Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 12. Mai 2016 - 10 A 217/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0512.10A217.16.0A
bei uns veröffentlicht am12.05.2016

Tenor

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 19.07.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – 10. Kammer – vom 13.07.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Erinnerungsführer wurde durch seinen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltungsrechtssache gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vertreten. Das Gericht gab der Klage durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 12.05.2016 vollumfänglich statt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

2

Mit Antrag vom 20.05.2016 begehrte der Erinnerungsführer u. a. die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 13.07.2016 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Beim vollständigen Obsiegen fehle es an einer Beschwer, weshalb der Erinnerungsführer keinen Rechtsbehelf einlegen könne. Die Zurückweisung eines etwaigen gleichwohl eingelegten Rechtsbehelfs bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könne auch durch Beschluss erfolgen (unter Hinweis auf VG Schleswig, Beschlüsse vom 13.11.2015 – 12 A 30/15 – und vom 21.09.2015 – 12 A 3/15 –).

4

Der Erinnerungsführer hat unter dem 19.07.2016 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Er habe auch ausweislich der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen können. Auf eine Beschwer komme es weder nach dem Wortlaut der Nr. 3104, der Entstehungsgeschichte noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach an. Soweit in der Gesetzesbegründung davon gesprochen werde, dass der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen können müsse und nur dann eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben sei, beziehe sich dies nur auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO, d. h. auf Fälle, in denen die mündliche Verhandlung schon gesetzlich ausgeschlossen sei und eine (fiktive) Terminsgebühr bereits deshalb nicht entstehen könne.

5

Auch Sinn und Zweck sprächen für das Entstehen der (fiktiven) Terminsgebühr sobald ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft wäre. Die Entlastung des Gerichts sowie die Steuerungswirkung würden erreicht, da der Anwalt vom Stellen eines unnötigen Antrags auf mündliche Verhandlung, der etwa nur dem Ziel diente, die Terminsgebühr zu erhalten, abgehalten werde. Eine relative Betrachtung, wonach für den jeweiligen Kostensteller geprüft würde, inwieweit sein Antrag auf mündliche Verhandlung offensichtlich unzulässig wäre, überzeuge vor dem Hintergrund einer Entlastung der Gerichte und Steuerungswirkung nicht. Dies führe zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich des Entstehens der (fiktiven) Terminsgebühr, jeweils abhängig vom Unterliegen oder Obsiegen der beantragenden Partei. Eine solche Unterscheidung lasse sich der Regelung des RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 2 jedoch nicht annähernd entnehmen.

6

Daneben sei auch in Fällen der fehlenden Beschwer eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Es erscheine äußerst zweifelhaft, ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung wegen fehlender Beschwer durch Beschluss abgelehnt werden dürfte.

II.

7

Die in Ermangelung einer Abhilfe statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – 10. Kammer – vom 13.07.2016 ist unbegründet.

8

Der Urkundsbeamte hat zu Recht in seinem Beschluss vom 13.07.2016 keine Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt.

9

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr (auch), wenn (1.) nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und (2.) eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

10

Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut von § 84 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 7 AsylG sowie die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilte Belehrung mögen auf den ersten Blick dafür sprechen, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt. Allerdings – und insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig – ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder, ob nicht vielmehr die hypothetische Antragstellung das Gericht auch zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingen würde.

11

Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) offenbart, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. Denn nur in diesem Fall sei eine Steuerungswirkung (in Gestalt fiktiver Gebührenanreize) notwendig.

12

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Erinnerungsführer hat in der Sache vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits nicht die Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da es insofern mangels Beschwer an einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt (Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, Stand der 30. EL Februar 2016, § 84 VwGO Rn. 41; BFH, Beschluss vom 16.12.2015 – IV R 15/14 – BFHE 252, 1 ff., Juris-Rn. 12).

13

Die Ablehnung eines – mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen – Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 – RO 9 K 15.50006 – Juris-Rn. 4 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013 – IV R 51/10 – Juris-Rn. 3, ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, § 84 Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, Stand der 30. EL Februar 2016, § 84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rn. 39).

14

Insofern kann für die vorliegende Konstellation dahinstehen, ob die Berücksichtigung einer fiktiven Terminsgebühr überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Rechtsmittel gegeben ist bzw. zugelassen wird und deshalb allein mündliche Verhandlung beantragt werden könnte, vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 27.06.2016 – 9 M 16.929 – BeckRS 2016, 49111 m. w. N.

