Verwaltungsgericht Trier Urteil, 8. Dez. 2021 - 8 K 2827/21.TR

ECLI:vg-trier
erstmalig veröffentlicht: 05.04.2022, letzte Fassung: 05.04.2022

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Gericht

Verwaltungsgericht Trier

Zusammenfassung des Autors

Bei den Corona-Soforthilfen handelt es sich um Billigkeitsleistungen im Sinne von § 53 des Landeshaushaltsordnung. Diese werden ohne einen konkreten Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Die Klägerin hat im vorliegendem Rechtsstreit  nach Ansicht der Richter keinen Anspruch auf Bewilligung der Corona-Subventionen, weil keine entsprechende Rechtsnorm existiert, auf die sich die Klägerin berufen könnte. 


VERWALTUNGSGERICHT 
TRIER


URTEIL


IM NAMEN DES VOLKES


In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Firma ***,


- Klägerin -


Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Silke Müller-Thönißen, Frauenstraße 8-9, 54290 Trier,


g e g e n


die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), vertreten durch den 
Vorstand, Holzhofstraße 4, 55116 Mainz,


- Beklagte -


w e g e n Subvention


hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen 
Verhandlung vom 8. Dezember 2021, an der teilgenommen haben


*** 
*** 
*** 
*** 
***


für Recht erkannt:



Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die 
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des 
vollstreckungsfähigen Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der 
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand


Die Klägerin, ein Getränkehandel, begehrt die Gewährung von Corona-Soforthilfen 
für die Monate November und Dezember 2020.
Unter dem 4. Dezember 2020 stellte die Klägerin über das elektronische 
Antragsprogramm bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung der sogenannten 
„Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung (im 
Folgenden: Novemberhilfe). Als Branche gab sie „Einzelhandel mit Getränken“ an 
und zur Begründung der Antragstellung wurde ausgeführt, sie sei indirekt betroffen
und erziele nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit direkt 
von den „oben genannten Maßnahmen“ (d.h. dem Lockdown) betroffenen 
Unternehmen. Als voraussichtliche Höhe der Novemberhilfe wurde im Antrag ein 
Betrag i.H.v. *** € berechnet.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2020 gewährte die Beklagte der Klägerin eine 
Abschlagszahlung für die Novemberhilfe i.H.v. *** € (Ziffer 1). In dem Bescheid ist 
unter Ziffer 2 ausgeführt: „Die Bewilligung der Höhe der Abschlagszahlung für die 
Novemberhilfe und die Auszahlung eines ersten Abschlags der Novemberhilfe 
ergeht unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der 
endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. […]" Unter Ziffer 4 des 
Bescheides ist ausgeführt: „Der Abschlag für die Novemberhilfe ist zweckgebunden 
und dient ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbstständigen und 
selbstständigen Angehörigen der freien Berufe, die aufgrund der Corona-bedingten 
Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß dem Beschluss von 
Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle 
erleiden, den dadurch bedingten Umsatzausfall zu kompensieren und damit deren 
wirtschaftliche Existenz zu sichern.“ Im Abschnitt Nebenbestimmungen des 

Bescheides ist unter Ziffer 11 ausgeführt: „Wir behalten uns im Einzelfall im 
Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der 
Novemberhilfe, der Schlussabrechnung gem. Nr. 4 der Nebenbestimmungen dieses 
Bescheids sowie der Verwendung der Novemberhilfe vor. […]“. Weiter heißt es in 
Ziffer 12 der Nebenbestimmungen: „Die Novemberhilfe ist zu erstatten, soweit im 
Rahmen der Schlussabrechnung im Schlussbescheid eine abweichende 
Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid 
nach erfolgter Prüfung des Antrags oder aus anderen Gründen nach 
Verwaltungsverfahrensrecht (§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz
– LVwVfG – i.V.m. §§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –) mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder 
sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, 
dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Novemberhilfe nicht oder nicht 
für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“
Mit Änderungsbescheid vom 10. Januar 2021 bewilligte die Beklagte der Klägerin 
eine Abschlagszahlung für die Novemberhilfe i.H.v. *** € (Ziffer 1). Die Regelungen 
in Ziffern 3 und 5 des Änderungsbescheides entsprechen den vorgenannten 
Regelungen in Ziffern 2 und 4 des Bescheides vom 5. Dezember 2020, die 
Nebenbestimmungen in Ziffern 11 und 12 entsprechen den oben genannten 
Nebenbestimmungen.
Die bewilligten Abschläge i.H.v. insgesamt *** € wurden der Klägerin ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 26. März 2021 lehnte die Beklagte die von der Klägerin begehrte 
Novemberhilfe ab, hob den Bescheid vom 10. Januar 2021 auf und forderte den 
ausgezahlten Abschlag i.H.v. *** € zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, 
Antragsvoraussetzung für die Novemberhilfe sei, dass die Klägerin nach Nr. 1 Abs. 
1 der Vollzugshinweise des Bundes für die Gewährung der Novemberhilfe als 
außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020 aufgrund der Coronabedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß des 
Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 (Lockdown) [Abschnitt 
C der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für 
kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung 
zwischen dem Bund und den Ländern), im Folgenden: Vollzugshinweise] erhebliche 
Umsatzausfälle (mindestens zu 80 %) erlitten habe. Dies treffe bei der Klägerin nicht 

zu. Die Entscheidung über die Aufhebung stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Bei 
haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und 
Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte § 7 Landeshaushaltsordnung
Rheinland-Pfalz – LHO – zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der 
wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift 
enge den Ermessensspielraum, den Nr. 1 (2) der Verwaltungsvorschrift des 
Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau: Soforthilfen des 
Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistung für von 
der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine und mittelständische 
Unternehmen vom 20. November 2020 in der jeweils geltenden Fassung gewähre, 
erheblich ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine 
ausnahmsweise Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis 
begründeten, seien nicht ersichtlich.
Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen 
damit, sie sei indirekt von den Corona-Maßnahmen betroffen, weil über 80 % ihrer 
Umsätze mit direkt von den Corona-Maßnahmen betroffenen Kunden erzielt 
würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2021 entschied die Beklagte, dass der
Ablehnungs- und Aufhebungsbescheid vom 26. März 2021 bestehen bleibe und der 
Antrag auf Novemberhilfe vom 4. Dezember 2020 abgelehnt werde. Der 
Bewilligungsbescheid vom 10. Januar 2021 bleibe aufgehoben und die 
ausgezahlten Abschlagszahlungen auf die Novemberhilfe i.H.v. *** € würden 
zurückgefordert. Die Branche „Einzelhandel mit Getränken“ sei zu keinem Zeitpunkt 
von den Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. –einschränkungen im 
November 2020 direkt betroffen gewesen. Eine indirekte Betroffenheit im Sinne von 
Nr. 3 Abs. 1 c) (ii) bzw. (iii) der Vollzugshinweise bzw. eine Betroffenheit als 
Mischbetrieb im Sinne von Nr. 3 Abs. 1 d) (i), (ii) und (iii) der Vollzugshinweise liege 
ebenfalls nicht vor, da zwar Umsätze im indirekt oder indirekt über Dritte betroffenen 
Bereich erzielt worden seien, jedoch nicht im erforderlichen Umfang von mindestens 
80 % des Gesamtumsatzes. Es seien mindestens die im Widerspruchsbescheid im 
Einzelnen benannten Kunden/Umsätze nicht direkt betroffen gewesen. Allein durch 
die Herausrechnung dieser Kunden/Umsätze ergebe sich, dass die Klägerin nicht 
die erforderlichen mindestens 80% des Umsatzes mit direkt von den 
Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erziele. Nach Abwägung der 

Interessenlage komme sie – die Beklagte – zu dem Ergebnis, dass die Klägerin 
nicht antragsberechtigt sei. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, der 
Gleichbehandlung aller gleichgelagerten Fälle sowie dem öffentlichen Interesse an 
einer geordneten Bewirtschaftung der Billigkeitsleistungen sei der Antrag vom 
4. Dezember 2020 abzulehnen und die bisher ausbezahlten Beträge 
zurückzufordern.
Unter dem 8. Januar 2021 beantragte die Klägerin über das elektronische 
Antragsprogramm bei der Beklagten die Gewährung der „Dezemberhilfe“ als 
außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung (im Folgenden: 
Dezemberhilfe) in Höhe von voraussichtlich *** €. Als Grund der Antragstellung gab 
die Klägerin an, sie sei indirekt betroffen, sie erziele nachweislich und regelmäßig 
mindestens 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen 
betroffenen Unternehmen. 
Mit Bescheid vom 9. Januar 2021 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine 
Abschlagszahlung für die Dezemberhilfe i.H.v. *** € (Ziffer 1), die nachfolgend 
ausgezahlt wurde. Der Bescheid enthält in Ziffern 2 und 4 dieselben Ausführungen 
hinsichtlich der Dezemberhilfe wie sie im oben genannten Bescheid vom 5. 
Dezember 2021 zur Novemberhilfe enthalten waren. Die Nebenbestimmungen 
(insbesondere in Ziffern 11 und 12) entsprechen den in den Bescheiden zur 
Novemberhilfe genannten Regelungen. 
Mit Bescheid vom 18. März 2021 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine 
Dezemberhilfe i.H.v. *** €. Ein weiterer Betrag i.H.v. *** € wurde an die Klägerin 
gezahlt. Der Bescheid vom 18. März 2021 enthält im Wesentlichen die 
vorgenannten Bestimmungen zum Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem 
Schlussbescheid (Ziffer 2) sowie zur Zweckgebundenheit der Dezemberhilfe
(Ziffer 4). Unter Ziffern 11 und 12 der Nebenbestimmungen wird auf eine im
Einzelfall mögliche Prüfung u.a. der Voraussetzungen für die Gewährung der 
Dezemberhilfe hingewiesen bzw. darauf, dass die Dezemberhilfe zu erstatten sei, 
soweit im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der
Billigkeitsleistung getroffen werde oder dieser Bescheid nach 

Verwaltungsverfahrensrecht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen 
oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden sei.
Mit Bescheid vom 7. April 2021 erklärte die Beklagte den Widerruf des 
Bewilligungsbescheides vom 18. März 2021 und forderte die Dezemberhilfe i.H.v.
*** € von der Klägerin zurück. Im Rahmen der Nachprüfung des Antrags der 
Klägerin sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der 
Dezemberhilfe nicht bzw. nicht mehr gegeben seien.
Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin entschied die Beklagte mit 
Widerspruchsbescheid vom 2. August 2021, der Widerrufs- und 
Rückforderungsbescheid vom 7. April 2021 bleibe bestehen und der ausbezahlte 
Betrag von *** € werde zurückgefordert. Zur Begründung machte sie im 
Wesentlichen die gleichen Ausführungen einschließlich der Ermessenserwägungen
wie in dem hinsichtlich der Novemberhilfe unter demselben Datum ergangenen 
Widerspruchsbescheid.
Die Klägerin hat am 1. September 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie 
aus, nach den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur 
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) gewähre das 
Land Rheinland-Pfalz nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen 
Bestimmungen – insbesondere § 53 LHO – sowie nach Maßgabe der
Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als
Billigkeitsleistung für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische 
Unternehmen“ und der Vollzugshinweise Corona-Überbrückungshilfen des Bundes 
als Billigkeitsleistung für kleine und mittelständische Unternehmen. Nach den 
Regelungen würden die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe als außerordentliche 
Wirtschaftshilfe für November und Dezember 2020 gewährt. Auf die 
Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und 
mittelständische Unternehmen und den dortigen Abschnitt C.VII.1. zum Zweck der 
Novemberhilfe bzw. Abschnitt D.X.1. zum Zweck der Dezemberhilfe sowie den 
Inhalt des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 sei hinzuweisen. Entsprechend
dieser Vorgaben habe sie Umsätze, die ohne die Lockdown-Regelung möglich 
gewesen seien, aufgrund Corona-bedingter Regelungen nicht realisieren können. 

Die ausweislich der Ausführungen in den zugrundeliegenden 
Widerspruchsbescheiden nicht berücksichtigten Umsätze hätten richtigerweise 
ebenfalls Berücksichtigung finden müssen, da es sich bei den ausgeführten 
Umsätzen gerade um aus Veranstaltungen realisierte Umsätze handele, die im Jahr 
2019 durchführbar gewesen seien, aber durch die Lockdown-Regelung in 2020, die 
eine Zusammenkunft von mehr als zehn Personen ausgeschlossen und 
Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienten, komplett untersagt habe, nicht 
realisierbar gewesen seien. Zu den von der Beklagten ausgeschlossenen 
Umsätzen ergebe sich aus den jeweiligen Rechnungen bzw. Lieferscheinen an der 
Art und insbesondere auch der Menge der aufgelisteten Artikelpositionen bereits, 
dass es sich jeweils um größere Veranstaltungen gehandelt habe, deren 
Durchführbarkeit 2020 ausgeschlossen gewesen sei. Aus den vom 
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie/Bundesministerium der Finanzen 
vorgehaltenen „Fragen und Antworten zur ‚Novemberhilfe‘ und ‚Dezemberhilfe‘“ (im 
Folgenden: FAQ) ergebe sich auch, dass es auf eine eigene Antragsberechtigung 
der Kunden/-innen und Auftraggeber/-innen nicht ankomme und insbesondere auch 
die privaten Veranstalter erfasst sein sollten. Die von den Kunden ausgerichteten 
Veranstaltungen selbst stellten eine wirtschaftliche Aktivität – als Form der 
Betätigung am Markt – dar, die durch die Verordnung untersagt gewesen sei. Die 
Kunden seien daher ebenfalls direkt betroffen. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG
gebiete eine gleichmäßige Verwaltungspraxis, welche das Verbot einer nicht durch 
sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen 
Sachverhalten bei der Förderung inkludiere. Es bestehe insbesondere kein 
rechtserheblich sachlicher Grund für die von der Beklagten vorgenommene
Ungleichbehandlung durch Ausschluss der genannten Umsätze.
Die Klägerin beantragt
hinsichtlich der Novemberhilfe,
den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2021 in Gestalt des 
Widerspruchsbescheides vom 2. August 2021 aufzuheben und die Beklagte 
zu verpflichten, über die beantragte Novemberhilfe hinsichtlich des noch 
nicht bewilligten Betrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des 
Gerichts neu zu entscheiden;

hilfsweise, 
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 
2021 und des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2021, den Antrag vom 
4. Dezember 2020 auf Gewährung der Novemberhilfe unter 
Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden;
sowie hinsichtlich der Dezemberhilfe, 
den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2021 in Gestalt des 
Widerspruchsbescheides vom 2. August 2021 aufzuheben;
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 7. April 
2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2021 den 
Antrag vom 8. Januar 2021 auf Bewilligung der Dezemberhilfe unter 
Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. 
Zur Begründung führt sie über ihre Ausführungen in den entgegenstehenden 
Bescheiden hinaus aus, aus den FAQ folge, dass die Auftraggeber zwar individuell 
nicht antragsberechtigt, jedoch wirtschaftlich aktiv sein müssten, wobei die 
entsprechende wirtschaftliche Aktivität von der Verordnung untersagt gewesen sein
müsse. Hintergrund der Regelung in den FAQ sei, dass die individuelle 
Antragsberechtigung der Auftraggeber für den indirekt Betroffenen im Einzelfall 
nicht nachprüfbar sei, etwa ob der Auftraggeber sich in Schwierigkeiten gemäß der 
allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befinde. Demzufolge sei die 
wirtschaftliche Aktivität, die untersagt sein müsse, als allgemeines Kriterium 
herangezogen worden, um die direkte Betroffenheit der Auftraggeber zu bewerten. 
Es komme daher nicht darauf an, ob Privatveranstaltungen untersagt worden seien. 
Einem Großteil der im Widerspruchsbescheid herausgerechneten Umsätze liege 
keine wirtschaftliche Aktivität zugrunde und die entsprechenden Branchen seien 
nicht von der Verordnung betroffen gewesen. In den weiteren Fällen habe dies auch 
nicht durch einen prüfenden Dritten zweifelsfrei bestätigt werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der 
Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, 
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.


