Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 27. Aug. 2015 - RN 7 K 15.31278
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist nach seinen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er hat sich am
Mit beim Bundesamt am
die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und über den Antrag des Klägers zu entscheiden.
Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, dass kein zureichender Grund i. S. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für das Untätigbleiben des Bundesamts vorliege. Die Beklagte habe nicht angemessen auf die gestiegenen Asylzugangszahlen reagiert. Hinsichtlich der Details der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze vom 26.6.2015 und 21.8.2015 verwiesen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist bereits unzulässig.
Offen bleiben kann dabei die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein zureichender Grund i. S. § 75 Satz 3 VwGO dafür gegeben ist, dass über den Asylantrag des Klägers noch nicht entschieden wurde. Ist das der Fall, fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18.Auflage 2012, § 75 Rdnr. 8). Die in § 75 Satz 3 VwGO in diesem Fall vorgesehene Aussetzung kommt aber nur in Frage, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage im Übrigen gegeben sind. Das ist hier nicht der Fall, weil eine Klage mit dem gestellten Antrag schon nicht statthaft ist. Die Einzelrichterin teilt nicht die von einzelnen Verwaltungsrichtern vertretene Auffassung, dass auf eine Untätigkeitsklage hin das Bundesamt zur Fortführung des Verfahrens und Entscheidung zu verurteilen ist.
Dieser Entscheidungspraxis fehlt die gesetzliche Grundlage. Zwar ist § 75 VwGO, der eine Untätigkeitsklage bei Nichtvornahme des beantragten Verwaltungsakts vorsieht, mangels anderweitiger Regelung im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzweifelhaft in Asylverfahren anwendbar. Er sieht aber nicht die hier erhobene reine Bescheidungsklage vor. Deren Zulässigkeit kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das Asylverfahrensgesetz für das Verfahren beim Bundesamt besondere Verfahrensgarantien vorsieht und der Asylbewerber bei einer Sachentscheidung des Gerichts auf eine Untätigkeitsklage hin eine Tatsacheninstanz verliert. Trotz dieser Ausgestaltung des Verfahrens und trotz in anderen Bereichen vorgenommener zahlreicher Modifikationen der Verwaltungsgerichtsordnung hat der Gesetzgeber für das Asylverfahren nicht eine Bescheidungsklage geschaffen, wie er dies z. B. bei der Ausgestaltung der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren getan hat (vgl. zu § 88 SGG: BSG, B. v. 16.10.2014, Az. B 13 R 282/14 B).
Ein Rückschluss auf die Zulässigkeit einer derartigen Klage in Asylverfahren kann auch nicht aus der Rechtsprechung zu Einstellungsentscheidungen des Bundesamts (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - Az. 10 C 1.13 und
Weiterhin kann die ausnahmsweise Statthaftigkeit einer derartigen Klage nicht aus dem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Verbindung mit der bisherigen Dauer des Verwaltungsverfahrens abgeleitet werden. Dies ergibt sich aus den Art. 31 RL 2013/32/EU vorgesehenen Entscheidungszeiträumen. Die genannte Richtlinie ist zwar wegen noch offener Umsetzungsfrist (vgl. Art. 51 Abs. 2 RL 2013/32/EU) nicht in das deutsche Recht übernommen. Sie lässt aber eine allgemeine Wertung zu, welche Voraussetzungen mindestens gegeben sein müssen, damit ein im deutschen Prozessrecht nicht vorgesehenes durchsetzbares Recht auf einen ergebnisoffenen Verfahrensabschluss durch die Behörde einzuräumen ist, statt des bisher (in Übereinstimmung mit der bisherigen Richtlinie 2005/85/EG) nur vorgesehenem Recht auf Auskunft über die voraussichtliche Dauer des Verfahrens gemäß § 25 Abs. 4 AsylVfG und der Möglichkeit der Herbeiführung einer - u.U. ablehnenden - Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht im Wege der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO.
Bei der hier bisher gegebenen Verfahrensdauer von 14 Monaten sind schon diese Mindestvoraussetzungen nicht gegeben. In Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU ist ein Entscheidungszeitraum bis zu 21 Monaten vorgesehen.
Als Grund für verlängerte Bearbeitungszeiten als den regelmäßig vorgesehenen Prüfungszeitraum von 6 Monaten - nach Klärung der Zuständigkeit, auf die die Beklagte nach Aktenlage hier trotz der angegebenen Einreise über Italien verzichtet hat (vgl. Art. 31 Abs. 3 UA 2 RL 2013/32/EU) - ist vorgesehen, dass eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt (Art. 31 Abs. 3 UA 3 Buchst. b RL 2013/32/EU). Die Klägerseite trägt selbst vor, dass ihr bekannt ist, dass dies in Deutschland derzeit der Fall ist und zitiert selbst die Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Danach sind die Zugangszahlen von 77 652 im Jahr 2012 auf 127 023 im Jahr 2013 und 202 834 im Jahr 2014 gestiegen. Im 1. Halbjahr 2015 sind bereits 179 037 Asylanträge erfasst. Aus Art. 31 Abs. 3 UA 3 Buchst. b RL 2013/32/EU) ergibt sich, dass die Beklagte nicht - wie von der Klägerseite gefordert - durch den Zugangszahlen angepasste Personalaufstockung für gleichbleibende Bearbeitungszeiten sorgen muss, sondern dass hohe Zugangszahlen längere Bearbeitungszeiten rechtfertigen. Im Übrigen ist zu dem Vorwurf der Klägerseite, die Beklagte habe nicht auf den erkennbaren Anstieg reagiert - es sei dahingestellt, ob wie behauptet schon 2012 die Reichweite der Steigerung in 2014 und 2015 erkennbar war - festzustellen, dass die Zahl der Entscheidungen eine Reaktion belegt. So wurden im Jahr 2015 (bis 31.7.2015) 136 418 Entscheidungen getroffen, im Jahr 2014 128 911, im Jahr 2013 80 978, im Jahr 2012 61 826. Entgegen der Behauptung der Klägerseite ist es auch nicht richtig, dass „derzeit“ (gemeint wohl Zeitraum seit Stellung des Asylantrags des Klägers) Entscheidungen nur in Dublin-Verfahren und für die Balkanstaaten getroffen würden. Speziell beim hier betroffenen Herkunftsland Somalia ist die Zahl der Sachentscheidungen, d. h. Summe der getroffenen Entscheidungen ohne sonstige Verfahrenserledigungen, sogar gestiegen. Es waren im Jahr 2015 (bis 31.7.2015) 483, im Jahr 2014 1172, im Jahr 2013 982, im Jahr 2012 546, im Jahr 2011 794. Der deutliche Anstieg der anhängigen Verfahren von somalischen Asylbewerbern ergibt sich aus den erheblich gestiegenen Zugangszahlen (auch) bei diesem Herkunftsland, die wohl deshalb unbeachtet geblieben sind, weil Somalia wegen der noch weit höheren Zugangszahlen aus anderen Ländern aus der Liste der Hauptherkunftsländer verschwunden ist. An Erst- und Folgeanträgen mit Herkunftsland Somalia sind registriert: im Jahr 2015 (bis 31.7.2015) 3347, im Jahr 2014 5685, im Jahr 2013 3875, im Jahr 2012 1295, im Jahr 2011 1009.
Dazu kommt, dass weiterer Grund für eine verlängerte Bearbeitungszeit eine vorübergehend ungewisse Lage im Herkunftsstaat ist (vgl. Art. 31 Abs. 4 RL 2013/32/EU) und auch dies beim hier betroffenen Herkunftsland Somalia der Fall ist. Wegen des jahrelangen Bürgerkriegs entsprach es der Praxis der Beklagten trotz Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung wegen Unglaubhaftigkeit der Angaben zur individuellen Vorverfolgung regelmäßig dennoch Abschiebungsschutz wegen des jedermann gefährdenden innerstaatlichen Konflikts zu gewähren, was nunmehr dem subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG entspricht. Diese Entscheidungspraxis war spätestens in Frage gestellt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Nach deutschem Prozessrecht vorgesehen und vom europäischen Recht jedenfalls bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist geboten ist demnach nur die in § 75 VwGO geregelte Untätigkeitsklage auf eine Sachentscheidung durch das Gericht. Es mag sein, dass trotz Fehlens eines zureichenden Grundes im Einzelfall ein entsprechender Klageantrag nur teilweise Erfolg haben kann, weil wegen der Besonderheiten der Sachverhaltsermittlung in Asylverfahren dem Verwaltungsgericht ohne vorherige Sachverhaltsermittlung durch das Bundesamt ein Durchentscheiden nicht möglich ist. Auch außerhalb des Asylverfahrens gibt es Fallgestaltungen, in denen in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass das Gericht nicht immer die Spruchreife herbeiführen muss (z. B. bei sog. „stecken gebliebenen“ Genehmigungsverfahren, vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1989 - Az. 4 C 52/87, OVG NRW, U. v. 19.6.2007 - Az. 8 A 2677/06). Da es sich insoweit um Ausnahmesituationen handelt, müsste von der Klägerseite aber zumindest ein Sachverhalt dargelegt werden, der die Beurteilung erlaubt, ob eine solche gegeben ist.
