Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 33c Benachteiligungsverbot

Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.

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Referenzen - Gesetze | § 64b SGB 12

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 2 Anwendungsbereich


(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 64b SGB 12.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2017 - L 3 U 283/14

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. Juni 2014 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die außergerichtlichen Kosten der B

Sozialgericht Augsburg Urteil, 24. Nov. 2015 - S 3 SO 57/15

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 6. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2015 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig

Bundessozialgericht Beschluss, 26. Juni 2018 - B 11 AL 20/18 B

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Sozialgericht Duisburg Urteil, 28. Juli 2016 - S 1 U 408/13

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 179.022,21EUR festgesetzt. 1Tatbestand: 2Die Klägerin betreibt an verschiedenen Standorten in Deutschland

Landessozialgericht NRW Beschluss, 31. März 2014 - L 19 AS 404/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 31.03.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 29. Apr. 2009 - 5 K 806/08.TR

bei uns veröffentlicht am 29.04.2009

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch...