Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Sept. 2016 - 4 K 5302/15

published on 20.09.2016 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Sept. 2016 - 4 K 5302/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich im Wege der Feststellungsklage gegen die Zuordnung des von ihm bekleideten Amtes eines Bezirksnotars zu den Besoldungsgruppen A13 und A14.
Der Kläger ist Bezirksnotar im Dienste des Beklagten, war zunächst in eine Planstelle beim Notariat R. eingewiesen und ist nunmehr seit dem ...04.2016 als Bezirksnotar (A14) dem Notariat E. zugewiesen. Beide Notariate liegen im württembergischen Rechtsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 4 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) vom 12.02.1975 (GBl. 1975, S. 116) in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.2015 (GBl. 2016, S. 1)).
Das Notariatswesen im Bundesgebiet wird durch die Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. In der derzeit gültigen Fassung des Gesetzes vom 13.02.1937 (RGBl 1937 I, S. 191, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.11.2015, BGBl. 2015 I, S. 2090) werden gemäß § 3 Abs. 1 BNotO hauptberufliche Notare (sog. „Nur-Notare“) zur Amtsausübung bestellt. Ausnahmsweise können auch sog. „Anwaltsnotare“ bestellt werden, welche neben ihrer Tätigkeit als Notar auch als Rechtsanwalt tätig sind (§ 3 Abs. 2 BNotO). Die Nur- und Anwaltsnotare sind selbständige freiberufliche Unternehmer.
Das Notariatswesen in Baden-Württemberg weicht von der in § 3 BNotO vorgegebenen Struktur ab, da für das Land Baden-Württemberg besondere bundesrechtliche Vorschriften gelten. Gemäß § 114 Abs. 1 BNotO können – abweichend von § 5 Satz 1 und § 3 Abs. 1 BNotO – Amtsnotare im Landesdienst bestellt werden.
Auf Grundlage dieser bundesrechtlichen Sonderregelung wurden in Baden-Württemberg Notare als Beamte des Landes bestellt. Im badischen Landesteil erfordert diese Bestellung zu Notaren im Landesdienst die Befähigung zum Richteramt, während im württembergischen Landesteil sog. „Bezirksnotare“ bestellt werden. Neben Bezirksnotaren können im württembergischen – nicht jedoch im badischen – Landesteil auch Nur-Notare und Anwaltsnotare bestellt werden (§ 17 Abs. 2 LFGG in der bis zum 13.08.2010 geltenden Fassung). Änderungen im derzeit (noch) in dieser Form bestehenden süddeutschen Notariatswesen bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Landesregierungen (Art. 138 GG).
Die Ernennung zum Bezirksnotar setzte den erfolgreichen Abschluss einer – nunmehr eingestellten – zweistufigen Ausbildung über fünf Jahre voraus (§ 17 Abs. 2 LFGG in Verbindung mit § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Bezirksnotare (APrONot)), welche als Vorbereitungsdienst im Amt des Notaranwärters im Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) LBG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 APrONot) erfolgte.
Dieser Vorbereitungsdienst bestand aus einem Studium an der baden-württembergischen Notarakademie, welches zwei Studienabschnitte von zehn und 20 Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 APrONot) umfasste, sowie einer studienpraktischen Ausbildung in zwei Ausbildungsabschnitten von 27 und drei Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 APrONot). Insgesamt sollte die Ausbildung zum Bezirksnotar die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten vermitteln, die zur Erfüllung der dem Bezirksnotar zugewiesenen Aufgaben der Rechtspflege und der Justizverwaltung erforderlich sind (§ 1 Abs. 2 APrONot).
Die Studienabschnitte erfolgten nach einem vorgegebenen Studienplan. Dabei sollten das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Notaranwärter sowie ihr allgemeiner Bildungsstand gefördert werden (§ 5 APrONot). Die Studienabschnitte wurden ergänzt durch ein gesetzlich vorgesehenes Selbststudium zur Ergänzung und Vervollkommnung der Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 5 Abs. 5 APrONot). Die studienpraktischen Teile erfolgten bei einem Notariat, einem Amtsgericht sowie nach Wahl des Notaranwärters bei einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsunternehmen oder einer sonstigen inländischen oder ausländischen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet war (§ 8 Abs. 2 APrONot). Sie wurden durch Arbeitsgemeinschaften ergänzt (§ 8 Abs. 3 APrONot).
Die Ausbildung wurde mit der Notarprüfung abgeschlossen, für welche das Landesjustizprüfungsamt zuständig war (§ 15 Abs. 1 APrONot). Der Prüfungsstoff umfasste zuletzt im Wesentlichen vollumfänglich das Bürgerliche Recht, das Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht, das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie das Zwangsvollstreckungsrecht. Ergänzend traten Grundzüge verschiedener anderer Rechtsgebiete hinzu (§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 APrONot). Die Notarprüfung erfolgte durch eine schriftliche Prüfung, welche sich aus acht Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zusammensetzte, sowie eine mündlichen Gruppenprüfung mit einer Prüfungszeit von etwa 45 Minuten je Kandidat (§§ 20, 21 APrONot).
10 
Die Zuständigkeiten der Bezirksnotare sind im Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit geregelt; die Bundesnotarordnung gilt für sie insofern nicht unmittelbar (§ 114 Abs. 3 Satz 1 BNotO).
11 
Bezirksnotare nehmen als sachlich unabhängige Organe der Rechtspflege (§ 2 LFGG) diejenigen Aufgaben wahr, welche durch Bundesrecht als Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Gerichten und durch § 1 Abs. 2, 3 LFGG den staatlichen Notariaten und Grundbuchämtern zugewiesen sind. Dies sind – vorbehaltlich der in § 37 LFGG vorbehaltenen Aufgaben – Nachlass- und Teilungssachen, die Funktion als Grundbuchamt (§ 1 Abs. 3 LFGG) und die amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen sowie Betreuungs-, Unterbringungs- und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§ 1 Abs. 2 LFGG).
12 
Hinzu tritt eine Zuständigkeit für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für die Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege, welche durch die Bundesnotarordnung den Notaren übertragen wurden. Diese Aufgaben werden von den Bezirksnotaren „neben“ ihren Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und § 29 LFGG ausgeführt (§ 3 Abs. 1 LFGG). Auf die Beurkundungstätigkeit (§ 3 Abs. 1 LFGG) finden die Vorschriften in §§ 14-18, § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und in § 31 BNotO20 Satz 1 LFGG) Anwendung. Ferner gelten die besonderen Vorschriften der §§ 21 bis 24 BNotO20 Satz 2 LFGG).
13 
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 2 BNotO sind die Notare zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen. Hinzukommen die Entgegennahme von Auflassungen, die Ausstellung von Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefen (§ 20 Abs. 2 BNotO), die Durchführung freiwilliger Versteigerungen (§ 20 Abs. 3 BNotO) sowie die Vermittlung nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes20 Abs. 4 BNotO). Sie sind ferner zuständig für die Ausstellung von Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben, wobei die Bescheinigung die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts hat (§ 21 Abs. 1 BNotO). Auch sind Notare gemäß § 22 BNotO zur Abnahme von Eiden, zu eidlichen Vernehmungen sowie zur Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen unter bestimmten Voraussetzungen zuständig. Sie sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen (§ 23 BNotO). Gemäß § 24 BNotO ist den Notariaten auch der Bereich vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten, zugewiesen; in diesem Umfange ist der Notar – vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen – auch befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten (§ 24 Abs. 1 BNotO).
14 
Die Befähigung zum Richteramt im Sinne der §§ 5 Satz 1 BNotO, 5 Abs. 1 DRiG als Voraussetzung für die Bestellung als Notar im badischen Landesteil bzw. Notar im übrigen Bundesgebiet setzt den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 DRiG) oder die Ernennung zu einem Universitätsprofessor der Rechte im Bundesgebiet voraus (§ 7 DRiG). Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen (§ 5a Abs. 2 Satz 3 DRiG). Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts (§ 5a Abs. 2 Satz 4 DRiG). Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit (§ 5a Abs. 3 DRiG). Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer statt (§ 5a Abs. 2 Satz 1 DRiG).
15 
Der juristische Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst findet in den Pflichtstationen bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen, einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen, einer Verwaltungsbehörde und einem Rechtsanwalt sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, statt (§ 5b Abs. 2 DRiG).
16 
Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1 DRiG; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 DRiG können die Prüfungen auch die Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen (§ 5d DRiG).
17 
Gemäß § 28 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 09.11.2010 (GBl. 2010, 793) in Verbindung mit dessen Anlage 1 sind das Eingangsamt eines Notarvertreters der Besoldungsgruppe A12, das Amt eines Bezirksnotars der Besoldungsgruppe A13 und das eines Bezirksnotars als Gruppenleiter in einem grundbuchführenden Amtsgericht mit zehn und mehr Planstellen für Grundbuch-sachbearbeiter oder als Leiter des Grundbuchzentralarchivs oder als Leiter eines Notariats mit fünf und mehr Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter der Besoldungsgruppe A14 zugeordnet.
18 
Das Grundgehalt der Besoldungsgruppen A13 und A14 ist derzeit gesetzlich in § 28 Abs. 2 Satz 1 LBesGBW in Verbindung mit Anlage 6 zum Landesbesoldungsgesetz wie folgt ausgestaltet:
19 
        
1       
2       
3       
4       
5       
6       
7       
8       
9       
10    
11    
12    
                
3-Jahres-Rhythmus
4-Jahres-Rhythmus
A 13   
                                
4.063,76
4.242,86
4.421,95
4.541,37
4.660,76
4.780,18
4.899,61
5.018,99
A 14   
                                
4.318,46
4.550,72
4.782,97
4.937,80
5.092,65
5.247,47
5.402,32
5.557,17
20 
Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe R1 ist derzeit gesetzlich in § 35 Satz 2 LBesGBW in Verbindung mit Anlage 8 zum Landesbesoldungsgesetz wie folgt ausgestaltet, wobei der Stufenaufstieg im Abstand von zwei Jahren erfolgt:
21 
        
1       
2       
3       
4       
5       
6       
7       
8       
9       
10    
11    
R 1     
4.153,72
4.248,02
4.491,26
4.734,47
4.977,68
5.220,93
5.464,17
5.707,38
5.950,62
6.193,85
6.437,07
22 
Gemäß § 1 Landesjustizkostengesetz (LJKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1993 (GBl. 1993, 109) erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung – Justizverwaltungskostengesetz – (BGBl. 2013 I, 2586; im Folgenden: JVKostG). Die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Notare nach § 1 LFGG werden zur Staatskasse erhoben (§ 10 LJKG). Die Notare sind Gläubiger der Gebühren und Auslagen für ihre Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 LFGG sowie etwaiger Zinsen nach § 88 GNotKG10 Abs. 2 LJKG).
23 
Die im badischen Rechtsgebiet tätigen Notare haben von den ihnen sonst zufließenden Gebühren einen Anteil an die Staatskasse abzuführen. Sie haben außerdem sämtliche von ihnen erhobenen Auslagen an die Staatskasse abzuführen (§ 12 Abs. 1 LJKG).
24 
Im württembergischen Rechtsgebiet hat der örtlich zuständige Notar sämtliche Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 LFGG, für die er auch als Grundbuchbeamter, Betreuungsrichter und Nachlassrichter zuständig wäre oder für die er bis zur Aufhebung von den Grundbuchämtern nach § 26 Absatz 6 LFGG als Grundbuchbeamter örtlich zuständig gewesen wäre, an die Staatskasse abzuliefern (§ 13 Abs. 1 LJKG). Den Bezirksnotaren verbleibt so grundsätzlich ein gesetzlich näher bestimmter Gebührenanteil. Ausnahmetatbestände, welche keine Gebührenbeteiligung vorsehen, sind in § 13a LJKG geregelt.
25 
Die unterschiedlichen Notariatsformen im badischen und württembergischen Landesteil gehen auf die frühere Trennung der Länder Baden, Württemberg-Baden sowie Württemberg-Hohenzollern und die unterschiedlichen Notariatsformen dieser Länder zurück. Das Institut der württembergischen Bezirksnotare wurde durch § 50 Abs. 1 LFGG auf den hohenzollerischen Landesteil übertragen.
26 
Mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.2002 (Rs. C-264/00 – Gründerzentrum –, Slg. 2002, I-3333) und vom 30.06.2005 (Rs. C-165/03 – Längst –, Slg. 2005, I-5653) wurde festgestellt, dass in einem Notariatssystem, in welchem Notare im Staatsdienst und freiberufliche Notare nebeneinander agieren, Gebühren staatlicher Notare für die Beurkundung von Rechtsvorgängen im Anwendungsbereich der RL 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. (EWG) 1969, L 249, S. 25) als unionsrechtswidrige indirekte Steuern im Sinne der Richtlinie anzusehen sind.
27 
In Folge dieser Rechtsprechung erfolgten Änderungen der Bundesnotarordnung sowie der landesrechtlichen Ausgestaltung des Notariatssystems in Baden-Württemberg. Durch diese sollen im Rahmen der sog. „Notariatsreform“ die Beurkundungsaufgaben in das von der Bundesnotarordnung als Regelfall vorgesehene freiberufliche Notariatswesen und die übrigen Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu den Amtsgerichten verlagert werden. Deren Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG) ist Gegenstand des beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahrens 4 K... des Klägers.
28 
Mit Schreiben vom 11.10.2014 erhob der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Widerspruch gegen seine Besoldung und erkundigte sich mit weiteren Schreiben vom 01.12.2014, 12.02.2015 und 14.08.2015 nach dem Verfahrensstand. Zur Begründung wurde ausgeführt, seine Bezüge lägen der Höhe nach hinter denen des Inhabers eines der Besoldungsgruppe R1 zugeordneten Amtes. Gründe für die unterschiedliche Besoldung seien nicht ersichtlich. Zwar sei dem Kläger durch die Besoldungsdifferenz aufgrund der von ihm erwirtschafteten Gebührenanteile kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Der Dienstherr sei jedoch verpflichtet, die Besoldung alimentativ auszugestalten, gleich ob ein Schaden entsteht oder nicht. Im badischen Landesteil erfolge die Besoldung von Notaren auf dem Niveau eines der Besoldungsgruppe R1 zugeordneten Amtes. Die vom Kläger durchlaufene Notarausbildung enthalte Aspekte, welche die Ausbildung zum allgemeinen höheren Dienst oder das Richteramt nicht abdeckten. Dem Gesetzgeber stehe es frei, für das gleiche statusrechtliche Amt unterschiedliche Ausbildungsformen gleichberechtigt anzuerkennen. Die einstufige Juristenausbildung in Baden-Württemberg dauere fünf Jahre und sei gleichberechtigt mit dem Jurastudium und dem Vorbereitungsdienst, obwohl sie ebenfalls fünf Jahre dauere. Die kürzere Ausbildung eines Rechtspflegers sei mit der eines Amtsnotars nicht vergleichbar.
29 
Der Kläger hat am 09.12.2015 – zunächst als Untätigkeitsklage – die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verletzung seines Anspruchs auf eine amtsangemessene Besoldung stelle ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Die Feststellungsklage sei nicht subsidiär, da der Kläger keine andere Möglichkeit habe, die Differenz zwischen der gewährten und der nach seiner Auffassung amtsangemessenen Besoldung einzuklagen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts könne er insbesondere die Differenz nicht im Wege der Verpflichtungsklage beanspruchen. Die Klage sei als Untätigkeitsklage trotz noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens zulässig. Seine Besoldung bleibe der Höhe nach hinter der des Amtes R1 zurück. Er beziehe gegenwärtig das Grundgehalt nebst Familienzuschlägen sowie im Schnitt Gebührenanteile in Höhe von ...000,00 Euro jährlich. Zwar dürfte die Besoldung amtsangemessen sein, da Bezirksnotare einen Anspruch auf Gebührenanteile aus ihrer Beurkundungstätigkeit haben. Dieser sei jedoch – wie der Beklagte im Verfahren 4 K ... ausführe – gesetzlich nicht geschützt. Die Klage beziehe sich auf die gegenwärtige Besoldung des Klägers. Die Tätigkeiten der Amtsnotare im badischen und im württembergischen Landesteil seien weitestgehend vergleichbar. Notare im württembergischen Landesteil seien ferner in Betreuungssachen zuständig, während die betreuungsgerichtlichen Aufgaben im badischen Landesteil vollumfänglich von den Amtsgerichten wahrgenommen würden. Unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletze die Gestaltung der Besoldung der Bezirksnotare das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die Gebührenanteile seien „volatil“, d.h. nicht hinreichend gesichert und könnten so nicht als Besoldungsbestandteile angesehen werden. Insbesondere seien sie nicht ruhegehaltfähig. Die Ausbildungszeit von Rechtsassessoren sei eineinhalb Jahre länger als die des Klägers, weshalb Rechtsassessoren früher die Endstufe 12 der Besoldung erreichten als der Kläger. Allerdings werde die Ausbildungszeit – anders als bei Richtern – nicht berücksichtigt. Die Ämter des badischen und des württembergischen Notars im Landesdienst seien weitgehend identisch. Das Einsatzgebiet der Rechtsassessoren sei aufgrund von deren Befähigung zum Richteramt weiter, weshalb der Kläger keine mit der Besoldungsgruppe R1 gleichgestellte Besoldung begehre, sondern lediglich eine solche, die dem Einkommen der Amtsträger mit Beurkundungszuständigkeit im übrigen Bundesgebiet entspreche. Im Übrigen würden derzeit Richter als Notarvertreter eingesetzt. Das Eingangsamt für Bezirksnotare als Notarvertreter sei in die Besoldungsgruppe A12 eingruppiert. Dies sei nicht gerechtfertigt. Die Aufgaben auf dem Gebiet des Betreuungsrechts, welche das Amt des württembergischen von dem des badischen Notars unterschieden, seien nicht geeignet, eine unterschiedliche Behandlung der Ämter zu rechtfertigen, da diese Aufgaben auch richterliche Aufgaben seien. Auch die Dienstaufsicht sei ähnlich wie bei den Richtern ausgestaltet. Die Besoldungsdifferenz liege schließlich bei zwei Besoldungsstufen, was den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschreiten dürfte. Dieser Vortrag beanspruche auch nach der Beförderung des Klägers in ein der Besoldungsgruppe A14 zugeordnetes Amt Geltung.
30 
Der Kläger beantragt,
31 
den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom ...04.2016 aufzuheben und festzustellen, dass die gesetzliche Gestaltung der Besoldung der Bezirksnotare in § 28 Abs. 1 LBesG in Verbindung mit Anlage 1 zum LBesG, soweit dieses Amt den Besoldungsgruppen A13 und A14 zugeordnet wird, seit dem Beginn des Jahres 2014 verfassungswidrig ist,
sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
32 
Der Beklagte beantragt,
33 
die Klage abzuweisen.
34 
Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid vom ...04.2016 verwiesen. Eine Überprüfung der Amtsangemessenheit der Höhe der Besoldung in den Besoldungsgruppen A13 und A14 werde nicht begehrt; eine Klage gegen die Höhe der Besoldung in der Besoldungsgruppe R1 stelle eine unzulässige Popularklage dar, weil der Kläger nicht dieser Besoldungsgruppe zugeordnet sei.
35 
Der Widerspruch des Klägers wurde nach Klageerhebung mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom ...04.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erhalte die gesetzlich vorgesehene Besoldung. Das Amt des Bezirksnotars sei der Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzuordnen. Dies finde Bestätigung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
36 
Dem Gericht liegen die Behördenakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung im Verwaltungsverfahren sowie die Gerichtsakte im Verfahren 4 K ... vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
37 
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig.
38 
1. Statthafte Verfahrensart ist die Feststellungsklage. Die statthafte Verfahrensart bestimmt sich nach dem Begehren des Klägers unter Berücksichtigung des Vorrangs maßnahmenspezifischer Rechtsschutzformen und des Gebots der Effektivität (§§ 88, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 VwGO). Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung begehrt werden, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sind die, durch Eintritt eines tatsächlichen Sachverhalts aufgrund einer Rechtsnorm eintretenden rechtlichen Sonderbeziehungen zwischen zwei Rechtssubjekten, welche diese zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen besonders berechtigen oder verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 – 3 C 50.89 –, BVerwGE 89, 327 <329>; BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 – 3 C 3.04 –, NVwZ-RR 2005, 711 <711 f.>).
39 
Dies ist hinsichtlich des Begehrens des Klägers gegeben. Art. 33 Abs. 5 GG kann einen verfassungsunmittelbaren Anspruch des Klägers auf eine gesetzliche Neuregelung begründen, wenn die einfach-gesetzliche Ausgestaltung des Besoldungsanspruchs hinter dem in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Alimentationsprinzip und dem diesem innewohnenden Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung zurückbleibt (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <313>; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. –, BVerfGE 125, 175 <220> sowie Brüning/Korn, ZBR 2013, 20 <23>). Durch Art. 33 Abs. 5 GG kann so die Pflicht des beklagten Landes bestehen, die Besoldung des Klägers mittels formellen Gesetzes verfassungsgemäß zu regeln, sodass die Verfassungswidrigkeit der Besoldung des Klägers als deren Voraussetzung einer Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zugänglich ist (vgl. zum Ganzen Ehlers, in: ders./Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 21 Rn. 12).
40 
2. Die Feststellungsklage ist auch nicht gegenüber anderen Klagearten subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO; vgl. auch § 42 Abs. 1 VwGO). Die Feststellung des Bestehens eines solchen – das beklagte Land verpflichtenden – Anspruchs, kann nicht anders als mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da kein verwaltungsbehördliches, sondern ein gesetzgeberisches Handeln begehrt wird.
41 
3. Es besteht ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein solches besteht in jedem schutzwürdigen Interesse ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art (BVerwG, Urteil vom 28.10.1970 – 6 C 55.68 –, BVerwGE 36, 218 <226>); vorliegend in der Möglichkeit eines Anspruchs auf eine rückwirkende Neuregelung der Besoldung des Klägers mit einem höheren Grundgehalt.
42 
4. Ob neben dem berechtigten Feststellungsinteresse analog § 42 Abs. 2 VwGO die Glaubhaftmachung der Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung als weitere Sachentscheidungsvoraussetzung zu fordern ist, kann dahinstehen, da diese jedenfalls vorliegt (vgl. zum Streitstand Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 43 VwGO Rn. 28 (Stand: Oktober 2008), m.w.N.). Der Kläger hat dargelegt, durch die gegenwärtige gesetzliche Gestaltung seiner Besoldung in seinem subjektiven Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG in dessen Ausprägung als Anspruch auf amtsangemessene Besoldung (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04 – BVerfGE 117, 330 <344>) verletzt sein zu können, da nicht schlechterdings auszuschließen ist, dass die Zuordnung des früheren und des jetzigen Amtes des Klägers zu der Besoldungsgruppe A13 bzw. A14 wegen einer hinreichenden Abgrenzung zu unterwertigen Ämtern oder einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gleichwertiger Ämter verfassungswidrig ist.
43 
5. Das gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG durchzuführende verwaltungsbehördliche Vorverfahren war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht durchgeführt worden. Dennoch ist die Klage gemäß § 75 Satz 1, 2 VwGO zulässig, da über den Widerspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist nicht entschieden worden war und die Klage auch nicht vor dem Ablauf von drei Monaten nach der Erhebung des Widerspruchs erhoben wurde.
44 
6. Im Übrigen ist die Klage auch gegen den richtigen Beklagten gerichtet worden. Das Vorbringen der Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung, wonach das Landesamt für Besoldung und Versorgung nicht zuständig sei, da eine Änderung der Gesetzeslage begehrt werde, ist unerheblich. Sofern das Landesamt für Besoldung und Versorgung sich mit dem Schriftsatz vom 08.09.2016 für unzuständig hält, hätte es dies mit Blick auf die Verfahrensdauer von etwa zehn Monaten und das vorangegangene Widerspruchsverfahren rechtzeitig vorbringen und den Vorgang ggf. der nächsthöheren Behörden vorlegen können. Für die Zulässigkeit der Klage bleibt dies ohne Auswirkungen, da der Beklagte in der Klageschrift zutreffend bezeichnet wurde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03.08.1962 – VII C 133.61 –, Buchholz 310 § 78 VwGO Nr. 2; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 78 Rn. 16) und das Landesamt für Besoldung und Versorgung über den Widerspruch in der Sache entschieden hat.
45 
7. Beim Kläger besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Ansprüche auf eine höhere Besoldung für jedes Haushaltsjahr gesondert geltend zu machen sind und dementsprechend einer für jedes Haushaltsjahr gesonderten Beurteilung zugänglich sind (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 <330>; vgl. auch Möller, in: Schwegmann/Summer (Hrsg.), Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 74a BBesG Rn. 9 (Stand: November 2013)), kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass er sich erst nunmehr gegen die schon zum Zeitpunkt seiner Berufung bestehende Zuordnung seines Amtes in die Besoldungsordnung A wendet.
46 
8. Nach alledem ist die Klage zulässig.
II.
47 
Die Klage ist unbegründet. Das Rechtsverhältnis in Form der derzeitigen Besoldung des Klägers hinsichtlich dessen Nicht-Bestehens die Feststellung begehrt wird, besteht (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Gestaltung der Besoldung des Klägers ist mit seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung vereinbar und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat dementsprechend keinen Anspruch auf eine Neuregelung der Besoldung seines Amtes oder auf eine rückwirkende Änderung der ihm zuvor rechtsfehlerfrei gewährten Besoldung für das Haushaltsjahr 2014. Die Zuordnung der Ämter des Bezirksnotars und des Bezirksnotars als Gruppenleiter in einem grundbuchführenden Amtsgericht mit zehn und mehr Planstellen für Grundbuchsachbearbeiter, als Leiter des Grundbuchzentralarchivs oder als Leiter eines Notariats mit fünf und mehr Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter zu den Besoldungsgruppen A13 und A14 durch § 28 Abs. 2 Satz 1 LBesGBW in Verbindung mit dessen Anlage 1 ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.
48 
Art. 33 Abs. 5 GG erhebt mit dem Verweis auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums diese als Kernbestand verfassungsrechtlicher Strukturprinzipien in den Rang höherrangiger Maximen für die legislative Gestaltungsfreiheit im Rahmen des dienstverfassungsrechtlichen Fortentwicklungsauftrags (vgl. Badura, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 33 Rn. 64 f. (Stand: Mai 2015) vgl. auch statt vieler BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225 <231 f.>) und begründet ein grundrechtsgleiches Recht der in einem Dienst und Treueverhältnis stehenden Amtsinhaber, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 <314>; BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003 – 2 BvL 3/00 –, BVerfGE 107, 218 <236 f.>; BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 <344>; Battis, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 65; Brüning/Korn, ZBR 2013, 20 <26>; vgl. zum rechtshistorischen Hintergrund Jachmann, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, Band 2, 4. Aufl., 2000, Art. 33 Abs. 5 Rn. 39, jew. m. w. N.).
49 
Die in dieser Vorschrift enthaltene verfassungsrechtliche Grundlage der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip mit dem ihm innewohnenden subjektiv-rechtlichen Anspruch des Beamten auf eine amtsangemessene Besoldung und Versorgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 <315>). Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 <16 f.>).
50 
Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 <14 f.>; BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 <351>).
51 
Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 <22 f.>; BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 <288>; BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 – 2 BvL 11/04 –, BVerfGE 117, 372 <381>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <294>). Diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter beziehungsweise bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <313>; BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 –, BVerfGE 139, 64 <112>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <292>; BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 <351>).
52 
Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 – 2 BvR 1039/75 – , BVerfGE 44, 240 <265 f.>; BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 <315>; BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003 – 2 BvL 3/00 –, BVerfGE 107, 218 <237>; BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 <288>; BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <292>). Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede Besoldungsordnung unvollkommen ist, unvermeidbare Härten enthält und stets unter irgendeinem Gesichtspunkt in der Abgrenzung der Besoldungsgruppen für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig ist (BVerfG, Beschluss vom 04.06.1969 – 2 BvR 343/66 u.a. –, BVerfGE 26, 141 <159>). Dabei ist bei der Anwendung des Gleichheitssatzes, der Anwendung des Begriffs der angemessenen Alimentation und des Begriffs der hergebrachten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts zu beachten, dass solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel deshalb nicht vollends beseitigt werden können und damit in Kauf zu nehmen sind, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 04.06.1969 – 2 BvR 343/66 – u.a., BVerfGE 26, 141 <159>). Dies ist der Fall.
53 
1. Für einzelne Besoldungsgruppen kann dies durch einen Vergleich mit anderen Besoldungsgruppen überprüft werden (sog. „systeminterner Besoldungsvergleich“; BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). Werden nämlich vergleichbare Ämter ungleich besoldet, liegt eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Maßgeblich ist daher, ob die vorliegende gesetzliche Besoldungsgestaltung als solche mit der im Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation enthaltenen besoldungsspezifischen Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes vereinbar ist. Dies ist vorliegend der Fall.
54 
Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind, sodass sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen bestimmt (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe wiederspiegeln muss (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>).
55 
Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <292 f.>). Die "amts"-angemessene Besoldung ist deshalb notwendigerweise eine abgestufte Besoldung; Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen – wie hier den Besoldungsordnungen R und A – möglich und geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>, m.w.N.).
56 
Als primäre Vergleichsgruppe kommen vorliegend deshalb die Ämter des Rechtspflegers, des Richters, des Staatsanwalts sowie des Notars im Landesdienst im badischen Landesteil in Betracht, da taugliche Vergleichsgruppen primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden sind (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>).
57 
a. Rechtspfleger sind Beamte im Landesdienst und gemäß § 28 Abs. 2 LBesGBW in Verbindung mit Anlage 1 zum LBesGBW der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes und als Justizinspektoren, Justizoberinspektoren, Justizamtmann, Justizamtsrat und Justizoberamtsrat den Besoldungsgruppen A9 bis A13 zugeordnet.
58 
Rechtspfleger nehmen die ihnen durch das Rechtspflegergesetz (neugefasst durch Gesetz vom 14.04.2013, BGBl. 2013 I, S. 778, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2016, BGBl. 2016 I, S. 558) zugewiesenen Aufgaben wahr (§ 1 RPflG). Voraussetzung für die Berufung zum Rechtspfleger sind ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren und der erfolgreiche Abschluss der Rechtspflegerprüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG). Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang dem Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 RPflG). Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten (§ 2 Abs. 1 Satz 3 RPflG). Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen der Aufgaben eines Rechtspflegers; die praktische Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten (§ 2 Abs. 1 Satz 4 RPflG). Rechtspfleger sind – auch nicht innerhalb der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben – befugt, Eide abzunehmen oder eine Beeidigung anzuordnen und vorbehaltlich besonders geregelter Ausnahmefälle Freiheitsentziehungen anzuordnen oder anzudrohen (§ 4 Abs. 2 RPflG); ggf. ist eine Sache, bei deren Bearbeitung der Rechtspfleger eine solche Maßnahme für geboten ansieht, dem Richter vorzulegen (§ 4 Abs. 3 RPflG).
59 
Das Amt eines Rechtspflegers bleibt demnach in der seine Wertigkeit mitbestimmenden Amtsverantwortung hinter der eines Bezirksnotars zurück. Der Bezirksnotar hat eine inhaltlich weitergehende Ausbildung absolviert und verfügt aufgrund dieser Ausbildung über andere und in weiten Teilen über die in der Rechtspflegerausbildung vorausgesetzten Fähigkeiten hinausgehende rechtliche Kenntnisse. Zwar versetzt diese Ausbildung die Rechtspfleger in die Lage, weisungsfrei unter ausschließlicher Bindung an Recht und Gesetz (§ 9 RPflG; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20.01.1981 – 2 BvL 2/80 –, BVerfGE 56, 110 <127 f.>) ihre Aufgaben wahrzunehmen. Der Rechtspfleger übt jedoch keine rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 GG aus (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2000 – 1 BvR 321/96 –, BVerfGE 103, 397 <405>), da seine sachliche Unabhängigkeit – anders als bei einem Richter – weder aus der Verfassung folgt noch mit Blick auf die Vorlagepflicht unbeschränkt gilt (BVerfG, Beschluss vom 09.02.1971 – 1 BvL 27/70 –, BVerfGE 30, 170 <172 f.>; st. Rspr.). Der Kompetenzbereich des Rechtspflegers bleibt auch insofern hinter dem eines Bezirksnotars zurück, da hinsichtlich der bezirksnotariellen Tätigkeit zwar bestimmte Entscheidungen der richterlichen Entscheidung vorbehalten sind, aber keine Vorlagepflicht zum Richter besteht.
60 
Die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung von Rechtspflegern und Bezirksnotaren lässt eine hinreichend differenzierte Abgrenzung der Ämter nach deren Wertigkeiten, Amtsverantwortung und Befähigung erkennen. Das Eingangsamt der Sonderlaufbahn der Bezirksnotare liegt erheblich über dem der Rechtspfleger; es entspricht vielmehr den Ämtern am Ende der Rechtspflegerlaufbahn.
61 
b. Die Zuordnung des Amtes eines Bezirksnotars zu den Besoldungsgruppen A13 und A14 begegnet auch mit Blick auf die der Besoldungsgruppe R1 zugeordneten Ämter keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
62 
aa. Dies gilt zunächst im Vergleich zum Amt des Richters. Die rechtsprechende Gewalt wird gemäß Art. 92 GG von Richtern wahrgenommen. Der Begriff der „rechtsprechenden Gewalt“ knüpft dabei an ein verfassungsrechtliches Vorverständnis an (Detterbeck, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 92 Rn. 4) und meint die nachträgliche Kontrolle am Maßstab des Rechts, wobei die Judikative der Wahrung, Konkretisierung und Fortbildung des Rechts dient und nach einem besonders ausgestalteten Verfahren sowie unter strikter Beachtung förmlicher Vorschriften autoritativ und verbindlich entscheidet (Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtrau/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Vorb. Art. 92 Rn. 24, m.w.N.).
63 
Der Rechtsfortbildungsauftrag der rechtsprechenden Gewalt in allen Instanzen grenzt das Amt des Richters als eines des höheren Justizdienstes maßgeblich von den Ämtern des höheren Verwaltungsdienstes ab. Anders als Beamte im Bereich der vollziehenden Gewalt ist der Richter nicht weisungsgebunden, sachlich nur dem Gesetz unterworfen und steht persönlich nach der Berufung in das Richteramt auf Lebenszeit unter einem gesteigerten Schutz der Verfassung (Art. 97 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GG; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 09.05.1962 – 2 BvL 13/60 –, BVerfGE 14, 56 <69>; BVerfG, Beschluss vom 25.02.1964 – 2 BvR 411/61 –, BVerfGE 17, 252 <259 ff.>; zusammenfassend auch Kloepfer, Verfassungsrecht, Band I, 2011, § 23 Rn. 53 ff.). Eine solche, unmittelbar verfassungsrechtlich begründete hervorgehobene Stellung kommt dem Amt des Bezirksnotars nicht zu. Zwar ist auch dieser sachlich unabhängig (§ 2 LFGG); diese – rein sachliche – Unabhängigkeit entspricht indes nicht der richterlichen – insofern auch personellen – Unabhängigkeit und liegt materiell – abgesehen von der für Bezirksnotare nicht vorgesehenen Vorlagepflicht – näher an derjenigen der Rechtspfleger. Insbesondere bezieht sich die sachliche Unabhängigkeit lediglich auf die „Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege“, nicht jedoch auf die Beurkundung von Rechtsvorgängen. Hinsichtlich der Beurkundungstätigkeit üben sie ihre Tätigkeit „als unabhängige Träger“ eines öffentlichen Amtes aus (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LFGG). Diese Norm wäre überflüssig, wenn § 2 LFGG auch auf diesen Bereich der bezirksnotariellen Tätigkeit Anwendung fände.
64 
Diese Unterschiede finden ihren Niederschlag auch in der Gestaltung der Dienstaufsicht. Gemäß § 4 Abs. 3 LFGG in Verbindung mit § 93 BNotO unterfällt die Amtsführung der Notare einer regelmäßigen Überprüfung und Überwachung im Rahmen der Dienstaufsicht. Insofern ist die freie, nur dem Gesetz unterliegende Amtsführung begrenzter als die des Richters, dessen Entscheidungen teilweise (vgl. bspw. §§ 78, 81 AsylG, § 146 VwGO) unanfechtbar sind und keiner inhaltlichen Kontrolle – auch nicht im Wege der Beurteilung – unterliegen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 LRiStAG, Ziffer 1.3 Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vom 11.09.2015 (VwVBRL-LRiStAG)). Vielmehr erstreckt sich die Dienstaufsicht bei Richtern lediglich auf den Vorhalt einer ordnungswidrigen Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts und auf die Ermahnung zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte (§ 26 Abs. 2 DRiG). Folgerichtig werden Notare und Notarvertreter im Bereich des Beurteilungswesens ähnlich behandelt wie Amtsanwälte und Rechtspfleger als Inhaber von Ämtern des gehobenen Dienstes (Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung der Notare, Amtsanwälte und Rechtspfleger vom 21.06.2016).
65 
Die höheren Eingangsvoraussetzungen – in Form eines abgeschlossenen Universitätstudiums der Rechtswissenschaften und der Befähigung zum Richteramt – zu den der Besoldungsgruppe R1 zugeordneten Ämtern prägen diese in wesentlichem Umfang und bestimmen so ihre Wertigkeit mit. Anders als für das Amt des Bezirksnotars genügt keine Fachhochschulausbildung. Vielmehr erfordern die Ämter der Besoldungsgruppe R1 eine hochwertige akademische, teilweise interdisziplinäre Ausbildung, deren rechtliche und interdisziplinäre Inhalte weit über die in der Bezirksnotarausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei der Bezirksnotarausbildung keinesfalls um eine einfache oder gering zu schätzende Berufsausbildung handelt, was im Übrigen bereits die Zuordnung in eine Sonderlaufbahn zeigt. Eine Vergleichbarkeit mit einem Universitätsstudium mit anschließendem Vorbereitungsdienst vermag die Kammer indes nicht zu erblicken.
66 
Dies findet insofern in der gesetzlichen Gestaltung des Aufgabenbereichs der Bezirksnotare Bestätigung, als diesen solche Aufgaben entzogen sind, die einem Richtervorbehalt unterliegen. Hieran wie auch an der Abgrenzung der Aufgabenbereiche nach dem Rechtspflegergesetz hat auch der Landesgesetzgeber die gesetzliche Gestaltung in § 35 LFGG ausgerichtet (LT-Drs. 6/5462, S. 57).
67 
Gegen eine Vergleichbarkeit der Aufgaben eines Bezirksnotars mit denen der Ämter des höheren Justizdienstes spricht auch die Gestaltung des Rechtbehelfssystems im Bereich derjenigen Aufgaben, welche grundsätzlich dem Rechtspfleger übertragen sind (vgl. LT-Drs. 6/5462, S. 32). Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 RPflG tritt – im badischen Landesteil (Schmid, RPflG, 2012, § 35 Rn. 2) – an die Stelle des Richters der Notar, während über Erinnerungen der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Sitz hat, entscheidet. Dies zeigt, dass bereits die Aufgaben des Notars im badischen Rechtsgebiet, nicht denen eines Richters entsprechen. Dagegen spricht auch nicht die Entscheidungszuständigkeit des Notars über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Ratsschreibers (§ 33 Abs. 3 Satz 1 LFGG), da deren Aufgaben inhaltlich weit hinter denen der Bezirksnotare zurückbleiben.
68 
bb. Auch ein systeminterner Vergleich mit dem ebenfalls der Besoldungsgruppe R1 zugeordneten Amt des Staatsanwalts gebietet keine andere Betrachtung. Zwar erfahren Staatsanwälte nicht den verfassungsunmittelbaren Schutz des Art. 97 GG (Heusch, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 97 Rn. 9). Sie sind weisungsgebundene Beamte im Bereich der Exekutive (BGH, Urteil vom 23.09.1960 – 3 StR 28/60 –, BGHSt. 15, 155 Rn. 11), was auch eine Zuordnung in eine andere Besoldungsordnung rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.11.1997 – 2 BvF1/70 –, BVerfGE 32, 199 <216 f. >). Die Zuordnung des Amtes des Staatsanwalts zur Besoldungsgruppe R1 rechtfertigt sich jedoch aus der dienstrechtlichen Gleichstellung von deren Tätigkeit mit der eines Richters in § 122 Abs. 1 DRiG. Sie knüpft daran an, dass die Staatsanwaltschaft notwendiges Organ der Strafrechtspflege ist, für deren Tätigkeit aufgrund der besonders gesteigerten unmittelbar grundrechts- und menschenwürderelevanten Tätigkeit eine – auch normativ in § 160 Abs. 2 StPO – hervorgehobene Objektivität wesentliche Maxime ist, was ihr so die Funktion einer Garantin für Rechtsstaatlichkeit und gesetzmäßige Verfahrensabläufe zuweist (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 – 2 BvL 17/09 –, BVerfGE 139, 64 <136>). Die Bedeutung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich – anders als die eines Notars oder Amtswalters im höheren Verwaltungsdienst – nicht auf den Abschluss eines Verwaltungsverfahrens, sondern umfasst stets die Wahrnehmung dieser Aufgaben in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und erstreckt sich durch den Instanzenzug bis hin zum Abschluss des fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens vor dem Berufungs- und dem Revisionsgericht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 u.a. –, BVerfGE 133, 168 <219 f.>).
69 
Von der Mitwirkung der Staatsanwaltschaft hängen teilweise Verlauf und Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens ab (vgl. § 152 Abs. 2 Satz 1 StPO), während im verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Verfahren Vertreter der Behörde die Stellung als Beteiligtenvertreter einnehmen und ihnen selbst im klassischen Subordinationsverhältnis keine prozessrechtlich exponierte Funktion im Verwaltungs- oder Sozialrechtsstreit zukommt. Staatsanwälten kommt dagegen eine besondere Eilkompetenz bei grundrechtsintensiven Ermittlungsmaßnahmen zu, welche über die Eilkompetenz ihrer im Strafprozess nachgeordneten Ermittlungspersonen hinausgeht. Insofern können Staatsanwälte – wenngleich zeitlich und sachlich begrenzt –bestimmte Anordnungen treffen, welche dem Richtervorbehalt unterliegen und so – zeitweilig – richterliche Anordnungen bei Gefahr im Verzug ersetzen (vgl. § 98b Abs. 1 Satz 1 StPO – Rasterfahndung –, § 100 Abs. 1 StPO – Postbeschlagnahme –, § 100b Abs. 1 Satz 2 StPO – Telekommunikationsüberwachung –, § 105 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz StPO – Durchsuchung bei Dritten – , § 111c Abs. 1 StPO – Beschlagnahme und dinglicher Arrest –). Diese Befugnisse und die damit einhergehende Verantwortung kann eine besoldungsrechtliche Gleichstellung mit dem Richteramt rechtfertigen. Jedenfalls zeichnet sich nach alledem das Amt des Staatsanwalts gegenüber dem eines Bezirksnotars durch eine gesteigerte Grundrechtsbezogenheit aus, welche die höheren Zugangsvoraussetzungen in Gestalt der Befähigung zum Richteramt und die insofern abgestufte Besoldung im Vergleich zum Bezirksnotar rechtfertigt. Hinsichtlich Aufgabenbereich, Verantwortung und Ausbildung bleibt das Amt des Klägers insofern zurück.
70 
cc. Schließlich begegnet die Gestaltung der Besoldung des Klägers auch im Vergleich mit dem Amt des Amtsnotars im badischen Rechtsgebiet keinen Bedenken. Zunächst ist es unerheblich, dass das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit den Notaren im badischen und im württembergischen Landesteil dieselbe Bezeichnung „Notar im Landesdienst“ (§ 2 LFGG) zuweist, da es sich hierbei nicht um eine Amts-, sondern eine Funktionsbezeichnung handelt.
71 
Die Zugangsvoraussetzungen zum Amt des badischen Notars als eines des höheren Justizdienstes weichen von denen des Amtes eines Bezirksnotars ab. Der Zugang zum höheren Justizdienst setzt die Befähigung zum Richteramt, also ein abgeschlossenes Universitätsstudium und einen mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossenen juristischen Vorbereitungsdienst – sog. Referendariat –, voraus. Damit ist die Ausbildung eines Bezirksnotars nicht vergleichbar. Beim Studium der Rechtswissenschaft handelt es sich um ein Universitätsstudium, während die Ausbildung zum Bezirksnotar an der früheren württembergischen Notarakademie erfolgte. Dieser Abschluss steht dem eines berufsbefähigenden Abschlusses an besonderen staatlichen Fachhochschulen für Rechtspflege und öffentliche Verwaltung gleich (§ 88 Abs. 4 Fachhochschulgesetz – FHG – in der bis zum 05.01.2005 gültigen Fassung vom 01.02.2000). Auch materiell sind die Inhalte des juristischen Studiums und des späteren Vorbereitungsdienstes nicht mit der Ausbildung zum Bezirksnotar vergleichbar. Das juristische Universitätsstudium setzt eine umfassende Kenntnis sämtlicher Rechtsgebiete voraus, während die zum Pflichtstoff des juristischen Studiums rechnenden Gebiete des Handelsrechts, Zwangsvollstreckungsrechts, des Zivilprozess- und Gerichtsverfassungsrechts, des öffentlichen Rechts, des Europarechts und des Straf- und Strafverfahrensrechts in der Ausbildung zum Bezirksnotar nur in „Grundzügen“ (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 APrONot) umfasst sind.
72 
Zwar kann – wie der Kläger nachvollziehbar ausführt – nicht in Abrede gestellt werden, dass eine materielle Verwendbarkeit badischer Notare aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation – Befähigung zum Richteramt – in anderen Ämtern nicht per se die Wertigkeit des Amtes des badischen Amtsnotars als solches beeinflussen kann. Das Amt des badischen Amtsnotars selbst entspricht jedoch hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen dem des öffentlich bestellten freiberuflichen Notars im übrigen Bundesgebiet, an welches die insofern höherwertige Qualifikation der Befähigung zum Richteramt und das Notarexamen geknüpft werden. Der Kläger verkennt insofern, dass nicht das Amt des badischen Amtsnotars hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen mit der Folge fehlerhaft ausgestaltet ist, dass ein überqualifizierter Amtswalter ein seiner Qualifikation nicht gerecht werdendes Amt wahrnimmt, sondern dass das Amt des württembergischen Bezirksnotars eine durch Art. 138 GG verfassungsrechtlich hingenommene und historisch bedingte Ausnahme von der für die Amtsausübung notwendigen Befähigung zum Richteramt ist. Deshalb ist es im vorliegenden Verfahren auch unerheblich, wenn der Beklagte Richter auf Probe – mit deren Einverständnis – in Bezirksnotariaten einsetzt und ihnen so ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne nicht entsprechende und insofern unterwertige Aufgaben zugewiesen werden.
73 
Auch wenn der Aufgabenzuschnitt der Ämter des badischen und des württembergischen Notars im Staatsdienst in Ansätzen vergleichbar sein mag, so kann die verfassungsrechtliche Sonderregelung in Art. 138 GG nicht außer Betracht bleiben. Aufgrund des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1876/91 u.a. –, BVerfGE 98, 83 <98>; BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95 –, BVerfGE 98, 106 <119>; BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96 u.a. –, BVerfGE 98, 265 <301>; vgl. auch Jarass, AöR 126, 588 <590 f.>; zum Verhältnis zum Topos der Systemgerechtigkeit Brüning, NVwZ 2002, S. 33 <35 f.>) ist die Verfassung gesamtheitlich auszulegen. Dies gilt auch für das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Verfassung schützt dadurch auch die Notariatsform des württembergischen Bezirksnotariats und rechtfertigt so die Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Befähigung zum Richteramt als erste Voraussetzung für die Notarbestellung und damit die für das jeweilige System prägenden Einrichtungen, sodass auch in materieller Hinsicht keine Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1961 – I C 148.60 –, jurionRS 1961, 12581; BGH, Beschluss vom 05.11.1962 – NotZ 9/62 –, BGHZ 38, 228; s. auch Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 6).
74 
Auch wenn Art. 138 GG nicht per se sämtliche Regelungen des württembergischen Notariats von den Bindungen des Verfassungsrechts ausnimmt und so einem bedingungslosen Bestandsschutz außerhalb des Grundgesetzes unterwirft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 –, BVerfGE 111, 191 <222 f.>), so billigt es dennoch diese traditionsbedingte Besonderheit des Landesrechts und damit auch die Konsequenzen der Ungleichbehandlung von Bezirksnotaren, welche gegenüber Notariatsbewerbern im übrigen Bundesgebiet auch eine sie begünstigende Privilegierung darstellt, während sich besoldungsrechtlich die Wertigkeit des Amtes aufgrund der gesetzlich vorgesehenen niedrigeren Einstellungsvoraussetzungen und des Aufgabenzuschnitts mit gesetzlich vorgesehenem Schwerpunkt im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht der Beurkundung (vgl. § 3 Abs. 1 LFGG) zulasten des Bezirksnotars auswirken kann (vgl. zusammenfassend Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 3).
75 
Vielmehr gehen Bundes- und Landesgesetzgeber seit jeher von Unterschieden in den Ämtern des Bezirks- und badischen Amtsnotars aus, weshalb auch durch die Beurkundungsbefugnis der Bezirksnotare in § 3 LFGG und dieser insofern hierauf beschränkten Gleichstellung der Bezirksnotare keine Fiktion einer Befähigung zum Richteramt erfolgen sollte; vielmehr handelt es sich dabei um eine bloße Folge der Vorschrift des Art. 138 GG, durch welche mitnichten die Gleichstellung von Notaren im übrigen Bundesgebiet und württembergischen Bezirksnotaren bewirken sollte (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 54/06 –, DNotZ 2008, 236 <237>). Hiervon ging im Übrigen auch der Gesetzgeber des LFGG aus, denn nach der Gesetzesbegründung sollte eine Vereinheitlichung des baden-württembergischen Landesrechts, nicht jedoch eine Angleichung der Notariatsformen erfolgen (LT-Drs. 6/5462, S. 33).
76 
Im Übrigen geht das Vorbringen des Klägers, die Ausbildungszeit werde bei Rechtsassessoren auf die Dienstzeit angerechnet, fehl. Dies ist mitnichten der Fall, da die Ausbildungszeiten – vermutlich meint der Kläger den Vorbereitungsdienst – Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesGBW).
77 
Dies kann jedoch dahinstehen, da – wie bereits ausgeführt – die Ämter des badischen und des württembergischen Notars im Staatsdienst sich in ihrem Aufgabenzuschnitt und damit in ihrer besoldungsrechtlich relevanten Verantwortung unterscheiden (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 2 RPflG).
78 
c. Hierauf kommt es indes nicht an. Der Kläger führt selbst aus, dass durch die ihm zustehenden Anteile an den Gebühren sein Einkommen der Höhe nach (mindestens) dem des Inhabers eines Amtes der Besoldungsgruppe R1 entspricht. Dies wird durch die von ihm vorgelegten Unterlagen über die von ihm erwirtschafteten Gebührenanteile bestätigt. Diese Gebührenanteile sind jedoch als variable Besoldungsbestandteile anzusehen und damit bei der Gestaltung der Alimentation berücksichtigungsfähig.
79 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es in der Entwicklungs- und Anpassungsfähigkeit des Alimentationsprinzips angelegt, dass es dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung des Anspruchs jedes Beamten auf amtsangemessene Alimentation eröffnet. Hierzu zählt selbst die Möglichkeit, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliedriges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen als weiteren Gehaltsbestandteilen vorzusehen (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <295 f., 308 f.>).
80 
aa. Die vom Kläger (bislang) vereinnahmten Gebührenanteile sind dem Staat zuzurechnen. Die Gebühren aus der Beurkundungstätigkeit sind der Staatskasse durch den jeweiligen Notar als Gläubiger abzuführen (vgl. §§ 10 Abs. 1 und 2 LJKG) und daher als Einnahmen des Staates und diesem zustehende Vermögensvaluta anzusehen. Der Notar fungiert insofern als bloße Einzugsstelle mit Gläubigerstellung, auch wenn ihm teilweise Anteile an diesen Gebühren zustehen mögen. Dieses System führte zur unionsrechtlichen Bewertung von Notargebühren für die Beurkundung bestimmter gesellschaftsrechtlicher Vorgänge als indirekte – und insofern mit der Gesellschaftssteuerrichtlinie unvereinbare – Steuern (EuGH, Beschluss vom 21.03.2002 – Rs. C-264/00, Gründerzentrum –, Slg. 2002, I-3333 und vom 30.06.2005 – Rs. C-165/03, Längst –, Slg. 2005, I-5653). Dass diese vom Notar einbehalten werden, macht sie indes – aus der hier maßgeblichen verfassungs- und besoldungsrechtlichen Sicht – nicht zu privaten Einnahmen des Notars, sondern weiterhin zu Leistungen des Staats, auf welche ein gesetzlicher Anspruch besteht. Dass für die unionsrechtliche Betrachtung in Zusammenhang mit der abgabenrechtlichen Bewertung eine wirtschaftliche Betrachtung maßgeblich sein mag, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich.
81 
Dies führt einerseits zu dem Ergebnis, dass die Besoldung des Klägers bereits im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht nur rein faktisch, sondern auch rechtlich dem entspricht, was der Kläger begehrt – nämlich einer mit der Besoldung nach der Besoldungsgruppe R1 vergleichbaren Besoldungshöhe – und darüber auch betragsmäßig hinausgeht. Nach seinen eigenen Angaben erwirtschaftete der Kläger im Schnitt Gebührenanteile in Höhe von jährlich ...000,00 Euro. Dies ergibt, addiert mit dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A13 in der Entwicklungsstufe 12 (5.018,99 Euro), einen Gesamtjahresbetrag von ...,... Euro. Dies entspricht betragsmäßig dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe R4, welcher u.a. die Ämter der Präsidenten erstinstanzlicher Gerichte zugeordnet sind.
82 
Ferner führt dies zu dem Schluss, dass die Beurkundungstätigkeit, hinsichtlich welcher § 5 BNotO als Voraussetzung die Befähigung zum Richteramt oder die insofern gleichgestellte Notarausbildung an der württembergischen Notarakademie statuiert, nicht zu dem, dem Amt des Bezirksnotars zugeordneten Kernbereich, zugeordnet ist, sondern vielmehr zu diesem hinzutritt. Insofern ist das Amt des württembergischen Bezirksnotars seinem Kern nach ein Amt, welches zwar über das des Rechtspflegers hinausgeht, aber dennoch seit jeher als Amt der gesetzesvollziehenden Gewalt anzusehen ist. Die Beurkundungsfunktion im modernen Sinne mag zwar dem Bezirksnotariat noch zugeordnet sein. Sie stellt sich im heutigen Umfang jedoch vielmehr als Fremdkörper im Notarwesen dar, bleibt dementsprechend bei der Bemessung des Grundgehalts unberücksichtigt und wird durch Gebührenanteile, welche der Höhe nach faktisch zur Disposition des jeweiligen Bezirksnotars stehen, abgegolten.
83 
bb. Dies steht mit der historischen Entwicklung des Amtes eines Bezirksnotars in Einklang, welches seit jeher ein Amt des gehobenen Dienstes darstellt.
84 
Der funktionelle Ursprung des Amts des Bezirksnotars lässt sich historisch bis in das späte Mittelalter und dem seinerzeit – nicht zuletzt wegen der Einführung des römischen und kanonischen Rechts – wachsenden Bedürfnis nach einem geregeltem Rechtsverkehr und einem Instrument zur Sicherung und Dokumentierung von Erklärungen und ähnlichen rechtlichen Vorgängen verfolgen.
85 
Das frühere römische Recht kannte eine mit dem modernen Notar vergleichbare Institution nicht; vielmehr agierten im Bereich der Beurkundung von Willenserklärungen Schreiber, hinsichtlich derer zwischen Behörden- bzw. Gerichtsschreibern und Privatschreibern als Stenografen differenziert wurde (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <384>). Im weiteren Verlauf kam erstmals im römischen Kaiserreich, auf Grundlage der sog. „Tabellionen“, ein Modell staatlich konzessionierter Stellen auf, welche – teilweise mit den Elementen der Zuziehung von Zeugen, Verlesung und Unterzeichnung formalisiert – Beurkundungen vornahmen (vgl. Rupp, Von der Wiege bis zur Bahre: die Geschichte des Bezirksnotariats in Württemberg, 2014, S. 56 f.; Oberneck, DNotZ 1925, 383 <384>).
86 
Im fränkischen Rechtsraum wurden Tabellionen zu beamteten und vereidigten Notaren mit Sitz in den jeweiligen Gerichtsbezirken bestellt (vgl. generell Wiedemann, Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849), 2003, S. 36). Ihre Aufgaben bestanden in den Geschäften der Gerichtsschreiber, in der Tätigkeit als Schöffen sowie in der Ausübung eines Gerichtsnotariats als „notarii electi“ oder „judices et notarii domini imperatoris“, welches u.a. für die Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte vor dem Grafschaftsgericht zuständig war (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>). Außerhalb dieser Tätigkeit nahmen diese „Notare“ private Urkunden unter Verwendung der Begriffe „notarius“, „amanuensis“ und „cancellarius“ auf (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>). Diese so aufgenommenen Urkunden erfuhren im Laufe der Zeit einen zunehmenden Grad an Glaubwürdigkeit.
87 
Auf Grundlage dieser Entwicklungen bildete sich im 12. Jahrhundert im germanischen Rechtsraum der Grundsatz der Protokollierung von Verhandlungen und so ein Bedürfnis nach amtlichen Urkundspersonen heraus. Nach der Entwicklung von Notariaten in den kirchlichen Verwaltungsbezirken (vgl. dazu Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>) kam es zunehmend zur Bestellung staatlicher Schreiber und Notare durch den Kaiser und später durch die Hofpfalzgrafen (Rupp, a.a.O., S. 56 f.). Ihnen kam – sowohl im kirchlichen als auch weltlichen Bereich – die Aufgabe einer öffentlichen Urkundsperson zu (Conrad, DNotZ 1960, 3 <4>).
88 
Mit der Reichsnotarordnung erfolgte im Jahre 1512, nachdem im Jahre 1498 ein reichsweiter Examinationsvorbehalt für die Notartätigkeit eingeführt worden war, eine erstmalige Kodifikation eines einheitlichen rechtlichen Rahmens für die Notartätigkeit (vgl. Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, S. 113 <114 f.>). Die Amtsausübung des Notars wurde als dem allgemeinen Nutzen dienend und als dem gemeinen Rechte unterworfen beschrieben (Conrad, DNotZ 1960, 3 <6>). Mit der Reichsnotarordnung wurden auch ein Honoraranspruch dem Grunde nach sowie Verfahrens- und Formvorschriften für die Aufgabenausführung aufgestellt (Conrad, DNotZ 1960, 3 <6 f.>).
89 
Im weiteren Verlauf wurde in den französisch beeinflussten oder beherrschten Gebieten das Nur-Notariat eingeführt, während in anderen – insbesondere preußisch beherrschten – Teilen Anwalts- und Gerichtsnotariat nebeneinander bestanden (Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, 113 <116>). Im Geschäftsbereich des Reichskammergerichts war der Notar insbesondere Exekutiv- oder Zustellungsorgan, welches in dieser Funktion neben dem Gerichtsboten stand (Conrad, DNotZ 1960, 3 <8>). Hinzukamen die Zulassung der Appellation an das Reichskammergericht vor dem Notar sowie besondere Aufgaben im Bereich der Zeugenvernehmung (Conrad, DNotZ 1960, 3 <8>). Der Notar blieb eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete aber mangels außergerichtlicher Tätigkeit an die Gerichtsbarkeit angeknüpfte Urkundsperson (Conrad, DNotZ 1960, 3 <9>). Ihm kamen so auch Aufgaben im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit, wie die Aufnahme von Prozesserklärungen, die Zustellung von Schriftstücken oder eine Funktion als Beweiskommissar zu (Conrad, DNotZ 1960, 3 <11>). Die Beurkundungstätigkeit spielte sich stets im Vollzug gerichtlicher Entscheidungen und Maßnahmen ab (Conrad, DNotZ 1960, 3 <12>).
90 
Die unterschiedlichen Gestaltungen in den einzelnen Gliedstaaten des Reiches führten in Ermangelung einer einheitlichen Qualitätsstandardisierung zu Missständen und Ungleichheiten hinsichtlich der Qualität der Notartätigkeit (Rupp, a.a.O., S. 57 f.; Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, S. 113 <119>).
91 
Erst im preußischen Rechtsraum erfolgte mit der Herausbildung des Anwaltsnotariats eine Verbindung des Notariatswesens mit der – nach der Prozessordnung von 1781 staatlich organisierten und nicht mehr freien – Advokatur, welche durch sog. „Assistenzräte“ wahrgenommen wurde (Conrad, DNotZ 1960, 3 <13>; vgl. zur preußischen Advokatur Muscheler, Die Schoppenhauer-Marquet-Prozesse und das preußische Recht, 1996, S. 18 ff.). Im Rahmen der weiteren preußischen Justizreformen wurde das Amt des Justizkommissars mit der Voraussetzung eines abgeschlossenen Rechtsstudiums geschaffen, welchem Aufgaben im Bereich der Rechtsberatung und Vertretung zufielen; diesem Amt wurden sodann auch die Aufgaben des Notars übertragen, sodass dieser zu einer Gerichtsperson wurde (Conrad, DNotZ 1960, 3 <16>). Es erfolgte eine Zusammenführung der juristischen Ausbildung mit dem Notariat dahingehend, dass ein abgeschlossenes Studium der Rechte zur Voraussetzung der Notarbestellung wurde (§ 1 der Instruktion für die Notarien in den königlichen preußischen sämtlichen Provintzien vom 11.07.1771; Näheres hierzu bei Wiedemann, Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849), 2003, S. 64 f.), vgl. auch Conrad, DNotZ 1960, 3 <15>). Das Amt des Notars wurde so zunächst stärker der gerichtlich organisierten Advokatur zugeordnet, wenngleich die notariellen Tätigkeiten materiell weiterhin eher denen der heutigen freiwilligen Gerichtsbarkeit angenähert waren (Fischer, Juristen in Westfalen im 19. Jahrhundert, 2012 , S. 18).
92 
Im heutigen baden-württembergischen Rechtsraum kann die Bestellung von Notaren in einem festen Dienst- und Treueverhältnis in das 14. Jahrhundert zurückverfolgt werden. Im 17. Jahrhundert erfolgte mit dem Württemberger Landrecht eine gesetzliche Regelung des öffentlichen Notariats. Insbesondere wurde den Urkunden eines Notars, dessen Amtsausübung an eine Approbation geknüpft wurde, ein öffentlicher Glaube beigemessen (Rupp, a.a.O., S. 64). Vor allem in den ländlichen Gebieten Württembergs entwickelte sich eine gesteigerte Bedeutung der gemeindlichen Stadt- und Amtsschreiber. Diesen oblag u.a. die Aufgabe der Protokollführung bei Gerichtsverhandlungen, die Führung des Gerichtsbuchs, die Protokollierung, Registrierung und Verwahrung von Grundstücksverträgen und Testamenten sowie die Inventarerrichtung und Abnahme der Pflegschaftsrechnungen (Rupp, a.a.O., S. 72 f.). Den Stadt- bzw. Amtsschreibern kamen so Aufgaben im Bereich des heutigen Betreuungs-, Familien- und Erbrechts zu.
93 
In Württemberg wurden durch königliche Verordnung vom 17.04.1826 die Stadt- und Amtsschreiber abgeschafft und an ihre Stelle die staatlichen Gerichts- und Amtsnotare eingeführt (Rupp, a.a.O., S. 88) sowie im weiteren Verlauf Gerichts- bzw. Bezirksnotariate als staatliche Ämter eingerichtet. Diese waren als vom Amtswalter unabhängige Amtsstellen organisiert (Rupp, a.a.O., S. 104). Der Gerichtsnotar wurde so in eine feste Rangklasse von Beamten eingeordnet und erhielt eine gesetzlich normierte Besoldung aus dem Staatshaushalt (vgl. Art. XI, XIII, XVII,...II und ...III der „Königlichen Verordnung, die Vollziehung des Gerichts-Notariats-Edikts vom 29. August 1819 betreffend“ vom 28.06.1826, Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1826, Nr. 28, S. 275 ff.; vgl. auch zusammenfassend Rupp, a.a.O., S 104 ff).
94 
Durch die Einrichtung der Gerichts- und Amtsnotariate sollten Kontinuität in einer dezentralen und bürgernahen freiwilligen Gerichtsbarkeit geschaffen werden und andererseits Mängel des bisherigen Ratsschreibertums durch die staatliche Institution des Notariats behoben werden (Rupp, a.a.O., S. 136). Zum Aufgabenbereich der Gerichts- und Amtsnotare wurden die „Beratung und Unterstützung“ der Waisengerichte und der Gemeinderäte sowie die zwingende Mitwirkung bei bestimmten gerichtlichen Tätigkeiten zugewiesen. Mitwirkungspflichten waren bei der Errichtung von Inventaren, der Fertigung von Erbschaftsteilungen, der „Solennisierung“ der Vermögensübergaben, der Schuldenliquidation, der Fertigung der Gantrechnungen und der Stellung von Vormundschaftsrechnungen vorgesehen (Rupp, a.a.O., S. 136 ff.). Die hinzutretenden Beurkundungsbefugnisse der Gerichts- und Amtsnotare umfassten insbesondere die Beglaubigung vorgelegter Urkunden und Abschriften, die Errichtung von Testamenten und Stiftungen, die Beurkundung von Verträgen aller Art, die Fertigung von Bittschriften und die Erhebung von Wechselprotesten. Diese wurden durch die amtliche Überschrift zu Art. IX der „Königlichen Verordnung, die Vollziehung des Gerichts- Notariats- Edikts vom 29. August 1819 betreffend“ vom 28.06.1826, Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1826, Nr. 28, S. 275 ff.) als „Nebenverrichtungen“ definiert.
95 
Art. 9 des Notariatsgesetzes vom 14.06.1843 (Reg.Bl. 1843, S. 375) beließ die gemeindliche Zuständigkeit für die freiwillige Gerichtsbarkeit und wiederholte die Zuständigkeit des Gerichts- und Amtsnotars auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts, indem diese „neben ihren amtlichen Geschäften“ auch diejenigen Verrichtungen auszuüben befugt wurden, welche den „immatrikulierten Notaren“ zustehen (Rupp, a.a.O., S. 141 ff.). Dies sowie die alleinige Haftung des Notars für bestimmte Tätigkeiten lassen erkennen, dass die notariellen Geschäfte mit der Zeit umfangreicher und juristisch anspruchsvoller wurden und der Notar sich zunehmend zum Mittelpunkt der freiwilligen Gerichtsbarkeit entwickelte (Rupp, a.a.O., S. 142). Insbesondere sollten Inventurerrichtungen sowie Nachlassteilungen staatsnah durch Gerichts- und Amtsnotare ausgeführt werden; Gleiches gilt für die Führung der Güterbücher (Rupp, a.a.O., S. 142).
96 
Im hohenzollerischen Landesteil wurden insbesondere nach der Besitzergreifung durch Preußen sämtliche Zuständigkeiten auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach preußischem Vorbild auf die Gerichte verlagert (Rupp, a.a.O., S. 149). Im Jahr 1880 wurden dort die altpreußische Notariatsordnung vom 11.07.1845 und damit das Anwaltsnotariat eingeführt (Rupp, a.a.O., S. 150). Der Anwaltsnotar fungierte als Urkundsorgan; die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit waren den Amtsgerichten zugewiesen (Rupp, a.a.O., S. 151).
97 
Nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 01.01.1900 traten zahlreiche landesrechtliche Änderungen in Württemberg in Kraft. Durch den Erlass des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) wurde das Notariatsgesetz von 1843 aufgehoben. Die bisherigen Amtsnotariate wurden – wie auch die Gerichtsnotariate – in „Bezirksnotariate“ umbenannt; die Unterscheidung zwischen Gerichts- und Amtsnotariaten entfiel (Rupp, a.a.O., S. 194). Den Notaren wurde der einheitliche Titel „Bezirksnotar“ verliehen (Rupp, a.a.O., S. 195). Die Bezirksnotare erhielten als staatliche Beamte ein festes Gehalt aus der Staatskasse. Die Gebühren aus amtlichen Geschäften wurden der Staatskasse zugewiesen (§ 1 der Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Abgrenzung der amtlichen Geschäfte der Bezirksnotare und sonstiger Beamter der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 06.11.1899, ABl. S. 407). Zum beamtenrechtlichen Gehalt traten Ansprüche der Bezirksnotare auf Anteile an Gebühren aus den öffentlichen Geschäften, wie der Testamentserrichtung (Art. 98 Abs. 2 Satz 1 AGBGB; vgl. auch Rupp, a.a.O., S. 195). Im Beurkundungsbereich entstand so eine Konkurrenz zwischen dem Bezirksnotar und dem öffentlichen Notar, der bei Bedürfnis bestellt werden konnte und keine Beamtenstellung innehatte (vgl. Art. 99 AGBGB; Rupp, a.a.O., S. 196).
98 
Aufgrund der Änderungen im Nachlassrecht erfolgte die Begründung einer Zuständigkeit der Bezirksnotariate für die Nachlassauseinandersetzung (Art. 84 AGBGB). In jeder Gemeinde wurde ein Vormundschafts- und Nachlassgericht eingerichtet, zu dessen Vorsitzenden der Bezirksnotar bestellt wurde (Art. 42, 43 AGBGB). Daneben wurden vier Waisenrichter gewählt, die jeweils für das Vormundschafts- und Nachlassgericht identisch waren. Das Bezirksnotariat wurde als ordentliches Vormundschaftsgericht für bestimmte Vormundschaftsangelegenheiten ausschließlich zuständig. Zudem wurden sämtliche Aufgaben des Nachlassgerichts erster Instanz auf den Bezirksnotar übertragen (Rupp, a.a.O., S. 187). Mit der Ausgestaltung des Grundbuchs als Grundlage des Grundstückverkehrs und damit als zivilrechtliches Institut sollte eine Einbindung in die staatliche Organisation – also eine Zuständigkeitsverlagerung von den Gemeinden zu den Bezirksnotariaten als Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung – erfolgen (Rupp, a.a.O., S. 188).
99 
Durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12.02.1975 (GBl. 1975, S. 116) wurde auf Grundlage der bundesrechtlichen Sondervorschriften für Baden-Württemberg auch im hohenzollerischen Landesteil das württembergische Bezirksnotariat eingeführt (§ 50 LFGG). Die Grundbuchämter wurden bei den Bezirksnotariaten angesiedelt (§ 50 Abs. 2 Satz 4 LFGG). Das Notariatswesen in Baden-Württemberg sollte so auf eine einheitliche normative Rechtsquelle gestützt werden, während die Notariate und das Notariatswesen dabei ohne Änderung von Notariatsrecht oder -verfassung beibehalten wurden (LT-Drs. 6/5462, S. 5 f.). Die Gebührenanteile der Notare im Landesdienst blieben erhalten und richteten sich fortan nach dem Landesjustizkostengesetz vom 25.03.1975 (vgl. Rupp, a.a.O., S. 273). Auch wenn durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Annäherung der badischen und württembergischen Notariatsformen erreicht werden sollte, verblieb es – auch hinsichtlich der Dienstbezeichnung – bei einer Differenzierung zwischen dem badischen und dem württembergischen Notariat in den, das Notariat in seiner bundeseinheitlichen Ausgestaltung betreffenden, Vorschriften der §§ 114 und 115 BNotO (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 54/06 –, juris).
100 
Das Gericht schließt aus dieser historischen Entwicklung, dass das Amt des Notars seit jeher in allen Ländern als öffentliches Amt ausgestaltet ist. Dabei ist das in den übrigen Ländern als freiberufliche Tätigkeit ausgestaltete Notariatswesen einer ursprünglich den Gerichten zugeordneten Tätigkeit entsprungen. Die notarielle Tätigkeit findet demnach ihren Ursprung in der Entwicklung einer staatlichen Streitschlichtung und der damit einhergehenden Formalisierung des Rechtsverkehrs. Die ersten beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Verwaltung. Erst im Zuge der zunehmenden Regulierung und gesetzlichen Steuerung auch des privatrechtlichen Verkehrs entwickelten sich Bedürfnisse nach einer vorbeugenden Rechtspflege, welche zunächst aufgrund des Zusammenhangs zu staatlichen Registertätigkeiten bei den Gerichten angesiedelt war. Bis zuletzt im seinerzeitigen deutschen Reich des 18. und 19. Jahrhunderts fungierten Notare nicht – wie heute in den übrigen Staaten – primär als Urkundspersonen, sondern nahmen auch Aufgaben wie Zustellungen oder die Entgegennahme von Prozesserklärungen wahr. Diese entsprechen in der modernen Zeit insbesondere Vorgängen der gerichtlichen Rechtsantrags- und Geschäftsstellen sowie der Gerichtsvollzieher, welche heutzutage dem mittleren oder gehobenen Justizdienst zugeordnet sind und teilweise von Tarifbeschäftigten wahrgenommen werden.
101 
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass sich der Aufgabenbestand mit der Veränderung des Beurkundungswesens gewandelt hat und die Anforderungen an die Fähigkeiten und die Ausbildung der Urkundspersonen zunehmend gestiegen sind (so bereits Oberneck, DNotZ 1925, 383 <383 f.>; Lent, DNotZ 1934, 637 <637 ff.>). Dies geht zurück auf die zunehmende Komplexität der Rechtsvorgänge, weshalb die notarielle – unter Einschluss der im heutigen Verständnis der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnenden – Tätigkeit hinsichtlich Zugang und Ausübung bereits durch die frühen Kodifikationsbemühungen in Gestalt der Reichsnotarordnung staatlich geregelt wurde. Diese Entwicklung führte im früheren preußischen Rechtsraum zu der Einführung der juristischen Ausbildung als Zugangsvoraussetzung zum Amt des Notars, welche auch in der Bundesnotarordnung beibehalten wurde, und schließlich zur institutionellen Trennung von gerichtlicher und notarieller Rechtspflege. Insofern knüpft die Beurkundungsbefugnis der württembergischen Bezirksnotare als Annex zur Tätigkeit im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit an den – im Übrigen Bundesgebiet seit langem aufgegebenen – Gedanken einer Beurkundung neben der eigentlichen Amtstätigkeit an. Die Besonderheit der Beurkundungsbefugnis des Bezirksnotars im württembergischen Rechtsraum stellt so ein verfassungsrechtlich hingenommenes rechtshistorisches Erbe dar (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 – 2 BvL 22/60 –, BVerfGE 16, 6 <25>; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1964 – 1 BvR 416/61 u.a. – BVerfGE 17, 381 <388>), dessen Defizite lediglich durch eine zunehmend anspruchsvollere Ausbildung der Bezirksnotare kompensiert werden konnten. Dies hat sich gesetzlich in der Zulassung von freiberuflichen Notaren im württembergischen Rechtsgebiet als in § 114 Abs. 1 BNotO vorrangig umzusetzender Regelfall niedergeschlagen (Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., 2012, § 114 Rn. 10). Insofern stellt sich die beurkundende Tätigkeit des Klägers nicht als bei der Bemessung des Grundgehalts zu berücksichtigende, das Amt prägende Tätigkeit, sondern eine neben dieses – im Verfahren 4 K ... als solches bezeichnete – „Rumpfamt“, tretende Befugnis dar, welche nicht durch das Grundgehalt, sondern durch neben das Grundgehalt tretende besondere finanzielle Leistungen abgegolten wird. Dies spiegelt sich auch im Vortrag des Klägers im Verfahren 4 K ... insofern wieder, als er eine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Umfangs seiner beurkundenden Tätigkeit als maßgebliches Charakteristikum seines Amtes anführt.
102 
d. Nach alledem hält die Gestaltung der Besoldung des Klägers einem systeminternen Besoldungsvergleich stand.
103 
2. Der systeminterne Besoldungsvergleich wird durch den systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen (statt vieler BVerfG, Urteil vom 29.06.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 <287 f.>). Die Alimentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern sie hat – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.06.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 <287 f.>; BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293 f.>). Dabei dürfen allerdings die gegenüber den Bezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems nicht außer Acht gelassen werden, die auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind, sodass angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede die Konditionen nur insgesamt vergleichbar sein müssen (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <294>, m.w.N.).
104 
Ein Vergleich mit privatwirtschaftlich agierenden Nur- und Anwaltsnotaren scheidet indes aus. Bei diesen mag es sich zwar um im Wege der Beleihung mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraute Private handeln. Sie üben indes keine Tätigkeiten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus. Wie bereits ausgeführt, wird dieser beurkundende Teil der Tätigkeit des Klägers auf andere Weise als durch das Grundgehalt abgegolten. Diese Form der Besoldung und Abgeltung lässt im systemexternen Vergleich kein Alimentationsdefizit erkennen, zumal die Haftung der Notare im Staatsdienst anders ausgestaltet ist. Der Ausgleich von Schäden in Folge von Amtspflichtverletzungen durch Notare im Staatsdienst erfolgt nämlich ohne Anwendung des Spruchrichterprivilegs auf Grundlage des § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.10.1994 – III ZR 134/93 –, FamRZ 1995, 151 <151 f.>). Insofern trägt der Bezirksnotar ein geringeres Risiko als freiberufliche Notare im übrigen Bundesgebiet, welche persönlich für Pflichtverletzungen haften (§ 19 BNotO; vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1991 – IX ZR 22/91 –, juris).
105 
3. Eine Unvereinbarkeit der Besoldung des Klägers mit Art. 33 Abs. 5 GG oder anderen, die Besoldungsgestaltung vorzeichnenden, verfassungsrechtlichen Vorschriften ist nach alledem nicht ersichtlich, sodass das vorliegende Verfahren auch nicht auszusetzen und eine verfassungsgerichtliche Entscheidung einzuholen ist (Art. 100 Abs. 1 GG). Die Klage ist als unbegründet abzuweisen.
III.
106 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten trägt.
IV.
107 
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der Vereinbarkeit der Besoldung des Klägers mit dem Grundgesetz über den Geschäftsbereich des erkennenden Gerichts hinaus Bedeutung beansprucht und daher zur Sicherung der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 124 Rn. 10).

Gründe

 
I.
37 
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig.
38 
1. Statthafte Verfahrensart ist die Feststellungsklage. Die statthafte Verfahrensart bestimmt sich nach dem Begehren des Klägers unter Berücksichtigung des Vorrangs maßnahmenspezifischer Rechtsschutzformen und des Gebots der Effektivität (§§ 88, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 VwGO). Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung begehrt werden, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sind die, durch Eintritt eines tatsächlichen Sachverhalts aufgrund einer Rechtsnorm eintretenden rechtlichen Sonderbeziehungen zwischen zwei Rechtssubjekten, welche diese zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen besonders berechtigen oder verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 – 3 C 50.89 –, BVerwGE 89, 327 <329>; BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 – 3 C 3.04 –, NVwZ-RR 2005, 711 <711 f.>).
39 
Dies ist hinsichtlich des Begehrens des Klägers gegeben. Art. 33 Abs. 5 GG kann einen verfassungsunmittelbaren Anspruch des Klägers auf eine gesetzliche Neuregelung begründen, wenn die einfach-gesetzliche Ausgestaltung des Besoldungsanspruchs hinter dem in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Alimentationsprinzip und dem diesem innewohnenden Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung zurückbleibt (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <313>; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. –, BVerfGE 125, 175 <220> sowie Brüning/Korn, ZBR 2013, 20 <23>). Durch Art. 33 Abs. 5 GG kann so die Pflicht des beklagten Landes bestehen, die Besoldung des Klägers mittels formellen Gesetzes verfassungsgemäß zu regeln, sodass die Verfassungswidrigkeit der Besoldung des Klägers als deren Voraussetzung einer Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zugänglich ist (vgl. zum Ganzen Ehlers, in: ders./Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 21 Rn. 12).
40 
2. Die Feststellungsklage ist auch nicht gegenüber anderen Klagearten subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO; vgl. auch § 42 Abs. 1 VwGO). Die Feststellung des Bestehens eines solchen – das beklagte Land verpflichtenden – Anspruchs, kann nicht anders als mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da kein verwaltungsbehördliches, sondern ein gesetzgeberisches Handeln begehrt wird.
41 
3. Es besteht ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein solches besteht in jedem schutzwürdigen Interesse ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art (BVerwG, Urteil vom 28.10.1970 – 6 C 55.68 –, BVerwGE 36, 218 <226>); vorliegend in der Möglichkeit eines Anspruchs auf eine rückwirkende Neuregelung der Besoldung des Klägers mit einem höheren Grundgehalt.
42 
4. Ob neben dem berechtigten Feststellungsinteresse analog § 42 Abs. 2 VwGO die Glaubhaftmachung der Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung als weitere Sachentscheidungsvoraussetzung zu fordern ist, kann dahinstehen, da diese jedenfalls vorliegt (vgl. zum Streitstand Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 43 VwGO Rn. 28 (Stand: Oktober 2008), m.w.N.). Der Kläger hat dargelegt, durch die gegenwärtige gesetzliche Gestaltung seiner Besoldung in seinem subjektiven Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG in dessen Ausprägung als Anspruch auf amtsangemessene Besoldung (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04 – BVerfGE 117, 330 <344>) verletzt sein zu können, da nicht schlechterdings auszuschließen ist, dass die Zuordnung des früheren und des jetzigen Amtes des Klägers zu der Besoldungsgruppe A13 bzw. A14 wegen einer hinreichenden Abgrenzung zu unterwertigen Ämtern oder einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gleichwertiger Ämter verfassungswidrig ist.
43 
5. Das gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG durchzuführende verwaltungsbehördliche Vorverfahren war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht durchgeführt worden. Dennoch ist die Klage gemäß § 75 Satz 1, 2 VwGO zulässig, da über den Widerspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist nicht entschieden worden war und die Klage auch nicht vor dem Ablauf von drei Monaten nach der Erhebung des Widerspruchs erhoben wurde.
44 
6. Im Übrigen ist die Klage auch gegen den richtigen Beklagten gerichtet worden. Das Vorbringen der Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung, wonach das Landesamt für Besoldung und Versorgung nicht zuständig sei, da eine Änderung der Gesetzeslage begehrt werde, ist unerheblich. Sofern das Landesamt für Besoldung und Versorgung sich mit dem Schriftsatz vom 08.09.2016 für unzuständig hält, hätte es dies mit Blick auf die Verfahrensdauer von etwa zehn Monaten und das vorangegangene Widerspruchsverfahren rechtzeitig vorbringen und den Vorgang ggf. der nächsthöheren Behörden vorlegen können. Für die Zulässigkeit der Klage bleibt dies ohne Auswirkungen, da der Beklagte in der Klageschrift zutreffend bezeichnet wurde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03.08.1962 – VII C 133.61 –, Buchholz 310 § 78 VwGO Nr. 2; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 78 Rn. 16) und das Landesamt für Besoldung und Versorgung über den Widerspruch in der Sache entschieden hat.
45 
7. Beim Kläger besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Ansprüche auf eine höhere Besoldung für jedes Haushaltsjahr gesondert geltend zu machen sind und dementsprechend einer für jedes Haushaltsjahr gesonderten Beurteilung zugänglich sind (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 <330>; vgl. auch Möller, in: Schwegmann/Summer (Hrsg.), Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 74a BBesG Rn. 9 (Stand: November 2013)), kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass er sich erst nunmehr gegen die schon zum Zeitpunkt seiner Berufung bestehende Zuordnung seines Amtes in die Besoldungsordnung A wendet.
46 
8. Nach alledem ist die Klage zulässig.
II.
47 
Die Klage ist unbegründet. Das Rechtsverhältnis in Form der derzeitigen Besoldung des Klägers hinsichtlich dessen Nicht-Bestehens die Feststellung begehrt wird, besteht (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Gestaltung der Besoldung des Klägers ist mit seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung vereinbar und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat dementsprechend keinen Anspruch auf eine Neuregelung der Besoldung seines Amtes oder auf eine rückwirkende Änderung der ihm zuvor rechtsfehlerfrei gewährten Besoldung für das Haushaltsjahr 2014. Die Zuordnung der Ämter des Bezirksnotars und des Bezirksnotars als Gruppenleiter in einem grundbuchführenden Amtsgericht mit zehn und mehr Planstellen für Grundbuchsachbearbeiter, als Leiter des Grundbuchzentralarchivs oder als Leiter eines Notariats mit fünf und mehr Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter zu den Besoldungsgruppen A13 und A14 durch § 28 Abs. 2 Satz 1 LBesGBW in Verbindung mit dessen Anlage 1 ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.
48 
Art. 33 Abs. 5 GG erhebt mit dem Verweis auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums diese als Kernbestand verfassungsrechtlicher Strukturprinzipien in den Rang höherrangiger Maximen für die legislative Gestaltungsfreiheit im Rahmen des dienstverfassungsrechtlichen Fortentwicklungsauftrags (vgl. Badura, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 33 Rn. 64 f. (Stand: Mai 2015) vgl. auch statt vieler BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225 <231 f.>) und begründet ein grundrechtsgleiches Recht der in einem Dienst und Treueverhältnis stehenden Amtsinhaber, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 <314>; BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003 – 2 BvL 3/00 –, BVerfGE 107, 218 <236 f.>; BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 <344>; Battis, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 65; Brüning/Korn, ZBR 2013, 20 <26>; vgl. zum rechtshistorischen Hintergrund Jachmann, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, Band 2, 4. Aufl., 2000, Art. 33 Abs. 5 Rn. 39, jew. m. w. N.).
49 
Die in dieser Vorschrift enthaltene verfassungsrechtliche Grundlage der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip mit dem ihm innewohnenden subjektiv-rechtlichen Anspruch des Beamten auf eine amtsangemessene Besoldung und Versorgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 <315>). Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 <16 f.>).
50 
Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 <14 f.>; BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 <351>).
51 
Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 <22 f.>; BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 <288>; BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 – 2 BvL 11/04 –, BVerfGE 117, 372 <381>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <294>). Diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter beziehungsweise bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <313>; BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 –, BVerfGE 139, 64 <112>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <292>; BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 <351>).
52 
Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 – 2 BvR 1039/75 – , BVerfGE 44, 240 <265 f.>; BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 <315>; BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003 – 2 BvL 3/00 –, BVerfGE 107, 218 <237>; BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 <288>; BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <292>). Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede Besoldungsordnung unvollkommen ist, unvermeidbare Härten enthält und stets unter irgendeinem Gesichtspunkt in der Abgrenzung der Besoldungsgruppen für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig ist (BVerfG, Beschluss vom 04.06.1969 – 2 BvR 343/66 u.a. –, BVerfGE 26, 141 <159>). Dabei ist bei der Anwendung des Gleichheitssatzes, der Anwendung des Begriffs der angemessenen Alimentation und des Begriffs der hergebrachten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts zu beachten, dass solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel deshalb nicht vollends beseitigt werden können und damit in Kauf zu nehmen sind, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 04.06.1969 – 2 BvR 343/66 – u.a., BVerfGE 26, 141 <159>). Dies ist der Fall.
53 
1. Für einzelne Besoldungsgruppen kann dies durch einen Vergleich mit anderen Besoldungsgruppen überprüft werden (sog. „systeminterner Besoldungsvergleich“; BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). Werden nämlich vergleichbare Ämter ungleich besoldet, liegt eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Maßgeblich ist daher, ob die vorliegende gesetzliche Besoldungsgestaltung als solche mit der im Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation enthaltenen besoldungsspezifischen Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes vereinbar ist. Dies ist vorliegend der Fall.
54 
Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind, sodass sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen bestimmt (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe wiederspiegeln muss (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>).
55 
Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <292 f.>). Die "amts"-angemessene Besoldung ist deshalb notwendigerweise eine abgestufte Besoldung; Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen – wie hier den Besoldungsordnungen R und A – möglich und geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>, m.w.N.).
56 
Als primäre Vergleichsgruppe kommen vorliegend deshalb die Ämter des Rechtspflegers, des Richters, des Staatsanwalts sowie des Notars im Landesdienst im badischen Landesteil in Betracht, da taugliche Vergleichsgruppen primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden sind (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>).
57 
a. Rechtspfleger sind Beamte im Landesdienst und gemäß § 28 Abs. 2 LBesGBW in Verbindung mit Anlage 1 zum LBesGBW der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes und als Justizinspektoren, Justizoberinspektoren, Justizamtmann, Justizamtsrat und Justizoberamtsrat den Besoldungsgruppen A9 bis A13 zugeordnet.
58 
Rechtspfleger nehmen die ihnen durch das Rechtspflegergesetz (neugefasst durch Gesetz vom 14.04.2013, BGBl. 2013 I, S. 778, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2016, BGBl. 2016 I, S. 558) zugewiesenen Aufgaben wahr (§ 1 RPflG). Voraussetzung für die Berufung zum Rechtspfleger sind ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren und der erfolgreiche Abschluss der Rechtspflegerprüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG). Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang dem Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 RPflG). Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten (§ 2 Abs. 1 Satz 3 RPflG). Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen der Aufgaben eines Rechtspflegers; die praktische Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten (§ 2 Abs. 1 Satz 4 RPflG). Rechtspfleger sind – auch nicht innerhalb der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben – befugt, Eide abzunehmen oder eine Beeidigung anzuordnen und vorbehaltlich besonders geregelter Ausnahmefälle Freiheitsentziehungen anzuordnen oder anzudrohen (§ 4 Abs. 2 RPflG); ggf. ist eine Sache, bei deren Bearbeitung der Rechtspfleger eine solche Maßnahme für geboten ansieht, dem Richter vorzulegen (§ 4 Abs. 3 RPflG).
59 
Das Amt eines Rechtspflegers bleibt demnach in der seine Wertigkeit mitbestimmenden Amtsverantwortung hinter der eines Bezirksnotars zurück. Der Bezirksnotar hat eine inhaltlich weitergehende Ausbildung absolviert und verfügt aufgrund dieser Ausbildung über andere und in weiten Teilen über die in der Rechtspflegerausbildung vorausgesetzten Fähigkeiten hinausgehende rechtliche Kenntnisse. Zwar versetzt diese Ausbildung die Rechtspfleger in die Lage, weisungsfrei unter ausschließlicher Bindung an Recht und Gesetz (§ 9 RPflG; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20.01.1981 – 2 BvL 2/80 –, BVerfGE 56, 110 <127 f.>) ihre Aufgaben wahrzunehmen. Der Rechtspfleger übt jedoch keine rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 GG aus (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2000 – 1 BvR 321/96 –, BVerfGE 103, 397 <405>), da seine sachliche Unabhängigkeit – anders als bei einem Richter – weder aus der Verfassung folgt noch mit Blick auf die Vorlagepflicht unbeschränkt gilt (BVerfG, Beschluss vom 09.02.1971 – 1 BvL 27/70 –, BVerfGE 30, 170 <172 f.>; st. Rspr.). Der Kompetenzbereich des Rechtspflegers bleibt auch insofern hinter dem eines Bezirksnotars zurück, da hinsichtlich der bezirksnotariellen Tätigkeit zwar bestimmte Entscheidungen der richterlichen Entscheidung vorbehalten sind, aber keine Vorlagepflicht zum Richter besteht.
60 
Die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung von Rechtspflegern und Bezirksnotaren lässt eine hinreichend differenzierte Abgrenzung der Ämter nach deren Wertigkeiten, Amtsverantwortung und Befähigung erkennen. Das Eingangsamt der Sonderlaufbahn der Bezirksnotare liegt erheblich über dem der Rechtspfleger; es entspricht vielmehr den Ämtern am Ende der Rechtspflegerlaufbahn.
61 
b. Die Zuordnung des Amtes eines Bezirksnotars zu den Besoldungsgruppen A13 und A14 begegnet auch mit Blick auf die der Besoldungsgruppe R1 zugeordneten Ämter keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
62 
aa. Dies gilt zunächst im Vergleich zum Amt des Richters. Die rechtsprechende Gewalt wird gemäß Art. 92 GG von Richtern wahrgenommen. Der Begriff der „rechtsprechenden Gewalt“ knüpft dabei an ein verfassungsrechtliches Vorverständnis an (Detterbeck, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 92 Rn. 4) und meint die nachträgliche Kontrolle am Maßstab des Rechts, wobei die Judikative der Wahrung, Konkretisierung und Fortbildung des Rechts dient und nach einem besonders ausgestalteten Verfahren sowie unter strikter Beachtung förmlicher Vorschriften autoritativ und verbindlich entscheidet (Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtrau/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Vorb. Art. 92 Rn. 24, m.w.N.).
63 
Der Rechtsfortbildungsauftrag der rechtsprechenden Gewalt in allen Instanzen grenzt das Amt des Richters als eines des höheren Justizdienstes maßgeblich von den Ämtern des höheren Verwaltungsdienstes ab. Anders als Beamte im Bereich der vollziehenden Gewalt ist der Richter nicht weisungsgebunden, sachlich nur dem Gesetz unterworfen und steht persönlich nach der Berufung in das Richteramt auf Lebenszeit unter einem gesteigerten Schutz der Verfassung (Art. 97 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GG; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 09.05.1962 – 2 BvL 13/60 –, BVerfGE 14, 56 <69>; BVerfG, Beschluss vom 25.02.1964 – 2 BvR 411/61 –, BVerfGE 17, 252 <259 ff.>; zusammenfassend auch Kloepfer, Verfassungsrecht, Band I, 2011, § 23 Rn. 53 ff.). Eine solche, unmittelbar verfassungsrechtlich begründete hervorgehobene Stellung kommt dem Amt des Bezirksnotars nicht zu. Zwar ist auch dieser sachlich unabhängig (§ 2 LFGG); diese – rein sachliche – Unabhängigkeit entspricht indes nicht der richterlichen – insofern auch personellen – Unabhängigkeit und liegt materiell – abgesehen von der für Bezirksnotare nicht vorgesehenen Vorlagepflicht – näher an derjenigen der Rechtspfleger. Insbesondere bezieht sich die sachliche Unabhängigkeit lediglich auf die „Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege“, nicht jedoch auf die Beurkundung von Rechtsvorgängen. Hinsichtlich der Beurkundungstätigkeit üben sie ihre Tätigkeit „als unabhängige Träger“ eines öffentlichen Amtes aus (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LFGG). Diese Norm wäre überflüssig, wenn § 2 LFGG auch auf diesen Bereich der bezirksnotariellen Tätigkeit Anwendung fände.
64 
Diese Unterschiede finden ihren Niederschlag auch in der Gestaltung der Dienstaufsicht. Gemäß § 4 Abs. 3 LFGG in Verbindung mit § 93 BNotO unterfällt die Amtsführung der Notare einer regelmäßigen Überprüfung und Überwachung im Rahmen der Dienstaufsicht. Insofern ist die freie, nur dem Gesetz unterliegende Amtsführung begrenzter als die des Richters, dessen Entscheidungen teilweise (vgl. bspw. §§ 78, 81 AsylG, § 146 VwGO) unanfechtbar sind und keiner inhaltlichen Kontrolle – auch nicht im Wege der Beurteilung – unterliegen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 LRiStAG, Ziffer 1.3 Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vom 11.09.2015 (VwVBRL-LRiStAG)). Vielmehr erstreckt sich die Dienstaufsicht bei Richtern lediglich auf den Vorhalt einer ordnungswidrigen Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts und auf die Ermahnung zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte (§ 26 Abs. 2 DRiG). Folgerichtig werden Notare und Notarvertreter im Bereich des Beurteilungswesens ähnlich behandelt wie Amtsanwälte und Rechtspfleger als Inhaber von Ämtern des gehobenen Dienstes (Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung der Notare, Amtsanwälte und Rechtspfleger vom 21.06.2016).
65 
Die höheren Eingangsvoraussetzungen – in Form eines abgeschlossenen Universitätstudiums der Rechtswissenschaften und der Befähigung zum Richteramt – zu den der Besoldungsgruppe R1 zugeordneten Ämtern prägen diese in wesentlichem Umfang und bestimmen so ihre Wertigkeit mit. Anders als für das Amt des Bezirksnotars genügt keine Fachhochschulausbildung. Vielmehr erfordern die Ämter der Besoldungsgruppe R1 eine hochwertige akademische, teilweise interdisziplinäre Ausbildung, deren rechtliche und interdisziplinäre Inhalte weit über die in der Bezirksnotarausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei der Bezirksnotarausbildung keinesfalls um eine einfache oder gering zu schätzende Berufsausbildung handelt, was im Übrigen bereits die Zuordnung in eine Sonderlaufbahn zeigt. Eine Vergleichbarkeit mit einem Universitätsstudium mit anschließendem Vorbereitungsdienst vermag die Kammer indes nicht zu erblicken.
66 
Dies findet insofern in der gesetzlichen Gestaltung des Aufgabenbereichs der Bezirksnotare Bestätigung, als diesen solche Aufgaben entzogen sind, die einem Richtervorbehalt unterliegen. Hieran wie auch an der Abgrenzung der Aufgabenbereiche nach dem Rechtspflegergesetz hat auch der Landesgesetzgeber die gesetzliche Gestaltung in § 35 LFGG ausgerichtet (LT-Drs. 6/5462, S. 57).
67 
Gegen eine Vergleichbarkeit der Aufgaben eines Bezirksnotars mit denen der Ämter des höheren Justizdienstes spricht auch die Gestaltung des Rechtbehelfssystems im Bereich derjenigen Aufgaben, welche grundsätzlich dem Rechtspfleger übertragen sind (vgl. LT-Drs. 6/5462, S. 32). Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 RPflG tritt – im badischen Landesteil (Schmid, RPflG, 2012, § 35 Rn. 2) – an die Stelle des Richters der Notar, während über Erinnerungen der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Sitz hat, entscheidet. Dies zeigt, dass bereits die Aufgaben des Notars im badischen Rechtsgebiet, nicht denen eines Richters entsprechen. Dagegen spricht auch nicht die Entscheidungszuständigkeit des Notars über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Ratsschreibers (§ 33 Abs. 3 Satz 1 LFGG), da deren Aufgaben inhaltlich weit hinter denen der Bezirksnotare zurückbleiben.
68 
bb. Auch ein systeminterner Vergleich mit dem ebenfalls der Besoldungsgruppe R1 zugeordneten Amt des Staatsanwalts gebietet keine andere Betrachtung. Zwar erfahren Staatsanwälte nicht den verfassungsunmittelbaren Schutz des Art. 97 GG (Heusch, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 97 Rn. 9). Sie sind weisungsgebundene Beamte im Bereich der Exekutive (BGH, Urteil vom 23.09.1960 – 3 StR 28/60 –, BGHSt. 15, 155 Rn. 11), was auch eine Zuordnung in eine andere Besoldungsordnung rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.11.1997 – 2 BvF1/70 –, BVerfGE 32, 199 <216 f. >). Die Zuordnung des Amtes des Staatsanwalts zur Besoldungsgruppe R1 rechtfertigt sich jedoch aus der dienstrechtlichen Gleichstellung von deren Tätigkeit mit der eines Richters in § 122 Abs. 1 DRiG. Sie knüpft daran an, dass die Staatsanwaltschaft notwendiges Organ der Strafrechtspflege ist, für deren Tätigkeit aufgrund der besonders gesteigerten unmittelbar grundrechts- und menschenwürderelevanten Tätigkeit eine – auch normativ in § 160 Abs. 2 StPO – hervorgehobene Objektivität wesentliche Maxime ist, was ihr so die Funktion einer Garantin für Rechtsstaatlichkeit und gesetzmäßige Verfahrensabläufe zuweist (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 – 2 BvL 17/09 –, BVerfGE 139, 64 <136>). Die Bedeutung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich – anders als die eines Notars oder Amtswalters im höheren Verwaltungsdienst – nicht auf den Abschluss eines Verwaltungsverfahrens, sondern umfasst stets die Wahrnehmung dieser Aufgaben in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und erstreckt sich durch den Instanzenzug bis hin zum Abschluss des fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens vor dem Berufungs- und dem Revisionsgericht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 u.a. –, BVerfGE 133, 168 <219 f.>).
69 
Von der Mitwirkung der Staatsanwaltschaft hängen teilweise Verlauf und Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens ab (vgl. § 152 Abs. 2 Satz 1 StPO), während im verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Verfahren Vertreter der Behörde die Stellung als Beteiligtenvertreter einnehmen und ihnen selbst im klassischen Subordinationsverhältnis keine prozessrechtlich exponierte Funktion im Verwaltungs- oder Sozialrechtsstreit zukommt. Staatsanwälten kommt dagegen eine besondere Eilkompetenz bei grundrechtsintensiven Ermittlungsmaßnahmen zu, welche über die Eilkompetenz ihrer im Strafprozess nachgeordneten Ermittlungspersonen hinausgeht. Insofern können Staatsanwälte – wenngleich zeitlich und sachlich begrenzt –bestimmte Anordnungen treffen, welche dem Richtervorbehalt unterliegen und so – zeitweilig – richterliche Anordnungen bei Gefahr im Verzug ersetzen (vgl. § 98b Abs. 1 Satz 1 StPO – Rasterfahndung –, § 100 Abs. 1 StPO – Postbeschlagnahme –, § 100b Abs. 1 Satz 2 StPO – Telekommunikationsüberwachung –, § 105 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz StPO – Durchsuchung bei Dritten – , § 111c Abs. 1 StPO – Beschlagnahme und dinglicher Arrest –). Diese Befugnisse und die damit einhergehende Verantwortung kann eine besoldungsrechtliche Gleichstellung mit dem Richteramt rechtfertigen. Jedenfalls zeichnet sich nach alledem das Amt des Staatsanwalts gegenüber dem eines Bezirksnotars durch eine gesteigerte Grundrechtsbezogenheit aus, welche die höheren Zugangsvoraussetzungen in Gestalt der Befähigung zum Richteramt und die insofern abgestufte Besoldung im Vergleich zum Bezirksnotar rechtfertigt. Hinsichtlich Aufgabenbereich, Verantwortung und Ausbildung bleibt das Amt des Klägers insofern zurück.
70 
cc. Schließlich begegnet die Gestaltung der Besoldung des Klägers auch im Vergleich mit dem Amt des Amtsnotars im badischen Rechtsgebiet keinen Bedenken. Zunächst ist es unerheblich, dass das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit den Notaren im badischen und im württembergischen Landesteil dieselbe Bezeichnung „Notar im Landesdienst“ (§ 2 LFGG) zuweist, da es sich hierbei nicht um eine Amts-, sondern eine Funktionsbezeichnung handelt.
71 
Die Zugangsvoraussetzungen zum Amt des badischen Notars als eines des höheren Justizdienstes weichen von denen des Amtes eines Bezirksnotars ab. Der Zugang zum höheren Justizdienst setzt die Befähigung zum Richteramt, also ein abgeschlossenes Universitätsstudium und einen mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossenen juristischen Vorbereitungsdienst – sog. Referendariat –, voraus. Damit ist die Ausbildung eines Bezirksnotars nicht vergleichbar. Beim Studium der Rechtswissenschaft handelt es sich um ein Universitätsstudium, während die Ausbildung zum Bezirksnotar an der früheren württembergischen Notarakademie erfolgte. Dieser Abschluss steht dem eines berufsbefähigenden Abschlusses an besonderen staatlichen Fachhochschulen für Rechtspflege und öffentliche Verwaltung gleich (§ 88 Abs. 4 Fachhochschulgesetz – FHG – in der bis zum 05.01.2005 gültigen Fassung vom 01.02.2000). Auch materiell sind die Inhalte des juristischen Studiums und des späteren Vorbereitungsdienstes nicht mit der Ausbildung zum Bezirksnotar vergleichbar. Das juristische Universitätsstudium setzt eine umfassende Kenntnis sämtlicher Rechtsgebiete voraus, während die zum Pflichtstoff des juristischen Studiums rechnenden Gebiete des Handelsrechts, Zwangsvollstreckungsrechts, des Zivilprozess- und Gerichtsverfassungsrechts, des öffentlichen Rechts, des Europarechts und des Straf- und Strafverfahrensrechts in der Ausbildung zum Bezirksnotar nur in „Grundzügen“ (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 APrONot) umfasst sind.
72 
Zwar kann – wie der Kläger nachvollziehbar ausführt – nicht in Abrede gestellt werden, dass eine materielle Verwendbarkeit badischer Notare aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation – Befähigung zum Richteramt – in anderen Ämtern nicht per se die Wertigkeit des Amtes des badischen Amtsnotars als solches beeinflussen kann. Das Amt des badischen Amtsnotars selbst entspricht jedoch hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen dem des öffentlich bestellten freiberuflichen Notars im übrigen Bundesgebiet, an welches die insofern höherwertige Qualifikation der Befähigung zum Richteramt und das Notarexamen geknüpft werden. Der Kläger verkennt insofern, dass nicht das Amt des badischen Amtsnotars hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen mit der Folge fehlerhaft ausgestaltet ist, dass ein überqualifizierter Amtswalter ein seiner Qualifikation nicht gerecht werdendes Amt wahrnimmt, sondern dass das Amt des württembergischen Bezirksnotars eine durch Art. 138 GG verfassungsrechtlich hingenommene und historisch bedingte Ausnahme von der für die Amtsausübung notwendigen Befähigung zum Richteramt ist. Deshalb ist es im vorliegenden Verfahren auch unerheblich, wenn der Beklagte Richter auf Probe – mit deren Einverständnis – in Bezirksnotariaten einsetzt und ihnen so ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne nicht entsprechende und insofern unterwertige Aufgaben zugewiesen werden.
73 
Auch wenn der Aufgabenzuschnitt der Ämter des badischen und des württembergischen Notars im Staatsdienst in Ansätzen vergleichbar sein mag, so kann die verfassungsrechtliche Sonderregelung in Art. 138 GG nicht außer Betracht bleiben. Aufgrund des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1876/91 u.a. –, BVerfGE 98, 83 <98>; BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95 –, BVerfGE 98, 106 <119>; BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96 u.a. –, BVerfGE 98, 265 <301>; vgl. auch Jarass, AöR 126, 588 <590 f.>; zum Verhältnis zum Topos der Systemgerechtigkeit Brüning, NVwZ 2002, S. 33 <35 f.>) ist die Verfassung gesamtheitlich auszulegen. Dies gilt auch für das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Verfassung schützt dadurch auch die Notariatsform des württembergischen Bezirksnotariats und rechtfertigt so die Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Befähigung zum Richteramt als erste Voraussetzung für die Notarbestellung und damit die für das jeweilige System prägenden Einrichtungen, sodass auch in materieller Hinsicht keine Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1961 – I C 148.60 –, jurionRS 1961, 12581; BGH, Beschluss vom 05.11.1962 – NotZ 9/62 –, BGHZ 38, 228; s. auch Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 6).
74 
Auch wenn Art. 138 GG nicht per se sämtliche Regelungen des württembergischen Notariats von den Bindungen des Verfassungsrechts ausnimmt und so einem bedingungslosen Bestandsschutz außerhalb des Grundgesetzes unterwirft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 –, BVerfGE 111, 191 <222 f.>), so billigt es dennoch diese traditionsbedingte Besonderheit des Landesrechts und damit auch die Konsequenzen der Ungleichbehandlung von Bezirksnotaren, welche gegenüber Notariatsbewerbern im übrigen Bundesgebiet auch eine sie begünstigende Privilegierung darstellt, während sich besoldungsrechtlich die Wertigkeit des Amtes aufgrund der gesetzlich vorgesehenen niedrigeren Einstellungsvoraussetzungen und des Aufgabenzuschnitts mit gesetzlich vorgesehenem Schwerpunkt im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht der Beurkundung (vgl. § 3 Abs. 1 LFGG) zulasten des Bezirksnotars auswirken kann (vgl. zusammenfassend Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 3).
75 
Vielmehr gehen Bundes- und Landesgesetzgeber seit jeher von Unterschieden in den Ämtern des Bezirks- und badischen Amtsnotars aus, weshalb auch durch die Beurkundungsbefugnis der Bezirksnotare in § 3 LFGG und dieser insofern hierauf beschränkten Gleichstellung der Bezirksnotare keine Fiktion einer Befähigung zum Richteramt erfolgen sollte; vielmehr handelt es sich dabei um eine bloße Folge der Vorschrift des Art. 138 GG, durch welche mitnichten die Gleichstellung von Notaren im übrigen Bundesgebiet und württembergischen Bezirksnotaren bewirken sollte (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 54/06 –, DNotZ 2008, 236 <237>). Hiervon ging im Übrigen auch der Gesetzgeber des LFGG aus, denn nach der Gesetzesbegründung sollte eine Vereinheitlichung des baden-württembergischen Landesrechts, nicht jedoch eine Angleichung der Notariatsformen erfolgen (LT-Drs. 6/5462, S. 33).
76 
Im Übrigen geht das Vorbringen des Klägers, die Ausbildungszeit werde bei Rechtsassessoren auf die Dienstzeit angerechnet, fehl. Dies ist mitnichten der Fall, da die Ausbildungszeiten – vermutlich meint der Kläger den Vorbereitungsdienst – Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesGBW).
77 
Dies kann jedoch dahinstehen, da – wie bereits ausgeführt – die Ämter des badischen und des württembergischen Notars im Staatsdienst sich in ihrem Aufgabenzuschnitt und damit in ihrer besoldungsrechtlich relevanten Verantwortung unterscheiden (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 2 RPflG).
78 
c. Hierauf kommt es indes nicht an. Der Kläger führt selbst aus, dass durch die ihm zustehenden Anteile an den Gebühren sein Einkommen der Höhe nach (mindestens) dem des Inhabers eines Amtes der Besoldungsgruppe R1 entspricht. Dies wird durch die von ihm vorgelegten Unterlagen über die von ihm erwirtschafteten Gebührenanteile bestätigt. Diese Gebührenanteile sind jedoch als variable Besoldungsbestandteile anzusehen und damit bei der Gestaltung der Alimentation berücksichtigungsfähig.
79 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es in der Entwicklungs- und Anpassungsfähigkeit des Alimentationsprinzips angelegt, dass es dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung des Anspruchs jedes Beamten auf amtsangemessene Alimentation eröffnet. Hierzu zählt selbst die Möglichkeit, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliedriges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen als weiteren Gehaltsbestandteilen vorzusehen (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <295 f., 308 f.>).
80 
aa. Die vom Kläger (bislang) vereinnahmten Gebührenanteile sind dem Staat zuzurechnen. Die Gebühren aus der Beurkundungstätigkeit sind der Staatskasse durch den jeweiligen Notar als Gläubiger abzuführen (vgl. §§ 10 Abs. 1 und 2 LJKG) und daher als Einnahmen des Staates und diesem zustehende Vermögensvaluta anzusehen. Der Notar fungiert insofern als bloße Einzugsstelle mit Gläubigerstellung, auch wenn ihm teilweise Anteile an diesen Gebühren zustehen mögen. Dieses System führte zur unionsrechtlichen Bewertung von Notargebühren für die Beurkundung bestimmter gesellschaftsrechtlicher Vorgänge als indirekte – und insofern mit der Gesellschaftssteuerrichtlinie unvereinbare – Steuern (EuGH, Beschluss vom 21.03.2002 – Rs. C-264/00, Gründerzentrum –, Slg. 2002, I-3333 und vom 30.06.2005 – Rs. C-165/03, Längst –, Slg. 2005, I-5653). Dass diese vom Notar einbehalten werden, macht sie indes – aus der hier maßgeblichen verfassungs- und besoldungsrechtlichen Sicht – nicht zu privaten Einnahmen des Notars, sondern weiterhin zu Leistungen des Staats, auf welche ein gesetzlicher Anspruch besteht. Dass für die unionsrechtliche Betrachtung in Zusammenhang mit der abgabenrechtlichen Bewertung eine wirtschaftliche Betrachtung maßgeblich sein mag, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich.
81 
Dies führt einerseits zu dem Ergebnis, dass die Besoldung des Klägers bereits im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht nur rein faktisch, sondern auch rechtlich dem entspricht, was der Kläger begehrt – nämlich einer mit der Besoldung nach der Besoldungsgruppe R1 vergleichbaren Besoldungshöhe – und darüber auch betragsmäßig hinausgeht. Nach seinen eigenen Angaben erwirtschaftete der Kläger im Schnitt Gebührenanteile in Höhe von jährlich ...000,00 Euro. Dies ergibt, addiert mit dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A13 in der Entwicklungsstufe 12 (5.018,99 Euro), einen Gesamtjahresbetrag von ...,... Euro. Dies entspricht betragsmäßig dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe R4, welcher u.a. die Ämter der Präsidenten erstinstanzlicher Gerichte zugeordnet sind.
82 
Ferner führt dies zu dem Schluss, dass die Beurkundungstätigkeit, hinsichtlich welcher § 5 BNotO als Voraussetzung die Befähigung zum Richteramt oder die insofern gleichgestellte Notarausbildung an der württembergischen Notarakademie statuiert, nicht zu dem, dem Amt des Bezirksnotars zugeordneten Kernbereich, zugeordnet ist, sondern vielmehr zu diesem hinzutritt. Insofern ist das Amt des württembergischen Bezirksnotars seinem Kern nach ein Amt, welches zwar über das des Rechtspflegers hinausgeht, aber dennoch seit jeher als Amt der gesetzesvollziehenden Gewalt anzusehen ist. Die Beurkundungsfunktion im modernen Sinne mag zwar dem Bezirksnotariat noch zugeordnet sein. Sie stellt sich im heutigen Umfang jedoch vielmehr als Fremdkörper im Notarwesen dar, bleibt dementsprechend bei der Bemessung des Grundgehalts unberücksichtigt und wird durch Gebührenanteile, welche der Höhe nach faktisch zur Disposition des jeweiligen Bezirksnotars stehen, abgegolten.
83 
bb. Dies steht mit der historischen Entwicklung des Amtes eines Bezirksnotars in Einklang, welches seit jeher ein Amt des gehobenen Dienstes darstellt.
84 
Der funktionelle Ursprung des Amts des Bezirksnotars lässt sich historisch bis in das späte Mittelalter und dem seinerzeit – nicht zuletzt wegen der Einführung des römischen und kanonischen Rechts – wachsenden Bedürfnis nach einem geregeltem Rechtsverkehr und einem Instrument zur Sicherung und Dokumentierung von Erklärungen und ähnlichen rechtlichen Vorgängen verfolgen.
85 
Das frühere römische Recht kannte eine mit dem modernen Notar vergleichbare Institution nicht; vielmehr agierten im Bereich der Beurkundung von Willenserklärungen Schreiber, hinsichtlich derer zwischen Behörden- bzw. Gerichtsschreibern und Privatschreibern als Stenografen differenziert wurde (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <384>). Im weiteren Verlauf kam erstmals im römischen Kaiserreich, auf Grundlage der sog. „Tabellionen“, ein Modell staatlich konzessionierter Stellen auf, welche – teilweise mit den Elementen der Zuziehung von Zeugen, Verlesung und Unterzeichnung formalisiert – Beurkundungen vornahmen (vgl. Rupp, Von der Wiege bis zur Bahre: die Geschichte des Bezirksnotariats in Württemberg, 2014, S. 56 f.; Oberneck, DNotZ 1925, 383 <384>).
86 
Im fränkischen Rechtsraum wurden Tabellionen zu beamteten und vereidigten Notaren mit Sitz in den jeweiligen Gerichtsbezirken bestellt (vgl. generell Wiedemann, Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849), 2003, S. 36). Ihre Aufgaben bestanden in den Geschäften der Gerichtsschreiber, in der Tätigkeit als Schöffen sowie in der Ausübung eines Gerichtsnotariats als „notarii electi“ oder „judices et notarii domini imperatoris“, welches u.a. für die Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte vor dem Grafschaftsgericht zuständig war (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>). Außerhalb dieser Tätigkeit nahmen diese „Notare“ private Urkunden unter Verwendung der Begriffe „notarius“, „amanuensis“ und „cancellarius“ auf (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>). Diese so aufgenommenen Urkunden erfuhren im Laufe der Zeit einen zunehmenden Grad an Glaubwürdigkeit.
87 
