Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13

bei uns veröffentlicht am04.05.2015

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Fortführung und Entscheidung des wegen fiktiver Klagerücknahme eingestellten Verfahrens zur Anfechtung eines Kostenerstattungsbescheids.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks in A-Stadt.

3

Die Beklagte machte gegenüber den Klägern mit Kostenerstattungsbescheid vom 22. Februar 2013 einen entsprechenden Anspruch zur Abdeckung des bei der Änderung der Hausanschlussleitung (von der Grundstücksgrenze bis einschließlich Wassermesseinrichtung) entstandenen tatsächlichen Aufwands einen Betrag in Höhe von 585,96 € geltend.

4

Den dagegen mit anwaltlichem Schreiben vom 7. März 2013 erhobenen Widerspruch, der trotz Ankündigung - auch im Folgenden - nicht näher begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 zurück.

5

Am 23. August 2013 haben die Kläger daraufhin Klage erhoben.

6

In der Klageschrift wurde eine „ausführliche“ Klagebegründung mit gesondertem Schriftsatz angekündigt. In der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 27. August 2013 ist um Übersendung der Begründung der Klage binnen eines Monats gebeten worden, in der weiteren Verfügung vom 18. November 2014 wurde zur Vorlage der Klagebegründung binnen drei Wochen aufgefordert.

7

Nachdem keine Reaktion der Kläger erfolgt ist, hat das Gericht mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 die Kläger über ihre anwaltlichen Prozessvertreter aufgefordert,

8

„… das Verfahren weiter zu betreiben und binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Verfügung der gerichtlichen Verfügung vom 27.08.2014 nachzukommen.

9

Die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens ist nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO angezeigt, weil ernstliche Zweifel bestehen, ob ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens besteht.

10

Die Kläger haben auf die gerichtlichen Verfügungen vom 27.08.2013 und 18.11.2014 nicht reagiert.

11

Die Kläger haben ihre Klage trotz eigener Ankündigung und Aufforderung des Gerichts nicht begründet. Geht die Erklärung nicht fristgerecht bei Gericht ein, gilt die Klage als zurückgenommen. Die Kläger haben dann die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 92 Abs. 3, 155 Abs. 2 VwGO).“

12

In der gerichtlichen Verfügung, die mit vollständiger Unterschrift des Berichterstatters unterzeichnet ist, ist das erstgenannte Datum (korrekt) mit dem „27.8.2013“ bezeichnet worden. Die Betreibensaufforderung ist den Klägervertretern am 23. Dezember 2014 zugestellt worden.

13

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 haben die Klägervertreter um Übersendung der Verwaltungsvorgänge für drei Tage gebeten, die sie am 3. Februar 2015 erhalten und am 4. Februar 2015 zurückgesandt haben.

14

Am 23. Februar 2015 haben die Kläger(vertreter) per Telefax mit Schriftsatz von diesem Tag die Klage begründet. U. a. wird darin vorgetragen und näher dargelegt, dass die der Festsetzung des Beitrags zugrunde liegende Satzung über die Erhebung von Beiträgen über die öffentliche Einrichtung zur Trinkwasserversorgung vom 25. April 2012 unwirksam sei, insbesondere sei die dem Beitragssatz zugrunde liegende Kalkulation im Hinblick auf über Gebühren vereinnahmte Abschreibungen, die aufwandsmindernd zu berücksichtigen seien, fehlerhaft.

15

Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 25. Februar 2015 eingestellt, da die Klage als zurückgenommen gelte. In den Gründen wird dazu ausgeführt:

16

„… Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren mit der sich aus den §§ 155 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO ergebenden Kostenfolge einzustellen.

17

Die Klage gilt nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen, da die Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate seit Zustellung der Aufforderung nicht betrieben haben. Sie haben ihre Klage gegen den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 22. Februar 2013 nicht begründet.

18

Die Betreibensaufforderung vom 18. Dezember 2014 ist wegen ernstlicher Zweifel, ob ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens besteht, angezeigt gewesen. Sie ist den anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger am 23. Dezember 2014 zugestellt worden.

19

Bereits in der Klageschrift vom 23. August 2013 war eine 'ausführliche Klagebegründung' mit gesondertem Schriftsatz angekündigt worden. Die Kläger haben auf die gerichtliche Bitte in der Eingangsverfügung vom 27. August 2013, binnen eines Monats die Begründung der Klage zu übersenden, allerdings nicht reagiert, auch nicht auf die Aufforderung des nunmehr zuständigen Berichterstatters vom 18. November 2014, also über ein Jahr später, die Klagebegründung (nunmehr) binnen drei Wochen vorzulegen. Zur Vorbereitung einer 'ergänzenden' (?) Klagebegründung haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 um Übersendung der Verwaltungsvorgänge zur Akteneinsicht gebeten, die ihnen mit Schreiben vom 28. Januar 2015 übersandt und am 3. Februar 2015 zugestellt wurden. Auch im Vorverfahren, in dem die anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger bereits tätig waren, wurde keine Begründung des Widerspruchs vorgelegt, sondern lediglich angekündigt.

20

Am 23. Februar 2015 ist zwar eine dreiseitige Klagebegründung der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger gemäß Schriftsatz von diesem Tag eingegangen. Selbst bei großzügigster Auslegung kann darin aber keine Begründung zur Frage der Rechtswidrigkeit des hier angegriffenen Kostenerstattungsbescheids vom 22. März 2013 wegen einer Änderung des Hausanschlusses gesehen werden, der sich auf die Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung vom 31. August 2011 stützt. Vorgelegt wurde eine Klagebegründung, die sich mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen über die öffentliche Einrichtung zur Trinkwasserversorgung bzw. der vorgetragenen Fehlerhaftigkeit der Kalkulation des Beitragssatzes befasst. Darum geht es hier aber nicht. Es wird in der vorliegenden Klage kein Anschlussbeitrag zur öffentlichen Einrichtung der Trinkwasserversorgung des Zweckverbands Wismar angefochten, sondern ein davon zu unterscheidender Kostenerstattungsanspruch betreffend die Änderung eines Hausanschlusses.

21

Ein Verfahren wird im Hinblick auf die eigens angekündigte und zudem vom Gericht geforderte Klagebegründung aber nicht bereits dann betrieben, wenn nach ca. anderthalb Jahren überhaupt 'irgendeine' Klagebegründung fristgerecht vorgelegt wird. Es darf zwar nicht verkannt werden, dass in diesem Stadium noch keine Entscheidung i. S. eines Urteils zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage getroffen werden darf. Dennoch ist es erforderlich, die o. g. Zweifel am Interesse an der Fortführung der Klage dadurch zu zerstreuen, dass bezogen auf den Streitgegenstand mindestens rudimentärer Vortrag erfolgt, warum der angefochtene (hier: Kostenerstattungs-)Bescheid rechtswidrig sein soll. Das ist mit Blick und bei Würdigung des vorgelegten Schriftsatzes vom 23. Februar 2015 aber nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Offenbar wurden hier zwei unterschiedliche Streitgegenstände durcheinander gebracht. Eine insoweit 'fremde' Klagebegründung genügt nicht, vielmehr muss sie wenigstens ansatzweise zum Streitgegenstand 'passen' …“

22

Mit Schriftsatz vom 6. März 2015 ist die Klage dann „vorläufig“ begründet worden, allerdings wiederum mit der Prämisse, dass hier ein Beitragsbescheid vom 8. November 2010 über einen Betrag in Höhe von 8.884,60 € vorliege, der u. a. verjährt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schriftsatzes Bezug genommen. Mit späterem Schriftsatz vom 25. März 2015 baten die Kläger, den Schriftsatz vom 6. März 2015 als gegenstandslos zu betrachten.

23

Nachdem das Gericht mit Schreiben vom 16. März 2015 auf den Beschluss vom 25. Februar 2015 verwiesen und mitgeteilt hat, dass die Klage als zurückgenommen gelte, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 17. März 2015 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

24

Die Kläger tragen vor:

25

Zu Recht weise das Gericht zwar darauf hin, dass inhaltlich die Ausführungen im Schriftsatz vom 23. Februar 2015 die Beitragserhebung der Beklagten beträfen, nicht die hier streitgegenständliche Forderung von Grundstücksanschlusskosten.

26

Gleichwohl sei die Feststellung der fiktiven Klagerücknahme durch Beschluss vorliegend unwirksam.

27

Der Kläger sei im Rahmen der Betreibensaufforderung vom 18. Dezember 2014 aufgefordert worden, die Klagebegründung nachzuholen, um die Zweifel an dem Interesse der Fortführung des Verfahrens auszuräumen. Vorliegend sei dem Gericht eine umfangreiche Klagebegründung und somit eine Darlegung des Interesses an der Fortführung des Rechtsstreits innerhalb der gesetzten Frist zugegangen. Damit seien die berechtigterweise aufgekommenen Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses entkräftet worden.

28

Es könne nicht darauf ankommen, ob die inhaltlichen Darlegungen die Begründetheit der Klage tatsächlich untermauerten. Vielmehr sei durch die – wenn auch unstreitig „fremde“ Klagebegründung – doch deutlich dokumentiert, dass Interesse an der Fortführung des Klageverfahrens bestehe. Insbesondere sei mit dem Schriftsatz vom 23. Februar 2015 gleichwohl der Betreibensaufforderung Folge geleistet worden, nämlich der „gerichtlichen Verfügung vom 27.08.2014 nachzukommen“.

29

Sinn und Zweck der Betreibensaufforderung i. S. von § 92 Abs. 2 VwGO sei nicht, den Kläger zu einem Vortrag zu bewegen, der eine Entscheidungsreife herbeiführe, sondern „nur“ die Beseitigung des vermuteten Wegfalls des Rechtsschutzinteresses.

30

In der Sache werde vorgetragen, dass sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 (KAG M-V) die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs für Haus- und Grundstücksanschlüsse auf die erstmalige Herstellung bzw. die Kostenerstattung weiterer Anschlussleitungen (§ 10 Abs. 3 KAG M-V) beschränke. Bereits dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung sei zu entnehmen, dass Gegenstand des angefochtenen Kostenerstattungsbescheids weder die „Herstellung“ noch die Herstellung eines „weiteren“ Hausanschlusses, sondern stattdessen der Aufwand für die „Änderung“ des Hausanschlusses geltend gemacht werde. Für die „Änderung“ von Haus- und Grundstücksanschlüssen scheide jedoch die Festsetzung von Kostenersatz nach § 10 KAG M-V aus.

31

Die Kläger beantragen,

32

unter Aufhebung des Beschlusses des Gerichts vom 25. Februar 2015 das Verfahren fortzusetzen und den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 22. Februar 2013 und ihren Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 aufzuheben.

33

Die Beklagte beantragt,

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festzustellen, dass die Klage als zurückgenommen gilt,

35

hilfsweise,

36

die Klage abzuweisen,

37

und trägt dazu vor:

38

Auch wenn die Vorlage einer Klagebegründung keine zwingende Voraussetzung für die wirksame Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage sei, gehöre es zu den prozessualen Mitwirkungspflichten der Kläger, die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Dazu könne auch aufgrund von § 82 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie § 86 Abs. 4 VwGO vom Gericht unter Fristsetzung aufgefordert werden.

39

Eine Aufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO sei nach allgemeiner Auffassung jedenfalls immer dann gerechtfertigt, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger – wie hier - die Einrichtung einer Begründung selbst angekündigt habe.

40

Nachdem daraufhin über einen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren nichts passiert sei und auch zwei gerichtliche Verfügungen zur Begründung der Klage ohne Antwort geblieben seien, sei die gerichtliche Aufforderung vom 18. Dezember 2014 zur Begründung der Klage zu Recht ergangen.

41

Innerhalb der gesetzlichen Frist sei auch keine Klagebegründung vorgelegt worden. Hier hätte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger so substantiiert äußern müssen, dass Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses beseitigt worden wären und der äußere Anschein einer Vernachlässigung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten entfallen wäre. An einem danach erforderlichen, ansatzweise substantiierten Vorbringen fehle es hier jedoch. Den Klägern, die im vorliegenden Fall durch einen im Kommunalabgabenrecht äußerst erfahrenen Rechtsanwalt, der zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht sei, vertreten seien, wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, binnen der gesetzlichen Frist das Fortbestehen ihres Rechtsschutzbedürfnisses deutlich zu machen und dieses substantiiert zu begründen. Dass dies nicht erfolgt sei, müssten sie sich nach §§ 173 VwGO, 51 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

42

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. März 2015 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

43

Die Klage hat keinen Erfolg.

44

Entsteht nach erfolgter (lediglich deklaratorischer) Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme, einer so vom Gericht gewerteten Erklärung oder - wie hier - einer Klagerücknahmefiktion gemäß § 92 Abs. 2 VwGO, hat das Gericht das Verfahren auf Antrag fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 92 Rn. 28 m. w. N.; Schmid, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 92 Rn. 42; VG B-Stadt, nicht rechtskräftiges Urt. v. 31. August 2012 – 4 A 658/12 –, juris, Rn. 42).

45

Eine Fortsetzung des Verfahrens scheitert daran, dass die Klage nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen gilt, so dass das Verfahren beendet ist.

46

I. Die gerichtliche Aufforderung an die Kläger zur Begründung der Klage ist zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Betreibensaufforderung waren erfüllt.

47

1. Eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG -) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Dieses in ständiger Rechtsprechung zu den entsprechenden asylverfahrensrechtlichen Regelungen entwickelte, ungeschriebene Tatbestandsmerkmal gilt auch für die dem Asylverfahrensrecht nachgebildete und in das allgemeine Verwaltungsprozessrecht eingeführte Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Stets muss sich aus dem fallbezogenen Verhalten des Klägers, z. B. aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten, der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. Denn § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (so BVerwG, Beschl. v. 12. April 2001 - 8 B 2/01 -, NVwZ 2001, 918, hier zitiert aus juris, Rn. 5; VG B-Stadt, Urt. v. 30. August 2011 - 3 A 491/07 -).

48

Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden Interesses an der Verfahrensfortsetzung können sich namentlich aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben, jedoch muss deren Erfüllung nach Lage des Falls vom Kläger zu erwarten sein; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. etwa Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 92 Rn. 46 f.). Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten (BVerwG, Beschl. v. 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 -, juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23. Jan. 2012 - 11 ME 420/11 -, juris, Rn. 7; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 92 Rn. 19).

49

Danach war vorliegend von Zweifeln an einem Interesse der Kläger an der Fortführung des Klageverfahrens auszugehen, da sie ihre Klage weder in der Klageschrift vom 23. August 2013 noch nach dortiger – wenngleich zeitlich unbestimmter - Ankündigung (“Die ausführliche Klagebegründung erfolgt mit gesondertem Schriftsatz.“) und entsprechender Bitte zur Übersendung der Begründung der Klage binnen einen Monats in der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 27. August 2013 noch nach weiterer gerichtlicher Aufforderung gemäß Verfügung vom 18. November 2014 begründet haben. Neben der eigenen Ankündigung im Klageverfahren war insoweit zu beachten, dass die Kläger auch nicht etwa im Vorverfahren, dort ebenfalls trotz entsprechender ausdrücklicher Ankündigung im Widerspruchsschreiben vom 7. März 2013, den Widerspruch begründet haben.

50

Ob dabei die fehlende – nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht zwingend vorgeschriebene - Klagebegründung als solche bereits für eine Betreibensaufforderung ausreicht (dazu BVerwG, Beschl. v. 12. April 2001, a. a. O., juris, Rn. 6), muss nicht abschließend entschieden werden, ebenso wenig, ob es generell eine „Schonfrist“ zur Vorlage einer Klagebegründung bei Gerichten mit (leider) langen Verfahrenslaufzeiten gibt.

51

Vorliegend kommt jedenfalls hinzu, dass die Kläger eine „ausführliche“ Begründung ihrer (zuvor allerdings nicht einmal ansatzweise begründeten) Klage ausdrücklich angekündigt hatten und zwei entsprechende gerichtliche Aufforderungen dazu in mehr als genügendem Abstand vorlagen, es bis hin zum Vorverfahren aber noch keinen Ansatz einer Begründung für die mögliche Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids gegeben hat und sich schließlich auch für das Gericht nicht von Amts wegen Ansatzpunkte für eine sachgerechte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bzw. den erkennbar fortwährenden Willen der Kläger zum Festhalten an ihrer Klage aufgedrängt haben. Zumindest in einem solchen Fall kann dann aus dem Ausbleiben einer solchen angekündigten Klagebegründung der Rückschluss auf Zweifel an einem Klagefortführungsinteresse gezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Jan. 1987 - 9 C 259/86 -, juris, Rn. 11; VG Hamburg, Urteil vom 11. April 2012 – 4 K 411/10 –, juris Rn. 24 m. w. N.; Clausing, a. a. O., § 92 Rn. 46 m. w. N.; Bamberger, a. a. O, § 92 Rn. 21). So liegen die Dinge hier.

52

Unzutreffend ist auch die recht häufige anwaltliche Formulierung einer vorbehaltenen „weiteren“ oder – wie hier – „ausführlichen“ Begründung der Klage, bei der die Klageschrift allerdings lediglich aus der mehr oder wenig umfangreichen Mitteilung des Verwaltungs- und Vorverfahrens besteht. Darin ist nicht einmal ansatzweise die Begründung der Klage, also die Darlegung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, aus denen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids folgen soll, enthalten. Vielmehr wird lediglich der Gang des bisherigen Verfahrens dargelegt. Die mag anders zu werten sein, wenn diese Darstellung offenkundig vom gesetzlich vorgeschriebenen Gang abweicht und deshalb schon aus sich selbst heraus Zweifel an der Rechtmäßigkeit mindestens des Verfahrens bei Erlass des Ausgangs- und/oder Widerspruchsbescheids hervorbringen, allerdings liegen die Dinge hier nicht so.

53

Dem entgegen halten zu wollen, dass verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (erfahrungsgemäß) auch sehr lange bräuchten, und deshalb womöglich zu einem frühen Zeitpunkt eine Begründung, warum der Kläger den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hält, für entbehrlich zu halten, stellte die Dinge von den Beinen auf den Kopf. Ohne dass ein Kläger offen- und darlegt, aus welchen (mehr oder weniger kurzen tatsächlichen und/oder rechtlichen) Erwägungen heraus er meint, der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtswidrig, kann auch der Beklagte nicht dazu Stellung nehmen und ggf. auch dem Anfechtungsbegehren von sich aus durch teilweise oder vollständige Aufhebung seines Bescheids nachkommen. Ebenso wenig kann das Gericht beurteilen, ob es noch weitere Akten beiziehen muss, eine Beweisaufnahme (ggf. mit Zeugen) durchzuführen haben wird oder sonstige Entscheidungen und Handlungen im vorbereitenden Verfahren treffen bzw. vornehmen muss (vgl. § 87 VwGO), aber auch, ob ein Verfahren abweichend vom bloßen Datum seines Eingangs bei Gerichts zeitlich früher als andere „ältere“ Verfahren terminiert wird usw.

54

2. Der Rechtmäßigkeit der Betreibensaufforderung steht auch der (geringfügige) Fehler in der Ausfertigung nicht entgegen, in dem ein falsches Jahresdatum der vorangegangenen gerichtlichen Verfügung („27.8.2014“ statt zutreffend „27.8.2013“) aufgeführt ist, zumal dann im weiteren Text das korrekte Datum (u. a.) dieser gerichtlichen Verfügung genannt wird.

55

II. Die Kläger haben ihre Klage innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Betreibensaufforderung des Gerichts am 23. Dezember 2014 nicht, wie gerichtlich gefordert und zuvor selbst angekündigt, begründet.

56

Der in diesem Verfahren unter Bezug auf die gerichtliche Verfügung vom 18. Dezember 2014 am 23. Februar 2015 per Telefax eingegangene anwaltliche Schriftsatz vom gleichen Tag erfüllt nicht die Voraussetzungen der geforderten Handlung.

57

Selbst bei großzügigster Auslegung kann darin, wie bereits im Einstellungsbeschluss ausgeführt, keine Begründung zur Frage der Rechtswidrigkeit des hier angegriffenen Kostenerstattungsbescheids der Beklagten vom 22. März 2013 wegen einer Änderung des Hausanschlusses gesehen werden, der sich auf die Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung des Zweckverbands vom 31. August 2011 stützt. Vorgelegt wurde vielmehr eine Klagebegründung, die sich mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen über die öffentliche Einrichtung zur Trinkwasserversorgung bzw. der vorgetragenen Fehlerhaftigkeit der Kalkulation des Beitragssatzes befasst. Darum geht es hier aber nicht. Es wird in der vorliegenden Klage kein Anschlussbeitrag zur öffentlichen Einrichtung der Trinkwasserversorgung des Zweckverbands Wismar angefochten, sondern ein davon grundlegend zu unterscheidender Kostenerstattungsanspruch betreffend die (vermeintliche) Änderung eines Hausanschlusses.

58

Ein Verfahren wird im Hinblick auf die eigens angekündigte und zudem vom Gericht geforderte Klagebegründung aber nicht bereits dann betrieben, wenn bis zum Ablauf der Frist zum Betreiben des Klageverfahrens überhaupt 'irgendeine' Klagebegründung fristgerecht vorgelegt wird. Es darf zwar nicht verkannt werden, dass in diesem Stadium noch keine Entscheidung i. S. eines Urteils zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage getroffen werden darf oder kann und deshalb nicht etwa verlangt werden kann, dass ein Kläger die entscheidungsrelevanten Probleme des streitigen Bescheids darlegt oder gar einen – später dann im Urteil bewerteten – „Treffer“ landet, der zur teilweisen oder vollständigen Aufhebung des Verwaltungsakts führen wird. So wäre von einer in diesem Sinne „hinreichenden“ Klagebegründung auch etwa dann auszugehen, wenn der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach erkannt wird, aber mit „abwegigen“ oder nicht vertretbaren Argumenten tatsächlicher und/oder rechtlicher Art zum „Einsturz“ gebracht werden soll. Dennoch ist es erforderlich, die o. g. gerichtlichen Zweifel am Interesse an der Fortführung der Klage dadurch zu zerstreuen, dass der Streitgegenstand durch die Kläger hinreichend erkannt worden ist und darauf bezogen mindestens rudimentärer Vortrag zur Klagebegründung erfolgt, mag er sich aus den verschiedensten Gründen nicht als tragfähig erweisen. Dieses Erkennen des (selbst und zutreffend mit der Klageschrift geschaffenen) Streitgegenstands und den im dargestellten Sinne hinreichenden Bezug zu diesem (erkannten) Streitgegenstand ist mit Blick und bei Würdigung des vorgelegten Schriftsatzes vom 23. Februar 2015 aber nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Hier wurde der Streitgegenstand offenbar zwischenzeitlich vollständig aus den Augen verloren und zu einem vermeintlichen (in Wahrheit aber anderen) Streitgegenstand juristisch vorgetragen. Eine insoweit völlig 'fremde' Klagebegründung genügt nicht, vielmehr muss sie erkennbar zumindest den korrekten Streitgegenstand im Blick haben und wenigstens ansatzweise insoweit dazu 'passen'. Man kann nicht später „Nieder mit den Äpfeln, sie haben Würmer“ vortragen, wenn man doch eingangs „Birnen“ vernichten wollte.

59

Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte, aus denen während der laufenden Frist erkennbar wäre, dass die Kläger entgegen im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung bestehender Zweifel ein rechtliches Interesse an der Fortführung ihrer Anfechtungsklage gegen den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten haben.

60

II. Gründe, die Kläger in die versäumte Frist wiedereinzusetzen bzw. insoweit Nachsicht zu gewähren, liegen nicht vor.

61

Bei der (sog. uneigentlichen) gesetzlichen Frist nach § 92 Abs. 2 VwGO handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei der weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 1 VwGO stattfindet (BVerwG, Urt. v. 23. April 1985 - 9 C 7/85 -, juris, Rn. 14 zur entsprechenden Vorschrift des § 33 AsylVfG; VG Berlin, Urt. v. 15. Juni 2010 – 19 K 198.09 -, juris, Rn. 24; Kopp/Schenke, a. a. O., § 92 Rn. 22 m. w. N.).

62

Eine im Ergebnis einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gleichkommende sog. Nachsichtgewährung ist allerdings im Falle höherer Gewalt analog §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO vorzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 25. Nov. 2002 – 8 B 112/02 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. Febr. 2010 – 10 N 44.07 -, juris, Rn. 11; Kopp/Schenke, a. a. O., § 92 Rn. 22 m. w. N.). Ein solcher Fall höherer Gewalt ist hier weder dargetan noch von Amts wegen ersichtlich.

63

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. insoweit vorliegend Art. 19 Abs. 4 GG), die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften zu überspannen (BVerfG, Beschl. v. 27. Sept. 2012 - 2 BvR 1766/12 -, juris, Rn. 13 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 20. Nov. 2011 - VI ZB 28/11 -, juris, Rn. 6 m. w. N.). Dies gilt ebenso bei der Beurteilung von Sachverhalten, die eine Nachsichtgewährung einer gesetzlichen Ausschlussfrist ermöglichen können.

64

Der in der Verwaltungsgerichtsordnung verwendete Begriff der höheren Gewalt ist zwar enger als der Begriff "ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO. Jedoch setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urt. v. 23. April 1985, a. a. O., juris, Rn. 16; VG Ansbach, Beschl. v. 13. Jan. 2010 - AN 14 K 09.01998 -, juris, Rn. 12 m. w. N.; VG Berlin, Urt. v. 15. Juni 2010, a. a. O., juris, Rn. 24).

65

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine durch Versehen des Büropersonals eines Rechtsanwalts herbeigeführte Fristversäumung sich als Folge eines unabwendbaren Zufalls bzw. als Fall höherer Gewalt darstellen kann. Rechtsanwälte haben zwar Fristsachen mit der größten Peinlichkeit und Genauigkeit zu behandeln, aber andererseits sind die Anwälte gezwungen, gewisse einfache Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulung verlangen, ihrem Büro zu überlassen, damit sie im Stande sind, ihre eigentlichen Berufspflichten zu erfüllen (BVerwG, Urt. v. 23. April 1985, a. a. O., juris, Rn. 16). Deshalb darf der anwaltliche Prozessbevollmächtigte die Übersendung von Briefsendungen an ein Gericht seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten zuverlässigen Büropersonal überlassen. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Versehen des Büropersonals einen unabwendbaren Zufall (dazu sogleich) und höhere Gewalt darstellen.

66

Ein solches Versehen des (nicht anwaltlichen) Personals in der Kanzlei der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger steht hier aber nicht in Rede. Selbst wenn bei der Erstellung des Schriftsatzes zur Klagebegründung ein inhaltlich unzutreffender Text bzw. falsche Textbausteine eingefügt worden sein sollten, entbindet und entpflichtet dies nicht den anwaltlichen Unterzeichner des Schriftsatzes von der Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Schriftsatzes; dies ist vielmehr „ureigene“ Aufgabe des Rechtsanwalts, dessen Fehler sich die Kläger zwar nicht, wie die Beklagte meint, nach § 51 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 173 VwGO, wohl aber nach § 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO zurechnen lassen müssen.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

68

Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO), da auf Beklagtenseite ein insolvenzunfähiger Zweckverband und damit ein kraft Gesetzes stets zahlungsfähiger Schuldner steht.

69

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Fortsetzung seines vom Gericht eingestellten Klageverfahrens gegen einen Straßenreinigungsgebührenbescheid.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift gemäß Rubrum. Das Grundstück liegt an dieser öffentlichen Straße an, allerdings nicht an seinem gerade verlaufenden Teil, sondern an einem davon abgehenden Stichweg. Dieser Weg führt von der gerade verlaufenden Straßenabschnitt rechtwinklig aus etwa 35 m lang, um dann in einem weiteren Winkel von ca. 90 Grad noch ca. 25 m fort zu laufen. Das Grundstück des Klägers liegt an dem letztgenannten Winkel. Die Länge des an der Straße liegenden Grundstücksteils bzw. die Frontlänge am Stichweg beträgt nach nunmehr übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten 7 m.

3

Mit dem hier streitbefangenen Gebührenbescheid Straßenreinigung 2010 vom 9. Februar 2010 zog der Beklagte den Kläger zu ebensolchen Gebühren für das Kalenderjahr 2010 in Höhe von 85,54 € heran. Er ging dabei von 26 Frontmetern aus.

4

Dagegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 9. März 2010 Widerspruch ein; darin wurde die Begründung des Widerspruchs in einem weiteren Schreiben nach beantragter und gewährter Akteneinsicht angekündigt. Der Beklagte erinnerte nach zuvor erfolgter Mitteilung der Bürostunden und der Bitte um Terminsvereinbarung zur dortigen Akteneinsichtnahme mit Schreiben vom 3. Juni 2010 an die Begründung des Widerspruchs. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 übersandte er, nachdem offenbar mehrere Termine zur Akteneinsichtnahme in den Behördenräumen nicht zu Stande gekommen waren, den anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers die Verwaltungsvorgänge in Kopie. Auch nachfolgend ging keine Begründung des Widerspruchs ein.

5

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010, den anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 29. Oktober 2010, zurück.

6

Am 29. November 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Die Klageschrift enthält keine Begründung der Klage, sondern nur eine Kurzbeschreibung des Verwaltungs- und Vorverfahrens; sie verhält sich dann wie folgt: „Eine weitere Begründung der Klage erfolgt nach vollständiger Akteneinsicht, die hiermit beantragt wird.“

7

Nach Übersendung der Verwaltungsvorgänge mit Schreiben des Beklagten vom 22. Dezember 2010 hat das Gericht diese Beiakte mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Akteneinsicht binnen drei Tagen und nachfolgenden Klagebegründung binnen eines Monats übersandt. Die Beiakte ist dort am 29. Dezember 2010 eingegangen und mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 an den Beklagten gesandt worden, der die Beiakte wieder dem Gericht zugeleitet hat.

8

Unter dem 9. Februar 2011 hat das Gericht an die vom Kläger angekündigte und vom Gericht geforderte Klagebegründung erinnert, die nunmehr binnen zwei Wochen vorliegen solle.

9

Mit Verfügung vom 9. März 2011, vom Berichterstatter und jetzigen Einzelrichter mit vollem Nachnamen unterzeichnet, hat das Gericht den Kläger über seine Prozessbevollmächtigten aufgefordert, das Verfahren weiter zu betreiben und binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Verfügung die Klage zu begründen. Die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens sei nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO angezeigt, weil ernstliche Zweifel bestünden, ob ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens bestehe. Der Kläger habe auf die gerichtlichen Verfügungen vom 27. Dezember 2010 und 9. Februar 2011 nicht reagiert. Er habe seine Klage trotz Aufforderung des Gerichts nicht begründet. Gehe die Erklärung nicht fristgerecht bei Gericht ein, gelte die Klage als zurückgenommen. Der Kläger habe dann die Kosten des Verfahrens zu tragen.

10

Die Betreibensaufforderung wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. März 2011 zugestellt.

11

Dies ist ebenso in einem anderen Verfahren (Az. 4 A 1660/10) mit vergleichbarer Ausgangslage geschehen, wobei die gleichen Prozessbevollmächtigten des dortigen Klägers mit Schriftsatz vom 9. März 2011 aber zuvor eine einmonatige Fristverlängerung zur Klagebegründung beantragt hatten, die das Gericht gewährte. Dort hat das Gericht sodann mit Verfügung vom 27. April 2011 an die „überfällige“ Klagebegründung erinnert und schließlich unter dem 7. Juni 2011 eine Betreibensaufforderung zur Klagebegründung gegenüber dem Kläger, vertreten durch dieselben Prozessbevollmächtigten wie hier, erlassen. Im dortigen Verfahren ist am 30. Juni 2011 mit Schriftsatz vom gleichen Tag eine Klagebegründung bei Gericht eingegangen, in der am Ende wegen der Einwendungen im Hinblick auf die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Satzung auf die Klagebegründung im vorliegenden Verfahren verwiesen worden ist, die mit Schriftsatz vom 9. Mai 2011 sowohl Zweifel an der Rechtmäßigkeit von einzelnen Satzungsregelungen als auch Widersprüchlichkeiten in der zugrunde liegenden Kalkulation beinhalte. Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 15. Juli 2011 zum dortigen Verfahren mit, der Schriftsatz vom 9. Mai 2011 zum hiesigen Verfahren liege dort nicht vor und bat um Übersendung.

12

Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 hat das Gericht den Beteiligten in beiden Verfahren mitgeteilt, dass im vorliegenden Verfahren nach der ergangenen Betreibensaufforderung vom 9. März 2011 kein Schriftsatz, dementsprechend auch keiner vom 9. Mai 2011, eingegangen sei.

13

Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Gericht das Verfahren mit der Begründung eingestellt, die Klage gelte als zurückgenommen, da der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate seit Zustellung der Aufforderung nicht betrieben habe.

14

Mit Schriftsatz vom 3. August 2011, dem eine Abschrift des Schriftsatzes vom 9. Mai 2011 beigefügt ist, begehrt der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens.

15

Der Kläger trägt vor:

16

Der auf die Betreibensaufforderung vom 9. März 2011 mit Fristablauf am 16. Mai 2011 gefertigte Schriftsatz vom 9. Mai 2011 sei aufgrund des ausreichenden Zeitfensters mit der Deutschen Post an das Gericht versandt worden. Eine Übersendung per Telefax vorab habe der handelnde Rechtsanwalt aufgrund der üblichen Beförderungszeitspanne nicht für nötig gehalten. Üblicherweise gelte insbesondere bei Behörden ein Postversand von drei Tagen als Zustellung. Die Postsendung sei nicht zurück gekommen, sodass davon habe ausgegangen werden müssen, dass der Schriftsatz zu den Akten gelangt sei. Aus diesem Grund sei in der Parallelakte auch auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 9. Mai 2011 verwiesen worden.

17

Es gebe in der Kanzlei ein Postausgangsbuch, dem zu entnehmen sei, dass der Schriftsatz vom 9. Mai 2011 am selben Tag zur Post gegeben worden sei.

18

Im Übrigen sei selbst der Zugang bei Gericht noch lange keine Gewährleistung dafür, dass der Schriftsatz zu den Akten gelange. Soweit es insoweit zu Fehlern komme, könnten sie letztendlich nicht zu Lasten des Klägers gehen.

19

Selbst ein Faxausdruck entfalte über die erfolgreiche Versendung eines Schriftstücks keinerlei Beweiswert, wenn es auf den tatsächlichen Zugang ankomme. Selbst die Obergerichte in Mecklenburg-Vorpommern wiesen regelmäßig darauf hin, dass bei ausreichendem Zeitfenster bis zu einer ablaufenden Frist von der Versendung per Fax abgesehen werden solle.

20

Es sei auch kein rechtliches Gehör gewährt worden, nachdem aufgefallen sei, dass kein Schriftsatz binnen der Frist zum Betreiben des Verfahrens eingegangen sei.

21

Das vorliegende Verfahren sei seit Ende Dezember 2010 gerichtsanhängig, so dass es wohl zu den jüngeren Verfahren zähle. Auch im Hinblick auf die üblichen Bearbeitungszeiten von Verwaltungsstreitsachen durch das Gericht erscheine die Betreibensaufforderung in ihrer zeitlichen Einordnung eher unüblich.

22

Insbesondere aber der Hinweis im Parallelverfahren auf den Schriftsatz vom 9. Mai 2011 sei im Zusammenhang mit dem Interesse des Klägers am Betreiben des Verfahrens entscheidend. Spätestens bei Kenntnisnahme dieses Hinweises habe das Gericht nicht mehr davon ausgehen können, dass der Kläger kein Interesse an seinem Verfahren habe.

23

Da es vorliegend genügend Ansatzpunkte dafür gebe, dass das fehlende Vorhandensein des Schriftsatzes in der Gerichtsakte nicht ausschließlich mit einem berufsrechtswidrigen Verhalten des Anwalts zu tun haben müsse, sei das Verfahren fortzusetzen.