15

Die hier vertretene Auffassung wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart vor allem die Zeit, die Gericht und Beteiligte in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, obwohl kein entsprechender Verhandlungsbedarf besteht, da – so die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid – der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit diesem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes – wie hier – mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festgestellt zu bekommen.

16

Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, dass der kostenbelastete unterlegene Beteiligte infolge seiner Beschwer zulässigerweise hätte mündliche Verhandlung beantragen können. Bei den hier zu betrachtenden Gebühren handelt es sich nicht um eine Vergütung für echte Mühewaltung im Zusammenhang mit einem durchgeführten Termin (denn ein solcher hat gerade nicht stattgefunden), sondern um eine vom Gesetzgeber zur Steuerung des Prozessverhaltens gewährte fiktive Gebühr. Diese ist allein durch die Entlastung des Gerichts von mündlichen Verhandlungen gerechtfertigt, die sonst womöglich nur im Gebühreninteresse erfolgen müssten. Der Gesetzgeber wollte mit seiner o. g. Gesetzesänderung ganz offensichtlich die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränken, in denen das befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt besteht. Nur insoweit ist auch überhaupt die mit der Fiktivgebühr erkaufte Entlastung der Justiz zu Lasten des Kostenschuldners zu rechtfertigen. Deshalb ist für die Frage, ob eine fiktive Terminsgebühr angefallen ist, stets nur die Perspektive desjenigen zu betrachten, dessen Vergütungsanspruch in Rede steht.

17

Auch eine Schlechterstellung des mit seiner Klage voll obsiegenden, weil möglicherweise besonders scharfsinnig und überzeugend argumentierenden Anwalts in Vergleich zu demjenigen, der aufgrund fernliegender Begründung oder überschießender Antragstellung ganz oder einen Teil verliert, stellt jedenfalls kein zu Lasten des kostenbelasteten Dritten durchgreifendes Argument dar. Zum Einen besteht bei einem – wodurch immer verursachten – Teilunterliegen gerade eine Beschwer, deren weitere Durchsetzung dem den entsprechenden Gerichtsbescheid akzeptierenden Rechtsanwalt sozusagen „abgekauft“ wird. Zum Anderen kann ein sich seiner Sache sicherer Rechtsanwalt durchaus auch im Gebühreninteresse erwägen – ggf. auch nach entsprechendem Hinweise des Gerichts – auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, was ebenfalls im gesetzgeberisch angestrebten Entlastungsinteresse läge. Denn die Entscheidungsformen ohne mündliche Verhandlung (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1) und durch Gerichtsbescheid (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2) werden im Vergütungsverzeichnis klar unterschieden. Im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wird vom Gesetzgeber hinsichtlich fiktiver Gebühren keine Einschränkung vorgenommen. Dies erscheint folgerichtig, da in diesem Fall der angestrebte Entlastungseffekt mit der größten Sicherheit erreicht wird.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies folgt bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor.

20

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

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Tenor

Die Erinnerung vom 04.11.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer- vom 20.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführer.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Erinnerungsführer wurden durch ihren Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltungsrechtssache gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vertreten. Das Gericht gab der Klage durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 20.05.2015 vollumfänglich statt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

2

Mit Antrag vom 24.06.2015 begehrten die Erinnerungsführer u.a. die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 20.10.2015 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass es beim vollständigen Obsiegen an einer Beschwer fehle und die Kläger deshalb keinen Rechtsbehelf einlegen könnten. Die Zurückweisung gleichwohl eingelegter Rechtsbehelfe bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könne auch durch Beschluss erfolgen. Unter Hinweis auf VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 wies er daraufhin, dass es dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck widerspreche, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gerichts gleichwohl dazu zwingen könnte.

4

Die Erinnerungsführer haben unter dem 04.11.2015 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass sie auf mündliche Verhandlung verzichtet hätten.

II.

5

Die in Ermangelung einer Abhilfe statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer - vom 20.10.2015 ist unbegründet.

6

Der Urkundsbeamte hat zu Recht in seinem Beschluss vom 20.10.2015 keine Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt.

7

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr (auch), wenn (1.) nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und (2.) eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

8

Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut von § 84 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 7 AsylG und die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilten Belehrung mögen auf den ersten Blick dafür sprechen, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt. Allerdings - und insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig - ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder, ob nicht vielmehr die Antragstellung auch potentiell zu einer mündlichen Verhandlung führen können muss.

