Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. März 2016 - W 3 K 15.30604

published on 04/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. März 2016 - W 3 K 15.30604
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 28. Oktober 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu entscheiden.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin, somalische Staatsangehörige, begehrt eine Entscheidung der Beklagten über ihren Asylantrag.

Die am 22. September 2014 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin somalischer Staatsangehörigkeit stellte nach eigenen Angaben am 28. Oktober 2014 einen Asylantrag. Auf Aufforderung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) legte die Klägerin mit Schreiben vom 26. März 2015 eine ärztliche Bescheinigung darüber vor, dass sie nicht beschnitten sei. Über den Asylantrag der Klägerin wurde bislang nicht entschieden.

II.

Mit ihrer am 22. August 2015 erhobenen Klage ließ die Klägerin beantragen:

Die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am 28. Oktober 2014 gestellten Asylantrag zu entscheiden.

Zugleich wurde ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung gestellt.

Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass trotz mehrfacher Erinnerungsschreiben (vom 17. Januar 2015, vom 18. Februar 2015, vom 26. März 2015 und vom 10. Mai 2015), zuletzt mit Fristsetzung bis 20. Mai 2015, keinerlei Reaktion der Beklagten erfolgt sei, so dass die Klage zulässig sei. In dem konkreten Fall der Klägerin sei auch weder ein Fragebogen auszufüllen noch habe eine Anhörung stattzufinden.

Die Beklagte beantragte,

das Verfahren für eine angemessene Frist auszusetzen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, soweit man entgegen des Verwaltungsgerichts Regensburg eine Untätigkeitsklage unabhängig von einem Antrag nach § 24 Abs. 4 AsylG für zulässig halten wollte, sei diese vorliegend jedenfalls derzeit unbegründet. Denn es liege für die Beklagte ein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO für die noch nicht erfolgte Verbescheidung des Asylantrags der Klägerseite vor. Daher werde das Gericht gebeten, das Verfahren bis zum Ablauf einer angemessenen Frist auszusetzen. Der zureichende Grund für die noch nicht ergangene Entscheidung sei in der vorübergehend besonders hohen Geschäftsbelastung des Bundesamts zu sehen. Der Geschäftsstatistik des Bundesamts könne entnommen werden, dass die Zugangszahlen von 77.651 im Jahr 2012 auf 127.023 im Jahr 2013 gestiegen seien. Im Jahr 2014 sei eine weitere massive Steigerung auf insgesamt 202.834 Erst- und Folgeanträge zu verzeichnen gewesen. Im ersten Halbjahr 2015 seien bereits 179.037 Asylanträge gezählt worden. Es handele sich gerade bei den im Jahr 2015 exorbitant gestiegenen Zugangszahlen nicht um eine Situation permanenter behördlicher Überlastung, sondern um eine als vorübergehend einzustufende außergewöhnlich stark angestiegene Geschäftsbelastung, der mit entsprechenden organisatorischen bzw. personellen Maßnahmen begegnet werde, um diesen erheblichen Arbeitsanfall zu bewältigen. Aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts im langjährigen Vergleich ergäbe sich, dass die Asylantragszahlen keine feste Größe darstellten. Dies mache die Planung für die an Asylverfahren beteiligten Behörden generell schwierig. Auch sei es aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich, ständig Kapazitäten für den höchstmöglichen Zugang vorzuhalten. Die Verfahrensabläufe im Asylverfahren müssten daher gegenüber der allgemeinen Verwaltung in einem differenzierten Licht betrachtet werden. Das gegenwärtige Ausmaß der Erhöhung der Asylantragszahlen sei für das Bundesamt auch nicht vorhersehbar gewesen. Dies gelte insbesondere für die exorbitante Zunahme von Anträgen aus den Westbalkanstaaten Albanien und Kosovo. Bund und Länder hätten auf den exorbitanten Anstieg der Asylbewerberzahlen inzwischen durch Erweiterung ihrer Strukturen reagiert. Für das Bundesamt stehe dabei die Personalgewinnung an erster Stelle. Außerdem erhöhe das Bundesamt parallel zur Eröffnung von Erstaufnahmeeinrichtungen durch die Länder die Zahl seiner Außenstellen und richte vier Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren ein. Vor diesem Hintergrund seien die Entscheidungszahlen im März 2015 gegenüber dem Jahr 2014 gestiegen. Dennoch habe das Verfahren der Klägerseite noch nicht entschieden werden können, da aufgrund von Priorisierungsentscheidungen andere Verfahren bei der Bearbeitung und Entscheidung vorgezogen worden seien. Die Zulässigkeit von Priorisierungsentscheidungen könne sich auf Art. 31 der Asylverfahrensrichtlinien sowie auf die Organisationshoheit des Bundesamts stützen und werde bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch von der Rechtsprechung gebilligt. Außerdem seien organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung getroffen worden, z. B. beschleunigte Verfahren für Syrer, religiöse Minderheiten aus dem Irak und für Antragsteller aus Eritrea. Auch die neue EU-Verfahrensrichtlinie erkenne an, dass bei besonderer Belastung eine Verlängerung der Verfahrensdauer möglich sei.

