Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Okt. 2016 - 9 A 55/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:1028.9A55.16.0A
bei uns veröffentlicht am28.10.2016

Tenor

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 28.09.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 9. Kammer - vom 19.09.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der anwaltlich vertretene Kläger erhob eine asylrechtliche Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, der das Gericht durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 22.06.2016 vollumfänglich stattgab. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

2

Mit Schriftsatz vom 29.06.2016 beantragte der Anwalt des Klägers u.a. die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 19.09.2016 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt sei, ein solcher Fall hier jedoch nicht vorliege. Darüber hinaus wäre die Gebühr auch nicht im Falle des – hier einschlägigen – § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angefallen, da bereits fraglich sei, ob im Falle der Alternativen „Antrag auf Zulassung der Berufung“ oder „Antrag auf mündliche Verhandlung“ eine mündliche Verhandlung erzwungen werden könne. Da es aber im Falle eines vollständigen Obsiegens – wie vorliegend – an einer Beschwer fehle, könne der Kläger keinen Rechtsbehelf einlegen. Die Zurückweisung gleichwohl eingelegter Rechtsbehelfe bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könne auch durch Beschluss erfolgen, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe (VG Regensburg, B. v. 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 -, juris, Rn. 4).

4

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.09.2016 die Entscheidung des Gerichts beantragt, zu deren Begründung er auf eine entgegenstehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig verweist.

II.

5

Die in Ermangelung einer Abhilfe (Nichtabhilfeentscheidung des Urkundsbeamten vom 27.10.2016) statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – 9. Kammer – vom 19.09.2016 ist unbegründet.

6

Der Urkundsbeamte hat zu Recht in jenem Beschluss keine (fiktive) Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt.

7

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) entsteht die Terminsgebühr auch, wenn u. a. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

8

In diesem Sinne wurde vorliegend durch Gerichtsbescheid entschieden. Zudem deutet der Wortlaut von § 78 Abs. 7 AsylG i. V. m. § 84 Abs. 2 VwGO und die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilte Belehrung darauf hin, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt, nämlich neben dem Antrag auf Zulassung der Berufung auch mündliche Verhandlung beantragt werden kann (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Allerdings – und insoweit ist der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nicht eindeutig – ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder ob nicht vielmehr die Antragstellung auch potentiell zu einer mündlichen Verhandlung führen können muss (vgl. VG Schleswig, B. v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 –; B. v. 12.05.2016 – 10 A 217/16 –, jeweils zitiert nach juris).

9

Aus der gesetzlichen Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) wird der gesetzgeberische Wille deutlich, dass die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. In der Begründung heißt es:

10

„Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Falle des Gerichtsbescheids sowohl in Verfahren nach der VwGO als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Entstehung der Terminsgebühr soll auf diese Fälle beschränkt werden.“

11

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

12

Zum Einen bereits deshalb nicht, weil – wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich anführt – vorliegend gerade nicht die Konstellation gegeben ist, dass gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sondern hier entsprechend der Belehrung in dem Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO alternativ ein Antrag auf Zulassung der Berufung und ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann. Entgegen der Auffassung der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des VG Schleswig (B. v. 18.05.2016 - 5 A 354/14 -) bezieht sich die Gesetzesbegründung allein auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und nicht auf § 84 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 VwGO. Denn es geht vorliegend gerade um die Begründung einer fiktiven Terminsgebühr für eine mögliche, aber nicht stattfindende mündliche Verhandlung und des Nichtvorliegens eines Rechtsmittels (mit Devolutiveffekt). Wenn aber bereits von Gesetzes wegen eine mündliche Verhandlung wie in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO (bei denen es sich gerade um Rechtsmittel handelt) ausgeschlossen ist, ist bereits denklogisch die Basis für eine fiktive Terminsgebühr entzogen.

13

Zum Anderen besteht aber auch bei einem anderen Verständnis kein Erfordernis, auf einen etwaigen Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da der Kläger vollständig obsiegt hat. Damit fehlt es offensichtlich an einer Beschwer und in Folge dessen an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Ablehnung eines solchen offensichtlich unzulässigen Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. BFH, B. v. 27.03.2013 - IV R 51/10 -, juris, Rn. 3; VG Schleswig, B. v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 –; B. v. 12.05.2016 – 10 A 217/16 –, jeweils zitiert nach juris; VG Regensburg, B. v. 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 –, juris, Rn. 4 m.w.N.; Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 84, Rn. 21 m. w. N.; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 84, Rn. 13; a. A.: VG Schleswig, B. v. 18.05.2016 – 5 A 354/14 –; Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, 28. EL 2015, § 84 VwGO, Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 84, Rn. 39). Die eben zitierte Rechtsprechung zu einer entsprechenden Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO ist nicht allein zu der Fallkonstellation der verspäteten Antragstellung ergangen, sondern auch zu einer – wie vorliegend – fehlenden Beschwer wegen vollständigen Obsiegens, wie die zitierten Entscheidungen des BFH, des VG Schleswig (12 A 30/15 und 10 A 217/16) sowie des VG Regensburg (B. v. 27.06.2016 - 9 M 16.929 -, BeckRS 2016, 49111) belegen. Auch die Kommentarliteratur zu der hier vertretenen Auffassung unterscheidet nicht nach offensichtlicher Unzulässigkeit des Antrages auf mündliche Verhandlung wegen fehlender Beschwer oder Verfristung.

14

Die hier vertretene Auffassung wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und