9

Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) offenbart, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann.

10

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Kläger haben vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits nicht die Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Ablehnung eines - mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen - Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013 - IV R 51/10 - Juris-Rn. 3, ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, §84 Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, §84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, 28. EL 2015, §84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rn. 39).

11

Die hier vertretene Auffassung wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart vor allem die Zeit, die Gericht und Beteiligte in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, obwohl kein entsprechender Verhandlungsbedarf besteht, da - so die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid - der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit diesem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes - wie hier - mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festzustellen.

12

Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, dass der kostenbelastete unterlegene Beteiligte zulässigerweise hätte mündliche Verhandlung beantragen können. Bei den hier zu betrachtenden Gebühren handelt es sich nicht um Vergütung für die echten Mühen eines durchgeführten Termins (denn ein solcher hat gerade nicht stattgefunden), sondern um eine fiktive Gebühr, die in erster Linie der Entlastung des Gerichts von mündlichen Verhandlungen dienen soll, auf die sonst womöglich nur im Gebühreninteresse erfolgen würden. Der Gesetzgeber wollte mit seiner o.g. Gesetzesänderung ganz offensichtlich die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränken, in denen das befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt besteht. Deshalb ist für die Frage, ob die fiktive Terminsgebühr angefallen ist, stets nur die Perspektive desjenigen zu betrachten, dessen Vergütungsanspruch in Rede steht.

13

Unerheblich ist ferner, ob der obsiegende Beteiligte oder gar alle Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Zunächst ist im vorliegenden Fall nicht klar, ob sich die getätigte Äußerung „es mag ohne mündliche Verhandlung entsprechend entschieden werden" überhaupt als unbedingter Verzicht auf mündliche Verhandlung im Sinne von §101 Abs. 2 VwGO verstehen ließe. Sie bezog sich unmittelbar auf die mit einem Hinweis im Sinne beabsichtigter Stattgabe verbundene Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Zudem ist maßgeblich für den vorliegenden Kontext nicht, ob das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden können (was es im Übrigen nicht konnte, da die Beklagte sich ausdrücklich nur mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt hatte), sondern wie es konkret entschieden hat. Denn die Entscheidungsformen ohne mündliche Verhandlung (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1) und durch Gerichtsbescheid (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2) werden im Vergütungsverzeichnis klar unterschieden.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies folgt bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor.

16

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Erinnerungsführer ist Rechtsanwalt und klagte für seine Mandanten in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltungsrechtssache gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht. Das Gericht gab der Klage durch Gerichtsbescheid am 22. Mai 2015 vollumfänglich statt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf den Antrag auf Zulassung der Berufung sowie auf den Antrag auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

2

Mit Antrag vom 15. Juni 2015 begehrte der Erinnerungsführer u. a. die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 608,40 Euro (netto).

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 16. Juli 2015 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass es beim vollständigen Obsiegen an einer Beschwer fehle und die Kläger deshalb keinen Rechtsbehelf einlegen könnten. Die Zurückweisung gleichwohl eingelegter Rechtsbehelfe bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könnte auch durch Beschluss erfolgen. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des VG Regensburg (Beschluss vom 30. März 2015 - RO 9 K 15.50006 -) wies er ergänzend daraufhin, dass es dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck widerspreche, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gerichts gleichwohl dazu zwingen könnte.

4

Der Erinnerungsführer hat unter dem 03. August 2015 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne, weil im Gerichtsbescheid die Berufung nicht zugelassen worden sei. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung stehe jeder Partei, also auch der Obsiegenden, zu.

II.

5

Das Gericht entscheidet gem. § 33 Abs. 8 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) durch den Einzelrichter.

6

Der als Erinnerung auszulegende Antrag auf Entscheidung des Gerichts (§§ 165, 151 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Der Urkundsbeamte hat zu Recht in seinem Beschluss vom 16. Juli 2015 festgestellt, dass dem Klägervertreter keine Terminsgebühr zusteht.

7

Dieser kann seinen Anspruch auf Festsetzung der Terminsgebühr nicht auf Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) stützen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Gebühr (auch), wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

8

Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut mag auf den ersten Blick dafür sprechen, dass auch die zweite Voraussetzung hier vorliegt. Allerdings - und insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig - ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder, ob nicht vielmehr die Antragstellung von weiteren Voraussetzungen abhängig ist.

9

In den Blick zu nehmen ist zunächst, dass es sich nicht um eine Gebühr für einen durchgeführten Termin (ein solcher hat vorliegend nicht stattgefunden), sondern um eine fiktive Gebühr handelt. Während bei einem tatsächlich abgehaltenen Termin unproblematisch eine Terminsgebühr entsteht, lässt nach Auffassung des Gerichts der Wortlaut offen, ob dies auch bei einer fiktiven Gebühr der Fall ist.

10

Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) offenbart indes, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann.

11

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

12

Vorliegend haben die Kläger vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits nicht die Erforderlichkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dann durch Urteil zu entscheiden. Die Ablehnung eines - mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen - Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann vielmehr durch Beschluss entscheiden (vgl. Geiger in: Eyermann, VwGO, §84 Rdnr. 21; Kunze in: Ba- der/Funke/Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 84 Rdnr. 13; anderer Ansicht: Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rdnr. 39).

13

Die hier vertretene Auffassung wird schließlich auch durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart die Zeit, die alle Beteiligten in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, weil kein Klärungsbedarf besteht, da der Sachverhalt geklärt und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit dem von § 84 VwGO insoweit intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe - wie hier - mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen.

14

Das Verfahren ist gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gebührenfrei; Kosten werden nach § 56 Abs. 2 S. 3 RVG nicht erstattet.

15

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

Der Antrag des Bundesministeriums der Finanzen auf mündliche Verhandlung wird abgelehnt.

Der Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2015 wirkt als Urteil.

Tatbestand

1

I. Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2015 hat der Senat die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Januar 2014  3 K 314/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 900) als unbegründet zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Senat hielt es im Hinblick auf die in seiner Entscheidung erfolgte Abweichung von dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 11. Juli 2011 IV C 6-S 2178/09/10001 (BStBl I 2011, 713, unter I.2.) für angezeigt, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und übersandte einen Abdruck dieser Entscheidung auch dem BMF zur Kenntnis. Dieses erklärte daraufhin seinen Beitritt zum Verfahren und beantragte mündliche Verhandlung. Weder der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) noch die Klägerin beantragten mündliche Verhandlung. Zu dem daraufhin erteilten Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass Zweifel daran bestünden, dass das BMF auch nach Ergehen eines Gerichtsbescheids durch Erklärung des Beitritts die Stellung als Beteiligter erhalten könne, wenn keiner der bisherigen Beteiligten einen Antrag auf mündliche Verhandlung stelle, nahm das BMF wie folgt Stellung:

2

Zwar könne nach § 122 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beteiligter des Verfahrens über die Revision nur sein, wer auch am Verfahren über die Klage beteiligt gewesen sei; hiermit korrespondiere die Regelung des § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO, der zufolge nur die (bisherigen) Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen könnten. Da aber das BMF (zwangsläufig) am Klageverfahren noch nicht beteiligt gewesen sei, räume § 122 Abs. 2 FGO ihm im Revisionsverfahren insoweit eine Sonderstellung ein, die auch unabhängig vom FA und dem Steuerpflichtigen bestehe. Da der Wortlaut des § 122 Abs. 2 FGO keine entsprechende Einschränkung enthalte, stehe auch der Umstand, dass im Streitfall keiner der bisher Beteiligten einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt habe, einer Wahrnehmung des Beitrittsrechts des BMF nicht entgegen.

3

Zudem sei zu berücksichtigen, dass eine Einzelweisung des BMF an das für das beklagte FA zuständige Bundesland dahingehend, gegen den Gerichtsbescheid rechtzeitig mündliche Verhandlung zu beantragen, im Streitfall wegen des Obsiegens des FA trotz des Abweichens von einem BMF-Schreiben nicht in Betracht gekommen sei. Das BMF habe daher im Streitfall keine Möglichkeit, seine eigene steuerfachliche Meinung zu dem Streitfall gegenüber dem erkennenden Senat zu Gehör zu bringen. Zur wirksamen Wahrnehmung des Beitrittsrechts und zur Wahrung des auch dem BMF zustehenden Rechts auf Gehör müsse es daher möglich sein, die Beteiligtenstellung des BMF auch noch nach Ergehen eines Gerichtsbescheids durch Erklärung eines Beitritts zum Verfahren zu erwerben.

Entscheidungsgründe

4

II. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig und war daher durch Beschluss abzulehnen. Denn das BMF ist zu einem Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid nicht berechtigt.

5

1. Nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO können die Beteiligten auch im Revisionsverfahren innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen.

6

a) Beteiligter im Revisionsverfahren ist nach § 122 Abs. 1 FGO grundsätzlich nur, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. Nach § 122 Abs. 2 Satz 1 FGO kann zwar das BMF einem Verfahren beitreten, das --wie im Streitfall-- eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe betrifft, und erhält mit dem Beitritt die Rechtsstellung eines Beteiligten (§ 122 Abs. 2 Satz 4, § 57 Nr. 4 FGO).

7

b) Dies berechtigt das BMF aber nicht, über das Verfahren zu disponieren. Dies können nur die ursprünglichen Verfahrensbeteiligten, hier also die Klägerin und das FA. Der Anspruch auf verfahrensrechtliche Gleichbehandlung des beigetretenen BMF erschöpft sich danach darin, innerhalb der von den Hauptbeteiligten einvernehmlich vorgegebenen Rahmenbedingungen wie Revisionskläger oder Revisionsbeklagter behandelt zu werden. Das BMF hat danach keine Möglichkeit, ein Verfahren gegen den Willen der Hauptbeteiligten fortzusetzen oder zu verlängern. Diese allein bestimmen über den Beginn und das Ende des Prozessrechtsverhältnisses. Dementsprechend kann der BFH mit Einverständnis der Hauptbeteiligten auch dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn das dem Verfahren beigetretene BMF auf eine solche nicht verzichtet hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966, und vom 6. Oktober 2005 V R 64/00, BFHE 212, 132, BStBl II 2006, 212). Ebenso wenig kommt es für den durch die Abgabe von übereinstimmenden Erledigungserklärungen bewirkten Wegfall der Rechtshängigkeit der Hauptsache darauf an, ob auch das dem Verfahren beigetretene BMF eine Erledigungserklärung abgegeben hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1975 VII R 107/72, BFHE 115, 425; vom 29. August 2012 X R 5/12, BFH/NV 2013, 53, und vom 18. März 2013 III R 5/09, BFH/NV 2013, 933).

8

c) Nichts anderes gilt für die Frage, ob das BMF --unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt es dem Verfahren beigetreten ist-- nach Ergehen eines Gerichtsbescheids nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung berechtigt ist. Vielmehr bleibt es auch insoweit bei dem Grundsatz, dass allein die Hauptbeteiligten über den Beginn und das Ende des Prozessrechtsverhältnisses bestimmen und das BMF danach keine Möglichkeit hat, ein Verfahren gegen den Willen der Hauptbeteiligten fortzusetzen oder zu verlängern. Dies gilt auch dann, wenn --wie im Streitfall-- das FA obsiegt hat und das BMF daher keine Möglichkeit hat, das FA zur Stellung eines zulässigen Antrags auf mündliche Verhandlung zu veranlassen, selbst wenn dies dazu führt, dass --wie im Streitfall-- ein Gerichtsbescheid als Urteil wirkt und der BFH darin von einem BMF-Schreiben abweicht.

9

aa) § 122 Abs. 2 FGO soll es dem BMF ermöglichen, sich jederzeit in ein anhängiges Verfahren über eine Revision einzuschalten und entscheidungserhebliche rechtliche Gesichtspunkte geltend zu machen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Die Regelung berücksichtigt das besondere, über den Einzelfall hinausgehende Interesse des BMF und der obersten Landesfinanzbehörden, denen die Abgabenverwaltung übertragen ist (vgl. Art. 108 des Grundgesetzes), am Ausgang des jeweiligen Verfahrens (z.B. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1983 I R 301/81, BFHE 140, 26, BStBl II 1984, 409; vom 2. Juni 1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46, und vom 11. Februar 1994 III R 50/92, BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389).

10

Es ist danach allein Sache des BMF, zu entscheiden, in welchen Verfahren es sich nach § 122 Abs. 2 FGO beteiligt. Der BFH ist berechtigt, einen Beitritt des BMF anzuregen oder dieses zum Beitritt aufzufordern (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO), er ist dazu aber nicht verpflichtet. Er ist daher auch weder verpflichtet, das BMF von einer beabsichtigten Abweichung von der in einem BMF-Schreiben vertretenen Auffassung des BMF zu unterrichten, noch dazu, in einem solchen Verfahren durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und diesen auch dem BMF zur Kenntnis zu geben. Das in § 122 Abs. 2 FGO vorgesehene Beteiligungsrecht des BMF verpflichtet danach auch nicht dazu, das Verfahrensrecht so auszugestalten, dass dem BMF die Möglichkeit eröffnet ist, sich vor Erlass einer Entscheidung des BFH zu einer von diesem beabsichtigten Abweichung von einer in einem BMF-Schreiben vertretenen Auffassung äußern zu können. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das BMF seine Auffassung zu der entscheidungserheblichen Rechtsfrage in dem entsprechenden BMF-Schreiben bereits zum Ausdruck gebracht hat.

11

Danach bleibt es auch für die Auslegung des § 90a Abs. 2 FGO bei dem Grundsatz, dass allein die Hauptbeteiligten über den Beginn und das Ende des Prozessrechtsverhältnisses bestimmen und das BMF danach keine Möglichkeit hat, ein Verfahren gegen den Willen der Hauptbeteiligten fortzusetzen oder zu verlängern. Aus § 122 Abs. 2 FGO i.V.m. § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO ergibt sich danach kein Recht des BMF, gegen einen Gerichtsbescheid Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.

12

bb) Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. Denn der Antrag setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Daran fehlt es, wenn dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden ist und der Beteiligte ein besonderes Rechtsschutzinteresse nicht geltend machen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 27. März 2013 IV R 51/10, BFH/NV 2013, 1110). Will --wie im Streitfall-- die unterlegene Revisionsklägerin den Gerichtsbescheid gegen sich gelten lassen und ist aus diesem Grund ein besonderes Rechtsschutzinteresse des obsiegenden FA zu verneinen, liegt es nicht in der Dispositionsbefugnis des BMF, die Beteiligten gleichwohl zur Fortsetzung des Verfahrens zu zwingen. Ein Antragsrecht des BMF ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil der BFH in dem Gerichtsbescheid von einer in einem BMF-Schreiben vertretenen Auffassung entscheidungserheblich abgewichen ist. Andernfalls würde den Hauptbeteiligten auf diese Weise die Fortsetzung eines Verfahrens aufgezwungen, in dem es unabhängig von ihrem Willen allein darum ginge, dem BMF die Möglichkeit zu geben, in Kenntnis der abweichenden Meinung des BFH (erneut) zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage Stellung zu nehmen. Dass dem BMF durch das in § 122 Abs. 2 FGO enthaltene Beitrittsrecht eine derart weite Beteiligungsmöglichkeit eingeräumt werden sollte, ist nicht ersichtlich.

13

cc) Entgegen der Auffassung des BMF kann sich ein Recht, gegen den Gerichtsbescheid einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, im Streitfall ersichtlich auch nicht daraus ergeben, dass ihm der Gerichtsbescheid zur Kenntnis übersandt wurde.

14

2. Der Antrag des BMF auf mündliche Verhandlung war danach abzulehnen. Demgemäß wirkt der Gerichtsbescheid des Senats vom 29. Juli 2015 nach § 121 Satz 1, § 90a Abs. 3 FGO als Urteil.

15

3. Der Senat hält es für geboten, den Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf mündliche Verhandlung in der Besetzung der fünf Richter zu fassen, die an dem Gerichtsbescheid mitgewirkt haben.

16

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Tenor

I.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung wird verworfen.

II.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Mit Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2015, dem Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbestätigung am 18. Februar 2015 zugestellt, wurde die Asylklage als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18. März 2015, eingegangen per Telefax bei Gericht am selben Tag, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht teilte den Beteiligten mit, dass der Gerichtsbescheid seit 5. März 2015 rechtskräftig sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Beschluss über den Antrag.

II.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig, da er verspätet gestellt wurde. Die Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen (§ 84 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 7 AsylVfG) begann am19. Februar 2015 zu laufen und endete mit Ablauf des 4. März 2015 (vgl. § 173 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Antragsschrift des Prozessbevollmächtigten ist jedoch erst am 18. März 2015 bei Gericht eingegangen. Damit ist die gesetzliche Rechtsbehelfsfrist nicht eingehalten worden. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist daher mit Ablauf des 4. März 2015 unanfechtbar geworden; er hat nach § 84 Abs. 3 VwGO seither die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei diesem Sachverhalt durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO analog). § 84 VwGO enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wie zu verfahren ist, wenn der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verspätet gestellt wird, denn der Gerichtsbescheid gilt mit der Folge, dass dann durch Urteil zu entscheiden ist, gemäß § 84 Abs. 3 VwGO nur dann als nicht ergangen, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Die zwingende Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Erlass eines Urteils allein zu dem Zweck, die Beendigung des Verfahrens durch den rechtskräftigen Gerichtsbescheid festzustellen, sind weder rechtlich noch aus sonstigen Gründen geboten (vgl. OVG Hamburg, B. v. 1.12.1997 - Bs IV 135/97 - DVBl 1998, 487; VG Aachen, B. v. 10.5.2011 - 4 K 1177/09 - juris; VG Augsburg, B. v. 10.5.2007 - Au 7 K 05.30450 - juris; VG Berlin v. 13.4.2005 - 34 X 163.02 - juris; Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 84 Rd.Nr. 21; a. A. BayVGH, BayVBl 1982, 17; VG Gelsenkirchen, U. v. 3.2.2015 - 6z K 4434/13 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 17.3.2003 - 4 K 7527/02.A - juris). Es ist mit dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, dass ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen können soll. Soweit gegen eine entsprechende Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO unter Hinweis auf die unterschiedliche Besetzung des Verwaltungsgerichts bei Entscheidungen durch Beschluss einerseits und durch Urteil andererseits insbesondere Bedenken unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters vorgebracht werden, können diese bereits dann nicht greifen, wenn die Streitsache wie im vorliegenden Fall ohnehin bereits auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden war.

Die Kosten tragen entsprechend § 154 Abs. 2 VwGO die Kläger. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).

Gegen den Beschluss ist entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO das Rechtsmittel gegeben, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (OVG Hamburg a. a. O.; VG Aachen a. a. O.; VG Berlin a. a. O.).

Tatbestand

1

I. Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 hat der Senat die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 2009  5 K 1593/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 791) als unbegründet zurückgewiesen und dem FA die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Bevollmächtigten des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde der Gerichtsbescheid am 24. Januar 2013 zugestellt. Durch seine Bevollmächtigte stellte der Kläger am 22. Februar 2013 einen Antrag auf mündliche Verhandlung, ohne diesen zu begründen. Mit Schreiben vom 5. März 2013 wurden die Beteiligten des Rechtsstreits zur mündlichen Verhandlung am 11. April 2013 geladen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, seine Einwendungen gegen die im Gerichtsbescheid vertretene Rechtsauffassung des Senats bis zum 22. März 2013 schriftlich mitzuteilen. Bis zum Ablauf der Frist ist eine Stellungnahme des Klägers nicht eingegangen.

Entscheidungsgründe

2

II. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig und war daher durch Beschluss abzulehnen.

3

1. Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. Denn der Antrag setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, juris; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90a FGO Rz 9, m.w.N.; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 90a Rz 20; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 90a FGO Rz 60). Er ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss abzulehnen (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, juris).

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2. Der Kläger hat trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Senat keine Begründung für den Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. Ein Rechtsschutzinteresse ist nicht ersichtlich, weil dem Begehren des Klägers mit dem Gerichtsbescheid durch die Zurückweisung der Revision als unbegründet in vollem Umfang entsprochen worden ist. Dass der Senat dem Begehren des Klägers aus anderen als von diesem vorgebrachten Gründen entsprochen hat, vermittelt dem Kläger kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse. Denn die Beschwer aus einer Entscheidung ergibt sich aus deren Entscheidungssatz (Tenor) und nicht aus der dafür gegebenen Begründung (BFH-Beschluss vom 1. Februar 1983 VIII R 30/80, BFHE 138, 4, BStBl II 1983, 534). Eine Beschwer des Klägers ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine Bindungswirkung der Entscheidung für spätere Besteuerungszeiträume. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in jedem Jahr eigenständig zu prüfen. Eine Besonderheit ist nicht in der Bindungsfrist des § 13a Abs. 2 EStG zu sehen. Diese könnte den Kläger nur betreffen, wenn die Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-Überschussrechnung Folge eines Antrags nach § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG wäre. Dies ist aber nach dem Gerichtsbescheid nicht der Fall, weil der Senat die Voraussetzungen für einen solchen Antrag als nicht gegeben angesehen hat.

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3. Der Antrag auf mündliche Verhandlung war danach abzulehnen. Demgemäß wirkt der Gerichtsbescheid nach §§ 121, 90a Abs. 3 FGO als Urteil.

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4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.