Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

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(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätz
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 02.12.2022 17:07

Die Rückforderung gezahlter Corona-Hilfen ist nicht rechtmäßig. Das entschied das VG Gelsenkirchen. Das Gericht ist mithin das dritte Gericht nach dem VG Düsseldorf und dem VG Köln, das zu Gunsten von Zuwendungsempfänge
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Die Rückforderung gezahlter Corona-Hilfen ist nicht rechtmäßig. Das entschied das VG Gelsenkirchen. Das Gericht ist mithin das dritte Gericht nach dem VG Düsseldorf und dem VG Köln, das zu Gunsten von Zuwendungsempfängern entschied.

Nehmen Sie Kontakt zu Streifle&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

published on 04.10.2022 15:17

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit sechs Urteilen entschieden, dass die Rückforderung bereits ausgezahlter Corona-Soforthilfen durch das Land Nordrhein Westfalen nicht rechtmäßig war. Neben dem VG Köln haben auch das V
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Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit sechs Urteilen entschieden, dass die Rückforderung bereits ausgezahlter Corona-Soforthilfen durch das Land Nordrhein Westfalen nicht rechtmäßig war. Neben dem VG Köln haben auch das VG Düsseldorf (noch am gleichen Tag) sowie das VG Gelsenkirchen (nur eine Woche später) den Klagen etwaiger Zuwendungsempfänger stattgegeben. Die Entscheidungen zeigen, dass die Rückforderungsbescheide mit denen Länder versuchen, ausgezahlte Coronafinanzhilfen zurückzuverlangen, oft rechtswidrig sind. 

Sollten auch Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren. Die Kanzlei Streilfer&Kollegen kann Ihnen helfen!

Haben Sie noch Fragen? Kontaktieren Sie Streifler&Kollegen und lassen Sie sich fachkundig beraten.

published on 19.09.2022 15:34

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf bereits ausgezahlte Coronahilfen von den Empfängern zurückgefordert hat, rechtswidrig sind. Empfänger der Corona
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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf bereits ausgezahlte Coronahilfen von den Empfängern zurückgefordert hat, rechtswidrig sind. Empfänger der Corona-Soforthilfen durften davon ausgehen, dass Umsatzausfälle, den Grund zum Erhalten und Behaltendürfen der Auszahlungen, darstellen. 

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

published on 05.04.2022 16:45

Bei den Corona-Soforthilfen handelt es sich um Billigkeitsleistungen im Sinne von § 53 des Landeshaushaltsordnung. Diese werden ohne einen konkreten Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Die Klägerin ha
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Bei den Corona-Soforthilfen handelt es sich um Billigkeitsleistungen im Sinne von § 53 des Landeshaushaltsordnung. Diese werden ohne einen konkreten Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Die Klägerin hat im vorliegendem Rechtsstreit  nach Ansicht der Richter keinen Anspruch auf Bewilligung der Corona-Subventionen, weil keine entsprechende Rechtsnorm existiert, auf die sich die Klägerin berufen könnte. 

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(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als...