15

-beendigung. Er erspart vor allem die Zeit, die Gerichte und Beteiligte in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, obwohl kein entsprechender Verhandlungsbedarf besteht, da - so die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid - der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit diesem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes - wie hier - mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festzustellen (vgl. VG Schleswig, B. v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 –; B. v. 12.05.2016 – 10 A 217/16 –, jeweils zitiert nach juris). Soweit die gegenteilige Auffassung dagegen anführt, dass auch eine unzulässige Klage nicht durch Beschluss verworfen werden könne oder § 84 Abs. 2 VwGO keinen Verwerfungsbeschluss nenne (Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O.), wird zum Einen hierbei nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Klage nicht um ein Rechtsmittel im Entscheidungsgang der ersten gerichtlichen Instanz (bzw. Rechtsbehelf, wie im Falle des Antrages auf mündliche Verhandlung) handelt, sondern um die gerichtliche Erstentscheidung, weshalb bereits der Gedanke des § 125 Abs. 2 S. 2 VwGO nicht trägt. Und zudem enthält § 84 Abs. 2 auch keine Vorschrift dahingehend, dass durch Urteil festgestellt wird, dass das Verfahren durch Gerichtsbescheid beendet ist (vgl. hierzu Geiger, in: Eyermann, a.a.O., Rn. 21). Zum Anderen wird hierin gerade nicht der Beschleunigungs- und Entlastungszweck des Gerichtsbescheids als Unterscheidungskriterium zum „normalen“ Urteil berücksichtigt. Gleiches gilt hinsichtlich der Argumentation, dass eine relative Betrachtung unter Berücksichtigung einer Prüfung der offensichtlichen Unzulässigkeit vor dem Hintergrund der Entlastung der Gerichte und der Steuerungsfunktion nicht überzeuge (VG Schleswig, B. v. 18.05.2016 – 5 A 354/14 –). Denn tatsächlich handelt es sich in einer solchen Fallkonstellation gerade nicht um eine der Beschleunigung und Entlastung entgegenstehende Prüfung der Gerichte, da die Unzulässigkeit bei einer fehlenden Beschwer offensichtlich ohne nähere Prüfungsbedürftigkeit festzustellen ist. Diese Unterscheidung zwischen dem Entstehen der fiktiven Terminsgebühr bei Unterliegen oder Obsiegen der beantragenden Partei ist gemessen an dem genannten Sinn und Zweck der Regelung sachgerecht.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies folgt bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor.

18

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Okt. 2016 - 9 A 55/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Okt. 2016 - 9 A 55/16

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Okt. 2016 - 9 A 55/16 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung


(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 148


(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen. (2) Das Verwa

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Okt. 2016 - 9 A 55/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Okt. 2016 - 9 A 55/16 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 30. März 2015 - RO 9 K 15.50006

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf mündliche Verhandlung wird verworfen. II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Mit Gerichtsbescheid vom

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 12. Mai 2016 - 10 A 217/16

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 19.07.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – 10. Kammer – vom 13.07.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerun

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 13. Nov. 2015 - 12 A 30/15

bei uns veröffentlicht am 13.11.2015

Tenor Die Erinnerung vom 04.11.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer- vom 20.10.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführer. Gerichtsge

Bundesfinanzhof Beschluss, 27. März 2013 - IV R 51/10

bei uns veröffentlicht am 27.03.2013

Tatbestand 1 I. Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 hat der Senat die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) gegen das Urteil des Finanzge
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Okt. 2016 - 9 A 55/16.

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 09. Nov. 2017 - 1 KO 8346/17

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsführerin. Gründe I. 1 Die Eri

Referenzen

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

I.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung wird verworfen.

II.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Mit Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2015, dem Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbestätigung am 18. Februar 2015 zugestellt, wurde die Asylklage als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18. März 2015, eingegangen per Telefax bei Gericht am selben Tag, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht teilte den Beteiligten mit, dass der Gerichtsbescheid seit 5. März 2015 rechtskräftig sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Beschluss über den Antrag.

II.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig, da er verspätet gestellt wurde. Die Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen (§ 84 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 7 AsylVfG) begann am19. Februar 2015 zu laufen und endete mit Ablauf des 4. März 2015 (vgl. § 173 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Antragsschrift des Prozessbevollmächtigten ist jedoch erst am 18. März 2015 bei Gericht eingegangen. Damit ist die gesetzliche Rechtsbehelfsfrist nicht eingehalten worden. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist daher mit Ablauf des 4. März 2015 unanfechtbar geworden; er hat nach § 84 Abs. 3 VwGO seither die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei diesem Sachverhalt durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO analog). § 84 VwGO enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wie zu verfahren ist, wenn der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verspätet gestellt wird, denn der Gerichtsbescheid gilt mit der Folge, dass dann durch Urteil zu entscheiden ist, gemäß § 84 Abs. 3 VwGO nur dann als nicht ergangen, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Die zwingende Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Erlass eines Urteils allein zu dem Zweck, die Beendigung des Verfahrens durch den rechtskräftigen Gerichtsbescheid festzustellen, sind weder rechtlich noch aus sonstigen Gründen geboten (vgl. OVG Hamburg, B. v. 1.12.1997 - Bs IV 135/97 - DVBl 1998, 487; VG Aachen, B. v. 10.5.2011 - 4 K 1177/09 - juris; VG Augsburg, B. v. 10.5.2007 - Au 7 K 05.30450 - juris; VG Berlin v. 13.4.2005 - 34 X 163.02 - juris; Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 84 Rd.Nr. 21; a. A. BayVGH, BayVBl 1982, 17; VG Gelsenkirchen, U. v. 3.2.2015 - 6z K 4434/13 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 17.3.2003 - 4 K 7527/02.A - juris). Es ist mit dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, dass ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen können soll. Soweit gegen eine entsprechende Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO unter Hinweis auf die unterschiedliche Besetzung des Verwaltungsgerichts bei Entscheidungen durch Beschluss einerseits und durch Urteil andererseits insbesondere Bedenken unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters vorgebracht werden, können diese bereits dann nicht greifen, wenn die Streitsache wie im vorliegenden Fall ohnehin bereits auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden war.

Die Kosten tragen entsprechend § 154 Abs. 2 VwGO die Kläger. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).

Gegen den Beschluss ist entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO das Rechtsmittel gegeben, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (OVG Hamburg a. a. O.; VG Aachen a. a. O.; VG Berlin a. a. O.).

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

Die Erinnerung vom 04.11.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer- vom 20.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführer.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Erinnerungsführer wurden durch ihren Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltungsrechtssache gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vertreten. Das Gericht gab der Klage durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 20.05.2015 vollumfänglich statt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

2

Mit Antrag vom 24.06.2015 begehrten die Erinnerungsführer u.a. die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 20.10.2015 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass es beim vollständigen Obsiegen an einer Beschwer fehle und die Kläger deshalb keinen Rechtsbehelf einlegen könnten. Die Zurückweisung gleichwohl eingelegter Rechtsbehelfe bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könne auch durch Beschluss erfolgen. Unter Hinweis auf VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 wies er daraufhin, dass es dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck widerspreche, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gerichts gleichwohl dazu zwingen könnte.

4

Die Erinnerungsführer haben unter dem 04.11.2015 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass sie auf mündliche Verhandlung verzichtet hätten.

II.

5

Die in Ermangelung einer Abhilfe statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer - vom 20.10.2015 ist unbegründet.

6

Der Urkundsbeamte hat zu Recht in seinem Beschluss vom 20.10.2015 keine Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt.

7

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr (auch), wenn (1.) nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und (2.) eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

8

Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut von § 84 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 7 AsylG und die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilten Belehrung mögen auf den ersten Blick dafür sprechen, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt. Allerdings - und insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig - ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder, ob nicht vielmehr die Antragstellung auch potentiell zu einer mündlichen Verhandlung führen können muss.

9

Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) offenbart, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann.

10

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Kläger haben vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits nicht die Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Ablehnung eines - mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen - Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013 - IV R 51/10 - Juris-Rn. 3, ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, §84 Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, §84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, 28. EL 2015, §84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rn. 39).

11

Die hier vertretene Auffassung wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart vor allem die Zeit, die Gericht und Beteiligte in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, obwohl kein entsprechender Verhandlungsbedarf besteht, da - so die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid - der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit diesem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes - wie hier - mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festzustellen.

12

Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, dass der kostenbelastete unterlegene Beteiligte zulässigerweise hätte mündliche Verhandlung beantragen können. Bei den hier zu betrachtenden Gebühren handelt es sich nicht um Vergütung für die echten Mühen eines durchgeführten Termins (denn ein solcher hat gerade nicht stattgefunden), sondern um eine fiktive Gebühr, die in erster Linie der Entlastung des Gerichts von mündlichen Verhandlungen dienen soll, auf die sonst womöglich nur im Gebühreninteresse erfolgen würden. Der Gesetzgeber wollte mit seiner o.g. Gesetzesänderung ganz offensichtlich die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränken, in denen das befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt besteht. Deshalb ist für die Frage, ob die fiktive Terminsgebühr angefallen ist, stets nur die Perspektive desjenigen zu betrachten, dessen Vergütungsanspruch in Rede steht.

13

Unerheblich ist ferner, ob der obsiegende Beteiligte oder gar alle Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Zunächst ist im vorliegenden Fall nicht klar, ob sich die getätigte Äußerung „es mag ohne mündliche Verhandlung entsprechend entschieden werden" überhaupt als unbedingter Verzicht auf mündliche Verhandlung im Sinne von §101 Abs. 2 VwGO verstehen ließe. Sie bezog sich unmittelbar auf die mit einem Hinweis im Sinne beabsichtigter Stattgabe verbundene Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Zudem ist maßgeblich für den vorliegenden Kontext nicht, ob das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden können (was es im Übrigen nicht konnte, da die Beklagte sich ausdrücklich nur mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt hatte), sondern wie es konkret entschieden hat. Denn die Entscheidungsformen ohne mündliche Verhandlung (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1) und durch Gerichtsbescheid (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2) werden im Vergütungsverzeichnis klar unterschieden.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies folgt bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor.

16

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Tenor

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 19.07.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – 10. Kammer – vom 13.07.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Erinnerungsführer wurde durch seinen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltungsrechtssache gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vertreten. Das Gericht gab der Klage durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 12.05.2016 vollumfänglich statt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

2

Mit Antrag vom 20.05.2016 begehrte der Erinnerungsführer u. a. die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 13.07.2016 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Beim vollständigen Obsiegen fehle es an einer Beschwer, weshalb der Erinnerungsführer keinen Rechtsbehelf einlegen könne. Die Zurückweisung eines etwaigen gleichwohl eingelegten Rechtsbehelfs bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könne auch durch Beschluss erfolgen (unter Hinweis auf VG Schleswig, Beschlüsse vom 13.11.2015 – 12 A 30/15 – und vom 21.09.2015 – 12 A 3/15 –).

4

Der Erinnerungsführer hat unter dem 19.07.2016 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Er habe auch ausweislich der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen können. Auf eine Beschwer komme es weder nach dem Wortlaut der Nr. 3104, der Entstehungsgeschichte noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach an. Soweit in der Gesetzesbegründung davon gesprochen werde, dass der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen können müsse und nur dann eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben sei, beziehe sich dies nur auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO, d. h. auf Fälle, in denen die mündliche Verhandlung schon gesetzlich ausgeschlossen sei und eine (fiktive) Terminsgebühr bereits deshalb nicht entstehen könne.

5

Auch Sinn und Zweck sprächen für das Entstehen der (fiktiven) Terminsgebühr sobald ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft wäre. Die Entlastung des Gerichts sowie die Steuerungswirkung würden erreicht, da der Anwalt vom Stellen eines unnötigen Antrags auf mündliche Verhandlung, der etwa nur dem Ziel diente, die Terminsgebühr zu erhalten, abgehalten werde. Eine relative Betrachtung, wonach für den jeweiligen Kostensteller geprüft würde, inwieweit sein Antrag auf mündliche Verhandlung offensichtlich unzulässig wäre, überzeuge vor dem Hintergrund einer Entlastung der Gerichte und Steuerungswirkung nicht. Dies führe zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich des Entstehens der (fiktiven) Terminsgebühr, jeweils abhängig vom Unterliegen oder Obsiegen der beantragenden Partei. Eine solche Unterscheidung lasse sich der Regelung des RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 2 jedoch nicht annähernd entnehmen.

6

Daneben sei auch in Fällen der fehlenden Beschwer eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Es erscheine äußerst zweifelhaft, ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung wegen fehlender Beschwer durch Beschluss abgelehnt werden dürfte.

II.

7

Die in Ermangelung einer Abhilfe statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – 10. Kammer – vom 13.07.2016 ist unbegründet.

8

Der Urkundsbeamte hat zu Recht in seinem Beschluss vom 13.07.2016 keine Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt.

9

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr (auch), wenn (1.) nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und (2.) eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

10

Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut von § 84 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 7 AsylG sowie die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilte Belehrung mögen auf den ersten Blick dafür sprechen, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt. Allerdings – und insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig – ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder, ob nicht vielmehr die hypothetische Antragstellung das Gericht auch zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingen würde.

11

Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) offenbart, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. Denn nur in diesem Fall sei eine Steuerungswirkung (in Gestalt fiktiver Gebührenanreize) notwendig.

12

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Erinnerungsführer hat in der Sache vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits nicht die Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da es insofern mangels Beschwer an einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt (Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, Stand der 30. EL Februar 2016, § 84 VwGO Rn. 41; BFH, Beschluss vom 16.12.2015 – IV R 15/14 – BFHE 252, 1 ff., Juris-Rn. 12).

13

Die Ablehnung eines – mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen – Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 – RO 9 K 15.50006 – Juris-Rn. 4 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013 – IV R 51/10 – Juris-Rn. 3, ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, § 84 Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, Stand der 30. EL Februar 2016, § 84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rn. 39).

14

Insofern kann für die vorliegende Konstellation dahinstehen, ob die Berücksichtigung einer fiktiven Terminsgebühr überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Rechtsmittel gegeben ist bzw. zugelassen wird und deshalb allein mündliche Verhandlung beantragt werden könnte, vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 27.06.2016 – 9 M 16.929 – BeckRS 2016, 49111 m. w. N.

15

Die hier vertretene Auffassung wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart vor allem die Zeit, die Gericht und Beteiligte in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, obwohl kein entsprechender Verhandlungsbedarf besteht, da – so die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid – der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit diesem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes – wie hier – mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festgestellt zu bekommen.

16

Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, dass der kostenbelastete unterlegene Beteiligte infolge seiner Beschwer zulässigerweise hätte mündliche Verhandlung beantragen können. Bei den hier zu betrachtenden Gebühren handelt es sich nicht um eine Vergütung für echte Mühewaltung im Zusammenhang mit einem durchgeführten Termin (denn ein solcher hat gerade nicht stattgefunden), sondern um eine vom Gesetzgeber zur Steuerung des Prozessverhaltens gewährte fiktive Gebühr. Diese ist allein durch die Entlastung des Gerichts von mündlichen Verhandlungen gerechtfertigt, die sonst womöglich nur im Gebühreninteresse erfolgen müssten. Der Gesetzgeber wollte mit seiner o. g. Gesetzesänderung ganz offensichtlich die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränken, in denen das befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt besteht. Nur insoweit ist auch überhaupt die mit der Fiktivgebühr erkaufte Entlastung der Justiz zu Lasten des Kostenschuldners zu rechtfertigen. Deshalb ist für die Frage, ob eine fiktive Terminsgebühr angefallen ist, stets nur die Perspektive desjenigen zu betrachten, dessen Vergütungsanspruch in Rede steht.

17

Auch eine Schlechterstellung des mit seiner Klage voll obsiegenden, weil möglicherweise besonders scharfsinnig und überzeugend argumentierenden Anwalts in Vergleich zu demjenigen, der aufgrund fernliegender Begründung oder überschießender Antragstellung ganz oder einen Teil verliert, stellt jedenfalls kein zu Lasten des kostenbelasteten Dritten durchgreifendes Argument dar. Zum Einen besteht bei einem – wodurch immer verursachten – Teilunterliegen gerade eine Beschwer, deren weitere Durchsetzung dem den entsprechenden Gerichtsbescheid akzeptierenden Rechtsanwalt sozusagen „abgekauft“ wird. Zum Anderen kann ein sich seiner Sache sicherer Rechtsanwalt durchaus auch im Gebühreninteresse erwägen – ggf. auch nach entsprechendem Hinweise des Gerichts – auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, was ebenfalls im gesetzgeberisch angestrebten Entlastungsinteresse läge. Denn die Entscheidungsformen ohne mündliche Verhandlung (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1) und durch Gerichtsbescheid (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2) werden im Vergütungsverzeichnis klar unterschieden. Im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wird vom Gesetzgeber hinsichtlich fiktiver Gebühren keine Einschränkung vorgenommen. Dies erscheint folgerichtig, da in diesem Fall der angestrebte Entlastungseffekt mit der größten Sicherheit erreicht wird.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies folgt bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor.

20

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Tatbestand

1

I. Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 hat der Senat die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 2009  5 K 1593/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 791) als unbegründet zurückgewiesen und dem FA die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Bevollmächtigten des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde der Gerichtsbescheid am 24. Januar 2013 zugestellt. Durch seine Bevollmächtigte stellte der Kläger am 22. Februar 2013 einen Antrag auf mündliche Verhandlung, ohne diesen zu begründen. Mit Schreiben vom 5. März 2013 wurden die Beteiligten des Rechtsstreits zur mündlichen Verhandlung am 11. April 2013 geladen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, seine Einwendungen gegen die im Gerichtsbescheid vertretene Rechtsauffassung des Senats bis zum 22. März 2013 schriftlich mitzuteilen. Bis zum Ablauf der Frist ist eine Stellungnahme des Klägers nicht eingegangen.

Entscheidungsgründe

2

II. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig und war daher durch Beschluss abzulehnen.

3

1. Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. Denn der Antrag setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, juris; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90a FGO Rz 9, m.w.N.; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 90a Rz 20; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 90a FGO Rz 60). Er ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss abzulehnen (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2009 VII R 3/08, juris).

4

2. Der Kläger hat trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Senat keine Begründung für den Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. Ein Rechtsschutzinteresse ist nicht ersichtlich, weil dem Begehren des Klägers mit dem Gerichtsbescheid durch die Zurückweisung der Revision als unbegründet in vollem Umfang entsprochen worden ist. Dass der Senat dem Begehren des Klägers aus anderen als von diesem vorgebrachten Gründen entsprochen hat, vermittelt dem Kläger kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse. Denn die Beschwer aus einer Entscheidung ergibt sich aus deren Entscheidungssatz (Tenor) und nicht aus der dafür gegebenen Begründung (BFH-Beschluss vom 1. Februar 1983 VIII R 30/80, BFHE 138, 4, BStBl II 1983, 534). Eine Beschwer des Klägers ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine Bindungswirkung der Entscheidung für spätere Besteuerungszeiträume. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in jedem Jahr eigenständig zu prüfen. Eine Besonderheit ist nicht in der Bindungsfrist des § 13a Abs. 2 EStG zu sehen. Diese könnte den Kläger nur betreffen, wenn die Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-Überschussrechnung Folge eines Antrags nach § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG wäre. Dies ist aber nach dem Gerichtsbescheid nicht der Fall, weil der Senat die Voraussetzungen für einen solchen Antrag als nicht gegeben angesehen hat.

5

3. Der Antrag auf mündliche Verhandlung war danach abzulehnen. Demgemäß wirkt der Gerichtsbescheid nach §§ 121, 90a Abs. 3 FGO als Urteil.

6

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tenor

Die Erinnerung vom 04.11.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer- vom 20.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführer.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Erinnerungsführer wurden durch ihren Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltungsrechtssache gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vertreten. Das Gericht gab der Klage durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 20.05.2015 vollumfänglich statt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

2

Mit Antrag vom 24.06.2015 begehrten die Erinnerungsführer u.a. die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 20.10.2015 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass es beim vollständigen Obsiegen an einer Beschwer fehle und die Kläger deshalb keinen Rechtsbehelf einlegen könnten. Die Zurückweisung gleichwohl eingelegter Rechtsbehelfe bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könne auch durch Beschluss erfolgen. Unter Hinweis auf VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 wies er daraufhin, dass es dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck widerspreche, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gerichts gleichwohl dazu zwingen könnte.

4

Die Erinnerungsführer haben unter dem 04.11.2015 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass sie auf mündliche Verhandlung verzichtet hätten.

II.

5

Die in Ermangelung einer Abhilfe statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer - vom 20.10.2015 ist unbegründet.

6

Der Urkundsbeamte hat zu Recht in seinem Beschluss vom 20.10.2015 keine Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt.

7

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr (auch), wenn (1.) nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und (2.) eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

8

Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut von § 84 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 7 AsylG und die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilten Belehrung mögen auf den ersten Blick dafür sprechen, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt. Allerdings - und insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig - ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder, ob nicht vielmehr die Antragstellung auch potentiell zu einer mündlichen Verhandlung führen können muss.

9

Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) offenbart, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann.

10

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Kläger haben vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits nicht die Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Ablehnung eines - mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen - Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013 - IV R 51/10 - Juris-Rn. 3, ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, §84 Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, §84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, 28. EL 2015, §84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rn. 39).

11

Die hier vertretene Auffassung wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart vor allem die Zeit, die Gericht und Beteiligte in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, obwohl kein entsprechender Verhandlungsbedarf besteht, da - so die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid - der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit diesem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes - wie hier - mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festzustellen.

12

Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, dass der kostenbelastete unterlegene Beteiligte zulässigerweise hätte mündliche Verhandlung beantragen können. Bei den hier zu betrachtenden Gebühren handelt es sich nicht um Vergütung für die echten Mühen eines durchgeführten Termins (denn ein solcher hat gerade nicht stattgefunden), sondern um eine fiktive Gebühr, die in erster Linie der Entlastung des Gerichts von mündlichen Verhandlungen dienen soll, auf die sonst womöglich nur im Gebühreninteresse erfolgen würden. Der Gesetzgeber wollte mit seiner o.g. Gesetzesänderung ganz offensichtlich die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränken, in denen das befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt besteht. Deshalb ist für die Frage, ob die fiktive Terminsgebühr angefallen ist, stets nur die Perspektive desjenigen zu betrachten, dessen Vergütungsanspruch in Rede steht.

13

Unerheblich ist ferner, ob der obsiegende Beteiligte oder gar alle Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Zunächst ist im vorliegenden Fall nicht klar, ob sich die getätigte Äußerung „es mag ohne mündliche Verhandlung entsprechend entschieden werden" überhaupt als unbedingter Verzicht auf mündliche Verhandlung im Sinne von §101 Abs. 2 VwGO verstehen ließe. Sie bezog sich unmittelbar auf die mit einem Hinweis im Sinne beabsichtigter Stattgabe verbundene Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Zudem ist maßgeblich für den vorliegenden Kontext nicht, ob das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden können (was es im Übrigen nicht konnte, da die Beklagte sich ausdrücklich nur mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt hatte), sondern wie es konkret entschieden hat. Denn die Entscheidungsformen ohne mündliche Verhandlung (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1) und durch Gerichtsbescheid (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2) werden im Vergütungsverzeichnis klar unterschieden.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies folgt bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor.

16

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Tenor

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 19.07.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – 10. Kammer – vom 13.07.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Erinnerungsführer wurde durch seinen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltungsrechtssache gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vertreten. Das Gericht gab der Klage durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 12.05.2016 vollumfänglich statt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

2

Mit Antrag vom 20.05.2016 begehrte der Erinnerungsführer u. a. die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 13.07.2016 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Beim vollständigen Obsiegen fehle es an einer Beschwer, weshalb der Erinnerungsführer keinen Rechtsbehelf einlegen könne. Die Zurückweisung eines etwaigen gleichwohl eingelegten Rechtsbehelfs bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könne auch durch Beschluss erfolgen (unter Hinweis auf VG Schleswig, Beschlüsse vom 13.11.2015 – 12 A 30/15 – und vom 21.09.2015 – 12 A 3/15 –).

4

Der Erinnerungsführer hat unter dem 19.07.2016 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Er habe auch ausweislich der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen können. Auf eine Beschwer komme es weder nach dem Wortlaut der Nr. 3104, der Entstehungsgeschichte noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach an. Soweit in der Gesetzesbegründung davon gesprochen werde, dass der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen können müsse und nur dann eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben sei, beziehe sich dies nur auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO, d. h. auf Fälle, in denen die mündliche Verhandlung schon gesetzlich ausgeschlossen sei und eine (fiktive) Terminsgebühr bereits deshalb nicht entstehen könne.

5

Auch Sinn und Zweck sprächen für das Entstehen der (fiktiven) Terminsgebühr sobald ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft wäre. Die Entlastung des Gerichts sowie die Steuerungswirkung würden erreicht, da der Anwalt vom Stellen eines unnötigen Antrags auf mündliche Verhandlung, der etwa nur dem Ziel diente, die Terminsgebühr zu erhalten, abgehalten werde. Eine relative Betrachtung, wonach für den jeweiligen Kostensteller geprüft würde, inwieweit sein Antrag auf mündliche Verhandlung offensichtlich unzulässig wäre, überzeuge vor dem Hintergrund einer Entlastung der Gerichte und Steuerungswirkung nicht. Dies führe zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich des Entstehens der (fiktiven) Terminsgebühr, jeweils abhängig vom Unterliegen oder Obsiegen der beantragenden Partei. Eine solche Unterscheidung lasse sich der Regelung des RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 2 jedoch nicht annähernd entnehmen.

6

Daneben sei auch in Fällen der fehlenden Beschwer eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Es erscheine äußerst zweifelhaft, ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung wegen fehlender Beschwer durch Beschluss abgelehnt werden dürfte.

II.

7

Die in Ermangelung einer Abhilfe statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – 10. Kammer – vom 13.07.2016 ist unbegründet.

8

Der Urkundsbeamte hat zu Recht in seinem Beschluss vom 13.07.2016 keine Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt.

9

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr (auch), wenn (1.) nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und (2.) eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

10

Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut von § 84 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 7 AsylG sowie die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilte Belehrung mögen auf den ersten Blick dafür sprechen, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt. Allerdings – und insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig – ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder, ob nicht vielmehr die hypothetische Antragstellung das Gericht auch zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingen würde.

11

Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) offenbart, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. Denn nur in diesem Fall sei eine Steuerungswirkung (in Gestalt fiktiver Gebührenanreize) notwendig.

12

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Erinnerungsführer hat in der Sache vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits nicht die Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da es insofern mangels Beschwer an einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt (Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, Stand der 30. EL Februar 2016, § 84 VwGO Rn. 41; BFH, Beschluss vom 16.12.2015 – IV R 15/14 – BFHE 252, 1 ff., Juris-Rn. 12).

13

Die Ablehnung eines – mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen – Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 – RO 9 K 15.50006 – Juris-Rn. 4 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013 – IV R 51/10 – Juris-Rn. 3, ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, § 84 Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, Stand der 30. EL Februar 2016, § 84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rn. 39).

14

Insofern kann für die vorliegende Konstellation dahinstehen, ob die Berücksichtigung einer fiktiven Terminsgebühr überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Rechtsmittel gegeben ist bzw. zugelassen wird und deshalb allein mündliche Verhandlung beantragt werden könnte, vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 27.06.2016 – 9 M 16.929 – BeckRS 2016, 49111 m. w. N.

15

Die hier vertretene Auffassung wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart vor allem die Zeit, die Gericht und Beteiligte in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, obwohl kein entsprechender Verhandlungsbedarf besteht, da – so die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid – der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit diesem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes – wie hier – mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festgestellt zu bekommen.

16

Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, dass der kostenbelastete unterlegene Beteiligte infolge seiner Beschwer zulässigerweise hätte mündliche Verhandlung beantragen können. Bei den hier zu betrachtenden Gebühren handelt es sich nicht um eine Vergütung für echte Mühewaltung im Zusammenhang mit einem durchgeführten Termin (denn ein solcher hat gerade nicht stattgefunden), sondern um eine vom Gesetzgeber zur Steuerung des Prozessverhaltens gewährte fiktive Gebühr. Diese ist allein durch die Entlastung des Gerichts von mündlichen Verhandlungen gerechtfertigt, die sonst womöglich nur im Gebühreninteresse erfolgen müssten. Der Gesetzgeber wollte mit seiner o. g. Gesetzesänderung ganz offensichtlich die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränken, in denen das befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt besteht. Nur insoweit ist auch überhaupt die mit der Fiktivgebühr erkaufte Entlastung der Justiz zu Lasten des Kostenschuldners zu rechtfertigen. Deshalb ist für die Frage, ob eine fiktive Terminsgebühr angefallen ist, stets nur die Perspektive desjenigen zu betrachten, dessen Vergütungsanspruch in Rede steht.

17

Auch eine Schlechterstellung des mit seiner Klage voll obsiegenden, weil möglicherweise besonders scharfsinnig und überzeugend argumentierenden Anwalts in Vergleich zu demjenigen, der aufgrund fernliegender Begründung oder überschießender Antragstellung ganz oder einen Teil verliert, stellt jedenfalls kein zu Lasten des kostenbelasteten Dritten durchgreifendes Argument dar. Zum Einen besteht bei einem – wodurch immer verursachten – Teilunterliegen gerade eine Beschwer, deren weitere Durchsetzung dem den entsprechenden Gerichtsbescheid akzeptierenden Rechtsanwalt sozusagen „abgekauft“ wird. Zum Anderen kann ein sich seiner Sache sicherer Rechtsanwalt durchaus auch im Gebühreninteresse erwägen – ggf. auch nach entsprechendem Hinweise des Gerichts – auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, was ebenfalls im gesetzgeberisch angestrebten Entlastungsinteresse läge. Denn die Entscheidungsformen ohne mündliche Verhandlung (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1) und durch Gerichtsbescheid (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2) werden im Vergütungsverzeichnis klar unterschieden. Im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wird vom Gesetzgeber hinsichtlich fiktiver Gebühren keine Einschränkung vorgenommen. Dies erscheint folgerichtig, da in diesem Fall der angestrebte Entlastungseffekt mit der größten Sicherheit erreicht wird.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies folgt bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor.

20

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Tenor

I.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung wird verworfen.

II.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Mit Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2015, dem Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbestätigung am 18. Februar 2015 zugestellt, wurde die Asylklage als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18. März 2015, eingegangen per Telefax bei Gericht am selben Tag, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht teilte den Beteiligten mit, dass der Gerichtsbescheid seit 5. März 2015 rechtskräftig sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Beschluss über den Antrag.

II.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig, da er verspätet gestellt wurde. Die Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen (§ 84 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 7 AsylVfG) begann am19. Februar 2015 zu laufen und endete mit Ablauf des 4. März 2015 (vgl. § 173 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Antragsschrift des Prozessbevollmächtigten ist jedoch erst am 18. März 2015 bei Gericht eingegangen. Damit ist die gesetzliche Rechtsbehelfsfrist nicht eingehalten worden. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist daher mit Ablauf des 4. März 2015 unanfechtbar geworden; er hat nach § 84 Abs. 3 VwGO seither die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei diesem Sachverhalt durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO analog). § 84 VwGO enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wie zu verfahren ist, wenn der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verspätet gestellt wird, denn der Gerichtsbescheid gilt mit der Folge, dass dann durch Urteil zu entscheiden ist, gemäß § 84 Abs. 3 VwGO nur dann als nicht ergangen, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Die zwingende Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Erlass eines Urteils allein zu dem Zweck, die Beendigung des Verfahrens durch den rechtskräftigen Gerichtsbescheid festzustellen, sind weder rechtlich noch aus sonstigen Gründen geboten (vgl. OVG Hamburg, B. v. 1.12.1997 - Bs IV 135/97 - DVBl 1998, 487; VG Aachen, B. v. 10.5.2011 - 4 K 1177/09 - juris; VG Augsburg, B. v. 10.5.2007 - Au 7 K 05.30450 - juris; VG Berlin v. 13.4.2005 - 34 X 163.02 - juris; Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 84 Rd.Nr. 21; a. A. BayVGH, BayVBl 1982, 17; VG Gelsenkirchen, U. v. 3.2.2015 - 6z K 4434/13 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 17.3.2003 - 4 K 7527/02.A - juris). Es ist mit dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, dass ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen können soll. Soweit gegen eine entsprechende Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO unter Hinweis auf die unterschiedliche Besetzung des Verwaltungsgerichts bei Entscheidungen durch Beschluss einerseits und durch Urteil andererseits insbesondere Bedenken unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters vorgebracht werden, können diese bereits dann nicht greifen, wenn die Streitsache wie im vorliegenden Fall ohnehin bereits auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden war.

Die Kosten tragen entsprechend § 154 Abs. 2 VwGO die Kläger. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).

Gegen den Beschluss ist entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO das Rechtsmittel gegeben, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (OVG Hamburg a. a. O.; VG Aachen a. a. O.; VG Berlin a. a. O.).

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Tenor

Die Erinnerung vom 04.11.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer- vom 20.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführer.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Erinnerungsführer wurden durch ihren Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltungsrechtssache gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vertreten. Das Gericht gab der Klage durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 20.05.2015 vollumfänglich statt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

2

Mit Antrag vom 24.06.2015 begehrten die Erinnerungsführer u.a. die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 20.10.2015 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass es beim vollständigen Obsiegen an einer Beschwer fehle und die Kläger deshalb keinen Rechtsbehelf einlegen könnten. Die Zurückweisung gleichwohl eingelegter Rechtsbehelfe bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könne auch durch Beschluss erfolgen. Unter Hinweis auf VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 wies er daraufhin, dass es dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck widerspreche, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gerichts gleichwohl dazu zwingen könnte.

4

Die Erinnerungsführer haben unter dem 04.11.2015 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass sie auf mündliche Verhandlung verzichtet hätten.

II.

5

Die in Ermangelung einer Abhilfe statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - 12. Kammer - vom 20.10.2015 ist unbegründet.

6

Der Urkundsbeamte hat zu Recht in seinem Beschluss vom 20.10.2015 keine Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt.

7

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr (auch), wenn (1.) nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und (2.) eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

8

Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut von § 84 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 7 AsylG und die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilten Belehrung mögen auf den ersten Blick dafür sprechen, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt. Allerdings - und insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig - ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder, ob nicht vielmehr die Antragstellung auch potentiell zu einer mündlichen Verhandlung führen können muss.

9

Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) offenbart, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann.

10

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Kläger haben vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits nicht die Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Ablehnung eines - mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen - Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 - Juris-Rn. 4 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013 - IV R 51/10 - Juris-Rn. 3, ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, §84 Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, §84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, 28. EL 2015, §84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rn. 39).

11

Die hier vertretene Auffassung wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart vor allem die Zeit, die Gericht und Beteiligte in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, obwohl kein entsprechender Verhandlungsbedarf besteht, da - so die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid - der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit diesem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes - wie hier - mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festzustellen.

12

Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, dass der kostenbelastete unterlegene Beteiligte zulässigerweise hätte mündliche Verhandlung beantragen können. Bei den hier zu betrachtenden Gebühren handelt es sich nicht um Vergütung für die echten Mühen eines durchgeführten Termins (denn ein solcher hat gerade nicht stattgefunden), sondern um eine fiktive Gebühr, die in erster Linie der Entlastung des Gerichts von mündlichen Verhandlungen dienen soll, auf die sonst womöglich nur im Gebühreninteresse erfolgen würden. Der Gesetzgeber wollte mit seiner o.g. Gesetzesänderung ganz offensichtlich die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränken, in denen das befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt besteht. Deshalb ist für die Frage, ob die fiktive Terminsgebühr angefallen ist, stets nur die Perspektive desjenigen zu betrachten, dessen Vergütungsanspruch in Rede steht.

13

Unerheblich ist ferner, ob der obsiegende Beteiligte oder gar alle Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Zunächst ist im vorliegenden Fall nicht klar, ob sich die getätigte Äußerung „es mag ohne mündliche Verhandlung entsprechend entschieden werden" überhaupt als unbedingter Verzicht auf mündliche Verhandlung im Sinne von §101 Abs. 2 VwGO verstehen ließe. Sie bezog sich unmittelbar auf die mit einem Hinweis im Sinne beabsichtigter Stattgabe verbundene Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Zudem ist maßgeblich für den vorliegenden Kontext nicht, ob das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden können (was es im Übrigen nicht konnte, da die Beklagte sich ausdrücklich nur mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt hatte), sondern wie es konkret entschieden hat. Denn die Entscheidungsformen ohne mündliche Verhandlung (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1) und durch Gerichtsbescheid (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2) werden im Vergütungsverzeichnis klar unterschieden.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies folgt bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor.

16

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Tenor

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 19.07.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – 10. Kammer – vom 13.07.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Erinnerungsführer wurde durch seinen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltungsrechtssache gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vertreten. Das Gericht gab der Klage durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 12.05.2016 vollumfänglich statt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen.

2

Mit Antrag vom 20.05.2016 begehrte der Erinnerungsführer u. a. die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).

3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 13.07.2016 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Beim vollständigen Obsiegen fehle es an einer Beschwer, weshalb der Erinnerungsführer keinen Rechtsbehelf einlegen könne. Die Zurückweisung eines etwaigen gleichwohl eingelegten Rechtsbehelfs bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könne auch durch Beschluss erfolgen (unter Hinweis auf VG Schleswig, Beschlüsse vom 13.11.2015 – 12 A 30/15 – und vom 21.09.2015 – 12 A 3/15 –).

