Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 14/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C14.16.0
bei uns veröffentlicht am12.04.2017

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

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Die Klägerin wurde 1999 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2015 festgesetzt. Von 1999 bis 2005 absolvierte sie unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin. Daraufhin wurde sie zum Stabsarzt ernannt. Während der Tätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus nahm sie bis Februar 2008 an der klinischen Weiterbildungsphase I teil und absolvierte spezielle medizinische Fortbildungen.

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Am 29. September 2008 wurde die Klägerin durch den Vogtlandkreis unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Medizinalrätin ernannt. Damit endete zugleich das Soldatenverhältnis auf Zeit.

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Mit Leistungsbescheid vom 3. Mai 2011 forderte die Beklagte die Klägerin nach Anhörung zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 123 999,45 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Hierbei berücksichtigte die Beklagte die Zeit, in welcher die Klägerin nach Abschluss der Weiterbildungsphase I vollen Dienst geleistet hatte, im Rahmen der Abdienquote als rückforderungsmindernd. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

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Der hiergegen erhobene Widerspruch ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Rückforderung gewandt hat, soweit diese eine Summe von 60 000,00 € übersteigt, abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die von der Beklagten getroffene Härtefallregelung rechtens sei. So sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nur solche Zeiten als sogenannte effektive Stehzeit anerkannt habe, in denen der ehemalige Soldat nach Beendigung der Ausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Dies sei während der Weiterbildungsphase I nicht der Fall. Die Erhebung von Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft in Höhe von 4 % sei nicht zu beanstanden.

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Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

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Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2016 und des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 11. März 2015 sowie den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 3. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2013 aufzuheben, soweit die Klägerin darin zur Zahlung von mehr als 60 000,00 € verpflichtet worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Im Hinblick auf die Mehrzahl der von der Revision geltend gemachten Einwendungen verletzt das Urteil des Berufungsgerichts kein Bundesrecht (1.). Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht jedoch insoweit, als es im Rahmen der Härtefallentscheidung für rechtens angesehen hat, dass Zeiten während der Weiterbildungsphase I nicht als effektive Stehzeit rückforderungsmindernd berücksichtigt werden (2. a) und dass Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden (2. b).

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1. a) Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737 - SG 1995). Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden.

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Die Klägerin hat ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 begonnen, sodass sich die Rückforderung der Kosten des Studiums nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 richtet. Diese Norm findet auch auf die geltend gemachten Fachausbildungskosten Anwendung, auch wenn die Fachausbildung erst nach dem genannten Stichtag begonnen wurde. Die Norm schützt das Vertrauen des Dienstherrn darin, dass der Soldat entsprechend seiner Verpflichtungserklärung für den bestimmten Zeitraum mit seiner Dienstleistung zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14). Zugleich soll zugunsten der Soldaten auf Zeit über § 97 Abs. 1 SG aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Rechtslage konserviert werden (BT-Drs. 14/4062 S. 24), um sie vor Rechtsfolgen zu bewahren, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht vorhersehbar waren. Das Übergangsrecht, welches das jeweils ältere Recht für anwendbar erklärt, will hierdurch die Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses festhalten, wie sie bei der Verpflichtungssituation gegeben waren. Denn mit der Verpflichtungserklärung bestätigt der Soldat sein Vertrauen. Das betrifft auch eine Fachausbildung, selbst wenn diese erst nach dem Stichtag begonnen wurde. Mit dem Beginn der Fachausbildung geht keine neue Verpflichtungserklärung, keine neue Vertrauensbestätigung einher. Diese Vertrauensbestätigung und nicht der Beginn einer (weiteren) Fachausbildung bildet den inhaltlichen Anknüpfungspunkt für die Konservierung der alten Rechtslage.

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§ 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 findet auf die durch die Gewährung von Ausbildungsgeld entstandenen Kosten des Studiums Anwendung, obwohl Satz 2 dieser Vorschrift vorsieht, dass ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld unter bestimmten näher aufgeführten Bedingungen erstatten muss. Die Sonderregelung des Satzes 2 gilt indes nur für Sanitätsoffizier-Anwärter. Mit ihrer Ernennung zum Stabsarzt ist die Klägerin keine Anwärterin mehr. Eine Erstreckung der Norm auf jegliches als Sanitätsoffizier-Anwärter erhaltenes Ausbildungsgeld ist mit ihrem Wortlaut nicht vereinbar. Eine entsprechende Regelung ist erst mit der Novellierung des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 getroffen worden.

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b) Der Beklagten stand es zu, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 durch Verwaltungsakt festzusetzen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Die Behörde ist insbesondere dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 11). Davon ist bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit auszugehen. Unerheblich ist es, dass das Soldatenverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits beendet war. Maßgeblich ist allein, dass die Entstehung des Anspruchs ihren Grund in dem Soldatenverhältnis auf Zeit findet. Jedenfalls insoweit wirkt auch das Soldatenverhältnis auf Zeit noch über den Zeitpunkt seiner Beendigung nach.

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c) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 setzt voraus, dass der (ehemalige) Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen worden ist. Ein förmlicher Entlassungsantrag ist hier nicht gestellt worden; das Soldatenverhältnis der Klägerin ist durch ihre Ernennung zur Beamtin beendet worden. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag.

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d) Des Weiteren muss die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sein. Die Klägerin ist entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung als Sanitätsoffizier zum Studium der Humanmedizin beurlaubt worden. Hierin ist die erforderliche Verbindung zwischen der militärischen Ausbildung und dem Studium zu sehen.

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e) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip, indem er im Grundsatz die vollständige Rückzahlung des Ausbildungsgeldes vorsieht. Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG nicht für das Soldatenverhältnis; diese Bestimmung enthält weder nach Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 <334 f.>; Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 <110 ff.> und vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - BVerfGE 31, 212 <221>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 18).

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Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten wirtschaftlich abzusichern, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5). Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst; dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 SG diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.

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Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses das Dienstverhältnis beendet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich. Dem hat der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs Rechnung getragen (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

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Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, sofern er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, falls der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 19 ff.).

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f) In der Rückzahlungsverpflichtung ist auch kein Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sehen, weil sich hierdurch Soldaten auf Zeit in ihrem Bestreben gehindert sehen könnten, in den Landesdienst zu wechseln. Keinesfalls ist eine solche Wertung dem § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG 1997 zu entnehmen. Diese Vorschrift beschreibt lediglich die Rechtsfolge der Ernennung zum Beamten. Sie dient nicht dazu, die Möglichkeit, das Soldatenverhältnis auf Zeit durch Ernennung zum Beamten vorzeitig zu beenden, zu fördern. Das folgt auch aus ihrem Satz 3, welcher für einen solchen Fall sicherstellt, dass die Rückzahlungsverpflichtung unberührt bleibt, indem er die Ernennung zum Beamten der Entlassung auf eigenen Antrag gleichstellt. Im Übrigen folgt auch unmittelbar aus dem Bundesstaatsprinzip keine Verpflichtung des Bundes, Soldaten auf Zeit, deren Ausbildung kostenaufwändig durchgeführt wurde, vor Ablauf der Verpflichtungszeit für die Aufnahme einer Tätigkeit im Landesdienst ohne Rückzahlungsverpflichtung freizustellen.

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g) Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind zunächst die Kosten des Studiums zurückzuerstatten.

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aa) Zu den Kosten des Studiums gehört das während der Beurlaubung zum Zweck des Studiums an einer zivilen Universität erhaltene Ausbildungsgeld im Sinne von § 30 Abs. 2 SG 1995. Nach dieser Vorschrift erhalten Sanitätsoffizier-Anwärter, die ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag und Kinderzuschlag). Der Begriff der Kosten des Studiums im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 ist weiter als derjenige des Ausbildungsgeldes, welcher in Satz 2 dieser Vorschrift in Bezug auf Sanitätsoffizier-Anwärter ausdrücklich verwendet wird. Das Ausbildungsgeld bildet einen Teil der Kosten des Studiums, die der Dienstherr zu tragen hat. Sanitätsoffizier-Anwärter absolvieren regelmäßig das Studium der Medizin an einer zivilen Universität, weil die Bundeswehr - anders als in manchen sonstigen Studiengängen - in diesem Fach keine eigenen Ausbildungskapazitäten vorhält. Die Kosten des Studiums sind deshalb bei Sanitätsoffizier-Anwärtern im Wesentlichen auf das Ausbildungsgeld begrenzt, ohne dass sonstige eventuell anfallende Kosten grundsätzlich ausgeschlossen sind.

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bb) Die Verpflichtung zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes begründet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die jedoch kein Ausbildungsgeld erhalten haben, weil ihr Studium bzw. ihre Fachausbildung innerhalb der Bundeswehr durchgeführt worden und § 30 Abs. 2 SG 1995 somit nicht zur Anwendung gelangt ist.

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Insoweit ist von Bedeutung, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium oder eine Ausbildung innerhalb der Bundeswehr absolvieren, nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung zurückzahlen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5 und vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 23). Je nach Ausbildung und Studiengang können diese Kosten geringer oder - etwa im Fall der Piloten - sogar deutlich höher ausfallen.

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Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterscheiden sich zudem von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 24).

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cc) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Brutto- und nicht die Nettobeträge zu erstatten sind. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <141 ff.>; BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <88>, vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <205 ff.> und vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 36 m.w.N.). Im konkreten Zusammenhang sieht die Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG 1995 zu diesem Zweck die Erstattung der Kosten und nicht etwa die Rückgabe eines netto erhaltenen Betrags vor. Dem Bund sind die Kosten in Höhe des Bruttobetrags entstanden. Mit dem Abzug der Einkommenssteuer hat der Soldat auf Zeit lediglich eine in seiner Person bestehende Steuerschuld beglichen. Der volle Brutto-Betrag ist damit zu erstatten. Die Rückzahlung kann ihrerseits in demjenigen Jahr, in dem sie erfolgt, individuell steuerrechtlich geltend gemacht werden.

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dd) Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sind auch nicht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld in Abzug zu bringen, die - womöglich - erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte. Zunächst hängen die genannten Leistungen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Sodann wäre die Klägerin selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaberin eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern ihre Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Im Übrigen ist es nicht einmal gewiss, dass die Klägerin überhaupt einen Studienplatz der Medizin erhalten hätte. All dies zeigt exemplarisch auf, dass die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 statuierte Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden kann, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 25).

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h) Der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen auch die Kosten der Fachausbildung, welche im Rahmen der grundsätzlich zweijährigen sogenannten Weiterbildungsphase I im Anschluss an die Ernennung zum Stabsarzt sowie im Rahmen von speziellen, in der Regel einige Tage oder Wochen andauernden Fortbildungslehrgängen entstanden sind.

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aa) Mit der Anerkennung der Weiterbildungsphase I als Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 wird nicht in Gesetzgebungskompetenzen der Länder zur Regelung des Facharztwesens eingegriffen. Denn diese Vorschrift verwendet einen eigenen, soldatenrechtlichen Begriff der Fachausbildung, der allein innerhalb der Bundeswehr Geltung beansprucht. Zu dessen Regelung kann sich der Bund auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 (Verteidigung) und Nr. 8 (Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen) GG berufen.

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bb) Bei der Auslegung des Begriffs der "Fachausbildung" ist allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Soldaten abzustellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine, neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <209 f.> sowie Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 32; siehe nachfolgend Rn. 33).

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cc) Die Kosten der Fachausbildung sind neben den Kosten des Studiums zu erstatten, auch wenn das Gesetz beide Varianten mit dem Wort "oder" verknüpft. Die Verwendung des Wortes "oder" stellt sicher, dass auch diejenigen zur Erstattung herangezogen werden, die nur ein Studium oder nur eine Fachausbildung erhalten haben. Im Übrigen ist die Norm so konzipiert, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Ausbildung (Studium und Fachausbildung) entstandenen Kosten erstattet werden sollen.

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dd) Der Annahme einer Fachausbildung steht auch nicht entgegen, dass Sanitätsoffiziere während der Weiterbildungsphase I in der Regel vollen Klinikdienst zu leisten haben. Unabhängig von der Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 zu reduzieren ist, wenn der Soldat über einen gewissen Zeitraum die vollzeitige und vollwertige Dienstleistung eines Arztes erbringt (s. hierzu unten Rn. 42), schließt dies nicht zwingend aus, dass während dieser Zeit eine Fachausbildung absolviert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Dies ist der Facharztausbildung im zivilen Bereich nicht unähnlich.

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ee) Zu Recht zählt die Beklagte auch Reise-, Umzugs- und Trennungsgeldkosten zu den Ausbildungskosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Sie stehen in hinreichendem Zusammenhang mit der Ausbildung.

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i) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93>). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.>, vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 <24>).

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aa) Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Härtefall-Ermessen nicht dadurch verletzt, dass sie bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt hat. Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 <143>; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Dies kann im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Bei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

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Die Begrenzung bedarf allerdings keiner Festlegung bereits im Rückzahlungsbescheid. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24). Diese Faktoren werden in aller Regel über einen hier regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit nicht einheitlich zu bewerten sein. Während der berufliche Werdegang in vielen Fällen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen wird, kann in einzelnen Fällen auch eine gegenteilige Entwicklung eintreten. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und ggf. Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Gerade vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft angemessen festzulegen. Denn auch der angemessene Zeitpunkt der Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 B 27.14 - juris Rn. 61 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn. 63 ff.).

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Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 B 65.16 - juris Rn. 12 f.).

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Diesen Vorgaben ist die Beklagte gerecht geworden. Der angegriffene Rückforderungsbescheid sieht eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ggf. eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsrate von Amts wegen vor.

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bb) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die allgemeinen Umstände des Dienstbetriebs in den Bundeswehrkrankenhäusern bei der Festsetzung des Rückzahlungsbetrags mindernd zu berücksichtigen. Aus den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergeben sich keine Umstände, die für den weiteren Verbleib im Soldatenverhältnis eine besondere Härte im beschriebenen Sinne darstellen. Auch das Revisionsvorbringen enthält hierzu keine hinreichenden Angaben.

41

cc) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass Sanitätsoffiziere zum Teil auch an bewaffneten Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilnehmen. Es erscheint eher fernliegend anzunehmen, dass eine besondere Härte daraus erwachsen soll, dass ein Soldat auf Zeit, der sich für rund 16 Jahre verpflichtet hat, Dienst als Soldat zu leisten, auch tatsächlich zur Teilnahme bei einem bewaffneten Einsatz verpflichtet wird. Die Bundeswehr ist seit ihrem Engagement in Serbien und Montenegro im Jahr 1992 und in Somalia im Jahr 1993 (BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92 u.a. - BVerwGE 90, 286), und damit deutlich vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die Klägerin, an Auslandseinsätzen beteiligt. Gerade wegen der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Einsätze erschließt sich zwingend das Bedürfnis, in diese Einsätze auch Sanitätsoffiziere als Ärzte einzubeziehen. Eine verbindliche Zusicherung (§ 38 Abs. 1 VwVfG), nicht zu einem solchen Einsatz herangezogen zu werden, ist nicht erteilt worden.

42

2. a) Die Verpflichtung, das erhaltene Ausbildungsgeld sowie die Kosten für die Fachausbildung vollständig zurückzuzahlen, verstößt jedoch insoweit gegen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, als bei der Festsetzung der Höhe der Rückforderung Zeiten nicht mindernd berücksichtigt werden, in denen der ehemalige Soldat auf Zeit nach Abschluss des Studiums oder nach Abschluss der Fachausbildung eine dem Studium bzw. der Fachausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat.

43

Die Rückzahlungsverpflichtung soll Soldaten von einer vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses abhalten, um so die Personalplanung der Bundeswehr und die Verteidigungsbereitschaft sicherzustellen (s.o. Rn. 27). Die Rückzahlungspflicht soll auch einen Ausgleich zugunsten des Dienstherrn bieten, weil er bei vorzeitigem Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat (vgl. oben Rn. 19). Diese Ziele werden in dem Maße verfehlt, in dem der Soldat auf Zeit nach Abschluss der Ausbildung nicht zu der durch die Ausbildung ermöglichten Dienstleistung zur Verfügung steht. Das Maß der berechtigten Erwartung des Dienstherrn findet seinen Ausdruck in der Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit. Da die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses von ihm zu vertreten ist, stellt es auch keine besondere Härte dar, wenn er die aufgewendeten Beträge zurückerstatten muss. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine besondere Härte dann gegeben sein kann, wenn der ehemalige Soldat die aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbringt (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 sieht entsprechend auch die Möglichkeit zum Teilverzicht vor.

44

Die Beklagte hat dies im Grundsatz mit ihren Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes; BMVg - P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012, im Folgenden: Bemessungsgrundsätze), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige Leistungsbescheide anzuwenden sind, anerkannt. Nach Ziffer 3 der Bemessungsgrundsätze ist die effektive Stehzeit in ein Verhältnis zur Stehzeitverpflichtung zu setzen. Dies ergibt die sogenannte Abdienquote, in deren Ausmaß die Rückzahlungsverpflichtung zu reduzieren ist.

45

In nicht zu beanstandender Weise wendet die Beklagte dabei einen progressiven Maßstab an, weil sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass der Wert der Dienstleistung mit zunehmender Berufserfahrung steigt. Deswegen wird die errechnete Abdienquote im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung durch den Faktor 0,75 abgesenkt, im zweiten Drittel durch den Faktor 1,05 und im letzten Drittel durch den Faktor 1,2 angehoben (Ziffer 3.1.5). Dies ist im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens zulässig.

46

Leisten Sanitätsoffiziere nach erfolgter Approbation Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus oder an anderen Stellen in der Bundeswehr, ist dies als effektive Stehzeit anzuerkennen. Anders als von der Beklagten angenommen, widerspricht es der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, von einer Hemmung der effektiven Stehzeit auszugehen, wenn während der - hier unstreitig gegebenen - vollen Dienstleistung als Arzt zugleich auch eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 stattfindet.

47

Zwar lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft danach selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f.).

48

An dieser zu § 46 Abs. 3 SG 1995 (und früheren sowie späteren Fassungen) ergangenen Rechtsprechung hält der Senat nicht fest, soweit sie auch solche Zeiten betrifft, in denen der ehemalige Soldat eine vollwertige, seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sieht unabhängig voneinander sowohl die Rückerstattung der Kosten des Studiums als auch der Kosten einer Fachausbildung vor. Folglich gelten für beide Arten der Ausbildung auch voneinander unabhängige effektive Stehzeiten. Für den Sanitätsoffizier ist hinsichtlich der Kosten des Studiums allein maßgeblich, dass er nach erfolgreich absolviertem Studium der Medizin als approbierter Arzt den vollen Dienst eines Arztes leistet. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr eine weitere Ausbildung in Form einer Fachausbildung für den Sanitätsoffizier vorsieht, auch wenn sie zeitgleich zur ärztlichen Tätigkeit durchlaufen wird. Anderes gilt nur für solche Zeiten, in denen der Sanitätsoffizier zum Zweck der Fortbildung von der üblichen ärztlichen Dienstleistung befreit ist. Dies betrifft typischerweise Fortbildungen, die ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der Bundeswehr in Blockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen absolviert werden.

49

Die effektive Stehzeit im Hinblick auf eine zusätzliche Fachausbildung kann erst nach deren Abschluss, üblicherweise also mit der Beendigung der Weiterbildungsphase I beginnen. Die sich aus dieser fachausbildungsbezogenen effektiven Stehzeit ergebende Abdienquote betrifft allein die Kosten der Fachausbildung.

50

Danach ergeben sich hier unter Berücksichtigung der insoweit nicht zu beanstandenden Bemessungsgrundsätze der Beklagten die folgenden Werte:

Stehzeitverpflichtung für die Kosten des Studiums 22.11.05 - 31.12.15 3 640 Tage
Effektive Stehzeit 22.11.05 - 29.09.08 1 028 Tage
Abzug Fortbildung 28 Tage
Summe eff. Stehzeit 1 000 Tage

Berechnung auf Grundlage der Bemessungsgrundsätze, Ziffer 3.1.2: 1 Jahr = 360 Tage, 1 Monat = 30 Tage

Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 1 000 Tage von 3 640 Tagen = 27,47 %.

51

Nach Ziff. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 20,60 %.

52

Das Ausbildungsgeld von 125 025,15 € reduziert um den Faktor 20,60 % beträgt 99 269,97 €.

53

Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Fachausbildung, für die eine eigene Abdienquote ab Beendigung der Fachausbildung zu errechnen ist:

Stehzeitverpflichtung für die Kosten der Fachausbildung 1.3.08 - 31.12.15 2 820 Tage
Effektive Stehzeit 1.3.08 - 28.09.08 208 Tage

Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 208 Tage von 2 820 Tagen = 7,41 %.

54

Nach Ziff. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 5,56 %. Die Fachausbildungskosten in Höhe von 6 076,68 € reduziert um den Faktor 5,56 % betragen 5 738,82 €.

55

Das führt zu einer Gesamtforderung von 105 008,79 € (gegenüber 123 999,45 € im Ausgangsbescheid). Der diesen Betrag überschießende Anteil der Rückforderungssumme ist rechtswidrig; in diesem Umfang war der Bescheid aufzuheben.

56

b) Die Forderung von Zinsen ist ebenfalls rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (aa). Eine solche ist für die streitgegenständliche Rückforderungsentscheidung nicht gegeben (bb). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (cc).

57

aa) Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

58

bb) Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt (s.o. Rn. 35). Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

59

Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

60

Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

61

cc) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

62

Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

63

Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

64

Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

65

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.

(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. März 2015 - 7 K 1974/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten.
Die ... geborene Klägerin verpflichtete sich ..., als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes der Bundeswehr in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen zu werden und 17 Jahre Wehrdienst zu leisten. Die Beklagte stellte sie nach Belehrung über § 56 Abs. 4 SG zum 01.01.1999 ein und setzte das Ende der Dienstzeit zuletzt auf den 18.03.2016 fest.
Die Beklagte beurlaubte die Klägerin ab dem 05.10.1999 unter Fortfall der Dienstbezüge, um ihr ein Studium der Humanmedizin zu ermöglichen. Während des Studiums erhielt die Klägerin Ausbildungsgeld als Sanitätsoffizier-Anwärterin in Höhe von monatlich zuletzt rund 2.320 EUR brutto. Am 04.05.2006 wurde ihr die Approbation erteilt und schloss sie ihr Studium ab. Mit Wirkung vom 12.05.2016 wurde sie zur Stabsärztin befördert.
Am 12.05.2006 begann die Klägerin den ersten klinischen Abschnitt der Weiterbildung im Fachgebiet Radiologie am Bundeswehrkrankenhaus ... Während dieser von einer Elternzeit (19.08. bis 05.11.2006) unterbrochenen Weiterbildung führte die Klägerin Anfang 2008 ein Personalgespräch für die weitere Verwendungsplanung. Im Gesprächsvermerk vom 08.02.2008 hielt Oberfeldarzt Dr. J. fest, es sei eine weitere Verwendung im Fachgebiet Diagnostische Radiologie für die Klägerin vorgesehen. Sie habe Interesse am Abschluss der Gebietsweiterbildung bekundet und strebe eine Verwendung im Raum ... an. Einvernehmlich habe man als weitere Verwendung für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2008 den Einsatz am Bundeswehrkrankenhaus ... und ab 01.12.2008 bis 30.11.2011 einen Einsatz als Kompaniechefin am Dienstort D... und dem 01.12.2011 den zweiten klinischen Weiterbildungsabschnitt vorgesehen.
Nach dem Personalgespräch absolvierte die Klägerin den Sonderlehrgang „Notfallmedizin“ (14.04. bis 30.04.2008), ein Intubationspraktikum (07.07. bis 25.07.2008) sowie ein Notarztpraktikum (01.11. bis 16.11.2008).
Mit Wirkung vom 27.01.2009 ernannte die Universität ... die Klägerin unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zur akademischen Rätin. Diese gab der Beklagten am selben Tag „meinen Statuswechsel von Soldat auf Zeit zum Beamten“ mit der Bitte, „alles weitere in die Wege zu leiten“, bekannt. Die Beklagte stellte eine Entlassungsurkunde aus und erklärte, die Entlassung sei kraft Gesetzes zum Ablauf des 26.01.2009 erfolgt.
Mit Leistungsbescheid vom 11.05.2011 forderte das Personalamt der Bundeswehr die Klägerin zur Erstattung des ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin von Oktober 1999 bis Mai 2006 gewährten Ausbildungsgeldes sowie der im Rahmen ihrer ärztlichen Weiterbildung entstandenen Fachausbildungskosten als Sanitätsoffizierin auf. Es setzte den Erstattungsbetrag auf insgesamt 146.626,85 EUR fest (Nr. 1 des Bescheids), gewährte Ratenzahlung mit monatlichen Raten von 320,00 EUR (Nr. 2) und erhob „mit Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab [20.06.2011]“ Stundungszinsen in Höhe von 4 Prozent, deren Einziehung nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen solle (Nr. 3). Das Personalamt stellte die Stundung unter den Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse und wies darauf hin, dass die Höhe der Teilzahlungen u.a. im Falle unvorhergesehener Einkommenseinbußen überprüft werden könne und ggf. weitere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden könnten (Nr. 4). Zur Begründung führte es u.a. aus, die Höhe des Ausbildungsgelds sei mit 147.331,65 EUR und die Kosten der Fachausbildung mit 1.679,38 EUR (d.h. den Kosten für den Sonderlehrgang „Notfallmedizin“) ermittelt worden. Der Gesamtbetrag von 149.011,03 EUR sei grundsätzlich sofort und in voller Höhe fällig. Auf die Erstattung könne jedoch ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn dies eine besondere Härte bedeuten würde. Hierbei werde berücksichtigt, inwieweit ausgebildete Soldaten dem Dienstherrn mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen nach Beendigung der Ausbildung uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hätten. Für Dienstzeiten nach Beendigung des Studiums oder von Fachausbildungen - hierunter falle auch die Zeit der Weiterbildung im Fach Radiologie - werde ein Teilverzicht auf die entstandenen Kosten nach der sog. Abdienquote erklärt. Zur Ermittlung dieser Quote werde die Zeit, welche die Klägerin nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme noch hätten ableisten müssen (Bleibeverpflichtung) festgestellt. Zur Bemessung der Abdienquote werde der Zeitraum der Bleibeverpflichtung in drei unterschiedlich bewertete Phasen (Multiplikator 0,75 für das erste Drittel der Bleibeverpflichtung, 1,05 für das zweite und 1,2 für das letzte Drittel) gegliedert. Der Verzicht auf die Rückforderung erfolge dann mit dem Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis der abgeleisteten Dienstzeit zur Bleibeverpflichtung multipliziert mit dem jeweiligen Multiplikator für die jeweilige Phase der Dienstleistung ergebe. Im Fall der Klägerin ergebe sich daraus eine Abdienquote von 2,13 Prozent und nach Anwendung des Faktors 0,75 ein Verzichtsanteil von 1,6 Prozent, was zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 146.626,85 EUR geführt habe.