Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 09. Mai 2017 - 7 A 309/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt, ihr die Jagd ihrem Jagdgatter ausnahmsweise zu gestatten und festzustellen, dass die Jagdausübung dort zulässig ist.
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Sie ist als Eigentümerin und Jagdausübungsberechtigte Betreiberin des Jagdgatters mit einer Größe von ca. bis ha im Kreis , das sich dort seit dem Jahr befindet. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Klägerin über waldrechtliche Genehmigungen zur Waldsperrung oder Genehmigungen nach anderen Rechtsgrundlagen verfügt. Das Jagdgatter verfügt über sog. Sauklappen, so dass das Schwarzwild in das und aus dem Gatter wechseln kann.
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Durch das Gesetz zur Neufassung des Jagdgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz-LJagdG) vom 13.10.1999 (GVOBl. 1999 Nr. 14, S. 300 ff) wurde § 29 Abs. 4 Nr. 4 LJagdG dahingehend gefasst, dass es verboten ist, Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zum Zwecke der Jagd oder der Hege einzugattern. § 39 Abs. 3 LJagdG wurde dahingehend gefasst, dass Eingatterungen zum Zwecke der Jagd oder der Hege, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt waren, für die Dauer ihrer Genehmigung, längstens jedoch für 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen bleiben. Das Gesetz trat am 29.10.1999 in Kraft. Aufgrund von Änderungen des Landesjagdgesetzes in den Folgejahren ist das Verbot von Jagdgattern - bei gleichbleibendem Wortlaut - seit dem 24.02.2012 in § 29 Abs. 5 Nr. 4 LJagdG und seit dem 01.04.2015 in § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG normiert.
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Vor Ablauf der 15 Jahre, mit Schreiben vom 23.04.2014, wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Frist für die Eingatterung am 28.10.2014 auslaufe und bat um Vorlage eines Konzeptes zur Regulierung des Wildbestandes im Rahmen der erforderlich werdenden Gatterbeseitigung. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass gebietsfremde Tierarten (z.B. Muffelwild) nicht in die freie Wildbahn gelangen dürften.
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Der Beklagte verfügte mit Bescheid vom 12.05.2015, bis zum 30.11.2015 das im Gatter befindliche Muffelwild vollständig zu entnehmen, bis zum 01.04.2016 die Beseitigung der Einzäunung in Richtung bestimmter Gemeinden und bis zum 31.10.2016 die Entfernung der restlichen Einzäunung. Ferner wurde die Ersatzvornahme angedroht. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden mit € für die Entnahme des Muffelwildes und mit € für die Beseitigung des Zaunes veranschlagt. Ein Sofortvollzug des Bescheides wurde nicht angeordnet. Gegen diesen, der Klägerin am 15.05.2015 zugestellten Bescheid legte diese am 26.05.2015 Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 20.08.2015 begründet wurde und der mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2015 zurückgewiesen wurde. Am 21.12.2015 hat die Klägerin Klage erhoben – 7 A 222/15.
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Durch das Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 27.05.2016 wurde u.a. § 29 LJagdG erneut geändert und in § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG nunmehr nicht nur bestimmt, dass es verboten ist, Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zum Zwecke der Jagd oder der Hege einzugattern, sondern dass es auch verboten ist, „in Jagdgattern die Jagd auszuüben oder die Jagdausübung zuzulassen“. Desweiteren wurde § 29 Abs. 8 eingefügt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die Jagdbehörde Ausnahmen von dem Jagdverbot in § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG zulassen, wenn dies erforderlich ist, um bestehende Jagdgatter aufzulösen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt § 27 Bundesjagdgesetz entsprechend. Diese Änderungen traten zum 24.06.2016 in Kraft.
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Mit Schreiben vom 13.05.2016, eingegangen am 07.07.2016, beantragte die Klägerin deshalb beim Beklagten die Gestattung der Jagd. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass eine Überpopulation von Schwarz- und Rotwild zu befürchten sei und deshalb die Klägerin zwingend vom Jagdverbot freizustellen sei.
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Mit Bescheid vom 16.08.2016 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab und verwies insbesondere darauf, dass eine Anordnung nach § 27 BJagdG erteilt werden könne, wenn nachgewiesen werde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 05.09.2016 Widerspruch.
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Am 02.09.2016 stellte die Klägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Eilverfahren blieb erfolglos – 7 B 191/16, 4 MB 48/16-.
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Am 04.11.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Im Wesentlichen wurde in der Begründung darauf abgestellt, dass nach dem Wortlaut von § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG eindeutig die Jagd in Jagdgattern verboten sei. Da die Klägerin nicht beabsichtige das Gatter überhaupt aufzulösen, komme grundsätzlich keine Ausnahme vom Jagdverbot nach § 29 Abs. 8 LJagdG in Betracht. § 27 BJagdG sehe eine Anordnung zur Verringerung des Wildbestandes vor, aber nicht die Rechtsfolge, dass die Klägerin ihre Praxis der Jagdausübung in Jagdgattern weiter ausüben dürfe.
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Gegen den am 07.11.2016 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 07.12.2016 diese Klage erhoben.
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Mit Bescheid vom 09.11.2016 erließ der Beklagte eine Anordnung zur Verringerung des Wildbestandes. Den dagegen erhobenen Widerspruch beschied der Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2017. Danach habe sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt, da sich die Populationszahlen im Jagdgatter an Schwarzwild, Damwild und Muffelwild als erheblich geringer erwiesen hätten, als von der Klägerin zunächst angegeben worden sei. Daher sei derzeit keine Abschussanordnung erforderlich.
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Die Klägerin begründet die Klage im Wesentlichen damit, dass mit der zum 24.06.2016 in Kraft getretenen Änderung des Landesjagdgesetzes in Form des Einfügens der Worte „sowie in Jagdgattern die Jagd auszuüben oder die Jagdausübung zuzulassen“ in § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 2 LJagdG verstoße der Landesgesetzgeber gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung, da der Landesgesetzgeber faktisch als Ersatzverwaltungsbehörde exekutiv tätig geworden sei. Diese Änderungen dienten ausdrücklich und ausschließlich dem Zweck, die Nutzung unter anderem im Bereich des Jagdgatters mit sofortiger Wirkung zu unterbinden und damit zu verhindern, dass die bestehenden Gatter während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens gegen die Beseitigungsanordnung - trotz fehlender Anordnung des Sofortvollzuges - weiterbetrieben werden.
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Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 19 GG vor, und zwar gegen das verfassungsrechtliche Verbot des Erlasses von Einzelfallgesetzen nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, da es in insgesamt nur drei vergleichbare Jagdgatter gebe und da hier ein „ “ geschaffen worden sei, wofür es keinen sachlichen Grund gebe. Weiter sei die verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Garantie des effektiven Rechtsschutzes in Bezug auf die Beseitigungsanordnung verletzt.
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Das gesetzliche Jagdverbot in Jagdgattern verstoße gegen vorrangiges Bundesrecht gemäß Art. 31 GG und zwar gegen §§ 1 und 3 BJagdG, weil in bestimmten Gebieten die Jagd vollständig verboten werde, obwohl es eine Pflicht zur Jagdausübung gebe und das Jagd-recht untrennbar mit Grund und Boden verbunden sei.
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Das Jagdverbot verstoße gegen Art. 72 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 BJagdG. Die Länder dürften nur die „Ausübung“ der Jagd in Wildparken, also in Jagdgattern regeln. Dies setze aber voraus, dass eine Jagd als solche stattfinden dürfe. § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 2 LJagdG verbiete die Jagd aber vollständig.
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Weiter liege ein Verstoß gegen Art. 31 GG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 BJagdG, wonach Schwarzwild nur in solchen Einfriedungen gehegt werden dürfen, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten und wonach das Aussetzen von Schwarzwild verboten sei, vor. Damit schreibe der Bundesgesetzgeber eine entsprechende Einfriedung für die Hege von Schwarzwild zwingend vor. Es sei nicht damit vereinbar, dass der Landesgesetzgeber dann die Jagd innerhalb einer solchen, zwingend vorgeschriebenen Einfriedung verbiete.
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Es liege mit dem Jagdverbot in Jagdgattern nicht nur eine neue Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums vor, sondern eine Enteignung in Bezug auf die Rechtsposition des Jagd- und Jagdausübungsrechts. Das generelle Jagdverbot sei mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Eine Bejagung des Gatters sei – dies sei unstreitig – notwendig, um eine Überpopulation und damit wildbiologisch untragbare Zustände zu verhindern. Das gesetzliche Jagdverbot hindere die Klägerin jedoch daran, ihr verfassungsrechtlich geschütztes Jagdrecht auszuüben und schaffe damit gerade untragbare Zustände. Die Gatterhaltung sei auch weder physiologisch und biologisch/ethologisch noch aus wildbrethygienischen Gründen bedenklich. Damit liege kein sachlicher Grund für ein generelles Jagdverbot vor. Außerdem sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt, weil der Klägerin schwere ökonomische Schäden drohten, ohne dass es eine entsprechende Entschädigungsregelung gebe.
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Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, da der Gesetzgeber bei ähnlichen Wildtiernutzungen in künstlichen Einrichtungen anderen Eigentümern die jagdliche Nutzung ihrer Flächen zu anderen privatnützigen Zwecken gestatte, was insbesondere ein Vergleich mit landwirtschaftlichen Produktionsgattern zeige, die gleiche Merkmale aufweisen würden (Zerschneidung der Landschaft, Landschaftsbild, Betretungsrecht, Freiheit des Wildzuges, Abschuss einzelner Wildtiere). Bei dieser Art der Wildtierhaltung werde das Gatterwild nach erfolgtem Abschuss auch verwertet und in den Verkauf gegeben.
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Da Jagd und Fischerei ohne sachliche Grund ungleich behandelt würden, werde Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das Angeln an Angelteichen in künstlich angelegten und mit Besatzfischen versehenen Teichen diene ebenfalls neben der wirtschaftlichen Nutzung der Freizeitgestaltung und die Gäste zahlten Geld, um innerhalb künstlicher Einrichtungen eingesetzte, gefütterte, ansonsten aber frei lebende Wildtierarten zu angeln und zu töten.
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Das Jagen in Jagdgattern sei in anderen Bundesländern auch erlaubt.
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Es liege ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG vor.
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Es liege ein Verstoß gegen das Übermaßverbot des Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 GG vor, weil sich ein generelles Jagdverbot auch auf Enten, Raubwild und Hasen beziehe, obwohl diese durch das Gatter durchwechseln könnten.
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Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 20 der EU-Charta vor. Insbesondere ergebe sich ein Wettbewerbsnachteil, da in anderen EU-Staaten explizite Verbote von Jagdgattern und deren Nutzung unbekannt seien. In jedem Fall führe die Ungleichbehandlung zwischen den Bundesländern und den einzelnen EU-Staaten zu der deutlichen Verschiebung des forstwirtschaftlichen Vermögens.
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Es liege ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Zusatzprotokoll der EU-Menschenrechtskonvention vor.
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Wegen der Verfassungsverstöße sei eine Vorlage des § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 2 LJagdG (gesetzliches Jagdverbot in Jagdgattern) nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht erforderlich.
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Die Klägerin beantragt,
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der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 16.08.2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2016 für den Eigenjagdbezirk A-Stadt im dort befindlichen Jagdgatter die Jagdausübung ausnahmsweise zu gestatten,
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hilfsweise, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,
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festzustellen, dass es zulässig ist, im Jagdgatter die Jagd auszuüben bzw. ausüben zu lassen,
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hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zu gestatten, im Jagdgatter die Jagd auszuüben und/oder ausüben zu lassen,
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weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zu gestatten, im Jagdgatter die Jagd auszuüben und/oder ausüben zu lassen, befristet auf die Dauer vom Erlass der einstweiligen Anordnung bis zum Ende eines Jahres nach Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung zur Auflösung des bestehenden Jagdgatters,
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hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zu gestatten, im Jagdgatter die Jagd auf sämtliche jagdbaren Wildarten, die nicht von der Sperrwirkung des Gatters betroffen sind, namentlich
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Schwarzwild,
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Flugwild,
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Feldhasen,
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Raubwild,
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auszuüben und/oder ausüben zu lassen, befristet auf die Dauer vom Erlass der einstweiligen Anordnung bis zum Ende des Jahres nach Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung zur Auflösung des im Forstort Jagdgatter bestehenden Jagdgatters.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gebe es keine rechtliche Grundlage. Eine allgemeine Gestattung der Jagdausübung sehe das Gesetz nicht vor. Nach § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 2 LJagdG sei es vielmehr verboten, in Jagdgattern die Jagd auszuüben oder die Jagdausübung zuzulassen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin werden nicht geteilt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg, weder mit ihrem Hauptantrag auf Gestattung der Jagd, auf Feststellung der uneingeschränkten Zulässigkeit der Jagd noch mit den Hilfsanträgen auf unbefristete oder befristete Gestattung noch befristet in Bezug auf die von der Sperrwirkung des Gatters nicht betroffenen Tiere.
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Der Antrag in Form einer Feststellungsklage ist bereits unzulässig.
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Effektiver Rechtsschutz ist nicht im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu erreichen. Zum einen findet prinzipiell keine Normenkontrolle durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage statt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 47 Rdnr. 9 ff). Zum anderen kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nur begehrt werden, wenn ein Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dabei ist aber die Subsidiarität gegenüber der Verpflichtungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO zu beachten. Danach kann das Bestehen eines Rechtsverhältnisses nicht mit der Feststellungsklage begehrt werden, soweit ein Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann, § 43 Abs. 2 S. 2 VwGO. Die Klägerin kann ihr Klageziel, die (uneingeschränkte) Jagd im Jagdgatter ausüben zu dürfen, auch mit einer Klage auf allgemeine Gestattung der Jagd erreichen. Sie ist daher vorrangig auf die Klageart der allgemeinen Leistungsklage auf Gestattung der (uneingeschränkten) Jagd als zulässige Klageart zu verweisen.
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Der Hauptantrag und die Hilfsanträge auf allgemeine oder beschränkte, unbefristete oder befristete Gestattung der Jagd sind folglich als Leistungsklagen zulässig, oder unbegründet.
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Das Gesetz sieht keine allgemeine Gestattung der Jagdausübung durch den Beklagten - weder unbefristet noch befristet - vor.
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Nach § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 2 LJagdG ist es seit dem 24.06.2016 vielmehr verboten, in Jagdgattern die Jagd auszuüben oder die Jagdausübung zuzulassen.
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Nach § 29 Abs. 8 S. 1 LJagdG i.V.m. § 27 BJagdG kann die Jagdbehörde lediglich Ausnahmen von dem Jagdverbot in Jagdgattern zulassen, wenn dies erforderlich ist, um bestehende Jagdgatter aufzulösen. Das Begehren der Klägerin wird von dieser Norm nicht erfasst.
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§ 29 Abs. 8 LJagdG kann analog zwar auf Fälle angewandt werden, in denen – wie hier - die Pflicht zur Auflösung des Jagdgatters zwischen den Beteiligten streitig ist, um Überpopulationen zu vermeiden, solange nicht rechtskräftig über die Beseitigungsanordnung der Jagdgatter entschieden worden ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 05.10.2016, 7 B 191/16; im Ergebnis bestätigt durch das OVG Schleswig, Beschluss vom 11.01.2017 - 4 MB 48/16 -).
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Die Klägerin erstrebt aber mit ihrem Hauptantrag und ihren Hilfsanträgen auf Gestattung der Jagd weder eine Ausnahme vom Jagdverbot in dem für die Auflösung des Jagdgatters erforderlichen Umfang noch eine Ausnahme vom Jagdverbot zur Überbrückung des Schwebezustandes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beseitigungsanordnung, sondern sie begehrt die allgemeine unbefristete oder befristete Gestattung der umfänglichen Jagd im Jagdgatter. Eine solche allgemeine Gestattung der Jagdausübung sieht das Gesetz nicht vor. Nach § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 2 LJagdG ist es vielmehr verboten, in Jagdgattern die Jagd (allgemein und nach eigenem Ermessen) auszuüben oder die Jagdausübung (allgemein und nach eigenem Ermessen) zuzulassen.
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Das gesetzliche Verbot in Jagdgattern die Jagd auszuüben oder die Jagdausübung zuzulassen, ist nicht verfassungswidrig, sodass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG nicht in Betracht kommt.
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§ 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 2 LJagdG ist verfassungsgemäß.
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Er verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 3 GG, da der Landesgesetzgeber abstrakt und mit allgemeiner Wirkung regelt, dass die Jagd generell in Gattern verboten ist. Der Landesgesetzgeber ist somit nicht faktisch als Ersatzverwaltungsbehörde exekutiv tätig geworden.
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Es handelt sich bei der Vorschrift des § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 2 LJagdG nicht um ein verfassungswidriges Einzelfallgesetz. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG enthält eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes. Dem Gesetzgeber ist es danach verboten, aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregel zu machen. Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (BVerwG, Beschluss vom 17.02.2017, - 5 B 12.16 – zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zum einen gibt es derzeit in Schleswig-Holstein zumindest 3 miteinander vergleichbare Fälle (und eben nicht nur einen Fall) der Gatterjagd, für die diese Vorschrift zur Anwendung kommt, wie die parallel anhängigen Verfahren 7 A 233/16 und 7 A 228/16 zeigen. Zum anderen wird das Jagen in Gattern für alle – auch für künftige Jagdgatter – verboten, sodass nicht absehbar ist, auf wie viele und welche Fälle die Vorschrift Anwendung findet.
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Der Klägerin wird durch das Verbot der Gatterjagd auch der Rechtsschutz gegen die Beseitigungsverfügung des Jagdgatters (7 A 222/15) nicht unzulässig verkürzt, sodass kein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG in Bezug auf die Beseitigungsanordnung (7 A 222/15) vorliegt. Insbesondere wird der durch den Beklagten nicht angeordnete Sofortvollzug der Beseitigungsanordnung nicht gezielt unterlaufen. Ein Sofortvollzug der Beseitigungsanordnung hätte in der Tat die sofortige Beseitigung der Jagdgatter ermöglicht. In dem hiesigen Streit um das Jagdverbot in Gattern geht es aber nicht um die Beseitigung der Jagdgatter, sondern nur um das Recht, in Gattern zu jagen, also um eine Einschränkung der Rechte des Jagdausübungsberechtigten bei bestehenden Jagdgattern. Im Übrigen ist zu bedenken, dass das Eingatterungsverbot in Form des § 29 Abs. 5 Nr. 4 LJagdG a.F. bereits zum 29.10.1999 in Kraft trat und dass die Klägerin die 15-jährige Übergangsfrist zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Norm nicht genutzt hat.
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Trotz der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 72 Abs. 1 und 3 GG ergibt sich aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 BJagdG „die Ausübung …wird durch die Länder geregelt“ keine Unterteilung in „Ob“ und „Wie“. Die Überschrift „Örtliche Verbote“ im Bundesjagdgesetz spricht vielmehr für eine umfassende Regelungsbefugnis der Länder für die aufgezählten Flächen. § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 2 LJagdG verbietet die Jagd auch nicht vollständig, sondern nur eine solche in Gattern. Dies stellt eine zulässige Regelung der Jagdausübung dar. Das landesrechtliche Verbot der Jagd in Gattern liegt somit innerhalb der Regelungsbefugnis des Landes nach § 20 Abs. 2 BJagdG.
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Die Vorschrift des § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 2 LJagdG verstößt auch nicht gegen den Vorrang von Bundesrechts nach Art. 31 GG. Das gesetzliche Verbot, in Jagdgattern zu jagen, ist mit den §§ 1 und 3 BJagdG vereinbar, da nicht in den Schutzbereich dieser Normen eingegriffen wird. Verboten werden nicht das Jagdrecht und die Pflicht zur Hege als solche, sondern nur diejenigen Rechte und Pflichten bezogen auf das Jagen im Jagdgatter. Das Jagdrecht und die Pflicht zur Hege stehen der Klägerin als Eigentümerin und Jagdausübungsberechtigte weiterhin zu.
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Das Verbot des Jagens in Gattern ist auch mit § 28 Abs. 1 und 2 BJagdG vereinbar, da er keine Einzelfallregelung enthält, sondern nur unmittelbar ein Verbot der Gatterjagd allgemein ausspricht, ohne dass es darauf ankommt, ob in einem Gatter Schwarzwild vorhanden ist oder nicht.
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Es liegt keine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist eröffnet. Art. 14 GG unterfallen sowohl das Grundeigentum als auch das Jagd- und Jagdausübungsrecht (vgl. Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 75. EL September 2015, Art. 14 Rdnr. 204 m.w.N.).
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Da bereits insofern der Schutzbereich eröffnet ist, bedarf die Frage, ob auch das Unternehmen der Klägerin, also ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unter Art. 14 Abs. 1 GG fällt (vgl. Axer in BeckOK, Grundgesetz, Epping/ Hillgruber, 28. Edition, Stand: 01.03.2015, Art. 14 Rdnr. 51 ff m.w.N.), keiner Entscheidung.
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Durch die Verbotsnormen der §§ 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 2 i.V.m. 39 Abs. 3 LJagdG wird in diesen Schutzbereich auch eingegriffen. Entgegen der Ausführungen in der Klagbegründung stellt dies jedoch eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und keine Enteignung i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG dar.
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Eine Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter, subjektiver durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein, selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu völlig entwerten (BVerfG, Urteil vom 06.12.2016, 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12 und 1 BvR 1456/12 -, zitiert nach juris).
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Die Vorschriften im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen daher generell und abstrakt, wie weit die geschützte Rechtsposition überhaupt reicht (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 -, zitiert nach juris). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Normgeber durch eine inhaltsbestimmende Regelung bestehende Rechte oder Befugnisse abschafft oder beschränkt (vgl. BVerfG a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.06.1993 - 7 C 26/92 -, NJW 1993, 2949). Wenn mit dem Verbot der Jagd in Gattern die Wilderträge der Klägerin reduziert werden, stellt dies nach den obigen Maßstäben keine Enteignung dar. Selbst wenn hierin eine teilweise Abschaffung/Beseitigung ihres Jagdausübungsrechts zu sehen sein sollte, entzieht die öffentliche Hand weder dieses Recht noch überträgt sie das Grundeigentum auf sich selbst. Vielmehr verbleibt das Jagd- und Jagdausübungsrecht grundsätzlich bei der Klägerin. Es werden lediglich die Modalitäten der Ausübung dieses Rechts dadurch verändert, dass der Klägerin der bestehende Vorteil der Jagd in Gattern entzogen wird und damit eine bloße Gewinn- und Erwerbschance beschränkt wird.
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Die neue Inhalts- und Schrankenbestimmung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
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Hinsichtlich der Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit hat der Gesetzgeber einen erheblichen Beurteilungs- und Prognosespielraum (Jarass/ Pieroth, GG Kommentar, 13. Auflage, Art. 14 Rdnr. 36 ff). Im Einzelnen muss die betreffende Regelung im Hinblick auf das entsprechende Ziel geeignet sein und muss es fördern. Die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse muss vom jeweiligen Sachbereich her geboten sein. Weiter darf die Inhalts- und Schrankenbestimmung den Eigentümer nicht mehr beeinträchtigen, als es der gesetzgeberische Zweck erfordert. Es darf keine mildere, gleich geeignete Alternative zur Verfügung stehen und die Belastung des Eigentümers muss in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen stehen und damit zumutbar sein. Die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie die Belange des Gemeinwohls müssen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden.
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Diesen Anforderungen genügt das gesetzliche Verbot der Jagd in Jagdgattern. Als zu erreichender Zweck des Jagdverbots in Gattern findet sich in der Begründung des maßgeblichen Änderungsantrages der Fraktion der SPD und Bündnis 90/Die Grünen sowie der Abgeordneten des SSW im Gesetzesentwurf (vgl. SH Landtag Umdruck 18/5716 (neu) 2. Fassung, S. 11), dass in Anlehnung an die Grundsätze der „naturnahen Jagd“ des § 1 Abs. 2 LJagdG so wenig wie möglich in die natürlichen Abläufe eingegriffen werden soll. Die Jagd in Gattern nutze künstlich erhöhte Wildbestände, um Abschüsse zu erleichtern. Sie laufe daher der Zielsetzung des § 1 Abs. 3 Nr. 3 LJagdG, landschaftsökologische angepasste Wildbestände herzustellen, entgegen, da sie auf überhöhte Wildbestände angewiesen sei. Sinn des Verbots des Jagens in Jagdgattern ist es also, eine durch Art. 20a GG gedeckte Verbesserung des natürlichen Lebensraums wilder Tiere zu erreichen und somit so wenig wie möglich in die natürlichen Abläufe einzugreifen.
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Es liegt in der Einschätzungsprärogative des Landesgesetzgebers, welche Ziele er wie im Rahmen der naturnahen Jagd erreichen will. Das von ihm angestrebte Ziel der (Wieder-)herstellung landschaftsökologisch angepasster Wildbestände stellt im Rahmen des Art. 20a GG einen legitimen Gesetzeszweck dar. Einer weiteren sachlichen Rechtfertigung, die die Klägerin fordert und vermisst, bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Das Argument der Klägerin, die in Jagdgattern noch stattfindende historische Form der Jagdausübung entspreche eher einer „naturnahen Jagd“ als die modernen Methoden zur Aufspürung des Wildes mit Laserentfernungsmessern, Leuchtvisieren, Wilduhren und Wildkameras, geht daher an der Sache vorbei, da die verschiedenen Arten des Aufspürens von Wild nicht vom Regelungszweck des Gatterverbotes erfasst werden.
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Aus diesem Grunde ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, ob ein Jagdgatter und die Gatterjagd einen negativen Einfluss auf den physiologischen und ethologischen Zustand der darin gehaltenen Wildtiere hat und ob die Tiere in dem Gatter in ihrem Bewegungstrieb behindert würden oder Hunger leiden würden und ob die Gatterhaltung aus wildbrethygienischen Gründen bedenklich ist.
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Legitimer Zweck der weiteren neuen Regelung ist allein die (Wieder-)herstellung landschaftsökologisch angepasster Wildbestände. Bezogen auf dieses Ziel ist der Eingriff verhältnismäßig.
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Das Verbot der Jagd in Gattern ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Alternative Maßnahmen, die gleich geeignet wären, aber für die Eigentümer von Gatterjagden mit einer geringeren Rechtsbeeinträchtigung verbunden wären, waren und sind nicht ersichtlich. Das Jagdgatter wird derzeit von der Klägerin weiterhin betrieben, obwohl es seit dem 28.10.2014 verboten ist. Wann die Beseitigung der Gatter erfolgt, ist ungewiss.
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Auch die Angemessenheit des Verbots ist gegeben. Der Eingriff ist nur als gering zu bewerten, da andere Jagdformen weiter möglich bleiben und allenfalls eine Erleichterung der Jagd aufgrund der Gatter, und damit nur eine Jagdmethode unter vielen genommen wird, die auch durch andere technische Hilfsmittel erreicht werden kann.
- 73
Entgegen der Ausführungen der Klägerin bedarf es keiner Entschädigung bzw. einer Junktim-Klausel. Es liegt, wie oben dargelegt, keine Enteignung vor, so dass die Entschädigungsregelungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht eingreifen. Bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung muss aber die Umgestaltung und Beseitigung eines Rechts nicht durchweg mit einer Entschädigungs- oder Übergangsregelung abgemildert werden (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 -, zitiert nach juris). Wenn, wie oben dargelegt, bereits die entschädigungslose Maßnahme aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses verhältnismäßig ist, bedarf es keiner zusätzlichen Entschädigungsregelung. Der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Bestandsschutz des Eigentums verlangt im Rahmen des Möglichen vorrangig, eigentumsbelastende Regelungen ohne kompensatorische Ausgleichszahlungen verhältnismäßig auszugestalten, etwa durch Ausnahmen und Befreiungen oder durch langfristige Übergangsreglungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.2016, a.a.O., zitiert nach juris). Die aus Gründen des Vertrauensschutzes eingeräumte 15-jährige Übergangsfrist des § 39 Abs. 3 LJagdG ist am 28.10.2014 abgelaufen.
- 74
Die Normen verstoßen auch nicht den gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG.
- 75
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte verschiedene Behandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (BVerfG, Beschluss vom 26.01.1993 – 1 BvL 38/92 -, NJW 1993, 1517 m.w.N.).
- 76
Geht es nicht um eine Ungleichbehandlung von Personengruppen, sondern von Sachverhalten und sind auch keine Freiheitsrechte betroffen, genügt eine Willkürprüfung (BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980 – 1 BvL 50/79 -, zitiert nach juris).
- 77
Die Ungleichbehandlung der verschiedenen eingegatterten Flächen stellt keine Ungleichbehandlung von Personengruppen dar. Insbesondere liegt keine Annäherung an die Merkmale des Art. 3 Absatz 3 GG vor. Eine strenge Prüfung ist auch nicht aufgrund einer schweren nachteiligen Auswirkung auf grundrechtlich geschützte Freiheiten erforderlich. Zwar wird mit dem Verbot der Gatterjagd in das Jagdausübungsrecht und damit in Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen. Da aber ansonsten alle anderen Jagdformen weiterhin zulässig sind, ist dieser Eingriff nicht schwer genug, um eine strenge Prüfung im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen.
- 78
Aufgrund dieser Maßstäbe ist hier nur eine Kontrolle nach der Willkürformel vorzunehmen (Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 13. Auflage, Art. 3 Rdnr.19).
- 79
Den als Vergleichsgruppen angeführten landwirtschaftlichen Produktionsgattern ist gemein, dass die Jagd innerhalb von Jagdgattern stattfindet. Den übrigen genannten Beispielen (Forstschutzgatter, Golfplätze und Segelflugplätze) ist mit den Jagdgattern nur gemein, dass ein bestimmtes Gelände (zumindest teilweise) eingezäunt wird. Bei Forstschutzgattern, Golfplätzen und Segelflugplätzen findet neben der unbeabsichtigten Tötung von Insekten und anderen Kleintieren durch Pflegemaßnahmen schon keine gezielte Tötung von größeren wildlebenden Säugetieren statt. Zudem kommen auf diesen Flächen schon gar keine größeren Wildtiere nachhaltig vor. Insofern stellen sich hier schon die mit der Jagd verbundenen Ziele eines günstigen Erhaltungszustandes der Wildarten nicht.
- 80
Im Rahmen der Willkürkontrolle bestehen in Bezug auf die landwirtschaftlichen Produktionsgatter sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung dieser angeführten Fallgruppe. Bei der Jagd in landwirtschaftlichen Produktionsgattern steht allein die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund. Die Jagd in landwirtschaftlichen Gattern soll eine entsprechende Produktion sichern. Im Gegensatz dazu spielt bei der Jagd in einem Jagdgatter neben solchen wirtschaftlichen Aspekten durch einen eventuellen Verkauf des Fleisches auch der Aspekt der Freizeitgestaltung der jagenden Personen (Gesellschaftsjagden) eine herausragende Rolle. Da wirtschaftliche Aspekte bei der hier streitigen Jagdform somit nicht allein im Vordergrund stehen, ist eine Erschwerung dieser Jagdausübung durch das Verbot der Jagd in Gattern eher gerechtfertigt, was eine Ungleichbehandlung beider Fallgruppen rechtfertigt.
- 81
Eine verschiedene Behandlung des Jagens in Jagdgattern und des Angelns in Angelteichen ist ebenfalls gerechtfertigt, da das Jagdrecht mit dem Fischereirecht nicht vergleichbar ist und da beides einem unterschiedlichen Rechtsregime unterliegt.
- 82
Entgegen der Annahme der Klägerin geht es dabei nicht um die unterschiedliche Behandlung der Gruppe der Sportfischer zu der Gruppe der Jäger und somit nicht um die Differenzierung bei personenbezogenen Merkmalen. Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil (OVG Lüneburg, Urteil vom 08.07.2004 – 8 KN 43/02 – Rdnr. 45, juris) ergeben sich damit keine Rückschlüsse für das hiesige Verfahren.
- 83
Das Jagdrecht regelt die Ausübung der Jagd bezogen auf die jagdbaren Tierarten (§ 2 BJagdG). Fische zählen hingegen nicht zu den jagdbaren Tierarten. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 LFischG, in dem aufgezählt wird, welche Tiere zu den Fischen im Sinne dieses Gesetzes gehören und wonach Säugetiere und dem Jagdrecht unterliegende Tierarten explizit ausgenommen werden. Schon aufgrund dieser Differenzierung zwischen jagdbaren Tieren und Fischen kommt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht in Betracht, da das Jagen in Jagdgattern aufgrund der beschriebenen Differenzierung mit dem Angeln in Angelteichen nicht verglichen werden kann.
- 84
Auch der Hinweis der Klägerin auf anders lautende Regelungen in Bezug auf das Jagen in Jagdgattern in anderen Bundesländern ist unbeachtlich. Der Gleichbehandlungsanspruch ist auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 -, BVerfGE 79, 127). Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann daher kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt. Insbesondere folgt aus der unterschiedlichen Behandlung desselben Sachverhaltes durch zwei verschiedene Hoheitsträger kein Indiz für die Verfassungswidrigkeit einer der gewählten Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris).
- 85
Des Weiteren ist Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzt. Soweit der Eingriff in das Jagdausübungsrecht der Klägerin geltend gemacht wird, ist dies bereits durch Art. 14 Abs.1 GG geschützt und Art. 2 Abs.1 GG wird verdrängt. Soweit hingegen die Ausübung der Jagd durch andere Personen aufgrund des Ausschlusses der Jagd in Gattern betroffen ist, wird zwar der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet. Entsprechend der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bei Art. 14 Abs. 1 GG ist aber auch dieser Eingriff gerechtfertigt.
- 86
Die Norm verstößt auch nicht gegen EU-Recht, insbesondere nicht gegen Art. 20 EU-Grundrechtecharta. Dieser Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. EUGH, Urteil 14.09.2010 - C-550/07 P -, juris). Dieser Prüfungsmaßstab entspricht weitgehend dem des Art. 3 Abs. 1 GG, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Zudem dürfte schon der Anwendungsbereich der EU-Grundrechte Charta nach Art. 51 EU-Grundrechte Charta nicht eröffnet sein, da das allein landesrechtlich geregelte Verbot der Jagd in Jagdgattern keine Durchführung des Rechts der Union bewirkt. Insofern ist auch die in der Klagbegründung dargelegte unterschiedliche Regelung in anderen Mitgliedsstaaten unbeachtlich.
- 87
Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 1 ZP EMRK vor. Diese Norm steht aufgrund des Zustimmungsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 GG im Rang einfachen Bundesrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2007 - 2 BvR 126/04 -, juris). Der in dieser Norm gewährleistete Schutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist entsprechend der Ausführungen bei Art. 14 Abs. 1 GG eine Rechtfertigung des verhältnismäßigen Eingriffs nach Art. 1 Abs. 2 ZP EMRK möglich. Auch die Berücksichtigung der Rechtsprechung der EGMR (vgl. BVerfG a.a.O.) führt hierbei zu keinem anderen Ergebnis. Das in der Klagbegründung angeführte Urteil des EGMR (EGMR, Hermann./. Bundesrepublik Deutschland, Urteil vom 26.06.2012 - 9300/07, - zitiert nach juris) bestätigt lediglich allgemein das Erfordernis eines verhältnismäßigen Eingriffs, macht aber für die hier zu betrachtende Fallkonstellation des Verbotes von Jagdgattern keine speziellen präjudiziellen Vorgaben. Auch nach Art. 1 ZP EMRK kann ein Eigentümer nicht nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren, sondern hat die Sozialbindung seines Eigentums zu beachten. Die zu Art. 14 GG gemachten Ausführungen gelten hier entsprechend.
