Verwaltungsgericht Münster Urteil, 21. Aug. 2014 - 5 K 2265/12
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 01.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2012 wird insoweit aufgehoben, als Stundungszinsen in Höhe von mehr als 1,5 Prozentpunkten festgesetzt werden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 4/5, die Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger trat im Anschluss an seinen Grundwehrdienst zum 1. Juli 1997 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ein. Seine Dienstzeit wurde gemäß der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung vom 12. Juni 1997 letztlich auf siebzehn Jahre festgesetzt mit Dienstzeitende 1. November 2013. Die vom Kläger unterschriebene Verpflichtungserklärung enthielt u. a. einen ausdrücklichen Hinweis auf die Unwiderruflichkeit der Erklärung sowie die gesetzliche Regelung des § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG). Über den Inhalt der Norm wurde der Kläger zusätzlich noch einmal am 30. Juni 1997 belehrt.
3Im Zeitraum vom 2. April 1998 bis 10. Mai 2004 studierte der Kläger unter Beurlaubung vom militärischen Dienst und Gewährung von Ausbildungsgeld in Höhe von insgesamt 117.691,26 Euro Humanmedizin an den Universitäten N. und N1. . Am 1. Oktober 2004 wurde ihm die Approbation als Arzt erteilt; am selben Tag wurde er zum Stabsarzt ernannt. Vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Juli 2007 absolvierte der Kläger den klinischen Weiterbildungsabschnitt Chirurgie im Bundeswehrzentralkrankenhaus L. . Zudem absolvierte er während dieser Zeit mehrere Lehrgänge, für die Kosten in folgender Höhe entstanden: Spezialkurs Strahlenschutz (unmittelbare Kosten: 230,- €), Einführungskurs Intensivmedizin (unmittelbare Kosten: 230,- €; mittelbare Kosten: 327,20 €), Plastische Wiederherstellungschirurgie (unmittelbare Kosten: 188,- €; mittelbare Kosten: 188,- €), Lehrgang Notfallmedizin (unmittelbare Kosten: 1.805,51 €; mittelbare Kosten: 473,72 €). Mit Urkunde der X. X1. -V. N2. vom 28. März 2008 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. April 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat ernannt.
4Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Kläger die im Hinblick auf das bereits zuvor angekündigte Rückforderungsverfahren bislang ermittelten Kosten der von ihm absolvierten Fachausbildungen sowie die Höhe des ihm ausgezahlten Ausbildungsgeldes mit. Unter Hinweis auf die Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bat es um ausführliche Stellungnahme anhand eines beigefügten Formblattes sowie durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme machte der Kläger unter dem 5. Januar sowie dem 21. Januar 2009 Gebrauch.
5Unter dem 1. Dezember 2009 erließ das Personalamt der Bundeswehr einen an den Kläger gerichteten Leistungsbescheid. Mit Nr. 1 des Bescheids forderte es die Erstattung des dem Kläger während seiner Beurlaubung zum Studium gewährten Ausbildungsgeldes sowie der im Rahmen der ärztlichen Aus- und Weiterbildung entstandenen Fachausbildungskosten; es setzte den Erstattungsbetrag auf 100.420,73 Euro fest. Mit Nr. 2 und 3 des Leistungsbescheids gewährte das Personalamt dem Kläger eine ab Bestandskraft des Bescheides, spätestens ab dem 15. Januar 2010 mit 4 % verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen, wobei die monatliche Zahlungsrate auf 440,- Euro festgesetzt wurde. Mit Nr. 4 des Bescheids stellte es die Stundung sowie die Höhe der monatlichen Teilzahlungsrate unter den Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse. Zur Begründung führte das Personalamt im Wesentlichen aus, der Kläger sei durch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 125 Abs. 1 Satz 2 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) a. F. als Soldat auf Zeit entlassen; er habe demnach gemäß § 56 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SG die Kosten seiner Ausbildung zu erstatten. Hierbei handele es sich zum einen um das ihm während seiner Beurlaubung zum Studium gewährte Ausbildungsgeld i. H. v. 117.691,26 Euro sowie zum anderen um im Rahmen verschiedener Fachausbildungen angefallene Kosten i. H. v. 2.453,51 Euro (unmittelbare Kosten) bzw. 988,92 Euro (mittelbare Kosten). Diese Kosten könnten jedoch unter Berücksichtigung der bereits „abgedienten“ Dienstzeit in Ausübung der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auf die letztlich festgesetzte Summe reduziert sowie dem Kläger eine verzinsliche Ratenzahlung gewährt werden.
6Mit am 20. Juni 2012 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2012 wies das Personalamt der Bundeswehr den am 23. Dezember 2009 eingegangenen Widerspruch des Klägers vom 21. Dezember 2009 zurück. Zur Begründung berief es sich als Rechtsgrundlage auf § 56 Abs. 4 SG i. d. F. vom 15. Dezember 1995 i. V. m. § 97 Abs. 1 SG. Insbesondere sei die Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ordnungsgemäß angewandt worden; eine weitere Reduzierung des Erstattungsbetrages komme nicht in Betracht, da die insoweit ergangene Rechtsprechung Anwendung nur bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern finde.
7Der Kläger hat am 17. Juli 2012 Klage erhoben. Er rügt, die Beklagte habe ihn weder vor Erlass des Leistungsbescheides noch des Widerspruchsbescheides ausreichend angehört. Er ist der Ansicht, § 56 Abs. 4 SG verstoße sowohl gegen Art. 33 Abs. 5 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als auch gegen Art. 33 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Jedenfalls sei eine weitergehende Reduzierung des Erstattungsbetrages nach Maßgabe der für anerkannte Kriegsdienstverweigerer angewandten Grundsätze angezeigt, da mit der Festsetzung einer langfristigen Dienstzeit die Unerfahrenheit und Notlage eines jungen Menschen ausgenutzt werde, sich zudem seine Erwartungen im Hinblick auf sein berufliches Fortkommen in der Bundeswehr nicht erfüllt hätten und sich die Bundeswehr u. a. durch Umstrukturierungsmaßnahmen und die zuvor undenkbare Teilnahme an Auslandseinsätzen stark gewandelt habe; er könne sich insoweit auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Zudem sei die errechnete Abdienquote nicht korrekt, da fälschlicherweise seine klinische Weiterbildung nicht als Abdienzeit berücksichtigt werde. Schließlich überfordere ihn die festgesetzte Erstattungspflicht in wirtschaftlicher Hinsicht.
8Der Kläger beantragt,
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1. den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 01.12.2009 – PK 291076-I-41713 – sowie den Widerspruchsbescheid vom 14.06.2012 – 39-21-05/002/10 – aufzuheben,
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2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Ansicht, sie habe den Erfordernissen des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ausreichend Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liege nicht vor; auch sei ihre Handhabung des § 56 Abs. 4 SG nicht zu beanstanden, insbesondere handele es sich bei der klinischen Weiterbildung des Klägers um eine Fachausbildung, die im Rahmen der Abdienquote keine Berücksichtigung finden könne.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18Insoweit erweist sich der angefochtene Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 1. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2012 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage hingegen unbegründet.
19Rechtmäßig ist die Rückforderung des Ausbildungsgeldes und der Fachausbildungskosten i. H. v. insgesamt 100.420,73 Euro nach Nr. 1 des Leistungsbescheides unter Berücksichtigung der unter Nr. 2 geregelten und nach Nr. 4 unter Vorbehalt stehenden Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen (1.). Die in Nr. 3 des Bescheids geregelte Erhebung von Stundungszinsen ist hingegen nur bis zu einer Höhe von 1,5 %-Punkten rechtmäßig, im Übrigen hingegen rechtswidrig (2.).
201. Die Rückforderung des Ausbildungsgeldes und der Fachausbildungskosten in der festgesetzten Höhe ist rechtmäßig.
21a) Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes ist § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in der Fassung vom 15. Dezember 1995. Diese vom 1. Januar 1996 bis zum 23. Dezember 2000 gültige Fassung der Norm ist nach § 97 Abs. 1 SG anzuwenden auf Soldaten auf Zeit, die – wie der Kläger vorliegend mit seinem Studium der Humanmedizin zum 2. April 1998 – vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben.
22Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung unter anderem dann erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist.
23Dem Begriff der Kosten des Studiums im Sinne der vorgenannten Vorschrift unterfällt das dem Kläger auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 SG gezahlte Ausbildungsgeld. Hierfür kommt der ausdrücklich die Rückforderung von Ausbildungsgeld regelnde § 56 Abs. 4 Satz 2 SG als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil der Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis nicht mehr Sanitätsoffizier-Anwärter, sondern als Stabsarzt Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes war. Für diesen Personenkreis regelte § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in der hier anwendbaren Fassung abschließend sowohl die Erstattung der Fachausbildungskosten als auch die Rückforderung von Ausbildungsgeld, obwohl es an einer dem § 49 Abs. 4 Satz 2 SG entsprechenden, auf Sanitätsoffiziere zugeschnittenen Fassung fehlte.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, juris, Rn. 25 f. m. w. N.
25Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Fachausbildungskosten ist hingegen – der im Wesentlichen inhaltsgleiche – § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG in der aktuellen Fassung, weil die Zeiten der geltend gemachten Fachausbildungen nach dem 23. Dezember 2000 liegen.
26b) An der Vereinbarkeit des § 56 Abs. 4 SG mit dem Grundgesetz bestehen keine Zweifel.
27(aa) Die Vorschrift verstößt zunächst nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Dabei kann offen bleiben, ob das dort als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerte Alimentationsprinzip auch – gegebenenfalls vermittelt über Art. 14 Abs. 1 GG – für Soldaten gilt.
28Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. April 1991 - 2 WDB 3.91 -, BVerwGE 93, 69 = juris, Rn. 9 m. w. N.
29Bei den Kosten des Studiums oder der Fachausbildung handelt es sich schon nicht um besoldungsähnliche Leistungen, die vom Alimentationsprinzip erfasst sind.
30Vgl. S. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 17; U. Lucks, in: Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 56 Rn. 8.
31Im Übrigen trägt § 56 Abs. 4 SG hinsichtlich der hier in Rede stehenden Kosten der Fachausbildung wie auch des auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 SG gewährten Ausbildungsgeldes in gerechtfertigter Weise dem Umstand Rechnung, dass der Dienstherr, der einem Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse ein mit hohen Kosten verbundenes Studium ermöglicht und ihm während der Beurlaubung zum Zwecke des Studiums ein Ausbildungsgeld gewährt oder aber eine kostspielige Fachausbildung zuteilwerden lässt, grundsätzlich davon ausgehen kann, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag oder eigene Initiative aus dem Dienstverhältnisses ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die ihm entstandenen Kosten ganz oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Für diese Lage schafft der Erstattungsanspruch einen billigen Ausgleich.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, DokBer 2006, 295 = juris, Rn. 14 m. w. N.; VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11.GI -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 10 K 5420/13 -, juris, Rn. 17.
33(bb) Ebenso wenig ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Es stellt schon keine gleichheitsrechtlich relevante Ungleichbehandlung dar, dass – wie klägerseits vorgetragen – ein Soldat auf Zeit, der eine Pilotenausbildung absolviert, im Falle des Ausscheidens u. U. die Kosten dieser Ausbildung, nicht aber seine erhaltenen Dienstbezüge erstatten muss, während ein früherer Sanitätsoffizier-Anwärter (auch) zur Rückzahlung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes verpflichtet ist. Denn während der exemplarisch herangezogene Pilot die Ausbildung im Laufe seiner Dienstzeit und unter vollständiger Einbindung in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr absolviert, ist ein Sanitätsoffizier-Anwärter für die Zeit seines Studiums beurlaubt und von seinen Dienstpflichten freigestellt.
34Vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11.GI -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 10 K 5420/13 -, juris, Rn. 21.
35c) Der angefochtene Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig, namentlich liegt kein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG vor. Nach der Vorschrift ist einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere beschränkte sich die Gelegenheit zur Äußerung nicht nur auf die Abfrage der wirtschaftlichen Verhältnisse und damit, wie der Kläger meint, einen kleinen Ausschnitt der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen. Der Kläger wurde nach seiner Entlassung bereits mit Schreiben vom 24. April 2008 und 6. Mai 2008 auf die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 SG hingewiesen. Sodann wurde ihm mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 unter Nennung der bislang ermittelten Fachausbildungskosten sowie der Höhe des gezahlten Ausbildungsgeldes unter ausdrücklichem Hinweis auf die Härtefall-Klausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Anhörungsschreiben sind dem Kläger zugegangen, wie sich ausweislich seines Schreibens vom 5. Januar 2009 zeigt.
36d) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG liegen vor.
37(aa) Der Kläger ist mit Ernennungsverfügung vom 10. Juni 1997 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Er wurde auch „auf seinen Antrag entlassen“ i. S. d. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG i. d. F. vom 15. Dezember 1995. Die vorgenannte Vorschrift erfasst auch jene Fälle, in denen ein (früherer) Soldat auf Zeit als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Hierfür spricht zunächst schon, dass es gerade der Zweck einer solchen gesetzlichen Fiktion ist, die entsprechenden Rechtsfolgen der in Bezug genommenen Konstellation herbeizuführen. Nichts anderes lässt sich aus der mit Wirkung zum 24. Dezember 2000 in Kraft getretenen Änderung des § 56 Abs. 4 SG herleiten, die jene gesetzliche Fiktion nunmehr explizit aufnimmt. Denn die vorgenannte Änderung erfolgte nicht, um eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen, sondern entsprang ausweislich der Entwurfsbegründung lediglich sprachlichen Motiven.
38Vgl. BT-Drs. 14/4062, S. 23; siehe zum Ganzen auch VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11.GI -, juris, Rn. 26; ebenso BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, DokBer 2006, 295 = juris, Rn. 10.
39Nach § 125 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRRG i. d. F. v. 27. Dezember 2004 gilt der Kläger mit seiner mit Wirkung vom 1. April 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgten Ernennung zum Akademischen Rat an der X. X1. -V. N2. als auf eigenen Antrag entlassen. Die Vorschrift ist in der genannten Fassung anzuwenden, da diese zum Zeitpunkt der Ernennung des Klägers in Kraft war.
40(bb) Die militärische Ausbildung des Klägers war mit einem Studium – hier der Humanmedizin an den Universitäten N. und N1. von 1998 bis 2004 – sowie mit verschiedenen Fachausbildungen verbunden. Eine Fachausbildung i. S. d. Soldatengesetzes ist jede einem dienstlichen Zweck dienende, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung eines Berufssoldaten bzw. Soldaten auf Zeit, die zu seiner allgemeinen militärischen Ausbildung hinzukommt und zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt.
41Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 -, BVerwGE 65, 203 = juris, Rn. 27.
42Dass es sich bei den von der Beklagten in Anschlag gebrachten Kursen Strahlenschutz, Intensivmedizin, Plastische Wiederherstellungschirurgie und Notfallmedizin um so verstandene Fachausbildungen handelt, hat auch der Kläger nicht in Abrede gestellt. Soweit er vorbringt, die klinische Weiterbildung Chirurgie sei keine Fachausbildung i. S. d. § 56 Abs. 4 SG, bezieht sich dies allein auf die Anrechnung jener Zeit im Rahmen der sog. Abdienquote.
43e) Die Erstattungspflicht erstreckt sich nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG auf die entstandenen Kosten des Studiums und der Fachausbildungen. Zu erstatten sind dabei grundsätzlich alle Kosten, die in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Studium oder der Fachausbildung stehen. Hierzu gehören nicht nur unmittelbare Ausbildungskosten im engeren Sinne, wie Ausbildungs- bzw. Studiengebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und -ausrüstungen, sondern auch mittelbare Ausbildungskosten. Zu diesen persönlichen Kosten zählen beispielsweise Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, juris, Rn. 31; S. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 18.
45An dem Bestehen einer Erstattungspflicht änderte es nichts, falls man den Wortlaut der vom Kläger unterzeichneten Verpflichtungserklärung in mehrfacher Hinsicht (u. a. auch auf die zurückgeforderten Bruttobeträge) als unscharf ansähe. Denn der Hinweis in der Verpflichtungserklärung auf die gesetzliche Regelung des § 56 Abs. 4 SG hat keine Auswirkungen auf das tatsächliche Bestehen und den Umfang einer Erstattungspflicht. So ist sogar anerkannt, dass es nicht erforderlich ist, dass der Soldat vor seiner Verpflichtungserklärung über das Bestehen einer Erstattungspflicht belehrt wurde.
46Vgl. S. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 20 m. w. N.
47Erst recht kann dann aber eine – möglicherweise – als unscharf empfundene Wiedergabe der gesetzlichen Regelung keine Auswirkungen auf das Bestehen der Erstattungspflicht haben.
48Der insoweit von der Beklagten ermittelte Betrag ist rechtlich nicht zu beanstanden.
49(aa) Zu den Kosten des Studiums gehört das einem früheren Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, juris, Rn. 25 f. m. w. N.
51Der von der Beklagten ermittelte Betrag von 117.691,26 Euro für den Zeitraum vom 2. April 1998 bis zum 10. Mai 2004 ist nicht zu beanstanden; Anhaltspunkte für eine unzutreffende Ermittlung der Rückforderungssumme sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, die von ihr tatsächlich erbrachten Bruttobeträge zur Grundlage ihrer Rückforderungsberechnungen zu machen. Die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- und Versorgungsbezüge bei Beamten,
52vgl. dazu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 15 Rn. 65 f. m. w. N.,
53denen sich das Gericht anschließt, sind auf die Rückforderung von Ausbildungsgeld übertragbar. Hiernach kann grundsätzlich der Bruttobetrag angesetzt werden, da es sich bei der Differenz zwischen Brutto- und Nettobetrag um eine „mittelbare Zuwendung“ des Dienstherren handelt, die dieser für die „Rechnung“ des Beamten – oder hier Soldaten – unmittelbar an das Finanzamt abführt. Der Kläger wird hierdurch nicht unbillig im Sinne einer doppelten Inanspruchnahme – einmal bei erstmaligem Anfall der Lohnsteuer und sodann bei der Rückzahlung des Ausbildungsgeldes – benachteiligt, da es ihm freisteht, den zurückgezahlten Bruttobetrag im Kalenderjahr der Zahlung gegenüber den Finanzbehörden als sog. Negativeinkünfte geltend zu machen, um damit eine Verringerung der Steuerschuld zu erreichen.
54Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11.GI -, juris, Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 10 K 5420/13 -, juris, Rn. 26 ff.
55Dass eine steuerliche Geltendmachung beim Kläger ausnahmsweise nicht möglich sein soll, hat dieser nicht vorgetragen; dem Gericht liegen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor.
56(bb) Ebenso wenig sind die Kosten der Fachausbildung i. H. v. 2.453,51 Euro (unmittelbare Kosten) sowie 988,92 Euro (mittelbare Kosten) zu beanstanden. Weder greift der Kläger die Berechnungen an – seine Beanstandung der Kosten für die Fachausbildung Notfallmedizin bezieht sich nicht auf die Ermittlung der Kosten, sondern darauf, dass die Ausbildung außerhalb der Bundeswehr deutlich günstiger gewesen wäre – noch hat das Gericht sonstige Anhaltspunkte für eine unzutreffende Ermittlung.
57f) Schließlich hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise die Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG angewandt und das ihr zustehende Ermessen in einer vom Gericht nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
58Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Mit dieser Regelung sollen unzumutbare Belastungen vermieden werden. Derartige Härtevorschriften dienen dem Zweck, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung zu tragen. Sie haben ihren inneren Grund in den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel sowie des Übermaßverbots.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 -, BVerwGE 52, 84 = juris, Rn. 44; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 22. August 2013 - 1 A 2278/11 -, juris, Rn. 28.
60Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in nicht zu beanstandender Weise angewandt.
61(aa) Keinen Bedenken begegnet die Entscheidung der Beklagten, zur Vermeidung einer besonderen Härte durch Rückforderung der gesamten Ausbildungskosten eine sog. Abdienquote festzusetzen und den insoweit errechneten „abgedienten“ Teil der Ausbildungskosten von dem ursprünglich errechneten Erstattungsbetrag in Abzug zu bringen. Mit dieser Abdienquote wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der frühere Soldat auf Zeit unter Umständen Teile seiner Ausbildungskosten bereits dadurch abgedient hat, indem er dem Dienstherrn mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten nach Beendigung der Ausbildung uneingeschränkt zur Verfügung stand. Zur Berechnung der Abdienquote wird zunächst die Zeit festgestellt, die der frühere Soldat nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme gemäß seiner Verpflichtungserklärung noch hätte ableisten müssen. Das Verhältnis der bereits abgeleisteten Dienstzeit zu jener Bleibeverpflichtung ergibt sodann die Abdienquote. Im Rahmen dieser Rechenoperation ist es der Beklagten insbesondere mit Blick auf die von der Dienstzeit abhängende unterschiedliche Wertigkeit der Dienstleistungen nicht verwehrt, die abgeleisteten Dienstzeiten unterschiedlich gestaffelt zu gewichten, d. h. das erste Drittel mit einem Multiplikator von 0,75, das zweite Drittel mit einem von 1,05 und das dritte Drittel mit einem von 1,2 zu versehen.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, juris, Rn. 48; siehe auch BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 6 BV 12.19 -, juris, Rn. 41.
63Die Kammer hält auch in Anbetracht erst kürzlich geäußerter Kritik an dieser gefestigten Rechtsprechung -
64vgl. VG Schleswig, Urteil vom 6. März 2014 - 12 A 130/13 -, Umdruck S. 7 ff. -
65an der Auffassung fest, dass eine entsprechende Gewichtung bei der Ermittlung der Abdienquote nicht ermessensfehlerhaft ist.
66Auf Basis der vorstehenden Grundsätze hat die Beklagte in ermessensgerechter Weise für den Kläger einen Verzichtsanteil i. H. v. 17,24 % errechnet und demgemäß den Erstattungsbetrag für das Ausbildungsgeld auf 97.401,29 Euro und für die unmittelbaren Fachausbildungskosten auf 2.030,52 Euro reduziert. Den vorangestellten Maßstäben entspricht es insbesondere, dass die Beklagte bei den Berechnungen sowohl hinsichtlich des Ausbildungsgeldes als auch der einzelnen Fachausbildungen eine einheitliche Abdienquote i. H. v. zunächst 22,99 % zu Grunde gelegt hat. Denn zu Beginn des als abgeleistete Dienstzeit berücksichtigten Zeitraums vom 1. August 2006 bis zu seiner Entlassung mit Ablauf des 31. März 2008 erhielt der Kläger kein Ausbildungsgeld mehr und waren bereits sämtliche im Rahmen der Rückforderung herangezogenen Maßnahmen abgeschlossen. Den vorstehenden Maßstäben genügt es ebenfalls, dass die Beklagte zur Errechnung des Verzichtsanteils die zuvor bestimmte Abdienquote mit einem Multiplikator von 0,75 versehen hat. Der Kläger befand sich bis zu seinem Ausscheiden mit Ablauf des 31. März 2008 mit 600 abgeleisteten Tagen noch im ersten Drittel seiner gemäß der Verpflichtungserklärung 2.610 Tage – bis zum 1. November 2013 – dauernden Bleibeverpflichtung.
67Rechtsfehlerfrei ist dabei auch die Entscheidung der Beklagten, die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Juli 2006, in der der Kläger seine klinische Weiterbildung Chirurgie absolvierte, nicht als geleistete Dienstzeit im Rahmen der Errechnung der Abdienquote in Ansatz zu bringen. Berücksichtigungsfähig ist nämlich allein die Zeit, die der Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, juris, Rn. 48 f. m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 -, juris, Rn. 8.
69Befindet sich der Soldat dagegen in einer Fachausbildung, so stellt er dem Dienstherrn nicht seine erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten uneingeschränkt zur Verfügung, mag er im Rahmen seiner Tätigkeit auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichten.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 -, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris, Rn. 29; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 -, juris, Rn. 8.
71Erforderlich, aber auch ausreichend für eine Fachausbildung i. S. d. Soldatengesetzes ist es, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs „Fachausbildung“ keine Bedeutung. Dass die Weiterbildung eines approbierten Arztes nach den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte möglicherweise z. T. nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens angesehen wird, schließt es mithin nicht aus, sie bei einem Berufssoldaten des Sanitätsdienstes als Fachausbildung im Sinne des Soldatenrechts zu werten. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die – berufsrechtlich ebenfalls nicht als Ausbildung angesehene – Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, als eine solche Fachausbildung behandelt.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 -, BVerwGE 65, 203 = juris, Rn. 27; BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 6 BV 12.19 -, juris, Rn. 29, 36.
73Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt die in Rede stehende klinische Weiterbildung Chirurgie des Klägers eine Fachausbildung i. S. d. § 56 Abs. 4 SG dar. Dass es sich insoweit um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben, stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Etwas anderes ist auch für das Gericht nicht ersichtlich, insbesondere unter Berücksichtigung der Beurteilung vom 7. Dezember 2005, die den Ausbildungscharakter klar hervortreten lässt. Die vom Kläger – auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal – erhobenen Einwände zielen demgegenüber auf etwaige „Mängel“ der klinischen Weiterbildung, die – selbst als zutreffend unterstellt – ohne Einfluss auf ihren grundsätzlichen Ausbildungscharakter i. S. d. soldatenrechtlichen Fachausbildungsbegriffs bleiben. Es fehlt schließlich auch nicht an der geplanten militärischen Verwendung. Wie sich aus den Aktenvermerken über die Personalgespräche vom 11. Februar 2004 sowie vom 21. Februar 2006 ergibt, wurde eine Verwendung des Klägers im Fachgebiet Orthopädie bzw. Allgemeinchirurgie vorgesehen. Überdies wurde der Kläger jeweils ausweislich der Vermerke explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei der Weiterbildung um eine Fachausbildung handelt.
74(bb) Der angefochtene Verwaltungsakt ist auch nicht insoweit fehlerhaft, als die Beklagte keine – über die Abdienquote hinausgehende – Reduktion der für die Fachausbildung Notfallmedizin angefallenen unmittelbaren Kosten i. H. v. 1.805,51 Euro vorgenommen hat. Zwar wird gelegentlich in der Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Härtefallklausel eine Begrenzung der Erstattungspflicht auf solche Kosten gebiete, die in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr für die im zivilen Bereich verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten hätten aufgewendet werden müssen. Freilich handelt es sich insoweit vornehmlich um Fallkonstellationen, in denen entweder eine besondere Auslegung des § 56 Abs. 4 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG geboten erscheint,
75vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1996 - 2 B 49.96 -, DVBl. 1996, 1152 = juris, Rn. 7,
76oder aber ein deutliches Missverhältnis zwischen den tatsächlich entstandenen und den fiktiven Kosten im zivilen Bereich besteht,
77vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 -, BVerwGE 52, 84 = juris, Rn. 49 f.; BayVGH, Beschluss vom 13. März 1996 - 3 B 95.1092 -, juris, Leitsatz 3.
78Beide Konstellationen sind hier nicht einschlägig. Weder kann sich der Kläger für sein Ausscheiden aus der Bundeswehr auf Art. 4 Abs. 3 GG berufen noch besteht ein deutliches Missverhältnis der Kosten. Zur Begründung des Bestehens eines derartigen Missverhältnisses kann insbesondere nicht auf die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zurückgegriffen werden, nach denen er für einen 8-tätigen Kurs „Notfallmedizin“ am Universitätsklinikum F. im Jahre 2008 400,- Euro hätte aufwenden müssen. Die beiden Kurse sind nicht miteinander vergleichbar. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der bei der Bundeswehr absolvierte Lehrgang bereits im Jahre 2006 und nicht – wie der Kurs am Universitätsklinikum F. – 2008 stattfand. Zum anderen stehen einer Vergleichbarkeit die unterschiedliche Dauer und damit womöglich unterschiedlichen Inhalte der Kurse entgegen: Während die Fachausbildung Notfallmedizin bei der Bundeswehr vom 15. Mai bis 2. Juni 2006 dauerte, waren ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen für den Kurs am Universitätsklinikum F. lediglich acht Tage vorgesehen. Auch ansonsten hat das Gericht keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines deutlichen Missverhältnisses zwischen den tatsächlich entstandenen und den fiktiven Kosten im zivilen Bereich, zumal eine etwa bestehende Differenz bei den reinen Lehrgangskosten noch geschmälert würde durch die Lebenshaltungskosten, die sich der Kläger im jeweiligen Zeitraum erspart hätte. Hierzu rechnen beispielsweise Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
79(cc) Die Beklagte war auch nicht gehalten, eine weitere Reduzierung des Erstattungsbetrags unter den Gesichtspunkten einer möglichen wirtschaftlichen Knebelung des Klägers auf unabsehbare Zeit oder einer ernstlichen Gefährdung dessen wirtschaftlicher Existenz vorzunehmen. Zwar können diese Erwägungen grundsätzlich die Annahme einer besonderen Härte begründen.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 -, BVerwGE 52, 84 = juris, Rn. 54.
81Jedoch kann wirtschaftlichen Härten in der Regel mit einer verzinslichen Stundung und Ratenzahlungen ausreichend Rechnung getragen werden.
82Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Juni 1993 - 11 S 3031/92 -, juris, Rn. 20; siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 1 UZ 2203/07 -, juris, Rn. 14.
83Vorliegend hat die Beklagte den wirtschaftlichen Belangen des Klägers unter Härtegesichtspunkten dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie ihm unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse eine verzinsliche Stundung unter Einräumung von Teilzahlungen in Höhe von 440,- Euro monatlich gewährt hat.
84Es überschreitet nicht die Grenzen des der Beklagten eingeräumten Ermessens, die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen (§§ 850 ff. ZPO) bei der Berechnung der Teilzahlungsraten heranzuziehen,
85vgl. VG Gießen, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 8 E 2875/04 -, juris, Rn. 22; siehe auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 23 L 96/09 -, juris, Rn. 29; BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, juris, Rn. 21, und vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, juris, Rn. 25,
86sowie den pfändbaren Betrag entsprechend der Erlasslage um weitere 30 % zu reduzieren. Die festgesetzte Rate in Höhe von 440,- Euro überschreitet nicht den sich in Anwendung dieser Grundsätze ergebenden Betrag. Die Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO knüpfen an das nach § 850e ZPO zu berechnende Arbeitseinkommen an. Nach § 850e Nr. 1 ZPO sind u. a. – und hier allein relevant – Beträge nicht mitzurechnen, die unmittelbar aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Zu diesen Beträgen gehören die Beiträge für Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen ebenso wenig wie die monatlich aus verschiedenen Gründen zu bedienenden Darlehensverpflichtungen des Klägers. Über das Vorstehende hinaus wird die konkrete Berechnung der Teilzahlungsraten vom Kläger nicht angegriffen; die Berechnungen sind auch sonst nicht ersichtlich fehlerhaft.
87Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die Beklagte gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG oder jedenfalls nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG die verzinsliche Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung unter den Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse gestellt hat.
88(dd) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, über das vorstehende Maß hinausgehend die Erstattung auf jenen Betrag zu beschränken, der dem Kläger als geldwerter Vorteil aus der Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Die insoweit ergangene Rechtsprechung,
89vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, DokBer 2006, 295 = juris, Rn. 15,
90trägt bei der Auslegung des § 56 Abs. 4 SG allein im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG den Besonderheiten der Fälle anerkannter Kriegsdienstverweigerer Rechnung. Der Kläger hat aber, wie er selber vorträgt, weder vor noch nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr einen entsprechenden Antrag gestellt.
91(ee) Ebenso wenig kann sich der Kläger darauf berufen, sich in einer mit dem Fall eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers vergleichbaren Lage befunden zu haben. Die von ihm angeführten Motive können – selbst bei Wahrunterstellung – eine solche Gleichstellung nicht rechtfertigen. Sie sind auch nicht geeignet, ihrerseits eine über das vorstehende Maß hinaus zu berücksichtigende besondere Härte im Sinne des Gesetzes zu begründen.
92Soweit der Kläger zunächst abstrakt Gewissensgründe als für das Ausscheiden aus der Bundeswehr maßgeblich geltend macht, so hätte es ihm – unabhängig von der Plausibilität der vorgetragenen Aspekte – freigestanden, einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen. Es kann weiterhin keine Rede davon sein, dass die Beklagte die Unerfahrenheit des Klägers sowie eine bestehende Notlage im Hinblick auf die Finanzierung des Studiums in unangemessener Weise ausgenutzt hat. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 00.00.0000 war der am 00.00.0000 geborene Kläger 00 Jahre alt und musste sich der Folgen seines Handelns bewusst gewesen sein, zumal die von ihm unterzeichnete Verpflichtungserklärung u. a. einen ausdrücklichen Hinweis auf die Unwiderruflichkeit der Erklärung sowie die gesetzliche Regelung des § 56 Abs. 4 SG enthielt. Jedenfalls ermöglichte ihm die Beklagte ein Studium sowie verschiedene Fachausbildungen und wendete hierfür erhebliche Kosten auf. Die im Gegenzug eingegangene Verpflichtungszeit stellte hierfür eine angemessene Gegenleistung dar. Die „unerfüllten Aussichten, Versprechungen und Erwartungen“ – auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 18. August 2014 vorgelegten persönlichen Stellungnahme des Klägers –, der Wandel des Aufgabenspektrums der Bundeswehr sowie Umstrukturierungsmaßnahmen begründen ebenfalls keine besondere Härte, die einen teilweisen oder vollständigen Verzicht auf die Erstattung nach sich ziehen könnten. Hierbei handelt es sich nicht um atypische Fälle, vielmehr treffen sie alle Soldaten regelmäßig gleich.
93Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 -, BVerwGE 52, 84 = juris, Rn. 46.
94Auch wenn es hierauf nicht in entscheidungserheblicher Weise ankommt, trifft es nicht zu, dass im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung im Jahre 1997 an Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht zu denken gewesen sein soll. Bereits seit Anfang der 1990er-Jahre gab es entsprechende politische Debatten und auch entsprechende Einsätze. Im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht weiterführend sind die Hinweise des Klägers auf die Umstrukturierungen im Sanitätsdienst der Bundeswehr und die dortige Personalsituation sowie die – auch noch einmal in der mündlichen Verhandlung geschilderten – Umstände seines Auslandseinsatzes im Kosovo.
952. Der angefochtene Bescheid ist hingegen im Hinblick auf die in Nr. 3 des Leistungsbescheids festgesetzten Zinsen nur bis zu einer Höhe von 1,5 %-Punkten rechtmäßig, im Übrigen rechtswidrig.
96Die festgesetzten Zinsen finden ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG.
97Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 1 UZ 2203/07 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, juris, Rn. 64 ff., jeweils m. w. N.
98Der der Beklagten zustehende Ermessensspielraum schließt auch die Entscheidung mit ein, ob und in welcher Höhe sie für die Stundung bzw. die Bewilligung von Ratenzahlung Stundungszinsen fordert. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht und hierdurch auch auf Seiten der Beklagten ein Zinsverlust eintritt, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest im gewissen Umfange auszugleichen sucht.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 1996 - 12 A 2476/94 -, juris, Rn. 18.
100Mit der Höhe des festgesetzten Zinssatzes von 4 % hat die Beklagte die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens jedoch überschritten. Die Höhe der festgesetzten Zinsen hat sich an dem Liquiditätsnachteil der Beklagten zu orientieren, d. h. in Zeiten eines Haushaltsdefizits an dem Zinssatz, den die Beklagte aufwenden muss, um sich ihrerseits Liquidität zu verschaffen. Hierbei ist es der Beklagten im Rahmen ihres Ermessens nicht verwehrt, sich an der durchschnittlichen Zinshöhe der letzten sechs Monate vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Handlung zu orientieren. Insbesondere unter Berücksichtigung der statistischen Erhebung der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen erweist sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Juni 2012 ein Zinssatz i. H. v. 1,5 % noch als angemessen. Eine hierüber hinausgehende Erhebung von Stundungszinsen lässt sich angesichts der deutlich veränderten Verhältnisse auch nicht auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen stützen, nach dem eine Zinshöhe von 4 % keine unverhältnismäßige Belastung darstelle, da sie im Verhältnis zu den auf dem Kapitalmarkt üblichen Soll- und Kreditzinsen relativ niedrig bemessen sei.
101Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 1996 - 12 A 2476/94 -, juris, Rn. 18.
102Das Anfallen von Stundungszinsen bereits ab dem 15. Januar 2010 und damit vor Bestandskraft des über die Hauptforderung ergangenen Leistungsbescheides ist nicht zu beanstanden, da die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs unberührt lässt.
103Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 1996 - 12 A 2476/94 -, juris, Rn. 18.
104Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht hält eine Kostenteilung zwischen den Beteiligten für angemessen. Es hat hierbei der Höhe der bis zur vollständigen Tilgung anfallenden Zinsen im Vergleich zur Hauptforderung Rechnung getragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen für erforderlich halten durfte, sich schon in diesem Stadium einer rechtskundigen Person zu bedienen, um seine Rechte in dem vorliegenden tatsächlich und rechtlich komplex gestalteten Fall ausreichend wahren zu können.
105Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.
(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 26. März 2009 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 27. Juli 2010 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 31. Oktober 1985 geborene Kläger wurde zum 1. Januar 2004 zum Grundwehrdienst einberufen. Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wurde er aufgrund einer von ihm bereits am 8. Oktober 2003 abgegebenen Verpflichtungserklärung, zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten, unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel übernommen. Seine – zuvor zunächst auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzte – Dienstzeit wurde mit Verfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 13. Dezember 2006 unter Anrechnung der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2004 auf zwölf Jahre (Ende der Dienstzeit mit Ablauf des 31. Dezember 2015) festgesetzt.
3In der Zeit vom 5. Oktober 2004 bis 30. Juni 2006 wurde der Kläger zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme ausgebildet.
4Am 10. Juni 2008 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er wurde durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 7. Juli 2008 als solcher anerkannt und daraufhin mit Ablauf des 10. Juli 2008 gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG –) aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.
5Mit Leistungsbescheid vom 26. März 2009 forderte die Stammdienststelle der Bundeswehr den Kläger nach vorheriger Anhörung unter Berufung auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG zur teilweisen Erstattung der anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten auf, wobei der Erstattungsbetrag auf 28.477,47 Euro festgesetzt wurde.
6Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass in seinem Fall die Rückzahlungsverpflichtung eine besondere Härte zur Folge hätte, so dass gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auf die Erstattung zu verzichten sei.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2010 gab die Stammdienststelle der Bundeswehr dem Widerspruch insoweit statt, als der Erstattungsbetrag auf 26.460,14 Euro nebst 4 % Stundungszinsen ab dem 15. Mai 2009 verringert wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen folgendermaßen:
8Nach einer Kostenzusammenstellung des Bundesamtes für Wehrverwaltung sei als für die Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 SG entstandene Kosten ein Betrag in Höhe von 31.504,24 Euro anzusetzen. Bei der Festsetzung der Kosten des Erstattungsbetrages sei berücksichtigt worden, dass der Kläger seinem Dienstherrn für einen Teil seiner nach Beendigung der Ausbildung abzuleistenden Dienstzeit noch zur Verfügung gestanden habe. Danach belaufe sich der Betrag auf 26.460,41 Euro. Dieser Betrag liege unter dem Betrag, den der Kläger – wäre die Ausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme von ihm im zivilen Leben absolviert worden – an Lebenshaltungs- und Krankenversicherungskosten hätte aufbringen müssen und der auf der Grundlage eines auf die dafür benötigte Zeit entfallenden steuerlich zu verschonenden Existenzminimums mit 26.834,50 Euro ermittelt worden sei.
9Der Kläger hatte bereits am 16. Juni 2010 Untätigkeitsklage erhoben.
10Der Kläger hat beantragt,
11den Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 26. März 2006 [gemeint wohl: 2009] in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Juli 2010 aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt: Die Rückforderung der Beklagten finde ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Auch die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sei von der Beklagten hinreichend berücksichtigt worden. Die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Lehrgangsgebühren in Höhe von 31.504,24 Euro verringerten sich danach auf den Betrag, den der Kläger – und zwar bei generalisierender und pauschalisierender Betrachtungsweise – hätte aufwenden müssen, wenn er die entsprechende Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr durchlaufen hätte. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die fiktiven Lebenshaltungskosten während der (Regel)Ausbildungszeit von dreieinhalb Jahren auf Grundlage des steuerlichen Existenzminimums in Ansatz gebracht habe.
15Mit Beschluss vom 1. Februar 2013 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen, die dieser ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen u. a. wie folgt begründet:
16Bei ihm liege eine besondere Härte vor, die zu einem vollständigen Verzicht auf die Rückforderung führen müsse. Es sei ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte die Ausbildungsvergütung, die im zivilen Bereich gezahlt werde, nicht als Einnahme des Klägers angerechnet habe. Insoweit unterscheide sich sein Fall von dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen "Pilotenfall", da der Erwerb des Verkehrspilotenscheins tatsächlich nur Kosten verursache. Seine Ausbildung hätte auch nicht als wirtschaftlicher Vorteil angerechnet werden dürfen, weil er tatsächlich nicht in dem erlernten Beruf tätig geworden sei. Es genüge nicht, dass tatsächlich offene Stellen im erlernten Beruf vorhanden gewesen seien. Erspart habe er allein die unmittelbaren Ausbildungskosten wie Lernmittel und Prüfungsgebühren sowie die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten und Trennungsgelder.
17Der Kläger beantragt,
18das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Wesensgehalt des § 56 Abs. 4 SG nicht gewahrt sei, wenn ihr in einem solchen Standardfall die Rückerstattung ganz verwehrt bleibe. In diesem Fall sei die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG vorzulegen. Die Härtefallregelung solle vielmehr einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten und dem Dienstherrn schaffen. Es sei nicht geboten, allein auf den Aspekt der ersparten Aufwendungen abzustellen. Vielmehr sei der Rückforderungsbetrag so zu berechnen, dass er den potentiellen Kriegsdienstverweigerer einerseits nicht von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschrecke und andererseits ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des ehemaligen Soldaten und des Dienstherrn hergestellt werde. Eine Summe in der Größenordnung der Lebenshaltungskosten eines Studiums sei nicht geeignet potentielle Kriegsdienstverweigerer von der Stellung eines entsprechenden Antrags abzuschrecken; das zeige eine exponentiell zunehmende Anzahl von Kriegsdienstverweigerungen in Bereichen, in denen unstreitig eine Erstattungspflicht bestehe. Bei der Festsetzung des Rückforderungsbetrages handele es sich um eine Ermessensentscheidung, die nicht durch eigene Tatsachenfeststellungen und eigenes Ermessen des Gerichts ersetzt werden dürfe. Es liege keine Ermessensreduzierung auf Null vor, die zu einem völligen Verzicht auf die Rückforderung zwinge. Es sei ihr unbenommen, im Rahmen ihres Ermessens eigene Maßstäbe in Ansatz zu bringen, mit deren Hilfe eine vom Bundesverwaltungsgericht als erforderlich angesehene generalisierende und pauschalierende Betrachtung vorgenommen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe die fiktiven Lebenshaltungskosten als Rückforderungsbestandteil zusätzlich und unabhängig von den sonstigen Kosten einer (fiktiven) Fachausbildung anerkannt. Dann könnten die Lebenshaltungskosten aber auch unabhängig von den sonstigen Zuwendungen im Rahmen der (fiktiven) Fachausbildung von Seiten des Bildungsträgers in Ansatz gebracht werden. Völlig außer Betracht gelassen seien der Schaden, der durch die Notwendigkeit, neues Personal zu gewinnen und auszubilden entstanden sei, wie auch die Auswirkungen auf die Aufstellung von einsatzfähigen Streitkräften insgesamt. Entfiele in Fällen wie diesem die Rückzahlungsverpflichtung vollständig, wäre der Bundeswehr ein Bestandteil der Personalvorsorgebewirtschaftung völlig genommen. Die Kosten, welche für eine vergleichbare Ausbildung außerhalb der Bundeswehr entstanden wären, könnten in vielen Fällen ein geeigneter Maßstab sein, eine angemessene Reduzierung der Rückforderung festzulegen. In Fällen jedoch, in denen dies dazu führte, dass die Rückforderung ganz entfiele, sei dieser Maßstab nicht anzuwenden; dann sei vielmehr der Rückgriff auf das steuerliche Existenzminimum angemessen. Hier stünden die fiktiven Aufwendungen für eine Ausbildung, nicht aber die Ausbildungsvergütung im Fokus. Im Übrigen komme es auf den abstrakten Wert der Ausbildung, nicht aber darauf an, was der Kläger daraus mache.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 26. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Juli 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25Die Voraussetzungen für die von der Beklagten erhobene, auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG gestützte Rückforderung von Ausbildungskosten liegen vor (A.). Bei der härtefallbedingten Reduzierung dieser Forderung im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG handelte die Beklagte jedoch zu Lasten des Klägers ermessensfehlerhaft (B.). Die Sache ist spruchreif (C.).
26A. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, was vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr mit Ablauf des 10. Juli 2008 Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit wurde aufgrund seiner entsprechenden Verpflichtungserklärung vom 8. Oktober 2003 mit Bescheid vom 4. Mai 2004 auf zunächst 3 Jahre und 6 Monate und sodann mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 auf 12 Jahre festgesetzt. Die militärische Ausbildung war mit einer Fachausbildung verbunden. Der Kläger absolvierte vom 5. Oktober 2004 bis zum 30. Juni 2006 eine Ausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme, worüber ihm unter dem 4. Juli 2006 von der Industrie- und Handelskammer L. ein Prüfungszeugnis ausgestellt wurde. Wegen der unter dem 7. Juli 2008 erfolgten unanfechtbaren Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und der daraufhin unter dem 8. Juli 2008 erfolgten Entlassung aus der Bundeswehr gilt der Kläger in Anwendung von § 46 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 SG als auf eigenen Antrag entlassen. Der Kläger ist daher grundsätzlich zur Erstattung der entstandenen Ausbildungskosten verpflichtet. Die Beklagte hat die Ausbildungskosten im angefochtenen Bescheid durch den Kläger unbeanstandet mit 31.504,24 Euro angegeben. Der Senat hat keinen Anlass an der Höhe der entstandenen Kosten zu zweifeln. Der nunmehr von der Beklagten noch geltend gemachte Betrag in Höhe von 26.460,41 Euro bewegt sich innerhalb dieser Ausbildungskosten.
27B. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung der Ausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Auch wenn es sich bei dieser Norm um eine sog. Koppelungsvorschrift handelt, die im Tatbestand einen unbestimmten Rechtsbegriff ("besondere Härte") verwendet und auf Rechtsfolgenseite Ermessen ("kann") vorsieht, ist sie nicht im Sinne einer einheitlichen Ermessensanwendung zu verstehen, sondern zerfällt in einen gerichtlich voll überprüfbaren Tatbestand (besondere Härte) und ein nur beschränkt gerichtlich zu überprüfendes Rechtsfolgeermessen.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, BVerwGE 52, 84 = juris, Rn. 43.
29Die Erstattungspflicht bedeutet für den Kläger eine besondere Härte (I.). Die geltend gemachte Rückforderung ist ermessensfehlerhaft (II.).
30I. Es liegt ein Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG vor. Die Härtefallregelung hat ihren inneren Grund im Rechtsstaatsprinzip und den daraus abzuleitenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel und des Übermaßverbots.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, BVerwGE 52, 84 = juris, Rn. 44.
32Eine besondere Härte ist demnach gegeben, wenn schwerwiegende Umstände vorliegen, denen der Soldat sich nicht entziehen kann und denen er nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Dienst Rechnung tragen kann.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 19.05 –, ZLW 2007, 288 = juris, Rn. 16, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – 6 C 135.74 –, BVerwGE 52, 84 = juris, Rn. 45.
34Dies ist wegen der grundrechtlichen Bedeutung des Rechts, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG), immer der Fall, wenn ein Soldat entsprechend diesem Recht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird.
35Durch die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer mit Bescheid vom 7. Juli 2008 sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls entstanden.
36II. Bei der Entscheidung über die Frage, inwieweit auf den Erstattungsbetrag von maximal 31.504,24 Euro ganz oder teilweise zu verzichten ist, hat die Beklagte mit den von ihr angestellten Erwägungen bezüglich des gesamten noch zurückgeforderten Betrages von 26.460,41 Euro ermessensfehlerhaft gehandelt. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Beklagte hat in diesem Sinne bei dem Erlass der angefochtenen Verwaltungsakte nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht.
37Ist mit Blick auf die Kriegsdienstverweigerung durch einen Soldaten ein Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG anzunehmen, darf die Rückzahlungsverpflichtung den Soldaten von der Ausübung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung nicht abschrecken; die Annahme eines Härtefalls mit der sich daran anschließenden Ermessensentscheidung über eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages ist ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrektiv, das einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits schaffen soll. Die Interessen des Dienstherrn bestehen darin, eine Ausbildung, die im zivilen Bereich mit erheblichen Kosten verbunden ist, nur zu finanzieren, wenn er danach für einen bestimmten Zeitraum – in der Regel den Verpflichtungszeitraum – von den durch den Soldaten im Rahmen der Ausbildung erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten auch profitieren kann.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 19.05 –, ZLW 2007, 288 = juris, Rn. 16.
39Dies bedeutet mit Blick auf die Bedeutung des Grundrechts auf Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen, dass die Rückforderung jedenfalls auf den Betrag zu beschränken ist, der in der Summe dem geldwerten Vorteil entspricht, der dem ehemaligen Soldaten aus der genossenen Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 19.05 –, ZLW 2007, 288 = juris, Rn. 15.
41Hierzu gehören die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 19.05 –, ZLW 2007, 288 = juris, Rn. 20; Beschluss vom 2. Juli 1996 – 2 B 49.96 –, ZBR 1996, 309 = juris, Rn. 7.
43Zu diesen Ersparnissen zählen die unmittelbaren Ausbildungskosten wie etwa Ausbildungsgebühren oder Aufwendungen für Ausbildungsmittel sowie die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgeld und ersparte Lebenshaltungskosten sowie die Kosten der Krankenversicherung.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 19.05 –, ZLW 2007, 288 = juris, Rn. 21 f..
45Die Lebenshaltungskosten sind nur dann im vorgenannten Sinne "erspart", wenn und soweit der Betreffende im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen finanziellen Mittel hätte "selbst mitbringen" müssen, wenn er sie also hätte finanzieren oder aus seinem sonstigen Vermögen (einschließlich Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern) zur Verfügung stellen müssen. Anders liegt der Fall, wenn er unmittelbar aus dem Ausbildungsverhältnis heraus finanzielle Leistungen wie etwa eine Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Denn in einem solchen Fall stehen den während der Ausbildungszeit anfallenden Lebenshaltungskosten die Einnahmen aus eben dieser Ausbildung gegenüber, die regelmäßig gerade auch der Bestreitung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind. In einem solchen Fall hätte der Betreffende seine Lebenshaltungskosten unmittelbar aus dem Ausbildungsverhältnis erwirtschaftet und deshalb die betreffenden Aufwendungen gerade nicht "erspart".
46Mit Blick auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der absolvierten Ausbildung betont das Bundesverwaltungsgericht schließlich, dass es nicht darum gehe, die Aussicht auf künftige Einnahmen abzuschöpfen; allerdings könne zum Gegenstand der Abschöpfung sehr wohl der wirtschaftliche Vorteil gemacht werden, der daraus folge, dass der Soldat aufgrund der absolvierten Ausbildung eindeutig erhöhte Einstellungschancen auf dem Arbeitsmarkt habe oder dass sich seine tarifliche Einstufung hierdurch verbessere.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 19.05 –, ZLW 2007, 288 = juris, Rn. 20, 23. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 –, juris, Rn. 63, zur wirtschaftlichen Verwertung einer absolvierten Weiterbildung zum Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen.
48Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft. Den von ihr festgesetzten Rückerstattungsbetrag hat sie allein aufgrund der Überlegung festgesetzt, dass der Kläger zumindest diesen Betrag durch die absolvierte Ausbildung an Lebenshaltungs- und Krankenversicherungskosten erspart habe. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Ausgangsbescheid, der sich zu dieser Frage nicht verhält, folgt aber aus dem Widerspruchsbescheid, dort Bl. 6. Damit hat sie nicht dem Zweck der Ermessensregelung entsprechend gehandelt. Dieser besteht nach den obigen allgemeinen Ausführungen allein darin, den Rückforderungsbetrag auf den wirtschaftlichen Vorteil, den der Kläger durch die absolvierte Ausbildung erfahren hat, zu begrenzen. Die insoweit von der Beklagten in Ansatz gebrachten Lebenshaltungskosten hat der Kläger aber nicht in diesem Sinne erspart. Insoweit ist die Beklagte von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Um seine Ersparnis festzustellen, ist zu ermitteln, welche wirtschaftlichen, nicht durch das private Ausbildungsverhältnis gedeckten Belastungen der Kläger gehabt hätte, wenn er auf dem privaten Ausbildungsmarkt eine entsprechende Ausbildung absolviert hätte. Insoweit ist aber davon auszugehen, dass der Kläger keine Lebenshaltungskosten – zumal kein solchen in der von der Beklagten angesetzten Höhe – hätte tragen müssen. Der Senat findet zwar keinen Grund, die Vorgehensweise der Beklagten zu beanstanden, im Rahmen einer generalisierenden und pauschalierenden Vorteilsermittlung für die Höhe der fiktiven Lebenshaltungskosten an das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum anzuknüpfen. Diese Methode kann grundsätzlich dann in vertretbarer Weise angewendet werden, wenn – wie auch im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (2 C 19.05) – der Auszubildende durch die hypothetisch auf dem privaten Ausbildungsmarkt absolvierte Ausbildung kein Einkommen erzielt hätte und somit seinen Lebensunterhalt auf andere Weise hätte bestreiten müssen. In einem solchen Fall wäre es zu Lasten des ehemaligen Soldaten zu berücksichtigen, dass er während der tatsächlich bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildung von seinem Dienstherrn hinreichend alimentiert wurde und hierdurch sein Lebensunterhalt sichergestellt war.
49Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich davon aber wesentlich.
50Die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme erfolgt auf dem privaten Ausbildungsmarkt im dualen System. D. h., dass jeder Auszubildende schon während der Ausbildung eine Vergütung erhält, die den von der Beklagten angesetzten Betrag des einkommensteuerrechtlichen Existenzminimums (7.664,00 Euro p.a.) gegenwärtig deutlich übersteigt.
51Vgl. Bundesagentur für Arbeit, BERUFENET (http://arbeitsagentur.de) – Stand 01.08.2013: Beispielhafte Ausbildungsvergütung pro Monat:
521. Ausbildungsjahr: € 787 bis €876
53...
544. Ausbildungsjahr: € 946 bis € 1.058
55Den Kläger hätten somit keine (existenzsichernden) Lebenshaltungskosten getroffen, die er mit ausbildungsfremden Mitteln hätte bestreiten müssen. Ersparte Lebenshaltungskosten als wirtschaftlichen Vorteil der absolvierten Ausbildung anzunehmen, ist dem gemäß ermessensfehlerhaft.
56Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die ersparten Lebenshaltungskosten im Rahmen einer Generalisierung und Pauschalierung zu ermitteln sind, die unabhängig von tatsächlichen Ersparnissen zu erfolgen hat. Richtig ist daran allein, dass die "Bestimmung" der ersparten Aufwendungen generalisierend und pauschalierend erfolgt.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 19.05 –, ZLW 2007, 288 = juris, Rn. 20.
58Dadurch wird der Dienstherr davon befreit zu ermitteln, in welcher exakten Höhe im konkreten Fall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des einzelnen Soldaten tatsächlich Aufwendungen angefallen wären, was in der Regel im hypothetischen Rückblick gar nicht zu leisten ist. Diese Aufwendungen sind im Rahmen der Vorteilsermittlung an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung an einer privaten Einrichtung zu orientieren.
59Vgl. HessVGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 1 ZU 2203/07 –, juris, Rn. 13.
60Voraussetzung für die Durchführung dieser Generalisierung und Pauschalierung ist dabei aber, dass überhaupt, also dem Grunde nach, tatsächlich – hier mit Blick auf die Lebenshaltungskosten – "Aufwendungen ... erspart" wurden.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 19.05 –, ZLW 2007, 288 = juris, Rn. 20.
62Dieser Ansatz, der auf die tatsächlichen Kosten einer Ausbildung außerhalb der Bundeswehr abstellt, entspricht auch der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die – sogar unter Verweis auf entsprechende seinerzeitige Richtlinien der Bundeswehr – davon ausging, dass ein Härtefall darin zu erblicken sei – und eine Rückforderung wohl in diesem Umfang zu unterbleiben hätte –, dass die Ausbildungskosten bei der Bundeswehr unverhältnismäßig höher wären als die Kosten, die er [der Soldat] für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr hätte aufwenden müssen.
63BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 105.74 –, BVerwGE 52, 70 = juris, Rn. 32.
64Dieser Gedanke greift erst recht dann, wenn – wie gezeigt – der Kläger die hier als mittelbare Ausbildungskosten in den Blick zu nehmenden Lebenshaltungskosten im Falle einer Ausbildung außerhalb der Bundeswehr gar nicht hätte aufwenden müssen.
