Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Sept. 2016 - W 3 V 16.31201

published on 07/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Sept. 2016 - W 3 V 16.31201
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Tenor

Gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wird zur Erzwingung der im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. März 2016, Az. W 3 K 15.30604 ausgesprochenen Verpflichtung, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin (Klägerin im Verfahren W 3 K 15.30604) vom 28. Oktober 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu entscheiden, unter Fristsetzung zur Erfüllung dieser Verpflichtung von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 4. März 2016 verpflichtete das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 3 K 15.30604 die Vollstreckungsschuldnerin dazu, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 28. Oktober 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu entscheiden.

Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin am 11. März 2016, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Behörde der Vollstreckungsschuldnerin am 14. März 2016 zugestellt. Anträge auf Zulassung der Berufung wurden nicht gestellt.

II.

Mit Schreiben vom 2. August 2016, bei Gericht eingegangen am 3. August 2016, beantragte der Bevollmächtigte der Vollstreckungsgläubigerin im vorliegenden Verfahren, gegen die Beklagte ein entsprechendes Zwangsgeld festzusetzen.

Dies wurde damit begründet, die Vollstreckungsschuldnerin sei der Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil vom 4. März 2016 innerhalb der Dreimonatsfrist nach Rechtskraft des Urteils nicht nachgekommen.

Die Vollstreckungsschuldnerin stellte im Schriftsatz vom 22. August 2016 keinen Antrag und teilte mit, die zuständige Außenstelle sei über den Vollstreckungsantrag in Kenntnis gesetzt worden; eine weitere Äußerung könne nicht erfolgen.

Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 15.30604 sowie der zur Gerichtsakte W 3 K 15.30604 gehörigen Verwaltungsakten Bezug genommen.

III.

Vorliegend handelt es sich um einen Antrag nach § 172 Satz 1 VwGO.

Zuständig für die Entscheidung über einen solchen Antrag ist gemäß § 172 Satz 1 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs, welches gemäß § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Vollstreckungsgericht handelt (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 167 Rn. 12 m.w.N.; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 172 Rn. 24 und 25; a. A.: Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Februar 2016, der im Rahmen des § 172 VwGO zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsgericht unterscheidet), im vorliegenden Fall also das angerufene Verwaltungsgericht Würzburg, das in Kammerbesetzung entscheidet (vgl. Heckmann, a.a.O., § 172 Rn. 27; a. A.: Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 7).

Der vorliegende Antrag vom 2. August 2016 richtet sich zwar wörtlich dahin, „gegen die Beklagte ein entsprechendes Zwangsgeld festzusetzen“; entsprechend § 88 VwGO ist er unter Zugrundelegung des § 172 Satz 1 VwGO jedoch dahingehend auszulegen, dass es sich um einen Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds gegen die Vollstreckungsschuldnerin handelt. Denn § 172 Satz 1 VwGO sieht ein dreistufiges Verfahren vor. Kommt hiernach die Behörde (im vorliegenden Fall also das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Behörde der Bundesrepublik Deutschland als Vollstreckungsschuldnerin) u.a. im Fall des § 113 Abs. 5 VwGO (also im Fall eines Verpflichtungsurteils) der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zu 10.000,00 EUR durch Beschluss androhen (erste Stufe; Anm. des Gerichts), nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen (zweite Stufe; Anm. des Gerichts) und von Amts wegen vollstrecken (dritte Stufe; Anm. des Gerichts). Da der Vollstreckungsgläubiger jeweils gesondert die Androhung und sodann die Festsetzung des Zwangsgelds zu beantragen hat (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 172 Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 172 Rn. 5; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 172 Rn. 70 m.w.N.; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 172 Rn. 25), ist der vorliegende Antrag auf der ersten Stufe des Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO als Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds auszulegen, wobei es nicht erforderlich ist, im Antrag eine bestimmte Höhe des Zwangsgeldes zu beziffern (Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 29 m.w.N.).

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Zwar trifft § 172 VwGO keine Regelung dazu, wann ein Vollstreckungsgläubiger einen solchen Antrag anhängig machen kann; ist er jedoch verfrüht gestellt, wird das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sein (VG Aachen, B.v. 21.3.2016 - 9 M 26/15 - juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 172 Rn. 5). Dem Vollstreckungsschuldner ist vielmehr eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung einzuräumen, deren Dauer sich in der Regel nach den Umständen des Einzelfalls bemisst. Normalerweise kann bei einem Zeitraum von drei Monaten eine Befolgung der in einem Urteil auferlegten Verpflichtung nach § 113 Abs. 5 VwGO erwartet werden (VG Aachen, a.a.O. m.w.N.).

Im vorliegenden Fall spricht das der Vollstreckungsschuldnerin am 14. März 2016 zugestellte Urteil die Verpflichtung aus, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin zu entscheiden. Damit ist im Urteil selbst die angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung festgelegt. Da das Urteil mit Ablauf des 14. April 2016 rechtskräftig geworden ist, hätte die Vollstreckungsschuldnerin bis zum 14. Juli 2016 ihre Pflicht erfüllen müssen. Für den am 3. August 2016 eingegangenen Antrag besteht daher ein Rechtsschutzbedürfnis.

Vollstreckungsschuldner ist nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die Bundesrepublik Deutschland als dessen Rechtsträger. Denn auch wenn § 172 VwGO von der „Behörde“ spricht, ist damit nur allgemein jegliche Stelle der Verwaltung gemeint, die konkret zur Vornahme der tenorierten Handlung verpflichtet ist, ohne dass damit die Behörde selbst zum Vollstreckungsschuldner gemacht werden soll. Vollstreckungsschuldner ist die Beklagte des Erkenntnisverfahrens, also der Rechtsträger der Behörde (Hess. VGH, B.v. 11.5.2016 - 9 E 448/16 - juris Rn. 17; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 172 Rn. 17; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.2.2013 - 11 C 13.32 - juris; anders noch BayVGH, B.v. 26.5.1989 - 5 C 89.01007 - NVwZ RR 1989, 669).

Der Antrag ist begründet. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Im Verfahren W 3 K 15.30604 hat das Verwaltungsgericht Würzburg am 4. März 2016 auf der Grundlage von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ein Urteil erlassen, in welchem die Vollstreckungsschuldnerin dazu verpflichtet wird, über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 28. Oktober 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. Dieses Urteil ist der Vollstreckungsschuldnerin am 14. März 2016 zugestellt worden. Hiergegen ist kein Rechtsbehelf eingelegt worden, so dass das Urteil mit Ablauf des 14. April 2016 rechtskräftig geworden ist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Aus diesem Urteil ergeben sich die Verpflichtungen der Vollstreckungsschuldnerin in hinreichend bestimmter Weise. Damit ist das Urteil vom 4. März 2016 ein vollstreckbarer Titel i.S.d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO mit vollstreckungsfähigem Inhalt.

Diese sich aus dem zu vollstreckenden Urteil ergebenen Verpflichtungen wurden seitens der Vollstreckungsschuldnerin bisher nicht erfüllt. Dies hat der Bevollmächtigte der Vollstreckungsgläubigerin dargelegt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Behörde der Vollstreckungsschuldnerin hat im Rahmen der Anhörung nicht behauptet oder dargelegt, dem Urteil sei bereits Folge geleistet worden.

Weitere Voraussetzung für die Androhung des Zwangsgeldes ist es, dass die Säumnis in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten grundlos ist (BVerwG, B.v. 30.12.1968 - I WB 31/68 - NJW 1969, 476). Ein nachvollziehbarer Grund für diese Säumnis ist weder seitens der Vollstreckungsschuldnerin vorgetragen worden noch anderweitig für das Gericht erkennbar.

Auf ein Verschulden des Vollstreckungsschuldners kommt es nicht an; allerdings muss dem Vollstreckungsschuldner die Erfüllung möglich sein in dem Sinne, dass sie nur von seinem Willen abhängt (Kraft in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 172 Rn. 15 m.w.N.). Insbesondere kann die gerichtsbekannte starke Arbeitsbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als Behörde der Vollstreckungsschuldnerin kein nachvollziehbarer Grund für eine Säumnis sein; mit behördeninternen organisatorischen Maßnahmen wäre es möglich gewesen, zeitnah nach Erlass des Urteils vom 4. März 2016 der hierin ausgesprochenen Verpflichtung nachzukommen; im Einzelnen wird auf das Urteil vom 4. März 2016 im Verfahren W 3 K 15.30604, drittletzter Absatz der Entscheidungsgründe, Bezug genommen.

Auf der Grundlage der hiermit vorliegenden Vollstreckungsvoraussetzungen hat das Gericht ein Zwangsgeld anzudrohen (vgl. zur Formulierung „kann“ in § 172 Satz 1 VwGO: Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 172 Rn. 42). Die Bestimmung der Höhe des Zwangsgelds und die Länge der Vollziehungsfrist stehen im pflichtgemäßen Ermessen Gerichts (Pietzner/Möller, a.a.O., Kraft in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 172 Rn. 17).

