Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger streitet mit der beklagten Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte darum, in welcher Höhe ihm ab dem 01.01.2015 vorgezogenes Altersruhegeld zusteht.
Der am ...1951 geborene Kläger erhielt im November 1979 seine Approbation als Arzt und begann am ...1980 als Assistenzarzt im O. H. in S. zu arbeiten. Seit dem ...1980 ist er ohne Unterbrechung Pflichtteilnehmer im Versorgungssystem der Beklagten. Mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - vom ...1980 wurde er antragsgemäß mit Wirkung vom ...1980 von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Seit Oktober 1999 ist der Kläger als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt.
Mit Schreiben vom 11.08.2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er beabsichtige, im nächsten Jahr einen Altersteilzeitvertrag (Blockmodell) mit einer Gesamtlaufzeit von 5, 8 oder 10 Jahren abzuschließen. Hierzu benötige er eine vergleichende Berechnung seiner Rentenbezüge, wenn er mit 60, 63 oder 65 Jahren in Rente gehe. Er sei zu 100 Prozent schwerbehindert. Er habe mündlich die Auskunft erhalten, dass die gesetzliche Regelung für Schwerbehinderte, wonach diese mit 63 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen könnten, für Ärzte nicht gelten solle. Er halte dies für eine unzulässige Schlechterstellung von schwerbehinderten Ärzten.
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 19. und 24.08.2005. Darin wird u. a. ausgeführt, dass ihre Satzung keine besonderen Rentenleistungen für Schwerbehinderte vorsehe. Die berufsständischen Versorgungswerke seien als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen „eigener Art“ klar abgegrenzt von den anderen Versorgungssystemen und würden auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage beruhen. Sie würden - anders als die gesetzliche Rentenversicherung - auch keine staatlichen Zuschüsse erhalten, um beispielsweise versicherungsfremde Leistungen finanzieren zu können.
Unter dem ...2005 hat der Kläger mit seinem Arbeitgeber, dem Klinikum S., auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes seinen Arbeitsvertrag vom ...1980 geändert. Vereinbart wurde u. a., dass das Arbeitsverhältnis ab 01.01.2007 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wird. Die Arbeitszeit soll die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen und wird im Blockmodell geleistet (Arbeitsphase vom 01.01.2007 bis 31.12.2010; Freizeitphase vom 01.01.2011 bis 31.12.2014). Ferner wurde vereinbart, dass der Kläger für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit erhält und das Arbeitsverhältnis am 31.12.2014 endet.
Am 18.08.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben.
Zunächst hat der Kläger beantragt festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, die in § 25 Abs. 4 ihrer Satzung festgesetzten Altersgrenzen zum Bezug von Altersruhegeld für schwerbehinderte Pflichtteilnehmer herabzusetzen;
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hilfsweise,
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dass die satzungsrechtliche Regelung der Beklagten, die für den Bezug von Altersruhegeld für schwerbehinderte Pflichtteilnehmer dieselben Altersgrenzen vorsieht wie für nicht schwerbehinderte Pflichtteilnehmer, gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz und das Benachteiligungsverbot verstößt.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung Schwerbehinderte, die vor dem 01.01.1952 geboren seien, mit Vollendung des 63. Lebensjahres Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente hätten (§ 236a SGB VI). Es fehle an einer Rechtfertigung dafür, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung für Schwerbehinderte ein früheres Renteneintrittsalter gelte als für nicht Schwerbehinderte, in der Satzung der Beklagten jedoch nicht zwischen schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Pflichtteilnehmern unterschieden würde. § 25 Abs. 4 der Satzung der Beklagten verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, gegen das in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerte Benachteiligungsverbot, gegen seinen Anspruch auf eine mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Pflichtversicherung bei der Beklagten, gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, gegen das Sozialstaatsprinzip sowie gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Er habe auch ein besonderes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, ab wann und in welcher Höhe er einen Anspruch auf ein ungekürztes Altersruhegeld habe. Die Klärung, ab wann er ein ungekürztes Altersruhegeld beanspruchen könne, sei zum Beispiel erforderlich, um ein mögliches Altersteilzeitarbeitsverhältnis abstimmen und abschließen zu können und um Planungssicherheit für den Lebensabschnitt seiner Pensionierung zu erreichen.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass fraglich sei, ob die vom Kläger erhobene Klage auf Normerlass zulässig sei. Jedenfalls sei es dem Kläger zuzumuten, zunächst den Bescheid auf vorgezogenes Ruhegeld abzuwarten und dann ggf. nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Klage sei auch unbegründet, da zwischen ihrem auf der Landesgesetzgebung beruhenden Versorgungssystem und der gesetzlichen Rentenversicherung so gravierende Unterschiede bestünden, dass der Kläger eine Übernahme der Regelung des § 236a SGB VI nicht beanspruchen könne. So sei in ihrer Satzung zum Beispiel die Berufsunfähigkeit teilweise anders geregelt als die Erwerbsunfähigkeit im SGB VI. Im Hinblick auf die von ihr geregelte Berufsunfähigkeit könne von ihr nicht verlangt werden, zusätzlich Schwerbehinderte zu privilegieren. Außerdem erhalte ihr Versorgungswerk keine Zuschüsse vom Bund, sondern finanziere sich aus den Versorgungsabgaben ihrer Teilnehmer. Würden Schwerbehinderte vor Erreichen der regulären Altersgrenze abschlagsfreie Leistungen erhalten, würde sich dies ausschließlich durch Belastungen der übrigen Teilnehmer finanzieren lassen. Dies würde die Beitragsäquivalenz beeinträchtigen. Außerdem sei davon auszugehen, dass trotz der Regelung des § 236a SGB VI der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung eine niedrigere vorgezogene Rente erhalten würde als die, die er von ihr erhalten werde, da die Renteneffizienz in ihrem Versorgungssystem erheblich höher sei.
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Die Beklagte hat zum 01.01.2009 ihre Satzung geändert. Die in § 25 Abs. 4 der Satzung geregelte Altersgrenze wurde stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die Anhebung der Altersgrenze beginnt mit dem Jahrgang 1950 und sieht für den Jahrgang 1951 eine Altersgrenze von 65 Jahren und 4 Monaten vor. Außerdem wurde der in § 29 Abs. 5 der Satzung bestimmte Kürzungsfaktor im Fall eines vorgezogenen Altersruhegeldes bei dauernder vollständiger Berufsaufgabe und bei Berufsunfähigkeit von bisher 0,3 Prozent für jeden fehlenden Monat stufenweise angehoben auf 0,34 Prozent. Für den Jahrgang 1951 beträgt der neue Kürzungsfaktor 0,3066 Prozent.
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Am 04.07.2009 hat der Kläger sein Klagebegehren erweitert.
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Der Kläger beantragt festzustellen,
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1. dass die Beklagte verpflichtet ist, die in § 25 Abs. 4 ihrer Satzung festgesetzten Altersgrenzen zum Bezug von Altersruhegeld für schwerbehinderte Pflichtteilnehmer herabzusetzen;
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2. dass die zum 01.01.2009 geänderte Satzung der Beklagten ihn in seinen Rechten verletzt, soweit in § 25 Abs. 4 Satz 2 der Satzung die Altersgrenze für den Jahrgang 1951 angehoben und soweit in § 29 Abs. 5 Satz 2 der Satzung der Kürzungsfaktor für den Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld für den Jahrgang 1951 erhöht worden ist;
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3. hilfsweise zu Ziffer 1,
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dass er durch die satzungsrechtliche Regelung der Beklagten, die für den Bezug von Altersruhegeld für schwerbehinderte Pflichtteilnehmer dieselben Altersgrenzen vorsieht wie für nicht schwerbehinderte Pflichtteilnehmer, in seinen Rechten verletzt wird;
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4. höchsthilfsweise zu Ziffer 1,
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dass er dadurch in seinen Rechten verletzt wird, dass die satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten bei den Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen schwerbehinderten Pflichtteilnehmern und nicht schwerbehinderten Pflichtteilnehmern machen.
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Zur Begründung macht er u. a. geltend, dass die Beklagte bei ihrer Satzungsänderung wiederum ermessensfehlerhaft nicht zwischen schwerbehinderten Menschen und nicht schwerbehinderten Menschen unterschieden habe. Auf das hierzu bereits Gesagte könne er verweisen. Die auch ihn betreffende Anhebung der Altersgrenze in § 25 Abs. 4 der Satzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Kürzungsfaktors in § 29 Abs. 5 der Satzung verstoße zu seinen Lasten gegen die Eigentumsgarantie in Artikel 14 Abs. 1 GG. Artikel 14 Abs. 1 GG schütze die von ihm bereits erworbene Rentenanwartschaft. Die Anhebung der Altersgrenze und des Kürzungsfaktors stelle einen Eingriff in die Eigentumsgarantie für solche Pflichtmitglieder dar, die bereits lange vor Inkrafttreten der Änderungen in einem verbindlich vereinbarten Altersteilzeitverhältnis stehen. Damit sei seine Planungssicherheit zunichte gemacht und sein Vertrauen enttäuscht worden. Er könne von dem bereits 2005 geschlossenen Altersteilzeitvertrag, der bereits verbindlich die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses regeln würde, nicht mehr Abstand nehmen. Die gesetzliche Rentenversicherung enthalte günstigere Regelungen hinsichtlich des Kürzungsfaktors und hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenze für rentennahe Jahrgänge, die bereits Altersteilzeit vereinbart hätten, als dies bei der Beklagten der Fall sei. Die Regelungen der Beklagten enttäuschten nicht nur sein Vertrauen, sondern verletzten auch den allgemeinen Gleichheitssatz. Unabhängig hiervon sei die Anhebung des Kürzungsfaktors nicht gerechtfertigt, da es sachwidrig sei, die Folgen einer allgemeinen längeren Bezugsdauer von Altersruhegeld allein auf die Pflichtmitglieder abzuwälzen, die vorzeitig Altersruhegeld beziehen würden. Gerechtfertigt sei allenfalls, alle Bezüge entsprechend zu mindern, was jedoch nicht erfolgt sei. Untersuchungen hätten ergeben, dass ein Kürzungsfaktor von 0,3 Prozent je Monat des Vorziehens sowohl unter versicherungsmathematischen Aspekten als auch unter dem Gesichtspunkt der Beitragssatzneutralität ausreichend sei. Deshalb werde er als Teil der Versichertengruppe der vorzeitigen Altersruhegeldbezieher durch die Anhebung des Abschlags von 0,3 Prozent je Monat des Vorziehens des Bezugs von Altersruhegeld auf 0,3066 Prozent im Vergleich zu den nicht vorzeitigen Altersruhegeldbeziehern ohne sachlichen Grund benachteiligt und ungleich behandelt, so dass die Anhebung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Gegebenenfalls sei nachzuprüfen, ob beim vorgezogenen Altersruhegeld ein Abschlag von 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat nach versicherungsmathematischen Berechnungen kostendeckend sei. Ein Feststellungsinteresse bestehe deshalb, da es ihm nicht zugemutet werden könne, erst bei Bezug seines Altersruhegelds gegen die Beklagte wegen monatlich höherer Leistungen vorzugehen; auf das bereits Gesagte könne auch insoweit verwiesen werden. Zudem diene die begehrte Feststellung der Vorbereitung eines etwaigen zivilrechtlichen Amtshaftungsprozesses.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird u. a. geltend gemacht, dass derzeit ein Feststellungsinteresse nicht gegeben sei. Es genüge, wenn der Kläger gegen das ab dem 01.01.2015 zu gewährende vorgezogene Altersruhegeld Widerspruch und ggf. Klage erheben würde. Es handle sich nicht um eine existenzielle Frage, die schon Jahre vorher geklärt werden müsse. Grund für die Satzungsänderung sei die erhebliche Steigerung der durchschnittlichen Lebenserwartung gewesen. Die versicherungsmathematische Rechnung der Versorgungsanstalt zum 31.12.2007 sei mit ca. 8,5 Prozent belastet gewesen, was bedeute, dass die Versorgungsleistungen und Anwartschaften um ca. 8,5 Prozent zu hoch gewesen seien. Sie habe deshalb umgehend eine Lösung finden müssen, wie diese Belastung abgebaut werden könne. Die Eigentumsgarantie schließe eine notwendige Umgestaltung, auch wertmäßige Verminderung von Anwartschaften nicht aus, zumal da auch das Versicherungsverhältnis in der berufsständischen Versorgung auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhe. Die nur schrittweise Heraufsetzung der Altersgrenzen sei die wirksamste und gleichzeitig für die Teilnehmer schonendste Korrektur gewesen. Eine weitere Vertrauensschutzregelung sei verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger seinen Altersteilzeitvertrag unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage an die geänderte Altersgrenze hätte anpassen können. Unabhängig davon ergebe sich auch nach der Satzungsänderung keine zeitliche Rentenlücke, sondern lediglich eine gewisse Erhöhung des Abschlags, die jedoch hinnehmbar erscheine. Soweit die Erforderlichkeit einer Erhöhung des Kürzungsfaktors in Frage gestellt werde, werde das Prinzip der Vertrauensschutzregelungen verkannt. Das Vertrauen in Regelungen von jemand, der bereits Altersruhegeld beziehe, sei ungleich größer als das Vertrauen eines erst zukünftigen Beziehers von Altersruhegeld. Eine Reduzierung bestehender Versorgungsleistungen um ca. 8,5 Prozent sei daher rechtlich ausgeschlossen. Dass der bisherige Abschlag von 0,3 Prozent nicht kostendeckend gewesen sei, habe sich aus den Berechnungen des beauftragten Versicherungsmathematikers ergeben.
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Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten der Beklagten vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich aller Anträge unzulässig. Das besondere, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzinteresse liegt nicht vor.
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Soweit die Klage geändert, insbesondere erweitert wurde, bestehen hiergegen keine Bedenken, da die Kammer diese Änderung für sachdienlich hält; die Beklagte hat sich außerdem auf die Änderung rügelos eingelassen (§ 91 VwGO).
30 
Hinsichtlich aller Anträge sucht der Kläger Rechtsschutz in Form der Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Mit dieser Feststellungsklage greift er Regelungen in der Satzung der Beklagten an, die bestimmend sind für die Höhe der Versorgungsleistungen, die ihm vor-aussichtlich ab 01.01.2015 von der Beklagten zu gewähren sind. Der Sache nach erstrebt der Kläger mit den Anträgen Ziff. 1, 3 und 4 eine Sonderregelung für schwerbehinderte Pflichtteilnehmer der Versorgungsanstalt und damit eine Änderung der Satzung der Beklagten. Ein Rechtsanspruch auf Ruhegeld besteht ausschließlich nach Maßgabe der Satzung (§§ 2 und 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.07.1961, GBl. S. 299, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.10.2007, GBl. S. 473, geändert worden ist - VersAnstG -). Möchte der Kläger ab 01.01.2015 höheres Ruhegeld als das, welches in der Satzung vorgesehen ist, genügt es grundsätzlich nicht, gegen den entsprechenden Ruhegeldbescheid mit Verpflichtungswiderspruch und Verpflichtungsklage (§ 68 Abs. 2, § 42 Abs. 1 VwGO) vorzugehen. Er muss dann zugleich - auf dem Weg der Feststellungsklage nach § 43 VwGO - versuchen, den Satzungsgeber dazu zu bringen, die satzungsrechtlichen Regelungen über das Ruhegeld zu ergänzen bzw. zu ändern. Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet Rechtsschutz nicht nur gegen höherrangiges Recht verletzende Rechtssetzungsakte, sondern auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares Unterlassen des Satzungsgebers. In der Rechtsprechung ist eine solche Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm inzwischen allgemein anerkannt (sog. Normerlassklage; vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 922; BVerwG, NVwZ 2002, 1505; 1990, 162; zum Fall, dass das normative Ermessen des Satzungsgebers auf Null reduziert ist, BVerwG, NVwZ-RR 2008, 210; Liebler, jurisPR-BVerwG 1/2009 Anm. 6). Hinsichtlich des Antrags Ziff. 2 ist allerdings fraglich, ob eine Feststellungsklage hier zu einer Umgehung der dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vorbehaltenen Normenkontrolle nach § 47 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO führen würde (vgl. BVerwG, NVwZ 2007, 1311; 1990, 162). Der Kläger würde sein Klageziel voll erreichen, wenn die Beklagte in ihre Satzung eine Übergangsregelung für bereits vereinbarte Altersteilzeitarbeit aufnehmen würde, aber auch dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof die vom Kläger angegriffenen Satzungsänderungen für unwirksam erklären würde. Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen, da der Kläger mit allen Feststellungsanträgen vorbeugenden Rechtsschutz erstrebt, ohne dass das hierfür erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse vorliegt.
31 
Ist das Rechtsschutzbegehren auf die Klärung eines künftigen Falles gerichtet, handelt es sich um eine vorbeugende Feststellungsklage (vgl. BVerwG, Buchholz 270 § 18 BhV Nr. 1). Das ist hier der Fall. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger Rechtsschutz gegen die heute geltenden satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten begehrt, da es nicht um deren Anwendung auf einen gegenwärtigen, sondern auf einen erst in einigen Jahren zu erwartenden Versorgungsfall geht. Darin unterscheidet sich sein Fall von den Fällen, die den oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen haben. Der Kläger verfolgt eine vorbeugende Normerlassklage in Gestalt einer Feststellungsklage.
32 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts nochmals bestätigt, dass der Altersteilzeitarbeitsvertrag vom ...2005 nach wie vor aktuell sei und der Kläger somit plane, nach Auslaufen seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2014 in den Ruhestand zu treten und von da an die Versorgungsleistungen der Beklagten zu beanspruchen. Im Hinblick auf den aller Voraussicht nach erst am 01.01.2015 eintretenden Versorgungsfall geht es nicht um bestehende, sondern allein um mögliche, in der Zukunft liegende Versorgungsansprüche des Klägers. Außerdem bedürfen die das Ruhegeld regelnden Satzungsnormen der Umsetzung durch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG. Die Zahlung des Ruhegeldes erfolgt nicht unmittelbar aufgrund der Satzung, sondern nach Maßgabe eines Verwaltungsaktes (Ruhegeldbescheid), der die im Zeitpunkt seines Erlasses geltenden satzungsrechtlichen Normen im Hinblick auf den zu entscheidenden Einzelfall konkretisiert. Grundsätzlich muss der Ruhegeldbescheid abgewartet werden, der mit Verpflichtungswiderspruch und Verpflichtungsklage, gegebenenfalls ergänzt durch eine Normerlassklage in Form der Feststellungsklage, angegriffen werden kann (siehe beispielhaft VG Trier, Urteil vom 29.04.2009 - 5 K 806/08.TR -, juris).
33 
Das verwaltungsprozessuale Rechtsschutzsystem beruht, dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgend, auf dem grundsätzlich ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz, der durch vorläufigen Rechtsschutz abgesichert wird (§§ 80, 123 VwGO). Für den vom Kläger erstrebten vorbeugenden Rechtsschutz muss ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Ein solches besonderes Rechtsschutzinteresse ist mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise zu bejahen, wenn der Betroffene durch die Verweisung auf die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes nicht wiedergutzumachende Nachteile erleiden würde. Ob die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme vorliegen, bestimmt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen BVerwG, NVwZ 2008, 1011; Buchholz 270 § 18 BhV Nr. 1; DVBl 1987, 1071; NVwZ 1986, 1011; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2008 - 13 A 1834/06 -, juris; LSG Hamburg, Urteil vom 24.11.1992 - I  LW Bf 1/92 -, juris).
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Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht wieder rückgängig zu machende Einbußen erleiden würde, wenn er den Ruhegeldbescheid der Beklagten abwartet und dessen Rechtmäßigkeit in einem späteren Verfahren überprüfen lässt. Rechtsschutz kann ausnahmsweise bereits vor Erlass des Ruhegeldbescheids zulässig sein, wenn die fraglichen Rechtsnormen den Betroffenen schon vorher zu Dispositionen veranlassen, die er nach dem späteren Normvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren kann (vgl. BVerfGE 58, 81; BVerwGE 38, 346). Davon wird regelmäßig auszugehen sein, wenn das Bestehen eines künftigen Renten- oder Versorgungsanspruchs als Ganzes streitig ist (zur Hinterbliebenenversorgung vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, juris; BVerwGE 38, 346).
35 
Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass er ohne baldige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen gezwungen wäre, nicht mehr korrigierbare Entscheidungen zu treffen. Der Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bereits am ...2005 und die damit verbundene Planung des Klägers, nach Auslaufen seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2014 in den Ruhestand zu treten, zeigen, dass der Kläger über das Ende seiner beruflichen Tätigkeit und den Beginn des Ruhegeldbezugs unabhängig vom Ausgang einer gerichtlichen Prüfung der Satzung der Beklagten entschieden hat. Der Kläger hat auch nichts dazu vorgetragen, dass er - abhängig vom Ausgang einer gerichtlichen Prüfung - nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gehalten ist, ergänzend zu seiner ohnehin laufenden Altersvorsorge weitere Vorsorge zu treffen. Angesichts der heute schon etwa 30-jährigen beruflichen Tätigkeit des Klägers, des geplanten Beginns des Ruhegeldbezugs in etwa fünf Jahren sowie des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses drängen sich Notwendigkeit oder Möglichkeit einer solchen ergänzenden Vorsorge jedenfalls nicht ohne weiteres auf. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger nach den aktuellen, von ihm angegriffenen satzungsrechtlichen Regelungen - bei im Wesentlichen gleich bleibenden Verhältnissen - ab 01.01.2015 mit einem (geschätzten) monatlichen Ruhegeld von knapp 2 500 EUR rechnen kann. Könnte der Kläger ab diesem Zeitpunkt, also vor Erreichen der regulären Altersgrenze, in Anlehnung an die Regelung des § 236a SGB VI Ruhegeld ohne jeden Abzug beanspruchen, würde sich ein (geschätztes) monatliches Ruhegeld von ca. 2 719 EUR ergeben (2 719,39 EUR - 8,2782% [27 Monate x 0,3066] = 2 494,27 EUR). Dies aber nur dann, wenn die zum 31.12.2007 festgestellte Belastung der Versorgungsanstalt mit ca. 8,5 Prozent weitgehend ohne seine Beteiligung auf die übrigen Teilnehmer umgelegt würde. Der maximal mögliche Unterschied zwischen dem monatlichen Altersruhegeld, welches ihm voraussichtlich bewilligt wird, und dem monatlichen Altersruhegeld, welches er klageweise begehrt, beträgt also geschätzt ca. 225 EUR und ist damit nicht so wesentlich, dass dem Kläger unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden könnte, den grundsätzlich ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz zu ergreifen, der im Fall eines Obsiegens zu einer Nachzahlung für die Dauer des Rechtsschutzes führen würde.
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Der mit dem Antrag Ziff. 2 maximal erreichbare monatliche Unterschiedsbetrag beträgt geschätzt ca. 37 EUR (Differenz zwischen 27 Monate x 0,3066 [8,2782%] und 23 Monate x 0,3 [6,9%] bezogen auf 2 719,39 EUR). Auch hier bleibt die Belastung der Versorgungsanstalt zum 31.12.2007 mit ca. 8,5 Prozent zugunsten des Klägers weitgehend unberücksichtigt. Außerdem wirkt sich der Antrag Ziff. 2 nur in dem Maße aus, als nicht schon aufgrund der Anträge Ziff. 1, 3 und 4 die für alle Anträge geltende maximale monatliche Differenz von geschätzt ca. 225 EUR erreicht werden würde. Für die mit Blick auf Artikel 19 Abs. 4 GG zu beantwortende Frage, ob dem Kläger zugemutet werden kann, den Ruhegeldbescheid zum 01.01.2015 abzuwarten und nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ist hinsichtlich des Antrags Ziff. 2 zudem von Bedeutung, dass ihm insoweit - innerhalb der Jahresfrist - eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO offen steht. Ohne dass es für die vorliegende Klage entscheidungserheblich hierauf ankommen würde, könnte der Kläger im Rahmen einer solchen Normenkontrolle die zum 01.01.2009 wirksam gewordene Anhebung der regulären Altersgrenze und Erhöhung des Kürzungsfaktors für den Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld auch mit der (ergänzenden) Begründung angreifen, dass bei der Anhebung und Erhöhung kein Unterschied zwischen schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Teilnehmern gemacht worden sei (arg. § 33 Abs. 3 Satz 2 AGG).
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Soweit der Kläger geltend macht, die mit den Anträgen jeweils begehrte Feststellung diene der Vorbereitung eines etwaigen zivilrechtlichen Amtshaftungsprozesses, ist nicht zu erkennen, wie hierdurch das besondere, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzinteresse begründet werden soll. Im Übrigen kann der Kläger sich insoweit unmittelbar mit einer Amtshaftungsklage an das zuständige ordentliche Gericht wenden (Artikel 34 GG, § 839 BGB). Darüber hinaus ist unklar, welchen Schaden der Kläger bereits heute ersetzt bekommen möchte und ob eine Amtshaftungsklage mit hinreichender Gewissheit zu erwarten ist.
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Rein informatorisch weist die Kammer darauf hin, dass ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter vor Eintritt des Versicherungs- und Leistungsfalls grundsätzlich keine rechtsverbindliche Auskunft oder gerichtliche Entscheidung über die Höhe seiner Altersrente verlangen kann (§ 149 Abs. 5 Satz 3, § 300 Abs. 1 SGB VI; vgl. z. B. BSG, Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95 -, juris). Die vom Bundessozialgericht angeführten Gründe - z. B. Möglichkeit einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage, Beschneidung des Regelungsspielraums des Normgebers bzw. vorzeitige Festschreibung eines Umstands zu Lasten der anderen Beitragszahler, Wagnischarakter der Rentenversicherung - sind weitgehend auf das Verhältnis übertragbar, das zwischen der beklagten Versorgungsanstalt und ihren einzelnen Teilnehmern besteht. Der Gesetzgeber hat auch mit den in der Verwaltungsgerichtsordnung getroffenen Regelungen grundsätzlich entschieden, dass die Behörde ihre Entscheidung gegenüber dem Bürger erst dann treffen muss, wenn die Zeit dazu gekommen ist (vgl. BVerwG, NVwZ 1986, 1011).
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Die Klage ist hinsichtlich der Anträge Ziff. 1, 3 und 4 auch unbegründet.
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Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die in § 25 Abs. 4 ihrer Satzung festgesetzten Altersgrenzen zum Bezug von Altersruhegeld für schwerbehinderte Pflichtteilnehmer herabzusetzen. Der Kläger wird durch die satzungsrechtliche Regelung der Beklagten, die für den Bezug von Altersruhegeld für schwerbehinderte Pflichtteilnehmer dieselben Altersgrenzen vorsieht wie für nicht schwerbehinderte Pflichtteilnehmer, nicht in seinen Rechten verletzt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten bei den Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen schwerbehinderten Pflichtteilnehmern und nicht schwerbehinderten Pflichtteilnehmern machen.
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Der Umstand, dass die satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten bei den Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Pflichtteilnehmern machen, verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG), noch gegen das in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerte Benachteiligungsverbot, noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), noch gegen sonstiges höherrangiges Recht (vgl. VG Trier, Urteil vom 29.04.2009 - 5 K 806/08.TR -, juris).
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In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG den jeweiligen Normgeber nur in seinem Kompetenzbereich bindet. Ein Satzungsgeber muss den Gleichheitssatz nur i n n e r h a l b seiner Rechtsetzung wahren. Artikel 3 Abs. 1 GG schafft keinen Anspruch darauf, dass ein Normgeber die Regelungen eines anderen Normgebers für seinen Zuständigkeitsbereich übernimmt. Der Satzungsgeber ist durch den Gleichheitssatz nicht gehindert, bei seiner Rechtsetzung von Vorschriften des Bundes abzuweichen, die dieser für vergleichbare Sachverhalte in seinem Gesetzgebungsbereich erlassen hat (vgl. z. B. BVerfGE 93, 319; BVerwGE 129, 129; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.1996 - 9 S 1573/96 -, juris). Für das Benachteiligungsverbot des Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann grundsätzlich nichts anderes gelten, da dieses Benachteiligungsverbot den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Abs. 1 GG für bestimmte Personengruppen verstärken soll und der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgeben will, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf (vgl. BVerfGE 96, 288; Hess. VGH, Beschluss vom 13.03.2007 - 1 UE 2040/06 -, juris). Es ist anerkannt, dass der Bereich der berufsständischen Versorgung der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (zu den Einzelheiten vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, juris). Der Umstand, dass der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz besondere Regelungen hinsichtlich der Altersrente für schwerbehinderte Menschen getroffen hat, begründet von Verfassungs wegen keine Pflicht der Beklagten, Regelungen zu treffen, die den §§ 37 und 236a SGB VI (u. a. i.V.m. § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI) entsprechen.
43 
Die Kammer vermag insoweit auch keinen Wertungswiderspruch zwischen den satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten und den Regelungen zu erkennen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorgesehen sind. Zwischen den Systemen der berufsständigen Versorgungsanstalten und der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Beamtenversorgung bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sich verschiedene Regelungen auf diesen Rechtsgebieten grundsätzlich rechtfertigen. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständigen Versorgungsrecht handelt es sich mithin um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien (vgl. BVerwG, NJW 2009, 3316; Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 36; Beschluss vom 05.02.1997 - 1 B 17/97 -, juris; Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32; Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, juris). Das Finanzierungssystem der Beklagten unterscheidet sich deutlich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2009 - 9 S 576/08 -, juris). Die Versorgungsanstalt ist rechtlich einer Versicherung zuzuordnen, weil sie sich ausschließlich durch Beiträge der Mitglieder finanziert und unter den Angehörigen des zusammengefassten Berufsstandes der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Gefahrengemeinschaften geschaffen werden, die die Lasten, die dem Einzelnen und seinen Familienangehörigen aus der Verwirklichung der Risiken Alter, Berufsunfähigkeit oder Tod erwachsen, auf den gesamten Stand verteilen. Durch enge personale Verbindung erhält die Versorgungsanstalt genossenschaftsähnlichen Charakter, der geprägt ist durch die Ziele der Selbsthilfe, Selbstverwaltung, Selbstverantwortung und Solidarität. Im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ebenfalls auf dem Versicherungsgedanken fußt, besteht ein wesentlicher struktureller Unterschied. Finanzielle Risiken werden dort vom Staat aufgefangen. Beiträge werden vom Arbeitnehmer sowie dem Arbeitgeber geleistet und der Staat gewährt Zuschüsse. Anders als die Versorgungsanstalten finanzieren sich die Rentenversicherungsträger über keine Kapitalbildung, sondern durch ein Umlageverfahren. Die erhaltenen Beträge werden mit Ausnahme einer Rücklage umgehend wieder ausgegeben. Die Versorgungsanstalt ist demgegenüber eine personell eng begrenzte und auf Kapitalbildung basierende soziale Sicherungseinrichtung. Mit dem Versicherungsgedanken geht zwingend eine Risikoübernahme einher, die auf dem Gesetz der großen Zahl beruht. Damit ist dem Solidaritätsprinzip der Versorgungsanstalt im ureigensten sozialen Interesse der gesamten Gefahrengemeinschaft eine versicherungsmathematische Risikobegrenzung wesensimmanent (zum Ganzen vgl. BVerwG, NJW 2009, 3316; Held-Daab, jurisPR-BVerwG 20/2009 Anm. 1).
44 
Im Hinblick auf das Begehren des Klägers, bei den Versorgungsleistungen der Beklagten schwerbehinderte Pflichtteilnehmer gegenüber nicht schwerbehinderten Pflichtteilnehmern zu begünstigen, kommen den aufgezeigten Systemunterschieden erhebliches Gewicht zu. Die Leistungsfähigkeit berufsständiger Versorgungsanstalten als kapitalfinanzierte, genossenschaftlich organisierte Versicherungen hängt gleichermaßen vom Beitragsaufkommen und einer finanziellen Risikobegrenzung im Hinblick auf die Versorgungsfälle ab (vgl. BVerwG, NJW 2009, 3316). Demgegenüber erhält die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung staatliche Zuschüsse, mit denen auch versicherungsfremde Leistungen erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil vom 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R -, juris).
45 
In der gesetzlichen Rentenversicherung wurde die besondere Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Jahr 1972 eingeführt und ist seitdem mehrmals geändert worden. Die im Wesentlichen schon damals normierten Voraussetzungen - Altersgrenze, Wartezeit, Schwerbehinderteneigenschaft, Hinzuverdienstgrenze - machen deutlich, dass der Gesetzgeber das flexible vorzeitige Altersruhegeld für schwerbehinderte Menschen, die langjährig versichert waren, als typisierte Erwerbsminderungsrente ansah. Zur Begründung für diese Begünstigung verwies der Gesetzgeber vor allem auf sozialpolitische Erwägungen. Zugleich wurden mit dieser Begünstigung arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgt. Der Gesetzgeber hoffte, dass die frei werdenden Arbeitsplätze durch jüngere Arbeitslose besetzt würden und hierdurch - quasi im Gegenzug zu den zusätzlichen Kosten der Rentenkassen - die Ausgaben der Arbeitsförderung sinken würden (vgl. z. B. BT-Drs. 8/2119, S. 7 f.; O'Sullivan, in: jurisPK-SGB VI, § 236a SGB VI Rdnr. 2 ff.; BFH, Urteil vom 14.06.2000 - X R 111/98 -, juris). Es liegt auf der Hand, dass solche sozialpolitischen und arbeitsmarktpolitischen Erwägungen sich nur schwer mit dem besonderen Charakter der berufsständischen Versorgungsanstalten als kapitalfinanzierte, genossenschaftlich organisierte Versicherungen vertragen. Vor dem Hintergrund, dass die von den Teilnehmern erworbenen Rentenanwartschaften und Ruhegeldansprüche dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. z. B. BVerfGE 117, 272), ist fraglich, ob ein kapitalgedecktes, versicherungsmathematisch auf Beitragsäquivalenz angelegtes System der Alterssicherung wie das der Beklagten solche auf sozialpolitische und arbeitsmarktpolitische Erwägungen beruhenden (Sonder-) Leistungen an Einzelne überhaupt zulässt. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da die Beklagte von Verfassungs wegen jedenfalls nicht verpflichtet ist, solche Leistungen vorzusehen. Die Umsetzung des staatlichen Förderungsauftrags aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG i.V.m. dem in Artikel 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip ist als gesamtgesellschaftliche Aufgabe grundsätzlich aus Steuermitteln und nicht aus Beiträgen zu finanzieren (zu den Rechten schwerbehinderter Menschen in der Arbeitswelt sowie in den Bereichen Sozialleistungen und Steuern, insbesondere zu den steuerlichen Vergünstigungen und sonstigen materiellen Erleichterungen, vgl. Majerski-Pahlen/Pahlen, Mein Recht als Schwerbehinderter, 8. Auflage). Hinzu kommt, dass es sich bei § 236a SGB VI um eine bereits mehrfach geänderte Übergangsregelung handelt, die dem Schutz des Vertrauens älterer schwerbehinderter Versicherter auf den Fortbestand früheren Rechts dient (vgl. O'Sullivan, in: jurisPK-SGB VI, § 236a SGB VI Rdnr. 1, 11 ff., 20). Ein solches schutzwürdiges Vertrauen liegt im Fall des Klägers nicht vor.
46 
§ 6 SGB VI, der vorsieht, dass Angestellte, die Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geworden sind, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Diese Regelung erschöpft sich darin, unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermitteln. Deshalb folgt aus dieser Regelung kein Anspruch auf Versorgungsleistungen, die in den Rechtsvorschriften, die für die berufsständische Versorgungseinrichtung gelten, nicht vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22). Im Übrigen genügt es für den Befreiungsanspruch, dass der Versicherungsschutz der berufsständischen Versorgungseinrichtung im Wesentlichen dem der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22). Der Kläger, der mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - vom ...1980 antragsgemäß von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurde, hat auch nicht geltend gemacht, dass der zur Entscheidung über den Befreiungsantrag berufene Träger der Rentenversicherung im Fall der Beklagten von einem im Wesentlichen nicht gleichwertigen Leistungsniveau ausgehen würde.
47 
Wie bereits ausgeführt, kann Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG kein verfassungsrechtliches Gebot entnommen werden, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln. Solange nicht feststeht, dass eine Bestimmung innerhalb des eigenen Sachbereichs nicht oder nicht mehr sachgerecht ist, kann sie grundsätzlich nicht mit Hilfe des Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören (vgl. BVerfGE 40, 121; BVerwG, Beschluss vom 30.01.2008 - 2 B 59/07 -, juris; BSG, Urteil vom 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R -, juris). Auch innerhalb des eigenen Ordnungsbereichs der Beklagten ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass diese bei den Versorgungsleistungen keine Unterschiede zwischen schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Teilnehmern macht. Eine direkte Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG oder eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG liegt erkennbar nicht vor, da in den satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten nicht an das Vorliegen einer Behinderung angeknüpft wird und niemand wegen einer Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere, nicht behinderte Person sie in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass eine von Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG erfasste indirekte Ungleichbehandlung oder eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG vorliegt. Dies würde voraussetzen, dass die dem Anschein nach neutralen satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten vorwiegend Behinderte faktisch belasten würden (vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2008 - 9 AZR 985/07 -, juris; BFH, Urteil vom 14.06.2000 - X R 111/98 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.09.1998 - 2 L 2640/98 -, juris; Luthe, in: jurisPK-SGB VI, § 9 SGB VI Rdnr. 20 ff.; zu einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts vgl. BVerfGE 113, 1). Nach § 2 VersAnstG hat die Beklagte die Aufgabe, den Teilnehmern und ihren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewähren. § 9 Abs. 1 VersAnstG bestimmt, dass die Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf Altersruhegeld und auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit und ihre Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung haben. Inwiefern angesichts dieses Anstaltszwecks die satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten geeignet sind, vorwiegend Behinderte faktisch zu benachteiligen, ist vom Kläger substantiiert nicht aufgezeigt worden und auch ansonsten nicht ersichtlich (im Ergebnis ebenso VG Trier, Urteil vom 29.04.2009 - 5 K 806/08.TR -, juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG, die §§ 1 ff. AGG sowie die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 S. 16) an das Vorliegen einer Behinderung anknüpfen und folglich keine anerkannte Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 1 und 2, § 69 SGB IX voraussetzen.
48 
Die Richtlinie 2000/78/EG ist gemäß ihres Artikels 3 Abs. 3 auf die Versorgungsleistungen der Beklagten nicht anzuwenden (vgl. BVerwGE 129, 129; Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 51; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2009 - 9 S 576/08 -, juris). Im Übrigen ist entgegen der Auffassung des Klägers nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten nicht nur mit Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG im Einklang stehen, sondern auch mit den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, mit denen die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht umgesetzt worden sind.
49 
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2009 beantragte Schriftsatzfrist für den Fall, dass das Gericht die Fragen für entscheidungserheblich hält, die sich aus den Unterlagen ergeben, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.11.2009 vorgelegt hat, war nicht zu gewähren. Das Gericht hat seine Entscheidung treffen können, ohne auf diese Unterlagen zugreifen zu müssen.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In entsprechender Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1999, 263).
51 
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

Gründe

 
28 
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich aller Anträge unzulässig. Das besondere, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzinteresse liegt nicht vor.
29 
Soweit die Klage geändert, insbesondere erweitert wurde, bestehen hiergegen keine Bedenken, da die Kammer diese Änderung für sachdienlich hält; die Beklagte hat sich außerdem auf die Änderung rügelos eingelassen (§ 91 VwGO).
30 
Hinsichtlich aller Anträge sucht der Kläger Rechtsschutz in Form der Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Mit dieser Feststellungsklage greift er Regelungen in der Satzung der Beklagten an, die bestimmend sind für die Höhe der Versorgungsleistungen, die ihm vor-aussichtlich ab 01.01.2015 von der Beklagten zu gewähren sind. Der Sache nach erstrebt der Kläger mit den Anträgen Ziff. 1, 3 und 4 eine Sonderregelung für schwerbehinderte Pflichtteilnehmer der Versorgungsanstalt und damit eine Änderung der Satzung der Beklagten. Ein Rechtsanspruch auf Ruhegeld besteht ausschließlich nach Maßgabe der Satzung (§§ 2 und 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.07.1961, GBl. S. 299, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.10.2007, GBl. S. 473, geändert worden ist - VersAnstG -). Möchte der Kläger ab 01.01.2015 höheres Ruhegeld als das, welches in der Satzung vorgesehen ist, genügt es grundsätzlich nicht, gegen den entsprechenden Ruhegeldbescheid mit Verpflichtungswiderspruch und Verpflichtungsklage (§ 68 Abs. 2, § 42 Abs. 1 VwGO) vorzugehen. Er muss dann zugleich - auf dem Weg der Feststellungsklage nach § 43 VwGO - versuchen, den Satzungsgeber dazu zu bringen, die satzungsrechtlichen Regelungen über das Ruhegeld zu ergänzen bzw. zu ändern. Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet Rechtsschutz nicht nur gegen höherrangiges Recht verletzende Rechtssetzungsakte, sondern auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares Unterlassen des Satzungsgebers. In der Rechtsprechung ist eine solche Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm inzwischen allgemein anerkannt (sog. Normerlassklage; vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 922; BVerwG, NVwZ 2002, 1505; 1990, 162; zum Fall, dass das normative Ermessen des Satzungsgebers auf Null reduziert ist, BVerwG, NVwZ-RR 2008, 210; Liebler, jurisPR-BVerwG 1/2009 Anm. 6). Hinsichtlich des Antrags Ziff. 2 ist allerdings fraglich, ob eine Feststellungsklage hier zu einer Umgehung der dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vorbehaltenen Normenkontrolle nach § 47 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO führen würde (vgl. BVerwG, NVwZ 2007, 1311; 1990, 162). Der Kläger würde sein Klageziel voll erreichen, wenn die Beklagte in ihre Satzung eine Übergangsregelung für bereits vereinbarte Altersteilzeitarbeit aufnehmen würde, aber auch dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof die vom Kläger angegriffenen Satzungsänderungen für unwirksam erklären würde. Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen, da der Kläger mit allen Feststellungsanträgen vorbeugenden Rechtsschutz erstrebt, ohne dass das hierfür erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse vorliegt.
31 
Ist das Rechtsschutzbegehren auf die Klärung eines künftigen Falles gerichtet, handelt es sich um eine vorbeugende Feststellungsklage (vgl. BVerwG, Buchholz 270 § 18 BhV Nr. 1). Das ist hier der Fall. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger Rechtsschutz gegen die heute geltenden satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten begehrt, da es nicht um deren Anwendung auf einen gegenwärtigen, sondern auf einen erst in einigen Jahren zu erwartenden Versorgungsfall geht. Darin unterscheidet sich sein Fall von den Fällen, die den oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen haben. Der Kläger verfolgt eine vorbeugende Normerlassklage in Gestalt einer Feststellungsklage.
32 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts nochmals bestätigt, dass der Altersteilzeitarbeitsvertrag vom ...2005 nach wie vor aktuell sei und der Kläger somit plane, nach Auslaufen seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2014 in den Ruhestand zu treten und von da an die Versorgungsleistungen der Beklagten zu beanspruchen. Im Hinblick auf den aller Voraussicht nach erst am 01.01.2015 eintretenden Versorgungsfall geht es nicht um bestehende, sondern allein um mögliche, in der Zukunft liegende Versorgungsansprüche des Klägers. Außerdem bedürfen die das Ruhegeld regelnden Satzungsnormen der Umsetzung durch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG. Die Zahlung des Ruhegeldes erfolgt nicht unmittelbar aufgrund der Satzung, sondern nach Maßgabe eines Verwaltungsaktes (Ruhegeldbescheid), der die im Zeitpunkt seines Erlasses geltenden satzungsrechtlichen Normen im Hinblick auf den zu entscheidenden Einzelfall konkretisiert. Grundsätzlich muss der Ruhegeldbescheid abgewartet werden, der mit Verpflichtungswiderspruch und Verpflichtungsklage, gegebenenfalls ergänzt durch eine Normerlassklage in Form der Feststellungsklage, angegriffen werden kann (siehe beispielhaft VG Trier, Urteil vom 29.04.2009 - 5 K 806/08.TR -, juris).
33 
Das verwaltungsprozessuale Rechtsschutzsystem beruht, dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgend, auf dem grundsätzlich ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz, der durch vorläufigen Rechtsschutz abgesichert wird (§§ 80, 123 VwGO). Für den vom Kläger erstrebten vorbeugenden Rechtsschutz muss ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Ein solches besonderes Rechtsschutzinteresse ist mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise zu bejahen, wenn der Betroffene durch die Verweisung auf die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes nicht wiedergutzumachende Nachteile erleiden würde. Ob die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme vorliegen, bestimmt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen BVerwG, NVwZ 2008, 1011; Buchholz 270 § 18 BhV Nr. 1; DVBl 1987, 1071; NVwZ 1986, 1011; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2008 - 13 A 1834/06 -, juris; LSG Hamburg, Urteil vom 24.11.1992 - I  LW Bf 1/92 -, juris).
34 
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht wieder rückgängig zu machende Einbußen erleiden würde, wenn er den Ruhegeldbescheid der Beklagten abwartet und dessen Rechtmäßigkeit in einem späteren Verfahren überprüfen lässt. Rechtsschutz kann ausnahmsweise bereits vor Erlass des Ruhegeldbescheids zulässig sein, wenn die fraglichen Rechtsnormen den Betroffenen schon vorher zu Dispositionen veranlassen, die er nach dem späteren Normvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren kann (vgl. BVerfGE 58, 81; BVerwGE 38, 346). Davon wird regelmäßig auszugehen sein, wenn das Bestehen eines künftigen Renten- oder Versorgungsanspruchs als Ganzes streitig ist (zur Hinterbliebenenversorgung vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, juris; BVerwGE 38, 346).
35 
Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass er ohne baldige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen gezwungen wäre, nicht mehr korrigierbare Entscheidungen zu treffen. Der Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bereits am ...2005 und die damit verbundene Planung des Klägers, nach Auslaufen seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2014 in den Ruhestand zu treten, zeigen, dass der Kläger über das Ende seiner beruflichen Tätigkeit und den Beginn des Ruhegeldbezugs unabhängig vom Ausgang einer gerichtlichen Prüfung der Satzung der Beklagten entschieden hat. Der Kläger hat auch nichts dazu vorgetragen, dass er - abhängig vom Ausgang einer gerichtlichen Prüfung - nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gehalten ist, ergänzend zu seiner ohnehin laufenden Altersvorsorge weitere Vorsorge zu treffen. Angesichts der heute schon etwa 30-jährigen beruflichen Tätigkeit des Klägers, des geplanten Beginns des Ruhegeldbezugs in etwa fünf Jahren sowie des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses drängen sich Notwendigkeit oder Möglichkeit einer solchen ergänzenden Vorsorge jedenfalls nicht ohne weiteres auf. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger nach den aktuellen, von ihm angegriffenen satzungsrechtlichen Regelungen - bei im Wesentlichen gleich bleibenden Verhältnissen - ab 01.01.2015 mit einem (geschätzten) monatlichen Ruhegeld von knapp 2 500 EUR rechnen kann. Könnte der Kläger ab diesem Zeitpunkt, also vor Erreichen der regulären Altersgrenze, in Anlehnung an die Regelung des § 236a SGB VI Ruhegeld ohne jeden Abzug beanspruchen, würde sich ein (geschätztes) monatliches Ruhegeld von ca. 2 719 EUR ergeben (2 719,39 EUR - 8,2782% [27 Monate x 0,3066] = 2 494,27 EUR). Dies aber nur dann, wenn die zum 31.12.2007 festgestellte Belastung der Versorgungsanstalt mit ca. 8,5 Prozent weitgehend ohne seine Beteiligung auf die übrigen Teilnehmer umgelegt würde. Der maximal mögliche Unterschied zwischen dem monatlichen Altersruhegeld, welches ihm voraussichtlich bewilligt wird, und dem monatlichen Altersruhegeld, welches er klageweise begehrt, beträgt also geschätzt ca. 225 EUR und ist damit nicht so wesentlich, dass dem Kläger unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden könnte, den grundsätzlich ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz zu ergreifen, der im Fall eines Obsiegens zu einer Nachzahlung für die Dauer des Rechtsschutzes führen würde.
36 
Der mit dem Antrag Ziff. 2 maximal erreichbare monatliche Unterschiedsbetrag beträgt geschätzt ca. 37 EUR (Differenz zwischen 27 Monate x 0,3066 [8,2782%] und 23 Monate x 0,3 [6,9%] bezogen auf 2 719,39 EUR). Auch hier bleibt die Belastung der Versorgungsanstalt zum 31.12.2007 mit ca. 8,5 Prozent zugunsten des Klägers weitgehend unberücksichtigt. Außerdem wirkt sich der Antrag Ziff. 2 nur in dem Maße aus, als nicht schon aufgrund der Anträge Ziff. 1, 3 und 4 die für alle Anträge geltende maximale monatliche Differenz von geschätzt ca. 225 EUR erreicht werden würde. Für die mit Blick auf Artikel 19 Abs. 4 GG zu beantwortende Frage, ob dem Kläger zugemutet werden kann, den Ruhegeldbescheid zum 01.01.2015 abzuwarten und nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ist hinsichtlich des Antrags Ziff. 2 zudem von Bedeutung, dass ihm insoweit - innerhalb der Jahresfrist - eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO offen steht. Ohne dass es für die vorliegende Klage entscheidungserheblich hierauf ankommen würde, könnte der Kläger im Rahmen einer solchen Normenkontrolle die zum 01.01.2009 wirksam gewordene Anhebung der regulären Altersgrenze und Erhöhung des Kürzungsfaktors für den Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld auch mit der (ergänzenden) Begründung angreifen, dass bei der Anhebung und Erhöhung kein Unterschied zwischen schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Teilnehmern gemacht worden sei (arg. § 33 Abs. 3 Satz 2 AGG).
37 
Soweit der Kläger geltend macht, die mit den Anträgen jeweils begehrte Feststellung diene der Vorbereitung eines etwaigen zivilrechtlichen Amtshaftungsprozesses, ist nicht zu erkennen, wie hierdurch das besondere, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzinteresse begründet werden soll. Im Übrigen kann der Kläger sich insoweit unmittelbar mit einer Amtshaftungsklage an das zuständige ordentliche Gericht wenden (Artikel 34 GG, § 839 BGB). Darüber hinaus ist unklar, welchen Schaden der Kläger bereits heute ersetzt bekommen möchte und ob eine Amtshaftungsklage mit hinreichender Gewissheit zu erwarten ist.
38 
Rein informatorisch weist die Kammer darauf hin, dass ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter vor Eintritt des Versicherungs- und Leistungsfalls grundsätzlich keine rechtsverbindliche Auskunft oder gerichtliche Entscheidung über die Höhe seiner Altersrente verlangen kann (§ 149 Abs. 5 Satz 3, § 300 Abs. 1 SGB VI; vgl. z. B. BSG, Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95 -, juris). Die vom Bundessozialgericht angeführten Gründe - z. B. Möglichkeit einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage, Beschneidung des Regelungsspielraums des Normgebers bzw. vorzeitige Festschreibung eines Umstands zu Lasten der anderen Beitragszahler, Wagnischarakter der Rentenversicherung - sind weitgehend auf das Verhältnis übertragbar, das zwischen der beklagten Versorgungsanstalt und ihren einzelnen Teilnehmern besteht. Der Gesetzgeber hat auch mit den in der Verwaltungsgerichtsordnung getroffenen Regelungen grundsätzlich entschieden, dass die Behörde ihre Entscheidung gegenüber dem Bürger erst dann treffen muss, wenn die Zeit dazu gekommen ist (vgl. BVerwG, NVwZ 1986, 1011).
39 
Die Klage ist hinsichtlich der Anträge Ziff. 1, 3 und 4 auch unbegründet.
40 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die in § 25 Abs. 4 ihrer Satzung festgesetzten Altersgrenzen zum Bezug von Altersruhegeld für schwerbehinderte Pflichtteilnehmer herabzusetzen. Der Kläger wird durch die satzungsrechtliche Regelung der Beklagten, die für den Bezug von Altersruhegeld für schwerbehinderte Pflichtteilnehmer dieselben Altersgrenzen vorsieht wie für nicht schwerbehinderte Pflichtteilnehmer, nicht in seinen Rechten verletzt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten bei den Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen schwerbehinderten Pflichtteilnehmern und nicht schwerbehinderten Pflichtteilnehmern machen.
41 
Der Umstand, dass die satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten bei den Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Pflichtteilnehmern machen, verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG), noch gegen das in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerte Benachteiligungsverbot, noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), noch gegen sonstiges höherrangiges Recht (vgl. VG Trier, Urteil vom 29.04.2009 - 5 K 806/08.TR -, juris).
42 
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG den jeweiligen Normgeber nur in seinem Kompetenzbereich bindet. Ein Satzungsgeber muss den Gleichheitssatz nur i n n e r h a l b seiner Rechtsetzung wahren. Artikel 3 Abs. 1 GG schafft keinen Anspruch darauf, dass ein Normgeber die Regelungen eines anderen Normgebers für seinen Zuständigkeitsbereich übernimmt. Der Satzungsgeber ist durch den Gleichheitssatz nicht gehindert, bei seiner Rechtsetzung von Vorschriften des Bundes abzuweichen, die dieser für vergleichbare Sachverhalte in seinem Gesetzgebungsbereich erlassen hat (vgl. z. B. BVerfGE 93, 319; BVerwGE 129, 129; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.1996 - 9 S 1573/96 -, juris). Für das Benachteiligungsverbot des Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann grundsätzlich nichts anderes gelten, da dieses Benachteiligungsverbot den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Abs. 1 GG für bestimmte Personengruppen verstärken soll und der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgeben will, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf (vgl. BVerfGE 96, 288; Hess. VGH, Beschluss vom 13.03.2007 - 1 UE 2040/06 -, juris). Es ist anerkannt, dass der Bereich der berufsständischen Versorgung der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (zu den Einzelheiten vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, juris). Der Umstand, dass der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz besondere Regelungen hinsichtlich der Altersrente für schwerbehinderte Menschen getroffen hat, begründet von Verfassungs wegen keine Pflicht der Beklagten, Regelungen zu treffen, die den §§ 37 und 236a SGB VI (u. a. i.V.m. § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI) entsprechen.
43 
Die Kammer vermag insoweit auch keinen Wertungswiderspruch zwischen den satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten und den Regelungen zu erkennen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorgesehen sind. Zwischen den Systemen der berufsständigen Versorgungsanstalten und der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Beamtenversorgung bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sich verschiedene Regelungen auf diesen Rechtsgebieten grundsätzlich rechtfertigen. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständigen Versorgungsrecht handelt es sich mithin um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien (vgl. BVerwG, NJW 2009, 3316; Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 36; Beschluss vom 05.02.1997 - 1 B 17/97 -, juris; Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32; Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, juris). Das Finanzierungssystem der Beklagten unterscheidet sich deutlich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2009 - 9 S 576/08 -, juris). Die Versorgungsanstalt ist rechtlich einer Versicherung zuzuordnen, weil sie sich ausschließlich durch Beiträge der Mitglieder finanziert und unter den Angehörigen des zusammengefassten Berufsstandes der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Gefahrengemeinschaften geschaffen werden, die die Lasten, die dem Einzelnen und seinen Familienangehörigen aus der Verwirklichung der Risiken Alter, Berufsunfähigkeit oder Tod erwachsen, auf den gesamten Stand verteilen. Durch enge personale Verbindung erhält die Versorgungsanstalt genossenschaftsähnlichen Charakter, der geprägt ist durch die Ziele der Selbsthilfe, Selbstverwaltung, Selbstverantwortung und Solidarität. Im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ebenfalls auf dem Versicherungsgedanken fußt, besteht ein wesentlicher struktureller Unterschied. Finanzielle Risiken werden dort vom Staat aufgefangen. Beiträge werden vom Arbeitnehmer sowie dem Arbeitgeber geleistet und der Staat gewährt Zuschüsse. Anders als die Versorgungsanstalten finanzieren sich die Rentenversicherungsträger über keine Kapitalbildung, sondern durch ein Umlageverfahren. Die erhaltenen Beträge werden mit Ausnahme einer Rücklage umgehend wieder ausgegeben. Die Versorgungsanstalt ist demgegenüber eine personell eng begrenzte und auf Kapitalbildung basierende soziale Sicherungseinrichtung. Mit dem Versicherungsgedanken geht zwingend eine Risikoübernahme einher, die auf dem Gesetz der großen Zahl beruht. Damit ist dem Solidaritätsprinzip der Versorgungsanstalt im ureigensten sozialen Interesse der gesamten Gefahrengemeinschaft eine versicherungsmathematische Risikobegrenzung wesensimmanent (zum Ganzen vgl. BVerwG, NJW 2009, 3316; Held-Daab, jurisPR-BVerwG 20/2009 Anm. 1).
44 
Im Hinblick auf das Begehren des Klägers, bei den Versorgungsleistungen der Beklagten schwerbehinderte Pflichtteilnehmer gegenüber nicht schwerbehinderten Pflichtteilnehmern zu begünstigen, kommen den aufgezeigten Systemunterschieden erhebliches Gewicht zu. Die Leistungsfähigkeit berufsständiger Versorgungsanstalten als kapitalfinanzierte, genossenschaftlich organisierte Versicherungen hängt gleichermaßen vom Beitragsaufkommen und einer finanziellen Risikobegrenzung im Hinblick auf die Versorgungsfälle ab (vgl. BVerwG, NJW 2009, 3316). Demgegenüber erhält die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung staatliche Zuschüsse, mit denen auch versicherungsfremde Leistungen erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil vom 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R -, juris).
45 
In der gesetzlichen Rentenversicherung wurde die besondere Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Jahr 1972 eingeführt und ist seitdem mehrmals geändert worden. Die im Wesentlichen schon damals normierten Voraussetzungen - Altersgrenze, Wartezeit, Schwerbehinderteneigenschaft, Hinzuverdienstgrenze - machen deutlich, dass der Gesetzgeber das flexible vorzeitige Altersruhegeld für schwerbehinderte Menschen, die langjährig versichert waren, als typisierte Erwerbsminderungsrente ansah. Zur Begründung für diese Begünstigung verwies der Gesetzgeber vor allem auf sozialpolitische Erwägungen. Zugleich wurden mit dieser Begünstigung arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgt. Der Gesetzgeber hoffte, dass die frei werdenden Arbeitsplätze durch jüngere Arbeitslose besetzt würden und hierdurch - quasi im Gegenzug zu den zusätzlichen Kosten der Rentenkassen - die Ausgaben der Arbeitsförderung sinken würden (vgl. z. B. BT-Drs. 8/2119, S. 7 f.; O'Sullivan, in: jurisPK-SGB VI, § 236a SGB VI Rdnr. 2 ff.; BFH, Urteil vom 14.06.2000 - X R 111/98 -, juris). Es liegt auf der Hand, dass solche sozialpolitischen und arbeitsmarktpolitischen Erwägungen sich nur schwer mit dem besonderen Charakter der berufsständischen Versorgungsanstalten als kapitalfinanzierte, genossenschaftlich organisierte Versicherungen vertragen. Vor dem Hintergrund, dass die von den Teilnehmern erworbenen Rentenanwartschaften und Ruhegeldansprüche dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. z. B. BVerfGE 117, 272), ist fraglich, ob ein kapitalgedecktes, versicherungsmathematisch auf Beitragsäquivalenz angelegtes System der Alterssicherung wie das der Beklagten solche auf sozialpolitische und arbeitsmarktpolitische Erwägungen beruhenden (Sonder-) Leistungen an Einzelne überhaupt zulässt. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da die Beklagte von Verfassungs wegen jedenfalls nicht verpflichtet ist, solche Leistungen vorzusehen. Die Umsetzung des staatlichen Förderungsauftrags aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG i.V.m. dem in Artikel 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip ist als gesamtgesellschaftliche Aufgabe grundsätzlich aus Steuermitteln und nicht aus Beiträgen zu finanzieren (zu den Rechten schwerbehinderter Menschen in der Arbeitswelt sowie in den Bereichen Sozialleistungen und Steuern, insbesondere zu den steuerlichen Vergünstigungen und sonstigen materiellen Erleichterungen, vgl. Majerski-Pahlen/Pahlen, Mein Recht als Schwerbehinderter, 8. Auflage). Hinzu kommt, dass es sich bei § 236a SGB VI um eine bereits mehrfach geänderte Übergangsregelung handelt, die dem Schutz des Vertrauens älterer schwerbehinderter Versicherter auf den Fortbestand früheren Rechts dient (vgl. O'Sullivan, in: jurisPK-SGB VI, § 236a SGB VI Rdnr. 1, 11 ff., 20). Ein solches schutzwürdiges Vertrauen liegt im Fall des Klägers nicht vor.
46 
§ 6 SGB VI, der vorsieht, dass Angestellte, die Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geworden sind, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Diese Regelung erschöpft sich darin, unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermitteln. Deshalb folgt aus dieser Regelung kein Anspruch auf Versorgungsleistungen, die in den Rechtsvorschriften, die für die berufsständische Versorgungseinrichtung gelten, nicht vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22). Im Übrigen genügt es für den Befreiungsanspruch, dass der Versicherungsschutz der berufsständischen Versorgungseinrichtung im Wesentlichen dem der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22). Der Kläger, der mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - vom ...1980 antragsgemäß von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurde, hat auch nicht geltend gemacht, dass der zur Entscheidung über den Befreiungsantrag berufene Träger der Rentenversicherung im Fall der Beklagten von einem im Wesentlichen nicht gleichwertigen Leistungsniveau ausgehen würde.
47 
Wie bereits ausgeführt, kann Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG kein verfassungsrechtliches Gebot entnommen werden, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln. Solange nicht feststeht, dass eine Bestimmung innerhalb des eigenen Sachbereichs nicht oder nicht mehr sachgerecht ist, kann sie grundsätzlich nicht mit Hilfe des Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören (vgl. BVerfGE 40, 121; BVerwG, Beschluss vom 30.01.2008 - 2 B 59/07 -, juris; BSG, Urteil vom 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R -, juris). Auch innerhalb des eigenen Ordnungsbereichs der Beklagten ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass diese bei den Versorgungsleistungen keine Unterschiede zwischen schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Teilnehmern macht. Eine direkte Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG oder eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG liegt erkennbar nicht vor, da in den satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten nicht an das Vorliegen einer Behinderung angeknüpft wird und niemand wegen einer Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere, nicht behinderte Person sie in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass eine von Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG erfasste indirekte Ungleichbehandlung oder eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG vorliegt. Dies würde voraussetzen, dass die dem Anschein nach neutralen satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten vorwiegend Behinderte faktisch belasten würden (vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2008 - 9 AZR 985/07 -, juris; BFH, Urteil vom 14.06.2000 - X R 111/98 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.09.1998 - 2 L 2640/98 -, juris; Luthe, in: jurisPK-SGB VI, § 9 SGB VI Rdnr. 20 ff.; zu einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts vgl. BVerfGE 113, 1). Nach § 2 VersAnstG hat die Beklagte die Aufgabe, den Teilnehmern und ihren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewähren. § 9 Abs. 1 VersAnstG bestimmt, dass die Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf Altersruhegeld und auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit und ihre Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung haben. Inwiefern angesichts dieses Anstaltszwecks die satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten geeignet sind, vorwiegend Behinderte faktisch zu benachteiligen, ist vom Kläger substantiiert nicht aufgezeigt worden und auch ansonsten nicht ersichtlich (im Ergebnis ebenso VG Trier, Urteil vom 29.04.2009 - 5 K 806/08.TR -, juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG, die §§ 1 ff. AGG sowie die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 S. 16) an das Vorliegen einer Behinderung anknüpfen und folglich keine anerkannte Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 1 und 2, § 69 SGB IX voraussetzen.
48 
Die Richtlinie 2000/78/EG ist gemäß ihres Artikels 3 Abs. 3 auf die Versorgungsleistungen der Beklagten nicht anzuwenden (vgl. BVerwGE 129, 129; Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 51; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2009 - 9 S 576/08 -, juris). Im Übrigen ist entgegen der Auffassung des Klägers nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten nicht nur mit Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG im Einklang stehen, sondern auch mit den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, mit denen die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht umgesetzt worden sind.
49 
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2009 beantragte Schriftsatzfrist für den Fall, dass das Gericht die Fragen für entscheidungserheblich hält, die sich aus den Unterlagen ergeben, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.11.2009 vorgelegt hat, war nicht zu gewähren. Das Gericht hat seine Entscheidung treffen können, ohne auf diese Unterlagen zugreifen zu müssen.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In entsprechender Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1999, 263).
51 
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Nov. 2009 - 8 K 1232/07 zitiert 30 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage


Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnun

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch


(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe


(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 300 Grundsatz


(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. (2) Aufgehobene Vorschrift

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und3. die Wartezeit von 35 J

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 33 Übergangsbestimmungen


(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden. (2) Bei Benachteiligungen a

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Nov. 2009 - 8 K 1232/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Sept. 2009 - 9 S 576/08

bei uns veröffentlicht am 01.09.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. November 2007 - 8 K 1267/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 29. Apr. 2009 - 5 K 806/08.TR

bei uns veröffentlicht am 29.04.2009

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch...

Referenzen

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente.

2

Der am ... 1947 geborene Kläger ist seit dem ... Pflichtmitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten und wurde mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - vom ... antragsgemäß von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

3

Im Mai 1994 wurde dem Kläger durch das Versorgungsamt T ein seit Oktober 1992 Geltung beanspruchender Schwerbehindertenausweis ausgestellt, der den Grad der Behinderung mit 100 angibt.

4

Mit Schriftsatz vom 16. April 2008 beantragte der Kläger bei der Versorgungseinrichtung der Beklagten zum 1. Juni 2008 seine vorzeitige Altersrente.

5

Dem entsprach die Versorgungseinrichtung der Beklagten mit Bescheid vom 20. Mai 2008 und bewilligte ihm ab dem 1. Juni 2008 eine monatliche vorgezogene Altersrente in Höhe von 1.325,24 €. Dies entspricht einem Rentenfaktor von 79,60 % und beinhaltet somit einen Abschlag in Höhe von 20,40 % auf die bei einem Renteneintrittsalter von 65 Lebensjahren zu gewährende Rente. Die Versorgungseinrichtung der Beklagten begründete diese Festsetzung damit, dass der Kläger zwar gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung vom 21. März 1956 in der Fassung der 39. Änderung vom 7. Dezember 2005 - Satzung - einen Anspruch auf Altersrente habe, der Rentenwert jedoch durch Abschläge gemindert werde, da das Rentenregelalter von 65 Jahren noch nicht erreicht sei.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am selben Tag bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juni 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs IX - SGB IX - und als solcher erhielte er, wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wäre, gemäß § 236a Sozialgesetzbuchs VI - SGB VI - die Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in voller Höhe. Nach den Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetzes dürfe er wegen seiner Schwerbehinderung nicht anders beurteilt werden als andere Personen. Er sei aufgrund seines beruflichen Werdegangs verpflichtet gewesen, Mitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten zu werden. Bei Beibehaltung seines früheren Versicherungsstatus bei der BfA stünde ihm heute die Rente in voller Höhe zu. Daher dürfe bei der Festsetzung der vorgezogenen Altersrente durch die Beklagte § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung zur Vermeidung von Ungleichheiten nicht angewandt werden.

7

Die Versorgungseinrichtung der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 zurück und verwies auf ihre Satzung und die hiernach korrekt gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 berechnete Altersrente. Der Bescheid enthielt eine "Rechtsmittelbelehrung" dahingehend, dass gegen ihn innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe gemäß § 23 der Satzung Widerspruch erhoben werden könne.

8

Daraufhin legte der Kläger am 26. August 2008 mit der bereits zuvor gegebenen Begründung erneut Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 ein, den die Versorgungseinrichtung der Beklagten mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 unter Verweis auf § 14 Abs. 3 Nr. 2 ihrer Satzung ebenfalls zurückwies. Dieser Bescheid, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. November 2008 als Übergabeeinschreiben ausgehändigt wurde, enthielt folgende "Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung über den Widerspruch ist die Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig."

9

Am 5. Dezember 2008 hat der Kläger sodann unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Klage gegen die "Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer T" erhoben. Ergänzend trägt er vor, dass eine Diskriminierung insbesondere deswegen vorliege, weil die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten durch die Satzung als Pflichtmitgliedschaft ausgestaltet sei. Dadurch habe er nicht die Alternative gehabt, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Er sei daher so zu stellen, als wenn er in der Deutschen Rentenversicherung bzw. Deutschen Angestelltenversicherung verblieben wäre. Die Kürzung der Rente sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß,

11

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids über die vorgezogene Altersrente vom 20. Mai 2008 zu Mitgliedsnummer 10258/01 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. August 2008 und 3. November 2008 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juni 2008 eine Rente ohne Abzug gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung zuzuerkennen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

In Ergänzung ihres Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren trägt sie vor, der Kläger sei nicht diskriminiert, da alle Mitglieder der Versorgungseinrichtung gleich behandelt würden. Die Vorgaben der gesetzlichen Rentenversicherung oder eines anderen Versorgungswerks könnten keinen Anspruch auf ungekürzte vorzeitige Altersrente begründen, zumal es dem Kläger seinerzeit freigestanden habe, sich als anderweit versicherte Person freistellen zu lassen. Diese Freistellung habe der Kläger auch von 1980 bis 1988 in Anspruch genommen, als er Mitglied der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Nordrhein gewesen sei.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

17

Dabei hat das Gericht das Rubrum des Verfahrens auf der Beklagtenseite von Amts wegen berichtigt, denn die in der Klageschrift als Beklagte angegebene Versorgungseinrichtung der Betriebsärztekammer T ist gemäß § 12 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes - HeilBG - vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649) nicht rechtsfähig und von daher gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auch nicht prozessfähig. Richtiger Beklagter ist vielmehr die Bezirksärztekammer T als Träger der Versorgungseinrichtung, die allerdings in deren Angelegenheiten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HeilBG in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Satzung abweichend von den sonstigen Vertretungsregelungen des § 10 HeilBG durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Versorgungseinrichtung vertreten wird. Dementsprechend war das Rubrum zu ändern, wobei es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO handelt, sondern lediglich um eine zulässige Klarstellung, da ohne Weiteres ersichtlich war, gegen wen die Klage erhoben werden sollte.

18

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art sind öffentlich-rechtlicher Natur und gehören nicht zu den gemäß § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geänderten Fassung den Sozialgerichten übertragenen Angelegenheiten der Sozialversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1963 - I C 43.62 - juris; BSG, Beschluss vom 6. Oktober 1988 - 1 BS 2/88 -, juris; Schöbener, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2005, L. Rn. 28).

19

Statthafte Klageart ist vorliegend die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf die Zuerkennung einer Altersrente ohne Abzüge, denn bei der Festsetzung des Abschlags von 20,40 % handelt es sich nicht um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung der Rentenbewilligung, sondern um eine Inhaltsbestimmung in Form eines "Minus" zu der beantragten Altersrente in voller Höhe. Der Abschlag enthält nämlich keine eigenständige Regelung, sondern legt lediglich den Umfang der Altersrente und damit den Inhalt des Festsetzungsbescheids vom 20. Mai 2008 fest.

20

Des Weiteren steht es der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass gegen den ersten Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 entsprechend der diesem beigefügten fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung ein zweites Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, denn jedenfalls hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben, da die beiden Widerspruchsbescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entsprechen und die Klage innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben wurde.

21

Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente ohne Abzüge im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten, so dass der Bescheid vom 20. Mai 2008 nicht rechtswidrig ist und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

22

Die genannte Satzungsbestimmung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage § 14 Abs. 6 HeilBG, der wiederum mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist.

23

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Landesgesetzgeber berechtigt, eine berufsständische Altersversorgung mit Pflichtmitgliedschaften der Berufszugehörigen für die freiberuflich tätigen Ärzte einzuführen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris, Rdnr. 11, mit weiteren Nachweisen). Ob sich diese Befugnis wegen des Bezugs zur Sozialversicherung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz - GG - oder wegen der Einstufung als öffentlich-rechtliche Versicherung "eigener Art" aus Art. 70 GG ergibt, kann dabei dahin stehen, denn jedenfalls hat der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Sozialversicherung keinen umfassenden Gebrauch gemacht. Dies ergibt sich unter anderem auch aus § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI -, wonach Angestellte und selbständig Tätige unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherung befreit werden können, wenn sie Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris, Rdnr. 12; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 5).

24

Die Satzung verstößt auch nicht gegen Bundesrecht und ist daher nicht gemäß Art. 31 GG nichtig. Insoweit ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine § 236a SGB VI entsprechende Bestimmung in ihre Satzung aufgenommen hat.

25

Diese Vorschrift, nach der Schwerbehinderte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, die Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahr in voller Höhe erhalten, ist vorliegend nicht unmittelbar anwendbar, da die Versorgungseinrichtung der Beklagten keine Einrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

26

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine § 236a SGB VI entsprechende Regelung in ihre Satzung der Versorgungseinrichtung aufzunehmen. Der Umstand, dass § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung keine Gleichbehandlung mit gesetzlich Versicherten beinhaltet, verstößt weder gegen das vom Kläger als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnete Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - in der Fassung vom 14. August 2006 (BGBl. I, S. 160) noch gegen andere Gleichbehandlungsgebote.

27

Gemäß § 1 AGG sollen Benachteiligungen unter anderem aufgrund von Behinderungen beseitigt und verhindert werden. § 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 2 AGG enthält ein sozialrechtliches Benachteiligungsverbot, das in § 33c SGB I und § 19a SGB IV, welcher hier allerdings nicht einschlägig ist, spezialgesetzlich geregelt ist. Gemäß § 33c S. 1 SGB I darf bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte niemand aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden. Satz 2 dieser Vorschrift sieht indes vor, dass Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches bestimmt sind. Daraus folgt wiederum, dass § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung nicht gegen § 33c SGB I verstößt, weil die Vorschrift des § 236a SGB VI nur für die gesetzliche Rentenversicherung gilt.

28

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AGG gelten die gesetzlichen Schutzvorschriften für Beschäftigte entsprechend für die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören. Diese Vorschrift gilt, auch wenn der Begriff der Vereinigungen grundsätzlich für privatrechtliche Zusammenschlüsse gebraucht wird, auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Kammern für freie Berufe. Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Gesetzes gebietet nämlich, dass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Berufsgruppe privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert ist (Däubler/Bertzbach/Herrmann, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Handkommentar, § 18 Rn. 13; Rust/Falke/Falke, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Kommentar, § 18 Rn. 15). Das Benachteiligungsverbot in den Berufskammern bezieht sich vor allem auf den Erwerb der Mitgliedschaft und die Einflussmöglichkeiten, aber auch auf die Inanspruchnahme von Leistungen in der Vereinigung. Da der Kläger jedoch nicht anders behandelt wird als andere Kammermitglieder liegt kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor.

29

Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten verstößt auch nicht dadurch, dass sie eine § 236a SGB VI entsprechende Regelung nicht vorsieht, gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG. Auch liegt in der Anwendung des § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung auf den Kläger kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach dem besonderen Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung im Vergleich zu anderen Normadressaten anders beurteilt werden, wenn zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund liegt hier jedoch nicht vor, denn der Kläger darf als Mitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten gerade anders behandelt werden als Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber ist zur Beachtung des Gleichheitssatzes nur in seinem Herrschaftsbereich verpflichtet. Da es sich bei dem berufsständischen Versorgungsrecht - wie bereits dargelegt - um eine Gesetzgebungskompetenz der Länder handelt, müssen der Landesgesetzgeber und auch der Satzungsgeber sich bei dessen Ausgestaltung nicht an die bundesrechtlichen Vorgaben halten, sondern können von den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung abweichen. Die berufsständischen Versorgungswerke sind nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die in allen Punkten denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - 1 B 89/95 -, juris, Rdnr. 9; BVerwG und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 27/06 -, juris, Rdnrn. 22 ff.). Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht handelt es sich folglich um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien. Daraus folgt, dass die bundesrechtlichen Vorschriften für die Einzelheiten der gesetzlichen Rentenversicherung keine Vorgaben für die landesrechtlichen Regelungen über die berufsständische Versorgung bilden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 5 und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris, Rdnr. 6).

30

Darüber hinaus sind die gesetzliche Rentenversicherung und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen auch nicht vergleichbar. Zwar haben beide einen auf dem Solidaritätsgedanken beruhenden Versorgungscharakter; jedoch ist in der Tendenz das Verhältnis zwischen Beitrag und Anwartschaft in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen besser als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Während in der gesetzlichen Rentenversicherung der Gedanke des sozialen Ausgleichs maßgeblich ist und daher den Leistungen keine gleichwertigen Beiträge und somit eine geringere Ergiebigkeit für den Einzelnen gegenübersteht, ist der Ertragswert der Beitragszahlungen in berufsständischen Versorgungseinrichtungen aufgrund höherer Verdienste und darauf beruhender höherer Beiträge tendenziell besser (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 25/99 R -, juris, Rdnr. 24 mit weiteren Nachweisen). Auch hieraus kann daher eine Pflicht für die Versorgungseinrichtung der Beklagten zur Gleichbehandlung des Klägers mit Versicherten einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht hergeleitet werden. Die unterschiedliche Behandlung der Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung andererseits ist folglich verfassungsgemäß.

31

Schließlich folgt auch aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG nichts anderes, wenn der Kläger geltend macht, es handele sich bei seiner Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten um eine Zwangsmitgliedschaft. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Zwangsmitgliedschaft in mittlerweile höchstrichterlich erklärt. Hiernach dürfen grundsätzlich alle Berufsangehörigen ohne Rücksicht auf ihr individuelles Versorgungsbedürfnis als Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung herangezogen werden, sofern unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder, Rücksicht genommen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen, und vom 4. Juli 1995 - 1 B 89/95 -, juris, Rdnr. 9). Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann hier auch mit Blick auf die Schwerbehinderung des Klägers nicht angenommen werden, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der vorgenommene Rentenabschlag für ihn gerade aufgrund seiner Behinderung eine besondere unbillige Härte darstellen würde.

32

Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird, ausgehend von einem streitigen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 339,63 €, auf 12.226,68 € (dreifacher Jahresbetrag) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 14.3 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).

37

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

38

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden.

(2) Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 18. August 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.

(3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.

(4) Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen solcher Schuldverhältnisse.

(5) Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem 21. Dezember 2012 begründet werden, ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts im Falle des § 19 Absatz 1 Nummer 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente.

2

Der am ... 1947 geborene Kläger ist seit dem ... Pflichtmitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten und wurde mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - vom ... antragsgemäß von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

3

Im Mai 1994 wurde dem Kläger durch das Versorgungsamt T ein seit Oktober 1992 Geltung beanspruchender Schwerbehindertenausweis ausgestellt, der den Grad der Behinderung mit 100 angibt.

4

Mit Schriftsatz vom 16. April 2008 beantragte der Kläger bei der Versorgungseinrichtung der Beklagten zum 1. Juni 2008 seine vorzeitige Altersrente.

5

Dem entsprach die Versorgungseinrichtung der Beklagten mit Bescheid vom 20. Mai 2008 und bewilligte ihm ab dem 1. Juni 2008 eine monatliche vorgezogene Altersrente in Höhe von 1.325,24 €. Dies entspricht einem Rentenfaktor von 79,60 % und beinhaltet somit einen Abschlag in Höhe von 20,40 % auf die bei einem Renteneintrittsalter von 65 Lebensjahren zu gewährende Rente. Die Versorgungseinrichtung der Beklagten begründete diese Festsetzung damit, dass der Kläger zwar gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung vom 21. März 1956 in der Fassung der 39. Änderung vom 7. Dezember 2005 - Satzung - einen Anspruch auf Altersrente habe, der Rentenwert jedoch durch Abschläge gemindert werde, da das Rentenregelalter von 65 Jahren noch nicht erreicht sei.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am selben Tag bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juni 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs IX - SGB IX - und als solcher erhielte er, wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wäre, gemäß § 236a Sozialgesetzbuchs VI - SGB VI - die Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in voller Höhe. Nach den Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetzes dürfe er wegen seiner Schwerbehinderung nicht anders beurteilt werden als andere Personen. Er sei aufgrund seines beruflichen Werdegangs verpflichtet gewesen, Mitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten zu werden. Bei Beibehaltung seines früheren Versicherungsstatus bei der BfA stünde ihm heute die Rente in voller Höhe zu. Daher dürfe bei der Festsetzung der vorgezogenen Altersrente durch die Beklagte § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung zur Vermeidung von Ungleichheiten nicht angewandt werden.

7

Die Versorgungseinrichtung der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 zurück und verwies auf ihre Satzung und die hiernach korrekt gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 berechnete Altersrente. Der Bescheid enthielt eine "Rechtsmittelbelehrung" dahingehend, dass gegen ihn innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe gemäß § 23 der Satzung Widerspruch erhoben werden könne.

8

Daraufhin legte der Kläger am 26. August 2008 mit der bereits zuvor gegebenen Begründung erneut Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 ein, den die Versorgungseinrichtung der Beklagten mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 unter Verweis auf § 14 Abs. 3 Nr. 2 ihrer Satzung ebenfalls zurückwies. Dieser Bescheid, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. November 2008 als Übergabeeinschreiben ausgehändigt wurde, enthielt folgende "Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung über den Widerspruch ist die Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig."

9

Am 5. Dezember 2008 hat der Kläger sodann unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Klage gegen die "Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer T" erhoben. Ergänzend trägt er vor, dass eine Diskriminierung insbesondere deswegen vorliege, weil die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten durch die Satzung als Pflichtmitgliedschaft ausgestaltet sei. Dadurch habe er nicht die Alternative gehabt, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Er sei daher so zu stellen, als wenn er in der Deutschen Rentenversicherung bzw. Deutschen Angestelltenversicherung verblieben wäre. Die Kürzung der Rente sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß,

11

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids über die vorgezogene Altersrente vom 20. Mai 2008 zu Mitgliedsnummer 10258/01 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. August 2008 und 3. November 2008 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juni 2008 eine Rente ohne Abzug gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung zuzuerkennen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

In Ergänzung ihres Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren trägt sie vor, der Kläger sei nicht diskriminiert, da alle Mitglieder der Versorgungseinrichtung gleich behandelt würden. Die Vorgaben der gesetzlichen Rentenversicherung oder eines anderen Versorgungswerks könnten keinen Anspruch auf ungekürzte vorzeitige Altersrente begründen, zumal es dem Kläger seinerzeit freigestanden habe, sich als anderweit versicherte Person freistellen zu lassen. Diese Freistellung habe der Kläger auch von 1980 bis 1988 in Anspruch genommen, als er Mitglied der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Nordrhein gewesen sei.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

17

Dabei hat das Gericht das Rubrum des Verfahrens auf der Beklagtenseite von Amts wegen berichtigt, denn die in der Klageschrift als Beklagte angegebene Versorgungseinrichtung der Betriebsärztekammer T ist gemäß § 12 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes - HeilBG - vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649) nicht rechtsfähig und von daher gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auch nicht prozessfähig. Richtiger Beklagter ist vielmehr die Bezirksärztekammer T als Träger der Versorgungseinrichtung, die allerdings in deren Angelegenheiten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HeilBG in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Satzung abweichend von den sonstigen Vertretungsregelungen des § 10 HeilBG durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Versorgungseinrichtung vertreten wird. Dementsprechend war das Rubrum zu ändern, wobei es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO handelt, sondern lediglich um eine zulässige Klarstellung, da ohne Weiteres ersichtlich war, gegen wen die Klage erhoben werden sollte.

18

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art sind öffentlich-rechtlicher Natur und gehören nicht zu den gemäß § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geänderten Fassung den Sozialgerichten übertragenen Angelegenheiten der Sozialversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1963 - I C 43.62 - juris; BSG, Beschluss vom 6. Oktober 1988 - 1 BS 2/88 -, juris; Schöbener, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2005, L. Rn. 28).

19

Statthafte Klageart ist vorliegend die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf die Zuerkennung einer Altersrente ohne Abzüge, denn bei der Festsetzung des Abschlags von 20,40 % handelt es sich nicht um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung der Rentenbewilligung, sondern um eine Inhaltsbestimmung in Form eines "Minus" zu der beantragten Altersrente in voller Höhe. Der Abschlag enthält nämlich keine eigenständige Regelung, sondern legt lediglich den Umfang der Altersrente und damit den Inhalt des Festsetzungsbescheids vom 20. Mai 2008 fest.

20

Des Weiteren steht es der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass gegen den ersten Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 entsprechend der diesem beigefügten fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung ein zweites Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, denn jedenfalls hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben, da die beiden Widerspruchsbescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entsprechen und die Klage innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben wurde.

21

Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente ohne Abzüge im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten, so dass der Bescheid vom 20. Mai 2008 nicht rechtswidrig ist und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

22

Die genannte Satzungsbestimmung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage § 14 Abs. 6 HeilBG, der wiederum mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist.

23

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Landesgesetzgeber berechtigt, eine berufsständische Altersversorgung mit Pflichtmitgliedschaften der Berufszugehörigen für die freiberuflich tätigen Ärzte einzuführen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris, Rdnr. 11, mit weiteren Nachweisen). Ob sich diese Befugnis wegen des Bezugs zur Sozialversicherung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz - GG - oder wegen der Einstufung als öffentlich-rechtliche Versicherung "eigener Art" aus Art. 70 GG ergibt, kann dabei dahin stehen, denn jedenfalls hat der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Sozialversicherung keinen umfassenden Gebrauch gemacht. Dies ergibt sich unter anderem auch aus § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI -, wonach Angestellte und selbständig Tätige unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherung befreit werden können, wenn sie Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris, Rdnr. 12; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 5).

24

Die Satzung verstößt auch nicht gegen Bundesrecht und ist daher nicht gemäß Art. 31 GG nichtig. Insoweit ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine § 236a SGB VI entsprechende Bestimmung in ihre Satzung aufgenommen hat.

25

Diese Vorschrift, nach der Schwerbehinderte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, die Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahr in voller Höhe erhalten, ist vorliegend nicht unmittelbar anwendbar, da die Versorgungseinrichtung der Beklagten keine Einrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

26

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine § 236a SGB VI entsprechende Regelung in ihre Satzung der Versorgungseinrichtung aufzunehmen. Der Umstand, dass § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung keine Gleichbehandlung mit gesetzlich Versicherten beinhaltet, verstößt weder gegen das vom Kläger als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnete Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - in der Fassung vom 14. August 2006 (BGBl. I, S. 160) noch gegen andere Gleichbehandlungsgebote.

27

Gemäß § 1 AGG sollen Benachteiligungen unter anderem aufgrund von Behinderungen beseitigt und verhindert werden. § 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 2 AGG enthält ein sozialrechtliches Benachteiligungsverbot, das in § 33c SGB I und § 19a SGB IV, welcher hier allerdings nicht einschlägig ist, spezialgesetzlich geregelt ist. Gemäß § 33c S. 1 SGB I darf bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte niemand aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden. Satz 2 dieser Vorschrift sieht indes vor, dass Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches bestimmt sind. Daraus folgt wiederum, dass § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung nicht gegen § 33c SGB I verstößt, weil die Vorschrift des § 236a SGB VI nur für die gesetzliche Rentenversicherung gilt.

28

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AGG gelten die gesetzlichen Schutzvorschriften für Beschäftigte entsprechend für die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören. Diese Vorschrift gilt, auch wenn der Begriff der Vereinigungen grundsätzlich für privatrechtliche Zusammenschlüsse gebraucht wird, auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Kammern für freie Berufe. Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Gesetzes gebietet nämlich, dass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Berufsgruppe privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert ist (Däubler/Bertzbach/Herrmann, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Handkommentar, § 18 Rn. 13; Rust/Falke/Falke, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Kommentar, § 18 Rn. 15). Das Benachteiligungsverbot in den Berufskammern bezieht sich vor allem auf den Erwerb der Mitgliedschaft und die Einflussmöglichkeiten, aber auch auf die Inanspruchnahme von Leistungen in der Vereinigung. Da der Kläger jedoch nicht anders behandelt wird als andere Kammermitglieder liegt kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor.

29

Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten verstößt auch nicht dadurch, dass sie eine § 236a SGB VI entsprechende Regelung nicht vorsieht, gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG. Auch liegt in der Anwendung des § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung auf den Kläger kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach dem besonderen Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung im Vergleich zu anderen Normadressaten anders beurteilt werden, wenn zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund liegt hier jedoch nicht vor, denn der Kläger darf als Mitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten gerade anders behandelt werden als Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber ist zur Beachtung des Gleichheitssatzes nur in seinem Herrschaftsbereich verpflichtet. Da es sich bei dem berufsständischen Versorgungsrecht - wie bereits dargelegt - um eine Gesetzgebungskompetenz der Länder handelt, müssen der Landesgesetzgeber und auch der Satzungsgeber sich bei dessen Ausgestaltung nicht an die bundesrechtlichen Vorgaben halten, sondern können von den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung abweichen. Die berufsständischen Versorgungswerke sind nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die in allen Punkten denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - 1 B 89/95 -, juris, Rdnr. 9; BVerwG und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 27/06 -, juris, Rdnrn. 22 ff.). Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht handelt es sich folglich um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien. Daraus folgt, dass die bundesrechtlichen Vorschriften für die Einzelheiten der gesetzlichen Rentenversicherung keine Vorgaben für die landesrechtlichen Regelungen über die berufsständische Versorgung bilden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 5 und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris, Rdnr. 6).

30

Darüber hinaus sind die gesetzliche Rentenversicherung und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen auch nicht vergleichbar. Zwar haben beide einen auf dem Solidaritätsgedanken beruhenden Versorgungscharakter; jedoch ist in der Tendenz das Verhältnis zwischen Beitrag und Anwartschaft in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen besser als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Während in der gesetzlichen Rentenversicherung der Gedanke des sozialen Ausgleichs maßgeblich ist und daher den Leistungen keine gleichwertigen Beiträge und somit eine geringere Ergiebigkeit für den Einzelnen gegenübersteht, ist der Ertragswert der Beitragszahlungen in berufsständischen Versorgungseinrichtungen aufgrund höherer Verdienste und darauf beruhender höherer Beiträge tendenziell besser (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 25/99 R -, juris, Rdnr. 24 mit weiteren Nachweisen). Auch hieraus kann daher eine Pflicht für die Versorgungseinrichtung der Beklagten zur Gleichbehandlung des Klägers mit Versicherten einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht hergeleitet werden. Die unterschiedliche Behandlung der Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung andererseits ist folglich verfassungsgemäß.

31

Schließlich folgt auch aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG nichts anderes, wenn der Kläger geltend macht, es handele sich bei seiner Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten um eine Zwangsmitgliedschaft. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Zwangsmitgliedschaft in mittlerweile höchstrichterlich erklärt. Hiernach dürfen grundsätzlich alle Berufsangehörigen ohne Rücksicht auf ihr individuelles Versorgungsbedürfnis als Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung herangezogen werden, sofern unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder, Rücksicht genommen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen, und vom 4. Juli 1995 - 1 B 89/95 -, juris, Rdnr. 9). Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann hier auch mit Blick auf die Schwerbehinderung des Klägers nicht angenommen werden, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der vorgenommene Rentenabschlag für ihn gerade aufgrund seiner Behinderung eine besondere unbillige Härte darstellen würde.

32

Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird, ausgehend von einem streitigen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 339,63 €, auf 12.226,68 € (dreifacher Jahresbetrag) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 14.3 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).

