Verwaltungsgericht Trier Urteil, 29. Apr. 2009 - 5 K 806/08.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2009:0429.5K806.08.TR.0A
bei uns veröffentlicht am29.04.2009

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente.

2

Der am ... 1947 geborene Kläger ist seit dem ... Pflichtmitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten und wurde mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - vom ... antragsgemäß von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

3

Im Mai 1994 wurde dem Kläger durch das Versorgungsamt T ein seit Oktober 1992 Geltung beanspruchender Schwerbehindertenausweis ausgestellt, der den Grad der Behinderung mit 100 angibt.

4

Mit Schriftsatz vom 16. April 2008 beantragte der Kläger bei der Versorgungseinrichtung der Beklagten zum 1. Juni 2008 seine vorzeitige Altersrente.

5

Dem entsprach die Versorgungseinrichtung der Beklagten mit Bescheid vom 20. Mai 2008 und bewilligte ihm ab dem 1. Juni 2008 eine monatliche vorgezogene Altersrente in Höhe von 1.325,24 €. Dies entspricht einem Rentenfaktor von 79,60 % und beinhaltet somit einen Abschlag in Höhe von 20,40 % auf die bei einem Renteneintrittsalter von 65 Lebensjahren zu gewährende Rente. Die Versorgungseinrichtung der Beklagten begründete diese Festsetzung damit, dass der Kläger zwar gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung vom 21. März 1956 in der Fassung der 39. Änderung vom 7. Dezember 2005 - Satzung - einen Anspruch auf Altersrente habe, der Rentenwert jedoch durch Abschläge gemindert werde, da das Rentenregelalter von 65 Jahren noch nicht erreicht sei.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am selben Tag bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juni 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs IX - SGB IX - und als solcher erhielte er, wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wäre, gemäß § 236a Sozialgesetzbuchs VI - SGB VI - die Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in voller Höhe. Nach den Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetzes dürfe er wegen seiner Schwerbehinderung nicht anders beurteilt werden als andere Personen. Er sei aufgrund seines beruflichen Werdegangs verpflichtet gewesen, Mitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten zu werden. Bei Beibehaltung seines früheren Versicherungsstatus bei der BfA stünde ihm heute die Rente in voller Höhe zu. Daher dürfe bei der Festsetzung der vorgezogenen Altersrente durch die Beklagte § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung zur Vermeidung von Ungleichheiten nicht angewandt werden.

7

Die Versorgungseinrichtung der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 zurück und verwies auf ihre Satzung und die hiernach korrekt gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 berechnete Altersrente. Der Bescheid enthielt eine "Rechtsmittelbelehrung" dahingehend, dass gegen ihn innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe gemäß § 23 der Satzung Widerspruch erhoben werden könne.

8

Daraufhin legte der Kläger am 26. August 2008 mit der bereits zuvor gegebenen Begründung erneut Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 ein, den die Versorgungseinrichtung der Beklagten mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 unter Verweis auf § 14 Abs. 3 Nr. 2 ihrer Satzung ebenfalls zurückwies. Dieser Bescheid, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. November 2008 als Übergabeeinschreiben ausgehändigt wurde, enthielt folgende "Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung über den Widerspruch ist die Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig."

9

Am 5. Dezember 2008 hat der Kläger sodann unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Klage gegen die "Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer T" erhoben. Ergänzend trägt er vor, dass eine Diskriminierung insbesondere deswegen vorliege, weil die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten durch die Satzung als Pflichtmitgliedschaft ausgestaltet sei. Dadurch habe er nicht die Alternative gehabt, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Er sei daher so zu stellen, als wenn er in der Deutschen Rentenversicherung bzw. Deutschen Angestelltenversicherung verblieben wäre. Die Kürzung der Rente sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß,

11

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids über die vorgezogene Altersrente vom 20. Mai 2008 zu Mitgliedsnummer 10258/01 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. August 2008 und 3. November 2008 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juni 2008 eine Rente ohne Abzug gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung zuzuerkennen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

In Ergänzung ihres Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren trägt sie vor, der Kläger sei nicht diskriminiert, da alle Mitglieder der Versorgungseinrichtung gleich behandelt würden. Die Vorgaben der gesetzlichen Rentenversicherung oder eines anderen Versorgungswerks könnten keinen Anspruch auf ungekürzte vorzeitige Altersrente begründen, zumal es dem Kläger seinerzeit freigestanden habe, sich als anderweit versicherte Person freistellen zu lassen. Diese Freistellung habe der Kläger auch von 1980 bis 1988 in Anspruch genommen, als er Mitglied der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Nordrhein gewesen sei.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

17

Dabei hat das Gericht das Rubrum des Verfahrens auf der Beklagtenseite von Amts wegen berichtigt, denn die in der Klageschrift als Beklagte angegebene Versorgungseinrichtung der Betriebsärztekammer T ist gemäß § 12 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes - HeilBG - vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649) nicht rechtsfähig und von daher gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auch nicht prozessfähig. Richtiger Beklagter ist vielmehr die Bezirksärztekammer T als Träger der Versorgungseinrichtung, die allerdings in deren Angelegenheiten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HeilBG in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Satzung abweichend von den sonstigen Vertretungsregelungen des § 10 HeilBG durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Versorgungseinrichtung vertreten wird. Dementsprechend war das Rubrum zu ändern, wobei es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO handelt, sondern lediglich um eine zulässige Klarstellung, da ohne Weiteres ersichtlich war, gegen wen die Klage erhoben werden sollte.

18

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art sind öffentlich-rechtlicher Natur und gehören nicht zu den gemäß § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geänderten Fassung den Sozialgerichten übertragenen Angelegenheiten der Sozialversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1963 - I C 43.62 - juris; BSG, Beschluss vom 6. Oktober 1988 - 1 BS 2/88 -, juris; Schöbener, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2005, L. Rn. 28).

19

Statthafte Klageart ist vorliegend die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf die Zuerkennung einer Altersrente ohne Abzüge, denn bei der Festsetzung des Abschlags von 20,40 % handelt es sich nicht um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung der Rentenbewilligung, sondern um eine Inhaltsbestimmung in Form eines "Minus" zu der beantragten Altersrente in voller Höhe. Der Abschlag enthält nämlich keine eigenständige Regelung, sondern legt lediglich den Umfang der Altersrente und damit den Inhalt des Festsetzungsbescheids vom 20. Mai 2008 fest.

20

Des Weiteren steht es der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass gegen den ersten Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 entsprechend der diesem beigefügten fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung ein zweites Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, denn jedenfalls hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben, da die beiden Widerspruchsbescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entsprechen und die Klage innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben wurde.

21

Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente ohne Abzüge im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten, so dass der Bescheid vom 20. Mai 2008 nicht rechtswidrig ist und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

22

Die genannte Satzungsbestimmung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage § 14 Abs. 6 HeilBG, der wiederum mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist.

23

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Landesgesetzgeber berechtigt, eine berufsständische Altersversorgung mit Pflichtmitgliedschaften der Berufszugehörigen für die freiberuflich tätigen Ärzte einzuführen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris, Rdnr. 11, mit weiteren Nachweisen). Ob sich diese Befugnis wegen des Bezugs zur Sozialversicherung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz - GG - oder wegen der Einstufung als öffentlich-rechtliche Versicherung "eigener Art" aus Art. 70 GG ergibt, kann dabei dahin stehen, denn jedenfalls hat der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Sozialversicherung keinen umfassenden Gebrauch gemacht. Dies ergibt sich unter anderem auch aus § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI -, wonach Angestellte und selbständig Tätige unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherung befreit werden können, wenn sie Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris, Rdnr. 12; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 5).

24

Die Satzung verstößt auch nicht gegen Bundesrecht und ist daher nicht gemäß Art. 31 GG nichtig. Insoweit ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine § 236a SGB VI entsprechende Bestimmung in ihre Satzung aufgenommen hat.

25

Diese Vorschrift, nach der Schwerbehinderte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, die Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahr in voller Höhe erhalten, ist vorliegend nicht unmittelbar anwendbar, da die Versorgungseinrichtung der Beklagten keine Einrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

26

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine § 236a SGB VI entsprechende Regelung in ihre Satzung der Versorgungseinrichtung aufzunehmen. Der Umstand, dass § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung keine Gleichbehandlung mit gesetzlich Versicherten beinhaltet, verstößt weder gegen das vom Kläger als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnete Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - in der Fassung vom 14. August 2006 (BGBl. I, S. 160) noch gegen andere Gleichbehandlungsgebote.

27

Gemäß § 1 AGG sollen Benachteiligungen unter anderem aufgrund von Behinderungen beseitigt und verhindert werden. § 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 2 AGG enthält ein sozialrechtliches Benachteiligungsverbot, das in § 33c SGB I und § 19a SGB IV, welcher hier allerdings nicht einschlägig ist, spezialgesetzlich geregelt ist. Gemäß § 33c S. 1 SGB I darf bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte niemand aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden. Satz 2 dieser Vorschrift sieht indes vor, dass Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches bestimmt sind. Daraus folgt wiederum, dass § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung nicht gegen § 33c SGB I verstößt, weil die Vorschrift des § 236a SGB VI nur für die gesetzliche Rentenversicherung gilt.

28

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AGG gelten die gesetzlichen Schutzvorschriften für Beschäftigte entsprechend für die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören. Diese Vorschrift gilt, auch wenn der Begriff der Vereinigungen grundsätzlich für privatrechtliche Zusammenschlüsse gebraucht wird, auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Kammern für freie Berufe. Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Gesetzes gebietet nämlich, dass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Berufsgruppe privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert ist (Däubler/Bertzbach/Herrmann, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Handkommentar, § 18 Rn. 13; Rust/Falke/Falke, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Kommentar, § 18 Rn. 15). Das Benachteiligungsverbot in den Berufskammern bezieht sich vor allem auf den Erwerb der Mitgliedschaft und die Einflussmöglichkeiten, aber auch auf die Inanspruchnahme von Leistungen in der Vereinigung. Da der Kläger jedoch nicht anders behandelt wird als andere Kammermitglieder liegt kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor.

29

Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten verstößt auch nicht dadurch, dass sie eine § 236a SGB VI entsprechende Regelung nicht vorsieht, gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG. Auch liegt in der Anwendung des § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung auf den Kläger kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach dem besonderen Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung im Vergleich zu anderen Normadressaten anders beurteilt werden, wenn zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund liegt hier jedoch nicht vor, denn der Kläger darf als Mitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten gerade anders behandelt werden als Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber ist zur Beachtung des Gleichheitssatzes nur in seinem Herrschaftsbereich verpflichtet. Da es sich bei dem berufsständischen Versorgungsrecht - wie bereits dargelegt - um eine Gesetzgebungskompetenz der Länder handelt, müssen der Landesgesetzgeber und auch der Satzungsgeber sich bei dessen Ausgestaltung nicht an die bundesrechtlichen Vorgaben halten, sondern können von den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung abweichen. Die berufsständischen Versorgungswerke sind nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die in allen Punkten denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - 1 B 89/95 -, juris, Rdnr. 9; BVerwG und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 27/06 -, juris, Rdnrn. 22 ff.). Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht handelt es sich folglich um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien. Daraus folgt, dass die bundesrechtlichen Vorschriften für die Einzelheiten der gesetzlichen Rentenversicherung keine Vorgaben für die landesrechtlichen Regelungen über die berufsständische Versorgung bilden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 5 und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris, Rdnr. 6).

30

Darüber hinaus sind die gesetzliche Rentenversicherung und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen auch nicht vergleichbar. Zwar haben beide einen auf dem Solidaritätsgedanken beruhenden Versorgungscharakter; jedoch ist in der Tendenz das Verhältnis zwischen Beitrag und Anwartschaft in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen besser als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Während in der gesetzlichen Rentenversicherung der Gedanke des sozialen Ausgleichs maßgeblich ist und daher den Leistungen keine gleichwertigen Beiträge und somit eine geringere Ergiebigkeit für den Einzelnen gegenübersteht, ist der Ertragswert der Beitragszahlungen in berufsständischen Versorgungseinrichtungen aufgrund höherer Verdienste und darauf beruhender höherer Beiträge tendenziell besser (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 25/99 R -, juris, Rdnr. 24 mit weiteren Nachweisen). Auch hieraus kann daher eine Pflicht für die Versorgungseinrichtung der Beklagten zur Gleichbehandlung des Klägers mit Versicherten einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht hergeleitet werden. Die unterschiedliche Behandlung der Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung andererseits ist folglich verfassungsgemäß.

31

Schließlich folgt auch aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG nichts anderes, wenn der Kläger geltend macht, es handele sich bei seiner Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten um eine Zwangsmitgliedschaft. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Zwangsmitgliedschaft in mittlerweile höchstrichterlich erklärt. Hiernach dürfen grundsätzlich alle Berufsangehörigen ohne Rücksicht auf ihr individuelles Versorgungsbedürfnis als Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung herangezogen werden, sofern unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder, Rücksicht genommen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen, und vom 4. Juli 1995 - 1 B 89/95 -, juris, Rdnr. 9). Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann hier auch mit Blick auf die Schwerbehinderung des Klägers nicht angenommen werden, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der vorgenommene Rentenabschlag für ihn gerade aufgrund seiner Behinderung eine besondere unbillige Härte darstellen würde.

32

Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird, ausgehend von einem streitigen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 339,63 €, auf 12.226,68 € (dreifacher Jahresbetrag) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 14.3 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).

37

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

38

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

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2.
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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

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(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.

Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.

Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer

1.
Tarifvertragspartei,
2.
Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören oder die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehat, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht,
sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.

(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.