Verwaltungsgericht Trier Urteil, 28. Juni 2016 - 3 K 286/16.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2016:0628.3K286.16.00
bei uns veröffentlicht am28.06.2016

Tenor

Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

2

Der am ... geborene Beklagte steht als Justizhauptsekretär im Dienst des klagenden Landes. Nach dem Besuch von Grund–, Haupt- und Berufsfachschule in der Zeit von 1974 bis 1985 wurde der Beklagte am 1. August 1985 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizassistentenanwärter ernannt. Am 9. September 1988 bestand er die Prüfung für den ehemaligen mittleren Justizdienst mit der Note „befriedigend (8,9 Punkte)“. Zum 10. September 1988 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizassistenten zur Anstellung, zum 1. August 1990 zum Justizassistenten und zum 1. Dezember 1993 zum Justizsekretär ernannt. Beförderungen zum Justizobersekretär und zum Regierungshauptsekretär erfolgten zum 1. Dezember 1994 und zum 1. Dezember 1996.

3

Die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erfolgte am 24. April 1995.

4

Im Rahmen seiner Tätigkeit im mittleren Justizdienst (jetzt: Justizfachwirtedienst) war der Beklagte in den Jahren 1988 bis 1990 zunächst bei den Staatsanwaltschaften ... (...) und ... in der ... eingesetzt. Er wechselte zum 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 in den Justizdienst des Landes ... (Abordnung an die Staatsanwaltschaft ...), war vom 1. Juli 1992 bis 31. Januar 1994 wieder bei der Staatsanwaltschaft ... und vom 1. Februar 1994 bis 30. April 1999 bei dem Ministerium der Justiz in ... (jeweils als Beamter des mittleren Justizdienstes) tätig.

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Nach erfolgreicher Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 2000, die der Beklagte mit dem Prüfungsergebnis „befriedigend (7,1 Punkte)“ bestanden hat, wurde er mit Wirkung vom 1. August 2001 zum Gerichtsvollzieher ernannt. In der Folge war er im Gerichtsvollzieherdienst bei den Amtsgerichten ... am ... und ... eingesetzt, ehe er zum 1. November 2001 in den Gerichtsvollzieherdienst bei dem Amtsgericht ... wechselte, wo er bis zum 31. Juli 2008 tätig war.

6

Ab dem 1. August 2008 wurde der Beklagte aus dienstlichen Gründen in das Amt eines Justizhauptsekretärs im früheren mittleren Justizdienst (Innendienst) bei dem Amtsgericht ... versetzt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 Bundesbesoldungsgesetz für Justizhauptsekretäre eingewiesen. Im Zuge seiner Versetzung in den Innendienst wurde der Beamte vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 zunächst aus dienstlichen Gründen an das Amtsgericht ... abgeordnet.

7

In der Folge wurde der Beamte aus dienstlichen Gründen vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 an die Staatsanwaltschaft ... abgeordnet und ab dem 1. August 2009 an die Staatsanwaltschaft ... versetzt, der er bis heute angehört. Vom 1. Februar 2014 bis 15. Juli 2016 ist dem Beklagten antragsgemäß eine Teilzeitbeschäftigung mit 90 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt. Seit dem 25. April 2014 ist der Beamte ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.

8

Der Beklagte ist seit dem ... verheiratet, lebt aber seit geraumer Zeit getrennt von seiner Ehefrau. Aus der Ehe ist eine am ... geborene Tochter hervorgegangen, die überwiegend im Haushalt der Mutter lebt. Wegen Überschuldung hat der Beklagte das Privatinsolvenzverfahren für sich beantragt.

9

Der Beamte leidet bereits über mehrere Jahre an einer chronischen Erkrankung mit ungeklärter Auslösungsursache. Er ist daher seit dem 1. September 2011 auf unbestimmte Zeit als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent anerkannt.

10

Mit Verfügung vom 26. November 2015 wurde der Beklagte nach vorheriger Anhörung und Beteiligung des Bezirkspersonalrats bei der Generalstaatsanwaltschaft ... und der Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen für den nichtrichterlichen Dienst vorläufig des Dienstes enthoben. Von einer Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge wurde unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beklagten abgesehen.

11

Strafrechtlich ist der Beamte bis auf die hier angeschuldigten Verfehlungen nicht in Erscheinung getreten.

12

Disziplinarrechtlich ist der Beklagte insoweit vorbelastet, als gegen ihn mit Verfügung vom 5. Juli 2007 durch den Direktor des Amtsgerichts ... eine Geldbuße i.H.v. 600 Euro verhängt wurde. Gegenstand des Disziplinarverfahrens war vor allem die verzögerte oder unrichtige Bearbeitung von Zwangsvollstreckungsaufträgen. Zudem hatte der Beklagte im Rahmen von Dienstaufsichtsbeschwerden vom Direktor des Amtsgerichts ... gesetzte Erledigungsfristen mehrfach überschritten und erbetene dienstliche Stellungnahmen nicht oder erst verspätet abgegeben. Ferner waren angeforderte Zwangsvollstreckungsakten gar nicht oder erst nach nochmaliger Aufforderung vorgelegt worden. Darüber hinaus lag ein Vorfall im Rahmen der ordentlichen Geschäftsprüfung am 15. September 2006 zu Grunde. Bei der Kassenprüfung war ein Fehlbetrag festgestellt worden, weshalb am 15. Oktober 2006 eine weitere außerordentliche Geschäftsprüfung angesetzt worden war. Diese verhinderte der Beklagte, indem er unter Missachtung dienstlicher Anordnungen die Ermittlung des Bargeldbestandes nicht abschließend ermöglichte und sich der außerordentlichen Prüfung entzog. Zu einem späteren Zeitpunkt war der festgestellte Kassenfehlbestand dann wieder ausgeglichen.

13

Am 30. September 2009 wurde aufgrund des begründeten Verdachts neuerlicher Dienstpflichtverletzungen und vor dem Hintergrund einer Strafanzeige des Direktors des Amtsgerichts ... vom 22. September 2009 ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, dass der Verdacht der Untreue bestehe, da er nach seiner Versetzung in den Innendienst zulasten des von ihm bei der ... Bank ... eG mit Sitz in ... eingerichteten Gerichtsvollzieher–Dienstkontos in unberechtigter Weise Verfügungen in Gestalt einer Barabhebung i.H.v. 1300 Euro und in Gestalt von Online-Banking-Überweisungen i.H.v. 1200 Euro und 1000 Euro auf sein Privatkonto vorgenommen habe. Nach § 73 Nr. 6 GVO a.F. hätten diese Verfügungen nur durch den früheren Dienstvorgesetzten im Gerichtsvollzieherdienst erfolgen dürfen. Der Beklagte wurde über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

14

Mit Verfügung vom 9. November 2009 wurde das Disziplinarverfahren mit Blick auf das sachgleiche Ermittlungsverfahren mit dem Az.: ... bei der Staatsanwaltschaft ... ausgesetzt.

15

Ein weiteres gegen den Beklagten unter dem Az. ... wegen des Verdachts des Betruges in seiner Funktion als Gerichtsvollzieher zulasten der Firma Umzüge ... GmbH anhängig gewordenes Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft ... wurde wegen Sachzusammenhangs mit dem zuvor genannten Ermittlungsverfahren verbunden. Gegenstand waren drei Rechnungen für Umzüge, die nur teilweise und zwei weitere Rechnungen, die überhaupt nicht beglichen worden waren. Bezüglich zweier Rechnungen aus den Jahren 2003 und 2004 war bereits zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung Strafverfolgungsverjährung eingetreten, in einem Fall konnte anhand der Aktenlage nachvollzogen werden, dass am 27. Juni 2006 2500 Euro von den Gläubigern auf das Dienstkonto des Beamten als Kostenvorschuss für eine vom Umzugsunternehmen ... durchzuführende Räumung eingezahlt worden waren. Die Rechnungen wurden jedoch nicht beglichen. In einem weiteren Fall ging es um eine Rechnung für einen Privatumzug, die hinsichtlich eines Restbetrages i.H.v. 362,12 € nicht beglichen worden war. Bezüglich des letzten Falls (Rechnung in Höhe von insgesamt 2497,10 €) sollte noch ermittelt werden, ob anhand der Bewegungen auf dem Dienstkonto eine unberechtigte Entnahme nachvollzogen werden konnte.

16

Mit Verfügung vom 22. März 2011 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und auf den Verdacht einer Arbeitszeitmanipulation in der Zeit vom 24. Januar 2011 bis 22. Februar 2011 ausgedehnt. Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Unter dem 9. Mai 2011 wurde das Disziplinarverfahren erneut ausgesetzt.

17

Das wegen des Vorwurfs der Arbeitszeitmanipulation zeitgleich gegen den Beklagten eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit dem Az.: ... wurde mit Verfügung vom 11. August 2011 nach § 154 Strafprozessordnung im Hinblick auf die in dem Verfahren mit dem Az.: ... zu erwartende Strafe eingestellt.

18

Im letztgenannten Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft ... am 18. Juli 2011 einen Strafbefehlsantrag einerseits wegen der unterbliebenen Weiterleitung eines Räumungskostenvorschusses und andererseits wegen der Verfügungen über das Dienstkonto nach Versetzung in den Innendienst. Der Strafbefehlsantrag wurde mit Verfügung vom 15. November 2011 auf den Betrugsvorwurf wegen der unterbliebenen Weiterleitung eines Räumungskostenvorschusses beschränkt. Der beantragte Strafbefehl wurde vom Amtsgericht ... am 6. Dezember 2011 erlassen. Hiergegen legte der Beklagte fristgemäß Einspruch ein. Durch das Amtsgericht ... wurde der Beklagte sodann am 4. September 2012 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt. Auf die sowohl vom Beklagten als auch von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung wurde das Urteil des Amtsgerichts ... unter Verwerfung der Berufung des Beklagten mit Urteil des Landgerichts – dritte kleine Strafkammer – ... vom 5. Juli 2013 (....) im Straffolgenausspruch dahingehend geändert, dass der Beklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt wurde. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wurde zurückgewiesen. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Revision wurde mit Beschluss des ... vom 13. Dezember 2013 (...) als unbegründet verworfen. Ein beantragter Gnadenerweis wurde mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft ... vom 23. Februar 2015 abgelehnt.

19

Bereits mit Verfügung vom 24. Januar 2013 wurde das Disziplinarverfahren zwischenzeitlich fortgesetzt und auf die dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 4. September 2012 zugrunde gelegten Untreue– und Betrugshandlungen ausgedehnt. Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Das Disziplinarverfahren wurde sodann mit Verfügung vom 4. März 2013 abermals ausgesetzt.

20

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 10. April 2014 fortgesetzt. Gleichzeitig wurde das Verfahren ausgedehnt auf die Handlungen, bezüglich der die Firma Umzüge ... GmbH bei der Staatsanwaltschaft ... im Ermittlungsverfahren mit dem Az.: ... (später verbunden zu dem Ermittlungsverfahren mit dem Az.: ...) ebenfalls Strafanzeige wegen Betruges erstattet hatte, deren strafrechtliche Überprüfung jedoch aus verschiedenen Gründen (Strafverfolgungsverjährung etc.) eingestellt worden war, sowie auf etwaige gleich gelagerte Fälle während der früheren Tätigkeit des Justizhauptsekretärs im Gerichtsvollzieherdienst. Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

21

Nachfolgend wurde Justizinspektor ... beim Amtsgericht ... mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Bewertung der vorgehaltenen Fälle (außerhalb des Strafverfahrens) und des Vorwurfs in der Einleitungsverfügung beauftragt. Vom Sachverständigen wurden ca. 100 Dienstakten aus den Jahren 2004 bis 2008 begutachtet.

22

Mit Verfügung vom 12. August 2014 wurde das Disziplinarverfahren auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 5. August 2014 ausgedehnt.

23

Nach Übermittlung des Sachverständigengutachtens an den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten erhob dieser wegen der neuerlichen Ausdehnung des Disziplinarverfahrens die Einrede der Verjährung.

24

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wurde das Disziplinarverfahren letztlich auf „weitere Pflichtverletzungen im Justizfachwirtedienst bei der Staatsanwaltschaft ...“ ausgedehnt. Dem Beklagten wurde zum Vorwurf gemacht, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalter bei der Staatsanwaltschaft ... Akten und eingegangene Poststücke in Fächern abgelegt habe, in denen ansonsten dienstlich zur Verfügung gestellte Weisungen, Anordnungen und Vorschriftensammlungen aufbewahrt würden. Der Beklagte erhielt abermals Gelegenheit zur Stellungnahme.

25

Der vorläufige Abschlussbericht wurde am 7. April 2015 erstellt. Dieser wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 8. April 2015 zur abschließenden Anhörung übermittelt. Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, weitere Ermittlungen zu beantragen und sich abschließend zu äußern. Darüber hinaus wurde er über die Möglichkeit der Beantragung der Mitbestimmung des Personalrates belehrt. Mit Schreiben vom 17. April 2015 nahm der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten Stellung und beantragte weitere Ermittlungen.

26

Unter dem 17. August 2015 wurde ein ergänzender Schlussbericht erstellt, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten am 24. August 2015 zur Kenntnis gegeben wurde. Ihm wurde erneut Gelegenheit gegeben, sich abschließend schriftlich zu äußern. Hiervon machte der Beklagte mit Schreiben vom 21. September 2015 Gebrauch.

27

Nach Abgabe des Disziplinarverfahrens an den Generalstaatsanwalt ... wurde der Beklagte mit Verfügung vom 26. November 2015 nach vorheriger Anhörung und Mitbestimmung des Bezirkspersonalrates vorläufig des Dienstes enthoben. Von der Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge wurde unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beklagten abgesehen.

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Auf Antrag stimmte der Bezirkspersonalrat der Erhebung der Disziplinarklage am 18. Januar 2016 zu. Auch der Bezirksvertrauensmann der Schwerbehinderten Menschen im nichtrichterlichen Dienst im Oberlandesgerichtsbezirk ... erklärte am 6. Januar 2016, dass keine Einwände gegen die Erhebung der Disziplinarklage bestünden.

Am 27. Januar 2016 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage erhoben, mit der er die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst betreibt. Dem Beklagten werden folgende Pflichtverletzungen vorgehalten:

1. Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht im Gerichtsvollzieherdienst

1.1. Untreue

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Der Beklagte habe sich in einem Fall einer Untreue zulasten der Firma ... GmbH mit einem Schaden i.H.v. 2500 Euro schuldig gemacht. Insoweit werde auf die Feststellungen des Landgerichts – dritte kleine Strafkammer – ... in dem Verfahren mit dem Az.: ... verwiesen. Der Beklagte sei zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt worden. Auf die bindenden Feststellungen im Urteil werde verwiesen.

1.2. Weitere Pflichtverstöße während der Gerichtsvollziehertätigkeit

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Wegen der Bewertung der Fälle, die ursprünglich Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mit dem Az.: ... gewesen seien, deren strafrechtliche Verfolgung aus verschiedenen Gründen jedoch eingestellt worden sei, und etwaig gleich gelagerter Fälle während der früheren Tätigkeit des Beklagten im Gerichtsvollzieherdienst, habe der Sachverständige ... beim Amtsgericht ... festgestellt, dass eine Vielzahl der angeforderten Akten nicht auffindbar gewesen seien. Die Unterlagen, die sich beim Amtsgericht ... befunden hätten, seien nicht vollständig gewesen. Es fehlten Kontoauszüge und Überweisungslisten. Nach Beendigung der Gerichtsvollziehertätigkeit seien Dienstakten in größerem Umfang nicht abgeliefert oder aus einem anderen Grund nicht zum Amtsgericht ... gelangt. Ca. 100 Dienstakten aus den Jahren 2004 bis 2008 seien begutachtet worden. Schon hieraus habe sich ergeben, dass der Beklagte mit dem ihm anvertrauten Treuhandvermögen nicht sachgemäß entsprechend seiner Funktion als Gerichtsvollzieher umgegangen sei. Auf das umfassende, sich bei den Disziplinarakten 2030 E – 4/09 befindliche Gutachten sowie die ebenfalls bei den Disziplinarakten befindlichen geprüften Zwangsvollstreckungsvorgänge werde Bezug genommen.

Im Einzelnen seien exemplarisch folgende Fallüberprüfungen zu nennen:

a) DR II 586/05 Räumung ..., Auftrag eingegangen am 28. April 2005

b) DR II 849/05 Zwangsvollstreckung ..., Auftrag eingegangen am 30. Juni 2005

c) DR 111130/05 ... vom 24. August 2005

d) DR II 231/04 Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ... vom 28. Januar 2004

e) DR II 100/05 Zwangsvollstreckungsauftrag ... vom 18. Januar 2005

31

Hieraus ergebe sich, dass die strafrechtlich abgeurteilte Untreuehandlung kein einmaliges Fehlverhalten gewesen sei. Insgesamt gesehen habe der Beklagte während seiner früheren Tätigkeit als Gerichtsvollzieher in einer Vielzahl von Verfahren Vollstreckungsvorschüsse und Zahlungsüberschüsse, die an sich unverzüglich abzurechnen und an den jeweiligen Berechtigten weiterzuleiten gewesen seien, über längere Zeiträume, teilweise über Jahre, im Kassenbuch I gebucht und zweckentfremdet – vereinzelt auch in anderen Zwangsvollstreckungsverfahren – verwendet. Durch dieses Verhalten habe der Beklagte gegen § 106 Nr. 3 S. 1, 6 S. 1 GVGA a.F., § 757 ZPO und § 74 Nr. 1 und 2 GVO a.F. verstoßen, wonach der Gerichtsvollzieher u.a. eine vom Schuldner empfangene Leistung nach Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung unverzüglich an den Gläubiger abzuliefern und zudem genaue Formvorschriften einzuhalten habe, damit die Kassenbücher den Nachweis des Eingangs und der Verwendung aller Einnahmen, die bei der Erledigung der in den Dienstregistern verzeichneten Aufträge erwachsen seien, führen könnten. Zudem habe der Sachverständige ... festgestellt, dass in einigen Fällen Wegegelder in den Gebührenberechnungen aufgenommen und vor Weiterleitung von den Schuldnergeldern an die Gläubiger in Abzug gebracht worden seien, ohne dass die entsprechenden Auslagentatbestände nach dem KV–GVKostG vorgelegen hätten. Hierdurch habe der Beklagte bei den jeweiligen Gläubigern einen Vermögensnachteil in Höhe des negativen Saldo des Auskehrbetrages bewirkt.

32

Es handle sich bei den Verfehlungen auch nicht nur um ein fahrlässiges Außerachtlassen von Dienstvorschriften, sondern um die systematische, wissentlich und willentlich begangene und damit vorsätzliche Verletzung von Dienstvorschriften und Beamtenpflichten über Jahre hinweg, mit dem Ziel, unberechtigte Privatentnahmen aus den Dienstgeldern vorzunehmen und diese gegenüber dem Dienstvorgesetzten und dem Prüfungsbeamten zu verschleiern. Es liege zudem der Verdacht nahe, dass der Beklagte Unterlagen bewusst dem Zugriffsbereich der unmittelbaren Dienstvorgesetzten entzogen habe, um den Nachweis von Dienstpflichtverletzungen zu erschweren bzw. unmöglich zu machen.

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Mit dem strafrechtlich abgeurteilten Verhalten der Untreue und dem weiteren Fehlverhalten im Gerichtsvollzieherdienst habe der Beklagte in disziplinarrechtlicher Hinsicht in gravierender Weise gegen seine Pflicht zu achtungs– und vertrauenswürdigem Verhalten, wozu insbesondere die Pflicht gehöre, bei der Amtsführung nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen, seine Pflicht zur uneigennützigen und gewissenhaften Amtsführung und gegen die Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz verstoßen. Schließlich liege ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht vor, da der Beklagte verbindliche Geschäftsanweisungen missachtet habe.

2. Pflichtverletzungen nach Versetzung in den Innendienst

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Der Beklagte habe nach seiner Versetzung in den Innendienst am 12. August 2009 einen Betrag i.H.v. 1300 Euro bar abgehoben. Darüber hinaus habe er bereits am 4. September 2008 und am 30. September 2008 Beträge i.H.v. 1200 Euro bzw. 1000 Euro im Wege des Online-Banking auf sein Privatkonto bei der ... überwiesen.

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Diese drei Abhebungen vom früheren Gerichtsvollzieher– Dienstkonto nach Versetzung des Beklagten in den Innendienst seien ohne vorherige Abrechnung bzw. Festsetzung der Dienstbehörde erfolgt und damit unberechtigterweise unter Verstoß gegen § 73 Nr. 6 S. 1 GVO a.F bzw. § 56 Abs. 1 S. 1 GVO n.F.. Dem Beklagten sei aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Gerichtsvollzieher die Vorschriftenlage auch bekannt gewesen. Damit habe er abermals gegen die oben genannten Dienstpflichten verstoßen.

3. Arbeitszeitmanipulation

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Der Beklagte habe am 24. Januar 2011, 1. Februar 2011, 9 Februar 2011, 15. Februar 2011 und 22. Februar 2011 bei Beendigung des Dienstes und Verlassen des Dienstgebäudes das Zeiterfassungsgerät absichtlich nicht wie vorgeschrieben bedient und den fehlenden Nachweis für die Beendigung der Arbeitszeit am nächsten Tag nachgeholt. In einem gewissen zeitlichen Abstand hierzu habe er sodann für den jeweiligen Tag die „Kommt“–Buchung vorgenommen.

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Vermutlich habe der Beklagte durch Zufall oder eigene Recherche entdeckt, dass man durch dieses Verhalten die Arbeitszeiterfassung „überlisten“ könne. Die Auswertung der manipulierten Tage habe ergeben, dass der darauf folgende Arbeitstag immer mit der Erfassung des fehlenden Dienstendes beginne. In diesem Fall werde dem Beamten durch das zum fraglichen Zeitpunkt eingesetzte Zeiterfassungssystem eine berechnete und damit vergütete Anwesenheit nach dem voreingestellten Arbeitszeitrahmen bis 18:30 Uhr bescheinigt, auch wenn er am Vortag zu einem (nicht mehr nachvollziehbaren) früheren Zeitpunkt gegangen sei.

38

Durch dieses Verhalten habe der Beklagte wiederum vorsätzlich in schwerwiegender Weise gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, zur Wahrhaftigkeit und Aufrichtigkeit sowie zur Befolgung der für ihn maßgeblichen Arbeitszeitverordnung bzw. Dienstvereinbarung verstoßen.

39

Sofern der Beklagte sich auf ein Versehen berufe, sei dies bereits deswegen auszuschließen, da er in einem Gespräch mit dem damaligen Geschäftsstellenleiter am 4. März 2011 eingeräumt habe, er habe festgestellt, dass am nächsten Arbeitstag im Arbeitszeiterfassungsprogramm der Eintrag für die Beendigung des Dienstes nachgeholt werden könne und dass in diesem Fall das Arbeitszeitende des Vortages mit 18:30 Uhr angenommen werde. Diesen Gesprächsinhalt habe Justizrechtsrat a.D. ... im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 9. Juli 2015 bestätigt, ohne dass der anwesende Beklagte dem entgegengetreten sei. Auch die Häufigkeit der Fälle lasse kein einmaliges Versehen oder Versagen als Entschuldigungsgrund zu, zumal nach Erkennen eines Erfassungsfehlers seitens des Beamten wegen einmaligen Versagens auch eine Buchungskorrektur sanktionslos möglich gewesen wäre. Es sei zu sehen, dass zwischen der “Geht“-Buchung und der „Kommt“-Buchung jeweils ein gewisser zeitlicher Abstand gelegen habe. Der Beklagte habe seine Buchungen bewusst vorgenommen.

4. „Weitere Pflichtverletzungen im Justizfachwirtedienst“

40

Neben den Pflichtverletzungen während der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher habe der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalter bei der Staatsanwaltschaft ... Akten und eingegangene Poststücke in Fächern abgelegt, in denen ansonsten dienstlich zur Verfügung gestellte Weisungen, Anordnungen und Vorschriftensammlungen aufbewahrt würden. Die in einzelnen Mappen und Umschlägen aufgefundenen dienstlichen Posteingänge (Akten Einsichtsgesuche, polizeiliche Ermittlungsberichte, Vernehmungsprotokolle, Personalbögen, Gefangenenpost u.ä.) stammten überwiegend aus der Zeit von September 2011 bis Dezember 2012 und seien aufgrund des Verhaltens des Beklagten über Jahre nicht bearbeitet und den Verfahrensakten zugeführt worden. Die Schriftstücke seien im Einzelnen verzeichnet und in Kopie hinterlegt im Sonderband „Poststücke“.

41

Die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung der Posteingänge entsprechend den Bestimmungen der Aktenordnung (§ 5 AktO) und der Nr. 9 der Geschäftsordnung für die Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften vom 28. April 2005 (1463 – 1- 7; JBl. 2005, S. 145) gehöre zu den wesentlichen Pflichten eines Beamten des Justizfachwirtedienstes. Ein reibungsloser Geschäftsablauf innerhalb der Gerichte und Staatsanwaltschaften sei nur gewährleistet, wenn die den Mitarbeitern der Serviceeinheiten anvertrauten Poststücke unverzüglich zu den entsprechenden Verfahrensakten gelangten und den zuständigen Sachbearbeitern vorgelegt oder zumindest griffbereit aufbewahrt würden. Hiergegen habe der Beklagte verstoßen.

42

Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei maßgeblich, dass der Beklagte bereits durch die Untreuehandlung und die feststehende Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht die Höchstmaßnahme verwirkt habe. Die uneigennützige, nicht auf einen privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stelle eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Im Hinblick darauf sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dann Richtschnur für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme, wenn erhebliche Geldzahlungen geflossen seien. Dies gelte erst recht für einen Beamten, der im Gerichtsvollzieherdienst tätig sei. Es sei die zentrale Aufgabe des Gerichtsvollziehers, im Auftrag der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldner vorzunehmen. Gepfändetes Geld habe er nach § 815 Abs. 1 ZPO an den Gläubiger abzuliefern. Verstoße ein Gerichtsvollzieher gegen diese Kernpflichten, zerstöre er in der Regel die für die geordnete Vollstreckung unabdingbare Vertrauensgrundlage, weshalb er im Regelfall nicht mehr Beamter bleiben könne. Dies gelte umso mehr, wenn eine unwiederbringliche Beseitigung oder Unterdrückung von Sonderakten, die für die Gläubiger und Schuldner von herausragender Bedeutung seien und sensible Daten des Zwangsvollstreckungsverfahrens enthielten, mit der Verfehlung einhergingen.

43

Milderungsgründe, die zu Gunsten des Beklagten in die Maßnahmebemessung einzustellen seien, seien nicht ersichtlich. Der Beklagte könne sich nicht auf eine dienstliche Überlastung berufen. Er habe sich bis zuletzt vehement gegen seine Versetzung in den Justizfachwirtedienst zum 1. August 2008 gewehrt, nachdem sein Gerichtsvollzieherreferat ohne nachhaltigen Erfolg zuvor bereits mehrfach verkleinert und eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden sei. Im Übrigen habe die vorgebrachte Überlastung nicht nur zu Mängeln in der strukturellen Arbeitsorganisation und Fehlern in der Arbeitsweise geführt, sondern zu einer mehr oder weniger systematisch praktizierten Zweckentfremdung dienstlich vereinnahmter Gelder. Dies widerlege den Vortrag der Überlastung und belege ein zielgerichtetes Handeln.

44

Infolgedessen könne er sich auch nicht auf eine mangelnde Dienstaufsicht berufen. Eine erkennbare Überforderung des Beklagten habe nicht vorgelegen, vielmehr habe er die eingeschränkte Kontrolle zu seinem Fehlverhalten ausgenutzt und habe sich in einem Fall sogar durch Flucht vor der Prüfungsbeamtin einer Kontrolle entzogen.

45

Die gesundheitliche Situation vermöge ihn nicht zu entlasten. Der Hinweis auf eine Erkrankung aus dem Jahr 2007 sei nicht nachvollziehbar. Es handle sich insoweit um eine neurologische Erkrankung einer oder beider Hände des Beamten. Ein unmittelbarer Bezug zur Tätigkeit als Gerichtsvollzieher sei nicht erkennbar. Dies habe im Übrigen eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes vom 28. August 2007 bestätigt, aus der sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit für den Gerichtsvollzieherdienst ergeben hätten. Im Übrigen könnten selbst Diagnosen wie Burn-out-Syndrom oder depressive Verstimmungen für sich genommen keine eingeschränkte Schuldfähigkeit belegen.

46

Ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs liege nicht vor, da die nach § 12 Landesdisziplinargesetz gesetzten Fristen durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 30. September 2009 gehemmt worden seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens mehr als fünf Jahre ausgesetzt gewesen sei. Im Übrigen gelte diese Vorschrift nicht für die Verhängung der Höchstmaßnahme.

47

Auch der Hinweis auf ein Disziplinarmaßnahmeverbot infolge der bereits erfolgten strafrechtlichen Sanktionierung nach § 13 Landesdisziplinargesetz verfange nicht.

48

Die Entfernung aus dem Dienst sei auch aufgrund des dem Beklagten zurechenbaren Verhaltens verhältnismäßig. Dies gelte auch mit Blick auf die bereits erfolgte Versetzung in den Justizfachwirtedienst (Innendienst), da der Beklagte auch noch nach diesem Zeitpunkt über sein früheres Dienstkonto verfügt, Arbeitszeitmanipulationen vorgenommen und Posteingänge nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe.

49

Der Kläger beantragt,

50

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

51

Der Beklagte beantragt,

52

die Klage abzuweisen.

53

Hinsichtlich der vorgehaltenen Verfügungen vom 12. August 2009, 4. September 2008 und 30. September 2008 über das Gerichtsvollzieherkonto trägt der Beklagte vor, die Barabhebung am 12. August 2009 i.H.v. 1300 Euro sei erfolgt, weil bis zum Erhalt der Kontoauszüge nach seiner Versetzung in den Innendienst keine Abrechnung seiner letzten Tätigkeiten als Gerichtsvollzieher erfolgt sei. Hierüber habe er den Amtsgerichtsdirektor nachträglich unterrichtet. Nachdem er schriftlich zur Rückzahlung aufgefordert worden sei, habe er den Betrag unverzüglich wieder zurücküberwiesen.

54

Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ... (..., Bl. 53) habe ihm aus dem weiterhin entnommenen Betrag i.H.v. 3500,00 Euro ein Guthabensbetrag i.H.v. 1502,84 Euro zugestanden. Zum Zeitpunkt der Entnahme sei er davon ausgegangen, dass er hierzu berechtigt sei.

55

Im Hinblick auf die beinahe sechsjährige Aussetzung des Disziplinarverfahrens bestehe hinsichtlich dieser Verfehlungen ein Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 12 Landesdisziplinargesetz. Abzustellen sei auf die letzte disziplinarrechtlich relevante Handlung in diesem Kontext am 12. August 2009.

56

Soweit ihm die unterbliebene Weiterleitung eines Räumungskostenvorschusses vorgehalten werde, werde die Einrede der Verjährung erhoben. Die Rechnungen datierten aus den Jahren 2003 und 2004. Das Verfahren sei durch die rechtskräftige Verurteilung des Landgerichts ... abgeschlossen worden. Diese Verfehlung könne nicht im Wege einer Doppelbestrafung zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht werden.

57

Ein Verstoß bei der Arbeitszeiterfassung werde bestritten. Er habe die automatische Doppelbuchung im Arbeitszeitkonto gegenüber dem damaligen Geschäftsleiter ... selbst offengelegt. Der Sachverhalt wäre voraussichtlich überhaupt nicht aufgefallen. Bei der Mitteilung an den Geschäftsleiter ... habe er nicht mehr gewusst, wann er an den betreffenden Tagen die Arbeitszeit beendet habe. Er habe dem Geschäftsleiter angeboten, dass für die entsprechenden Tage das Arbeitszeitende pauschal mit 15:30 Uhr angenommen werden solle. Im Übrigen müsse zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er an den Tagen jeweils bis 18:30 Uhr gearbeitet habe. Es werde bestritten, dass er im Gespräch am 4. März 2011 eingeräumt habe, das Arbeitszeitkonto „manipuliert“ zu haben. Er habe in diesem Zeitraum infolge einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren, der Versetzung in den Innendienst und der familiären Trennung unter einer erheblichen Belastung gestanden. Er habe infolgedessen an den einzelnen Tagen schlicht vergessen, beim Gehen die Arbeitszeiterfassung zu betätigen. Üblicherweise würden Mitarbeiter der Behörde zeitnah von den für die Zeiterfassung zuständigen Mitarbeitern aufgefordert, „falsch gestochene“ Arbeitszeiten berichtigen zu lassen. In seinem Fall sei dies nicht erfolgt. Wenn der Zeuge ... angebe, dass er bereits vor dem Gespräch von dem falschen Stechen gewusst habe, stelle sich die Frage, weshalb er dies nicht unverzüglich geklärt habe.

58

Zum behaupteten Verstoß während der Gerichtsvollziehertätigkeit in den Verfahren DR II 586/05 und DR II 849/05 räume er ein, dass es möglich sei, dass die Buchung eines Zahlungseingangs von 2500 Euro in dem Verfahren DR II 586/05 versehentlich in das Verfahren DR II 849/05 gelangt sei. Bekanntlich sei er im August 2008 in den Innendienst versetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch möglichst viele Akten abzuschließen gehabt. Ein Schaden sei bei dem Vollstreckungsgläubiger nicht entstanden.

59

Im Übrigen bestehe ein Verwertungsverbot, da diese Akten zum Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens am 5. August 2014 nach §§ 43, 46 GVO hätten bereits vernichtet sein müssen. Dies verstoße gegen Art. 6 EMRK.

60

In dem Verfahren DR II 849/05 sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, dass er dieses über einen Zeitraum von drei Jahren betrieben habe. Immerhin sei eine Vollzahlung erreicht worden. Theoretisch sollten die Verfahren nach 6 bis 8 Monaten abgeschlossen sein. In der Praxis dauerten die Vollstreckungsverfahren jedoch deutlich länger. Wegegelder seien entstanden, da die Zustellungen persönlich erfolgt seien. Die Gläubigerseite habe mehrfach um Terminverlegung gebeten. Des Weiteren habe nach dem Schreiben der Gläubigerseite vom 19. Juni 2007 gerade kein Haftbefehl beantragt werden sollen. Ein Protokoll des Termins am 24. November 2005 befinde sich vermutlich nicht in den Akten, weil durch Zahlung des Schuldners am 22. November 2005 und Fax des Herrn ... vom gleichen Tag Ratenzahlung vereinbart worden sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Vergleichsvorschlag durch den Sachbearbeiter der Kanzlei ..., angenommen und dies auch telefonisch mitgeteilt worden sei.

61

Sollten tatsächlich Wegegelder i.H.v. 15 € zu hoch angesetzt worden sein, so könne dies auch ein Versehen darstellen. Nach über zehn Jahren könne er sich nicht mehr erklären, wieso die beiden Vorgänge 586/05 und 849/05 vermischt worden seien.

62

Im Verfahren DR II 1130/05 sei der Sachverhalt vom 2. September 2005 bis zum 29. Mai 2008 offensichtlich liegen geblieben, da kein Dolmetscher für die Sprache „Tamil“ habe gefunden werden können. Nach Sachstandsanfrage der Gläubigervertreter habe das Verfahren seinen Fortgang genommen. Jedenfalls habe ein Vollstreckungsversuch stattgefunden, da ansonsten die Feststellung, dass der Schuldner unbekannt verzogen sei, nicht hätte getroffen werden können. Ein Wegegeld von 2,50 Euro sei bei der Abrechnung des Kostenvorschusses am 29. Juli 2008 nicht in Abzug gebracht worden. Der Aktenvermerk „25. August 2008 EMA“ stamme nicht von ihm. Zu diesem Zeitpunkt sei er kein Gerichtsvollzieher mehr gewesen.

63

In dem Verfahren DR II 231/04 habe keine Notwendigkeit bestanden, ein Protokoll zur Entgegennahme einer Zahlung zu erstellen. Die Zahlung sei unmittelbar auf das Dienstkonto erfolgt. Ein Vollstreckungstitel habe nicht vorgelegen. Deswegen sei der Betrag nicht zur Auszahlung gelangt und der Übertrag aus dem Kassenbuch I 72/05 in das Kassenbuch I 23/06 sei durch das Gerichtsvollzieherprogramm automatisch erfolgt. Nach Eingang des Titels kurz vor dem 28. Februar 2007 sei eine Auszahlung an den Gläubigervertreter erfolgt. Ihm könne kein Vorwurf gemacht werden, dass der Betrag nicht ausgezahlt worden sei.

64

In dem Verfahren DR II 100/05 sei mit Schreiben vom 8. Juni 2006 der Gläubigerin die neue Anschrift des Schuldners mitgeteilt worden und nicht lediglich „unbekannt verzogen“. Mangels Vorliegens des Kassenbuchs könne nicht überprüft werden, ob eine Buchung von 200 Euro des Auszugs vom 10. Oktober 2005 erfolgt sei. Möglicherweise sei die Zahlung auf dem Kontoauszug einfach übersehen worden oder es sei vergessen worden, dort die KB I/KB II Nummer zu notieren. Auch der Umstand, dass auf dem Kontoauszug vom 10. Oktober 2005 Nr. 190/2005 für eine Gutschrift von 200 Euro keine Buchungsnummer vermerkt sei, könne auf einem Versehen beruhen.

65

Insgesamt bestreite er, dass ein planmäßiges Unterlassen der Weiterleitung von Fremdgeldern vorliege. Die aufgeführten fünf Fälle bestätigten diesen Vorwurf nicht. Er habe auch nicht vorsätzlich Vollstreckungsakten beseitigt. Es sei zu berücksichtigen, dass er in den Jahren 2006 und 2007 bereits für mehr als die Hälfte der Arbeitszeit erkrankt gewesen sei. Es werde bestritten, dass ein Fehlverhalten in einer „Vielzahl von Fällen“ bestanden habe. Die Prüfung des Sachverständigen ... sei nicht nachvollziehbar. Es fehlten Vollstreckungsaufträge, Kontoauszüge, Kassenbücher und Abrechnungsschreiben. Angesichts der Schwere des Verstoßes könne ein pauschaler Verweis auf die vom Sachverständigen festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht ausreichen. Eine Sanktionierung verstoße im Übrigen gegen Art. 6 EMRK.

66

Soweit ihm die aufgefundenen Aktenbestandteile vorgeworfen würden, bestreite er, dass die Dokumente in dem privaten Bereich seines Arbeitsplatzes aufbewahrt worden seien. Er habe keinen privaten Bereich besessen. Zum Zeitpunkt der Einbeziehung dieses Vorwurfs in das Disziplinarverfahren sei er bereits mehrere Monate arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Sämtliche in der Ablage verbliebenen Dokumente seien von geringer Relevanz und hätten lediglich in das Archiv zu den bereits abgelegten Akten weitergeleitet werden müssen.

67

Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes macht der Beklagte geltend, dass er an einer chronisch, entzündlich–rheumatischen Erkrankung leide. Sie führe zu einer allmählichen Verknöcherung der Weichteile zwischen den Wirbelkörpern. Stress, wie Arbeitsbelastung und psychischer Stress seien potentielle Auslöser der Krankheitssymptome. Die Einnahme von Methotrexat habe bereits 2006/2007 Depressionen bei ihm hervorgerufen. Die behandelnde Neurologin habe im April 2014 die Diagnose „gesichert mittelgradige depressive Episode“ gestellt. Sein Fehlverhalten während der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher sei krankheitsbedingt erfolgt.

68

Nach seiner Versetzung in den Innendienst würden ihm lediglich die Manipulation der Arbeitszeiterfassung sowie eine nicht ordnungsgemäße Ablage von Poststücken vorgeworfen. Der Schweregrad dieses Fehlverhaltens sei als gering einzustufen. Auch relativiere der Zeitraum der Verfehlung von 2004 bis 2013 die Schwere der Verfehlung. Die geforderte Sanktion sei unverhältnismäßig. Durch die Versetzung in den Innendienst sei den Verstößen im Umgang mit Vermögenswerten bereits ausreichend Rechnung getragen. Eine Entfernung aus dem Dienst habe für ihn zur Konsequenz, dass er keiner Bürotätigkeit mehr nachgehen könne. Wegen seiner gesundheitlichen Situation sei ihm eine körperliche Tätigkeit nicht mehr möglich.

