Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 27. Aug. 2015 - RN 7 K 15.31278
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist nach seinen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er hat sich am
Mit beim Bundesamt am
die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und über den Antrag des Klägers zu entscheiden.
Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, dass kein zureichender Grund i. S. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für das Untätigbleiben des Bundesamts vorliege. Die Beklagte habe nicht angemessen auf die gestiegenen Asylzugangszahlen reagiert. Hinsichtlich der Details der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze vom 26.6.2015 und 21.8.2015 verwiesen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist bereits unzulässig.
Offen bleiben kann dabei die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein zureichender Grund i. S. § 75 Satz 3 VwGO dafür gegeben ist, dass über den Asylantrag des Klägers noch nicht entschieden wurde. Ist das der Fall, fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18.Auflage 2012, § 75 Rdnr. 8). Die in § 75 Satz 3 VwGO in diesem Fall vorgesehene Aussetzung kommt aber nur in Frage, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage im Übrigen gegeben sind. Das ist hier nicht der Fall, weil eine Klage mit dem gestellten Antrag schon nicht statthaft ist. Die Einzelrichterin teilt nicht die von einzelnen Verwaltungsrichtern vertretene Auffassung, dass auf eine Untätigkeitsklage hin das Bundesamt zur Fortführung des Verfahrens und Entscheidung zu verurteilen ist.
Dieser Entscheidungspraxis fehlt die gesetzliche Grundlage. Zwar ist § 75 VwGO, der eine Untätigkeitsklage bei Nichtvornahme des beantragten Verwaltungsakts vorsieht, mangels anderweitiger Regelung im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzweifelhaft in Asylverfahren anwendbar. Er sieht aber nicht die hier erhobene reine Bescheidungsklage vor. Deren Zulässigkeit kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das Asylverfahrensgesetz für das Verfahren beim Bundesamt besondere Verfahrensgarantien vorsieht und der Asylbewerber bei einer Sachentscheidung des Gerichts auf eine Untätigkeitsklage hin eine Tatsacheninstanz verliert. Trotz dieser Ausgestaltung des Verfahrens und trotz in anderen Bereichen vorgenommener zahlreicher Modifikationen der Verwaltungsgerichtsordnung hat der Gesetzgeber für das Asylverfahren nicht eine Bescheidungsklage geschaffen, wie er dies z. B. bei der Ausgestaltung der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren getan hat (vgl. zu § 88 SGG: BSG, B. v. 16.10.2014, Az. B 13 R 282/14 B).
Ein Rückschluss auf die Zulässigkeit einer derartigen Klage in Asylverfahren kann auch nicht aus der Rechtsprechung zu Einstellungsentscheidungen des Bundesamts (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - Az. 10 C 1.13 und
Weiterhin kann die ausnahmsweise Statthaftigkeit einer derartigen Klage nicht aus dem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Verbindung mit der bisherigen Dauer des Verwaltungsverfahrens abgeleitet werden. Dies ergibt sich aus den Art. 31 RL 2013/32/EU vorgesehenen Entscheidungszeiträumen. Die genannte Richtlinie ist zwar wegen noch offener Umsetzungsfrist (vgl. Art. 51 Abs. 2 RL 2013/32/EU) nicht in das deutsche Recht übernommen. Sie lässt aber eine allgemeine Wertung zu, welche Voraussetzungen mindestens gegeben sein müssen, damit ein im deutschen Prozessrecht nicht vorgesehenes durchsetzbares Recht auf einen ergebnisoffenen Verfahrensabschluss durch die Behörde einzuräumen ist, statt des bisher (in Übereinstimmung mit der bisherigen Richtlinie 2005/85/EG) nur vorgesehenem Recht auf Auskunft über die voraussichtliche Dauer des Verfahrens gemäß § 25 Abs. 4 AsylVfG und der Möglichkeit der Herbeiführung einer - u.U. ablehnenden - Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht im Wege der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO.
Bei der hier bisher gegebenen Verfahrensdauer von 14 Monaten sind schon diese Mindestvoraussetzungen nicht gegeben. In Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU ist ein Entscheidungszeitraum bis zu 21 Monaten vorgesehen.
Als Grund für verlängerte Bearbeitungszeiten als den regelmäßig vorgesehenen Prüfungszeitraum von 6 Monaten - nach Klärung der Zuständigkeit, auf die die Beklagte nach Aktenlage hier trotz der angegebenen Einreise über Italien verzichtet hat (vgl. Art. 31 Abs. 3 UA 2 RL 2013/32/EU) - ist vorgesehen, dass eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt (Art. 31 Abs. 3 UA 3 Buchst. b RL 2013/32/EU). Die Klägerseite trägt selbst vor, dass ihr bekannt ist, dass dies in Deutschland derzeit der Fall ist und zitiert selbst die Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Danach sind die Zugangszahlen von 77 652 im Jahr 2012 auf 127 023 im Jahr 2013 und 202 834 im Jahr 2014 gestiegen. Im 1. Halbjahr 2015 sind bereits 179 037 Asylanträge erfasst. Aus Art. 31 Abs. 3 UA 3 Buchst. b RL 2013/32/EU) ergibt sich, dass die Beklagte nicht - wie von der Klägerseite gefordert - durch den Zugangszahlen angepasste Personalaufstockung für gleichbleibende Bearbeitungszeiten sorgen muss, sondern dass hohe Zugangszahlen längere Bearbeitungszeiten rechtfertigen. Im Übrigen ist zu dem Vorwurf der Klägerseite, die Beklagte habe nicht auf den erkennbaren Anstieg reagiert - es sei dahingestellt, ob wie behauptet schon 2012 die Reichweite der Steigerung in 2014 und 2015 erkennbar war - festzustellen, dass die Zahl der Entscheidungen eine Reaktion belegt. So wurden im Jahr 2015 (bis 31.7.2015) 136 418 Entscheidungen getroffen, im Jahr 2014 128 911, im Jahr 2013 80 978, im Jahr 2012 61 826. Entgegen der Behauptung der Klägerseite ist es auch nicht richtig, dass „derzeit“ (gemeint wohl Zeitraum seit Stellung des Asylantrags des Klägers) Entscheidungen nur in Dublin-Verfahren und für die Balkanstaaten getroffen würden. Speziell beim hier betroffenen Herkunftsland Somalia ist die Zahl der Sachentscheidungen, d. h. Summe der getroffenen Entscheidungen ohne sonstige Verfahrenserledigungen, sogar gestiegen. Es waren im Jahr 2015 (bis 31.7.2015) 483, im Jahr 2014 1172, im Jahr 2013 982, im Jahr 2012 546, im Jahr 2011 794. Der deutliche Anstieg der anhängigen Verfahren von somalischen Asylbewerbern ergibt sich aus den erheblich gestiegenen Zugangszahlen (auch) bei diesem Herkunftsland, die wohl deshalb unbeachtet geblieben sind, weil Somalia wegen der noch weit höheren Zugangszahlen aus anderen Ländern aus der Liste der Hauptherkunftsländer verschwunden ist. An Erst- und Folgeanträgen mit Herkunftsland Somalia sind registriert: im Jahr 2015 (bis 31.7.2015) 3347, im Jahr 2014 5685, im Jahr 2013 3875, im Jahr 2012 1295, im Jahr 2011 1009.