65Anders als vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erwogen, ist auch nicht der tatsächlich vom Kläger während der Ausbildung erhaltene "Sold", welcher regelmäßig deutlich über dem angesetzten steuerlichen Existenzminimum liegen wird, als "Erspartes" in die Vergleichsberechnung einzustellen. Diese Erwägung ist nicht Gegenstand der Ermessensentscheidung der Beklagten geworden und schon von daher nicht zu berücksichtigen. Sie trifft aber auch der Sache nicht zu. Denn sie unterstellt, dass der Soldat, hätte er eine Ausbildung auf dem zivilen Ausbildungsmarkt absolviert, dort denselben Lebensstandard gepflegt hätte, wie er ihn während der Ausbildung bei der Bundeswehr tatsächlich gehabt hat. Das bedeutete, dass zu erwarten wäre, dass der Auszubildende in erheblichem Umfang ausbildungsfremde Mittel, wie etwa Erspartes oder durch Nebentätigkeiten erzieltes Einkommen, eingesetzt hätte, um diesen – gegenüber dem üblichen Lebensstandard eines Auszubildenden deutlich erhöhten – Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Das hält der Senat schon im Allgemeinen für fernliegend. Mit Blick auf den Kläger sind insoweit auch keine Anhaltspunkte vorhanden, die dies nahe legen.
66Soweit die Beklagte meint, wegen des daraus abzuleitenden Ergebnisses der vollständigen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sei die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, kann der Senat dem nicht folgen. Zunächst ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht aufgezeigt, welche Verfassungsnorm verletzt sein soll. Sodann sieht § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ausdrücklich die Möglichkeit vor, "ganz" auf die Erstattung zu verzichten. Schließlich ist die Ermessensfehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide nicht mit dem wohl von der Beklagten für diesen Fall angenommenen Ergebnis gleichzusetzen, dass – auch im Falle des Klägers – unter keinen Umständen und mit keinerlei Ermessenserwägung überhaupt ein Rückforderungsbetrag rechtmäßigerweise festgesetzt werden könnte (s. hierzu unten, C.). Jedenfalls mit den vorliegenden Ermessenserwägungen ist der Bescheid aber rechtswidrig.
67C. Die Sache ist auch spruchreif. Dies ist bei Anfechtungsklagen der Fall, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Das Gericht hat hierfür die erforderlichen Feststellungen zu treffen und ggf. weitere Umstände zu ermitteln. Die Rechtswidrigkeit steht vorliegend nicht deshalb in Frage, weil es womöglich denkbar ist, dass die Beklagte einen Rückforderungsbescheid in derselben oder in anderer Höhe aufgrund anderer Ermessenserwägungen erlässt. Umstände, die dies rechtfertigen könnten, sind vom Gericht nicht zu ermitteln. Mit Blick auf Ermessensentscheidungen ist es nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, sondern allein der Behörde, ggf. weitere Feststellungen zu treffen oder Ermessenserwägungen anzustrengen, die Grundlage einer – dann anderen – Ermessensentscheidung sein können.
68Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2009 – 5 LB 175/06 –, DVBl. 2009, 531 = juris, Rn. 61, speziell zu § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, sowie allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113, Rn. 20; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 67.
69Übernähme das Gericht diese Aufgabe, widerspräche das dem Ermessenscharakter der Entscheidung, den die Beklagte ihrerseits betont hat.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Tenor
Der Bescheid vom 19.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid, mit dem er zur Erstattung der Kosten herangezogen wird, die durch seine Ausbildung als Humanmediziner im Rahmen eines letztlich vorzeitig beendeten Soldatenverhältnisses auf Zeit verursacht worden sind.
- 2
Am 01.07.1997 stellte die Bundeswehr den Kläger als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ein. Mit Urkunde vom 16.04.1997, ausgehändigt am 03.07.1997, wurde der Kläger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die Dienstzeit wurde auf Grundlage der Verpflichtungserklärung des Klägers vom 10.02.1997 über eine Verpflichtungszeit von sechzehn Jahren zunächst auf fünf Jahre, am 11.04.2000 auf fünfzehn Jahre und am 17.11.2004 letztlich auf die volle Verpflichtungszeit von sechzehn Jahren mit Dienstende am 30.06.2013 festgesetzt.
- 3
Im Zeitraum vom 02.04.1998 bis 22.06.2004 studierte der Kläger unter Beurlaubung vom militärischen Dienst Humanmedizin. Nach Abschluss des Studiums ab dem 23.06.2004 absolvierte der Kläger die zur Approbation erforderliche Ausbildung als „Arzt im Praktikum“ (AiP) am Bundeswehrkrankenhaus B-Stadt. Am 01.10.2004 erteilte die Freie und Hansestadt B-Stadt, Behörde für Wissenschaft und Gesundheit die Approbation als Arzt. Am 25.10.2004 ernannte der Amtschef des Personalamtes der Bundeswehr den Kläger zum Stabsarzt, sodann am 13.02.2008 mit am 03.03.2008 ausgehändigter Urkunde zum Oberstabsarzt.
- 4
Mit Urkunde des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campus A-Stadt vom 22.01.2009 wurde der Kläger mit Wirkung vom 23.01.2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat ernannt, wodurch der Kläger aus dem Soldatenverhältnis ausschied.
- 5
Die Beklagte ordnete mit Leistungsbescheid vom 19.01.2011 die Erstattung des als Sanitätsoffizier gewährten Ausbildungsgeldes sowie die weiteren im Rahmen der ärztlichen Aus- und Weiterbildung entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 85.753,97 € an. Sie hat dabei Gesamtkosten von 125.035,09 € zu Grunde gelegt und einen zeitanteiligen Abzug für die abgeleistete Dienstzeit vorgenommen. Es wurde eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von 770,– € monatlich festgesetzt, um eine persönliche Härte im Hinblick auf das Einkommen auszuräumen.
- 6
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 16.02.2011 Widerspruch. Diesen begründete der Kläger am 10.03.2011 wie folgt: Im Hinblick auf die Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dürften nur ersparte Aufwendungen zurückverlangt werden. Eine Reduzierung sei geboten, wenn der Betroffene auf unabsehbare Zeit ohne Beschäftigung sei. Eine entsprechende Ermessensentscheidung i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG fehle. Ebenso seien seine persönlichen Umstände nicht eingeflossen, namentlich der Wunsch nach Familiengründung und Erwerb einer Immobilie, ferner Belange seiner Ehefrau, die seit Juli 2010 krank und deren berufliche Zukunft ungewiss sei. Im Rahmen der Berechnung des Erstattungsbetrages sei fälschlicherweise Bruttoausbildungsgeld in Ansatz gebracht worden. Die Abdienquote sei falsch ermittelt worden, da er dem Dienstherrn in der Zeit vom 23.06.2004 bis zum 22.01.2009 uneingeschränkt als Arzt zur Verfügung gestanden habe. Daraus ergebe sich eine Abdienquote von 50,83% und ein erstattungsfähiges Nettoausbildungsgeld in Höhe von 49.749,79 €. Die Sonderlehrgänge in der Notfallmedizin und im Qualitätsmanagement in regionalen Sanitätseinrichtungen seien nicht berücksichtigungsfähig, da sie im zivilen Bereich nicht verwertbar seien.
- 7
Der in der Zeit vom 16.01.2007 bis zum 24.05.2007 abgeleistete Auslandseinsatz sei im Rahmen der Berechnung des Erstattungsbetrages nicht als Minderungsposten berücksichtigt worden, obwohl er nahezu 24 Stunden im Dienst gewesen sei und dieser geeignet gewesen sei, zumindest als progressiver Faktor, verschiedene Stadien der Dienstzeit zu kompensieren.
- 8
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom19.02.2013 (zugestellt am 25.02.2013) zurück. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten ergebe sich hinsichtlich des absolvierten Studiums aus § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG in der Fassung vom 15.12.1995, BGBl. I S. 1737 (SG-1995) i.V.m. § 97 Abs. 1 SG in der Fassung vom 30.05.2005, BGBl. I S. 1482 (SG-2005), da dieses vor dem 24.12.2000 begonnen worden sei, hinsichtlich der nach Abschluss des Studiums absolvierten medizinischen Ausbildungen aus § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG-2005. Nach § 56 Abs. 4 SG müsse ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sei und auf eigenen Antrag als entlassen gelte, die entstandenen Kosten des Studiums und im Falle des Sanitätsoffizier-Anwärters das während des Medizinstudiums gewährte Ausbildungsgeld und, soweit entstanden die Kosten der Fachausbildung erstatten. Der Dienstherr habe alle Kosten der medizinischen Ausbildung des Klägers getragen. Auf eigenen Antrag gelte er als entlassen nach § 125 Abs. 1 Satz 2, 3 BRRG in der Fassung vom 27.04.2004, BGBl. I S. 3835, da der Kläger zum Beamten ernannt worden sei. Die Rückforderung sei nicht auf die ersparten Verwendungen beschränkt. Eine Vergleichbarkeit mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Kriegsdienstverweigerern bestehe nicht, da anders als bei Einstellung in ein Beamtenverhältnis durch den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 3 GG betroffen sei.
- 9
Der Kläger hat am 25.03.2013 Klage erhoben.
- 10
Zur Begründung der Klage trägt er unter Vertiefung des Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren vor, der angefochtene Rückforderungsbescheid sei wegen fehlerhafter Ermessenausübung rechtswidrig.
- 11
Auch sei die Berechnung der Abdienzeit nach sog. Phasen auf Grundlage unterschiedlicher Multiplikatoren rechtswidrig. Eine derartige Regelung lasse die tatsächlich in vollem Umfang erbrachte Dienstpflicht außer Betracht.
- 12
Der Kläger beantragt,
- 13
den Leistungsbescheid der Beklagten vom 19.01.2011 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 19.02.2013 aufzuheben.
- 14
Die Beklagte beantragt,
- 15
die Klage abzuweisen.
- 16
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet.
- 19
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 20
Zwar liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die von der Beklagten verfügte, auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG gestützte Rückforderung von Ausbildungskosten, sowie Kosten für das Studium und die Fachausbildung vor (vgl. hierzu auch das Urteil der Kammer vom heutigen Tag in der Sache 12 A 153/13).