69

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Personal– und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese lagen dem Gericht ebenso wie die Akte der Staatsanwaltschaft ... mit dem Az.: ... vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

70

Der Beklagte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, das unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs, in dem er seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, sowie unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes die Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht (§§ 11, 3 Nr. 5, 8 Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz (Artikel 7) vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 93) – LDG –.

71

Das der Disziplinarklage vorangegangene förmliche Disziplinarverfahren weist keinen wesentlichen Mangel auf.

72

Sofern der Beklagte geltend macht, dass das Disziplinarverfahren in einer für ihn unzumutbaren Form betrieben worden sei, da es immer wieder auf neue Vorwürfe ausgedehnt worden sei, ist er darauf zu verweisen, dass der Dienstherr nach dem Legalitätsgrundsatz verpflichtet ist, bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die ein Dienstvergehen begründen könnten, ein Disziplinarverfahren einzuleiten (§ 22 LDG) und dass er dieses bis zu einer Abschlussentscheidung jederzeit auf neue Handlungen ausdehnen kann, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (§ 24 Abs. 1 LDG).

73

Demgegenüber leidet die Klageschrift hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte an einem Verfahrensmangel (§§ 61 Abs. 2, 64 LDG), den das erkennende Gericht jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen unberücksichtigt lässt, da er sich nach den gegebenen Umständen nicht als wesentlich erweist.

74

Nach § 61 Abs. 2 LDG muss die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegen. Denn nach § 69 Abs. 2 LDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beklagten in der Klage oder der Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Aus der Klageschrift muss bei verständiger Lektüre deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 3.05 – und Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 2 B 59.11 -, juris).

75

Diesen Anforderungen entspricht die Klageschrift hinsichtlich des Anschuldigungskomplexes „Disziplinarverstöße während der Gerichtsvollziehertätigkeit“ (1.2.) nur teilweise und hinsichtlich des Anschuldigungskomplexes „Weitere Pflichtverletzungen im Justizfachwirtedienst“ (4) gänzlich nicht.

76

Unter dem erstgenannten Anschuldigungskomplex wird dem Beklagten eine „Vielzahl“ von Pflichtverletzungen vorgehalten, wie sich aus dem Sachverständigengutachten ... vom 15. August 2014 ergebe. Hierbei zeigt die Klageschrift exemplarisch fünf Fallüberprüfungen mit den näheren Umständen der Einzelverfehlungen aus dem Gutachten auf. Dies hat zur Folge, dass nur hinsichtlich dieser fünf Beispielsfälle die dem Beklagten vorgehaltene Handlung im Sinne des § 61 Abs. 2 LDG hinreichend konkretisiert ist, so dass auch nur diese zur Begründung des vom Kläger angenommenen Dienstvergehens herangezogen werden können. Die bloße Verweisung auf das Sachverständigengutachten im Übrigen lässt die Klageschrift nicht mehr aus sich heraus verständlich erscheinen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dem Beklagten offenkundig verschiedenartige Begehungsweisen von Pflichtverletzungen in unterschiedlichen Fällen der Sachbearbeitung vorgehalten werden sollen, was erfordert hätte, eine Individualisierung der tatsächlichen Umstände hinsichtlich jedes Einzelfalls vorzunehmen, insbesondere um dem Beklagten eine einzelfallbezogene sachgerechte Einlassung zu ermöglichen. Dass dem Beklagten Akteneinsicht gewährt und ihm das Sachverständigengutachten zur Verfügung gestellt wurde, macht eine Einzeldarstellung der vorgehaltenen Verfehlungen nicht entbehrlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 2B 27/12 –, juris).

77

Hinsichtlich des Anschuldigungskomplexes „Weitere Pflichtverletzungen im Justizfachwirtedienst“ gilt entsprechendes. Diesbezüglich ist in der Klageschrift lediglich ausgeführt, dass der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalter bei der Staatsanwaltschaft ... Akten und eingegangene Poststücke in Fächern abgelegt habe, in denen ansonsten dienstlich zur Verfügung gestellte Weisungen, Anordnungen und Vorschriftensammlungen aufbewahrt würden. Näher konkretisiert wurden die widerrechtlich abgelegten Vorgänge lediglich insoweit, als sie in Klammern mit „Akteneinsichtsgesuche, polizeiliche Ermittlungsberichte, Vernehmungsprotokolle, Personalbögen, Gefangenenpost u.ä“ bezeichnet wurden. Im Übrigen wurde auf den Sonderband „Poststücke“ verwiesen. Weiterhin wird ausgeführt, dass diese überwiegend aus der Zeit von September 2011 bis Dezember 2012 stammten. Hieraus ergibt sich nicht eindeutig, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Es hätte vielmehr einer Einzeldarstellung der zu Unrecht abgelegten Vorgänge mit Darstellung der jeweils gebotenen aber unterlassenen Handlung bedurft.

78

Eine wirksame Anschuldigung dieser Verfehlungen liegt mithin nicht vor, mit der Folge, dass diese der Entscheidungsfindung nicht zugrunde gelegt werden können.

79

Einer Fristsetzung zur Beseitigung dieses Mangels nach Maßgabe des § 64 Abs. 3 LDG bedurfte es vorliegend nicht, da sich die aufgezeigten Mängel aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht als wesentlich nach § 64 Abs. 2 LDG erweisen. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist dann wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist noch darauf, ob und gegebenenfalls wie intensiv schutzwürdige – insbesondere grundrechtsbewehrte – Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Maßgeblich ist wegen der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen, vielmehr die Ergebnisrelevanz. Nur solche Mängel sind wesentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen zur Einstellung des Verfahrens nach § 64 Abs. 3 S. 5 LDG, bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass sie sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können. Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine inhaltlich nicht ausreichend bestimmte Klageschrift weist grundsätzlich einen wesentlichen Mangel auf, weil sie die sachgerechte Verteidigung des Beamten gegen die disziplinaren Vorwürfe erschwert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013, a.a.O.).

80

Trotz der grundsätzlichen Bedeutung einer gesetzmäßigen Klageschrift entfällt vorliegend die Ergebnisrelevanz der aufgezeigten Mängel, weil sie nur einen Teil des dem Beklagten vorgehaltenen Dienstvergehens betreffen und die mangelbehafteten Anschuldigungspunkte sich angesichts der Schwere der verbleibenden Anschuldigungspunkte ohnehin nicht auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens und die verhängte Disziplinarmaßnahme ausgewirkt hätten, wie noch auszuführen sein wird.

81

In der Sache steht fest, dass der Beklagte sich eines schweren Dienstvergehens (für Verfehlungen, die vor dem 1. April 2009 begangen wurden: § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), im Folgenden: – LBG alt – bzw. für Verfehlungen nach diesem Zeitpunkt: § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), in Kraft getreten am 1. April 2009 – BeamtStG –) schuldig gemacht hat. Durch die strafrechtlich abgeurteilte Untreue, das Zurückhalten von Schuldnergeldern, deren zweckwidrige Verwendung, die mangelhafte Sachbearbeitung, den unbefugten Zugriff auf das Gerichtsvollzieherkonto nach seiner Versetzung in den Innendienst sowie die Arbeitszeitverstöße hat der Beklagte schuldhaft die ihm nach § 64 Abs. 1 LBG alt bzw. § 34 BeamtStG obliegenden Dienstpflichten verletzt. Danach ist der Beamte verpflichtet, sich mit vollem persönlichen Einsatz/voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen und sein Verhalten so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert, d.h. dass er insbesondere nicht gegen Strafgesetze verstößt. Nach § 65 S. 2 LBG alt bzw. § 35 S. 2 BeamtStG sind Beamte zudem verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (I.). Gegen diese Dienstpflichten hat der Beklagte in einem solchen Maß verstoßen, dass seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich ist (II.).

I.

1.

82

Die dieser Würdigung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ergeben sich zunächst aus dem Urteil der Dritten kleinen Strafkammer des Landgerichts ... vom 5. Juli 2013 (....), mit dem der Beklagte wegen Untreue in einem Fall zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt wurde. Hierzu hat das Landgericht im Einzelnen ausgeführt:

„…

83

Durch die Gläubigerin ... GbR wurde dem Angeklagten im Frühjahr 2006 ein Räumungsauftrag bezüglich der Wohnung des Schuldners ..., Anwesen ..., ..., erteilt, der unter dem Aktenzeichen DR II 482/06 vom Angeklagten angelegt und geführt wurde. Zur Durchführung der Räumung leistete die Gläubigerin am 27.06.2006 auf Anforderung einen Kostenvorschuss i.H.v. 2.500 Euro, der am gleichen Tag auf dem Gerichtsvollzieherdienstkonto des Angeklagten bei der ...–Bank ..., betragsmäßig erfasst wurde. Zudem verbuchte der Angeklagte den eingezahlten Betrag am 27.06.2006 im Kassenbuch I unter der Nr. DR II 482/06 und der laufenden Buchungs-Nr. 0044.

84

In der weiteren Abfolge erteilte der Angeklagte der Firma ... Umzüge GmbH in ... den Auftrag, die Räumung am 06.09.2006 um 8:00 Uhr durchzuführen, was auch umgesetzt wurde. Mit Rechnung vom 16.09.2006 stellte die Firma ... Umzüge GmbH Kosten i.H.v. 3291,15 € in Rechnung und fügte dieser Rechnung einen Arbeitsschein vom 06.09.2006 bei, wobei weder Rechnung noch Arbeitsschein vom Angeklagten sachlich und rechnerisch infrage gestellt wurden.

85

Die vom Angeklagten vom Vollstreckungsgläubiger angeforderten Räumungskosten i.H.v. 2.500 Euro, die im Kassenbuch I am 27.06.2006 verbucht worden waren, wurden wegen nicht erfolgter Auskehrung dieses Betrages oder eines Teils davon im Kassenbuch I für das Folgejahr 2007 unter laufende Nummer Nr. 0017 und dem Aktenzeichen DR II 482/06 umgebucht.

86

Am 19.03.2007 wurde dieser im Kassenbuch I erfasste Räumungsvorschuss von 2.500 Euro unter laufender Nr. 0210 in Kassenbuch II als auszuzahlende Betrag mit dem Vermerk „s. KB I Nr. 17“ ausgebucht. Hierbei sind im Kassenbuch II in den dafür vorgesehenen Spalten weder Gebühren und Wegegelder noch sonstige Pauschalen buchungsmäßig in Ansatz gebracht worden.

87

Die Ausbuchung der 2.500 Euro aus dem Kassenbuch I führte weder dazu, dass der ausgebuchte Betrag an den Vollstreckungsgläubiger zurücküberwiesen, noch dazu, dass dieser Betrag an das beauftragte Speditionsunternehmen auf dessen Rechnung vom 16.09.2006 als Teilzahlung ausgekehrt wurde.

88

Festzustellen ist anhand des Kontoauszugs für das Gerichtsvollzieherdienstkonto, Kto.Nr. ... bei der ...-Bank ... (BLZ ...), dass seitens des Angeklagten am 19.03.2007 eine Barabhebung i.H.v. 2.500 Euro vom Dienstkonto erfolgte, ohne dass hierfür ein Verwendungsbeleg vorliegt oder auf dem Kontoauszug handschriftlich ein Verwendungszweck angebracht ist.

89

Was mit dem erfolgten Auszahlungsbetrag von 2.500 Euro konkret geschehen ist, konnte und wollte der Angeklagte nicht erklären. Die Gerichtsvollzieherakte DR II 482/06, aus der sich bei ordnungsgemäßer Aktenführung die Verwendung des vom Angeklagten ausgebuchten Vollstreckungsvorschusses ergeben müsste, ist vom Angeklagten nach Beendigung seiner Gerichtsvollziehertätigkeit zum 31.07.2008 nicht übergeben worden. Diese Akte wurde auch im weiteren Verlauf trotz Aufforderung dem Direktor des Amtsgerichts ... nicht vorgelegt. Anhand der Historie des vom Angeklagten genutzten EDV–Gerichtsvollzieherprogramms konnte nicht geklärt werden, welche Verwendung die bar abgehobenen 2.500 Euro gefunden haben. Die vom Angeklagten 2006/2007 benutzten Überweisungslisten für das erste Quartal 2007 waren bei den von ihm bei Beendigung seiner Gerichtsvollziehertätigkeit an den Direktor des Amtsgerichts ... übergebenen Aktenunterlagen nicht mitenthalten. Überlassen wurden allerdings die abgehefteten Kontoauszüge des Gerichtsvollzieher–Dienstkontos des Angeklagten bei der ... Bank ....

90

Ausweislich der eingesehenen Auszüge des Gerichtsvollzieher–Dienstkontos mit der Kto.Nr. bei der ... Bank ... sind im 1. Quartal 2007 Entnahmen durch den Angeklagten für Wegegelder und Gebührenanteile regelmäßig so gehandhabt worden, dass der entsprechende Betrag vom Dienstkonto auf das Privatkonto überwiesen und dieser Vorgang auch transparent in den Kontoauszügen als solcher gekennzeichnet wurde. So ist aus den Kontoauszügen zu entnehmen, dass der Angeklagte am 27.03.2007 einen Betrag von 1.000 Euro an Wegegeldern und Gebührenanteilen auf sein privates Konto überwies. Zuvor hatte er am 14.03.2007 in gleicher Weise einen Betrag von 800 Euro auf sein Privatkonto überwiesen und dies als Entnahme gekennzeichnet.

91

Bei dem Barabhebungsvorgang vom 19.03.2007 über 2.500 Euro handelt es sich um die einzige Barabhebung im ersten Quartal 2007. Hierbei ist auf dem Kontoauszug vom 22.03.2007, der die Barabhebung vom 19.03.2007 aufführt, kein handschriftlicher Vermerk angebracht, der erklären würde, was es mit der Barabhebung seinerzeit auf sich hatte. Dabei hat der Angeklagte zwar nicht durchgängig aber doch häufig auf den eingesehenen Kontoauszügen des 1. Quartals 2007 ansonsten zur Kennzeichnung dessen, auf was sich der Vorgang bezog, teils die Nummer aus dem Dienstregister II angebracht oder handschriftlich zum einzelnen Buchungsvorgang eine Zuordnungsnummer zum Buchungsvorgang ergänzt. Aus einem Kontoauszug vom 06.03.2007 ergibt sich, dass der Angeklagte an die Firma ... Umzüge im Zusammenhang eines anderen Auftrags einen Geldbetrag überwies, was die Aussage des Zeugen ... bestätigt, dass die von ihm in Rechnung gestellten Umzug–/Räumungskosten regelmäßig im Wege der Überweisung bezahlt worden seien.

92

Am 21.03.2007, also zwei Tage nach der Barabhebung, nahm die Prüfungsbeamtin des Landgerichts ... in den Geschäftsräumen des Angeklagten eine ordentliche und angekündigte Prüfung vor. Bei der Prüfung ergab sich ein Bargeldbestand von 9.330,00 Euro. Der Stand des Dienstkontos des Angeklagten bei der ... Bank ..., Kto.Nr. ... wurde im Prüfungsbericht anhand des Kontoauszugs vom 19.03.2007 mit 21.707,19 Euro festgehalten. Unter Absetzung noch nicht abgebuchter Aufträge ergab sich ein Kassen–Istbestand von 30.651,58 Euro. Diesem stand ein Kassen–Sollbestand – festgestellt nach § 69 Nr. 7 GVO - von 28.689,57 Euro gegenüber. Rechnerisch ergab sich ein Überschuss von 1.962,01 Euro. Hierzu erklärte der Angeklagte ausweislich des von der Prüfungsbeamtin gefertigten Prüfungsprotokolls, dass es sich hierbei um noch nicht entnommene Gebührenanteile und Auslagen handle. Dass der Kassen–Istbestand am Prüfungstag wegen der Barabhebung von 2.500 Euro am 19.03.2007, der erst im Kontoauszug vom 22.03.2007 ausgeführt wurde, tatsächlich niedriger war, als dies von der Prüfungsbeamtin zugrunde gelegt wurde, darüber erklärte der Angeklagte die Prüfungsbeamtin nicht auf. Ebenso wenig klärte er von sich aus darüber auf, was es mit dem im Kassenbuch II am 19.03.2007 ausgebuchten Betrag von 2.500 Euro (s.KB I Nr. 17) für ein Bewenden hat. Da die ausgebuchten 2.500 Euro weder an die Vollstreckungsgläubigerin zurückgezahlt wurden noch hiermit auf die Rechnung des Umzugsunternehmens zumindest teilweise gezahlt wurde, hätte sich am 21.03.2007 bei der ordentlichen Prüfung einer Erhöhung des Kassen–Sollbestandes um 2.500 Euro ergeben müssen, so dass dieser nicht 28.689,57 Euro sondern 31.189,57 Euro (28.689,57 plus 2500 Euro) betragen hätte. Hieraus hätte sich eine Unterdeckung von 537,99 Euro (31.189,57 – 30.651,58 Euro) ergeben. Dabei ist zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass sich der bar abgehobene Betrag von 2.500 Euro zum Zeitpunkt der ordentlichen Geschäftsprüfung im Bargeldbestand des Gerichtsvollziehers befand. Denn ansonsten würde sich der Unterdeckungsbetrag noch entsprechend vergrößern, da die Barabhebung von 2500 Euro am 19.03.2007, die erst auf dem Kontoauszug vom 22..03.2007 ausgewiesen wurde, bei der Bestimmung des Ist–Kassenbestandes am 21.03.2007 nicht als Rechnungsposten von der Prüfungsbeamtin berücksichtigt wurde.

IV.

93

94

Der Angeklagte bestreitet das Ergebnis, sich betrügerisch oder im Sinne einer Untreue strafbar gemacht zu haben. Eine Täuschungsabsicht habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Er führe es nur auf ein Versehen zurück, dass das Umzugsunternehmen ... bis zum heutigen Tage die in Rechnung gestellten Umzugskosten nicht erhalten habe. Grund hierfür sei möglicherweise der Umstand, dass er zahlreiche Krankheitstage in den Jahren 2006/2007 zu verzeichnen gehabt habe, die auch der Grund seien für die vielen Dienstaufsichtsbeschwerden, die gegen ihn erhoben worden seien (die eingesehene Urlaubskartei des Angeklagten 2007 weist 104 Krankheitstage auf). Was es mit der Barabhebung von 2500 Euro für ein Bewenden habe, das könne er aus der Erinnerung nicht sagen. Der Angeklagte verweist insoweit auf die Akte DR II 482/06 aus der dies sicherlich zu ersehen sein müsste. Zum Verbleib dieser Akte äußerte er die Vermutung, dass sich diese bei den übrigen von ihm bei Beendigung seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher überlassenen Akten, die im Amtsgericht .../Zweigstelle ... gelagert seien, befinden müsste. Möglicherweise habe er vorgehabt, die 2500 Euro bar an das Umzugsunternehmen ... zu zahlen. Möglich sei auch, dass die bar abgehobenen 2500 Euro auf eine ihm zustehende Privatentnahme zurückzuführen sei, die er nach einem Kassensturz und einer erfolgten Überschussrechnung hätte vornehmen können. Ein solcher Kassensturz vor der Entnahme von Gebühren/Auslagen/Wegegeldern diene nur der Selbstkontrolle und werde nicht weiter dokumentiert. Ein Zusammenhang zwischen der Barabhebung von 2500 Euro und den am gleichen Tag im Vorgang DR II 482/06 in KB II ausgebuchten 2500 Euro bestehe nicht.

