Landessozialgericht NRW Beschluss, 28. Aug. 2015 - L 16 KR 224/15 B
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.03.2015 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 10.04.2015 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.03.2015, mit dem ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hinsichtlich der Dreimonatsfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG) abgelehnt worden ist. Nachdem die Klägerin, rechtsanwaltlich vertreten, ihre am 10.02.2014 beim Sozialgericht Düsseldorf anhängig gemachte Klage trotz mehrfacher Aufforderung (zunächst unter Verweis auf eine Erkrankung des Bevollmächtigten) nicht begründet hatte, forderte das Sozialgericht die Klägerin bzw. deren bevollmächtigten Rechtsanwalt unter dem 29.10.2014 auf, das Verfahren durch Übersendung einer Klagebegründung zu betreiben. Die Klage gelte gemäß § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zurückgenommen, wenn das Verfahren trotz dieser Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate ab Zustellung dieser Verfügung nicht betrieben werde.
4Eine Zustellung an die Kanzleianschrift des Prozessbevollmächtigten scheiterte. Die Postzustellungsurkunde enthielt den Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen". Ausweislich eines Telefonvermerks vom 11.11.2014 teilte eine Mitarbeiterin der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten dem Sozialgericht mit, der Prozessbevollmächtigte sei nach C verzogen. Die Zustellung der Betreibensaufforderung erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 15.11.2014 unter der in diesem Telefonat mitgeteilten Adresse durch Niederlegung "in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung". Nachdem die Klägerin sich am 19.02.2015 persönlich beim Sozialgericht gemeldet hatte, wurde ihr mitgeteilt, die Klage gelte gemäß § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen. Eine Fortsetzung des Verfahrens komme nicht in Betracht. Die maßgebliche Dreimonatsfrist sei am 15.02.2015 abgelaufen.
5Die Klägerin hat sodann beantragt,
6ihr für die Versäumung der Einreichung der Klagebegründung Wiedereinsetzung den vorigen Stand zu gewähren.
7Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe von der gerichtlichen Verfügung, der Betreibensaufforderung, vom 29.10.2014 keine Kenntnis erlangt. Sie hat zudem eine eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten vorgelegt, wonach dieser an seine bisherige Büroanschrift in E ein Schreiben vom 29.10.2014 nicht erhalten habe und demzufolge keinerlei Kenntnis davon gehabt habe, dass vom Sozialgericht eine Frist zur Klagebegründung gesetzt worden sei.
8Mit Beschluss vom 17.03.2015 hat das Sozialgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Die Klagebegründung sei erst am 19.02.2015 nach Ablauf der Dreimonatsfrist am 15.02.2015, in Gang gesetzt durch Zustellung der Betreibensaufforderung an die dem Gericht bekannt gewordene Berliner Anschrift am 15.11.2014, und damit verspätet eingegangen. Das Gericht könne nicht feststellen, dass die Dreimonatsfrist ohne Verschulden versäumt wurde. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten sei der Klägerin zuzurechnen. Der Bevollmächtigte habe das Gericht weder über eine Mandatsniederlegung, über die Benennung eines Vertreters noch über die Änderung seiner Adresse unterrichtet. Die gerichtliche Fortsetzung des Verfahrens komme nicht in Betracht.
9Mit ihrer Beschwerde vom 10.04.2015 gegen den ihr am 20.03.2015 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts hält die Klägerin an ihrem Begehren fest. Ihr ehemaliger Prozessbevollmächtigter habe das gerichtliche Schreiben vom 29.10.2014 weder an seiner Büroanschrift inE noch an seiner Wohnanschrift in C erhalten. Sie hat eine weitere eidesstattliche Versicherung des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 09.04.2015 vorgelegt, mit der dieser ausführt, er habe das Schreiben vom 29.10.2014 nicht erhalten. Zudem weist er darauf hin, dass er im letzten Jahr an einem Burnout-Syndrom erkrankt gewesen sei, so dass eine Vertretung nicht mehr möglich gewesen sei.
10II. Die statthafte (§ 172 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
11Das Sozialgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
12Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Hier liegt jedoch schon kein Versäumnis einer gesetzlichen Verfahrensfrist vor.
13Bei der Frist nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG handelt es sich vielmehr um eine Ausschlussfrist, in die eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 12.10.2012 - L 19 AS 1437/12 B, juris, Rn. 17; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; vgl. auch zu § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO BVerwG, Beschluss vom 25.11.2002 - 8 B 112/02, juris, Rn. 2 m.w.N.).
14Zwar soll auch die Versäumung von Ausschlussfristen ausnahmsweise unbeachtlich sein können, wenn ein Fall "höherer Gewalt" vorliegt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 12.10.2012 - L 19 AS 1437/12 B, juris, Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.11.2002 a.a.O.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 102 Rn. 9b). Jedenfalls sind hier keine Umstände ersichtlich, die einem solchen Fall "höherer Gewalt" gleichkommen.
