BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 120/10 Verkündet am: 21. Juli 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 49, 27, ZVG §
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 18/11 vom 6. Oktober 2011 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 268 Abs. 1 Betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus Ansprüchen, die in verschiedene
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 101/09 Verkündet am: 18. Februar 2010 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 49 Der Inh
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB41/14 vom 12. März 2015 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 5 Abs. 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Geme
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 194/99 vom 18. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------------ BKleingG § 5 Abs. 1 F: 28. Februar 1983; § 5 Abs. 5 F: 8. April 1994 a
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 106/02 Verkündet am: 10. April 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Ausgaben der Zw
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhe
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin und die Beigeladene selbst.
III. Das Urteil
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 41/14 vom 8. Dezember 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 5 Abs. 1; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3; GrStG § 12 Öffentliche Lasten des Grundstücks (
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
26. Oktober 2016 (
*1
)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Insolvenzverfahren —...
Tenor
Der Duldungsbescheid der Beklagten vom 21. August 2015 betreffend das Ladenlokal Nr. auf dem Grundstück T. Straße in H. (Kassenzeichen: ) wird aufgehoben, soweit der Kläger darin verpflichtet wird, die Vollstrecku
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Duldungsbescheid vom 16. Dezember 2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuld
Tenor
Der Haftungsbescheid der Beklagten vom 02.04.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 22./27.01.2014 werden aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin, ein mit dem
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Verpflichtung des Klägers, in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter Grundsteuern für das Jahr 2008 für ein
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 05.05.2011, Az. 5 C 71/10, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vo
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Duldungsbescheid der Beklagten.
2
Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück 69, Größe 4.984 m², eingetragen im Grundbuch von A-S
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Juli 2007 – 11 L 661/07 – wird die Vollziehung der Bescheide des Antragsgegners vom 27. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheide