Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 05. Okt. 2016 - 7 B 191/16
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige weitere Gestattung der Jagd im Jagdgatter … .
- 2
Sie ist als Eigentümerin und Jagdausübungsberechtigte Betreiberin des Jagdgatters … mit einer Größe von ca. … bis … ha im Kreis Steinburg, das sich dort seit dem Jahr … befindet. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Klägerin über waldrechtliche Genehmigungen zur Waldsperrung oder Genehmigungen nach anderen Rechtsgrundlagen verfügt.
- 3
Durch das Gesetz zur Neufassung des Jagdgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz-LJagdG) vom 13.10.1999 (GVOBl. 1999 Nr. 14, S. 300 ff) wurde § 29 Abs. 4 Nr. 4 LJagdG dahingehend gefasst, dass es verboten ist, Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zum Zwecke der Jagd oder der Hege einzugattern. § 39 Abs. 3 LJagdG wurde dahingehend gefasst, dass Eingatterungen zum Zwecke der Jagd oder der Hege, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt waren, für die Dauer ihrer Genehmigung, längstens jedoch für 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen bleiben. Das Gesetz trat am 29.10.1999 in Kraft.
- 4
Aufgrund von Änderungen des Landesjagdgesetzes in den Folgejahren ist das Verbot von Jagdgattern - bei gleichbleibendem Wortlaut - seit dem 24.02.2012 in § 29 Abs. 5 Nr.4 LJagdG und seit dem 01.04.2015 in § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG normiert.
- 5
Vor Ablauf der 15 Jahre, mit Schreiben vom 23.04.2014, wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass die Frist für die Eingatterung am 28.10.2014 auslaufe und bat um Vorlage eines Konzeptes zur Regulierung des Wildbestandes im Rahmen der erforderlich werdenden Gatterbeseitigung. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass gebietsfremde Tierarten (z.B. …) nicht in die freie Wildbahn gelangen dürften.
- 6
Der Antragsgegner verfügte mit Bescheid vom 26.01.2015, bis zum 30.11.2015 das im Gatter befindliche … vollständig zu entnehmen, bis zum 01.04.2016 die Beseitigung der Einzäunung in Richtung bestimmter Gemeinden und bis zum 31.10.2016 die Entfernung der restlichen Einzäunung. Ferner wurde die Ersatzvornahme angedroht. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden mit 2.000 € für die Entnahme des … und mit 56.000 € für die Beseitigung des Zaunes veranschlagt. Ein Sofortvollzug des Bescheides wurde nicht angeordnet.
- 7
Gegen diesen, der Antragstellerin am 15.05.2015 zugestellten Bescheid legte diese am 28.05.2015 Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 20.05.2015 begründet wurde und der mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2015 zurückgewiesen wurde. Die hiergegen am 21.12.2015 erhobene Klage ist hier unter dem Aktenzeichen - 7 A 222/15 - anhängig.
- 8
Durch das Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 27.05.2016 wurde u.a. § 29 LJagdG erneut geändert und in § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG nunmehr nicht nur bestimmt, dass es verboten ist, Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zum Zwecke der Jagd oder der Hege einzugattern, sondern dass es auch verboten ist, „in Jagdgattern die Jagd auszuüben oder die Jagdausübung zuzulassen“. Desweiteren wurde § 29 Abs. 8 eingefügt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die Jagdbehörde Ausnahmen von dem Jagdverbot in § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG zulassen, wenn dies erforderlich ist, um bestehende Jagdgatter aufzulösen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt § 27 Bundesjagdgesetz entsprechend. Diese Änderungen traten zum 24.06.2016 in Kraft.
- 9
Mit Schreiben vom 13.05.2016, eingegangen am 07.07.2016, beantragte die Antragstellerin deshalb beim Antragsgegner die Gestattung der Jagd. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass eine Überpopulation von Schwarz- und Rotwild zu befürchten sei und deshalb die Antragstellerin zwingend vom Jagdverbot freizustellen sei.
- 10
Mit Bescheid vom 16.08.2016 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab und verwies insbesondere darauf, dass eine Anordnung nach § 27 BJagdG erteilt werden könne, wenn nachgewiesen werde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 05.09.2016 Widerspruch.