37

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

38

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. November 2007 - 8 K 1267/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Ausgestaltung der freiwilligen Zuzahlungsmöglichkeiten in das berufsständische Altersversorgungssystem. Der Kläger wendet sich gegen eine von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte beschlossene Begrenzung freiwilliger Zuzahlungen nach Vollendung des 55. Lebensjahres.
Die Altersversorgung von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten wird grundsätzlich nicht durch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt, sondern durch die Gewährung von Altersruhegeld durch eine hierfür eingerichtete Versorgungsanstalt (vgl. § 2 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.07.1961, GBl. 1961 S. 299, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2007, GBl. S. 473 - VersAnstG -). Die Einzelheiten werden gemäß §§ 9 Abs. 1, 11 VersAnstG durch die Satzung der Beklagten geregelt. Danach werden die Versorgungsleistungen durch eine jährliche Pflichtabgabe der Teilnehmer in Höhe von 9 % der auf Tausendeurobeträge abgerundeten Summe ihrer Einkünfte des vorletzten Jahres finanziert (vgl. § 23 Abs. 1 der Satzung). Die Höhe des im Versorgungsfall zu leistenden Ruhegeldes bestimmt sich maßgeblich aus dem Prozentverhältnis der jeweils geleisteten Versorgungsabgabe zur jährlichen Durchschnittsabgabe (vgl. § 28 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung). Um diesen Prozentsatz erhöhen zu können, wird den Teilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, über die Pflichtabgabe hinaus zusätzlich freiwillige Versorgungsabgaben zu entrichten, um ein Prozentverhältnis von 100 zur jährlichen Durchschnittsabgabe zu erreichen (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Diese Möglichkeit ist durch die von der Beklagten am 20.10.2004 beschlossene Satzungsänderung jedoch geändert und begrenzt worden. Zusätzliche Versorgungsabgaben sind danach auch weiterhin bis zu 10 % der jährlichen Pflichtabgabe möglich; die darüber hinausgehende Auffüllung auf die jährliche Durchschnittsabgabe ist gemäß § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung jedoch für Jahre ausgeschlossen, in denen der Teilnehmer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Der am … 1944 geborene Kläger ist als Tierarzt seit 1982 Pflichtteilnehmer im Versorgungssystem der Beklagten. Seit 1993 leistete er regelmäßig freiwillige Zuzahlungen, um insgesamt 100 % der jährlichen Durchschnittsabgabe zu erreichen. Mit Bescheid vom 23.03.2005 setzte die Beklagte die jährliche Pflichtabgabe des Klägers für das Jahr 2005 auf 4.230,-- EUR fest. Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, dass diese Versorgungsabgabe 39,39 % der Durchschnittsabgabe erreiche. Eine freiwillige Zuzahlung sei nach den geänderten Satzungsbestimmungen nur bis zu 10 % der jährlichen Pflichtabgabe - im Falle des Klägers also maximal in Höhe von 423,-- EUR - möglich. Die Zuzahlung werde bewilligt, wenn der Betrag bis zum 30.06.2006 bei der Beklagten eingegangen sei.
Am 22.04.2005 legte der Kläger „Einspruch“ dagegen ein, seine Versorgungsabgabe künftig nicht mehr auf 100 % der jährlichen Durchschnittsabgabe erhöhen zu können. Das Begehren wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07.07.2005 zurückgewiesen. Auch die hiergegen am 10.08.2005 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen abgewiesen. Die zum Jahr 2005 geänderte Satzung der Beklagten weise eine Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht mehr auf und diese Satzungsbestimmung sei auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Gegen das ihm am 07.02.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.02.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung - am 23.04.2008 begründet.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. November 2007 - 8 K 1267/05 - zu ändern
und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Feststellungen im Bescheid vom 23.03.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2005 zu verpflichten, dem Kläger die freiwillige Zuzahlung für das Jahr 2005 bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe zu gestatten,
sowie festzustellen, dass der Kläger auch künftig berechtigt ist, Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe zu leisten.
10 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Ausschlussregelung in § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung in der Fassung vom 20.10.2004 sei unwirksam. Die Satzungsänderung verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie in unangemessener Weise in erworbene Rechtspositionen eingreife. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger seit 1993 regelmäßig und dem System der Beklagten entsprechend Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe entrichtet habe, sei ein verfestigter Anspruch auf Beibehaltung dieser Möglichkeit eingetreten. Die abrupte und ohne Übergangsregelung vorgesehene Änderung zum Jahr 2005 sei im Übrigen mit dem rechtsstaatlich garantierten Vertrauensschutz nicht vereinbar. Insbesondere sei weder eine Ausnahmemöglichkeit für Bestandsfälle vorgesehen, die bereits seit Jahren dauerhaft von der Zuzahlungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, noch enthalte die Bestimmung eine Härtefallklausel. Jedenfalls erweise sich der mit der Satzungsänderung verbundene, nicht vorhersehbare Eingriff in die Lebensplanung des Klägers als unverhältnismäßig. Denn in dem Alter, in dem sich der Kläger befinde, bestehe keine Möglichkeit mehr, ein anderes Versorgungssystem mit adäquaten Ruhegehaltsleistungen aufzubauen. Schließlich stehe die Regelung auch nicht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil es an einer hierfür erforderlichen sachlichen Rechtfertigung fehle. Dies gelte insbesondere für die Grenzziehung mit dem 55. Lebensjahr, aber auch für das Fehlen einer Übergangsregelung oder Abfederung. Aus dem von der Beklagten herangezogenen versicherungsmathematischen Gutachten vom 29.03.2006 ergebe sich schon deshalb nichts anderes, weil dieses die spezifische Situation des Klägers nicht berücksichtigt habe und nur allgemeine Stellungnahmen enthalte. Schließlich bewirke die Regelung auch eine europarechtlich unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, dass nur die Möglichkeit der freiwilligen Zuzahlung, nicht aber das gesetzlich vorgesehene System der Altersvorsorge betroffen sei. Ein Anspruch auf unveränderten Fortbestand bestehender Zuzahlungsmöglichkeiten bestehe jedoch nicht. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG werde bereits nicht berührt, weil der Kläger erst durch eine genehmigte Zuzahlung eine Anwartschaft erwerben könne. Allein die eingeräumte Gelegenheit, eine Zuzahlung beantragen zu können, vermittle dagegen keine eigentumsähnliche Schutzposition. Außerdem sei diese Möglichkeit auch nicht abgeschafft, sondern lediglich betragsmäßig begrenzt worden. Die Satzungsänderung sei im Übrigen auch sachlich gerechtfertigt, weil sie der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Versorgungsanstalt diene.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen aus § 124a Abs. 3 VwGO entsprechend eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auch nach dem 01.01.2005 freiwillige Zuzahlungen über die in § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung der Beklagten vorgesehene Grenze von 10 % der jährlichen Pflichtabgabe hinaus entrichten zu dürfen. Dem Begehren steht die eindeutige Ausschlussregelung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung der Beklagten entgegen, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
16 
1. Der Eigentumsgewährleistungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt.
17 
Zwar können auch Rentenanwartschaften dem Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [292]). Eine entsprechende Rechtsposition hat der Kläger indes für den begehrten Zeitraum ab dem 01.01.2005 nicht inne. Vielmehr setzt der Anspruch auf spätere Gewährung eines Ruhegeldes, der Substrat der eigentumsähnlich erstärkten Rechtsposition ist, jedenfalls das Innehaben eines Anspruchs voraus, dessen Realisierung nur noch eine Frage des Zeitablaufs ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der streitgegenständlichen Zuzahlung ab dem Jahr 2005 nicht vor, weil die versorgungsrechtliche Anerkennung entsprechender Zuzahlungen eine Gestattung des Versorgungswerks voraussetzt (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Da hinsichtlich der vom Kläger begehrten Höherversicherung aber weder die Gestattung durch den Beklagten noch die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für diese vorliegen, hat er einen eigentumsähnlichen Anspruch, der vom Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst sein könnte, nicht erworben. Die tatsächlich erbrachten Beitragsleistungen selbst indes werden durch die Satzungsänderung nicht berührt.
18 
2. Die angegriffene Satzungsbestimmung steht auch nicht im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
19 
a) Die betragsmäßige Begrenzung der Möglichkeit freiwilliger Zuzahlungen ab dem 01.01.2005 lässt die Wirksamkeit der vor diesem Zeitraum gezahlten Versorgungsabgaben unberührt. Die Satzungsänderung greift daher nicht in einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein, sodass die Konstellation der „echten“ Rückwirkung auf einen bereits abgewickelten Tatbestand nicht vorliegt. Die Satzungsbestimmung bewirkt aber, dass den älteren Teilnehmern die Möglichkeit genommen wird, die bisher erbrachte Zuzahlung bis zur Durchschnittsabgabe fortzusetzen. Sie knüpft damit an ein in der Vergangenheit begründetes und noch nicht abgeschlossenes Rechtsverhältnis an und wirkt hierauf für die Zukunft ein. Derartige „unechte“ Rückwirkungen sind zwar grundsätzlich zulässig, denn sonst könnte der Gesetzgeber Dauerschuldverhältnisse nicht mehr modifizieren und würde damit nicht mehr über den notwendigen Flexibilitäts- und Reaktionsspielraum verfügen. Sie unterliegen aber den rechtsstaatlichen Grenzen des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287 [307]). Denn auch in dieser Konstellation kann das Vertrauen des Einzahlenden enttäuscht werden, wenn nachträglich ein entwertender Eingriff vorgenommen wird, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [362f.]). Dies gilt im Bereich der Altersvorsorge in besonderer Weise, weil die Eigenleistungen hier erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Ansprüchen führen und das Vertrauen des Berechtigten auf den Fortbestand der Leistungsregelungen daher im besonderen Maße schutzwürdig ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272 [309]). Eingriffe in die Systematik des Altersvorsorgesystems bedürfen daher der besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
20 
Allerdings geht der verfassungsrechtlich geforderte Vertrauensschutz nicht so weit, dass der Betroffene vor jeder nachteiligen Neuerung bewahrt werden müsste. Gerade im Bereich der Altersvorsorge und des Sozialversicherungsrechts muss der Normgeber vielmehr aus Gründen des Allgemeinwohls auf veränderte Situationen zum Schutz der Solidargemeinschaft reagieren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [363]). Grundsätzlich kommt dem Normgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen daher ein sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu, sofern die Neuregelungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche führen, durch die das Leistungssystem seine Funktion als substantielle Altersvorsorge verlöre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
21 
Diese Grenze ist vorliegend bereits deshalb nicht erreicht, weil die Beschränkungen des Zuzahlungssystems nur das Angebot einer freiwilligen Zusatzversorgung betrifft. Die Absicherung des Klägers in der Pflichtversorgung der Beklagten dagegen bleibt von der Kappung möglicher Zuzahlungen gänzlich unberührt. Ein aus Verfassungsgründen geschütztes Interesse am Fortbestand des bestehenden Zuzahlungssystems besteht indes nicht. Das Vertrauen des Klägers in die Fortsetzung hat kein so erhebliches Gewicht, dass eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips festzustellen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, BVerfGK 10, 326). Im Übrigen wird mit der angegriffenen Satzungsbestimmung die vom Kläger getroffene Disposition auch nicht nachträglich „entwertet“. Vielmehr bleiben die eingezahlten Zuzahlungsbeträge auch weiterhin voll ruhegeldwirksam. Allein die Tatsache, dass eine Fortführung dieser Möglichkeit nicht bis zum Rentenalter ermöglicht wird, stellt aber keine „Entwertung“ in diesem Sinne dar.
22 
b) Unabhängig hiervon muss das Interesse des Klägers am ungeschmälerten Fortbestand der Zuzahlungsmöglichkeiten auch gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurückstehen.
23 
Die Beklagte durfte unter Ausschöpfung des ihr bei der Ausgestaltung des Versorgungssystems ihrer Teilnehmer zukommenden Spielraums die beanstandete Altersgrenze vornehmen. Die der Regelung zugrunde liegende Einschätzung, ohne eine entsprechende Beschränkung werde die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung durch die Beklagte gefährdet, ist nicht zu beanstanden.
24 
Das Finanzierungssystem der Beklagten unterscheidet sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung und basiert auf dem sog. „offenen Deckungsplanverfahren“ (vgl. hierzu die Stellungnahme des Versicherungsmathematikers K. vom 29.03.2006). Hierbei führen die Versorgungsabgaben der Teilnehmer zu Rentenansprüchen, ohne dass das Alter berücksichtigt wird, indem die Abgaben geleistet werden. Für die Finanzierung durch die Beklagte ergeben sich durch die unterschiedlich lange Zinswirkung der Beträge jedoch erhebliche Unterschiede. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann. Durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit diejenigen der älteren mit. Ausweislich des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 29.03.2006 betrug das Grenzalter der kalkulierten Transferleistung im Bezugsjahr 2002 55 Jahre. Dieses Deckungssystem wird durch Zuzahlungen älterer Teilnehmer in seiner Struktur gefährdet. Denn je höher die Auszahlungsbeträge sind, die auf einer relativ kurz vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze geleisteten Versorgungsabgabe beruhen, desto größer wird der versicherungsmathematische Gewinn für den Berechtigten.
25 
Die mit dieser Diskrepanz begründeten Gefahren sollten durch die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten vermindert werden. In der Sitzungsvorlage vom 28.09.2004 zur maßgeblichen Sitzung der Vertreterversammlung vom 20.10.2004 heißt es hierzu:
26 
„Um die nachteilige Wirkung der Berechnung von Versorgungsabgaben im höheren Alter nicht noch zu verschärfen, soll die Möglichkeit der Zuzahlung über 10 % der Pflichtabgaben hinaus insoweit begrenzt werden, als eine Zuzahlung jenseits der Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr zugelassen wird. Bisher waren Zuzahlungen bis unmittelbar vor Eintritt des Ruhestandes möglich. Diese Zuzahlungsbeträge haben jedoch nur noch eine geringe oder gar keine Zins- und Zinseszinswirkung. Dennoch sind sie in gleicher Weise rentenwirksam wie Beiträge, die z. B. mit dem 30. Lebensjahr gezahlt worden sind. Dies liegt darin begründet, dass das versicherungsmathematische System der Versorgungsanstalt keine altersabhängige Verrentung kennt. …
27 
Es wird daher vorgeschlagen, es bei der 10 %-igen Zuzahlung über alle Altersklassen zu belassen, um damit insbesondere Teilnehmern zu ermöglichen, die versicherungsmathematischen Abschläge durch höhere Versorgungsabgaben auszugleichen. Zugleich soll jedoch die Möglichkeit der Zuzahlung über die 10 % der Pflichtabgabe hinaus für Jahre ausgeschlossen werden, in denen ein Teilnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und damit vor Eintritt in den möglichen Ruhestand steht.“
28 
Diese Erwägungen der Beklagten sind nachvollziehbar, beruhen auf einer hinreichend aufgeklärten Tatsachengrundlage und dienen dem Schutz der Leistungsfähigkeit des Altersvorsorgesystems. Der Gestaltungsspielraum für die Leistungsausgestaltung in der Satzung ist mit der Neufassung damit nicht überschritten, ohne dass es auf die versicherungsmathematische Berechnung im Einzelnen ankommt. Die vom Kläger hilfsweise beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht war daher nicht geboten.
29 
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten im Zusammenhang mit weiteren Satzungsänderungen steht. Denn ausweislich der benannten Sitzungsunterlage wurden die Vorkehrungen gegen übermäßige Zuzahlungen kurz vor Eintritt des Rentenalters maßgeblich durch die Neufassung der Altersgrenze in § 18 Nr. 2 der Satzung der Beklagten angestoßen. Mit dieser Novellierung wurde die Altersgrenze für die Teilnahme am Versorgungssystem der Beklagten aus europarechtlichen Gründen von 45 auf 65 Jahre angehoben. Durch die Streichung der ursprünglich bestehenden Altersgrenze können demnach Teilnahmeverläufe entstehen, in denen ein Berechtigter erst in höherem Lebensalter in die Versorgungsanstalt eintritt und demgemäß nur für einen relativ kurzen Zeitraum Versorgungsabgaben entrichtet. Durch die damit entstehenden Zinsnachteile wird die versicherungsmathematische Berechnung der Versorgungsleistung potentiell zu Lasten der jüngeren Mitglieder verschlechtert. Eine nachführende Begrenzung der Zuzahlungen in höherem Alter trägt damit der Generationengerechtigkeit der im Versorgungssystem der Beklagten bestehenden Solidargemeinschaft Rechnung und dient dem Interesse der Systemsicherung. Diese Anliegen sind von hinreichendem verfassungsrechtlichen Gewicht.
30 
c) Der Satzungsgeber war auch nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über 55-jährigen Teilnehmer zu schaffen.
31 
Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine Übergangsregelung hilfreich gewesen wäre, um einen bruchlosen Fortbestand der bereits begonnenen Versicherungsverläufe zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass dies aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar gewesen sein sollte, sind indes nicht ersichtlich.
32 
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass ein Vertrauenstatbestand, nach dem die Zuzahlungsmöglichkeiten bis zur Erreichung des Rentenalters ungeschmälert fortbestehen, nicht geschaffen worden ist. Die bloße Einräumung einer entsprechenden Möglichkeit durch die Vorgängersatzung vermittelt eine dergestalt gesicherte Rechtsposition für die Zukunft nicht; demgemäß ist das System der Zuzahlungsmöglichkeiten in den letzten Jahren auch wiederholt geändert worden. Dies gilt vorliegend auch in Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungssystems der Beklagten, denn nach § 9 Abs. 3 VersAnstG gelten Satzungsänderungen, durch welche die Versorgungsbezüge erhöht oder gemindert werden, auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Versorgungsfälle.
33 
Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Zuzahlungsmöglichkeit nicht abgeschafft, sondern nur begrenzt worden ist. Mit der weiterhin bestehenden Befugnis einer Zuzahlung um 10 % der jährlichen Pflichtabgabe ist daher auch künftig eine Aufstockung des Ruhegehalts gewährleistet, mit dem adäquate Leistungen im Versorgungsfall erzielt werden können.
34 
Schließlich ist nicht zu übersehen, dass die vom Kläger geforderte Übergangsregelung eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren aufweisen müsste, die angesichts der satzungsgemäßen Berechnungsweise der Altersbezüge zu einem nicht unerheblichen Finanzierungsrisiko führen könnte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die unmittelbare Einführung der Altersgrenze mit den Vorgaben höherrangigen Rechts nicht vereinbar sind, liegen damit nicht vor.
35 
3. Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
36 
Mit den vorstehenden Erwägungen ist bereits dargetan, dass die vom Kläger beanstandete Neuregelung auf hinreichende sachliche Gesichtspunkte gestützt werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger in besonderer Weise angegriffene Grenzziehung auf das 55. Lebensjahr. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Denn jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [Juris-Rn. 73]).
37 
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, weil die Festlegung ersichtlich Bezug auf das versicherungsmathematisch berechnete Grenzalter nimmt, bei dem es zu einer Äquivalenz von geleisteten Beiträgen und in Anspruch genommenen Leistungen kommt. Der Satzungsgeber ist aber berechtigt, Altersabgrenzungen so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, VBlBW 1987, 306). Die Bezugnahme auf das Grenzalter ist dabei von sachlichen Erwägungen getragen und nicht zu beanstanden. Denn später geleistete Zahlungen belasten die Finanzierung des Versorgungssystems der Beklagten. Es ergeben sich keine Zinsvorteile aus einer längeren Verweildauer, die den leistungsberechtigten Teilnehmern zugute kämen. Die von der Beklagten vorgenommene Grenzziehung der Stichtagsregelung ist daher durch die Besonderheiten ihres Finanzierungs- und Versorgungssystems gerechtfertigt.
38 
4. Schließlich liegt mit der Regelung auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters vor.
39 
Der geltende gemachte Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303 S. 16) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil der zur Entscheidung stehende Fall mangels gemeinschaftsrechtlichen Bezuges nicht im Anwendungsbereich des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“ -, NJW 2008, 3417). Darüber hinaus findet die Richtlinie auf die Versorgungsleistungen der Beklagten auch materiell keine Anwendung, weil die Einschränkungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht auf das staatliche Sozialsystem und den diesem gleichgestellten Systemen ausgedehnt worden sind. Die Leistungen der Beklagten sind aber entsprechende Sicherungssysteme der sozialen Sicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 42]).
40 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -). Denn auch diese Vorschriften sind für den landesrechtlich normierten Bereich der Alterversorgung für Angehörige freier Berufe bereits grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 35]) und vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme erstreckt (vgl. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG). Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen.
41 
Unabhängig hiervon steht die angegriffene Satzungsbestimmung aber auch inhaltlich in Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78 und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18/07 -, Juris-Rn. 16; zur Differenzierung nach „rentenfernen“ und „rentennahen“ Jahrgängen auch BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 -, Juris-Rn. 49).
42 
5. Die Klage kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil dem Begehren die wirksame Ausschlussbestimmung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten entgegensteht. Dies gilt sowohl für den in den angefochtenen Bescheiden geregelten Zeitraum des Jahres 2005 als auch für die mit der Feststellungsklage verfolgte Grundsatzfrage im Hinblick auf die künftigen Jahre.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
44 
Beschluss vom 1. September 2009
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG). Dabei geht der Senat in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom dreifachen Jahresbetrag der begehrten Rentensteigerung aus (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 26.11.2007 - 8 OA 89/07 -, NVwZ-RR 2008, 430). Hieraus ergibt sich in Anlehnung an die vom Kläger vorgelegten Zahlen ein gerundeter Betrag von 5.000,-- EUR. Einer gesonderten Entscheidung über die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2009) bedarf es damit nicht.
46 
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen aus § 124a Abs. 3 VwGO entsprechend eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auch nach dem 01.01.2005 freiwillige Zuzahlungen über die in § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung der Beklagten vorgesehene Grenze von 10 % der jährlichen Pflichtabgabe hinaus entrichten zu dürfen. Dem Begehren steht die eindeutige Ausschlussregelung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung der Beklagten entgegen, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
16 
1. Der Eigentumsgewährleistungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt.
17 
Zwar können auch Rentenanwartschaften dem Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [292]). Eine entsprechende Rechtsposition hat der Kläger indes für den begehrten Zeitraum ab dem 01.01.2005 nicht inne. Vielmehr setzt der Anspruch auf spätere Gewährung eines Ruhegeldes, der Substrat der eigentumsähnlich erstärkten Rechtsposition ist, jedenfalls das Innehaben eines Anspruchs voraus, dessen Realisierung nur noch eine Frage des Zeitablaufs ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der streitgegenständlichen Zuzahlung ab dem Jahr 2005 nicht vor, weil die versorgungsrechtliche Anerkennung entsprechender Zuzahlungen eine Gestattung des Versorgungswerks voraussetzt (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Da hinsichtlich der vom Kläger begehrten Höherversicherung aber weder die Gestattung durch den Beklagten noch die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für diese vorliegen, hat er einen eigentumsähnlichen Anspruch, der vom Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst sein könnte, nicht erworben. Die tatsächlich erbrachten Beitragsleistungen selbst indes werden durch die Satzungsänderung nicht berührt.
18 
2. Die angegriffene Satzungsbestimmung steht auch nicht im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
19 
a) Die betragsmäßige Begrenzung der Möglichkeit freiwilliger Zuzahlungen ab dem 01.01.2005 lässt die Wirksamkeit der vor diesem Zeitraum gezahlten Versorgungsabgaben unberührt. Die Satzungsänderung greift daher nicht in einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein, sodass die Konstellation der „echten“ Rückwirkung auf einen bereits abgewickelten Tatbestand nicht vorliegt. Die Satzungsbestimmung bewirkt aber, dass den älteren Teilnehmern die Möglichkeit genommen wird, die bisher erbrachte Zuzahlung bis zur Durchschnittsabgabe fortzusetzen. Sie knüpft damit an ein in der Vergangenheit begründetes und noch nicht abgeschlossenes Rechtsverhältnis an und wirkt hierauf für die Zukunft ein. Derartige „unechte“ Rückwirkungen sind zwar grundsätzlich zulässig, denn sonst könnte der Gesetzgeber Dauerschuldverhältnisse nicht mehr modifizieren und würde damit nicht mehr über den notwendigen Flexibilitäts- und Reaktionsspielraum verfügen. Sie unterliegen aber den rechtsstaatlichen Grenzen des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287 [307]). Denn auch in dieser Konstellation kann das Vertrauen des Einzahlenden enttäuscht werden, wenn nachträglich ein entwertender Eingriff vorgenommen wird, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [362f.]). Dies gilt im Bereich der Altersvorsorge in besonderer Weise, weil die Eigenleistungen hier erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Ansprüchen führen und das Vertrauen des Berechtigten auf den Fortbestand der Leistungsregelungen daher im besonderen Maße schutzwürdig ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272 [309]). Eingriffe in die Systematik des Altersvorsorgesystems bedürfen daher der besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
20 
Allerdings geht der verfassungsrechtlich geforderte Vertrauensschutz nicht so weit, dass der Betroffene vor jeder nachteiligen Neuerung bewahrt werden müsste. Gerade im Bereich der Altersvorsorge und des Sozialversicherungsrechts muss der Normgeber vielmehr aus Gründen des Allgemeinwohls auf veränderte Situationen zum Schutz der Solidargemeinschaft reagieren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [363]). Grundsätzlich kommt dem Normgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen daher ein sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu, sofern die Neuregelungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche führen, durch die das Leistungssystem seine Funktion als substantielle Altersvorsorge verlöre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
21 
Diese Grenze ist vorliegend bereits deshalb nicht erreicht, weil die Beschränkungen des Zuzahlungssystems nur das Angebot einer freiwilligen Zusatzversorgung betrifft. Die Absicherung des Klägers in der Pflichtversorgung der Beklagten dagegen bleibt von der Kappung möglicher Zuzahlungen gänzlich unberührt. Ein aus Verfassungsgründen geschütztes Interesse am Fortbestand des bestehenden Zuzahlungssystems besteht indes nicht. Das Vertrauen des Klägers in die Fortsetzung hat kein so erhebliches Gewicht, dass eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips festzustellen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, BVerfGK 10, 326). Im Übrigen wird mit der angegriffenen Satzungsbestimmung die vom Kläger getroffene Disposition auch nicht nachträglich „entwertet“. Vielmehr bleiben die eingezahlten Zuzahlungsbeträge auch weiterhin voll ruhegeldwirksam. Allein die Tatsache, dass eine Fortführung dieser Möglichkeit nicht bis zum Rentenalter ermöglicht wird, stellt aber keine „Entwertung“ in diesem Sinne dar.
22 
b) Unabhängig hiervon muss das Interesse des Klägers am ungeschmälerten Fortbestand der Zuzahlungsmöglichkeiten auch gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurückstehen.
23 
Die Beklagte durfte unter Ausschöpfung des ihr bei der Ausgestaltung des Versorgungssystems ihrer Teilnehmer zukommenden Spielraums die beanstandete Altersgrenze vornehmen. Die der Regelung zugrunde liegende Einschätzung, ohne eine entsprechende Beschränkung werde die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung durch die Beklagte gefährdet, ist nicht zu beanstanden.
24 
Das Finanzierungssystem der Beklagten unterscheidet sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung und basiert auf dem sog. „offenen Deckungsplanverfahren“ (vgl. hierzu die Stellungnahme des Versicherungsmathematikers K. vom 29.03.2006). Hierbei führen die Versorgungsabgaben der Teilnehmer zu Rentenansprüchen, ohne dass das Alter berücksichtigt wird, indem die Abgaben geleistet werden. Für die Finanzierung durch die Beklagte ergeben sich durch die unterschiedlich lange Zinswirkung der Beträge jedoch erhebliche Unterschiede. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann. Durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit diejenigen der älteren mit. Ausweislich des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 29.03.2006 betrug das Grenzalter der kalkulierten Transferleistung im Bezugsjahr 2002 55 Jahre. Dieses Deckungssystem wird durch Zuzahlungen älterer Teilnehmer in seiner Struktur gefährdet. Denn je höher die Auszahlungsbeträge sind, die auf einer relativ kurz vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze geleisteten Versorgungsabgabe beruhen, desto größer wird der versicherungsmathematische Gewinn für den Berechtigten.
25 
Die mit dieser Diskrepanz begründeten Gefahren sollten durch die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten vermindert werden. In der Sitzungsvorlage vom 28.09.2004 zur maßgeblichen Sitzung der Vertreterversammlung vom 20.10.2004 heißt es hierzu:
26 
„Um die nachteilige Wirkung der Berechnung von Versorgungsabgaben im höheren Alter nicht noch zu verschärfen, soll die Möglichkeit der Zuzahlung über 10 % der Pflichtabgaben hinaus insoweit begrenzt werden, als eine Zuzahlung jenseits der Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr zugelassen wird. Bisher waren Zuzahlungen bis unmittelbar vor Eintritt des Ruhestandes möglich. Diese Zuzahlungsbeträge haben jedoch nur noch eine geringe oder gar keine Zins- und Zinseszinswirkung. Dennoch sind sie in gleicher Weise rentenwirksam wie Beiträge, die z. B. mit dem 30. Lebensjahr gezahlt worden sind. Dies liegt darin begründet, dass das versicherungsmathematische System der Versorgungsanstalt keine altersabhängige Verrentung kennt. …
27 
Es wird daher vorgeschlagen, es bei der 10 %-igen Zuzahlung über alle Altersklassen zu belassen, um damit insbesondere Teilnehmern zu ermöglichen, die versicherungsmathematischen Abschläge durch höhere Versorgungsabgaben auszugleichen. Zugleich soll jedoch die Möglichkeit der Zuzahlung über die 10 % der Pflichtabgabe hinaus für Jahre ausgeschlossen werden, in denen ein Teilnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und damit vor Eintritt in den möglichen Ruhestand steht.“
28 
Diese Erwägungen der Beklagten sind nachvollziehbar, beruhen auf einer hinreichend aufgeklärten Tatsachengrundlage und dienen dem Schutz der Leistungsfähigkeit des Altersvorsorgesystems. Der Gestaltungsspielraum für die Leistungsausgestaltung in der Satzung ist mit der Neufassung damit nicht überschritten, ohne dass es auf die versicherungsmathematische Berechnung im Einzelnen ankommt. Die vom Kläger hilfsweise beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht war daher nicht geboten.
29 
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten im Zusammenhang mit weiteren Satzungsänderungen steht. Denn ausweislich der benannten Sitzungsunterlage wurden die Vorkehrungen gegen übermäßige Zuzahlungen kurz vor Eintritt des Rentenalters maßgeblich durch die Neufassung der Altersgrenze in § 18 Nr. 2 der Satzung der Beklagten angestoßen. Mit dieser Novellierung wurde die Altersgrenze für die Teilnahme am Versorgungssystem der Beklagten aus europarechtlichen Gründen von 45 auf 65 Jahre angehoben. Durch die Streichung der ursprünglich bestehenden Altersgrenze können demnach Teilnahmeverläufe entstehen, in denen ein Berechtigter erst in höherem Lebensalter in die Versorgungsanstalt eintritt und demgemäß nur für einen relativ kurzen Zeitraum Versorgungsabgaben entrichtet. Durch die damit entstehenden Zinsnachteile wird die versicherungsmathematische Berechnung der Versorgungsleistung potentiell zu Lasten der jüngeren Mitglieder verschlechtert. Eine nachführende Begrenzung der Zuzahlungen in höherem Alter trägt damit der Generationengerechtigkeit der im Versorgungssystem der Beklagten bestehenden Solidargemeinschaft Rechnung und dient dem Interesse der Systemsicherung. Diese Anliegen sind von hinreichendem verfassungsrechtlichen Gewicht.
30 
c) Der Satzungsgeber war auch nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über 55-jährigen Teilnehmer zu schaffen.
31 
Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine Übergangsregelung hilfreich gewesen wäre, um einen bruchlosen Fortbestand der bereits begonnenen Versicherungsverläufe zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass dies aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar gewesen sein sollte, sind indes nicht ersichtlich.
32 
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass ein Vertrauenstatbestand, nach dem die Zuzahlungsmöglichkeiten bis zur Erreichung des Rentenalters ungeschmälert fortbestehen, nicht geschaffen worden ist. Die bloße Einräumung einer entsprechenden Möglichkeit durch die Vorgängersatzung vermittelt eine dergestalt gesicherte Rechtsposition für die Zukunft nicht; demgemäß ist das System der Zuzahlungsmöglichkeiten in den letzten Jahren auch wiederholt geändert worden. Dies gilt vorliegend auch in Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungssystems der Beklagten, denn nach § 9 Abs. 3 VersAnstG gelten Satzungsänderungen, durch welche die Versorgungsbezüge erhöht oder gemindert werden, auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Versorgungsfälle.
33 
Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Zuzahlungsmöglichkeit nicht abgeschafft, sondern nur begrenzt worden ist. Mit der weiterhin bestehenden Befugnis einer Zuzahlung um 10 % der jährlichen Pflichtabgabe ist daher auch künftig eine Aufstockung des Ruhegehalts gewährleistet, mit dem adäquate Leistungen im Versorgungsfall erzielt werden können.
34 
Schließlich ist nicht zu übersehen, dass die vom Kläger geforderte Übergangsregelung eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren aufweisen müsste, die angesichts der satzungsgemäßen Berechnungsweise der Altersbezüge zu einem nicht unerheblichen Finanzierungsrisiko führen könnte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die unmittelbare Einführung der Altersgrenze mit den Vorgaben höherrangigen Rechts nicht vereinbar sind, liegen damit nicht vor.
35 
3. Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
36 
Mit den vorstehenden Erwägungen ist bereits dargetan, dass die vom Kläger beanstandete Neuregelung auf hinreichende sachliche Gesichtspunkte gestützt werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger in besonderer Weise angegriffene Grenzziehung auf das 55. Lebensjahr. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Denn jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [Juris-Rn. 73]).
37 
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, weil die Festlegung ersichtlich Bezug auf das versicherungsmathematisch berechnete Grenzalter nimmt, bei dem es zu einer Äquivalenz von geleisteten Beiträgen und in Anspruch genommenen Leistungen kommt. Der Satzungsgeber ist aber berechtigt, Altersabgrenzungen so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, VBlBW 1987, 306). Die Bezugnahme auf das Grenzalter ist dabei von sachlichen Erwägungen getragen und nicht zu beanstanden. Denn später geleistete Zahlungen belasten die Finanzierung des Versorgungssystems der Beklagten. Es ergeben sich keine Zinsvorteile aus einer längeren Verweildauer, die den leistungsberechtigten Teilnehmern zugute kämen. Die von der Beklagten vorgenommene Grenzziehung der Stichtagsregelung ist daher durch die Besonderheiten ihres Finanzierungs- und Versorgungssystems gerechtfertigt.
38 
4. Schließlich liegt mit der Regelung auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters vor.
39 
Der geltende gemachte Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303 S. 16) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil der zur Entscheidung stehende Fall mangels gemeinschaftsrechtlichen Bezuges nicht im Anwendungsbereich des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“ -, NJW 2008, 3417). Darüber hinaus findet die Richtlinie auf die Versorgungsleistungen der Beklagten auch materiell keine Anwendung, weil die Einschränkungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht auf das staatliche Sozialsystem und den diesem gleichgestellten Systemen ausgedehnt worden sind. Die Leistungen der Beklagten sind aber entsprechende Sicherungssysteme der sozialen Sicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 42]).
40 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -). Denn auch diese Vorschriften sind für den landesrechtlich normierten Bereich der Alterversorgung für Angehörige freier Berufe bereits grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 35]) und vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme erstreckt (vgl. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG). Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen.
41 
Unabhängig hiervon steht die angegriffene Satzungsbestimmung aber auch inhaltlich in Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78 und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18/07 -, Juris-Rn. 16; zur Differenzierung nach „rentenfernen“ und „rentennahen“ Jahrgängen auch BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 -, Juris-Rn. 49).
42 
5. Die Klage kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil dem Begehren die wirksame Ausschlussbestimmung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten entgegensteht. Dies gilt sowohl für den in den angefochtenen Bescheiden geregelten Zeitraum des Jahres 2005 als auch für die mit der Feststellungsklage verfolgte Grundsatzfrage im Hinblick auf die künftigen Jahre.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
44 
Beschluss vom 1. September 2009
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG). Dabei geht der Senat in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom dreifachen Jahresbetrag der begehrten Rentensteigerung aus (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 26.11.2007 - 8 OA 89/07 -, NVwZ-RR 2008, 430). Hieraus ergibt sich in Anlehnung an die vom Kläger vorgelegten Zahlen ein gerundeter Betrag von 5.000,-- EUR. Einer gesonderten Entscheidung über die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2009) bedarf es damit nicht.
46 
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente.

2

Der am ... 1947 geborene Kläger ist seit dem ... Pflichtmitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten und wurde mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - vom ... antragsgemäß von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

3

Im Mai 1994 wurde dem Kläger durch das Versorgungsamt T ein seit Oktober 1992 Geltung beanspruchender Schwerbehindertenausweis ausgestellt, der den Grad der Behinderung mit 100 angibt.

4

Mit Schriftsatz vom 16. April 2008 beantragte der Kläger bei der Versorgungseinrichtung der Beklagten zum 1. Juni 2008 seine vorzeitige Altersrente.

5

Dem entsprach die Versorgungseinrichtung der Beklagten mit Bescheid vom 20. Mai 2008 und bewilligte ihm ab dem 1. Juni 2008 eine monatliche vorgezogene Altersrente in Höhe von 1.325,24 €. Dies entspricht einem Rentenfaktor von 79,60 % und beinhaltet somit einen Abschlag in Höhe von 20,40 % auf die bei einem Renteneintrittsalter von 65 Lebensjahren zu gewährende Rente. Die Versorgungseinrichtung der Beklagten begründete diese Festsetzung damit, dass der Kläger zwar gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung vom 21. März 1956 in der Fassung der 39. Änderung vom 7. Dezember 2005 - Satzung - einen Anspruch auf Altersrente habe, der Rentenwert jedoch durch Abschläge gemindert werde, da das Rentenregelalter von 65 Jahren noch nicht erreicht sei.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am selben Tag bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juni 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs IX - SGB IX - und als solcher erhielte er, wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wäre, gemäß § 236a Sozialgesetzbuchs VI - SGB VI - die Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in voller Höhe. Nach den Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetzes dürfe er wegen seiner Schwerbehinderung nicht anders beurteilt werden als andere Personen. Er sei aufgrund seines beruflichen Werdegangs verpflichtet gewesen, Mitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten zu werden. Bei Beibehaltung seines früheren Versicherungsstatus bei der BfA stünde ihm heute die Rente in voller Höhe zu. Daher dürfe bei der Festsetzung der vorgezogenen Altersrente durch die Beklagte § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung zur Vermeidung von Ungleichheiten nicht angewandt werden.

7

Die Versorgungseinrichtung der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 zurück und verwies auf ihre Satzung und die hiernach korrekt gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 berechnete Altersrente. Der Bescheid enthielt eine "Rechtsmittelbelehrung" dahingehend, dass gegen ihn innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe gemäß § 23 der Satzung Widerspruch erhoben werden könne.

8

Daraufhin legte der Kläger am 26. August 2008 mit der bereits zuvor gegebenen Begründung erneut Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 ein, den die Versorgungseinrichtung der Beklagten mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 unter Verweis auf § 14 Abs. 3 Nr. 2 ihrer Satzung ebenfalls zurückwies. Dieser Bescheid, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. November 2008 als Übergabeeinschreiben ausgehändigt wurde, enthielt folgende "Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung über den Widerspruch ist die Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig."

9

Am 5. Dezember 2008 hat der Kläger sodann unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Klage gegen die "Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer T" erhoben. Ergänzend trägt er vor, dass eine Diskriminierung insbesondere deswegen vorliege, weil die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten durch die Satzung als Pflichtmitgliedschaft ausgestaltet sei. Dadurch habe er nicht die Alternative gehabt, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Er sei daher so zu stellen, als wenn er in der Deutschen Rentenversicherung bzw. Deutschen Angestelltenversicherung verblieben wäre. Die Kürzung der Rente sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß,

11

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids über die vorgezogene Altersrente vom 20. Mai 2008 zu Mitgliedsnummer 10258/01 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. August 2008 und 3. November 2008 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juni 2008 eine Rente ohne Abzug gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung zuzuerkennen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

In Ergänzung ihres Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren trägt sie vor, der Kläger sei nicht diskriminiert, da alle Mitglieder der Versorgungseinrichtung gleich behandelt würden. Die Vorgaben der gesetzlichen Rentenversicherung oder eines anderen Versorgungswerks könnten keinen Anspruch auf ungekürzte vorzeitige Altersrente begründen, zumal es dem Kläger seinerzeit freigestanden habe, sich als anderweit versicherte Person freistellen zu lassen. Diese Freistellung habe der Kläger auch von 1980 bis 1988 in Anspruch genommen, als er Mitglied der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Nordrhein gewesen sei.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

17

Dabei hat das Gericht das Rubrum des Verfahrens auf der Beklagtenseite von Amts wegen berichtigt, denn die in der Klageschrift als Beklagte angegebene Versorgungseinrichtung der Betriebsärztekammer T ist gemäß § 12 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes - HeilBG - vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649) nicht rechtsfähig und von daher gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auch nicht prozessfähig. Richtiger Beklagter ist vielmehr die Bezirksärztekammer T als Träger der Versorgungseinrichtung, die allerdings in deren Angelegenheiten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HeilBG in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Satzung abweichend von den sonstigen Vertretungsregelungen des § 10 HeilBG durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Versorgungseinrichtung vertreten wird. Dementsprechend war das Rubrum zu ändern, wobei es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO handelt, sondern lediglich um eine zulässige Klarstellung, da ohne Weiteres ersichtlich war, gegen wen die Klage erhoben werden sollte.

18

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art sind öffentlich-rechtlicher Natur und gehören nicht zu den gemäß § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geänderten Fassung den Sozialgerichten übertragenen Angelegenheiten der Sozialversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1963 - I C 43.62 - juris; BSG, Beschluss vom 6. Oktober 1988 - 1 BS 2/88 -, juris; Schöbener, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2005, L. Rn. 28).

19

Statthafte Klageart ist vorliegend die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf die Zuerkennung einer Altersrente ohne Abzüge, denn bei der Festsetzung des Abschlags von 20,40 % handelt es sich nicht um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung der Rentenbewilligung, sondern um eine Inhaltsbestimmung in Form eines "Minus" zu der beantragten Altersrente in voller Höhe. Der Abschlag enthält nämlich keine eigenständige Regelung, sondern legt lediglich den Umfang der Altersrente und damit den Inhalt des Festsetzungsbescheids vom 20. Mai 2008 fest.

20

Des Weiteren steht es der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass gegen den ersten Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 entsprechend der diesem beigefügten fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung ein zweites Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, denn jedenfalls hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben, da die beiden Widerspruchsbescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entsprechen und die Klage innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben wurde.

21

Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente ohne Abzüge im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten, so dass der Bescheid vom 20. Mai 2008 nicht rechtswidrig ist und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

22

Die genannte Satzungsbestimmung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage § 14 Abs. 6 HeilBG, der wiederum mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist.

23

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Landesgesetzgeber berechtigt, eine berufsständische Altersversorgung mit Pflichtmitgliedschaften der Berufszugehörigen für die freiberuflich tätigen Ärzte einzuführen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris, Rdnr. 11, mit weiteren Nachweisen). Ob sich diese Befugnis wegen des Bezugs zur Sozialversicherung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz - GG - oder wegen der Einstufung als öffentlich-rechtliche Versicherung "eigener Art" aus Art. 70 GG ergibt, kann dabei dahin stehen, denn jedenfalls hat der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Sozialversicherung keinen umfassenden Gebrauch gemacht. Dies ergibt sich unter anderem auch aus § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI -, wonach Angestellte und selbständig Tätige unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherung befreit werden können, wenn sie Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris, Rdnr. 12; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 5).

24

Die Satzung verstößt auch nicht gegen Bundesrecht und ist daher nicht gemäß Art. 31 GG nichtig. Insoweit ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine § 236a SGB VI entsprechende Bestimmung in ihre Satzung aufgenommen hat.

25

Diese Vorschrift, nach der Schwerbehinderte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, die Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahr in voller Höhe erhalten, ist vorliegend nicht unmittelbar anwendbar, da die Versorgungseinrichtung der Beklagten keine Einrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

26

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine § 236a SGB VI entsprechende Regelung in ihre Satzung der Versorgungseinrichtung aufzunehmen. Der Umstand, dass § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung keine Gleichbehandlung mit gesetzlich Versicherten beinhaltet, verstößt weder gegen das vom Kläger als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnete Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - in der Fassung vom 14. August 2006 (BGBl. I, S. 160) noch gegen andere Gleichbehandlungsgebote.

27

Gemäß § 1 AGG sollen Benachteiligungen unter anderem aufgrund von Behinderungen beseitigt und verhindert werden. § 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 2 AGG enthält ein sozialrechtliches Benachteiligungsverbot, das in § 33c SGB I und § 19a SGB IV, welcher hier allerdings nicht einschlägig ist, spezialgesetzlich geregelt ist. Gemäß § 33c S. 1 SGB I darf bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte niemand aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden. Satz 2 dieser Vorschrift sieht indes vor, dass Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches bestimmt sind. Daraus folgt wiederum, dass § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung nicht gegen § 33c SGB I verstößt, weil die Vorschrift des § 236a SGB VI nur für die gesetzliche Rentenversicherung gilt.

28

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AGG gelten die gesetzlichen Schutzvorschriften für Beschäftigte entsprechend für die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören. Diese Vorschrift gilt, auch wenn der Begriff der Vereinigungen grundsätzlich für privatrechtliche Zusammenschlüsse gebraucht wird, auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Kammern für freie Berufe. Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Gesetzes gebietet nämlich, dass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Berufsgruppe privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert ist (Däubler/Bertzbach/Herrmann, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Handkommentar, § 18 Rn. 13; Rust/Falke/Falke, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Kommentar, § 18 Rn. 15). Das Benachteiligungsverbot in den Berufskammern bezieht sich vor allem auf den Erwerb der Mitgliedschaft und die Einflussmöglichkeiten, aber auch auf die Inanspruchnahme von Leistungen in der Vereinigung. Da der Kläger jedoch nicht anders behandelt wird als andere Kammermitglieder liegt kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor.

29

Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten verstößt auch nicht dadurch, dass sie eine § 236a SGB VI entsprechende Regelung nicht vorsieht, gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG. Auch liegt in der Anwendung des § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung auf den Kläger kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach dem besonderen Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung im Vergleich zu anderen Normadressaten anders beurteilt werden, wenn zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund liegt hier jedoch nicht vor, denn der Kläger darf als Mitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten gerade anders behandelt werden als Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber ist zur Beachtung des Gleichheitssatzes nur in seinem Herrschaftsbereich verpflichtet. Da es sich bei dem berufsständischen Versorgungsrecht - wie bereits dargelegt - um eine Gesetzgebungskompetenz der Länder handelt, müssen der Landesgesetzgeber und auch der Satzungsgeber sich bei dessen Ausgestaltung nicht an die bundesrechtlichen Vorgaben halten, sondern können von den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung abweichen. Die berufsständischen Versorgungswerke sind nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die in allen Punkten denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - 1 B 89/95 -, juris, Rdnr. 9; BVerwG und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 27/06 -, juris, Rdnrn. 22 ff.). Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht handelt es sich folglich um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien. Daraus folgt, dass die bundesrechtlichen Vorschriften für die Einzelheiten der gesetzlichen Rentenversicherung keine Vorgaben für die landesrechtlichen Regelungen über die berufsständische Versorgung bilden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 5 und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris, Rdnr. 6).

30

Darüber hinaus sind die gesetzliche Rentenversicherung und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen auch nicht vergleichbar. Zwar haben beide einen auf dem Solidaritätsgedanken beruhenden Versorgungscharakter; jedoch ist in der Tendenz das Verhältnis zwischen Beitrag und Anwartschaft in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen besser als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Während in der gesetzlichen Rentenversicherung der Gedanke des sozialen Ausgleichs maßgeblich ist und daher den Leistungen keine gleichwertigen Beiträge und somit eine geringere Ergiebigkeit für den Einzelnen gegenübersteht, ist der Ertragswert der Beitragszahlungen in berufsständischen Versorgungseinrichtungen aufgrund höherer Verdienste und darauf beruhender höherer Beiträge tendenziell besser (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 25/99 R -, juris, Rdnr. 24 mit weiteren Nachweisen). Auch hieraus kann daher eine Pflicht für die Versorgungseinrichtung der Beklagten zur Gleichbehandlung des Klägers mit Versicherten einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht hergeleitet werden. Die unterschiedliche Behandlung der Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung andererseits ist folglich verfassungsgemäß.

31

Schließlich folgt auch aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG nichts anderes, wenn der Kläger geltend macht, es handele sich bei seiner Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten um eine Zwangsmitgliedschaft. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Zwangsmitgliedschaft in mittlerweile höchstrichterlich erklärt. Hiernach dürfen grundsätzlich alle Berufsangehörigen ohne Rücksicht auf ihr individuelles Versorgungsbedürfnis als Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung herangezogen werden, sofern unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder, Rücksicht genommen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen, und vom 4. Juli 1995 - 1 B 89/95 -, juris, Rdnr. 9). Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann hier auch mit Blick auf die Schwerbehinderung des Klägers nicht angenommen werden, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der vorgenommene Rentenabschlag für ihn gerade aufgrund seiner Behinderung eine besondere unbillige Härte darstellen würde.

32

Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird, ausgehend von einem streitigen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 339,63 €, auf 12.226,68 € (dreifacher Jahresbetrag) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 14.3 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).