Das Gericht hält die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 10.000,00 EUR für angemessen, um die Vollstreckungsschuldnerin zur Erfüllung ihrer aus dem zugrunde liegenden Urteil resultierenden Pflichten zu motivieren.

Bei der Auswahl der Höhe des Zwangsgeldes kommt es auf die Prognose an, welcher Betrag erforderlich ist, um den rechtsuntreuen Willen des Vollstreckungsschuldners zu überwinden. Dabei können das Erfüllungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers sowie die Hartnäckigkeit, mit der der Vollstreckungsschuldner die Erfüllung verweigert, in die Beurteilung eingestellt werden. Insbesondere ist auch zu beachten, dass der Vollstreckungsgläubiger als staatliche Stelle in der Regel finanziell nahezu unbeschränkt leistungsfähig ist (Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 172 Rn. 44 m.w.N., Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 172 Rn. 74).

Im vorliegenden Fall hat die Vollstreckungsschuldnerin nichts dargetan, was ihre Leistungsfähigkeit in Frage stellen würde; dem gegenüber hat sie auch im Rahmen der Anhörung im vorliegenden Verfahren nicht zu erkennen gegeben, dass sie sich darum bemühen würde, dem Urteil vom 4. März 2016 Folge zu leisten. Dies lässt erkennen, dass nicht schon allein die Tatsache, dass ein Vollstreckungsverfahren beantragt wurde, die Vollstreckungsschuldnerin zum Handeln motiviert; damit geht das Gericht davon aus, dass dies auch bei der Androhung eines verhältnismäßig geringen Zwangsgeldes nicht anders wäre. Hieraus ergibt sich die Entscheidung des Gerichts, das höchstmögliche Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR anzudrohen. Insbesondere ist dies auch verhältnismäßig, da das Verhältnismäßigkeitsprinzip den Bürger vor der öffentlichen Gewalt schützen soll, im vorliegenden Fall die Vollstreckungsgläubigerin davor, dass die Vollstreckungsschuldnerin das Urteil vom 4. März 2016 dauerhaft ignoriert. Dem gegenüber kann das Verhältnismäßigkeitsprinzip die öffentliche Gewalt nicht vor dem Bürger schützen (vgl. hierzu Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, Stand: Februar 2016, § 172 Rn. 44). Hinzu kommt ein hohes Erfüllungsinteresse der Vollstreckungsgläubigerin, die nun schon seit 22 Monaten auf eine Entscheidung über ihren Antrag wartet.

Die Fristsetzung von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses erscheint zur Erfüllung der Pflichten der Vollstreckungsschuldnerin aus dem Urteil vom 4. März 2016 als angemessen.

Das Gericht lässt sich hierbei zum einen von der Erkenntnis leiten, dass der Vollstreckungsschuldnerin bereits seit dem 14. März 2016 (Zustellungsdatum des Urteils vom 4. März 2016) bekannt ist, dass nunmehr kein Entschuldigungsgrund für weitere Verzögerungen des Verfahrens mehr besteht, umgehendes Handeln erforderlich ist und die notwendigen Arbeiten zur Vorbereitung der Entscheidung keinen besonders großen zeitlichen Aufwand erfordern (vgl. hierzu auch U.v. 4. März 2016, Entscheidungsgründe, drittletzter Absatz); zum anderen ist dem Gericht aber auch aus jahrlanger eigener Erfahrung bekannt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Behörde der Vollstreckungsschuldnerin aufgrund seiner Größe und seiner Organisationsstruktur faktisch oft nicht in der Lage ist, Verfahren, die aus dem Rahmen fallen (und um ein solches handelt es sich, wenn es zu einer Kategorie von Verfahren gehört, die derzeit möglicherweise aufgrund anderweitiger Vorgaben der Behördenführung nicht prioritär behandelt werden sollen), innerhalb kürzester Zeit zu bearbeiten. In diesem Spannungsfeld erscheint die Monatsfrist ab Rechtskraft dieses Beschlusses als angemessen.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des vorliegenden gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens vorbehalten.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 04/03/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 28. Oktober 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urt
published on 21/03/2016 00:00

Tenor Nach Erledigung des Vollstreckungsverfahrens werden die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens den Vollstreckungsgläubigern auferlegt. 1Gründe 2Gemäß § 87 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 3 VwGO analog ist der Vorsitzende als Berichterstatter zust
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published on 13/08/2018 00:00

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. September 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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Annotations

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.