Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 81 Nichtbetreiben des Verfahrens
Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 81 Nichtbetreiben des Verfahrens
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Asylgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.
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published on 16/02/2018 00:00
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2017 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die B
published on 14/11/2017 00:00
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung (Nr. 3) wird angeordnet.
II. Die Antragsge
published on 13/11/2017 00:00
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung (Nr. 3) wird angeordnet.
II. Die Antragsgegner
published on 18/09/2018 00:00
Tenor
I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Angesichts der Möglichk
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