37

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

38

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. November 2007 - 8 K 1267/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Ausgestaltung der freiwilligen Zuzahlungsmöglichkeiten in das berufsständische Altersversorgungssystem. Der Kläger wendet sich gegen eine von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte beschlossene Begrenzung freiwilliger Zuzahlungen nach Vollendung des 55. Lebensjahres.
Die Altersversorgung von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten wird grundsätzlich nicht durch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt, sondern durch die Gewährung von Altersruhegeld durch eine hierfür eingerichtete Versorgungsanstalt (vgl. § 2 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.07.1961, GBl. 1961 S. 299, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2007, GBl. S. 473 - VersAnstG -). Die Einzelheiten werden gemäß §§ 9 Abs. 1, 11 VersAnstG durch die Satzung der Beklagten geregelt. Danach werden die Versorgungsleistungen durch eine jährliche Pflichtabgabe der Teilnehmer in Höhe von 9 % der auf Tausendeurobeträge abgerundeten Summe ihrer Einkünfte des vorletzten Jahres finanziert (vgl. § 23 Abs. 1 der Satzung). Die Höhe des im Versorgungsfall zu leistenden Ruhegeldes bestimmt sich maßgeblich aus dem Prozentverhältnis der jeweils geleisteten Versorgungsabgabe zur jährlichen Durchschnittsabgabe (vgl. § 28 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung). Um diesen Prozentsatz erhöhen zu können, wird den Teilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, über die Pflichtabgabe hinaus zusätzlich freiwillige Versorgungsabgaben zu entrichten, um ein Prozentverhältnis von 100 zur jährlichen Durchschnittsabgabe zu erreichen (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Diese Möglichkeit ist durch die von der Beklagten am 20.10.2004 beschlossene Satzungsänderung jedoch geändert und begrenzt worden. Zusätzliche Versorgungsabgaben sind danach auch weiterhin bis zu 10 % der jährlichen Pflichtabgabe möglich; die darüber hinausgehende Auffüllung auf die jährliche Durchschnittsabgabe ist gemäß § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung jedoch für Jahre ausgeschlossen, in denen der Teilnehmer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Der am … 1944 geborene Kläger ist als Tierarzt seit 1982 Pflichtteilnehmer im Versorgungssystem der Beklagten. Seit 1993 leistete er regelmäßig freiwillige Zuzahlungen, um insgesamt 100 % der jährlichen Durchschnittsabgabe zu erreichen. Mit Bescheid vom 23.03.2005 setzte die Beklagte die jährliche Pflichtabgabe des Klägers für das Jahr 2005 auf 4.230,-- EUR fest. Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, dass diese Versorgungsabgabe 39,39 % der Durchschnittsabgabe erreiche. Eine freiwillige Zuzahlung sei nach den geänderten Satzungsbestimmungen nur bis zu 10 % der jährlichen Pflichtabgabe - im Falle des Klägers also maximal in Höhe von 423,-- EUR - möglich. Die Zuzahlung werde bewilligt, wenn der Betrag bis zum 30.06.2006 bei der Beklagten eingegangen sei.
Am 22.04.2005 legte der Kläger „Einspruch“ dagegen ein, seine Versorgungsabgabe künftig nicht mehr auf 100 % der jährlichen Durchschnittsabgabe erhöhen zu können. Das Begehren wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07.07.2005 zurückgewiesen. Auch die hiergegen am 10.08.2005 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen abgewiesen. Die zum Jahr 2005 geänderte Satzung der Beklagten weise eine Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht mehr auf und diese Satzungsbestimmung sei auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Gegen das ihm am 07.02.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.02.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung - am 23.04.2008 begründet.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. November 2007 - 8 K 1267/05 - zu ändern
und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Feststellungen im Bescheid vom 23.03.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2005 zu verpflichten, dem Kläger die freiwillige Zuzahlung für das Jahr 2005 bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe zu gestatten,
sowie festzustellen, dass der Kläger auch künftig berechtigt ist, Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe zu leisten.
10 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Ausschlussregelung in § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung in der Fassung vom 20.10.2004 sei unwirksam. Die Satzungsänderung verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie in unangemessener Weise in erworbene Rechtspositionen eingreife. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger seit 1993 regelmäßig und dem System der Beklagten entsprechend Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe entrichtet habe, sei ein verfestigter Anspruch auf Beibehaltung dieser Möglichkeit eingetreten. Die abrupte und ohne Übergangsregelung vorgesehene Änderung zum Jahr 2005 sei im Übrigen mit dem rechtsstaatlich garantierten Vertrauensschutz nicht vereinbar. Insbesondere sei weder eine Ausnahmemöglichkeit für Bestandsfälle vorgesehen, die bereits seit Jahren dauerhaft von der Zuzahlungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, noch enthalte die Bestimmung eine Härtefallklausel. Jedenfalls erweise sich der mit der Satzungsänderung verbundene, nicht vorhersehbare Eingriff in die Lebensplanung des Klägers als unverhältnismäßig. Denn in dem Alter, in dem sich der Kläger befinde, bestehe keine Möglichkeit mehr, ein anderes Versorgungssystem mit adäquaten Ruhegehaltsleistungen aufzubauen. Schließlich stehe die Regelung auch nicht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil es an einer hierfür erforderlichen sachlichen Rechtfertigung fehle. Dies gelte insbesondere für die Grenzziehung mit dem 55. Lebensjahr, aber auch für das Fehlen einer Übergangsregelung oder Abfederung. Aus dem von der Beklagten herangezogenen versicherungsmathematischen Gutachten vom 29.03.2006 ergebe sich schon deshalb nichts anderes, weil dieses die spezifische Situation des Klägers nicht berücksichtigt habe und nur allgemeine Stellungnahmen enthalte. Schließlich bewirke die Regelung auch eine europarechtlich unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, dass nur die Möglichkeit der freiwilligen Zuzahlung, nicht aber das gesetzlich vorgesehene System der Altersvorsorge betroffen sei. Ein Anspruch auf unveränderten Fortbestand bestehender Zuzahlungsmöglichkeiten bestehe jedoch nicht. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG werde bereits nicht berührt, weil der Kläger erst durch eine genehmigte Zuzahlung eine Anwartschaft erwerben könne. Allein die eingeräumte Gelegenheit, eine Zuzahlung beantragen zu können, vermittle dagegen keine eigentumsähnliche Schutzposition. Außerdem sei diese Möglichkeit auch nicht abgeschafft, sondern lediglich betragsmäßig begrenzt worden. Die Satzungsänderung sei im Übrigen auch sachlich gerechtfertigt, weil sie der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Versorgungsanstalt diene.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen aus § 124a Abs. 3 VwGO entsprechend eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auch nach dem 01.01.2005 freiwillige Zuzahlungen über die in § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung der Beklagten vorgesehene Grenze von 10 % der jährlichen Pflichtabgabe hinaus entrichten zu dürfen. Dem Begehren steht die eindeutige Ausschlussregelung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung der Beklagten entgegen, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
16 
1. Der Eigentumsgewährleistungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt.
17 
Zwar können auch Rentenanwartschaften dem Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [292]). Eine entsprechende Rechtsposition hat der Kläger indes für den begehrten Zeitraum ab dem 01.01.2005 nicht inne. Vielmehr setzt der Anspruch auf spätere Gewährung eines Ruhegeldes, der Substrat der eigentumsähnlich erstärkten Rechtsposition ist, jedenfalls das Innehaben eines Anspruchs voraus, dessen Realisierung nur noch eine Frage des Zeitablaufs ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der streitgegenständlichen Zuzahlung ab dem Jahr 2005 nicht vor, weil die versorgungsrechtliche Anerkennung entsprechender Zuzahlungen eine Gestattung des Versorgungswerks voraussetzt (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Da hinsichtlich der vom Kläger begehrten Höherversicherung aber weder die Gestattung durch den Beklagten noch die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für diese vorliegen, hat er einen eigentumsähnlichen Anspruch, der vom Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst sein könnte, nicht erworben. Die tatsächlich erbrachten Beitragsleistungen selbst indes werden durch die Satzungsänderung nicht berührt.
18 
2. Die angegriffene Satzungsbestimmung steht auch nicht im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
19 
a) Die betragsmäßige Begrenzung der Möglichkeit freiwilliger Zuzahlungen ab dem 01.01.2005 lässt die Wirksamkeit der vor diesem Zeitraum gezahlten Versorgungsabgaben unberührt. Die Satzungsänderung greift daher nicht in einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein, sodass die Konstellation der „echten“ Rückwirkung auf einen bereits abgewickelten Tatbestand nicht vorliegt. Die Satzungsbestimmung bewirkt aber, dass den älteren Teilnehmern die Möglichkeit genommen wird, die bisher erbrachte Zuzahlung bis zur Durchschnittsabgabe fortzusetzen. Sie knüpft damit an ein in der Vergangenheit begründetes und noch nicht abgeschlossenes Rechtsverhältnis an und wirkt hierauf für die Zukunft ein. Derartige „unechte“ Rückwirkungen sind zwar grundsätzlich zulässig, denn sonst könnte der Gesetzgeber Dauerschuldverhältnisse nicht mehr modifizieren und würde damit nicht mehr über den notwendigen Flexibilitäts- und Reaktionsspielraum verfügen. Sie unterliegen aber den rechtsstaatlichen Grenzen des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287 [307]). Denn auch in dieser Konstellation kann das Vertrauen des Einzahlenden enttäuscht werden, wenn nachträglich ein entwertender Eingriff vorgenommen wird, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [362f.]). Dies gilt im Bereich der Altersvorsorge in besonderer Weise, weil die Eigenleistungen hier erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Ansprüchen führen und das Vertrauen des Berechtigten auf den Fortbestand der Leistungsregelungen daher im besonderen Maße schutzwürdig ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272 [309]). Eingriffe in die Systematik des Altersvorsorgesystems bedürfen daher der besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
20 
Allerdings geht der verfassungsrechtlich geforderte Vertrauensschutz nicht so weit, dass der Betroffene vor jeder nachteiligen Neuerung bewahrt werden müsste. Gerade im Bereich der Altersvorsorge und des Sozialversicherungsrechts muss der Normgeber vielmehr aus Gründen des Allgemeinwohls auf veränderte Situationen zum Schutz der Solidargemeinschaft reagieren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [363]). Grundsätzlich kommt dem Normgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen daher ein sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu, sofern die Neuregelungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche führen, durch die das Leistungssystem seine Funktion als substantielle Altersvorsorge verlöre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
21 
Diese Grenze ist vorliegend bereits deshalb nicht erreicht, weil die Beschränkungen des Zuzahlungssystems nur das Angebot einer freiwilligen Zusatzversorgung betrifft. Die Absicherung des Klägers in der Pflichtversorgung der Beklagten dagegen bleibt von der Kappung möglicher Zuzahlungen gänzlich unberührt. Ein aus Verfassungsgründen geschütztes Interesse am Fortbestand des bestehenden Zuzahlungssystems besteht indes nicht. Das Vertrauen des Klägers in die Fortsetzung hat kein so erhebliches Gewicht, dass eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips festzustellen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, BVerfGK 10, 326). Im Übrigen wird mit der angegriffenen Satzungsbestimmung die vom Kläger getroffene Disposition auch nicht nachträglich „entwertet“. Vielmehr bleiben die eingezahlten Zuzahlungsbeträge auch weiterhin voll ruhegeldwirksam. Allein die Tatsache, dass eine Fortführung dieser Möglichkeit nicht bis zum Rentenalter ermöglicht wird, stellt aber keine „Entwertung“ in diesem Sinne dar.
22 
b) Unabhängig hiervon muss das Interesse des Klägers am ungeschmälerten Fortbestand der Zuzahlungsmöglichkeiten auch gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurückstehen.
23 
Die Beklagte durfte unter Ausschöpfung des ihr bei der Ausgestaltung des Versorgungssystems ihrer Teilnehmer zukommenden Spielraums die beanstandete Altersgrenze vornehmen. Die der Regelung zugrunde liegende Einschätzung, ohne eine entsprechende Beschränkung werde die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung durch die Beklagte gefährdet, ist nicht zu beanstanden.
24 
Das Finanzierungssystem der Beklagten unterscheidet sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung und basiert auf dem sog. „offenen Deckungsplanverfahren“ (vgl. hierzu die Stellungnahme des Versicherungsmathematikers K. vom 29.03.2006). Hierbei führen die Versorgungsabgaben der Teilnehmer zu Rentenansprüchen, ohne dass das Alter berücksichtigt wird, indem die Abgaben geleistet werden. Für die Finanzierung durch die Beklagte ergeben sich durch die unterschiedlich lange Zinswirkung der Beträge jedoch erhebliche Unterschiede. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann. Durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit diejenigen der älteren mit. Ausweislich des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 29.03.2006 betrug das Grenzalter der kalkulierten Transferleistung im Bezugsjahr 2002 55 Jahre. Dieses Deckungssystem wird durch Zuzahlungen älterer Teilnehmer in seiner Struktur gefährdet. Denn je höher die Auszahlungsbeträge sind, die auf einer relativ kurz vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze geleisteten Versorgungsabgabe beruhen, desto größer wird der versicherungsmathematische Gewinn für den Berechtigten.
25 
Die mit dieser Diskrepanz begründeten Gefahren sollten durch die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten vermindert werden. In der Sitzungsvorlage vom 28.09.2004 zur maßgeblichen Sitzung der Vertreterversammlung vom 20.10.2004 heißt es hierzu:
26 
„Um die nachteilige Wirkung der Berechnung von Versorgungsabgaben im höheren Alter nicht noch zu verschärfen, soll die Möglichkeit der Zuzahlung über 10 % der Pflichtabgaben hinaus insoweit begrenzt werden, als eine Zuzahlung jenseits der Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr zugelassen wird. Bisher waren Zuzahlungen bis unmittelbar vor Eintritt des Ruhestandes möglich. Diese Zuzahlungsbeträge haben jedoch nur noch eine geringe oder gar keine Zins- und Zinseszinswirkung. Dennoch sind sie in gleicher Weise rentenwirksam wie Beiträge, die z. B. mit dem 30. Lebensjahr gezahlt worden sind. Dies liegt darin begründet, dass das versicherungsmathematische System der Versorgungsanstalt keine altersabhängige Verrentung kennt. …
27 
Es wird daher vorgeschlagen, es bei der 10 %-igen Zuzahlung über alle Altersklassen zu belassen, um damit insbesondere Teilnehmern zu ermöglichen, die versicherungsmathematischen Abschläge durch höhere Versorgungsabgaben auszugleichen. Zugleich soll jedoch die Möglichkeit der Zuzahlung über die 10 % der Pflichtabgabe hinaus für Jahre ausgeschlossen werden, in denen ein Teilnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und damit vor Eintritt in den möglichen Ruhestand steht.“
28 
Diese Erwägungen der Beklagten sind nachvollziehbar, beruhen auf einer hinreichend aufgeklärten Tatsachengrundlage und dienen dem Schutz der Leistungsfähigkeit des Altersvorsorgesystems. Der Gestaltungsspielraum für die Leistungsausgestaltung in der Satzung ist mit der Neufassung damit nicht überschritten, ohne dass es auf die versicherungsmathematische Berechnung im Einzelnen ankommt. Die vom Kläger hilfsweise beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht war daher nicht geboten.
29 
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten im Zusammenhang mit weiteren Satzungsänderungen steht. Denn ausweislich der benannten Sitzungsunterlage wurden die Vorkehrungen gegen übermäßige Zuzahlungen kurz vor Eintritt des Rentenalters maßgeblich durch die Neufassung der Altersgrenze in § 18 Nr. 2 der Satzung der Beklagten angestoßen. Mit dieser Novellierung wurde die Altersgrenze für die Teilnahme am Versorgungssystem der Beklagten aus europarechtlichen Gründen von 45 auf 65 Jahre angehoben. Durch die Streichung der ursprünglich bestehenden Altersgrenze können demnach Teilnahmeverläufe entstehen, in denen ein Berechtigter erst in höherem Lebensalter in die Versorgungsanstalt eintritt und demgemäß nur für einen relativ kurzen Zeitraum Versorgungsabgaben entrichtet. Durch die damit entstehenden Zinsnachteile wird die versicherungsmathematische Berechnung der Versorgungsleistung potentiell zu Lasten der jüngeren Mitglieder verschlechtert. Eine nachführende Begrenzung der Zuzahlungen in höherem Alter trägt damit der Generationengerechtigkeit der im Versorgungssystem der Beklagten bestehenden Solidargemeinschaft Rechnung und dient dem Interesse der Systemsicherung. Diese Anliegen sind von hinreichendem verfassungsrechtlichen Gewicht.
30 
c) Der Satzungsgeber war auch nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über 55-jährigen Teilnehmer zu schaffen.
31 
Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine Übergangsregelung hilfreich gewesen wäre, um einen bruchlosen Fortbestand der bereits begonnenen Versicherungsverläufe zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass dies aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar gewesen sein sollte, sind indes nicht ersichtlich.
32 
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass ein Vertrauenstatbestand, nach dem die Zuzahlungsmöglichkeiten bis zur Erreichung des Rentenalters ungeschmälert fortbestehen, nicht geschaffen worden ist. Die bloße Einräumung einer entsprechenden Möglichkeit durch die Vorgängersatzung vermittelt eine dergestalt gesicherte Rechtsposition für die Zukunft nicht; demgemäß ist das System der Zuzahlungsmöglichkeiten in den letzten Jahren auch wiederholt geändert worden. Dies gilt vorliegend auch in Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungssystems der Beklagten, denn nach § 9 Abs. 3 VersAnstG gelten Satzungsänderungen, durch welche die Versorgungsbezüge erhöht oder gemindert werden, auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Versorgungsfälle.
33 
Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Zuzahlungsmöglichkeit nicht abgeschafft, sondern nur begrenzt worden ist. Mit der weiterhin bestehenden Befugnis einer Zuzahlung um 10 % der jährlichen Pflichtabgabe ist daher auch künftig eine Aufstockung des Ruhegehalts gewährleistet, mit dem adäquate Leistungen im Versorgungsfall erzielt werden können.
34 
Schließlich ist nicht zu übersehen, dass die vom Kläger geforderte Übergangsregelung eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren aufweisen müsste, die angesichts der satzungsgemäßen Berechnungsweise der Altersbezüge zu einem nicht unerheblichen Finanzierungsrisiko führen könnte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die unmittelbare Einführung der Altersgrenze mit den Vorgaben höherrangigen Rechts nicht vereinbar sind, liegen damit nicht vor.
35 
3. Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
36 
Mit den vorstehenden Erwägungen ist bereits dargetan, dass die vom Kläger beanstandete Neuregelung auf hinreichende sachliche Gesichtspunkte gestützt werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger in besonderer Weise angegriffene Grenzziehung auf das 55. Lebensjahr. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Denn jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [Juris-Rn. 73]).
37 
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, weil die Festlegung ersichtlich Bezug auf das versicherungsmathematisch berechnete Grenzalter nimmt, bei dem es zu einer Äquivalenz von geleisteten Beiträgen und in Anspruch genommenen Leistungen kommt. Der Satzungsgeber ist aber berechtigt, Altersabgrenzungen so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, VBlBW 1987, 306). Die Bezugnahme auf das Grenzalter ist dabei von sachlichen Erwägungen getragen und nicht zu beanstanden. Denn später geleistete Zahlungen belasten die Finanzierung des Versorgungssystems der Beklagten. Es ergeben sich keine Zinsvorteile aus einer längeren Verweildauer, die den leistungsberechtigten Teilnehmern zugute kämen. Die von der Beklagten vorgenommene Grenzziehung der Stichtagsregelung ist daher durch die Besonderheiten ihres Finanzierungs- und Versorgungssystems gerechtfertigt.
38 
4. Schließlich liegt mit der Regelung auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters vor.
39 
Der geltende gemachte Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303 S. 16) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil der zur Entscheidung stehende Fall mangels gemeinschaftsrechtlichen Bezuges nicht im Anwendungsbereich des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“ -, NJW 2008, 3417). Darüber hinaus findet die Richtlinie auf die Versorgungsleistungen der Beklagten auch materiell keine Anwendung, weil die Einschränkungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht auf das staatliche Sozialsystem und den diesem gleichgestellten Systemen ausgedehnt worden sind. Die Leistungen der Beklagten sind aber entsprechende Sicherungssysteme der sozialen Sicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 42]).
40 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -). Denn auch diese Vorschriften sind für den landesrechtlich normierten Bereich der Alterversorgung für Angehörige freier Berufe bereits grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 35]) und vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme erstreckt (vgl. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG). Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen.
41 
Unabhängig hiervon steht die angegriffene Satzungsbestimmung aber auch inhaltlich in Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78 und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18/07 -, Juris-Rn. 16; zur Differenzierung nach „rentenfernen“ und „rentennahen“ Jahrgängen auch BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 -, Juris-Rn. 49).
42 
5. Die Klage kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil dem Begehren die wirksame Ausschlussbestimmung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten entgegensteht. Dies gilt sowohl für den in den angefochtenen Bescheiden geregelten Zeitraum des Jahres 2005 als auch für die mit der Feststellungsklage verfolgte Grundsatzfrage im Hinblick auf die künftigen Jahre.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
44 
Beschluss vom 1. September 2009
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG). Dabei geht der Senat in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom dreifachen Jahresbetrag der begehrten Rentensteigerung aus (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 26.11.2007 - 8 OA 89/07 -, NVwZ-RR 2008, 430). Hieraus ergibt sich in Anlehnung an die vom Kläger vorgelegten Zahlen ein gerundeter Betrag von 5.000,-- EUR. Einer gesonderten Entscheidung über die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2009) bedarf es damit nicht.
46 
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen aus § 124a Abs. 3 VwGO entsprechend eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auch nach dem 01.01.2005 freiwillige Zuzahlungen über die in § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung der Beklagten vorgesehene Grenze von 10 % der jährlichen Pflichtabgabe hinaus entrichten zu dürfen. Dem Begehren steht die eindeutige Ausschlussregelung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung der Beklagten entgegen, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
16 
1. Der Eigentumsgewährleistungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt.
17 
Zwar können auch Rentenanwartschaften dem Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [292]). Eine entsprechende Rechtsposition hat der Kläger indes für den begehrten Zeitraum ab dem 01.01.2005 nicht inne. Vielmehr setzt der Anspruch auf spätere Gewährung eines Ruhegeldes, der Substrat der eigentumsähnlich erstärkten Rechtsposition ist, jedenfalls das Innehaben eines Anspruchs voraus, dessen Realisierung nur noch eine Frage des Zeitablaufs ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der streitgegenständlichen Zuzahlung ab dem Jahr 2005 nicht vor, weil die versorgungsrechtliche Anerkennung entsprechender Zuzahlungen eine Gestattung des Versorgungswerks voraussetzt (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Da hinsichtlich der vom Kläger begehrten Höherversicherung aber weder die Gestattung durch den Beklagten noch die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für diese vorliegen, hat er einen eigentumsähnlichen Anspruch, der vom Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst sein könnte, nicht erworben. Die tatsächlich erbrachten Beitragsleistungen selbst indes werden durch die Satzungsänderung nicht berührt.
18 
2. Die angegriffene Satzungsbestimmung steht auch nicht im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
19 
a) Die betragsmäßige Begrenzung der Möglichkeit freiwilliger Zuzahlungen ab dem 01.01.2005 lässt die Wirksamkeit der vor diesem Zeitraum gezahlten Versorgungsabgaben unberührt. Die Satzungsänderung greift daher nicht in einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein, sodass die Konstellation der „echten“ Rückwirkung auf einen bereits abgewickelten Tatbestand nicht vorliegt. Die Satzungsbestimmung bewirkt aber, dass den älteren Teilnehmern die Möglichkeit genommen wird, die bisher erbrachte Zuzahlung bis zur Durchschnittsabgabe fortzusetzen. Sie knüpft damit an ein in der Vergangenheit begründetes und noch nicht abgeschlossenes Rechtsverhältnis an und wirkt hierauf für die Zukunft ein. Derartige „unechte“ Rückwirkungen sind zwar grundsätzlich zulässig, denn sonst könnte der Gesetzgeber Dauerschuldverhältnisse nicht mehr modifizieren und würde damit nicht mehr über den notwendigen Flexibilitäts- und Reaktionsspielraum verfügen. Sie unterliegen aber den rechtsstaatlichen Grenzen des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287 [307]). Denn auch in dieser Konstellation kann das Vertrauen des Einzahlenden enttäuscht werden, wenn nachträglich ein entwertender Eingriff vorgenommen wird, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [362f.]). Dies gilt im Bereich der Altersvorsorge in besonderer Weise, weil die Eigenleistungen hier erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Ansprüchen führen und das Vertrauen des Berechtigten auf den Fortbestand der Leistungsregelungen daher im besonderen Maße schutzwürdig ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272 [309]). Eingriffe in die Systematik des Altersvorsorgesystems bedürfen daher der besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
20 
Allerdings geht der verfassungsrechtlich geforderte Vertrauensschutz nicht so weit, dass der Betroffene vor jeder nachteiligen Neuerung bewahrt werden müsste. Gerade im Bereich der Altersvorsorge und des Sozialversicherungsrechts muss der Normgeber vielmehr aus Gründen des Allgemeinwohls auf veränderte Situationen zum Schutz der Solidargemeinschaft reagieren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [363]). Grundsätzlich kommt dem Normgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen daher ein sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu, sofern die Neuregelungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche führen, durch die das Leistungssystem seine Funktion als substantielle Altersvorsorge verlöre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
21 
Diese Grenze ist vorliegend bereits deshalb nicht erreicht, weil die Beschränkungen des Zuzahlungssystems nur das Angebot einer freiwilligen Zusatzversorgung betrifft. Die Absicherung des Klägers in der Pflichtversorgung der Beklagten dagegen bleibt von der Kappung möglicher Zuzahlungen gänzlich unberührt. Ein aus Verfassungsgründen geschütztes Interesse am Fortbestand des bestehenden Zuzahlungssystems besteht indes nicht. Das Vertrauen des Klägers in die Fortsetzung hat kein so erhebliches Gewicht, dass eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips festzustellen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, BVerfGK 10, 326). Im Übrigen wird mit der angegriffenen Satzungsbestimmung die vom Kläger getroffene Disposition auch nicht nachträglich „entwertet“. Vielmehr bleiben die eingezahlten Zuzahlungsbeträge auch weiterhin voll ruhegeldwirksam. Allein die Tatsache, dass eine Fortführung dieser Möglichkeit nicht bis zum Rentenalter ermöglicht wird, stellt aber keine „Entwertung“ in diesem Sinne dar.
22 
b) Unabhängig hiervon muss das Interesse des Klägers am ungeschmälerten Fortbestand der Zuzahlungsmöglichkeiten auch gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurückstehen.
23 
Die Beklagte durfte unter Ausschöpfung des ihr bei der Ausgestaltung des Versorgungssystems ihrer Teilnehmer zukommenden Spielraums die beanstandete Altersgrenze vornehmen. Die der Regelung zugrunde liegende Einschätzung, ohne eine entsprechende Beschränkung werde die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung durch die Beklagte gefährdet, ist nicht zu beanstanden.
24 
Das Finanzierungssystem der Beklagten unterscheidet sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung und basiert auf dem sog. „offenen Deckungsplanverfahren“ (vgl. hierzu die Stellungnahme des Versicherungsmathematikers K. vom 29.03.2006). Hierbei führen die Versorgungsabgaben der Teilnehmer zu Rentenansprüchen, ohne dass das Alter berücksichtigt wird, indem die Abgaben geleistet werden. Für die Finanzierung durch die Beklagte ergeben sich durch die unterschiedlich lange Zinswirkung der Beträge jedoch erhebliche Unterschiede. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann. Durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit diejenigen der älteren mit. Ausweislich des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 29.03.2006 betrug das Grenzalter der kalkulierten Transferleistung im Bezugsjahr 2002 55 Jahre. Dieses Deckungssystem wird durch Zuzahlungen älterer Teilnehmer in seiner Struktur gefährdet. Denn je höher die Auszahlungsbeträge sind, die auf einer relativ kurz vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze geleisteten Versorgungsabgabe beruhen, desto größer wird der versicherungsmathematische Gewinn für den Berechtigten.
25 
Die mit dieser Diskrepanz begründeten Gefahren sollten durch die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten vermindert werden. In der Sitzungsvorlage vom 28.09.2004 zur maßgeblichen Sitzung der Vertreterversammlung vom 20.10.2004 heißt es hierzu:
26 
„Um die nachteilige Wirkung der Berechnung von Versorgungsabgaben im höheren Alter nicht noch zu verschärfen, soll die Möglichkeit der Zuzahlung über 10 % der Pflichtabgaben hinaus insoweit begrenzt werden, als eine Zuzahlung jenseits der Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr zugelassen wird. Bisher waren Zuzahlungen bis unmittelbar vor Eintritt des Ruhestandes möglich. Diese Zuzahlungsbeträge haben jedoch nur noch eine geringe oder gar keine Zins- und Zinseszinswirkung. Dennoch sind sie in gleicher Weise rentenwirksam wie Beiträge, die z. B. mit dem 30. Lebensjahr gezahlt worden sind. Dies liegt darin begründet, dass das versicherungsmathematische System der Versorgungsanstalt keine altersabhängige Verrentung kennt. …
27 
Es wird daher vorgeschlagen, es bei der 10 %-igen Zuzahlung über alle Altersklassen zu belassen, um damit insbesondere Teilnehmern zu ermöglichen, die versicherungsmathematischen Abschläge durch höhere Versorgungsabgaben auszugleichen. Zugleich soll jedoch die Möglichkeit der Zuzahlung über die 10 % der Pflichtabgabe hinaus für Jahre ausgeschlossen werden, in denen ein Teilnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und damit vor Eintritt in den möglichen Ruhestand steht.“
28 
Diese Erwägungen der Beklagten sind nachvollziehbar, beruhen auf einer hinreichend aufgeklärten Tatsachengrundlage und dienen dem Schutz der Leistungsfähigkeit des Altersvorsorgesystems. Der Gestaltungsspielraum für die Leistungsausgestaltung in der Satzung ist mit der Neufassung damit nicht überschritten, ohne dass es auf die versicherungsmathematische Berechnung im Einzelnen ankommt. Die vom Kläger hilfsweise beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht war daher nicht geboten.
29 
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten im Zusammenhang mit weiteren Satzungsänderungen steht. Denn ausweislich der benannten Sitzungsunterlage wurden die Vorkehrungen gegen übermäßige Zuzahlungen kurz vor Eintritt des Rentenalters maßgeblich durch die Neufassung der Altersgrenze in § 18 Nr. 2 der Satzung der Beklagten angestoßen. Mit dieser Novellierung wurde die Altersgrenze für die Teilnahme am Versorgungssystem der Beklagten aus europarechtlichen Gründen von 45 auf 65 Jahre angehoben. Durch die Streichung der ursprünglich bestehenden Altersgrenze können demnach Teilnahmeverläufe entstehen, in denen ein Berechtigter erst in höherem Lebensalter in die Versorgungsanstalt eintritt und demgemäß nur für einen relativ kurzen Zeitraum Versorgungsabgaben entrichtet. Durch die damit entstehenden Zinsnachteile wird die versicherungsmathematische Berechnung der Versorgungsleistung potentiell zu Lasten der jüngeren Mitglieder verschlechtert. Eine nachführende Begrenzung der Zuzahlungen in höherem Alter trägt damit der Generationengerechtigkeit der im Versorgungssystem der Beklagten bestehenden Solidargemeinschaft Rechnung und dient dem Interesse der Systemsicherung. Diese Anliegen sind von hinreichendem verfassungsrechtlichen Gewicht.
30 
c) Der Satzungsgeber war auch nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über 55-jährigen Teilnehmer zu schaffen.
31 
Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine Übergangsregelung hilfreich gewesen wäre, um einen bruchlosen Fortbestand der bereits begonnenen Versicherungsverläufe zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass dies aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar gewesen sein sollte, sind indes nicht ersichtlich.
32 
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass ein Vertrauenstatbestand, nach dem die Zuzahlungsmöglichkeiten bis zur Erreichung des Rentenalters ungeschmälert fortbestehen, nicht geschaffen worden ist. Die bloße Einräumung einer entsprechenden Möglichkeit durch die Vorgängersatzung vermittelt eine dergestalt gesicherte Rechtsposition für die Zukunft nicht; demgemäß ist das System der Zuzahlungsmöglichkeiten in den letzten Jahren auch wiederholt geändert worden. Dies gilt vorliegend auch in Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungssystems der Beklagten, denn nach § 9 Abs. 3 VersAnstG gelten Satzungsänderungen, durch welche die Versorgungsbezüge erhöht oder gemindert werden, auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Versorgungsfälle.
33 
Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Zuzahlungsmöglichkeit nicht abgeschafft, sondern nur begrenzt worden ist. Mit der weiterhin bestehenden Befugnis einer Zuzahlung um 10 % der jährlichen Pflichtabgabe ist daher auch künftig eine Aufstockung des Ruhegehalts gewährleistet, mit dem adäquate Leistungen im Versorgungsfall erzielt werden können.
34 
Schließlich ist nicht zu übersehen, dass die vom Kläger geforderte Übergangsregelung eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren aufweisen müsste, die angesichts der satzungsgemäßen Berechnungsweise der Altersbezüge zu einem nicht unerheblichen Finanzierungsrisiko führen könnte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die unmittelbare Einführung der Altersgrenze mit den Vorgaben höherrangigen Rechts nicht vereinbar sind, liegen damit nicht vor.
35 
3. Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
36 
Mit den vorstehenden Erwägungen ist bereits dargetan, dass die vom Kläger beanstandete Neuregelung auf hinreichende sachliche Gesichtspunkte gestützt werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger in besonderer Weise angegriffene Grenzziehung auf das 55. Lebensjahr. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Denn jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [Juris-Rn. 73]).
37 
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, weil die Festlegung ersichtlich Bezug auf das versicherungsmathematisch berechnete Grenzalter nimmt, bei dem es zu einer Äquivalenz von geleisteten Beiträgen und in Anspruch genommenen Leistungen kommt. Der Satzungsgeber ist aber berechtigt, Altersabgrenzungen so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, VBlBW 1987, 306). Die Bezugnahme auf das Grenzalter ist dabei von sachlichen Erwägungen getragen und nicht zu beanstanden. Denn später geleistete Zahlungen belasten die Finanzierung des Versorgungssystems der Beklagten. Es ergeben sich keine Zinsvorteile aus einer längeren Verweildauer, die den leistungsberechtigten Teilnehmern zugute kämen. Die von der Beklagten vorgenommene Grenzziehung der Stichtagsregelung ist daher durch die Besonderheiten ihres Finanzierungs- und Versorgungssystems gerechtfertigt.
38 
4. Schließlich liegt mit der Regelung auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters vor.
39 
Der geltende gemachte Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303 S. 16) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil der zur Entscheidung stehende Fall mangels gemeinschaftsrechtlichen Bezuges nicht im Anwendungsbereich des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“ -, NJW 2008, 3417). Darüber hinaus findet die Richtlinie auf die Versorgungsleistungen der Beklagten auch materiell keine Anwendung, weil die Einschränkungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht auf das staatliche Sozialsystem und den diesem gleichgestellten Systemen ausgedehnt worden sind. Die Leistungen der Beklagten sind aber entsprechende Sicherungssysteme der sozialen Sicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 42]).
40 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -). Denn auch diese Vorschriften sind für den landesrechtlich normierten Bereich der Alterversorgung für Angehörige freier Berufe bereits grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 35]) und vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme erstreckt (vgl. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG). Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen.
41 
Unabhängig hiervon steht die angegriffene Satzungsbestimmung aber auch inhaltlich in Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78 und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18/07 -, Juris-Rn. 16; zur Differenzierung nach „rentenfernen“ und „rentennahen“ Jahrgängen auch BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 -, Juris-Rn. 49).
42 
5. Die Klage kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil dem Begehren die wirksame Ausschlussbestimmung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten entgegensteht. Dies gilt sowohl für den in den angefochtenen Bescheiden geregelten Zeitraum des Jahres 2005 als auch für die mit der Feststellungsklage verfolgte Grundsatzfrage im Hinblick auf die künftigen Jahre.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
44 
Beschluss vom 1. September 2009
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG). Dabei geht der Senat in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom dreifachen Jahresbetrag der begehrten Rentensteigerung aus (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 26.11.2007 - 8 OA 89/07 -, NVwZ-RR 2008, 430). Hieraus ergibt sich in Anlehnung an die vom Kläger vorgelegten Zahlen ein gerundeter Betrag von 5.000,-- EUR. Einer gesonderten Entscheidung über die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2009) bedarf es damit nicht.
46 
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente.

2

Der am ... 1947 geborene Kläger ist seit dem ... Pflichtmitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten und wurde mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - vom ... antragsgemäß von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

3

Im Mai 1994 wurde dem Kläger durch das Versorgungsamt T ein seit Oktober 1992 Geltung beanspruchender Schwerbehindertenausweis ausgestellt, der den Grad der Behinderung mit 100 angibt.

4

Mit Schriftsatz vom 16. April 2008 beantragte der Kläger bei der Versorgungseinrichtung der Beklagten zum 1. Juni 2008 seine vorzeitige Altersrente.

5

Dem entsprach die Versorgungseinrichtung der Beklagten mit Bescheid vom 20. Mai 2008 und bewilligte ihm ab dem 1. Juni 2008 eine monatliche vorgezogene Altersrente in Höhe von 1.325,24 €. Dies entspricht einem Rentenfaktor von 79,60 % und beinhaltet somit einen Abschlag in Höhe von 20,40 % auf die bei einem Renteneintrittsalter von 65 Lebensjahren zu gewährende Rente. Die Versorgungseinrichtung der Beklagten begründete diese Festsetzung damit, dass der Kläger zwar gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung vom 21. März 1956 in der Fassung der 39. Änderung vom 7. Dezember 2005 - Satzung - einen Anspruch auf Altersrente habe, der Rentenwert jedoch durch Abschläge gemindert werde, da das Rentenregelalter von 65 Jahren noch nicht erreicht sei.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am selben Tag bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juni 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs IX - SGB IX - und als solcher erhielte er, wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wäre, gemäß § 236a Sozialgesetzbuchs VI - SGB VI - die Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in voller Höhe. Nach den Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetzes dürfe er wegen seiner Schwerbehinderung nicht anders beurteilt werden als andere Personen. Er sei aufgrund seines beruflichen Werdegangs verpflichtet gewesen, Mitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten zu werden. Bei Beibehaltung seines früheren Versicherungsstatus bei der BfA stünde ihm heute die Rente in voller Höhe zu. Daher dürfe bei der Festsetzung der vorgezogenen Altersrente durch die Beklagte § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung zur Vermeidung von Ungleichheiten nicht angewandt werden.

7

Die Versorgungseinrichtung der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 zurück und verwies auf ihre Satzung und die hiernach korrekt gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 berechnete Altersrente. Der Bescheid enthielt eine "Rechtsmittelbelehrung" dahingehend, dass gegen ihn innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe gemäß § 23 der Satzung Widerspruch erhoben werden könne.

8

Daraufhin legte der Kläger am 26. August 2008 mit der bereits zuvor gegebenen Begründung erneut Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 ein, den die Versorgungseinrichtung der Beklagten mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 unter Verweis auf § 14 Abs. 3 Nr. 2 ihrer Satzung ebenfalls zurückwies. Dieser Bescheid, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. November 2008 als Übergabeeinschreiben ausgehändigt wurde, enthielt folgende "Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung über den Widerspruch ist die Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig."

9

Am 5. Dezember 2008 hat der Kläger sodann unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Klage gegen die "Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer T" erhoben. Ergänzend trägt er vor, dass eine Diskriminierung insbesondere deswegen vorliege, weil die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten durch die Satzung als Pflichtmitgliedschaft ausgestaltet sei. Dadurch habe er nicht die Alternative gehabt, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Er sei daher so zu stellen, als wenn er in der Deutschen Rentenversicherung bzw. Deutschen Angestelltenversicherung verblieben wäre. Die Kürzung der Rente sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß,

11

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids über die vorgezogene Altersrente vom 20. Mai 2008 zu Mitgliedsnummer 10258/01 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. August 2008 und 3. November 2008 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juni 2008 eine Rente ohne Abzug gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung zuzuerkennen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

In Ergänzung ihres Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren trägt sie vor, der Kläger sei nicht diskriminiert, da alle Mitglieder der Versorgungseinrichtung gleich behandelt würden. Die Vorgaben der gesetzlichen Rentenversicherung oder eines anderen Versorgungswerks könnten keinen Anspruch auf ungekürzte vorzeitige Altersrente begründen, zumal es dem Kläger seinerzeit freigestanden habe, sich als anderweit versicherte Person freistellen zu lassen. Diese Freistellung habe der Kläger auch von 1980 bis 1988 in Anspruch genommen, als er Mitglied der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Nordrhein gewesen sei.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

17

Dabei hat das Gericht das Rubrum des Verfahrens auf der Beklagtenseite von Amts wegen berichtigt, denn die in der Klageschrift als Beklagte angegebene Versorgungseinrichtung der Betriebsärztekammer T ist gemäß § 12 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes - HeilBG - vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649) nicht rechtsfähig und von daher gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auch nicht prozessfähig. Richtiger Beklagter ist vielmehr die Bezirksärztekammer T als Träger der Versorgungseinrichtung, die allerdings in deren Angelegenheiten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HeilBG in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Satzung abweichend von den sonstigen Vertretungsregelungen des § 10 HeilBG durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Versorgungseinrichtung vertreten wird. Dementsprechend war das Rubrum zu ändern, wobei es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO handelt, sondern lediglich um eine zulässige Klarstellung, da ohne Weiteres ersichtlich war, gegen wen die Klage erhoben werden sollte.