Mit Beschluss vom 25. Januar 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Behördenakte lag nicht vor.

Gründe

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.

Nach § 75 VwGO kann der Rechtsschutzsuchende Untätigkeitsklage erheben, wenn über seinen Widerspruch oder seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist.

Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist allerdings gemäß § 75 Satz 1 VwGO, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts - hier den Asylantrag der Klägerin vom28. Oktober 2014 - ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten wird weder durch § 24 Abs. 4 AsylG dahingehend modifiziert, dass eine Klageerhebung erst nach der in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, zulässig wäre, noch war die Klägerin verpflichtet, vor Klageerhebung eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG an das Bundesamt zu stellen. § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet - wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert, in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 2005/85 lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 14). Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12). Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Asylantragstellung zulässig wäre. Im Übrigen ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts selbst die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG seit förmlicher Antragstellung beim Bundesamt am 28. Oktober 2014 abgelaufen, ohne dass über den Asylantrag der Klägerin entschieden worden wäre. Nach alledem kann auch dahinstehen, ob in den Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 17. Januar 2015, vom 18. Februar 2015, vom 26. März 2015 und vom 10. Mai 2015, die dem Gericht nicht vorliegen, ein Antrag nach § 24 Abs. 4 AsylG liegt, da eine solche Antragstellung - wie bereits ausgeführt - vor Klageerhebung nicht erforderlich ist.

Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gebieten keine Abweichung von der Drei-Monatsfrist des § 75 VwGO. Nach Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Diese Frist kann unter den in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 der Richtlinie genannten Voraussetzungen um höchstens neun weitere Monaten verlängert werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem können die vorgenannten Fristen (einschließlich der verlängerten) in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten (Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32). Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 sieht wiederum vor, dass das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abgeschlossen wird.

Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der vorgenannten Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht in § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Drei-Monatsfrist sachlich entschieden worden ist.

Ein solcher Grund ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht (mehr) gegeben. Insbesondere stellt der Anstieg der Asylverfahren in den letzten Jahren ebenso wenig wie Priorisierungsvorgaben und die Anzahl von Verfahren, die älter als das der Klägerin sind, einen zureichenden Grund in diesem Sinne dar (vgl. auch VG München, U.v. 7.9.2015 - M 12 K 15.30300 - juris Rn. 14; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 32 ff.; für das Bestehen eines zureichenden Grundes ab 1.1.2015: VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 17; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 30). Zwar kann eine vorübergehende besonders starke Geschäftsbelastung der zuständigen Behörde einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO darstellen (VG Gelsenkirchen, GBv. 22.7.2015 - 1a K 5125/14.A - juris Rn. 20; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 33; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13). Eine andauernde Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter ist jedoch kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13). Denn bei einer länger andauernden (permanenten) Überlastung einer Behörde ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (VG Braunschweig, U.v. 8.9.2014 - 8 A 618/13 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A - juris Rn. 17; VG Dresden, U.v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14 - juris; VG Wiesbaden, U.v. 7.5.2015 - 7 K 720/14.WI.A - juris; VG Gelsenkirchen, GB v. 22.7.2015 - 1a K 5125/14.A - juris Rn. 20; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 33). So liegt der Fall hier jedenfalls bis zum 1. Januar 2015.

Zumindest bis zum 1. Januar 2015 liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine sich über mehrere Jahre erstreckende kontinuierliche Steigerung der Asylbewerberzahlenvor, nicht dagegen eine vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Dies ergibt sich aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts (vgl. Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015; Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016, jeweils abrufbar im Internet auf der Homepage des Bundesamts). Danach ging die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) nach einer Spitze im Jahr 1992 (438.191 Anträge) stetig zurück bis im Jahr 2008 ein Tiefstand von 28.018 Anträgen erreicht wurde. Seither steigen die Asylantragszahlen wieder. Einen ersten signifikanten Sprung gab es im Jahr 2010, als die Zahl der Asylanträge von 33.033 im Jahr 2009 um ca. 47,09% auf 48.589 Anträge im Jahr 2010 stieg, während der Anstieg um 9,79% im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr relativ gering ausfiel. In den Jahren 2012 bis 2014 nahm die Zahl der Anträge dann kontinuierlich zu: Im Jahr 2011 wurden 53.347 Anträge registriert, im Jahr 2012 waren es bereits 77.651 (entspricht einer Zunahme von ca. 45,56% gegenüber dem Vorjahr), im Jahr 2013 wurden 127.023 Anträge registriert (entspricht einer Zunahme von ca. 63,58% gegenüber dem Vorjahr) und im Jahr 2014 202.834 Anträge (entspricht einer Zunahme von ca. 59,67% gegenüber dem Vorjahr). Erst im Jahr 2015 kam es zu einer im Vergleich zu dem in den Vorjahren jeweils verzeichneten Anstieg der Asylantragszahlen massiven und sprunghaften Zunahme der Zahl der Asylanträge um ca. 134,99% gegenüber dem Vorjahr auf 476.649 Anträge (vgl. zum Ganzen: Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016), die möglicherweise als zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO betrachtet werden könnte (so VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).

Seit dem Jahr 2011 bleibt zudem die Zahl der Entscheidungen des Bundesamts deutlich hinter der Zahl der Asylanträge zurück: Im Jahr 2011 betrug das Verhältnis 53.347 Asylanträge zu 43.362 Entscheidungen, im Jahr 2012 77.651 Asylanträge zu 61.826 Entscheidungen, im Jahr 2013 127.023 Asylanträge zu 80.978 Entscheidungen, im Jahr 2014 202.834 Asylanträge zu 128.911 Entscheidungen und im Jahr 2015 476.649 Asylanträge zu 282.726 Entscheidungen (Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Januar 2016, S. 4, 10). Dementsprechend stieg auch die Zahl der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch anhängigen Asylverfahren beim Bundesamt von 23.289 am Ende des Jahres 2010 auf 33.773 am Ende des Jahres 2011, 49.811 am Ende des Jahres 2012, 95.743 am Ende des Jahres 2013, 169.166 am Ende des Jahres 2014 und 364.664 Ende Dezember 2015 (Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015, S. 55; Bundesministerium des Innern, Pressemitteilung vom 6.1.2016, abrufbar im Internet unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/01/asylantraege-dezember-2015.html).

Wann mit einem Ende dieser Entwicklung bzw. einem nennenswerten Rückgang der Antragszahlen zu rechnen ist, zeichnet sich noch nicht konkret ab. Nach alledem ist die hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts jedenfalls bis zum Jahr 2015 nicht als vorübergehende besondere Belastung anzusehen, gegen die keine organisatorischen Gegenmaßnahmen ergriffen werden konnten oder mussten. Insoweit ist der Beklagten zwar zugutezuhalten, dass zwischenzeitlich organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (z. B. Priorisierungen, Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren) ergriffen wurden und insbesondere das Personal des Bundesamts deutlich aufgestockt wurde. Allerdings haben die getroffenen Maßnahmen nicht mit dem enormen und im Verlaufe der letzten Jahre immer stärkeren Anstieg der Asylantragszahlen Schritt gehalten und - wie auch im Fall der Klägerin - nicht ausgereicht, um alle Asylanträge in angemessener Zeit zu entscheiden.