Entscheidungsgründe

Die Klage führt weder in den Haupt- noch in den Hilfsanträgen zum Erfolg.
I. Die jeweils im Hauptantrag enthaltene isolierte Anfechtungsklage nach § 42
Abs. 1 Var. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –, die sich hinsichtlich der 
Novemberhilfe gegen die im Bescheid vom 26. März 2021 so bezeichnete 
„Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 10. Januar 2021“ richtet und 
hinsichtlich der Dezemberhilfe gegen den im Bescheid vom 7. April 2021 so 
bezeichneten „Widerruf des Bewilligungsbescheides“, in Gestalt des jeweiligen 
Widerspruchsbescheides vom 2. August 2021, ist nicht die für das Klagebegehren 
(§ 88 VwGO) richtige Klageart. Rechtsschutzziel der Klägerin ist die endgültige
Bewilligung der beantragten November- bzw. Dezemberhilfe. Statthafte Klageart ist 
insoweit nicht die Anfechtungsklage, sondern die Verpflichtungsklage nach § 42
Abs. 1 Var. 2 VwGO in Form der Versagungsgegenklage.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. März 2021 hat die Beklagte den 
vorhergehenden Bewilligungsbescheid vom 10. Januar 2021 betreffend die 
Novemberhilfe nicht nach § 1 Abs. 1 LVwVfG, § 48 oder § 49 VwVfG aufgehoben,
sondern ersetzt (vgl. § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG). Ebenso hat die 
Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. April 2021 den 
vorhergehenden Bewilligungsbescheid vom 18. März 2021 zur Dezemberhilfe 
ersetzt. Bei den streitgegenständlichen Bescheiden vom 26. März 2021 bzw. 7. April 
2021 handelt es sich um Schlussbescheide in dem Sinne, dass sie die vorherigen 
Bewilligungsbescheide ersetzt haben, ohne dass die Beklagte an die Vorgaben der
§§ 48, 49 VwVfG gebunden war.
Die Beklagte hat das Subventionsverhältnis hinsichtlich der Novemberhilfe
zunächst durch den Zuwendungsbescheid vom 10. Januar 2021 (der seinerseits 
den Bescheid vom 5. Dezember 2020 ersetzt hat) geregelt, dabei aber die 
endgültige Festsetzung für die Klägerin erkennbar (vgl. §§ 133, 157 Bürgerliches
Gesetzbuch – BGB –) einem Schlussbescheid vorbehalten. Damit war der 
Änderungsbescheid über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung vom 

10. Januar 2021 (wie bereits der Bescheid über eine Abschlagszahlung für eine 
Billigkeitsleistung vom 5. Dezember 2020) auf eine Ergänzung durch einen weiteren 
Verwaltungsakt angelegt.
In Ziffer 3 des Änderungsbescheides vom 10. Januar 2021 heißt es 
dementsprechend (wie auch schon in Ziffer 2 des Bescheides vom 5. Dezember 
2020): „Die Bewilligung der Höhe der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe und 
die Auszahlung eines ersten Abschlags der Novemberhilfe ergeht unter dem 
Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung 
in einem Schlussbescheid. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn sich der 
Umsatzausfall reduziert, höhere bzw. weitere anrechenbare Leistungen aus 
Corona-bedingten Hilfsprogrammen gewährt werden, aufgrund der 
Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung infolge des Beschlusses von Bund 
und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) Zahlungen aus Versicherungen 
erfolgen oder die Voraussetzung für die Gewährung der Novemberhilfe nicht in der 
in Ziffer 1 gewährten Höhe vorliegen.“ Zudem heißt es in Ziffer 11 der 
Nebenbestimmungen im Bescheid vom 10. Januar 2021: „Wir behalten uns im 
Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der 
Novemberhilfe, der Schlussabrechnung gem. Nr. 4 der Nebenbestimmungen dieses 
Bescheids sowie der Verwendung der Novemberhilfe vor. […]“. Ziffer 12 der 
Nebenbestimmungen des Bescheids vom 10. Januar 2021 lautet: „Die 
Novemberhilfe ist zu erstatten, soweit im Rahmen der Schlussabrechnung im 
Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung 
getroffen wird oder dieser Bescheid nach erfolgter Prüfung des Antrags oder aus 
anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. 
§§ 43, 48, 49 VwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder
widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, 
wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der 
Novemberhilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“
Dieser nach den vorgenannten Bestimmungen der Sache nach angekündigte 
weitere Verwaltungsakt in Form eines Schlussbescheides ist mit dem 
streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 26. März 2021 ergangen, 
wenngleich dieser Bescheid nicht explizit als Schlussbescheid bezeichnet wird und 
die Beklagte insofern selbst von der „Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 
10. Januar 2021“ spricht. Entsprechendes gilt für den streitgegenständlichen 

Bescheid vom 7. April 2021, der den Bescheid vom 18. März 2021 hinsichtlich der 
Bewilligung der Dezemberhilfe ersetzt hat, wenngleich die Beklagte insofern von 
dem „Widerruf des Bewilligungsbescheides“ ausgeht.
Die Beklagte hat sich damit einer Regelungsweise bedient, die vor dem Hintergrund 
gesetzlicher Vorbilder in der Praxis sowie in Literatur und Rechtsprechung für 
Situationen entwickelt wurde, bei denen im Zeitpunkt der Regelung über die zu 
treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, sei es, weil die 
Rechtslage noch ungeklärt ist (vgl. § 165 AbgabenordnungAO –), sei es, weil eine
endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist (vgl. § 164 AO, § 74
Abs. 3 VwVfG; BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 15
allgemein Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 35 VwVfG,
Rn. 243 ff. m.w.N.).
Gegen diese Regelungsweise bestehen in der vorliegenden Konstellation der 
Bewilligung von Corona-Soforthilfen keine rechtlichen Bedenken.
Es bestehen zunächst keine rechtlichen Bedenken gegen die Bewilligung der 
Novemberhilfe in Form eines vorläufigen Verwaltungsaktes mit Bescheid vom 
10. Januar 2021 (der seinerseits den Bescheid vom 5. Dezember 2021 ersetzt 
hatte), der durch den Schlussbescheid vom 26. März 2021 ersetzt wurde (vgl. § 43
Abs. 2 VwVfG). Gleiches gilt hinsichtlich der Bewilligung der Dezemberhilfe in Form 
eines vorläufigen Verwaltungsaktes mit Bescheid vom 18. März 2021 (der 
seinerseits den Bescheid vom 9. Januar 2021 ersetzt hatte), der durch den 
Schlussbescheid vom 7. April 2021 ersetzt wurde.
Der Vorbehalt einer endgültigen Regelung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige 
Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im 
Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48,
49 VwVfG gebunden zu sein. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, 
besteht der Regelungsinhalt des Ausgangsbescheides insoweit darin, dass der 
Begünstigte die empfangene Beihilfe nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen 
Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen 
Verwaltungsaktes nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige 
Behalten der Beihilfe bildet. Daher bedarf es bei der späteren endgültigen Regelung 

keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung (vgl. BVerwG, Urteil 
vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 16 m.w.N.).
Die Vorläufigkeit muss sich nicht auf den ersten Bescheid insgesamt beziehen, 
sondern kann auf einzelne Aspekte beschränkt sein (vgl. auch § 165 AO). Auch 
wenn daher die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Verwaltungsakt später 
durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt doch eine inhaltlich abweichende 
Regelung im Schlussbescheid – außer in den Fällen der §§ 48, 49 VwVfG – nur in
Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die frühere unter 
Vorbehalt gestellt wurde (BVerwG, a.a.O., Rn. 17). Davon ist hier auszugehen.
Die Vorläufigkeit der Bewilligungsbescheide für die Novemberhilfe bezieht sich nach 
dem Inhalt der Bescheide, insbesondere unter Berücksichtigung des in Ziffer 3 des 
Bescheides vom 10. Januar 2021 formulierten Vorbehalts der vollständigen Prüfung 
des Antrags und der vollständigen Festsetzung in einem Schlussbescheid sowie 
des in Ziffer 11 der Nebenbestimmungen bestimmten Vorbehalts der Nachprüfung 
und des Hinweises auf eine mögliche Erstattungspflicht in Ziffer 12 der 
Nebenbestimmungen, ersichtlich und auch für die Klägerin erkennbar (vgl. §§ 133,
157 BGB) u.a. auf die – hier maßgebliche – Frage, ob die Voraussetzungen für die 
Gewährung der Novemberhilfe vorlagen. Dem steht nicht entgegen, dass in den in 
Ziffer 3 des Bescheides vom 10. Januar 2021 unter „insbesondere“ genannten 
Fällen nur auf eine mögliche Verringerung des bewilligten Betrags eingegangen 
wird und nicht auf den vollständigen Entfall, denn diese Fälle sind offensichtlich, wie
sich aus der Formulierung „der Betrag verringert sich insbesondere, wenn…“ ergibt, 
nicht abschließend gemeint. Gleiches gilt hinsichtlich der Dezemberhilfe unter 
Berücksichtigung der den vorgenannten Regelungen im Wesentlichen 
entsprechenden Regelungen in Ziffer 2 des Bescheides vom 18. März 2021 und 
Ziffer 11 und 12 von dessen Nebenbestimmungen.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der November- bzw. 
Dezemberhilfe ist zu prüfen, ob die Klägerin i.S.d. C.VII.1. bzw. D.X.1. der 
Vollzugshinweise aufgrund des Beschlusses von Bund und Ländern vom 
28. Oktober 2020 („Lockdown“) (bzw. bezüglich der Dezemberhilfe zudem aufgrund 
der Beschlüsse vom 25. November und 2. Dezember 2020) erhebliche 
Umsatzausfälle erlitten hat bzw. ob sie antragsberechtigt i.S.d. C.VII.3. bzw. D.X.3.
ist, wozu auch die Frage ihrer (indirekten) Betroffenheit gehört (siehe C.VII.3. 

Abs. 1 c) bzw. D.X.3. Abs. 1 c) der Vollzugshinweise). Eine indirekte Betroffenheit 
liegt vor, wenn der Antragsteller nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % 
seiner Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen (Lockdown) 
betroffenen Unternehmen erzielt [vgl. C.VII.3. Abs. 1 c) (ii) bzw. D.X.3. Abs. 1 c) (ii)]. 
Nach C.VII.2 Abs. 9 bzw. D.X.2 Abs. 9 der Vollzugshinweise ist Lockdown im Sinne 
der Vollzugshinweise der Zeitraum im November bzw. Dezember 2020, für welchen 
branchenweite Corona-bedingte Betriebsschließungen bzw. –beschränkungen im 
Sinne der Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und 
Ländern vom 28. Oktober 2020 hoheitlich angeordnet werden. Die Vorläufigkeit der 
Bewilligungsbescheide bezog sich danach auch auf die Frage, ob die Klägerin im 
vorgenannten Sinne (direkt oder) indirekt von dem Lockdown betroffen war.
Des Weiteren darf die Behörde eine Regelung nicht beliebig nur vorläufig treffen, 
sondern nur, wenn ihr eine bestehende Ungewissheit hierzu einen sachlichen 
Grund gibt. Das ist bei einer tatsächlichen Ungewissheit etwa dann der Fall, wenn 
sie Umstände betrifft, die erst künftig eintreten und die nach dem Gesetz auch nicht 
im Wege einer Prognose zu schätzen sind. Die Formulierung des 
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09
hinsichtlich des sachlichen Grundes, wonach das bei einer tatsächlichen 
Ungewissheit nur dann der Fall sei (d.h. ein sachlicher Grund nur dann vorliege),
wenn sie Umstände betreffe, die erst künftig eintreten und die nach dem Gesetz 
auch nicht im Wege einer Prognose zu schätzen seien (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 
21), ist insoweit nicht so zu verstehen, dass andere Fallgruppen auszuschließen 
sind. Vielmehr müssen bei einer vergleichbaren Interessenlage auch in anderen 
Fallkonstellationen vorläufige Regelungen zulässig sein. Entsprechend wird für den 
Fall einer begünstigenden Ermessensentscheidung die Zulässigkeit einer 
vorläufigen Regelung grundsätzlich bejaht (vgl. Stelkens in: 
Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35 Rn. 246, u.a. unter 
Verweis auf BVerwG, a.a.O., Rn. 20).
Zudem darf die Behörde eine vorläufig getroffene Regelung nicht unnötig lange 
aufrechterhalten. Der Adressat einer vorläufig getroffenen Regelung hat Anspruch 
darauf, dass die Behörde die vorbehaltene Nachprüfung unverzüglich vornimmt, 
sobald der Grund für den Vorbehalt entfallen ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 22).

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken an den 
von der Beklagten der Sache nach getroffenen vorläufigen Regelungen in den 
Bescheiden betreffend die Novemberhilfe vom 5. Dezember 2020 und 10. Januar 
2021 sowie den Bescheiden betreffend die Dezemberhilfe vom 9. Januar und 
18. März 2021. 
Für die vorläufigen Regelungen gab es einen sachlichen Grund. Über die vom 
Bundesverwaltungsgericht oben genannten, wie ausgeführt nicht abschließenden 
Fallgruppen hinaus kann ein sachlicher Grund für eine vorläufige Regelung auch 
darin liegen, dass eine kurzfristige Entscheidung der Verwaltung nötig ist, dies aber 
nicht dazu führen soll, dass eine im Ergebnis unrichtige, d.h. rechtswidrige 
Entscheidung getroffen wird (vgl. § 164 Abs. 1 AO, wonach Steuern, solange der
Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem 
Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden können, ohne dass dies einer 
Begründung bedarf; vgl. zu § 164 AO Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 168. Lieferung 
11.2021, Rn. 1 f. m.w.N., der unter anderem darauf hinweist, dass die Regelung in 
§ 164 AO ein Instrument der Massenverwaltung ist und dazu dient, das
Spannungsverhältnis zwischen schneller erster und dennoch im Endergebnis 
richtiger, d.h. gesetzmäßiger Entscheidung aufzulösen).
Ein entsprechendes Bedürfnis besteht im Falle der Bewilligung von November- bzw. 
Dezemberhilfen. Diese dienen ausweislich ihres in den Vollzugshinweisen 
ausgeführten Zwecks dazu, durch Zahlungen als Beitrag zur Kompensation des 
Umsatzausfalls der betroffenen (u.a.) Unternehmen deren wirtschaftliche Existenz 
zu sichern (vgl. zum Zweck der Novemberhilfe C.VII.1. Abs. 1 bzw. hinsichtlich der 
Dezemberhilfe D.X.1. Abs. 1 der Vollzugshinweise). Auch aus den übrigen 
Vollzugshinweisen ergibt sich, dass eine schnelle (Bewilligungs-)Entscheidung 
erzielt werden soll. So darf nach C.VII.7. Abs. 1 Satz 2 bzw. D.X.7. Abs. 1 Satz 2
der Vollzugshinweise die Bewilligungsstelle bei der Prüfung des Antrags auf die im 
Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für 
Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. Weiterhin ist in den 
Vollzugshinweisen eine erst spätere Nachprüfung (nach Eingang der 
Schlussabrechnung), u.a. auch zu der Frage, ob die Voraussetzungen für die 
Gewährung der Billigkeitsleistung vorlagen, vorgesehen (vgl. C.VII.7. Abs. 3 bzw. 
D.X.7. Abs. 3 der Vollzugshinweise).

Die Beklagte hat ihre Schlussentscheidung über die Anträge der Klägerin auch nicht 
ohne sachlichen Grund verzögert, sondern bereits am 26. März 2021 für die 
Novemberhilfe bzw. am 7. April 2021 für die Dezemberhilfe die 
streitgegenständlichen (Schluss-)Bescheide erlassen.
Die Beklagte war nach alledem nicht gehindert, die beantragte November- bzw. 
Dezemberhilfe im oben genannte Sinne (nur) vorläufig zu bewilligen.
Da das Rechtsschutzziel der Klägerin auf die (vollständige) endgültige Bewilligung
und das Behaltendürfen der Abschlagszahlungen der beantragten November- bzw. 
Dezemberhilfe gerichtet ist, muss sie sich im Wege der Versagungsgegenklage 
gegen die ablehnenden Bescheide vom 26. März 2021 bzw. 7. April 2021 wenden. 
Die hiernach statthaften, im jeweiligen Haupt- bzw. Hilfsantrag gestellten
Verpflichtungsklagen (Bescheidungsklagen nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) sind
auch im Übrigen zulässig.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf die 
begehrte November- bzw. Dezemberhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung 
des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Bescheide der Beklagten vom 
26. März 2021 bzw. 7. April 2021 in Gestalt der dazu ergangenen 
Widerspruchsbescheide vom 2. August 2021 sind rechtmäßig und verletzen die 
Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Gewährung der November- bzw. Dezemberhilfe ist § 53
LHO i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, 
Landwirtschaft und Weinbau: Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von 
Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistung für von der Corona-Krise in ihrer Existenz 
bedrohte kleine und mittelständische Unternehmen vom 20. November 2020 in der 
jeweils geltenden Fassung inklusive der als Anlage hierzu geführten 
Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und 
mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen 
dem Bund und den Ländern).
Nach § 53 LHO dürfen Leistungen aus Gründen der Billigkeit nur gewährt werden,
wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind. Die im Falle der 

November- bzw. Dezemberhilfe in Rede stehenden Haushaltsmittel werden vom 
Bund nach Maßgabe der mit dem Land Rheinland-Pfalz geschlossenen 
Ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „Novemberhilfe“ über die Gewährung von 
Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen 
für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 24. November 2020, der 
Ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „Dezemberhilfe“ über die Gewährung von 
Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen 
für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 29. Dezember 2020 sowie der 
Ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte 
Dezemberhilfe“ und „Überbrückungshilfe III“ über die Gewährung von Corona-Hilfen 
des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen
vom 11. März 2020 (vgl. Bl. 254 ff. Gerichtsakte) zur Verfügung gestellt.
Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich – wie sich auch aus der 
Vorbemerkung der Vollzugshinweise sowie dem Zweck der November- bzw. 
Dezemberhilfe nach C.VII.1. bzw. D.X.1. der Vollzugshinweise ergibt – also um eine 
Billigkeitsleistung nach § 53 LHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret 
einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten 
Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der 
Grundlage der einschlägigen Vollzugshinweise und der allgemeinen 
haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der 
Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem 
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der
Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der 
einschlägigen Richtlinien.
Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften 
nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, 
sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit 
an den Zweck der Soforthilfen gebunden, wie ihn der Geber der Soforthilfen 
versteht.
Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist, wie die Behörde des zuständigen 

Rechtsträgers – hier also die Beklagte – die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen 
Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie 
infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Ein Anspruch auf die 
Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der 
Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den 
Richtlinien/Vollzugshinweisen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und 
vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv 
beschieden werden. Die Richtlinien setzen dabei Maßstäbe für die Verteilung der 
staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die 
Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche 
ständige Verwaltungspraxis (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 16. Juni 
2015 – 10 C 15.14 –, juris, Rn. 24; VGH Bayern, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 
B 19.840 –, juris, Rn. 26; sowie zu (anderen) Corona-Hilfen VG Würzburg, Urteil 
vom 18. Oktober 2021 – W 8 K 21.716 –, juris, Rn. 23 f. m.w.N., VG München, Urteil 
vom 15. September 2021 – M 31 K 21.110 –, juris, Rn. 17 ff.; VG Würzburg, Urteil 
vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 18; VG Gießen, Urteil vom 3. August 
2021 – 4 K 573/21.GI –, juris, Rn. 24 m.w.N.).
Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht 
hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung 
der Richtlinie (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. März 2021 – 10 LC 203/20 –, juris, 
Rn. 29; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Mai 2018 – 3 LB 5/15 –, juris, 
Rn. 34). Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren 
Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen 
Ergebnissen führt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 16. November 2020 – W 8 K 
20.901 –, BeckRS 2020, 33750, Rn. 16 f. m.w.N.; VG Gießen, Urteil vom 3. August 
2021 – 4 K 573/21.GI –, juris, Rn. 24 m.w.N.). Spielraum für die Berücksichtigung 
der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, 
VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 
26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).
Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin unter Berücksichtigung der 
Vollzugshinweise und der maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten keinen 
Anspruch auf die begehrte Corona-Soforthilfe.
Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung

der Ermessensentscheidung sind die streitgegenständlichen Bescheide, jeweils in 
Gestalt der Widerspruchsbescheide, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat 
insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung 
gezogen wurde, eingehalten und sich bei der eigentlichen Beurteilung an 
allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot 
und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
Die Beklagte hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und auch im 
Klageverfahren zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer ständigen 
Verwaltungspraxis auf der Basis der Vollzugshinweise in Bezug auf die
Antragsberechtigung aufgrund – hier unstreitig allein in Betracht kommender –
indirekter Betroffenheit, d.h. hinsichtlich der Frage, ob ein Antragsteller i.S. von
Abschnitt C.VII.3. Abs. 1 (c) (ii) bzw. D.X.3. Abs. 1 (c) (ii) der Vollzugshinweise
indirekt (bzw. nach (iii) indirekt über Dritte, wofür sich allerdings weder aus dem 
vorgelegten Verwaltungsvorgang noch aus dem Vortrag der Klägerin Anhaltspunkte 
ergeben) von den Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. –einschränkungen 
im November 2020 gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 
2020 betroffen war, nur solche Kunden des jeweiligen Antragstellers berücksichtigt 
werden, die direkt von der Schließungsanordnung betroffen waren. Daher seien im 
Falle der Klägerin alle Kunden zu streichen, die nicht „geschlossen“ gewesen seien 
sowie die Kunden, die als „privat“ anzusehen seien. Allgemeine Umsatzrückgänge 
oder Kundenentscheidungen seien hinzunehmen und nicht direkte Folge der 
Schließungsanordnung. Hochzeiten seien grundsätzlich privater Natur. Diese seien 
nicht verboten gewesen und auch grundsätzlich nicht gewerblich, sofern sie nicht 
von einer Hochzeitsagentur direkt veranstaltet würden; aber auch 
Hochzeitsagenturen sei ihre Tätigkeit nicht untersagt gewesen (vgl. E-Mail des 
Helpdesk der Beklagten vom 21. Juli 2021, Bl. 57 Verwaltungsakte Novemberhilfe). 
Die Beklagte hat dementsprechend Umsätze, die von Unternehmen, die aus nicht 
vom Lockdown betroffenen Branchen stammen, unberücksichtigt gelassen. Konkret 
sind das ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid (jedenfalls) die 
Umsätze, die die Klägerin 2019 durch Aufträge (z.B. für Firmenfeiern und Ähnliches)
mit folgenden Kunden gemacht hat: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, 
***, ***, ***, *** und ***. Die Branchen, aus denen diese Kunden stammen, sind –
was auch die Klägerin nicht bestreitet – von den Betriebsschließungen und 
-beschränkungen im November bzw. Dezember 2020 nicht direkt betroffen 

gewesen. Gleiches gilt hinsichtlich des 2019 mit der in Luxemburg ansässigen ***
gemachten Umsatzes, wobei die Beklagte insofern im Widerspruchsbescheid 
überdies darauf hingewiesen hat, dass diese im EU-Ausland ansässig sei und 
bereits deshalb grundsätzlich nicht betroffen sei. Des Weiteren hat die Beklagte 
ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid Umsätze, die die Klägerin 
mit Kunden für Privatveranstaltungen wie Hochzeiten oder einer Abiturfeier 
gemacht hat, ausgeklammert.
Die Beklagte hat aufgrund dieser Handhabung die Umsätze, welche die Klägerin 
2019 mit den im Einzelnen im Widerspruchsbescheid genannten Kunden gemacht 
hat, bei der Berechnung der Quote der Umsätze, welche die Klägerin mit direkt von 
den Corona-bedingten Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt,
nach ihrer Verwaltungspraxis zurecht im Zähler außer Acht gelassen (und sogleich 
darauf hingewiesen, dass dies nur die mindestens nicht zu beachtenden Umsätze 
seien). Dies führte nachvollziehbar dazu, dass die Quote von mindestens 80%, mit
der die Klägerin ihre Umsätze nach C.VII.3. Abs. 1 (c) (ii) bzw. D.X.3. Abs. 1 (c) (ii) 
der Vollzugshinweise mit direkt von den Corona-bedingten Betriebsschließungen 
und –einschränkungen gemäß dem Beschluss vom 28. Oktober 2020 betroffenen 
Unternehmen erzielt haben müsste, nicht erreicht wurde. 
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in anderen vergleichbaren Fällen anders 
verfahren wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine 
Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG liegt daher nicht vor. Der in der 
Klagebegründung angeführte Umstand, dass die Beklagte die in den angegriffenen 
(Widerspruchs-)Bescheiden ausgenommenen Umsätze von der Berechnung der 
80%-Quote ausgenommen hat, entspricht wie ausgeführt der Verwaltungspraxis 
der Beklagten, deren Einhaltung hier gerade zur ermessensfehlerfreien 
Entscheidung geführt hat. Die von der Beklagten praktizierte Vorgehensweise, nach 
Branchenbezogenheit zu entscheiden (hierzu noch sogleich im Rahmen der 
Ausführungen zu Punkt 1.3 der FAQ), findet überdies vor dem Hintergrund der 
Verwaltungspraktikabilität eine sachlich nachvollziehbare Rechtfertigung.
Rechtlich unerheblich ist, ob sich unter Zugrundelegung der FAQ eine indirekte 
Betroffenheit der Klägerin ergäbe. Den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft 
und Energie/Bundesministeriums für Finanzen kommt keine Bindungswirkung zu. 
Die FAQ sind allenfalls als behördeninterne Auslegungshilfe mit informativem 

Aussagewert zu verstehen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 30. November 2021
3 A 61/21 MD –, juris, Rn. 37; VG Bayreuth, Beschluss vom 4. März 2021 
B 7 S 21.234 –, juris, Rn. 31 ff. jeweils m.w.N.).
Bei den in Rede stehenden Soforthilfen handelt es sich um Mittel des Bundes, die 
nach Art. 104b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG aufgrund der jeweils zwischen dem Bund
und dem Land Rheinland-Pfalz geschlossenen Ergänzenden
Verwaltungsvereinbarungen zur Verfügung gestellt werden (vgl. auch Ziffer 1 Abs. 2 
der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft 
und Weinbau vom 1. Juli 2020 (8302), MinBl. 2020, 181, in der jeweils geltenden 
Fassung). Hierzu bestimmt Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG, dass das Nähere,
insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, durch Bundesgesetz, das 
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder – wie hier – auf Grund des 
Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt wird. 
Die Formulierung dieser Bestimmung zeigt, dass insofern allein an eine „nähere" 
Regelung im Verhältnis des Bundes zu den Ländern gedacht ist. Eine 
darüberhinausgehende Einflussnahme auf die Aufgabenerfüllung durch die Länder 
lässt Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 
30. Mai 2018 – 7 A 11603/17 –, juris, Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 
8 C 18.11 –, juris, Rn. 22). Erst mit den durch das Gesetz zur Änderung des 
Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) eingefügten Regelungen in 
Art. 104b Abs. 2 Satz 2 und 3 GG hat der Gesetzgeber dem Bund die bis dahin nicht
bestehende Möglichkeit eröffnet, über die Arten der zu fördernden Investitionen 
hinaus auch die Grundzüge der Ausgestaltung der Länderprogramme zur 
Verwendung der Finanzhilfen festzulegen (vgl. BT-Drucks. 18/11131 I, S. 17; OVG 
Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 36). So bestimmt Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG, dass die
Verwaltungsvereinbarung Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen 
Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen kann. Nach 
Art. 104b Abs. 2 Satz 3 GG erfolgt die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung
der Länderprogramme im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern.
Dieses Einvernehmen wurde vorliegend im Rahmen der vorgenannten 
Verwaltungsvereinbarungen sowie der als Anlage hierzu geführten 

Vollzugshinweise hergestellt.
Die vorgenannten Verwaltungsvereinbarungen enthalten Beschreibungen der 
Förderprogramme des Bundes, bestimmen die Bereitstellung der Mittel durch den 
Bund und regeln, dass das Land beim Vollzug die Vorgaben des Bundes beachtet. 
Nach Art. 2 Abs. 2 der oben genannten Ergänzenden Verwaltungsvereinbarungen
zwischen dem Bund und dem Land Rheinland-Pfalz beachtet das Land RheinlandPfalz beim Vollzug der in deren Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Hilfsprogramme
(d.h. November- und Dezemberhilfe) die Vorgaben des Bundes. Weiter heißt es im 
jeweiligen Art. 2 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarungen: „Die Voraussetzungen für
die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe der Billigkeitsleistung und weitere 
Einzelheiten zu den Billigkeitsleistungen ergeben sich aus der Anlage 
‚Vollzugshinweise‘. Bund und Länder stimmen zudem gemeinsame FAQ ab.“
Es ergibt sich allerdings weder aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben, 
insbesondere mit Blick auf die Regelung in Art. 104b Abs. 2 Satz 3 GG, wonach die
Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme im 
Einvernehmen mit den betroffenen Ländern erfolgt, noch dem Inhalt der oben 
genannten maßgeblichen Verwaltungsvereinbarungen oder der Vollzugshinweise, 
dass dem jeweiligen, die konkrete Subventionsentscheidung treffenden Land kein 
eigener Interpretationsspielraum verbleiben soll. Auch davon, dass das Gericht 
– anders als nach obigen Grundsätzen bei (anderen) Förderrichtlinien – die 
Kompetenz haben soll, die Auslegung (hier) der Vollzugshinweise oder der FAQ 
durch das betreffende Land zu überprüfen, ist hiernach nicht auszugehen.
Ungeachtet dessen ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin des Weiteren 
aus den FAQ nicht, dass die von der Beklagten (mindestens) ausgeschlossenen 
Umsätze als Umsätze i.S.d. Abschnitt C.VII.3. Abs. 1 (c) (bzw. Abschnitt D.X.3. 
Abs. 1 (c) für die Dezemberhilfe) hinsichtlich der Antragsberechtigung der Klägerin 
Berücksichtigung hätten finden müssen. Denn in Punkt 1.3. der FAQ heißt es: „Für 
die Feststellung der indirekten Betroffenheit kommt es nicht darauf an, ob die 
maßgeblichen Kundinnen und Kunden, Auftraggeberinnen und Auftraggeber 
(inklusive privater Veranstalterinnen oder Veranstalter) des indirekt betroffenen 
Unternehmens oder Soloselbstständigen im individuellen Fall auch tatsächlich 
antragsberechtigt für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sind. Es 
ist ausreichend, wenn jene wirtschaftliche Aktivitäten der Kunden per Verordnung 

untersagt sind und daher als direkt betroffen gelten, aufgrund derer das indirekt 
betroffene Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % der 
Umsätze erzielt. Der Nachweis der indirekten Betroffenheit kann erbracht werden 
durch die Auswertung geeigneter Unterlagen, aus denen sich ersehen lässt, ob die 
maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den 
Schließungen betroffen sind.“ (Hervorhebung hinzugefügt.)
Damit wird deutlich, dass die in Rede stehende wirtschaftliche Aktivität der 
entsprechenden Kunden eines Antragstellers auch nach der in den FAQ
vorgenommenen Spezifizierung branchenbezogen zu verstehen ist. Insofern muss 
die Branche des Kunden von den Schließungen betroffen sein. Der Ansatz der 
Branchenbetroffenheit ist auch vor dem Hintergrund der Verwaltungspraktikabilität 
nachvollziehbar, denn die jeweilige Bewilligungsstelle kann über die Zuordnung zu 
einer Branche feststellen, ob der entsprechende Kunde den
Beschränkungen/Schließungen unterlag. Für die Frage der (direkten oder 
indirekten) Betroffenheit soll auch unter Berücksichtigung der FAQ offenbar 
maßgeblich sein, dass entweder der jeweilige Antragsteller selbst einer von den 
Schließungsanordnungen betroffenen Branche angehört (dann direkte 
Betroffenheit) oder aber seine Kunden.
Wie ausgeführt sind unstreitig weder die Branche „Einzelhandel mit Getränken“, der 
die Klägerin angehört, noch die Branchen, denen die Kunden, mit denen die 
Klägerin 2019 die von der Beklagten ausgeklammerten Umsätze gemacht hat, von 
den Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. –einschränkungen direkt 
betroffen gewesen. 
Dass es sich bei den von der Beklagten unberücksichtigt gelassenen Umsätzen mit 
Privaten (etwa aus einer Abiturfeier und Hochzeiten) um Veranstaltungen i.S. von 
Nr. 6 des Bund-Länder-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 handelt, wonach 
Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, untersagt sind, ist weder ersichtlich 
noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen. Mit Veranstaltungen in diesem 
Sinne sind ersichtlich nur solche mit kommerziellem Hintergrund gemeint, was sich 
auch daraus ergibt, dass in Nr. 6 explizit Profisportveranstaltungen genannt werden. 
Für diese Wertung spricht zudem, dass die unter Nr. 6 des Beschlusses von Bund 
und Ländern vom 28. Oktober 2020 genannten Veranstaltungen im Kontext mit den 
offensichtlich kommerziellen Einrichtungen der Freizeitgestaltung in Nr. 5 des 

Beschlusses (z.B. Theater, Messen, Kinos) sowie den in Nr. 7 genannten 
Gastronomiebetrieben erwähnt werden.
Die von der Klägerin in den Vordergrund gestellte und durch den Beschluss von 
Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 untersagte Zusammenkunft von mehr als 
zehn Personen aus mehr als zwei Haushalten in der Öffentlichkeit (vgl. Ziff. 3 des 
Beschlusses vom 28. Oktober 2020) bzw. – hinsichtlich der Dezemberhilfe –
darüber hinaus die nach Ziff. 2 Abs. 1 des Beschlusses vom 25. November 2020 
grundsätzlich untersagte private Zusammenkunft von mehr als fünf Personen aus 
zwei Haushalten, ausgenommen Kinder bis 14 Jahren – an sich stellt keine 
wirtschaftliche Betätigung dar. Gleiches gilt für die in den entsprechenden 
Regelungen in den seinerzeit gültigen Corona-Bekämpfungsverordnungen 
Rheinland-Pfalz – CoBeLVO – untersagten Zusammenkünfte (vgl. etwa § 1 Abs. 2
Satz 3 12. CoBeLVO vom 30. Oktober 2020, wonach die Regelung des Satz 1, dass 
der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur unter Einhaltung eines Mindestabstands 
von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt ist, nicht für Zusammenkünfte von 
Personen desselben Hausstandes oder von maximal zehn Personen, die zwei 
Hausständen angehören, gilt; vgl. ferner § 1 Satz 1 13. CoBeLVO vom 
27. November 2020, wonach private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung 
oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, auf die 
Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer 
Gruppengröße von höchstens fünf Personen beschränkt werden, wobei deren 
Kinder bis 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht 
bleiben können). Die Regelung in Nr. 3 des Bund-Länder-Beschlusses vom 
28. Oktober 2020 fällt dementsprechend bereits nicht unter die in den
Vollzugshinweisen zugrunde gelegte Definition der „Lockdown“-Maßnahmen, 
worunter nur die branchenweiten Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. 
–beschränkungen im Sinne der Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffern 5 bis 8 des 
Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 fallen (vgl. die Definition 
in C.VII.2 Abs. 9 bzw. D.X.2 Abs. 9 der Vollzugshinweise, auf die auch im Rahmen 
der direkten und indirekten Betroffenheit in C.VII.3. Abs. 1 c) bzw. D.X.3. Abs. 1 c) 
verwiesen wird).
Soweit in Bezug auf Punkt 1.3 der FAQ in der die Umsätze der Klägerin
bestimmenden wirtschaftlichen Aktivität der Kunden der Kauf der Getränke zu 

sehen ist, ist diese Aktivität durch den Lockdown gerade nicht untersagt gewesen.
Diese Wertung verdeutlichen auch die unter Punkt 1.3 der FAQ genannten 
Beispiele. Im Beispiel der Veranstaltungsagentur, die für eine Messe arbeitet, wird
die Veranstaltungsagentur als indirekt betroffen gewertet, da die Messe, für welche 
die Agentur arbeitet, direkt betroffen sei. Gleiches gilt nach dem Beispiel, wenn die 
Veranstaltungsagentur ihren Umsatz sonst zu mindestens 80 % mit 
Veranstaltungen für Industrieunternehmen erzielt, die aufgrund einer
Landesverordnung im November/Dezember 2020 nicht stattfinden dürfen. Dabei sei 
es unerheblich, wenn das Industrieunternehmen nicht schließen müsse. Bei diesen 
Beispielen ist also entweder die Branche, der die Kunden der 
Veranstaltungsagentur angehören (im Beispiel die Messe), von der 
Landesverordnung (vor dem Hintergrund des Bund-Länder-Beschlusses vom 
28. Oktober 2020 bzw. der Beschlüsse vom 25. November und 2. Dezember 2020) 
verboten oder aber die in Rede stehende wirtschaftliche Tätigkeit, nämlich die 
konkrete Veranstaltungstätigkeit, die der Kunde – im Beispiel das 
Industrieunternehmen – von der Veranstaltungsagentur verlangt. Auch Letzteres ist 
im Falle der Klägerin, deren wirtschaftliche Tätigkeit im (zu keiner Zeit verbotenen) 
Verkauf von Getränken liegt, nicht gegeben.
Der Fall der Klägerin ist indes vergleichbar mit dem unter Punkt 1.3 der FAQ
genannten Beispiel des Taxiunternehmens, das seine Umsätze überwiegend damit 
erzielt, Fahrgäste von Restaurants, Clubs und Kultureinrichtungen nach Hause zu 
fahren und dessen Umsatz aufgrund der Schließungen im November und 
Dezember 2020 daher stark zurückgegangen ist. Da das Taxiunternehmen in der 
Regel von seinen Fahrgästen beauftragt bzw. bezahlt werde und diese nicht als 
direkt betroffen gelten, gelte das Taxiunternehmen trotz des Umsatzrückgangs nicht 
als indirekt betroffen. 
Entsprechend ist auch die Klägerin nicht indirekt betroffen, wenn sie vor dem 
Hintergrund der Entscheidung vieler ihrer Kunden, weniger bzw. keine Getränke bei 
ihr (für diverse Veranstaltungen) zu beziehen, Umsatzeinbußen erleidet. Denn 
ebenso wie es den Kunden des Taxiunternehmens nicht untersagt gewesen ist, Taxi 
zu fahren, ist es auch den Kunden der Klägerin nicht untersagt gewesen, Getränke 
zu kaufen. Die jeweiligen Kunden haben sich vielmehr (nachvollziehbarerweise) 
dazu entschieden, die jeweilige Leistung (Beförderung mit dem Taxi bzw. Bezug 

