Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2011 - VI ZB 28/11

bei uns veröffentlicht am20.12.2011
vorgehend
Landgericht Duisburg, 6 O 219/08, 23.11.2010
Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 U 11/11, 21.04.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 28/11
vom
20. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. April 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Dem Kläger ist am 1. Dezember 2010 das klageabweisende Urteil des Landgerichts zugestellt worden. Nach Ablauf der Berufungsfrist hat der Kläger Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss vom 21. April 2011 zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger Aufhebung dieses Beschlusses und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist, hilfsweise Zurückverweisung.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
3
1. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er nicht mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Beschlüsse , die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird, denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungs- oder Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungsgerichts , die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481 Rn. 6; vom 27. März 2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034 Rn. 3 f.; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, juris Rn. 4).
4
Das Berufungsgericht hat seinen Rechtsauführungen keinen Sachverhalt vorangestellt. Auch den Entscheidungsgründen ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus ihnen nicht, wann und mit welcher konkreten Begründung der Kläger Wiedereinsetzung beantragt hat.
5
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
6
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, juris Rn. 6 insoweit in MDR nicht abgedruckt).
7
b) Den Prozessbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlasst, dass der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, dass er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können , darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, VersR 2004, 354, 355; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00, juris Rn. 6 in BRAK-Mitt. nur Leitsatz; vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, VersR 1998, 1301, 1302). Er ist dann auch nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen (BVerfGE 79, 372, 375 f.; BVerfG, NJW 1992, 38; Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, aaO; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07, VersR 2009, 1069 Rn. 10; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, aaO Rn. 10). Denn der Prozessbevollmächtigte ist bereits in besonderem Maße verpflichtet, für eine zuverlässige Ausgangskontrolle zu sorgen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 25/11, z.V.b. mwN). Dann kann er regelmäßig nicht auch noch gehalten sein, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen (BVerfGE 79, 372, 375 f.; BVerfG, NJW 1992, 38; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, juris Rn. 10).
8
c) Eine Nachfragepflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht (BVerfGE 42, 120, 126; BVerfG, NJW 1992, 38, 39; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, juris Rn. 11). Ein solcher konkreter Anlass besteht nicht schon darin, dass der Anwalt in der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist noch keine auf seinen Schriftsatz bezogene Verfügung des Gerichts erhalten hat. Denn allein daraus müssen sich ihm noch keine Zweifel aufdrängen, dass sein Schriftsatz nicht bei Gericht eingegangen sein könnte. Eine Erkundigungspflicht wird nur durch eine solche Mitteilung des Gerichts ausgelöst, die unzweideutig ergibt, dass etwas fehlgelaufen ist (BVerfG, NJW 1992, 38, 39; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, juris Rn. 11). Die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten würden überspannt und der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, wenn man von dem Prozessbevollmächtigten in derartigen Fällen verlangen würde, Erkundigungen über den Verbleib seines Schriftsatzes einzuholen (BVerfG, NJW 1992, 38, 39). Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 23.11.2010 - 6 O 219/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2011 - I-8 U 11/11 -

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. (2) Die Rechts

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Tenor Es wird festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Fortführung und Entscheidung des wegen fiktiver Klagerücknahme eingest

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

6
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen , den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649).
4
1. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er nicht mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Beschlüsse , die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird, denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungs- oder Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungsgerichts , die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481; v. 27. März 2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034 f Rn. 3 f).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

6
a) Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 60/02
vom
30. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem
verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt, daß der Schriftsatz so
rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er nach den normalen Postlaufzeiten
fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten
keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung
der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, daß diese eingehalten
werden.
BGH, Beschluß vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - AG Hannover
LG Hannover
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Wellner, Diederichsen,
Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. August 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.255,39

Gründe:


I.

Die Klägerin hat gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. Februar 2002, das ihr am 25. März 2002 zugestellt worden ist, am 25. April 2002 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Juni 2002 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002, der den Eingangsstempel des Landgerichts vom 26. Juni 2002 trägt, hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die eingelegte Berufung begründet. Auf die entsprechende Mitteilung des Landgerichts über den verspäteten Eingang der Berufungsbegründungsschrift, welche der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juli 2002 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand beantragt. Sie hat hierzu vorgetragen, daß die Berufungsbegründung ausweislich des Postausgangsbuchs und der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihrer Fachangestellten am 24. Juni 2002 persönlich in der örtlichen Poststelle abgegeben worden sei. In der eidesstattlichen Versicherung heißt es weiter, dies sei ca. 17.10 Uhr erfolgt. Die Leerungszeiten der Postfiliale seien täglich um 8.00 Uhr und um 17.30 Uhr, wobei die Postbedienstete zugesichert habe, daß alle abgegebenen Schreiben auch am 24. Juni 2002 die Postfiliale verließen. Die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu weiter vorgetragen, daß grundsätzlich davon auszugehen sei, daß ein Brief von der örtlichen Postfiliale nach Hannover an einem Tag den Empfänger erreiche. Darüber hinaus hat sie dargelegt, daß ihre Angestellte am Nachmittag des 25. Juni 2002 mit der zuständigen Abteilung des Landgerichts telefoniert und sich von einem Mitarbeiter den Eingang der Berufungsbegründungsschrift vorsorglich habe bestätigen lassen. Das Landgericht hat mit Beschlüssen vom 1. August 2002 die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Februar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover als unzulässig verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat es nicht als hinreichend glaubhaft erachtet, daß die Klägerin ohne Verschulden an der Wahrung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Da die Berufungsbegründungsschrift erst am Tag vor Fristablauf zur Post abgegeben worden sei, habe sich die Klägerin bzw. ihre Prozeßbevollmächtigte nicht darauf verlassen können , daß diese bereits am Folgetag in Hannover ausgeliefert werde. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hätten Zweifel an dem rechtzeitigen Zugang bestanden , denn die Angestellte ihrer Prozeßbevollmächtigten wolle am 25. Juni 2002 telefonisch bei der Geschäftsstelle nach dem Eingang der Berufungsbe-
gründung nachgefragt haben. Indes sei der Klägerin eine entsprechende Glaubhaftmachung durch die eidesstattliche Versicherung der Angestellten ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht gelungen. Abgesehen davon, daß nicht nachvollziehbar sei, daß sich die Angestellte habe verbinden lassen, obwohl die Telefonnummer der Geschäftsstelle ausweislich der Akten dort bekannt gewesen sei, könne diese auch den Namen des Mitarbeiters nicht angeben. Eine Notiz über dieses wichtige Telefonat sei offenbar nicht gefertigt worden. Es verblieben schon deswegen Zweifel, ob ein Telefonat mit dem behaupteten Inhalt am 25. Juni 2002 überhaupt stattgefunden habe, zumal sich die Akten an diesem Tage noch auf der Geschäftsstelle befunden hätten und der zuständige Geschäftsstellenbeamte erklärt habe, daß er sich ziemlich genau erinnere, daß er keine Auskunft über den Eingang der Berufungsbegründungsschrift gegeben habe. Es bleibe daher die Möglichkeit offen, daß die Fristversäumung verschuldet gewesen sei, weshalb Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne. Gegen die ihr am 12. August 2002 zugestellten Beschlüsse des Landgerichts vom 1. August 2002 hat die Klägerin am 11. September 2002 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Monate mit Schriftsatz vom 12. November 2002, eingegangen am selben Tage, begründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig (vgl. §§ 574 ff ZPO). Sie ist auch begründet und führt zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 577 Abs. 4 ZPO). 1. Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt, daß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können , darf er darauf vertrauen, daß diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - BRAK-Mitt. 2001, 215 m. Anm. Borgmann; Beschluß vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97 - NJW 1998, 1870). Da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die im vorliegenden Fall zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeit hätten führen können, hätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin darauf vertrauen durfte, daß der Brief nach den normalen Postlaufzeiten am Folgetag fristgerecht beim Berufungsgericht eingeht. 2. In diesem Falle käme es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Klägerin glaubhaft gemacht hat, daß der Angestellten ihrer Prozeßbevollmächtigten auf entsprechende telefonische Nachfrage am 25. Juni 2002 seitens des Berufungsgerichts mitgeteilt worden ist, die Berufungsbegründungsschrift sei eingegangen. Der Prozeßbevollmächtigte, der auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen darf, ist nämlich nicht
verpflichtet, sich nach dem Eingang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundi- gen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - aaO; Beschluß vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92 - NJW-RR 1992, 1020, 1021).
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 2/00
vom
5. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2001 durch die Richter
Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Dezember 1999 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den v origen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Der Wert der Beschwer beträgt 16.385,60 DM.

Gründe:

I.

1. Die Beklagte hat gegen ein ihr nachteiliges Urteil des Landgerichts Würzburg rechtzeitig am 27. Juli 1999 Berufung eingelegt. Der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27. August 1999 ist ohne Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten per Fax beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen. Das Original des vom Prozeßbevollmächtigten unterschriebenen Schriftsatzes ist am 30. August 1999 eingegangen. 2. Die Beklagte hat nach Mitteilung dieses Sachverhaltes rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen zur Begründung folgendes ausgeführt: Die unterschriebene Berufungsbegründungsschrift sei am 26. August 1999 gegen 12.15 Uhr von einer Büroangestellten in den Briefkasten eingeworfen worden. Ausweislich eines Hinweisschildes auf dem Briefkasten und der Auskunft der Kundenberaterin der Niederlassung Würzburg der Bundespost würden Postsendungen mit vollständiger und lesbarer Anschrift im Regelfall am nächsten Werktag beim Empfänger ankommen. Am 27. August 1999 habe ihr Prozeßbevollmächtigter gegen 11.00 Uhr vorsorglich beim Oberlandesgericht Bamberg angerufen. Da der Anruf ergeben habe, daß der Schriftsatz noch nicht vorgelegen habe, habe der Prozeßbevollmächtigte angeordnet, diesen Schriftsatz nochmals durch Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln. Durch ein Büroversehen sei der Schriftsatz ohne die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten gefaxt worden. 3. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die fristgerechte sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Beklagte war ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. 1. Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt, daß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er
nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können , darf er darauf vertrauen, daß die normalen Postlaufzeiten eingehalten werden (st.Rspr., BGH, Beschluß vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870). Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durfte auf die normale Postlaufzeit von einem Tag vertrauen. Besondere Umstände, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeit hätten führen können, lagen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt, als der Schriftsatz in den Briefkasten eingeworfen wurde, nicht vor. 2. Der mißglückte Versuch, den Berufungsbegründungsschriftsatz vorsorglich per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln, begründet kein Verschulden. Der Prozeßbevollmächtigte war, da er auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen durfte, nicht verpflichtet, sich nach dem Eingang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundigen und den Schriftsatz zusätzlich per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln (vgl. BGH, Beschluß vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92 = NJW-RR 1992, 1020 m.w.N.). Thode Haß Kuffer Kniffka Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 60/02
vom
30. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem
verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt, daß der Schriftsatz so
rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er nach den normalen Postlaufzeiten
fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten
keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung
der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, daß diese eingehalten
werden.
BGH, Beschluß vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - AG Hannover
LG Hannover
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Wellner, Diederichsen,
Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. August 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.255,39

Gründe:


I.

Die Klägerin hat gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. Februar 2002, das ihr am 25. März 2002 zugestellt worden ist, am 25. April 2002 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Juni 2002 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002, der den Eingangsstempel des Landgerichts vom 26. Juni 2002 trägt, hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die eingelegte Berufung begründet. Auf die entsprechende Mitteilung des Landgerichts über den verspäteten Eingang der Berufungsbegründungsschrift, welche der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juli 2002 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand beantragt. Sie hat hierzu vorgetragen, daß die Berufungsbegründung ausweislich des Postausgangsbuchs und der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihrer Fachangestellten am 24. Juni 2002 persönlich in der örtlichen Poststelle abgegeben worden sei. In der eidesstattlichen Versicherung heißt es weiter, dies sei ca. 17.10 Uhr erfolgt. Die Leerungszeiten der Postfiliale seien täglich um 8.00 Uhr und um 17.30 Uhr, wobei die Postbedienstete zugesichert habe, daß alle abgegebenen Schreiben auch am 24. Juni 2002 die Postfiliale verließen. Die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu weiter vorgetragen, daß grundsätzlich davon auszugehen sei, daß ein Brief von der örtlichen Postfiliale nach Hannover an einem Tag den Empfänger erreiche. Darüber hinaus hat sie dargelegt, daß ihre Angestellte am Nachmittag des 25. Juni 2002 mit der zuständigen Abteilung des Landgerichts telefoniert und sich von einem Mitarbeiter den Eingang der Berufungsbegründungsschrift vorsorglich habe bestätigen lassen. Das Landgericht hat mit Beschlüssen vom 1. August 2002 die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Februar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover als unzulässig verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat es nicht als hinreichend glaubhaft erachtet, daß die Klägerin ohne Verschulden an der Wahrung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Da die Berufungsbegründungsschrift erst am Tag vor Fristablauf zur Post abgegeben worden sei, habe sich die Klägerin bzw. ihre Prozeßbevollmächtigte nicht darauf verlassen können , daß diese bereits am Folgetag in Hannover ausgeliefert werde. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hätten Zweifel an dem rechtzeitigen Zugang bestanden , denn die Angestellte ihrer Prozeßbevollmächtigten wolle am 25. Juni 2002 telefonisch bei der Geschäftsstelle nach dem Eingang der Berufungsbe-
gründung nachgefragt haben. Indes sei der Klägerin eine entsprechende Glaubhaftmachung durch die eidesstattliche Versicherung der Angestellten ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht gelungen. Abgesehen davon, daß nicht nachvollziehbar sei, daß sich die Angestellte habe verbinden lassen, obwohl die Telefonnummer der Geschäftsstelle ausweislich der Akten dort bekannt gewesen sei, könne diese auch den Namen des Mitarbeiters nicht angeben. Eine Notiz über dieses wichtige Telefonat sei offenbar nicht gefertigt worden. Es verblieben schon deswegen Zweifel, ob ein Telefonat mit dem behaupteten Inhalt am 25. Juni 2002 überhaupt stattgefunden habe, zumal sich die Akten an diesem Tage noch auf der Geschäftsstelle befunden hätten und der zuständige Geschäftsstellenbeamte erklärt habe, daß er sich ziemlich genau erinnere, daß er keine Auskunft über den Eingang der Berufungsbegründungsschrift gegeben habe. Es bleibe daher die Möglichkeit offen, daß die Fristversäumung verschuldet gewesen sei, weshalb Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne. Gegen die ihr am 12. August 2002 zugestellten Beschlüsse des Landgerichts vom 1. August 2002 hat die Klägerin am 11. September 2002 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Monate mit Schriftsatz vom 12. November 2002, eingegangen am selben Tage, begründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig (vgl. §§ 574 ff ZPO). Sie ist auch begründet und führt zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 577 Abs. 4 ZPO). 1. Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt, daß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können , darf er darauf vertrauen, daß diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - BRAK-Mitt. 2001, 215 m. Anm. Borgmann; Beschluß vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97 - NJW 1998, 1870). Da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die im vorliegenden Fall zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeit hätten führen können, hätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin darauf vertrauen durfte, daß der Brief nach den normalen Postlaufzeiten am Folgetag fristgerecht beim Berufungsgericht eingeht. 2. In diesem Falle käme es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Klägerin glaubhaft gemacht hat, daß der Angestellten ihrer Prozeßbevollmächtigten auf entsprechende telefonische Nachfrage am 25. Juni 2002 seitens des Berufungsgerichts mitgeteilt worden ist, die Berufungsbegründungsschrift sei eingegangen. Der Prozeßbevollmächtigte, der auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen darf, ist nämlich nicht
verpflichtet, sich nach dem Eingang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundi- gen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - aaO; Beschluß vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92 - NJW-RR 1992, 1020, 1021).
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
10
b) Der Kläger hat vorgetragen und durch die eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass Briefsendungen, die - wie hier - bis mittags 12.00 Uhr in dem entsprechenden Gerichtsfach der Postannahmestelle des Amtsgerichts Köln eingelegt werden, stets am nächsten Werktag durch den Kurierdienst des Kölner Anwaltvereins bei dem im Schriftstück ausgewiesenen Gericht zugestellt werden. Er durfte deswegen darauf vertrauen, dass die an das Oberlandesgericht adressierte und bereits am (Freitag ) 22. Juni 2007 in das entsprechende Fach des Oberlandesgerichts eingelegte Berufungsbegründung spätestens am (Montag) 25. Juni 2007 beim Berufungsgericht eingehen würde. Dafür bedurfte es auch keines weiteren Vortrags zu der Organisationsstruktur des Kurierdienstes, weil diese sich regelmäßig der Kenntnis des Nutzers entzieht. Die Organisation der Postverteilung obliegt allein dem Anwaltverein. Der einzelne Anwalt ist, selbst wenn er Mitglied des Anwaltvereins und vertraglich mit dessen Kurierdienst verbunden ist, gegenüber den Angestellten des Anwaltvereins weder weisungs- noch kontrollbefugt (BVerfG NJW-RR 2002, 1005, 1006). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte damit alles in seinem Verantwortungsbereich Liegende getan, nämlich das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufgegeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des in Anspruch genommenen Kurierdienstes den Empfänger fristgerecht erreichen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723). Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war er deswegen nicht gehalten, sich am Tag des Fristablaufs durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts von einem rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung zu überzeugen.
4
1. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er nicht mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Beschlüsse , die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird, denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungs- oder Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungsgerichts , die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481; v. 27. März 2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034 f Rn. 3 f).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 25/11
vom
20. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die
Richterin von Pentz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. April 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 31.239,05 €

Gründe:

I.

1
Das Landgericht Koblenz hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2010, an der die Richter Dr. M., J. und Dr. D. mitgewirkt haben, die Klage mit am 15. Dezember 2010 verkündeten Urteil abgewiesen. Im Rubrum des Urteils ist statt Dr. D. die Richterin K. benannt. Das Urteil wurde auch nicht von Dr. D., sondern von der Richterin K. unterschrieben. Die Klägerin hat gegen das ihr am 19. Dezember 2010 zugestellte Urteil des Landgerichts am 17. Januar 2011 Berufung eingelegt. Auf ihren am 1. Februar 2011 eingegangenen Antrag hat das Berufungsgericht die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 21. März 2011 verlängert. Nachdem der stellvertretende Vorsitzende des Berufungssenats telefonisch auf den inzwischen eingetretenen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die Berufung am 22. März 2011 begründet und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Sie hat geltend gemacht , ihr Prozessbevollmächtigter habe am 2. März 2011 die abschließende Fassung der Berufungsbegründung am PC gefertigt und verfügt, diese für das Berufungsgericht auszufertigen und ihm die Akte am 18. April 2011 wieder vorzulegen. Mit gesonderter Verfügung vom selben Tag habe er angeordnet, eine Fremdgeldbuchung durchzuführen. Sein Auftrag sei aber nur teilweise erledigt worden. Es sei lediglich der Buchungsvorgang bearbeitet und die Akte auf Wiedervorlage für den 18. April 2011 gelegt worden. Trotzdem seien die auf den 14., 18. und 21. März 2011 notierten Fristen im Fristenkalender gestrichen worden. Streichungen im Fristenkalender erfolgten ausschließlich entweder durch den Prozessbevollmächtigten selbst oder durch die Mitarbeiterinnen, wenn diese hierfür ausdrücklich einen entsprechenden mündlichen Auftrag erhalten hätten. Der Prozessbevollmächtigte veranlasse eine Streichung von Fristen erst dann, wenn er sicher wisse, dass diese gewahrt oder die Akte im erforderlichen Umfang bearbeitet worden sei. Die in der vorliegenden Angelegenheit eingetragenen Fristen seien weder von ihm gestrichen worden noch habe er eine mündliche Anweisung zum Streichen erteilt. Vielmehr müsse eine Mitarbeiterin aufgrund einer mündlichen Anweisung für die Streichung einer Frist in einer anderen Angelegenheit die vorliegenden Fristeintragungen irrtümlich gestrichen haben.
2
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts auf, noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
4
1. Das Berufungsgericht hat die Zustellung des angefochtenen Urteils trotz des Umstandes als wirksam angesehen, dass eine Richterin das Urteil unterzeichnet hat, die nicht an der mündlichen Verhandlung mitgewirkt hatte. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat es zurückgewiesen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Dieser habe nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass die Rechtsmittelfristen zuverlässig kontrolliert würden. Die Klägerin habe nichts vorgetragen, was die Annahme stütze, vor Büroschluss werde an jedem Arbeitstag kontrolliert, ob alle Fristsachen tatsächlich erledigt worden seien. Sie habe auch nicht vorgetragen, dass eine Anordnung bestehe, eine Frist erst dann im Fristenkalender zu streichen, wenn der fristwahrende Schriftsatz tatsächlich post- bzw. versandfertig gemacht und anhand der Akte überprüft worden sei, dass aktuell nichts mehr zu veranlassen sei. Der Umstand, dass die auf eine andere Sache bezogene anwaltliche Weisung, die Frist zu streichen, versehentlich in der vorliegenden Akte ausgeführt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Es sei weder dargetan noch glaubhaft gemacht, in welcher anderen Sache, auf die sich die Anweisung tatsächlich bezogen habe und zu welchem Zeitpunkt die dort zu wahrende, tatsächlich auch beachtete, indes versehentlich nicht gelöschte Frist als vermeintlich noch unerledigt entdeckt worden sei. Es sei auch nicht aufgezeigt, auf welche Weise sich welche Mitarbeiterin der Kanzlei am 2. März 2011 oder am darauffolgenden Arbeitstag anhand der Akte vergewissert habe, dass die Berufungsbegründung tatsächlich an das Oberlandesgericht gesandt worden sei, bevor sie die auf den 21. März 2011 notierte Frist gestrichen habe.
5
2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen und ihr die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
6
a) Das Urteil des Landgerichts vom 15. Dezember 2010 und dessen Zustellung an die Klägerin sind wirksam. Zwar ist das Urteil entgegen der Bestimmung des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht von sämtlichen Richtern unterschrieben worden, die es gefällt haben. Denn es trägt nicht die Unterschrift des Richters Dr. D., der an der Verhandlung vom 19. November 2010, auf die das Urteil ergangen ist, mitgewirkt hat. Dieser Umstand hat aber nicht die Nichtigkeit des Urteils zur Folge. Denn wird - wie im Streitfall - das Urteil verkündet, so genügt diese förmliche öffentliche Bekanntgabe, um es auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkender Richter als endgültigen, verbindlichen hoheitlichen Ausspruch erscheinen zu lassen. Dementsprechend ist eine verkündete Gerichtsentscheidung kein Entwurf mehr, sondern auch ohne Unterschrift existent geworden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - IX ZR 249/96, BGHZ 137, 49, 52; Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1881 Rn. 13).
7
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Urteil der Klägerin auch wirksam zugestellt worden. Die Frage, ob die Zustellung wirksam ist, richtet sich nach der äußeren Form und dem Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00, VersR 2002, 464, 465). Entscheidend ist, ob das Schriftstück einem objektiven Betrachter als die Ausfertigung einer vollständigen, d.h. mit richterlichen Unterschriften versehenen gerichtlichen Entscheidung erscheint. Die Zustellung ist wirkungslos, wenn in der dem Zustellungsempfänger zugeleiteten Ausfertigung die Unterschriften der Richter nicht ordnungsgemäß wiedergegeben worden sind. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die Unterschriften in der Ausfertigung in Klammern gesetzt sind und die Ausfertigung keinen Hinweis darauf enthält, dass die Richter das Urteil unterschrieben haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. März 1980 - VIII ZB 44/79, VersR 1980, 741, 742; vom 8. Oktober 1986 - VIII ZB 25/86, NJW-RR 1987, 377). Um einen derartigen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Die der Klägerin zugestellte Urteilsausfertigung nennt im Rubrum die Richter Dr. M., J. sowie K. und macht auf S. 7 deren Unterschrift unter dem Urteil durch die Wiedergabe ihrer Namen kenntlich. Dies genügt für eine wirksame Zustellung. Denn ein auf die Unterzeichnung hinweisender Zusatz ist entbehrlich, wenn die Namen der Richter - wie hier - ohne Klammern oder sonstige, die Unterzeichnung in Frage stellende Zusätze wiedergegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1977 - VII ZR 144/77, VersR 1977, 1129, 1130; Beschluss vom 26. März 1980 - VIII ZB 44/79, VersR 1980, 741, 742 mwN). Der Wirksamkeit der Zustellung steht nicht entgegen, dass das Urteil die Unterschrift einer Richterin trägt, die an der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, nicht beteiligt war.
8
b) Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht und dies der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Die Klägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle, ins- besondere der Ausgangskontrolle, in seiner Kanzlei dafür Sorge getragen hat, dass Rechtsmittelfristen nicht versäumt werden.
