Zivilprozessordnung - ZPO | § 106 Verteilung nach Quoten
(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

Anwälte | § 250 UmwG 1995
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Referenzen - Veröffentlichungen | § 250 UmwG 1995
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Arbeitsrecht: Im Ausbildungszeugnis dürfen keine Rechtschreibfehler sein
09.04.2018
Das Ausbildungszeugnis ist äußerlich ordnungsgemäß zu erstellen, muss objektiv richtig sein und einer verkehrsüblichen Bewertung entsprechen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
ZPO: Zum Rechtszug bei Entscheidungsaufhebung des Verfassungsgerichts
21.11.2013
Hebt ein Verfassungsgericht eine Entscheidung auf und verweist die Sache an dieses zurück, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

Referenzen - Gesetze | § 250 UmwG 1995
§ 250 UmwG 1995 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 250 UmwG 1995 wird zitiert von 1 anderen §§ im Umwandlungsgesetz.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.
§ 250 UmwG 1995 zitiert 1 andere §§ aus dem Umwandlungsgesetz.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzung

48 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 250 UmwG 1995.
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2010 - VIII ZB 23/10
bei uns veröffentlicht am 06.10.2010
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 23/10 vom 6. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr.
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2012 - IX ZB 190/10
bei uns veröffentlicht am 18.10.2012
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 190/10 vom 18. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2013 - III ZB 58/12
bei uns veröffentlicht am 30.01.2013
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 58/12 vom 30. Januar 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert besch
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2009 - XII ZB 79/06
bei uns veröffentlicht am 09.12.2009
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 79/06 vom 9. Dezember 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1360 a Abs. 4; ZPO §§ 104, 106 Abs. 1 Bei einer Kostenquotelung kommt die Anrechnung eines unstreitig g
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2013 - IX ZB 16/11
bei uns veröffentlicht am 19.09.2013
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16/11 vom 19. September 2013 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 21 Abs. 1 Hebt ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines Gerichts auf und verwei
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11
bei uns veröffentlicht am 10.07.2012
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 106/11 vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtig
Amtsgericht Straubing Kostenfestsetzungsbeschluss, 23. Aug. 2016 - 002 C 716/15
bei uns veröffentlicht am 23.08.2016
Tenor
Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 106 ZPO nach dem Vergleich des Amtsgerichts Straubing vom 15.02.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 835,47 € (in Worten: achthundertfünfunddreißig 47/100 Euro) nebst Zinsen in Höh
Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Aug. 2018 - 11 W 821/18
bei uns veröffentlicht am 13.08.2018
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der. Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Landshut vom 08.11.2017 dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gemäß § 106 ZPO nach dem Beschluss des Landg
Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Feb. 2019 - M 24 M 17.48443
bei uns veröffentlicht am 26.02.2019
Tenor
I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Beklagte und Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Ve
Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Feb. 2019 - M 24 M 17.47867
bei uns veröffentlicht am 26.02.2019
Tenor
I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Beklagte und Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Ve
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Feb. 2019 - M 24 M 17.47661
bei uns veröffentlicht am 25.02.2019
Tenor
I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Beklagte und Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Ve
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 23. Apr. 2018 - 12 W 253/18
bei uns veröffentlicht am 23.04.2018
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 09.11.2017, Az. 13 O 197/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 1
Amtsgericht Passau Beschluss, 19. Juni 2015 - 18 C 1553/14
bei uns veröffentlicht am 19.06.2015
Gründe
Amtsgericht Passau
Az.: 18 C 1553/14
In dem Rechtsstreit
Sch. R., T-straße ..., P.
- Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. & Koll., Dr.-H.-K.-Straße ..., P., Gz.: ...
gegen
1) A. N., G. Str. ..., P.
- Beklagte -
2) ... Ver
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2014 - 10 C 12.1343
bei uns veröffentlicht am 20.05.2014
Tenor
I.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Mai 2012 wird aufgehoben.
II.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 wird dahingehend abgeände
Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 31. Okt. 2016 - 16 C 3675/15 WEG
bei uns veröffentlicht am 31.10.2016
Tenor
Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 106 ZPO nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.10.2016 zu erstatten
Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Feb. 2015 - M 22 M 14.31290
bei uns veröffentlicht am 13.02.2015
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom … Oktober 2014 wird in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin im Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO an die Antragsteller
Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 24 M 15.5389
bei uns veröffentlicht am 20.12.2016
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Erinnerungsverfahren betrifft die Höhe des Vergütungsanspruchs eines beigeordneten Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse.
Im ausländerrechtlichen Ausgangsverfahren M 24 K 15.2455 war ein Bes
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2018 - M 19 M 17.48581
bei uns veröffentlicht am 09.01.2018
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 20
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 27. Mai 2014 - 1 W 10/14
bei uns veröffentlicht am 27.05.2014
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 13.02.2014 - Az: 12 O 546/12 - dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach
Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Feb. 2018 - M 15 M 17.49224
bei uns veröffentlicht am 05.02.2018
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte und Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 14. September 2017 (M 21 K 17.44186) erging eine Kostenentscheidung, wonach die Parteien d
Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. März 2018 - M 15 M 18.30915
bei uns veröffentlicht am 01.03.2018
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin und Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 24. August 2017 (M 15 S 17.44525) erging eine Kostenentscheidung, wonach die Par
Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Mai 2018 - M 24 M 17.48674
bei uns veröffentlicht am 29.05.2018
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen
II. Die Beklagte und Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beklagte und Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgeri
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Jan. 2018 - M 24 M 17.48673
bei uns veröffentlicht am 04.01.2018
Tenor
I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 19. April 2017 - M 24 K 16.32970 - verpflichtete das Ve
Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Jan. 2018 - M 24 M 17.46144
bei uns veröffentlicht am 05.01.2018
Tenor
I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 26. April 2017 - M 24 K 16.31891 - verpflichtete das Ve
Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Jan. 2018 - M 17 M 17.70175
bei uns veröffentlicht am 19.01.2018
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 28. Juni 2017 (M 17 K 17.31277) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migratio
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2018 - M 17 M 17.47881
bei uns veröffentlicht am 09.01.2018
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 1. Juni 2017 (M 17 K 17.31283) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration
Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Jan. 2018 - M 17 M 17.46968
bei uns veröffentlicht am 18.01.2018
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 6. April 2017 (M 17 K 16.35657) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migratio
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Feb. 2018 - M 11 M 17.49825
bei uns veröffentlicht am 07.02.2018
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.11.2017 wird in Ziff. 1 abgeändert und die von der Beklagten im Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 452,61 EUR festgesetzt.
II. Der Kläger hat die Kosten de
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Jan. 2018 - M 11 M 17.49770
bei uns veröffentlicht am 22.01.2018
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.11.2017 wird in Ziff. 1 abgeändert und die von der Beklagten im Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 476,42 EUR festgesetzt.
II. Der Kläger hat die Kosten de
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Jan. 2018 - M 11 M 17.49725
bei uns veröffentlicht am 22.01.2018
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.11.2017 wird in Ziff. 1 abgeändert und die von der Beklagten im Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 452,62 EUR festgesetzt.
II. Der Kläger hat die Kosten de
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2015 - 4 M 15.1062
bei uns veröffentlicht am 26.06.2015
Tenor
I.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. April 2015 in der Fassung der Ergänzung vom 4. Mai 2015 wird dahingehend abgeändert, dass die für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erstattenden notwendigen Aufwendungen für Fahrtkoste
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 26. Okt. 2018 - 8 W 91/18
bei uns veröffentlicht am 26.10.2018
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.8.2018 geändert :
Die Klägerin hat der Beklagten Kosten in Höhe von € 284 zu erstatten.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerd
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 25. Jan. 2018 - 8 W 5/17
bei uns veröffentlicht am 25.01.2018
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittel der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.10.2016, AZ 315 O 179/09, abgeändert:
Die von der Klägerin an die Beklagte gem
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 13. Feb. 2017 - 12 W 96/16 (KfB), 12 W 97/16 (KfB), 12 W 98/16 (KfB)
bei uns veröffentlicht am 13.02.2017
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten (Rechtsanwälte A. & L.; 12 W 96/16) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 7. November 2016 (Beschluss 1) um die Festsetzung ergänzt, dass an die Beklagte zu 1) aufgrund des g
Landgericht Bielefeld Beschluss, 04. Nov. 2016 - 6 O 463/11
bei uns veröffentlicht am 04.11.2016
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 23.06.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 03.06.2016 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 04. Juli 2016 - 8 W 68/16
bei uns veröffentlicht am 04.07.2016
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 02.05.2016, Az. 315 O 57/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von
Bundesarbeitsgericht Beschluss, 18. Nov. 2015 - 10 AZB 43/15
bei uns veröffentlicht am 18.11.2015
Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Februar 2015 - 4 Ta 184/14 (2) - in der Fassung des Beschlusses vom 24. Juni 2015 - 4
Bundesfinanzhof Kostenfestsetzungsbeschluss, 06. Juli 2015 - X K 5/13
bei uns veröffentlicht am 06.07.2015
Tenor
1. Die der Klägerin entstandenen und vom Beklagten aufgrund der Kostengrundentscheidung im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 2014 X K 5/13 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden au
Bundesfinanzhof Kostenfestsetzungsbeschluss, 25. März 2015 - X K 8/13
bei uns veröffentlicht am 25.03.2015
Tenor
1. Die dem Kläger entstandenen und vom Beklagten aufgrund der Kostengrundentscheidung im BFH-Urteil vom 19. März 2014 X K 8/13 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden auf 186,70 € festges
Landgericht Karlsruhe Beschluss, 13. März 2015 - 7 T 78/14
bei uns veröffentlicht am 13.03.2015
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schopfheim vom 08.09.2014, Az. 1 C 166/12 WEG, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor klarstellend wie folgt gefasst wird:
Die vom Kläger an die Beklagt
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 13. Jan. 2015 - 11 Ta 417/14
bei uns veröffentlicht am 13.01.2015
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.10.2014– 8 Ca 939/14 d – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
1G r ü n d e :
21. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin g
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2014 - XII ZB 539/11
bei uns veröffentlicht am 14.05.2014
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 539/11 vom 14. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 104, 106 Abs. 1 Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch können nur dann i
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2014 - XII ZB 548/11
bei uns veröffentlicht am 14.05.2014
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 548/11 vom 14. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 18. Sept. 2013 - 2 W 5/12 (KfB), 2 W 5/12
bei uns veröffentlicht am 18.09.2013
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 19. Dezember 2011 aufgehoben.
Der Kostenausgleichsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 27. Juni 2013 - 10 W 25/13 (KfB), 10 W 25/13
bei uns veröffentlicht am 27.06.2013
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 25.02.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird z
Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 22. Feb. 2011 - 41 C 2946/10
bei uns veröffentlicht am 22.02.2011
Tenor
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.11.2010 zu erstattenden Kosten werden auf
4,06 EUR
(in Worten: vier 06/100 Euro)
nebs
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 20. Jan. 2011 - 11 Ta 270/10
bei uns veröffentlicht am 20.01.2011
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.09.2010 dahingehend abgeändert, dass die von dem Beklagten zu 1. an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.274,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 16. Nov. 2009 - 5 W 130/09
bei uns veröffentlicht am 16.11.2009
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 03.08.2009 - Az.: 1 O 401/05- wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Part
(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in...