Das ist hier nicht erfolgt. Es sind derzeit auch keine Anhaltspunkte gegeben, die dafür sprechen, dass es dem Gericht im Fall des Klägers nicht möglich ist, die Spruchreife herzustellen, und dass der gestellte Verbescheidungsantrag aus diesem Grund zulässig sein könnte.
Wegen der eingeräumten Einreise über Italien bestünde zunächst Anlass, die Zulässigkeit des Asylantrags zu prüfen. Nach Aktenlage hat das Bundesamt hier zwar kein Dublin-Verfahren eingeleitet, die Frist für die Stellung eines Übernahmeersuchens dürfte abgelaufen sein. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und dem Urteil des BVerwG
Selbst wenn diese Prüfung ergeben sollte, dass der Asylantrag zulässig ist, ist nicht dargetan, dass die Spruchreife nicht gegeben ist. Ein Durchentscheiden des Gerichts wird zwar insbesondere dann nicht in Frage kommen, wenn dem Gericht die Prüfung des Asylantrags nur bei Vorermittlung des Sachverhalts durch das Bundesamt und der bei diesem vorhandenen besonderen Sachkunde möglich ist. Regelmäßig ist eine Erstanhörung im Verwaltungsverfahren erforderlich, wenn es auf die Glaubhaftigkeit der individuellen Angaben eines Klägers ankommt, was nach der Änderung der politischen Verhältnisse in Somalia (vgl. oben) bei Asylbewerbern aus Süd- und Zentralsomalia häufig der Fall sein wird. Auch die bei Zweifeln an der behaupteten Herkunft aus Süd-/oder Zentralsomalia ggf. erforderliche Sprachanalyse ist dem Gericht nicht möglich. Beim Kläger ist beides nicht gegeben, er kommt nach seinen Angaben beim Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates aus Somaliland. Zur Belegung des Vorliegens eines Falls mangelnder Spruchreife und des deshalb zur Vermeidung einer teilweisen Klageabweisung anzupassenden Klageantrags müsste die Klägerseite die Ausreisegründe zumindest in den wesentlichen Zügen darlegen. Nur dann ist dem Gericht die Beurteilung möglich, ob zur Herbeiführung der Spruchreife besondere Verfahrensschritte erforderlich sind. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Klägerseite zielt vielmehr ganz offensichtlich auf eine reine Bescheidungsklage, ggf. mit dem Ergebnis eines ablehnenden Bescheids durch die Behörde, ab. Eine solche ist nicht statthaft.
Die Klage war demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung als Flüchtling.
Er ist nach seinen Angaben somalischer Staatsangehöriger und hat sich am 7.6.2010 in München als Asylsuchender gemeldet. Da seine Fingerabdrücke trotz mehrfacher erkennungsdienstlicher Behandlung im EURODAC-System nicht verwertbar waren (wie bei einer Vielzahl anderer Asylbewerber aus S. in diesem Zeitraum, vgl. VG Regensburg, Urteil vom 1.3.2011 Az. RN 7 K 10.30437 - juris), erging nach Betreibensaufforderung am 19.10.2010 ein Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1.) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2). Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht (Ziffer 3.). Der Kläger hat gegen den Bescheid Klage erhoben, der mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg
Nach dem vorgelegten Vorgang wurde der Kläger am 8.7.2010, 6.9.2010 und 5.12.2011 erkennungsdienstlich behandelt. Bei letzterem Termin ist festgehalten, das Auffälligkeiten an den Fingerkuppen festgestellt worden sind. Ob eine EURODAC-Recherche versucht wurde und Erfolg hatte, ist im Vorgang nicht dokumentiert. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er seit Dezember 2011 nicht mehr erkennungsdienstlich behandelt worden sei.
Nach Abschluss des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht wurde der Kläger am 13.11.2013 zu seinen Asylgründen angehört. Er gab an, er habe in einem Dorf in der Nähe von B. gelebt. Er gehöre zur Minderheit der Tumaal und sei deswegen schon immer diskriminiert worden. 2010 habe er eine Frau aus einem anderen Clan kennengelernt, diese sei ca. 6 Monate lang öfter an seinen Arbeitsplatz gekommen. Ihre Brüder hätten ihn bedroht. Deshalb sei er weggelaufen und nach Mogadishu gegangen. Er sei im Juni 2010 von Mogadishu aus auf dem Luftweg ausgereist über eine ihm nicht bekannte Route.
Mit Bescheid vom 27.11.2013 wurde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Ziff. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2), die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt (Ziff. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung nach S. angedroht (Ziff. 5). Zur Begründung wird ausgeführt, der vorgetragene Sachverhalt rechtfertige nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und sei zudem unglaubhaft. Nach der aktuellen Entwicklung in S. sei nicht mehr davon auszugehen, dass die erforderliche Gefahrendichte für die Gewährung subsidiären Schutzes noch gegeben sei. Der Bescheid wurde am 16.12.2013 per Einschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers versandt.
Am 30.12.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 27.11.2013 in Ziffern 1 und 3 mit 5 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz, zuzuerkennen, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Eine schriftsätzliche Begründung der Klage ist nicht erfolgt.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, sowie auf die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes oder Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse, weshalb die ergangene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist.
1. Es besteht kein Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling.
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat, den Staat beherrschende Organisationen oder internationale Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Die Glaubhaftmachung einer behaupteten entsprechenden Verfolgung setzt die Schilderung eines in sich stimmigen Sachverhalts voraus, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Gefahr erneuter Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Dieser Anforderung wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Eine schon erlittene und erneut drohende Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan hat er nicht glaubhaft gemacht.
Als konkretes Ereignis hat er geschildert, eine Frau von einem Mehrheitsclan habe sich in ihn verliebt und ihn fast täglich aufgesucht, obwohl er selbst Schwierigkeiten befürchtet habe. Dass eine Frau in S. den Kläger immer wieder besucht haben soll, obwohl ihre Familie gegen die Verbindung gewesen ist, ist angesichts der Grundzüge des somalischen Gesellschaftssystems und der Stellung von Frauen wie sie sich aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergeben, extrem außergewöhnlich. Die Glaubhaftmachung eines solchen Sachverhalts bedürfte deshalb sehr überzeugender Ausführungen. Die Angaben des Klägers waren dagegen nur sehr allgemein gehalten und die Art der Darstellung extrem wenig lebendig. Auch unterscheidet sich die Schilderung beim Bundesamt von der beim Gericht. Beim Bundesamt hat der Kläger auf entsprechende ausdrückliche Frage angegeben, er habe die Frau im Jahr 2010 kennengelernt. Bei Gericht sprach er dagegen davon, er habe die Frau schon seit 10 Jahren gekannt, „zusammen gekommen“ seien sie 6-7 Monate vor dem Vorfall, der Anlass für die Ausreise gewesen sei. Weiter hat er beim Bundesamt geschildert, wegen der Bedrohung durch zwei Brüder der Frau habe er nach 5 bis 6 Tagen sein Dorf verlassen. Bei Gericht hat er angegeben, die Brüder seien mit anderen Männern gekommen und er sei von in der Werkstatt anwesenden Männern beschützt worden; er sei noch in der gleichen Nacht nach Mogadishu gegangen. Die zeitlichen Angaben sind unschlüssig. Insbesondere ist die Angabe, er habe sich 6-7 Monate mit der Frau getroffen, nicht vereinbar damit, dass er sein Dorf im Mai 2010 verlassen, die Frau aber erst 2010 kennengelernt haben will.