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aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen. Die Fristenkontrolle muss gewährleisten, dass der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92, VersR 1993, 772 f.; vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93, VersR 1994, 956; vom 14. März 1996 - III ZB 13/96, VersR 1996, 1298). Dabei muss der Prozessbevollmächtigte Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, versehentliche Erledigungsvermerke im Fristenkalender zu verhindern (BGH, Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 mwN). Eine Frist darf erst dann gestrichen werden, wenn die Person, die die Fristenkontrolle wahrnimmt, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Dies sicherzustellen ist Sache des Prozessbevollmächtigten selbst (BGH, Beschlüsse vom 14. März 1996 - III ZB 13/96, VersR 1996, 1298; vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97, VersR 1997, 1552; vom 2. April 1998 - IX ZB 131/97, NJW-RR 1998, 1604). Ist eine derartige Überprüfung nicht allgemein angeordnet, dürfen sich die Hilfspersonen vielmehr auf ihr Gedächt- nis - oder dasjenige anderer - verlassen, ist den Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle nicht genügt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 1997 - VI ZB 12/97, VersR 1997, 1118, 1119; BGH, Beschluss vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97, VersR 1997, 1552). Gleiches gilt, wenn Fristen aufgrund einer mündlichen Anweisung des Prozessbevollmächtigten von einer Hilfsperson zu streichen sind, ohne dass diese sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes vergewissert hat, dass alles für die Fristwahrung Erforderliche getan ist. Denn eine solche mündliche Anweisung bietet keine hinreichende Gewähr dafür, dass die Anweisung nicht missverstanden und eine Frist versehentlich gelöscht wird. Dass es bei der mündlichen Anweisung, eine Frist zu löschen, leicht zu Irrtümern und Verwechselungen kommen kann, die durch eine Nachprüfung anhand der Akten vermieden worden wären, zeigt der vorliegende Fall. So führt die Rechtsbeschwerde das versehentliche Streichen sämtlicher Fristen im vorliegenden Fall darauf zurück, dass zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und seiner Mitarbeiterin ein Missverständnis aufgetreten sei.
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Wäre im vorliegenden Fall nach den aufgezeigten Anforderungen verfahren worden, wäre es nicht zu dem Missverständnis zwischen dem Klägervertreter und seiner Mitarbeiterin gekommen; vielmehr hätte diese rechtzeitig festgestellt , dass eine Berufungsbegründung in dieser Sache noch nicht geschrieben und dem Gericht zugeleitet worden war. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte also vermieden werden können.
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bb) Die durch diese Versäumnisse geschaffene Gefahr einer Fristversäumung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dadurch verstärkt, dass er vor der Ausfertigung und Unterzeichnung der Berufungsbegründung einen Buchungsvorgang anordnete und verfügte, die Akte erst am 18. April 2011 wieder vorzulegen. Hierdurch konnte für die die Sache bearbeitende Mitarbeiterin der Eindruck entstehen, die zu erstellenden Schriftstücke seien dem Prozessbevollmächtigten mitsamt der Akte erst am 18. April 2011 wieder vorzulegen.
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Auch dieses Versäumnis war kausal für die Fristversäumung. Hätte der Prozessbevollmächtigte nur die Ausfertigung der Berufungsbegründung nebst Kurzbriefs für die Mandantin sowie eine sofortige Wiedervorlage verfügt, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Berufungsbegründung ausgedruckt, ihm zur Unterschriftsleistung vorgelegt und dem Gericht rechtzeitig zugeleitet worden. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 15.12.2010 - 10 O 519/09 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.04.2011 - 5 U 66/11 -
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1. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er nicht mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Beschlüsse , die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird, denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungs- oder Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungsgerichts , die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481; v. 27. März 2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034 f Rn. 3 f).