24

Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Zugangsproblematik im Hinblick auf ihre Beweisbarkeit ebenso für die gerichtlichen Schreiben vom 27. Dezember 2010 und 9. Februar 2011 gelten werde.

25

Da eine formell wirksame Fristsetzung zur Mitwirkungshandlung Voraussetzung für die Betreibensaufforderung nach § 92 VwGO sei, wären auch dies Zweifel an der Wirksamkeit der Aufforderung gerechtfertigt.

26

Hilfsweise und höchst vorsorglich werde Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.

27

In der Sache greift der Kläger insbesondere die Gebührensatzung, die ordnungsgemäße Durchführung der Straßenreinigung (Winterdienst) und die dem Bescheid zugrunde gelegten Frontmeter an.

28

Der Kläger beantragt,

29

das Verfahren fortzusetzen und den Gebührenbescheid über die Straßenreinigung 2010 vom 9. Februar 2010 und seinen Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010 aufzuheben.

30

Der Beklagte beantragt,

31

den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen und andernfalls die Klage abzuweisen,

32

und trägt dazu vor:

33

Bei der Frist nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO handele es sich um eine Ausschlussfrist. Nach deren Verstreichen bedürfe es keines rechtlichen Gehörs.

34

Für den fristgemäßen Zugang des Schriftsatzes vom 9. Mai 2011 trage der Kläger die Beweislast. Für den Zugang fehlten jedoch bereits nachvollziehbare und substantiierte Darlegungen. Die Einschätzung, eine Übersendung des Schriftsatzes per Telefax nicht für nötig erachtet zu haben, sei angesichts des Vorliegens einer Ausschlussfrist mehr als fragwürdig.

35

Mangels einer Fristversäumung durch höhere Gewalt komme schließlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

36

In der Sache verteidigt der Beklagte seinen Bescheid.

37

Mit Beschluss vom 14. Februar 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

38

Nach Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2012 hat der Kläger das von seinen Prozessbevollmächtigten so genannte „Postausgangsbuch“ vorgelegt. Dabei handelt es sich um eine Datei eines Computerprogramms, in dem die entsprechenden Daten eingetragen werden. Der daraus vorgelegte Ausdruck lautet:

39

Kostenblatt

                                   

Abg. Datum

Kostenart

Bemerkung

Post/Tele.

Stück/Netto €

10.03.2010

PO    

geg     

0,55   

0,55   

30.11.2010

PO    

mdt     

0,55   

0,55   

30.11.2010

PO    

verwg sn

1,45   

1,45   

07.12.2010

PO    

mdt     

0,55   

0,55   

31.12.2010

PO    

geg     

1,45   

1,45   

09.05.2011

PO    

VerwG Schwerin

1,45   

1,45   

04.08.2011

PO    

VerwG SN

1,45   

1,45   

07.09.2011

PO    

Verwaltungsgericht SN

0,90   

0,90   

29.03.2012

PO    

verwg sn

0,55   

0,55   

02.05.2012

PO    

VerwG SN

0,55   

0,55   

                 

Summe 

9,45   

9,45“ 

40

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogene Gerichtsakte 4 A 1660/10 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

41

Die Klage hat keinen Erfolg.

42

Entsteht nach erfolgter (lediglich deklaratorischer) Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme, einer so vom Gericht gewerteten Erklärung oder - wie hier - einer Klagerücknahmefiktion gemäß § 92 Abs. 2 VwGO, hat das Gericht das Verfahren auf Antrag fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 92 Rn. 28 m. w. N.).

43

Eine Fortsetzung des Verfahrens scheitert daran, dass die Klage nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen gilt, so dass das Verfahren beendet ist.

I.

44

Die gerichtliche Aufforderung an den Kläger zur Begründung der Klage ist zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Betreibensaufforderung sind erfüllt gewesen.

45

1. Eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG -) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Dieses in ständiger Rechtsprechung zu den entsprechenden asylverfahrensrechtlichen Regelungen entwickelte, ungeschriebene Tatbestandsmerkmal gilt auch für die dem Asylverfahrensrecht nachgebildete und in das allgemeine Verwaltungsprozessrecht eingeführte Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Stets muss sich aus dem fallbezogenen Verhalten des Klägers, z. B. aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten, der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. Denn § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (so BVerwG, Beschl. v. 12. April 2001 - 8 B 2/01 -, NVwZ 2001, 918, hier zitiert aus juris, Rn. 5; VG Schwerin, nicht rechtskräftiges Urt. v. 30. August 2011 - 3 A 491/07 -).

46

Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden Interesses an der Verfahrensfortsetzung können sich namentlich aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben, jedoch muss deren Erfüllung nach Lage des Falls vom Kläger zu erwarten sein; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. etwa Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 92 Rn. 46 f.). Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten (BVerwG, Beschl. v. 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 -, juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23. Jan. 2012 - 11 ME 420/11 -, juris, Rn. 7; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 92 Rn. 19).

47

Danach war vorliegend von Zweifeln an einem Interesse des Klägers an dem Klageverfahren auszugehen, da er seine Klage weder in der Klageschrift vom 29. November 2010 noch nach antragsgemäß gewährter Akteneinsicht in der bis Ende Januar 2012 gesetzten Frist noch nach Erinnerung durch das Gericht mit Verfügung vom 9. Februar 2012 mit weiterer Fristsetzung zur Vorlage binnen zwei Wochen begründet hat.

48

Ob dabei die fehlende – nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht zwingend vorgeschriebene - Klagebegründung als solche bereits für eine Betreibensaufforderung ausreicht (dazu BVerwG, Beschl. v. 12. April 2001, a. a. O., juris, Rn. 6), muss nicht abschließend entschieden werden, ebenso wenig, ob es generell eine „Schonfrist“ zur Vorlage einer Klagebegründung bei Gerichten mit langen Verfahrenslaufzeiten gibt. Nur am Rande sei angemerkt, dass der Rechtsstreit schon seit Ende November 2010 und nicht – wie vom Kläger vorgetragen – erst seit Ende Dezember 2010 rechtshängig ist.

49

Vorliegend kommt jedenfalls hinzu, dass der Kläger eine Begründung seiner Klage ausdrücklich angekündigt hatte. Zumindest in einem solchen Fall kann dann aus dem Ausbleiben einer solchen angekündigten Klagebegründung der Rückschluss auf Zweifel an einem Klagefortführungsinteresse gezogen werden (BVerwG, Urt. v. 13. Jan. 1987 - 9 C 259/86 -, juris, Rn. 11; Clausing, a. a. O., § 92 Rn. 46 m. w. N.; Bamberger, a. a. O, § 92 Rn. 21). So liegen die Dinge hier.

50

Selbst wenn die in der Klageschrift aufgeführte eigene „Prämisse“ der „vollständigen“ Akteneinsicht aus der Sicht des Klägers noch nicht durch die Einsicht (allein) in die Verwaltungsvorgänge im vorliegenden abgabenrechtlichen Verfahren erfüllt worden wäre, so wäre doch dann zu erwarten gewesen, dass der Kläger die von ihm darüber hinaus zur Einsicht gewünschten Akten des Beklagten benannt, wie etwa vielleicht die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren – eine Akteneinsicht in die satzungsrechtlichen Grundlagen, also in das Recht selbst, kann es nicht geben, dafür hat jeder Bürger selbst Sorge zu tragen, mag das Gericht Ablichtungen der Satzungen als „Serviceleistung“ nach Vorlage durch den Beklagten auch regelmäßig im Rahmen begehrter Akteneinsicht mit übersenden. Ein solcher Hinweis auf aus seiner Sicht fehlende, zur Anfertigung der Klagebegründung aber erforderliche Unterlagen des Beklagten ist aber vom Kläger nicht erfolgt, so dass davon ausgegangen werden konnte, dass nunmehr auch aus der Klägerperspektive alle Voraussetzungen gegeben waren, um die Klage, wie zuvor angekündigt, nunmehr zu begründen.

51

Weiterhin gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass bereits im Vorverfahren keine – wiederum allerdings vom bereits damals durch dieselbe Kanzlei anwaltlich vertretenen Kläger angekündigte - Begründung des Widerspruchs erfolgt ist. Auch hier ist zwar der Vorbehalt einer vorausgehenden Akteneinsicht gemacht worden. Mit Schreiben vom 17. März 2010 war der anwaltlich vertretene Kläger insofern auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akte während der mitgeteilten Bürostunden mit der Bitte um Terminsvereinbarung hingewiesen worden. Auf die Mahnung zur Vorlage der Widerspruchsbegründung und Fristsetzung übersandte der Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2010 an die heutigen Prozessbevollmächtigten des Klägers dann offenbar nicht näher benannte Unterlagen in Kopie, ohne dass der Kläger in den folgenden Monaten bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2010 der Widerspruch begründete oder aber das Fehlen weiterer, zur damaligen Begründung notwendiger Unterlagen beklagte.

52

Unzutreffend ist auch die – recht häufig, so auch hier anzutreffende – anwaltliche Formulierung einer vorbehaltenen „weiteren“ Begründung der Klage, bei der die Klageschrift allerdings lediglich aus der mehr oder wenig umfangreichen Mitteilung des Verwaltungs- und Vorverfahrens besteht. Darin ist nicht einmal ansatzweise die Begründung der Klage, also die Darlegung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, aus denen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids folgen soll, enthalten, sondern dies stellt dazu ein „aliud“, also etwas völlig Fremdes (hier die Darstellung des Gangs des bisherigen Verfahrens), dar.

53

Dem entgegen halten zu wollen, dass verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (erfahrungsgemäß) auch sehr lange bräuchten, und deshalb womöglich zu einem frühen Zeitpunkt eine Begründung, warum der Kläger den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hält, für entbehrlich zu halten, stellt die Dinge von den Beinen auf den Kopf. Ohne dass ein Kläger offen- und darlegt, aus welchen (mehr oder weniger kurzen tatsächlichen und/oder rechtlichen) Erwägungen heraus er meint, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig, kann auch der Beklagte nicht dazu Stellung nehmen und ggf. auch dem Anfechtungsbegehren von sich aus durch teilweise oder vollständige Aufhebung seines Bescheids nachkommen, ebenso wenig kann das Gericht beurteilen, ob es noch weitere Akten beiziehen muss, eine Beweisaufnahme (ggf. mit Zeugen) durchzuführen haben wird oder sonstige Entscheidungen und Handlungen im vorbereitenden Verfahren treffen bzw. vornehmen muss (vgl. § 87 VwGO), aber auch, ob ein Verfahren abweichend vom bloßen Datum seines Eingangs bei Gerichts zeitlich früher als andere Verfahren terminiert wird usw.

54

Abgesehen vom Vorstehenden kann die Betreibensaufforderung auch nicht als zur „Unzeit“ gestellt betrachtet werden, da der Ausgangsbescheid immerhin vom 9. Februar 2010 datiert, so dass von diesem Ursprung aus schon über ein Jahr völlig im Unklaren geblieben ist, worin der Kläger den Grund oder die Gründe für die Rechtswidrigkeit dieses Straßenreinigungsgebührenbescheids sieht. Der Kläger hat auch nicht etwa dem Gericht mitgeteilt, dass die Bearbeitung seines Rechtsfalls rechtlich oder tatsächlich außergewöhnlich schwierig ist und deshalb viel Zeit zum qualifizierten juristischen Vortrag benötigt. Auch im nachhinein mit Blick auf die dann später vorgelegte Klagebegründung mit Schriftsatz vom 9. Mai 2011 ist Derartiges nicht zu erkennen. Namentlich der Vortrag zur vom Beklagten zugrunde gelegten Frontmeterlänge (26 m), die er deutlich kürzer sieht (zunächst 3,5 m, später 7 m), lag schon zum Zeitpunkt des anwaltlich verfassten Widerspruchsschreibens nicht nur tatsächlich, sondern auch als möglicher, auf der Hand liegender Vortrag vor.

55

Befremdlich – ohne dass dies eine tragende Erwägung dieses Urteils ist - ist ohnehin, wenn ein anwaltlich bereits im Vorverfahren (durch dieselben Rechtsanwälte) vertretener Kläger nicht – hier sogar seit ca. einem Jahr - in der Lage ist, entweder bereits im Vorverfahren oder mit der Klageschrift oder jedenfalls innerhalb angemessener Zeit seither die seiner Auffassung nach bisher entscheidenden Punkte zu begründen, also mindestens die tatsächlichen, wenn nicht auch (oder nur) die rechtlichen Dinge anzusprechen, die ihn doch offenbar zu der Annahme geführt haben, von der Rechtswidrigkeit des ihn belastenden Verwaltungsakts auszugehen, es sei denn, er hat – mit dann zu erwartender Offenheit, die das Gericht ebenfalls vielfach in anderen Verfahren kennengelernt hat – die Klage nur „fristwahrend“ erhoben, um mehr Zeit zu haben, die Sach- und Rechtslage selbst zu prüfen bzw. einzuschätzen und sodann entsprechend vorzutragen oder die Klage zurückzunehmen. Dabei wäre es weder erforderlich noch geboten, bereits abschließend zu allen vermeintlich oder tatsächlich entscheidenden Problemen des Falles vorzutragen, da vorbehaltlich einer gerichtlichen Verfügung nach § 87b VwGO im weiteren Verlauf des Prozesses hinreichend Zeit sein dürfte, Einzelheiten weiter zu vertiefen oder aber auch neue/weitere tatsächliche und/oder rechtliche Gesichtspunkte in das Verfahren einzuführen.

56

Die zum Zeitpunkt der Betreibensverfügung vom 9. März 2011 bestehenden Zweifel am Rechtsschutzinteresse können auch nicht mit einem später in einer anderen Verwaltungsstreitsache (4 A 1660/10) eingehenden Schriftsatz derselben anwaltlichen Prozessbevollmächtigten vom 30. Juni 2011 ausgeräumt werden. Abgesehen von dem unüberbrückbaren Zeitparadoxon ist darauf zu verweisen, dass in dem dortigen Verfahren nicht etwa derselbe Kläger auftritt, sondern jemand anderes, der sich nur zufällig gleichfalls gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren durch den Beklagten wendet.

57

2. Der Kläger hat seine Klage innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Betreibensverfügung des Gerichts am 14. März 2011 nicht, wie gefordert, begründet.

58

Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte, aus denen während der laufenden Frist erkennbar wäre, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Fortführung seiner Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über Straßenreinigungsgebühren hat. Auch dafür ist ein Blick auf (anwaltliche) Aktivitäten in einem anderen Verfahren eines anderen Klägers, mag er auch von denselben anwaltlichen Prozessbevollmächtigten vertreten werden, schon a priori, also von vornherein untauglich. Selbst bei dennoch vorgenommener konkreter Betrachtung könnte ein im Klageverfahren 4 A 1660/10 am 30. Juni 2011 bei Gericht eingegangener Klagebegründungsschriftsatz schon nach den Gesetzen der Zeit die Mitte Mai 2011 endende Betreibensfrist im vorliegenden Verfahren nicht mehr in dem Sinne „retten“, dass daraus doch erkennbar sei, dass auch der Kläger des hiesigen Verfahrens weiterhin an der Fortsetzung seiner Klage interessiert sei. Dies wäre eine unzulässige rückwirkende Bewertung eines späteren Verhaltens des Klägers. Gleiches gälte auch für den sodann gestellten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, aus dem nicht rückwirkend auf das bis zum oder jedenfalls am Ende des Laufs der gesetzlichen Frist zum Betreiben des Verfahrens fort- bzw. wiederbestehende Rechtsschutzinteresse geschlossen werden kann.

II.

59

Gründe, den Kläger in die versäumte Frist wiedereinzusetzen bzw. ihm insoweit Nachsicht zu gewähren, liegen nicht vor.

60

Bei der (sog. uneigentlichen) gesetzlichen Frist nach § 92 Abs. 2 VwGO handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei der weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 1 VwGO stattfindet (BVerwG, Urt. v. 23. April 1985 - 9 C 7/85 -, juris, Rn. 14 zur entsprechenden Vorschrift des § 33 AsylVfG; VG Berlin, Urt. v. 15. Juni 2010 – 19 K 198.09 -, juris, Rn. 24; Kopp/Schenke, a. a. O., § 92 Rn. 22 m. w. N.).

61

Eine im Ergebnis einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gleichkommende sog. Nachsichtgewährung ist allerdings im Falle höherer Gewalt analog §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO vorzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 25. Nov. 2002 – 8 B 112/02 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. Febr. 2010 – 10 N 44.07 -, juris, Rn. 11; Kopp/Schenke, a. a. O., § 92 Rn. 22 m. w. N.). Ein solcher Fall höherer Gewalt ist hier indessen nicht hinreichend dargetan bzw. mindestens glaubhaft gemacht.

62

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. insoweit vorliegend Art. 19 Abs. 4 GG), die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften zu überspannen (BVerfG, Beschl. v. 27. Sept. 2012 - 2 BvR 1766/12 -, juris, Rn. 13 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 20. Nov. 2011 - VI ZB 28/11 -, juris, Rn. 6 m. w. N.). Dies gilt ebenso bei der Beurteilung von Sachverhalten, die eine Nachsichtgewährung einer gesetzlichen Ausschlussfrist ermöglichen.

63

Der in der Verwaltungsgerichtsordnung verwendete Begriff der höheren Gewalt ist zwar enger als der Begriff "ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO. Jedoch setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urt. v. 23. April 1985, a. a. O., juris, Rn. 16; VG Ansbach, Beschl. v. 13. Jan. 2010 - AN 14 K 09.01998 -, juris, Rn. 12 m. w. N.; VG Berlin, Urt. v. 15. Juni 2010, a. a. O., juris, Rn. 24).

64

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine durch Versehen des Büropersonals eines Rechtsanwalts herbeigeführte Fristversäumung sich als Folge eines unabwendbaren Zufalls bzw. als Fall höherer Gewalt darstellen kann. Rechtsanwälte haben zwar Fristsachen mit der größten Peinlichkeit und Genauigkeit zu behandeln, aber andererseits sind die Anwälte gezwungen, gewisse einfache Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulung verlangen, ihrem Büro zu überlassen, damit sie im Stande sind, ihre eigentlichen Berufspflichten zu erfüllen (BVerwG, Urt. v. 23. April 1985, a. a. O., juris, Rn. 16). Deshalb darf der anwaltliche Prozessbevollmächtigte die Übersendung von Briefsendungen an ein Gericht seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten zuverlässigen Büropersonal überlassen. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Versehen des Büropersonals ein unabwendbarer Zufall (dazu sogleich) und höhere Gewalt.

65

Weiterhin ist der Verlust einer Briefsendung auf dem Postweg, also nachdem sie das Büro des Rechtsanwalts verlassen und dem Beförderungsunternehmen übergeben worden ist, als höhere Gewalt i. S. eines unabwendbaren Zufalls (gemäß einer älteren Fassung des § 233 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) anzusehen, der die Nachsichtgewährung in eine versäumte Ausschlussfrist rechtfertigt (BVerwG, Beschl. v. 25. Nov. 2002, a. a. O., Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. Febr. 2010, a. a. O., Rn. 14). Ob dabei in dem Satz, man habe einen Brief „aufgegeben“, eine ungeahnt tiefere (manchmal wahre) Bedeutung enthalten ist, lässt das Gericht offen.

66

Schließlich stellt auch der Verlust eines Schriftsatzes im Geschäftsgang eines Gerichts höhere Gewalt in diesem Sinne dar, die zur Nachsichtgewährung führt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. Aug. 2009 - L 14 AS 1005/09 B -, juris, Rn. 20).

67

Der anwaltliche Prozessbevollmächtigte eines Klägers ist in diesen Fällen auch nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang des fristwahrenden Schriftsatzes zu überzeugen (BVerwG, Beschl. v. 25. Nov. 2002, a. a. O., Rn. 4 m. w. N.).

68

Im Hinblick auf alle diese Möglichkeiten zur Bejahung von höherer Gewalt muss der Kläger aber mindestens hinreichend glaubhaft machen, dass eine davon vorliegt. Daran fehlt es hier.

69

1. Zu einem Sachverhalt, dass der – gefertigte und anwaltlich unterzeichnete - Schriftsatz vom 9. Mai 2011 die Büroräume der Kanzlei der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht verlassen hat, fehlt es schon an klägerischem Vortrag und ebenso an der Glaubhaftmachung, dass dies durch ein Versehen ansonsten stets sorgfältig und zuverlässig tätiger Mitarbeiter geschehen ist. Vorgetragen wird vielmehr, dass der Schriftsatz mit der Deutschen Post AG an das Gericht versandt worden sei, also aus den Kanzleiräumen heraus in den Machtbereich des Postunternehmens gelangt sei.

70

2. Für die dann mögliche Konstellation, dass der Schriftsatz vom 9. Mai 2011 auf dem Transportweg zum Gericht verloren gegangen ist, fehlt es indessen an hinreichend glaubhaft gemachtem Vortrag des Klägers, dass die Briefsendung mit diesem Inhalt von dem Büro der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Deutschen Post AG gegeben wurde, also aus dem Machtbereich der Rechtsanwälte des Klägers heraus in denjenigen des Beförderungsunternehmens gelangt ist. Insoweit muss auch in einem solchen Fall die Postausgangskontrolle den Nachweis bzw. die hinreichende Glaubhaftmachung des wahren Laufs der Ereignisse ermöglichen, nämlich dass und zu welchem Zeitpunkt fristwahrende Schriftsätze aus der Kanzlei zur Post gegeben worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. Febr. 2010, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.).

71

Bereits eine allgemeine Anweisung der Rechtsanwälte des Klägers, jeden anwaltlich unterzeichneten und damit „fertigen“ Schriftsatz per Brief noch am selben oder spätestens am nächsten Tag bei der Post einzuliefern, ist hier nicht vorgetragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. Febr. 2010, a. a. O., Rn. 19 m. w. N.), so dass unklar bleibt, ob selbst im Falle einer ausreichend dokumentierten Ausgangskontrolle auch hinreichend gewährleistet ist, dass die Post die Kanzleiräume (rechtzeitig) verlässt und ebenso „nachhaltig“ und zügig in den Machtbereich des Beförderungsunternehmens gelangt.

72

Zeugen dafür, dass gerade oder auch diese Briefsendung am 9. Mai 2011 (oder etwa am nächsten Tag) der Deutschen Post AG zur Beförderung übergeben worden ist, bietet der anwaltlich vertretene Kläger nicht an, ebenso wenig eine Glaubhaftmachung in Form einer eidesstattlichen Versicherung der Bürokraft/Bürokräfte seiner Rechtsanwälte. Insoweit ist davon auszugehen, dass eine vorherige Befragung der Kanzleimitarbeiter keine konkrete Erinnerung an diesen Vorgang hervorgerufen hat, so dass auch eine Zeugeneinvernahme des Büropersonals bzw. des konkret dafür an diesem Tag zuständigen – ohnehin nicht namentlich genannten – Büromitarbeiters nicht zielführend erscheint.

73

Nachdem die anwaltliche Terminsvertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2012 jedoch erstmals von einem – allerdings damals nicht vorgelegten - „Postausgangsbuch“ gesprochen hatte, hatte das Gericht die Sache vertagt und um deren Vorlage gebeten. Nach nunmehriger Vorlage dieses von Klägerseite sog. „Postausgangsbuch“ ist festzustellen, dass diese Bezeichnung für eine in Wahrheit vorliegende Datei eines (offenbar) EDV-Kanzleiprogramms zum einen irreführend ist und zum anderen – und dies ist entscheidend - zur Glaubhaftmachung der Tatsache, dass der Schriftsatz vom 9. Mai 2011 die Büroräume der Kanzlei der Rechtsanwälte des Klägers verlassen und diese Briefsendung der (hier) Deutschen Post AG übergeben wurde, nicht ausreicht.

74

Zwar ist in der Datei für den 9. Mai 2011 eine mit dem Postwert von 1,45 € angegebene Sendung an das Gericht enthalten. Gleichwohl fehlt jeder Vortrag und gegebenenfalls die Glaubhaftmachung, dass eine nachträgliche Einfügung dieses Eintrags und damit eine nachträgliche Manipulation hinreichend sicher ausscheidet. Zwar ist insoweit auch bekanntlich Papier „geduldig“ und es ist deshalb gerichtsbekannt, dass auch schriftliche Erklärungen nachträglich gefertigt werden können. Indessen ist dies bei einem traditionellen und seinen Namen zu Recht tragenden Postausgangsbuch ungleich schwerer, wenn es fortlaufende Eintragungen enthält und dann erst später etwas „dazwischen“ eingetragen wird, so dass zu würdigen ist, ob dafür eine glaubhafte Erklärung vorliegt oder nicht. Bei einer EDV-geführten Postausgangskontrolle erscheint es nach den Erfahrungen des Gerichts dagegen ungleich einfacher, auch nachträglich darin einzugreifen und den Anschein einer fristgerechten Aufgabe eines fristwahrenden Schriftsatzes zur Post zu erwecken.

75

Klarstellend sei hier hinzugefügt, dass das Gericht der Kanzlei der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht unterstellt, hier erst tatsächlich nachträglich zur Dokumentation vermeintlich früheren Postausgangs des Schriftsatzes vom 9. Mai 2011 tätig geworden zu sein. Dies kann, will und muss das Gericht aber auch nicht, sondern umgekehrt muss das Gericht mindestens durch Glaubhaftmachung hinreichend „glauben“ können, dass der vorgetragene Sachverhalt sich auch tatsächlich so zugetragen hat. Diesen „Glauben“ hat das Gericht, wie ausgeführt, indessen nicht entwickeln können.

76

Die soeben dargestellte Kraft zum Glauben, dass mit der Briefsendung auf dem Postwege (oder spätestens innerhalb des Geschäftsgangs des Gerichts, dazu sogleich) etwas geschehen sein muss, dass den Zugang bei Gericht verhindert hat, ist bei dem Gericht auch nicht dadurch gefördert worden, dass der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten – was hier offenbar nicht gemacht wurde - einen Nachforschungsauftrag bei der Deutschen Post AG gestellt und das (erfolglose) Ergebnis dieser Bemühungen dem Gericht vorgestellt haben. Mag auch die Hoffnung darauf, dass auf diesem Wege entweder die Briefsendung gefunden oder jedenfalls deren Verbleib innerhalb des Geschäftsbetriebs der Deutschen Post AG bis hin zur Übergabe an den gerichtlichen Empfänger geklärt werden kann, bei einem mit „einfacher“ Post versandten Brief nicht besonders hoch eingeschätzt werden, wäre dennoch mindestens ein entsprechender Hinweis bei postinterner Prüfung aber nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen.

77

Nur am Rande sei hier bemerkt – ohne dass diese Erwägung tragend wäre – , dass nach der leidvollen Erfahrung des Gerichts einerseits eine sehr große Anzahl von Rechtsanwälten nahezu jeden Schriftsatz heutzutage „vorab“ per Telefax übermittelt und damit die Akten unnötig „aufblähen“, obwohl überhaupt kein Rechtsnachteil aus der Versäumung etwa einer gerichtlich gesetzten Stellungnahmefrist droht, dann aber hier andererseits ein tatsächlich wichtiger, weil eine gesetzliche (Ausschluss-)Frist wahrender Schriftsatz lediglich auf dem normalen Postwege übersandt wird.