(größerer) Getränkemengen) nicht in Anspruch zu nehmen, weil der Zweck dieser 
Handlungen aufgrund der Bund-Länder-Beschlüsse bzw. der vor deren Hintergrund 
erlassenen Landesverordnung untersagt war (wie etwa der Restaurant- oder 
Veranstaltungsbesuch im Falle der Kunden des Taxiunternehmens bzw. die
Verköstigung einer größeren Menge von Personen im Falle der Kunden der 
Klägerin, sei es etwa im Rahmen einer Firmen- oder Privatfeier oder, wie von Seiten 
der Klägerin in der mündlichen Verhandlung für die mit einem Auftrag der ***
gemachten Umsätze vorgetragen, im Rahmen der Eröffnung eines Altenheims das 
Anbieten der Getränke zur Kundenwerbung).
Die Anwendung der so dargestellten Verwaltungspraxis der Beklagten auf den Fall 
der Klägerin begegnet nach alledem keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist 
insbesondere ermessensfehler- und willkürfrei. Anhaltspunkte für einen atypischen 
Einzelfall, der eine andere Bewertung rechtfertigen würde, sind weder vorgetragen 
noch sonst ersichtlich.
Auf Vertrauensschutz kann die Klägerin sich nicht berufen, da nach obigen 
Ausführungen die Vorläufigkeit der Bewilligung in den Bescheiden vom 
5. Dezember 2020 und 10. Januar 2021 zur Novemberhilfe bzw. in den Bescheiden 
vom 9. Januar und 18. März 2021 zur Dezemberhilfe geregelt war und die 
Bewilligungsbescheide der Klägerin daher keine gesicherte Vermögensposition 
vermitteln konnten. Es liegt gerade im Wesen der Vorläufigkeit, dass Vertrauen auf 
die Endgültigkeit der Regelung nicht entstehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 
19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 25).
An die Vorgaben des § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG war die
Beklagte im Rahmen des Erlasses der streitgegenständlichen Schlussbescheide in 
Gestalt der Widerspruchsbescheide wie ausgeführt nicht gebunden. Ungeachtet 
dessen wäre, selbst wenn man die weitergehenden Anforderungen der §§ 48, 49
VwVfG für anwendbar hielte, die in den streitgegenständlichen Bescheiden in 
Gestalt der Widerspruchsbescheide erfolgte Aufhebung (bzw. nach obigen 
Ausführungen vielmehr Ersetzung) der vorläufig getroffenen 
Bewilligungsentscheidungen rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere 
ermessensfehlerfrei erfolgt, § 114 Satz 1 VwGO.
Zwar war das Ermessen – insofern wohl entgegen der Annahme der Beklagten im 

Bescheid vom 26. März 2021 – nicht bereits durch den haushaltsrechtlichen 
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit intendiert. Nach der 
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nämlich bei der Rücknahme 
rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im
Zuwendungsrecht grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor (BVerwG, 
Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris, Rn. 29). Gleiches gilt für den Fall 
eines Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsaktes (vgl. OVG RheinlandPfalz, Urteil vom 9. November 2020 – 6 A 10440/20.OVG –, nicht veröffentlicht). 
Denn die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von 
Verwaltungsakten stehen gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem 
anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu 
entnehmen ist (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 –, juris, Rn. 32 
und Beschluss vom 7. Juli 2004 – 6 C 24.03 –, juris, Rn. 15). Dies gilt auch, wenn 
sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (BVerwG, Urteil vom 
14. März 2013 – 5 C 10.12 –, juris, Rn. 29). Im Bereich des hier einschlägigen 
Zuwendungsrechts ist keine gesetzliche Wertung ersichtlich, die das in § 48 Abs. 1
Satz 1 oder § 49 Abs. 2 VwVfG gewährte Ermessen einschränken würde. Der 
haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der 
öffentlichen Verwaltung allein genügt dafür nicht (BVerwG, Urteile vom 19. Februar 
2009 – 8 C 4.08 –, juris, Rn. 46 und vom 14. März 2013 – 5 C 10.12 –, juris, Rn. 40), 
so dass auch ein formelhafter Verweis hierauf die geschuldete 
Ermessensausübung nicht zu ersetzen vermag (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil 
vom 9. November 2020 – 6 A 10440/20.OVG –; Urteil vom 10. Dezember 
2019 – 6 A 10517/19.OVG –, juris, Rn. 31).
Nach § 40 VwVfG muss sich die Ermessensausübung am Zweck der Ermächtigung
orientieren. Zu den Zwecken der Ermächtigung zur Aufhebung der bewilligten 
Förderung zählen neben dem Ziel der Wiederherstellung gesetzeskonformer 
Zustände auch fiskalische Interessen der öffentlichen Hand an der Vermeidung von 
unberechtigten Leistungen aus den Kassen der öffentlichen Hand (vgl. BVerwG, 
Urteil vom 19. Februar 2009 – 8 C 4.08 –, juris, Rn. 46; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil 
vom 9. November 2020 – 6 A 10440/20.OVG –). Dementsprechend hat die Beklagte 
in den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheiden ausgeführt, sie komme 
unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller gleich gelagerten Fälle sowie 
dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Bewirtschaftung der 

Billigkeitsleistungen zu dem Ergebnis, dass die in den Bescheiden vom 26. März 
bzw. 7. April 2021 getroffenen (Aufhebungs- bzw. Nichtbewilligungs-
)Entscheidungen bestehen bleiben. Schließlich hat die Klägerin keinen 
Ausnahmefall und insbesondere nicht vorgetragen, ohne die beantragten 
Soforthilfen in eine existenzbedrohende Lage zu geraten.
2. Die Rückforderung der bereits ausgezahlten Novemberhilfe i.H.v. *** € im 
Bescheid vom 26. März 2021 sowie der bereits ausgezahlten Dezemberhilfe i.H.v. 
*** € im Bescheid vom 7. April 2021 ist ebenfalls rechtmäßig.
a) Die Rückforderung der bereits ausgezahlten Soforthilfen findet ihre 
Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG analog
(vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 24 f.; VG 
Magdeburg, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 3 A 191/16 –, juris, Rn. 44). Nach 
§ 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit
ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden 
ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 49a Abs. 1
Satz 2 VwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt worden.
§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 49a Abs. 1 (und 3) VwVfG sind entsprechend
anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig 
bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die 
Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt bzw. – wie hier – vollständig 
ablehnt. Der Zuwendungsempfänger muss eine hiernach zu viel erhaltene Leistung 
daher erstatten. Wie erwähnt verliert ein vorläufiger Bescheid mit Erlass der 
endgültigen Regelung seine Wirksamkeit; an seine Stelle tritt der endgültige 
Bescheid, und zwar regelmäßig rückwirkend. Wenn § 49 Abs. 3 VwVfG sogar einen
rückwirkenden Widerruf gestattet, steht einer rückwirkenden Beseitigung der 
Wirkungen des vorläufigen Bescheides erst recht nichts entgegen (vgl. BVerwG,
a.a.O.).
Die Klägerin hat sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung analog § 1 Abs. 1
LVwVfG i.V.m. § 49a Abs. 2 VwVfG, § 818 Abs. 3 BGB berufen, könnte aber mit
einem solchen Vortrag auch nicht durchdringen. Grundsätzlich ist die Frage der 
Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung bei einer vorläufigen Bewilligung, 
die später wegfällt, im Wege einer Abwägung des privaten Interesses an der 

Aufrechterhaltung der rechtswidrig entstandenen Vermögenslage mit dem 
öffentlichen Interesse an der Beseitigung dieser Vermögenslage zu entscheiden. 
Die Abwägung geht jedoch dann zu Lasten des (ehemaligen) 
Zuwendungsempfängers aus, wenn dessen Vertrauen auf den Bestand der 
eingetretenen rechtswidrigen Vermögensverschiebung nicht schutzwürdig 
erscheint. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die ursprünglichen 
Bewilligungen eindeutig als vorläufige Bescheide gekennzeichnet waren und 
erkennbar allein auf den ungeprüften Angaben der Klägerin beruhten. Schon das 
musste die Erkenntnis nahelegen, dass durch die erfolgten (Abschlags-)Zahlungen 
noch keine gesicherte Vermögensposition erlangt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 
20. Juni 1991 – 3 C 6.88 –, juris, Rn. 41; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, 
§ 49a Rn. 17).
b) Selbst, wenn man entgegen vorstehender Ausführungen davon ausgeht, dass in 
der vorliegenden Konstellation die vorläufigen Bescheide ihre Wirksamkeit nicht 
rückwirkend verlieren und § 49a VwVfG daher nicht (analog) anwendbar ist, kann
die Beklagte die Rückforderung jedenfalls auf den als eigenständiges Rechtsinstitut 
anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen. Dieser steht neben 
dem Erstattungsanspruch des § 49a VwVfG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 
9. November 2020 – 6 A 10440/20.OVG – m.w.N.; für die Subsidiarität des 
allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber u.a. § 49a
VwVfG: BeckOK VwVfG/Falkenbach, 53. Ed. 1. Oktober 2021 VwVfG § 49a Rn. 8; 
Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 49a Rn. 6; Schoch in 
Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG, Werkstand: Grundwerk 
Juli 2020, § 49a VwVfG Rn. 20 f.). Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen 
Erstattungsanspruchs entsprechen denjenigen des zivilrechtlichen 
Bereicherungsanspruchs (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 
9 B 36.07 –, juris, Rn. 12 sowie Urteile vom 18. Januar 2001 – 3 C 7.00 –, juris,
Rn. 16, und vom 27. Oktober 1998 – 1 C 38.97 –, juris, Rn. 17) und sind vorliegend 
erfüllt. 
Die Klägerin hat den Abschlag der Novemberhilfe i.H.v. *** € bzw. die beantragte 
Dezemberhilfe i.H.v. *** € durch Leistung der Beklagten zu deren Lasten erlangt. 
Dies erfolgte ohne Rechtsgrund. Denn der ursprüngliche Rechtsgrund war
hinsichtlich der Novemberhilfe der durch den ablehnenden Schlussbescheid vom 
26. März 2021 ersetzte (§ 43 Abs. 2 VwVfG) (vorläufige) Bewilligungsbescheid vom

10. Januar 2021, hinsichtlich der Dezemberhilfe der durch den ablehnenden 
Schlussbescheid vom 7. April 2021 ersetzte (vorläufige) Bewilligungsbescheid vom 
18. März 2021. Damit ist die Klägerin zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.
Wie unter a) ausgeführt, kann die Klägerin sich auch nicht auf einen Wegfall der 
Bereicherung berufen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über 
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 124a Abs. 1 Satz 1
VwGO, §§ 124 Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung 
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Der Antrag 
ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich oder nach 
Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument zu stellen. Er muss das 
angefochtene Urteil bezeichnen. 
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus 
denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem 
Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,
- 30 -
Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als
elektronisches Dokument einzureichen. 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung und die Begründung müssen durch einen 
Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte
Person oder Organisation erfolgen. In den Fällen des § 55d VwGO ist ein elektronisches
Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des 
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des 
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung 
beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend 
gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 
*** *** ***

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Trier Urteil, 8. Dez. 2021 - 8 K 2827/21.TR

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 8. Dez. 2021 - 8 K 2827/21.TR zitiert 27 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104


(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zuläss

Abgabenordnung - AO 1977 | § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung


(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn1.ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteue

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49a Erstattung, Verzinsung


(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistu

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen


Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 55a


(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104b


(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwir

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen


Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllun

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 8. Dez. 2021 - 8 K 2827/21.TR zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Mai 2018 - 7 A 11603/17

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. August 2017 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Da

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Dez. 2017 - 3 A 191/16

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung landwirtschaftsrechtlicher Subventionen. 2 Der Kläger betreibt Landwirtschaft in A-Stadt. Am 14.5.2012 stellte der Kläger beim Beklagten einen "Antrag auf Ausgleich von Bewirtschaftungsbes

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1.
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2.
zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3.
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. August 2017 die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Beklagten zu gewährenden Zuwendung für die Errichtung einer Kindertagesstätte mit sieben Gruppen, wobei insgesamt 47 „U 3-Plätze“ für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung stehen sollen, auf dem Gelände eines von der Verbandsgemeinde A. stillgelegten Hallenbades durch den Kläger.

2

Nachdem sich die Katholische Kirchengemeinde St. J. als Bauträger der gleichnamigen Kindertagesstätte in der E.-Straße in A. zur finanziellen Bewältigung der notwendigen Investitionen in das Kindertagesstättengebäude nicht mehr in der Lage sah, übernahm der Kläger die Bauträgerschaft für die Einrichtung. Die Kindertagesstätte St. J. verfügt über sechs Gruppen und insgesamt 135 Plätzen, wobei 28 Plätze für Kinder unter drei Jahren vorhanden sind. Betrieben wird die Einrichtung von der K. GmbH.

3

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 4. Mai 2015 an das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz mit der Bitte um Prüfung der Möglichkeit einer finanziellen Förderung betreffend den weiteren Betrieb der Kindertagesstätte bei Sanierung oder Neubau sowie im Hinblick auf die Schaffung einer neuen Gruppe und die Erhöhung der Plätze für Kinder unter drei Jahren von 28 auf 47. In dem Antwortschreiben vom 17. Juni 2015 wird ausgeführt, dass lediglich zusätzliche neugeschaffene Gruppen grundsätzlich eine Förderung erhalten könnten. Es werde davon ausgegangen, dass in A. laut des Bedarfsplans sechs Gruppen notwendig seien. Gebe die Kirche die Trägerschaft ab und die Kommune übernehme diese, dann ändere sich bedarfsplanmäßig nichts, was einen reinen Ersatz bedeute. Es sei zwar richtig, dass der Bund auch Plätze fördern wolle, die solche ersetzten, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. Der Bund habe dem Land Mittel zur Verfügung gestellt, die nach den Vorgaben der entsprechenden Verwaltungsvorschrift vergeben würden. Eine Förderung von Ersatzbaumaßnahmen sei hiernach nicht vorgesehen. Bei der in dem Schreiben in Bezug genommen Verwaltungsvorschrift handelt es sich um die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 (744-75118) – Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013 – 2014 sowie Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten –.

4

Die hierbei maßgeblichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

5

1.2.1

6

Gefördert werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Investitionsvorhaben, die der Schaffung und Sicherung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren dienen. ...

7

1.2.2

8

Die Förderung von Zuwendungen aus Landesmitteln wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt und erfolgt nach den Pauschalen unter Buchstabe a oder Buchstabe b, maximal jedoch bis zur Höhe von 90 v.H. der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten:

9

a) 4.000 Euro je neu entstehenden Platz für Kinder unter drei Jahren, wenn eine Baumaßnahme erforderlich ist, sowie zusätzlich 55.000 Euro für Neubauten einer zusätzlichen Gruppe mit mindestens vier neu entstehenden Plätzen für Kinder unter drei Jahren in einer bestehenden oder neuen Einrichtung (Neu- und Umbaupauschale) oder den Kauf eines Gebäudes nach Nummer 1.2.1 Satz 4 für diese Zwecke

10

oder

11

b) b)1.000 Euro Ausstattung für jeden neu entstehenden Platz für Kinder unter drei Jahren ohne Baumaßnahmen (Ausstattungspauschale).