- 11
Am 02.09.2016 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
- 12
Zur Begründung des Antrages beruft sie sich im Wesentlichen auf die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Beseitigungsanordnung vom 12.05.2015 und ist der Auffassung, dass der Landesgesetzgeber mit der zum 24.06.2016 in Kraft getretenen Änderung des Landesjagdgesetzes unter Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung und des verfassungsrechtlichen Verbots des Erlasses von Einzelfallgesetzen hier unmittelbar, d.h. faktisch als Ersatzverwaltungsbehörde exekutiv tätig geworden sei. Diese Änderungen dienten ausdrücklich und ausschließlich dem Zwecke, die Nutzung unter anderem im Bereich des Jagdgatters … mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Da es sich bei dem von Seiten der Antragstellerin in diesem Zusammenhang eingeleiteten Klageverfahren um die verfassungsmäßige Inanspruchnahme bundesgesetzlich geregelter Rechtsbehelfe handele, habe der Gesetzgeber in Reaktion darauf den dadurch ausgelösten gesetzlichen und insbesondere verfahrensrechtlich zwingenden Folgen durch eine konterkarierende Landesgesetzgebung Rechnung getragen und faktisch anstelle der gesetzlich zuständigen Verwaltungsbehörde einzelfallbezogen gehandelt, und dies eben nicht im Wege der gesetzlich allein der Verwaltung zustehenden exekutiven Maßnahmen, sondern durch den Erlass einzelfallbezogener landesgesetzlicher Gesetzesänderungen, was einen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bedeute und darüber hinaus in vielfältiger Hinsicht verfassungswidrig sei.
- 13
Diese Gesetzesänderung verstoße nicht nur gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 2 GG, sondern auch gegen das verfassungsrechtliche Verbot des Erlasses eines Einzelfallgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, zumal es im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein insgesamt nur drei vergleichbare Jagdgatter gebe und gegen den Vorrang des Bundesrechts nach Art. 31 GG, da das gesetzliche Jagdverbot mit § 27 BJagdG und mit § 28 BJagdG unvereinbar sei, da in bestimmten Gebieten die Jagd vollständig verboten werde.
- 14
Ferner liege ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vor, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Gatter der vorliegenden Art fast in allen anderen Bundesländern sowie auch im gesamten europäischen Ausland zulässig seien sowie ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Zusatzprotokoll der EU-Menschenrechtskonvention.
- 15
Das zum 26.06.2016 eingetretene gesetzliche Jagdverbot führe insbesondere auch aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu untragbaren Zuständen im Jagdgatter … . Die Fortführung der Jagd sei sicherzustellen, um die Tierpopulation in einem ökologisch vertretbaren Gleichgewicht zu halten. Die Jagd in der Zeit von Oktober bis Dezember erfordere erhebliche organisatorische Maßnahmen, so seien entsprechende Einladungen bereits erfolgt. Eine Eilbedürftigkeit sei gegeben, da die Antragstellerin Maßnahmen zur Organisation der erforderlichen Jagden ergreifen müsse. Am … solle eine revierübergreifende Drückjagd stattfinden, die hauptsächlich der Reduktion des Schwarzwildes gelte. Der örtliche Kreisjägermeister sei hinsichtlich des Erfolges der Jagd besorgt, wenn der Eigenjagdbezirk … ausgespart werden müsse. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung sei unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin sowie des öffentlichen Interesses geboten. Im Rahmen der einstweiligen Anordnung könne zwar keine Entscheidung dahingehend getroffen werden, ob die landesgesetzliche Neuregelung in § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG verfassungswidrig sei oder nicht. Die begehrte Anordnung sei aber schon im öffentlichen Interesse geboten, da jede andere Entscheidung mit den bestehenden Verpflichtungen zum Arten-, Tier- und Landschaftsschutz nicht vereinbar sei und verheerende Folgen für die im Gatter befindlichen Tiere und die dortige Ökologie hätte. Die sofortige Ausübung der Jagd sei der Antragstellerin auch im Hinblick auf ihr Eigentumsrecht zu gestatten, weil jeder Aufschub eine verfassungswidrige entschädigungslose Enteignung darstellen würde, zumal auch nach § 27 BJagdG die Hege und Pflege zur Pflicht des Jagdausübungsberechtigten gehöre. Die beantragte Gestattung führe auch nicht zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache, da sie nur zur Aussetzung einer belastenden Maßnahme führen würde. Die diesbezügliche Entscheidung sei jederzeit rückgängig machbar. Das generelle Jagdverbot sei auch in sich widersprüchlich, da es sich auch auf andere Tierarten wie Enten und weiteres Flugwild beziehe, deren Bewegungsfreiheit durch das Gatter nicht eingeschränkt würde.
- 16
Im Jagdgatter befänden sich aktuell ca. 100 Stück …, etwa 150 Stück … und 50 Stück … . Aufgrund der Populationsdynamik dürften schnell unhaltbare Zustände eintreten, wenn die Jagd nicht gestattet werde.
- 17
Die Antragstellerin beantragt,
- 18
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu gestatten, im Jagdgatter … die Jagd auszuüben und/oder ausüben zu lassen,
- 19
hilfsweise,
- 20
den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin zu gestatten, innerhalb des Jagdgatters …, die Jagd auszuüben und/oder ausüben zu lassen, befristet auf die Dauer vom Erlass der einstweiligen Anordnung bis zum Ende eines Jahres nach Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung zur Auflösung des bestehenden Jagdgatters.
- 21
Der Antragsgegner beantragt,
- 22
den Antrag abzulehnen.
- 23
Er ist der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch nicht dargetan seien. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Absatz 5 Nr. 5 LJagdG sei die Jagd in Jagdgattern untersagt. Ein Ausnahmegrund nach § 29 Absatz 8 LJagdG sei weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
- 24
Der Antrag der Antragstellerin hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
- 25
Das Begehren der Antragstellerin stellt einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO dar. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes gemäß 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend, kann das Gericht aber nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfange, wenn auch nur unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, dasjenige gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme in der Hauptsache jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn sonst die zu erwartenden Nachteile unzumutbar wären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 123 Rnr. 13f). Würde danach der Erlass einer Regelungsanordnung die Hauptsache vorwegnehmen, setzt der ausnahmsweise Erlass der einstweiligen Anordnung im Regelfall auch voraus, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.07.1991 - 4 M 116/91 in SchlHAnz 1991, 221 f.).
- 26
Ausgehend davon hat die Antragstellerin einen Anspruch auf die begehrte Gestattung weder in Bezug auf den zeitlich unbefristeten Hauptantrag noch in Bezug auf den zeitlich befristeten Hilfsantrag glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf die Gestattung, im Jagdgatter … die Jagd auszuüben und/oder ausüben zu lassen, besteht derzeit - weder zeitlich unbefristet noch zeitlich befristet - nicht.
- 27
Nach der Bestimmung des § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG in der seit dem 24.06.2016 geltenden Fassung ist es (sogar ausdrücklich) verboten, in Jagdgattern die Jagd auszuüben oder die Jagdausübung zuzulassen.
- 28
Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes gehalten, der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Es ist aber aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht geboten, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 29 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 LJagdG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abschließend zu prüfen. Denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hängen maßgeblich von der Verfassungsgemäßheit des Jagdverbotes ab. Das Gericht sieht indes keine evidente Verfassungswidrigkeit des landesrechtlichen Jagdverbotes, die es gebieten würde, der Antragstellerin vorläufig die weitere Jagdausübung im bisherigen Umfang und in der bisherigen Art und Weise zu gestatten. Das Gatterjagdverbot kann sich grundsätzlich vor dem Hintergrund der weiten Regelungs- und Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 der Landesverfassung SH und Art. 20 a GG als verfassungsgemäß erweisen. Ob die von der Antragstellerin angeführten, möglicherweise beachtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken durchgreifen, kann indes nicht in diesem Verfahren geklärt werden, zumal dem Verwaltungsgericht keine Verwerfungskompetenz im Hinblick auf ein Gesetz zukommt.
- 29
Die Entscheidung über eine vorläufige Regelung hat hier im Wesentlichen daher im Wege einer Interessenabwägung zu erfolgen. In diese Abwägung gehen die unmittelbar berührten öffentlichen Interessen und privaten Interessen sowie die Folgen einer stattgebenden oder ablehnenden Entscheidung ein.
- 30
Diese Interessenabwägung verhilft dem Antrag aber vorliegend nicht zum Erfolg. Das Interesse der Antragstellerin an der Nutzung ihres Grundeigentums durch die Jagd in einem Jagdgatter muss hinter dem öffentlichen Interesse an dem generellen Verbot im Jagdgatter zurückstehen.
- 31
Durch das Verbot der Jagd in den Gattern werden der Antragstellerin keine unzumutbaren und irreparablen Nachteile auferlegt. Sollte sich die Regelung in einem Verfassungsrechtsstreit als verfassungswidrig erweisen, sind die von der Antragstellerin temporär hinzunehmenden Nachteile wirtschaftlich ausgleichbar.
- 32
Der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, die Erteilung der Gestattung sei derzeit schon im öffentlichen Interesse geboten, weil alles andere mit den bestehenden Verpflichtungen zum Arten-, Tier- und Landschaftsschutz und dem insofern bestehenden öffentlichen Interesse nicht vereinbar sei, folgt das Gericht nicht.
- 33
Die öffentlichen Interessen sind hinreichend durch die neuen Bestimmungen in § 29 Abs. 8 LJagdG gewahrt. Die Jagdbehörde kann nach Satz 1 dieser Vorschrift Ausnahmen von dem Jagdverbot in § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG zulassen, wenn dies erforderlich ist, um bestehende Jagdgatter aufzulösen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt § 27 BJagdG entsprechend.
- 34
§ 29 Abs. 8 LJagdG regelt nach seinem Wortlaut zwar nur den Fall der Bejagung bei Auflösung bestehender Jagdgatter. Ob die Antragstellerin verpflichtet ist, das Jagdgatter aufzulösen, ist zwischen den Beteiligten aber gerade streitig und Gegenstand des Verfahrens 7 A 222/15.
- 35
Eine direkte Anwendung dieser Vorschrift kommt (jedenfalls beim derzeitigen Verfahrensstand und auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Antragstellerin) daher nicht in Betracht. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die Bejagung in den Fällen des Verbots der Gatterjagd nach § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG n.F. bis zur Auflösung bestehender Gatter zu regeln, ist seine Anwendung im Wege des „Erst-Recht-Schlusses“ hier aber im öffentlichen Interesse für den Zeitraum bis zur endgültigen Beendigung des zwischen den hiesigen Beteiligten anhängigen Verfahren 7 A 222/15 möglich und geboten.
- 36
Die daraus folgende entsprechende Anwendung des § 27 BJagdG ist aber auch ausreichend, um die von der Antragstellerin angeführten öffentlichen Interessen effektiv zu wahren. Die Anordnung der Verringerung des Wildbestandes kommt in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 BJagdG u.a. nur in Betracht, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Forstwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig ist. Nach § 27 Abs. 2 BJagdG kann die zuständige Behörde den Wildbestand für Rechnung des Verpflichteten sogar im Wege des Selbsteintrittsrechts vermindern lassen. Diese Reduzierung des Wildbestandes setzt aber voraus, dass diese Wildbestände als Folge der entfallenden Bejagung übermäßig anwachsen. Gesichtspunkte bzw. konkrete Zahlen dafür, dass diese Voraussetzungen derzeitig gegeben sind und eine diesbezügliche einstweilige Anordnung derzeit erfordern, hat die Antragstellerin nicht genügend glaubhaft gemacht und sind auch seitens des Antragsgegners nicht vorgetragen worden.
- 37
Die von der Antragstellerin genannten Populationszahlen legen es nahe, dass nicht für die gesamte Dauer bis zur Klärung der streitigen Rechtsfragen von einer Bejagung abgesehen werden dürfte. Indes ist dies eine Frage der Kooperation der Antragstellerin mit den zuständigen Behörden, gibt ihr aber keinen Anspruch auf die Aufrechterhaltung der tatsächlichen Bejagungspraxis vor der Gesetzesänderung. Insbesondere erfordert eine Anordnung nach § 27 BJagdG eine Ermessensentscheidung der Behörde zur Verhinderung von übermäßigen Wildschäden, wobei das Ausmaß der Wildschäden eine notstandsähnliche Situation begründen muss (vgl. Schuck, BundesjagdG, 2. Aufl. 2015, § 27 Rn. 6). Die dafür notwendigen Feststellungen bedürfen einer Abwägung im Einzelfall und das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kann nicht mit der bloßen Nennung von Bestandszahlen belegt werden. Ferner steht die Entscheidung im Ermessen der zuständigen Behörde. Das Gericht kann insofern nicht eigene Ermessenserwägungen an Stelle der Behörde treffen. Der pauschale Verweis auf eine drohende Überpopulation reicht ohne Nennung konkreter Fakten und Daten nicht aus, um eine Grundlage für eine adäquate Entscheidung zu bieten.
- 38
Das öffentliche Interesse am Verbot der Gatterjagd um die Ziele des LJagdG, insbesondere des § 1 Abs. 3 Nr. 1 LJagdG (naturnahe Reviergestaltung), zu erreichen überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einer Beibehaltung der bisherigen Jagdausübung.
- 39
Dabei ist es nicht Sache des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufgeworfenen Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderungen in § 29 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 8 LJagdG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen. Das Verfahren des einstwei-ligen Rechtsschutzes kann nur gewährleisten, im jetzigen Zeitpunkt drohende, schwere und existentielle Nachteile von der Antragstellerin abzuwenden.
- 40
Derartige schwere und existentielle Nachteile sind - derzeit - ohne die begehrte Gestattung nicht zu erwarten und von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht worden. Ihr verbleiben auch die nach § 27 BJagdG obliegenden Rechte (und Pflichten) auf Hege und Pflege eines Jagdausübungsberechtigten über § 29 Abs. 5 und 8 Satz 1 und 2 LJagdG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 27 BJagdG. Soweit Wildbestände als Folge der entfallenden Bejagung übermäßig anwachsen und irreparable Schäden in Form von Wildschäden oder im Interesse des Artenschutzes und der Natur zu befürchten sind und wenn die Jagdbehörde eine Reduzierung der Tierbestände im Interesse der naturnahen Jagd für erforderlich hält, kann die Jagdbehörde daher entsprechende Anordnungen erlassen. Damit stehen der Antragstellerin die Wilderträge des Jagdgatters weiterhin zu. Sie werden nur zwecks Herstellung landschaftsökologisch angepasster Wildbestände und entsprechend dem Grundsatz einer naturnahen Jagd reduziert.
- 41
Die begehrte Anordnung ist derzeit auch nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Der Antragstellerin wird durch das Verbot der Gatterjagd auch der Rechtsschutz gegen die Beseitigungsverfügung des Jagdgatters nicht unzulässig verkürzt. Insbesondere wird dadurch nicht der durch den Antragsgegner nicht angeordnete Sofortvollzug der Beseitigungsanordnung unterlaufen, da ein Sofortvollzug die sofortige Beseitigung der Jagdgatter ermöglichen würde, es hier aber nicht um die Beseitigung der Jagdgatter, sondern nur um eine Einschränkung der Rechte des Jagdausübungsberechtigten bei bestehenden Jagdgattern geht. Auch unter diesem Gesichtspunkt erfordert Art. 19 Abs. 4 GG zum derzeitigen Zeitpunkt daher nicht die von der Antragstellerin begehrten Regelungen.
- 42
§ 29 Abs. 5 und Abs. 8 LJagdG verbietet generell Jagdgatter und die Gatterjagd in Schleswig-Holstein. Dass es nur 3 vergleichbare Fälle von Jagdgattern in Schleswig-Holstein gibt, macht die neuen Vorschriften nicht per se zum Einzelfallgesetz, sondern dies muss einer verfassungsrechtlichen Prüfung vorbehalten bleiben.
- 43
Auch ein Anordnungsgrund hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Eine Eilbedürftigkeit ist wegen der oben beschriebenen vorläufigen Regelungsmöglichkeit nach § 29 Abs. 5 und 8 LJagdG i.Vm. § 27 BJagdG, die - wie oben ausgeführt - sowohl die öffentlichen als auch die privaten Interessen hinreichend berücksichtigt, nicht ersichtlich.
- 44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
- 45
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr.1, 63 Abs. 2 GKG.
moreResultsText
Annotations
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.
(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.
(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.
(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.
(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.
(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.
(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.
(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.
(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.