Auf Grundlage dieser Entwicklungen bildete sich im 12. Jahrhundert im germanischen Rechtsraum der Grundsatz der Protokollierung von Verhandlungen und so ein Bedürfnis nach amtlichen Urkundspersonen heraus. Nach der Entwicklung von Notariaten in den kirchlichen Verwaltungsbezirken (vgl. dazu Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>) kam es zunehmend zur Bestellung staatlicher Schreiber und Notare durch den Kaiser und später durch die Hofpfalzgrafen (Rupp, a.a.O., S. 56 f.). Ihnen kam – sowohl im kirchlichen als auch weltlichen Bereich – die Aufgabe einer öffentlichen Urkundsperson zu (Conrad, DNotZ 1960, 3 <4>).
88 
Mit der Reichsnotarordnung erfolgte im Jahre 1512, nachdem im Jahre 1498 ein reichsweiter Examinationsvorbehalt für die Notartätigkeit eingeführt worden war, eine erstmalige Kodifikation eines einheitlichen rechtlichen Rahmens für die Notartätigkeit (vgl. Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, S. 113 <114 f.>). Die Amtsausübung des Notars wurde als dem allgemeinen Nutzen dienend und als dem gemeinen Rechte unterworfen beschrieben (Conrad, DNotZ 1960, 3 <6>). Mit der Reichsnotarordnung wurden auch ein Honoraranspruch dem Grunde nach sowie Verfahrens- und Formvorschriften für die Aufgabenausführung aufgestellt (Conrad, DNotZ 1960, 3 <6 f.>).
89 
Im weiteren Verlauf wurde in den französisch beeinflussten oder beherrschten Gebieten das Nur-Notariat eingeführt, während in anderen – insbesondere preußisch beherrschten – Teilen Anwalts- und Gerichtsnotariat nebeneinander bestanden (Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, 113 <116>). Im Geschäftsbereich des Reichskammergerichts war der Notar insbesondere Exekutiv- oder Zustellungsorgan, welches in dieser Funktion neben dem Gerichtsboten stand (Conrad, DNotZ 1960, 3 <8>). Hinzukamen die Zulassung der Appellation an das Reichskammergericht vor dem Notar sowie besondere Aufgaben im Bereich der Zeugenvernehmung (Conrad, DNotZ 1960, 3 <8>). Der Notar blieb eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete aber mangels außergerichtlicher Tätigkeit an die Gerichtsbarkeit angeknüpfte Urkundsperson (Conrad, DNotZ 1960, 3 <9>). Ihm kamen so auch Aufgaben im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit, wie die Aufnahme von Prozesserklärungen, die Zustellung von Schriftstücken oder eine Funktion als Beweiskommissar zu (Conrad, DNotZ 1960, 3 <11>). Die Beurkundungstätigkeit spielte sich stets im Vollzug gerichtlicher Entscheidungen und Maßnahmen ab (Conrad, DNotZ 1960, 3 <12>).
90 
Die unterschiedlichen Gestaltungen in den einzelnen Gliedstaaten des Reiches führten in Ermangelung einer einheitlichen Qualitätsstandardisierung zu Missständen und Ungleichheiten hinsichtlich der Qualität der Notartätigkeit (Rupp, a.a.O., S. 57 f.; Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, S. 113 <119>).
91 
Erst im preußischen Rechtsraum erfolgte mit der Herausbildung des Anwaltsnotariats eine Verbindung des Notariatswesens mit der – nach der Prozessordnung von 1781 staatlich organisierten und nicht mehr freien – Advokatur, welche durch sog. „Assistenzräte“ wahrgenommen wurde (Conrad, DNotZ 1960, 3 <13>; vgl. zur preußischen Advokatur Muscheler, Die Schoppenhauer-Marquet-Prozesse und das preußische Recht, 1996, S. 18 ff.). Im Rahmen der weiteren preußischen Justizreformen wurde das Amt des Justizkommissars mit der Voraussetzung eines abgeschlossenen Rechtsstudiums geschaffen, welchem Aufgaben im Bereich der Rechtsberatung und Vertretung zufielen; diesem Amt wurden sodann auch die Aufgaben des Notars übertragen, sodass dieser zu einer Gerichtsperson wurde (Conrad, DNotZ 1960, 3 <16>). Es erfolgte eine Zusammenführung der juristischen Ausbildung mit dem Notariat dahingehend, dass ein abgeschlossenes Studium der Rechte zur Voraussetzung der Notarbestellung wurde (§ 1 der Instruktion für die Notarien in den königlichen preußischen sämtlichen Provintzien vom 11.07.1771; Näheres hierzu bei Wiedemann, Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849), 2003, S. 64 f.), vgl. auch Conrad, DNotZ 1960, 3 <15>). Das Amt des Notars wurde so zunächst stärker der gerichtlich organisierten Advokatur zugeordnet, wenngleich die notariellen Tätigkeiten materiell weiterhin eher denen der heutigen freiwilligen Gerichtsbarkeit angenähert waren (Fischer, Juristen in Westfalen im 19. Jahrhundert, 2012 , S. 18).
92 
Im heutigen baden-württembergischen Rechtsraum kann die Bestellung von Notaren in einem festen Dienst- und Treueverhältnis in das 14. Jahrhundert zurückverfolgt werden. Im 17. Jahrhundert erfolgte mit dem Württemberger Landrecht eine gesetzliche Regelung des öffentlichen Notariats. Insbesondere wurde den Urkunden eines Notars, dessen Amtsausübung an eine Approbation geknüpft wurde, ein öffentlicher Glaube beigemessen (Rupp, a.a.O., S. 64). Vor allem in den ländlichen Gebieten Württembergs entwickelte sich eine gesteigerte Bedeutung der gemeindlichen Stadt- und Amtsschreiber. Diesen oblag u.a. die Aufgabe der Protokollführung bei Gerichtsverhandlungen, die Führung des Gerichtsbuchs, die Protokollierung, Registrierung und Verwahrung von Grundstücksverträgen und Testamenten sowie die Inventarerrichtung und Abnahme der Pflegschaftsrechnungen (Rupp, a.a.O., S. 72 f.). Den Stadt- bzw. Amtsschreibern kamen so Aufgaben im Bereich des heutigen Betreuungs-, Familien- und Erbrechts zu.
93 
In Württemberg wurden durch königliche Verordnung vom 17.04.1826 die Stadt- und Amtsschreiber abgeschafft und an ihre Stelle die staatlichen Gerichts- und Amtsnotare eingeführt (Rupp, a.a.O., S. 88) sowie im weiteren Verlauf Gerichts- bzw. Bezirksnotariate als staatliche Ämter eingerichtet. Diese waren als vom Amtswalter unabhängige Amtsstellen organisiert (Rupp, a.a.O., S. 104). Der Gerichtsnotar wurde so in eine feste Rangklasse von Beamten eingeordnet und erhielt eine gesetzlich normierte Besoldung aus dem Staatshaushalt (vgl. Art. XI, XIII, XVII,...II und ...III der „Königlichen Verordnung, die Vollziehung des Gerichts-Notariats-Edikts vom 29. August 1819 betreffend“ vom 28.06.1826, Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1826, Nr. 28, S. 275 ff.; vgl. auch zusammenfassend Rupp, a.a.O., S 104 ff).
94 
Durch die Einrichtung der Gerichts- und Amtsnotariate sollten Kontinuität in einer dezentralen und bürgernahen freiwilligen Gerichtsbarkeit geschaffen werden und andererseits Mängel des bisherigen Ratsschreibertums durch die staatliche Institution des Notariats behoben werden (Rupp, a.a.O., S. 136). Zum Aufgabenbereich der Gerichts- und Amtsnotare wurden die „Beratung und Unterstützung“ der Waisengerichte und der Gemeinderäte sowie die zwingende Mitwirkung bei bestimmten gerichtlichen Tätigkeiten zugewiesen. Mitwirkungspflichten waren bei der Errichtung von Inventaren, der Fertigung von Erbschaftsteilungen, der „Solennisierung“ der Vermögensübergaben, der Schuldenliquidation, der Fertigung der Gantrechnungen und der Stellung von Vormundschaftsrechnungen vorgesehen (Rupp, a.a.O., S. 136 ff.). Die hinzutretenden Beurkundungsbefugnisse der Gerichts- und Amtsnotare umfassten insbesondere die Beglaubigung vorgelegter Urkunden und Abschriften, die Errichtung von Testamenten und Stiftungen, die Beurkundung von Verträgen aller Art, die Fertigung von Bittschriften und die Erhebung von Wechselprotesten. Diese wurden durch die amtliche Überschrift zu Art. IX der „Königlichen Verordnung, die Vollziehung des Gerichts- Notariats- Edikts vom 29. August 1819 betreffend“ vom 28.06.1826, Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1826, Nr. 28, S. 275 ff.) als „Nebenverrichtungen“ definiert.
95 
Art. 9 des Notariatsgesetzes vom 14.06.1843 (Reg.Bl. 1843, S. 375) beließ die gemeindliche Zuständigkeit für die freiwillige Gerichtsbarkeit und wiederholte die Zuständigkeit des Gerichts- und Amtsnotars auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts, indem diese „neben ihren amtlichen Geschäften“ auch diejenigen Verrichtungen auszuüben befugt wurden, welche den „immatrikulierten Notaren“ zustehen (Rupp, a.a.O., S. 141 ff.). Dies sowie die alleinige Haftung des Notars für bestimmte Tätigkeiten lassen erkennen, dass die notariellen Geschäfte mit der Zeit umfangreicher und juristisch anspruchsvoller wurden und der Notar sich zunehmend zum Mittelpunkt der freiwilligen Gerichtsbarkeit entwickelte (Rupp, a.a.O., S. 142). Insbesondere sollten Inventurerrichtungen sowie Nachlassteilungen staatsnah durch Gerichts- und Amtsnotare ausgeführt werden; Gleiches gilt für die Führung der Güterbücher (Rupp, a.a.O., S. 142).
96 
Im hohenzollerischen Landesteil wurden insbesondere nach der Besitzergreifung durch Preußen sämtliche Zuständigkeiten auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach preußischem Vorbild auf die Gerichte verlagert (Rupp, a.a.O., S. 149). Im Jahr 1880 wurden dort die altpreußische Notariatsordnung vom 11.07.1845 und damit das Anwaltsnotariat eingeführt (Rupp, a.a.O., S. 150). Der Anwaltsnotar fungierte als Urkundsorgan; die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit waren den Amtsgerichten zugewiesen (Rupp, a.a.O., S. 151).
97 
Nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 01.01.1900 traten zahlreiche landesrechtliche Änderungen in Württemberg in Kraft. Durch den Erlass des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) wurde das Notariatsgesetz von 1843 aufgehoben. Die bisherigen Amtsnotariate wurden – wie auch die Gerichtsnotariate – in „Bezirksnotariate“ umbenannt; die Unterscheidung zwischen Gerichts- und Amtsnotariaten entfiel (Rupp, a.a.O., S. 194). Den Notaren wurde der einheitliche Titel „Bezirksnotar“ verliehen (Rupp, a.a.O., S. 195). Die Bezirksnotare erhielten als staatliche Beamte ein festes Gehalt aus der Staatskasse. Die Gebühren aus amtlichen Geschäften wurden der Staatskasse zugewiesen (§ 1 der Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Abgrenzung der amtlichen Geschäfte der Bezirksnotare und sonstiger Beamter der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 06.11.1899, ABl. S. 407). Zum beamtenrechtlichen Gehalt traten Ansprüche der Bezirksnotare auf Anteile an Gebühren aus den öffentlichen Geschäften, wie der Testamentserrichtung (Art. 98 Abs. 2 Satz 1 AGBGB; vgl. auch Rupp, a.a.O., S. 195). Im Beurkundungsbereich entstand so eine Konkurrenz zwischen dem Bezirksnotar und dem öffentlichen Notar, der bei Bedürfnis bestellt werden konnte und keine Beamtenstellung innehatte (vgl. Art. 99 AGBGB; Rupp, a.a.O., S. 196).
98 
Aufgrund der Änderungen im Nachlassrecht erfolgte die Begründung einer Zuständigkeit der Bezirksnotariate für die Nachlassauseinandersetzung (Art. 84 AGBGB). In jeder Gemeinde wurde ein Vormundschafts- und Nachlassgericht eingerichtet, zu dessen Vorsitzenden der Bezirksnotar bestellt wurde (Art. 42, 43 AGBGB). Daneben wurden vier Waisenrichter gewählt, die jeweils für das Vormundschafts- und Nachlassgericht identisch waren. Das Bezirksnotariat wurde als ordentliches Vormundschaftsgericht für bestimmte Vormundschaftsangelegenheiten ausschließlich zuständig. Zudem wurden sämtliche Aufgaben des Nachlassgerichts erster Instanz auf den Bezirksnotar übertragen (Rupp, a.a.O., S. 187). Mit der Ausgestaltung des Grundbuchs als Grundlage des Grundstückverkehrs und damit als zivilrechtliches Institut sollte eine Einbindung in die staatliche Organisation – also eine Zuständigkeitsverlagerung von den Gemeinden zu den Bezirksnotariaten als Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung – erfolgen (Rupp, a.a.O., S. 188).
99 
Durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12.02.1975 (GBl. 1975, S. 116) wurde auf Grundlage der bundesrechtlichen Sondervorschriften für Baden-Württemberg auch im hohenzollerischen Landesteil das württembergische Bezirksnotariat eingeführt (§ 50 LFGG). Die Grundbuchämter wurden bei den Bezirksnotariaten angesiedelt (§ 50 Abs. 2 Satz 4 LFGG). Das Notariatswesen in Baden-Württemberg sollte so auf eine einheitliche normative Rechtsquelle gestützt werden, während die Notariate und das Notariatswesen dabei ohne Änderung von Notariatsrecht oder -verfassung beibehalten wurden (LT-Drs. 6/5462, S. 5 f.). Die Gebührenanteile der Notare im Landesdienst blieben erhalten und richteten sich fortan nach dem Landesjustizkostengesetz vom 25.03.1975 (vgl. Rupp, a.a.O., S. 273). Auch wenn durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Annäherung der badischen und württembergischen Notariatsformen erreicht werden sollte, verblieb es – auch hinsichtlich der Dienstbezeichnung – bei einer Differenzierung zwischen dem badischen und dem württembergischen Notariat in den, das Notariat in seiner bundeseinheitlichen Ausgestaltung betreffenden, Vorschriften der §§ 114 und 115 BNotO (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 54/06 –, juris).
100 
Das Gericht schließt aus dieser historischen Entwicklung, dass das Amt des Notars seit jeher in allen Ländern als öffentliches Amt ausgestaltet ist. Dabei ist das in den übrigen Ländern als freiberufliche Tätigkeit ausgestaltete Notariatswesen einer ursprünglich den Gerichten zugeordneten Tätigkeit entsprungen. Die notarielle Tätigkeit findet demnach ihren Ursprung in der Entwicklung einer staatlichen Streitschlichtung und der damit einhergehenden Formalisierung des Rechtsverkehrs. Die ersten beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Verwaltung. Erst im Zuge der zunehmenden Regulierung und gesetzlichen Steuerung auch des privatrechtlichen Verkehrs entwickelten sich Bedürfnisse nach einer vorbeugenden Rechtspflege, welche zunächst aufgrund des Zusammenhangs zu staatlichen Registertätigkeiten bei den Gerichten angesiedelt war. Bis zuletzt im seinerzeitigen deutschen Reich des 18. und 19. Jahrhunderts fungierten Notare nicht – wie heute in den übrigen Staaten – primär als Urkundspersonen, sondern nahmen auch Aufgaben wie Zustellungen oder die Entgegennahme von Prozesserklärungen wahr. Diese entsprechen in der modernen Zeit insbesondere Vorgängen der gerichtlichen Rechtsantrags- und Geschäftsstellen sowie der Gerichtsvollzieher, welche heutzutage dem mittleren oder gehobenen Justizdienst zugeordnet sind und teilweise von Tarifbeschäftigten wahrgenommen werden.
101 
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass sich der Aufgabenbestand mit der Veränderung des Beurkundungswesens gewandelt hat und die Anforderungen an die Fähigkeiten und die Ausbildung der Urkundspersonen zunehmend gestiegen sind (so bereits Oberneck, DNotZ 1925, 383 <383 f.>; Lent, DNotZ 1934, 637 <637 ff.>). Dies geht zurück auf die zunehmende Komplexität der Rechtsvorgänge, weshalb die notarielle – unter Einschluss der im heutigen Verständnis der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnenden – Tätigkeit hinsichtlich Zugang und Ausübung bereits durch die frühen Kodifikationsbemühungen in Gestalt der Reichsnotarordnung staatlich geregelt wurde. Diese Entwicklung führte im früheren preußischen Rechtsraum zu der Einführung der juristischen Ausbildung als Zugangsvoraussetzung zum Amt des Notars, welche auch in der Bundesnotarordnung beibehalten wurde, und schließlich zur institutionellen Trennung von gerichtlicher und notarieller Rechtspflege. Insofern knüpft die Beurkundungsbefugnis der württembergischen Bezirksnotare als Annex zur Tätigkeit im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit an den – im Übrigen Bundesgebiet seit langem aufgegebenen – Gedanken einer Beurkundung neben der eigentlichen Amtstätigkeit an. Die Besonderheit der Beurkundungsbefugnis des Bezirksnotars im württembergischen Rechtsraum stellt so ein verfassungsrechtlich hingenommenes rechtshistorisches Erbe dar (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 – 2 BvL 22/60 –, BVerfGE 16, 6 <25>; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1964 – 1 BvR 416/61 u.a. – BVerfGE 17, 381 <388>), dessen Defizite lediglich durch eine zunehmend anspruchsvollere Ausbildung der Bezirksnotare kompensiert werden konnten. Dies hat sich gesetzlich in der Zulassung von freiberuflichen Notaren im württembergischen Rechtsgebiet als in § 114 Abs. 1 BNotO vorrangig umzusetzender Regelfall niedergeschlagen (Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., 2012, § 114 Rn. 10). Insofern stellt sich die beurkundende Tätigkeit des Klägers nicht als bei der Bemessung des Grundgehalts zu berücksichtigende, das Amt prägende Tätigkeit, sondern eine neben dieses – im Verfahren 4 K ... als solches bezeichnete – „Rumpfamt“, tretende Befugnis dar, welche nicht durch das Grundgehalt, sondern durch neben das Grundgehalt tretende besondere finanzielle Leistungen abgegolten wird. Dies spiegelt sich auch im Vortrag des Klägers im Verfahren 4 K ... insofern wieder, als er eine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Umfangs seiner beurkundenden Tätigkeit als maßgebliches Charakteristikum seines Amtes anführt.
102 
d. Nach alledem hält die Gestaltung der Besoldung des Klägers einem systeminternen Besoldungsvergleich stand.
103 
2. Der systeminterne Besoldungsvergleich wird durch den systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen (statt vieler BVerfG, Urteil vom 29.06.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 <287 f.>). Die Alimentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern sie hat – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.06.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 <287 f.>; BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293 f.>). Dabei dürfen allerdings die gegenüber den Bezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems nicht außer Acht gelassen werden, die auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind, sodass angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede die Konditionen nur insgesamt vergleichbar sein müssen (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <294>, m.w.N.).
104 
Ein Vergleich mit privatwirtschaftlich agierenden Nur- und Anwaltsnotaren scheidet indes aus. Bei diesen mag es sich zwar um im Wege der Beleihung mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraute Private handeln. Sie üben indes keine Tätigkeiten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus. Wie bereits ausgeführt, wird dieser beurkundende Teil der Tätigkeit des Klägers auf andere Weise als durch das Grundgehalt abgegolten. Diese Form der Besoldung und Abgeltung lässt im systemexternen Vergleich kein Alimentationsdefizit erkennen, zumal die Haftung der Notare im Staatsdienst anders ausgestaltet ist. Der Ausgleich von Schäden in Folge von Amtspflichtverletzungen durch Notare im Staatsdienst erfolgt nämlich ohne Anwendung des Spruchrichterprivilegs auf Grundlage des § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.10.1994 – III ZR 134/93 –, FamRZ 1995, 151 <151 f.>). Insofern trägt der Bezirksnotar ein geringeres Risiko als freiberufliche Notare im übrigen Bundesgebiet, welche persönlich für Pflichtverletzungen haften (§ 19 BNotO; vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1991 – IX ZR 22/91 –, juris).
105 
3. Eine Unvereinbarkeit der Besoldung des Klägers mit Art. 33 Abs. 5 GG oder anderen, die Besoldungsgestaltung vorzeichnenden, verfassungsrechtlichen Vorschriften ist nach alledem nicht ersichtlich, sodass das vorliegende Verfahren auch nicht auszusetzen und eine verfassungsgerichtliche Entscheidung einzuholen ist (Art. 100 Abs. 1 GG). Die Klage ist als unbegründet abzuweisen.
III.
106 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten trägt.
IV.
107 
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der Vereinbarkeit der Besoldung des Klägers mit dem Grundgesetz über den Geschäftsbereich des erkennenden Gerichts hinaus Bedeutung beansprucht und daher zur Sicherung der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 124 Rn. 10).
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