95

Die Einlassung des Angeklagten wertet die Kammer auf dem Hintergrund der durchgeführten Beweisaufnahme im Ergebnis als reine Schutzbehauptung. Hierbei ergab die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen folgendes Bild:

96

Es verbleibt damit im Ergebnis allein die Möglichkeit, dass der Angeklagte in manipulativer Handhabung der Buchung im Kassenbuch II betreffend Vollstreckungsvorgang DR 482/06 die Möglichkeit einer Barabhebung von 2500 Euro schaffte und umsetzte. Allein schon der Umstand, dass Ausbuchungsbetrag und Barabhebungsbetrag genau 2500 Euro ausmachen, hat hier schon eine stark indizielle Bedeutung. Beide vom Angeklagten am 19.03.2007 getätigten Vorgänge sind nicht zufällig. Ohne die im Kassenbuch II zu DR 482/06 erfolgte Ausbuchung hätte sich der Gesamtstand der Gerichtsvollzieherkasse im Vergleich des Kassen–Iststandes und des Kassen–Sollstandes aus den bereits angeführten Erwägungen im Minus von 500 - 600 Euro befunden. Erst recht hätte keinerlei Spielraum für eine Barabhebung als Privatentnahme bestanden.

97

Was der Angeklagte mit den bar abgehobenen 2.500 Euro genau machte und wie er den Betrag verwendet hat, ließ sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht abklären. Es steht aber fest, dass der Angeklagte bewusst und in manipulative Art und Weise vorging und damit vorsätzlich gegen seine Verpflichtungen zum Umgang mit Fremdgeldern (hier: des Vollstreckungsvorschusses der Gläubiger ... i.H.v. 2.500 Euro) verstieß.

V.

98

Das Tatverhalten des Angeklagten erfüllt den Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB

…“

99

An die zitierten tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu den Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist das Disziplinargericht nach § 16 Abs. 1 LDG gebunden (BVerwG, Urteil vom 29. November 1989 – 1 D 71/88 –, 5. September 1990 – 1D 78/89 –, juris). Die in einem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen haben regelmäßig eine erhebliche Indizwirkung.

100

Eine Lösung von den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils kommt nach § 16 Abs. 1 S. 2 LDG nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen nicht vor. Die tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafurteils sind weder offensichtlich unrichtig noch als unzutreffend erkannt. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehens reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BVerwG, Urteil vom 29. November 1989, a.a.O.). Ausweislich des Urteils wurden die vom Beklagten im Rahmen des Strafverfahrens geltend gemachten Einwände einer umfassenden Beweisaufnahme und nachfolgenden überzeugenden Beweiswürdigung unterzogen. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen bestehen nicht, zumal der Beklagte im Disziplinarverfahren keine konkreten Einwände gegen deren Richtigkeit erhoben hat.

101

Mit dem strafrechtlich abgeurteilten Verhalten der vorsätzlichen Untreue hat der Beklagte in disziplinarrechtlicher Hinsicht in gravierender Weise gegen seine Pflicht zur achtungs– und vertrauenswürdigem Verhalten, wozu insbesondere die Pflicht gehört, bei der Amtsführung nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen, seine Pflicht zur uneigennützigen und gewissenhaften Amtsführung und gegen die Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz (§ 64 Abs. 1 LBG alt bzw. § 34 BeamtStG) verstoßen.

2.

102

Weitere schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen hat der Beklagte dadurch begangen, dass er nicht nur in verschiedenen Vollstreckungsverfahren, sondern auch noch nach seiner Versetzung in den Innendienst gegen seine dienstlichen Obliegenheiten als Gerichtsvollzieher verstoßen hat. Dabei geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus:

2.1

103

In dem Vollstreckungsverfahren DR II 586/05 (Räumung ...) hat der Beklagte bereits am 9. Juni 2005 vereinnahmte 2500,- Euro Schuldnergelder erst am 31. Juli 2008 unter Abzug von 48,- Euro Gerichtsvollzieherkosten an den Gläubigervertreter ausgezahlt und diesen Betrag zwischenzeitlich missbräuchlich in einem anderen Vollstreckungsverfahren (DR II 849/05) verwendet.

Insoweit steht nach den Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren folgendes fest:

104

Am 09. Juni 2005 erfolgte eine Buchung im Kassenbuch I (im Folgenden: KB I)unter Nr. 66/2005 über einen Betrag von 2.500 Euro. Die Einzahlung des Betrages auf dem Gerichtsvollzieher- Dienstkonto kann nicht nachgewiesen werden, da die Kontoauszüge des ersten, zweiten und dritten Quartals 2005 nicht vorliegen. Dieser Betrag wurde unter Nr. 19 in das Kassenbuch für das Jahr 2006 übertragen. Für das Jahr 2007 wurde der Betrag unter der Nr. 11 vorgetragen (s. Vermerk unter KB I 19/06).

105

Unter der KB I Nr. 11/07 wurden die 2.500,- Euro allerdings nicht mehr mit dem Aktenzeichen DR II 586/05, sondern unter dem Aktenzeichen DR II 849/05 vermerkt. Es ist dort weiter im vierten Quartal vermerkt, dass ein Betrag von 2.500,- Euro unter der Kassenbuch II (im Folgenden: KB II) Nr. 1868/07 verwendet worden ist. Diese Buchung wurde in dem Verfahren DR II 849/05 ... getätigt.

106

Im Verfahren DR II 586/05 war Räumungstermin auf den 11. November 2005 terminiert und es wurde am 09. März 2006 als erledigt ausgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf den Vorschuss abgerechnet war.

107

Am 31. Juli 2008 (= letzter Arbeitstag vor Versetzung in den Innendienst) er stellte der Beklagte eine Quittung über einen Betrag von 2.500,- Euro in dem Verfahren ..., Az. DR II 586/05. Als Einzahler wurde ... angegeben (Partei in dem Verfahren DR II 849/05).

108

Der Betrag wurde am 31. Juli 2008 unter dem Az. DR II 586/05 verbucht. Die Buchung erfolgte im KB II unter Nr. 1201/08. Nach Abzug von 48,- Euro Gerichtsvollzieherkosten wurden 2.452,- Euro als auszuzahlender Betrag festgestellt. Der auszuzahlende Betrag wurde unter Auszahlungsliste Nr. 67 ausgezahlt (s. Kto.-Auszug Nr. 89/2008). Empfänger der Auszahlung sind die Rechtsanwälte ..., die den Gläubiger im Verfahren DR II 586/05 vertreten haben.

109

Diesem Sachverhalt ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Die verspätete Auszahlung hat er nicht bestritten sondern lediglich eingeräumt, dass eine versehentliche Fehlbuchung vorgelegen habe.

110

Damit steht fest, dass der Beklagte den Restüberschuss von 2.452,- Euro mit einer Verspätung von zwei Jahren und 3 Monaten an den Gläubigervertreter zurückerstattet und die eingezahlte Summe von 2500,- Euro zwischenzeitlich für eine andere Sache verwendet hat. Dadurch wurde das Treuhandvermögen geschädigt. Es liegt ein Verstoß gegen § 106 Nr. 6 S. 1 GVGA a.F. vor, wonach der Gerichtsvollzieher eine vom Schuldner empfangene Leistung nach Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung unverzüglich an den Gläubiger abzuliefern hat, sofern dieser nichts anderes bestimmt hat.

111

Hinsichtlich dieses Fehlverhaltens ist dem Beklagten Vorsatz vorzuhalten. Die für ihn maßgeblichen Vorschriften waren ihm hinlänglich bekannt. Da der Beklagte auf den Erhalt des Betrages nicht unverzüglich eine Rechnungsbegleichung vorgenommen hat, sondern diesen Betrag zunächst in das Jahr 2006 und dann sogar in das Jahr 2007 übertragen hat, ist davon auszugehen, dass er eine anderweitige Verwendung der Gelder von vorneherein beabsichtigte. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beklagte die von ihm gefertigte Quittung vom 31. Juli 2008 nur erstellt hat, um den obigen Sachverhalt zu verschleiern und die Sache vor dem Antritt des Innendienstes in Ordnung zu bringen. Zu diesem Zeitpunkt war ihm allein aufgrund der Parteiangaben klar, dass er Gelder zweckwidrig verwendete. Dass der Beklagte sich in Anbetracht der Handlungsmodalitäten auf ein Versehen beruft, ist als Schutzbehauptung zu werten. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Beklagte kurz vor Ende seiner Dienstzeit am 30. Juli 2008 das Dienstkonto mit zwei Bareinzahlungen i.H.v. 6000,- Euro und 1397,30 Euro aufgestockt hat.

2.2

112

In der Zwangsvollstreckungssache ... (Auftrag eingegangen am 30.06.2005) wurden am 07. November 2005 die Voraussetzungen für das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geschaffen und die Schuldner mit persönlicher Zustellung vom 09. November 2005 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 24. November 2005 geladen. Ein Protokoll über den Termin vom 24. November 2005 befindet sich nicht in den Akten. Ausweislich der Akten folgen sodann:

113

- Zahlungsprotokoll vom 02. Februar 2006 über eine Barzahlung von 5000,- Euro am 31. Januar 2006;

114

- Zahlungsprotokoll vom 08. Februar 2006 über eine Einzahlung auf das Dienstkonto über 5.000,- Euro;

115

- Zahlungsprotokoll vom 05. April 2006 über eine Barzahlung von 5.000,- Euro am 04. April 2006 - Quittungsdurchschrift (gelb) fehlt. Quittung wurde im Quittungsblock gefunden;

116

- Zahlungsprotokoll vom 08. Juni 2006 über eine Barzahlung von 5.000,- Euro am 04. April 2006;

117

- neuer Zahlungstermin am 03. August 2006 ohne Ergebnis;

118

- Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 21. Dezember 2006; ein Protokoll über den Termin befindet sich nicht in den Akten;

119

- Zahlungsprotokoll vom 29. Dezember 2006 über eine Barzahlung von 3.000,- Euro im Gerichtsvollzieherbüro. Der Betrag wurde dem Gläubiger erst am 08. Februar 2007 überwiesen, also fünf Wochen nach Zahlungseingang. Dabei wurden 5,- Euro Wegegelder zu viel berechnet, da die Zahlung im Gerichtsvollzieherbüro erfolgte. Für die persönliche Zustellung der Terminladung fällt auch kein weiteres Wegegeld an.

120

- Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 12. Juni 2007; ein Protokoll über den Termin befindet sich nicht in den Akten.

121

- Zahlungsprotokoll vom 14. Juni 2007 über eine Barzahlung von 5.000,- Euro im Gerichtsvollzieherbüro; Hier wurden 10,- Euro Wegegeld zu viel berechnet. Die Zahlung erfolgte im Gerichtsvollzieherbüro. Für die persönliche Zustellung der Terminladung fällt auch kein weiteres Wegegeld an.

122

- Zahlungsprotokoll vom 01. August 2007 über eine Barzahlung von 500,- Euro im Gerichtsvollzieherbüro;

123

- Zahlungsprotokoll vom 09. August 2008 über eine Barzahlung von 1.000,- Euro im Gerichtsvollzieherbüro;

124

- Sachstandsanfrage des Gläubigervertreters am 15. Oktober 2007; der Beklagte sichert dem Gläubigervertreter mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 eine weitere Zahlung der Schuldner bis zum 15. November 2007 zu.

125

Es konnte festgestellt werden, dass am 27.November 2007 im KB II unter Nr. 1868 ein Betrag von 2.500,- Euro unter dem Aktenzeichen DR II 849/05 gebucht und am 27. November 2007 mit Überweisungsliste Nr. 70 ein Betrag von 2.496,40 Euro an die Gläubigervertreter überwiesen wurde. Über eine Zahlung der Schuldner von 2.500,- Euro existiert weder ein Zahlungsprotokoll noch eine Quittung. Im vorbezeichneten Räumungsverfahren DR II 586/05 konnte jedoch festgestellt werden, dass es sich bei diesem Betrag um den dort noch nicht abgerechneten Räumungsvorschuss aus dem KB I handelt. Ob die Schuldner ... im Verfahren DR II 849/05 im November 2007 eine Zahlung in dieser Höhe an den Gerichtsvollzieher geleistet haben, ist offen.

126

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen des Klägers und der Auswertung des Verfahrensverlaufs durch den Sachverständigen .... Der Beklagte ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

127

Sein Einwand hinsichtlich der Dauer des Verfahrens verfängt nicht, da ihm in diesem Verfahren keine überlange Verfahrensdauer vorgehalten wird. Zu dem eigentlichen Vorhalt vermochte der Beklagte sich nicht zu entlasten. Sofern er das Fehlen des Protokolls vom 24. November 2005 zu erklären versucht, so bewegt er sich lediglich in Mutmaßungen zum Verfahrensgeschehen, die entgegen seinem Ansinnen nicht dem Beweis zugänglich sind. Von daher bedurfte es auch nach Amtsermittlungsgrundsätzen keiner weitergehenden Recherche, ob möglicherweise ein Vergleichsvorschlag durch den damaligen Sachbearbeiter der Kanzlei ..., angenommen worden war. Den Vorhalt hinsichtlich der unberechtigten Erhebung von Wegegeldern konnte der Beklagte ebenso nicht entkräften, da der Tatbestand der Gebührenziffer 711 KV-GVKostG durch eine behauptete Zustellung offensichtlich nicht erfüllt ist. Zudem räumte der Beklagte selbst ein Versehen im Verfahren ein.

128

Damit steht fest, dass in dem Verfahren DR II 849/05 ein Betrag von 2.500,- Euro aus dem Treuhandvermögen des Verfahrens DR II 586/05 missbräuchlich verwendet und eine evtl. Zahlung nicht vermerkt wurde.

129

Darüber hinaus hat der Beklagte gegen die Anforderungen der GVO a.F. (vom 7. März 1980, JMBl. S. 43) sowie der GVGA a.F. verstoßen. Wird der Anspruch des Gläubigers aus dem Schuldtitel einschließlich aller Nebenforderungen und Kosten durch freiwillige oder zwangsweise Leistungen an den Gerichtsvollzieher vollständig gedeckt, so übergibt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegen den Empfang der Leistung den Schuldtitel nebst einer Quittung (§ 757 ZPO § 106 Nr. 3 S. 1 GVGA a.F.). Die Urschrift der Quittung ist dem Einzahler auszuhändigen, die erste Durchschrift ist zu den Akten oder sonstigen Vorgängen zu nehmen, die weitere Durchschrift verbleibt im Quittungsblock. Auf den Durchschriften ist die laufende Nummer des Kassenbuchs zu vermerken, unter der die Einzahlung gebucht ist (§ 74 Nr. 1 und 2 GVO a.F.). In das KB I sind alle Einnahmen einzutragen, die nicht binnen drei Tagen verwendet werden können, z.B. Vorschüsse, Versteigerungserlöse, die nicht sofort abgerechnet werden können und Zahlungen, die sich infolge fehlerhafter oder unvollständiger Angaben nicht sofort verwenden lassen. In das KB II sind unverzüglich nach Eingang der Zahlung alle Einnahmen einzutragen, die binnen drei Tagen verwendet werden können (§ 69 Nr. 2 GVOa.F.).

130

Nach § 39 GVO, bzw. § 57 GVO a.F. muss sich zudem aus den Akten der Stand der Angelegenheit jederzeit vollständig ergeben. Über die im einzelnen vorgeschriebenen Protokolle oder Aktenvermerke hinaus ist alles festzuhalten, was zum Verständnis und zur rechtlichen Wertung der Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers, zur Begründung des Kostenansatzes, zur Überprüfung der Dauer der einzelnen Verrichtungen und zum Nachweis des Verbleibs von Urkunden und sonstigen Schriftstücken erforderlich ist. Gegen diese Obliegenheit hat der Beklagte mehrfach verstoßen.

131

Schließlich wurden zweimal Wegegelder angesetzt und entnommen, die nicht entstanden waren (Nr. 711 KV–GVKostG).

132

Auch hinsichtlich dieser Verfehlungen ist dem Beklagten ein vorsätzliches und absichtlich manipulatives Verhalten vorzuwerfen. Bewusst hat der Beklagte Gelder zweckwidrig verwendet, Gebühren zu Unrecht erhoben und die Nachweisfunktion der zu führenden Akten durch eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung der Akten und der Kassenbücher zu umgehen versucht.

2.3

133

Im Zwangsvollstreckungsverfahren Fa. ..., vertr. d. ..., eingegangen am 24. August 2005, erfolgte die Anforderung eines Vorschusses in Höhe von 500,- Euro zur Beauftragung eines Dolmetschers am 02. September 2005. Eine Sachstandsanfrage durch den Gläubigervertreter erfolgte am 29. Mai 2008. An den Gläubigervertreter erfolgte am 29. Juli 2008 die Mitteilung, dass der Schuldner unbekannt verzogen sei. Beigefügt war eine Kostenrechnung über 18 Euro (u. a. 2,50 Euro Wegegeld), die mit dem Vorschuss verrechnet werden sollte.

134

Aus der gesamten Dienstakte des Beklagten geht nicht hervor, dass dieser versucht hat, den Schuldner in seiner Wohnung anzutreffen. Damit ist davon auszugehen, dass das in Ansatz gebrachte Wegegeld in Höhe von 2,50 Euro nicht entstanden ist. In der Akte befindet sich zudem kein ordnungsgemäßer Vermerk über den Eingang des Vorschusses. Auf dem Schreiben vom 02. September 2005 (Vorschussanforderung) befinden sich zwar Vermerke "KB I 69 und KB I 27/06", aber kein Hinweis über den Eingang des Betrages. Anhand der Kontoauszüge konnte jedoch festgestellt werden, dass der Vorschuss in Höhe von 500,- Euro am 09. September 2005 auf dem Dienstkonto des Gerichtsvollziehers eingegangen ist (Kto.-Auszug Nr. 171105 3 von 3).

135

Nach dem Eingang am 09. September 2005 auf dem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto wurde der Vorschuss in Höhe von 500 Euro erst im Jahr 2006 unter der KB I Nr. 27 gebucht. Danach wurde der Vorschuss in das Jahr 2007 unter der KB I Nr. 14 übertragen und sodann in das Jahr 2008 unter der KB I Nr. 12. Erst am 29. Juli 2008 (zwei Tage vor Ende der Dienstzeit als Gerichtsvollzieher) erfolgte eine Verbuchung des Vorschusses über das KB II unter der Nr. 1174. Es wurde nach Abzug von 18 Euro Gerichtsvollzieherkosten ein an den Gläubigervertreter zurückzuüberweisender Betrag von 482,- Euro festgestellt. Die Überweisung des Betrages erfolgte mit Überweisungsliste Nr. 64 am 30. Juli 2008 (Kto.-Auszug Nr. 87/08 1 von 4). Zwischen Eingang des Vorschusses am 09. September 2005 und dem Schreiben des Gerichtsvollziehers an den Gläubigervertreter vom 29. Juli 2008 lässt sich aus der Dienstakte des Gerichtsvollziehers keinerlei Tätigkeit erkennen. Weder wurde ein Vollstreckungsversuch unternommen noch ein Protokoll gefertigt.

136

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen des Sachverständigen ... und wird der vom Beklagten nicht substantiiert in Abrede gestellt.

137

Sofern der Beklagte einwendet, dass sehr wohl ein Vollstreckungsversuch stattgefunden habe, muss der Beklagte sich entgegenhalten lassen, dass sich ein solcher nicht aus den Vollstreckungsakten ergibt. Demgegenüber belegen die dem Gericht vorliegenden Akten, dass entgegen dem Einwand des Beklagten tatsächlich ein Wegegeld i.H.v. 2,50 € in Abzug gebracht wurde. Der Umstand, dass möglicherweise ein Dolmetscher für die Sprache „Tamil“ nicht habe gefunden werden können, stellt keine Rechtfertigung dafür dar, ein Verfahren drei Jahre lang unbearbeitet liegen zu lassen und erst in Ansehung der Versetzung in den Innendienst ab dem 01. August 2008 wieder aufzugreifen. Es gibt keine andere vernünftige Erklärung als dass das Schreiben vom 29. Juli 2008 nur erstellt wurde, um die Sache irgendwie zu erledigen.

138

Damit bleibt festzustellen, dass der Beklagte über den Betrag von 500,- Euro unberechtigterweise über einen Zeitraum von fast drei Jahren verfügte, ohne dass er dem Verfahren erkennbar Fortgang gegeben hätte. Zudem wurde der Betrag verspätet gebucht und die erforderlichen Formalien wurden nicht eingehalten. Der Beklagte hat hierdurch abermals gegen die für ihn verbindlichen und bereits genannten Vorgaben bewusst verstoßen.