Somit kann allenfalls für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 generell ein zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO in Form einer besonderen Geschäftsbelastung des Bundesamts angenommen werden. Dies würde jedoch nicht dazu führen, dass nunmehr bei der Entscheidungsfindung des Bundesamts keinerlei zeitliche (Angemessenheits-) Grenzen mehr zu beachten wären. Vielmehr führt das Vorliegen eines (zunächst) zureichenden Grundes für die Nichtbescheidung in der „Regelfrist“ des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten lediglich zu einer Verlängerung der Frist, die noch als für die Verbescheidung angemessen anzusehen ist. Im Hinblick auf die Wertung des (allerdings gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 erst bis 20. Juli 2018 umzusetzenden) Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 hält das Gericht eine „Verlängerung“ der Frist, die für eine Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin noch als angemessen zu betrachten ist, um weitere neun Monate nach Ablauf der Drei-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO für sachgerecht und angemessen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 eine Verlängerung der Entscheidungsfrist um weitere neun Monate auf Basis einer „Regelentscheidungsfrist“ von sechs und nicht wie § 75 Satz 2 VwGO drei Monaten vorsieht. Wie bereits ausgeführt, erlaubt Art. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 den Mitgliedstaaten die Einführung bzw. Beibehaltung von für den Asylbewerber günstigeren Bestimmungen wie einer dreimonatigen regelmäßigen Entscheidungsfrist gemäß § 75 VwGO, so dass hier auf diese abzustellen ist und lediglich für die Bestimmung des zeitlichen Umfangs der der Entscheidungsbehörde zuzugestehenden Verlängerung dieser grundsätzlich einzuhaltenden Entscheidungsfrist bei einer besonders starken vorübergehenden Geschäftsbelastung infolge eines Anstiegs der Asylantragszahlen die Wertung der vorgenannten Richtlinie heranzuziehen ist. Besondere Gründe, die im Einzelfall - etwa entsprechend der Wertung des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 - eine noch längere Frist als angemessen erscheinen lassen könnten, sind nicht gegeben.

Demnach hätte selbst dann, wenn man von dem Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne von § 75 VwGO ab1. Januar 2015 ausgehen würde, bis zum 28. Oktober 2015 über den Asylantrag der Klägerin entschieden werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Über den Asylantrag der Klägerin wurde bis heute nicht entschieden. Infolgedessen wäre im Übrigen selbst dann, wenn man die in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 genannte Frist von sechs plus neun weiteren Monaten als Orientierungsmaßstab für die Bestimmung der angemessenen Entscheidungsfrist heranziehen würde, die angemessene Entscheidungsfrist, die vor einer Klageerhebung abzuwarten ist, im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abgelaufen.

Daher ist das Gericht der Überzeugung, dass zumindest in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (mehr) für die Nichtbescheidung der Klägerin vorliegt. Aus diesem Grund war das Verfahren auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO durch das Gericht bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens für eine Dauer von sechs Monaten konnte daher unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben, so dass es auch keines gesonderten Beschlusses hierüber bedurfte, sondern das Gericht über die Versagung der Aussetzung unter Nachfristsetzung zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache in deren Entscheidungsgründen entscheiden konnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 18; Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 10).

Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie lediglich auf Verbescheidung des Asylantrags der Klägerin gerichtet ist. Zwar ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Bescheids nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. So hat zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass einer isolierten Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 7 ZB 13.305 - juris Rn. 12 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid (BVerwG, U.v. 5.11.1975 - VI C 4.74 - BVerwGE 49, 307/308 f., U.v. 7.10.1980 - 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45/47); ebenso NdsOVG, B.v. 24.4.2009 - 4 PA 276.08 - juris Rn. 14). Auch wenn es sich bei der von der Klägerin begehrten Entscheidung des Bundesamts um eine gebundene Entscheidung handelt, mithin für die Entscheidung weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen, ist die vorliegende Klage jedoch nicht mit dieser Fallgestaltung vergleichbar. Klagegegenstand ist nicht der Erlass eines Widerspruchs-, sondern eines Ausgangsbescheids. Es kann nicht Sinn des § 75 VwGO sein, die an dem Gebot der Gewaltenteilung des Art. 20 Abs. 2 GG orientierte Funktionsverteilung zwischen Exekutive und Judikative praktisch auszuhebeln, indem eine inhaltliche Erstbefassung mit einem Antrag einschließlich einer erstmaligen umfassenden Sachverhaltsermittlung durch das Gericht statt die Verwaltungsbehörde - hier das Bundesamt - stattfindet, obwohl die Rechtsprechungsorgane grundsätzlich lediglich eine Kontrollfunktion wahrnehmen. Anders als bei einer Untätigkeit der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 75 VwGO in Widerspruchsverfahren, denen zumindest eine inhaltliche Erstbefassung und Entscheidung über einen Antrag durch die Ausgangsbehörde vorausgeht, erscheint es auch nicht gerechtfertigt, der Klägerin eine Tatsacheninstanz in Form des Verwaltungsverfahrens völlig zu nehmen, wenn noch nicht einmal eine Entscheidung der Ausgangsbehörde vorliegt und gegebenenfalls sogar der Sachverhalt noch nicht hinreichend ausermittelt ist. Zugleich dient die Zulassung einer isolierten Klage auf Erlass eines (Ausgangs-) Bescheids in einer solchen Fallkonstellation dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechungsorgane, denen rasch die Gefahr einer übermäßigen Belastung drohen könnte, wenn sie neben ihren originären Kontrollaufgaben (der Überprüfung der Entscheidungen der Verwaltung) auch faktisch die Funktion einer erstmalig entscheidenden Verwaltungsbehörde übernehmen müssten. Dabei kann aufgrund fehlender Streitrelevanz dahinstehen, ob dies sogar bedeutet, dass in einer solchen Fallgestaltung eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts unzulässig wäre und stets eine bloße Bescheidungsklage zu stellen wäre (vgl. zum Ganzen auch VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 15 ff.).

Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass ein Antragsteller in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages hat (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5; a.A. VG Regensburg, U.v. 27.8.2015 - RN 7 K 15.31278 - juris). Gegenüber der untätig gebliebenen Behörde kann er deshalb unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO Klage auch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts schlechthin, d. h. ohne Rücksicht auf dessen positiven oder negativen Inhalt, erheben. Mit einer solchen Klage soll erreicht werden, dass das materielle Begehren von der Verwaltungsbehörde geprüft und einer Sachentscheidung zugeführt wird. Daraus ergibt sich grundsätzlich auch die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die Frage, ob ein formeller, von der Begründetheit des materiellen Begehrens losgelöster Anspruch auf eine Sachbehandlung durch die Behörde besteht (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10).

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Form einer bloßen Bescheidungsklage vor. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen ihr von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch, nämlich den von ihr behaupteten Anspruch auf Zuerkennung eines Schutzstatus nach dem Asylgesetz, dessen Vorliegen nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann. Dieses hinter dem Klageantrag stehende Sachbegehren ergibt sich aus dem in dem Klageantrag und der Klagebegründung in Bezug genommenen Asylantrag der Klägerin. Dieser Bezugnahme ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens (§ 88 VwGO) zu entnehmen, dass die Klägerin weiterhin eine Entscheidung über ihren Asylantrag zu ihren Gunsten begehrt. Damit hat die Klägerin auch weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesamt ihr materielles Begehren prüft und einer Sachentscheidung zuführt, so dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ihrer Klage gegeben ist.