12

Neu entstandene Betreuungsplätze sind die in der Betriebserlaubnis ausgewiesenen und nach Abschluss der Maßnahme in Betrieb genommenen Plätze für Kinder unter drei Jahren. ...

13

1.2.3

14

Die Förderung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013-2014 des Bundes wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt und erfolgt für Investitionsvorhaben nach Nummer 1.2.1, die nach dem 30. Juni 2012 und bis zum 31. März 2013 beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für die gesamte Maßnahme beantragt wurden und noch nicht mit Mitteln des Bundes aus dem Investitionsprogramm „Kindertagesbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013 gefördert wurden. Zusätzliche Plätze im Rahmen dieses Förderprogrammes sind auch solche, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. ...

15

Mit dem Formular „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zum Bau und zur Ausstattung von neuen Gruppen/Plätzen in Kindertagesstätten gemäß VV I-Kosten ab 2014 (Baumaßnahme U 3/Baumaßnahme Ü 3/Ausstattungspauschale)“ beantragte der Kläger am 15. Oktober 2015 Förderleistungen. Ausgeführt wurde, dass 47 neue Plätze für unter dreijährige Kinder geschaffen würden. Geplant seien der Baubeginn im August 2016 und der Abschluss der Maßnahme im Dezember 2017. Die Gesamtkosten der Maßnahme wurden auf 4.080.000,00 € beziffert. Es wurde ein Zuschuss in Höhe von 701.925 € beantragt. Nachdem der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hatte, für den Fall, dass lediglich eine Förderung für eine siebte Gruppe möglich sei, sei die entstehende Differenz von 541.450 € durch einen weiteren Kommunalkredit zu finanzieren, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18. März 2016 eine Förderung zu den Bau- und Ausstattungskosten nach dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 für den Neubau der Kindertagesstätte A., im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 160.475,00 €, höchstens jedoch 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der weitergehende Antrag auf Gewährung einer Zuwendung wurde mit der Begründung abgelehnt, nach Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 werde eine Förderung auch bei Gruppen nur bei neu entstehenden Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren gewährt. Solche seien die in der Betriebserlaubnis ausgewiesenen und nach Abschluss der Maßnahme in Betrieb genommenen Plätze für Kinder unter drei Jahren. Nicht gefördert würden hingegen Gruppen und Plätze, die vorher bereits bestanden hätten und nur ersetzt würden. Ausschlaggebend hierfür sei die Ausweisung der Gruppen und Plätze im Bedarfsplan. Die Bedarfsplanung gehe in der Stadt A. von der Notwendigkeit von sechs und künftig von sieben Gruppen aus. Die Übernahme der Bauträgerschaft durch einen anderen Träger ändere nichts an der Bedarfsplanung. Entscheidend für die Beurteilung der Frage des Ersatzbaus sei allein die Tatsache, wie viele Gruppen es in der Bedarfsplanung vor der Um- und Neubaumaßnahme gegeben habe und wie viele Gruppen es nach der Maßnahme geben werde. Somit handele es sich bei sechs der sieben geplanten Gruppen um einen reinen Ersatzbau, deren Förderung aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 nicht vorgesehen sei. Ebenso verhalte es sich mit bereits bestehenden und in der Betriebserlaubnis ausgewiesenen Plätzen für Kinder unter drei Jahren. Bisher würden in dem Katholischen Kindergarten in A. 28 Kinder unter drei Jahren betreut. Ausschlaggebend sei allein die Tatsache, dass vorher 28 U 3-Plätze vorhanden seien und nachher 47 U 3-Plätze zur Verfügung stehen würden, mit der Folge, dass nur 19 zusätzliche Plätze mit einer Platzpauschale von 4.900,00 € pro Platz gefördert werden könnten. Diese Auffassung sei dem Kläger auch bereits durch Schreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 17. Juni 2015 mitgeteilt worden.

16

Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, die dem Fördermittelbescheid zugrundeliegende Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 enthalte die vom Beklagten behauptete Wertung nicht, dass eine Förderung strikt auf zusätzliche Plätze beschränkt und eine Ersatzbauförderung zwingend ausgeschlossen sei. Dies ergebe sich ausdrücklich aus dem Wortlaut der Nr. 1.2.3 der Verwaltungsvorschrift. Die Maßgabe der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 als verbindliches Verteilprogramm bleibe mangels Neuauflage der Verwaltungsrichtlinie, selbst wenn der Antrag hier auf das Programm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 - 2018 gerichtet sein sollte, insoweit maßgeblich. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf zurückziehen, dass die in der Verwaltungsvorschrift vorgegebene zweite Definition der Zusätzlichkeit in zeitlicher Hinsicht befristet gewesen sei und nunmehr nicht länger gelte. Schließlich sei Grundlage der weiten Zusätzlichkeitsdefinition in Nr. 1.2.3 der Verwaltungsvorschrift die Vorgabe des Bundesgesetzgebers in § 5 Abs. 3 KitaFinHG für das Programm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013 – 2014, wo es heiße: „Zusätzliche Plätze im Sinne dieses Gesetzes seien solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.“

17

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der geplante Ersatzbau von Plätzen sei nicht förderungsfähig. Die von ihm zugrunde gelegte enge Auslegung der Verwaltungsvorschrift werde vom zuständigen Ministerium gebilligt und entspreche der Verwaltungspraxis. Diese Auffassung sei dem Kläger bereits vor Antragstellung vom damals zuständigen Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen mit Schreiben vom 17. Juni 2015 mitgeteilt worden. Der Beklagte habe in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium bisher auch keine Ersatzbauten gefördert. Die Verwaltungsvorschrift und deren Auslegung müssten nicht notwendigerweise mit der Zweckbestimmung im Zuweisungsverhältnis zwischen dem Bund und den Ländern deckungsgleich sein. Die Länder könnten hiervon abweichen, um ihren länderspezifischen Förderbedarfen Rechnung zu tragen.

18

Auf die von dem Kläger am 15. Februar 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 7. August 2017 den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 18. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2017 aufgehoben, soweit damit dem Kläger Fördermittel über den Betrag von 160.475,00 € hinaus versagt wurden, und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 5. August 2016 auf Gewährung einer zusätzlichen Förderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Ablehnung erweise sich als ermessenfehlerhaft, weil der Beklagte den gesetzlichen Rahmen seines Ermessens verkannt und zugleich den sich aus Art. 3 Abs.1 GG ergebenden Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt habe. Die Berufung des Beklagten auf Nr. 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift und seine ständige Verwaltungspraxis bei der Verteilung der Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 des Bundes erweise sich als ermessenfehlerhaft, weil der Beklagte dabei die ihn bindende gesetzliche Vorgabe des § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaFinHG missachtet habe. Dieser regele im Sinne einer Definition, dass zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses Gesetzes solche seien, die entweder neu entstünden oder solche ersetzten, die ohne Erhaltungsmaßnahme wegfielen. Damit habe der Bundesgesetzgeber bereits, wenn auch unmittelbar nur im Verhältnis des Bundes und der Länder, gesetzlich geregelt, dass bei der Verteilung der einschlägigen Bundesmittel nicht nur im engeren Sinne neu entstehende zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne des Gesetzes seien, sondern auch solche, die bereits vorhandene Betreuungsplätze ersetzten, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. Eine Ermächtigung der Länder, von dieser ihm vorgegebenen Gleichbehandlung von neu entstehenden Betreuungsplätzen und solchen, die Betreuungsplätze ersetzten, die ohne Erhaltungsmaßnahme wegfallen würden, abzuweichen, enthalte das Gesetz nicht. Die Ermessensentscheidung des Beklagten erweise sich ferner auch dann als ermessensfehlerhaft, wenn man davon ausgehe, dass den Ländern grundsätzlich ein Entscheidungsspielraum bei der Verwendung der Bundesmittel verblieben sei und sie grundsätzlich befugt seien, die Bundesmittel allein oder doch hauptsächlich zur Förderung neu entstehender Betreuungsplätze einzusetzen. In diesem Zusammenhang hätte es nämlich einer Ermessensentscheidung des für das Verteilungsprogramm der Bundesmittel zuständigen Landesministeriums darüber bedurft, dass und weshalb auch in den hier betroffenen Jahren ausschließlich neu entstehende Betreuungsplätze gefördert würden, nicht aber solche, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden.

19

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht gegen sein Urteil zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, er wende die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 auch für die Verteilung von Finanzmitteln aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 des Bundes in ständiger Verwaltungspraxis mit Billigung des zuständigen Ministeriums in der Form an, dass im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausschließlich Investitionsvorhaben gefördert würden, die der Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren dienten. Gefördert würden somit nur Baumaßnahmen für Gruppen und Plätze, die tatsächlich neu seien. Nicht gefördert worden und würden die unter Nr. 1.2.3 der Verwaltungsvorschrift genannten Plätze. Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums für das Förderprogramm 2015 – 2018, die Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 unter Beibehaltung der in der Vergangenheit ständig geübten Verwaltungspraxis weiter anzuwenden, ergebe sich auch aus dessen Schreiben an den Kläger vom 17. Juni 2015.

20

Der Beklagte beantragt,

21

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. August 2017 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

22

Der Kläger beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Der Kläger trägt vor, die Förderentscheidung des Beklagten sei im angefochtenen Umfang rechtswidrig, weil sie die für seinen insbesondere auf Förderung aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2015 – 2018“ gerichteten Antrag unmittelbar geltende Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaFinHG missachte. Selbst wenn diese Regelung keine unmittelbare Geltung im Förderverhältnis des Landes zum ihm entfalten sollte, gehe mit dieser Rechtsnorm doch eine Bindungswirkung für die Förderpolitik des Beklagten bei der Weiterverteilung der Fördermittel einher, worüber sich der Beklagte unzulässig hinweggesetzt habe. Aber auch wenn der Rechtsnorm keinerlei Bindungswirkung für die Förderentscheidung des Beklagten beizumessen wäre, müsste er sich unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes daran festhalten lassen, dass der Vorschriftengeber mit der Nr. 1.2.3 der der Förderentscheidung zugrunde gelegten Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 eine weite Zusätzlichkeitsdefinition selbst zur Grundlage des eigenen Verteilprogramms gemacht habe. Hierüber könne sich der Beklagte nicht hinwegsetzen. Eine diese Grundlagen konterkarierende Förderpolitik sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG selbst dann willkürlich und rechtswidrig, wenn diese Förderpolitik einheitlich praktiziert worden wäre. Darüber hinaus erweise sich die Förderversagung hier auch mangels Auseinandersetzung mit den konkreten Betreuungs- und Förderbedarfen als ermessensfehlerhaft und rechtswidrig.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

27

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Förder-antrag vom 15. Oktober 2015. Der Bescheid des Beklagten vom 18. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit der Beklagte darin die Gewährung einer über 160.475 € hinausgehenden Förderung abgelehnt hat.

28

§ 12 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG), der mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 in Kraft getreten ist, ist – was sich bereits aus dem Hinweis auf Art. 104b Grundgesetz (GG) im Absatz 1 Satz 1 der Bestimmung ergibt – lediglich die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ im Zeitraum von 2015 – 2018. Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Fördermittel für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten durch den Beklagten in diesem Zeitraum sind die Landeshaushaltsgesetze 2014/2015 (GVBl. 2013, 515), 2016 (GVBl. 2015, 445) und 2017/2018 (GVBl. 2017, 49) jeweils in Verbindung mit den dazu gehörenden Haushaltsplänen (vgl. Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG –, AS 43, 103 = juris, Rn. 27 unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, BVerwGE 104, 220 = juris, Rn. 17 und vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, BVerwGE 58, 45 = juris, Rn. 16). Zwar sind die Landeshaushaltsgesetze nebst den zugehörigen Haushaltsplänen keine Gesetze im materiellen Sinne, gleichwohl kann die in den Landeshaushaltsgesetzen vorgenommene Bereitstellung von Fördermitteln und deren Zweckbindung als ausreichende Rechtsgrundlage für die Subventionierung von Plätzen für die Betreuung in Kindertagesstätten angesehen werden.

29

Eine Regelung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die von dem Beklagten bereitgestellten Mittel entsprechend dem in den Haushaltsgesetzen festgelegten Zweck zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnorm erfolgt. Für die Abwicklung des gesetzlich umrissenen Förderungszwecks hat das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen die Verwaltungsvorschrift „Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm ‚Kinderbetreuungsfinanzierung‘ 2013 – 2014 sowie Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten“ vom 12. Dezember 2013 (744 - 75 118; MinBl. 2014, 13) – im weiteren VV – erstellt und auch für die Bewilligung von Finanzhilfen aus dem Investitionsprogramm 2015 – 2018 weiter angewandt. Verwaltungsvorschriften dieser Art sind keine Rechtsnormen und ihnen fehlt der Rechtssatzcharakter. Sie sind zwar auch dazu bestimmt, Maßstäbe zu setzen für die Verteilung der Fördermittel; insoweit regeln sie das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen (BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, BVerwGE 58, 45 = juris, Rn. 20). Selbst wenn unterstellt wird, dass diesen Verwaltungsvorschriften bei pflichtgemäßer Anwendung eine – wie auch immer geartete – Außenwirkung zukommt, kann ihnen jedoch insoweit kein Rechtssatzcharakter beigemessen werden, als sie die Voraussetzungen aufstellen, unter denen die Zuwendungen für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten zu gewähren sind (vgl. Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG –, AS 43, 103 = juris, Rn. 29).

30

Hat die Exekutive durch eine Verwaltungsvorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann ist diese – für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassene – Verwaltungsvorschrift aber keiner richterlichen Auslegung unterworfen. Der Richter hat nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich zu prüfen, ob aufgrund einer solchen Richtlinie überhaupt eine „Verteilung“ öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalls auf den schlichten Wortlaut der Verwaltungsvorschrift berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat; entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalls in Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderungszweck steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, BVerwGE 58, 45 = juris, Rn. 24; Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG –, AS 43, 103 = juris, Rn. 30).

31

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall allein maßgeblich, ob die Entscheidung des Beklagten, die Neubaumaßnahme des Klägers nur im Hinblick auf eine siebte Gruppe und die 19 zusätzlichen Plätze für Kinder unter drei Jahren zu fördern, im Widerspruch steht zu den oben näher bezeichneten Landeshaushaltsgesetzen bzw. zu dem in den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG –, AS 43, 103 = juris, Rn. 31).

32

Die Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013, auf die der Beklagte seine Entscheidung gestützt hat, ist ohne weiteres mit dem in den vorgenannten Haushaltsgesetzen bzw. den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck zu vereinbaren, soweit sich der Beklagte auf Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 VV bezieht. Nach diesen Bestimmungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Investitionsvorhaben, die der Schaffung und Sicherung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren dienen, gefördert. Im Einzelplan 07 des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014/2015 des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen heißt es im Vorwort zu Kapitel 07 05 unter „1. Kindertagesstätten“, Schwerpunkte seien u.a. die Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder unter drei Jahren, um den landesrechtlich seit 2010 geltenden Rechtsanspruch für Zweijährige und den für 2013 geltenden Rechtsanspruch der Kinder ab vollendetem ersten Lebensjahr bedarfsgerecht umzusetzen, einschließlich der Investitionsmittel des Bundes sowie die dem Land aus Umsatzsteueranteilen zufließenden Mittel für Betriebskosten. An einem Hinweis auf das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 fehlt es in den Titeln des Einzelplans 07 05. Das Landeshaushaltsgesetz 2014/2015, das vom 20. Dezember 2013 datiert, konnte die Regelungen der §§ 12 bis 18 KitaFinHG nicht berücksichtigen, weil diese erst am 22. Dezember 2014 eingefügt wurden. Unter den Titeln 331 35 und 883 35 des Haushaltsplans 07 05 sind als Zweckbestimmung lediglich Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013 bis 2014 vorgesehen, wobei jeweils der Hinweis enthalten ist, dass das Programm 2014 ausläuft. In dem Vorwort zum Kapitel 07 05 des Einzelplans 07 des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen für das Haushaltsjahr 2016 wird als Schwerpunkt genannt der weitere bedarfsgerechte Ausbau zusätzlicher Plätze für Kinder unter drei Jahren, die fortschreitende Erhöhung des Anteils an Ganztagesplätzen und die Anpassung von Öffnungszeiten an den Bedarf. Zugleich wird wie 2014/2015 auf die Investitionsprogramme des Bundes in den einzelnen Titeln Bezug genommen, wobei unter den Titeln 331 36 (neu), 883 36 (neu) und 893 36 (neu) die Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 berücksichtigt werden. Im Einzelplan 09 des Ministeriums für Bildung für das Haushaltsjahr 2017/2018 wird im Vorwort zu Kapitel 09 03 „Frühkindliche Bildung“ als ein weiterer Schwerpunkt die Fortsetzung des Ausbaus von Plätzen für Kinder unter drei Jahren und die Erhöhung des Anteils an Ganztagesplätzen gesehen. Die in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 vorgesehene Förderung hält sich in dem durch die haushaltsgesetzlichen Bestimmungen gezogenen Rahmen, wenn nach deren Nr. 1.2.1 Investitionsvorhaben, die der Schaffung und Sicherung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren dienen, gefördert werden und als solche nur dann förderungswürdig sind, wenn sie neu geschaffene Plätze darstellen (Nr. 1.2.2 VV).