2.4.

139

In dem Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ... (DR II 231/04) vom 28. Januar 2004 erfolgte eine Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit Schreiben vom 04. Februar 2004 zum Termin am 19. Februar 2004. Die Ladung wurde am 06. Februar 2004 persönlich zugestellt. Am 23. August: 2004 erfolgte Sachstandsanfrage durch den Gläubigervertreter. Hierauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 24. Februar 2005 mit, dass für die Ladung zum Termin am 19. Februar 2004 die Ladungsfrist nicht eingehalten worden sei. Mit Schreiben des Gläubigervertreters vom 02.03.2005 teilte dieser wiederum mit, dass bisher keine Teilzahlungen geleistet worden seien.

140

Es erfolgte sodann eine Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit Schreiben vom 06. September 2005 zum Termin am 06. Oktober 2005 - Ladung durch persönliche Zustellung am 22. September 2005. Ausweislich des vorliegenden EV-Protokolls vom 06. Oktober 2005 war die Schuldnerin nicht zum Termin erschienen. Aktenkundig sollte ein Haftbefehl beantragt werden. Die Dienstakte ging an das Vollstreckungsgericht zum Erlass eines Haftbefehls. Unter dem 3. November 2005 bat der Beklagte schriftlich um Vorlage des Vollstreckungstitels. Auf diesem Schreiben befindet sich ein Vermerk des Beklagten "KB I 72105 und KB I 23106 - Titel heute telefonisch erneut angefordert - 09. November 2006".

141

Am 31.Oktober 2005 ging auf dem Dienstkonto des Gerichtsvollziehers ein Betrag von 200,- Euro ein (Kto.-Auszug Nr. 205/05 3 von 4). Der Beklagte buchte diesen Betrag am 03. November 2005 unter der Nr. 72/05 in das KB I. Der Betrag wurde für das Jahr 2006 unter Nr. 23, für das Jahr 2007 unter Nr. 12 übertragen.

142

Am 28. Februar 2007 buchte der Beklagte den Betrag aus dem KB I in das KB II, und zwar wie folgt: Eingang 200,- Euro, abzüglich 3,- Euro Gebühren, 0,60 Euro Auslagenpauschale, zu überweisender Betrag 196,40 Euro - KB I 12-. Die Überweisung erfolgte mit Überweisungsliste Nr. 7, Kto-Auszug Nr. 7/07 an den Gläubigervertreter.

143

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen des Sachverständigen ....

144

Damit steht gleichzeitig fest, dass der Beklagte abermals entgegen den für ihn maßgeblichen Vorschriften (39 GVO, § 57 Nr. 2 GVO a.F) kein Protokoll über die Entgegennahme der Zahlungsleistung gefertigt hat. In der Akte befindet sich auch ansonsten kein Vermerk über den Eingang eines Betrages i.H.v. 200,- Euro und seine Verbuchung. Darüber hinaus wurde der Eingang des angeforderten Titels ebenso wenig aktenkundig gemacht. Weshalb von den Anforderungen an die Vollständigkeit der zu führenden Akten eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Zahlung unmittelbar auf das Dienstkonto erfolgt – wie vom Beklagten geltend gemacht – ist nicht nachvollziehbar. Ob dem Beklagten darüber hinaus aufgrund der Nichtvorlage des Titels vorgehalten werden kann, dass vom Eingang der Zahlung am 31. Januar 2005 bis zur Auszahlung an den Gläubigervertreter zwei Jahre und ein Monat vergangen sind, kann angesichts der zu beanstandenden Verfahrensweise im Übrigen dahingestellt bleiben.

145

Hinsichtlich der fehlenden Transparenz der von ihm geführten Akten ist dem Beklagten Vorsatz vorzuwerfen.

2.5

146

In der Zwangsvollstreckungssache ..../. ... vom 18. Januar 2005 (DR II 100/05) wurde am 30. August 2005 ein Leistungsprotokoll über eine Barzahlung in der Schuldnerwohnung über 250,- Euro erstellt. Der Betrag wurde vom Gerichtsvollzieher unter der KB II Nr. 1500/05 am 30. August 2005 gebucht und mit Überweisungsliste Nr. 43. wurden 220,30 Euro an die Gläubigerin überwiesen. Neuer Zahlungstermin wurde auf den 30. September 2005 vereinbart (gemäß Schreiben des Gerichtsvollziehers an die Gläubigerin vom 19. September 2005). Ein Monierungsschreiben der Gläubigerin liegt vom 17. Mai 2006 vor. Mit Schreiben des Beklagten vom 08. Juni 2006 teilte dieser der Gläubigerin mit, der Schuldner sei verzogen, weitere Teilleistungen seien nicht erfolgt. Die auf dem Schreiben vermerkte „neue" Adresse war dem Gerichtsvollzieher seit der Ladung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit Postzustellungsurkunde (15. August 2005) bekannt.

147

Ausweislich der Kontoauszüge des Gerichtsvollzieher-Dienstkontos ist beim Kontoauszug vom 10. Oktober 2005 Nr. 190/2005 (3 von 3) eine Überweisungsgutschrift über 200,- Euro ohne Buchungsnummer vermerkt. Eine Überprüfung hat ergeben, dass Einzahler ... zum Aktenzeichen DR II 100/05 ist. Der Betrag ist dem Dienstkonto gutgeschrieben worden, wurde aber vom Beklagten weder im KB I noch im KB II verbucht. Auch erfolgte keine Überweisung an den Gläubiger. Nach Abzug von 3,60 Euro Gerichtsvollzieherkosten stehen der Gläubigerin noch 196,40 Euro zu, sofern die Forderung noch besteht. Ansonsten wäre der Betrag dem Schuldner zurückzuerstatten.

148

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen des Sachverständigen ....

149

Die hierzu vom Beklagten vorgetragenen Einwände sind angesichts der vorliegenden Vollstreckungsakten im Ergebnis nicht belastbar. Dem Beklagten ist darin beizupflichten, dass er mit Schreiben vom 8. Juni 2006 der Gläubigerin mitgeteilt hat, dass der Schuldner verzogen ist. Auch die neue Anschrift wurde mitgeteilt. Letztlich bleibt es jedoch bei dem Vorwurf, dass ihm die neue Anschrift vor Mitteilung derselben an die Gläubigerin bereits seit einem Jahr bekannt war, und dass er eine Zahlung i.H.v. 200,- Euro in diesem Verfahren nicht entsprechend den für ihn maßgeblichen Vorschriften (§ 69 GVO a.F.) behandelt hat. Es ist daher auch davon auszugehen, dass eine Weiterleitung des Betrages an die Gläubigerin entgegen § 106 Nr. 6 S. 1 GVGA a.F. nicht erfolgt ist. Der Beklagte beschränkt sich diesbezüglich auf die Darstellung hypothetischer Kausalverläufe und die Berufung auf eine versehentliche Handhabung, was als Schutzbehauptung zu werten ist.

150

Damit steht fest, dass der Beklagte abermals vorsätzlich die von ihm zu betreuenden Vollstreckungsaufträge nicht mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet hat.

151

2.6

152

Nach seiner Versetzung in den Innendienst hat der Beklagte vom Gerichtsvollzieher– Dienstkonto am 12. August 2009 einen Betrag i.H.v. 1300,- Euro in bar und am 4. September 2008 einen Betrag i.H.v. 1200,- Euro sowie am 30. September 2008 einen Betrag i.H.v. 1000,- Euro im Wege des Online–Banking auf sein Privatkonto bei der ... überwiesen.

153

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren und wird vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.

154

Mit diesem Verhalten hat der Beklagte gegen § 73 Nr. 6 S. 1 GVO a.F. bzw. § 56 Abs. 1 S. 1 GVO verstoßen, wonach ihm nach seiner Versetzung in den Innendienst ein Zugriff auf das Gerichtsvollzieher–Dienstkonto untersagt war.

155

Dieser Verstoß erfolgte vorsätzlich, da dem Beklagten die entsprechenden Vorschriften hinlänglich bekannt waren. Soweit er sich auch noch im Klageverfahren darauf beruft, dass er der Meinung gewesen sei, ihm stünden diese Beträge als Abrechnung aus seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher zu, ändert dies nichts am Schuldvorwurf. Insbesondere kann er sich nicht auf einen irgendwie gearteten Verbotsirrtum berufen, da er sich zumindest mit seinem Dienstherrn hätte in Verbindung setzen können und müssen, bevor er eigenmächtig auf das Konto zugreift. Insofern vermag ihn auch der Umstand nicht zu entlasten, dass er nach dem letzten Zugriff auf das Konto Rücksprache mit dem Amtsgerichtsdirektor gehalten und sodann nach Aufforderung zur Zurückzahlung den Betrag unverzüglich wieder zurücküberwiesen hat. Denn der unberechtigte Zugriff war beendet.

156

Durch die dargestellten schuldhaften Verstöße gegen die für den Beklagten zum Zeitpunkt der Verfehlung maßgeblichen Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung sowie der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher hat der Beklagte vorrangig gegen seine Dienstpflichten verstoßen, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen, sein Verhalten so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert(§ 64 Abs. 1 LBG alt bzw. § 34 BeamtStG), sowie seine Pflicht, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 65 S. 2 LBG alt bzw. § 35 S. 2 BeamtStG). Darüber hinaus hat er auch in eklatanter Weise gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe bzw. zu vollem persönlichem Einsatz (§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG alt bzw. § 34 S. 1 BeamtStG) verstoßen. Aus der Hingabepflicht des Beamten folgt die Pflicht, sich mit allen Fähigkeiten und Kräften voll für die übertragenen dienstlichen Aufgaben einzusetzen. Auch ohne ständige Kontrollen und Anweisungen ist der Beamte verpflichtet, aus eigenem Antrieb und eigener Verantwortung das Amtserforderliche zu tun. Obwohl der Beamte grundsätzlich nur eine im Großen und Ganzen durchschnittliche Leistung schuldet, ist das gesamte Verhalten jedenfalls dann pflichtwidrig, wenn – wie hier – eine Vielzahl gewichtiger und bewusst herbeigeführter Mängel der Arbeitsweise vorliegt.

157

Die Vorwerfbarkeit der dahingehenden Pflichtverletzungen entfällt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht vor dem Hintergrund eines Beweisverwertungsverbotes. Die in Bezug genommenen Vorschriften §§ 43, 46 GVO (§ 64 Nr. 4 a.F.) sind Schutzvorschriften zu Gunsten der Personen, deren personenbezogene Daten beim Gerichtsvollzieher aktenkundig sind. Nach § 46 Abs. 4 GVO sind abgeschlossene Geschäftsbücher nach fünfjähriger Aufbewahrung, jedoch nicht vor der Vernichtung sämtlicher in den Büchern behandelter Akten, zu vernichten. Der Beklagte kann sich zu seinem Schutz in einem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren wegen schuldhafter Pflichtverletzung nicht auf datenschutzrechtliche Vorschriften berufen, die ausschließlich den Schutz Dritter betreffen. Der Dienstherr ist im Interesse der Wahrung der Funktionsfähigkeit befugt, in laufenden Disziplinarverfahren umfassend Beweis zu erheben und Urkunden und Akten beizuziehen (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 LDG). Eine Grenze der Ermittlungspflicht kann sich allenfalls aus datenschutzrechtlichen Vorschriften zu Gunsten des Beamten ergeben, wobei auch dort im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln wäre, inwiefern dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang vor dem Interesse an der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung einzuräumen ist.

3.

158

Der Beklagte hat an fünf Tagen nicht nachvollziehbare Einträge für das Dienstzeitende erfasst:

159

24. Januar 2011: „Geht“-Buchung am 25. Januar 2011 um 9:00 Uhr, „Kommen“- Buchung um 9:18 Uhr,

160

1. Februar 2011: „Geht“-Buchung am 2. Februar 2011 7:37 Uhr, „Kommen“- Buchung 7:44 Uhr,

161

9. Februar 2011: „Geht“-Buchung am 10. Februar 2011 um 6:59 Uhr, „Kommen“- Buchung um 7:00 Uhr,

162

15. Februar 2011: „Geht“-Buchung am 16. Februar 2011 um 7:21 Uhr, „Kommen“- Buchung 7:24 Uhr,

163

22. Februar 2011: „Geht“-Buchung am 23. Februar 2011 um 7:33 Uhr, „Kommen“- Buchung um 7:34 Uhr.

164

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Auswertung der im Arbeitszeitprogramm erfassten Bewegungen im behördlichen Disziplinarverfahren.

165

Mit diesem Verhalten hat der Beklagte gegen die Arbeitszeitverordnung vom 9. Mai 2006 – ArbZVO – (GVBl. S. 200) i.V.m. der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit bei der Staatsanwaltschaft ... in der ... (Stand 1. Januar 2011) verstoßen. In § 12 Abs. 7 S. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 5 ArbZVO i.V.m. Nr. 9.1 und Nr. 9.2 der Dienstvereinbarung ist ausdrücklich geregelt, dass die gleitende Arbeitszeit eine genaue Erfassung des Arbeitsbeginns, des Beginns und Endes der Mittagspause sowie des Arbeitsendes durch ein Zeiterfassungsgerät (Gleitzeituhr) erforderlich macht. In Nr. 19 enthält die Dienstvereinbarung auch den Hinweis, dass die Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht geleisteten Arbeitszeit sowie sonstige Manipulationen strafrechtliche sowie dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Mit diesem Verstoß geht unabhängig von der Bezeichnung als „Arbeitszeitmanipulation“ ein Gehorsamspflichtverstoß nach § 65 S. 3 LBG bzw. § 35 S. 3 BeamtStG einher.

166

Den Verstoß hat der Beklagte schuldhaft, nämlich vorsätzlich begangen. Dem Beklagten waren die Arbeitszeitvorschriften hinlänglich bekannt. Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Neufassung der Dienstvereinbarung wurde in das behördeneigene Netzwerk „Information“ eingestellt. Sofern der Beklagte sich auf eine versehentliche Buchung beruft, ist er darauf zu verweisen, dass er an den vorgehaltenen fünf Tagen jeweils zunächst die „Geht“-Buchung für den Vortag vorgenommen hat, um sodann mit einer wenige Minuten dauernden Verzögerung die „Kommt“-Buchung zu tätigen. Dies belegt, dass dem Beklagten bewusst war, dass eine zweifache Buchung am Folgetag erforderlich ist. Ob der Beklagte sich dem Zeugen ... vor Tatentdeckung bereits offenbart hat oder nicht, lässt den Pflichtvorwurf nicht entfallen, sondern kann allenfalls im Rahmen der Maßnahmebemessung im Sinne eines Milderungsgrundes Berücksichtigung finden, wie noch auszuführen sein wird.

II.

167

Welche Disziplinarmaßnahme für das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 11 Abs. 1 S. 2 LDG). Eine Entfernung aus dem Dienst setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG).

168

Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist demnach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.

169

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten umfasst dessen persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder der Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt.

170

Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

171

Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007, Az.: 2 C 9/06 – juris -).

172

Unter Zugrundelegung der Schwere des Dienstvergehens ist vorliegend die Verhängung der Höchstmaßnahme unausweichlich. Dabei wird vorliegend das Gewicht der Verfehlung maßgeblich durch die strafrechtlich abgeurteilte Untreuehandlung des Beklagten determiniert. Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens hatte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt, denen aufgrund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen war. Für die Fallgruppe der Zugriffsdelikte, d.h. für die Veruntreuung dienstlich anvertraute Gelder und Güter, war die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzliche Richtschnur für die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2C 63.11 –, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 2 B 64.11 –, juris).

173

Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung abgerückt. Auch bei diesen und anderen innerdienstlich begangenen Straftaten hat sich die Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 LDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen zu orientieren. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung des Dienstvergehens. Mit der Anknüpfung an die Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (BVerwG Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris).

174

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, dass der Beklagte sich einer Untreue nach § 266 StGB strafbar gemacht hat. Für die Untreue sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vg. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris).

175

Unter Berücksichtigung der Einzelumstände des dem Beklagten vorzuhaltenden Dienstvergehens, welches sich vorliegend nicht nur in der strafrechtlich abgeurteilten Veruntreuung erschöpft, wiegt dieses derart schwer, dass der Orientierungsrahmen in vollem Umfang auszuschöpfen ist.

176

Grundsätzlich zerstört ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an seinem Gewahrsam unterliegenden Vermögenswerten vergreift, in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

177

Ein solches Fehlverhalten fällt dem Beklagten zur Last, wobei ihn wesentlich zusätzlich belastet, dass er in seiner Amtsfunktion als Gerichtsvollzieher in einem Vollstreckungsverfahren einen Betrag i.H.v. 2500,- Euro erhalten hat, den er zeitnah an den Gläubiger hätte weiterleiten müssen. Dies hat der Beklagte nicht getan. Stattdessen hat er das Geld vom Gerichtsvollzieher– Dienstkonto in bar abgehoben und für sich verwendet. Bei der Verpflichtung zur Weiterleitung von eingezogenen Schuldnergeldern handelt es sich um eine Kernpflicht eines Gerichtsvollziehers.

178

Einem Gerichtsvollzieher ist als hoheitlich handelndem Organ der Zwangsvollstreckung eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen, die er im weiten Umfang eigenverantwortlich und selbstständig ausübt, mit der Folge, dass dem Dienstherrn nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle seiner Tätigkeit möglich ist. Dem Gerichtsvollzieher obliegt es nach §§ 753 Abs. 1, 754 ZPO im Auftrag, d.h. auf Antrag der Gläubiger, die Zwangsvollstreckung durchzuführen, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist. Entsprechend der Art der ihm übertragenen Aufgaben, die im Interesse einer zweckmäßigen und effektiven Erledigung der Vollstreckungsaufträge eine gewisse Flexibilität erfordern, ermöglichen die Vorschriften der GVO und der GVGA dem Gerichtsvollzieher, seine Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich und selbstständig auszuüben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 2 C 33/80 -; BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 3 ZB 08.818 -; OVG Berlin–Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2009 – 4 B 52.08 –, juris). Der Gerichtsvollzieher regelt seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen, muss grundsätzlich an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten halten, ist verpflichtet, Büro– und Schreibhilfen auf eigene Kosten zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert, kann grundsätzlich Zeitpunkt und Reihenfolge der Erledigung der Vollstreckungsaufträge bestimmen und führt den Schriftverkehr unter eigenem Namen mit Amtsbezeichnung. Er handelt bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbstständig, wobei er zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts unterliegt. Es ist die zentrale Aufgabe des Gerichtsvollziehers, im Auftrag der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldner vorzunehmen (§ 808 Abs. 1 ZPO). Gepfändetes Geld hat er nach § 815 Abs. 1 ZPO an die Gläubiger abzuliefern. Der Gerichtsvollzieher hat bezüglich des Vollstreckungsauftrags gegenüber den Gläubigern die ihm kraft Gesetzes obliegende Pflicht, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen. Wenn ein Gerichtsvollzieher gegen diese Kernpflicht verstößt, zerstört er in der Regel die für die geordnete Vollstreckung unabdingbare Vertrauensgrundlage.

179

Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beklagte in weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren in schwerwiegender Weise gegen die für ihn maßgeblichen Bestimmungen verstoßen hat. Hierbei wiegt insbesondere das Fehlverhalten in den Verfahren DR II 586/05 und DR II 849/05 schwer, wobei der Beklagte sich im Verfahren DR II 586/05 dazu hat hinreißen lassen, gezahltes Geld erst nach Ablauf von zwei Jahren und drei Monaten an den Gläubigervertreter zu erstatten und diese Gelder zwischenzeitlich zweckwidrig in einem anderen Verfahren zu verwenden. Auch hierdurch hat der Beklagte massiv gegen seine Vermögensbetreuungspflicht verstoßen. Neben diesem gravierenden Fehlverhalten ist dem Beklagten zudem vorzuhalten, dass er Wegegelder zu Unrecht berechnet, Protokolle und Quittungen nicht erstellt, Zahlungen nicht vermerkt hat oder in Verfahren schlicht untätig geblieben ist. Hierdurch hat der Beklagte nicht nur die Interessen der Gläubiger bewusst gefährdet, sondern die Beweisfunktion der von ihm zu führenden Akten vereitelt. Darüber hinaus hat der Beklagte auch noch nach seiner Versetzung in den Innendienst aus allein eigennützigen Motiven Zugriff auf sein vormaliges Gerichtsvollzieher- Dienstkonto genommen.

180

Die Schwere des Dienstvergehens wird im Weiteren dadurch untermauert, dass der Beklagte nach seiner Versetzung in den Innendienst Arbeitszeitverstöße begangen und hierdurch bewusst eine Täuschung seines Dienstherrn über die von ihm geleistete Arbeitszeit in Kauf genommen hat.

181

Das gravierende Gewicht der Verfehlungen wird vorliegend nicht dadurch in Frage gestellt, dass gegen den Beklagten ausweislich des Urteils des Landgerichts ... in der ... vom 5. Juli 2013 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 4. September 2013 (...) lediglich auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 € erkannt wurde. Dabei ist grundsätzlich zu sehen, dass Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen. Von daher kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens ohnehin lediglich indiziell an die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2C6.14 –, juris). Unabhängig von den zahlreichen Gründen, die ausweislich des Strafurteils zur Verhängung dieser vergleichsweise niedrigen Strafe geführt haben, wird die disziplinarrechtlich zu würdigende Schwere durch das Versagen im Kernbereich der dienstlichen Pflichten eines Gerichtsvollziehers und die zusätzlich begangenen und nicht leicht zu nehmenden Begleitverfehlungen aufgewogen. Der disziplinarrechtliche Unwertgehalt erfordert im Interesse des Erhalts der Funktionsfähigkeit der Verwaltung die Lösung des Dienstherrn vom Beklagten.

182

Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, juris).

183

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Einer der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Milderungsgründe, der das Verhalten des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen ließe, ist nicht zu erkennen.

184

Der veruntreute Betrag beläuft sich auf 2500,- Euro. Der Wert übersteigt deutlich die Schwelle der Geringwertigkeit, die bei der früheren Bewertung von Zugriffsdelikten schon für sich genommen der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme entgegenstand. Diese nahm das Bundesverwaltungsgericht bei einer Bagatellgrenze von rund 50,- Euro an (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris).

185

Eine Offenbarung des Fehlverhaltens oder Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung ist nicht gegeben. Sofern der Beklagte für sich eine Offenbarung seiner Arbeitszeitverstöße beansprucht, ist aktenkundig belegt, dass diese bereits zwei Tage vor dem vom Beklagten angeführten Gespräch am 4. März 2011 festgestellt worden waren. Mit Vermerk vom 2. März 2011 hat der vom Beklagten benannte Zeuge ... umfassend nicht nur über die festgestellten Ungereimtheiten an den vorgehaltenen fünf Tagen im Januar und Februar 2011, sondern auch über die bisherige Problematik um die Auswertung des Arbeitszeitkontos des Beklagten berichtet. Hier ist nachvollziehbar erläutert, dass der Beklagte mit stetigem Druck auf die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit hingewiesen werden musste. Diesem aktenkundig belegten Umstand ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere setzt er sich in keiner Weise mit dem Aktenvermerk auseinander. Einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung zur Frage der freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung im Wege des Zeugenbeweises – wie vom Beklagten angeregt - bedurfte es von daher auch nach Amtsermittlungsgrundsätzen nicht.

186

Ebenso wenig ist ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation, eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation, eine unverschuldete ausweglose wirtschaftliche Notlage oder eine schwierige, zwischenzeitlich überwundene „negative Lebensphase“, die den Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung aus der Bahn geworfen hat, festzustellen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Beklagte sich offenkundig bereits seit mehreren Jahren in einer schwierigen angespannten finanziellen Situation befindet. Anhaltspunkte dafür, dass diese unverschuldet herbeigeführt wurde und zudem zum Zeitpunkt der Verfehlung zu einer existenzbedrohenden Situation der Familie geführt hat, sind jedoch weder vom Beklagten vorgetragen noch nach den gegebenen Umständen ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass angesichts des Gewichts der Verfehlungen eine andere Ahndung möglich wäre.

187

Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand einer im Sinne des § 21 StrafgesetzbuchStGB - erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 2 B 84.14 -, juris). Im Jahr 2007 wurde bei ihm eine rheumatische Erkrankung diagnostiziert. Es bestehen insbesondere nach den dem Gericht vorliegenden tatzeitnahen Bescheinigungen des Rheumazentrums ... vom 5. März 2007 und 17. April 2007 (Strafakte Bl. 271 bis 274) keine belastbaren Anzeichen dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten im Zeitpunkt seiner Verfehlung infolge dieser Erkrankung beeinträchtigt gewesen ist. Sofern der Beklagte im Klageverfahren darauf verweist, dass die ihn behandelnde Neurologin im April 2014 die Diagnose „gesichert mittelgradige depressive Episode“ gestellt hat, besagt diese nichts über den Tatzeitraum. Dem Ansinnen des Beklagten, zur Frage der krankheitsbedingten Kausalität seines Fehlverhaltens ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist daher auch nach Amtsermittlungsgrundsätzen nicht nachzugehen, da für die Richtigkeit dieser Behauptung keine - auch nur geringe - Wahrscheinlichkeit spricht. Zudem hat der Kläger in diesem Zusammenhang zutreffend auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung des Beklagten vom 28. August 2007 verwiesen, welches dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit bescheinigte.

188

Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass der Beamte wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden muss. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben des § 11 LDG kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zur Erfüllung eines sogenannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13, Beschluss vom 23. Februar 2012 – 2 B 143.11 –, juris).

189

Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch ein Vergleichsmaßstab für die Bewertung, welches Gewicht entlastende Gesichtspunkte in der Summe haben müssen, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris). Liegt ein einmaliges Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden bis zu einer Höhe von 200,- Euro vor, kann von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 –, juris).

190

Dies vorausgeschickt liegt auch nach diesen Maßstäben kein wesentlich entlastender Gesichtspunkte zu Gunsten des Beklagten vor.

191

Allein der durch die Veruntreuung bewirkte Schaden i.H.v. 2500,- Euro beträgt, wenn auch nur eine einmalige Zugriffshandlung vorzuhalten ist, ein Vielfaches des Betrages von 200,- Euro. Darüber hinaus hat der Beklagte sich nicht nur einer Veruntreuung strafbar gemacht, sondern er hat gegen weitere ihm obliegende Pflichten verstoßen, wie bereits oben ausgeführt.

192

Damit verbleiben zugunsten des Beklagten allenfalls seine – eher zum Selbstverständnis gehörende - lange Dienstzeit, die bis zu den im ersten Disziplinarverfahren vorgehaltenen Verfehlungen unbeanstandet geblieben ist, seine zunächst strafrechtliche Unbescholtenheit sowie seine bis dahin gezeigten Leistungen zu berücksichtigen. Entlastend wirkt weiterhin, dass der Beklagte seit dem Jahr 2007 an einer seine Lebensführung beeinträchtigenden Erkrankung leidet, die jedoch in dienstlicher Hinsicht durch entsprechende Reduzierung seines Dezernats Beachtung gefunden hat. Diese Gesichtspunkte sind jedoch nach Maßgabe der ausgeführten Grundsätze nicht geeignet, die Schwere der Tat aufzuwiegen. Es bleibt lediglich ergänzend anzumerken, dass der Beklagte sich auf eine Nachbewährung nicht berufen kann, da er auch noch nach seiner Versetzung in den Innendienst gefehlt hat.

193

Demgegenüber muss der Beklagte sich vielmehr wiederum vorhalten lassen, dass er selbst nach Einleitung des ersten Disziplinarverfahrens am 28. Februar 2007 und damit in Ansehung der drohenden Disziplinierung aufgedeckten Fehlverhaltens in anderen Fällen, am 19. März 2007 die im Rahmen der strafrechtlich abgeurteilten Untreue in Rede stehenden 2500,- Euro in bar von seinem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto abgehoben hat und diese für sich verwendete.

194

Auch in dem Verfahren DR II 586/05 hat er sich das vorangegangene Disziplinarverfahren selbst nach dessen Abschluss mit Disziplinarverfügung vom 5. Juli 2007 nicht zur Mahnung gereichen lassen, sondern auch in diesem Verfahren die Auszahlung eines Betrages i.H.v. 2452,- Euro an die Gläubiger mit einer Verspätung von zwei Jahren und drei Monaten getätigt, wobei er nachweislich den erhaltenen Betrag i.H.v. 2500,- Euro im November 2007 zweckwidrig in dem Verfahren DR II 849/05 verwendet hat. Bewusst hat er in diesem Zusammenhang seine Akten so geführt, dass sie ihrer Nachweisfunktion nicht ohne weiteres gerecht werden konnten. Die festgestellten Verstöße gegen die Modalitäten bei der Abrechnung von Wegegeldern spielen dabei nur eine untergeordnete Rolle.

195

Darüber hinaus hat er die vorgehaltenen Barabhebungen vom Gerichtsvollzieher- Dienstkonto nach seiner Versetzung in den Innendienst zum 1. August 2008 getätigt ohne sich seiner Pflichten zwischenzeitlich besonnen zu haben. Auch diese belegen genauso wie die Arbeitszeitverstöße im Jahr 2011, dass es sich bei den Verfehlungen nicht um persönlichkeitsfremde Entgleisungen, sondern gerade um persönlichkeitsimmanente Verhaltensweisen handelt, die auf einem eklatanten Fehlverständnis seiner Dienstpflichten beruhen. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass seine Einlassungen im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ... in der ... sowie diejenigen im vorliegenden Disziplinarverfahren bezüglich der weitergehenden Pflichtverletzungen im Gerichtsvollzieherdienst eine Parallelität dahingehend erkennen lassen, dass der Beklagte sich trotz nachweislich wissen- und willentlichen Vorgehens mit einer stoischen Beharrlichkeit auf „versehentliches“ Verhalten beruft und dabei die Unvollständigkeit der Akten jeweils zu seinen Gunsten für sich beansprucht. Dies legt die Vermutung einer systematischen mangelhaften Sachbearbeitung nahe, um sich einer effektiven Kontrolle entziehen zu können. Der Beklagte hat seine Dienstgeschäfte allein nach eigenem Gutdünken und ohne Rücksicht auf die für ihn maßgeblichen Gläubigerinteressen und erst recht ohne Rücksicht auf das zum Dienstherrn bestehende besondere Vertrauensverhältnis und auch die diesem gegenüber bestehende Vermögensbetreuungspflicht eigennützig geführt. Er hat sich von seinen Dienstpflichten als Gerichtsvollzieher bereits seit mehreren Jahren distanziert.

196

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte demgegenüber auf eine mangelnde Dienstaufsicht durch den Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 15. März 2012 - 2 WD 9/11 –, juris). Ein Beamter, der sich dienstlich überlastet oder überfordert fühlt, ist aufgrund seiner Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 65 S. 1 LBG a.F. bzw. § 35 S. 1 BeamtStG) gehalten, diesen Umstand möglichst zeitnah seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, damit die Möglichkeit besteht, hierauf entsprechend zu reagieren. Vorliegend hat der Dienstherr von sich aus auf eine Vielzahl von Dienstaufsichtsbeschwerden zunächst dahingehend reagiert, dass das Gerichtsvollzieherreferat – jedoch ohne nachhaltigen Erfolg – mehrfach verkleinert wurde und zum Zwecke der Pflichtenmahnung eine Disziplinarmaßnahme gegen den Beklagten ausgesprochen wurde. Vehement hat der Beklagte sich bis zum 1. August 2008 gegen seine Versetzung in den Justizfachwirtedienst gewehrt. Eine unzureichende Kontrolle seitens des Dienstherrn kann der Beklagte von daher nicht für sich beanspruchen. Vielmehr hat er die regelmäßige Kontrolle noch dadurch zu umgehen gewusst, dass er bei der Prüfung am 21. März 2007 die kurz zuvor erfolgte Barabhebung i.H.v. 2500,- Euro verschwiegen hat.

197

Zudem widerlegt sein bewusstes und in manipulativer Art und Weise an den Tag gelegtes Vorgehen allein schon bei der strafrechtlich abgeurteilten Untreue, aber auch sein systematisches Verhalten beispielsweise in den Verfahren DR II 586/05 und DR II 849/05 die von ihm weiterhin geltend gemachte Überlastung. Eine solche hätte denklogisch zu Mängeln in der strukturellen Arbeitsorganisation oder Fehlern in der Arbeitsweise führen müssen, nicht jedoch zu einem zielgerichteten Zurückhalten oder zweckwidrigen Verwendung von Gläubigergeldern.

198

Unter Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte ist damit der gesicherte Schluss gerechtfertigt, dass der Beklagte durch das von ihm begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit in seine Integrität endgültig verloren hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung zeigte der Beklagte sich - auch unter Anerkennung eines Verteidigungsverhaltens im Disziplinarverfahren - weder reuig noch einsichtig. Eine schlüssige Erklärung für sein Verhalten vermochte er ebenso darzulegen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme erweist sich nach Lage der Dinge als unausweichlich.

199

Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten kein Disziplinarmaßnahmeverbot entgegen. Sowohl das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 12 LDG sowie auch das wegen einer bereits erfolgten Bestrafung in einem Strafverfahren nach § 13 LDG greifen nicht, sofern – wie hier – die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in Rede steht.

200

Dabei vermag der Beklagte sich auch nicht auf eine Verjährung einzelner Dienstpflichtverletzungen zu berufen, da die Verjährungsfrist der einzelnen Disziplinarmaßnahmen jeweils mit der Vollendung des Dienstvergehens eintritt. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Vollendung eines Dienstvergehens, welches – wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen besteht, kommt dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens eine tragende Bedeutung zu. Die Vollendung des Dienstvergehens tritt erst mit der Vollendung der letzten Dienstpflichtverletzung ein, es sei denn, nach allgemeinen Regeln wäre eine Durchbrechung des Einheitsgrundsatzes geboten, weil eine Dienstpflichtverletzung des Beamten mit einer anderen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang steht und deshalb eine gewisse Selbstständigkeit aufweist (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand April 2016, Rn. 6 zu § 15 BDG).

201

Da die dem Beklagten vorgehaltenen Pflichtverstöße, die nach Auswertung seiner Gerichtsvollzieherakten festgestellt wurden, denklogisch miteinander verbunden sind, ein innerer und äußerer Zusammenhang darüber hinaus auch zu den unbefugten Barabhebungen nach dessen Versetzung in den Innendienst besteht und ebenso die Arbeitszeitverstöße Ausdruck der in den Verfehlungen zutage getretenen Gesamtpersönlichkeit des Beamten sind, bestand vorliegend keine Veranlassung, den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ausnahmsweise zu durchbrechen.

202

Schließlich steht der Verhängung der Höchstmaßnahme Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002 (BGBl. II S. 1055) – EMRK – mit Blick auf eine unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens nicht entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend angesichts des konkreten Verfahrensablaufs, der nachweislich eine wiederholte Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens erforderlich gemacht hat, von einer „unangemessen“ langen Verfahrensdauer gesprochen werden kann. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass selbst eine unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens kein Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 44/12, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 und 2 C 62.11 – und vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, juris). Ergibt die Gesamtwürdigung aller be– und entlastenden Umständen, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, so lässt sich der Verbleib im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013, a.a.O.).

203

Die Verhängung der Höchstmaßnahme erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die im Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, dem aufgezeigten Zweck der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis – wie hier – zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich– rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 14. November 2011, -1 D 60.00 –, juris).

204

Eine abweichende Entscheidung zum gesetzlich vorgesehenen Unterhaltsbeitrag nach § 8 Abs. 2 LDG ist vorliegend nicht angezeigt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Beklagten nicht möglich wäre, innerhalb eines Übergangszeitraumes von sechs Monaten auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

205

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 99 Abs. 1, 109 LDG. Trotz nicht ordnungsgemäßer Klageschrift hinsichtlich Teilen des Anschuldigungspunktes „Disziplinarverstöße während der Gerichtsvollziehertätigkeit“ und des Anschuldigungspunktes „Weitere Pflichtverletzungen im Justizfachwirtedienst“ besteht keine Veranlassung, die Kosten verhältnismäßig zu teilen, da diese formal fehlerhaft angeschuldigten Verfehlungen nach den gegebenen Umständen ohnehin hinter die der Entscheidung zu Grunde gelegten Verfehlungen zurückgetreten wäre.

206

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 21 LDG i.V.m. § 167 Abs. 2, §§ 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO -.

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(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher


Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 106 Verteilung nach Quoten


(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs


(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden. (2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dien

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 64


(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 808 Pfändung beim Schuldner


(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung


(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstrecku

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 65


(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zah

Zivilprozessordnung - ZPO | § 815 Gepfändetes Geld


(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. (2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung is

Zivilprozessordnung - ZPO | § 757 Übergabe des Titels und Quittung


(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 28. Juni 2016 - 3 K 286/16.TR zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 28. Juni 2016 - 3 K 286/16.TR zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2013 - 2 B 44/12

bei uns veröffentlicht am 20.12.2013

Gründe 1 Die sinngemäß auf die Grundsatzrüge und auf Verfahrensmängel (§ 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. März 2012 - 2 WD 9/11

bei uns veröffentlicht am 15.03.2012

Tatbestand 1 Der am ... 1960 geborene frühere Soldat absolvierte erfolgreich eine Ausbildung zum Verwaltungsangestellten. 1980 wurde er zum Grundwehrdienst einberufen un

Referenzen

(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen.

(2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.

(2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.

(3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.

(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen.

(2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.

(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.

(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.

(5) § 130d gilt entsprechend.

(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.

(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.

(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.

(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.

(2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.

(3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Tatbestand

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Der am ... 1960 geborene frühere Soldat absolvierte erfolgreich eine Ausbildung zum Verwaltungsangestellten. 1980 wurde er zum Grundwehrdienst einberufen und im selben Jahr zunächst in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Mit Wirkung vom 15. Juni 1989 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen und zum ... 2010 wurde er vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

2

Nach der allgemeinen Grundausbildung wurde er im Juni 1980 zum Stab Fliegende Gruppe/Aufklärungsgeschwader ... als Nachrichtenbearbeiter versetzt und dort ab Oktober 1980 als Photogehilfe und ab Oktober 1981 als Stabsdienstunteroffizier verwendet. Nach zahlreichen Versetzungen trat er am 1. Oktober 2001 beim ...kommando ... in M. seinen Dienst als Sicherheitsfeldwebel an. Zugleich wurde er mit der Aufgabe betraut, die Einnahmen aus den jährlichen Adventskonzerten an gemeinnützige Einrichtungen weiterzuleiten. Zu diesem Zweck wurde ihm Kontovollmacht erteilt.

3

Der frühere Soldat hat an zahlreichen Fortbildungen teilgenommen und die Ausbildung zum Sicherheitsmeister und Personalhauptverwalter Luftwaffe erfolgreich absolviert, letztere mit "gut" bestanden. Er wurde zuletzt mit Wirkung vom 31. Oktober 2002 zum Stabsfeldwebel befördert. Er verfügte über den Sicherheitsbescheid der Stufe Ü 3. Die Ausübung entsprechender Tätigkeiten wurde ihm jedoch ab 23. Juni 2008 wegen des angeschuldigten Sachverhalts untersagt, später wurde ihm die Sicherheitsstufe entzogen.

4

In seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 2. März 2005 wird der frühere Soldat besonders für seine überragende Einsatzbereitschaft, Selbständigkeit und Zusammenarbeit gelobt. Sein Fachwissen sei ein unschätzbarer Gewinn für sein Aufgabengebiet und er sei eine nicht weg zu denkende Stütze für seinen Abteilungsleiter. Er biete stets seine Hilfe an und sei im Kameradenkreis sehr beliebt. Auch seiner Nebenaufgabe als Kasernenfeldwebel komme er mit gleich hohem Engagement und Gewissenhaftigkeit nach. In seinem Beruf sei er sehr engagiert und aus seiner persönlichen Haltung gehe die positive Einstellung zu den Werten des Staates und seines Berufes hervor. In den Einzelmerkmalen erhielt der frühere Soldat bei einer maximal möglichen Bewertung mit "7" viermal die Wertung "7" (Leistungen überragen in außergewöhnlichem Maß die Anforderungen, Spitzenleistungen), sechsmal die Wertung "6" (Leistungen übertreffen sehr deutlich die Anforderungen) und zweimal die Wertung "5" (Leistungen übertreffen erheblich die Anforderungen). Der nächste Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten hat die Beurteilung vor dem Truppendienstgericht "voll und ganz unterstützt" und ausgeführt, er habe dem früheren Soldaten dienstlich nichts vorzuwerfen.

