Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 14/16
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.
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Die Klägerin wurde 1999 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2015 festgesetzt. Von 1999 bis 2005 absolvierte sie unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin. Daraufhin wurde sie zum Stabsarzt ernannt. Während der Tätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus nahm sie bis Februar 2008 an der klinischen Weiterbildungsphase I teil und absolvierte spezielle medizinische Fortbildungen.
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Am 29. September 2008 wurde die Klägerin durch den Vogtlandkreis unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Medizinalrätin ernannt. Damit endete zugleich das Soldatenverhältnis auf Zeit.
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Mit Leistungsbescheid vom 3. Mai 2011 forderte die Beklagte die Klägerin nach Anhörung zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 123 999,45 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Hierbei berücksichtigte die Beklagte die Zeit, in welcher die Klägerin nach Abschluss der Weiterbildungsphase I vollen Dienst geleistet hatte, im Rahmen der Abdienquote als rückforderungsmindernd. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.
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Der hiergegen erhobene Widerspruch ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Rückforderung gewandt hat, soweit diese eine Summe von 60 000,00 € übersteigt, abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die von der Beklagten getroffene Härtefallregelung rechtens sei. So sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nur solche Zeiten als sogenannte effektive Stehzeit anerkannt habe, in denen der ehemalige Soldat nach Beendigung der Ausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Dies sei während der Weiterbildungsphase I nicht der Fall. Die Erhebung von Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft in Höhe von 4 % sei nicht zu beanstanden.
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Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.
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Die Klägerin beantragt,
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die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2016 und des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 11. März 2015 sowie den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 3. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2013 aufzuheben, soweit die Klägerin darin zur Zahlung von mehr als 60 000,00 € verpflichtet worden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Im Hinblick auf die Mehrzahl der von der Revision geltend gemachten Einwendungen verletzt das Urteil des Berufungsgerichts kein Bundesrecht (1.). Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht jedoch insoweit, als es im Rahmen der Härtefallentscheidung für rechtens angesehen hat, dass Zeiten während der Weiterbildungsphase I nicht als effektive Stehzeit rückforderungsmindernd berücksichtigt werden (2. a) und dass Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden (2. b).
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1. a) Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737 - SG 1995). Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden.
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Die Klägerin hat ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 begonnen, sodass sich die Rückforderung der Kosten des Studiums nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 richtet. Diese Norm findet auch auf die geltend gemachten Fachausbildungskosten Anwendung, auch wenn die Fachausbildung erst nach dem genannten Stichtag begonnen wurde. Die Norm schützt das Vertrauen des Dienstherrn darin, dass der Soldat entsprechend seiner Verpflichtungserklärung für den bestimmten Zeitraum mit seiner Dienstleistung zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14). Zugleich soll zugunsten der Soldaten auf Zeit über § 97 Abs. 1 SG aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Rechtslage konserviert werden (BT-Drs. 14/4062 S. 24), um sie vor Rechtsfolgen zu bewahren, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht vorhersehbar waren. Das Übergangsrecht, welches das jeweils ältere Recht für anwendbar erklärt, will hierdurch die Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses festhalten, wie sie bei der Verpflichtungssituation gegeben waren. Denn mit der Verpflichtungserklärung bestätigt der Soldat sein Vertrauen. Das betrifft auch eine Fachausbildung, selbst wenn diese erst nach dem Stichtag begonnen wurde. Mit dem Beginn der Fachausbildung geht keine neue Verpflichtungserklärung, keine neue Vertrauensbestätigung einher. Diese Vertrauensbestätigung und nicht der Beginn einer (weiteren) Fachausbildung bildet den inhaltlichen Anknüpfungspunkt für die Konservierung der alten Rechtslage.
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§ 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 findet auf die durch die Gewährung von Ausbildungsgeld entstandenen Kosten des Studiums Anwendung, obwohl Satz 2 dieser Vorschrift vorsieht, dass ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld unter bestimmten näher aufgeführten Bedingungen erstatten muss. Die Sonderregelung des Satzes 2 gilt indes nur für Sanitätsoffizier-Anwärter. Mit ihrer Ernennung zum Stabsarzt ist die Klägerin keine Anwärterin mehr. Eine Erstreckung der Norm auf jegliches als Sanitätsoffizier-Anwärter erhaltenes Ausbildungsgeld ist mit ihrem Wortlaut nicht vereinbar. Eine entsprechende Regelung ist erst mit der Novellierung des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 getroffen worden.
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b) Der Beklagten stand es zu, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 durch Verwaltungsakt festzusetzen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Die Behörde ist insbesondere dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 11). Davon ist bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit auszugehen. Unerheblich ist es, dass das Soldatenverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits beendet war. Maßgeblich ist allein, dass die Entstehung des Anspruchs ihren Grund in dem Soldatenverhältnis auf Zeit findet. Jedenfalls insoweit wirkt auch das Soldatenverhältnis auf Zeit noch über den Zeitpunkt seiner Beendigung nach.
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c) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 setzt voraus, dass der (ehemalige) Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen worden ist. Ein förmlicher Entlassungsantrag ist hier nicht gestellt worden; das Soldatenverhältnis der Klägerin ist durch ihre Ernennung zur Beamtin beendet worden. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag.
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d) Des Weiteren muss die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sein. Die Klägerin ist entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung als Sanitätsoffizier zum Studium der Humanmedizin beurlaubt worden. Hierin ist die erforderliche Verbindung zwischen der militärischen Ausbildung und dem Studium zu sehen.
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e) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip, indem er im Grundsatz die vollständige Rückzahlung des Ausbildungsgeldes vorsieht. Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG nicht für das Soldatenverhältnis; diese Bestimmung enthält weder nach Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 <334 f.>; Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 <110 ff.> und vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - BVerfGE 31, 212 <221>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 18).
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Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten wirtschaftlich abzusichern, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5). Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst; dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 SG diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.
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Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses das Dienstverhältnis beendet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich. Dem hat der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs Rechnung getragen (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).
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Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, sofern er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, falls der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 19 ff.).
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f) In der Rückzahlungsverpflichtung ist auch kein Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sehen, weil sich hierdurch Soldaten auf Zeit in ihrem Bestreben gehindert sehen könnten, in den Landesdienst zu wechseln. Keinesfalls ist eine solche Wertung dem § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG 1997 zu entnehmen. Diese Vorschrift beschreibt lediglich die Rechtsfolge der Ernennung zum Beamten. Sie dient nicht dazu, die Möglichkeit, das Soldatenverhältnis auf Zeit durch Ernennung zum Beamten vorzeitig zu beenden, zu fördern. Das folgt auch aus ihrem Satz 3, welcher für einen solchen Fall sicherstellt, dass die Rückzahlungsverpflichtung unberührt bleibt, indem er die Ernennung zum Beamten der Entlassung auf eigenen Antrag gleichstellt. Im Übrigen folgt auch unmittelbar aus dem Bundesstaatsprinzip keine Verpflichtung des Bundes, Soldaten auf Zeit, deren Ausbildung kostenaufwändig durchgeführt wurde, vor Ablauf der Verpflichtungszeit für die Aufnahme einer Tätigkeit im Landesdienst ohne Rückzahlungsverpflichtung freizustellen.
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g) Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind zunächst die Kosten des Studiums zurückzuerstatten.
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aa) Zu den Kosten des Studiums gehört das während der Beurlaubung zum Zweck des Studiums an einer zivilen Universität erhaltene Ausbildungsgeld im Sinne von § 30 Abs. 2 SG 1995. Nach dieser Vorschrift erhalten Sanitätsoffizier-Anwärter, die ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag und Kinderzuschlag). Der Begriff der Kosten des Studiums im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 ist weiter als derjenige des Ausbildungsgeldes, welcher in Satz 2 dieser Vorschrift in Bezug auf Sanitätsoffizier-Anwärter ausdrücklich verwendet wird. Das Ausbildungsgeld bildet einen Teil der Kosten des Studiums, die der Dienstherr zu tragen hat. Sanitätsoffizier-Anwärter absolvieren regelmäßig das Studium der Medizin an einer zivilen Universität, weil die Bundeswehr - anders als in manchen sonstigen Studiengängen - in diesem Fach keine eigenen Ausbildungskapazitäten vorhält. Die Kosten des Studiums sind deshalb bei Sanitätsoffizier-Anwärtern im Wesentlichen auf das Ausbildungsgeld begrenzt, ohne dass sonstige eventuell anfallende Kosten grundsätzlich ausgeschlossen sind.
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bb) Die Verpflichtung zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes begründet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die jedoch kein Ausbildungsgeld erhalten haben, weil ihr Studium bzw. ihre Fachausbildung innerhalb der Bundeswehr durchgeführt worden und § 30 Abs. 2 SG 1995 somit nicht zur Anwendung gelangt ist.
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Insoweit ist von Bedeutung, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium oder eine Ausbildung innerhalb der Bundeswehr absolvieren, nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung zurückzahlen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5 und vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 23). Je nach Ausbildung und Studiengang können diese Kosten geringer oder - etwa im Fall der Piloten - sogar deutlich höher ausfallen.
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Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterscheiden sich zudem von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 24).
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cc) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Brutto- und nicht die Nettobeträge zu erstatten sind. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <141 ff.>; BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <88>, vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <205 ff.> und vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 36 m.w.N.). Im konkreten Zusammenhang sieht die Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG 1995 zu diesem Zweck die Erstattung der Kosten und nicht etwa die Rückgabe eines netto erhaltenen Betrags vor. Dem Bund sind die Kosten in Höhe des Bruttobetrags entstanden. Mit dem Abzug der Einkommenssteuer hat der Soldat auf Zeit lediglich eine in seiner Person bestehende Steuerschuld beglichen. Der volle Brutto-Betrag ist damit zu erstatten. Die Rückzahlung kann ihrerseits in demjenigen Jahr, in dem sie erfolgt, individuell steuerrechtlich geltend gemacht werden.
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dd) Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sind auch nicht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld in Abzug zu bringen, die - womöglich - erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte. Zunächst hängen die genannten Leistungen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Sodann wäre die Klägerin selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaberin eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern ihre Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Im Übrigen ist es nicht einmal gewiss, dass die Klägerin überhaupt einen Studienplatz der Medizin erhalten hätte. All dies zeigt exemplarisch auf, dass die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 statuierte Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden kann, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 25).
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h) Der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen auch die Kosten der Fachausbildung, welche im Rahmen der grundsätzlich zweijährigen sogenannten Weiterbildungsphase I im Anschluss an die Ernennung zum Stabsarzt sowie im Rahmen von speziellen, in der Regel einige Tage oder Wochen andauernden Fortbildungslehrgängen entstanden sind.
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aa) Mit der Anerkennung der Weiterbildungsphase I als Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 wird nicht in Gesetzgebungskompetenzen der Länder zur Regelung des Facharztwesens eingegriffen. Denn diese Vorschrift verwendet einen eigenen, soldatenrechtlichen Begriff der Fachausbildung, der allein innerhalb der Bundeswehr Geltung beansprucht. Zu dessen Regelung kann sich der Bund auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 (Verteidigung) und Nr. 8 (Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen) GG berufen.
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bb) Bei der Auslegung des Begriffs der "Fachausbildung" ist allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Soldaten abzustellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine, neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <209 f.> sowie Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 32; siehe nachfolgend Rn. 33).
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cc) Die Kosten der Fachausbildung sind neben den Kosten des Studiums zu erstatten, auch wenn das Gesetz beide Varianten mit dem Wort "oder" verknüpft. Die Verwendung des Wortes "oder" stellt sicher, dass auch diejenigen zur Erstattung herangezogen werden, die nur ein Studium oder nur eine Fachausbildung erhalten haben. Im Übrigen ist die Norm so konzipiert, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Ausbildung (Studium und Fachausbildung) entstandenen Kosten erstattet werden sollen.
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dd) Der Annahme einer Fachausbildung steht auch nicht entgegen, dass Sanitätsoffiziere während der Weiterbildungsphase I in der Regel vollen Klinikdienst zu leisten haben. Unabhängig von der Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 zu reduzieren ist, wenn der Soldat über einen gewissen Zeitraum die vollzeitige und vollwertige Dienstleistung eines Arztes erbringt (s. hierzu unten Rn. 42), schließt dies nicht zwingend aus, dass während dieser Zeit eine Fachausbildung absolviert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Dies ist der Facharztausbildung im zivilen Bereich nicht unähnlich.
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ee) Zu Recht zählt die Beklagte auch Reise-, Umzugs- und Trennungsgeldkosten zu den Ausbildungskosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Sie stehen in hinreichendem Zusammenhang mit der Ausbildung.
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i) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93>). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.>, vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 <24>).
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aa) Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Härtefall-Ermessen nicht dadurch verletzt, dass sie bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt hat. Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 <143>; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Dies kann im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Bei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).
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Die Begrenzung bedarf allerdings keiner Festlegung bereits im Rückzahlungsbescheid. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24). Diese Faktoren werden in aller Regel über einen hier regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit nicht einheitlich zu bewerten sein. Während der berufliche Werdegang in vielen Fällen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen wird, kann in einzelnen Fällen auch eine gegenteilige Entwicklung eintreten. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und ggf. Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Gerade vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft angemessen festzulegen. Denn auch der angemessene Zeitpunkt der Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 B 27.14 - juris Rn. 61 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn. 63 ff.).
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Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 B 65.16 - juris Rn. 12 f.).
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Diesen Vorgaben ist die Beklagte gerecht geworden. Der angegriffene Rückforderungsbescheid sieht eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ggf. eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsrate von Amts wegen vor.
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bb) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die allgemeinen Umstände des Dienstbetriebs in den Bundeswehrkrankenhäusern bei der Festsetzung des Rückzahlungsbetrags mindernd zu berücksichtigen. Aus den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergeben sich keine Umstände, die für den weiteren Verbleib im Soldatenverhältnis eine besondere Härte im beschriebenen Sinne darstellen. Auch das Revisionsvorbringen enthält hierzu keine hinreichenden Angaben.
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cc) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass Sanitätsoffiziere zum Teil auch an bewaffneten Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilnehmen. Es erscheint eher fernliegend anzunehmen, dass eine besondere Härte daraus erwachsen soll, dass ein Soldat auf Zeit, der sich für rund 16 Jahre verpflichtet hat, Dienst als Soldat zu leisten, auch tatsächlich zur Teilnahme bei einem bewaffneten Einsatz verpflichtet wird. Die Bundeswehr ist seit ihrem Engagement in Serbien und Montenegro im Jahr 1992 und in Somalia im Jahr 1993 (BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92 u.a. - BVerwGE 90, 286), und damit deutlich vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die Klägerin, an Auslandseinsätzen beteiligt. Gerade wegen der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Einsätze erschließt sich zwingend das Bedürfnis, in diese Einsätze auch Sanitätsoffiziere als Ärzte einzubeziehen. Eine verbindliche Zusicherung (§ 38 Abs. 1 VwVfG), nicht zu einem solchen Einsatz herangezogen zu werden, ist nicht erteilt worden.
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2. a) Die Verpflichtung, das erhaltene Ausbildungsgeld sowie die Kosten für die Fachausbildung vollständig zurückzuzahlen, verstößt jedoch insoweit gegen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, als bei der Festsetzung der Höhe der Rückforderung Zeiten nicht mindernd berücksichtigt werden, in denen der ehemalige Soldat auf Zeit nach Abschluss des Studiums oder nach Abschluss der Fachausbildung eine dem Studium bzw. der Fachausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat.
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Die Rückzahlungsverpflichtung soll Soldaten von einer vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses abhalten, um so die Personalplanung der Bundeswehr und die Verteidigungsbereitschaft sicherzustellen (s.o. Rn. 27). Die Rückzahlungspflicht soll auch einen Ausgleich zugunsten des Dienstherrn bieten, weil er bei vorzeitigem Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat (vgl. oben Rn. 19). Diese Ziele werden in dem Maße verfehlt, in dem der Soldat auf Zeit nach Abschluss der Ausbildung nicht zu der durch die Ausbildung ermöglichten Dienstleistung zur Verfügung steht. Das Maß der berechtigten Erwartung des Dienstherrn findet seinen Ausdruck in der Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit. Da die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses von ihm zu vertreten ist, stellt es auch keine besondere Härte dar, wenn er die aufgewendeten Beträge zurückerstatten muss. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine besondere Härte dann gegeben sein kann, wenn der ehemalige Soldat die aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbringt (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 sieht entsprechend auch die Möglichkeit zum Teilverzicht vor.
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Die Beklagte hat dies im Grundsatz mit ihren Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes
; BMVg - P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012, im Folgenden: Bemessungsgrundsätze), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige Leistungsbescheide anzuwenden sind, anerkannt. Nach Ziffer 3 der Bemessungsgrundsätze ist die effektive Stehzeit in ein Verhältnis zur Stehzeitverpflichtung zu setzen. Dies ergibt die sogenannte Abdienquote, in deren Ausmaß die Rückzahlungsverpflichtung zu reduzieren ist.
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In nicht zu beanstandender Weise wendet die Beklagte dabei einen progressiven Maßstab an, weil sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass der Wert der Dienstleistung mit zunehmender Berufserfahrung steigt. Deswegen wird die errechnete Abdienquote im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung durch den Faktor 0,75 abgesenkt, im zweiten Drittel durch den Faktor 1,05 und im letzten Drittel durch den Faktor 1,2 angehoben (Ziffer 3.1.5). Dies ist im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens zulässig.
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Leisten Sanitätsoffiziere nach erfolgter Approbation Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus oder an anderen Stellen in der Bundeswehr, ist dies als effektive Stehzeit anzuerkennen. Anders als von der Beklagten angenommen, widerspricht es der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, von einer Hemmung der effektiven Stehzeit auszugehen, wenn während der - hier unstreitig gegebenen - vollen Dienstleistung als Arzt zugleich auch eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 stattfindet.
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Zwar lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft danach selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f.).
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An dieser zu § 46 Abs. 3 SG 1995 (und früheren sowie späteren Fassungen) ergangenen Rechtsprechung hält der Senat nicht fest, soweit sie auch solche Zeiten betrifft, in denen der ehemalige Soldat eine vollwertige, seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sieht unabhängig voneinander sowohl die Rückerstattung der Kosten des Studiums als auch der Kosten einer Fachausbildung vor. Folglich gelten für beide Arten der Ausbildung auch voneinander unabhängige effektive Stehzeiten. Für den Sanitätsoffizier ist hinsichtlich der Kosten des Studiums allein maßgeblich, dass er nach erfolgreich absolviertem Studium der Medizin als approbierter Arzt den vollen Dienst eines Arztes leistet. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr eine weitere Ausbildung in Form einer Fachausbildung für den Sanitätsoffizier vorsieht, auch wenn sie zeitgleich zur ärztlichen Tätigkeit durchlaufen wird. Anderes gilt nur für solche Zeiten, in denen der Sanitätsoffizier zum Zweck der Fortbildung von der üblichen ärztlichen Dienstleistung befreit ist. Dies betrifft typischerweise Fortbildungen, die ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der Bundeswehr in Blockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen absolviert werden.
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Die effektive Stehzeit im Hinblick auf eine zusätzliche Fachausbildung kann erst nach deren Abschluss, üblicherweise also mit der Beendigung der Weiterbildungsphase I beginnen. Die sich aus dieser fachausbildungsbezogenen effektiven Stehzeit ergebende Abdienquote betrifft allein die Kosten der Fachausbildung.
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Danach ergeben sich hier unter Berücksichtigung der insoweit nicht zu beanstandenden Bemessungsgrundsätze der Beklagten die folgenden Werte:
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Stehzeitverpflichtung für die Kosten des Studiums 22.11.05 - 31.12.15 3 640 Tage Effektive Stehzeit 22.11.05 - 29.09.08 1 028 Tage Abzug Fortbildung 28 Tage Summe eff. Stehzeit 1 000 Tage
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Berechnung auf Grundlage der Bemessungsgrundsätze, Ziffer 3.1.2: 1 Jahr = 360 Tage, 1 Monat = 30 Tage
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Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 1 000 Tage von 3 640 Tagen = 27,47 %.
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Nach Ziff. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 20,60 %.
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Das Ausbildungsgeld von 125 025,15 € reduziert um den Faktor 20,60 % beträgt 99 269,97 €.
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Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Fachausbildung, für die eine eigene Abdienquote ab Beendigung der Fachausbildung zu errechnen ist:
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Stehzeitverpflichtung für die Kosten der Fachausbildung 1.3.08 - 31.12.15 2 820 Tage Effektive Stehzeit 1.3.08 - 28.09.08 208 Tage
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Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 208 Tage von 2 820 Tagen = 7,41 %.
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Nach Ziff. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 5,56 %. Die Fachausbildungskosten in Höhe von 6 076,68 € reduziert um den Faktor 5,56 % betragen 5 738,82 €.
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Das führt zu einer Gesamtforderung von 105 008,79 € (gegenüber 123 999,45 € im Ausgangsbescheid). Der diesen Betrag überschießende Anteil der Rückforderungssumme ist rechtswidrig; in diesem Umfang war der Bescheid aufzuheben.
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b) Die Forderung von Zinsen ist ebenfalls rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (aa). Eine solche ist für die streitgegenständliche Rückforderungsentscheidung nicht gegeben (bb). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (cc).
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aa) Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.
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bb) Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt (s.o. Rn. 35). Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.
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Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.
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Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).
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cc) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.
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Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.
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Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).
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Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 14/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 14/16
Referenzen - Gesetze
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung
Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung
Soldatengesetz - SG | § 46 Entlassung
Soldatengesetz - SG | § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
Abgabenordnung - AO 1977 | § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 18 Darlehensbedingungen
Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 59 Veränderung von Ansprüchen
Soldatengesetz - SG | § 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung
Abgabenordnung - AO 1977 | § 234 Stundungszinsen
Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 125
Soldatengesetz - SG | § 97 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 14/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2016 - 4 S 1492/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Juni 2015 - 1 A 930/14
Verwaltungsgericht Münster Urteil, 21. Aug. 2014 - 5 K 2265/12
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. März 2015 - 7 K 1974/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Gründe
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(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(1) Für
- 1.
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b, - 2.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.
(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.
(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.
(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate
- 1.
bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 2.
bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.
(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.
(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.
(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.
(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.
(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.
(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.
(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über
- 1.
den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen, - 2.
das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder, - 3.
die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und - 4.
die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, - 2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, - 3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, - 2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, - 3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(1) Für
- 1.
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b, - 2.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.
(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.
(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.
(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate
- 1.
bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 2.
bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.
(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.
(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.
(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.
(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.
(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.
(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.
(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über
- 1.
den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen, - 2.
das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder, - 3.
die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und - 4.
die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, - 2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, - 3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Leistungsbescheides in Höhe von 52.362,76 Euro und hinsichtlich Ziffer 3 des Leistungsbescheides, soweit diese einen Erstattungsbetrag von 52.362,76 Euro aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 90 vom Hundert und der Kläger zu 10 vom Hundert.
Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist ehemaliger Berufssoldat der Beklagten, zuletzt im Dienstgrad eines Oberstabsarztes. Zum 1. Juli 1996 trat er – auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung vom 23. März 1996 über 16 Jahre – als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in den Dienst der Beklagten und wurde in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. In der Verpflichtungserklärung vom 23. März 1996 bestätigte der Kläger unter anderem, dass ihm bekannt sei, dass er nach § 56 Abs. 4 SG das während der Ausbildung bezogene Ausbildungsgeld u.a. dann zu erstatten habe, wenn er auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausscheide. Vom 2. April 1997 bis zum 21. Mai 2003 studierte der Kläger unter Beurlaubung vom militärischen Dienst Humanmedizin. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf 5, dann auf 15 und mit Bescheid vom 9. November 2004 schließlich auf die vollen 16 Jahre festgesetzt. Im Anschluss an das Studium leistete der Kläger vom 22. Mai 2003 bis 30. September 2004 die nach der damaligen Approbationsordnung erforderliche Zeit als „Arzt im Praktikum“ am Bundeswehrzentralkrankenhaus in L. ab. Mit Urkunde der Bezirksregierung L1. vom 1. Oktober 2004 wurde ihm die Approbation als Arzt erteilt; am gleichen Tag wurde er zum Stabsarzt ernannt. Aufgrund einer erneuten Weiterverpflichtungserklärung vom September 2006 über eine Dienstzeit von insgesamt 20 Jahren setzte die Beklagte das Dienstzeitende auf den 30. Juni 2016 fest. Vom 1. Oktober 2004 bis 31. Juli 2005 und vom 1. Januar 2007 bis 5. Januar 2008 befand sich der Kläger im Bundeswehrzentralkrankenhaus L. in der klinischen Weiterbildung im Fach „Innere Medizin“. Diese Weiterbildung setzte er vom 1. April 2008 bis zum Dienstende am 7. Oktober 2008 in der Universitätsklinik N. fort. Neben der Weiterbildung im Fach „Innere Medizin“ nahm der Kläger vom 15. Februar 2005 bis 4. März 2005 an einem Lehrgang „Notfallmedizin“ und im November 2004 und Januar sowie April 2005 an insgesamt 11 Tagen an Notarzteinsätzen teil. Daraufhin wurde ihm am 7. Juni 2005 der Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ zuerkannt. Am 17. Januar 2007 wurde der Kläger zum Oberstabsarzt ernannt. Auf seinen Antrag wurde er am 27. Dezember 2007 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen. Am 8. Oktober 2008 übernahm die Universität C. den Kläger als Akademischen Rat in das Beamtenverhältnis auf Zeit; damit schied der Kläger von Gesetzes wegen aus dem Soldatenverhältnis aus.
3Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 wies die Beklagte den Kläger – erneut – auf die Pflicht zur Erstattung der Ausbildungskosten (nach § 49 SG) hin. Unter dem 28. Mai 2010 hörte die Beklagte den Kläger zur Rückforderung von maximal 20.145,10 Euro Kosten der Fachausbildungen und 118.267,50 Euro Ausbildungsvergütung an.
4Mit Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 10. September 2010 forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung von Ausbildungsgeld und der im Rahmen der Aus‑ und Weiterbildung entstandenen Fachausbildungskosten auf; den Erstattungsbetrag setzte die Beklagte auf 121.312,49 Euro fest (Ziffer 1). Zugleich gewährte die Beklagte dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Ratenzahlung von monatlichen Raten in Höhe von 690,00 Euro (Ziffer 2). Ferner erhob die Beklagte mit „Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab 25. Oktober 2010“ fällig werdende Stundungszinsen in Höhe von jährlich vier vom Hundert, deren Berechnung und Einziehung nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen sollte und auf die sich die eingeräumte Stundung mit erstreckte (Ziffer 3). Die Stundung stand unter dem Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse und sollte jährlich überprüft werden (Ziffer 4).
5Zur Begründung führte die Beklagte im Kern aus, Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Danach müsse ein früherer Berufssoldat, der auf eigenen Antrag entlassen worden sei oder als auf eigenen Antrag entlassen gelte, die durch ein Studium oder eine Fachausbildung entstandenen Kosten erstatten. Während des Studiums der Humanmedizin habe der Kläger Ausbildungsgeld in Höhe von 118.267,50 Euro erhalten. Für die Zeit als Arzt im Praktikum seien Kosten in Höhe von 4.324,08 Euro und für die Weiterbildung „Innere Medizin“ Kosten in Höhe von 13.362,43 Euro, insgesamt also 17.686,51 Euro, angefallen. Während das Studium und die Weiterbildung „Innere Medizin“ nicht im Sinne des § 46 Abs. 3 SG „abgedient“ seien, sei dies hinsichtlich der Fachausbildung „Rettungsmedizin“ der Fall. Daher seien die hierfür entstandenen Kosten nicht mehr zu erstatten. Unter Härtegesichtspunkten berücksichtige die Beklagte auch Abdienzeiten unterhalb der Zeitspanne des § 46 Abs. 3 SG. Nach Abschluss des Studiums sei der Kläger für insgesamt 1.447 Tage im Dienst gewesen. Hiervon entfielen jedoch 853 Tage auf die weiteren Fachausbildungen, so dass eine Abdienzeit von 594 Tagen verbleibe. Diese würden in einen Verzichtsanteil von 12,38 vom Hundert umgerechnet, so dass von dem gezahlten Ausbildungsgeld nur 103.625,98 Euro zurückgefordert würden; die Kosten der Weiterbildung „Innere Medizin“ seien hingegen voll zurückzuzahlen. Die Berechtigung, für die darüber hinaus gewährte Ratenzahlung Stundungszinsen zu fordern, ergebe sich unmittelbar aus § 49 Abs. 4 Satz 3 SG. Im Vergleich zum Kapitalmarkt bewege sich der festgesetzte Zinssatz von 4 vom Hundert auf niedrigem Niveau.
6Hiergegen legte der Kläger am 11. Oktober 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, der Rückforderungsbescheid sei „in Teilen“ rechtswidrig. So sei die Zeit als Assistenzarzt in vollem Umfang bei der Berechnung der Abdienquote zu berücksichtigen. Ferner dürften die Zeiten vom 23. Februar 1998 bis 15. März 1998 (Pflegepraktikum), vom 1. August 2001 bis 31. August 2001 (Famulatur) sowie der 10. und 11. Dezember 2002 (Personalgespräch) nicht berücksichtigt werden, weil er in diesen Zeiten kein Ausbildungsgeld sondern ganz normale Dienstvergütung erhalten habe. Auch die Umzugskostenvergütung für den Umzug nach L. sei von den zu erstattenden Kosten abzuziehen, weil dieser „Erstumzug“ in jedem Fall vom Dienstherrn hätte erstattet werden müssen. Die Kosten für die Tätigkeit in N. könnten ebenfalls nicht zurückgefordert werden, weil die dortige Ausbildung von der Ärztekammer Nordrhein nicht anerkannt worden sei und es sich daher nicht um eine Fachausbildung gehandelt habe.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2013 – zugestellt am 24. Januar 2013 – reduzierte die Beklagte mit Blick auf bestimmte Zeiten, für die fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, der Kläger habe auch dort Ausbildungsgeld erhalten, den Rückforderungsbetrag auf 118.695,95 Euro; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
8Am 8. Februar 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei teilweise rechtswidrig, und hierzu im Wesentlichen die Gründe seines Widerspruchs wiederholt: Die Beklagte hätte seine volle Dienstzeit von 1.447 Tagen nach Abschluss des Medizinstudiums als Abdienzeit berücksichtigen müssen. Hieraus ergebe sich eine Abdienquote von 40,19 vom Hundert. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Betrieb in einem Bundeswehrkrankenhaus ebenso wie in jedem zivilen Krankenhaus ohne Assistenzärzte nicht aufrechterhalten werden könne. Die Kosten des Umzugs nach L. könnten nicht zurückverlangt werden, weil dieser Umzug in jedem Fall hätte bezahlt werden müssen. Seine Tätigkeit in N. sei keine Fachausbildung gewesen, deshalb könnten auch die hierauf bezogenen Kosten nicht zurückgefordert werden.
9Der Kläger hat schriftsätzlich angekündigt zu beantragen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, soweit dieser einen Betrag von 68.949,73 Euro übersteigt, und festzustellen, „dass Stundungszinsen erst ab Bestandskraft des Leistungsbescheides erhoben werden dürfen“.
10In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt,
11den Leistungsbescheid der Beklagten vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 hinsichtlich der Ziffer 1 in Höhe von 52.362,76 Euro und hinsichtlich der Ziffer 3 insgesamt aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat vorgetragen: Nach ihrer von der Rechtsprechung bestätigten Auffassung werde während einer Facharztausbildung ein zuvor absolviertes Medizinstudium nicht schon „abgedient“. Nur das entspreche auch der Gesetzessystematik. In die Fachausbildungskosten seien hier zu Recht auch die mittelbaren Kosten einbezogen worden. Die Berücksichtigung der Ausbildung in N. scheitere nicht an der vom Kläger vorgebrachten fehlenden Anerkennung durch die Ärztekammer Nordrhein. Das Verlangen von Stundungszinsen ggf. schon vor Bestandskraft des Bescheides stehe im Einklang mit der Rechtslage und namentlich auch mit § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
15Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides aufgehoben, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
16Sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet.
17Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt nunmehr auch das von der Beklagten zugrunde gelegte, nicht lineare Berechnungsmodell zur Ermittlung der Abdienquote. Hinsichtlich der Stundungszinsen verweist der Kläger darauf, dass die Beklagte in einem gleichgelagerten Fall vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof selbst erklärt habe, „Verzugszinsen erst ab Rechtskraft zu fordern“. Im Sinne der Gleichbehandlung müsse sie sich auch im vorliegenden Verfahren daran halten.
18Der Kläger beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 auch hinsichtlich der Ziffer 1 in Höhe von 52.362,76 Euro aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
20Die Beklagte beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern, die Klage des Klägers auch hinsichtlich Ziffer 3 des Leistungsbescheides vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
22Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, wobei sie bezüglich der Stundungszinsen bekräftigt, dass deren Erhebung nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung auch schon für die Zeit vor Bestandskraft des Leistungsbescheides für rechtmäßig gehalten werde. Der insoweit vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht nachvollziehbar. Die dort zugrunde gelegte Verwaltungspraxis bestehe in ihrem Geschäftsbereich nicht. Bei der vom Kläger erwähnten, vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgegebenen Erklärung des seinerzeitigen Sitzungsvertreters habe es sich um eine nicht abgestimmte Äußerung gehandelt, die in der Sache eine falsche Einzelfallentscheidung dargestellt habe.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die Berufungen sowohl des Klägers als auch der Beklagten haben im tenorierten Umfang Erfolg.
261. Ziffer 1 des Leistungsbescheides der Beklagten vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist daher insoweit aufzuheben.
27Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger gemäß § 49 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG) grundsätzlich zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet ist. Dies betrifft zum einen das ihm als Sanitätsoffiziersanwärter gewährte Ausbildungsgeld, zum anderen aber auch die Kosten der nach Studium und Approbation durchlaufenen Fach(arzt)ausbildung namentlich in Gestalt der klinischen Weiterbildung im Fach „Innere Medizin“ in L. und N. mitsamt Sekundärkosten wie u. a. Erstattung von Umzugskosten. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil und macht sie sich zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO).
28Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Härtefallregelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG es nicht gebietet, von dem ermittelten Rückzahlungsbetrag insbesondere unter dem Gesichtspunkt der „Abdienquote“ noch weitere Beträge abzuziehen. Dies gilt namentlich für die Zeiten der klinischen Weiterbildung des Klägers am Bundeswehrzentralkrankenhaus L. und bei der Universität N. , die Teil seiner Facharztausbildung im Bereich der Inneren Medizin waren. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist lediglich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile entschieden hat, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Berufs- bzw. Zeitsoldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft u.a. auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben.
29BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –, juris, Rn. 8, zu § 49 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 3 SG 1995.
30Soweit der Kläger als Truppenarzt außerhalb einer Facharztausbildung oder Weiterbildung (vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2006) oder im Ausland (vom 6. Januar 2008 bis zum 31. März 2008) eingesetzt war, sind diese Zeiten als Abdienzeit berücksichtigt worden (vgl. S. 9 des Leistungsbescheides und S. 4 oben des Widerspruchsbescheides).
31Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass das von der Beklagten in Anwendung der sog. Bemessungsgrundsätze der Berechnung der Abdienzeit zugrunde gelegte Modell (ansteigender Multiplikator mit einem Faktor von 0,75 für das erste, 1,05 für das zweite und 1,20 für das letzte Drittel der Stehzeit) bezogen auf die Humanmediziner „willkürlich“ wäre und deshalb die Grenzen des in dem hier interessierenden Zusammenhang bestehenden, grundsätzlich weiten Ermessens überschreitet.
32A.A. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. März 2014 – 12 A 130/13 –, juris, Rn. 29 ff.; nachgehend: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 2 LA 29/14 –, in dem der Zulassungsantrag der Beklagten aus Gründen unzureichender Darlegung abgelehnt wurde,
33Denn zum einen erscheint der dieser Verwaltungspraxis anhaftende Grundgedanke, dass der Zeit- bzw. Berufssoldat in der ersten Zeit nach dem Ende seiner Ausbildung unter den Gesichtspunkten u. a. der Berufspraxis und Berufserfahrung noch nicht den gleichen Nutzen für seinen Dienstherrn hat wie ein schon voll in seinem erlernten Beruf stehender Soldat nicht nur (z. B.) für einen Piloten, sondern auch bezogen auf einen Humanmediziner mit ggf. bereits abgeschlossener Facharztausbildung nicht von vornherein als sach- und ermessenswidrig. Zum anderen kommt hinzu, dass der in Rede stehende niedrige Berechnungsfaktor zu Beginn der Abdienzeit auch dazu dient, ein vor- und insbesondere frühzeitiges Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis finanziell unattraktiv zu gestalten, um die durch das unplanmäßige Ausscheiden u.a. von Bundeswehrärzten hervorgerufenen Verwerfungen im Personalkörper möglichst gering zu halten. Hierzu hat die Vertreterin der Beklagten im Termin vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt, dass Soldaten zum Zwecke des Medizinstudiums nach dem Personalbedarf der Bundeswehr und nicht darüber hinaus freigestellt werden und die anschließende mehrjährige Dienstzeit fest in die Personalbedarfsplanung einberechnet wird.
34Gleichwohl erweist sich Ziffer 1 des Leistungsbescheides aus einem anderen Grund als rechtswidrig. Die Beklagte hat nämlich nicht alle zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne von § 49 Abs. 4 Satz 3 SG – die dortige Regelung entspricht der für Zeitsoldaten geltenden Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG – in Betracht kommenden Gesichtspunkte in den Blick genommen und geregelt. Sie hat zwar in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers den Rückzahlungsbetrag unter Festsetzung monatlicher Raten in Höhe von 690,00 Euro gestundet. Dabei hat sie aber nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, einen Endzeitpunkt für die Ratenzahlung bestimmt, der es dem Kläger unabhängig von dem bis dahin zurückgezahlten Betrag ermöglicht, für einen ins Gewicht fallenden Teilseines Berufslebens nicht mit der Rückzahlung von Ausbildungskosten belastet zu sein. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 106 ff. (dort die Parallelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG betreffend), Folgendes ausgeführt:
35„Bei dem Kläger liegt allerdings eine ‚besondere Härte‘ im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (Anm.: gemeint ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG) unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt des möglichen Eintritts einer zu vermeidenden Existenzgefährdung vor. Dieser Gesichtspunkt wurde in den Regelungen des angegriffenen Leistungsbescheides der Beklagten nicht (ausreichend) berücksichtigt.
36Die Erstattung von Ausbildungskosten wie hier dem Ausbildungsgeld darf den früheren Soldaten in Anwendung der Härteklausel nicht in einer Weise belasten, dass er in die Gefahr einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage gerät.
37Vgl. dazu allgemein etwa BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 – 2 BvL 51/71 –, BVerfGE 39, 128 = juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, BVerwGE 52, 84 = juris, Rn. 54; OVG NRW, 26. Juni 1975– 1 A 927/74 –, DÖV 1975, 792 = juris (LS 2); VG Gießen, Urteil vom 26. Oktober 2005 – 8 E 2875/04 –, Rpfleger 2006, 90 = juris, Rn. 20; Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 23.
38Dabei muss u.a. eine dauerhafte wirtschaftliche Knebelung, wie sie insbesondere bei einer sehr hohen Erstattungspflicht und einem (bei eingeräumter Ratenzahlung) entsprechend sehr langen Erstattungszeitraum eintreten kann, unterbleiben. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass sich dann, wenn die Beklagte – wie etwa auch in dem vorliegenden Leistungsbescheid – Ratenzahlungen gewährt, die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des Soldaten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/A II 1 Nr. 11 = juris, Rn. 24; dem grundsätzlich folgend u.a. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 8. September 2014 – 1 K 623/13 –, juris, Rn. 38, und vom 17. Dezember 2014 – 1 K 6101/12 –, juris, Rn. 47; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2013 – 10 K 5420/13 –, juris, Rn. 32; a.A. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11.GI –, juris, Rn. 38, VG Schleswig, Urteil vom 6. März 2014 – 12 A 153/13 –, juris, Rn. 41, und wohl auch Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 23.
40Die betreffende Formulierung in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist systematisch eingebettet in Ausführungen zu der Frage, ob der in Anwendung der Härteklausel zu erstattende Betrag „von einem bestimmten ehemaligen Zeitsoldaten“ verlangt werden dürfe, was von seiner individuellen Vermögenslage abhänge. Das verdeutlicht, dass es an dieser Stelle um generelle Erwägungen zur Frage der (individuellen) wirtschaftlichen Zumutbarkeit geht und damit nicht um einen etwaigen weiteren „Bonus“ im Rahmen der Anwendung der Härteklausel speziell auf die Gruppe der anerkannten Kriegsdienstverweigerer. Insofern hat es in diesem Punkt auch keine Bedeutung, dass die Entscheidung einen Fall betroffen hat, in dem es um die Erstattung der Ausbildungskosten eines Kriegsdienstverweigerers ging. Allein ein solches Verständnis der betreffenden Urteilspassage ergibt im Übrigen auch Sinn, weil es der Sache nach – wie schon ausgeführt – um eine Konkretisierung des im Rahmen der Härteklausel für alle betroffenen früheren Soldaten geltenden Gesichtspunktes gegangen ist, dass diese durch die Erstattung und die Modalitäten ihrer Abwicklung nicht in existentielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sollen.
41Soweit es Gegenstimmen zu einer gebotenen zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums gibt (VG Gießen, VG Schleswig, jeweils a.a.O.), setzen diese dabei an, dass grundsätzlich die Pflicht bestehe, den Erstattungsbetrag in einer Summe zu zahlen. Würden den Soldaten Ratenzahlungen eingeräumt, bleibe es ihnen unbenommen, die hierdurch bewirkte Zahlungsdauer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten durch höhere Ratenzahlungen zu verkürzen. Diese Argumentation überzeugt schon deswegen nicht, weil sie die angesprochene Verkürzungsmöglichkeit offenbar als regelmäßig gegeben unterstellt. Diese hängt aber entscheidend von den wirtschaftlichen Verhältnissen im jeweiligen Einzelfall ab. Ferner wird wohl nicht hinreichend bedacht, dass die Pflicht zur Zahlung in einer Summe angesichts der Höhe der zumeist in Rede stehenden Beträge gerade wegen der bestehenden Härteklausel in der Praxis kaum zum Tragen kommen dürfte. Die ggf. bestehende Härte in Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auszugleichen, bleibt dabei Aufgabe der Beklagten, kann also nicht, jedenfalls nicht vollständig, einem Handeln der betroffenen ehemaligen Soldaten (auch im Rahmen von deren finanziellen Möglichkeiten) überlassen bleiben.
42Die danach erforderliche zeitliche Begrenzung des Erstattungszeitraums (Zeitraums der Ratenzahlungspflicht) in Richtung auf nur einen Teilzeitraum des gesamten Berufslebens muss auch bereits in dem Leistungsbescheid (Ausgangsbescheid) selbst erfolgen; dort sind die hierzu notwendigen Regelungen zu treffen. Das ist keine Besonderheit, sondern entspricht auch im Übrigen der Anwendung der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Diese unterscheidet sich insoweit im Kern nicht von der Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung zuviel gezahlter Bezügen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG). Dazu ist anerkannt, dass die Billigkeitsentscheidung nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheides, sondern den materiellen Bestand des (insofern modifizierten) Rückforderungsanspruchs betrifft. Ein Rückforderungsbescheid darf deshalb nicht ergehen, ohne dass bzw. bevor eine Billigkeitsentscheidung getroffen wurde.
43Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C V 5 Nr. 84 = juris, Rn. 23, m.w.N.; sinngemäß entsprechend zur Härteklausel des Soldatengesetzes wohl auch BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, BVerwGE 52, 84 = ZBR 1977, 287 = juris, Rn. 56, unter Abgrenzung der Anwendung der Härteklausel von lediglich haushaltsrechtlichen Zahlungserleichterungen.
44Ob das gleiche Ergebnis in Fällen der vorliegenden Art auch unmittelbar aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes und aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet werden kann,
45vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2014 – 1 K 623/13 –, juris, Rn. 38 am Ende,
46braucht hier nicht entschieden zu werden.
47Der Anforderung der zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums kann die Beklagte regelmäßig in der Weise ermessensgerecht entsprechen, dass sie die Verpflichtung zur Zahlung von Tilgungsraten auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter (§ 35 SGB VI) begrenzt. Denn hierdurch ist auch unter Berücksichtigung etwa zusätzlich zu zahlender Stundungszinsen in aller Regel ausreichend gewährleistet, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Anwendung der Härteklausel die Zahlungspflicht nicht während des gesamten (weiteren) Berufslebens andauert, sondern deutlich vor dem 67. Lebensjahr endet.
48Vgl. in diesem Sinne auch VG Gelsenkirchen, Urteile vom 8. September 2014 – 1 K 623/13 –, juris, Rn. 40, und vom 17. Dezember 2014 – 1 K 6101/12 –, juris, Rn. 49.
49Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass der im Leistungsbescheid festgesetzte Erstattungsbetrag am Ende nicht vollständig getilgt werden muss. Das gilt selbst dann, wenn ausgehend von der im Bescheid bestimmten Höhe der Rate eine vollständige Tilgung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt rechnerisch nicht möglich ist. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass der streitige Leistungsbescheid (wie auch in ähnlichen Fällen) unter Ziffer 4 eine (Neben-)Regelung enthält, derzufolge eine jährliche Überprüfung der Ratenhöhe anhand der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten zu erfolgen hat. Das kann es ermöglichen, die Raten vorübergehend oder ggf. auch dauerhaft höher festzusetzen. In einem solchen Fall kann ggf. erreicht werden, dass der gesamte Erstattungsbetrag schon vor Ablauf des vorgenannten Zweidrittelzeitraums getilgt ist. Es ist mit anderen Worten Aufgabe der Beklagten, diese begleitende Kontrolle auch tatsächlich effektiv wahrzunehmen.
50Wegen dieser möglichen Veränderungen der Tilgungshöhe, welche ggf. auch in Richtung auf eine wirtschaftlich gebotene Verringerung der Ratenhöhe gehen können, ist es aus Sicht des Senats sogar erforderlich, die Zeitdauer der Zahlungspflicht in dem Leistungsbescheid nicht nur dann begrenzend zu regeln, wenn ausgehend von der Höhe der dort festgesetzten Raten eine Tilgung innerhalb des Zweidrittelzeitraums nicht gelingen kann. Vielmehr ist solches auch dann geboten, wenn ausgehend von jenen u.U. recht hohen Raten eine rechtzeitige Tilgung gelingen könnte.
51Anders im Ergebnis VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 K 6101/12 –, juris, Rn. 53.
52Denn ob es dann auch wirklich gelingen wird, ist angesichts der künftigen Veränderbarkeit der Höhe der Rate im Zeitpunkt des Ergehens des Leistungsbescheides keineswegs sicher. Gerade mit Blick darauf bedarf es aber schon in diesem Bescheid einer begrenzenden Regelung genereller Natur, die etwa an das Erreichen eines bestimmten Lebens- oder Kalenderjahres (bzw. Datums) anknüpft. Die Gegenauffassung des VG Gelsenkirchen, wonach es in jenen Fällen ausreichen soll, dass mit Blick auf eine mögliche Absenkung der Rate erst in dem diesbezüglichen Änderungsbescheid die zeitliche Begrenzung erforderlichenfalls geregelt wird,
53vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 K 6101/12 –, juris, Rn. 53,
54erscheint inkonsequent zu der auch dort eingenommenen Grundposition, dass über das Vorliegen einer besonderen Härte bereits im Ausgangsbescheid entschieden werden muss.
55Ist die für die Erstattung in zeitlicher Hinsicht bestehende Grenze erreicht, ohne dass der Gesamtbetrag getilgt werden konnte, dürfte die Beklagte im Übrigen verpflichtet sein, die Restsumme zu erlassen. Denn die Stundung unberührt zu lassen und weiterhin Stundungszinsen zu fordern, würde (in Abhängigkeit von der Zinshöhe einerseits und der Höhe des noch nicht getilgten Betrages andererseits) die wirtschaftliche Belastung jedenfalls zum Teil fortbestehen lassen und damit zu einer Belastung bis zum Ende der Berufstätigkeit oder sogar noch darüber hinaus führen.“
56Vorstehendes gilt hier gleichermaßen und ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger nur einen Teil des Leistungsbescheides zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat. Denn die an einen Leistungsbescheid zu stellenden Anforderungen hängen nicht davon ab, in welchem Umfang dieser nach seinem Erlass angefochten wird.
572. Zu Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides gilt Folgendes:
58Der in erster Instanz in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag, den Leistungsbescheid vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 hinsichtlich Ziffer 3 „insgesamt“ aufzuheben, bedarf der Auslegung. Soweit es um die Ziffer 3 des Bescheides geht, hat der Kläger Klage erhoben mit dem schriftsätzlichen Antrag festzustellen, „dass Stundungszinsen erst ab Bestandskraft des Leistungsbescheides gefordert werden dürfen.“ Aus der beigefügten Klagebegründung ergibt sich jedenfalls nichts Abweichendes; dort wird die Zinsfrage nicht ausdrücklich behandelt. Weiter hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf ein vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenes Berufungsverfahren (6 BV 12.19) verwiesen, in welchem der Beklagtenvertreter den Leistungsbescheid über die Rückforderung von Ausbildungskosten dahin abänderte, dass Stundungszinsen erst ab dessen Bestandskraft erhoben wurden. Insbesondere auch daraus ergibt sich mit der erforderlichen Klarheit, dass sich der Kläger gegen die Erhebung von Stundungszinsen nur für die Zeit bis zum Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides wendet. Soweit der Kläger Ziffer 1 des Leistungsbescheides angefochten hat, bezieht sich sein Klagebegehren selbstverständlich in diesem Umfang auch auf Ziffer 3 des Bescheides. Soweit er den Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides in Höhe von 66.333,19 Euro im Klageverfahren nicht mehr angefochten hat, begehrt er, für diesen durch den Widerspruchsbescheid rückwirkend in geringem Umfang zu seinen Gunsten (rückwirkend) abgeänderten Betrag keine Stundungszinsen zahlen zu müssen, und zwar ausgehend von dem im Bescheid festgesetzten Datum 25. Oktober 2010 bis zum Eintritt der Bestandskraft. In diesem Sinne, also bezogen auf den in der Hauptsache nicht angefochtenen Teil des Leistungsbescheides für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft, ist das in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verwendete Wort „insgesamt“ zu verstehen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.
59Soweit der Kläger Ziffer 1 des Leistungsbescheides erfolgreich angefochten hat, folgt daraus notwendig, dass für diesen Betrag auch keine Stundungszinsen zu entrichten sind und Ziffer 3 des Leistungsbescheides auch insoweit rechtswidrig ist.
60Soweit der Kläger Ziffer 1 des Leistungsbescheides jedoch im Klageverfahren nicht (mehr) angefochten hat, ist der Bescheid bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts schließt es aus, die Frage seiner Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit bei der rechtlichen Überprüfung von an diesen Bescheid anknüpfenden Regelungen (erneut) aufzuwerfen und das Ergebnis bei dieser Prüfung zu berücksichtigen. Demzufolge schlägt es auf die Regelung, dass Stundungszinsen für diesen Teil der Hauptforderung auch schon vor Eintritt der Bestandskraft zu entrichten sind, nicht durch, dass Ziffer 1 des Leistungsbescheides aus den unter 1. genannten Gründen insgesamt rechtswidrig ist und aufzuheben gewesen wäre.
61Die Festsetzung von Stundungszinsen ab dem 25. Oktober 2010 bis zum Eintritt der Bestandskraft leidet auch nicht an eigenständigen Rechtsfehlern. Dass die Beklagte überhaupt berechtigt ist, bei Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 49 Abs. 4 Satz 3 SG eine Stundung zu gewähren und Stundungszinsen zu erheben, und dass auch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch (und ggf. nachfolgender Klage) die Festsetzung von Stundungszinsen vor Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts nicht hindern, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt; hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO).
62Die Anordnung von Stundungszinsen für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung darauf abgestellt, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bewirke, dass der frühere Soldat während deren Dauer keine Zahlung leisten müsse, der Geldbetrag also der Beklagten während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zur Verfügung stehe. Ausgehend hiervon sei eine unterschiedliche Regelung der Verzinsung bis zur Bestandskraft nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn ein sachlicher Grund dafür, dass der Anfall von Zinsen während des gerichtlichen Verfahrens davon abhänge, ob sich der Soldat bei Bestandskraft des Leistungsbescheides für die Inanspruchnahme der Ratenzahlung oder die sofortige Rückzahlung des gesamten Betrages entscheide, sei nicht ersichtlich. Dies gelte umso mehr, als eine Rechtsgrundlage für eine Zinsforderung bis zur Bestandskraft für den Fall, dass der Soldat die Forderung mit Bestandskraft in einer Summe zahle, im Soldatengesetz nicht gegeben sei.
63Diesen Erwägungen folgt der Senat nicht: Erweist sich der Bescheid im Rechtsbehelfsverfahren (ganz oder teilweise) als rechtmäßig und wird bestandskräftig, so entfällt die aufschiebende Wirkung mit Wirkung ex tunc.
64Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1962 – 6 B 10.62 –, DÖV 1962, 795 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011 – 12 A 2546/10 –, juris, Rn. 7; Gersdorf, in: Posser/ Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80 Rn. 39; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl 2014, § 80 Rn. 41 ff.
65Der frühere Soldat ist dann (rückwirkend) von dem im Leistungsbescheid ausdrücklich oder sinngemäß festgesetzten Zeitpunkt an zur Zahlung verpflichtet, und ab diesem Zeitpunkt greift die ihm ggf. eingeräumte Stundung. Ob dem früheren Soldaten als Bestandteil des Leistungsbescheides eine Stundung gewährt wird, beurteilt sich – eine etwaige spätere (hier nicht erfolgte) Anpassung des Bescheides bei Änderung der Verhältnisse dabei außer Betracht gelassen – zunächst maßgeblich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides. War bezogen auf diesen Zeitpunkt die regelmäßig auf den Angaben des früheren Soldaten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die er im Rahmen des Rückforderungsverfahrens gegenüber der Beklagten gemacht hat, beruhende Stundung des Rückzahlungsbetrags unter Anordnung von Ratenzahlungen und Stundungszinsen rechtlich nicht zu beanstanden, so hat es hiermit auch für die vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleichsbetrachtung sein Bewenden. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides wird namentlich nicht dadurch berührt, dass sich der frühere Soldat möglicherweise nach Bestandskraft des Leistungsbescheides zur Rückzahlung der Hauptforderung in einer Summe entschließt und von der eingeräumten Stundung insoweit keinen (weiteren) Gebrauch mehr macht. Nichts anderes gilt unter der Annahme, die Stundung und Festsetzung der Stundungszinsen enthalte Elemente eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, dessen Rechtmäßigkeit sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richtet, in dem aber auch noch keine vollständige Rückzahlung erfolgt ist. Abgesehen davon dürfte es sich bei dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Vergleichsfall angesichts der regelmäßig hohen Rückzahlungsbeträge um einen eher theoretischen Fall handeln, der auch aus diesem Grunde nicht geeignet erscheint, einen Gleichheitsverstoß aufzuzeigen. Verhält es sich (ausnahmsweise) so, dass auf Grund der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten eine Stundung rechtmäßig unterbleibt, handelt es sich von vornherein um eine gegenüber dem (regelmäßigen) Stundungsfall andere Fallgestaltung, deren unterschiedliche Regelung ebenfalls keinen Gleichheitsverstoß bewirkt. Ein Gleichheitsverstoß ist auch nicht in Anbetracht der vom Kläger angeführten Erklärung der Beklagten vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festzustellen. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, dass es sich um eine nicht abgestimmte Erklärung ihres damaligen Sitzungsvertreters gehandelt habe. Danach besteht also keine in diese Richtung gehende Verwaltungspraxis der Beklagten, die nach dem Gleichbehandlungsgebot auch vorliegend eine entsprechende Einschränkung des Zinsverlangens erfordern würde. Die Angaben der Beklagten sind im Übrigen gut nachvollziehbar, weil dem Senat aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle bekannt ist, dass die Beklagte Stundungszinsen regelmäßig auch schon für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft festsetzt.
66Schließlich begegnet auch die mit vier vom Hundert festgesetzte Höhe der Stundungszinsen – so diese Frage vor dem Hintergrund der obigen Auslegung des Klageantrags in Richtung auf das Wort „insgesamt“ überhaupt Bestandteil des Streitgegenstandes sein sollte – keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung wird allerdings teilweise die Auffassung vertreten, die Beklagte übe ihr Ermessen hinsichtlich der Zinshöhe nur dann beanstandungsfrei aus, wenn sie die Zinsen derzeit nicht höher als eineinhalb vom Hundert festsetze. Zur Begründung wird auf die derzeitigen niedrigen Zinsen für grundpfandlich gesicherte Baufinanzierungskredite oder die ebenfalls augenblicklich außerordentlich günstigen Refinanzierungsmöglichkeiten der Beklagten auf dem Kapitalmarkt verwiesen.
67Vgl. in diesem Zusammenhang etwa VG Gelsenkirchen, Urteile vom 8. September 2014 – 1 K 623/13 –, juris, Rn. 43 ff., und vom 17. Dezember 2014 – 1 K 6101/12 –, juris, Rn. 62 f.; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 – 5 K 2265/12 –, juris, Rn. 97.
68Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 128 ff., Zweifel an diesen Ansätzen bekundet. Die Konditionen für Baufinanzierungskredite geben keinen geeigneten Anhalt für eine noch ermessensgerechte Festlegung der Zinshöhe, da es sich bei der Stundung der Rückzahlung von Ausbildungskosten nicht um einen derartigen Kredit handelt, und zwar weder der Sache nach, noch im Hinblick auf seine Besicherung, die für Grundpfanddarlehen ein wesentlicher Bemessungsfaktor der Zinshöhe ist. Da vorliegend die Stundung nicht in entsprechender Weise abgesichert ist, dürfte es (wenn überhaupt) eher naheliegend sein, die marktüblichen Konditionen unbesicherter (Konsumenten-) Darlehen vergleichend heranzuziehen. Ein Abstellen allein auf die Refinanzierungskosten der Beklagten auf dem Kapitalmarkt lässt außer Acht, dass der Rückzahlungsverpflichtung auch ein gewisser Sanktionscharakter innewohnt.
69Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –, juris, Rn. 7 f.
70Aber auch unabhängig davon erscheint eine Zinshöhe bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht ermessensfehlerhaft, die sich an einem seit vielen Jahren unbeanstandeten Wert orientiert, der im Übrigen einem Niveau entspricht, das selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase durchaus z. B. bei den schon angesprochenen Konsumentenkrediten oder dem Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (derzeit 3,91 vom Hundert effektiver Jahreszins variabel bei einem garantierten Höchstzins von 9,25 vom Hundert; vgl. https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Studieren-Qualifizieren/Direkt-zum-KfW-Studienkredit/#2) üblich ist.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
72Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
73Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 01.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2012 wird insoweit aufgehoben, als Stundungszinsen in Höhe von mehr als 1,5 Prozentpunkten festgesetzt werden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 4/5, die Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger trat im Anschluss an seinen Grundwehrdienst zum 1. Juli 1997 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ein. Seine Dienstzeit wurde gemäß der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung vom 12. Juni 1997 letztlich auf siebzehn Jahre festgesetzt mit Dienstzeitende 1. November 2013. Die vom Kläger unterschriebene Verpflichtungserklärung enthielt u. a. einen ausdrücklichen Hinweis auf die Unwiderruflichkeit der Erklärung sowie die gesetzliche Regelung des § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG). Über den Inhalt der Norm wurde der Kläger zusätzlich noch einmal am 30. Juni 1997 belehrt.
3Im Zeitraum vom 2. April 1998 bis 10. Mai 2004 studierte der Kläger unter Beurlaubung vom militärischen Dienst und Gewährung von Ausbildungsgeld in Höhe von insgesamt 117.691,26 Euro Humanmedizin an den Universitäten N. und N1. . Am 1. Oktober 2004 wurde ihm die Approbation als Arzt erteilt; am selben Tag wurde er zum Stabsarzt ernannt. Vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Juli 2007 absolvierte der Kläger den klinischen Weiterbildungsabschnitt Chirurgie im Bundeswehrzentralkrankenhaus L. . Zudem absolvierte er während dieser Zeit mehrere Lehrgänge, für die Kosten in folgender Höhe entstanden: Spezialkurs Strahlenschutz (unmittelbare Kosten: 230,- €), Einführungskurs Intensivmedizin (unmittelbare Kosten: 230,- €; mittelbare Kosten: 327,20 €), Plastische Wiederherstellungschirurgie (unmittelbare Kosten: 188,- €; mittelbare Kosten: 188,- €), Lehrgang Notfallmedizin (unmittelbare Kosten: 1.805,51 €; mittelbare Kosten: 473,72 €). Mit Urkunde der X. X1. -V. N2. vom 28. März 2008 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. April 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat ernannt.
4Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Kläger die im Hinblick auf das bereits zuvor angekündigte Rückforderungsverfahren bislang ermittelten Kosten der von ihm absolvierten Fachausbildungen sowie die Höhe des ihm ausgezahlten Ausbildungsgeldes mit. Unter Hinweis auf die Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bat es um ausführliche Stellungnahme anhand eines beigefügten Formblattes sowie durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme machte der Kläger unter dem 5. Januar sowie dem 21. Januar 2009 Gebrauch.
5Unter dem 1. Dezember 2009 erließ das Personalamt der Bundeswehr einen an den Kläger gerichteten Leistungsbescheid. Mit Nr. 1 des Bescheids forderte es die Erstattung des dem Kläger während seiner Beurlaubung zum Studium gewährten Ausbildungsgeldes sowie der im Rahmen der ärztlichen Aus- und Weiterbildung entstandenen Fachausbildungskosten; es setzte den Erstattungsbetrag auf 100.420,73 Euro fest. Mit Nr. 2 und 3 des Leistungsbescheids gewährte das Personalamt dem Kläger eine ab Bestandskraft des Bescheides, spätestens ab dem 15. Januar 2010 mit 4 % verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen, wobei die monatliche Zahlungsrate auf 440,- Euro festgesetzt wurde. Mit Nr. 4 des Bescheids stellte es die Stundung sowie die Höhe der monatlichen Teilzahlungsrate unter den Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse. Zur Begründung führte das Personalamt im Wesentlichen aus, der Kläger sei durch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 125 Abs. 1 Satz 2 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) a. F. als Soldat auf Zeit entlassen; er habe demnach gemäß § 56 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SG die Kosten seiner Ausbildung zu erstatten. Hierbei handele es sich zum einen um das ihm während seiner Beurlaubung zum Studium gewährte Ausbildungsgeld i. H. v. 117.691,26 Euro sowie zum anderen um im Rahmen verschiedener Fachausbildungen angefallene Kosten i. H. v. 2.453,51 Euro (unmittelbare Kosten) bzw. 988,92 Euro (mittelbare Kosten). Diese Kosten könnten jedoch unter Berücksichtigung der bereits „abgedienten“ Dienstzeit in Ausübung der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auf die letztlich festgesetzte Summe reduziert sowie dem Kläger eine verzinsliche Ratenzahlung gewährt werden.
6Mit am 20. Juni 2012 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2012 wies das Personalamt der Bundeswehr den am 23. Dezember 2009 eingegangenen Widerspruch des Klägers vom 21. Dezember 2009 zurück. Zur Begründung berief es sich als Rechtsgrundlage auf § 56 Abs. 4 SG i. d. F. vom 15. Dezember 1995 i. V. m. § 97 Abs. 1 SG. Insbesondere sei die Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ordnungsgemäß angewandt worden; eine weitere Reduzierung des Erstattungsbetrages komme nicht in Betracht, da die insoweit ergangene Rechtsprechung Anwendung nur bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern finde.
7Der Kläger hat am 17. Juli 2012 Klage erhoben. Er rügt, die Beklagte habe ihn weder vor Erlass des Leistungsbescheides noch des Widerspruchsbescheides ausreichend angehört. Er ist der Ansicht, § 56 Abs. 4 SG verstoße sowohl gegen Art. 33 Abs. 5 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als auch gegen Art. 33 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Jedenfalls sei eine weitergehende Reduzierung des Erstattungsbetrages nach Maßgabe der für anerkannte Kriegsdienstverweigerer angewandten Grundsätze angezeigt, da mit der Festsetzung einer langfristigen Dienstzeit die Unerfahrenheit und Notlage eines jungen Menschen ausgenutzt werde, sich zudem seine Erwartungen im Hinblick auf sein berufliches Fortkommen in der Bundeswehr nicht erfüllt hätten und sich die Bundeswehr u. a. durch Umstrukturierungsmaßnahmen und die zuvor undenkbare Teilnahme an Auslandseinsätzen stark gewandelt habe; er könne sich insoweit auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Zudem sei die errechnete Abdienquote nicht korrekt, da fälschlicherweise seine klinische Weiterbildung nicht als Abdienzeit berücksichtigt werde. Schließlich überfordere ihn die festgesetzte Erstattungspflicht in wirtschaftlicher Hinsicht.
8Der Kläger beantragt,
9- 10
1. den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 01.12.2009 – PK 291076-I-41713 – sowie den Widerspruchsbescheid vom 14.06.2012 – 39-21-05/002/10 – aufzuheben,
- 11
2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Ansicht, sie habe den Erfordernissen des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ausreichend Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liege nicht vor; auch sei ihre Handhabung des § 56 Abs. 4 SG nicht zu beanstanden, insbesondere handele es sich bei der klinischen Weiterbildung des Klägers um eine Fachausbildung, die im Rahmen der Abdienquote keine Berücksichtigung finden könne.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18Insoweit erweist sich der angefochtene Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 1. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2012 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage hingegen unbegründet.
19Rechtmäßig ist die Rückforderung des Ausbildungsgeldes und der Fachausbildungskosten i. H. v. insgesamt 100.420,73 Euro nach Nr. 1 des Leistungsbescheides unter Berücksichtigung der unter Nr. 2 geregelten und nach Nr. 4 unter Vorbehalt stehenden Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen (1.). Die in Nr. 3 des Bescheids geregelte Erhebung von Stundungszinsen ist hingegen nur bis zu einer Höhe von 1,5 %-Punkten rechtmäßig, im Übrigen hingegen rechtswidrig (2.).
201. Die Rückforderung des Ausbildungsgeldes und der Fachausbildungskosten in der festgesetzten Höhe ist rechtmäßig.
21a) Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes ist § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in der Fassung vom 15. Dezember 1995. Diese vom 1. Januar 1996 bis zum 23. Dezember 2000 gültige Fassung der Norm ist nach § 97 Abs. 1 SG anzuwenden auf Soldaten auf Zeit, die – wie der Kläger vorliegend mit seinem Studium der Humanmedizin zum 2. April 1998 – vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben.
22Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung unter anderem dann erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist.
23Dem Begriff der Kosten des Studiums im Sinne der vorgenannten Vorschrift unterfällt das dem Kläger auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 SG gezahlte Ausbildungsgeld. Hierfür kommt der ausdrücklich die Rückforderung von Ausbildungsgeld regelnde § 56 Abs. 4 Satz 2 SG als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil der Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis nicht mehr Sanitätsoffizier-Anwärter, sondern als Stabsarzt Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes war. Für diesen Personenkreis regelte § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in der hier anwendbaren Fassung abschließend sowohl die Erstattung der Fachausbildungskosten als auch die Rückforderung von Ausbildungsgeld, obwohl es an einer dem § 49 Abs. 4 Satz 2 SG entsprechenden, auf Sanitätsoffiziere zugeschnittenen Fassung fehlte.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, juris, Rn. 25 f. m. w. N.
25Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Fachausbildungskosten ist hingegen – der im Wesentlichen inhaltsgleiche – § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG in der aktuellen Fassung, weil die Zeiten der geltend gemachten Fachausbildungen nach dem 23. Dezember 2000 liegen.
26b) An der Vereinbarkeit des § 56 Abs. 4 SG mit dem Grundgesetz bestehen keine Zweifel.
27(aa) Die Vorschrift verstößt zunächst nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Dabei kann offen bleiben, ob das dort als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerte Alimentationsprinzip auch – gegebenenfalls vermittelt über Art. 14 Abs. 1 GG – für Soldaten gilt.
28Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. April 1991 - 2 WDB 3.91 -, BVerwGE 93, 69 = juris, Rn. 9 m. w. N.
29Bei den Kosten des Studiums oder der Fachausbildung handelt es sich schon nicht um besoldungsähnliche Leistungen, die vom Alimentationsprinzip erfasst sind.
30Vgl. S. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 17; U. Lucks, in: Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 56 Rn. 8.
31Im Übrigen trägt § 56 Abs. 4 SG hinsichtlich der hier in Rede stehenden Kosten der Fachausbildung wie auch des auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 SG gewährten Ausbildungsgeldes in gerechtfertigter Weise dem Umstand Rechnung, dass der Dienstherr, der einem Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse ein mit hohen Kosten verbundenes Studium ermöglicht und ihm während der Beurlaubung zum Zwecke des Studiums ein Ausbildungsgeld gewährt oder aber eine kostspielige Fachausbildung zuteilwerden lässt, grundsätzlich davon ausgehen kann, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag oder eigene Initiative aus dem Dienstverhältnisses ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die ihm entstandenen Kosten ganz oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Für diese Lage schafft der Erstattungsanspruch einen billigen Ausgleich.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, DokBer 2006, 295 = juris, Rn. 14 m. w. N.; VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11.GI -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 10 K 5420/13 -, juris, Rn. 17.
33(bb) Ebenso wenig ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Es stellt schon keine gleichheitsrechtlich relevante Ungleichbehandlung dar, dass – wie klägerseits vorgetragen – ein Soldat auf Zeit, der eine Pilotenausbildung absolviert, im Falle des Ausscheidens u. U. die Kosten dieser Ausbildung, nicht aber seine erhaltenen Dienstbezüge erstatten muss, während ein früherer Sanitätsoffizier-Anwärter (auch) zur Rückzahlung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes verpflichtet ist. Denn während der exemplarisch herangezogene Pilot die Ausbildung im Laufe seiner Dienstzeit und unter vollständiger Einbindung in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr absolviert, ist ein Sanitätsoffizier-Anwärter für die Zeit seines Studiums beurlaubt und von seinen Dienstpflichten freigestellt.
34Vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11.GI -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 10 K 5420/13 -, juris, Rn. 21.
35c) Der angefochtene Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig, namentlich liegt kein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG vor. Nach der Vorschrift ist einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere beschränkte sich die Gelegenheit zur Äußerung nicht nur auf die Abfrage der wirtschaftlichen Verhältnisse und damit, wie der Kläger meint, einen kleinen Ausschnitt der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen. Der Kläger wurde nach seiner Entlassung bereits mit Schreiben vom 24. April 2008 und 6. Mai 2008 auf die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 SG hingewiesen. Sodann wurde ihm mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 unter Nennung der bislang ermittelten Fachausbildungskosten sowie der Höhe des gezahlten Ausbildungsgeldes unter ausdrücklichem Hinweis auf die Härtefall-Klausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Anhörungsschreiben sind dem Kläger zugegangen, wie sich ausweislich seines Schreibens vom 5. Januar 2009 zeigt.
36d) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG liegen vor.
37(aa) Der Kläger ist mit Ernennungsverfügung vom 10. Juni 1997 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Er wurde auch „auf seinen Antrag entlassen“ i. S. d. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG i. d. F. vom 15. Dezember 1995. Die vorgenannte Vorschrift erfasst auch jene Fälle, in denen ein (früherer) Soldat auf Zeit als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Hierfür spricht zunächst schon, dass es gerade der Zweck einer solchen gesetzlichen Fiktion ist, die entsprechenden Rechtsfolgen der in Bezug genommenen Konstellation herbeizuführen. Nichts anderes lässt sich aus der mit Wirkung zum 24. Dezember 2000 in Kraft getretenen Änderung des § 56 Abs. 4 SG herleiten, die jene gesetzliche Fiktion nunmehr explizit aufnimmt. Denn die vorgenannte Änderung erfolgte nicht, um eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen, sondern entsprang ausweislich der Entwurfsbegründung lediglich sprachlichen Motiven.
38Vgl. BT-Drs. 14/4062, S. 23; siehe zum Ganzen auch VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11.GI -, juris, Rn. 26; ebenso BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, DokBer 2006, 295 = juris, Rn. 10.
39Nach § 125 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRRG i. d. F. v. 27. Dezember 2004 gilt der Kläger mit seiner mit Wirkung vom 1. April 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgten Ernennung zum Akademischen Rat an der X. X1. -V. N2. als auf eigenen Antrag entlassen. Die Vorschrift ist in der genannten Fassung anzuwenden, da diese zum Zeitpunkt der Ernennung des Klägers in Kraft war.
40(bb) Die militärische Ausbildung des Klägers war mit einem Studium – hier der Humanmedizin an den Universitäten N. und N1. von 1998 bis 2004 – sowie mit verschiedenen Fachausbildungen verbunden. Eine Fachausbildung i. S. d. Soldatengesetzes ist jede einem dienstlichen Zweck dienende, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung eines Berufssoldaten bzw. Soldaten auf Zeit, die zu seiner allgemeinen militärischen Ausbildung hinzukommt und zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt.
41Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 -, BVerwGE 65, 203 = juris, Rn. 27.
42Dass es sich bei den von der Beklagten in Anschlag gebrachten Kursen Strahlenschutz, Intensivmedizin, Plastische Wiederherstellungschirurgie und Notfallmedizin um so verstandene Fachausbildungen handelt, hat auch der Kläger nicht in Abrede gestellt. Soweit er vorbringt, die klinische Weiterbildung Chirurgie sei keine Fachausbildung i. S. d. § 56 Abs. 4 SG, bezieht sich dies allein auf die Anrechnung jener Zeit im Rahmen der sog. Abdienquote.
43e) Die Erstattungspflicht erstreckt sich nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG auf die entstandenen Kosten des Studiums und der Fachausbildungen. Zu erstatten sind dabei grundsätzlich alle Kosten, die in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Studium oder der Fachausbildung stehen. Hierzu gehören nicht nur unmittelbare Ausbildungskosten im engeren Sinne, wie Ausbildungs- bzw. Studiengebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und -ausrüstungen, sondern auch mittelbare Ausbildungskosten. Zu diesen persönlichen Kosten zählen beispielsweise Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, juris, Rn. 31; S. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 18.
45An dem Bestehen einer Erstattungspflicht änderte es nichts, falls man den Wortlaut der vom Kläger unterzeichneten Verpflichtungserklärung in mehrfacher Hinsicht (u. a. auch auf die zurückgeforderten Bruttobeträge) als unscharf ansähe. Denn der Hinweis in der Verpflichtungserklärung auf die gesetzliche Regelung des § 56 Abs. 4 SG hat keine Auswirkungen auf das tatsächliche Bestehen und den Umfang einer Erstattungspflicht. So ist sogar anerkannt, dass es nicht erforderlich ist, dass der Soldat vor seiner Verpflichtungserklärung über das Bestehen einer Erstattungspflicht belehrt wurde.
46Vgl. S. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 20 m. w. N.
47Erst recht kann dann aber eine – möglicherweise – als unscharf empfundene Wiedergabe der gesetzlichen Regelung keine Auswirkungen auf das Bestehen der Erstattungspflicht haben.
48Der insoweit von der Beklagten ermittelte Betrag ist rechtlich nicht zu beanstanden.
49(aa) Zu den Kosten des Studiums gehört das einem früheren Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, juris, Rn. 25 f. m. w. N.
51Der von der Beklagten ermittelte Betrag von 117.691,26 Euro für den Zeitraum vom 2. April 1998 bis zum 10. Mai 2004 ist nicht zu beanstanden; Anhaltspunkte für eine unzutreffende Ermittlung der Rückforderungssumme sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, die von ihr tatsächlich erbrachten Bruttobeträge zur Grundlage ihrer Rückforderungsberechnungen zu machen. Die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- und Versorgungsbezüge bei Beamten,
52vgl. dazu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 15 Rn. 65 f. m. w. N.,
53denen sich das Gericht anschließt, sind auf die Rückforderung von Ausbildungsgeld übertragbar. Hiernach kann grundsätzlich der Bruttobetrag angesetzt werden, da es sich bei der Differenz zwischen Brutto- und Nettobetrag um eine „mittelbare Zuwendung“ des Dienstherren handelt, die dieser für die „Rechnung“ des Beamten – oder hier Soldaten – unmittelbar an das Finanzamt abführt. Der Kläger wird hierdurch nicht unbillig im Sinne einer doppelten Inanspruchnahme – einmal bei erstmaligem Anfall der Lohnsteuer und sodann bei der Rückzahlung des Ausbildungsgeldes – benachteiligt, da es ihm freisteht, den zurückgezahlten Bruttobetrag im Kalenderjahr der Zahlung gegenüber den Finanzbehörden als sog. Negativeinkünfte geltend zu machen, um damit eine Verringerung der Steuerschuld zu erreichen.
54Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11.GI -, juris, Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 10 K 5420/13 -, juris, Rn. 26 ff.
55Dass eine steuerliche Geltendmachung beim Kläger ausnahmsweise nicht möglich sein soll, hat dieser nicht vorgetragen; dem Gericht liegen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor.
56(bb) Ebenso wenig sind die Kosten der Fachausbildung i. H. v. 2.453,51 Euro (unmittelbare Kosten) sowie 988,92 Euro (mittelbare Kosten) zu beanstanden. Weder greift der Kläger die Berechnungen an – seine Beanstandung der Kosten für die Fachausbildung Notfallmedizin bezieht sich nicht auf die Ermittlung der Kosten, sondern darauf, dass die Ausbildung außerhalb der Bundeswehr deutlich günstiger gewesen wäre – noch hat das Gericht sonstige Anhaltspunkte für eine unzutreffende Ermittlung.
57f) Schließlich hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise die Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG angewandt und das ihr zustehende Ermessen in einer vom Gericht nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
58Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Mit dieser Regelung sollen unzumutbare Belastungen vermieden werden. Derartige Härtevorschriften dienen dem Zweck, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung zu tragen. Sie haben ihren inneren Grund in den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel sowie des Übermaßverbots.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 -, BVerwGE 52, 84 = juris, Rn. 44; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 22. August 2013 - 1 A 2278/11 -, juris, Rn. 28.
60Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in nicht zu beanstandender Weise angewandt.
61(aa) Keinen Bedenken begegnet die Entscheidung der Beklagten, zur Vermeidung einer besonderen Härte durch Rückforderung der gesamten Ausbildungskosten eine sog. Abdienquote festzusetzen und den insoweit errechneten „abgedienten“ Teil der Ausbildungskosten von dem ursprünglich errechneten Erstattungsbetrag in Abzug zu bringen. Mit dieser Abdienquote wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der frühere Soldat auf Zeit unter Umständen Teile seiner Ausbildungskosten bereits dadurch abgedient hat, indem er dem Dienstherrn mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten nach Beendigung der Ausbildung uneingeschränkt zur Verfügung stand. Zur Berechnung der Abdienquote wird zunächst die Zeit festgestellt, die der frühere Soldat nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme gemäß seiner Verpflichtungserklärung noch hätte ableisten müssen. Das Verhältnis der bereits abgeleisteten Dienstzeit zu jener Bleibeverpflichtung ergibt sodann die Abdienquote. Im Rahmen dieser Rechenoperation ist es der Beklagten insbesondere mit Blick auf die von der Dienstzeit abhängende unterschiedliche Wertigkeit der Dienstleistungen nicht verwehrt, die abgeleisteten Dienstzeiten unterschiedlich gestaffelt zu gewichten, d. h. das erste Drittel mit einem Multiplikator von 0,75, das zweite Drittel mit einem von 1,05 und das dritte Drittel mit einem von 1,2 zu versehen.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, juris, Rn. 48; siehe auch BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 6 BV 12.19 -, juris, Rn. 41.
63Die Kammer hält auch in Anbetracht erst kürzlich geäußerter Kritik an dieser gefestigten Rechtsprechung -
64vgl. VG Schleswig, Urteil vom 6. März 2014 - 12 A 130/13 -, Umdruck S. 7 ff. -
65an der Auffassung fest, dass eine entsprechende Gewichtung bei der Ermittlung der Abdienquote nicht ermessensfehlerhaft ist.
66Auf Basis der vorstehenden Grundsätze hat die Beklagte in ermessensgerechter Weise für den Kläger einen Verzichtsanteil i. H. v. 17,24 % errechnet und demgemäß den Erstattungsbetrag für das Ausbildungsgeld auf 97.401,29 Euro und für die unmittelbaren Fachausbildungskosten auf 2.030,52 Euro reduziert. Den vorangestellten Maßstäben entspricht es insbesondere, dass die Beklagte bei den Berechnungen sowohl hinsichtlich des Ausbildungsgeldes als auch der einzelnen Fachausbildungen eine einheitliche Abdienquote i. H. v. zunächst 22,99 % zu Grunde gelegt hat. Denn zu Beginn des als abgeleistete Dienstzeit berücksichtigten Zeitraums vom 1. August 2006 bis zu seiner Entlassung mit Ablauf des 31. März 2008 erhielt der Kläger kein Ausbildungsgeld mehr und waren bereits sämtliche im Rahmen der Rückforderung herangezogenen Maßnahmen abgeschlossen. Den vorstehenden Maßstäben genügt es ebenfalls, dass die Beklagte zur Errechnung des Verzichtsanteils die zuvor bestimmte Abdienquote mit einem Multiplikator von 0,75 versehen hat. Der Kläger befand sich bis zu seinem Ausscheiden mit Ablauf des 31. März 2008 mit 600 abgeleisteten Tagen noch im ersten Drittel seiner gemäß der Verpflichtungserklärung 2.610 Tage – bis zum 1. November 2013 – dauernden Bleibeverpflichtung.
67Rechtsfehlerfrei ist dabei auch die Entscheidung der Beklagten, die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Juli 2006, in der der Kläger seine klinische Weiterbildung Chirurgie absolvierte, nicht als geleistete Dienstzeit im Rahmen der Errechnung der Abdienquote in Ansatz zu bringen. Berücksichtigungsfähig ist nämlich allein die Zeit, die der Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, juris, Rn. 48 f. m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 -, juris, Rn. 8.
69Befindet sich der Soldat dagegen in einer Fachausbildung, so stellt er dem Dienstherrn nicht seine erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten uneingeschränkt zur Verfügung, mag er im Rahmen seiner Tätigkeit auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichten.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 -, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris, Rn. 29; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 -, juris, Rn. 8.
71Erforderlich, aber auch ausreichend für eine Fachausbildung i. S. d. Soldatengesetzes ist es, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs „Fachausbildung“ keine Bedeutung. Dass die Weiterbildung eines approbierten Arztes nach den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte möglicherweise z. T. nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens angesehen wird, schließt es mithin nicht aus, sie bei einem Berufssoldaten des Sanitätsdienstes als Fachausbildung im Sinne des Soldatenrechts zu werten. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die – berufsrechtlich ebenfalls nicht als Ausbildung angesehene – Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, als eine solche Fachausbildung behandelt.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 -, BVerwGE 65, 203 = juris, Rn. 27; BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 6 BV 12.19 -, juris, Rn. 29, 36.
73Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt die in Rede stehende klinische Weiterbildung Chirurgie des Klägers eine Fachausbildung i. S. d. § 56 Abs. 4 SG dar. Dass es sich insoweit um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben, stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Etwas anderes ist auch für das Gericht nicht ersichtlich, insbesondere unter Berücksichtigung der Beurteilung vom 7. Dezember 2005, die den Ausbildungscharakter klar hervortreten lässt. Die vom Kläger – auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal – erhobenen Einwände zielen demgegenüber auf etwaige „Mängel“ der klinischen Weiterbildung, die – selbst als zutreffend unterstellt – ohne Einfluss auf ihren grundsätzlichen Ausbildungscharakter i. S. d. soldatenrechtlichen Fachausbildungsbegriffs bleiben. Es fehlt schließlich auch nicht an der geplanten militärischen Verwendung. Wie sich aus den Aktenvermerken über die Personalgespräche vom 11. Februar 2004 sowie vom 21. Februar 2006 ergibt, wurde eine Verwendung des Klägers im Fachgebiet Orthopädie bzw. Allgemeinchirurgie vorgesehen. Überdies wurde der Kläger jeweils ausweislich der Vermerke explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei der Weiterbildung um eine Fachausbildung handelt.
74(bb) Der angefochtene Verwaltungsakt ist auch nicht insoweit fehlerhaft, als die Beklagte keine – über die Abdienquote hinausgehende – Reduktion der für die Fachausbildung Notfallmedizin angefallenen unmittelbaren Kosten i. H. v. 1.805,51 Euro vorgenommen hat. Zwar wird gelegentlich in der Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Härtefallklausel eine Begrenzung der Erstattungspflicht auf solche Kosten gebiete, die in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr für die im zivilen Bereich verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten hätten aufgewendet werden müssen. Freilich handelt es sich insoweit vornehmlich um Fallkonstellationen, in denen entweder eine besondere Auslegung des § 56 Abs. 4 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG geboten erscheint,
75vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1996 - 2 B 49.96 -, DVBl. 1996, 1152 = juris, Rn. 7,
76oder aber ein deutliches Missverhältnis zwischen den tatsächlich entstandenen und den fiktiven Kosten im zivilen Bereich besteht,
77vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 -, BVerwGE 52, 84 = juris, Rn. 49 f.; BayVGH, Beschluss vom 13. März 1996 - 3 B 95.1092 -, juris, Leitsatz 3.
78Beide Konstellationen sind hier nicht einschlägig. Weder kann sich der Kläger für sein Ausscheiden aus der Bundeswehr auf Art. 4 Abs. 3 GG berufen noch besteht ein deutliches Missverhältnis der Kosten. Zur Begründung des Bestehens eines derartigen Missverhältnisses kann insbesondere nicht auf die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zurückgegriffen werden, nach denen er für einen 8-tätigen Kurs „Notfallmedizin“ am Universitätsklinikum F. im Jahre 2008 400,- Euro hätte aufwenden müssen. Die beiden Kurse sind nicht miteinander vergleichbar. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der bei der Bundeswehr absolvierte Lehrgang bereits im Jahre 2006 und nicht – wie der Kurs am Universitätsklinikum F. – 2008 stattfand. Zum anderen stehen einer Vergleichbarkeit die unterschiedliche Dauer und damit womöglich unterschiedlichen Inhalte der Kurse entgegen: Während die Fachausbildung Notfallmedizin bei der Bundeswehr vom 15. Mai bis 2. Juni 2006 dauerte, waren ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen für den Kurs am Universitätsklinikum F. lediglich acht Tage vorgesehen. Auch ansonsten hat das Gericht keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines deutlichen Missverhältnisses zwischen den tatsächlich entstandenen und den fiktiven Kosten im zivilen Bereich, zumal eine etwa bestehende Differenz bei den reinen Lehrgangskosten noch geschmälert würde durch die Lebenshaltungskosten, die sich der Kläger im jeweiligen Zeitraum erspart hätte. Hierzu rechnen beispielsweise Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
79(cc) Die Beklagte war auch nicht gehalten, eine weitere Reduzierung des Erstattungsbetrags unter den Gesichtspunkten einer möglichen wirtschaftlichen Knebelung des Klägers auf unabsehbare Zeit oder einer ernstlichen Gefährdung dessen wirtschaftlicher Existenz vorzunehmen. Zwar können diese Erwägungen grundsätzlich die Annahme einer besonderen Härte begründen.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 -, BVerwGE 52, 84 = juris, Rn. 54.
81Jedoch kann wirtschaftlichen Härten in der Regel mit einer verzinslichen Stundung und Ratenzahlungen ausreichend Rechnung getragen werden.
82Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Juni 1993 - 11 S 3031/92 -, juris, Rn. 20; siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 1 UZ 2203/07 -, juris, Rn. 14.
83Vorliegend hat die Beklagte den wirtschaftlichen Belangen des Klägers unter Härtegesichtspunkten dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie ihm unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse eine verzinsliche Stundung unter Einräumung von Teilzahlungen in Höhe von 440,- Euro monatlich gewährt hat.
84Es überschreitet nicht die Grenzen des der Beklagten eingeräumten Ermessens, die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen (§§ 850 ff. ZPO) bei der Berechnung der Teilzahlungsraten heranzuziehen,
85vgl. VG Gießen, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 8 E 2875/04 -, juris, Rn. 22; siehe auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 23 L 96/09 -, juris, Rn. 29; BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, juris, Rn. 21, und vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, juris, Rn. 25,
86sowie den pfändbaren Betrag entsprechend der Erlasslage um weitere 30 % zu reduzieren. Die festgesetzte Rate in Höhe von 440,- Euro überschreitet nicht den sich in Anwendung dieser Grundsätze ergebenden Betrag. Die Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO knüpfen an das nach § 850e ZPO zu berechnende Arbeitseinkommen an. Nach § 850e Nr. 1 ZPO sind u. a. – und hier allein relevant – Beträge nicht mitzurechnen, die unmittelbar aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Zu diesen Beträgen gehören die Beiträge für Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen ebenso wenig wie die monatlich aus verschiedenen Gründen zu bedienenden Darlehensverpflichtungen des Klägers. Über das Vorstehende hinaus wird die konkrete Berechnung der Teilzahlungsraten vom Kläger nicht angegriffen; die Berechnungen sind auch sonst nicht ersichtlich fehlerhaft.
87Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die Beklagte gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG oder jedenfalls nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG die verzinsliche Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung unter den Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse gestellt hat.
88(dd) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, über das vorstehende Maß hinausgehend die Erstattung auf jenen Betrag zu beschränken, der dem Kläger als geldwerter Vorteil aus der Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Die insoweit ergangene Rechtsprechung,
89vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, DokBer 2006, 295 = juris, Rn. 15,
90trägt bei der Auslegung des § 56 Abs. 4 SG allein im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG den Besonderheiten der Fälle anerkannter Kriegsdienstverweigerer Rechnung. Der Kläger hat aber, wie er selber vorträgt, weder vor noch nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr einen entsprechenden Antrag gestellt.
91(ee) Ebenso wenig kann sich der Kläger darauf berufen, sich in einer mit dem Fall eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers vergleichbaren Lage befunden zu haben. Die von ihm angeführten Motive können – selbst bei Wahrunterstellung – eine solche Gleichstellung nicht rechtfertigen. Sie sind auch nicht geeignet, ihrerseits eine über das vorstehende Maß hinaus zu berücksichtigende besondere Härte im Sinne des Gesetzes zu begründen.
92Soweit der Kläger zunächst abstrakt Gewissensgründe als für das Ausscheiden aus der Bundeswehr maßgeblich geltend macht, so hätte es ihm – unabhängig von der Plausibilität der vorgetragenen Aspekte – freigestanden, einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen. Es kann weiterhin keine Rede davon sein, dass die Beklagte die Unerfahrenheit des Klägers sowie eine bestehende Notlage im Hinblick auf die Finanzierung des Studiums in unangemessener Weise ausgenutzt hat. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 00.00.0000 war der am 00.00.0000 geborene Kläger 00 Jahre alt und musste sich der Folgen seines Handelns bewusst gewesen sein, zumal die von ihm unterzeichnete Verpflichtungserklärung u. a. einen ausdrücklichen Hinweis auf die Unwiderruflichkeit der Erklärung sowie die gesetzliche Regelung des § 56 Abs. 4 SG enthielt. Jedenfalls ermöglichte ihm die Beklagte ein Studium sowie verschiedene Fachausbildungen und wendete hierfür erhebliche Kosten auf. Die im Gegenzug eingegangene Verpflichtungszeit stellte hierfür eine angemessene Gegenleistung dar. Die „unerfüllten Aussichten, Versprechungen und Erwartungen“ – auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 18. August 2014 vorgelegten persönlichen Stellungnahme des Klägers –, der Wandel des Aufgabenspektrums der Bundeswehr sowie Umstrukturierungsmaßnahmen begründen ebenfalls keine besondere Härte, die einen teilweisen oder vollständigen Verzicht auf die Erstattung nach sich ziehen könnten. Hierbei handelt es sich nicht um atypische Fälle, vielmehr treffen sie alle Soldaten regelmäßig gleich.
93Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 -, BVerwGE 52, 84 = juris, Rn. 46.
94Auch wenn es hierauf nicht in entscheidungserheblicher Weise ankommt, trifft es nicht zu, dass im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung im Jahre 1997 an Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht zu denken gewesen sein soll. Bereits seit Anfang der 1990er-Jahre gab es entsprechende politische Debatten und auch entsprechende Einsätze. Im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht weiterführend sind die Hinweise des Klägers auf die Umstrukturierungen im Sanitätsdienst der Bundeswehr und die dortige Personalsituation sowie die – auch noch einmal in der mündlichen Verhandlung geschilderten – Umstände seines Auslandseinsatzes im Kosovo.
952. Der angefochtene Bescheid ist hingegen im Hinblick auf die in Nr. 3 des Leistungsbescheids festgesetzten Zinsen nur bis zu einer Höhe von 1,5 %-Punkten rechtmäßig, im Übrigen rechtswidrig.
96Die festgesetzten Zinsen finden ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG.
97Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 1 UZ 2203/07 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, juris, Rn. 64 ff., jeweils m. w. N.
98Der der Beklagten zustehende Ermessensspielraum schließt auch die Entscheidung mit ein, ob und in welcher Höhe sie für die Stundung bzw. die Bewilligung von Ratenzahlung Stundungszinsen fordert. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht und hierdurch auch auf Seiten der Beklagten ein Zinsverlust eintritt, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest im gewissen Umfange auszugleichen sucht.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 1996 - 12 A 2476/94 -, juris, Rn. 18.
100Mit der Höhe des festgesetzten Zinssatzes von 4 % hat die Beklagte die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens jedoch überschritten. Die Höhe der festgesetzten Zinsen hat sich an dem Liquiditätsnachteil der Beklagten zu orientieren, d. h. in Zeiten eines Haushaltsdefizits an dem Zinssatz, den die Beklagte aufwenden muss, um sich ihrerseits Liquidität zu verschaffen. Hierbei ist es der Beklagten im Rahmen ihres Ermessens nicht verwehrt, sich an der durchschnittlichen Zinshöhe der letzten sechs Monate vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Handlung zu orientieren. Insbesondere unter Berücksichtigung der statistischen Erhebung der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen erweist sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Juni 2012 ein Zinssatz i. H. v. 1,5 % noch als angemessen. Eine hierüber hinausgehende Erhebung von Stundungszinsen lässt sich angesichts der deutlich veränderten Verhältnisse auch nicht auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen stützen, nach dem eine Zinshöhe von 4 % keine unverhältnismäßige Belastung darstelle, da sie im Verhältnis zu den auf dem Kapitalmarkt üblichen Soll- und Kreditzinsen relativ niedrig bemessen sei.
101Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 1996 - 12 A 2476/94 -, juris, Rn. 18.
102Das Anfallen von Stundungszinsen bereits ab dem 15. Januar 2010 und damit vor Bestandskraft des über die Hauptforderung ergangenen Leistungsbescheides ist nicht zu beanstanden, da die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs unberührt lässt.
103Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 1996 - 12 A 2476/94 -, juris, Rn. 18.
104Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht hält eine Kostenteilung zwischen den Beteiligten für angemessen. Es hat hierbei der Höhe der bis zur vollständigen Tilgung anfallenden Zinsen im Vergleich zur Hauptforderung Rechnung getragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen für erforderlich halten durfte, sich schon in diesem Stadium einer rechtskundigen Person zu bedienen, um seine Rechte in dem vorliegenden tatsächlich und rechtlich komplex gestalteten Fall ausreichend wahren zu können.
105Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.