65 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09.09.2021 17:29

Die Verständigung ist der sog. „Deal“ im Strafprozess. Schon umstritten ist, wie sie strafrechtsdogmatisch überhaupt einzuordnen ist. Die Verständigung ist eine Verfahrensweise, bei der sich das Gericht mit den Verfahrensbe
Author’s summary

Die Verständigung ist der sog. „Deal“ im Strafprozess. Schon umstritten ist, wie sie strafrechtsdogmatisch überhaupt einzuordnen ist. Die Verständigung ist eine Verfahrensweise, bei der sich das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten über das Ergebnis des Verfahrens verständigt, § 257 c StPO. Häufigster Anwendungsfall dabei ist die Einigung über das zu erwartende Strafmaß, d. h. die Rechtsfolge, im Falle dass der Angeklagte geständig ist.
 
Primär dient dieses Institut natürlich dazu, Ressourcen zu schonen und damit Verfahren zu kürzen. Da die Ermittlung der „materiellen Wahrheit“, also der Sachverhalt, so wie er sich wirklich abgespielt hat, Ziel eines jeden Strafverfahrens ist, darf die Verständigung die Sachverhaltsaufklärung der Ermittlungsbehörden nicht verkürzen. Hier entsteht ein Dilemna zwischen der praktischen Notwendigkeit eines solchen Instituts und den extremen Bedenken, die gegen ein solches Institut sprechen; die Verfahrensgrundsätze werden durch einen solchen Deal nämlich nicht hinreichend bedacht. Das Verfahren wird hierdurch erheblich verkürzt und Grundsätze wie beispielsweise der Öffentlichkeitsgrundsatz können nicht derartig eingehalten werden, wie unsere Verfassung das von uns eigentlich verlangt. 

Zum Zwecke der Transparenz wurden entsprechende Protokollierungspflichten in unserer Strafprozessordnung normiert, um die Absprache mit den Verfahrensgrundsätzen in Einklang zu bringen. Die Einführung der Norm des § 257 c StPO am 4. 08 2009 stellte damit eigentlich einen Fortschritt dar – vorher entsprach es der Regel, dass Gerichte eine sog. informelle Absprache durchführten, d. h. illegale Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung ohne jegliche Dokumentation. Problem hierbei ist, dass sich die Praxis seit Einführung des § 257 c StPO nicht an die ihr auferlegten Dokumentationspflichten hielt – das nennt das Bundesverfassungsgericht Vollzugsdefizit. Dies könnte dazu führen, dass die Norm in ihrer Gesamtheit früher oder später nicht mehr verfassungsgemäß ist:
 
Im Frühjahr 2013 entschied das Bundesverfassungsgericht nämlich, dass die Regelung zur Verständigung im Strafprozess – trotz eines erheblichen Vollzugsdefizits – derzeit „noch nicht“ verfassungswidrig seien. Was das genau bedeuten soll, ist unklar. In diesem Aufsatz möchte ich mich mit diesem Urteil auseinandersetzen. Es gilt als eines der wichtigsten Urteile des 21. Jahrhunderts zum Thema Strafprozessrecht.

2 BvR 2628/10 – Ein Überblick
Wie schon soeben erwähnt, setzte sich das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Verfahren damit auseinander, ob das Verständigungsgesetz in seiner Fassung mit der deutschen Verfassung in Einklang steht. Dies bejahte das höchstrichterliche Gericht, verwies aber auf den Vollzugsdefizit und legte demnach dem Gesetzgeber die Pflicht auf, die Schutzmechanismen (damit ist die Transparenz richterlichen Handelns und die Protokollierungspflichten im Rahmen einer Verständigung gemeint) immer wieder auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen sowie bei Gelegenheit nachzubessern.

Wie steht es mit den Verfahrensgrundsätzen?
Das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Urteil der Reihe nach auf die wichtigen Verfahrensprinzipien ein, die im Rahmen einer Verständigung unbedingt Beachtung finden müssen:
Es beginnt mit dem Schuldgrundsatz, der sich aus der Menschenwürde (Art. 1 GG und Art. 2 I GG) und aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) ableitet. Trotz einer Einigung über das Strafmaß im Rahmen einer Verständigung bleibt es immer noch Ziel des Strafverfahrens den wahren Sachverhalt zu ermitteln. Ohne einen solchen lässt sich das materielle Schuldprinzip gar nicht realisieren – Die Strafe die der Verurteilte erhält ist nämlich die Antwort auf seine persönliche Schuld! Auch das Institut der Verständigung kann einen solch wichtigen Verfahrensgrundsatz nicht lahmlegen.
Eine Verständigung kann damit niemals alleinige Urteilsgrundlage bilden, sondern das Gericht – muss wie sonst auch immer – hiervon überzeugt sein, § 261 StPO. Vielmehr müssen verständigungsbasierte Geständnisse auf ihre Richtigkeit überprüft werden (Verlinkung!).
 
Das Gericht weist auch darauf hin, dass der Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren durch die Verständigung nach § 257 c StPO nicht verletzt wird. Ein solcher gewährleistet das Recht eines jeden Beschuldigten, prozessuale Rechte wahrzunehmen sowie Übergriffe des Staates in einer angemessenen Art und Weise abwehren zu können. Wie dieses Verfahrensrecht ausgestaltet wird, liegt grundsätzlich in der Kompetenz des Gesetzgebers.
Darüber schreibt das Gericht in seinem Urteil über die Relevanz des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit und der Unschuldsvermutung, die im Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 III GGverankert sind. Der Beschuldigte muss stets frei von jeglichem Zwang und eigenverantwortlich entscheiden können, ob und wie er im Strafprozess gegen sich selbst mitwirken möchte. Er muss also nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken.
 
Die genannten Verfahrensgrundsätze lassen natürlich Zweifel aufkommen, inwieweit das Institut der Verständigung denn überhaupt mit diesen Verfahrensgrundsätzen in Einklang zu bringen ist. Außer Acht gelassen darf hierbei aber nicht, dass das Verständigungsgesetz vielmehr ein Versuch war, ein solches Institut mit der Verfassung in Einklang zu bringen, gerade weil es vorher der Praxis entsprach, eine solche ohne jegliche gesetzlich normierten Transparenzpflichten durchzuführen. Es entsprach also der Praxis einen solchen „Deal“ abzuschließen – und dies ohne Rücksicht darauf, dass ein solches Handeln unsere Verfassung und vielmehr die prozessualen Rechte eines jeden Beschuldigten mit Füßen trat.

Das Gericht schreibt in seinem Urteil, dass das Verständigungsgesetz das Risiko aufweisen würde, dass die Vorgaben, die uns die Verfassung an ein solches Institut vorschreibt, nur geringfügige Beachtung findet. Dies habe aber nicht zur Folge, dass es dem Gesetzgeber deshalb schlechthin verwehrt sei, eine solche Verfahrensvereinfachung dennoch grundsätzlich für zulässig zu erklären. Indem der Gesetzgeber an das Institut der Verständigung gewisse gesetzliche Vorgaben schuf, hat er damit kein „konsensuales Verfahrensmodell“ zwischen Beschuldigtem und Gericht geschaffen, sondern vielmehr die Verständigung als eine Art „Fremdkörper“ in unsere geltende Strafprozessordnung integriert.

Wieso sind Transparenz und Dokumentation von solchen Verständigungen so wichtig? 
Solche Pflichten, die der Gesetzgeber der Praxis mit seinem § 257 c StPO aufgebürdet hat sind deshalb bedeutsam, da sie eine effektive Kontrolle durch Öffentlichkeit, Staatsanwaltschaft und durch das Rechtsmittelgericht gewährt. Dadurch, dass die mit einer Verständigung verbundenen Handlungen umfassend in die öffentliche Hauptverhandlung einbezogen werden müssen, wird betont, dass sich auch bei dem Institut der Verständigung die richterliche Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ergeben muss. Der Staatsanwaltschaft wird hier eine herausragende Rolle zugeschrieben, denn ihr kommt eine Kontrollfunktion zu. Sie ist dazu verpflichtet, ihre Zustimmung zu einer gesetzeswidrigen Verständigung zu verweigern und muss vielmehr Rechtsmittel gegen Urteil einlegen, die auf einer solchen Verständigung beruhen.

Bundesverfassungsgericht versetzt sich in die Lage des BGH und nennt Revisionsgründe
Interessant ist auch, dass das Bundesverfassungsgericht darlegt, dass ein Verstoß gegen die Transparenz-und Dokumentationspflichten die Rechtswidrigkeit der Verständigung zur Folge hat. Behält das Gericht die Verständigung dennoch bei, so stelle dies ein Revisionsgrund dar – ein Beruhen ließe sich also regelmäßig nicht ausschließen.
 
Dasselbe gelte dann, wenn der Angeklagte nicht über die Voraussetzungen und mit welchen Folgen das Gericht von dem in Aussicht gestellten Ergebnis abweichen kann belehrt wird. Eine solche Belehrung soll nämlich den Angeklagten in seiner Entscheidungsfreiheit hinsichtlich über seine Mitwirkung an der Verständigung schützen.
 
Diese Passagen des Urteils lassen seine Leser freilich etwas grübeln – denn solche Vorgaben, die das höchstrichterliche Gericht hier tätigt, sind eigentlich solche, die allein der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz der Justiz auferlegen sollte; nicht hingegen das Bundesverfassungsgericht. Es überschritt hier mithin seine Kompetenzen.

Über den Vollzugsdefizit
Nun zum Knackpunkt der Entscheidung:
Das Verständigungsgesetz sichere die verfassungsrechtlichen Vorgaben in hinreichender Weise; der in erheblichen Maße defizitäre Vollzug des Verständigungsgesetzes führe derzeit noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung.
 
Was das Bundesverfassungsgericht kritisiert ist gar nicht das Gesetz in seiner jetzigen Fassung vom 4.08.2009 selbst; es ist vielmehr die Praxis, die sich nicht an die ihr auferlegten Transparenz und Protokollierungspflichten hält. Verfassungswidrig wäre der Gesetzestext allein dann, wenn die Schutzmechanismen in einer Art und Weise lückenhaft wären und damit (selbst gegen die Verfassung verstoßende) informelle Absprachen fördern würden – die Norm soll solche illegalen Absprachen aber gerade verhindern indem sie strenge Anforderungen an ein solches Institut aufstellt.  Problem ist hier also vielmehr die Praxis, die das Gesetz nicht oder nicht richtig anwendet.
Als Hauptgrund für den defizitären Vollzug wird in der im Gutachten genannten empirischen Studie nicht der strukturelle Mängel des gesetzlichen Regelungskonzeptes, sondern vielmehr eine „fehlende Praxisuntauglichkeit“ genannt.

Was folgt?
Was schlussfolgert das Bundesverfassungsgericht aus seinen Erwägungen? Was soll das überhaupt bedeuten, das Gesetz ist „noch“ verfassungskonform, „Schuld“ sei vielmehr die Praxis? Das höchstrichterliche Gericht meint in seinen Ausführungen, der Gesetzgeber müsse die weitere Entwicklung sorgfältig im Auge behalten. Sollte sich die gerichtliche Praxis weiterhin in derartiger Weise über die normierten Regelungen hinwegsetzen, so sei es als Aufgabe des Gesetzgebers anzusehen, diese Fehlentwicklung durch Maßnahmen entgegenzutreten. Wenn dies unterbleibt, so träte „ein verfassungswidriger Zustand“ ein.
 
Diese Begründung durch das Bundesverfassungsgericht wurde zu Recht in vielfacher Weise von der Literatur angegriffen. Und das aus vielerlei Gründen. Wieso? Der Senat legt dem Gesetzgeber die Pflicht auf, die Entwicklung sorgfältig zu beobachten. Zwingend ist diese „Verschiebung“ aber nicht. Vielmehr hätte sich der Senat einer endgültigen Entscheidung nicht entziehen dürfen – je nachdem wie er den defizitären Vollzug des Verständigungsgesetzes einschätzt (unabhängig davon, dass ein solcher nicht aus einer Schutzlücke des Gesetzes entspringt) hätte er sich somit für eine Verfassungsmäßigkeit oder eben Verfassungswidrigkeit entscheiden können. Die Frage, wieso der Senat warten möchte, und vielmehr eine „vorübergehende Lösung“ der „Noch-Verfassungsmäßigkeit“ einer endgültigen Entscheidung vorzieht, erschließt sich mir nicht.
 
Eine Frage habe ich mir außerdem noch gestellt: Was genau muss der Gesetzgeber jetzt tun? Schließlich ist es und bleibt es die Aufgabe des Gesetzgebers, Gesetze zu erlassen. Wenn das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber allerdings vorgibt, dass das Verständigungsgesetz den verfassungsmäßigen Anforderungen entspricht, so bleibt für den Gesetzgeber unklar, wann und wie er zu handeln hat, wenn das Vollzugsdefizit in der Praxis keine Besserung erfährt.

Dieses Urteil ist v. a. für die Gerichte relevant. Es bringt zum Ausdruck, dass sie sich an die Formvorschriften der Strafprozessordnung halten müssen. Tun sie dies nicht, so trete ein rechtswidriger Zustand ein, der zeitgleich einen Revisionsgrund ablichtet. Ein solches hat natürlich auch eine erhebliche Relevanz für den Beschuldigten - er ist als Subjekt des Strafprozesses besonders schützenswert. Die Verfahrensgrundsätze unserer Strafprozessordnung müssen zu seinem Schutze Anwendung finden. 

published on 14.02.2012 00:00

Tenor 1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung v
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.

(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.
sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben,
2.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder
3.
sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Landesjustizverwaltung hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung der Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat die Person zu tragen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen hinzuweisen.

(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden.

(5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben wurde. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.

(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.

(3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.

(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.

(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt

1.
das Nachlassgericht, wenn das Grundstück oder das Erbbaurecht zu einem Nachlass gehört,
2.
das nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht, wenn ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, und
3.
im Übrigen das nach § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht.

(2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:

a)
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen oder der Nachweis der Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunden erbracht ist und
b)
die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Weise dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Gericht nachgewiesen ist.

(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist auch der Notar, der die Auseinandersetzung vermittelt hat, für die Erteilung des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 zuständig.

(3) Die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Auflassung bleiben unberührt.

Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.

(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.

(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.

(3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.

(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.

(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Notare sind zuständig,

1.
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie
2.
Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.

(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.

(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.
sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben,
2.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder
3.
sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Landesjustizverwaltung hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung der Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat die Person zu tragen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen hinzuweisen.

(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden.

(5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben wurde. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.

(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,

1.
eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen,
2.
Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung
a)
einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozessordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozessordnung,
b)
einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozessordnung oder
c)
der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
handelt.

(3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.

Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlaß zulässig. Bei einem neubestellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen.

(2) Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einrichtung der Geschäftsstelle, auf die Führung und Verwahrung der Akten und Verzeichnisse, auf die ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen, auf die rechtzeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das Bestehen der Haftpflichtversicherung. In jedem Fall ist eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen.

(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Notarkammer Notare zu Prüfungen hinzuziehen. Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und dergleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu. Soweit bei dem Notar die Kostenberechnung und der Kosteneinzug bereits von der Notarkasse oder der Ländernotarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht erforderlich.

(4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren und ihnen diese auszuhändigen. Der Notar hat ihnen zudem den Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie ihnen die für die Zwecke der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen. § 78i bleibt unberührt. Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und Akten und Verzeichnisse vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.

(2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Auslieferung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunftserteilung nach § 99 Absatz 2 noch nicht zur Folge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden.

(3) Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. Es kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Gericht vor.

(4) Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Maßnahme nach § 99 entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. Über die Öffnung einer ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.

(5) Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.

(6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich mitzuteilen.

(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4,
b)
Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4, sofern der Zweck der Handelsplattform im Internet darauf ausgerichtet ist, in den Buchstaben a und c bis o sowie in den Nummern 2 bis 10 genannte besonders schwere Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern,
c)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
d)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4,
e)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
f)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
g)
Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,
h)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 2 und 3, des § 232a Absatz 1, 3, 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 232b Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4, dieser in Verbindung mit § 232a Absatz 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 233 Absatz 2, des § 233a Absatz 1, 3 und 4 zweiter Halbsatz, der §§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie der §§ 239a und 239b,
i)
Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
j)
schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251,
k)
räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a,
m)
besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten ist,
n)
Computerbetrug in den Fällen des § 263a Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 5,
o)
besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
2.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Absatz 1,
3.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
4.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
a)
Straftaten nach § 17 Absatz 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 oder 7,
b)
Straftaten nach § 18 Absatz 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10,
5.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,
b)
eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,
6.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
7.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:Straftaten nach § 19 Absatz 3,
8.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1,
9.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
10.
aus dem Waffengesetz:
a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.

(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.
der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und
2.
die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.

(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.
sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben,
2.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder
3.
sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Landesjustizverwaltung hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung der Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat die Person zu tragen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen hinzuweisen.

(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden.

(5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben wurde. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.

(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,

1.
eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen,
2.
Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung
a)
einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozessordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozessordnung,
b)
einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozessordnung oder
c)
der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
handelt.

(3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.

Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlaß zulässig. Bei einem neubestellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen.

(2) Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einrichtung der Geschäftsstelle, auf die Führung und Verwahrung der Akten und Verzeichnisse, auf die ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen, auf die rechtzeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das Bestehen der Haftpflichtversicherung. In jedem Fall ist eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen.

(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Notarkammer Notare zu Prüfungen hinzuziehen. Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und dergleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu. Soweit bei dem Notar die Kostenberechnung und der Kosteneinzug bereits von der Notarkasse oder der Ländernotarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht erforderlich.

(4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren und ihnen diese auszuhändigen. Der Notar hat ihnen zudem den Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie ihnen die für die Zwecke der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen. § 78i bleibt unberührt. Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und Akten und Verzeichnisse vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.

(2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Auslieferung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunftserteilung nach § 99 Absatz 2 noch nicht zur Folge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden.

(3) Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. Es kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Gericht vor.

(4) Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Maßnahme nach § 99 entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. Über die Öffnung einer ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.

(5) Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.

(6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich mitzuteilen.

(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4,
b)
Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4, sofern der Zweck der Handelsplattform im Internet darauf ausgerichtet ist, in den Buchstaben a und c bis o sowie in den Nummern 2 bis 10 genannte besonders schwere Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern,
c)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
d)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4,
e)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
f)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
g)
Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,
h)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 2 und 3, des § 232a Absatz 1, 3, 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 232b Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4, dieser in Verbindung mit § 232a Absatz 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 233 Absatz 2, des § 233a Absatz 1, 3 und 4 zweiter Halbsatz, der §§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie der §§ 239a und 239b,
i)
Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
j)
schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251,
k)
räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a,
m)
besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten ist,
n)
Computerbetrug in den Fällen des § 263a Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 5,
o)
besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
2.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Absatz 1,
3.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
4.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
a)
Straftaten nach § 17 Absatz 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 oder 7,
b)
Straftaten nach § 18 Absatz 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10,
5.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,
b)
eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,
6.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
7.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:Straftaten nach § 19 Absatz 3,
8.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1,
9.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
10.
aus dem Waffengesetz:
a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.

(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.
der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und
2.
die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.

(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.
sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben,
2.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder
3.
sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Landesjustizverwaltung hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung der Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat die Person zu tragen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen hinzuweisen.

(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden.

(5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben wurde. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.