Die somit zulässige Klage ist begründet.

Wie bereits ausgeführt, hat ein Kläger in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch - wie hier den jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossenen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung eines Schutzstatus nach dem Asylgesetz - verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5). Dieses formelle Recht auf Bescheidung ist zwar nicht Selbstzweck, sondern dient immer nur der Durchsetzung materieller Ansprüche. Erweist sich daher bei gerichtlicher Prüfung, dass der vom Bundesamt nicht beschiedene Asylantrag offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich offensichtlich nicht besteht, unterliegt die Untätigkeitsklage unmittelbar der Abweisung als unbegründet, weil der Kläger in solchen Fällen durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 7). Dies ist indes nicht der Fall. Es ist nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass der nicht beschiedene Asylantrag der Klägerin Erfolg haben kann. Sie hat daher einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung ihres Asylantrags.

Für die Verbescheidung des Antrags der Klägerin ist der Beklagten eine angemessene Frist zu setzen. Als Orientierungswerte für die Bestimmung einer angemessenen Frist können die Regelung des § 75 VwGO, wonach grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zu entscheiden ist, sowie die Wertung des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32, der der Überschreitung der grundsätzlich für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz vorgesehenen und im Fall der Klägerin bereits abgelaufenen Fristen von sechs bzw. verlängert 15 Monaten eine Grenze von höchstens drei Monaten setzt, herangezogen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in Deutschland geboren ist und es daher voraussichtlich vor Erlass des begehrten Bescheids keiner zeitlich besonders aufwendigen Anhörung der Klägerin zur Verfolgungsgeschichte im Herkunftsland (Somalia) bedarf, was die weitere Prüfung ihres Asylbegehrens verkürzen dürfte. Das Gericht hält deshalb im Fall der Klägerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung für angemessen, innerhalb der das Bundesamt über den Asylantrag vom 28. Oktober 2014 sachlich zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen auch VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 42). In Anbetracht des bereits seit der Antragstellung am 4. Oktober 2014 verstrichenen Zeitraums gebieten insbesondere weder § 24 Abs. 4 AsylG noch Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (hiernach ist das Asylverfahren spätestens innerhalb von 21 Monaten nach Antragstellung abzuschließen) noch die derzeit hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts eine längere Frist. Auch sonst sind keine besonderen Umstände des Falles erkennbar, die die Setzung einer längeren Frist rechtfertigen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ob auch die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO vorliegen, insbesondere die Klägerin bereits vor Klageerhebung mit ihrer Bescheidung rechnen durfte, kann dahinstehen, da die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO zu keiner anderen Entscheidung über die Kostentragung führen würde. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

I.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., ..., bewilligt.

II.

Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO gegeben sind. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die erhobene Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Bezüglich der hinreichenden Erfolgsaussichten wird auf die Entscheidungsgründe des vorstehenden Urteils Bezug genommen. Des Weiteren erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der inmitten stehenden Rechtsfragen und der Bedeutung der Streitsache für die Klägerin erforderlich (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Der Gegenstandswert war gemäß § 30 Abs. 2 RVG auf 2.500,00 EUR (die Hälfte des nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmten Wertes) zu reduzieren, da lediglich Bescheidung beantragt wurde, Streitgegenstand des Verfahrens mithin lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin ist, nicht jedoch das Bestehen materieller Ansprüche etwa auf Erlass einer für die Klägerin günstigen Statusentscheidung (vgl. Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen - Streitwertkatalog 2013 -).

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 07/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Klägerin fortzusetzen und über ihren Antrag vom 30. Mai 2014 zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Kläge
published on 19/10/2015 00:00

Tenor Das Verfahren wird bis zum 19. Februar 2016 ausgesetzt. Gründe I. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, Araber und Yezide. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 beantragte
published on 27/08/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
published on 22/07/2015 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Ve
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published on 07/09/2016 00:00

Tenor Gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wird zur Erzwingung der im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. März 2016, Az. W 3 K 15.30604 ausgespro
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(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.