Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 11 Persönliche Haftung
Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 11 Persönliche Haftung
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Grundsteuergesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Neben dem Steuerschuldner haften der Nießbraucher des Steuergegenstandes und derjenige, dem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht zusteht.
(2) Wird ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
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published on 17/03/2016 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhe
published on 06/11/2017 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin und die Beigeladene selbst.
III. Das Urteil
published on 10/05/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 79/16 Verkündet am: 10. Mai 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 31/08/2016 00:00
Tenor
Der Duldungsbescheid der Beklagten vom 21. August 2015 betreffend das Ladenlokal Nr. auf dem Grundstück T. Straße in H. (Kassenzeichen: ) wird aufgehoben, soweit der Kläger darin verpflichtet wird, die Vollstrecku
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