5

Dem früheren Soldaten wurden 1998 das Deutsche Sportabzeichen in Bronze, im April 1982 das Leistungsabzeichen im Truppendienst in Bronze sowie im Juli 1989 das Tätigkeitsabzeichen Personal im Stabsdienst in Silber und im Februar 1994 in Gold verliehen. 1986 wurde ihm das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze, 1992 das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber sowie 2004 in Gold verliehen. Als Anerkennung für seine herausragenden Leistungen wurden ihm 2001, 2002 und 2003 Leistungsprämien gewährt; 1989, 1996, 2000 und im Jahr 2008 erhielt er Förmliche Anerkennungen in Würdigung herausragender Leistungen.

6

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 26. Januar 2012 enthält die sachgleiche Eintragung einer seit September 2009 rechtskräftigen Verurteilung des früheren Soldaten durch das Amtsgericht M. zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung von 11 Monaten wegen Untreue im besonders schweren Fall, tatmehrheitlich begangen in 16 Fällen.

7

Der frühere Soldat erhält Versorgungsbezüge von monatlich 1 923 € netto. Er ist verheiratet und seine Ehefrau, die ein inzwischen volljähriges Kind in die Ehe mit eingebracht hat, hat ein monatliches Einkommen von etwa netto 2 200 €. Der aktuelle Schuldenstand belaufe sich auf etwa 40 000 €.

8

1. Auf der Grundlage der Anschuldigungsschrift vom 1. Juni 2010 hat das Truppendienstgericht Süd dem früheren Soldaten durch Urteil vom 30. November 2010 das Ruhegehalt aberkannt und zu den tatsächlichen Umständen unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts M. ausgeführt:

"Die Kammer hat aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der geständigen Einlassung des früheren Soldaten, der uneidlichen Aussage des Zeugen Hauptmann H. sowie des zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Inhalts der Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft M., Az: 257 Js .../08 und des Inhalts der Personalstammakte/-nebenakte des Soldaten folgenden Sachverhalt festgestellt:

Das angeschuldigte Verhalten war Gegenstand eines Strafverfahrens vor dem Amtsgericht M. Geschäftsnummer 852 Ds 257 Js .../08.

Mit Urteil vom 04.06.2009, rechtskräftig seit dem 21.09.2009, wurde der frühere Soldat zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die nach § 84 Abs. 1 Wehrdisziplinarordnung für die Kammer bindenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils lauten:

'Der Angeklagte ist seit 1989 Berufssoldat im ...kommando ... Stabsquartier, ...str. ... in M., und bekleidet dort den Rang eines Stabsfeldwebels. Im Zeitraum von Oktober 2001 bis Januar 2008 nahm der Angeklagte zudem die Aufgaben des Kasernenfeldwebels der ...-Kaserne wahr.

Das ...kommando ... führte in den Jahren 2002 - 2007 alljährlich ein Adventskonzert durch, dessen Erlös jedes Jahr jeweils zu 50 % an das Bundeswehrsozialwerk und die ... Landesschule für Körperbehinderte gespendet wurde. Der Angeklagte war innerhalb des ...kommandos ... für die ordnungsgemäße Weiterleitung des Erlöses an die o.g. Institutionen verantwortlich.

Die gegen Empfangsquittung übernommenen Spendengelder der Adventskonzerte der Jahre 2003 - 2006 zahlte der Angeklagte nicht auf das eigens hierfür vorgesehene Bundeswehrkonto Nr. ... bei der Stadtsparkasse M. in voller Höhe ein, sondern behielt jeweils einen nicht unerheblichen Betrag für sich. Nach Auflösung des vorgenannten Kontos zum 31.07.2006 behielt der Angeklagte den Erlös aus dem Adventskonzert 2006 für sich, ohne die Gelder an die vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. Im Zeitraum Oktober 2004 bis 31.05.2006 hob der Angeklagte zudem in 12 Fällen größere Bargeldbeträge von dem vorgenannten Konto ab, um die Gelder für seine private Lebensführung zu verwenden. Der Angeklagte war im Zeitraum vom 24.09.1996 bis 31.07.2006 befugt, für die Bundeswehr über das vorgenannte Konto zu verfügen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

1. Am 16.12.2003 erhielt der Angeklagte in bar den Erlös aus dem Adventskonzert 2003 in Höhe von 2.876,73 Euro, den er weder auf das vorgenannte Bundeswehrkonto einbezahlte noch sonst, wie vorgesehen, an die vorgesehenen Empfänger weiterleitete.

2. Am 14.12.2004 erhielt der Angeklagte aus dem Adventskonzert 2004 den Spendenerlös in bar in Höhe von 3.333,-- Euro, von dem er am 20.12.2004 lediglich einen Betrag in Höhe von 2.878,-- Euro auf das vorgenannte Bundeswehrkonto überwies und den Differenzbetrag in Höhe von 455,-- Euro für sich behielt. Von dem auf das vorgenannte Bundeswehrkonto einbezahlten Betrag überwies er am 17.02.2005 1.666,66 Euro an das Bundeswehrsozialwerk.

3. Am 13.12.2005 erhielt der Angeklagte gegen Quittung einen Bargeldbetrag in Höhe von 3.238,40 Euro aus dem Adventskonzert 2005. Von diesem Betrag zahlte er lediglich 2.760,-- Euro auf das vorgenannte Bundeswehrkonto bei der Stadtsparkasse ein und behielt die Differenz in Höhe von 478,40 Euro für sich. Vom vorgenannten Bundeswehrkonto überwies der Angeklagte am 23.03.2006 1.666,-- Euro an die ... Landesschule für Körperbehinderte.

4. Nach der Auflösung des Bundeswehrkontos am 31.07.2006 konnte der Angeklagte den im Dezember 2006 gegen Quittung erlangten Bargeldbetrag in Höhe von 2.564,-- Euro aus dem Adventskonzert 2006 nicht mehr auf dieses Konto einzahlen. Der Angeklagte zahlte diesen Geldbetrag aber auch nicht auf ein anderes Konto ein. Auch überwies er den jeweils hälftigen Betrag nicht an die beiden vorgesehenen Leistungsempfänger, sondern behielt den Betrag für sich und verbrauchte diesen für seine private Lebensführung.

5. Im Zeitraum vom 15.10.2004 - 31.05.2006 ließ sich der Angeklagte in unbekannten Geschäftsstellen der Stadtsparkasse M. Geldbeträge in bar auszahlen, um diese für sich zu verwenden, ohne hierzu, wie er wusste, berechtigt zu sein.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

5.1 15.10.2004 400 €
5.2 12.11.2004 400 €
5.3 25.11.2004 300 €
5.4 04.02.2005 500 €
5.5 16.06.2005 400 €
5.6 19.07.2005 300 €
5.7 16.08.2005 200 €
5.8 21.3.2006 100 €
5.9. 24.3.2006 400 €
5.10 10.5.2006 400 €
5.11 18.5.2006 300 €
5.12 31.5.2006 100 €

                              

Insgesamt hob er auf diese Weise unberechtigt 3.800,-- Euro vom Bundeswehrkonto für eigene Zwecke ab.

Insgesamt schädigte der Angeklagte die Bundeswehr somit um einen Gesamtgeldbetrag in Höhe von 10.174,13 Euro.'

Ergänzend hat die Kammer festgestellt:

Der frühere Soldat war im Zeitraum 2002 bis 2007 mit der Abrechnung und Verwaltung von gesammelten Spendengeldern im Rahmen des vom ...kommando ... alljährlich durchgeführten Adventskonzerts dienstlich betraut. Seine Aufgabe war die Annahme der eingenommenen Spendengelder sowie deren ordnungsgemäße Verwaltung und Weiterleitung an die in Anschuldigungspunkt 1 aufgeführten gemeinnützigen Institutionen.

Der frühere Soldat nutzte die Geldbeträge zur Überbrückung seiner privaten finanziellen Notlage. Er plante zumindest anfangs, die Beträge wieder der Bundeswehr bzw. den gemeinnützigen Institutionen zurückzuzahlen, sobald seine finanzielle Situation es zugelassen hätte.

Der frühere Soldat hat freiwillig mit der Wehrbereichsverwaltung Süd eine 'Stundungsvereinbarung/Schuldanerkenntnis' über die Rückzahlung des von ihm veruntreuten Betrages in Höhe von 13.325,82 Euro geschlossen. Darin verpflichtete er sich zu einer monatlichen Rückzahlung in Höhe von 400,00 Euro. In dem genannten Betrag sind auch 3151,69 Euro enthalten, auf die sich der Anspruch der Wehrbereichsverwaltung Süd wegen Verjährung nicht mehr erstreckte. Der frühere Soldat hat allerdings - unabhängig von einem durchsetzbaren Rechtsanspruch - darauf bestanden, den gesamten Betrag zurückzuzahlen. Inzwischen hat er den Betrag vollständig zurückbezahlt.

Der frühere Soldat ist geständig."

9

Der frühere Soldat habe durch diese Pflichtverletzungen wiederholt seine Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG), in Gestalt der Vermögensverwahrungspflicht gegenüber dem Dienstherrn sowie in ihrer Ausprägung als Pflicht zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, vor allem zur Beachtung der Strafgesetze, vorsätzlich verletzt. Darüber hinaus habe er durch die Verwendung des Geldes zu privaten Zwecken gegenüber dem Dienstherrn auch seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) vorsätzlich verletzt. Durch die vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten habe der frühere Soldat ein sehr schweres Dienstvergehen begangen, das den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme erforderlich mache.

10

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei von Bedeutung, dass das Dienstvergehen sehr schwer wiege und keine mildernden Umstände vorlägen, die es unverhältnismäßig erscheinen ließen, gegen den früheren Soldaten die Höchstmaßnahme zu verhängen; insbesondere läge der Milderungsgrund einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden Notlage ebenso wenig vor wie eine unterlassene Dienstaufsicht.

11

2. Der frühere Soldat hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt, sie ausdrücklich auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Da er 2003 kurz vor dem finanziellen Ruin gestanden habe, habe er sich seinerzeit nicht anders zu helfen gewusst, als aus den Spenden des Adventskonzerts zur Überbrückung der Engpässe Gelder zu entnehmen. Er habe die einzelnen Beträge zunächst auch zurückzahlen wollen, was jedoch aufgrund der immer enger werdenden finanziellen Verhältnisse nicht möglich gewesen sei. Neben seinen besonderen Leistungen sei deshalb zu berücksichtigen, dass er sich seinerzeit in einer ihm ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage befunden habe. Den beigefügten Unterlagen sei insbesondere zu entnehmen, dass er 1993 in rechtswidriger Weise zum Erwerb einer so genannten Schrottimmobilie und dadurch auch zum Abschluss eines Darlehnsvertrages verleitet worden sei, der ihn bis in die Gegenwart belaste. Versuche, die Immobilie zu veräußern, seien erfolglos geblieben. Zudem habe er 1994 seine jetzige Ehefrau kennengelernt, die ihren 1985 geborenen Sohn in die Ehe mitgebracht habe. Er und seine Frau hätten ihn bis 2009 finanziell unterstützt. Mehrkosten von monatlich gut 380 € seien von September 1999 bis August 2002 durch die Finanzierung des Besuchs einer privaten Realschule angefallen. Deren Besuch sei erforderlich gewesen, weil bei dem Sohn eine gravierende Schwerhörigkeit vorliege. Als im Oktober 2002 sein PKW einen Totalschaden erlitten habe, sei er gezwungen gewesen, sich einen neuen PKW zu kaufen, um zur Arbeit zu gelangen. Bei - wie in der Berufungshauptverhandlung vom früheren Soldaten vorgetragen - Erstattung eines Schadensbetrags von 6 000 € und einer Steuerrückerstattung von etwa 3 000 € sei der Erwerb eines Vorführwagens für 17 777 € sinnvoll gewesen, weil dadurch drei Jahre lang keine Kraftfahrzeugsteuer angefallen und geringere Reparaturen zu erwarten gewesen seien. Zum Kauf des Fahrzeugs habe er einen Finanzierungsleasingvertrag abgeschlossen, der monatlich mit 334 € bedient werde. Gemäß der Kontenaufstellung ergebe sich für den Zeitraum der ersten Tat Ende Dezember 2003 bis März 2004 für jeden Monat ein Minus von ungefähr 400 €, was dem Betrag, den er an die B. AG zur Finanzierung der Schrottimmobilie zahlen müsse, entsprochen habe. Er habe aus "falscher Scham" versäumt, die finanziellen Probleme seinem Dienstherrn zu offenbaren. Überdies habe er sich einsichtig, geständig und reuig gezeigt und den gesamten Betrag von 13 325,82 € zurückgezahlt, obwohl hinsichtlich eines Teilbetrags fraglich gewesen sei, ob er nicht bereits verjährt sei. Das Maß der Schuld sei im Übrigen auch wegen des erheblichen Defizits bei der Wahrnehmung der Dienstaufsicht ihm gegenüber entstanden. Wäre eine regelmäßige Kontrolle erfolgt, wäre - so der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung - bereits nach der ersten Veruntreuungshandlung seine Pflichtverletzung aufgefallen; der Schaden hätte sich auf wenige hundert Euro reduziert. Den Schaden später in voller Höhe zu begleichen, sei möglich geworden, weil seine - ebenfalls beträchtlich verschuldete - Ehefrau eine Versicherung ausbezahlt bekommen habe.

Entscheidungsgründe

12

Die vom früheren Soldaten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

13

1. Das Rechtsmittel ist auf die Anfechtung der Maßnahmebemessung beschränkt eingelegt worden, so dass der Senat von Rechts wegen die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO) und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden hat, wobei er an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) gebunden ist. Der Senat hat bei der Maßnahmebemessung deshalb zugrunde zu legen, dass der frühere Soldat durch 16 tatmehrheitlich begangene, sich über einen Zeitraum von Jahren erstreckende Veruntreuungshandlungen vorsätzlich gegen seine Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen hat, wobei er als Vorgesetzter gemäß § 10 Abs. 1 SG verschärfter Haftung unterliegt.

14

2. Die gegenüber dem früheren Soldaten gem. § 58 Abs. 2 Nr. 4 WDO in Verbindung mit § 65 WDO vorgenommene Aberkennung des Ruhegehalts ist nicht zu beanstanden.

15

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten. Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

16

a) Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Die festgestellte Verletzung der in § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG normierten Pflichten wiegt äußerst schwer, weil sie zum einen mit der Verwirklichung kriminellen, zum Ausspruch einer Freiheitsstrafe führenden Unrechts verbunden war und zum anderen der Verstoß gegen die Rechtsordnung nicht nur durch zahlreiche, sondern auch durch Handlungen erfolgte, die den originären dienstlichen Pflichtenkreis betrafen und zu einem beträchtlichen, jenseits der so genannten "Bagatellgrenze" liegenden Schaden führten (Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 <163 f.> = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 S. 2 f.). Darüber hinaus wurde es vom früheren Soldaten als Angehöriger eines Spitzenamtes mit Vorgesetztenfunktionen (§ 10 Abs. 1 SG) begangen.

17

b) Das Dienstvergehen hatte über den eigentlichen Schaden hinaus auch auf die Personalplanung Auswirkungen. Dem früheren Soldaten wurde wegen des Dienstvergehens die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Sicherheitsstufe Ü 3 entzogen. Ferner hat das Dienstvergehen das Ansehen der Bundeswehr erheblich beeinträchtigt, weil die Institutionen, denen das vom früheren Soldaten veruntreute Geld zugedacht war, von dem Geschehen im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen Kenntnis erlangt haben.

18

c) Der frühere Soldat hat eigennützig gehandelt; für ihn sprechende Beweggründe sind nicht erkennbar. Dass er jedenfalls zunächst die Absicht gehabt hat, das veruntreute Geld wieder zu ersetzen, ändert nichts daran, dass er gleichwohl Veruntreuungstatbestände verwirklicht und er es nicht vor Aufdeckung der Taten freiwillig zurückgezahlt hat (vgl. dazu Urteil vom 6. Mai 2003 a.a.O. S. 164 bzw. S. 3). Er hat das Geld auch nicht etwa zugunsten eines anderen, in Not geratenen Soldaten mit der konkreten Chance einer Rückführung entzogen (vgl. Urteil vom 8. März 2011 - BVerwG 2 WD 15.09 - juris Rn. 28 und 36).

19

d) Das Maß der Schuld des früheren Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Anders als von ihm geltend gemacht, liegen Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die seine Schuld mindern könnten, nicht vor. Sie sind nur dann gegeben, wenn die Situation, in der ein Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen entwickelt, wozu ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, gehört (aa)). Mildernd kann sich schließlich auch der Umstand einer unzureichend ausgeübten Dienstaufsicht auswirken (bb)). Beide Tatmilderungsgründe liegen jedoch nicht vor (vgl. Urteil vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 - Rn. 25 und 30 f.).

20

aa) Dem Senat erscheint bereits äußerst fraglich, ob sich der frühere Soldat im Dezember 2003 tatsächlich in einer wirtschaftlichen Notsituation befunden hat. Den Kreditverpflichtungen standen nämlich gut 4 200 € an regelmäßigen Einnahmen auf Seiten des früheren Soldaten und seiner Frau gegenüber, wobei - ausweislich der in der Berufungshauptverhandlung näher erörterten und den Kontoauszügen entnehmbaren - Ausgaben für über die GEZ-Gebühren hinaus kostenpflichtige Privatfernsehsender und Handys sowie Sparrücklagen noch erhebliche Einsparmöglichkeiten (von etwa 100 €) eröffnet hätten. Der Senat kann dies aber letztlich dahingestellt sein lassen; dies gilt ebenso für die Frage, ob der frühere Soldat 1993 tatsächlich Opfer eines rechtswidrigen Geschäftsgebarens geworden ist, das ihn - nach seinen Aussagen in der Berufungshauptverhandlung - nun zu gerichtlichen Schritten veranlasst hat. Denn der Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage setzt eine Konfliktsituation voraus, in der der Soldat keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf Vermögen des Dienstherrn sieht, um den Notbedarf der Familie zu decken, und ist daher nur auf zeitlich begrenztes Fehlverhalten anwendbar. Eine solche Situation liegt dann nicht mehr vor, wenn dies - wie vorliegend - über einen längeren Zeitraum in dem Sinne geschieht, dass eine weitere Einkunftsquelle verwertet wird. Der Senat schließt sich insoweit der für das Beamtendisziplinarrecht maßgeblichen Rechtsprechung an (vgl. Urteil vom 28. November 1995 - BVerwG 1 D 29.95 - juris Rn. 15).

21

Selbst wenn jedoch der Senat den Umstand ausblendete, dass der frühere Soldat sich durch den regelmäßigen Zugriff über Jahre hinweg gleichsam eine zusätzliche Einnahmequelle verschafft hat, wäre die Situation zu Beginn der Veruntreuungshandlungen jedenfalls 2003 nicht unverschuldet eingetreten. Der im Oktober 2002 erfolgte Erwerb eines Kraftfahrzeugs für 17 777 € verschärfte vorwerfbar die finanzielle Bedrängnis, weil der frühere Soldat bereits seinerzeit nicht nur erhebliche Kreditverpflichtungen zu bedienen hatte, sondern sein Girokonto (schon im August 2002) mit annähernd 7 670 € im Soll stand. Angesichts dessen hätte es nahe gelegen, ein wesentlich preisgünstigeres Auto zu kaufen und die als Schadensersatz erhaltenen 6 000 € - die er zur Anzahlung des neuen Kraftfahrzeugs verwendet haben will - zur Tilgung einzusetzen. Stattdessen erhöhte der frühere Soldat seine monatlichen Verpflichtungen um weitere 334 € zur Finanzierung des neuen Autos.