- 21
Bei der härtefallbedingten Reduzierung dieser Forderung im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG handelte die Beklagte jedoch ermessensfehlerhaft.
- 22
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 56 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SG-1995 i.V.m. § 97 Abs. 1 SG-2005. Nach dieser Vorschrift muss der Soldat auf Zeit sein empfangenes Ausbildungsgeld bzw. die Kosten seines Studiums und seiner Fachausbildung erstatten, soweit dieser auf Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt.
- 23
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr mit Ablauf des 22.01.2009 Soldat auf Zeit. Die unter dem 17.11.2004 letztlich festgesetzte volle Verpflichtungszeit von sechzehn Jahren wäre erst mit Dienstende am 30.06.2013 erfüllt gewesen.
- 24
Wegen der Berufung in das Beamtenverhältnis mit der Urkunde des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein Campus A-Stadt vom 22.01.2009 schied der Kläger mit Wirkung vom 23.01.2009 aus der Bundeswehr aus, § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG in der Fassung vom 27.12.2004, BGBl. I S. 3835. Denn nach dieser Vorschrift ist der Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Nach Satz 3 gilt diese Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag.
- 25
Der Kläger kann so grundsätzlich auf Erstattung der entstandenen Ausbildungskosten in Anspruch genommen werden.
- 26
Die Beklagte hat die Ausbildungs- und Studienkosten im angefochtenen Bescheid mit 125.035,09 € berechnet (davon 122.160,12 € Ausbildungsgeld, vgl. Bl. 35 ff. der Festsetzungsakte). Fehler in dieser Berechnung sind nicht geltend gemacht worden und drängen sich auch sonst nicht auf.
- 27
Jedoch ist die Ermessensbetätigung der Beklagten zu beanstanden, nach der sie in Ausübung der (Teil-)Verzichtsmöglichkeit nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zur Vermeidung besonderer Härten einen Rückforderungsverzicht u.a. nach einer im Einzelnen berechneten Abdienquote erklärt.
- 28
Das dabei von der Beklagten praktizierte Berechnungsmodell ist ermessensfehlerhaft.
- 29
Konkret ist zu beanstanden, dass die Beklagte den Zeitraum der Bleibeverpflichtung nicht linear bewertet, sondern nach den verschiedenen Dritteln unterschiedlich hoch gewichtet (Faktor 0,75 für das erste Drittel, 1,05 für das zweite Drittel und 1,2 für das letzte Drittel). Dieses Schema erscheint jedenfalls in Bezug auf Humanmediziner als willkürlich.
- 30
Die Abweichung von einem natürlichen linearen Verlauf der Abdienzeit wird im vorliegenden Fall entsprechend der neueren Erlasslage damit begründet, dass kurz nach der Ausbildung noch geringere Berufspraxis und Berufserfahrung nutzbar gemacht werden könnten. Erst im letzten Drittel der Bleibeverpflichtung ausscheidende Personen würden dagegen geringere Verwerfungen für den Personalkörper verursachen (so die sog. Bemessungsgrundsätze BMVg – P II 1 – Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze vom 17.12.2012, die die ältere Fassung PSZ I 8 – Az. 16-02-11/Bemessungsgrundsätze vom 22.07.2002 abgelöst haben).
- 31
Da die Beklagte insbesondere in Fällen, in denen eine Facharztausbildung angestrebt wird, die entsprechenden Zeiten nicht als Abdienzeit berücksichtigt (vgl. hierzu auch das Urteil der Kammer vom heutigen Tag in der Sache 12 A 153/13,) beginnt die Abdienzeit im Regelfall relativ spät, namentlich dann, wenn ein vollständig zum Facharzt weitergebildeter Arzt seine Dienste anbieten kann. Das Verlieren dieser vollständig ausgebildeten Kräfte würde sodann nach der Erlasslage als für den Personalkörper mit geringeren Verwerfungen verbunden bewertet.
- 32
Dies ist ebensowenig nachvollziehbar wie die Annahme, dass ein Stabsarzt, der eine solche Weiterbildung nicht anstrebt, hinsichtlich der zeitigen Wertigkeit seiner Dienste eine Kappung erfahren müsste. Er steht der Beklagten von vornherein als approbierter Arzt uneingeschränkt zur Verfügung.
- 33
Tatsächlich zwängen auch nicht etwa besonders hohe Ausbildungskosten zu einem progressiven Verlauf der Abdienzeit.
- 34
Dass die Amortisation der Ausbildungskosten als Motiv hinter der Erlasslage zu vermuten ist, ergibt sich aus dem in den Bemessungsgrundsätzen von 2002 unter Ziffer 3.2.5 enthaltenen Verweis „(vgl. BVerwG E« 52, 84 [94])“. Dieser Abschnitt lautet:
- 35
„Der Verzicht bezüglich jedes Drittels der Stehzeitverpflichtung wird gesondert berechnet (in Prozent), wobei jedes Drittel mit einem unterschiedlichen Multiplikator zu gewichten ist (vgl. BVerwG E« 52, 84 [94]):
bezüglich des 1. Drittels mit dem Multiplikator 0,45, bezüglich des 2. Drittels mit dem Multiplikator 1,05, bezüglich des 3. Drittels mit dem Multiplikator 1,5.
Endete das Dienstverhältnis des Soldaten vor dem 1. August 2002, wird nach folgenden Multiplikatoren gewichtet:
bezüglich des 1. Drittels mit dem Multiplikator 0,75, bezüglich des 2. Drittels mit dem Multiplikator 1,05, bezüglich des 3. Drittels mit dem Multiplikator 1,2.“
- 36
In der aktualisierenden Fassung vom 17.12.2012 ist der Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht entfallen, zugleich aber die Multiplikatoren vorgeschrieben, die ursprünglich für vor dem 1. August 2002 beendete Dienstverhältnisse galten. In dem dortigen Abschnitt 3.1.5 heißt es:
- 37
„Der Verzicht bezüglich jedes Drittels der Stehzeitverpflichtung wird gesondert berechnet (in Prozent), wobei jedes Drittel wie folgt zu gewichten ist: bezüglich des 1. Drittels mit dem Multiplikator 0,75, bezüglich des 2. Drittels mit dem Multiplikator 1,05, bezüglich des 3. Drittels mit dem Multiplikator 1,2.
Gründe für diese abgestufte Berücksichtigung von Abdienzeiten sind, dass die Dienstleistung unmittelbar nach Abschluss einer besonderen Ausbildung mangels entsprechender Berufspraxis und Berufserfahrung während des ersten Drittels der noch abzuleistenden Dienstzeit einen geringeren Nutzen für den Dienstherrn hat und erst im letzten Drittel der Stehzeitverpflichtung Ausgeschiedene neben der besseren Amortisation der Ausbildung geringere Verwerfungen für den Personalkörper verursachen.“
- 38
Abgesehen davon, dass sich der in der ursprünglichen Erlasslage enthaltene konkrete Vgl.-Hinweis auf BVerwGE 52, 84 [94] der Kammer in keiner Weise erschließt, befasst sich das benannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.1977 – VI C 135.74 – BVerwGE 52, 84 ff. mit einem Fall in dem eine vergleichsweise kurze, aber sehr teure Piloten-Ausbildung in Rede stand.
- 39
Im Hinblick auf den tatsächlichen Nutzen der Humanmediziner und deren im Verhältnis zu Piloten geringen Ausbildungskosten ist ein vergleichbares Kostenargument nicht ersichtlich. Die Ausbildungskosten bestehen jedenfalls im vorliegenden Fall im Wesentlichen aus dem Ausbildungsgeld. Diese Kosten sind in keiner Weise mit den unmittelbaren Ausbildungskosten einer Pilotenausbildung zu vergleichen. Die durch die Erlasslage vorgenommene „Stauchung“ der Abdienzeit mit Blick auf die Rückforderung von Ausbildungskosten eines Starfighter-Piloten erscheint deshalb nicht auf Humanmediziner übertragbar.
- 40
Nicht nur die Höhe der Ausbildungskosten, sondern auch die Nutzbarkeit von Medizinern und Piloten ist nicht vergleichbar. Während Piloten wegen der hohen gesundheitlichen Anforderungen ohnehin häufig früh aus der Bundeswehr ausscheiden, vergrößert sich die Einsatzfähigkeit bei Ärzten in der Regel. Sobald sie die universitäre und praktische Ausbildung abgeschlossen haben, sind sie voll einsatzfähig und steigern durch ihren wachsenden Erfahrungsschatz ihre Verwendungsbreite und auch den Nutzen für die Bundeswehr. Alterserscheinungen fallen dabei weniger, bzw. erst deutlich später ins Gewicht als bei Piloten. Dementsprechend sind bei vorzeitiger Entlassung eines hochqualifizierten Arztes eher höhere Verwerfungen im Personalkörper zu erwarten als niedrigere.
- 41
So verwundert es nicht, dass in der neueren Erlasslage der Hinweis auf das Starfighter-Piloten betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entfallen ist.
- 42
Die nunmehr gegebene Begründung passt jedoch nicht auf Humanmediziner und steht auch in Widerspruch zur sonstigen Verwaltungspraxis, was im Rahmen der Facharztausbildung geleistete Dienste angeht.
- 43
Die Kammer musste sich deshalb auch nicht mit der Frage zu befassen, ob die konkret gegriffene Zeitverteilung, bei der kein Drittel mit nomineller Zeit gewertet wird, in irgendeiner Weise begründbar wäre.
- 44
Eine Verletzung des Klägers liegt durch den rechtswidrig ergangenen Verwaltungsakt jedenfalls in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG vor.
- 45
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:
- 1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner - a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder - b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
- 2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. - 2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können. - 3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist. - 4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.