18

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art sind öffentlich-rechtlicher Natur und gehören nicht zu den gemäß § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geänderten Fassung den Sozialgerichten übertragenen Angelegenheiten der Sozialversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1963 - I C 43.62 - juris; BSG, Beschluss vom 6. Oktober 1988 - 1 BS 2/88 -, juris; Schöbener, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2005, L. Rn. 28).

19

Statthafte Klageart ist vorliegend die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf die Zuerkennung einer Altersrente ohne Abzüge, denn bei der Festsetzung des Abschlags von 20,40 % handelt es sich nicht um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung der Rentenbewilligung, sondern um eine Inhaltsbestimmung in Form eines "Minus" zu der beantragten Altersrente in voller Höhe. Der Abschlag enthält nämlich keine eigenständige Regelung, sondern legt lediglich den Umfang der Altersrente und damit den Inhalt des Festsetzungsbescheids vom 20. Mai 2008 fest.

20

Des Weiteren steht es der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass gegen den ersten Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 entsprechend der diesem beigefügten fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung ein zweites Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, denn jedenfalls hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben, da die beiden Widerspruchsbescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entsprechen und die Klage innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben wurde.

21

Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente ohne Abzüge im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten, so dass der Bescheid vom 20. Mai 2008 nicht rechtswidrig ist und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

22

Die genannte Satzungsbestimmung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage § 14 Abs. 6 HeilBG, der wiederum mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist.

23

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Landesgesetzgeber berechtigt, eine berufsständische Altersversorgung mit Pflichtmitgliedschaften der Berufszugehörigen für die freiberuflich tätigen Ärzte einzuführen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris, Rdnr. 11, mit weiteren Nachweisen). Ob sich diese Befugnis wegen des Bezugs zur Sozialversicherung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz - GG - oder wegen der Einstufung als öffentlich-rechtliche Versicherung "eigener Art" aus Art. 70 GG ergibt, kann dabei dahin stehen, denn jedenfalls hat der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Sozialversicherung keinen umfassenden Gebrauch gemacht. Dies ergibt sich unter anderem auch aus § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI -, wonach Angestellte und selbständig Tätige unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherung befreit werden können, wenn sie Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris, Rdnr. 12; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 5).

24

Die Satzung verstößt auch nicht gegen Bundesrecht und ist daher nicht gemäß Art. 31 GG nichtig. Insoweit ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine § 236a SGB VI entsprechende Bestimmung in ihre Satzung aufgenommen hat.

25

Diese Vorschrift, nach der Schwerbehinderte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, die Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahr in voller Höhe erhalten, ist vorliegend nicht unmittelbar anwendbar, da die Versorgungseinrichtung der Beklagten keine Einrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

26

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine § 236a SGB VI entsprechende Regelung in ihre Satzung der Versorgungseinrichtung aufzunehmen. Der Umstand, dass § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung keine Gleichbehandlung mit gesetzlich Versicherten beinhaltet, verstößt weder gegen das vom Kläger als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnete Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - in der Fassung vom 14. August 2006 (BGBl. I, S. 160) noch gegen andere Gleichbehandlungsgebote.

27

Gemäß § 1 AGG sollen Benachteiligungen unter anderem aufgrund von Behinderungen beseitigt und verhindert werden. § 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 2 AGG enthält ein sozialrechtliches Benachteiligungsverbot, das in § 33c SGB I und § 19a SGB IV, welcher hier allerdings nicht einschlägig ist, spezialgesetzlich geregelt ist. Gemäß § 33c S. 1 SGB I darf bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte niemand aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden. Satz 2 dieser Vorschrift sieht indes vor, dass Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches bestimmt sind. Daraus folgt wiederum, dass § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung nicht gegen § 33c SGB I verstößt, weil die Vorschrift des § 236a SGB VI nur für die gesetzliche Rentenversicherung gilt.

28

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AGG gelten die gesetzlichen Schutzvorschriften für Beschäftigte entsprechend für die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören. Diese Vorschrift gilt, auch wenn der Begriff der Vereinigungen grundsätzlich für privatrechtliche Zusammenschlüsse gebraucht wird, auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Kammern für freie Berufe. Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Gesetzes gebietet nämlich, dass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Berufsgruppe privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert ist (Däubler/Bertzbach/Herrmann, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Handkommentar, § 18 Rn. 13; Rust/Falke/Falke, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Kommentar, § 18 Rn. 15). Das Benachteiligungsverbot in den Berufskammern bezieht sich vor allem auf den Erwerb der Mitgliedschaft und die Einflussmöglichkeiten, aber auch auf die Inanspruchnahme von Leistungen in der Vereinigung. Da der Kläger jedoch nicht anders behandelt wird als andere Kammermitglieder liegt kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor.

29

Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten verstößt auch nicht dadurch, dass sie eine § 236a SGB VI entsprechende Regelung nicht vorsieht, gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG. Auch liegt in der Anwendung des § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung auf den Kläger kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach dem besonderen Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung im Vergleich zu anderen Normadressaten anders beurteilt werden, wenn zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund liegt hier jedoch nicht vor, denn der Kläger darf als Mitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten gerade anders behandelt werden als Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber ist zur Beachtung des Gleichheitssatzes nur in seinem Herrschaftsbereich verpflichtet. Da es sich bei dem berufsständischen Versorgungsrecht - wie bereits dargelegt - um eine Gesetzgebungskompetenz der Länder handelt, müssen der Landesgesetzgeber und auch der Satzungsgeber sich bei dessen Ausgestaltung nicht an die bundesrechtlichen Vorgaben halten, sondern können von den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung abweichen. Die berufsständischen Versorgungswerke sind nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die in allen Punkten denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - 1 B 89/95 -, juris, Rdnr. 9; BVerwG und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 27/06 -, juris, Rdnrn. 22 ff.). Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht handelt es sich folglich um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien. Daraus folgt, dass die bundesrechtlichen Vorschriften für die Einzelheiten der gesetzlichen Rentenversicherung keine Vorgaben für die landesrechtlichen Regelungen über die berufsständische Versorgung bilden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 5 und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris, Rdnr. 6).

30

Darüber hinaus sind die gesetzliche Rentenversicherung und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen auch nicht vergleichbar. Zwar haben beide einen auf dem Solidaritätsgedanken beruhenden Versorgungscharakter; jedoch ist in der Tendenz das Verhältnis zwischen Beitrag und Anwartschaft in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen besser als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Während in der gesetzlichen Rentenversicherung der Gedanke des sozialen Ausgleichs maßgeblich ist und daher den Leistungen keine gleichwertigen Beiträge und somit eine geringere Ergiebigkeit für den Einzelnen gegenübersteht, ist der Ertragswert der Beitragszahlungen in berufsständischen Versorgungseinrichtungen aufgrund höherer Verdienste und darauf beruhender höherer Beiträge tendenziell besser (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 25/99 R -, juris, Rdnr. 24 mit weiteren Nachweisen). Auch hieraus kann daher eine Pflicht für die Versorgungseinrichtung der Beklagten zur Gleichbehandlung des Klägers mit Versicherten einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht hergeleitet werden. Die unterschiedliche Behandlung der Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung andererseits ist folglich verfassungsgemäß.

31

Schließlich folgt auch aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG nichts anderes, wenn der Kläger geltend macht, es handele sich bei seiner Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten um eine Zwangsmitgliedschaft. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Zwangsmitgliedschaft in mittlerweile höchstrichterlich erklärt. Hiernach dürfen grundsätzlich alle Berufsangehörigen ohne Rücksicht auf ihr individuelles Versorgungsbedürfnis als Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung herangezogen werden, sofern unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder, Rücksicht genommen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen, und vom 4. Juli 1995 - 1 B 89/95 -, juris, Rdnr. 9). Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann hier auch mit Blick auf die Schwerbehinderung des Klägers nicht angenommen werden, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der vorgenommene Rentenabschlag für ihn gerade aufgrund seiner Behinderung eine besondere unbillige Härte darstellen würde.

32

Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird, ausgehend von einem streitigen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 339,63 €, auf 12.226,68 € (dreifacher Jahresbetrag) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 14.3 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).

37

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

38

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden.

(2) Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 18. August 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.

(3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.

(4) Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen solcher Schuldverhältnisse.

(5) Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem 21. Dezember 2012 begründet werden, ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts im Falle des § 19 Absatz 1 Nummer 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente.

2

Der am ... 1947 geborene Kläger ist seit dem ... Pflichtmitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten und wurde mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - vom ... antragsgemäß von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

3

Im Mai 1994 wurde dem Kläger durch das Versorgungsamt T ein seit Oktober 1992 Geltung beanspruchender Schwerbehindertenausweis ausgestellt, der den Grad der Behinderung mit 100 angibt.

4

Mit Schriftsatz vom 16. April 2008 beantragte der Kläger bei der Versorgungseinrichtung der Beklagten zum 1. Juni 2008 seine vorzeitige Altersrente.

5

Dem entsprach die Versorgungseinrichtung der Beklagten mit Bescheid vom 20. Mai 2008 und bewilligte ihm ab dem 1. Juni 2008 eine monatliche vorgezogene Altersrente in Höhe von 1.325,24 €. Dies entspricht einem Rentenfaktor von 79,60 % und beinhaltet somit einen Abschlag in Höhe von 20,40 % auf die bei einem Renteneintrittsalter von 65 Lebensjahren zu gewährende Rente. Die Versorgungseinrichtung der Beklagten begründete diese Festsetzung damit, dass der Kläger zwar gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung vom 21. März 1956 in der Fassung der 39. Änderung vom 7. Dezember 2005 - Satzung - einen Anspruch auf Altersrente habe, der Rentenwert jedoch durch Abschläge gemindert werde, da das Rentenregelalter von 65 Jahren noch nicht erreicht sei.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am selben Tag bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juni 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs IX - SGB IX - und als solcher erhielte er, wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wäre, gemäß § 236a Sozialgesetzbuchs VI - SGB VI - die Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in voller Höhe. Nach den Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetzes dürfe er wegen seiner Schwerbehinderung nicht anders beurteilt werden als andere Personen. Er sei aufgrund seines beruflichen Werdegangs verpflichtet gewesen, Mitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten zu werden. Bei Beibehaltung seines früheren Versicherungsstatus bei der BfA stünde ihm heute die Rente in voller Höhe zu. Daher dürfe bei der Festsetzung der vorgezogenen Altersrente durch die Beklagte § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung zur Vermeidung von Ungleichheiten nicht angewandt werden.

7

Die Versorgungseinrichtung der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 zurück und verwies auf ihre Satzung und die hiernach korrekt gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 berechnete Altersrente. Der Bescheid enthielt eine "Rechtsmittelbelehrung" dahingehend, dass gegen ihn innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe gemäß § 23 der Satzung Widerspruch erhoben werden könne.

8

Daraufhin legte der Kläger am 26. August 2008 mit der bereits zuvor gegebenen Begründung erneut Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 ein, den die Versorgungseinrichtung der Beklagten mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 unter Verweis auf § 14 Abs. 3 Nr. 2 ihrer Satzung ebenfalls zurückwies. Dieser Bescheid, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. November 2008 als Übergabeeinschreiben ausgehändigt wurde, enthielt folgende "Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung über den Widerspruch ist die Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig."

9

Am 5. Dezember 2008 hat der Kläger sodann unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Klage gegen die "Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer T" erhoben. Ergänzend trägt er vor, dass eine Diskriminierung insbesondere deswegen vorliege, weil die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten durch die Satzung als Pflichtmitgliedschaft ausgestaltet sei. Dadurch habe er nicht die Alternative gehabt, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Er sei daher so zu stellen, als wenn er in der Deutschen Rentenversicherung bzw. Deutschen Angestelltenversicherung verblieben wäre. Die Kürzung der Rente sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß,

11

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids über die vorgezogene Altersrente vom 20. Mai 2008 zu Mitgliedsnummer 10258/01 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. August 2008 und 3. November 2008 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juni 2008 eine Rente ohne Abzug gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung zuzuerkennen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

In Ergänzung ihres Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren trägt sie vor, der Kläger sei nicht diskriminiert, da alle Mitglieder der Versorgungseinrichtung gleich behandelt würden. Die Vorgaben der gesetzlichen Rentenversicherung oder eines anderen Versorgungswerks könnten keinen Anspruch auf ungekürzte vorzeitige Altersrente begründen, zumal es dem Kläger seinerzeit freigestanden habe, sich als anderweit versicherte Person freistellen zu lassen. Diese Freistellung habe der Kläger auch von 1980 bis 1988 in Anspruch genommen, als er Mitglied der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Nordrhein gewesen sei.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

17

Dabei hat das Gericht das Rubrum des Verfahrens auf der Beklagtenseite von Amts wegen berichtigt, denn die in der Klageschrift als Beklagte angegebene Versorgungseinrichtung der Betriebsärztekammer T ist gemäß § 12 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes - HeilBG - vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649) nicht rechtsfähig und von daher gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auch nicht prozessfähig. Richtiger Beklagter ist vielmehr die Bezirksärztekammer T als Träger der Versorgungseinrichtung, die allerdings in deren Angelegenheiten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HeilBG in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Satzung abweichend von den sonstigen Vertretungsregelungen des § 10 HeilBG durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Versorgungseinrichtung vertreten wird. Dementsprechend war das Rubrum zu ändern, wobei es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO handelt, sondern lediglich um eine zulässige Klarstellung, da ohne Weiteres ersichtlich war, gegen wen die Klage erhoben werden sollte.

18

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art sind öffentlich-rechtlicher Natur und gehören nicht zu den gemäß § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geänderten Fassung den Sozialgerichten übertragenen Angelegenheiten der Sozialversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1963 - I C 43.62 - juris; BSG, Beschluss vom 6. Oktober 1988 - 1 BS 2/88 -, juris; Schöbener, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2005, L. Rn. 28).

19

Statthafte Klageart ist vorliegend die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf die Zuerkennung einer Altersrente ohne Abzüge, denn bei der Festsetzung des Abschlags von 20,40 % handelt es sich nicht um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung der Rentenbewilligung, sondern um eine Inhaltsbestimmung in Form eines "Minus" zu der beantragten Altersrente in voller Höhe. Der Abschlag enthält nämlich keine eigenständige Regelung, sondern legt lediglich den Umfang der Altersrente und damit den Inhalt des Festsetzungsbescheids vom 20. Mai 2008 fest.

20

Des Weiteren steht es der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass gegen den ersten Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 entsprechend der diesem beigefügten fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung ein zweites Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, denn jedenfalls hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben, da die beiden Widerspruchsbescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entsprechen und die Klage innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben wurde.

21

Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente ohne Abzüge im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten, so dass der Bescheid vom 20. Mai 2008 nicht rechtswidrig ist und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

22

Die genannte Satzungsbestimmung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage § 14 Abs. 6 HeilBG, der wiederum mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist.

23

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Landesgesetzgeber berechtigt, eine berufsständische Altersversorgung mit Pflichtmitgliedschaften der Berufszugehörigen für die freiberuflich tätigen Ärzte einzuführen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris, Rdnr. 11, mit weiteren Nachweisen). Ob sich diese Befugnis wegen des Bezugs zur Sozialversicherung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz - GG - oder wegen der Einstufung als öffentlich-rechtliche Versicherung "eigener Art" aus Art. 70 GG ergibt, kann dabei dahin stehen, denn jedenfalls hat der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Sozialversicherung keinen umfassenden Gebrauch gemacht. Dies ergibt sich unter anderem auch aus § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI -, wonach Angestellte und selbständig Tätige unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherung befreit werden können, wenn sie Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris, Rdnr. 12; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 5).

24

Die Satzung verstößt auch nicht gegen Bundesrecht und ist daher nicht gemäß Art. 31 GG nichtig. Insoweit ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine § 236a SGB VI entsprechende Bestimmung in ihre Satzung aufgenommen hat.

25

Diese Vorschrift, nach der Schwerbehinderte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, die Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahr in voller Höhe erhalten, ist vorliegend nicht unmittelbar anwendbar, da die Versorgungseinrichtung der Beklagten keine Einrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

26

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine § 236a SGB VI entsprechende Regelung in ihre Satzung der Versorgungseinrichtung aufzunehmen. Der Umstand, dass § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung keine Gleichbehandlung mit gesetzlich Versicherten beinhaltet, verstößt weder gegen das vom Kläger als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnete Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - in der Fassung vom 14. August 2006 (BGBl. I, S. 160) noch gegen andere Gleichbehandlungsgebote.

27

Gemäß § 1 AGG sollen Benachteiligungen unter anderem aufgrund von Behinderungen beseitigt und verhindert werden. § 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 2 AGG enthält ein sozialrechtliches Benachteiligungsverbot, das in § 33c SGB I und § 19a SGB IV, welcher hier allerdings nicht einschlägig ist, spezialgesetzlich geregelt ist. Gemäß § 33c S. 1 SGB I darf bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte niemand aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden. Satz 2 dieser Vorschrift sieht indes vor, dass Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches bestimmt sind. Daraus folgt wiederum, dass § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung nicht gegen § 33c SGB I verstößt, weil die Vorschrift des § 236a SGB VI nur für die gesetzliche Rentenversicherung gilt.

28

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AGG gelten die gesetzlichen Schutzvorschriften für Beschäftigte entsprechend für die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören. Diese Vorschrift gilt, auch wenn der Begriff der Vereinigungen grundsätzlich für privatrechtliche Zusammenschlüsse gebraucht wird, auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Kammern für freie Berufe. Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Gesetzes gebietet nämlich, dass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Berufsgruppe privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert ist (Däubler/Bertzbach/Herrmann, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Handkommentar, § 18 Rn. 13; Rust/Falke/Falke, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Kommentar, § 18 Rn. 15). Das Benachteiligungsverbot in den Berufskammern bezieht sich vor allem auf den Erwerb der Mitgliedschaft und die Einflussmöglichkeiten, aber auch auf die Inanspruchnahme von Leistungen in der Vereinigung. Da der Kläger jedoch nicht anders behandelt wird als andere Kammermitglieder liegt kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor.

29

Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten verstößt auch nicht dadurch, dass sie eine § 236a SGB VI entsprechende Regelung nicht vorsieht, gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG. Auch liegt in der Anwendung des § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung auf den Kläger kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach dem besonderen Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung im Vergleich zu anderen Normadressaten anders beurteilt werden, wenn zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund liegt hier jedoch nicht vor, denn der Kläger darf als Mitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten gerade anders behandelt werden als Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber ist zur Beachtung des Gleichheitssatzes nur in seinem Herrschaftsbereich verpflichtet. Da es sich bei dem berufsständischen Versorgungsrecht - wie bereits dargelegt - um eine Gesetzgebungskompetenz der Länder handelt, müssen der Landesgesetzgeber und auch der Satzungsgeber sich bei dessen Ausgestaltung nicht an die bundesrechtlichen Vorgaben halten, sondern können von den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung abweichen. Die berufsständischen Versorgungswerke sind nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die in allen Punkten denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - 1 B 89/95 -, juris, Rdnr. 9; BVerwG und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 27/06 -, juris, Rdnrn. 22 ff.). Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht handelt es sich folglich um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien. Daraus folgt, dass die bundesrechtlichen Vorschriften für die Einzelheiten der gesetzlichen Rentenversicherung keine Vorgaben für die landesrechtlichen Regelungen über die berufsständische Versorgung bilden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 5 und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris, Rdnr. 6).

30

Darüber hinaus sind die gesetzliche Rentenversicherung und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen auch nicht vergleichbar. Zwar haben beide einen auf dem Solidaritätsgedanken beruhenden Versorgungscharakter; jedoch ist in der Tendenz das Verhältnis zwischen Beitrag und Anwartschaft in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen besser als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Während in der gesetzlichen Rentenversicherung der Gedanke des sozialen Ausgleichs maßgeblich ist und daher den Leistungen keine gleichwertigen Beiträge und somit eine geringere Ergiebigkeit für den Einzelnen gegenübersteht, ist der Ertragswert der Beitragszahlungen in berufsständischen Versorgungseinrichtungen aufgrund höherer Verdienste und darauf beruhender höherer Beiträge tendenziell besser (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 25/99 R -, juris, Rdnr. 24 mit weiteren Nachweisen). Auch hieraus kann daher eine Pflicht für die Versorgungseinrichtung der Beklagten zur Gleichbehandlung des Klägers mit Versicherten einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht hergeleitet werden. Die unterschiedliche Behandlung der Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung andererseits ist folglich verfassungsgemäß.

31

Schließlich folgt auch aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG nichts anderes, wenn der Kläger geltend macht, es handele sich bei seiner Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten um eine Zwangsmitgliedschaft. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Zwangsmitgliedschaft in mittlerweile höchstrichterlich erklärt. Hiernach dürfen grundsätzlich alle Berufsangehörigen ohne Rücksicht auf ihr individuelles Versorgungsbedürfnis als Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung herangezogen werden, sofern unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder, Rücksicht genommen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen, und vom 4. Juli 1995 - 1 B 89/95 -, juris, Rdnr. 9). Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann hier auch mit Blick auf die Schwerbehinderung des Klägers nicht angenommen werden, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der vorgenommene Rentenabschlag für ihn gerade aufgrund seiner Behinderung eine besondere unbillige Härte darstellen würde.

32

Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird, ausgehend von einem streitigen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 339,63 €, auf 12.226,68 € (dreifacher Jahresbetrag) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 14.3 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).