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe nach ihrem Studium während ihrer Weiterbildung im Bundeswehrkrankenhaus ... als Stabsärztin Dienst geleistet. Diese Zeit müsse anders als in dem angefochtenen Bescheid als „Abdienzeit“ angesetzt werden. So gerechnet habe sie rund 27 Prozent der Bleibeverpflichtung erfüllt, weshalb die Erstattungsforderung nicht lediglich um 1,6 Prozent vermindert werden dürfe. Auch der Multiplikator von 0,75 sei nicht gerechtfertigt. Es sei außerdem fraglich, ob hinsichtlich des Ausbildungsgeldes die Bruttobeträge angesetzt werden könnten. Immerhin habe der Staat die Einkommensteuer ja bereits bekommen. Die Beklagte verkenne ferner den Wortlaut des § 56 Abs. 4 SG. Danach könnten nur die Kosten für das Studium, d.h. das Ausbildungsgeld, „oder“ die Kosten für eine Fachausbildung zurückgefordert werden. Was ein junger Sanitätsoffizier nach dem Studium absolviere, sei zudem ärztliche „Weiterbildung“ und keine „Fachausbildung“. Deshalb könnten die Kosten für den Notfalllehrgang nicht zurückgefordert werden. Die Beklagte habe auch Ermessensfehler begangen. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückzahlungspflicht von Kriegsdienstverweigerern sei ihre Rückzahlungspflicht auf allenfalls 60.000 EUR Ausbildungsgeld zu beschränken. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass sie weiterhin Reserveoffizierin sei. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.03.2006 darauf hingewiesen, dass die Ratenzahlung nicht während des gesamten weiteren Berufslebens andauern dürfe, was nicht berücksichtigt worden sei.
Diesen Widerspruch wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013 zurück.
10 
Auf die dagegen gerichtete Klage mit dem Begehren, die Bescheide aufzuheben, soweit die Hauptforderung 60.000 EUR übersteigt, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen Nr. 3 des Bescheids vom 11.05.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013, soweit er dem entgegensteht, aufgehoben, soweit Zinsen vor Bestandskraft und in Höhe von mehr als 1,5 Prozent erhoben werden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 bis 4 des angefochtenen Bescheids getroffenen Regelungen sei § 56 Abs. 4 SG in der Fassung vom 15.12.1995 (SG 1995), die mit Blick auf das 1999 begonnene Studium gemäß § 97 Abs. 1 SG noch anzuwenden sei. Die Kammer habe keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen, deren tatbestandliche Voraussetzungen vorlägen. Die Entscheidung der Beklagten, den Erstattungsbetrag aus Gründen einer besonderen Härte nur im geschehenen Umfang zu reduzieren, sei ebenfalls fehlerfrei. Nicht zu beanstanden sei insbesondere die Berücksichtigung der sog. „Abdienzeit“ und deren konkrete Berechnung. Es begegne keinen Bedenken, dass die Beklagte hierbei nur diejenigen Zeiten als Abdienzeiten berücksichtige, in denen der Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildungen der Bundeswehr uneingeschränkt, d. h. frei von Ausbildungszwecken zur Verfügung gestanden habe. Das sei bei den von der Klägerin im Bundeswehrkrankenhaus ... absolvierten Fachausbildungszeiten nicht der Fall gewesen. Die Beklagte sei auch nicht gehalten gewesen, den Erstattungsbetrag auf den von der Klägerin durch das Studium und die Fachausbildung erlangten konkreten finanziellen Vorteil zu beschränken. Sie könne sich insoweit nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern berufen. Diese Rechtsprechung resultiere aus der Erkenntnis, dass sich ein Zeitsoldat, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen habe, in einer Zwangslage befinde. Die Klägerin habe sich nicht in einer vergleichbaren Zwangslage befunden. Die Festsetzung des Rückforderungsbetrags sei auch nicht wegen dessen Höhe oder der Ratenzahlungsverpflichtung rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar im Urteil vom 30.03.2006 ausgeführt, dass, soweit Ratenzahlung gewährt würden, die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens andauern dürfe, sondern zeitlich begrenzt sein müsse. Dem habe die Beklagte jedoch durch die Regelungen in Nr. 2 und Nr. 4 des angefochtenen Bescheides und die ihre Verwaltungspraxis steuernden „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.12.2012 - Gz. P II 1 - Az. 16-02-11 -) hinreichend Rechnung getragen. Denn die Bemessungsgrundsätze sähen vor, dass Erstattungspflichtige zwei Jahre vor Beginn des gesetzlichen Rentenalters und spätestens 30 Jahre nach Bestandskraft des Leistungsbescheides den Erlass der zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgten Forderungen beantragen könnten. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen, auf eine Erstattung ganz oder teilweise zu verzichten, beinhalte auch die Befugnis zur Erhebung von Stundungszinsen. Das bei der Festsetzung des Zinssatzes bestehende Ermessen habe sie allerdings nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weshalb der Bescheid insoweit anzupassen gewesen sei. Der Prozentsatz von 4 Prozent sei überhöht. Angemessen seien 1,5 Prozent. Aufzuheben sei Nr. 3 des angefochtenen Bescheides auch insoweit, als die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auch für Zeiten vor Eintritt der Bestandskraft verfügt worden sei. Denn Widerspruch und die Klage hätten aufschiebende Wirkung.
11 