22

Ferner wäre die Situation auch nicht ausweglos gewesen, da der frühere Soldat - wie er in der Berufungshauptverhandlung erneut bestätigte - nicht den Versuch unternommen hat, sich wegen der Verschuldung in sachverständige Beratung oder auf den Weg einer geordneten Privatinsolvenz zu begeben.

23

bb) Dass es dem früheren Soldaten nicht möglich gewesen wäre, mehr als 10 000 € zu veruntreuen, wenn es eine jedenfalls jährliche Kontrolle durch Dienstvorgesetzte gegeben hätte, steht zwar außer Zweifel; anders als von ihm vertreten, begründet dieses Defizit jedoch kein Mitverschulden, das sich zu seinen Gunsten mildernd niederschlüge. Zum einen hat der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung selbst eingeräumt, dass auch eine jährliche Kontrolle die erste angeschuldigte Untreuehandlung nicht verhindert hätte, so dass in jedem Fall ein Schaden von jedenfalls mehreren hundert Euro und somit jenseits des "Bagatell-Betrags" eingetreten wäre, bei dem die Höchstmaßnahme im Regelfall nicht in Rede steht; insoweit würde es an der Kausalität eines Mitverschuldens fehlen. Zum anderen setzt der Milderungsgrund der mangelnden Dienstaufsicht nach der Rechtsprechung des Senats eine Überforderungssituation voraus, in der ein hilfreiches Eingreifen der Dienstaufsicht erforderlich ist (Urteil vom 10. September 2009 a.a.O. Rn. 30.). Der frühere Soldat bedurfte aber offensichtlich keiner dienstaufsichtlichen Begleitung, um zur Erkenntnis zu gelangen, dass die eigennützige Verwendung anvertrauter Gelder rechtswidrig war. Auch bedurfte der in Verwaltungsangelegenheiten geschulte frühere Soldat keiner besonderen Einweisung, um den ihm erteilten Auftrag, die ihm jährlich einmal in einem Betrag übergebenen Spendengelder je zur Hälfte an zwei bestimmte Empfänger weiterzuleiten, erledigen zu können.

24

e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen für den früheren Soldaten die während seiner aktiven Dienstzeit zahlreich erhaltenen Förmlichen Anerkennungen und seine auch ansonsten weit überdurchschnittlichen Leistungen. Ebenso spricht für ihn, dass er den Schaden in vollem Umfang beglichen hat, obwohl ein Teil des Schadensersatzanspruchs bereits verjährt gewesen sein mag. Dass dies erst nach Aufdeckung der Pflichtverletzungen erfolgte, stand der Würdigung als mildernder Umstand in den Umständen der Tat entgegen (Urteil vom 6. Mai 2003 a.a.O. S. 164 bzw. S. 3).

25

f) Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

26

aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe. Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung vorsätzlich an Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, so indiziert ein solches schweres Fehlverhalten regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung (Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Erfolgt der vorsätzliche Zugriff jedoch auf Vermögensgüter, die dem Soldaten dienstlich anvertraut sind, ist in der Regel die Entfernung aus dem Dienstverhältnis Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr 29). Ein solches besonders schweres Dienstvergehen liegt hier vor, weil der frühere Soldat Gelder veruntreut hat, die ihm anvertraut waren.

27

bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die im Fall des früheren Soldaten die Möglichkeit einer Milderung gegenüber der in Ansatz gebrachten Maßnahmeart und ihres Maßes eröffnen.

28

Dabei ist vor allem hinsichtlich der "Eigenart und Schwere" sowie der "Auswirkungen" des Dienstvergehens zu klären, ob die zu verhängende Disziplinarmaßnahme zu modifizieren ist. Für die "Eigenart und Schwere des Dienstvergehens" kann z. B. von Bedeutung sein, ob der Soldat eine herausgehobene Dienststellung hatte, einmalig oder wiederholt versagt hat, etwa in einem besonders wichtigen Pflichtenbereich. Bei den "Auswirkungen" des Fehlverhaltens sind die konkreten Folgen für den Dienstbetrieb (insbesondere die weitere Verwendbarkeit des Soldaten, Rückwirkungen auf Vorgesetzte oder Untergebene, negative personalwirtschaftliche Konsequenzen) sowie schädliche Weiterungen für das Außenbild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zumessungskriteriums "Maß der Schuld" hat der Senat neben der Schuldform (Vorsatz, Fahrlässigkeit) und der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB analog) das Vorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen in den Tatumständen bei der endgültigen Bestimmung der Disziplinarmaßnahme in Betracht zu ziehen.

29

Nach diesen Kriterien liegen angesichts der Dauer und der Vielzahl der zugleich auch strafrechtlich mit Freiheitsstrafe geahndeten Pflichtverletzungen sowie des erheblichen Schadens keine Anhaltspunkte für eine Modifizierung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme nach "unten" vor. Die Maßnahme wird auch nicht im Hinblick auf die besonderen Leistungen des früheren Soldaten unverhältnismäßig. Die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichwertig neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, so dass gravierende Defizite an der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen müssen, auch nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können (Urteil vom 16. Juni 2011 - BVerwG 2 WD 11.10 - NVwZ-RR 2012, 114 <115>). Angesichts der Vielzahl der Zugriffshandlungen und der Höhe des Schadens rechtfertigen auch die Bereitschaft, auch möglicherweise verjährte Schadensersatzansprüche zu erfüllen, und der Umstand, dass fehlende Kontrollen den Zugriff erleichterten, nicht ein Absehen von der Höchstmaßnahme.

(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.

(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

Gründe

1

Die sinngemäß auf die Grundsatzrüge und auf Verfahrensmängel (§ 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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1. Der Beklagte steht als Justizvollzugsobersekretär (BesGr A 7) im Dienst des Klägers. Mit rechtskräftigem amtsgerichtlichem Urteil vom 13. Dezember 2005 wurde er wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Strafurteils gestattete der Beklagte einem Strafgefangenen zwischen 2001 und 2002 die Überziehung der Ausgänge und das ungenehmigte Verlassen der offenen Vollzugsabteilung, die dieser u.a. für Drogengeschäfte nutzte. Hierfür erhielt der Beklagte 250 €. Im sachgleichen Disziplinarklageverfahren hat ihn das Verwaltungsgericht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Seine hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben.

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2. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Voraussetzungen darzulegen (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Hieran fehlt es bereits. Die Beschwerde formuliert weder konkrete Fragen noch zeigt sie auf, worin deren grundsätzliche Bedeutung liegen könnte. Selbst wenn man ihr sinngemäß Rechtsfragen zur Bedeutung der unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens und zur Maßnahmebemessung entnehmen könnte, rechtfertigen diese nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

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a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens es auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002 (BGBl II S. 1055) - EMRK - nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist (stRspr; zuletzt Urteile vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - ZBR 2013, 257 Rn. 44 ff. sowie - BVerwG 2 C 62.11 - DokBer 2013, 183 Rn. 59 ff. und vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 36 ff.).

5

Zur Begründung hat der Senat in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 (a.a.O.) ausgeführt:

"Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung über den jeweils entschiedenen Fall hinaus Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der EMRK hat, entnimmt Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK einen Anspruch auf abschließende gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Parteien, der Vorgehensweise der Behörden und Gerichte sowie der Bedeutung des Verfahrens für die Parteien zu beantworten. Dies gilt auch für Disziplinarverfahren. Sie müssen innerhalb angemessener Zeit, d.h. ohne schuldhafte Verzögerungen, unanfechtbar abgeschlossen sein. Dabei sind behördliches und gerichtliches Verfahren als Einheit zu betrachten (vgl. nur EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017>).

Für die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist zu beachten, dass diese Bestimmung nur Verfahrensrechte einräumt. Diese dienen der Durchsetzung und Sicherung des materiellen Rechts; sie sind aber nicht darauf gerichtet, das materielle Recht zu ändern. Daher kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer nicht dazu führen, dass den Verfahrensbeteiligten eine Rechtsstellung zuwächst, die ihnen nach dem innerstaatlichen materiellen Recht nicht zusteht. Vielmehr kann sie für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn das materielle Recht dies vorschreibt oder zulässt. Ob diese Möglichkeit besteht, ist durch die Auslegung der entscheidungserheblichen materiellrechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze zu ermitteln. Bei dieser Auslegung ist das Gebot der konventionskonformen Auslegung im Rahmen des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen (Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - a.a.O. Rn. 50; Beschluss vom 16. Mai 2012 - BVerwG 2 B 3.12 - NVwZ-RR 2012, 609 Rn. 12).

Daraus folgt für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme nach einem unangemessen lange dauernden Disziplinarverfahren:

Ergibt die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, so lässt sich der Verbleib im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden.

Ergibt die Gesamtwürdigung dagegen, dass eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend ist, steht fest, dass der Beamte im öffentlichen Dienst verbleiben kann. Hier kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben. Unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <28 f.>; Kammerbeschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372 <1373>; BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 D 30.03 - juris Rn. 80, vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 27, vom 29. März 2012 - BVerwG 2 A 11.10 - juris Rn. 84 f. und vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - a.a.O. Rn. 53 f.; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 8, vom 26. August 2009 - BVerwG 2 B 66.09 - juris Rn. 11 und vom 16. Mai 2012 a.a.O. Rn. 9 f.)."

6

Aus neuen Entscheidungen der für Beamtenrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nichts anderes. Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens steht selbst einer Aberkennung des Ruhegehalts nicht entgegen, wenn der Beamte während seiner Dienstzeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12 - juris).

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Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.

8

b) Soweit der Beklagte sinngemäß die Frage aufwirft, ob die Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig sei, weil hierdurch ein lebenslanges Berufsverbot bei einem einmaligen Vorfall ausgesprochen werde, ist diese Frage schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie am gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG bindend festgestellten Sachverhalt vorbeigeht und sich daher nicht in einem Revisionsverfahren stellen würde. Durchgreifende Verfahrensrügen sind hierzu nicht erhoben (dazu sogleich unter 3). Danach handelt es sich nicht um einen einmaligen Vorfall, der Beklagte hat vielmehr dem Strafgefangenen mehrfach Begünstigungen zukommen lassen und hierfür 250 € erhalten.

9

Unabhängig davon gilt:

Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens, die auch gemäß § 11 Satz 2 ThürDG (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 BDG) maßgebend für die Maßnahmebemessung ist, hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt. Bestimmte innerdienstliche Pflichtenverstöße werden als so gewichtig eingestuft, dass grundsätzlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Derartige Regeleinstufungen dürfen aber nicht schematisch angewandt werden. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Schuldprinzip folgt, dass es im Einzelfall stets möglich sein muss, die von einer Regeleinstufung ausgehende Indizwirkung zu entkräften. Hierfür können insbesondere Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten Anlass geben. Das Gewicht der mildernden Umstände muss umso höher sein, je schwerer der Pflichtenverstoß nach den dafür bedeutsamen Merkmalen wiegt (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - NVwZ 2013, 1087 ff. Rn. 27 m.w.N.).

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Ein Beamter, der sich wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) strafbar macht, ist im Regelfall aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Gleiches gilt für die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB), wenn ein Beamter, der ein hervorgehobenes Amt oder eine besondere Vertrauensstellung innehat, für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 28 ff., 34, LS 3).

11

Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d.h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkommt, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht (Urteil vom 28. Februar 2013 Rn. 28 m.w.N.)

12

Aus der herausragenden Bedeutung des Verbots der Vorteilsannahme folgt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann indiziert ist, wenn sich der Beamte wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Im Falle der Bestechlichkeit wird das Verbot der Vorteilsannahme in besonders schwerer Weise missachtet. Der Beamte erklärt sich bereit, als Gegenleistung für einen Vorteil eine rechtswidrige Diensthandlung vorzunehmen. Der Straftatbestand des § 332 Abs. 1 StGB ist bereits dann vollendet, wenn die sogenannte Unrechtsvereinbarung (rechtswidrige Diensthandlung gegen Vorteil) zustande gekommen ist. Die Vereinbarung muss nicht "erfüllt" worden sein. Weder müssen der Beamte oder der von ihm bestimmte Dritte den vereinbarten Vorteil erhalten noch muss der Beamte rechtswidrig gehandelt haben (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 29).

13

Soweit der Beklagte schließlich darauf verweist, dass ihm seine Dienstvorgesetzten das Vertrauen ausgesprochen hätten, wird auch hiermit keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es für die vom Gericht eigenverantwortlich zu treffende Zumessungsentscheidung nicht auf die Verhältnisse bei der Dienststelle des betroffenen Beamten ankommt (Beschluss vom 2. März 2012 - BVerwG 2 B 8.11 - juris Rn. 13 m.w.N.). Maßstab ist vielmehr, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Daher sind auf die Dienststelle des Beklagten bezogene Umstände, etwa Vertrauensbekundungen von Mitarbeitern oder des Dienstvorgesetzten, für die Bemessensentscheidung ohne Bedeutung.

14

3. Auch die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG) haben keinen Erfolg.

15

a) Die Beschwerde macht sinngemäß geltend, der Beklagte habe lediglich eingeräumt, geringere Verzögerungen beim Ausgang des Strafgefangenen nicht eingetragen und diesem den Besuch durch seine Freundin gestattet zu haben, nicht jedoch, dass er dafür Geld erhalten habe. Auch alle weiteren Verfehlungen habe er stets bestritten. Daher meint die Beschwerde, der Beklagte hätte hierzu noch einmal vernommen werden müssen und es hätten die Dienstpläne eingesehen werden müssen. Das Gericht habe sich zudem unzureichend mit den Kriterien des offenen Vollzuges auseinander gesetzt.

16

Gemäß § 53 Abs. 1 ThürDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (vgl. auch BTDrucks 14/4659, S. 49 zu § 58 BDG). Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 ThürDG auch für die Berufungsinstanz.

17

Diese Aufklärungspflicht wird durch § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG eingeschränkt. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach Satz 2 hat das Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 - BVerwG 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5 und vom 15. März 2013 - BVerwG 2 B 22.12 - NVwZ-RR 2013, 557 ff. Rn. 6 ff.).

18

Wird dies geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach der entsprechenden Norm zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann (Beschlüsse vom 26. August 2010 a.a.O. Rn. 6, vom 28. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 74.11 - juris Rn. 13 und vom 14. März 2012 - BVerwG 2 B 5.12 - juris Rn. 5).

19

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht die Feststellungen der Strafurteile nach § 16 Abs. 1 ThürDG als im Disziplinarverfahren bindend angesehen und unter ausführlicher Würdigung der vorgebrachten Einwände die Möglichkeit einer Lösung von der Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG zu Recht verneint. Der Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Feststellungen der Strafgerichte offenbar unrichtig waren oder unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind.

20

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die strafgerichtliche Wertung unzutreffend sei, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst ab 750 € eine strafbare Handlung anzunehmen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichte nur an die tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte, nicht aber an deren strafgerichtliche Wertung gebunden sind. Die Verwaltungsgerichte haben den durch die Strafgerichte festgestellten Sachverhalt einer eigenen disziplinarischen Würdigung im Hinblick auf die sich aus ihm ergebenden Verstöße gegen beamtenrechtliche Pflichten zu unterziehen. Dies hat das Berufungsgericht getan und dabei zu Recht festgestellt, dass der Beklagte ein schwerwiegendes (innerdienstliches) Dienstvergehen im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 ThürBG (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 8. September 1999, GVBI S. 525) begangen hat. Er hat vorsätzlich gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 57 Satz 2 ThürBG a.F.) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht innerhalb des Dienstes verstoßen (§ 57 Satz 3 ThürBG a.F.). Insbesondere hat der Beklagte gegen das Verbot verstoßen, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt anzunehmen (§ 73 Satz 1 ThürBG a.F.).

21

Eine irgendwie geartete Wertgrenze enthalten die genannten beamtenrechtlichen Vorschriften nicht. Hierfür besteht auch im Verhältnis zwischen Strafgefangenen und Justizvollzugsbediensteten kein Raum.

22

In anderen Verwaltungsbereichen gilt grundsätzlich Folgendes: Kann davon ausgegangen werden, dass seitens eines Gebers nur ein sogenanntes Höflichkeitsanerbieten vorliegt, von dem er nicht annimmt, dass es den Beamten zu pflichtwidrigem Handeln veranlassen könnte, liegt deshalb gleichwohl ein Verstoß gegen das Verbot vor, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf das Amt anzunehmen. Allerdings ist der Verstoß in einem solchen Fall nicht mehr so schwergewichtig, dass Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wäre (vgl. Urteil vom 6. Mai 1987 - BVerwG 1 D 64.86 - RiA 1987, 262 <263>, dort geringe Pfennigbeträge über mehrere Jahre für die Kaffeekasse für nicht pflichtwidrige Diensthandlungen). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Die Wertgrenze für derartige geringwertige Aufmerksamkeiten haben die Dienstherren zumeist in Erlassen geregelt (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 1 D 42.88 - juris Rn. 15: überschritten bei Geschenken im Wert von 35 - 40 DM); sie ist bei einem Betrag von 250 € deutlich überschritten (vgl. etwa Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O.).

23

Unabhängig davon sind auch nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur sozialadäquate Vorteile, d.h. allenfalls gewohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlässen von der Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme ausgenommen (stRspr; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2005 - 5 StR 168/04 - NStZ 2005, 334, 335 Rn. 10 m.w.N.). In der strafgerichtlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird vielfach von einer Wertgrenze von 50 € ausgegangen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2000 - 2 Ws 243/99 - StV 2001, 277 - 284 = juris Rn. 57 m.w.N.).

24

b) Die Beschwerde macht weiter geltend, dass das Disziplinarverfahren mit mehreren Fehlern behaftet gewesen sei und verweist insofern auf die Berufungsbegründung. So sei dem Beklagten entgegen § 36 Satz 1 und Satz 6 ThürDG weder das wesentliche Ergebnis der behördlichen Ermittlungen mitgeteilt noch Gelegenheit gegeben worden, weitere Ermittlungen zu beantragen.

25

Hierzu hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass diese Bestimmung im Falle der Erhebung der Disziplinarklage keine Anwendung findet (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 3 ThürDG). Für den Fall der unverzüglichen Klageerhebung schreibt § 27 Abs. 3 Satz 2 ThürDG jedoch vor, dass dem Beklagten vor Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 26 ThürDG Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss. Dies ist hier geschehen.

26

c) Zudem sei - so die Beschwerde weiter - der Hauptpersonalrat lediglich über die Absicht der Disziplinarklage informiert worden. Hierzu hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend darauf verwiesen, dass sich die Mitwirkung des Personalrats bei Erhebung der Disziplinarklage nur auf die grundlegende Entscheidung bezieht, Disziplinarklage zu erheben. Der Inhalt der Klageschrift, insbesondere die Antragstellung, unterliegt nicht seiner Mitwirkung (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <255> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 14 ff.).

27

Die hier zunächst unterbliebene Beteiligung des Personalrats ist im Gerichtsverfahren nachgeholt worden. Bei einer unterbliebenen Beteiligung des Personalrates handelt es sich dann um einen wesentlichen Mangel im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürDG (inhaltsgleich mit § 55 Abs. 1 BDG), wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sie sich auf das Urteil ausgewirkt haben kann. Liegt danach ein wesentlicher Mangel vor, sind die Verwaltungsgerichte im Disziplinarklageverfahren verpflichtet, auf dessen Beseitigung nach § 51 Abs. 2 ThürDG hinzuwirken, wenn der Mangel noch heilbar ist (Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 6). Der Mangel der ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung kann regelmäßig durch eine nachträgliche Durchführung des Mitwirkungsverfahrens geheilt werden (vgl. Beschluss vom 22. März 1989 - BVerwG 1 DB 30.88 - BVerwGE 86, 140 <143 f.>). Das ist hier geschehen.

28

d) Soweit der Beklagte schließlich rügt, ihm sei keine Frist nach § 51 Abs. 2 (gemeint ist Abs. 1) Satz 1 ThürDG gesetzt worden, widerspricht dies dem Akteninhalt.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.