15Einer Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses bedarf es nicht. Das Sozialgericht hat die Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Soweit lediglich in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausgeführt wird, die Klage sei durch (fiktive) Klagerücknahme erledigt, macht auch dies eine Aufhebung des Beschlusses nicht erforderlich (a.A. LSG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 18).
16Der Senat kann nach alledem dahinstehen lassen, ob hier die Voraussetzungen für eine Rücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG vorliegt (vgl. zu den grundsätzlichen Anforderungen vor allem in formeller Hinsicht BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R = BSGE 106, 254-264, Rn. 49 ff.; vgl. eingehend auch Müller in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage 2014, § 102 Rn. 21 ff.).
17Bereits der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nämlich als konkludenter Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu werten (vgl. LSG NRW a.a.O. Rn. 27; LSG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn 17). Besteht Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme, ist das Verfahren fortzuführen und vorrangig zu klären, ob Erledigung eingetreten ist (vgl. nur LSG NRW a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Diese Prüfung obliegt dem Sozialgericht.
18Diese Prüfungspflicht erstreckt sich zum einen auf die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung der Betreibensaufforderung. Angesichts der Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Beschwerdebegründung dürfte insoweit jedoch feststehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, an dessen vormalige Geschäftsadresse eine Zustellung der Betreibensaufforderung gescheitert war, unter der C Anschrift, unter der die Zustellung am 15.11.2014 erfolgte, jedenfalls seinen Wohnsitz (vgl. § 178 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung) hatte.
19Zum anderen erstreckt sich die Prüfungspflicht auf die Frage des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses für die Klage. Die Klagerücknahmefiktion ist - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2254/11, juris, Rn. 28) - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anzuwenden, in denen Anlass zu der Annahme besteht, das Rechtsschutzinteresse des Klägers/der Klägerin sei entfallen (vgl. etwa Müller a.a.O. Rn. 21). Dabei wird es zum Teil u.a. unter Verweis auf die Regelungssystematik des § 92 SGG als problematisch angesehen, von der Nichtvorlage einer Klagebegründung auf das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses zu schließen (Müller a.a.O. Rn. 22). Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass mangels einer Begründungspflicht für das Klagebegehren eine Betreibensaufforderung nicht - wie hier - schlicht auf eine fehlende Begründung der Klage gerichtet werden kann, sondern vielmehr konkrete Mitwirkungshandlungen zu bezeichnen sind, die zur Klärung des Sachverhalts und zur Ermöglichung einer Sachentscheidung unerlässlich sind (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2011 - L 13 SB 126/11 B PKH, juris, Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.04.2001 - 8 B 2/01, Rn. 6, juris: " die Verwaltungsgerichtsordnung eine Klagebegründung nicht zwingend vorschreibt und die Kläger daher der Aufforderung zur Klagebegründung ohne weiteres allein durch den Hinweis auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren hätten Genüge tun können, fehlt es an jedem Anhaltspunkt für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses).
20Für eine entsprechend restriktive Handhabung könnte auch der Zweck der Regelung des § 102 Abs. 2 SGG sprechen. Dieser besteht - entsprechend dem Zweck des § 92 Abs. 2 VwGO - nicht darin, den Kläger zu einer Substantiierung seines Klagebegehrens anzuhalten, sondern in der Klärung der aufgekommenen Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses (vgl. zu § 92 Abs. 2 VwGO BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2254/11, juris, Rn. 35 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92 = NVwZ 1994, S. 62 (63)).
21Soweit ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses naheliegen soll, wenn eine Klagebegründung angekündigt, dann aber nicht vorgelegt wird (so auch Müller a.a.O. Rn. 22; vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2015 - 4 A 1269/13, juris), weist der Senat darauf hin, dass hier der Gegenstand des Klagebegehrens den Ausführungen des Klageschriftsatzes nebst Anlagen ohne Weiteres zu entnehmen war (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerwG, Beschluss vom 12.04.2001 - 8 B 2/01, Rn. 6, juris). Bereits im Widerspruchsverfahren waren (wenn auch knappe) rechtliche Ausführungen erfolgt (siehe zu diesem Aspekt auch VG Schwerin a.a.O.). Mit der Klageschrift war lediglich "weiterer Sachvortrag" nach erfolgter Akteneinsicht angekündigt worden. Dem Sozialgericht wäre die Bezeichnung konkreter Mitwirkungshandlungen - so für erforderlich gehalten - durchaus möglich gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt im Bereich vermögensrechtlicher Streitigkeiten eine fehlende Klagebegründung nur ausnahmsweise auf ein weggefallenes Rechtsschutzinteresse schließen (BVerwG, Beschluss vom 12.04.2001 - 8 B 2/01, Rn. 6, juris).
22Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. LSG NRW a.a.O. Rn. 26 m.w.N).
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
- 1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, - 2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, - 3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.