37

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

38

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. November 2007 - 8 K 1267/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Ausgestaltung der freiwilligen Zuzahlungsmöglichkeiten in das berufsständische Altersversorgungssystem. Der Kläger wendet sich gegen eine von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte beschlossene Begrenzung freiwilliger Zuzahlungen nach Vollendung des 55. Lebensjahres.
Die Altersversorgung von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten wird grundsätzlich nicht durch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt, sondern durch die Gewährung von Altersruhegeld durch eine hierfür eingerichtete Versorgungsanstalt (vgl. § 2 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.07.1961, GBl. 1961 S. 299, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2007, GBl. S. 473 - VersAnstG -). Die Einzelheiten werden gemäß §§ 9 Abs. 1, 11 VersAnstG durch die Satzung der Beklagten geregelt. Danach werden die Versorgungsleistungen durch eine jährliche Pflichtabgabe der Teilnehmer in Höhe von 9 % der auf Tausendeurobeträge abgerundeten Summe ihrer Einkünfte des vorletzten Jahres finanziert (vgl. § 23 Abs. 1 der Satzung). Die Höhe des im Versorgungsfall zu leistenden Ruhegeldes bestimmt sich maßgeblich aus dem Prozentverhältnis der jeweils geleisteten Versorgungsabgabe zur jährlichen Durchschnittsabgabe (vgl. § 28 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung). Um diesen Prozentsatz erhöhen zu können, wird den Teilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, über die Pflichtabgabe hinaus zusätzlich freiwillige Versorgungsabgaben zu entrichten, um ein Prozentverhältnis von 100 zur jährlichen Durchschnittsabgabe zu erreichen (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Diese Möglichkeit ist durch die von der Beklagten am 20.10.2004 beschlossene Satzungsänderung jedoch geändert und begrenzt worden. Zusätzliche Versorgungsabgaben sind danach auch weiterhin bis zu 10 % der jährlichen Pflichtabgabe möglich; die darüber hinausgehende Auffüllung auf die jährliche Durchschnittsabgabe ist gemäß § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung jedoch für Jahre ausgeschlossen, in denen der Teilnehmer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Der am … 1944 geborene Kläger ist als Tierarzt seit 1982 Pflichtteilnehmer im Versorgungssystem der Beklagten. Seit 1993 leistete er regelmäßig freiwillige Zuzahlungen, um insgesamt 100 % der jährlichen Durchschnittsabgabe zu erreichen. Mit Bescheid vom 23.03.2005 setzte die Beklagte die jährliche Pflichtabgabe des Klägers für das Jahr 2005 auf 4.230,-- EUR fest. Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, dass diese Versorgungsabgabe 39,39 % der Durchschnittsabgabe erreiche. Eine freiwillige Zuzahlung sei nach den geänderten Satzungsbestimmungen nur bis zu 10 % der jährlichen Pflichtabgabe - im Falle des Klägers also maximal in Höhe von 423,-- EUR - möglich. Die Zuzahlung werde bewilligt, wenn der Betrag bis zum 30.06.2006 bei der Beklagten eingegangen sei.
Am 22.04.2005 legte der Kläger „Einspruch“ dagegen ein, seine Versorgungsabgabe künftig nicht mehr auf 100 % der jährlichen Durchschnittsabgabe erhöhen zu können. Das Begehren wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07.07.2005 zurückgewiesen. Auch die hiergegen am 10.08.2005 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen abgewiesen. Die zum Jahr 2005 geänderte Satzung der Beklagten weise eine Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht mehr auf und diese Satzungsbestimmung sei auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Gegen das ihm am 07.02.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.02.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung - am 23.04.2008 begründet.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. November 2007 - 8 K 1267/05 - zu ändern
und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Feststellungen im Bescheid vom 23.03.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2005 zu verpflichten, dem Kläger die freiwillige Zuzahlung für das Jahr 2005 bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe zu gestatten,
sowie festzustellen, dass der Kläger auch künftig berechtigt ist, Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe zu leisten.
10 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Ausschlussregelung in § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung in der Fassung vom 20.10.2004 sei unwirksam. Die Satzungsänderung verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie in unangemessener Weise in erworbene Rechtspositionen eingreife. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger seit 1993 regelmäßig und dem System der Beklagten entsprechend Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe entrichtet habe, sei ein verfestigter Anspruch auf Beibehaltung dieser Möglichkeit eingetreten. Die abrupte und ohne Übergangsregelung vorgesehene Änderung zum Jahr 2005 sei im Übrigen mit dem rechtsstaatlich garantierten Vertrauensschutz nicht vereinbar. Insbesondere sei weder eine Ausnahmemöglichkeit für Bestandsfälle vorgesehen, die bereits seit Jahren dauerhaft von der Zuzahlungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, noch enthalte die Bestimmung eine Härtefallklausel. Jedenfalls erweise sich der mit der Satzungsänderung verbundene, nicht vorhersehbare Eingriff in die Lebensplanung des Klägers als unverhältnismäßig. Denn in dem Alter, in dem sich der Kläger befinde, bestehe keine Möglichkeit mehr, ein anderes Versorgungssystem mit adäquaten Ruhegehaltsleistungen aufzubauen. Schließlich stehe die Regelung auch nicht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil es an einer hierfür erforderlichen sachlichen Rechtfertigung fehle. Dies gelte insbesondere für die Grenzziehung mit dem 55. Lebensjahr, aber auch für das Fehlen einer Übergangsregelung oder Abfederung. Aus dem von der Beklagten herangezogenen versicherungsmathematischen Gutachten vom 29.03.2006 ergebe sich schon deshalb nichts anderes, weil dieses die spezifische Situation des Klägers nicht berücksichtigt habe und nur allgemeine Stellungnahmen enthalte. Schließlich bewirke die Regelung auch eine europarechtlich unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, dass nur die Möglichkeit der freiwilligen Zuzahlung, nicht aber das gesetzlich vorgesehene System der Altersvorsorge betroffen sei. Ein Anspruch auf unveränderten Fortbestand bestehender Zuzahlungsmöglichkeiten bestehe jedoch nicht. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG werde bereits nicht berührt, weil der Kläger erst durch eine genehmigte Zuzahlung eine Anwartschaft erwerben könne. Allein die eingeräumte Gelegenheit, eine Zuzahlung beantragen zu können, vermittle dagegen keine eigentumsähnliche Schutzposition. Außerdem sei diese Möglichkeit auch nicht abgeschafft, sondern lediglich betragsmäßig begrenzt worden. Die Satzungsänderung sei im Übrigen auch sachlich gerechtfertigt, weil sie der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Versorgungsanstalt diene.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen aus § 124a Abs. 3 VwGO entsprechend eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auch nach dem 01.01.2005 freiwillige Zuzahlungen über die in § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung der Beklagten vorgesehene Grenze von 10 % der jährlichen Pflichtabgabe hinaus entrichten zu dürfen. Dem Begehren steht die eindeutige Ausschlussregelung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung der Beklagten entgegen, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
16 
1. Der Eigentumsgewährleistungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt.
17 
Zwar können auch Rentenanwartschaften dem Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [292]). Eine entsprechende Rechtsposition hat der Kläger indes für den begehrten Zeitraum ab dem 01.01.2005 nicht inne. Vielmehr setzt der Anspruch auf spätere Gewährung eines Ruhegeldes, der Substrat der eigentumsähnlich erstärkten Rechtsposition ist, jedenfalls das Innehaben eines Anspruchs voraus, dessen Realisierung nur noch eine Frage des Zeitablaufs ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der streitgegenständlichen Zuzahlung ab dem Jahr 2005 nicht vor, weil die versorgungsrechtliche Anerkennung entsprechender Zuzahlungen eine Gestattung des Versorgungswerks voraussetzt (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Da hinsichtlich der vom Kläger begehrten Höherversicherung aber weder die Gestattung durch den Beklagten noch die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für diese vorliegen, hat er einen eigentumsähnlichen Anspruch, der vom Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst sein könnte, nicht erworben. Die tatsächlich erbrachten Beitragsleistungen selbst indes werden durch die Satzungsänderung nicht berührt.
18 
2. Die angegriffene Satzungsbestimmung steht auch nicht im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
19 
a) Die betragsmäßige Begrenzung der Möglichkeit freiwilliger Zuzahlungen ab dem 01.01.2005 lässt die Wirksamkeit der vor diesem Zeitraum gezahlten Versorgungsabgaben unberührt. Die Satzungsänderung greift daher nicht in einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein, sodass die Konstellation der „echten“ Rückwirkung auf einen bereits abgewickelten Tatbestand nicht vorliegt. Die Satzungsbestimmung bewirkt aber, dass den älteren Teilnehmern die Möglichkeit genommen wird, die bisher erbrachte Zuzahlung bis zur Durchschnittsabgabe fortzusetzen. Sie knüpft damit an ein in der Vergangenheit begründetes und noch nicht abgeschlossenes Rechtsverhältnis an und wirkt hierauf für die Zukunft ein. Derartige „unechte“ Rückwirkungen sind zwar grundsätzlich zulässig, denn sonst könnte der Gesetzgeber Dauerschuldverhältnisse nicht mehr modifizieren und würde damit nicht mehr über den notwendigen Flexibilitäts- und Reaktionsspielraum verfügen. Sie unterliegen aber den rechtsstaatlichen Grenzen des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287 [307]). Denn auch in dieser Konstellation kann das Vertrauen des Einzahlenden enttäuscht werden, wenn nachträglich ein entwertender Eingriff vorgenommen wird, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [362f.]). Dies gilt im Bereich der Altersvorsorge in besonderer Weise, weil die Eigenleistungen hier erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Ansprüchen führen und das Vertrauen des Berechtigten auf den Fortbestand der Leistungsregelungen daher im besonderen Maße schutzwürdig ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272 [309]). Eingriffe in die Systematik des Altersvorsorgesystems bedürfen daher der besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
20 
Allerdings geht der verfassungsrechtlich geforderte Vertrauensschutz nicht so weit, dass der Betroffene vor jeder nachteiligen Neuerung bewahrt werden müsste. Gerade im Bereich der Altersvorsorge und des Sozialversicherungsrechts muss der Normgeber vielmehr aus Gründen des Allgemeinwohls auf veränderte Situationen zum Schutz der Solidargemeinschaft reagieren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [363]). Grundsätzlich kommt dem Normgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen daher ein sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu, sofern die Neuregelungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche führen, durch die das Leistungssystem seine Funktion als substantielle Altersvorsorge verlöre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
21 
Diese Grenze ist vorliegend bereits deshalb nicht erreicht, weil die Beschränkungen des Zuzahlungssystems nur das Angebot einer freiwilligen Zusatzversorgung betrifft. Die Absicherung des Klägers in der Pflichtversorgung der Beklagten dagegen bleibt von der Kappung möglicher Zuzahlungen gänzlich unberührt. Ein aus Verfassungsgründen geschütztes Interesse am Fortbestand des bestehenden Zuzahlungssystems besteht indes nicht. Das Vertrauen des Klägers in die Fortsetzung hat kein so erhebliches Gewicht, dass eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips festzustellen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, BVerfGK 10, 326). Im Übrigen wird mit der angegriffenen Satzungsbestimmung die vom Kläger getroffene Disposition auch nicht nachträglich „entwertet“. Vielmehr bleiben die eingezahlten Zuzahlungsbeträge auch weiterhin voll ruhegeldwirksam. Allein die Tatsache, dass eine Fortführung dieser Möglichkeit nicht bis zum Rentenalter ermöglicht wird, stellt aber keine „Entwertung“ in diesem Sinne dar.
22 
b) Unabhängig hiervon muss das Interesse des Klägers am ungeschmälerten Fortbestand der Zuzahlungsmöglichkeiten auch gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurückstehen.
23 
Die Beklagte durfte unter Ausschöpfung des ihr bei der Ausgestaltung des Versorgungssystems ihrer Teilnehmer zukommenden Spielraums die beanstandete Altersgrenze vornehmen. Die der Regelung zugrunde liegende Einschätzung, ohne eine entsprechende Beschränkung werde die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung durch die Beklagte gefährdet, ist nicht zu beanstanden.
24 
Das Finanzierungssystem der Beklagten unterscheidet sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung und basiert auf dem sog. „offenen Deckungsplanverfahren“ (vgl. hierzu die Stellungnahme des Versicherungsmathematikers K. vom 29.03.2006). Hierbei führen die Versorgungsabgaben der Teilnehmer zu Rentenansprüchen, ohne dass das Alter berücksichtigt wird, indem die Abgaben geleistet werden. Für die Finanzierung durch die Beklagte ergeben sich durch die unterschiedlich lange Zinswirkung der Beträge jedoch erhebliche Unterschiede. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann. Durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit diejenigen der älteren mit. Ausweislich des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 29.03.2006 betrug das Grenzalter der kalkulierten Transferleistung im Bezugsjahr 2002 55 Jahre. Dieses Deckungssystem wird durch Zuzahlungen älterer Teilnehmer in seiner Struktur gefährdet. Denn je höher die Auszahlungsbeträge sind, die auf einer relativ kurz vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze geleisteten Versorgungsabgabe beruhen, desto größer wird der versicherungsmathematische Gewinn für den Berechtigten.
25 
Die mit dieser Diskrepanz begründeten Gefahren sollten durch die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten vermindert werden. In der Sitzungsvorlage vom 28.09.2004 zur maßgeblichen Sitzung der Vertreterversammlung vom 20.10.2004 heißt es hierzu:
26 
„Um die nachteilige Wirkung der Berechnung von Versorgungsabgaben im höheren Alter nicht noch zu verschärfen, soll die Möglichkeit der Zuzahlung über 10 % der Pflichtabgaben hinaus insoweit begrenzt werden, als eine Zuzahlung jenseits der Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr zugelassen wird. Bisher waren Zuzahlungen bis unmittelbar vor Eintritt des Ruhestandes möglich. Diese Zuzahlungsbeträge haben jedoch nur noch eine geringe oder gar keine Zins- und Zinseszinswirkung. Dennoch sind sie in gleicher Weise rentenwirksam wie Beiträge, die z. B. mit dem 30. Lebensjahr gezahlt worden sind. Dies liegt darin begründet, dass das versicherungsmathematische System der Versorgungsanstalt keine altersabhängige Verrentung kennt. …
27 
Es wird daher vorgeschlagen, es bei der 10 %-igen Zuzahlung über alle Altersklassen zu belassen, um damit insbesondere Teilnehmern zu ermöglichen, die versicherungsmathematischen Abschläge durch höhere Versorgungsabgaben auszugleichen. Zugleich soll jedoch die Möglichkeit der Zuzahlung über die 10 % der Pflichtabgabe hinaus für Jahre ausgeschlossen werden, in denen ein Teilnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und damit vor Eintritt in den möglichen Ruhestand steht.“
28 
Diese Erwägungen der Beklagten sind nachvollziehbar, beruhen auf einer hinreichend aufgeklärten Tatsachengrundlage und dienen dem Schutz der Leistungsfähigkeit des Altersvorsorgesystems. Der Gestaltungsspielraum für die Leistungsausgestaltung in der Satzung ist mit der Neufassung damit nicht überschritten, ohne dass es auf die versicherungsmathematische Berechnung im Einzelnen ankommt. Die vom Kläger hilfsweise beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht war daher nicht geboten.
29 
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten im Zusammenhang mit weiteren Satzungsänderungen steht. Denn ausweislich der benannten Sitzungsunterlage wurden die Vorkehrungen gegen übermäßige Zuzahlungen kurz vor Eintritt des Rentenalters maßgeblich durch die Neufassung der Altersgrenze in § 18 Nr. 2 der Satzung der Beklagten angestoßen. Mit dieser Novellierung wurde die Altersgrenze für die Teilnahme am Versorgungssystem der Beklagten aus europarechtlichen Gründen von 45 auf 65 Jahre angehoben. Durch die Streichung der ursprünglich bestehenden Altersgrenze können demnach Teilnahmeverläufe entstehen, in denen ein Berechtigter erst in höherem Lebensalter in die Versorgungsanstalt eintritt und demgemäß nur für einen relativ kurzen Zeitraum Versorgungsabgaben entrichtet. Durch die damit entstehenden Zinsnachteile wird die versicherungsmathematische Berechnung der Versorgungsleistung potentiell zu Lasten der jüngeren Mitglieder verschlechtert. Eine nachführende Begrenzung der Zuzahlungen in höherem Alter trägt damit der Generationengerechtigkeit der im Versorgungssystem der Beklagten bestehenden Solidargemeinschaft Rechnung und dient dem Interesse der Systemsicherung. Diese Anliegen sind von hinreichendem verfassungsrechtlichen Gewicht.
30 
c) Der Satzungsgeber war auch nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über 55-jährigen Teilnehmer zu schaffen.
31 
Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine Übergangsregelung hilfreich gewesen wäre, um einen bruchlosen Fortbestand der bereits begonnenen Versicherungsverläufe zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass dies aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar gewesen sein sollte, sind indes nicht ersichtlich.
32 
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass ein Vertrauenstatbestand, nach dem die Zuzahlungsmöglichkeiten bis zur Erreichung des Rentenalters ungeschmälert fortbestehen, nicht geschaffen worden ist. Die bloße Einräumung einer entsprechenden Möglichkeit durch die Vorgängersatzung vermittelt eine dergestalt gesicherte Rechtsposition für die Zukunft nicht; demgemäß ist das System der Zuzahlungsmöglichkeiten in den letzten Jahren auch wiederholt geändert worden. Dies gilt vorliegend auch in Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungssystems der Beklagten, denn nach § 9 Abs. 3 VersAnstG gelten Satzungsänderungen, durch welche die Versorgungsbezüge erhöht oder gemindert werden, auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Versorgungsfälle.
33 
Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Zuzahlungsmöglichkeit nicht abgeschafft, sondern nur begrenzt worden ist. Mit der weiterhin bestehenden Befugnis einer Zuzahlung um 10 % der jährlichen Pflichtabgabe ist daher auch künftig eine Aufstockung des Ruhegehalts gewährleistet, mit dem adäquate Leistungen im Versorgungsfall erzielt werden können.
34 
Schließlich ist nicht zu übersehen, dass die vom Kläger geforderte Übergangsregelung eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren aufweisen müsste, die angesichts der satzungsgemäßen Berechnungsweise der Altersbezüge zu einem nicht unerheblichen Finanzierungsrisiko führen könnte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die unmittelbare Einführung der Altersgrenze mit den Vorgaben höherrangigen Rechts nicht vereinbar sind, liegen damit nicht vor.
35 
3. Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
36 
Mit den vorstehenden Erwägungen ist bereits dargetan, dass die vom Kläger beanstandete Neuregelung auf hinreichende sachliche Gesichtspunkte gestützt werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger in besonderer Weise angegriffene Grenzziehung auf das 55. Lebensjahr. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Denn jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [Juris-Rn. 73]).
37 
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, weil die Festlegung ersichtlich Bezug auf das versicherungsmathematisch berechnete Grenzalter nimmt, bei dem es zu einer Äquivalenz von geleisteten Beiträgen und in Anspruch genommenen Leistungen kommt. Der Satzungsgeber ist aber berechtigt, Altersabgrenzungen so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, VBlBW 1987, 306). Die Bezugnahme auf das Grenzalter ist dabei von sachlichen Erwägungen getragen und nicht zu beanstanden. Denn später geleistete Zahlungen belasten die Finanzierung des Versorgungssystems der Beklagten. Es ergeben sich keine Zinsvorteile aus einer längeren Verweildauer, die den leistungsberechtigten Teilnehmern zugute kämen. Die von der Beklagten vorgenommene Grenzziehung der Stichtagsregelung ist daher durch die Besonderheiten ihres Finanzierungs- und Versorgungssystems gerechtfertigt.
38 
4. Schließlich liegt mit der Regelung auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters vor.
39 
Der geltende gemachte Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303 S. 16) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil der zur Entscheidung stehende Fall mangels gemeinschaftsrechtlichen Bezuges nicht im Anwendungsbereich des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“ -, NJW 2008, 3417). Darüber hinaus findet die Richtlinie auf die Versorgungsleistungen der Beklagten auch materiell keine Anwendung, weil die Einschränkungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht auf das staatliche Sozialsystem und den diesem gleichgestellten Systemen ausgedehnt worden sind. Die Leistungen der Beklagten sind aber entsprechende Sicherungssysteme der sozialen Sicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 42]).
40 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -). Denn auch diese Vorschriften sind für den landesrechtlich normierten Bereich der Alterversorgung für Angehörige freier Berufe bereits grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 35]) und vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme erstreckt (vgl. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG). Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen.
41 
Unabhängig hiervon steht die angegriffene Satzungsbestimmung aber auch inhaltlich in Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78 und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18/07 -, Juris-Rn. 16; zur Differenzierung nach „rentenfernen“ und „rentennahen“ Jahrgängen auch BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 -, Juris-Rn. 49).
42 
5. Die Klage kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil dem Begehren die wirksame Ausschlussbestimmung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten entgegensteht. Dies gilt sowohl für den in den angefochtenen Bescheiden geregelten Zeitraum des Jahres 2005 als auch für die mit der Feststellungsklage verfolgte Grundsatzfrage im Hinblick auf die künftigen Jahre.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
44 
Beschluss vom 1. September 2009
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG). Dabei geht der Senat in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom dreifachen Jahresbetrag der begehrten Rentensteigerung aus (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 26.11.2007 - 8 OA 89/07 -, NVwZ-RR 2008, 430). Hieraus ergibt sich in Anlehnung an die vom Kläger vorgelegten Zahlen ein gerundeter Betrag von 5.000,-- EUR. Einer gesonderten Entscheidung über die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2009) bedarf es damit nicht.
46 
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen aus § 124a Abs. 3 VwGO entsprechend eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auch nach dem 01.01.2005 freiwillige Zuzahlungen über die in § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung der Beklagten vorgesehene Grenze von 10 % der jährlichen Pflichtabgabe hinaus entrichten zu dürfen. Dem Begehren steht die eindeutige Ausschlussregelung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung der Beklagten entgegen, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
16 
1. Der Eigentumsgewährleistungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt.
17 
Zwar können auch Rentenanwartschaften dem Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [292]). Eine entsprechende Rechtsposition hat der Kläger indes für den begehrten Zeitraum ab dem 01.01.2005 nicht inne. Vielmehr setzt der Anspruch auf spätere Gewährung eines Ruhegeldes, der Substrat der eigentumsähnlich erstärkten Rechtsposition ist, jedenfalls das Innehaben eines Anspruchs voraus, dessen Realisierung nur noch eine Frage des Zeitablaufs ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der streitgegenständlichen Zuzahlung ab dem Jahr 2005 nicht vor, weil die versorgungsrechtliche Anerkennung entsprechender Zuzahlungen eine Gestattung des Versorgungswerks voraussetzt (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Da hinsichtlich der vom Kläger begehrten Höherversicherung aber weder die Gestattung durch den Beklagten noch die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für diese vorliegen, hat er einen eigentumsähnlichen Anspruch, der vom Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst sein könnte, nicht erworben. Die tatsächlich erbrachten Beitragsleistungen selbst indes werden durch die Satzungsänderung nicht berührt.
18 
2. Die angegriffene Satzungsbestimmung steht auch nicht im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
19 
a) Die betragsmäßige Begrenzung der Möglichkeit freiwilliger Zuzahlungen ab dem 01.01.2005 lässt die Wirksamkeit der vor diesem Zeitraum gezahlten Versorgungsabgaben unberührt. Die Satzungsänderung greift daher nicht in einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein, sodass die Konstellation der „echten“ Rückwirkung auf einen bereits abgewickelten Tatbestand nicht vorliegt. Die Satzungsbestimmung bewirkt aber, dass den älteren Teilnehmern die Möglichkeit genommen wird, die bisher erbrachte Zuzahlung bis zur Durchschnittsabgabe fortzusetzen. Sie knüpft damit an ein in der Vergangenheit begründetes und noch nicht abgeschlossenes Rechtsverhältnis an und wirkt hierauf für die Zukunft ein. Derartige „unechte“ Rückwirkungen sind zwar grundsätzlich zulässig, denn sonst könnte der Gesetzgeber Dauerschuldverhältnisse nicht mehr modifizieren und würde damit nicht mehr über den notwendigen Flexibilitäts- und Reaktionsspielraum verfügen. Sie unterliegen aber den rechtsstaatlichen Grenzen des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287 [307]). Denn auch in dieser Konstellation kann das Vertrauen des Einzahlenden enttäuscht werden, wenn nachträglich ein entwertender Eingriff vorgenommen wird, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [362f.]). Dies gilt im Bereich der Altersvorsorge in besonderer Weise, weil die Eigenleistungen hier erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Ansprüchen führen und das Vertrauen des Berechtigten auf den Fortbestand der Leistungsregelungen daher im besonderen Maße schutzwürdig ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272 [309]). Eingriffe in die Systematik des Altersvorsorgesystems bedürfen daher der besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
20 
Allerdings geht der verfassungsrechtlich geforderte Vertrauensschutz nicht so weit, dass der Betroffene vor jeder nachteiligen Neuerung bewahrt werden müsste. Gerade im Bereich der Altersvorsorge und des Sozialversicherungsrechts muss der Normgeber vielmehr aus Gründen des Allgemeinwohls auf veränderte Situationen zum Schutz der Solidargemeinschaft reagieren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [363]). Grundsätzlich kommt dem Normgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen daher ein sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu, sofern die Neuregelungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche führen, durch die das Leistungssystem seine Funktion als substantielle Altersvorsorge verlöre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
21 
Diese Grenze ist vorliegend bereits deshalb nicht erreicht, weil die Beschränkungen des Zuzahlungssystems nur das Angebot einer freiwilligen Zusatzversorgung betrifft. Die Absicherung des Klägers in der Pflichtversorgung der Beklagten dagegen bleibt von der Kappung möglicher Zuzahlungen gänzlich unberührt. Ein aus Verfassungsgründen geschütztes Interesse am Fortbestand des bestehenden Zuzahlungssystems besteht indes nicht. Das Vertrauen des Klägers in die Fortsetzung hat kein so erhebliches Gewicht, dass eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips festzustellen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, BVerfGK 10, 326). Im Übrigen wird mit der angegriffenen Satzungsbestimmung die vom Kläger getroffene Disposition auch nicht nachträglich „entwertet“. Vielmehr bleiben die eingezahlten Zuzahlungsbeträge auch weiterhin voll ruhegeldwirksam. Allein die Tatsache, dass eine Fortführung dieser Möglichkeit nicht bis zum Rentenalter ermöglicht wird, stellt aber keine „Entwertung“ in diesem Sinne dar.
22 
b) Unabhängig hiervon muss das Interesse des Klägers am ungeschmälerten Fortbestand der Zuzahlungsmöglichkeiten auch gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurückstehen.
23 
Die Beklagte durfte unter Ausschöpfung des ihr bei der Ausgestaltung des Versorgungssystems ihrer Teilnehmer zukommenden Spielraums die beanstandete Altersgrenze vornehmen. Die der Regelung zugrunde liegende Einschätzung, ohne eine entsprechende Beschränkung werde die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung durch die Beklagte gefährdet, ist nicht zu beanstanden.
24 
Das Finanzierungssystem der Beklagten unterscheidet sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung und basiert auf dem sog. „offenen Deckungsplanverfahren“ (vgl. hierzu die Stellungnahme des Versicherungsmathematikers K. vom 29.03.2006). Hierbei führen die Versorgungsabgaben der Teilnehmer zu Rentenansprüchen, ohne dass das Alter berücksichtigt wird, indem die Abgaben geleistet werden. Für die Finanzierung durch die Beklagte ergeben sich durch die unterschiedlich lange Zinswirkung der Beträge jedoch erhebliche Unterschiede. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann. Durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit diejenigen der älteren mit. Ausweislich des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 29.03.2006 betrug das Grenzalter der kalkulierten Transferleistung im Bezugsjahr 2002 55 Jahre. Dieses Deckungssystem wird durch Zuzahlungen älterer Teilnehmer in seiner Struktur gefährdet. Denn je höher die Auszahlungsbeträge sind, die auf einer relativ kurz vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze geleisteten Versorgungsabgabe beruhen, desto größer wird der versicherungsmathematische Gewinn für den Berechtigten.
25 
Die mit dieser Diskrepanz begründeten Gefahren sollten durch die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten vermindert werden. In der Sitzungsvorlage vom 28.09.2004 zur maßgeblichen Sitzung der Vertreterversammlung vom 20.10.2004 heißt es hierzu:
26 
„Um die nachteilige Wirkung der Berechnung von Versorgungsabgaben im höheren Alter nicht noch zu verschärfen, soll die Möglichkeit der Zuzahlung über 10 % der Pflichtabgaben hinaus insoweit begrenzt werden, als eine Zuzahlung jenseits der Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr zugelassen wird. Bisher waren Zuzahlungen bis unmittelbar vor Eintritt des Ruhestandes möglich. Diese Zuzahlungsbeträge haben jedoch nur noch eine geringe oder gar keine Zins- und Zinseszinswirkung. Dennoch sind sie in gleicher Weise rentenwirksam wie Beiträge, die z. B. mit dem 30. Lebensjahr gezahlt worden sind. Dies liegt darin begründet, dass das versicherungsmathematische System der Versorgungsanstalt keine altersabhängige Verrentung kennt. …
27 
Es wird daher vorgeschlagen, es bei der 10 %-igen Zuzahlung über alle Altersklassen zu belassen, um damit insbesondere Teilnehmern zu ermöglichen, die versicherungsmathematischen Abschläge durch höhere Versorgungsabgaben auszugleichen. Zugleich soll jedoch die Möglichkeit der Zuzahlung über die 10 % der Pflichtabgabe hinaus für Jahre ausgeschlossen werden, in denen ein Teilnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und damit vor Eintritt in den möglichen Ruhestand steht.“
28 
Diese Erwägungen der Beklagten sind nachvollziehbar, beruhen auf einer hinreichend aufgeklärten Tatsachengrundlage und dienen dem Schutz der Leistungsfähigkeit des Altersvorsorgesystems. Der Gestaltungsspielraum für die Leistungsausgestaltung in der Satzung ist mit der Neufassung damit nicht überschritten, ohne dass es auf die versicherungsmathematische Berechnung im Einzelnen ankommt. Die vom Kläger hilfsweise beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht war daher nicht geboten.
29 
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten im Zusammenhang mit weiteren Satzungsänderungen steht. Denn ausweislich der benannten Sitzungsunterlage wurden die Vorkehrungen gegen übermäßige Zuzahlungen kurz vor Eintritt des Rentenalters maßgeblich durch die Neufassung der Altersgrenze in § 18 Nr. 2 der Satzung der Beklagten angestoßen. Mit dieser Novellierung wurde die Altersgrenze für die Teilnahme am Versorgungssystem der Beklagten aus europarechtlichen Gründen von 45 auf 65 Jahre angehoben. Durch die Streichung der ursprünglich bestehenden Altersgrenze können demnach Teilnahmeverläufe entstehen, in denen ein Berechtigter erst in höherem Lebensalter in die Versorgungsanstalt eintritt und demgemäß nur für einen relativ kurzen Zeitraum Versorgungsabgaben entrichtet. Durch die damit entstehenden Zinsnachteile wird die versicherungsmathematische Berechnung der Versorgungsleistung potentiell zu Lasten der jüngeren Mitglieder verschlechtert. Eine nachführende Begrenzung der Zuzahlungen in höherem Alter trägt damit der Generationengerechtigkeit der im Versorgungssystem der Beklagten bestehenden Solidargemeinschaft Rechnung und dient dem Interesse der Systemsicherung. Diese Anliegen sind von hinreichendem verfassungsrechtlichen Gewicht.
30 
c) Der Satzungsgeber war auch nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über 55-jährigen Teilnehmer zu schaffen.
31 
Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine Übergangsregelung hilfreich gewesen wäre, um einen bruchlosen Fortbestand der bereits begonnenen Versicherungsverläufe zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass dies aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar gewesen sein sollte, sind indes nicht ersichtlich.
32 
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass ein Vertrauenstatbestand, nach dem die Zuzahlungsmöglichkeiten bis zur Erreichung des Rentenalters ungeschmälert fortbestehen, nicht geschaffen worden ist. Die bloße Einräumung einer entsprechenden Möglichkeit durch die Vorgängersatzung vermittelt eine dergestalt gesicherte Rechtsposition für die Zukunft nicht; demgemäß ist das System der Zuzahlungsmöglichkeiten in den letzten Jahren auch wiederholt geändert worden. Dies gilt vorliegend auch in Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungssystems der Beklagten, denn nach § 9 Abs. 3 VersAnstG gelten Satzungsänderungen, durch welche die Versorgungsbezüge erhöht oder gemindert werden, auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Versorgungsfälle.
33 
Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Zuzahlungsmöglichkeit nicht abgeschafft, sondern nur begrenzt worden ist. Mit der weiterhin bestehenden Befugnis einer Zuzahlung um 10 % der jährlichen Pflichtabgabe ist daher auch künftig eine Aufstockung des Ruhegehalts gewährleistet, mit dem adäquate Leistungen im Versorgungsfall erzielt werden können.
34 
Schließlich ist nicht zu übersehen, dass die vom Kläger geforderte Übergangsregelung eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren aufweisen müsste, die angesichts der satzungsgemäßen Berechnungsweise der Altersbezüge zu einem nicht unerheblichen Finanzierungsrisiko führen könnte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die unmittelbare Einführung der Altersgrenze mit den Vorgaben höherrangigen Rechts nicht vereinbar sind, liegen damit nicht vor.
35 
3. Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
36 
Mit den vorstehenden Erwägungen ist bereits dargetan, dass die vom Kläger beanstandete Neuregelung auf hinreichende sachliche Gesichtspunkte gestützt werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger in besonderer Weise angegriffene Grenzziehung auf das 55. Lebensjahr. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Denn jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [Juris-Rn. 73]).
37 
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, weil die Festlegung ersichtlich Bezug auf das versicherungsmathematisch berechnete Grenzalter nimmt, bei dem es zu einer Äquivalenz von geleisteten Beiträgen und in Anspruch genommenen Leistungen kommt. Der Satzungsgeber ist aber berechtigt, Altersabgrenzungen so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, VBlBW 1987, 306). Die Bezugnahme auf das Grenzalter ist dabei von sachlichen Erwägungen getragen und nicht zu beanstanden. Denn später geleistete Zahlungen belasten die Finanzierung des Versorgungssystems der Beklagten. Es ergeben sich keine Zinsvorteile aus einer längeren Verweildauer, die den leistungsberechtigten Teilnehmern zugute kämen. Die von der Beklagten vorgenommene Grenzziehung der Stichtagsregelung ist daher durch die Besonderheiten ihres Finanzierungs- und Versorgungssystems gerechtfertigt.
38 
4. Schließlich liegt mit der Regelung auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters vor.
39 
Der geltende gemachte Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303 S. 16) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil der zur Entscheidung stehende Fall mangels gemeinschaftsrechtlichen Bezuges nicht im Anwendungsbereich des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“ -, NJW 2008, 3417). Darüber hinaus findet die Richtlinie auf die Versorgungsleistungen der Beklagten auch materiell keine Anwendung, weil die Einschränkungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht auf das staatliche Sozialsystem und den diesem gleichgestellten Systemen ausgedehnt worden sind. Die Leistungen der Beklagten sind aber entsprechende Sicherungssysteme der sozialen Sicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 42]).
40 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -). Denn auch diese Vorschriften sind für den landesrechtlich normierten Bereich der Alterversorgung für Angehörige freier Berufe bereits grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 35]) und vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme erstreckt (vgl. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG). Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen.
41 
Unabhängig hiervon steht die angegriffene Satzungsbestimmung aber auch inhaltlich in Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78 und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18/07 -, Juris-Rn. 16; zur Differenzierung nach „rentenfernen“ und „rentennahen“ Jahrgängen auch BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 -, Juris-Rn. 49).
42 
5. Die Klage kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil dem Begehren die wirksame Ausschlussbestimmung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten entgegensteht. Dies gilt sowohl für den in den angefochtenen Bescheiden geregelten Zeitraum des Jahres 2005 als auch für die mit der Feststellungsklage verfolgte Grundsatzfrage im Hinblick auf die künftigen Jahre.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
44 
Beschluss vom 1. September 2009
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG). Dabei geht der Senat in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom dreifachen Jahresbetrag der begehrten Rentensteigerung aus (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 26.11.2007 - 8 OA 89/07 -, NVwZ-RR 2008, 430). Hieraus ergibt sich in Anlehnung an die vom Kläger vorgelegten Zahlen ein gerundeter Betrag von 5.000,-- EUR. Einer gesonderten Entscheidung über die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2009) bedarf es damit nicht.
46 
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente.

2

Der am ... 1947 geborene Kläger ist seit dem ... Pflichtmitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten und wurde mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - vom ... antragsgemäß von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

3

Im Mai 1994 wurde dem Kläger durch das Versorgungsamt T ein seit Oktober 1992 Geltung beanspruchender Schwerbehindertenausweis ausgestellt, der den Grad der Behinderung mit 100 angibt.

4

Mit Schriftsatz vom 16. April 2008 beantragte der Kläger bei der Versorgungseinrichtung der Beklagten zum 1. Juni 2008 seine vorzeitige Altersrente.

5

Dem entsprach die Versorgungseinrichtung der Beklagten mit Bescheid vom 20. Mai 2008 und bewilligte ihm ab dem 1. Juni 2008 eine monatliche vorgezogene Altersrente in Höhe von 1.325,24 €. Dies entspricht einem Rentenfaktor von 79,60 % und beinhaltet somit einen Abschlag in Höhe von 20,40 % auf die bei einem Renteneintrittsalter von 65 Lebensjahren zu gewährende Rente. Die Versorgungseinrichtung der Beklagten begründete diese Festsetzung damit, dass der Kläger zwar gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung vom 21. März 1956 in der Fassung der 39. Änderung vom 7. Dezember 2005 - Satzung - einen Anspruch auf Altersrente habe, der Rentenwert jedoch durch Abschläge gemindert werde, da das Rentenregelalter von 65 Jahren noch nicht erreicht sei.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am selben Tag bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juni 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs IX - SGB IX - und als solcher erhielte er, wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wäre, gemäß § 236a Sozialgesetzbuchs VI - SGB VI - die Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in voller Höhe. Nach den Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetzes dürfe er wegen seiner Schwerbehinderung nicht anders beurteilt werden als andere Personen. Er sei aufgrund seines beruflichen Werdegangs verpflichtet gewesen, Mitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten zu werden. Bei Beibehaltung seines früheren Versicherungsstatus bei der BfA stünde ihm heute die Rente in voller Höhe zu. Daher dürfe bei der Festsetzung der vorgezogenen Altersrente durch die Beklagte § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung zur Vermeidung von Ungleichheiten nicht angewandt werden.

7

Die Versorgungseinrichtung der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 zurück und verwies auf ihre Satzung und die hiernach korrekt gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 berechnete Altersrente. Der Bescheid enthielt eine "Rechtsmittelbelehrung" dahingehend, dass gegen ihn innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe gemäß § 23 der Satzung Widerspruch erhoben werden könne.

8

Daraufhin legte der Kläger am 26. August 2008 mit der bereits zuvor gegebenen Begründung erneut Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 ein, den die Versorgungseinrichtung der Beklagten mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 unter Verweis auf § 14 Abs. 3 Nr. 2 ihrer Satzung ebenfalls zurückwies. Dieser Bescheid, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. November 2008 als Übergabeeinschreiben ausgehändigt wurde, enthielt folgende "Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung über den Widerspruch ist die Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig."

9

Am 5. Dezember 2008 hat der Kläger sodann unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Klage gegen die "Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer T" erhoben. Ergänzend trägt er vor, dass eine Diskriminierung insbesondere deswegen vorliege, weil die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten durch die Satzung als Pflichtmitgliedschaft ausgestaltet sei. Dadurch habe er nicht die Alternative gehabt, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Er sei daher so zu stellen, als wenn er in der Deutschen Rentenversicherung bzw. Deutschen Angestelltenversicherung verblieben wäre. Die Kürzung der Rente sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß,

11

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids über die vorgezogene Altersrente vom 20. Mai 2008 zu Mitgliedsnummer 10258/01 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. August 2008 und 3. November 2008 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juni 2008 eine Rente ohne Abzug gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung zuzuerkennen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

In Ergänzung ihres Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren trägt sie vor, der Kläger sei nicht diskriminiert, da alle Mitglieder der Versorgungseinrichtung gleich behandelt würden. Die Vorgaben der gesetzlichen Rentenversicherung oder eines anderen Versorgungswerks könnten keinen Anspruch auf ungekürzte vorzeitige Altersrente begründen, zumal es dem Kläger seinerzeit freigestanden habe, sich als anderweit versicherte Person freistellen zu lassen. Diese Freistellung habe der Kläger auch von 1980 bis 1988 in Anspruch genommen, als er Mitglied der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Nordrhein gewesen sei.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

17

Dabei hat das Gericht das Rubrum des Verfahrens auf der Beklagtenseite von Amts wegen berichtigt, denn die in der Klageschrift als Beklagte angegebene Versorgungseinrichtung der Betriebsärztekammer T ist gemäß § 12 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes - HeilBG - vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649) nicht rechtsfähig und von daher gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auch nicht prozessfähig. Richtiger Beklagter ist vielmehr die Bezirksärztekammer T als Träger der Versorgungseinrichtung, die allerdings in deren Angelegenheiten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HeilBG in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Satzung abweichend von den sonstigen Vertretungsregelungen des § 10 HeilBG durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Versorgungseinrichtung vertreten wird. Dementsprechend war das Rubrum zu ändern, wobei es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO handelt, sondern lediglich um eine zulässige Klarstellung, da ohne Weiteres ersichtlich war, gegen wen die Klage erhoben werden sollte.

18

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art sind öffentlich-rechtlicher Natur und gehören nicht zu den gemäß § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geänderten Fassung den Sozialgerichten übertragenen Angelegenheiten der Sozialversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1963 - I C 43.62 - juris; BSG, Beschluss vom 6. Oktober 1988 - 1 BS 2/88 -, juris; Schöbener, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2005, L. Rn. 28).

19

Statthafte Klageart ist vorliegend die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf die Zuerkennung einer Altersrente ohne Abzüge, denn bei der Festsetzung des Abschlags von 20,40 % handelt es sich nicht um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung der Rentenbewilligung, sondern um eine Inhaltsbestimmung in Form eines "Minus" zu der beantragten Altersrente in voller Höhe. Der Abschlag enthält nämlich keine eigenständige Regelung, sondern legt lediglich den Umfang der Altersrente und damit den Inhalt des Festsetzungsbescheids vom 20. Mai 2008 fest.

20

Des Weiteren steht es der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass gegen den ersten Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 entsprechend der diesem beigefügten fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung ein zweites Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, denn jedenfalls hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben, da die beiden Widerspruchsbescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entsprechen und die Klage innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben wurde.

21

Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente ohne Abzüge im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten, so dass der Bescheid vom 20. Mai 2008 nicht rechtswidrig ist und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

22

Die genannte Satzungsbestimmung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage § 14 Abs. 6 HeilBG, der wiederum mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist.

23

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Landesgesetzgeber berechtigt, eine berufsständische Altersversorgung mit Pflichtmitgliedschaften der Berufszugehörigen für die freiberuflich tätigen Ärzte einzuführen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris, Rdnr. 11, mit weiteren Nachweisen). Ob sich diese Befugnis wegen des Bezugs zur Sozialversicherung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz - GG - oder wegen der Einstufung als öffentlich-rechtliche Versicherung "eigener Art" aus Art. 70 GG ergibt, kann dabei dahin stehen, denn jedenfalls hat der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Sozialversicherung keinen umfassenden Gebrauch gemacht. Dies ergibt sich unter anderem auch aus § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI -, wonach Angestellte und selbständig Tätige unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherung befreit werden können, wenn sie Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris, Rdnr. 12; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 5).

24

Die Satzung verstößt auch nicht gegen Bundesrecht und ist daher nicht gemäß Art. 31 GG nichtig. Insoweit ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine § 236a SGB VI entsprechende Bestimmung in ihre Satzung aufgenommen hat.

25

Diese Vorschrift, nach der Schwerbehinderte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, die Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahr in voller Höhe erhalten, ist vorliegend nicht unmittelbar anwendbar, da die Versorgungseinrichtung der Beklagten keine Einrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

26

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine § 236a SGB VI entsprechende Regelung in ihre Satzung der Versorgungseinrichtung aufzunehmen. Der Umstand, dass § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung keine Gleichbehandlung mit gesetzlich Versicherten beinhaltet, verstößt weder gegen das vom Kläger als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnete Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - in der Fassung vom 14. August 2006 (BGBl. I, S. 160) noch gegen andere Gleichbehandlungsgebote.

27

Gemäß § 1 AGG sollen Benachteiligungen unter anderem aufgrund von Behinderungen beseitigt und verhindert werden. § 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 2 AGG enthält ein sozialrechtliches Benachteiligungsverbot, das in § 33c SGB I und § 19a SGB IV, welcher hier allerdings nicht einschlägig ist, spezialgesetzlich geregelt ist. Gemäß § 33c S. 1 SGB I darf bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte niemand aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden. Satz 2 dieser Vorschrift sieht indes vor, dass Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches bestimmt sind. Daraus folgt wiederum, dass § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung nicht gegen § 33c SGB I verstößt, weil die Vorschrift des § 236a SGB VI nur für die gesetzliche Rentenversicherung gilt.

28

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AGG gelten die gesetzlichen Schutzvorschriften für Beschäftigte entsprechend für die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören. Diese Vorschrift gilt, auch wenn der Begriff der Vereinigungen grundsätzlich für privatrechtliche Zusammenschlüsse gebraucht wird, auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Kammern für freie Berufe. Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Gesetzes gebietet nämlich, dass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Berufsgruppe privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert ist (Däubler/Bertzbach/Herrmann, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Handkommentar, § 18 Rn. 13; Rust/Falke/Falke, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Kommentar, § 18 Rn. 15). Das Benachteiligungsverbot in den Berufskammern bezieht sich vor allem auf den Erwerb der Mitgliedschaft und die Einflussmöglichkeiten, aber auch auf die Inanspruchnahme von Leistungen in der Vereinigung. Da der Kläger jedoch nicht anders behandelt wird als andere Kammermitglieder liegt kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor.

29

Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten verstößt auch nicht dadurch, dass sie eine § 236a SGB VI entsprechende Regelung nicht vorsieht, gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG. Auch liegt in der Anwendung des § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung auf den Kläger kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach dem besonderen Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung im Vergleich zu anderen Normadressaten anders beurteilt werden, wenn zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund liegt hier jedoch nicht vor, denn der Kläger darf als Mitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten gerade anders behandelt werden als Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber ist zur Beachtung des Gleichheitssatzes nur in seinem Herrschaftsbereich verpflichtet. Da es sich bei dem berufsständischen Versorgungsrecht - wie bereits dargelegt - um eine Gesetzgebungskompetenz der Länder handelt, müssen der Landesgesetzgeber und auch der Satzungsgeber sich bei dessen Ausgestaltung nicht an die bundesrechtlichen Vorgaben halten, sondern können von den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung abweichen. Die berufsständischen Versorgungswerke sind nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die in allen Punkten denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - 1 B 89/95 -, juris, Rdnr. 9; BVerwG und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 27/06 -, juris, Rdnrn. 22 ff.). Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht handelt es sich folglich um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien. Daraus folgt, dass die bundesrechtlichen Vorschriften für die Einzelheiten der gesetzlichen Rentenversicherung keine Vorgaben für die landesrechtlichen Regelungen über die berufsständische Versorgung bilden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 5 und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris, Rdnr. 6).

30

Darüber hinaus sind die gesetzliche Rentenversicherung und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen auch nicht vergleichbar. Zwar haben beide einen auf dem Solidaritätsgedanken beruhenden Versorgungscharakter; jedoch ist in der Tendenz das Verhältnis zwischen Beitrag und Anwartschaft in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen besser als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Während in der gesetzlichen Rentenversicherung der Gedanke des sozialen Ausgleichs maßgeblich ist und daher den Leistungen keine gleichwertigen Beiträge und somit eine geringere Ergiebigkeit für den Einzelnen gegenübersteht, ist der Ertragswert der Beitragszahlungen in berufsständischen Versorgungseinrichtungen aufgrund höherer Verdienste und darauf beruhender höherer Beiträge tendenziell besser (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 25/99 R -, juris, Rdnr. 24 mit weiteren Nachweisen). Auch hieraus kann daher eine Pflicht für die Versorgungseinrichtung der Beklagten zur Gleichbehandlung des Klägers mit Versicherten einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht hergeleitet werden. Die unterschiedliche Behandlung der Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung andererseits ist folglich verfassungsgemäß.

31

Schließlich folgt auch aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG nichts anderes, wenn der Kläger geltend macht, es handele sich bei seiner Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten um eine Zwangsmitgliedschaft. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Zwangsmitgliedschaft in mittlerweile höchstrichterlich erklärt. Hiernach dürfen grundsätzlich alle Berufsangehörigen ohne Rücksicht auf ihr individuelles Versorgungsbedürfnis als Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung herangezogen werden, sofern unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder, Rücksicht genommen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen, und vom 4. Juli 1995 - 1 B 89/95 -, juris, Rdnr. 9). Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann hier auch mit Blick auf die Schwerbehinderung des Klägers nicht angenommen werden, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der vorgenommene Rentenabschlag für ihn gerade aufgrund seiner Behinderung eine besondere unbillige Härte darstellen würde.

32

Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird, ausgehend von einem streitigen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 339,63 €, auf 12.226,68 € (dreifacher Jahresbetrag) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 14.3 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).