33

Dem steht nicht entgegen, dass unter Nr. 1.2.3 VV dargelegt wird, dass zusätzliche Plätze im Rahmen des Förderprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013 auch solche seien, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt die Verwaltungsvorschrift insoweit lediglich für das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013 – 2014 des Bundes. Der Beklagte hat ausgeführt, dass von ihm selbst für die Verteilung der Mittel aus dem ausdrücklich genannten Investitionsprogramm in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium keine Mittel für Ersatzplätze verteilt worden sind und eine entsprechende Verteilung auch nicht für die Jahre 2015 – 2018 und das diese Jahre betreffende Investitionsprogramm vorgesehen war. Zugleich ergibt sich die zeitliche Begrenzung der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 auch insoweit, weil unter Nr. 1.2.3 VV ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Investitionsvorhaben bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen und bis zum 30. Juni 2015 abzurechnen sind. Im Übrigen stimmt die in Nr. 1.2.3 VV enthaltene zeitliche Befristung mit der haushaltsgesetzlichen Vorgabe überein. Titel 331 35 und 883 35 des Haushaltsplans 07 05 enthalten die Erläuterung: „Das Programm Ausbau der ‚Kinderbetreuungsfinanzierung‘ 2013 – 2014 läuft in 2014 aus. Restabwicklung in 2015.“

34

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist vorliegend für den Rahmen, der durch die haushaltsgesetzliche Zweckbestimmung und die Umsetzung in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 gezogen ist, die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaFinHG, wonach zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne des Gesetzes solche sind, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen, keine zwingende Vorgabe, die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist. Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kinderbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichgesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) regelt nur das rechtliche Verhältnis des Bundes zu den Ländern. Insofern bestimmt es lediglich die Voraussetzungen, unter denen ein Land Bundesmittel zur Förderung der Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren erhält und einsetzen darf. Das Gesetz regelt aber nicht das rechtliche Verhältnis eines Landes zu dem Träger der Kindertagesstätte. Namentlich begründet es für Letztere weder Ansprüche auf Finanzhilfen (s.o.) noch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung von Anträgen auf Förderung des Landes durch Finanzmittel des Bundes (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 = juris, Rn. 22). Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft, weil er die ihn bindende gesetzliche Vorgabe in § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaFinHG missachtet habe, steht Art. 104b Abs. 2 GG in der bis zum 19. Juli 2017 geltenden Fassung (siehe Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) entgegen.

35

Der Bund kann nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG, soweit das Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Nr. 1) oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet (Nr. 2) oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind (Nr. 3). Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird nach Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Formulierung der Bestimmung zeigt, dass allein an eine "nähere" Regelung im Verhältnis des Bundes zu den Ländern gedacht ist. Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die Aufgabenerfüllung durch die Länder lässt Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 = juris, Rn. 22).

36

Das Bundesverfassungsgericht hat zu Art. 104a Abs. 4 GG, der Vorgängervorschrift des mit Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) eingefügten Art. 104b GG, ausgeführt, dass die Befugnis, den Ländern aus Bundesmitteln zweckgebundene Finanzhilfen zu Investitionen im Landesbereich zur Verfügung zu stellen, kein Instrument direkter oder indirekter Investitionssteuerung zur Durchsetzung allgemeiner wirtschafts-, währungs-, raumordnungs- oder strukturpolitischer Ziele des Bundes in den Ländern sei (BVerfG, Urteil vom 4. März 1975 – 2 BvF 1/72 –, BVerfGE 39, 96 = juris, Rn. 36). Außerhalb der Förderungsziele der Norm lassen diese Bundeszuschüsse eine Einflussnahme aus bundespolitischer Sicht auf die Aufgabenerfüllung durch die Länder nicht zu. Dafür stehen nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts andere verfassungsrechtliche Instrumente zur Verfügung. Die Investitionen, an denen sich der Bund beteiligt, müssen in einer gesetzlichen Regelung ihrem generellen Verwendungszweck nach bezeichnet werden. Zugleich soll damit ausgeschlossen sein, dass bestimmte Einzelprojekte vorgeschrieben werden (vgl. hierzu BT-Drucks. V/2861, S. 52 und BT-Drucks. 16/813, S. 19). Kann der Bund aber nur den generellen Verwendungszweck der Finanzhilfen bezeichnen und keine bestimmten Einzelprojekte verbindlich festlegen, hat er im Fall der Investitionsförderung nach Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG keine weitere Möglichkeit, Differenzierungen und Präzisierungen sachlicher Art etwa hinsichtlich der Lage, des Umfanges, der sachlichen Ausgestaltung oder der späteren Ausnutzung der mitfinanzierten Objekte vorgeben zu können. Damit berührt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zweckbindung der Bundesfinanzhilfen nicht unmittelbar die Investitionsplanungen der Länder. Die Länder werden entsprechend durch die Festlegung der Arten der zu fördernden Investitionen nicht gehindert, ihre eigenen strukturpolitischen Vorstellungen zu entwickeln. Ihnen ist die Entscheidung überlassen, wo die ihnen zugewiesenen Bundesmittel im Einzelfall ihrer Zweckbindung entsprechend eingesetzt werden. Länder und Gemeinden bleiben damit in ihren Investitionsentscheidungen frei (BVerfG, Urteil vom 4. März 1975 – 2 BvF 1/72 –, BVerfGE 39, 96 = juris, Rn. 44). Das gilt auch für die von den Ländern gesetzten Prioritäten (vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: September 2017, Art.104a, Rn. 56). Dass eine Erweiterung der Kompetenzen des Bundes mit Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG nicht gewollt war, lässt sich der Gesetzesbegründung entnehmen. Zum einen wird darauf verwiesen, dass die Regelung der Vorgängervorschrift in Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG entspricht und zum anderen wurden durch die Regelung des Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG Finanzhilfen des Bundes für besonders bedeutsame Investitionen der Länder ausgeschlossen bei Gegenständen der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder (BT-Drucks. 16/813, S. 19). Erst durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) hat der Gesetzgeber durch die Ergänzung in Art. 104b Abs. 2 Satz 2 und 3 GG dem Bund die bis dahin nicht bestehende Möglichkeit eröffnet, über die Arten der zu fördernden Investitionen hinaus auch die Grundzüge der Ausgestaltung der Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen festzulegen (BT-Drucks. 18/11131 I, S. 17; Hellermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Kommentar, Band 3, 7. Aufl., Art. 104b, Rn. 65b).

37

Es ist auch davon auszugehen, dass die Regelungen des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kinderbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichgesetzes vom 22. Dezember 2014 den kompetenzrechtlichen Grenzen, die sich aus seiner verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 104b GG a.F. ergeben, entspricht. Es enthält demnach keine verbindliche Vorgabe an die Länder, dass der für das Zuwendungsverhältnis zwischen einem Land und einem Vorhabenträger maßgebliche Verwendungszweck deckungsgleich sein muss mit der Zweckbestimmung im Zuweisungsverhältnis zwischen dem Bund und den Ländern. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaFinHG. Darin wird ausdrücklich bestimmt, dass der Bund nach Art. 104b GG aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ Ländern und Gemeinden die Finanzhilfen für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren in den Jahren 2015 bis 2018 gewährt. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen wird ausdrücklich auf Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG gestützt (vgl. BT-Drucks. 18/2586, S. 13). Zudem wird in der Gesetzesbegründung „Zu Kapitel 3 (§§ 12-18)“ ausgeführt (BT-Drucks. 18/2586): „Im neuen Kapitel 3 finden sich die materiell-rechtlichen Regelungen zu dem neuen Investitionsprogramm ‚Kinderbetreuungsfinanzierung‘ 2015 – 2018 im Sinne von Artikel 104b Abs. 2 Grundgesetz.“

38

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts macht § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaFinHG keine zwingende Vorgabe für die Länder, den Zuwendungszweck deckungsgleich zu gestalten. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift soll lediglich der Rahmen abgesteckt werden, welche „zusätzlichen Betreuungsplätze“ im Sinne der bundesgesetzlichen Regelung förderungsfähig sein können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 2 KitaFinHG, wonach bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte die Bestimmungen des Kapitels 3 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder sinngemäß entsprechend gelten. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich eine verbindliche Vorgabe, dass die Länder die im Zuweisungsverhältnis zwischen Bund und Land geltende Zweckbestimmung im Verhältnis zum Vorhabenträger deckungsgleich übernehmen müssen. Indem nur der Förderungsrahmen bestimmt werden sollte, bleibt es bei der Kompetenz der Länder, ihren jeweils unterschiedlichen Bedarfen beim Ausbau der Kindertagesbetreuungsplätzen Rechnung zu tragen.

39

Die Berufung des Beklagten auf Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 VV und die ständige Verwaltungspraxis, Ersatzbauten nicht zu fördern, ist vor diesem Hintergrund nicht ermessensfehlerhaft. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – (juris, Rn. 43) ausgeführt hat, wird der für das Zuwendungsverhältnis zwischen dem Land und einem Vorhabenträger maßgebliche Verwendungszweck von der zuständigen Landesbehörde bestimmt und muss nicht notwendigerweise deckungsgleich sein mit der Zweckbestimmung im Zuweisungsverhältnis zwischen dem Bund und den Ländern. Er kann hiervon abweichen, indem von einem Land etwa ein weitergehender oder zusätzlicher Zweck festgelegt wird oder aber ein im Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und den Ländern definierter Verwendungszweck nicht oder in abgeänderter Form in das Zuwendungsverhältnis eines Landes zum Vorhabenträger übernommen wird. Jedes Land kann nicht nur seinem landesspezifischen Förderbedarfen Rechnung tragen im Rahmen einer für alle Länder gleichlautenden Verwaltungsvereinbarung, sondern auch in den Fällen, in denen nach Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere für Finanzhilfen nach Absatz 1 des Art. 104b GG gewährten Finanzhilfen geregelt wird. Verwaltungsvereinbarungen nach Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG haben dieselbe Funktion und Bedeutung wie die in dieser Bestimmung vorgesehenen Zustimmungsgesetze (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1976 – 2 BvG 1/74 –, BVerfGE 41, 291 = juris, Rn. 41). Insoweit gelten die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – (juris, Rn. 43) zur Verwaltungsvereinbarung in gleicher Weise auch für die Zweckbestimmung in einem entsprechenden Bundesgesetz. Zulässigerweise hat der Beklagte den Rahmen, den der Bundesgesetzgeber abstecken darf, in dem zum Zweck des Ausbaus von Kinderbetreuungsplätzen Finanzhilfen gewährt werden können, enger gezogen und eigene Prioritäten gesetzt, indem bei der Anwendung des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 lediglich der Neubau von Plätzen gefördert wird.

40

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt ebenfalls nicht vor. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – (juris, Rn. 37) ausgeführt hat, kann der Kläger eine Verletzung seiner Rechte nicht unmittelbar aus dem Wortlaut oder aus einer bestimmten Interpretation der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 herleiten, sondern nur aus seinem durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Recht, bei der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift ebenso behandelt zu werden wie die übrigen Träger von Kindertagesstätten, die mit Blick auf diese Verwaltungsvorschrift einen Förderantrag gestellt haben. Da sich eine Rechtsverletzung durch Abweichung von einer Verwaltungsvorschrift nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann und da die Verwaltungsvorschrift zur Disposition des Vorschriftengebers steht, ist bei ihrer Auslegung auch die tatsächliche Verwaltungspraxis insoweit heranzuziehen, als sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 19.99 –, BVerwGE 112, 63 = juris, Rn. 17 m.w.N.).

41

Der Beklagte wendet die Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember auch für das nachfolgende Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 an. Dies geschieht ausdrücklich mit Billigung des Ministeriums, was sich dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 17. Juni 2015 entnehmen lässt. Darin wird ausdrücklich ausgeführt, dass lediglich zusätzliche neugeschaffene Gruppen grundsätzlich eine Förderung erhalten könnten. Es wird auch unter Bezugnahme auf das Schreiben des Klägers, dass der Bund auch Plätze fördern wollte, die solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden, dargelegt, dass dies für Rheinland-Pfalz nicht zutreffe. Die Mittel, die der Bund dem Land zur Verfügung gestellt habe, würden nach den Vorgaben der entsprechenden Verwaltungsvorschriften vergeben werden. Eine Förderung von Ersatzbaumaßnahmen sei hiernach nicht vorgesehen. Dass die bisherige Praxis nach dem Willen des zuständigen Ministeriums weiter beibehalten werden sollte, folgt auch aus dessen Schreiben an die Landräte und Oberbürgermeister vom 19. März 2015. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind auch Abweichungen von dieser Praxis von dem Kläger nicht dargelegt worden.

42

Das Vorbringen des Klägers, der Beklagte müsse sich unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes daran festhalten lassen, dass der Vorschriftengeber mit der Nr. 1.2.3 eine weite Zusätzlichkeitsdefinition selbst zur Grundlage des eigenen Verteilprogramms gemacht habe und hierüber könne er sich nicht hinwegsetzen, vermag keine andere Entscheidung zu begründen. Der Beklagte hat dargelegt, dass er nach dem Investitionsprogramm 2015 – 2018 mit Billigung des zuständigen Ministeriums keine Ersatzbauten gefördert habe. Ein widersprüchliches Verhalten des Beklagten, das die Förderpolitik des Landes durchkreuzt und sich als willkürlich erweist, kann, da die Förderung einheitlich praktiziert worden ist, gerade nicht festgestellt werden.

43

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat das Ministerium es auch nicht fehlerhaft unterlassen, eine erneute Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der bis zum Jahre 2014 eingetretenen Entwicklungen bei der Versorgung mit Kinderbetreuungsplätzen zu treffen.

44

Dem Schreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen in seinem Schreiben vom 17. Juni 2015 und dem Vorbringen des Beklagten ist nämlich zu entnehmen, dass das Ministerium unter Berücksichtigung der zeitlichen Veränderungen und Entwicklungen seit dem Erlass der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 gleichwohl daran festhalten wollte, auch nach dem Investitionsprogramm 2015 – 2018 weiterhin lediglich Neubauten zu fördern und daraus keine Bundesmittel für Vorhaben zur Verfügung zu stellen, bei denen es sich aus seiner Sicht um Förderungen von Ersatzbaumaßnahmen handelt. Die Vertreter des Beklagten haben hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich ausgeführt, dass das Land Rheinland-Pfalz seit der Finanzierungsmöglichkeit durch den Bund auch nach dem Investitionsprogramm 2015 – 2018 nur neue Plätze und nicht auch Ersatzbauten gefördert habe. Der Grund dafür liege in der Bedarfslage. Die Verhältnisse zwischen West- und Ostdeutschland seien nach wie vor unterschiedlich. In der ehemaligen DDR habe es genügend Kindergartenplätze für Kinder unter drei Jahren gegeben, so dass dort ein Bedarf gewesen sei, Ersatzbauten zu fördern. Die Situation in Westdeutschland habe völlig anders ausgesehen. Es habe einen großen Nachholbedarf hinsichtlich der Kindergartenplätze für Kinder unter drei Jahren gegeben. In Rheinland-Pfalz bestehe weiter gerade im ländlichen Bereich ein erheblicher Bedarf an neuen Plätzen für Kinder unter drei Jahren. Aus diesem Grund habe sich das Land dafür entschieden, keine Ersatzbauten mit dem Investitionsprogramm zu fördern. Dabei sei auch zu sehen, dass bei einer Verteilung der Mittel des Bundes auf die Zuwendungsempfänger es sich um ausreichende Finanzierungshilfen handeln müsse. Die Bundesmittel würden vom Land vollständig abgerufen und auf die Zuwendungsempfänger, die neue Plätze bauen wollten, verteilt. Somit sei aufgrund dieses Maßstabs – keine Förderung von Ersatzbauten – eine ausreichende Förderung von neuen Plätzen für Kinder unter drei Jahren gewährleistet.

45

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zweifel des Klägers, die Mittel für die einzelnen Maßnahmen wären bei einer zusätzlichen Förderung von Ersatzbauten nicht mehr auskömmlich, berechtigt sind. Auch wenn der Gleichheitssatz dem Zuwendungsgeber gebietet, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen, so heißt dies nicht, dass ungeachtet weiterer Kriterien eine Verpflichtung besteht, auch Ersatzbauten zu fördern. Im Übrigen würde es, falls die Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 mit dem Gleichheitssatz unvereinbar wäre, mangels einer rechtmäßigen Verwaltungsvorschrift in Rheinland-Pfalz bereits an einer rechtmäßigen Grundlage für jegliche Förderung in Umsetzung des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 - 2018 fehlen (vgl. Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14 –, AS 43, 103 = juris, Rn 44).

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (vgl. nur das Urteil des Senats vom 24. März 2013 – 7 A 11237/12.OVG –, juris, Rn. 31 m.w.N.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

48

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht auch nicht, soweit der Senat Ausführungen zu Art. 104b Abs. 2 GG a.F. macht. Diese beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen der Finanzierungshilfen des Bundes. Im Übrigen wurde mit Wirkung vom 20. Juli 2017 Art. 104b Abs. 2 GG durch die Einfügung der Sätze 2 und 3 durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13 Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) neu gefasst.

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1.
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2.
zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3.
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1.
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2.
zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3.
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung landwirtschaftsrechtlicher Subventionen.

2

Der Kläger betreibt Landwirtschaft in A-Stadt. Am 14.5.2012 stellte der Kläger beim Beklagten einen "Antrag auf Ausgleich von Bewirtschaftungsbeschränkungen 2012 Natura 2000 - Ausgleich für die Landwirtschaft (Bezugszeitraum 1.10.2012 bis 30.9.2013)" nach der Förderrichtlinie vom 3.6.2010 (MBl. LSA S. 452). Er ging dazu die mit der Subvention verbundenen Verpflichtungen ein und gab die im Antrag vorgegebenen Erklärungen ab. Hierzu gehörte u.a.:

3

"2. Ich erkläre, dass ich auf den Flächen zu keinen Nutzungsbeschränkungen aus anderen Gründen als die für die Schutzgebiete genannten Vorschriften verpflichtet bin, die finanziell ausgeglichen werden. Sollte dies doch der Fall sein, habe ich die erhaltenen Entgelte der Festsetzungsbehörde mitzuteilen."