Darüber hinaus ist auch schon die Zugehörigkeit des Klägers zu einem Minderheitenclan nicht glaubhaft. Er hat nicht einmal seinen Heimatort schlüssig dargelegt. Beim Bundesamt hat er angegeben, er habe in einem Dorf namens B. in der Nähe von B. gewohnt. Bei Gericht hat er zunächst erklärt, er habe im Stadtviertel Buudo H. in B. gewohnt. Erst auf Vorhalt der Angaben beim Bundesamt, hat er einen ähnlichen Namen des Dorfes angegeben. Die Angabe bei Gericht, er habe im Dorf gewohnt, in der Stadt gearbeitet, passt nicht zu den Details seiner Angaben beim Bundesamt. Die Antwort auf Fragen zu allgemeinen Problemen seines Clans waren bei Gericht ebenso allgemein gehalten wie beim Bundesamt. Auch die Art der Darstellung entsprach eher der allgemeinen Beschreibung der Probleme von Minderheiten, es entstand nicht der Eindruck, dass der Kläger von tatsächlich selbst Erlebtem spricht. Ebenso vage war die Beschreibung seiner Berufstätigkeit, die eher auf eine nur verschwommene Vorstellung von der Tätigkeit eines Schmiedes schließen ließ als auf eine jahrelange erfolgreiche Tätigkeit. Insgesamt entstand der Eindruck, dass er von den Tumaal nicht mehr weiß, als dass sie häufig Schmiede sind. Das ist eine allgemein bekannte Tatsache (vgl. EASO-Bericht Ziff. 2.2.2).
2. Es besteht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes wegen der allgemeinen Situation in S..
Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen stellt sich diese aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: In dem seit 1991 herrschenden Bürgerkrieg sind nunmehr im Süden des Landes die meisten größeren Städte schon längere Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al Shabab. Diese hat im Januar 2010 offiziell bestätigt, dass sie sich der Al-Qaida zugehörig fühlt (vgl. EASO-Bericht Ziff. 1.3.6). In den „befreiten“ Gebieten, zu denen seit August 2011 die Hauptstadt Mogadishu und seit 2012 auch der angebliche Herkunftsort B. des Klägers gehört (vgl. EASO-Bericht Ziff. 1.3.7), finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al Shabab und andere islamistische Gruppen verüben aber immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte oder Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden. Die Al Shabab ist in den von der Regierung beherrschten Gebieten immer noch präsent und es kommt zu Übergriffen auf Personen, die ihrer Ideologie nicht entsprechen. Berichtet wird auch über Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Kräfte. Neben der Beeinträchtigung von Zivilpersonen durch den Kampf zwischen der Al Shabab und der Regierungsseite führt in S. das traditionelle Clansystem zu Auseinandersetzungen zwischen den Clans, zwischen von Clans gegründeten Milizen und zu Übergriffen von Angehörigen eines Clans auf die eines anderen. Dies führt dazu, dass eine Rückkehr grundsätzlich nur in das Gebiet des eigenen Clans möglich ist. Auch dort werden Angehörige von Minderheitenclans in vielfacher Weise wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Sie haben keinen Zugang zur Rechtsverfolgung nach dem traditionellen Gewohnheitsrecht (Xeer), das von den Clanältesten ausgeübt wird. Das daneben bestehende staatliche Rechtssystem, das in den letzten Jahren nicht funktionsfähig war, ist von untergeordneter Bedeutung.
2.1. Trotz dieser Ausgangslage besteht kein Anspruch des Klägers auf Gewährung subsidiären Schutzes wegen der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG).
Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12) eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Truppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteile
Selbst wenn man deshalb einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt bejaht, dann liegt aber in den unter der Kontrolle des Regierung stehenden Gebieten, zu denen sowohl Mogadishu als voraussichtlicher Ankunftsort bei einer Rückkehr als auch der Heimatort des Klägers gehören, nicht (mehr) das Tatbestandsmerkmal der „ernsthaften individuellen Bedrohung“ des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG vor. Dieses erfordert entweder eine solche Gefahrendichte, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im jeweiligen Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, oder persönliche Umstände, die das derartige Risiko erheblich erhöhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerwG, Urteil v. 14.7.2009 - Az. 10 C 9.08; EUGH, Urteil v. 17.2.2009 - Az. C-465/07).
Eine Gefahrendichte im Sinne der erstgenannten Alternative ist in S. im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) gegeben. Allerdings ist eine Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B. Urteile
Fehlen demnach für die quantitative und qualitative Bewertung der Gefahrendichte geeignete Grundlagen, dann kann dies aber nicht zur Folge haben, dass die erforderliche Gefahrendichte allein wegen eines innerstaatlichen Konflikts ohne weiteres bejaht wird. Es muss dann vielmehr auf die Einschätzung der Gefahrensituation durch Beobachter mit Erfahrung aus erster Hand abgestellt werden, auch wenn diese u. U. subjektiv ist. Solche werden in den in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen u. a. des UNHCR, von Landinfo/Danish Immigration Service, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der Ausarbeitung der EASO, die neben den in das Verfahren eingeführten auch weitere Berichte verwertet hat, wiedergegeben. In derartigen Berichten ist regelmäßig von „Verbesserungen“ die Rede. Dies ist aber in Relation zur früheren extremen Situation zu sehen und kann nicht damit gleichgesetzt werden, dass keine wesentliche Gefahr für die Zivilbevölkerung mehr gegeben ist. Dargestellt wird nämlich, dass (auch) in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten weiterhin Zivilisten Opfer von individuellen Übergriffen durch die Islamisten, von Zwangsrekrutierungen, von willkürlichen Akten der Regierungsseite oder von Terroranschlägen werden. Dennoch ergibt sich aus den Berichten nicht, dass in den von der Regierung beherrschten Gebieten aktuell noch eine so hohe Gefahrendichte gegeben ist, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Der detaillierten Beschreibung der Situation vor Ort und den verwendeten Formulierungen ist zu entnehmen, dass die Al Shabab zwar in einzelnen Regionen, z. B. in einzelnen Stadtteilen von Mogadishu (vgl. EASO-Bericht Ziff. 3.4.9) noch offen auftritt, dass gezielte Übergriffe der islamistischen Seite aber v. a. bei Personen vorkommen, die zu den aufgezählten Risikogruppen gehören (z. B. Politiker, Journalisten, Lieferanten und Freunde von Regierungsangehörigen oder der Truppen, vgl. EASO-Bericht Ziff. 3.4.9.1 und 4.3. ff.). Selbst wenn sie bei anderen Personen vereinzelt vorkommen, sind sie demnach nicht mehr ein für jedermann vorhersehbares Risiko. Die Tötung von zwei Anführern der Al Shabab durch die US-Armee (vgl. Spiegel Online vom 5.9.2014 und vom 31.12.2014) und die Tatsache, dass sich ein ranghohes Mitglied der somalischen Polizei gestellt hat (vgl. Spiegel Online vom 27.12.2014) dürfte dazu führen, dass offenes Auftreten für die Al Shabab und damit verbundene Gewaltaktionen in den von der Regierung beherrschten Gebieten weiter abnehmen. Die Einschätzung dazu, ob Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabab in den von der Regierung beherrschten Gebieten überhaupt noch vorkommen, ist nicht einheitlich (UNHCR: ja, internationale NGO: nein - vgl. EASO-Bericht Ziff. 3.5.6.). Schon dies zeigt, dass es sich jedenfalls nur um Einzelfälle handeln dürfte und nicht um eine beachtliche Gefahr für Jedermann. Ebenso lassen die Berichte darüber, dass Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und die Regierungstruppen wegen des falschen Verdachts der Zugehörigkeit zur islamistischen Seite oder zur reinen Machtdemonstration bekannt geworden seien, nicht den Schluss zu, dass solche Vorkommnisse derart häufig sind, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedermann betroffen sein kann. Zudem wird zumindest für einzelne Regionen (A. und M.) berichtet, dass es sich insoweit um das Resultat der Entsendung von schlecht ausgebildeten Sicherheitskräften gehandelt habe; die AMISON und die somalische Regierung hätten zügig interveniert, weshalb sich die Situation wesentlich verbessert habe (vgl. BAA, Analyse der Staatendokumentation, S. 22). Bezüglich der Terroranschläge spricht der Verweis auf einzelne Vorkommnisse in allen Quellen dagegen, dass diese so häufig vorkommen, dass überall und jederzeit die Gefahr besteht, bei einem solchen Anschlag getötet oder verletzt zu werden, und dass die Zahl zufälliger Opfer einen erheblichen Teil der Bevölkerung ausmacht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Situation seit der Erstellung der zusammenfassenden Darstellungen verschlechtert hat. Vielmehr lassen die auffindbaren Zeitungsberichte über Attentate - auch bei unterstellter Unvollständigkeit der Berichterstattung - zumindest in der Tendenz auf eine Abnahme der Häufigkeit von Vorfällen ab dem 2. Halbjahr 2014 schließen, obwohl es im ersten Halbjahr 2014 entgegen der Einschätzung des EGMR in seiner Entscheidung vom 5.9.2013 nochmals vermehrt zu Anschlägen gekommen ist (vgl. Spiegel Online vom 1.1.2014: Anschlag auf Hotel; vom 13.2.2014: Anschlag auf Flughafen; vom 21.2.2014: Anschlag auf Präsidentenpalast; vom 26.6.2014: Anschlag auf Hotel; vom 3.7.2014: Tötung von vier Politikern; vom 8.7.2014: Erstürmung Präsidentenpalast; vom 1.8.2014: Tötung eines Politikers; vom 8.9.2014: Anschlag auf AU-Friedenstruppe; vom 27.9.2014: Steinigung einer Frau; vom 2.10.2014: Tote auf beiden Seiten bei Kämpfen mit Schabab-Miliz; vom 15.10.2014: fünf Tote bei Anschlag auf Geheimdienstbeamten; vom 3.12.2014: vier Tote bei Anschlag auf UNO-Konvoi; der...at vom 25.5.2014: 24 Tote bei Angriff auf somalisches Parlament; vom 13.10.2014: 15 Tote bei Bombenanschlag auf Café; Berliner Zeitung vom 2.1.2015: acht Tote bei Anschlägen auf Armeepunkt in Ba., vor Schule in P-land und durch Autobombe in Mogadishu; vom 4.1.2015: sechs Tote bei Bombenanschlag in Mogadishu).
Gefahrerhöhende individuelle Umstände kann der Kläger nicht erfolgreich geltend machen. Die behauptete und ohnehin unglaubhafte Verfolgung wegen der Clanzugehörigkeit steht nicht in Zusammenhang mit dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt. Er hat in der Anhörung beim Bundesamt ausdrücklich erklärt, dass er nicht wegen der Al Shabab ausgereist sei. Eine Erhöhung des Risikos ergibt sich nicht schon aus seiner Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al-Shabab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an (EASO-Bericht Ziff. 4.3.5). Da sie in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen, v. a. auch Binnenvertriebenen (vgl. unten), ergibt sich daraus aber nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG unabhängig von der Frage des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts nicht gegeben sind.
2.2. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG wegen allgemeiner Gewalt im Zielstaat erfordert eine gleichwertige Gefahrendichte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.7.2013, Az. A 11 S 697/13).
2.3. Neben der Gefährdung von Leib und Leben durch willkürliche Gewalt kann die extrem schlechte Versorgungslage in S. einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG begründen, weil unter besonderen Voraussetzungen schlechte humanitäre Bedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 3 EMRK zu werten sind. Die Verletzung von Art. 3 EMRK wird bisher in der deutschen Rechtsprechung zwar überwiegend unter dem Gesichtspunkt des nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG behandelt (z. B. BVerwG, Urteil v. 31.1.2013 - Az. 10 C 15/12, VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.7.2013 - Az. A 11 S 697/13, OVG Lüneburg, Urteil v. 28.7.2014 - Az. 9 LB 2/13, BayVGH, Urteil v. 21.11.2014, Az. 13a B 14.30285). Dies beruht aber auf einer entsprechenden Beschränkung des Streitgegenstands in diesen Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass der sachliche Schutzbereich des § 60 Abs. 2 und des § 60 Abs. 5 AufenthG weitgehend identisch ist (vgl. z. B.
In der Entscheidung vom 28.6.2011 (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07) hat der EGMR ausgeführt, dass das im Fall NA./Vereinigtes Königreich (v. 17.7.2008, Nr. 25904/07
Bei der Bewertung der entsprechenden Möglichkeiten von Rückkehrern nach S. ist zu berücksichtigen, dass sie nicht frei agieren können, sondern darauf achten müssen, durch angepasstes Verhalten weder der Al Shabab noch den Regierungskräften aufzufallen. Zudem sind ihre Erwerbsmöglichkeiten besonders eingeschränkt durch die Konkurrenz mit der erheblichen Zahl von rückkehrenden Binnenvertriebenen (vgl. oben). Wie Berichte über die Situation von Binnenvertriebenen zeigen (vgl. Amnesty Länderinformationen 12/2013, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 25.10.2013) kehren diese wegen Zwangsräumungen sowie wegen Diskriminierung und Gewalt in den Lagern oft ohne Perspektive hinsichtlich der künftigen Lebenssituation zurück. Bei der Konkurrenz um die kaum vorhandenen Arbeitsplätze haben sie aber Vorteile gegenüber Rückkehrern aus dem Ausland, weil ihnen die Situation und Machtverhältnisse vor Ort noch vertrauter sind, sie regelmäßig detailliertere Kenntnisse über aktuelle Entwicklungen haben dürften, leichter an frühere Kontakte anknüpfen können und nach der Beschreibung der Verhältnisse in den Lagern häufig auch mehr Taktiken bezüglich des erforderlichen angepassten Verhaltens entwickelt bzw. nicht verlernt haben dürften. Berichtet wird weiter, dass die Einkommensmöglichkeiten in Zusammenhang mit der Clanzugehörigkeit stehen und Angehörige eines Minderheitenclans wegen des fehlenden Netzwerks eines herrschenden Clans besonders benachteiligt seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 25.10.2013). Ebenso muss auf die Sicherheitssituation Rücksicht genommen werden, so dass z. B. ein Tätigwerden in der Nacht nicht in allen Gebieten oder nur eingeschränkt möglich sein dürfte (vgl. z. B. EASO-Bericht Ziff. 3.4.9.). Häufig dürfte deshalb bei Rückkehrern nach S. eine Gefahrenlage gegeben sein, die hinsichtlich des Grades der fehlenden Existenzmöglichkeiten trotz des Wegfalls der Sprachbarriere mindestens vergleichbar ist mit der von Asylbewerbern in einem Land, in denen ihnen keinerlei soziale Unterstützung gewährt wird.
Dennoch ist im individuellen Fall des Kläger davon auszugehen, dass bei ihm eine derartige Ausnahmesituation nicht gegeben ist. Nach der Beschreibung seiner Lebenssituation vor der Ausreise hat er auch bei einer Rückkehr ausreichende Möglichkeiten, sein Existenzminimum zu sichern.
Nach seinem Vortrag hat er S. erst im Jahr 2010 verlassen und ist demnach mit den Verhältnissen dort noch weitgehend vertraut. Zwar sind die Angaben zum Reiseweg sowohl beim Bundesamt als auch bei Gericht wenig glaubhaft und die Tatsache der nicht verwertbaren Fingerabdrücke sehr auffällig. Es würde aber den Grundsätzen eines Asylverfahrens, in dem ein Antragsteller seine Situation stimmig zu schildern hat, widersprechen, zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er falsche Angaben gemacht hat.
Wie oben ausgeführt wurde, ist die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht glaubhaft. Selbst wenn man dies aber zugunsten des Klägers unterstellt, dann hat es ihn nicht in seinem beruflichen Fortkommen gehindert. Er hat selbst geschildert, dass er so viel Geld verdient hat, dass er ein Haus bauen konnte und dieses ohne Miete an einen Verwandten überlassen konnte. Auch spricht die Angabe, dass das Grundstück seiner Mutter gehört hat, dafür, dass der Kläger aus einer wohlhabenden Familie stammt. Auch mit den Beeinträchtigungen durch die Bürgerkriegssituation kann er offenbar umgehen. Es ist ihm gerade in der unsicheren Zeit des Bürgerkriegs, in dem B. als wichtiges Wirtschaftszentrum immer wieder umkämpft war und die Herrschaft mehrfach gewechselt hat, gelungen, sich ein gut gehendes Geschäft aufzubauen und dieses zu bewahren. Erst Recht dürfte er nunmehr mit der Situation zu Recht kommen, nachdem B. jetzt seit Februar 2012 unter der Herrschaft der Regierung steht (vgl. EASO-Bericht Ziff. 1.3.7; BAA Analyse der Staatendokumentation vom 25.7.2013, S. 30). Auch dabei kann nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er nicht tatsächlich aus B. kommt, zumal eine falsche Ortsangabe vermuten lassen würde, dass er tatsächlich aus einer Gegend kommt, in der die kämpferischen Auseinandersetzungen schon früher beendet waren.