4

Der Erinnerungsführer hat unter dem 19.07.2016 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Er habe auch ausweislich der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen können. Auf eine Beschwer komme es weder nach dem Wortlaut der Nr. 3104, der Entstehungsgeschichte noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach an. Soweit in der Gesetzesbegründung davon gesprochen werde, dass der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen können müsse und nur dann eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben sei, beziehe sich dies nur auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO, d. h. auf Fälle, in denen die mündliche Verhandlung schon gesetzlich ausgeschlossen sei und eine (fiktive) Terminsgebühr bereits deshalb nicht entstehen könne.

5

Auch Sinn und Zweck sprächen für das Entstehen der (fiktiven) Terminsgebühr sobald ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft wäre. Die Entlastung des Gerichts sowie die Steuerungswirkung würden erreicht, da der Anwalt vom Stellen eines unnötigen Antrags auf mündliche Verhandlung, der etwa nur dem Ziel diente, die Terminsgebühr zu erhalten, abgehalten werde. Eine relative Betrachtung, wonach für den jeweiligen Kostensteller geprüft würde, inwieweit sein Antrag auf mündliche Verhandlung offensichtlich unzulässig wäre, überzeuge vor dem Hintergrund einer Entlastung der Gerichte und Steuerungswirkung nicht. Dies führe zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich des Entstehens der (fiktiven) Terminsgebühr, jeweils abhängig vom Unterliegen oder Obsiegen der beantragenden Partei. Eine solche Unterscheidung lasse sich der Regelung des RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 2 jedoch nicht annähernd entnehmen.

6

Daneben sei auch in Fällen der fehlenden Beschwer eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Es erscheine äußerst zweifelhaft, ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung wegen fehlender Beschwer durch Beschluss abgelehnt werden dürfte.

II.

7

Die in Ermangelung einer Abhilfe statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – 10. Kammer – vom 13.07.2016 ist unbegründet.

8

Der Urkundsbeamte hat zu Recht in seinem Beschluss vom 13.07.2016 keine Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt.

9

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr (auch), wenn (1.) nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und (2.) eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

10

Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut von § 84 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 7 AsylG sowie die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilte Belehrung mögen auf den ersten Blick dafür sprechen, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt. Allerdings – und insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig – ist nicht klar, ob damit lediglich die rein tatsächliche Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder, ob nicht vielmehr die hypothetische Antragstellung das Gericht auch zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingen würde.

11

Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) offenbart, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. Denn nur in diesem Fall sei eine Steuerungswirkung (in Gestalt fiktiver Gebührenanreize) notwendig.

12

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Erinnerungsführer hat in der Sache vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits nicht die Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da es insofern mangels Beschwer an einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt (Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, Stand der 30. EL Februar 2016, § 84 VwGO Rn. 41; BFH, Beschluss vom 16.12.2015 – IV R 15/14 – BFHE 252, 1 ff., Juris-Rn. 12).

13

Die Ablehnung eines – mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen – Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015 – RO 9 K 15.50006 – Juris-Rn. 4 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013 – IV R 51/10 – Juris-Rn. 3, ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, § 84 Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, Stand der 30. EL Februar 2016, § 84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 24 Rn. 39).

14

Insofern kann für die vorliegende Konstellation dahinstehen, ob die Berücksichtigung einer fiktiven Terminsgebühr überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Rechtsmittel gegeben ist bzw. zugelassen wird und deshalb allein mündliche Verhandlung beantragt werden könnte, vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 27.06.2016 – 9 M 16.929 – BeckRS 2016, 49111 m. w. N.

15

Die hier vertretene Auffassung wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart vor allem die Zeit, die Gericht und Beteiligte in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, obwohl kein entsprechender Verhandlungsbedarf besteht, da – so die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid – der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit diesem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes – wie hier – mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festgestellt zu bekommen.

16

Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, dass der kostenbelastete unterlegene Beteiligte infolge seiner Beschwer zulässigerweise hätte mündliche Verhandlung beantragen können. Bei den hier zu betrachtenden Gebühren handelt es sich nicht um eine Vergütung für echte Mühewaltung im Zusammenhang mit einem durchgeführten Termin (denn ein solcher hat gerade nicht stattgefunden), sondern um eine vom Gesetzgeber zur Steuerung des Prozessverhaltens gewährte fiktive Gebühr. Diese ist allein durch die Entlastung des Gerichts von mündlichen Verhandlungen gerechtfertigt, die sonst womöglich nur im Gebühreninteresse erfolgen müssten. Der Gesetzgeber wollte mit seiner o. g. Gesetzesänderung ganz offensichtlich die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränken, in denen das befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt besteht. Nur insoweit ist auch überhaupt die mit der Fiktivgebühr erkaufte Entlastung der Justiz zu Lasten des Kostenschuldners zu rechtfertigen. Deshalb ist für die Frage, ob eine fiktive Terminsgebühr angefallen ist, stets nur die Perspektive desjenigen zu betrachten, dessen Vergütungsanspruch in Rede steht.

17

Auch eine Schlechterstellung des mit seiner Klage voll obsiegenden, weil möglicherweise besonders scharfsinnig und überzeugend argumentierenden Anwalts in Vergleich zu demjenigen, der aufgrund fernliegender Begründung oder überschießender Antragstellung ganz oder einen Teil verliert, stellt jedenfalls kein zu Lasten des kostenbelasteten Dritten durchgreifendes Argument dar. Zum Einen besteht bei einem – wodurch immer verursachten – Teilunterliegen gerade eine Beschwer, deren weitere Durchsetzung dem den entsprechenden Gerichtsbescheid akzeptierenden Rechtsanwalt sozusagen „abgekauft“ wird. Zum Anderen kann ein sich seiner Sache sicherer Rechtsanwalt durchaus auch im Gebühreninteresse erwägen – ggf. auch nach entsprechendem Hinweise des Gerichts – auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, was ebenfalls im gesetzgeberisch angestrebten Entlastungsinteresse läge. Denn die Entscheidungsformen ohne mündliche Verhandlung (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1) und durch Gerichtsbescheid (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2) werden im Vergütungsverzeichnis klar unterschieden. Im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wird vom Gesetzgeber hinsichtlich fiktiver Gebühren keine Einschränkung vorgenommen. Dies erscheint folgerichtig, da in diesem Fall der angestrebte Entlastungseffekt mit der größten Sicherheit erreicht wird.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies folgt bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor.

20

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.