Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Mai 2018 - 7 A 11603/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0530.7A11603.17.00
bei uns veröffentlicht am30.05.2018

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. August 2017 die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Beklagten zu gewährenden Zuwendung für die Errichtung einer Kindertagesstätte mit sieben Gruppen, wobei insgesamt 47 „U 3-Plätze“ für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung stehen sollen, auf dem Gelände eines von der Verbandsgemeinde A. stillgelegten Hallenbades durch den Kläger.

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Nachdem sich die Katholische Kirchengemeinde St. J. als Bauträger der gleichnamigen Kindertagesstätte in der E.-Straße in A. zur finanziellen Bewältigung der notwendigen Investitionen in das Kindertagesstättengebäude nicht mehr in der Lage sah, übernahm der Kläger die Bauträgerschaft für die Einrichtung. Die Kindertagesstätte St. J. verfügt über sechs Gruppen und insgesamt 135 Plätzen, wobei 28 Plätze für Kinder unter drei Jahren vorhanden sind. Betrieben wird die Einrichtung von der K. GmbH.

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Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 4. Mai 2015 an das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz mit der Bitte um Prüfung der Möglichkeit einer finanziellen Förderung betreffend den weiteren Betrieb der Kindertagesstätte bei Sanierung oder Neubau sowie im Hinblick auf die Schaffung einer neuen Gruppe und die Erhöhung der Plätze für Kinder unter drei Jahren von 28 auf 47. In dem Antwortschreiben vom 17. Juni 2015 wird ausgeführt, dass lediglich zusätzliche neugeschaffene Gruppen grundsätzlich eine Förderung erhalten könnten. Es werde davon ausgegangen, dass in A. laut des Bedarfsplans sechs Gruppen notwendig seien. Gebe die Kirche die Trägerschaft ab und die Kommune übernehme diese, dann ändere sich bedarfsplanmäßig nichts, was einen reinen Ersatz bedeute. Es sei zwar richtig, dass der Bund auch Plätze fördern wolle, die solche ersetzten, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. Der Bund habe dem Land Mittel zur Verfügung gestellt, die nach den Vorgaben der entsprechenden Verwaltungsvorschrift vergeben würden. Eine Förderung von Ersatzbaumaßnahmen sei hiernach nicht vorgesehen. Bei der in dem Schreiben in Bezug genommen Verwaltungsvorschrift handelt es sich um die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 (744-75118) – Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013 – 2014 sowie Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten –.

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Die hierbei maßgeblichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

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1.2.1

6

Gefördert werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Investitionsvorhaben, die der Schaffung und Sicherung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren dienen. ...

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1.2.2

8

Die Förderung von Zuwendungen aus Landesmitteln wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt und erfolgt nach den Pauschalen unter Buchstabe a oder Buchstabe b, maximal jedoch bis zur Höhe von 90 v.H. der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten:

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a) 4.000 Euro je neu entstehenden Platz für Kinder unter drei Jahren, wenn eine Baumaßnahme erforderlich ist, sowie zusätzlich 55.000 Euro für Neubauten einer zusätzlichen Gruppe mit mindestens vier neu entstehenden Plätzen für Kinder unter drei Jahren in einer bestehenden oder neuen Einrichtung (Neu- und Umbaupauschale) oder den Kauf eines Gebäudes nach Nummer 1.2.1 Satz 4 für diese Zwecke

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oder

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b) b)1.000 Euro Ausstattung für jeden neu entstehenden Platz für Kinder unter drei Jahren ohne Baumaßnahmen (Ausstattungspauschale).

12

Neu entstandene Betreuungsplätze sind die in der Betriebserlaubnis ausgewiesenen und nach Abschluss der Maßnahme in Betrieb genommenen Plätze für Kinder unter drei Jahren. ...

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1.2.3

14

Die Förderung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013-2014 des Bundes wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt und erfolgt für Investitionsvorhaben nach Nummer 1.2.1, die nach dem 30. Juni 2012 und bis zum 31. März 2013 beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für die gesamte Maßnahme beantragt wurden und noch nicht mit Mitteln des Bundes aus dem Investitionsprogramm „Kindertagesbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013 gefördert wurden. Zusätzliche Plätze im Rahmen dieses Förderprogrammes sind auch solche, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. ...

15

Mit dem Formular „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zum Bau und zur Ausstattung von neuen Gruppen/Plätzen in Kindertagesstätten gemäß VV I-Kosten ab 2014 (Baumaßnahme U 3/Baumaßnahme Ü 3/Ausstattungspauschale)“ beantragte der Kläger am 15. Oktober 2015 Förderleistungen. Ausgeführt wurde, dass 47 neue Plätze für unter dreijährige Kinder geschaffen würden. Geplant seien der Baubeginn im August 2016 und der Abschluss der Maßnahme im Dezember 2017. Die Gesamtkosten der Maßnahme wurden auf 4.080.000,00 € beziffert. Es wurde ein Zuschuss in Höhe von 701.925 € beantragt. Nachdem der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hatte, für den Fall, dass lediglich eine Förderung für eine siebte Gruppe möglich sei, sei die entstehende Differenz von 541.450 € durch einen weiteren Kommunalkredit zu finanzieren, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18. März 2016 eine Förderung zu den Bau- und Ausstattungskosten nach dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 für den Neubau der Kindertagesstätte A., im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 160.475,00 €, höchstens jedoch 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der weitergehende Antrag auf Gewährung einer Zuwendung wurde mit der Begründung abgelehnt, nach Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 werde eine Förderung auch bei Gruppen nur bei neu entstehenden Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren gewährt. Solche seien die in der Betriebserlaubnis ausgewiesenen und nach Abschluss der Maßnahme in Betrieb genommenen Plätze für Kinder unter drei Jahren. Nicht gefördert würden hingegen Gruppen und Plätze, die vorher bereits bestanden hätten und nur ersetzt würden. Ausschlaggebend hierfür sei die Ausweisung der Gruppen und Plätze im Bedarfsplan. Die Bedarfsplanung gehe in der Stadt A. von der Notwendigkeit von sechs und künftig von sieben Gruppen aus. Die Übernahme der Bauträgerschaft durch einen anderen Träger ändere nichts an der Bedarfsplanung. Entscheidend für die Beurteilung der Frage des Ersatzbaus sei allein die Tatsache, wie viele Gruppen es in der Bedarfsplanung vor der Um- und Neubaumaßnahme gegeben habe und wie viele Gruppen es nach der Maßnahme geben werde. Somit handele es sich bei sechs der sieben geplanten Gruppen um einen reinen Ersatzbau, deren Förderung aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 nicht vorgesehen sei. Ebenso verhalte es sich mit bereits bestehenden und in der Betriebserlaubnis ausgewiesenen Plätzen für Kinder unter drei Jahren. Bisher würden in dem Katholischen Kindergarten in A. 28 Kinder unter drei Jahren betreut. Ausschlaggebend sei allein die Tatsache, dass vorher 28 U 3-Plätze vorhanden seien und nachher 47 U 3-Plätze zur Verfügung stehen würden, mit der Folge, dass nur 19 zusätzliche Plätze mit einer Platzpauschale von 4.900,00 € pro Platz gefördert werden könnten. Diese Auffassung sei dem Kläger auch bereits durch Schreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 17. Juni 2015 mitgeteilt worden.

16

Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, die dem Fördermittelbescheid zugrundeliegende Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 enthalte die vom Beklagten behauptete Wertung nicht, dass eine Förderung strikt auf zusätzliche Plätze beschränkt und eine Ersatzbauförderung zwingend ausgeschlossen sei. Dies ergebe sich ausdrücklich aus dem Wortlaut der Nr. 1.2.3 der Verwaltungsvorschrift. Die Maßgabe der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 als verbindliches Verteilprogramm bleibe mangels Neuauflage der Verwaltungsrichtlinie, selbst wenn der Antrag hier auf das Programm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 - 2018 gerichtet sein sollte, insoweit maßgeblich. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf zurückziehen, dass die in der Verwaltungsvorschrift vorgegebene zweite Definition der Zusätzlichkeit in zeitlicher Hinsicht befristet gewesen sei und nunmehr nicht länger gelte. Schließlich sei Grundlage der weiten Zusätzlichkeitsdefinition in Nr. 1.2.3 der Verwaltungsvorschrift die Vorgabe des Bundesgesetzgebers in § 5 Abs. 3 KitaFinHG für das Programm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013 – 2014, wo es heiße: „Zusätzliche Plätze im Sinne dieses Gesetzes seien solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.“

17

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der geplante Ersatzbau von Plätzen sei nicht förderungsfähig. Die von ihm zugrunde gelegte enge Auslegung der Verwaltungsvorschrift werde vom zuständigen Ministerium gebilligt und entspreche der Verwaltungspraxis. Diese Auffassung sei dem Kläger bereits vor Antragstellung vom damals zuständigen Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen mit Schreiben vom 17. Juni 2015 mitgeteilt worden. Der Beklagte habe in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium bisher auch keine Ersatzbauten gefördert. Die Verwaltungsvorschrift und deren Auslegung müssten nicht notwendigerweise mit der Zweckbestimmung im Zuweisungsverhältnis zwischen dem Bund und den Ländern deckungsgleich sein. Die Länder könnten hiervon abweichen, um ihren länderspezifischen Förderbedarfen Rechnung zu tragen.

18

Auf die von dem Kläger am 15. Februar 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 7. August 2017 den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 18. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2017 aufgehoben, soweit damit dem Kläger Fördermittel über den Betrag von 160.475,00 € hinaus versagt wurden, und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 5. August 2016 auf Gewährung einer zusätzlichen Förderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Ablehnung erweise sich als ermessenfehlerhaft, weil der Beklagte den gesetzlichen Rahmen seines Ermessens verkannt und zugleich den sich aus Art. 3 Abs.1 GG ergebenden Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt habe. Die Berufung des Beklagten auf Nr. 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift und seine ständige Verwaltungspraxis bei der Verteilung der Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 des Bundes erweise sich als ermessenfehlerhaft, weil der Beklagte dabei die ihn bindende gesetzliche Vorgabe des § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaFinHG missachtet habe. Dieser regele im Sinne einer Definition, dass zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses Gesetzes solche seien, die entweder neu entstünden oder solche ersetzten, die ohne Erhaltungsmaßnahme wegfielen. Damit habe der Bundesgesetzgeber bereits, wenn auch unmittelbar nur im Verhältnis des Bundes und der Länder, gesetzlich geregelt, dass bei der Verteilung der einschlägigen Bundesmittel nicht nur im engeren Sinne neu entstehende zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne des Gesetzes seien, sondern auch solche, die bereits vorhandene Betreuungsplätze ersetzten, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. Eine Ermächtigung der Länder, von dieser ihm vorgegebenen Gleichbehandlung von neu entstehenden Betreuungsplätzen und solchen, die Betreuungsplätze ersetzten, die ohne Erhaltungsmaßnahme wegfallen würden, abzuweichen, enthalte das Gesetz nicht. Die Ermessensentscheidung des Beklagten erweise sich ferner auch dann als ermessensfehlerhaft, wenn man davon ausgehe, dass den Ländern grundsätzlich ein Entscheidungsspielraum bei der Verwendung der Bundesmittel verblieben sei und sie grundsätzlich befugt seien, die Bundesmittel allein oder doch hauptsächlich zur Förderung neu entstehender Betreuungsplätze einzusetzen. In diesem Zusammenhang hätte es nämlich einer Ermessensentscheidung des für das Verteilungsprogramm der Bundesmittel zuständigen Landesministeriums darüber bedurft, dass und weshalb auch in den hier betroffenen Jahren ausschließlich neu entstehende Betreuungsplätze gefördert würden, nicht aber solche, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden.

19

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht gegen sein Urteil zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, er wende die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 auch für die Verteilung von Finanzmitteln aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 des Bundes in ständiger Verwaltungspraxis mit Billigung des zuständigen Ministeriums in der Form an, dass im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausschließlich Investitionsvorhaben gefördert würden, die der Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren dienten. Gefördert würden somit nur Baumaßnahmen für Gruppen und Plätze, die tatsächlich neu seien. Nicht gefördert worden und würden die unter Nr. 1.2.3 der Verwaltungsvorschrift genannten Plätze. Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums für das Förderprogramm 2015 – 2018, die Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 unter Beibehaltung der in der Vergangenheit ständig geübten Verwaltungspraxis weiter anzuwenden, ergebe sich auch aus dessen Schreiben an den Kläger vom 17. Juni 2015.

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Der Beklagte beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. August 2017 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger trägt vor, die Förderentscheidung des Beklagten sei im angefochtenen Umfang rechtswidrig, weil sie die für seinen insbesondere auf Förderung aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2015 – 2018“ gerichteten Antrag unmittelbar geltende Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaFinHG missachte. Selbst wenn diese Regelung keine unmittelbare Geltung im Förderverhältnis des Landes zum ihm entfalten sollte, gehe mit dieser Rechtsnorm doch eine Bindungswirkung für die Förderpolitik des Beklagten bei der Weiterverteilung der Fördermittel einher, worüber sich der Beklagte unzulässig hinweggesetzt habe. Aber auch wenn der Rechtsnorm keinerlei Bindungswirkung für die Förderentscheidung des Beklagten beizumessen wäre, müsste er sich unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes daran festhalten lassen, dass der Vorschriftengeber mit der Nr. 1.2.3 der der Förderentscheidung zugrunde gelegten Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 eine weite Zusätzlichkeitsdefinition selbst zur Grundlage des eigenen Verteilprogramms gemacht habe. Hierüber könne sich der Beklagte nicht hinwegsetzen. Eine diese Grundlagen konterkarierende Förderpolitik sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG selbst dann willkürlich und rechtswidrig, wenn diese Förderpolitik einheitlich praktiziert worden wäre. Darüber hinaus erweise sich die Förderversagung hier auch mangels Auseinandersetzung mit den konkreten Betreuungs- und Förderbedarfen als ermessensfehlerhaft und rechtswidrig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist begründet.

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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Förder-antrag vom 15. Oktober 2015. Der Bescheid des Beklagten vom 18. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit der Beklagte darin die Gewährung einer über 160.475 € hinausgehenden Förderung abgelehnt hat.

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§ 12 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG), der mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 in Kraft getreten ist, ist – was sich bereits aus dem Hinweis auf Art. 104b Grundgesetz (GG) im Absatz 1 Satz 1 der Bestimmung ergibt – lediglich die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ im Zeitraum von 2015 – 2018. Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Fördermittel für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten durch den Beklagten in diesem Zeitraum sind die Landeshaushaltsgesetze 2014/2015 (GVBl. 2013, 515), 2016 (GVBl. 2015, 445) und 2017/2018 (GVBl. 2017, 49) jeweils in Verbindung mit den dazu gehörenden Haushaltsplänen (vgl. Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG –, AS 43, 103 = juris, Rn. 27 unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, BVerwGE 104, 220 = juris, Rn. 17 und vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, BVerwGE 58, 45 = juris, Rn. 16). Zwar sind die Landeshaushaltsgesetze nebst den zugehörigen Haushaltsplänen keine Gesetze im materiellen Sinne, gleichwohl kann die in den Landeshaushaltsgesetzen vorgenommene Bereitstellung von Fördermitteln und deren Zweckbindung als ausreichende Rechtsgrundlage für die Subventionierung von Plätzen für die Betreuung in Kindertagesstätten angesehen werden.

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Eine Regelung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die von dem Beklagten bereitgestellten Mittel entsprechend dem in den Haushaltsgesetzen festgelegten Zweck zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnorm erfolgt. Für die Abwicklung des gesetzlich umrissenen Förderungszwecks hat das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen die Verwaltungsvorschrift „Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm ‚Kinderbetreuungsfinanzierung‘ 2013 – 2014 sowie Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten“ vom 12. Dezember 2013 (744 - 75 118; MinBl. 2014, 13) – im weiteren VV – erstellt und auch für die Bewilligung von Finanzhilfen aus dem Investitionsprogramm 2015 – 2018 weiter angewandt. Verwaltungsvorschriften dieser Art sind keine Rechtsnormen und ihnen fehlt der Rechtssatzcharakter. Sie sind zwar auch dazu bestimmt, Maßstäbe zu setzen für die Verteilung der Fördermittel; insoweit regeln sie das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen (BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, BVerwGE 58, 45 = juris, Rn. 20). Selbst wenn unterstellt wird, dass diesen Verwaltungsvorschriften bei pflichtgemäßer Anwendung eine – wie auch immer geartete – Außenwirkung zukommt, kann ihnen jedoch insoweit kein Rechtssatzcharakter beigemessen werden, als sie die Voraussetzungen aufstellen, unter denen die Zuwendungen für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten zu gewähren sind (vgl. Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG –, AS 43, 103 = juris, Rn. 29).

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Hat die Exekutive durch eine Verwaltungsvorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann ist diese – für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassene – Verwaltungsvorschrift aber keiner richterlichen Auslegung unterworfen. Der Richter hat nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich zu prüfen, ob aufgrund einer solchen Richtlinie überhaupt eine „Verteilung“ öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalls auf den schlichten Wortlaut der Verwaltungsvorschrift berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat; entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalls in Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderungszweck steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, BVerwGE 58, 45 = juris, Rn. 24; Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG –, AS 43, 103 = juris, Rn. 30).

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Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall allein maßgeblich, ob die Entscheidung des Beklagten, die Neubaumaßnahme des Klägers nur im Hinblick auf eine siebte Gruppe und die 19 zusätzlichen Plätze für Kinder unter drei Jahren zu fördern, im Widerspruch steht zu den oben näher bezeichneten Landeshaushaltsgesetzen bzw. zu dem in den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG –, AS 43, 103 = juris, Rn. 31).

32

Die Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013, auf die der Beklagte seine Entscheidung gestützt hat, ist ohne weiteres mit dem in den vorgenannten Haushaltsgesetzen bzw. den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck zu vereinbaren, soweit sich der Beklagte auf Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 VV bezieht. Nach diesen Bestimmungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Investitionsvorhaben, die der Schaffung und Sicherung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren dienen, gefördert. Im Einzelplan 07 des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014/2015 des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen heißt es im Vorwort zu Kapitel 07 05 unter „1. Kindertagesstätten“, Schwerpunkte seien u.a. die Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder unter drei Jahren, um den landesrechtlich seit 2010 geltenden Rechtsanspruch für Zweijährige und den für 2013 geltenden Rechtsanspruch der Kinder ab vollendetem ersten Lebensjahr bedarfsgerecht umzusetzen, einschließlich der Investitionsmittel des Bundes sowie die dem Land aus Umsatzsteueranteilen zufließenden Mittel für Betriebskosten. An einem Hinweis auf das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 fehlt es in den Titeln des Einzelplans 07 05. Das Landeshaushaltsgesetz 2014/2015, das vom 20. Dezember 2013 datiert, konnte die Regelungen der §§ 12 bis 18 KitaFinHG nicht berücksichtigen, weil diese erst am 22. Dezember 2014 eingefügt wurden. Unter den Titeln 331 35 und 883 35 des Haushaltsplans 07 05 sind als Zweckbestimmung lediglich Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013 bis 2014 vorgesehen, wobei jeweils der Hinweis enthalten ist, dass das Programm 2014 ausläuft. In dem Vorwort zum Kapitel 07 05 des Einzelplans 07 des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen für das Haushaltsjahr 2016 wird als Schwerpunkt genannt der weitere bedarfsgerechte Ausbau zusätzlicher Plätze für Kinder unter drei Jahren, die fortschreitende Erhöhung des Anteils an Ganztagesplätzen und die Anpassung von Öffnungszeiten an den Bedarf. Zugleich wird wie 2014/2015 auf die Investitionsprogramme des Bundes in den einzelnen Titeln Bezug genommen, wobei unter den Titeln 331 36 (neu), 883 36 (neu) und 893 36 (neu) die Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 berücksichtigt werden. Im Einzelplan 09 des Ministeriums für Bildung für das Haushaltsjahr 2017/2018 wird im Vorwort zu Kapitel 09 03 „Frühkindliche Bildung“ als ein weiterer Schwerpunkt die Fortsetzung des Ausbaus von Plätzen für Kinder unter drei Jahren und die Erhöhung des Anteils an Ganztagesplätzen gesehen. Die in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 vorgesehene Förderung hält sich in dem durch die haushaltsgesetzlichen Bestimmungen gezogenen Rahmen, wenn nach deren Nr. 1.2.1 Investitionsvorhaben, die der Schaffung und Sicherung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren dienen, gefördert werden und als solche nur dann förderungswürdig sind, wenn sie neu geschaffene Plätze darstellen (Nr. 1.2.2 VV).

33

Dem steht nicht entgegen, dass unter Nr. 1.2.3 VV dargelegt wird, dass zusätzliche Plätze im Rahmen des Förderprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013 auch solche seien, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt die Verwaltungsvorschrift insoweit lediglich für das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013 – 2014 des Bundes. Der Beklagte hat ausgeführt, dass von ihm selbst für die Verteilung der Mittel aus dem ausdrücklich genannten Investitionsprogramm in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium keine Mittel für Ersatzplätze verteilt worden sind und eine entsprechende Verteilung auch nicht für die Jahre 2015 – 2018 und das diese Jahre betreffende Investitionsprogramm vorgesehen war. Zugleich ergibt sich die zeitliche Begrenzung der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 auch insoweit, weil unter Nr. 1.2.3 VV ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Investitionsvorhaben bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen und bis zum 30. Juni 2015 abzurechnen sind. Im Übrigen stimmt die in Nr. 1.2.3 VV enthaltene zeitliche Befristung mit der haushaltsgesetzlichen Vorgabe überein. Titel 331 35 und 883 35 des Haushaltsplans 07 05 enthalten die Erläuterung: „Das Programm Ausbau der ‚Kinderbetreuungsfinanzierung‘ 2013 – 2014 läuft in 2014 aus. Restabwicklung in 2015.“

34

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist vorliegend für den Rahmen, der durch die haushaltsgesetzliche Zweckbestimmung und die Umsetzung in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 gezogen ist, die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaFinHG, wonach zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne des Gesetzes solche sind, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen, keine zwingende Vorgabe, die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist. Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kinderbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichgesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) regelt nur das rechtliche Verhältnis des Bundes zu den Ländern. Insofern bestimmt es lediglich die Voraussetzungen, unter denen ein Land Bundesmittel zur Förderung der Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren erhält und einsetzen darf. Das Gesetz regelt aber nicht das rechtliche Verhältnis eines Landes zu dem Träger der Kindertagesstätte. Namentlich begründet es für Letztere weder Ansprüche auf Finanzhilfen (s.o.) noch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung von Anträgen auf Förderung des Landes durch Finanzmittel des Bundes (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 = juris, Rn. 22). Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft, weil er die ihn bindende gesetzliche Vorgabe in § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaFinHG missachtet habe, steht Art. 104b Abs. 2 GG in der bis zum 19. Juli 2017 geltenden Fassung (siehe Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) entgegen.

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Der Bund kann nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG, soweit das Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Nr. 1) oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet (Nr. 2) oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind (Nr. 3). Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird nach Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Formulierung der Bestimmung zeigt, dass allein an eine "nähere" Regelung im Verhältnis des Bundes zu den Ländern gedacht ist. Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die Aufgabenerfüllung durch die Länder lässt Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 = juris, Rn. 22).

36

Das Bundesverfassungsgericht hat zu Art. 104a Abs. 4 GG, der Vorgängervorschrift des mit Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) eingefügten Art. 104b GG, ausgeführt, dass die Befugnis, den Ländern aus Bundesmitteln zweckgebundene Finanzhilfen zu Investitionen im Landesbereich zur Verfügung zu stellen, kein Instrument direkter oder indirekter Investitionssteuerung zur Durchsetzung allgemeiner wirtschafts-, währungs-, raumordnungs- oder strukturpolitischer Ziele des Bundes in den Ländern sei (BVerfG, Urteil vom 4. März 1975 – 2 BvF 1/72 –, BVerfGE 39, 96 = juris, Rn. 36). Außerhalb der Förderungsziele der Norm lassen diese Bundeszuschüsse eine Einflussnahme aus bundespolitischer Sicht auf die Aufgabenerfüllung durch die Länder nicht zu. Dafür stehen nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts andere verfassungsrechtliche Instrumente zur Verfügung. Die Investitionen, an denen sich der Bund beteiligt, müssen in einer gesetzlichen Regelung ihrem generellen Verwendungszweck nach bezeichnet werden. Zugleich soll damit ausgeschlossen sein, dass bestimmte Einzelprojekte vorgeschrieben werden (vgl. hierzu BT-Drucks. V/2861, S. 52 und BT-Drucks. 16/813, S. 19). Kann der Bund aber nur den generellen Verwendungszweck der Finanzhilfen bezeichnen und keine bestimmten Einzelprojekte verbindlich festlegen, hat er im Fall der Investitionsförderung nach Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG keine weitere Möglichkeit, Differenzierungen und Präzisierungen sachlicher Art etwa hinsichtlich der Lage, des Umfanges, der sachlichen Ausgestaltung oder der späteren Ausnutzung der mitfinanzierten Objekte vorgeben zu können. Damit berührt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zweckbindung der Bundesfinanzhilfen nicht unmittelbar die Investitionsplanungen der Länder. Die Länder werden entsprechend durch die Festlegung der Arten der zu fördernden Investitionen nicht gehindert, ihre eigenen strukturpolitischen Vorstellungen zu entwickeln. Ihnen ist die Entscheidung überlassen, wo die ihnen zugewiesenen Bundesmittel im Einzelfall ihrer Zweckbindung entsprechend eingesetzt werden. Länder und Gemeinden bleiben damit in ihren Investitionsentscheidungen frei (BVerfG, Urteil vom 4. März 1975 – 2 BvF 1/72 –, BVerfGE 39, 96 = juris, Rn. 44). Das gilt auch für die von den Ländern gesetzten Prioritäten (vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: September 2017, Art.104a, Rn. 56). Dass eine Erweiterung der Kompetenzen des Bundes mit Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG nicht gewollt war, lässt sich der Gesetzesbegründung entnehmen. Zum einen wird darauf verwiesen, dass die Regelung der Vorgängervorschrift in Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG entspricht und zum anderen wurden durch die Regelung des Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG Finanzhilfen des Bundes für besonders bedeutsame Investitionen der Länder ausgeschlossen bei Gegenständen der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder (BT-Drucks. 16/813, S. 19). Erst durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) hat der Gesetzgeber durch die Ergänzung in Art. 104b Abs. 2 Satz 2 und 3 GG dem Bund die bis dahin nicht bestehende Möglichkeit eröffnet, über die Arten der zu fördernden Investitionen hinaus auch die Grundzüge der Ausgestaltung der Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen festzulegen (BT-Drucks. 18/11131 I, S. 17; Hellermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Kommentar, Band 3, 7. Aufl., Art. 104b, Rn. 65b).

37

Es ist auch davon auszugehen, dass die Regelungen des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kinderbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichgesetzes vom 22. Dezember 2014 den kompetenzrechtlichen Grenzen, die sich aus seiner verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 104b GG a.F. ergeben, entspricht. Es enthält demnach keine verbindliche Vorgabe an die Länder, dass der für das Zuwendungsverhältnis zwischen einem Land und einem Vorhabenträger maßgebliche Verwendungszweck deckungsgleich sein muss mit der Zweckbestimmung im Zuweisungsverhältnis zwischen dem Bund und den Ländern. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaFinHG. Darin wird ausdrücklich bestimmt, dass der Bund nach Art. 104b GG aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ Ländern und Gemeinden die Finanzhilfen für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren in den Jahren 2015 bis 2018 gewährt. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen wird ausdrücklich auf Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG gestützt (vgl. BT-Drucks. 18/2586, S. 13). Zudem wird in der Gesetzesbegründung „Zu Kapitel 3 (§§ 12-18)“ ausgeführt (BT-Drucks. 18/2586): „Im neuen Kapitel 3 finden sich die materiell-rechtlichen Regelungen zu dem neuen Investitionsprogramm ‚Kinderbetreuungsfinanzierung‘ 2015 – 2018 im Sinne von Artikel 104b Abs. 2 Grundgesetz.“

38

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts macht § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaFinHG keine zwingende Vorgabe für die Länder, den Zuwendungszweck deckungsgleich zu gestalten. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift soll lediglich der Rahmen abgesteckt werden, welche „zusätzlichen Betreuungsplätze“ im Sinne der bundesgesetzlichen Regelung förderungsfähig sein können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 2 KitaFinHG, wonach bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte die Bestimmungen des Kapitels 3 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder sinngemäß entsprechend gelten. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich eine verbindliche Vorgabe, dass die Länder die im Zuweisungsverhältnis zwischen Bund und Land geltende Zweckbestimmung im Verhältnis zum Vorhabenträger deckungsgleich übernehmen müssen. Indem nur der Förderungsrahmen bestimmt werden sollte, bleibt es bei der Kompetenz der Länder, ihren jeweils unterschiedlichen Bedarfen beim Ausbau der Kindertagesbetreuungsplätzen Rechnung zu tragen.

39

Die Berufung des Beklagten auf Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 VV und die ständige Verwaltungspraxis, Ersatzbauten nicht zu fördern, ist vor diesem Hintergrund nicht ermessensfehlerhaft. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – (juris, Rn. 43) ausgeführt hat, wird der für das Zuwendungsverhältnis zwischen dem Land und einem Vorhabenträger maßgebliche Verwendungszweck von der zuständigen Landesbehörde bestimmt und muss nicht notwendigerweise deckungsgleich sein mit der Zweckbestimmung im Zuweisungsverhältnis zwischen dem Bund und den Ländern. Er kann hiervon abweichen, indem von einem Land etwa ein weitergehender oder zusätzlicher Zweck festgelegt wird oder aber ein im Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und den Ländern definierter Verwendungszweck nicht oder in abgeänderter Form in das Zuwendungsverhältnis eines Landes zum Vorhabenträger übernommen wird. Jedes Land kann nicht nur seinem landesspezifischen Förderbedarfen Rechnung tragen im Rahmen einer für alle Länder gleichlautenden Verwaltungsvereinbarung, sondern auch in den Fällen, in denen nach Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere für Finanzhilfen nach Absatz 1 des Art. 104b GG gewährten Finanzhilfen geregelt wird. Verwaltungsvereinbarungen nach Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG haben dieselbe Funktion und Bedeutung wie die in dieser Bestimmung vorgesehenen Zustimmungsgesetze (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1976 – 2 BvG 1/74 –, BVerfGE 41, 291 = juris, Rn. 41). Insoweit gelten die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – (juris, Rn. 43) zur Verwaltungsvereinbarung in gleicher Weise auch für die Zweckbestimmung in einem entsprechenden Bundesgesetz. Zulässigerweise hat der Beklagte den Rahmen, den der Bundesgesetzgeber abstecken darf, in dem zum Zweck des Ausbaus von Kinderbetreuungsplätzen Finanzhilfen gewährt werden können, enger gezogen und eigene Prioritäten gesetzt, indem bei der Anwendung des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 lediglich der Neubau von Plätzen gefördert wird.

40

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt ebenfalls nicht vor. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – (juris, Rn. 37) ausgeführt hat, kann der Kläger eine Verletzung seiner Rechte nicht unmittelbar aus dem Wortlaut oder aus einer bestimmten Interpretation der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 herleiten, sondern nur aus seinem durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Recht, bei der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift ebenso behandelt zu werden wie die übrigen Träger von Kindertagesstätten, die mit Blick auf diese Verwaltungsvorschrift einen Förderantrag gestellt haben. Da sich eine Rechtsverletzung durch Abweichung von einer Verwaltungsvorschrift nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann und da die Verwaltungsvorschrift zur Disposition des Vorschriftengebers steht, ist bei ihrer Auslegung auch die tatsächliche Verwaltungspraxis insoweit heranzuziehen, als sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 19.99 –, BVerwGE 112, 63 = juris, Rn. 17 m.w.N.).

41

Der Beklagte wendet die Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember auch für das nachfolgende Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 an. Dies geschieht ausdrücklich mit Billigung des Ministeriums, was sich dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 17. Juni 2015 entnehmen lässt. Darin wird ausdrücklich ausgeführt, dass lediglich zusätzliche neugeschaffene Gruppen grundsätzlich eine Förderung erhalten könnten. Es wird auch unter Bezugnahme auf das Schreiben des Klägers, dass der Bund auch Plätze fördern wollte, die solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden, dargelegt, dass dies für Rheinland-Pfalz nicht zutreffe. Die Mittel, die der Bund dem Land zur Verfügung gestellt habe, würden nach den Vorgaben der entsprechenden Verwaltungsvorschriften vergeben werden. Eine Förderung von Ersatzbaumaßnahmen sei hiernach nicht vorgesehen. Dass die bisherige Praxis nach dem Willen des zuständigen Ministeriums weiter beibehalten werden sollte, folgt auch aus dessen Schreiben an die Landräte und Oberbürgermeister vom 19. März 2015. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind auch Abweichungen von dieser Praxis von dem Kläger nicht dargelegt worden.

42

Das Vorbringen des Klägers, der Beklagte müsse sich unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes daran festhalten lassen, dass der Vorschriftengeber mit der Nr. 1.2.3 eine weite Zusätzlichkeitsdefinition selbst zur Grundlage des eigenen Verteilprogramms gemacht habe und hierüber könne er sich nicht hinwegsetzen, vermag keine andere Entscheidung zu begründen. Der Beklagte hat dargelegt, dass er nach dem Investitionsprogramm 2015 – 2018 mit Billigung des zuständigen Ministeriums keine Ersatzbauten gefördert habe. Ein widersprüchliches Verhalten des Beklagten, das die Förderpolitik des Landes durchkreuzt und sich als willkürlich erweist, kann, da die Förderung einheitlich praktiziert worden ist, gerade nicht festgestellt werden.

43

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat das Ministerium es auch nicht fehlerhaft unterlassen, eine erneute Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der bis zum Jahre 2014 eingetretenen Entwicklungen bei der Versorgung mit Kinderbetreuungsplätzen zu treffen.

44

Dem Schreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen in seinem Schreiben vom 17. Juni 2015 und dem Vorbringen des Beklagten ist nämlich zu entnehmen, dass das Ministerium unter Berücksichtigung der zeitlichen Veränderungen und Entwicklungen seit dem Erlass der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 gleichwohl daran festhalten wollte, auch nach dem Investitionsprogramm 2015 – 2018 weiterhin lediglich Neubauten zu fördern und daraus keine Bundesmittel für Vorhaben zur Verfügung zu stellen, bei denen es sich aus seiner Sicht um Förderungen von Ersatzbaumaßnahmen handelt. Die Vertreter des Beklagten haben hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich ausgeführt, dass das Land Rheinland-Pfalz seit der Finanzierungsmöglichkeit durch den Bund auch nach dem Investitionsprogramm 2015 – 2018 nur neue Plätze und nicht auch Ersatzbauten gefördert habe. Der Grund dafür liege in der Bedarfslage. Die Verhältnisse zwischen West- und Ostdeutschland seien nach wie vor unterschiedlich. In der ehemaligen DDR habe es genügend Kindergartenplätze für Kinder unter drei Jahren gegeben, so dass dort ein Bedarf gewesen sei, Ersatzbauten zu fördern. Die Situation in Westdeutschland habe völlig anders ausgesehen. Es habe einen großen Nachholbedarf hinsichtlich der Kindergartenplätze für Kinder unter drei Jahren gegeben. In Rheinland-Pfalz bestehe weiter gerade im ländlichen Bereich ein erheblicher Bedarf an neuen Plätzen für Kinder unter drei Jahren. Aus diesem Grund habe sich das Land dafür entschieden, keine Ersatzbauten mit dem Investitionsprogramm zu fördern. Dabei sei auch zu sehen, dass bei einer Verteilung der Mittel des Bundes auf die Zuwendungsempfänger es sich um ausreichende Finanzierungshilfen handeln müsse. Die Bundesmittel würden vom Land vollständig abgerufen und auf die Zuwendungsempfänger, die neue Plätze bauen wollten, verteilt. Somit sei aufgrund dieses Maßstabs – keine Förderung von Ersatzbauten – eine ausreichende Förderung von neuen Plätzen für Kinder unter drei Jahren gewährleistet.

45

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zweifel des Klägers, die Mittel für die einzelnen Maßnahmen wären bei einer zusätzlichen Förderung von Ersatzbauten nicht mehr auskömmlich, berechtigt sind. Auch wenn der Gleichheitssatz dem Zuwendungsgeber gebietet, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen, so heißt dies nicht, dass ungeachtet weiterer Kriterien eine Verpflichtung besteht, auch Ersatzbauten zu fördern. Im Übrigen würde es, falls die Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 mit dem Gleichheitssatz unvereinbar wäre, mangels einer rechtmäßigen Verwaltungsvorschrift in Rheinland-Pfalz bereits an einer rechtmäßigen Grundlage für jegliche Förderung in Umsetzung des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 - 2018 fehlen (vgl. Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14 –, AS 43, 103 = juris, Rn 44).

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (vgl. nur das Urteil des Senats vom 24. März 2013 – 7 A 11237/12.OVG –, juris, Rn. 31 m.w.N.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

48

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht auch nicht, soweit der Senat Ausführungen zu Art. 104b Abs. 2 GG a.F. macht. Diese beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen der Finanzierungshilfen des Bundes. Im Übrigen wurde mit Wirkung vom 20. Juli 2017 Art. 104b Abs. 2 GG durch die Einfügung der Sätze 2 und 3 durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13 Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) neu gefasst.

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(2) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

(3) Zusätzliche Plätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.

(4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In den Jahren 2015 bis 2018 gewährt der Bund aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ Ländern und Gemeinden nach Artikel 104b des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren. Investitionen sind Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsinvestitionen. Die Ausführungsbestimmungen zur Ausgestaltung von Ausstattungsinvestitionen obliegen den Ländern.

(2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab dem 1. April 2014 begonnen wurden. Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.

(3) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags. Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

(4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In den Jahren 2015 bis 2018 gewährt der Bund aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ Ländern und Gemeinden nach Artikel 104b des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren. Investitionen sind Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsinvestitionen. Die Ausführungsbestimmungen zur Ausgestaltung von Ausstattungsinvestitionen obliegen den Ländern.

(2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab dem 1. April 2014 begonnen wurden. Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.

(3) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags. Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

(4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

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(2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab dem 1. April 2014 begonnen wurden. Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.

(3) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags. Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

(4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die teilweise Rücknahme und Rückforderung von Finanzhilfen für eine Straßenbaumaßnahme der Klägerin, soweit Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen der Beigeladenen als zuwendungsfähig erachtet und gefördert worden sind.

2

Mit Bescheid vom 10. Dezember 1996 bewilligte das zuständige Ministerium des Beklagten der Klägerin auf ihren Antrag vom 6. Oktober 1995 Zuwendungen für den Bau der verlängerten Industriestraße in Mainz-Mombach in Höhe von 75 % der zuwendungsfähigen Kosten. Die Finanzierung erfolgte als Mischfinanzierung; 45 % der förderfähigen Kosten wurden aus Finanzhilfen des Bundes nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG - und 30 % gemäß dem Landesgesetz über den Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz - FAG - getragen. Nach dem geprüften Schlussverwendungsnachweis der Klägerin beliefen sich die zuwendungsfähigen Kosten auf 6 733 311 €. Der Beklagte hatte auch Kosten für die durch die Baumaßnahme bedingte Änderung an Versorgungseinrichtungen der Beigeladenen (Umlegung von Leitungen und Kabeln) von 16 337 € als zuwendungsfähig anerkannt und in Höhe von 75 % gefördert.

3

Die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebene Beigeladene ist 100%ige Tochter der Klägerin, die ihr u. a. die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser übertragen hat. Aufgrund eines Benutzungsvertrages vom 19. Juli 1971 und später eines am 28. November bzw. 19. Dezember 1995 unterzeichneten Konzessionsvertrages ist die Beigeladene berechtigt, für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen das Eigentum der Klägerin an den öffentlichen Verkehrsflächen zu nutzen. Die Kosten von Veränderungen an Versorgungseinrichtungen hat die Beigeladene nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Konzessionsvertrages zu tragen. Etwas anderes gilt gemäß § 10 Abs. 3 des Konzessionsvertrages, soweit die Kosten von einem Dritten getragen werden.

4

Im Jahr 2005 beanstandete der Rechnungshof Rheinland-Pfalz die Förderung von Arbeiten an Versorgungsleitungen im Stadtgebiet der Klägerin. Hiergegen wies die Klägerin darauf hin, dass die Frage der Förderung von Folgekosten bereits in den Jahren 1977 bis 1980 auf der Grundlage des inhaltsgleichen früheren Benutzungsvertrages streitig gewesen sei. Zwischen der Straßenbauverwaltung Rheinland-Pfalz und dem Rechnungshof sei damals Einigkeit darüber erzielt worden, dass straßenbaubedingte Leitungsverlegungen durch rechtlich selbstständige Versorgungsunternehmen als zuwendungsfähig anerkannt werden könnten, wenn das Versorgungsunternehmen voll im Eigentum der Kommune stehe.

5

Nach Anhörung der Klägerin nahm der Beklagte mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 18. Mai 2009 mit Wirkung zum jeweiligen Erlasszeitpunkt die Förderzusage vom 2. August 1996, den Bewilligungsbescheid von 10. Dezember 1996 sowie die Mittelbereitstellungen aus den Jahren 2002 bis 2005 hinsichtlich der Leitungsverlegungskosten zurück (Ziffer 1), forderte Zuwendungen in Höhe von 12 253 € zurück (Ziffer 2) und ordnete die Verzinsung des Rückforderungsbetrages ab dem 22. Dezember 2005 an (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten für die Verlegung von Versorgungsleitungen seien zu Unrecht als zuwendungsfähig anerkannt und in die Förderung mit einbezogen worden. Hieraus resultiere eine Überzahlung in Höhe von 12 253 €. Die in den Jahren 1977 bis1980 erzielte Einigung widerspreche der Rechtslage. § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG schließe die Zuwendungsfähigkeit derartiger Kosten aus. Nach § 10 Abs. 1 des Konzessionsvertrages seien der Beigeladenen die Folgekosten grundsätzlich auferlegt worden. Die Voraussetzungen einer Ausnahme von § 10 Abs. 3 des Konzessionsvertrages seien schon begrifflich nicht erfüllt. Aus Gründen der Gleichbehandlung könnten die zu Unrecht gewährten Zuwendungen der Klägerin auch im Einzelfall nicht belassen werden.

6

Mit Urteil vom 1. Juli 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin gegen den streitgegenständlichen Bescheid abgewiesen. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Die Rücknahmeentscheidung verstoße trotz der zwischen den Beteiligten und dem Rechnungshof 1980 erzielten Übereinkunft zur Zuwendungsfähigkeit der Aufwendungen kommunaler Eigengesellschaften nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch die übrigen Ermessenserwägungen des Beklagten seien nicht zu beanstanden.

7

Mit Urteil vom 11. Februar 2011 hat das Oberverwaltungsgericht Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides aufgehoben, die Berufung der Klägerin im Übrigen aber zurückgewiesen. Rechtsgrundlage sei § 48 Abs. 1 VwVfG. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG i.V.m. den einschlägigen Verwaltungsvorschriften seien nur solche Kosten zuwendungsfähig, die bei einem anderen als dem Träger des Vorhabens anfielen. Die Beigeladene sei eine Andere im Sinne dieses Gesetzes, weil sie eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweise. Die Folgekosten fielen nicht bei der Kommune als Trägerin der Straßenbaulast an, sondern bei der Beigeladenen. Sie hätten keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt. Die Beigeladene sei nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Konzessionsvertrages verpflichtet, die Kosten für die Verlegung von Versorgungsleitungen zu tragen. Hieran ändere auch § 10 Abs. 3 Satz 1 des Konzessionsvertrages nichts. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung der getroffenen Regelung widerspreche dem Gesetzeszweck und bewirke eine Umgehung des Gesetzes. Die Klägerin könne sich weder auf Vertrauensschutz noch auf den Ablauf der Jahresfrist berufen. Als Selbstverwaltungskörperschaft übe sie mittelbare Staatsgewalt aus und sei an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden. Deshalb könne sie sich auch nicht darauf berufen, dass sich die Beteiligten und der Rechnungshof seit den 1970er Jahren bis November 2006 über die Zuwendungsfähigkeit von Folgekosten einer kommunalen Eigengesellschaft einig gewesen seien. Die Rückforderung nach Ziffer 2 des Bescheides vom 18. Mai 2009 finde ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG. Zu beanstanden sei aber die angeordnete Verzinsung des Rückforderungsbetrages. Der Beklagte habe die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht angemessen gewichtet. Angesichts der mit dem Rechnungshof abgestimmten praktischen Handhabung der Förderung über mehr als 25 Jahre habe die Klägerin die Umstände, die zur Rücknahme geführt hätten, nicht zu vertreten.

8

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 48 VwVfG. Die nötigen Änderungen an den Versorgungsleitungen der Beigeladenen seien zuwendungsfähig. Die Beigeladene sei weder eine "andere" im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG noch sei sie zur Tragung der Folgekosten verpflichtet. Von ihrer grundsätzlichen Kostentragungspflicht nach § 10 Abs. 1 des Konzessionsvertrages mache § 10 Abs. 3 des Konzessionsvertrages eine Ausnahme, soweit die Kosten ganz oder teilweise von einem Dritten getragen werden. Der Beklagte sei nach dieser Regelung Dritter.

9

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2011 und des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. Juli 2010 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2009 insgesamt aufzuheben.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und begehrt im Wege der Anschlussrevision die Abweisung der Klage auch bezüglich der Zinsforderung.

Er beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen sowie

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2011 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. Juli 2010 insgesamt zurückzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussrevision des Beklagten zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

12

Die Beigeladene und der Vertreter des Bundesinteresses stellen keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

14

Das Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung zulässig ist. Der ihm elektronisch übermittelte Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28. September 2010 wahrt mangels qualifizierter elektronischer Signatur zwar nicht die Berufungsbegründungsfrist. Der Klägerin war jedoch gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (1.). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Rücknahme der Förderzusage vom 2. August 1996 und des Bewilligungsbescheides vom 10. Dezember 1996 sowie der hierauf beruhenden Mittelbereitstellungen sei gerechtfertigt, weil diese das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und das Landesfinanzausgleichsgesetz verletzten, verstößt jedoch gegen Bundesrecht. Da das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz nur das Rechtsverhältnis zwischen Bund und Ländern regelt, kommt es nicht als Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer Subvention und damit nicht als Prüfungsmaßstab für die Gewährung von Fördermitteln an den Zuwendungsempfänger in Betracht (2.). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (3.).

15

1. a) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen für das Berufungsverfahren gegeben waren. Das Oberverwaltungsgericht hat übersehen, dass die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 28. September 2010 nicht der Schriftform entspricht und eine formgerechte Begründung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Oktober 2012 nachgeholt worden ist.

16

Gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Als bestimmender Schriftsatz muss die Begründung der Schriftform genügen (vgl. § 125 Abs. 1, §§ 81, 82 VwGO). Eine elektronische Berufungsbegründung verlangt damit die Übersendung eines qualifiziert elektronisch signierten Dokuments nach § 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl Nr. 2 S. 33). Nach der gerichtsinternen Eingangsmitteilung des Oberverwaltungsgerichts zur Berufungsbegründung der Klägerin (vgl. Gerichtsakte II, Bl. 279) war die elektronisch übermittelte Datei nicht signiert.

17

Vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur kann auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, selbst wenn sich aus einer E-mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (zur Nichtübertragbarkeit der Computerfax-Rechtsprechung: OVG Koblenz, Beschluss vom 21. April 2006 - 10 A 11741/05 - AS RP-SL 33, 182; BFH, Beschluss vom 26. Juli 2011 - VII R 30/10 - BFHE 234, 118 <123 ff.>; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08 - BGHZ 184, 75 <82 f.> und vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 - NJW-RR 2009, 357 <358>; für das Verwaltungsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2011 - BVerwG 7 B 79.10 - juris). Elektronische Dokumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt werden und auf einem Datenträger gespeichert werden können, sondern ausschließlich in elektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen werden (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 55a Rn. 4; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. I, Stand September 2011, § 55a Rn. 21). Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität (BTDrucks 15/4067 S. 8 f., S. 37; Beschluss vom 30. März 2006 - BVerwG 8 B 8.06 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 55a Rn. 10). Abstriche von den dafür normierten Sicherheitsanforderungen können nicht zugelassen werden.

18

b) Der Klägerin war jedoch nach § 60 Abs. 1 VwGO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zwar trägt auch bei der elektronischen Signatur der Absender das Risiko des form- und fristgerechten Zugangs; allerdings verpflichtet § 55a Abs. 2 Satz 3 VwGO das Gericht zu einer unverzüglichen Mitteilung, wenn das übermittelte Dokument nicht den Anforderungen genügt. Das gilt auch hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur und nicht nur bezüglich technischer Erfordernisse der Übersendung, etwa bei Übermittlung einer Datei in einem nicht zugelassenen Format (zur vergleichbaren Vorschrift des § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO: BFH, Beschluss vom 26. Juli 2011 a.a.O. <125>). Da die Klägerin den Berufungsbegründungsschriftsatz am 28. September 2010 übermittelt hatte und dieser bereits am darauf folgenden Tag vom Berufungsgericht sachlich behandelt worden war, hätte eine zeitnahe Information der Klägerin ermöglicht, dem Berufungsgericht innerhalb der noch offenen Frist den Begründungsschriftsatz mit der erforderlichen elektronischen Signatur zukommen zu lassen. Ohne die Verletzung der gerichtlichen Mitteilungspflicht hätte ihr Übermittlungsfehler nicht zur Fristversäumnis geführt. Deshalb ist eine Wiedereinsetzung aus Gründen der Fürsorge geboten (BTDrucks 15/4067 S. 37; OVG Koblenz, Urteil vom 8. März 2007 - 7 A 11548/06 - AS RP-SL 34, 231 <232>).

19

Die Wiedereinsetzung kann auch im Revisionsverfahren rückwirkend gewährt werden. Dem Revisionsgericht obliegt nicht nur die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen, es ist insofern auch entscheidungsbefugt (Bier, in: Schoch/Schmidt/Aßmann a.a.O. § 60 Rn. 71; BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - NJW 1982, 1873). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2012 den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift wiederholt und bestätigt und damit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.

20

Die Gewährung der Wiedereinsetzung scheitert nicht an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO. Die Ausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO findet keine Anwendung in Fällen höherer Gewalt. Dem steht es gleich, wenn die Ursache des verspäteten Antrags in der Sphäre des Gerichts liegt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1992 - BVerwG 5 B 50.92 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 177; Kopp/Schenke a.a.O. § 60 Rn. 28).

21

2. Revisionsrechtlich fehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1996, die vorausgegangene Förderzusage und die nachfolgenden Mittelbereitstellungen seien rechtswidrig und könnten deshalb gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden, weil die Förderung der Kosten aus der Verlegung der Leitungen der Beigeladenen mit dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz unvereinbar sei.

22

Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG) in der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl I S. 100), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl I S. 554), regelt nur das rechtliche Verhältnis des Bundes zu den Ländern. Insofern bestimmt es die Voraussetzungen, unter denen ein Land Bundesmittel zur Förderung einer kommunalen Investition erhält und einsetzen darf. Das Gesetz regelt aber nicht das rechtliche Verhältnis eines Landes zu seinen Kommunen. Namentlich begründet es keine Ansprüche der Gemeinden auf Finanzhilfen oder auf ermessensfehlerfreie Bescheidung von Förderanträgen, und zwar auch nicht soweit es um vom Land weitergeleitete Finanzmittel des Bundes geht. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 1 GVFG, wonach der Bund den Ländern Finanzhilfen gewährt, und aus dem Fehlen von Vorschriften über den Vollzug des Gesetzes durch die Länder gegenüber den Kommunen. Auch mit § 2 GVFG wollte der Gesetzgeber nur die Arten der förderfähigen Maßnahmen bestimmen, aber keinen Anspruch der Gemeinden auf Zuwendungen für derartige Maßnahmen begründen (BTDrucks VI/1117 S. 7, 8). Damit respektiert das Gesetz die kompetenzrechtlichen Grenzen, die sich aus seiner verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 104a Abs. 4 GG a.F. ergeben. Danach kann der Bund den Ländern unter bestimmten Voraussetzungen Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen auch der Gemeinden und Gemeindeverbände gewähren. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder aufgrund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Gerade das Letztere zeigt, dass allein an eine "nähere" Regelung im Verhältnis des Bundes zu den Ländern gedacht ist. Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die Aufgabenerfüllung durch die Länder lässt Art. 104a Abs. 4 GG nicht zu (BVerfG, Urteil vom 4. März 1975 - 2 BvF 1/72 - BVerfGE 39, 96 <107 ff., 111>; Beschluss vom 10. Februar 1976 - 2 BvG 1/74 - BVerfGE 41, 291 <311>).

23

Dementsprechend ist der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 1996 nicht unmittelbar auf das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gestützt, sondern auf einen Ansatz im Haushaltsgesetz des Landes (Kapitel 0811, Titel 88303) sowie auf "Bewilligungsbedingungen", die ihrerseits auf die einschlägigen Förderrichtlinien des Landes Bezug nehmen, namentlich auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr über die Förderung der Verkehrswege, Verkehrsanlagen und sonstigen verkehrswirtschaftlichen Investitionen kommunaler und privater Bauträger (VV-GVFG/FAG) vom 12. Oktober 1992 (GMinBl 1992 S. 454). Dabei handelt es sich jeweils um irrevisible Regelungen. Soweit sie auf das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz des Bundes oder das Finanzausgleichsgesetz des Landes verweisen, bewirkt dies nicht, dass diese Gesetze unmittelbare Rechtsgrundlage der Förderung kommunaler Investitionen durch das Land werden. Dadurch werden lediglich die Maßstäbe, die das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz für die Förderung aufstellt, nach ihrem Inhalt in das Richtlinienrecht übernommen und zugleich auf die Förderung aus eigenen Mitteln des Landes nach dem Finanzausgleichsgesetz des Landes erstreckt. Die Rechtsnatur des Richtlinienrechts ändert sich nicht.

24

3. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Zwar trifft seine Auffassung zu, dass die Kosten für die Verlegung der Leitungen der Beigeladenen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG nicht förderfähig waren. Die Förderung war daher richtlinienwidrig (a). Sie war jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig (b).

25

a) Die Förderung der Kosten der Leitungsverlegung widersprach den erwähnten Förderrichtlinien.

26

Das Vorhaben selbst - der Ausbau der Industriestraße in Mainz-Mombach - war allerdings nach Nummer 2.1 VV-GVFG/FAG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVFG förderungsfähig. Die Förderungsfähigkeit umfasst nach Nummer 6.1 VV-GVFG/FAG sämtliche Kosten des Vorhabens. Gemäß Nummer 6.4.2 VV-GVFG/FAG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Richtlinien über den Wertausgleich für Ver- und Entsorgungsanlagen im Zusammenhang mit Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (Wertausgleichsrichtlinien - RL-Wertausgleich) vom 6. Mai 1975 (VerkBl S. 332) gehören auch die Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vorhabens durch eine notwendige Verlegung oder sonstige Veränderung von Anlagen anfallen (sog. Folgekosten), zu den zuwendungsfähigen Kosten.

27

Nach Nummer 6.3.1 VV-GVFG/FAG nicht zuwendungsfähig sind jedoch Kosten, die "ein anderer als der Träger des Vorhabens" zu tragen verpflichtet ist. Mit dieser Formulierung schließt sich die Verwaltungsvorschrift an § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG an. Der Verweis in Nummer 6.4.2 VV-GVFG/FAG auf § 3 Abs. 1 und 2 RL-Wertausgleich stellt klar, dass dies auch für Folgekosten gilt. Die Kosten aus der infolge des Straßenbauvorhabens notwendigen Verlegung oder Veränderung einer Versorgungsleitung, deren Träger nicht der Vorhabenträger selbst ist, zählen hiernach nicht zu den förderfähigen Kosten, wenn und soweit den Träger der Anlage eine Folgepflicht trifft und wenn er die Kosten der Verlegung oder Veränderung der Anlage zu tragen hat. Eine derartige Folgekostenpflicht kann sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 RL-Wertausgleich aus Gesetz, Vertrag oder Verkehrssitte ergeben.

28

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, auch eine kommunale Eigengesellschaft sei gegenüber ihrer Muttergemeinde "ein anderer" im Sinne dieser Regelung. Diese Auslegung der Nr. 6.3.1 VV-GVFG/FAG steht im Einklang mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG. Dessen Entstehungsgeschichte zeigt, dass der Gesetzgeber die eigene Rechtspersönlichkeit als maßgebliches Kriterium angesehen hat (wie hier BGH, Urteil vom 16. September 1993 - III ZR 136/91 - BGHZ 123, 256 <260>). Auch der Regelungszweck spricht gegen eine wirtschaftliche Betrachtung, die kommunale Eigengesellschaften nicht von der sie tragenden Kommune unterscheidet. Die Zuwendungsfähigkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers - nur - dann nicht entfallen, wenn die Folgekosten bei der Gebietskörperschaft als Vorhabenträger selbst entstanden sind (BTDrucks VI/1117 S. 9 f.). Maßgeblich ist danach eine unmittelbare Haushaltsbelastung des Vorhabenträgers durch die Folgekostenpflicht, nicht seine eventuelle mittelbare Belastung durch den Finanzierungsbedarf einer kommunalen Eigengesellschaft.

29

Die Folge- und die Folgekostenpflicht für die Leitungsverlegung trifft hier die Beigeladene. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 ihres Konzessionsvertrages mit der Klägerin. Daran ändert auch § 10 Abs. 3 des Vertrages nichts, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Hiernach gilt die Regelung des Absatzes 1 nicht bei Maßnahmen, deren Kosten ganz oder teilweise von einem Dritten getragen werden; die Verpflichtung der Beigeladenen beschränkt sich in diesen Fällen auf den Teil der Kosten, der nicht von Dritten erstattet wird. Diese Klausel regelt keine Ausnahme von der Übertragung der Folgekostenpflicht auf die Beigeladene nach Absatz 1, unterstreicht sie im Gegenteil nur. Zuwendungen Dritter sollen hiernach die Beigeladene und nicht die Klägerin entlasten; ohne die Zuwendung soll aber die Folgekostenpflicht der Beigeladenen unberührt bleiben. Dass die Klägerin die Beigeladene von ihrer Verpflichtung aus Absatz 1 befreit und die Folgekosten selbst übernimmt, ergibt sich daraus gerade nicht.

30

b) Aus der Unvereinbarkeit der Förderung mit den Förderrichtlinien des beklagten Landes folgt jedoch nicht, dass sie auch rechtswidrig war. Die Abweichung von den Förderrichtlinien führt nur dann zur Rechtswidrigkeit des Förderbescheides, wenn darin zugleich ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt. Das ist nicht der Fall.

31

Die Förderrichtlinien sind keine Rechtssätze. Sie sind dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen, und suchen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die Bewilligungsbehörden zu steuern. Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens (stRspr, BVerwG, vgl. Urteile vom 26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 <49> = Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 4 und vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 <222> = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 102; Rennert, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 114 Rn. 28 m.w.N.). Der bloße Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift macht eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig (Urteil vom 23. April 2003 - BVerwG 3 C 25.02 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104), die bloße Beachtung nicht rechtmäßig (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 17 = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 16).

32

In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger ist die Bewilligungsbehörde - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten (Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163 <167> m.w.N. = Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 13). Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

33

Im vorliegenden Fall lag in der Einbeziehung der streitigen Folgekosten in die Bewilligung von Fördermitteln keine gleichheitswidrige Begünstigung der Klägerin. Vielmehr entsprach es jahrelanger Verwaltungspraxis des Beklagten, auch die Folgekosten der Beigeladenen als zuwendungsfähig anzuerkennen. Hierzu hat der Beklagte seine Förderrichtlinien generell dahin ausgelegt und gehandhabt, dass Versorgungsunternehmen wie die Beigeladene, deren Anteile zu 100 % von einer Gemeinde gehalten werden, dieser gegenüber nicht als "andere" im Sinne der Richtlinien und des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG gelten sollten. Diese Verwaltungspraxis hatte das zuständige Ministerium des Beklagten in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof 1980 begründet und nahezu 25 Jahre lang beibehalten. Dass hiervon nur die Klägerin begünstigt wurde, findet seinen Grund darin, dass im Land Rheinland-Pfalz nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten allein die Klägerin die Versorgung ihrer Einwohner mit Strom, Gas und Wasser einer Eigengesellschaft übertragen hat; wie der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung bekundet hat, wären auch andere Gemeinden bei gleicher Sachlage in den Genuss dieser Verwaltungspraxis gekommen. Erst 2005 hat der Rechnungshof auf eine Änderung dieser Praxis hingewirkt.

34

Die konsequent praktizierte, generelle Abweichung von den Förderrichtlinien erscheint auch nicht als willkürlich. Der Beklagte konnte die Förderung von Folgekosten kommunaler Eigengesellschaften mit deren wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Muttergemeinde begründen. Außerdem hat er darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Regeln über den Wertausgleich zu einer Anrechnung von Wertzuwächsen aus einer Leitungsverlegung führt, wenn der Träger der Anlage zugleich Träger des Vorhabens ist oder eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, aber nicht folgekostenpflichtig ist (vgl. § 2 Abs. 4 RL-Wertausgleich), was die Begünstigung der Gemeinde reduziert.

35

Die zulässige Anschlussrevision (§ 141 Satz 1 i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 127 Abs. 4 VwGO) erweist sich als unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Zinsforderung in dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Das ergibt sich schon daraus, dass die Hauptforderung nicht besteht.

(1) In den Jahren 2015 bis 2018 gewährt der Bund aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ Ländern und Gemeinden nach Artikel 104b des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren. Investitionen sind Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsinvestitionen. Die Ausführungsbestimmungen zur Ausgestaltung von Ausstattungsinvestitionen obliegen den Ländern.

(2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab dem 1. April 2014 begonnen wurden. Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.

(3) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags. Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

(4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1.
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2.
zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3.
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die teilweise Rücknahme und Rückforderung von Finanzhilfen für eine Straßenbaumaßnahme der Klägerin, soweit Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen der Beigeladenen als zuwendungsfähig erachtet und gefördert worden sind.

2

Mit Bescheid vom 10. Dezember 1996 bewilligte das zuständige Ministerium des Beklagten der Klägerin auf ihren Antrag vom 6. Oktober 1995 Zuwendungen für den Bau der verlängerten Industriestraße in Mainz-Mombach in Höhe von 75 % der zuwendungsfähigen Kosten. Die Finanzierung erfolgte als Mischfinanzierung; 45 % der förderfähigen Kosten wurden aus Finanzhilfen des Bundes nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG - und 30 % gemäß dem Landesgesetz über den Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz - FAG - getragen. Nach dem geprüften Schlussverwendungsnachweis der Klägerin beliefen sich die zuwendungsfähigen Kosten auf 6 733 311 €. Der Beklagte hatte auch Kosten für die durch die Baumaßnahme bedingte Änderung an Versorgungseinrichtungen der Beigeladenen (Umlegung von Leitungen und Kabeln) von 16 337 € als zuwendungsfähig anerkannt und in Höhe von 75 % gefördert.

3

Die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebene Beigeladene ist 100%ige Tochter der Klägerin, die ihr u. a. die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser übertragen hat. Aufgrund eines Benutzungsvertrages vom 19. Juli 1971 und später eines am 28. November bzw. 19. Dezember 1995 unterzeichneten Konzessionsvertrages ist die Beigeladene berechtigt, für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen das Eigentum der Klägerin an den öffentlichen Verkehrsflächen zu nutzen. Die Kosten von Veränderungen an Versorgungseinrichtungen hat die Beigeladene nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Konzessionsvertrages zu tragen. Etwas anderes gilt gemäß § 10 Abs. 3 des Konzessionsvertrages, soweit die Kosten von einem Dritten getragen werden.

4

Im Jahr 2005 beanstandete der Rechnungshof Rheinland-Pfalz die Förderung von Arbeiten an Versorgungsleitungen im Stadtgebiet der Klägerin. Hiergegen wies die Klägerin darauf hin, dass die Frage der Förderung von Folgekosten bereits in den Jahren 1977 bis 1980 auf der Grundlage des inhaltsgleichen früheren Benutzungsvertrages streitig gewesen sei. Zwischen der Straßenbauverwaltung Rheinland-Pfalz und dem Rechnungshof sei damals Einigkeit darüber erzielt worden, dass straßenbaubedingte Leitungsverlegungen durch rechtlich selbstständige Versorgungsunternehmen als zuwendungsfähig anerkannt werden könnten, wenn das Versorgungsunternehmen voll im Eigentum der Kommune stehe.

5

Nach Anhörung der Klägerin nahm der Beklagte mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 18. Mai 2009 mit Wirkung zum jeweiligen Erlasszeitpunkt die Förderzusage vom 2. August 1996, den Bewilligungsbescheid von 10. Dezember 1996 sowie die Mittelbereitstellungen aus den Jahren 2002 bis 2005 hinsichtlich der Leitungsverlegungskosten zurück (Ziffer 1), forderte Zuwendungen in Höhe von 12 253 € zurück (Ziffer 2) und ordnete die Verzinsung des Rückforderungsbetrages ab dem 22. Dezember 2005 an (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten für die Verlegung von Versorgungsleitungen seien zu Unrecht als zuwendungsfähig anerkannt und in die Förderung mit einbezogen worden. Hieraus resultiere eine Überzahlung in Höhe von 12 253 €. Die in den Jahren 1977 bis1980 erzielte Einigung widerspreche der Rechtslage. § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG schließe die Zuwendungsfähigkeit derartiger Kosten aus. Nach § 10 Abs. 1 des Konzessionsvertrages seien der Beigeladenen die Folgekosten grundsätzlich auferlegt worden. Die Voraussetzungen einer Ausnahme von § 10 Abs. 3 des Konzessionsvertrages seien schon begrifflich nicht erfüllt. Aus Gründen der Gleichbehandlung könnten die zu Unrecht gewährten Zuwendungen der Klägerin auch im Einzelfall nicht belassen werden.

6

Mit Urteil vom 1. Juli 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin gegen den streitgegenständlichen Bescheid abgewiesen. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Die Rücknahmeentscheidung verstoße trotz der zwischen den Beteiligten und dem Rechnungshof 1980 erzielten Übereinkunft zur Zuwendungsfähigkeit der Aufwendungen kommunaler Eigengesellschaften nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch die übrigen Ermessenserwägungen des Beklagten seien nicht zu beanstanden.

7

Mit Urteil vom 11. Februar 2011 hat das Oberverwaltungsgericht Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides aufgehoben, die Berufung der Klägerin im Übrigen aber zurückgewiesen. Rechtsgrundlage sei § 48 Abs. 1 VwVfG. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG i.V.m. den einschlägigen Verwaltungsvorschriften seien nur solche Kosten zuwendungsfähig, die bei einem anderen als dem Träger des Vorhabens anfielen. Die Beigeladene sei eine Andere im Sinne dieses Gesetzes, weil sie eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweise. Die Folgekosten fielen nicht bei der Kommune als Trägerin der Straßenbaulast an, sondern bei der Beigeladenen. Sie hätten keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt. Die Beigeladene sei nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Konzessionsvertrages verpflichtet, die Kosten für die Verlegung von Versorgungsleitungen zu tragen. Hieran ändere auch § 10 Abs. 3 Satz 1 des Konzessionsvertrages nichts. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung der getroffenen Regelung widerspreche dem Gesetzeszweck und bewirke eine Umgehung des Gesetzes. Die Klägerin könne sich weder auf Vertrauensschutz noch auf den Ablauf der Jahresfrist berufen. Als Selbstverwaltungskörperschaft übe sie mittelbare Staatsgewalt aus und sei an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden. Deshalb könne sie sich auch nicht darauf berufen, dass sich die Beteiligten und der Rechnungshof seit den 1970er Jahren bis November 2006 über die Zuwendungsfähigkeit von Folgekosten einer kommunalen Eigengesellschaft einig gewesen seien. Die Rückforderung nach Ziffer 2 des Bescheides vom 18. Mai 2009 finde ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG. Zu beanstanden sei aber die angeordnete Verzinsung des Rückforderungsbetrages. Der Beklagte habe die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht angemessen gewichtet. Angesichts der mit dem Rechnungshof abgestimmten praktischen Handhabung der Förderung über mehr als 25 Jahre habe die Klägerin die Umstände, die zur Rücknahme geführt hätten, nicht zu vertreten.

8

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 48 VwVfG. Die nötigen Änderungen an den Versorgungsleitungen der Beigeladenen seien zuwendungsfähig. Die Beigeladene sei weder eine "andere" im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG noch sei sie zur Tragung der Folgekosten verpflichtet. Von ihrer grundsätzlichen Kostentragungspflicht nach § 10 Abs. 1 des Konzessionsvertrages mache § 10 Abs. 3 des Konzessionsvertrages eine Ausnahme, soweit die Kosten ganz oder teilweise von einem Dritten getragen werden. Der Beklagte sei nach dieser Regelung Dritter.

9

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2011 und des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. Juli 2010 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2009 insgesamt aufzuheben.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und begehrt im Wege der Anschlussrevision die Abweisung der Klage auch bezüglich der Zinsforderung.

Er beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen sowie

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2011 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. Juli 2010 insgesamt zurückzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussrevision des Beklagten zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

12

Die Beigeladene und der Vertreter des Bundesinteresses stellen keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

14

Das Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung zulässig ist. Der ihm elektronisch übermittelte Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28. September 2010 wahrt mangels qualifizierter elektronischer Signatur zwar nicht die Berufungsbegründungsfrist. Der Klägerin war jedoch gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (1.). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Rücknahme der Förderzusage vom 2. August 1996 und des Bewilligungsbescheides vom 10. Dezember 1996 sowie der hierauf beruhenden Mittelbereitstellungen sei gerechtfertigt, weil diese das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und das Landesfinanzausgleichsgesetz verletzten, verstößt jedoch gegen Bundesrecht. Da das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz nur das Rechtsverhältnis zwischen Bund und Ländern regelt, kommt es nicht als Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer Subvention und damit nicht als Prüfungsmaßstab für die Gewährung von Fördermitteln an den Zuwendungsempfänger in Betracht (2.). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (3.).

15

1. a) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen für das Berufungsverfahren gegeben waren. Das Oberverwaltungsgericht hat übersehen, dass die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 28. September 2010 nicht der Schriftform entspricht und eine formgerechte Begründung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Oktober 2012 nachgeholt worden ist.

16

Gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Als bestimmender Schriftsatz muss die Begründung der Schriftform genügen (vgl. § 125 Abs. 1, §§ 81, 82 VwGO). Eine elektronische Berufungsbegründung verlangt damit die Übersendung eines qualifiziert elektronisch signierten Dokuments nach § 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl Nr. 2 S. 33). Nach der gerichtsinternen Eingangsmitteilung des Oberverwaltungsgerichts zur Berufungsbegründung der Klägerin (vgl. Gerichtsakte II, Bl. 279) war die elektronisch übermittelte Datei nicht signiert.

17

Vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur kann auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, selbst wenn sich aus einer E-mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (zur Nichtübertragbarkeit der Computerfax-Rechtsprechung: OVG Koblenz, Beschluss vom 21. April 2006 - 10 A 11741/05 - AS RP-SL 33, 182; BFH, Beschluss vom 26. Juli 2011 - VII R 30/10 - BFHE 234, 118 <123 ff.>; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08 - BGHZ 184, 75 <82 f.> und vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 - NJW-RR 2009, 357 <358>; für das Verwaltungsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2011 - BVerwG 7 B 79.10 - juris). Elektronische Dokumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt werden und auf einem Datenträger gespeichert werden können, sondern ausschließlich in elektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen werden (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 55a Rn. 4; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. I, Stand September 2011, § 55a Rn. 21). Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität (BTDrucks 15/4067 S. 8 f., S. 37; Beschluss vom 30. März 2006 - BVerwG 8 B 8.06 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 55a Rn. 10). Abstriche von den dafür normierten Sicherheitsanforderungen können nicht zugelassen werden.

18

b) Der Klägerin war jedoch nach § 60 Abs. 1 VwGO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zwar trägt auch bei der elektronischen Signatur der Absender das Risiko des form- und fristgerechten Zugangs; allerdings verpflichtet § 55a Abs. 2 Satz 3 VwGO das Gericht zu einer unverzüglichen Mitteilung, wenn das übermittelte Dokument nicht den Anforderungen genügt. Das gilt auch hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur und nicht nur bezüglich technischer Erfordernisse der Übersendung, etwa bei Übermittlung einer Datei in einem nicht zugelassenen Format (zur vergleichbaren Vorschrift des § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO: BFH, Beschluss vom 26. Juli 2011 a.a.O. <125>). Da die Klägerin den Berufungsbegründungsschriftsatz am 28. September 2010 übermittelt hatte und dieser bereits am darauf folgenden Tag vom Berufungsgericht sachlich behandelt worden war, hätte eine zeitnahe Information der Klägerin ermöglicht, dem Berufungsgericht innerhalb der noch offenen Frist den Begründungsschriftsatz mit der erforderlichen elektronischen Signatur zukommen zu lassen. Ohne die Verletzung der gerichtlichen Mitteilungspflicht hätte ihr Übermittlungsfehler nicht zur Fristversäumnis geführt. Deshalb ist eine Wiedereinsetzung aus Gründen der Fürsorge geboten (BTDrucks 15/4067 S. 37; OVG Koblenz, Urteil vom 8. März 2007 - 7 A 11548/06 - AS RP-SL 34, 231 <232>).

19

Die Wiedereinsetzung kann auch im Revisionsverfahren rückwirkend gewährt werden. Dem Revisionsgericht obliegt nicht nur die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen, es ist insofern auch entscheidungsbefugt (Bier, in: Schoch/Schmidt/Aßmann a.a.O. § 60 Rn. 71; BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - NJW 1982, 1873). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2012 den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift wiederholt und bestätigt und damit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.

20

Die Gewährung der Wiedereinsetzung scheitert nicht an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO. Die Ausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO findet keine Anwendung in Fällen höherer Gewalt. Dem steht es gleich, wenn die Ursache des verspäteten Antrags in der Sphäre des Gerichts liegt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1992 - BVerwG 5 B 50.92 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 177; Kopp/Schenke a.a.O. § 60 Rn. 28).

21

2. Revisionsrechtlich fehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1996, die vorausgegangene Förderzusage und die nachfolgenden Mittelbereitstellungen seien rechtswidrig und könnten deshalb gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden, weil die Förderung der Kosten aus der Verlegung der Leitungen der Beigeladenen mit dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz unvereinbar sei.

22

Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG) in der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl I S. 100), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl I S. 554), regelt nur das rechtliche Verhältnis des Bundes zu den Ländern. Insofern bestimmt es die Voraussetzungen, unter denen ein Land Bundesmittel zur Förderung einer kommunalen Investition erhält und einsetzen darf. Das Gesetz regelt aber nicht das rechtliche Verhältnis eines Landes zu seinen Kommunen. Namentlich begründet es keine Ansprüche der Gemeinden auf Finanzhilfen oder auf ermessensfehlerfreie Bescheidung von Förderanträgen, und zwar auch nicht soweit es um vom Land weitergeleitete Finanzmittel des Bundes geht. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 1 GVFG, wonach der Bund den Ländern Finanzhilfen gewährt, und aus dem Fehlen von Vorschriften über den Vollzug des Gesetzes durch die Länder gegenüber den Kommunen. Auch mit § 2 GVFG wollte der Gesetzgeber nur die Arten der förderfähigen Maßnahmen bestimmen, aber keinen Anspruch der Gemeinden auf Zuwendungen für derartige Maßnahmen begründen (BTDrucks VI/1117 S. 7, 8). Damit respektiert das Gesetz die kompetenzrechtlichen Grenzen, die sich aus seiner verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 104a Abs. 4 GG a.F. ergeben. Danach kann der Bund den Ländern unter bestimmten Voraussetzungen Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen auch der Gemeinden und Gemeindeverbände gewähren. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder aufgrund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Gerade das Letztere zeigt, dass allein an eine "nähere" Regelung im Verhältnis des Bundes zu den Ländern gedacht ist. Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die Aufgabenerfüllung durch die Länder lässt Art. 104a Abs. 4 GG nicht zu (BVerfG, Urteil vom 4. März 1975 - 2 BvF 1/72 - BVerfGE 39, 96 <107 ff., 111>; Beschluss vom 10. Februar 1976 - 2 BvG 1/74 - BVerfGE 41, 291 <311>).

23

Dementsprechend ist der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 1996 nicht unmittelbar auf das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gestützt, sondern auf einen Ansatz im Haushaltsgesetz des Landes (Kapitel 0811, Titel 88303) sowie auf "Bewilligungsbedingungen", die ihrerseits auf die einschlägigen Förderrichtlinien des Landes Bezug nehmen, namentlich auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr über die Förderung der Verkehrswege, Verkehrsanlagen und sonstigen verkehrswirtschaftlichen Investitionen kommunaler und privater Bauträger (VV-GVFG/FAG) vom 12. Oktober 1992 (GMinBl 1992 S. 454). Dabei handelt es sich jeweils um irrevisible Regelungen. Soweit sie auf das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz des Bundes oder das Finanzausgleichsgesetz des Landes verweisen, bewirkt dies nicht, dass diese Gesetze unmittelbare Rechtsgrundlage der Förderung kommunaler Investitionen durch das Land werden. Dadurch werden lediglich die Maßstäbe, die das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz für die Förderung aufstellt, nach ihrem Inhalt in das Richtlinienrecht übernommen und zugleich auf die Förderung aus eigenen Mitteln des Landes nach dem Finanzausgleichsgesetz des Landes erstreckt. Die Rechtsnatur des Richtlinienrechts ändert sich nicht.

24

3. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Zwar trifft seine Auffassung zu, dass die Kosten für die Verlegung der Leitungen der Beigeladenen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG nicht förderfähig waren. Die Förderung war daher richtlinienwidrig (a). Sie war jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig (b).

25

a) Die Förderung der Kosten der Leitungsverlegung widersprach den erwähnten Förderrichtlinien.

26

Das Vorhaben selbst - der Ausbau der Industriestraße in Mainz-Mombach - war allerdings nach Nummer 2.1 VV-GVFG/FAG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVFG förderungsfähig. Die Förderungsfähigkeit umfasst nach Nummer 6.1 VV-GVFG/FAG sämtliche Kosten des Vorhabens. Gemäß Nummer 6.4.2 VV-GVFG/FAG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Richtlinien über den Wertausgleich für Ver- und Entsorgungsanlagen im Zusammenhang mit Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (Wertausgleichsrichtlinien - RL-Wertausgleich) vom 6. Mai 1975 (VerkBl S. 332) gehören auch die Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vorhabens durch eine notwendige Verlegung oder sonstige Veränderung von Anlagen anfallen (sog. Folgekosten), zu den zuwendungsfähigen Kosten.

27

Nach Nummer 6.3.1 VV-GVFG/FAG nicht zuwendungsfähig sind jedoch Kosten, die "ein anderer als der Träger des Vorhabens" zu tragen verpflichtet ist. Mit dieser Formulierung schließt sich die Verwaltungsvorschrift an § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG an. Der Verweis in Nummer 6.4.2 VV-GVFG/FAG auf § 3 Abs. 1 und 2 RL-Wertausgleich stellt klar, dass dies auch für Folgekosten gilt. Die Kosten aus der infolge des Straßenbauvorhabens notwendigen Verlegung oder Veränderung einer Versorgungsleitung, deren Träger nicht der Vorhabenträger selbst ist, zählen hiernach nicht zu den förderfähigen Kosten, wenn und soweit den Träger der Anlage eine Folgepflicht trifft und wenn er die Kosten der Verlegung oder Veränderung der Anlage zu tragen hat. Eine derartige Folgekostenpflicht kann sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 RL-Wertausgleich aus Gesetz, Vertrag oder Verkehrssitte ergeben.

28

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, auch eine kommunale Eigengesellschaft sei gegenüber ihrer Muttergemeinde "ein anderer" im Sinne dieser Regelung. Diese Auslegung der Nr. 6.3.1 VV-GVFG/FAG steht im Einklang mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG. Dessen Entstehungsgeschichte zeigt, dass der Gesetzgeber die eigene Rechtspersönlichkeit als maßgebliches Kriterium angesehen hat (wie hier BGH, Urteil vom 16. September 1993 - III ZR 136/91 - BGHZ 123, 256 <260>). Auch der Regelungszweck spricht gegen eine wirtschaftliche Betrachtung, die kommunale Eigengesellschaften nicht von der sie tragenden Kommune unterscheidet. Die Zuwendungsfähigkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers - nur - dann nicht entfallen, wenn die Folgekosten bei der Gebietskörperschaft als Vorhabenträger selbst entstanden sind (BTDrucks VI/1117 S. 9 f.). Maßgeblich ist danach eine unmittelbare Haushaltsbelastung des Vorhabenträgers durch die Folgekostenpflicht, nicht seine eventuelle mittelbare Belastung durch den Finanzierungsbedarf einer kommunalen Eigengesellschaft.

29

Die Folge- und die Folgekostenpflicht für die Leitungsverlegung trifft hier die Beigeladene. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 ihres Konzessionsvertrages mit der Klägerin. Daran ändert auch § 10 Abs. 3 des Vertrages nichts, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Hiernach gilt die Regelung des Absatzes 1 nicht bei Maßnahmen, deren Kosten ganz oder teilweise von einem Dritten getragen werden; die Verpflichtung der Beigeladenen beschränkt sich in diesen Fällen auf den Teil der Kosten, der nicht von Dritten erstattet wird. Diese Klausel regelt keine Ausnahme von der Übertragung der Folgekostenpflicht auf die Beigeladene nach Absatz 1, unterstreicht sie im Gegenteil nur. Zuwendungen Dritter sollen hiernach die Beigeladene und nicht die Klägerin entlasten; ohne die Zuwendung soll aber die Folgekostenpflicht der Beigeladenen unberührt bleiben. Dass die Klägerin die Beigeladene von ihrer Verpflichtung aus Absatz 1 befreit und die Folgekosten selbst übernimmt, ergibt sich daraus gerade nicht.

30

b) Aus der Unvereinbarkeit der Förderung mit den Förderrichtlinien des beklagten Landes folgt jedoch nicht, dass sie auch rechtswidrig war. Die Abweichung von den Förderrichtlinien führt nur dann zur Rechtswidrigkeit des Förderbescheides, wenn darin zugleich ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt. Das ist nicht der Fall.

31

Die Förderrichtlinien sind keine Rechtssätze. Sie sind dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen, und suchen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die Bewilligungsbehörden zu steuern. Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens (stRspr, BVerwG, vgl. Urteile vom 26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 <49> = Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 4 und vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 <222> = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 102; Rennert, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 114 Rn. 28 m.w.N.). Der bloße Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift macht eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig (Urteil vom 23. April 2003 - BVerwG 3 C 25.02 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104), die bloße Beachtung nicht rechtmäßig (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 17 = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 16).

32

In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger ist die Bewilligungsbehörde - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten (Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163 <167> m.w.N. = Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 13). Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

33

Im vorliegenden Fall lag in der Einbeziehung der streitigen Folgekosten in die Bewilligung von Fördermitteln keine gleichheitswidrige Begünstigung der Klägerin. Vielmehr entsprach es jahrelanger Verwaltungspraxis des Beklagten, auch die Folgekosten der Beigeladenen als zuwendungsfähig anzuerkennen. Hierzu hat der Beklagte seine Förderrichtlinien generell dahin ausgelegt und gehandhabt, dass Versorgungsunternehmen wie die Beigeladene, deren Anteile zu 100 % von einer Gemeinde gehalten werden, dieser gegenüber nicht als "andere" im Sinne der Richtlinien und des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG gelten sollten. Diese Verwaltungspraxis hatte das zuständige Ministerium des Beklagten in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof 1980 begründet und nahezu 25 Jahre lang beibehalten. Dass hiervon nur die Klägerin begünstigt wurde, findet seinen Grund darin, dass im Land Rheinland-Pfalz nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten allein die Klägerin die Versorgung ihrer Einwohner mit Strom, Gas und Wasser einer Eigengesellschaft übertragen hat; wie der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung bekundet hat, wären auch andere Gemeinden bei gleicher Sachlage in den Genuss dieser Verwaltungspraxis gekommen. Erst 2005 hat der Rechnungshof auf eine Änderung dieser Praxis hingewirkt.

34

Die konsequent praktizierte, generelle Abweichung von den Förderrichtlinien erscheint auch nicht als willkürlich. Der Beklagte konnte die Förderung von Folgekosten kommunaler Eigengesellschaften mit deren wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Muttergemeinde begründen. Außerdem hat er darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Regeln über den Wertausgleich zu einer Anrechnung von Wertzuwächsen aus einer Leitungsverlegung führt, wenn der Träger der Anlage zugleich Träger des Vorhabens ist oder eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, aber nicht folgekostenpflichtig ist (vgl. § 2 Abs. 4 RL-Wertausgleich), was die Begünstigung der Gemeinde reduziert.

35

Die zulässige Anschlussrevision (§ 141 Satz 1 i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 127 Abs. 4 VwGO) erweist sich als unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Zinsforderung in dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Das ergibt sich schon daraus, dass die Hauptforderung nicht besteht.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1.
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2.
zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3.
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1.
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2.
zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3.
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

(1) In den Jahren 2015 bis 2018 gewährt der Bund aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ Ländern und Gemeinden nach Artikel 104b des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren. Investitionen sind Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsinvestitionen. Die Ausführungsbestimmungen zur Ausgestaltung von Ausstattungsinvestitionen obliegen den Ländern.

(2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab dem 1. April 2014 begonnen wurden. Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.

(3) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags. Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

(4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1.
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2.
zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3.
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

(1) In den Jahren 2015 bis 2018 gewährt der Bund aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ Ländern und Gemeinden nach Artikel 104b des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren. Investitionen sind Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsinvestitionen. Die Ausführungsbestimmungen zur Ausgestaltung von Ausstattungsinvestitionen obliegen den Ländern.

(2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab dem 1. April 2014 begonnen wurden. Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.

(3) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags. Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

(4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.

(1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.

(2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 13 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 31. Dezember 2018 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. Dezember 2019 abgerufen werden.

(3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bundesförderung angemessen hinzuweisen.

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1.
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2.
zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3.
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. März 2014 die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Beklagten zu gewährenden Zuwendung zum Umbau eines ehemaligen Schulgebäudes durch die Klägerin, um darin eine Kindertagesstätte mit sechs Gruppen zu betreiben, in denen jeweils mindestens sechs und insgesamt 37 "U 3-Plätze" für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung stehen.

2

In der Ortsgemeinde H-W wurde bis zum 31. Dezember 2011 durch die KiTa gGmbH K die im Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde stehende Kindertagesstätte St. Markus mit vier Gruppen betrieben, zwei davon seit dem Jahr 2009 als "geöffnete Gruppen" mit je sechs U 3-Plätzen; die Änderungen der Betriebserlaubnis sahen diesbezüglich jeweils Bauauflagen vor. Das Kindertagesstättengebäude wies in zunehmendem Maße Baumängel auf, doch unterblieb die auf bis zu 900.000,00 € veranschlagte Beseitigung der bekannten Baumängel – weitere wurden vermutet –, weil sich hierzu die Katholische Kirchengemeinde finanziell nicht in der Lage sah. Zudem war bereits Ende 2009 der Bedarf an einer fünften Gruppe absehbar. Nach Angaben der KiTa gGmbH K war jedoch aus Kostengründen sogar die Schließung einer vorhandenen Gruppe notwendig, woraufhin die Klägerin die Kosten dieser Gruppe übernahm. Zwischenzeitlich wurden auch für den "Umweltcampus Birkenfeld" der Hochschule Trier im Ortsteil N 15 Kindertagesstättenplätze benötigt. Nach Auskunft der Katholischen Kirchengemeinde war indes die bauliche Erweiterung des vorhandenen Kindertagesstättengebäudes für eine Gruppe mit großen Schwierigkeiten verbunden und für zwei Gruppen nur "sehr theoretisch und mit erheblichem Kostenaufwand" möglich. Deshalb wurden alternativ auch der Neubau einer Kindertagesstätte für sechs Gruppen sowie der Umbau des in N neben dem "Umweltcampus Birkenfeld" vorhandenen, früher als Elementary School für die Kinder der Angehörigen der US-Streitkräfte genutzten Gebäudes zur Unterbringung von drei oder sechs Kindertagesstättengruppen erwogen, unter Umständen verbunden mit einem teilweisen oder vollständigen Wechsel der Kindertagesstätten-Trägerschaft. Im Hinblick darauf wurde die Betriebserlaubnis für die Kindertagesstätte St. Markus trotz der Baumängel bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Schließlich beschloss die Klägerin am 16. März 2011, das früher als Elementary School genutzte Gebäude zu erwerben, es zum Betrieb einer Kindertagesstätte mit sechs Gruppen ab dem 1. Januar 2012 umzubauen und deren Trägerschaft zu übernehmen. Am 5. Juli 2011 schlossen die Klägerin und die KiTa gGmbH K einen Vertrag, durch den die Klägerin die Trägerschaft der Kindertagesstätte St. Markus ab dem 1. Januar 2012 übernahm.

3

Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten für den Umbau des früher als Elementary School genutzten Gebäudes zum Betrieb einer Kindertagesstätte mit fünf "geöffneten Gruppen" mit je sechs U 3-Plätzen sowie mit einer "kleinen altersgemischten Gruppe" mit sieben U 3-Plätzen "die Gewährung einer Zuwendung zum Bau und zur Ausstattung von neuen Gruppen/U 3-Plätzen in Kindertagesstätten (mit Baumaßnahme)" aus dem Sondervermögen "Kinderbetreuungsausbau" der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Tageseinrichtungen in Höhe von 478.000,00 € auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 (9314-75 118). Nach deren Nr. 1.2.1 werden Investitionsvorhaben gefördert, "die der Schaffung und Sicherung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen … für Kinder unter 3 Jahren dienen", und zwar nach deren Nr. 1.2.2 lit. a) in Höhe von 4.000,00 € je "neu entstehendem" U 3-Platz, wenn eine Baumaßnahme erforderlich ist, sowie zusätzlich in Höhe von 55.000,00 € für jede "zusätzliche(n) Gruppe" mit mindestens vier neu entstehenden U 3-Plätzen, wenn ein Neu- oder Umbau einschließlich Gebäudeerwerb erforderlich ist.

4

Der Beklagte lehnte den Förderantrag mit Bescheid vom 8. August 2012 ab, weil ihm "in der vorliegenden Fassung … nicht entsprochen" werden könne, da "es sich bei 4 der 6 Gruppen in der Kindertagesstätte N … um einen Ersatzbau" handele. Förderfähig seien nur die zwei neuen Gruppen sowie die neuen U 3-Plätze einschließlich der in den vorhandenen Gruppen geschaffenen U 3-Plätze, bezüglich der die Bauauflage in den Betriebserlaubnissen noch nicht erfüllt gewesen sei.

5

Daraufhin erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10. August 2012 Widerspruch und begehrte zugleich eine Teilbewilligung der Fördermittel für die im Ablehnungsbescheid als förderfähig erachteten Maßnahmen.

6

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Baumaßnahmen zur Schaffung von zwei neuen Gruppen und 37 neuen U 3-Plätzen eine Zuwendung in Höhe von 258.000,00 €.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, soweit diese für die weiteren vier Gruppen weitere 220.000,00 € beantragt hatte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 würden lediglich Baumaßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Gruppen gefördert, nicht aber auch Baumaßnahmen für bereits bestehende Gruppen. Ausschlaggebend sei, wie viele Gruppen es in der Bedarfsplanung vor der Um- oder Neubaumaßnahme gegeben habe und wie viele Gruppen danach. Im vorliegenden Fall stellten sich die Baumaßnahmen für vier der sechs Gruppen als Ersatzbau dar, da diese nämlich vor dem Umzug nicht geschlossen worden seien. Dies gelte unabhängig davon, ob ein Trägerwechsel stattfinde oder nicht, und sei in ständiger Verwaltungspraxis so gehandhabt worden. Der Fall der Kindertagesstätte N sei kein Einzel-, sondern der Regelfall.

8

Am 10. Juli 2013 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Bei allen Gruppen der neu geschaffenen Kindertagesstätte N handele es sich um "zusätzliche Gruppen" im Sinne von Nr. 1.2.2 lit. a) der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008, da weder hinsichtlich der Rechtsperson des Trägers noch bezüglich des Standortes noch im Hinblick auf die Betriebserlaubnis eine nahtlose Kontinuität mit der Kindertagesstätte St. Markus bestehe und da die Gruppen in dieser Kindertagesstätte mit Ablauf des 31. Dezember 2011 weggefallen wären. Etwas anderes folge auch nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG), da dadurch keine Einrichtungskontinuität angeordnet sei. Jedenfalls aber habe der Beklagte bei seiner Entscheidung ermessensfehlerhaft ein zu enges Verständnis des Begriffs der "Zusätzlichkeit" zu Grunde gelegt, weil die Verwaltungsvorschrift in Nr. 1.2.1 nicht nur die Schaffung, sondern auch die Sicherung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für förderungswürdig erkläre. Zumindest im vorliegenden Fall, in dem die Möglichkeit der Standortfortführung nicht bestehe, müsse der Zwang zur Neuerrichtung einer Kindertagesstätte dazu führen, dass dies als förderungsfähige Sicherung zusätzlicher Betreuungsplätze anzusehen sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte einen vergleichbaren Förderantrag bereits abgelehnt habe. Zwar sei wohl erst ein vergleichbarer Förderantrag gestellt worden, der aber – wie sich aus Seite 140 der Verwaltungsakte des Beklagten ergebe – Erfolg gehabt habe. Der Ablehnungsbescheid sei schließlich aber auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie gemäß § 10 Abs. 2 KitaG zur Einrichtungsübernahme verpflichtet gewesen sei. Während jedoch im dieser Norm zugrundeliegenden Regelfall die Kommune eine bestehende Einrichtung übernehme, sei für sie mit der Übernahme der Trägerschaft der Kindertagesstätte St. Markus eine Neubauverpflichtung verbunden gewesen. Nur für den Regelfall habe indes der Gesetzgeber mit Blick auf die durch Art. 49 Abs. 5 der Verfassung für Rheinland-Pfalz gebotene Konnexität darauf verzichten können, von einer Erstattung der mit der Einrichtungsübernahme verbundenen Kosten abzusehen. Nach alledem habe der Beklagte erneut über ihren Förderantrag zu entscheiden.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

den Bescheid des Beklagten vom 8. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2013 aufzuheben, soweit hierdurch die Bewilligung von Fördermitteln von mehr als 258.000,00 € versagt worden sei, und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom 12. Juli 2011 hinsichtlich der Bewilligung einer über 258.000,00 € hinausgehenden Förderung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen,

13

und zur Begründung auf die angefochtenen Entscheidungen verwiesen und die darin vertretene Auffassung wiederholt und vertieft.

14

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. März 2014 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf die erneute Entscheidung über ihren Antrag vom 12. Juli 2011. Der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2012 sei auch in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2013 ermessensfehlerhaft, soweit dieser Antrag abgelehnt worden sei. Denn bei der Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 – 2013 in die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 (9314-75 118) habe der Beklagte die Reichweite dieses Investitionsprogramms verkannt. Nach dessen Art. 1 Abs. 1 Satz 2 würden Investitionsvorhaben gefördert, die der Schaffung und Sicherung von Betreuungsplätzen durch Neubau und Sanierung von Einrichtungen dienten. Nach dessen Art. 1 Abs. 2 gehörten zu den Investitionen insbesondere erforderliche Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Umwandlungs-, Sanierungs-, Renovierungs-, Modernisierungsmaßnahmen und Ausstattungsinvestitionen sowie mit den Investitionen verbundene Dienstleistungen. Mit diesen Vorgaben stehe die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 in der Ausprägung, die der Beklagte ihr in seiner ständigen Verwaltungspraxis beimesse, nicht im Einklang. Danach würden nämlich nur Investitionsvorhaben gefördert, die der Schaffung und Sicherung von "zusätzlichen" Betreuungsplätzen dienten. Damit habe der Beklagte einen möglichen Förderanspruch der Klägerin aus dem Investitionsprogramm des Bundes verkürzt und so gleichzeitig in rechtlich unzulässiger Weise in die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Finanzhoheit der Klägerin eingegriffen. Diese sei nämlich nach §§ 10 Abs. 2, 15 Abs. 2 KitaG ansonsten verpflichtet, die Mittel für die Einrichtung der vier in Rede stehenden Gruppen selbst aufzubringen. Außerdem sei die "Sicherung" von "zusätzlichen" Plätzen gar nicht möglich, sodass die Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 insoweit ohne praktische Relevanz bleibe.

15

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht gegen sein Urteil zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Der Bescheid vom 8. August 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2013 seien nicht ermessensfehlerhaft. Dem Staat sei im Rahmen seiner Freiheit, Subventionen zu gewähren, ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt. Habe die Exekutive die Befugnis, mittels Richtlinien zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen zu verteilen seien, dürfe der Richter lediglich prüfen, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden sei, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen sei, nicht beachtet worden sei. Dabei sei unerheblich, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie berufen oder diesen ihrerseits interpretiert habe; entscheidend sei, ob das Ergebnis des Einzelfalles im Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderungszweck stehe. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern obliege letzteren die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen des Bundes. Von dieser Regelungskompetenz habe das Land Rheinland-Pfalz mit der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 Gebrauch gemacht. Die darin getroffene Entscheidung, Leistungen aus dem Investitionsprogramm des Bundes außer nach Nr. 1.6 nur für neue, zusätzlich geschaffene Betreuungsplätze zu gewähren, halte sich im Rahmen des Gestaltungsermessens, sodass kein Ermessensspielraum mehr bestanden habe. Es treffe auch nicht zu, dass ein dem der Klägerin vergleichbarer Förderantrag positiv beschieden worden sei. Eine Förderung sei im von der Klägerin genannten Fall erwogen worden, jedoch nicht erfolgt. Im Übrigen sei gemeinsames Förderziel von Bund und Ländern der bedarfsgerechte Ausbau des Betreuungsangebots für Kinder unter drei Jahren gewesen. Dabei sei klar gewesen, dass jedes Land seine Förderkriterien nach seinem individuellen Bedarf werde gestalten können, insbesondere zur Beschränkung der Förderfähigkeit auf bestimmte Sachverhalte berechtigt sei. Während es in einigen Ländern zu wenig U 3-Plätze gegeben habe und deswegen auch nach den Verwaltungsvorschriften acht anderer Länder nur zusätzlich geschaffene U 3-Plätze förderungsfähig seien, sei in anderen Ländern eher die sachgerechte Ausstattung der vorhandenen U 3-Plätze problematisch gewesen. Deshalb sei auch in einer mittlerweile durchgeführten Länderumfrage nachgefragt worden, ob das jeweilige Land Zuwendungen nur zur Schaffung neuer U 3-Plätze oder nur zur Sicherung vorhandener U 3-Plätze oder für beides gewährt habe. Überdies beruhe die Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 auf einem mit den kommunalen Spitzenverbänden einvernehmlich erstellten Eckpunktepapier. Zwar habe sich bezüglich des Bedarfs an neuen U 3-Plätzen die Situation mittlerweile entspannt, sodass in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 zum Folgeprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2013 – 2014 unter Nr. 1.2.3 die Fördermöglichkeiten erweitert worden seien auf U 3-Plätze, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass dies auch bezüglich des Bundesförderprogramms 2008 – 2013 gelte.

16

Der Beklagte beantragt,

17

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. März 2014 die Klage abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie macht geltend: Die teilweise Ablehnung ihres Förderbegehrens sei rechtswidrig. Dies gelte schon deswegen, weil die Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern vorsehe, dass Investitionsvorhaben gefördert werden, die der Sicherung und Schaffung von Betreuungsplätzen durch Neubau und Sanierung dienten, und weil die Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 diese Zweckbestimmung unzulässig verkürze, da sie als zwingende Fördervoraussetzung die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze vorsehe. Die darauf gründende Ablehnungsentscheidung sei mithin ermessensfehlerhaft. Dem stehe nicht entgegen, dass die Verwaltungsvereinbarung wie die Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnormen darstellten. Eine verwaltungsintern bindende Richtlinie entfalte nämlich mit Blick auf die auf sie gestützte Verwaltungspraxis wegen des Gleichbehandlungsgebotes in Art. 3 Abs. 1 GG auch Außenwirkung. Da nun bei Verwaltungsvorschriften der dahinterstehende Wille der Erlassbehörde notfalls durch Rückfrage zu ermitteln sei, gelte dies erst Recht in einem gestuften Verfahren, in dem die Verwaltungsvorschrift auf einer Verwaltungsvereinbarung beruhe. Eine Berücksichtigung dieser Vereinbarung sei jedoch im vorliegenden Fall unterblieben. Es bestehe keine Kompetenz der Länder zur Eingrenzung der Fördervoraussetzungen. Nach Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung obliege ihnen nämlich nur die Regelung und Durchführung des Verfahrens. Sie seien zwar berechtigt, gewisse eigene Förderschwerpunkte zu setzen, dürften jedoch keine in offenem Widerspruch zu den Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung stehende Förderpraxis vorsehen. Dies folge auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen. In einer Verwaltungsvereinbarung im Sinne von Art. 104b Abs. 2 GG müsse nämlich alles Wesentliche selbst geregelt sein, außerdem müssten derartige Verwaltungsvereinbarungen mit allen gleichermaßen betroffenen Ländern getroffen werden. Es gelte das föderale Gleichbehandlungsgebot. Auf landesspezifische Betreuungsplatzbedarfe komme es mithin nicht an. Die Verkürzung des Förderzwecks in der Verwaltungsvereinbarung verstoße zudem gegen das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens.

21

Die Ablehnung ihres Förderbegehrens sei aber selbst dann ermessensfehlerhaft, wenn die Verwaltungsvorschrift nicht zu beanstanden sein sollte. Deren Nr. 1.2.1 sehe nämlich ausdrücklich vor, dass neben der Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen auch deren Sicherung förderfähig sei. Zwar gehe der Beklagte davon aus, dass Sicherungsinvestitionen nicht förderfähig seien, doch gehe dadurch die Förderfähigkeit der Sicherung zusätzlicher Betreuungsplätze nach Nr. 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift vollständig ins Leere. Letzteres sei weder mit deren Wortlaut vereinbar noch mit dem dahinterstehenden Willen der Erlassbehörde, der auch nicht etwa nachgefragt worden sei. Dies hätte eine fehlerfreie Ermessensentscheidung – auch unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und des Willkürverbots – aber vorausgesetzt. Zudem könnten nach der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 auch Investitionsvorhaben gefördert werden, die der Sicherung sonst wegfallender Plätze dienten. Angesichts der darin formulierten Fördervoraussetzung "die der Schaffung und Sicherung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren dienen", die gleichlautend sei mit der in der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008, sei es willkürlich, im Rahmen der letztgenannten Verwaltungsvorschrift andere Maßstäbe anzulegen als jetzt. Dies gelte umso mehr, als gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder "im Sinne dieses Gesetzes", das auch für das Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 – 2013 gelte, "zusätzliche Plätze" auch Plätze seien, die solche ersetzten, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden.

22

Zwar sei die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung nur unter Gleichheitsgesichtspunkten an der Verwaltungspraxis zu messen. Soweit ersichtlich habe der Beklagte einen vergleichbaren Förderantrag aber noch nie abgelehnt.

23

Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung habe der Beklagte des Weiteren nicht berücksichtigt, dass sie gemäß § 10 Abs. 2 KitaG zur Übernahme der Trägerschaft der Kindertagesstätte St. Markus verpflichtet gewesen sei. Während dieser Norm jedoch die Regelvorstellung zugrunde liege, dass die Kommune als Übernehmerin in eine Einrichtungskontinuität eintrete und deswegen zunächst keine Investitionspflichten erfüllen müsse, sei für sie mit der Übernahme der Trägerschaft der Kindertagesstätte St. Markus eine Neubauverpflichtung verbunden gewesen, ohne dass sie zuvor einen Investitionsstau verschuldet gehabt habe, was aber ersichtlich der Grund für den Ausschluss der Förderung so genannter Ersatzbauten sei. Zudem könne auch unter Konnexitätsgesichtspunkten bei einer durch § 10 Abs. 2 KitaG pflichtig angeordneten Übernahme der Trägerschaft für einen Kindergarten die damit kausal verbundene Investitionslast nicht von der Förderung ausgeschlossen sein, da das Land von Verfassungs wegen nicht ohne Kostenkompensation zusätzliche Aufgaben auf die Kommunen überwälzen dürfe. Im Übrigen bleibe es dabei, dass es sich bei allen Gruppen der neu geschaffenen Kindertagesstätte N um "zusätzliche Gruppen" im Sinne von Nr. 1.2.2 lit. a) der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 handele, da weder hinsichtlich der Rechtsperson des Trägers noch bezüglich des Standortes noch im Hinblick auf die Betriebserlaubnis eine nahtlose Kontinuität mit der Kindertagesstätte St. Markus bestehe und da die Gruppen in dieser Kindertagesstätte mit Ablauf des 31. Dezember 2011 weggefallen wären.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

26

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Zuwendung für ihre Baumaßnahmen für die von ihr betriebene Kindertagesstätte N (1.) und auch keinen Anspruch auf eine neuerliche Entscheidung über ihren Förderantrag vom 12. Juli 2011 durch den Beklagten (2.).

27

1. § 1 des rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) in Verbindung mit der in dessen § 3 vorgesehenen Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 – 2013 vom 18. Oktober 2007 ist lediglich die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder im Zeitraum 2008 bis 2013. Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Fördermittel für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten durch den Beklagten in diesem Zeitraum sind die Landeshaushaltsgesetze 2007/2008 (GVBl. 2006, 421), 2009/ 2010 (GVBl. 2008, 327), 2011 (GVBl. 2010, 557) und 2012/2013 (GVBl. 2012, 93), jeweils in Verbindung mit den dazugehörenden Haushaltsplänen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – BVerwGE 104, 220 [222] = juris Rn. 17 und vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 [48] = juris Rn. 16).

28

Diese Landeshaushaltsgesetze nebst den zugehörigen Haushaltsplänen sind zwar keine Gesetze im materiellen Sinne. Gleichwohl kann die in diesen Landeshaushaltsgesetzen vorgenommene Bereitstellung von Fördermitteln und deren Zweckbindung als ausreichende Rechtsgrundlage für die Subventionierung von Kinderbetreuungsplätzen angesehen werden. Bei gegenteiliger Auffassung müsste die Klägerin mit ihrem Begehren schon deshalb scheitern, weil es an der für die Bereitstellung öffentlicher Mittel für Subventionszwecke erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlte. Sie könnte sich dann auch nicht mit Erfolg auf eine Verwaltungspraxis berufen, nach der gleichwohl Zuwendungen gewährt worden sind. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vermittelt in Fällen dieser Art keinen Anspruch, rechtswidriges Handeln zu wiederholen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 [48 f.] = juris Rnrn. 18 f. und vom 10. Dezember 1969 – 8 C 104.69 – BVerwGE 34, 278 [280 ff.] = juris Rnrn. 16 – 18).

29

Eine Regelung, unter welchen konkreten Voraussetzungen aus den vom Beklagten bereitgestellten Mitteln entsprechend dem gesetzlich festgelegten Zweck Zuwendungen zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen erfolgt. Allerdings ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass der Gleichheitssatz dem Subventionsgeber gebietet, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – BVerwGE 104, 220 [223] = juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall ist ein solches Programm zur Abwicklung des gesetzlich umrissenen Förderzwecks durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 (9314-75 118) erstellt worden. Verwaltungsvorschriften dieser Art sind indes keine Rechtsnormen. Sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie sind zwar auch dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen; insoweit regeln sie das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen. Selbst wenn unterstellt wird, dass diesen Verwaltungsvorschriften bei pflichtgemäßer Anwendung eine – wie auch immer geartete – Außenwirkung zukommt, kann ihnen jedenfalls insoweit kein Rechtssatzcharakter beigemessen werden, als sie die Voraussetzungen aufstellen, unter denen die Zuwendungen für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten zu gewähren sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 [49] = juris Rn. 20).

30

Hat die Exekutive durch eine Verwaltungsvorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann ist diese – für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassene – Verwaltungsvorschrift keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Der Richter hat nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur zu prüfen, ob auf Grund einer solchen Verwaltungsvorschrift überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, ist es unerheblich, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Verwaltungsvorschrift berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat; entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalles im Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderzweck steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 [51] = juris Rn. 24).

31

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall allein maßgeblich, ob die Entscheidung des Beklagten, die Umbaumaßnahmen der Klägerin nur im Hinblick auf zwei der sechs Gruppen der nunmehr in der ehemaligen Elementary School betriebenen Kindertagesstätte zu fördern, im Widerspruch steht zu dem in den oben näher bezeichneten Landeshaushaltsgesetzen bzw. den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck. Das ist nicht der Fall.

32

Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 (9314-75 118), auf die die Entscheidung des Beklagten gestützt ist, ist ohne weiteres mit dem in den vorgenannten Landeshaushaltsgesetzen bzw. den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck zu vereinbaren. Im Einzelplan 09 des Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2007/2008 hieß es im Vorwort zu Kapitel 09 03 unter "1. Kindertagesstätten", das Programm "Zukunftschance Kinder – Bildung von Anfang an" verfolge unter anderem das Ziel "Mehr Plätze für Kinder unter drei Jahren schaffen". Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der in den Titeln 883 33 und 893 33 vorgesehenen Ausgaben mit der Zweckbindung "Zuweisungen zum Bau und zur Ausstattung von Kindertagesstätten" hielt sich die in der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 vorgesehene Förderung voll im durch diese haushaltsgesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Rahmen, wenn nach deren Nr. 1.2.1 Investitionsvorhaben gefördert werden, "die der Schaffung und Sicherung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen … für Kinder unter 3 Jahren dienen", und zwar nach deren Nr. 1.2.2 lit. a) in Höhe von 4.000,00 € je "neu entstehendem" U 3- Platz, wenn eine Baumaßnahme erforderlich ist, sowie zusätzlich in Höhe von 55.000,00 € für jede "zusätzliche(n) Gruppe" mit mindestens vier neu entstehenden U 3-Plätzen, wenn ein Neu- oder Umbau einschließlich Gebäudeerwerb erforderlich ist. Dem steht nicht entgegen, dass im Landeshaushaltsgesetz 2007/2008 vom 19. Dezember 2006 bzw. dem zugehörigen Einzelplan 09 die dem Land erst 2008 zugeflossenen Finanzhilfen des Bundes aus dem Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 – 2013 noch nicht erwähnt sind, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erwähnt werden konnten. Aber auch in den Folgejahren hielt sich die in den Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 lit. a) vorgesehene Förderung voll im durch die haushaltsgesetzlichen Zweckbestimmungen diesbezüglich gezogenen Rahmen. Ab dem Einzelplan 09 des Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2009/2010 hieß es nämlich im Vorwort zu Kapitel 09 03 bzw. später zu Kapitel 07 05 unter "1. Kindertagesstätten" jeweils, das Programm "Zukunftschance Kinder – Bildung von Anfang an" verfolge unter anderem das Ziel "Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder unter drei Jahren", erwähnte dort jeweils auch ausdrücklich die "Investitionsmittel des Bundes" und sah dann jeweils nicht nur in den vorerwähnten Titeln 883 33 und 893 33 Ausgaben mit gleicher Zweckbestimmung, sondern zusätzlich in den Titeln 883 34 und 893 34 auch Ausgaben mit der Zweckbestimmung "Zuweisungen für Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung" vor.

33

Aber auch die in Auslegung dieser Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 erfolgte konkrete Entscheidung des Beklagten, die Umbaumaßnahmen der Klägerin nur im Hinblick auf zwei der sechs Gruppen der nunmehr in der ehemaligen Elementary School betriebenen Kindertagesstätte zu fördern, steht nicht im Widerspruch zu dem in den vorgenannten Landeshaushaltsgesetzen bzw. den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck.

34

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass vier der vorerwähnten sechs Gruppen keine "zusätzliche Gruppen" im Sinne der Nr. 1.2.2 lit. a) der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 darstell(t)en, weil diese vier Gruppen bereits vorhanden waren und von der Klägerin lediglich fortgeführt werden. Die Klägerin hatte den Umbau des im Ortsteil N vorhandenen, früher als Elementary School für die Kinder der dort stationierten Angehörigen der US-Streitkräfte genutzten Gebäudes zur Unterbringung von Kindertagesstättengruppen schon länger erwogen, da das Gebäude der Katholischen Kirchengemeinde, in dem die Kindertagesstätte St. Markus zuletzt wieder viergruppig betrieben worden war, erhebliche Baumängel aufwies, zu deren auf bis zu 900.000,00 € veranschlagten Beseitigung die Katholische Kirchengemeinde indes finanziell nicht in der Lage war, und da sich der Bedarf an zwei weiteren Gruppen abzeichnete, die bauliche Erweiterung des vorhandenen Kindertagesstättengebäudes für eine Gruppe aber mit großen Schwierigkeiten verbunden und für zwei Gruppen wohl nur theoretisch und mit erheblichem Kostenaufwand möglich gewesen wäre. Die KiTa gGmbH K und das dahinterstehende Bistum Trier wären zwar bereit gewesen, die Trägerschaft für die Kindertagesstätte St. Markus auch in einem anderen Gebäude und mit zusätzlichen Gruppen beizubehalten, wollten aber wie bisher nur die Kosten für drei Gruppen tragen (vgl. S. 63 und 153 der Verwaltungsakten des Beklagten – im Folgenden: VAB). Am 16. März 2011 beschloss die Klägerin, das früher als Elementary School genutzte Gebäude zu erwerben, es zum Betrieb einer Kindertagesstätte mit sechs Gruppen ab dem 1. Januar 2012 umzubauen und deren Trägerschaft selbst zu übernehmen (vgl. S. 75 und 81 VAB). Am 5. Juli 2011 schlossen deshalb die Klägerin und die KiTa gGmbH K einen Vertrag, durch den die Klägerin die Trägerschaft der Kindertagesstätte St. Markus ab dem 1. Januar 2012 übernahm (vgl. S. 94, 100, 102, 105 und 133 VAB). Die Klägerin übernahm auch das in der Kindertagesstätte St. Markus tätige Personal fast vollständig, stellte im September 2011 zusätzliches Personal ein und informierte die Eltern der die Kindertagesstätte St. Markus besuchenden Kinder darüber, ab wann die Kindertagesstätte in den neuen Räumlichkeiten würde besucht werden können (vgl. S. 116 VAB sowie S. 11 f. der Verwaltungsakte der Klägerin – im Folgenden: VAK). Nach alledem stellt sich die Kindertagesstätte der Klägerin im früher als Elementary School genutzten Gebäude trotz des neuen Standortes und des Wechsels der Trägerschaft für die Kindertagesstätte als unmittelbare Fortsetzung der bisherigen Kindertagesstätte St. Markus dar. Dies war zudem die erklärte Absicht der Klägerin, da sie davon ausgehen musste, dass der Kindertagesstättenbetrieb im Gebäude der Katholischen Kirchengemeinde wegen der massiven Baumängel über den 31. Dezember 2011 hinaus nicht würde fortgesetzt werden können.

35

Zwar ist deshalb der Hinweis der Klägerin, die Kindertagesstätte St. Markus hätte wegen der erheblichen Baumängel mit Ablauf des Jahres 2011 ihren Betrieb einstellen müssen, sodass die dort vorhandenen vier Gruppen ab dem 1. Januar 2012 weggefallen wären, wohl zutreffend. Auch ist eine Auslegung von Nr. 1.2.2 lit. a) der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008, wonach "zusätzliche Gruppen" auch solche sind, die ohne Erhaltungsmaßnahmen sonst wegfallende Gruppen ersetzen, wohl grundsätzlich möglich (vgl. etwa § 5 Abs. 3 KitaFinHG i.d.F. vom 12. Dezember 2013 [BGBl. S. 4118]) und jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen – wie vorliegend – das Unterbleiben eigentlich notwendiger Maßnahmen zur baulichen Erhaltung einer Kindertagesstätte in der Vergangenheit nicht vom nunmehr die Förderung von Ersatzbaumaßnahmen beantragenden Kindertagesstättenträger zu vertreten ist, wohl auch wünschenswert. Jedoch ist eine solche Auslegung nicht zwingend.

36

Dies folgt entgegen der klägerinseitigen Annahme nicht aus § 5 Abs. 3 KitaFinHG. Zwar sind danach zusätzliche Plätze im Sinne "dieses Gesetzes" auch solche, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallende Plätze ersetzen. Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder erwähnt "zusätzliche (Betreuungs-)Plätze" aber nur in seinem neuen § 5, der indes nur für das im Kapitel 2 dieses Gesetzes geregelte Investitionsprogramm "Kinderbetreuung" 2013 – 2014 gilt, nicht aber auch für das im – nunmehrigen – Kapitel 1 geregelte und im vorliegenden Fall maßgebliche Investitionsprogramm "Kinderbetreuung" 2008 – 2013. Dies gilt auch deshalb, weil bezüglich des Investitionsprogramms "Kinderbetreuung" 2013 – 2014 der "Zweck der Finanzhilfen" im Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder in § 5 selbst geregelt und nicht wie im Falle des Investitionsprogramms "Kinderbetreuung" 2008 – 2013 durch § 3 Abs. 2 KitaFinHG der Regelung in einer Verwaltungsvereinbarung überlassen wurde. Unabhängig davon wäre der Bundesgesetzgeber auch gar nicht befugt gewesen, eine Begriffsbestimmung in einer Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern oder gar in einer Verwaltungsvorschrift eines Landesministeriums – zumal nachträglich – modifizierend zu regeln.

37

Ferner ist nicht maßgeblich, ob eine andere Regelung in der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 bzw. eine andere Auslegung dieser Verwaltungsvorschrift zweckmäßiger oder wünschenswerter wäre. Das zuständige Landesministerium hatte beim Erlass der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 vielmehr eine weite Gestaltungs- und Ermessensfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 – 2 C 26.78 – ZBR 1982, 172 [173] = juris Rn. 25). Zudem kann die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte nicht unmittelbar aus dem Wortlaut oder aus einer bestimmten Interpretation der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 herleiten, sondern nur aus ihrem durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Recht, bei der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift ebenso behandelt zu werden wie die übrigen Kindertagesstättenträger, die mit Blick auf diese Verwaltungsvorschrift einen Förderantrag gestellt haben. Die in dieser Verwaltungsvorschrift niedergelegte "antizipierte Verwaltungspraxis" stellt eine Willenserklärung des zuständigen Landesministeriums dar. Für ihre Auslegung kommt es nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB auf den wirklichen Willen des Erklärenden, nämlich auf den von ihm der Erklärung beigegebenen Sinn und Zweck, an. Bei Unklarheiten hat die die Verwaltungsvorschrift anwendende Behörde diesen Willen – erforderlichenfalls durch Rückfrage – zu ermitteln. Da sich eine Rechtsverletzung durch Abweichung von einer Verwaltungsvorschrift nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann und da die Verwaltungsvorschrift zur Disposition des Vorschriftengebers steht, ist bei ihrer Auslegung aber auch die tatsächliche Verwaltungspraxis insoweit heranzuziehen, als sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird (vgl. insgesamt BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 – 1 C 19.99 – BVerwGE 112, 63 [67] = juris Rn. 17, vom 1. Juni 1995 – 2 C 16.94 – BVerwGE 98, 324 [329] = juris Rn. 18, vom 2. März 1995 – 2 C 17.94 – ZBR 1995, 238 [239] = juris Rn. 8, vom 2. Februar 1995 – 2 C 19.94 – ZBR 1995, 240 [241] = juris Rn. 18, vom 7. Mai 1981 – 2 C 5.79 – ZBR 1982, 50 f. = juris Rnrn. 16 – 18, vom 24. März 1977 – 2 C 14.75 – BVerwGE 52, 193 [199] = juris Rn. 20 sowie vom 10. Dezember 1969 – 8 C 104.69 – BVerwGE 34, 278 [280 f.] = juris Rn. 13, alle m.w.N.).

38

Angesichts dessen ist allein die durch das insoweit mittlerweile zuständige Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugendliche und Frauen gebilligte (vgl. S. 22 f. VAK) Auslegung und Anwendung der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung maßgeblich. Diese geht aber nun dahin, dass "zusätzliche Gruppen" im Sinne von Nr. 1.2.2 lit. a) der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 nur solche sind, die unabhängig von einem Betriebsstätten- und Trägerwechsel im Vergleich mit den in der letzten Betriebserlaubnis genannten Gruppen neu entstehen und für die sich Baumaßnahmen nicht als Ersatzbaumaßnahmen darstellen, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Ersatzbaumaßnahmen notwendig wurden, wer dies zu vertreten hat und ob die vorhandenen Gruppen ohne die Ersatzbaumaßnahmen weggefallen wären bzw. wegfallen würden (vgl. z.B. S. 87 VAB).

39

An dieser Auslegung ist der Beklagte nicht etwa dadurch gehindert, dass gemäß Nr. 1.2.1 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 "die Schaffung und Sicherung von zusätzlichen Betreuungsplätzen" für Kinder unter drei Jahren in Kindertagesstätten gefördert werden. Diese Bestimmung lässt sich nämlich dahin verstehen, dass nur Investitionen gefördert werden sollen, die nicht nur eine vorübergehende Schaffung von zusätzlichen U 3-Plätzen bewirken, sondern auch deren langfristiges Vorhandensein sichern. Ferner hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Umwandlung von Plätzen in vorhandenen Gruppen in U 3-Plätze zur zahlenmäßigen Verringerung der Plätze in diesen Gruppen führt, damit zusätzliche Gruppen notwendig werden, die ihrerseits – mithin zusätzliche – U 3-Plätze enthalten, die folglich durch die Umwandlung vorhandener Plätze in U 3-Plätze "gesichert" werden.

40

Dieser Auslegung steht ferner nicht etwa Nr. 1.2.3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugendliche und Frauen vom 12. Dezember 2013 (744-75 118) entgegen, wonach ausdrücklich nur im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuung" 2013 – 2014 "zusätzliche Plätze" auch solche sind, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. Da diese Bestimmung allerdings durch den allein das Investitionsprogramm "Kinderbetreuung" 2013 – 2014 betreffenden § 5 Abs. 3 KitaFinHG i.d.F. vom 12. Dezember 2013 vorgegeben war, ist der Beklagte nicht gehalten, diese Modifizierung des Begriffs "zusätzliche Plätze" im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuung" 2013 – 2014 nachträglich auch bei der Auslegung und Anwendung der der Umsetzung des Investitionsprogramms "Kinderbetreuung" 2008 – 2013 dienenden Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 zu übernehmen. Etwas anderes gilt auch nicht etwa deswegen, weil Nr. 1.2.1 Abs. 1 beider Verwaltungsvorschriften gleichlautend ist, da es sich dabei nur um deren "allgemeinen Teil" handelt.

41

Bei gegenteiliger Auffassung würde die Klägerin mit ihrem Begehren jedenfalls deswegen scheitern, weil sie nur in ihrem durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Recht, bei der Anwendung der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 ebenso behandelt zu werden wie die übrigen Kindertagesstättenträger, die mit Blick auf diese Verwaltungsvorschrift einen Förderantrag gestellt haben, verletzt werden kann, weil es jedoch an einer Bestimmung in dieser Verwaltungsvorschrift bzw. an einer tatsächlichen Verwaltungspraxis fehlt, wonach "zusätzliche Plätze" auch solche sind, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden. Deswegen ist auch der klägerinseitige Hinweis irrelevant, der Beklagte habe noch keinen Antrag abgelehnt, soweit darin wie in dem ihren die Förderung von Ersatzbauten für sonst wegfallende Gruppen begehrt worden sei. Aufgrund ihres Gleichbehandlungsanspruchs hätte sie einen Anspruch auf die Förderung von Ersatzbaumaßnahmen für sonst wegfallende Gruppen nur dann, wenn der Beklagte solchen Anträgen bereits entsprochen hätte. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf eine E-Mail vom 21. Oktober 2011 verweist, die von einer in der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung in Trier tätigen Mitarbeiterin an das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen sowie an die Hauptstelle des Landesamtes in Mainz gesendet wurde (vgl. S. 140 VAB), geht es darin um die andersgelagerte Frage, ob die seinerzeit für die bauliche Erweiterung der Kindertagesstätte St. Markus für eine vierte Gruppe bewilligten Fördermittel zurückverlangt werden können, da die Ersatzbaumaßnahmen der Klägerin vor Ablauf der Zweckbestimmungsfrist erfolgt sind. In diesem Zusammenhang wurden auch zwei andere Fälle skizziert, in denen Kindertagesstättengebäude nach Fertigstellung eines Ersatzbaues aufgegeben wurden. Hierbei wurde auch beiläufig erwähnt, dass in einem der beiden Fälle die Bewilligung des Baukostenzuschusses für den Ersatzbau Anfang 2009 erfolgt sei. Dabei kann es sich aber wie im Fall der Klägerin um die Bewilligung von Zuwendungen nur für zusätzliche U 3-Plätze und zusätzliche Gruppen mit solchen Plätzen gehandelt haben. Jedenfalls haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats nochmals erklärt, auch in diesem Fall sei es nicht zur Förderung von Ersatzbaumaßnahmen gekommen, ohne dass dem die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats widersprochen hätten. Von daher bestand keine Veranlassung zu einer diesbezüglichen weiteren Sachverhaltsaufklärung.

42

Ist nach alledem die Auslegung der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 und insbesondere ihrer Nr. 1.2.2 lit. a) durch den Beklagten nicht zu beanstanden und steht diese überdies nicht im Widerspruch zum in den Landeshaushaltsgesetzen 2007/2008, 2009/2010, 2011 und 2012/2013 und den zugehörigen Haushaltsplänen gesetzlich bestimmten Förderzweck, so kommt es entgegen der klägerinseitigen Annahme nicht mehr darauf an, ob die Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 auch mit der das Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 – 2013 betreffenden Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern vom 18. Oktober 2007 zu vereinbaren ist. Auch dies ist entgegen der klägerinseitigen Annahme indes der Fall.

43

Zwar werden gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Verwaltungsvereinbarung Investitionsvorhaben gefördert, "die der Schaffung und Sicherung von Betreuungsplätzen durch Neubau und Sanierung von Einrichtungen dienen", ferner gehören gemäß Art. 1 Abs. 2 dieser Verwaltungsvereinbarung dazu "insbesondere erforderliche Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Umwandelungs-, Sanierungs-, Renovierungs-, Modernisierungsmaßnahmen und Ausstattungsinvestitionen sowie mit den Investitionen verbundene Dienstleistungen". Der für das Zuwendungsverhältnis zwischen einem Land und einem Vorhabenträger maßgebliche Verwendungszweck wird indes von der zuständigen Landesbehörde bestimmt und muss nicht notwendigerweise deckungsgleich sein mit der Zweckbestimmung im Zuweisungsverhältnis zwischen dem Bund und den Ländern. Er kann hiervon abweichen, indem von einem Land etwa ein weitergehender oder zusätzlicher Zweck festgelegt wird oder aber ein im Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und den Ländern definierter Verwendungszweck nicht oder in abgeänderter Form in das Zuwendungsverhältnis eines Landes zum Vorhabenträger übernommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 A 1.10 – Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 24 Rn. 15 = juris Rn. 15). So kann jedes Land seinen landesspezifischen Förderbedarfen Rechnung tragen, ohne dass wegen der für alle Länder gleichlautenden Verwaltungsvereinbarung das föderale Gleichbehandlungsgebot verletzt ist. Dass es im Rahmen der das Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 – 2013 betreffenden Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern vom 18. Oktober 2007 letzteren freigestellt war, nur die Sicherung vorhandener oder nur die Schaffung zusätzlicher U 3-Plätze oder beides zu fördern, ergibt sich insbesondere aus der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführten Länderumfrage zur Umsetzung des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 – 2013 des Bundes, da darin unter "2. Zuwendungszweck" angekreuzt werden konnte "Nur Schaffung von Plätzen unter drei Jahren" oder "Nur Sicherung von Plätzen unter drei Jahren" oder "Beides" (vgl. S. 153 der Gerichtsakte – im Folgenden: GA). Andernfalls wäre es auch nicht erklärlich, dass zumindest auch nach den in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 – 2013 lediglich die Schaffung zusätzlicher U 3-Plätze gefördert werden konnte und dass in diesen Verwaltungsvorschriften der Begriff "Sicherung" nicht einmal auch nur genannt wurde (vgl. S. 157, 165, 175, 183, 180, 189, 197 und 291 GA). Deswegen verstößt die Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 entgegen der klägerinseitigen Annahme auch nicht etwa gegen das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens.

44

Im Übrigen würde es, falls die Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 mit der das Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 – 2013 betreffenden Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern vom 18. Oktober 2007 zu vereinbaren sein müsste, aber nicht zu vereinbaren wäre, mangels einer rechtmäßigen Verwaltungsvorschrift in Rheinland-Pfalz bereits an einer rechtmäßigen Grundlage für jegliche Förderung in Umsetzung des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 – 2013 fehlen, also auch für die der Klägerin bewilligte. Im Ergebnis gleiches würde aber auch dann gelten, sollte die das Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 – 2013 betreffende Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern vom 18. Oktober 2007 mangels hinreichender eigener Regelungen gegen Art. 104b Abs. 2 GG verstoßen, wie klägerinseits für den – bestehenden – Fall der Berechtigung des seinerzeit zuständigen Landesministeriums, die in der Verwaltungsvereinbarung genannten Förderzwecke nicht sämtlich in seine Verwaltungsvorschrift zu übernehmen, offenbar angenommen wird. Dann nämlich würde es mit Blick auf § 3 Abs. 2 KitaFinHG schon an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Finanzhilfen des Bundes an die Länder fehlen, denen dann bereits deshalb keinerlei Förderung von Investitionsvorhaben auf der Grundlage des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 – 2013 möglich wäre.

45

Die Klägerin hat nach alledem keinen Anspruch auf eine weitergehende Förderung, als ihr bereits bewilligt worden ist.

46

2. Entgegen ihrer Annahme hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine erneute Ermessensentscheidung über ihren Förderantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

47

Bei der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 handelt es sich nämlich nicht um eine lediglich ermessensbindende Verwaltungsvorschrift zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis im Rahmen eines der entscheidenden Behörde durch eine Rechtsvorschrift eröffneten Ermessensspielraums, bei der ihr trotz der Bindung ihres Ermessens durch die Verwaltungsvorschrift ein Restermessen, etwa bei atypischen Fallgestaltungen, verbleibt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 1979 – 6 B 33/79 – ZBR 1980, 75 = juris Rn. 5 m.w.N.). Vielmehr eröffnet die Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, das sie anzuwenden hat, überhaupt erst die Möglichkeit einer Entscheidung nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. Einen Ermessensspielraum, die Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 anders anzuwenden als darin vorgesehen oder weitere Umstände zu berücksichtigen, eröffnet sie nicht. Es trifft entgegen der klägerinseitigen Annahme in der mündlichen Verhandlung des Senats auch nicht etwa zu, dass ein Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat, nur weil er einen Antrag gestellt oder weil eine Behörde diesen entgegengenommen hat. Insoweit unterscheidet sich ein Antrag auf eine Förderung nach der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 nicht von einem Antrag, auf dessen positive Bescheidung eine Rechtsvorschrift einen gebundenen Anspruch einräumt, wenn die in der Rechtsvorschrift diesbezüglich aufgestellten Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt, so ist der Antrag abzulehnen, ohne dass dem Antragsteller ein Anspruch auf eine ergänzende Ermessensentscheidung zusteht.

48

Unabhängig davon wären die klägerinseits geltend gemachten Aspekte im Rahmen einer Ermessensentscheidung nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.

49

Dass die Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 auch vor dem Hintergrund von Art. 104b Abs. 2 GG nicht zu beanstanden ist und nicht gegen das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens verstößt, wurde oben bereits ausgeführt.

50

Des Weiteren wären mit Blick auf § 10 Abs. 2 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) auch nicht etwa Konnexitätsgesichtspunkte (vgl. Art. 49 Abs. 5 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) zu berücksichtigen. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich die Klägerin überhaupt auf § 10 Abs. 2 Satz 1 KitaG berufen kann. Denn selbst wenn seinerzeit in der Verbandsgemeinde Birkenfeld – anders als in anderen Verbandsgemeinden – die gemeinsame Aufgabenerfüllung bei Kindertagesstättenangelegenheiten im dringenden öffentlichen Interesse gelegen haben sollte, wäre die Klägerin gemäß § 67 Abs. 3 bzw. nunmehr § 67 Abs. 4 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung zur Übernahme dieser Selbstverwaltungsangelegenheiten nicht verpflichtet gewesen. Jedenfalls aber trifft die Darstellung der Klägerin nicht zu, dieser Bestimmung liege als Regelvorstellung zu Grunde, dass die Kommune als Übernehmerin in eine Einrichtungskontinuität eintrete und dass diese damit – anders als sie im Falle der Übernahme der Kindertagestätte St. Markus – zunächst keine Investitionspflichten übernehmen müsse. Im Gegenteil wurde § 10 Abs. 2 Satz 1 KitaG gerade deswegen geschaffen, weil in den Jahren nach der Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz in größerem Umfang weitere Einrichtungen bzw. Plätze geschaffen werden mussten, weil sich die freien Träger aber vielfach nicht in der Lage sahen, auch hierfür die Trägerschaft zu übernehmen (vgl. Hötzel/Flach/Lerch/Mannweiler/Weisenberger, Das Kindertagesstättengesetz für Rheinland-Pfalz, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Loseblatt, § 10 Erl. 8 [Stand: Dez. 2009]). Vor allem jedoch dient die Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 allein der Umsetzung des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 – 2013 des Bundes, also der Weitergabe der vom Bund zum Ausbau der Tagesbetreuung der unter dreijährigen Kinder bereitgestellten Mittel (vgl. nur die Präambel der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Oktober 2007) durch das Land Rheinland-Pfalz an die Investitionsvorhabenträger. Diese Bundesmittel dürfen mithin nicht dafür verwendet werden, etwaige Konnexionsverpflichtungen des Landes Rheinland-Pfalz wegen der zwingenden Trägerschaftsübernahmeverpflichtung in § 10 Abs. 2 Satz 1 KitaG zu erfüllen; eine solche Verwendung wäre zweckwidrig und würde gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Oktober 2007 eine Rückzahlungsverpflichtung an den Bund begründen.

51

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Ihr war nämlich durch die Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung in Trier bereits mit E-Mail vom 4. März 2010 – also mehr als ein Jahr vor dem Verbandsgemeinderatsbeschluss vom 16. März 2011 – mitgeteilt worden, dass eine neue Kindertagesstätte in der ehemaligen Elementary School als Ersatzbau für die vier bestehenden Gruppen zu werten sei und dass deshalb nur die beiden neu entstehenden Gruppen gefördert werden könnten (vgl. S. 55 VAB). Von einer dahingehenden Förderpraxis des Beklagten ging die Klägerin in ihren Schreiben vom 31. März 2011 an den Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz (vgl. S. 6 VAK) und vom 4. April 2011 an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur (vgl. S. 8 VAK) selbst aus, eine dahingehende Förderpraxis wurde ihr mit Schreiben des zwischenzeitlich zuständig gewordenen Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 22. Juli 2011 auch für den konkreten Fall nochmals bestätigt (vgl. S. 22 f. VAK).

52

Nach alledem war die Klage unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (vgl. nur das Urteil des Senats vom 24. März 2013 – 7 A 11237/12.OVG – ESOVGRP = juris Rn. 31 m.w.N. sowie Stelkens/Clausing in Schoch/Schneider/Bier,VwGO, Loseblatt, § 188 Rn. 7 [Stand Feb. 2007] m.w.N.).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1.
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2.
zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3.
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.