4

"4. Mir ist bekannt, dass die gleichzeitige Förderung verschiedener Bewirtschaftungsbedingungen nach o.g. Richtlinie oder von Maßnahmen mit gleicher Zielrichtung auf der selben Fläche (Mehrfachförderung) nicht zulässig ist, alle Flächenangaben auf Mehrfachförderung überprüft werden und unzulässige Doppelbeantragungen zu Sanktionen führen können".

5

Mit Bescheid vom 6.12.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf seinen Auszahlungsantrag vom 8.4.2013 für den Bezugszeitraum vom 1.10.2012 bis 30.9.2013 eine Zuwendung von insgesamt 8.639,03 € für landwirtschaftliche Bewirtschaftungsbeschränkungen, die durch die Umsetzung der Richtlinie 209/147/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen entstehen (113 €/ha auf 76,4516 ha bewilligter Fläche). Der Bescheid nahm den Antrag, die Förderrichtlinie, die haushaltsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der ANBest-P sowie weitere Rechtsgrundlagen in Bezug und enthielt ferner Auflagen und Hinweise. In Ziff. II. 11. wurde darauf hingewiesen, dass nach der Hochwasserrichtlinie (Abschnitt 2 B 1) ein Hochwasserschadensausgleich gewährt wird und dass Anträge hierfür bis zum 30.6.2014 eingereicht werden können. Die Gewährung eines Schadensausgleichs nach der Hochwasserrichtlinie beeinflusse die Zahlung und die Höhe der Prämie. Wirtschaftliche Verluste dürften wegen des Verbots der Doppelförderung nicht zweimal ersetzt werden. Die Prämie werde nur für nicht ausgeglichene und verbleibende Beschränkungen gezahlt. Es werde nach Ablauf der Frist 30.6.2014 nochmals antragstellerbezogen abschließend geprüft.

6

Der Kläger hat am 10.7.2013 und 24.2.2014 eine Zuwendung nach der Richtlinie Hochwasserentschädigung beantragt und aufgrund der Bescheide vom 23.7.2013, 29.7.2014 und 26.11.2014 in Höhe von 91.911,70 € erhalten.

7

Mit Bescheid vom 25.3.2015 nahm der Beklagte den Bescheid vom 6.12.2013 nach vorheriger Anhörung mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft zurück und forderte vom Kläger die – verzinsliche – Erstattung des Betrages von 8.639,03 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig, da er die Vorgaben der Bewilligungsrichtlinie ungenügend beachte und umsetze. Bei seinem Erlass sei das Verbot der Doppelförderung nicht berücksichtigt worden. Es bestehe kein Anspruch auf ungekürzte Gewährung des Natura-2000-Ausgleichs, da aufgrund der Gewährung eines Hochwasserschadensausgleichs auf den beantragten Flächen keine Natura 2000 ausgleichsfähigen Kosten und Einkommensverluste durch die Einhaltung von umweltspezifischen Bewirtschaftungsbeschränkungen entstanden seien. Im Zusammenhang mit dem Hochwasser 2013 als ein Fall höherer Gewalt sei der klarstellende Erlass des MLU v. 6.11.2013 ergangen. Danach könnten ein Natura-2000-Ausgleich und Entschädigung aufgrund Hochwasserschäden wegen derselben Zielstellung nicht gleichzeitig für dieselbe Fläche gewährt werden (Verbot der Doppelförderung). Der Kläger habe für von der Natura-2000-Förderung betroffene Flächen eine Zuwendung zur Unterstützung der vom Hochwasser 2013 betroffenen Landwirtschaftsbetriebe beantragt und erhalten. Es sei eine Entschädigung von 80 % auf der Grundlage eines Deckungsbeitrages von 724 € je ha Grünland ausgezahlt worden. In den Fällen, in denen der Totalschaden berücksichtigt worden sei, sei also tatsächlich kein Einkommensverlust entstanden, der durch den Natura-2000-Ausgleich kompensiert werden könnte.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 3.12.2015 - zugestellt am 14.12.2015 - wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers vom 20.4.2015 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, auch wenn dem Kläger eine Entschädigungszahlung für pauschalierte Hochwasserschäden nur in Höhe von 80 % gewährt worden sei, stelle dies de facto ein vollständiges Äquivalent des verlorenen Aufwuchses von Grünlandflächen dar. Weder die Gewährung der Hochwasserentschädigung noch die Natura-2000-Ausgleichszahlung sollten ein 100 %iges Äquivalent für erlittene Einkommenseinbußen darstellen, sondern seien vielmehr als Unterstützungsleistungen konzipiert. Beide Förderungen verfolgten mit der jeweils angestrebten Ertragsverlustkompensation die gleiche Zielstellung. Die Gewährung für dieselbe Fläche stelle deshalb eine Mehrfachförderung dar. Eine darüberhinausgehende Zahlung des Natura-2000-Ausgleichs würde zur Überkompensation führen und den Kläger gegenüber den vom Hochwasser betroffenen Landwirten, die ohne Bewirtschaftungsbeschränkungen gewirtschaftet hätten, besserstellen.

9

Am 14.1.2016 hat der Kläger Klage erhoben.

10

Der Kläger trägt vor: Die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen nicht vor. Der Bescheid vom 6.12.2013 sei nicht rechtswidrig. Zum Zeitpunkt seines Erlasses sei er rechtmäßig gewesen. Auch eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts durch die Bewilligung der Hochwasserhilfe mit Bescheid vom 26.11.2014 könne nicht zur Rücknahme führen. Er, der Kläger, habe sämtliche Verpflichtungen nach der Natura-2000-Förderung eingehalten. Eine Doppelförderung liege nicht vor. Identisch sei lediglich der Umfang der Flächen. Die Hochwasserentschädigung habe den Zweck, einen Teilausgleich zur Milderung und Beseitigung der Hochwasserschäden im Jahr 2013 zu bieten. Zielstellung der Ausgleichszahlung Natura 2000 sei jedoch, für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit aufgrund extensiver Bewirtschaftung zur Erhaltung einer gewünschten Biodiversität, nämlich der Erhaltung der natürlichen Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen, Ausgleich zu bieten. Daher würden Einkommensverluste nicht um ihrer selbst willen ausgeglichen. Insoweit erkläre sich zumindest zum Teil, dass die jährlichen Zahlungen sehr unterschiedlich sein könnten. Auch beinhalte die Hochwasserentschädigung die Folgeschäden der Aufräumarbeiten, den Nährwertverlust der Flächen und andere entstandene Schäden und beschränke sich insgesamt lediglich auf 80 %. Der Beklagte gehe zudem fälschlich davon aus, dass die 80 % vom Durchschnittsausfall berechnet würden und insoweit praktisch 100 % bei extensiver Landwirtschaft darstellten. Insoweit bleibe bereits eine regionale Bewertung außer Betracht. Hier hätte der Beklagte sich im Rahmen der Einzelabwägung mit den Ernteergebnissen jedes einzelnen Landwirts in der Region und denen des Klägers individuell auseinandersetzen müssen. Dies habe er jedoch nicht im Ansatz getan, was auf einen Ermessensausfall schließen lasse. Hätte er nachgefragt und/oder die Unterlagen angefordert, wäre ersichtlich, dass er, der Kläger, bei der hier maßgeblichen extensiven Bewirtschaftung ca. 30 t Silage je Hektar hächsle und hierfür aufgrund des vorliegenden Vertrages mit den Stadtwerken A-Stadt 30,50 € netto erhalte. Ausgehend von der Hochwasserentschädigung von 579,20 €/ha für den 1. und 2. Schnitt verbleibe ein nicht bezahlter Schaden von ca. 330,- €. Der hier gegenständliche Betrag decke gerade den Differenzbetrag ab. Ungeachtet der bisherigen Erwägungen berücksichtige der Beklagte jedenfalls nicht, dass der Zeitraum vom 1.10.2012 bis 31.5.2013 nicht vom Hochwasser, sondern nur vom Bescheid Natura 2000 betroffen sei. Die Hochwasserschäden seien erst im Juni 2013 aufgetreten. Insoweit würde sich jedenfalls die behauptete Übereinstimmung auf die Zeit vom 1.6.2013 bis 30.9.2013, also lediglich auf 1/3 des hier maßgeblichen Zeitraums beschränken und im Ergebnis lediglich zur Rückforderung von 1/3 der Förderung führen. Soweit ihm vorgeworfen werde, die vorgesehene Mahd nicht im vorgegebenen Zeitraum Juni bis September 2013 vorgenommen zu haben, berufe er sich wegen des Hochwassers auf höhere Gewalt nach Ziff. 6.6 der Natura-2000-Richtlinie. Die Hochwasserrichtlinie betreffe einen völlig anderen - zusätzlichen - Vermögensschaden und könne nicht auf die Ausgleichsleistung angerechnet werden.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 25.3.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.2015 aufzuheben,

13

hilfsweise,

14

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.3.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.2015 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 14.5.2012 auf Ausgleich von Bewirtschaftungsbeschränkungen 2012, Natura 2000-Ausgleich für die Landwirtschaft (Bezugszeitraum 1.10.2012-30.9.2013) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte erwidert in Ergänzung und Vertiefung der Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid: Sowohl der Antrag auf die Bewilligung einer Hochwasserentschädigung vom 10.7.2013 als auch der Bescheid vom 23.7.2013 seien flächenbezogen gewesen, ohne dass die betroffenen Parzellen schon im Einzelnen benannt gewesen seien. Eine Anzeige der von der beantragten und bewilligten Hochwasserschadensausgleichsförderung betroffenen Parzellen, die im Zuwendungsverfahren Natura-2000-Ausgleich hätte berücksichtigt werden können, sei nicht erfolgt. Mit Erlass des Bescheides vom 6.12.2013 habe daher ein Verstoß gegen das Doppelförderungsverbot vorgelegen. Das Verbot der Doppelförderung sei durch den landesweit in entsprechenden Förderverfahren umgesetzten Erl. d. MLU v. 6.11.2013 konkretisiert worden. Die umweltspezifischen Beschränkungen, denen Landwirte im Rahmen des Programms Natura 2000 unterlägen, führten letztendlich zu einem Minderertrag auf der Fläche, weil z.B. nicht gedüngt werden dürfe oder nicht zum optimalen Zeitpunkt gemäht werden dürfe. Dieser Minderertrag stelle unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und ggf. von zusätzlichen Kosten den beim Landwirt eintretenden betriebswirtschaftlichen Schaden dar, der pauschal ausgeglichen werde. Mittelbar werde so auch die Biodiversität gestärkt. Nach der Hochwasserrichtlinie würden ebenfalls Einkommensminderungen, eingetreten durch Verluste oder Schäden (Ziff. 15 des Beschl. d. EG-Kommission v. 27.6.2013, Beihilfe Nr. SA.36787<2013/N>, Abschn. 2 Teil B Nr. 1.3 der Richtlinie Hochwasser), ausgeglichen. Der Ausgleich der Hochwasserschäden auf dem Grünland sei auf der Grundlage der Kalkulation der Deckungsbeiträge durch das Landesamt für Landwirtschaft im Durchschnitt der Jahre 2008-2012 für das mittlere Leistungsniveau für Grünlandflächen (30.000 MJ NEL/ha = < Energiegehalt des Tierfutters Mega-Joule Netto-Energie-Laktation>) erfolgt. Die berechnete Pauschale beziehe sich auf ohne Einschränkungen zu bewirtschaftende Flächen mit einem z.T. höheren Ertragspotential als die durch den Kläger beantragten Flächen. Die tatsächliche Bewirtschaftung habe durchaus die Grundlage für die Schadensbestimmung gebildet. Wenn der Kläger der Meinung sei, eine unzureichende Hochwasserschadensförderung erhalten zu haben, hätte er sich gegen die entsprechenden Festsetzungen wenden müssen. Die Natura-2000-Förderung sei keineswegs als Aufstockung des Ausgleichs für eingetretene Hochwasserschäden konzipiert. Soweit der Kläger geltend mache, eine Doppelförderung könne allenfalls in Bezug auf ein Drittel des Bezugszeitraumes vorliegen, sei zu bedenken, dass die umweltspezifischen Beschränkungen sich tatsächlich erst bei der Mahd bzw. beim Beweiden durch den geringeren Ertrag auf das Betriebsergebnis niederschlügen. Gemäht bzw. beweidet hätten die Natura-2000-Flächen indes nicht vor dem 31.5.2013 werden dürfen. Abweichend von den Natura-2000-Vorgaben des Landkreises C-Stadt sei dem Kläger aufgrund des auflaufenden Hochwassers durch den Landkreis gestattet worden, spätestens ab 3.6.2013 alle noch bewirtschaftbaren Flächen zu mähen. Ein höherer Aufwand im Zeitraum 1.10.2012-31.5.2013 durch die Einhaltung des Verbots der Anwendung von Dünger, der zeitlichen Nutzungsbeschränkungen, der eingeschränkten Nutzungsformen und der zulässigen Viehbestandsgrenzen sei nicht entstanden bzw. nicht nachzuweisen. Der Zuwendungszweck der Natura-2000-Förderung sei durch das aufgelaufene Hochwasser und die daran anknüpfende Unterstützungsleistung überlagert. Durch Ausgleich des Ausfalls des 1. und 2. Grasschnittes als Totalverlust im Rahmen der Hochwasserschadensausgleichsförderung sei für einen Ausgleich einer Teileinbuße der Grasernte aufgrund von Bewirtschaftungsbeschränkungen kein Raum mehr. Die gewährte Natura-2000-Beihilfe könne damit nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden.

18

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage unzulässig.

20

Gegenstand der Anfechtungsklage ist gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO das Begehren der Aufhebung oder Änderung eines belastenden Verwaltungsakts durch Urteil. Die Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage besonderer Art, mit welcher der Kläger einen materiellrechtlichen Anspruch auf verwaltungsbehördliche Aufhebung (Rücknahme) eines ihn in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakts geltend macht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., § 42 Rn. 2), damit er nach gerichtlicher Beseitigung des belastenden Bescheids wieder in einer Position ist, welche die klägerische Begünstigung, beispielsweise auf Gewährung einer Subvention, ausmacht.

21

Der Bescheid des Beklagten vom 25.3.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 3.12.2015 stellt keinen derartigen belastenden Verwaltungsakt dar, nach dessen Aufhebung der Kläger wieder Inhaber des geltend gemachten Subventionsanspruchs wäre. Vielmehr handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit welchem der Beklagte dem Kläger die Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie Natura 2000 – Ausgleich für die Landwirtschaft endgültig versagt. In diesen Fällen ist aber die Verpflichtungsklage, gerichtet auf eine gerichtliche Verpflichtung der Behörde, dem Kläger die beantragte Begünstigung zu gewähren oder über dessen Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die richtige Klageart.

22

Die Einordnung des Bescheides vom 25.3.2015 als Versagungsbescheid folgt daraus, dass es sich bei dem vorausgehenden Bescheid vom 6.12.2013 um einen sogenannten vorläufigen Verwaltungsakt handelt. Bei einem vorläufigen Verwaltungsakt steht der Inhalt der Regelung unter dem sie einschränkenden Vorbehalt der endgültigen Regelung. Die Vorläufigkeit kann sich dabei auf den Verwaltungsakt insgesamt beziehen oder auf einzelne Aspekte beschränkt sein. In beiden Fällen unterscheidet sich die vorläufige Regelung von einer endgültigen Regelung dadurch, dass sie über die Möglichkeiten der Rücknahme oder des Widerrufs der §§ 48, 49 VwVfG hinaus durch die endgültige Regelung selbst beseitigt werden kann, wie etwa im Subventionsrecht bei der Subventionsbewilligung unter Vorbehalt der endgültigen Entscheidung über die tatsächliche Subventionshöhe (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 35 Rn. 245). Dies kann der Fall sein bei einer noch nicht feststehenden Rechtslage, z.B. weil von anderen Stellen zu klärende Vorfragen noch nicht abschließend entschieden sind. Dies gibt der Behörde einen erforderlichen sachlichen Grund, eine vorläufige Regelung zu treffen. Es gibt im vorliegenden Zusammenhang des Subventionsrechts keine gesetzliche Bestimmung, die der Behörde eine derartige vorläufige Regelung verbieten würde. Der Vorbehalt endgültiger Regelung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, zit. nach juris, Rn. 15, 20). Bei einer derartigen Regelung müssen sich Bürger und Verwaltung auf eine erneute Überprüfung einstellen, weil die tatsächliche Grundlage noch nicht endgültig feststeht.

23

So verhält es sich hier in Bezug auf den Bescheid vom 6.12.2013 nach dem für die Auslegung des Regelungsinhalts von Verwaltungsakten maßgeblichen Empfängerhorizont (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017 - 10 C 1/16 -, zit. nach juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2.5.2012 - 1 L 22/12 -, zit. nach juris; BVerwG, Beschl. v. 16.11.2009 - 8 B 64.09 -, zit. nach juris).

24

Welchen Regelungsgehalt die Bescheide des Beklagten vom 6.12.2013 und 25.3.2015 aufweisen, ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen zu beurteilen und entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln, die auch im öffentlichen Recht bei der Auslegung von Verwaltungsakten gelten, zu ermitteln. Hierzu sind in erster Linie die Bestimmungen im Verwaltungsakt selbst heranzuziehen. Ergänzend kann auf die Umstände zurückgegriffen werden, unter denen der Verwaltungsakt erlassen wurde, namentlich auf einen vorangegangenen Antrag oder auf die zugrunde liegenden Rechtsnormen. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich dabei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste.

