Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Okt. 2016 - 9 A 55/16

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:1028.9A55.16.0A
published on 28/10/2016 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Okt. 2016 - 9 A 55/16
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Gericht

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Tenor

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 28.09.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 9. Kammer - vom 19.09.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der anwaltlich vertretene Kläger erhob eine asylrechtliche Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, der das Gericht durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 22.06.2016 vollumfänglich stattgab. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

2

Mit Schriftsatz vom 29.06.2016 beantragte der Anwalt des Klägers u.a. die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 19.09.2016 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt sei, ein solcher Fall hier jedoch nicht vorliege. Darüber hinaus wäre die Gebühr auch nicht im Falle des – hier einschlägigen – § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angefallen, da bereits fraglich sei, ob im Falle der Alternativen „Antrag auf Zulassung der Berufung“ oder „Antrag auf mündliche Verhandlung“ eine mündliche Verhandlung erzwungen werden könne. Da es aber im Falle eines vollständigen Obsiegens – wie vorliegend – an einer Beschwer fehle, könne der Kläger keinen Rechtsbehelf einlegen. Die Zurückweisung gleichwohl eingelegter Rechtsbehelfe bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könne auch durch Beschluss erfolgen, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe (VG Regensburg, B. v. 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 -, juris, Rn. 4).

4

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.09.2016 die Entscheidung des Gerichts beantragt, zu deren Begründung er auf eine entgegenstehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig verweist.

II.

5

Die in Ermangelung einer Abhilfe (Nichtabhilfeentscheidung des Urkundsbeamten vom 27.10.2016) statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – 9. Kammer – vom 19.09.2016 ist unbegründet.

6

Der Urkundsbeamte hat zu Recht in jenem Beschluss keine (fiktive) Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt.

7

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) entsteht die Terminsgebühr auch, wenn u. a. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

8

In diesem Sinne wurde vorliegend durch Gerichtsbescheid entschieden. Zudem deutet der Wortlaut von § 78 Abs. 7 AsylG i. V. m. § 84 Abs. 2 VwGO und die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilte Belehrung darauf hin, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt, nämlich neben dem Antrag auf Zulassung der Berufung auch mündliche Verhandlung beantragt werden kann (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Allerdings – und insoweit ist der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nicht eindeutig – ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder ob nicht vielmehr die Antragstellung auch potentiell zu einer mündlichen Verhandlung führen können muss (vgl. VG Schleswig, B. v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 –; B. v. 12.05.2016 – 10 A 217/16 –, jeweils zitiert nach juris).

9

Aus der gesetzlichen Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) wird der gesetzgeberische Wille deutlich, dass die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. In der Begründung heißt es:

10

„Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Falle des Gerichtsbescheids sowohl in Verfahren nach der VwGO als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Entstehung der Terminsgebühr soll auf diese Fälle beschränkt werden.“

11

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

12

Zum Einen bereits deshalb nicht, weil – wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich anführt – vorliegend gerade nicht die Konstellation gegeben ist, dass gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sondern hier entsprechend der Belehrung in dem Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO alternativ ein Antrag auf Zulassung der Berufung und ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann. Entgegen der Auffassung der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des VG Schleswig (B. v. 18.05.2016 - 5 A 354/14 -) bezieht sich die Gesetzesbegründung allein auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und nicht auf § 84 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 VwGO. Denn es geht vorliegend gerade um die Begründung einer fiktiven Terminsgebühr für eine mögliche, aber nicht stattfindende mündliche Verhandlung und des Nichtvorliegens eines Rechtsmittels (mit Devolutiveffekt). Wenn aber bereits von Gesetzes wegen eine mündliche Verhandlung wie in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO (bei denen es sich gerade um Rechtsmittel handelt) ausgeschlossen ist, ist bereits denklogisch die Basis für eine fiktive Terminsgebühr entzogen.