Der Kläger ist gesund und auch in Deutschland als Arbeitnehmer tätig. Nach seinen Angaben beim Bundesamt lebten im Jahr 2010 seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester noch in seinem Heimatdorf, so dass er dort einen Anknüpfungspunkt hat. Dass mit diesen kein Kontakt mehr bestehen soll, ist im Hinblick auf den angegebenen Grund („selbst Probleme, mit denen ich mich beschäftigen musste“) wenig glaubhaft. Jedenfalls hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die eine erneute Kontaktaufnahme hindern würde.
Die Klage war demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00. 00. 1999 in N. geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger vom Stamm der Hawiye. Am 12. Januar 2002 hatte er bereits einen Asylantrag in Schweden gestellt. Dieser war am 27. Mai 2012 abgelehnt und der Kläger nach Malta überstellt worden, weil er von dort nach Schweden eingereist war. Am 21. Juli 2013 wurde er im Bundesgebiet aufgegriffen.
3Bei einer Vernehmung durch die Bundespolizei am 21. Juli 2013 führte der Kläger aus, er habe mit seinem Vater und seinem Bruder in N. gelebt. Sein Vater sei Mechaniker gewesen und habe immer gearbeitet. Sein Bruder sei 22 Jahre alt gewesen. Im Jahre 2010 sei Al Kaida zu ihnen gekommen. Sie hätten seinen Bruder mitgenommen. 2011 seien sie dann wieder gekommen und hätten ihn, den Kläger, holen wollen. Er habe dies aber abgelehnt. Sie seien immer wieder gekommen. Dann hätten sie im angekündigt, dass sie ihn töten würden, wenn er nicht für sie kämpfen wolle. Sein Vater habe dann gesagt, dass er, der Kläger, Somalia verlassen müsse.
4Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 21. Januar 2014 gab der Kläger an, er habe in N. in dem Stadtteil N1. mit seinem Vater, seine Stiefmutter und seinen Geschwistern gelebt. Er habe einen richtigen Bruder gehabt. Sein Vater habe viele Frauen und viele weitere Kinder gehabt. Sie hätten dort in einem Haus zur Miete gewohnt. Außerdem lebe noch seine Familie in N. , und zwar in L. . Im Jahre 2009 seien sie nach N1. geflüchtet. Er habe die 9. Schulklasse abgeschlossen, danach aber nicht gearbeitet, sondern von seinem Vater gelebt. Zu seinen Asylgründen gab der Kläger an, er sei Schüler gewesen. Damals habe es noch keine al-Shabaab, sondern die Islamisten gegeben. Die Schule habe mit ihnen zusammengearbeitet. Die Schüler seien immer mit ihrem Lehrer mitgegangen. Es habe dann das Problem mit dem Lehrer gegeben. Einige Schüler seien gestorben. Die Eltern hätten davon nichts gewusst. Er sei in L. gewesen, die Schule in T. . Als sein Vater das mitbekommen habe, habe er ihn von der Schule genommen und in eine andere Schule gebracht. Dies sei im Jahre 2008 gewesen. Als sie im Jahre 2009 nach N1. gekommen seien, sei dort die al-Shabaab gewesen. Sie hätten die Schüler getötet. Die Regierungssoldaten hätten ebenfalls Schüler getötet. Persönlich habe er keinen Kontakt zu Anhängern der al-Shabaab oder den Regierungssoldaten gehabt. Ende 2010 habe er den Entschluss gefasst, aus Somalia auszureisen. Auf Frage nach dem Grund für diesen Entschluss führte der Kläger aus, es seien viele Flüchtlinge nach N1. gekommen. Es habe dort außerdem die Regierungssoldaten und die al-Shabaab gegeben. Auf Frage, was das Schlimmste gewesen sei, was ihm vor seiner Ausreise aus Somalia geschehen sei, gab der Kläger an, die al-Shabaab und die Regierungssoldaten seien überall gewesen.
5Mit Bescheid vom 01. April 2014 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Es stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote was nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Somalia an.
6Der Kläger hat am 11. April 2014 Klage erhoben.
7Er beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 01. April 2014 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG zuzuerkennen,
9hilfsweise,
10die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 01. April 2014 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylVfG zuzuerkennen,
11weiter hilfsweise,
12die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 01. April 2014 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 des AufenthG hinsichtlich Somalias in seiner Person vorliegen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO).
19Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 01. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG (nachfolgend I.). Es liegen in seiner Person auch keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG vor (II.). Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt.
21I.
22Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in seiner Person.
23Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3 b Abs. 1 AsylVfG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
24Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). § 3 a Abs. 2 AsylVfG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
25Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris Rn. 19 m.w.N.
27Diese Anforderungen gelten auch für den Fall, dass die Verfolgung nicht von dem Staat, sondern von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Nach § 3 c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
28Nach diesen Kriterien kann eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Merkmale nicht festgestellt werden. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass er wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in irgendeiner Weise verfolgt worden sein könnte. Es lässt sich nicht feststellen, dass er in Anknüpfung an eines dieser Merkmal von Al-Kaida bzw. al-Shabaab drangsaliert worden sein könnte. Im Übrigen ist sein Vorbringen hierzu auch nicht glaubhaft, da es in wesentlichen Punkten widersprüchlich ist. So hat der Kläger bei der Beschuldigtenvernehmung durch die Bundespolizeiinspektion Aachen am 21. Juli 2013 bekundet, 2010 sei Al-Kaida zu ihnen gekommen; sie hätten seinen Bruder mitgenommen; später sei auch er, der Kläger, immer wieder aufgefordert worden, für sie zu kämpfen. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 21. Januar 2014, also knapp ein halbes Jahr später, war davon gar nicht mehr die Rede. Im Gegenteil hat der Kläger auf Nachfrage bestätigt, mit den Milizen der al-Shabaab keinen Kontakt gehabt zu haben. Stattdessen hat er vorgebracht, es habe ein Problem in der Schule gegeben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bekundet, sein älterer Bruder habe sich der al-Shabaab angeschlossen. Dies sei Ende 2008 gewesen. Was nun richtig ist - nach der einen Version ist der Bruder von Al-Kaida 2010 mitgenommen worden, nach der anderen hat er sich Ende 2008 der al-Shabaab angeschlossen, das eine Mal hat der Kläger den Versuch einer ihn selbst betreffenden Zwangsrekrutierung erwähnt, das andere Mal nicht -, muss offenbleiben. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich von mehreren möglichen Schilderungen diejenige herauszusuchen, die "am stimmigsten" daherkommt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein Problem in der Schule vorgetragen hat, ist schon nicht klar, inwiefern darin eine Verfolgung zu sehen sein sollte. Im Übrigen hat er bei der Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, dies habe sich 2008 ereignet. Für seine Ausreise aus Somalia im Jahre 2011 kann das Geschehen drei Jahre zuvor nicht ausschlaggebend gewesen sein.
29II.
30Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylVfG wegen der allgemeinen Situation in Somalia.
31Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgetragen hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
32a) Es spricht zwar (noch) einiges dafür, von einem innerstaatlichen Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG in Somalia auszugehen.
33Vgl. BayVGH, Urteil vom 14.01.2013 – 20 B 12.30349 – juris; VG Augsburg, Urteil vom 29.01.2014 – Au 7 K 13.30389 –, juris Rn. 75; VG München, Urteil vom 20.09.2013 – M 11 K 13.30514 – juris; zweifelnd dagegen VG Regensburg, Urteil vom 08.01.2015 - RN 7 K 14.30016 -, juris Rn. 20.
34Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen können. Andererseits liegt ein Konflikt nicht vor bei bloßen Fällen innerer Unruhen oder Spannungen wie Tumulten oder vereinzelt auftretenden Gewalttaten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss dann aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerilla-Kämpfen vorherrschen.
35Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – Rs. C 285/12 –, juris; BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 22; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 23; VGH BW, Urteile vom 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, juris Rn. 23, und A 11 S 3177/11 -, juris Rn. 26 f.
36Der innerstaatliche Konflikt muss sich dabei - unabhängig von seiner Erscheinungsform - nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken; es genügt vielmehr, dass bewaffnete Gruppen Kampfhandlungen in einem Teil des Hoheitsgebiets durchführen. Für die Gewährung subsidiären Schutzes ist grundsätzlich auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, in die der Ausländer typischerweise zurückkehren wird.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 77 f. m.w.N.
38Die Lage in Somalia stellt sich wie folgt dar: Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne effektive Staatsgewalt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile: das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ auf dem gleichnamigen ehemaligen britischen Kolonialgebiet im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. Die bisherige Übergangsregierung versuchte erfolglos, eine Befriedung oder zumindest relative Stabilisierung des Landes zu erreichen. Es herrschen fortwährend Kämpfe zwischen verschiedenen islamistischen und/oder nach Clangesichtspunkten organisierten Kriegsherren („warlords“) und ihren Milizen sowie zwischen Kräften, die der Übergangsregierung gegenüber loyal sind, und solchen, die sie bekämpfen. Die inzwischen abgelöste Übergangsregierung hat folglich keine wirksame Kontrolle über weite Teile Süd- und Zentralsomalias; vielmehr herrschen dort radikal-islamische Gruppen (al-Shabaab u.a.) vor.
39Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Republik Somalia vom 02. Februar 2015, Seite 1.
40Im Zusammenhang mit den Kampfhandlungen kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen durch alle Bürgerkriegsakteure, die sich zum Teil auch gegen Kinder richten.
41Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Republik Somalia vom 02. Februar 2015, Seite 11 f.
42Die in Somalia aktive militante islamistische Bewegung Harakaat al-Shabaab al-Mujaahidiin (al-Shabaab) bleibt die wesentliche Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia und darüberhinaus am Horn von Afrika.
43Vgl. United Nations Security Council, Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea pursuant to Security Council resolution 2011 (2013): Somalia (Stand: 2014), Seite 13 f.
44Sie ist aus der islamistischen Organisational-Itihaad al Islymiya (AIAI) hervorgegangen. Die AIAI war eine in den 1980er Jahren entstandende Gruppe somalischer Wahabiten, die die Regierung von Mohammed Siad Barre durch einen islamistischen Staat zu ersetzen bestrebt war. Ehemalige Mitglieder der AIAI gründeten die al-Shabaab, die darauf als Jugendmiliz in die Islamic Courts Union (ICU) integriert wurde. Die ICU war ein Zusammenschluss von Sharia-Gerichten und Warlords, der im Jahre 2005 die Kontrolle in N. und den südlichen Teilen Somalias übernahm. Auf Ersuchen der Ende 2004 gebildeten somalischen Übergangsregierung (Transitional Federal Government – TFG) gingen äthiopische Streitkräfte im E. 2006 gegen die ICU vor. Dies führte zu einem Aufstand gegen die äthiopischen und somalischen Streitkräfte, aus dem die al-Shabaab als die mächtigste bewaffnete Oppositionsgruppe in den südlichen und zentralen Landesteilen hervorging. Seit 2008 entwickelte sich die al-Shabaab von einer nationalistischen Organisation mit dem Ziel, die äthiopischen Truppen mit militärischen Mitteln zu vertreiben, zu einer transnationalen, terroristischen Bewegung, die sich als Teil des globalen Kriegs der al-Qaida gegen den Westen darstellt.
45Vgl. ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Schabaab, E. 2014.
462009 zogen sich die äthiopischen Truppen aus Somalia zurück und die al-Shabaab übernahm bis Ende 2010 die Kontrolle in weiten Teilen Süd- und Zentralsomalias. Seither unterstützen Truppen der Afrikanischen Union (African Union Mission in Somalia - AMISOM) aus Uganda und Burundi die somalische Übergangsregierung. Im August 2011 zog sich die Al-Shabaab aus N. zurück – der letzte von der al-Shabaab gehaltene Distrikt Daynile wurde im Mai 2012 befreit - und kam auch in anderen Landesteilen unter Druck. In der ersten Jahreshälfte 2012 verlor sie die Kontrolle in mehreren Städten im Süden des Landes (Badhaadhe, Afmadow, Afgoye) und im September 2012 in Kismayo. Die al-Shabaab kontrollierte 2013 noch große Teile ländlicher Gebiete in Süd- und Zentralsomalia, darunter Gebiete in den Regionen Juba, Shabelle, Bay und Bakol.
47Vgl. ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Schabaab, E. 2014; United Nations Security Council, Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea pursuant to Security Council resolution 2011 (2013): Somalia (Stand: 2014), Seite 14; Danish Immigration Service, Security an protection in Mogadishu and South-Central Somalia – Joint report from the Danish Immigration Service´s and the Norwegian Landinfo´s fact finding mission to Nairobi, Kenya, and Mogadishu, Somalia, 6 April to 7 May 2013, Seite 5.
48Im Zuge der im März 2014 begonnenen „Operation Eagle“ und der nachfolgenden „Operation Indian Ocean“ ab September 2014 ist es der somalischen Armee (Somali National Army – SNA) und AMISOM bis Oktober 2014 gelungen, weitere Städte zu befreien und 80% des somalischen Staatsgebiets unter Kontrolle zu bringen.
49Vgl. im Internet „amisom-au.org/2014/10/joint-security-update-on-operation-indian-ocean-by-somali-government-and-amisom/“ (Zugriff am 10. April 2015); ferner EASO Country of Origin Information report: South and Central Somalia – Country overview (Stand: August 2014), Seite 84; Human Rights Watch: World Report 2015 - Somalia, 29. Januar 2015.
50Auf dieser Grundlage ist fraglich, ob für die „befreiten“ Regionen in Somalia, in denen es nicht mehr zu direkten bewaffneten Auseinandersetzungen kommt, überhaupt noch das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu bejahen ist. Allerdings wird der erreichte Zustand in nahezu allen Berichten als fragil bezeichnet,
51vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in N. (Stand: 25. Oktober 2013), Seite 1 m.w.N.; ferner EASO, Country of Origin Information report: South and Central Somalia - Country Overview (Stand: August 2014), Seite 25,
52und er kann nur durch den Einsatz ausländischer und internationaler Truppen aufrecht erhalten werden. Die al-Shabaab hat auf die durch das offensive Vorgehen von SNA und AMISOM bewirkten erheblichen Territorialverluste mit einem Wechsel in der Strategie reagiert. Sie präferiert nunmehr eine asymetrische Kriegführung, die insbesondere gezielte Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (sog. IED – Improvised Explosive Device) und überfallartige Angriffe (hit and run) umfasst.
53Vgl. EASO Country of Origin Information report: South and Central Somalia – Country overview (Stand: August 2014), Seite 85; Danish Immigration Service, Security an protection in Mogadishu and South-Central Somalia – Joint report from the Danish Immigration Service´s and the Norwegian Landinfo´s fact finding mission to Nairobi, Kenya, and Mogadishu, Somalia, 6 April to 7 May 2013, Seite 9; Human Rights Watch: World Report 2015 - Somalia, 29. Januar 2015.
54Al-Shabaab hat demgemäß auch nicht den Versuch unternommen, N. zurückzuerobern, auch nicht die Außenbezirke der Stadt.
55Vgl. Danish Immigration Service, Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia – Joint report from the Danish Immigration Service´s and the Norwegian Landinfo´s fact finding mission to Nairobi, Kenya, and Mogadishu, Somalia, 6 April to 7 May 2013, Seite 5.
56b) Selbst wenn man auf dieser Grundlage einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt annimmt, ist indes nach den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht anzunehmen, dass in der Person des Klägers das Tatbestandsmerkmal der "ernsthaften individuellen Bedrohung" infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG erfüllt ist.
57Eine individuelle Bedrohung ist anzunehmen, wenn der Ausländer spezifisch aufgrund von Umständen betroffen ist, die seiner persönlichen Situation innewohnen. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes "allgemein" ausgesetzt sind, stellen demgegenüber normalerweise keine individuelle Bedrohung dar. Die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall "allgemeiner" Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist allerdings nach der Rechtsprechung des BVerwG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes, der auch und gerade die Gefahr infolge von "willkürlicher Gewalt" einbezieht, keine Sperrwirkung entfaltet. Mit dem Element willkürlicher Gewalt soll deutlich gemacht werden, dass es auch und gerade um Fälle von unvorhersehbarer, wahlloser Gewalt geht, die sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 13 ff.
59Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Ausländers kann daher bei richtlinienkonformer Auslegung selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren ausnahmsweise dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9/08 –, juris Rn. 13; Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris, jeweils zu einer erheblichen individuellen Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; BayVGH, Beschluss vom 19.02.2015 – 13a ZB 14.30450 –, juris Rn. 7 m.N.; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 57 ff. m.w.N.
61Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
62Es gibt zum einen keine gefahrerhöhenden Umstände in der Person des Klägers. Eine Erhöhung des Risikos ergibt sich nicht schon aus seiner - freilich nur theoretischen - Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an.
63Vgl. EASO Country of Origin Information report: South and Central Somalia – Country overview (Stand: August 2014), Seite 106.
64Da sie in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen, v.a. auch Binnenvertriebenen, ergibt sich daraus aber nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung.
65Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 08.01.2015 – RO 7 K 13.30801 –, juris Rn. 25.
66Zum anderen hat die aufgezeigte militärische und politische Entwicklung in Somalia zu einer Verbesserung der Sicherheitslage geführt. Dies gilt zwar nicht uneingeschränkt landesweit. Es trifft aber jedenfalls auf N. zu, woher der Kläger stammt.
67Nach den Erkenntnissen des Österreichischen Bundesasylamts hat sich die generelle Sicherheitssituation für die dortige Bevölkerung verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich deutlich verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt worden.
68Vgl. Bundesasylamt der Republik Österreich, Staatendokumentation – Somalia: Sicherheitslage (Stand: 25. Juli 2013), Seite 19 f. m.w.N.
69Das liegt daran, dass die frühere faktische Aufteilung der Hauptstadt in zwei Zonen, eine von der al-Shabaab kontrollierten und eine von der somalischen Regierung und den internationalen Truppen kontrollierten, aufgehoben wurde und durch N. keine Front mehr verläuft, die früher viele Opfer gekostet hatte.
70Vgl. Danish Immigration Service, Security an protection in Mogadishu and South-Central Somalia – Joint report from the Danish Immigration Service´s and the Norwegian Landinfo´s fact finding mission to Nairobi, Kenya, and Mogadishu, Somalia, 6 April to 7 May 2013, Seite 6.
71Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Straßenbeleuchtung wurde in manchen Straßen installiert. Anzeigen können bei der Polizei gemacht werden. Die Müllabfuhr und Straßenreinigung haben ihren Dienst wieder aufgenommen. Es werden Investitionen getätigt und traditionelle Feierlichkeiten werden wieder begangen. Noch viele weitere Zeichen von Normalität weisen auf einen signifikanten Anstieg an Sicherheit hin, der innerhalb der vergangenen zwölf Monate in N. zu verzeichnen ist. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass Clan-Milizen in N. befindliche Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden. Die Milizen von Warlords sind weitgehend verschwunden, eine letzte existiert im Bezirk Medina. Die Präsenz der Polizei hat zugenommen. Sie reagiert auf kriminelle Handlungen, und jede Tat kann angezeigt werden. Allerdings ist die Erfolgsquote noch gering. Folglich wird Polizei zwar nicht von der Bevölkerung bejubelt, aber toleriert.
72Vgl. Bundesasylamt der Republik Österreich, Staatendokumentation – Somalia: Sicherheitslage (Stand: 25. Juli 2013), Seite 19 f. m.w.N.; ferner EASO, Country of Origin Information report: South and Central Somalia - Country Overview (Stand: August 2014), Seite 75 zu problematischen Distrikten in N. .
73Das österreichische Bundesasylamt kommt auf dieser Grundlage zu der Einschätzung, dass N. vielleicht noch nicht befriedet sei, sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand befinde. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe geht nach der Vertreibung der al-Shabaab aus N. August 2011, der Wahl eines Parlamentes im August 2012 sowie der Wahl von Hassan Sheik Mohamud zum neuen Präsidenten Somalias im September 2012 davon aus, dass die Hauptstadt N. unter Kontrolle der somalischen Regierung ist,
74vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in N. (Stand: 25. Oktober 2013), Seite 1 m.w.N.
75Die Gesamtzahl der zivilen Opfer dürfte zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben. Dies hängt damit zusammen, dass nach bisheriger Erkenntnislage - bedingt durch die oben bereits beschriebene strategische Auswahl der Anschlagsziele - bestimmte Berufsgruppen in besonderer Weise betroffen waren: Regierungsmitarbeiter, Angehörige von AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräften, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
76Vgl. Bundesasylamt der Republik Österreich, Staatendokumentation - Somalia Sicherheitslage (Stand: 25. Juli 2013), Seite 43; Danish Immigration Service, Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia – Joint report from the Danish Immigration Service´s and the Norwegian Landinfo´s fact finding mission to Nairobi, Kenya, and Mogadishu, Somalia, 6 April to 7 May 2013, Seiten 6 f., 12 f.; United Nations Security Council, Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea pursuant to Security Council resolution 2011 (2013): Somalia (Stand: 2014), Seite 304.
77Die Anschläge konkret in N. verdeutlichen dies. Im vergangenen Jahr – ab April 2014 – sind hier nach den vorliegenden Erkenntnisquellen folgende Anschläge verübt worden:
78April 2014
79Am 21. April wurde der Parlamentsabgeordnete Isak Mohamed Rino bei einem Anschlag mit einer Autobombe getötet, ein weiterer Abgeordneter, Mohamed Ali, wurde dabei verletzt. Die Al-Shabaab übernahm die Verantwortung für den Anschlag. Nur einen Tag später wurde der Parlamentsabgeordnete Abdiaziz Isak erschossen.
80Vgl. AFP, Bericht vom 22. April 2014: „Somali lawmaker shot dead, second in 24 hours“, abrufbar über: ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Schabaab, E. 2014;
81Mai 2014
82Mindestens sieben Menschen, darunter ein Polizeibeamter, wurden bei einem Bombenanschlag getötet. Die al-Shabaab bezichtigte sich des Anschlags und bezeichnete den getöteten Polizeibeamten als „Feind Allahs“ und beschuldigte ihn, mit ausländischen Geheimdiensten zusammengearbeitet zu haben. Bei dem mit einer Autobombe auf einer belebten Straße im Zentrum der Hauptstadt verübten Anschlag starben nach Angaben der Nachrichtenagentur AFP vier Polizisten. Unter Berufung auf einen Augenzeugen berichtete sie ferner, dass Sicherheitskräfte den Tatort abgeriegelt und das Feuer eröffnet hätten, um sich nähernde Zuschauer zu vertreiben. Dabei sollen eine Mutter und ihre Kinder ums Leben gekommen sein.
83Vgl. AFP, Bericht vom 03. Mai 2014: „Somali official among seven killed in Mogadishu bombing“, abrufbar über: ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Schabaab, E. 2014.
84Der somalische Politiker Farah Dahir Jimale und eine weitere Person wurden bei einem Autobombenanschlag in N. verwundet. Keine Gruppe übernahm die Verantwortung für den Anschlag.
85Vgl. AFP, Bericht vom 19. Mai 2014: „Bombing in Somali capitol wounds politician: local official“, abrufbar über: ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Schabaab, E. 2014.
86Mindestens zehn Menschen, darunter vier Polizisten und mehrere Kämpfer, wurden Ende Mai bei einem Anschlag der al-Shabaab auf das Parlament in N. getötet, zwei Abgeordnete wurden bei der Evakuierung des Parlamentsgebäudes verwundet.
87Vgl. BBC, Bericht vom 24. Mai 2014: „Somalia Parliament attacked by Al-Shabab in Mogadishu, abrufbar über: ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Schabaab, E. 2014.
88Juni 2014
89Laut Polizeiangaben wurden mindestens zwei Personen bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt in N. in der Nähe einer Polizeistation getötet. Bislang bekannte sich keine Gruppe zu dem Anschlag, jedoch gab die al-Schabaab zuvor an, ihre Angriffe während des Fastenmonats Ramadan verstärken zu wollen.
