Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2013 - 2 B 44/12

bei uns veröffentlicht am20.12.2013

Gründe

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Die sinngemäß auf die Grundsatzrüge und auf Verfahrensmängel (§ 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Beklagte steht als Justizvollzugsobersekretär (BesGr A 7) im Dienst des Klägers. Mit rechtskräftigem amtsgerichtlichem Urteil vom 13. Dezember 2005 wurde er wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Strafurteils gestattete der Beklagte einem Strafgefangenen zwischen 2001 und 2002 die Überziehung der Ausgänge und das ungenehmigte Verlassen der offenen Vollzugsabteilung, die dieser u.a. für Drogengeschäfte nutzte. Hierfür erhielt der Beklagte 250 €. Im sachgleichen Disziplinarklageverfahren hat ihn das Verwaltungsgericht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Seine hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben.

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2. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Voraussetzungen darzulegen (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Hieran fehlt es bereits. Die Beschwerde formuliert weder konkrete Fragen noch zeigt sie auf, worin deren grundsätzliche Bedeutung liegen könnte. Selbst wenn man ihr sinngemäß Rechtsfragen zur Bedeutung der unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens und zur Maßnahmebemessung entnehmen könnte, rechtfertigen diese nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

4

a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens es auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002 (BGBl II S. 1055) - EMRK - nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist (stRspr; zuletzt Urteile vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - ZBR 2013, 257 Rn. 44 ff. sowie - BVerwG 2 C 62.11 - DokBer 2013, 183 Rn. 59 ff. und vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 36 ff.).

5

Zur Begründung hat der Senat in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 (a.a.O.) ausgeführt:

"Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung über den jeweils entschiedenen Fall hinaus Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der EMRK hat, entnimmt Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK einen Anspruch auf abschließende gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Parteien, der Vorgehensweise der Behörden und Gerichte sowie der Bedeutung des Verfahrens für die Parteien zu beantworten. Dies gilt auch für Disziplinarverfahren. Sie müssen innerhalb angemessener Zeit, d.h. ohne schuldhafte Verzögerungen, unanfechtbar abgeschlossen sein. Dabei sind behördliches und gerichtliches Verfahren als Einheit zu betrachten (vgl. nur EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017>).

Für die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist zu beachten, dass diese Bestimmung nur Verfahrensrechte einräumt. Diese dienen der Durchsetzung und Sicherung des materiellen Rechts; sie sind aber nicht darauf gerichtet, das materielle Recht zu ändern. Daher kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer nicht dazu führen, dass den Verfahrensbeteiligten eine Rechtsstellung zuwächst, die ihnen nach dem innerstaatlichen materiellen Recht nicht zusteht. Vielmehr kann sie für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn das materielle Recht dies vorschreibt oder zulässt. Ob diese Möglichkeit besteht, ist durch die Auslegung der entscheidungserheblichen materiellrechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze zu ermitteln. Bei dieser Auslegung ist das Gebot der konventionskonformen Auslegung im Rahmen des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen (Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - a.a.O. Rn. 50; Beschluss vom 16. Mai 2012 - BVerwG 2 B 3.12 - NVwZ-RR 2012, 609 Rn. 12).

Daraus folgt für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme nach einem unangemessen lange dauernden Disziplinarverfahren:

Ergibt die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, so lässt sich der Verbleib im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden.

Ergibt die Gesamtwürdigung dagegen, dass eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend ist, steht fest, dass der Beamte im öffentlichen Dienst verbleiben kann. Hier kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben. Unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <28 f.>; Kammerbeschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372 <1373>; BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 D 30.03 - juris Rn. 80, vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 27, vom 29. März 2012 - BVerwG 2 A 11.10 - juris Rn. 84 f. und vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - a.a.O. Rn. 53 f.; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 8, vom 26. August 2009 - BVerwG 2 B 66.09 - juris Rn. 11 und vom 16. Mai 2012 a.a.O. Rn. 9 f.)."

6

Aus neuen Entscheidungen der für Beamtenrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nichts anderes. Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens steht selbst einer Aberkennung des Ruhegehalts nicht entgegen, wenn der Beamte während seiner Dienstzeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12 - juris).

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Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.

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b) Soweit der Beklagte sinngemäß die Frage aufwirft, ob die Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig sei, weil hierdurch ein lebenslanges Berufsverbot bei einem einmaligen Vorfall ausgesprochen werde, ist diese Frage schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie am gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG bindend festgestellten Sachverhalt vorbeigeht und sich daher nicht in einem Revisionsverfahren stellen würde. Durchgreifende Verfahrensrügen sind hierzu nicht erhoben (dazu sogleich unter 3). Danach handelt es sich nicht um einen einmaligen Vorfall, der Beklagte hat vielmehr dem Strafgefangenen mehrfach Begünstigungen zukommen lassen und hierfür 250 € erhalten.

9

Unabhängig davon gilt:

Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens, die auch gemäß § 11 Satz 2 ThürDG (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 BDG) maßgebend für die Maßnahmebemessung ist, hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt. Bestimmte innerdienstliche Pflichtenverstöße werden als so gewichtig eingestuft, dass grundsätzlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Derartige Regeleinstufungen dürfen aber nicht schematisch angewandt werden. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Schuldprinzip folgt, dass es im Einzelfall stets möglich sein muss, die von einer Regeleinstufung ausgehende Indizwirkung zu entkräften. Hierfür können insbesondere Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten Anlass geben. Das Gewicht der mildernden Umstände muss umso höher sein, je schwerer der Pflichtenverstoß nach den dafür bedeutsamen Merkmalen wiegt (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - NVwZ 2013, 1087 ff. Rn. 27 m.w.N.).

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Ein Beamter, der sich wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) strafbar macht, ist im Regelfall aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Gleiches gilt für die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB), wenn ein Beamter, der ein hervorgehobenes Amt oder eine besondere Vertrauensstellung innehat, für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 28 ff., 34, LS 3).

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Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d.h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkommt, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht (Urteil vom 28. Februar 2013 Rn. 28 m.w.N.)

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Aus der herausragenden Bedeutung des Verbots der Vorteilsannahme folgt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann indiziert ist, wenn sich der Beamte wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Im Falle der Bestechlichkeit wird das Verbot der Vorteilsannahme in besonders schwerer Weise missachtet. Der Beamte erklärt sich bereit, als Gegenleistung für einen Vorteil eine rechtswidrige Diensthandlung vorzunehmen. Der Straftatbestand des § 332 Abs. 1 StGB ist bereits dann vollendet, wenn die sogenannte Unrechtsvereinbarung (rechtswidrige Diensthandlung gegen Vorteil) zustande gekommen ist. Die Vereinbarung muss nicht "erfüllt" worden sein. Weder müssen der Beamte oder der von ihm bestimmte Dritte den vereinbarten Vorteil erhalten noch muss der Beamte rechtswidrig gehandelt haben (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 29).

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Soweit der Beklagte schließlich darauf verweist, dass ihm seine Dienstvorgesetzten das Vertrauen ausgesprochen hätten, wird auch hiermit keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es für die vom Gericht eigenverantwortlich zu treffende Zumessungsentscheidung nicht auf die Verhältnisse bei der Dienststelle des betroffenen Beamten ankommt (Beschluss vom 2. März 2012 - BVerwG 2 B 8.11 - juris Rn. 13 m.w.N.). Maßstab ist vielmehr, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Daher sind auf die Dienststelle des Beklagten bezogene Umstände, etwa Vertrauensbekundungen von Mitarbeitern oder des Dienstvorgesetzten, für die Bemessensentscheidung ohne Bedeutung.

14

3. Auch die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG) haben keinen Erfolg.

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a) Die Beschwerde macht sinngemäß geltend, der Beklagte habe lediglich eingeräumt, geringere Verzögerungen beim Ausgang des Strafgefangenen nicht eingetragen und diesem den Besuch durch seine Freundin gestattet zu haben, nicht jedoch, dass er dafür Geld erhalten habe. Auch alle weiteren Verfehlungen habe er stets bestritten. Daher meint die Beschwerde, der Beklagte hätte hierzu noch einmal vernommen werden müssen und es hätten die Dienstpläne eingesehen werden müssen. Das Gericht habe sich zudem unzureichend mit den Kriterien des offenen Vollzuges auseinander gesetzt.

16

Gemäß § 53 Abs. 1 ThürDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (vgl. auch BTDrucks 14/4659, S. 49 zu § 58 BDG). Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 ThürDG auch für die Berufungsinstanz.

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Diese Aufklärungspflicht wird durch § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG eingeschränkt. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach Satz 2 hat das Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 - BVerwG 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5 und vom 15. März 2013 - BVerwG 2 B 22.12 - NVwZ-RR 2013, 557 ff. Rn. 6 ff.).

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Wird dies geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach der entsprechenden Norm zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann (Beschlüsse vom 26. August 2010 a.a.O. Rn. 6, vom 28. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 74.11 - juris Rn. 13 und vom 14. März 2012 - BVerwG 2 B 5.12 - juris Rn. 5).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht die Feststellungen der Strafurteile nach § 16 Abs. 1 ThürDG als im Disziplinarverfahren bindend angesehen und unter ausführlicher Würdigung der vorgebrachten Einwände die Möglichkeit einer Lösung von der Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG zu Recht verneint. Der Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Feststellungen der Strafgerichte offenbar unrichtig waren oder unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind.

20

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die strafgerichtliche Wertung unzutreffend sei, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst ab 750 € eine strafbare Handlung anzunehmen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichte nur an die tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte, nicht aber an deren strafgerichtliche Wertung gebunden sind. Die Verwaltungsgerichte haben den durch die Strafgerichte festgestellten Sachverhalt einer eigenen disziplinarischen Würdigung im Hinblick auf die sich aus ihm ergebenden Verstöße gegen beamtenrechtliche Pflichten zu unterziehen. Dies hat das Berufungsgericht getan und dabei zu Recht festgestellt, dass der Beklagte ein schwerwiegendes (innerdienstliches) Dienstvergehen im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 ThürBG (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 8. September 1999, GVBI S. 525) begangen hat. Er hat vorsätzlich gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 57 Satz 2 ThürBG a.F.) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht innerhalb des Dienstes verstoßen (§ 57 Satz 3 ThürBG a.F.). Insbesondere hat der Beklagte gegen das Verbot verstoßen, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt anzunehmen (§ 73 Satz 1 ThürBG a.F.).

21

Eine irgendwie geartete Wertgrenze enthalten die genannten beamtenrechtlichen Vorschriften nicht. Hierfür besteht auch im Verhältnis zwischen Strafgefangenen und Justizvollzugsbediensteten kein Raum.

22

In anderen Verwaltungsbereichen gilt grundsätzlich Folgendes: Kann davon ausgegangen werden, dass seitens eines Gebers nur ein sogenanntes Höflichkeitsanerbieten vorliegt, von dem er nicht annimmt, dass es den Beamten zu pflichtwidrigem Handeln veranlassen könnte, liegt deshalb gleichwohl ein Verstoß gegen das Verbot vor, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf das Amt anzunehmen. Allerdings ist der Verstoß in einem solchen Fall nicht mehr so schwergewichtig, dass Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wäre (vgl. Urteil vom 6. Mai 1987 - BVerwG 1 D 64.86 - RiA 1987, 262 <263>, dort geringe Pfennigbeträge über mehrere Jahre für die Kaffeekasse für nicht pflichtwidrige Diensthandlungen). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Die Wertgrenze für derartige geringwertige Aufmerksamkeiten haben die Dienstherren zumeist in Erlassen geregelt (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 1 D 42.88 - juris Rn. 15: überschritten bei Geschenken im Wert von 35 - 40 DM); sie ist bei einem Betrag von 250 € deutlich überschritten (vgl. etwa Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O.).

23

Unabhängig davon sind auch nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur sozialadäquate Vorteile, d.h. allenfalls gewohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlässen von der Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme ausgenommen (stRspr; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2005 - 5 StR 168/04 - NStZ 2005, 334, 335 Rn. 10 m.w.N.). In der strafgerichtlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird vielfach von einer Wertgrenze von 50 € ausgegangen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2000 - 2 Ws 243/99 - StV 2001, 277 - 284 = juris Rn. 57 m.w.N.).

24

b) Die Beschwerde macht weiter geltend, dass das Disziplinarverfahren mit mehreren Fehlern behaftet gewesen sei und verweist insofern auf die Berufungsbegründung. So sei dem Beklagten entgegen § 36 Satz 1 und Satz 6 ThürDG weder das wesentliche Ergebnis der behördlichen Ermittlungen mitgeteilt noch Gelegenheit gegeben worden, weitere Ermittlungen zu beantragen.

25

Hierzu hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass diese Bestimmung im Falle der Erhebung der Disziplinarklage keine Anwendung findet (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 3 ThürDG). Für den Fall der unverzüglichen Klageerhebung schreibt § 27 Abs. 3 Satz 2 ThürDG jedoch vor, dass dem Beklagten vor Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 26 ThürDG Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss. Dies ist hier geschehen.

26

c) Zudem sei - so die Beschwerde weiter - der Hauptpersonalrat lediglich über die Absicht der Disziplinarklage informiert worden. Hierzu hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend darauf verwiesen, dass sich die Mitwirkung des Personalrats bei Erhebung der Disziplinarklage nur auf die grundlegende Entscheidung bezieht, Disziplinarklage zu erheben. Der Inhalt der Klageschrift, insbesondere die Antragstellung, unterliegt nicht seiner Mitwirkung (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <255> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 14 ff.).

27

Die hier zunächst unterbliebene Beteiligung des Personalrats ist im Gerichtsverfahren nachgeholt worden. Bei einer unterbliebenen Beteiligung des Personalrates handelt es sich dann um einen wesentlichen Mangel im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürDG (inhaltsgleich mit § 55 Abs. 1 BDG), wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sie sich auf das Urteil ausgewirkt haben kann. Liegt danach ein wesentlicher Mangel vor, sind die Verwaltungsgerichte im Disziplinarklageverfahren verpflichtet, auf dessen Beseitigung nach § 51 Abs. 2 ThürDG hinzuwirken, wenn der Mangel noch heilbar ist (Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 6). Der Mangel der ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung kann regelmäßig durch eine nachträgliche Durchführung des Mitwirkungsverfahrens geheilt werden (vgl. Beschluss vom 22. März 1989 - BVerwG 1 DB 30.88 - BVerwGE 86, 140 <143 f.>). Das ist hier geschehen.

28

d) Soweit der Beklagte schließlich rügt, ihm sei keine Frist nach § 51 Abs. 2 (gemeint ist Abs. 1) Satz 1 ThürDG gesetzt worden, widerspricht dies dem Akteninhalt.

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Tenor Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wi

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

5 StR 168/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 2. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung
vom 27. Januar und 2. Februar 2005, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt W
als Verteidiger des Angeklagten M ,
Rechtsanwalt L
als Verteidiger des Angeklagten R ,
Rechtsanwalt H
als Verteidiger des Angeklagten G ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 2. Februar 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2003 aufgehoben, soweit die Angeklagten in den Fällen 48 bis 51 der Anklage freigesprochen worden sind; die Feststellungen des angefochtenen Urteils bleiben aufrechterhalten.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten, Kriminalbeamte des Berliner Landeskriminalamts (LKA), von dem Vorwurf freigesprochen, von dem Übersetzer E bestochen worden zu sein und diesem bei der Abrechnung nicht geleisteter Übersetzungen geholfen zu haben. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen führen nur zu einem Teilerfolg.
Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß haben dem Ersten Kriminalhauptkommissar und Abteilungsleiter M zur Last gelegt, er hätte sich von E im September 1999 eine Wochenendreise mit seiner Ehefrau nach Prag (über 2.400 DM) und im Februar 2000 in Begleitung von E dessen und Sohn eine solche nach Kitzbühel (an teilige Kosten über 1.200 DM) bezahlen lassen und im Gegenzug pflichtwidrig bewirkt, daß eine Überprüfung der von E geleisteten Dolmetscherarbeiten nach Dauer und Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Den in einer anderen Abteilung des LKA beschäftigten Angeklagten, Kriminalkommissar R und Kriminaloberkommissar G , liegt zur Last, vom 20. bis 23. März 1998 mit E auf und dessen Kosten für jeweils über 2.000 DM nach Chicago zum Besuch eines Basketballspiels gereist zu sein und als Gegenleistung Rechnungen über nicht geleistete Übersetzungen – G in einem Fall am 27. April 1998 über 3.700 DM und R in zehn Fällen zwischen dem 18. März 1998 und dem 22. Juli 2001 über insgesamt mehr als 250.000 DM – für „sachlich richtig“ bescheinigt zu haben.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen : E und seine Ehefrau übersetzten seit 1990 überwiegend für das LKA in türkischer Sprache geführte aufgezeichnete Telefongespräche in die deutsche Sprache. Die Eheleute verfügten über ein überdurchschnittliches Fachwissen und arbeiteten zur vollen Zufriedenheit der Behörde. E stattete 1996 mit Zustimmung der Behördenleitung Dienststellen des LKA mit Computertechnik aus, mit deren Hilfe das Übersetzen wesentlich erleichtert wurde. Dafür hatte er monatliche Kosten bis zu 12.000 DM zu tragen. Ab 1998 verfügten die Eheleute über Schlüssel zu Dienstzimmern des LKA. Ihre Tätigkeit wurde weder überwacht noch kontrolliert, weil die Behördenmitarbeiter ihnen vertrauten. Die Angeklagten freundeten sich mit den Eheleuten E an. Man duzte sich und traf sich gelegentlich auch privat. E entschloß sich Anfang 1998, unzutreffende Rechnungen einzureichen und sich dadurch zusätzliche Einnahmen zu verschaffen , um seine Auslagen für die Computerausstattung unrechtmäßig ersetzt zu bekommen und weitere Einnahmen zur Finanzierung seines aufwendigen Lebensstils zu erhalten.
Die den Angeklagten angelasteten zunächst von E finanzierten Reisen und die unberechtigten Zahlungen an diesen unter Mitwirkung der Angeklagten R und G haben sich in der Beweisaufnahme in objektiver Hinsicht bestätigt. Das Landgericht hat aber nicht ausschließen können , daß die Angeklagten R und G vorsatzlos zu den Betrugshandlungen des E Hilfe leisteten und daß alle Angeklagten verauslagte Reisekosten bar erstatteten.
2. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat eine fehlerfreie Würdigung der vollständig ausgewerteten Tatumstände vorgenommen. Zu einer eigenen abweichenden Gesamtwürdigung der belastenden Indizien ist der Senat nicht befugt. Daß eine solche möglich oder – was die Rückzahlung der Reisekosten anlangt – sogar näherliegend gewesen wäre, rechtfertigt noch nicht das Eingreifen des Revisionsgerichts (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGHSt 36, 1, 14). Hinsichtlich der Auszahlungsanordnungen an das Dolmetscherbüro, von dem nicht nur die Tätigkeit des E , sondern auch für dessen Ehefrau und andere Dolmetscher abgerechnet wurde, beruhte die Verhaltensweise der Polizeibeamten nach den insoweit unbedenklichen landgerichtlichen Feststellungen auf einer ersichtlich in der gesamten Behörde gebilligten, unvertretbar leichtfertigen Vertrauensseligkeit. Der Mangel an gebotener Kontrolle begründete hier jedoch noch keine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug oder Untreue und bildete auch keine Grundlage für eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit.
3. Hingegen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, soweit das Landgericht auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung aus Rechtsgründen auch eine Vorteilsannahme ausgeschlossen hat, weil die den Angeklagten gewährten Vorteile nicht Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung gewesen seien.

a) Bei der Prüfung einer Vorteilsannahme hat das Landgericht die Buchungen der Reisen und die Verauslagung der Reisekosten durch E zu Recht als Vorteile im Sinne von § 331 Abs. 1 StGB angesehen. Darunter ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 47, 295, 304; BGH NJW 2003, 763, 764 – insoweit nicht in BGHSt 48, 44 abgedruckt). Dazu zählt auch die Entgegennahme erheblicher von E vorfinanzierter geldwerter Leistungen, aber auch insoweit den Angeklagten gewährter zinsloser Darlehen (vgl. BGH GA 1959, 176, 177). Dies gilt jedenfalls hier umso mehr, als die Angeklagten auf Grund ihrer im einzelnen festgestellten eher beengten finanziellen Verhältnissen nicht ohne weiteres in der Lage waren, die verauslagten Kosten gleich nach den Buchungen zurückzuerstatten. Ein Vorteil der Angeklagten entfällt nicht – wie die Verteidigung vorgetragen hat –, soweit E durch die Nutzung seiner Kreditkarte noch keinen Vermögensnachteil erlitten haben sollte. Die Erlangung eines Vorteils im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB setzt nämlich keinen korrespondierenden Nachteil des Vorteilsgebers voraus (BGH NJW 2001, 2558, 2559 m.w.N.).

b) Das Landgericht hat hinsichtlich der gewährten Vorteile zwar einen Bezug zur Dienstausübung der Angeklagten angenommen (UA 35), aber einen auf ein Gegenleistungsverhältnis zwischen Vorteil und bestimmter Diensthandlung gerichteten Vorsatz verneint. Das darin zum Ausdruck kommende enge Verständnis wird dem Wortlaut und Zweck der durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl I 2038) verschärften Strafvorschrift des § 331 StGB nicht gerecht. Nach der Neufassung ist es ausreichend, daß der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (vgl. BGH NJW 2004, 3569, 3571 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 331 Rdn. 10a), wodurch auch schon einem bewußten Handeln von Amtsträgern begegnet werden soll, mit dem ein böser Anschein möglicher „Käuflichkeit“ erweckt wird (vgl. BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2). Nur darauf muß sich der Vorsatz des Vorteilsnehmers auch beziehen. Daß dies der Fall ist, liegt nach den Erwägungen des Landgerichts auf der Hand. Die Angeklagten waren als Kriminalbeamte in großem Umfang mit Ermittlungen zum Nachteil türkischer Tatverdächtiger befaßt, in deren Rahmen in erster Linie der Vorteilsgeber als Vertragsübersetzer beauftragt wurde. Die Übersetzungen für das LKA bildeten die Grundlage für dessen Familieneinkommen. Gute Beziehungen zu den Angeklagten, die ihm erhebliche legale – ab Anfang 1998 zudem ohne deren Wissen umfangreiche illegale – Einkünfte verschaffen konnten, waren für E von größter Bedeutung. In einer solchen Situation ist die Entgegennahme erheblicher geldwerter Leistungen ohne beweiskräftige Abrede der Rückzahlung und die daraus zumindest folgende Annahme zinsloser Darlehen ersichtlich geeignet, den Anschein der „Käuflichkeit“ der Angeklagten zu erwecken.

c) Die Beziehungen zwischen Vorteil und Dienstausübung entfallen hier auch nicht etwa deshalb, weil entsprechende Vorteilsgewährungen üblich wären. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, in gewissem Umfang übliche und deshalb sozialadäquate Vorteile von der Strafbarkeit auszunehmen, können allenfalls gewohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlässen vom Tatbestand ausgenommen sein (vgl. BGH NJW 2003, 763, 765 – insoweit nicht in BGHSt 48, 44 abgedruckt ). Solches ist hier auch nicht im Hinblick auf eine Freundschaft der Angeklagten mit E anzunehmen. Ein persönliches Verhältnis zwischen Amtsträger und Zuwendendem vermag die Anwendung der Korruptionsvorschriften grundsätzlich nicht zu hindern (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 331 Rdn. 26). Der Anschein der „Käuflichkeit“ der Angeklagten könnte höchstens – entsprechend der Wertung in den Fällen gleichwertiger Gegeneinladungen (vgl. Tröndle/Fischer aaO) – in Frage gestellt werden, falls die Angeklagten die Reisen in einer Gruppe sozial gleichgestellter Freunde unternommen hätten. Dies liegt hier aber fern. Es ist auch nichts dafür ersichtlich , daß die Angeklagten E vor, während und nach den Reisen Freundschaftsdienste geleistet hätten, die als Gegenleistungen für die Gewährung zinsloser Darlehen oder als gleichwertige Geschenke betrachtet werden könnten. Zudem stellten die Reisen für die Angeklagten einen erheblichen Luxus dar und ragten aus dem üblichen Lebenszuschnitt der Angeklagten – aber nicht aus dem des E – heraus (siehe UA S. 25, 29 ff.).
4. Der Senat sieht sich zur Durchentscheidung auf einen Schuldspruch wegen Vorteilsannahme auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung der Angeklagten, die das Urteil selbst nicht anfechten konnten, aus prinzipiellen Erwägungen außerstande. Er hält aber zur Vermeidung einer die Angeklagten anderenfalls möglicherweise treffenden zu weitgehenden Beschwer sämtliche Feststellungen des Landgerichts aufrecht , die den Einlassungen der Angeklagten entsprachen. Der Senat kann nur auf diese Weise sicherstellen, daß die Teilaufhebung zu Lasten der Angeklagten ausschließlich die Richtigstellung des Subsumtionsfehlers zur Vorteilsannahme bewirkt, es aber bei den rechtsfehlerfrei getroffenen, die Angeklagten begünstigenden Feststellungen verbleibt, wonach ein größerer Schuldumfang und die Annahme von Bestechlichkeit ausscheiden.
Der neue Tatrichter darf nur noch ergänzende Feststellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Dies wird auch für die subjektive Tatseite gelten, wobei es für die Annahme des Vorsatzes ausreicht, daß die Angeklagten die den Zusammenhang zwischen Diensthandlung und Vorteilsgewährung begründenden tatsächlichen Umstände kannten; ob sie selbst die Vorteilsgewährung für sozialadäquat hielten, hat allenfalls im Rahmen eines Verbotsirrtums nach § 17 StGB Bedeutung (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 331 Rdn. 31). Naheliegend wird der neue Tatrichter dann – wenn sich nicht etwa noch weitergehende entlastende Umstände ergeben sollten – zu Schuldsprüchen wegen Vorteilsannahme zu gelangen haben.
Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.