Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 13 Asylantrag


(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer s
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26a Sichere Drittstaaten


(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 13 Asylantrag


(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer s

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten


(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gese

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 14 Antragstellung


(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde besti

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 5 Bundesamt


(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und H

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219 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Mai 2019 - RN 14 S 19.31006

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.4.2019 (Gesch-Z. …-232) enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Jan. 2019 - AN 17 S 19.30019

bei uns veröffentlicht am 25.01.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin ist kubanische Staatsangehörige. Sie

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Jan. 2017 - AN 2 S 16.32491

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die 1976 geborene Antragstellerin ist irakische Staatsa

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2015 - M 2 K 15.31244

bei uns veröffentlicht am 06.11.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Urteils mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird. II. Die Beklagte hat die Kosten des Ve

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 03. Apr. 2019 - Au 3 E 19.30435

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bis zur

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Jan. 2018 - M 11 M 17.47741

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Mai 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Klage der

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Nov. 2017 - AN 4 K 17.33064, AN 4 K 17.33065

bei uns veröffentlicht am 10.11.2017

Tenor 1. Die Klagen werden als offensichtlich unbegründet abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Kläger sind ukrainischer Staat

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Sept. 2018 - Au 6 K 17.32752, Au 6 K 17.32947, Au 6 K 18.30660

bei uns veröffentlicht am 05.09.2018

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Okt. 2017 - Au 8 E 17.35023

bei uns veröffentlicht am 23.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Aug. 2018 - B 8 K 17.31115

bei uns veröffentlicht am 22.08.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Apr. 2019 - M 9 E 19.50335

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Weiterführung seines Asylverfahrens. Er wurde am 25. Dez

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 15 K 16.30647

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Kläger fortzusetzen und über ihre Asylanträge vom 17. Mai 2013 zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Ko

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Apr. 2016 - M 15 K 16.30500

bei uns veröffentlicht am 26.04.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Kläger fortzusetzen und über ihre Asylanträge vom 19. September 2013 bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagte h

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Apr. 2016 - M 15 K 16.30398

bei uns veröffentlicht am 26.04.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und über seinen Asylantrag vom 9. Februar 2015 zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. D

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 21. Dez. 2016 - M 1 K 16.50018

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 01. Apr. 2019 - W 2 K 18.32190

bei uns veröffentlicht am 01.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Die Klägerin, eine am … 2018 in Würzburg/Deutsch

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 23. Feb. 2016 - W 3 K 15.30267

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 4. November 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Geri

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Apr. 2016 - M 12 K 16.30295

bei uns veröffentlicht am 08.04.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und über seinen Antrag vom 20. Oktober 2014 innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Mai 2016 - M 12 K 16.30680

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IIII. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Mai 2016 - M 12 K 16.30425

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und über seinen Antrag vom 21. November 2014 innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Mai 2016 - M 12 K 16.30418

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und über seinen Antrag vom 27. November 2014 innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagte hat di

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. März 2016 - M 12 K 15.31482

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und über seinen Antrag vom 17. Juni 2014 innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die Ko

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Feb. 2016 - M 2 K 15.31625

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts ... vom 24. November 2015 wird in den Ziffern 1. und 3. mit 6. aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2016 - M 1 K 16.50029

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2016 wird in Nr. 1 und 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. März 2017 - Au 3 K 16.32293

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 2. Juli 2013 einen Asylantrag. Mit Schreiben

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. März 2017 - Au 5 E 17.31264

bei uns veröffentlicht am 14.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtschut

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Feb. 2019 - Au 6 S 19.30154

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Kläger und Antr

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Dez. 2016 - M 17 K 16.34299

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und über seinen Asylantrag vom 14. August 2015 innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagte

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. März 2016 - Au 7 S 16.30245

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller, der keine Ausweisdokumente vorl

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Nov. 2016 - M 17 K 16.32034

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Klägerin fortzusetzen und über ihren Asylantrag vom 5. Februar 2014 innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2018 - 11 ZB 18.30212

bei uns veröffentlicht am 12.02.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufu

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Mai 2019 - Au 6 K 19.30404

bei uns veröffentlicht am 09.05.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durc

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Jan. 2016 - M 11 S 15.31666

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Dezember 2015 (M 11 K 15.31665) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts ... vom ... Dezember 2015 (dort unter Nr. 3.) wird angeordnet. II. Die Antragsgeg

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Dez. 2017 - AN 10 K 16.30873

bei uns veröffentlicht am 04.12.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der Kläger, nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehöriger

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2017 - 19 CS 16.2529

bei uns veröffentlicht am 07.12.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe Die

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Jan. 2016 - W 3 S 15.50392

bei uns veröffentlicht am 07.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553

bei uns veröffentlicht am 25.06.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Feb. 2019 - W 10 S 19.30006

bei uns veröffentlicht am 06.02.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz g

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 20 B 15.30049

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. März 2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Sept. 2017 - B 3 K 17.32644

bei uns veröffentlicht am 29.09.2017

Tenor 1. Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12.07.2017 (Az. …) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 21. Juli 2017 - B 1 K 17.31550

bei uns veröffentlicht am 21.07.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, weißrussischer Sta

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Feb. 2016 - M 12 K 14.30620

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag der Klägerin vom 15. Juli 2013 innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des vorliegenden

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 11. Sept. 2018 - RN 14 K 17.33302

bei uns veröffentlicht am 11.09.2018

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.5.2017 (Az. A...-232) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, im nationalen Verfahren über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden. II. Im Übrig

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Jan. 2018 - M 21 S 17.33327

bei uns veröffentlicht am 10.01.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller, der bislang weder Personalpapiere noch andere Identitätsnachweise seines

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2019 - M 22 K 17.48782

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2017 wird in Nr. 1 und 2 aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig voll

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Juni 2017 - W 8 S 17.32595

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragsteller sind arm

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 24. Aug. 2017 - W 8 M 17.31825

bei uns veröffentlicht am 24.08.2017

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antrag der Beklagten, den Gegenstandswert mit der Hälfte des Regelstreitwerts nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen, wird abgelehnt. III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfa

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 1 K 15.50678

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juni 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. III. Die Kostene

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 01. Dez. 2015 - M 1 K 15.50349

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Gründe Aktenzeichen: M 1 K 15.50349 Gericht: VG München Gerichtsbescheid 1. Dezember 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Asylrecht; Dublin III-Verordnung; Abschiebungsanordnung nach Italien; Ablauf

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 02. Juli 2019 - W 1 K 19.31008

bei uns veröffentlicht am 02.07.2019

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2019 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen de

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(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestellt...
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner...
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der...
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(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle...