Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 20 Örtliche Verbote

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Bundesjagdgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.

(2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.

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published on 02/03/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 9. Mai 2017 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag i
published on 02/03/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 9. Mai 2017 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag i
published on 02/03/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 9. Mai 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag ist
published on 09/05/2017 00:00

Tenor Der Bescheid vom 12.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015 wird in Nr. 1 Satz 1 aufgehoben, soweit darin die vollständige Entnahme des im Gatter befindlichen Muffelwildes angeordnet wird. Im Übrigen wird die Klage a
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