Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 33c Benachteiligungsverbot
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 33c Benachteiligungsverbot
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) Inhaltsverzeichnis
Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 19/10/2017 00:00
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die außergerichtlichen Kosten der B
published on 24/11/2015 00:00
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 6. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig
published on 26/06/2018 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
published on 28/07/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 179.022,21EUR festgesetzt.
1Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt an verschiedenen Standorten in Deutschland
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.