78

3. Die schlussendlich keineswegs undenkbare Möglichkeit, dass die Deutsche Post AG den Schriftsatz vom 9. Mai 2011 zum Gericht befördert hat und er dann im dortigen Geschäftsgang – aus welchen Gründen und wo auch immer - „untergegangen“ ist, setzt ebenfalls mindestens die Glaubhaftmachung voraus, dass er den gerichtlichen Machtbereich erreicht hat. Daran fehlt es hier. Auch dafür, dass der Schriftsatz (trotz korrekt bezeichneten Aktenzeichens) als „Irrläufer“ und noch dazu unbemerkt in eine andere Gerichtsakte der erkennenden oder gar einer anderen Kammer gelangt ist, um dann auch vom dortigen Prozessgegner nach Übersendung ohne Hinweis auf die offenbar falsche Aktenzuordnung kommentarlos zur Kenntnis genommen worden zu sein, spricht nach über einem Jahr seit dem – unterstellten – Versand nichts.

79

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

80

Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat das Gericht abgesehen, da dafür im Hinblick auf die Beteiligung der öffentlichen Hand am Prozess kein Bedürfnis besteht, der Beklagte seinerseits aber keine nennenswerten vollstreckbaren Kosten geltend machen kann.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

1. Der Antrag auf Zulassung von Frau T. als Beistand wird abgelehnt.

2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. August 2012 - 2 VAs 5/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. August 2012 - 2 VAs 5/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen.

4. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5. ...

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Gerichtsentscheidung über den Widerruf einer Gnadenentscheidung.

I.

2

Mit Gnadenentscheidung vom 21. Dezember 2006 wurde die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2003, deren Aussetzung zur Bewährung 2005 widerrufen worden war, erneut zur Bewährung ausgesetzt.

3

Mit Gnadenentscheidung vom 21. Dezember 2011, die dem Beschwerdeführer formlos übersandt wurde, wurde der erteilte Gnadenerweis widerrufen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war der Entscheidung nicht beigefügt.

4

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 beantragte der Beschwerdeführer durch einen Prozessbevollmächtigten beim Oberlandesgericht Koblenz die Aufhebung des Widerrufs und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Antragsfrist. Dem Beschwerdeführer sei die Monatsfrist für einen Rechtsbehelf gegen den Widerruf des Gnadenerweises nicht bekannt gewesen, da die Entscheidung über den Widerruf keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Kenntnis von der Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG und der Antragsfrist habe der Beschwerdeführer erst durch seinen am 9. Juli 2012 beauftragten Prozessbevollmächtigten erlangt.

5

Das Oberlandesgericht Koblenz verwarf die beiden Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig. Da die Belehrung über das Antragsrecht nach §§ 23 ff. EGGVG nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, stehe ihr Fehlen dem Fristbeginn nicht entgegen. Sei die Antragstellung verspätet, weil der Antragsteller die Antragsberechtigung oder Antragsfrist nicht gekannt habe, fehle es an einem Verschulden nur dann, wenn er alles ihm billigerweise Zumutbare getan habe, um die der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, sich unverzüglich nach Zugang der Gnadenentscheidung nach Rechtsbehelfen zu erkundigen. Dass der Beschwerdeführer dieser Erkundigungspflicht nachgekommen wäre, sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

II.

6

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz. Der Widerruf des Gnadenerweises verstoße gegen die Gnadenordnung Rheinland-Pfalz, nach welcher die Gesamtdauer der Bewährungszeit fünf Jahre nicht übersteigen dürfe. Er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Frist von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung einzuhalten. Da der Widerruf keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, sei ihm die Rechtsbehelfsfrist bis zur Beauftragung eines Rechtsanwalts im Juli 2012 nicht bekannt gewesen. Das Oberlandesgericht Koblenz habe seine Menschenwürde missachtet und gegen Art. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 "GG" verstoßen. Der Beschwerdeführer gibt hierzu den Text der entsprechenden Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wieder, unter anderem auch den Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten (Art. 8 AEMR) und den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 10 AEMR).

7

Der Beschwerdeführer beantragt zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Zulassung von Frau T. als Beistand, um etwaige Nachteile aufgrund seiner Inhaftierung zu vermeiden.

III.

8

Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz führt aus, die im Gnadenbeschwerdeverfahren als Bevollmächtigte des Beschwerdeführers aufgetretene Frau T. sei mit Schreiben vom 2. Januar 2012 darauf hingewiesen worden, dass beim Widerruf eines Gnadenerweises "- unter bestimmten Voraussetzungen - eine gerichtliche Überprüfung durch das Oberlandesgericht" in Betracht komme. Am 24. Januar 2012 sei sie darauf hingewiesen worden, dass für die Anrufung des Oberlandesgerichts eine Monatsfrist gelte beziehungsweise gegolten habe. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen.

B.

I.

9

Frau T. ist nicht als Beistand zuzulassen. Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts. Eine Zulassung als Beistand kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, NJW 1994, S. 1272; Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Januar 2001 - 2 BvC 15/99 -, juris Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats von 9. März 2011 - 1 BvR 142/11 -, juris Rn. 2). Für die Sachdienlichkeit und Notwendigkeit der Zulassung von Frau T. als Beistand bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der bloße Verweis des Beschwerdeführers auf seine Inhaftierung macht noch nicht plausibel, weshalb es ihm unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 1464/02 -, juris), und inwiefern die Zulassung von Frau T. als Beistand - auch noch im jetzigen Verfahrensstadium - zur Erleichterung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber dem Gericht angezeigt wäre.

II.

10

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

11

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie genügt im Hinblick auf das sinngemäß als verletzt gerügte Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Substantiierungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Das Vorbringen, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Monatsfrist einzuhalten, macht in Verbindung mit der Wiedergabe des Textes von Art. 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte noch hinreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer der Sache nach die Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch die Ablehnung seines Wiedereinsetzungsantrags rügt. Einer ausdrücklichen Benennung des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels bedarf es nicht (BVerfGE 47, 182 <187>; stRspr). Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers richten sich inhaltlich gegen den - mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen - Widerruf der Gnadenentscheidung und betreffen den Beschluss des Oberlandesgerichts daher nicht.

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2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

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a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den effektiven Zugang zu Gericht. Das Grundrecht gewährt einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 41, 23 <26>; 49, 329 <341>; 77, 275 <284>). Im Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dürfen die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 <91>; 67, 208 <212 f.>; 69, 381 <385>; 110, 339 <342>; stRspr).

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Die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung kann von Verfassungs wegen geboten sein (vgl. BVerfGK 16, 114 <115>). Dies gilt dann, wenn sie erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsbehelfs andernfalls mit sich brächte (vgl. BVerfGE 92, 99 <108>; siehe auch aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BGHZ 180, 199 <203>). Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG allein schon das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung dazu führen, dass die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist als unverschuldet anzusehen ist (vgl. BVerfGK 16, 114 <115>; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BGHZ 180, 199 <205>). Dies gilt insbesondere bei anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführern und wenig bekannten oder in ihren Anforderungen komplexen Rechtsbehelfen.

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b) Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht verkannt. Die Justiziabilität von Gnadenentscheidungen ist komplex und bedarf differenzierter Beurteilung (vgl. BVerfGE 25, 352 <358 ff.; 363 ff.>; 30, 108 <310 f.>; 45, 187 <242 f.>; 66, 337 <363>). Ihre Kenntnis kann beim Rechtssuchenden allgemein und jedenfalls beim Beschwerdeführer als juristischem Laien nicht vorausgesetzt werden, zumal sich aus der Gnadenordnung Rheinland-Pfalz keine Anhaltspunkte für einen möglichen Rechtsbehelf ergeben.

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Aus der komplexen Rechtslage hinsichtlich der Justiziabilität von Gnadenentscheidungen folgt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung von Verfassungs wegen erforderlich ist. Ob schon einfachrechtlich - etwa in analoger Anwendung des für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung geltenden § 35a StPO - eine Belehrungspflicht besteht, kann offen bleiben. Das Oberlandesgericht hätte die verfassungsrechtliche Gebotenheit einer Rechtsbehelfsbelehrung in seine Prüfung einstellen (zur einfachrechtlichen Rechtslage vgl. BGHZ 180, 199 <205>) und sich mit den Auswirkungen ihres Unterbleibens als eines der staatlichen Sphäre zuzuordnenden Fehlers auseinandersetzen müssen (vgl. etwa BVerfGE 75, 183 <189 f.>; 110, 339 <342 ff.>). Dadurch, dass es dem Beschwerdeführer ohne Berücksichtigung dieses Aspekts Erkundigungspflichten über die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs auferlegt, überspannt es die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 26 EGGVG in verfassungswidriger Weise. Ob und wie sich die Mitteilungen des Ministeriums der Justiz an Frau T. vom 2. und 24. Januar 2012 auf die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung auswirken, obliegt zunächst der Prüfung durch die Fachgerichte.

III.

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Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 34, 293 <307>; 84, 192 <192>).

IV.

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Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

6
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, juris Rn. 6 insoweit in MDR nicht abgedruckt).

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.