37

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

38

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. November 2007 - 8 K 1267/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Ausgestaltung der freiwilligen Zuzahlungsmöglichkeiten in das berufsständische Altersversorgungssystem. Der Kläger wendet sich gegen eine von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte beschlossene Begrenzung freiwilliger Zuzahlungen nach Vollendung des 55. Lebensjahres.
Die Altersversorgung von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten wird grundsätzlich nicht durch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt, sondern durch die Gewährung von Altersruhegeld durch eine hierfür eingerichtete Versorgungsanstalt (vgl. § 2 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.07.1961, GBl. 1961 S. 299, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2007, GBl. S. 473 - VersAnstG -). Die Einzelheiten werden gemäß §§ 9 Abs. 1, 11 VersAnstG durch die Satzung der Beklagten geregelt. Danach werden die Versorgungsleistungen durch eine jährliche Pflichtabgabe der Teilnehmer in Höhe von 9 % der auf Tausendeurobeträge abgerundeten Summe ihrer Einkünfte des vorletzten Jahres finanziert (vgl. § 23 Abs. 1 der Satzung). Die Höhe des im Versorgungsfall zu leistenden Ruhegeldes bestimmt sich maßgeblich aus dem Prozentverhältnis der jeweils geleisteten Versorgungsabgabe zur jährlichen Durchschnittsabgabe (vgl. § 28 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung). Um diesen Prozentsatz erhöhen zu können, wird den Teilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, über die Pflichtabgabe hinaus zusätzlich freiwillige Versorgungsabgaben zu entrichten, um ein Prozentverhältnis von 100 zur jährlichen Durchschnittsabgabe zu erreichen (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Diese Möglichkeit ist durch die von der Beklagten am 20.10.2004 beschlossene Satzungsänderung jedoch geändert und begrenzt worden. Zusätzliche Versorgungsabgaben sind danach auch weiterhin bis zu 10 % der jährlichen Pflichtabgabe möglich; die darüber hinausgehende Auffüllung auf die jährliche Durchschnittsabgabe ist gemäß § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung jedoch für Jahre ausgeschlossen, in denen der Teilnehmer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Der am … 1944 geborene Kläger ist als Tierarzt seit 1982 Pflichtteilnehmer im Versorgungssystem der Beklagten. Seit 1993 leistete er regelmäßig freiwillige Zuzahlungen, um insgesamt 100 % der jährlichen Durchschnittsabgabe zu erreichen. Mit Bescheid vom 23.03.2005 setzte die Beklagte die jährliche Pflichtabgabe des Klägers für das Jahr 2005 auf 4.230,-- EUR fest. Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, dass diese Versorgungsabgabe 39,39 % der Durchschnittsabgabe erreiche. Eine freiwillige Zuzahlung sei nach den geänderten Satzungsbestimmungen nur bis zu 10 % der jährlichen Pflichtabgabe - im Falle des Klägers also maximal in Höhe von 423,-- EUR - möglich. Die Zuzahlung werde bewilligt, wenn der Betrag bis zum 30.06.2006 bei der Beklagten eingegangen sei.
Am 22.04.2005 legte der Kläger „Einspruch“ dagegen ein, seine Versorgungsabgabe künftig nicht mehr auf 100 % der jährlichen Durchschnittsabgabe erhöhen zu können. Das Begehren wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07.07.2005 zurückgewiesen. Auch die hiergegen am 10.08.2005 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen abgewiesen. Die zum Jahr 2005 geänderte Satzung der Beklagten weise eine Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht mehr auf und diese Satzungsbestimmung sei auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Gegen das ihm am 07.02.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.02.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung - am 23.04.2008 begründet.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. November 2007 - 8 K 1267/05 - zu ändern
und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Feststellungen im Bescheid vom 23.03.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2005 zu verpflichten, dem Kläger die freiwillige Zuzahlung für das Jahr 2005 bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe zu gestatten,
sowie festzustellen, dass der Kläger auch künftig berechtigt ist, Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe zu leisten.
10 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Ausschlussregelung in § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung in der Fassung vom 20.10.2004 sei unwirksam. Die Satzungsänderung verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie in unangemessener Weise in erworbene Rechtspositionen eingreife. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger seit 1993 regelmäßig und dem System der Beklagten entsprechend Zuzahlungen bis zur Höhe der jährlichen Durchschnittsabgabe entrichtet habe, sei ein verfestigter Anspruch auf Beibehaltung dieser Möglichkeit eingetreten. Die abrupte und ohne Übergangsregelung vorgesehene Änderung zum Jahr 2005 sei im Übrigen mit dem rechtsstaatlich garantierten Vertrauensschutz nicht vereinbar. Insbesondere sei weder eine Ausnahmemöglichkeit für Bestandsfälle vorgesehen, die bereits seit Jahren dauerhaft von der Zuzahlungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, noch enthalte die Bestimmung eine Härtefallklausel. Jedenfalls erweise sich der mit der Satzungsänderung verbundene, nicht vorhersehbare Eingriff in die Lebensplanung des Klägers als unverhältnismäßig. Denn in dem Alter, in dem sich der Kläger befinde, bestehe keine Möglichkeit mehr, ein anderes Versorgungssystem mit adäquaten Ruhegehaltsleistungen aufzubauen. Schließlich stehe die Regelung auch nicht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil es an einer hierfür erforderlichen sachlichen Rechtfertigung fehle. Dies gelte insbesondere für die Grenzziehung mit dem 55. Lebensjahr, aber auch für das Fehlen einer Übergangsregelung oder Abfederung. Aus dem von der Beklagten herangezogenen versicherungsmathematischen Gutachten vom 29.03.2006 ergebe sich schon deshalb nichts anderes, weil dieses die spezifische Situation des Klägers nicht berücksichtigt habe und nur allgemeine Stellungnahmen enthalte. Schließlich bewirke die Regelung auch eine europarechtlich unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, dass nur die Möglichkeit der freiwilligen Zuzahlung, nicht aber das gesetzlich vorgesehene System der Altersvorsorge betroffen sei. Ein Anspruch auf unveränderten Fortbestand bestehender Zuzahlungsmöglichkeiten bestehe jedoch nicht. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG werde bereits nicht berührt, weil der Kläger erst durch eine genehmigte Zuzahlung eine Anwartschaft erwerben könne. Allein die eingeräumte Gelegenheit, eine Zuzahlung beantragen zu können, vermittle dagegen keine eigentumsähnliche Schutzposition. Außerdem sei diese Möglichkeit auch nicht abgeschafft, sondern lediglich betragsmäßig begrenzt worden. Die Satzungsänderung sei im Übrigen auch sachlich gerechtfertigt, weil sie der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Versorgungsanstalt diene.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen aus § 124a Abs. 3 VwGO entsprechend eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auch nach dem 01.01.2005 freiwillige Zuzahlungen über die in § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung der Beklagten vorgesehene Grenze von 10 % der jährlichen Pflichtabgabe hinaus entrichten zu dürfen. Dem Begehren steht die eindeutige Ausschlussregelung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung der Beklagten entgegen, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
16 
1. Der Eigentumsgewährleistungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt.
17 
Zwar können auch Rentenanwartschaften dem Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [292]). Eine entsprechende Rechtsposition hat der Kläger indes für den begehrten Zeitraum ab dem 01.01.2005 nicht inne. Vielmehr setzt der Anspruch auf spätere Gewährung eines Ruhegeldes, der Substrat der eigentumsähnlich erstärkten Rechtsposition ist, jedenfalls das Innehaben eines Anspruchs voraus, dessen Realisierung nur noch eine Frage des Zeitablaufs ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der streitgegenständlichen Zuzahlung ab dem Jahr 2005 nicht vor, weil die versorgungsrechtliche Anerkennung entsprechender Zuzahlungen eine Gestattung des Versorgungswerks voraussetzt (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Da hinsichtlich der vom Kläger begehrten Höherversicherung aber weder die Gestattung durch den Beklagten noch die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für diese vorliegen, hat er einen eigentumsähnlichen Anspruch, der vom Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst sein könnte, nicht erworben. Die tatsächlich erbrachten Beitragsleistungen selbst indes werden durch die Satzungsänderung nicht berührt.
18 
2. Die angegriffene Satzungsbestimmung steht auch nicht im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
19 
a) Die betragsmäßige Begrenzung der Möglichkeit freiwilliger Zuzahlungen ab dem 01.01.2005 lässt die Wirksamkeit der vor diesem Zeitraum gezahlten Versorgungsabgaben unberührt. Die Satzungsänderung greift daher nicht in einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein, sodass die Konstellation der „echten“ Rückwirkung auf einen bereits abgewickelten Tatbestand nicht vorliegt. Die Satzungsbestimmung bewirkt aber, dass den älteren Teilnehmern die Möglichkeit genommen wird, die bisher erbrachte Zuzahlung bis zur Durchschnittsabgabe fortzusetzen. Sie knüpft damit an ein in der Vergangenheit begründetes und noch nicht abgeschlossenes Rechtsverhältnis an und wirkt hierauf für die Zukunft ein. Derartige „unechte“ Rückwirkungen sind zwar grundsätzlich zulässig, denn sonst könnte der Gesetzgeber Dauerschuldverhältnisse nicht mehr modifizieren und würde damit nicht mehr über den notwendigen Flexibilitäts- und Reaktionsspielraum verfügen. Sie unterliegen aber den rechtsstaatlichen Grenzen des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287 [307]). Denn auch in dieser Konstellation kann das Vertrauen des Einzahlenden enttäuscht werden, wenn nachträglich ein entwertender Eingriff vorgenommen wird, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [362f.]). Dies gilt im Bereich der Altersvorsorge in besonderer Weise, weil die Eigenleistungen hier erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Ansprüchen führen und das Vertrauen des Berechtigten auf den Fortbestand der Leistungsregelungen daher im besonderen Maße schutzwürdig ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272 [309]). Eingriffe in die Systematik des Altersvorsorgesystems bedürfen daher der besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
20 
Allerdings geht der verfassungsrechtlich geforderte Vertrauensschutz nicht so weit, dass der Betroffene vor jeder nachteiligen Neuerung bewahrt werden müsste. Gerade im Bereich der Altersvorsorge und des Sozialversicherungsrechts muss der Normgeber vielmehr aus Gründen des Allgemeinwohls auf veränderte Situationen zum Schutz der Solidargemeinschaft reagieren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [363]). Grundsätzlich kommt dem Normgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen daher ein sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu, sofern die Neuregelungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche führen, durch die das Leistungssystem seine Funktion als substantielle Altersvorsorge verlöre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
21 
Diese Grenze ist vorliegend bereits deshalb nicht erreicht, weil die Beschränkungen des Zuzahlungssystems nur das Angebot einer freiwilligen Zusatzversorgung betrifft. Die Absicherung des Klägers in der Pflichtversorgung der Beklagten dagegen bleibt von der Kappung möglicher Zuzahlungen gänzlich unberührt. Ein aus Verfassungsgründen geschütztes Interesse am Fortbestand des bestehenden Zuzahlungssystems besteht indes nicht. Das Vertrauen des Klägers in die Fortsetzung hat kein so erhebliches Gewicht, dass eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips festzustellen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, BVerfGK 10, 326). Im Übrigen wird mit der angegriffenen Satzungsbestimmung die vom Kläger getroffene Disposition auch nicht nachträglich „entwertet“. Vielmehr bleiben die eingezahlten Zuzahlungsbeträge auch weiterhin voll ruhegeldwirksam. Allein die Tatsache, dass eine Fortführung dieser Möglichkeit nicht bis zum Rentenalter ermöglicht wird, stellt aber keine „Entwertung“ in diesem Sinne dar.
22 
b) Unabhängig hiervon muss das Interesse des Klägers am ungeschmälerten Fortbestand der Zuzahlungsmöglichkeiten auch gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurückstehen.
23 
Die Beklagte durfte unter Ausschöpfung des ihr bei der Ausgestaltung des Versorgungssystems ihrer Teilnehmer zukommenden Spielraums die beanstandete Altersgrenze vornehmen. Die der Regelung zugrunde liegende Einschätzung, ohne eine entsprechende Beschränkung werde die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung durch die Beklagte gefährdet, ist nicht zu beanstanden.
24 
Das Finanzierungssystem der Beklagten unterscheidet sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung und basiert auf dem sog. „offenen Deckungsplanverfahren“ (vgl. hierzu die Stellungnahme des Versicherungsmathematikers K. vom 29.03.2006). Hierbei führen die Versorgungsabgaben der Teilnehmer zu Rentenansprüchen, ohne dass das Alter berücksichtigt wird, indem die Abgaben geleistet werden. Für die Finanzierung durch die Beklagte ergeben sich durch die unterschiedlich lange Zinswirkung der Beträge jedoch erhebliche Unterschiede. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann. Durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit diejenigen der älteren mit. Ausweislich des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 29.03.2006 betrug das Grenzalter der kalkulierten Transferleistung im Bezugsjahr 2002 55 Jahre. Dieses Deckungssystem wird durch Zuzahlungen älterer Teilnehmer in seiner Struktur gefährdet. Denn je höher die Auszahlungsbeträge sind, die auf einer relativ kurz vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze geleisteten Versorgungsabgabe beruhen, desto größer wird der versicherungsmathematische Gewinn für den Berechtigten.
25 
Die mit dieser Diskrepanz begründeten Gefahren sollten durch die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten vermindert werden. In der Sitzungsvorlage vom 28.09.2004 zur maßgeblichen Sitzung der Vertreterversammlung vom 20.10.2004 heißt es hierzu:
26 
„Um die nachteilige Wirkung der Berechnung von Versorgungsabgaben im höheren Alter nicht noch zu verschärfen, soll die Möglichkeit der Zuzahlung über 10 % der Pflichtabgaben hinaus insoweit begrenzt werden, als eine Zuzahlung jenseits der Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr zugelassen wird. Bisher waren Zuzahlungen bis unmittelbar vor Eintritt des Ruhestandes möglich. Diese Zuzahlungsbeträge haben jedoch nur noch eine geringe oder gar keine Zins- und Zinseszinswirkung. Dennoch sind sie in gleicher Weise rentenwirksam wie Beiträge, die z. B. mit dem 30. Lebensjahr gezahlt worden sind. Dies liegt darin begründet, dass das versicherungsmathematische System der Versorgungsanstalt keine altersabhängige Verrentung kennt. …
27 
Es wird daher vorgeschlagen, es bei der 10 %-igen Zuzahlung über alle Altersklassen zu belassen, um damit insbesondere Teilnehmern zu ermöglichen, die versicherungsmathematischen Abschläge durch höhere Versorgungsabgaben auszugleichen. Zugleich soll jedoch die Möglichkeit der Zuzahlung über die 10 % der Pflichtabgabe hinaus für Jahre ausgeschlossen werden, in denen ein Teilnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und damit vor Eintritt in den möglichen Ruhestand steht.“
28 
Diese Erwägungen der Beklagten sind nachvollziehbar, beruhen auf einer hinreichend aufgeklärten Tatsachengrundlage und dienen dem Schutz der Leistungsfähigkeit des Altersvorsorgesystems. Der Gestaltungsspielraum für die Leistungsausgestaltung in der Satzung ist mit der Neufassung damit nicht überschritten, ohne dass es auf die versicherungsmathematische Berechnung im Einzelnen ankommt. Die vom Kläger hilfsweise beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht war daher nicht geboten.
29 
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten im Zusammenhang mit weiteren Satzungsänderungen steht. Denn ausweislich der benannten Sitzungsunterlage wurden die Vorkehrungen gegen übermäßige Zuzahlungen kurz vor Eintritt des Rentenalters maßgeblich durch die Neufassung der Altersgrenze in § 18 Nr. 2 der Satzung der Beklagten angestoßen. Mit dieser Novellierung wurde die Altersgrenze für die Teilnahme am Versorgungssystem der Beklagten aus europarechtlichen Gründen von 45 auf 65 Jahre angehoben. Durch die Streichung der ursprünglich bestehenden Altersgrenze können demnach Teilnahmeverläufe entstehen, in denen ein Berechtigter erst in höherem Lebensalter in die Versorgungsanstalt eintritt und demgemäß nur für einen relativ kurzen Zeitraum Versorgungsabgaben entrichtet. Durch die damit entstehenden Zinsnachteile wird die versicherungsmathematische Berechnung der Versorgungsleistung potentiell zu Lasten der jüngeren Mitglieder verschlechtert. Eine nachführende Begrenzung der Zuzahlungen in höherem Alter trägt damit der Generationengerechtigkeit der im Versorgungssystem der Beklagten bestehenden Solidargemeinschaft Rechnung und dient dem Interesse der Systemsicherung. Diese Anliegen sind von hinreichendem verfassungsrechtlichen Gewicht.
30 
c) Der Satzungsgeber war auch nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über 55-jährigen Teilnehmer zu schaffen.
31 
Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine Übergangsregelung hilfreich gewesen wäre, um einen bruchlosen Fortbestand der bereits begonnenen Versicherungsverläufe zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass dies aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar gewesen sein sollte, sind indes nicht ersichtlich.
32 
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass ein Vertrauenstatbestand, nach dem die Zuzahlungsmöglichkeiten bis zur Erreichung des Rentenalters ungeschmälert fortbestehen, nicht geschaffen worden ist. Die bloße Einräumung einer entsprechenden Möglichkeit durch die Vorgängersatzung vermittelt eine dergestalt gesicherte Rechtsposition für die Zukunft nicht; demgemäß ist das System der Zuzahlungsmöglichkeiten in den letzten Jahren auch wiederholt geändert worden. Dies gilt vorliegend auch in Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungssystems der Beklagten, denn nach § 9 Abs. 3 VersAnstG gelten Satzungsänderungen, durch welche die Versorgungsbezüge erhöht oder gemindert werden, auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Versorgungsfälle.
33 
Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Zuzahlungsmöglichkeit nicht abgeschafft, sondern nur begrenzt worden ist. Mit der weiterhin bestehenden Befugnis einer Zuzahlung um 10 % der jährlichen Pflichtabgabe ist daher auch künftig eine Aufstockung des Ruhegehalts gewährleistet, mit dem adäquate Leistungen im Versorgungsfall erzielt werden können.
34 
Schließlich ist nicht zu übersehen, dass die vom Kläger geforderte Übergangsregelung eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren aufweisen müsste, die angesichts der satzungsgemäßen Berechnungsweise der Altersbezüge zu einem nicht unerheblichen Finanzierungsrisiko führen könnte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die unmittelbare Einführung der Altersgrenze mit den Vorgaben höherrangigen Rechts nicht vereinbar sind, liegen damit nicht vor.
35 
3. Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
36 
Mit den vorstehenden Erwägungen ist bereits dargetan, dass die vom Kläger beanstandete Neuregelung auf hinreichende sachliche Gesichtspunkte gestützt werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger in besonderer Weise angegriffene Grenzziehung auf das 55. Lebensjahr. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Denn jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [Juris-Rn. 73]).
37 
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, weil die Festlegung ersichtlich Bezug auf das versicherungsmathematisch berechnete Grenzalter nimmt, bei dem es zu einer Äquivalenz von geleisteten Beiträgen und in Anspruch genommenen Leistungen kommt. Der Satzungsgeber ist aber berechtigt, Altersabgrenzungen so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, VBlBW 1987, 306). Die Bezugnahme auf das Grenzalter ist dabei von sachlichen Erwägungen getragen und nicht zu beanstanden. Denn später geleistete Zahlungen belasten die Finanzierung des Versorgungssystems der Beklagten. Es ergeben sich keine Zinsvorteile aus einer längeren Verweildauer, die den leistungsberechtigten Teilnehmern zugute kämen. Die von der Beklagten vorgenommene Grenzziehung der Stichtagsregelung ist daher durch die Besonderheiten ihres Finanzierungs- und Versorgungssystems gerechtfertigt.
38 
4. Schließlich liegt mit der Regelung auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters vor.
39 
Der geltende gemachte Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303 S. 16) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil der zur Entscheidung stehende Fall mangels gemeinschaftsrechtlichen Bezuges nicht im Anwendungsbereich des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“ -, NJW 2008, 3417). Darüber hinaus findet die Richtlinie auf die Versorgungsleistungen der Beklagten auch materiell keine Anwendung, weil die Einschränkungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht auf das staatliche Sozialsystem und den diesem gleichgestellten Systemen ausgedehnt worden sind. Die Leistungen der Beklagten sind aber entsprechende Sicherungssysteme der sozialen Sicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 42]).
40 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -). Denn auch diese Vorschriften sind für den landesrechtlich normierten Bereich der Alterversorgung für Angehörige freier Berufe bereits grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 35]) und vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme erstreckt (vgl. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG). Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen.
41 
Unabhängig hiervon steht die angegriffene Satzungsbestimmung aber auch inhaltlich in Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78 und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18/07 -, Juris-Rn. 16; zur Differenzierung nach „rentenfernen“ und „rentennahen“ Jahrgängen auch BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 -, Juris-Rn. 49).
42 
5. Die Klage kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil dem Begehren die wirksame Ausschlussbestimmung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten entgegensteht. Dies gilt sowohl für den in den angefochtenen Bescheiden geregelten Zeitraum des Jahres 2005 als auch für die mit der Feststellungsklage verfolgte Grundsatzfrage im Hinblick auf die künftigen Jahre.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
44 
Beschluss vom 1. September 2009
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG). Dabei geht der Senat in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom dreifachen Jahresbetrag der begehrten Rentensteigerung aus (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 26.11.2007 - 8 OA 89/07 -, NVwZ-RR 2008, 430). Hieraus ergibt sich in Anlehnung an die vom Kläger vorgelegten Zahlen ein gerundeter Betrag von 5.000,-- EUR. Einer gesonderten Entscheidung über die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2009) bedarf es damit nicht.
46 
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen aus § 124a Abs. 3 VwGO entsprechend eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auch nach dem 01.01.2005 freiwillige Zuzahlungen über die in § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung der Beklagten vorgesehene Grenze von 10 % der jährlichen Pflichtabgabe hinaus entrichten zu dürfen. Dem Begehren steht die eindeutige Ausschlussregelung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 letzter Halbsatz der Satzung der Beklagten entgegen, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
16 
1. Der Eigentumsgewährleistungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt.
17 
Zwar können auch Rentenanwartschaften dem Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [292]). Eine entsprechende Rechtsposition hat der Kläger indes für den begehrten Zeitraum ab dem 01.01.2005 nicht inne. Vielmehr setzt der Anspruch auf spätere Gewährung eines Ruhegeldes, der Substrat der eigentumsähnlich erstärkten Rechtsposition ist, jedenfalls das Innehaben eines Anspruchs voraus, dessen Realisierung nur noch eine Frage des Zeitablaufs ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der streitgegenständlichen Zuzahlung ab dem Jahr 2005 nicht vor, weil die versorgungsrechtliche Anerkennung entsprechender Zuzahlungen eine Gestattung des Versorgungswerks voraussetzt (vgl. § 23 Abs. 4 lit. a) der Satzung). Da hinsichtlich der vom Kläger begehrten Höherversicherung aber weder die Gestattung durch den Beklagten noch die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für diese vorliegen, hat er einen eigentumsähnlichen Anspruch, der vom Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst sein könnte, nicht erworben. Die tatsächlich erbrachten Beitragsleistungen selbst indes werden durch die Satzungsänderung nicht berührt.
18 
2. Die angegriffene Satzungsbestimmung steht auch nicht im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
19 
a) Die betragsmäßige Begrenzung der Möglichkeit freiwilliger Zuzahlungen ab dem 01.01.2005 lässt die Wirksamkeit der vor diesem Zeitraum gezahlten Versorgungsabgaben unberührt. Die Satzungsänderung greift daher nicht in einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein, sodass die Konstellation der „echten“ Rückwirkung auf einen bereits abgewickelten Tatbestand nicht vorliegt. Die Satzungsbestimmung bewirkt aber, dass den älteren Teilnehmern die Möglichkeit genommen wird, die bisher erbrachte Zuzahlung bis zur Durchschnittsabgabe fortzusetzen. Sie knüpft damit an ein in der Vergangenheit begründetes und noch nicht abgeschlossenes Rechtsverhältnis an und wirkt hierauf für die Zukunft ein. Derartige „unechte“ Rückwirkungen sind zwar grundsätzlich zulässig, denn sonst könnte der Gesetzgeber Dauerschuldverhältnisse nicht mehr modifizieren und würde damit nicht mehr über den notwendigen Flexibilitäts- und Reaktionsspielraum verfügen. Sie unterliegen aber den rechtsstaatlichen Grenzen des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287 [307]). Denn auch in dieser Konstellation kann das Vertrauen des Einzahlenden enttäuscht werden, wenn nachträglich ein entwertender Eingriff vorgenommen wird, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [362f.]). Dies gilt im Bereich der Altersvorsorge in besonderer Weise, weil die Eigenleistungen hier erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Ansprüchen führen und das Vertrauen des Berechtigten auf den Fortbestand der Leistungsregelungen daher im besonderen Maße schutzwürdig ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272 [309]). Eingriffe in die Systematik des Altersvorsorgesystems bedürfen daher der besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
20 
Allerdings geht der verfassungsrechtlich geforderte Vertrauensschutz nicht so weit, dass der Betroffene vor jeder nachteiligen Neuerung bewahrt werden müsste. Gerade im Bereich der Altersvorsorge und des Sozialversicherungsrechts muss der Normgeber vielmehr aus Gründen des Allgemeinwohls auf veränderte Situationen zum Schutz der Solidargemeinschaft reagieren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356 [363]). Grundsätzlich kommt dem Normgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen daher ein sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu, sofern die Neuregelungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche führen, durch die das Leistungssystem seine Funktion als substantielle Altersvorsorge verlöre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 u.a. -, DVBl 2007, 1228).
21 
Diese Grenze ist vorliegend bereits deshalb nicht erreicht, weil die Beschränkungen des Zuzahlungssystems nur das Angebot einer freiwilligen Zusatzversorgung betrifft. Die Absicherung des Klägers in der Pflichtversorgung der Beklagten dagegen bleibt von der Kappung möglicher Zuzahlungen gänzlich unberührt. Ein aus Verfassungsgründen geschütztes Interesse am Fortbestand des bestehenden Zuzahlungssystems besteht indes nicht. Das Vertrauen des Klägers in die Fortsetzung hat kein so erhebliches Gewicht, dass eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips festzustellen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 -, BVerfGK 10, 326). Im Übrigen wird mit der angegriffenen Satzungsbestimmung die vom Kläger getroffene Disposition auch nicht nachträglich „entwertet“. Vielmehr bleiben die eingezahlten Zuzahlungsbeträge auch weiterhin voll ruhegeldwirksam. Allein die Tatsache, dass eine Fortführung dieser Möglichkeit nicht bis zum Rentenalter ermöglicht wird, stellt aber keine „Entwertung“ in diesem Sinne dar.
22 
b) Unabhängig hiervon muss das Interesse des Klägers am ungeschmälerten Fortbestand der Zuzahlungsmöglichkeiten auch gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurückstehen.
23 
Die Beklagte durfte unter Ausschöpfung des ihr bei der Ausgestaltung des Versorgungssystems ihrer Teilnehmer zukommenden Spielraums die beanstandete Altersgrenze vornehmen. Die der Regelung zugrunde liegende Einschätzung, ohne eine entsprechende Beschränkung werde die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung durch die Beklagte gefährdet, ist nicht zu beanstanden.
24 
Das Finanzierungssystem der Beklagten unterscheidet sich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung und basiert auf dem sog. „offenen Deckungsplanverfahren“ (vgl. hierzu die Stellungnahme des Versicherungsmathematikers K. vom 29.03.2006). Hierbei führen die Versorgungsabgaben der Teilnehmer zu Rentenansprüchen, ohne dass das Alter berücksichtigt wird, indem die Abgaben geleistet werden. Für die Finanzierung durch die Beklagte ergeben sich durch die unterschiedlich lange Zinswirkung der Beträge jedoch erhebliche Unterschiede. Versicherungsmathematisch werden durch die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit Gewinne erzielt, mit denen die Beitragsstabilität für ältere Teilnehmer gesichert werden kann. Durch die Zinswirkung der geleisteten Versorgungsabgaben tragen die Beiträge der jüngeren Mitglieder damit diejenigen der älteren mit. Ausweislich des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 29.03.2006 betrug das Grenzalter der kalkulierten Transferleistung im Bezugsjahr 2002 55 Jahre. Dieses Deckungssystem wird durch Zuzahlungen älterer Teilnehmer in seiner Struktur gefährdet. Denn je höher die Auszahlungsbeträge sind, die auf einer relativ kurz vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze geleisteten Versorgungsabgabe beruhen, desto größer wird der versicherungsmathematische Gewinn für den Berechtigten.
25 
Die mit dieser Diskrepanz begründeten Gefahren sollten durch die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten vermindert werden. In der Sitzungsvorlage vom 28.09.2004 zur maßgeblichen Sitzung der Vertreterversammlung vom 20.10.2004 heißt es hierzu:
26 
„Um die nachteilige Wirkung der Berechnung von Versorgungsabgaben im höheren Alter nicht noch zu verschärfen, soll die Möglichkeit der Zuzahlung über 10 % der Pflichtabgaben hinaus insoweit begrenzt werden, als eine Zuzahlung jenseits der Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr zugelassen wird. Bisher waren Zuzahlungen bis unmittelbar vor Eintritt des Ruhestandes möglich. Diese Zuzahlungsbeträge haben jedoch nur noch eine geringe oder gar keine Zins- und Zinseszinswirkung. Dennoch sind sie in gleicher Weise rentenwirksam wie Beiträge, die z. B. mit dem 30. Lebensjahr gezahlt worden sind. Dies liegt darin begründet, dass das versicherungsmathematische System der Versorgungsanstalt keine altersabhängige Verrentung kennt. …
27 
Es wird daher vorgeschlagen, es bei der 10 %-igen Zuzahlung über alle Altersklassen zu belassen, um damit insbesondere Teilnehmern zu ermöglichen, die versicherungsmathematischen Abschläge durch höhere Versorgungsabgaben auszugleichen. Zugleich soll jedoch die Möglichkeit der Zuzahlung über die 10 % der Pflichtabgabe hinaus für Jahre ausgeschlossen werden, in denen ein Teilnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und damit vor Eintritt in den möglichen Ruhestand steht.“
28 
Diese Erwägungen der Beklagten sind nachvollziehbar, beruhen auf einer hinreichend aufgeklärten Tatsachengrundlage und dienen dem Schutz der Leistungsfähigkeit des Altersvorsorgesystems. Der Gestaltungsspielraum für die Leistungsausgestaltung in der Satzung ist mit der Neufassung damit nicht überschritten, ohne dass es auf die versicherungsmathematische Berechnung im Einzelnen ankommt. Die vom Kläger hilfsweise beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht war daher nicht geboten.
29 
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Neufassung des § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten im Zusammenhang mit weiteren Satzungsänderungen steht. Denn ausweislich der benannten Sitzungsunterlage wurden die Vorkehrungen gegen übermäßige Zuzahlungen kurz vor Eintritt des Rentenalters maßgeblich durch die Neufassung der Altersgrenze in § 18 Nr. 2 der Satzung der Beklagten angestoßen. Mit dieser Novellierung wurde die Altersgrenze für die Teilnahme am Versorgungssystem der Beklagten aus europarechtlichen Gründen von 45 auf 65 Jahre angehoben. Durch die Streichung der ursprünglich bestehenden Altersgrenze können demnach Teilnahmeverläufe entstehen, in denen ein Berechtigter erst in höherem Lebensalter in die Versorgungsanstalt eintritt und demgemäß nur für einen relativ kurzen Zeitraum Versorgungsabgaben entrichtet. Durch die damit entstehenden Zinsnachteile wird die versicherungsmathematische Berechnung der Versorgungsleistung potentiell zu Lasten der jüngeren Mitglieder verschlechtert. Eine nachführende Begrenzung der Zuzahlungen in höherem Alter trägt damit der Generationengerechtigkeit der im Versorgungssystem der Beklagten bestehenden Solidargemeinschaft Rechnung und dient dem Interesse der Systemsicherung. Diese Anliegen sind von hinreichendem verfassungsrechtlichen Gewicht.
30 
c) Der Satzungsgeber war auch nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über 55-jährigen Teilnehmer zu schaffen.
31 
Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine Übergangsregelung hilfreich gewesen wäre, um einen bruchlosen Fortbestand der bereits begonnenen Versicherungsverläufe zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass dies aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar gewesen sein sollte, sind indes nicht ersichtlich.
32 
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass ein Vertrauenstatbestand, nach dem die Zuzahlungsmöglichkeiten bis zur Erreichung des Rentenalters ungeschmälert fortbestehen, nicht geschaffen worden ist. Die bloße Einräumung einer entsprechenden Möglichkeit durch die Vorgängersatzung vermittelt eine dergestalt gesicherte Rechtsposition für die Zukunft nicht; demgemäß ist das System der Zuzahlungsmöglichkeiten in den letzten Jahren auch wiederholt geändert worden. Dies gilt vorliegend auch in Anbetracht der gesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungssystems der Beklagten, denn nach § 9 Abs. 3 VersAnstG gelten Satzungsänderungen, durch welche die Versorgungsbezüge erhöht oder gemindert werden, auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Versorgungsfälle.
33 
Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Zuzahlungsmöglichkeit nicht abgeschafft, sondern nur begrenzt worden ist. Mit der weiterhin bestehenden Befugnis einer Zuzahlung um 10 % der jährlichen Pflichtabgabe ist daher auch künftig eine Aufstockung des Ruhegehalts gewährleistet, mit dem adäquate Leistungen im Versorgungsfall erzielt werden können.
34 
Schließlich ist nicht zu übersehen, dass die vom Kläger geforderte Übergangsregelung eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren aufweisen müsste, die angesichts der satzungsgemäßen Berechnungsweise der Altersbezüge zu einem nicht unerheblichen Finanzierungsrisiko führen könnte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die unmittelbare Einführung der Altersgrenze mit den Vorgaben höherrangigen Rechts nicht vereinbar sind, liegen damit nicht vor.
35 
3. Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
36 
Mit den vorstehenden Erwägungen ist bereits dargetan, dass die vom Kläger beanstandete Neuregelung auf hinreichende sachliche Gesichtspunkte gestützt werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger in besonderer Weise angegriffene Grenzziehung auf das 55. Lebensjahr. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Denn jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Dementsprechend können zur Ausgestaltung auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [Juris-Rn. 73]).
37 
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, weil die Festlegung ersichtlich Bezug auf das versicherungsmathematisch berechnete Grenzalter nimmt, bei dem es zu einer Äquivalenz von geleisteten Beiträgen und in Anspruch genommenen Leistungen kommt. Der Satzungsgeber ist aber berechtigt, Altersabgrenzungen so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, VBlBW 1987, 306). Die Bezugnahme auf das Grenzalter ist dabei von sachlichen Erwägungen getragen und nicht zu beanstanden. Denn später geleistete Zahlungen belasten die Finanzierung des Versorgungssystems der Beklagten. Es ergeben sich keine Zinsvorteile aus einer längeren Verweildauer, die den leistungsberechtigten Teilnehmern zugute kämen. Die von der Beklagten vorgenommene Grenzziehung der Stichtagsregelung ist daher durch die Besonderheiten ihres Finanzierungs- und Versorgungssystems gerechtfertigt.
38 
4. Schließlich liegt mit der Regelung auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters vor.
39 
Der geltende gemachte Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG L 303 S. 16) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil der zur Entscheidung stehende Fall mangels gemeinschaftsrechtlichen Bezuges nicht im Anwendungsbereich des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.09.2008 - C-427/06 - „Bartsch“ -, NJW 2008, 3417). Darüber hinaus findet die Richtlinie auf die Versorgungsleistungen der Beklagten auch materiell keine Anwendung, weil die Einschränkungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht auf das staatliche Sozialsystem und den diesem gleichgestellten Systemen ausgedehnt worden sind. Die Leistungen der Beklagten sind aber entsprechende Sicherungssysteme der sozialen Sicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 42]).
40 
Entsprechendes gilt für die Verbürgungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -). Denn auch diese Vorschriften sind für den landesrechtlich normierten Bereich der Alterversorgung für Angehörige freier Berufe bereits grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Juris-Rn. 35]) und vom sachlichen Anwendungsbereich her auch nicht auf die Alterssicherungssysteme erstreckt (vgl. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG). Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter sachgerecht sind und daher nicht einer generellen Rechtfertigungslast unterliegen.
41 
Unabhängig hiervon steht die angegriffene Satzungsbestimmung aber auch inhaltlich in Einklang mit den Rechtsvorgaben zur Verhütung einer Diskriminierung wegen des Alters. Denn Altersdifferenzierungen unterliegen keinem strikten Verbot, sondern sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78 und § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Diese sachliche Rechtfertigung ist angesichts des bereits Ausgeführten aber gegeben und zur Vermeidung übermäßiger Versorgungslasten auch nicht unverhältnismäßig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18/07 -, Juris-Rn. 16; zur Differenzierung nach „rentenfernen“ und „rentennahen“ Jahrgängen auch BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 -, Juris-Rn. 49).
42 
5. Die Klage kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil dem Begehren die wirksame Ausschlussbestimmung aus § 23 Abs. 4 lit. a) Satz 2 der Satzung der Beklagten entgegensteht. Dies gilt sowohl für den in den angefochtenen Bescheiden geregelten Zeitraum des Jahres 2005 als auch für die mit der Feststellungsklage verfolgte Grundsatzfrage im Hinblick auf die künftigen Jahre.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht.
44 
Beschluss vom 1. September 2009
45 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG). Dabei geht der Senat in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom dreifachen Jahresbetrag der begehrten Rentensteigerung aus (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 26.11.2007 - 8 OA 89/07 -, NVwZ-RR 2008, 430). Hieraus ergibt sich in Anlehnung an die vom Kläger vorgelegten Zahlen ein gerundeter Betrag von 5.000,-- EUR. Einer gesonderten Entscheidung über die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2009) bedarf es damit nicht.
46 
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.