13

Zum Anderen besteht aber auch bei einem anderen Verständnis kein Erfordernis, auf einen etwaigen Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da der Kläger vollständig obsiegt hat. Damit fehlt es offensichtlich an einer Beschwer und in Folge dessen an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Ablehnung eines solchen offensichtlich unzulässigen Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. BFH, B. v. 27.03.2013 - IV R 51/10 -, juris, Rn. 3; VG Schleswig, B. v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 –; B. v. 12.05.2016 – 10 A 217/16 –, jeweils zitiert nach juris; VG Regensburg, B. v. 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 –, juris, Rn. 4 m.w.N.; Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 84, Rn. 21 m. w. N.; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 84, Rn. 13; a. A.: VG Schleswig, B. v. 18.05.2016 – 5 A 354/14 –; Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, 28. EL 2015, § 84 VwGO, Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 84, Rn. 39). Die eben zitierte Rechtsprechung zu einer entsprechenden Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO ist nicht allein zu der Fallkonstellation der verspäteten Antragstellung ergangen, sondern auch zu einer – wie vorliegend – fehlenden Beschwer wegen vollständigen Obsiegens, wie die zitierten Entscheidungen des BFH, des VG Schleswig (12 A 30/15 und 10 A 217/16) sowie des VG Regensburg (B. v. 27.06.2016 - 9 M 16.929 -, BeckRS 2016, 49111) belegen. Auch die Kommentarliteratur zu der hier vertretenen Auffassung unterscheidet nicht nach offensichtlicher Unzulässigkeit des Antrages auf mündliche Verhandlung wegen fehlender Beschwer oder Verfristung.

14

Die hier vertretene Auffassung wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und

15

-beendigung. Er erspart vor allem die Zeit, die Gerichte und Beteiligte in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, obwohl kein entsprechender Verhandlungsbedarf besteht, da - so die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid - der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit diesem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes - wie hier - mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festzustellen (vgl. VG Schleswig, B. v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 –; B. v. 12.05.2016 – 10 A 217/16 –, jeweils zitiert nach juris). Soweit die gegenteilige Auffassung dagegen anführt, dass auch eine unzulässige Klage nicht durch Beschluss verworfen werden könne oder § 84 Abs. 2 VwGO keinen Verwerfungsbeschluss nenne (Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O.), wird zum Einen hierbei nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Klage nicht um ein Rechtsmittel im Entscheidungsgang der ersten gerichtlichen Instanz (bzw. Rechtsbehelf, wie im Falle des Antrages auf mündliche Verhandlung) handelt, sondern um die gerichtliche Erstentscheidung, weshalb bereits der Gedanke des § 125 Abs. 2 S. 2 VwGO nicht trägt. Und zudem enthält § 84 Abs. 2 auch keine Vorschrift dahingehend, dass durch Urteil festgestellt wird, dass das Verfahren durch Gerichtsbescheid beendet ist (vgl. hierzu Geiger, in: Eyermann, a.a.O., Rn. 21). Zum Anderen wird hierin gerade nicht der Beschleunigungs- und Entlastungszweck des Gerichtsbescheids als Unterscheidungskriterium zum „normalen“ Urteil berücksichtigt. Gleiches gilt hinsichtlich der Argumentation, dass eine relative Betrachtung unter Berücksichtigung einer Prüfung der offensichtlichen Unzulässigkeit vor dem Hintergrund der Entlastung der Gerichte und der Steuerungsfunktion nicht überzeuge (VG Schleswig, B. v. 18.05.2016 – 5 A 354/14 –). Denn tatsächlich handelt es sich in einer solchen Fallkonstellation gerade nicht um eine der Beschleunigung und Entlastung entgegenstehende Prüfung der Gerichte, da die Unzulässigkeit bei einer fehlenden Beschwer offensichtlich ohne nähere Prüfungsbedürftigkeit festzustellen ist. Diese Unterscheidung zwischen dem Entstehen der fiktiven Terminsgebühr bei Unterliegen oder Obsiegen der beantragenden Partei ist gemessen an dem genannten Sinn und Zweck der Regelung sachgerecht.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies folgt bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor.

18

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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published on 30/03/2015 00:00

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Tatbestand 1 I. Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 hat der Senat die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) gegen das Urteil des Finanzge
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published on 09/11/2017 00:00

Tenor Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsführerin. Gründe I. 1 Die Eri
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Annotations

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.