25

Der Bescheid des Beklagten vom 6.12.2013 regelt nach seinem erkennbaren Inhalt die noch unter dem Vorbehalt der späteren Nachprüfung stehende Gewährung einer Zuwendung für den Ausgleich von Bewirtschaftungsbeschränkungen. Dies ergibt sich aus Ziff. II. 11 des Bescheides, in welcher der Kläger unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass nach Ablauf der Frist des 30.6.2014 "nochmals antragstellerbezogen abschließend geprüft" werde, ob keine Doppelförderung vorliege. Die Gewährung eines Schadensausgleichs nach der Hochwasserrichtlinie beeinflusse die Zahlung und die Höhe der Prämie. Hier wird an die Frist zur Stellung von Anträgen auf Bewilligung einer Zuwendung nach der Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013 angeknüpft, die sich aus Ziff. 1.7.1 Abs. 1 der Richtlinie Hochwasserschäden 2013 ergibt. Damit war objektiv erkennbarer Wille des Beklagten, dass die endgültige Gewährung der Subvention nach Grund und Höhe der späteren antragstellerbezogenen abschließenden Prüfung vorbehalten bleiben sollte und der Bescheid vom 6.12.2013 selbst noch keinen letztgültigen Vertrauensschutz auf das Behaltendürfen der Subvention zulässt. Ziff. II. 11 enthält dabei keinen Rücknahme- oder Widerrufsvorbehalt, sondern ist unmittelbar mit der Anspruchserfüllung und damit der Bewilligung der Subvention als solcher verknüpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1983, BVerwGE 67, 99 ff.).

26

Genau diese antragstellerbezogene abschließende Prüfung wurde am 6.2.2015 vorgenommen (Bl. 27 der Beiakte). Hiervon ausgehend stellt sich der daraufhin ergangene Bescheid des Beklagten vom 25.3.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 3.12.2015 nicht als Aufhebung eines vorangegangenen (rechtswidrigen oder rechtmäßigen) Verwaltungsakts dar, sondern als abschließende Entscheidung über den Antrag vom 14.5.2012. Mit der endgültigen Versagung der vom Kläger beantragten Zuwendung hat sich der vorläufige Bescheid vom 6.12.2013 erledigt und seine Wirksamkeit verloren (§ 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA, vgl. Stelkens, a.a.O., § 35 Rn. 245, § 43 Rn. 39; BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, a.a.O., Rn. 25).

27

Die somit lediglich mit dem Hilfsantrag als Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage zulässige Klage ist unbegründet (§ 113 Abs. 5 VwGO).

28

Bei der Gewährung einer Ausgleichszahlung für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura-2000-Gebieten handelte es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung i.S.v. §§ 23, 44 LHO. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Gesetz selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsrichtlinien maßgebend. Diese sind in der im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags des Klägers geltenden Förderrichtlinie des Landes enthalten - hier der Richtlinie über die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura-2000-Gebieten (Natura 2000 – Ausgleich für die Landwirtschaft), RdErl. des MLU vom 30.1.2008 (MBl. LSA S. 240 ff.), geändert durch RdErl. d. MLU v. 3.6.2010 (MBl. LSA S. 452), im folgenden: Förderrichtlinie.

29

Dem Gericht ist es verwehrt, die Bestimmungen der Förderrichtlinie wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung des Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gem. § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die beantragte Leistung (teilweise) versagt bzw. nicht aufrechterhalten worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51). Derartige Ermessensfehler sind hier nicht gegeben. Der Beklagte hat dem Kläger aus sachlichen, mithin willkürfreien Gründen und unter Berufung auf seine ständige - gerichtsbekannte - Verwaltungspraxis die Förderfähigkeit nach der Natura-2000-Ausgleichsregelung versagt.

30

Kern der Verwaltungspraxis des Beklagten ist es, Doppelförderungen nicht zuzulassen. So enthält bereits der vom Kläger unterzeichnete Antrag vom 14.5.2012 den Hinweis des Beklagten (Ziff. 4.), dass "die gleichzeitige Förderung verschiedener Bewirtschaftungsbedingungen nach der Richtlinie oder von Maßnahmen mit gleicher Zielrichtung auf derselben Fläche (Mehrfachförderung) nicht zulässig ist, alle Flächenangaben auf Mehrfachförderung überprüft werden und unzulässige Doppelbeantragungen zu Sanktionen führen können". Ebenso weist der Bescheid vom 6.12.2013 (Ziff. II. 11.) darauf hin, dass wirtschaftliche Verluste wegen des Verbots der Doppelförderung nicht zweimal ersetzt werden dürfen und die Hochwasserrichtlinie die Zahlung und die Höhe der Natura-2000-Ausgleichsprämie beeinflusst. Dass eine parallele Förderung von Landwirten nach beiden Richtlinien (Natura-2000-Ausgleich u n d Hochwasser-Schadensausgleich) nach der geübten Verwaltungspraxis nicht gewährt wird, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Erl. d. MLU v. 6.11.2013 (Ziff. 2. Teil B 1). Der Beklagte hat seine Verwaltungspraxis an diesem Erlass des Richtliniengebers ausgerichtet und von einer Kumulierung der Zahlungen nach beiden Programmen abgesehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Subventionen sind freiwillige Leistungen des Staates, auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Subventionsnehmer haben lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Anwendung der zugrundeliegenden Vorschriften. Maßgebend dafür ist die geübte Verwaltungspraxis unter Berücksichtigung des Gleichheitsgebots und des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG.

31

In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger, dem ein Hochwasserschadensausgleich bewilligt wurde, von der Gewährung der Zuwendung nach der Natura-2000-Förderrichtlinie ausgeschlossen. Die Gewährung einer Zuwendung nach der Natura-2000-Förderrichtlinie stellt eine vom Zuwendungsgeber nicht gewollte Doppelförderung dar, wenn dem Antragssteller bereits ein Schadensausgleich nach der Richtlinie Hochwasserschäden gewährt wurde. (a.A. VG Halle, Urt. v. 13.1.2017 - 1 A 19/15 -, das vom OVG Sachsen-Anhalt nicht inhaltlich bestätigt wurde, sondern aufgrund Beschl. v. 9.5.2017 - 1 L 39/17 - in Rechtskraft erwachsen ist, weil Gründe für eine Ergebnisunrichtigkeit des Urteils im dortigen Fall nicht dargelegt worden waren).

32

Gegenstand der vorliegend vom Kläger begehrten Zuwendung ist die Ausgleichszahlung für umweltspezifische, natur- und artenschutzspezifische Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung, die sich aus der Umsetzung der EU-Richtlinien über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und der natürlichen Lebensräume wildlebender Tiere und Pflanzen ergeben (Ziff. 1.3, 2., 4.2 der Förderrichtlinie). Die Maßnahmen dienen der Umsetzung der Ziele des europäischen Schutzgebietsnetzes "Natura 2000" (Ziff. 1.2). Das Land gewährt dabei Zuwendungen zur Umsetzung von Natura-2000-Zielen (Ziff. 1.1 der Förderrichtlinie).

33

Zu den erforderlichen Voraussetzungen der Natura-2000-Ausgleichszulage gehört insbesondere das Vorliegen einer ausgleichsfähigen Einkommensminderung, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der in der Förderrichtlinie in Bezug genommenen Rechtsgrundlagen der Subventionierung erschließt. Nach Ziff. 1.1 b) der Förderrichtlinie Natura 2000 – Ausgleich für die Landwirtschaft i.V.m. Art. 38 (Zahlungen im Rahmen von Natura 2000) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - ABl. L 277/1 - wird Landwirten die Beihilfe nach Art. 36 lit. a) iii) jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG und 2000/60/EG entstehen.

34

Der Kläger beantragte mit seinem Sammelantrag Agrarförderung 2012 (Bl. 61 der Gerichtsakte) in Ziff. I. c) auch die Förderung des Natura-2000-Ausgleichs für die Maßnahmen UVOO bis UAHA, die sich auf die Bindungsschlüssel des Anhangs I der Förderrichtlinie beziehen und bei Grünland bspw. das Verbot der Anwendung von Dünger, Einschränkungen des Viehbestands und zeitliche Nutzungsbeschränkungen enthalten. Einzelne Nutzungsbeschränkungen wie bspw. zeitliche Mäh-Gebote oder -verbote ergeben sich dabei teilweise aus EU-Recht, auf das in der Richtlinie verwiesen wird. Im Ergebnis der Natura-2000-Ziele darf der Landwirt jedoch trotz der auferlegten Beschränkungen auf den in Frage stehenden Flächen im zulässigen Umfang wirtschaften und landwirtschaftliche Einkünfte erzielen. Weil diese naturgemäß niedriger sind als bei intensiver, unbeschränkter Landbewirtschaftung, wird für die entstehende Einkommensdifferenz bzw. Einkommensminderung der Ausgleichsbetrag gewährt. Dieser Zweck der Förderung wird nicht dadurch geschmälert, dass die Zahlung ausweislich Ziff. 1.1 der Förderrichtlinie gleichzeitig zur Erreichung der Natura-2000-Ziele und damit auch im öffentlichen Interesse geleistet wird. Die Ausgleichszahlung erfüllt demgemäß einen doppelten Zweck und hat als Subventionszahlung einen typischen Anreiz- und Marktlenkungs-, aber auch Kompensations-Charakter. Sie wird mithin auch im Interesse des den Beschränkungen unterworfenen Landwirts gewährt und hat vom Umfang her insofern den Zweck eines Teil-Surrogats für entstehende Einkommensminderungen (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 - ELER -).

35

Ein derartiger ausgleichsfähiger Einkommensverlust des Landwirts ist auch Gegenstand der Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013 und ist dem Kläger auf seine Anträge vom 10.7.2013 und 24.2.2014 auf Gewährung von Hochwasserentschädigung (Bl. 63, 69 der Gerichtsakte) mit Bescheiden des Beklagten vom 23.7.2013, 29.7.2014 und 26.11.2014 (Bl. 65, 79, 83 der Gerichtsakte) abgegolten worden.

36

Bereits nach Eintritt des Juni-Hochwassers 2013 legte die Europäische Kommission durch Beschluss vom 27.6.2013 - C (2013) 4169 final - fest, dass eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden in der Landwirtschaft mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar ist unter den im Beschluss gefassten Maßgaben und Erwägungen. Hierzu gehört, dass der Ausgleich für Einkommensminderungen durch Verluste oder Schäden an landwirtschaftlichen Gebäuden und Einrichtungen, Maschinen und Geräten, Tieren, Pflanzen und Feldvorräten gewährt wird (Ziff. 15). Für Schäden an Pflanzen wird der Ausgleich auf der Grundlage des durchschnittlichen Einkommens in den 3 letzten Jahren (durchschnittlicher Ertrag multipliziert mit dem durchschnittlichen Preis) abzüglich des Einkommens im Schadjahr berechnet (Ziff. 19). Der Schaden, für den ein Ausgleich gezahlt werden kann, wird bestimmt, indem vom überprüften Schadenswert etwaige Versicherungszahlungen und sonstige Ausgleichszahlungen abgezogen werden. Vom Gesamtschaden werden außerdem alle aufgrund der Naturkatastrophe nicht entstandenen Kosten abgezogen. Weitere Maßgaben sind in Ziff. 42 und 43 bezüglich des Ausgleichs geregelt:

37

(42) Wie die deutschen Behörden bestätigen, wird der Schaden für jeden Begünstigten getrennt berechnet. Im Schadjahr erzielte Erlöse werden vom Beihilfebetrag abgezogen. Beihilfefähig sind nur Schäden, für die ein direkter Zusammenhang mit der Naturkatastrophe nachgewiesen wurde. Die Beihilfe beläuft sich auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Schäden.

38

(43) Außerdem haben die deutschen Behörden zugesichert, dass sie verschiedene Maßnahmen treffen werden, um eine Überkompensation auszuschließen (…).

39

Auf der Grundlage dieser europarechtlichen Zulassung enthält die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 (Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013), Gemeinsamer RdErl. der StK, des MF, MI, MLV, MW, MLU, MK, MS v. 23.8.2013 (MBl. LSA S. 474) Bestimmungen zur Gewährung von Schadensausgleich u.a. für die Kompensation von Schäden am Feldinventar und Schäden durch nicht mögliche Aussaat (Teil B, Ziff. 1.2 a, c) und damit auch Natura-2000-bedingte Einkommensverluste. Nach den besonderen Regelungen, die nach Teil B Ziff. 1. der Richtlinie für Schäden in der Landwirtschaft gelten, legt das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt die Werte für die Schadensberechnung an landwirtschaftlichen Kulturen nach Schadenshöhe (ohne Rekultivierung) in Euro je Hektar mit gesondertem Erlass fest. Die Schadenshöhe vermindert sich um nutzbare Erträge (Ziff. 1.3 Abs. 3). In dieser Bestimmung wird deutlich, dass Zahlungsgrund nach der Förderrichtlinie der dem Landwirt entstandene Einkommensverlust ist. In Anlage 2 zur Richtlinie wird außerdem gesondert auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 27.6.2013, insbesondere dessen Ziff. (15) und (19) auszugsweise hingewiesen (MBl. LSA 2013, 490).

40

Speziell für die Entscheidung über die Vereinbarkeit der Hochwasser-Richtlinie Sachsen-Anhalt hat die Europäische Kommission am 21.5.2014 - C (2014) 3388 final - beschlossen, dass eine Kumulierung von Beihilfen nicht stattfindet:

41

(16) Die Beihilfe kann nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder EU-Regelungen zur Deckung derselben förderfähigen Kosten kumuliert werden. (…)

42

Die vom Kläger begehrte Ausgleichszahlung Natura 2000 scheidet demgemäß aus Gründen des Verbots der Doppelförderung aus. Die gleichzeitige Förderung einer Fläche wegen ihrer Extensivierung und ihrer Überflutung würde dazu führen, dass der Kläger zweimal einen Ausgleich für einen Einkommensausfall erhalten würde, obwohl nur einmal eine Einkommensminderung eintritt. Wenn der Kläger sowohl den Einkommensnachteil aufgrund der Lage der Flächen im Natura-2000-Bereich als auch den Einkommensnachteil aufgrund des Totalverlusts von Erträgen nach Hochwasserschäden in pauschalierter Form ersetzt bekäme, wäre die Summe der Ausgleichsleistungen in der Regel höher als der auszugleichende Nachteil. Deshalb kann der Kläger keinen Anspruch auf die im vorliegenden Fall streitige Ausgleichsleistung gleichzeitig neben der bereits erhaltenen Hochwasserentschädigung haben, selbst wenn ihre Voraussetzungen gleichzeitig vorlägen.

43

Auf der Grundlage der Hochwasser-Richtlinie hat der Kläger eine Kompensation beantragt "für den Totalverlust", mithin nicht nur für die 2. Mahd, die nach Eintritt des Hochwasser-Schadensfalls nicht mehr durchgeführt werden konnte. Bezüglich der Schadenshöhe (Teil B Ziff. 1.3, Anlage 2 Teilziffer 19) wird für Wiesen, Weiden und Mähweiden bei Totalverlust von einem Betrag in Höhe von 724 €/ha ausgegangen, davon beim 1. Grasschnitt ein Anteil von 60 % in Höhe von 434 €/ha und beim 2. Grasschnitt ein Anteil von 40 % in Höhe von 290 €/ha (Anlage K 10 zur Klageerwiderung). Der entsprechende Erlass betont, dass dieser Schadensbetrag nicht die Kosten der Wiederherstellung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands von durch Hochwasser geschädigten landwirtschaftlichen Flächen enthält. Kosten hierfür werden nach Teil B, Ziff. 3.2, 3.5 der Richtlinie gesondert ausgeglichen (bis zu 281 €/ha Grünland). Hiernach hat der Kläger aufgrund der Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013 einen Betrag in Höhe von 91.911,70 € erhalten, der den dem Kläger hochwasserbedingt entstandenen Einkommensverlust einschließt. Damit ist nicht nur der Verlust der Ernte kompensiert, sondern auch der Schaden ohne Bestehen von Wirtschaftsbeschränkungen, die aufgrund der Richtlinie Natura 2000 – Ausgleich für die Landwirtschaft zu beachten sind. Die Kompensation umfasst dabei nach den berechneten Pauschalsummen auch Kosten, die infolge Beachtung der Natura-2000 bedingten Bewirtschaftungsbeschränkungen im Zeitraum vor dem Hochwasser angefallen sind. Der Kläger kann mithin aus der Einhaltung der Natura-2000-Verpflichtungen vom 1.10.2012 bis zum Hochwasser im Juni 2013 keinen Anspruch auf teilweise Gewährung des Natura-2000-Ausgleichs herleiten. Daneben kommt nach der insoweit maßgebenden Verwaltungspraxis des Beklagten die Bewilligung des Natura-2000-Ausgleichs nur dann in Betracht, wenn die entsprechenden Verpflichtungen im gesamten Bewilligungszeitraum eingehalten werden.

44

Fehlt es - wie vorliegend - an der Voraussetzung eines dem Landwirt verbleibenden Natura-2000-ausgleichsfähigen Einkommensverlusts, ist die mit Bescheid vom 6.12.2013 bewilligte Subvention rechtsgrundlos geleistet worden und unterliegt damit gem. § 49 a Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA, der entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, zit. nach juris, Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.10.2008, LKV 2009, 42), der Rückforderung.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

46

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.