Dazu kommt, dass weiterer Grund für eine verlängerte Bearbeitungszeit eine vorübergehend ungewisse Lage im Herkunftsstaat ist (vgl. Art. 31 Abs. 4 RL 2013/32/EU) und auch dies beim hier betroffenen Herkunftsland Somalia der Fall ist. Wegen des jahrelangen Bürgerkriegs entsprach es der Praxis der Beklagten trotz Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung wegen Unglaubhaftigkeit der Angaben zur individuellen Vorverfolgung regelmäßig dennoch Abschiebungsschutz wegen des jedermann gefährdenden innerstaatlichen Konflikts zu gewähren, was nunmehr dem subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG entspricht. Diese Entscheidungspraxis war spätestens in Frage gestellt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Nach deutschem Prozessrecht vorgesehen und vom europäischen Recht jedenfalls bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist geboten ist demnach nur die in § 75 VwGO geregelte Untätigkeitsklage auf eine Sachentscheidung durch das Gericht. Es mag sein, dass trotz Fehlens eines zureichenden Grundes im Einzelfall ein entsprechender Klageantrag nur teilweise Erfolg haben kann, weil wegen der Besonderheiten der Sachverhaltsermittlung in Asylverfahren dem Verwaltungsgericht ohne vorherige Sachverhaltsermittlung durch das Bundesamt ein Durchentscheiden nicht möglich ist. Auch außerhalb des Asylverfahrens gibt es Fallgestaltungen, in denen in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass das Gericht nicht immer die Spruchreife herbeiführen muss (z. B. bei sog. „stecken gebliebenen“ Genehmigungsverfahren, vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1989 - Az. 4 C 52/87, OVG NRW, U. v. 19.6.2007 - Az. 8 A 2677/06). Da es sich insoweit um Ausnahmesituationen handelt, müsste von der Klägerseite aber zumindest ein Sachverhalt dargelegt werden, der die Beurteilung erlaubt, ob eine solche gegeben ist.
Das ist hier nicht erfolgt. Es sind derzeit auch keine Anhaltspunkte gegeben, die dafür sprechen, dass es dem Gericht im Fall des Klägers nicht möglich ist, die Spruchreife herzustellen, und dass der gestellte Verbescheidungsantrag aus diesem Grund zulässig sein könnte.
Wegen der eingeräumten Einreise über Italien bestünde zunächst Anlass, die Zulässigkeit des Asylantrags zu prüfen. Nach Aktenlage hat das Bundesamt hier zwar kein Dublin-Verfahren eingeleitet, die Frist für die Stellung eines Übernahmeersuchens dürfte abgelaufen sein. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und dem Urteil des BVerwG
Selbst wenn diese Prüfung ergeben sollte, dass der Asylantrag zulässig ist, ist nicht dargetan, dass die Spruchreife nicht gegeben ist. Ein Durchentscheiden des Gerichts wird zwar insbesondere dann nicht in Frage kommen, wenn dem Gericht die Prüfung des Asylantrags nur bei Vorermittlung des Sachverhalts durch das Bundesamt und der bei diesem vorhandenen besonderen Sachkunde möglich ist. Regelmäßig ist eine Erstanhörung im Verwaltungsverfahren erforderlich, wenn es auf die Glaubhaftigkeit der individuellen Angaben eines Klägers ankommt, was nach der Änderung der politischen Verhältnisse in Somalia (vgl. oben) bei Asylbewerbern aus Süd- und Zentralsomalia häufig der Fall sein wird. Auch die bei Zweifeln an der behaupteten Herkunft aus Süd-/oder Zentralsomalia ggf. erforderliche Sprachanalyse ist dem Gericht nicht möglich. Beim Kläger ist beides nicht gegeben, er kommt nach seinen Angaben beim Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates aus Somaliland. Zur Belegung des Vorliegens eines Falls mangelnder Spruchreife und des deshalb zur Vermeidung einer teilweisen Klageabweisung anzupassenden Klageantrags müsste die Klägerseite die Ausreisegründe zumindest in den wesentlichen Zügen darlegen. Nur dann ist dem Gericht die Beurteilung möglich, ob zur Herbeiführung der Spruchreife besondere Verfahrensschritte erforderlich sind. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Klägerseite zielt vielmehr ganz offensichtlich auf eine reine Bescheidungsklage, ggf. mit dem Ergebnis eines ablehnenden Bescheids durch die Behörde, ab. Eine solche ist nicht statthaft.
Die Klage war demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.