- 88
Eine befristete Gestattung kommt allerdings auch in Bezug auf den letzten Hilfsantrag bezogen auf bestimmte jagdbare Tierarten, die nicht von der Sperrwirkung des Gatters betroffen sind, insbesondere bezogen auf Schwarzwild, Flugwild, Feldhasen, Raubwild, nicht in Betracht.
- 89
Das Jagdverbot in Jagdgattern bzw. das Verbot, die Jagdausübung in Jagdgattern zuzulassen, könnte zwar gegen das in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 GG enthaltene Übermaßverbot verstoßen, wenn man es auch auf jagdbare Tiere anwenden würde, die nicht von der Sperrwirkung des Jagdgatters erfasst werden, wenn eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich ist. Der legitime Gesetzeszweck des Erreichens landschaftsökologisch angepasster Wildbestände kann nämlich keine Geltung haben für solche Wildarten, die vom Gatter gar nicht betroffen werden, dort nicht gehegt werden und auch nicht in Überzahl vorkommen, wie es bei den oben namentlich genannten Wildtierarten der Fall ist.
- 90
In dem Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis90/Die Grünen sowie der Abgeordneten des SSW (Schl.-H. Landtag, Umdruck 18/5716 (neu) 2. Fassung) heißt es, dass die Jagd in Gattern „künstlich erhöhte Wildbestände nutzt, um Abschüsse zu erleichtern“. Sie sei damit entgegen der Zielsetzung in § 1 Abs. 3 Nr. 3 LJagdG, landschaftsökologisch angepasste Wildbestände herzustellen, auf überhöhte Wildbestände angewiesen und entspreche nicht den Grundsätzen einer naturnahen Jagd.
- 91
Hieraus ergibt sich, dass Ziel des Jagdverbotes in Gattern nur solche jagdbaren Tiere sein können, deren Bestand künstlich - d.h. aufgrund der Eingatterung nicht natürlich - innerhalb des Jagdgatters erhöht wird, um entsprechende Abschüsse zu erleichtern.
- 92
Flugwild wie z.B. Enten, Raubwild und Feldhasen und wegen der vorhandenen Sauklappen auch Schwarzwild, die durch das Gatter durchwechseln können, werden daher schon von der Sperrwirkung des Jagdgatters nicht erfasst, da durch die Gatter keine „künstlich erhöhten Wildbestände“ dieser Tierarten geschaffen werden noch diese Tierarten vom Jagdgatter in ihren natürlichen Wildeinstandsverhältnissen behindert werden.
- 93
Insoweit ist aber eine verfassungskonforme Auslegung des Jagdverbots möglich (Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage, Art. 100 GG, Rdnr. 10 ff) und dahingehend geboten, dass diese jagdbaren Tierarten schon nicht vom Regelungsgehalt des § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 2 LJagdG erfasst werden.
- 94
Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass insoweit die Jagd dem Grunde nach – befristet oder unbefristet - gestattet werden müsste. Vielmehr ist insoweit die Jagd mangels wirksamer Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG schon ohne behördliche Gestattung grundsätzlich erlaubt, sodass es einer diesbezüglichen Gestattung nicht bedarf.
- 95
Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen.
- 96
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.
(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.
(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.
(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.
(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.
(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.
(2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.
(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.
(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.
(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.
(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:
- 1.
Haarwild: Wisent (Bison bonasus L.), Elchwild (Alces alces L.), Rotwild (Cervus elaphus L.), Damwild (Dama dama L.), Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK), Rehwild (Capreolus capreolus L.), Gamswild (Rupicapra rupicapra L.), Steinwild (Capra ibex L.), Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS), Schwarzwild (Sus scrofa L.), Feldhase (Lepus europaeus PALLAS), Schneehase (Lepus timidus L.), Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.), Murmeltier (Marmota marmota L.), Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER), Luchs (Lynx lynx L.), Fuchs (Vulpes vulpes L.), Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN), Baummarder (Martes martes L.), Iltis (Mustela putorius L.), Hermelin (Mustela erminea L.), Mauswiesel (Mustela nivalis L.), Dachs (Meles meles L.), Fischotter (Lutra lutra L.), Seehund (Phoca vitulina L.); - 2.
Federwild: Rebhuhn (Perdix perdix L.), Fasan (Phasianus colchicus L.), Wachtel (Coturnix coturnix L.), Auerwild (Tetrao urogallus L.), Birkwild (Lyrurus tetrix L.), Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus), Haselwild (Tetrastes bonasia L.), Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN), Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.), Wildtauben (Columbidae), Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.), Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI), Wildenten (Anatinae), Säger (Gattung Mergus L.), Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.), Bläßhuhn (Fulica atra L.), Möwen (Laridae), Haubentaucher (Podiceps cristatus L.), Großtrappe (Otis tarda L.), Graureiher (Ardea cinerea L.), Greife (Accipitridae), Falken (Falconidae), Kolkrabe (Corvus corax L.).
(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.
(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.
(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.