90Vgl. AFP, Bericht vom 30. Juni 2014: „At least two killed in Somal capital market bomb: police“, abrufbar über: ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Schabaab, E. 2014.
91Juli 2014
92Laut Angaben der Polizei und von Medien wurden bei einem Selbstmordanschlag nahe dem somalischen Parlament mindestens vier Menschen – darunter zwei Polizisten – getötet und mehrere andere verwundet.
93Vgl. BBC, Bericht vom 05. Juli 2014: „Somalia parliament suicide car bomb kills four“, abrufbar über: ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Schabaab, E. 2014
94Bei einem Angriff auf den Präsidentenpalast wurden drei der Angreifer getötet und ein vierter gefangengenommen.
95Vgl. BBC, Bericht vom 09. Juli 2014: „Somali security chiefs sacked after al-Shabab attack“, abrufbar über: ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Schabaab, E. 2014.
96Eine bekannte Sängerin und Parlamentsabgeordnete, Saado Ali Warsame, und ein Begleiter wurden von der al-Schabaab in N. erschossen.
97Vgl. BBC, Bericht vom 23. Juli 2014: „Somali musician and MP Saado Ali Warsame shot dead“, abrufbar über: ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Schabaab, E. 2014.
98August 2014
99Der Parlamentsabgeordnete Aden Madeer wurde von der al-Shabaab erschossen. Dabei handelt es sich um die fünfte Tötung eines Parlamentsmitglieds im Jahr 2014. Die al-Shabaab bezichtigte sich der Ermordung.
100Vgl. BBC, Bericht vom 01. August 2014: „Somali MP shot dead outside mosque by al-Shabab“, abrufbar über: ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Schabaab, E. 2014.
101Bei einem Autobombenanschlag und einem Schusswechsel vor dem Hauptquartier des somalischen Nachrichtendienstes wurden mindestens sieben Mitglieder der al-Shabaab und vier weitere Personen getötet. Am Tag zuvor hatte die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) angegeben, die Stadt Bulomarer eingenommen zu haben.
102Vgl. AFP, Bericht vom 30. August 2014: „Shebab rebels in car bomb, gun attack on Somalia intelligence HQ“, abrufbar über: ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Schabaab, E. 2014.
103Oktober 2014
104Der somalische Präsident, Hassan Sheikh Mohamud, bezeichnete einen zuvor erfolgten Autobombenanschlag in N. mit mindestens 13 Toten als „Verzweiflungstat“ der al-Schabaab. Die al-Schabaab selbst bekannte sich nicht zu dem Anschlag.
105Vgl. AFP, Bericht vom 13. Oktober 2014: „Car bomb attack kills four in Somali capital: police“, abrufbar über: ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Schabaab, E. 2014.
106In N. wurden bei einem Autobombenanschlag vor einem Hotel laut offiziellen Angaben mindestens eine Person getötet und mehrere weitere verletzt. Keine Gruppe bekannte sich zu dem Anschlag, jedoch verübte die al-Schabaab in der Vergangenheit ähnliche Anschläge
107Vgl. AFP, Bericht vom 25. Oktober 2014: abrufbar über: ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Schabaab, E. 2014.
108Der Leiter des N. -Büros eines somalischen TV-Senders mit Sitz in London wurde vor seinem Haus im Bezirk Howlawadag mehrmals angeschossen. Der Vorsitzende des nationalen Geheim- und Sicherheitsdienstes macht die al-Schabaab für den Angriff verantwortlich.
109Vgl. AFP, Bericht vom 14. Oktober 2014: abrufbar über: ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Schabaab, E. 2014.
110November 2014
111In N. wurde ein Ingenieur, der für ein türkisches Unternehmen arbeitete, getötet. Keine Gruppe hat sich bislang zum Anschlag bekannt
112Vgl. AFP, Bericht vom 27. November 2014: One killed in Somalia bombing: police, abrufbar über: ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Schabaab, E. 2014.
113E. 2014
114Bei einem Selbstmordanschlag der al-Schabaab auf einen UNO-Konvoi in N. wurden laut Polizeiangaben und Angaben der al-Schabaab 4 Personen getötet und 9 weitere verletzt.
115Vgl. AFP, Bericht vom 03. E. 2014: "Four killed in suicide attack on UN convoy in Somali capital: police", abrufbar über: ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Schabaab, E. 2014.
116Diese - vermutlich nicht abschließende, aber wohl eine Größenordnung anzeigende - Auflistung zeigt: Die al-Shabaab sieht es nicht gezielt auf Zivilisten ab, nimmt insoweit aber Opfer in Kauf.
117Vgl. Danish Immigration Service, Update on security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia – Joint report from the Danish Immigration Service´s and the Norwegian Landinfo´s fact finding mission to Nairobi, Kenya, and Mogadishu, Somalia, 1 to 15 November 2013, März 2014, Seite 19.
118Nimmt man dazu in Relation die Einwohnerzahl Mogadischus in den Blick - nach dem Eintrag in “The World Factbook” ist von 1,554 Millionen Personen (Stand: 2011) auszugehen,
119vgl. im Internet “cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/so. html” (Zugriff am 10. April 2015),
120und auch das Auswärtige Amt geht von einer Einwohnerzahl von deutlich mehr als einer Million aus,
121vgl. auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Somalia_node.html – Stand: März 2015 - (Zugriff am 10. April 2015) -
122so ist die Schlussfolgerung nicht unvertretbar, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, wenn der Ausländer nicht - wie hier der Kläger - den oben angeführten Risikogruppen zugerechnet werden kann.
123Vgl. ebenso VG Regensburg, Urteil vom 08.01.2015 – RO 7 K 13.30801 –, juris Rn. 22 ff. m.w.N.
124III.
125Zudem liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nicht vor.
1261.) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse).
127Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich zwar weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Denn § 60 Abs. 2 AufenthG knüpft - wie dargelegt - an Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EG an, der seinerseits die Verantwortung des Abschiebestaats nach Art. 3 EMRK übernimmt. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtliche Abschiebungsschutz - und damit auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG - vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Die Gewährleistung nach nationalem Recht tritt vielmehr selbstständig neben die aus Unionsrecht. Eine tatbestandsausschließende Spezialität des § 60 Abs. 2 AufenthG wäre mit dem hohen Rang, den die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter haben, unvereinbar. Damit ist hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in jedem Fall materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt sind. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind.
128Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 35 ff.
1292.) Schließlich soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann.
130Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10; Urteil vom 12.07.2011 – 1 C 2.01 –; OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris.
131Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung.
132Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2013 - 13 A 1524/12.A -; Beschluss vom 04.01.2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A -, jeweils zitiert nach juris.
133Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszulegen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren.
134Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. BayVGH, Urteil vom 08.11.2012 - 13a B 11.30465 -; und - 13a B 11.30391 -; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, jeweils zitiert nach juris.
135Daran fehlt es hier. Zwar ist der Kläger noch minderjährig, so dass die Gefahr der Zwangsrekrutierung gesehen werden muss. Allerdings würde er nach N. zurückkehren, das - wie oben dargelegt - von den al-Shabaab-Milizen befreit worden ist. Er gehört überdies den Hawiye, einem der Hauptclans in Somalia, an, dessen Schutz er genießt.
136Vgl. zur erheblichen Bedeutung der Clanzugehörigkeit Danish Immigration Service, Update on security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia – Joint report from the Danish Immigration Service´s and the Norwegian Landinfo´s fact finding mission to Nairobi, Kenya, and Mogadishu, Somalia, 1 to 15 November 2013, März 2014, Seite 35 f.; EASO, Country of Origin Information report: South and Central Somalia Country Overview, August 2014, Seite 101 f.
137Und schließlich ist der Kläger nicht auf sich allein gestellt, sondern kann zu seiner Familie zurückkehren, insbesondere - aber nicht nur - zu seinem Vater, der vor der Ausreise aus Somalia für ihn gesorgt hat und zu dem er auch noch Kontakt hat. In der mündlichen Verhandlung hat er auf Befragen erklärt, er habe erst in der vergangenen Woche mit seinem Vater telefoniert; es gehe ihm gut. Anhaltspunkte dafür, dass dieser nicht mehr in der Lage wäre, wie zuvor den Lebensunterhalt seines Sohnes sicherzustellen, sind nicht ersichtlich.
138Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.