Am 17.07.2015 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Sie macht geltend, sie habe die Verfassungswidrigkeit des § 56 Abs. 4 SG „unter dem Gesichtspunkt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und dem darin enthaltenen Alimentationsprinzip“ gerügt. Dazu habe das Verwaltungsgericht nichts gesagt. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die Beklagte Bundeswehrpiloten bei der Rückforderung anders behandle als Sanitätsoffiziersanwärter. Unabhängig davon sei auch der Tatbestand des § 56 SG 1995 nicht erfüllt. Sie habe keinen Entlassungsantrag gestellt. Die Entlassung kraft Gesetzes könne nicht gleichgestellt werden. Bei ihrer Weiterbildungszeit handle es sich ferner nicht um eine „Fachausbildung“ im Sinne dieser Vorschrift, weil sie nicht in strukturierter Form erfolgt sei. Es sei auch nicht richtig, diese Zeit nicht als „Stehzeit“ anzuerkennen. Denn sie habe während ihrer Zeit als Assistenzärztin regulären Dienst verrichtet und Überstunden geleistet. Ihre Weiterbildung könne auch deshalb nicht als „Fachausbildung“ gewertet werden, weil die Bewertung der ärztlichen Qualifikationen ausschließlich den Ärztekammern obliege und nach Art. 7 GG dem Landesrecht unterfalle. Es sei daher verfassungswidrig, wenn die Bundeswehr als bundeseigene Verwaltung das, was „Ausbildung“ sei, abweichend festlege. Dies verletze das Föderalismusprinzip. Rechtswidrig sei auch der Ansatz der Kosten für den Sonderlehrgang „Notfallmedizin“, weil die Kosten dafür vier Mal so hoch seien wie im zivilen Bereich. Der bei der Berechnung der Abdienquote herangezogene Multiplikator sei ebenfalls fehlerhaft. Er sei mit Blick auf die Ausbildung von Starfighter-Piloten entwickelt worden und bei Humanmedizinern, deren Ausbildung viel günstiger sei, unangemessen. Aus dem angegriffenen Urteil lasse sich insgesamt die Haltung herauslesen, dass das „gebrochene Wort“ möglichst sanktioniert werden solle. Das greife aber zu kurz. Das Beamtenrecht habe einen Wechsel vom Soldaten- in ein Landesbeamtenverhältnis zugelassen. Dies privilegiere die Landesverwaltung. Auch insoweit liege eine Verletzung des Föderalismusprinzips vor. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Soldaten, die den Kriegsdienst verweigerten, sei auf sie anzuwenden. Sie sei zwar keine anerkannte Kriegsdienstverweigerin. Jedoch habe sie sich im Sanitätsdienst der Bundeswehr weder hinreichend ausgebildet noch ausreichend fachlich betreut gefühlt, um verwundete Soldaten zu versorgen. Das Gewissen in der Verfassung sei nicht nur als Verweigerung des Kriegsdienstes, sondern auch als ärztliches Gewissen geschützt. Das Verwaltungsgericht sei auch auf die Tatsache, dass die Sanitätsärzte in Kriegseinsätze geschickt würden, nicht hinreichend eingegangen. Es gehe nicht an, die Gewissensnöte der ausgeschiedenen Sanitätsoffiziere nicht ernst zu nehmen und sie daran festzuhalten, an rechtswidrigen Unterwerfungskriegen aus wirtschaftlichen Gründen mitzuwirken. Auch unter dem Gesichtspunkt der unzumutbaren Dauer der Verpflichtung und den ihr damals gemachten Versprechungen sei die Rückforderung eine unzumutbare Härte. Die Ratenzahlung stelle außerdem eine unzulässige wirtschaftliche Knebelung dar. Durch die Praxis der Beklagten würden schließlich in besonderem Maße ehemalige weibliche Sanitätsoffiziere benachteiligt. Durch Schwangerschaft und Kinderbetreuung fielen bei ihnen beträchtliche Zeiten ohne oder mit nur geringem Verdienst an, was sich auf die Tilgungsmöglichkeit nachteilig auswirke. Das widerspreche Art. 6 GG.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31.03.2015 - 7 K 1974/13 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Leistungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 11.05.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 04.06.2013 auch insoweit aufzuheben, als die in Nr. 1 festgesetzte Hauptforderung 60.000,-- EUR übersteigt.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, der mit Blick auf Bundeswehrpiloten behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Soweit die Klägerin behaupte, sie sei ebenso wie Piloten während des Studiums „in Struktur und Dienst“ der Bundeswehr eingegliedert gewesen, treffe das nicht zu. Anders als Piloten habe ein zum Studium beurlaubter Sanitätsoffiziersanwärter einmal pro Jahr das Sportabzeichen abzulegen und eine Schießübung zu absolvieren. Diese Pflichten seien derartig marginal, dass man nicht davon sprechen könne, die Klägerin sei in den Dienst der Bundeswehr „eingegliedert“ gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht entschieden, dass die Zeit der Weiterbildung im Bundeswehrkrankenhaus bei der „Abdienzeit“ nicht zu berücksichtigen sei. Das entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Inhaltlich habe sich die Weiterbildung nach den Vorgaben der Ärztekammer Baden-Württemberg gerichtet. Danach könne in der Weiterbildungszeit nicht von einer uneingeschränkten und eigenverantwortlichen Behandlung von Patienten gesprochen werden. Dementsprechend sei auch erst nach der zweijährigen Weiterbildung ein Einsatz auf Sanitätsdienstposten der Bundeswehr möglich. Die Ausführungen der Klägerin zu Auslandseinsätzen begründeten keine besondere Härte.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht überwiegend abgewiesen. Der Bescheid vom 11.05.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013 sind in dem Umfang, in dem sie Gegenstand der Berufung geworden sind, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Die Rechtsgrundlagen für die geltend gemachte Erstattungsforderung (I.) sind verfassungsgemäß (II.). Auch sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes (III.) und der Kosten für den Notfallmedizinlehrgang erfüllt (IV.). Die Beklagte hat die Umstände, die im vorliegenden Fall eine „besondere Härte“ begründen, ebenfalls zutreffend bestimmt. Das ihr deshalb eröffnete Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt (V.).
I.
20 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist - entgegen der anderen, aber zum selben Ergebnis führenden Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht allein § 56 Abs. 4 SG 1995, sondern § 56 Abs. 4 SG 1995 i.V.m. § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG in der seither geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.2005 (BGBl. I 1482 ).
21 
Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG 1995 muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Auf die Erstattung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG 1995 kann gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß § 97 Abs. 1 SG ist § 56 Abs. 4 SG 1995 auf Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, weiterhin anzuwenden.
22 
Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 erfasst Soldaten auf Zeit, die während ihres aktiven Dienstverhältnisses zur Ausübung dieses Dienstes auf Kosten der Bundeswehr ein Studium oder eine Fachausbildung absolviert haben. Die Ausbildung der Sanitätsoffizier-Anwärter weist insoweit Besonderheiten auf, als sie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt werden, um an einer zivilen Hochschule studieren zu können. Sie erhalten während dieser Zeit u.a. ein Ausbildungsgeld und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder -gebühren (vgl. § 30 Abs. 2 SG). Da diese nicht im aktiven Dienstverhältnis, sondern während einer Beurlaubung absolvierte Ausbildung von Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht erfasst ist, hat der Bundesgesetzgeber durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21.07.1970 (BGBl. I S. 1120) die später in Satz 2 des § 56 Abs. 4 SG 1995 aufgenommene spezielle Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere eingefügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.1983 - 6 B 13.83 -, Juris). Daraus folgt, dass sich die Erstattung des einem früheren Sanitätsoffizier-Anwärters gewährten Ausbildungsgeldes nach der Spezialregelung aus § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 richtet. Die Erstattung von Ausbildungskosten, die nach Beendigung des Anwärterverhältnisses und nach dem Ende der Beurlaubung - d.h. nach der Ernennung zum Stabsarzt - entstehen, beurteilt sich hingegen nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016 - 1 A 335/14 -, Juris, und vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris; s. auch BVerwG, Urteil vom 25.03.1987 - 6 C 87.84 -, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17, zu § 46 SG 1970; teilweise a.A. - ohne Auswirkungen auf den Inhalt der rechtlichen Maßstäbe - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016 - 5 LB 156/15 - Juris).
23 
Rechtsgrundlage für die Erstattung des der Klägerin während ihres Studiums gewährten Ausbildungsgeldes ist nach diesen Grundsätzen § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995, da sie ihr Studium noch vor dem Stichtag des 19.12.2000 begonnen hatte (vgl. § 97 Abs. 1 SG). Die sich an das Studium anschließende und nach dem Ende der Beurlaubung absolvierte Weiterbildung begann allerdings erst im Jahr 2006 und damit nach dem genannten Stichtag. Als Rechtsgrundlage für die Erstattung der damit verbundenen Kosten kommt daher nicht mehr § 56 Abs. 4 SG 1995, sondern nur § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG n.F. in Betracht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.; offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015 - OVG 7 B 27.14 -, Juris). Diese Vorschriften bestimmen, dass ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit (einem Studium oder) einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten (des Studiums oder) der Fachausbildung erstatten muss (§ 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG). Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG).
II.
24 
§ 56 Abs. 4 SG 1995 ist ebenso wie § 56 Abs. 4 SG verfassungsgemäß.
25 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit dem Grundgesetz bereits mit Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG wegen der zu § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 10.01.1968 (BGBl. I. 56 ) ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.01.1975 (- 2 BvL 51/71 -, BVerfG 38, 128) feststeht (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken zum Alimentationsprinzip (1.) und zum Gleichheitsgrundsatz (2.) greifen jedenfalls inhaltlich nicht durch.
26 
1. Der behauptete Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liegt nicht vor.
27 
Der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand ebenso geschützt wie der des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG. Der verfassungsrechtliche Maßstab hierfür ergibt sich bei Soldaten aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist an den Grundsätzen ausgerichtet, „die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen“ (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249). Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die von der Klägerin angegriffenen Regelungen über die Erstattung von Ausbildungsgeld an diesen Maßstäben gemessen nicht zu beanstanden sind. Der Senat verweist auf diese - zutreffenden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.) - Ausführungen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b VwGO).
28 
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren rügt, das Verwaltungsgericht habe ihre auf das Alimentationsprinzip bezogene Rüge „unentschieden“ gelassen, ist das angesichts der ausführlichen Begründung in der angegriffenen Entscheidung nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon geht ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sie ihre Rüge „unter dem Gesichtspunkt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG“ erhoben habe, auch inhaltlich fehl. Die Klägerin verkennt, dass Art. 33 Abs. 5 GG nur die hergebrachten Grundsätze des „Berufsbeamtentums“ regelt und daher als unmittelbarer Prüfungsmaßstab für das Dienstrecht im Bereich des Berufssoldatentums ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1963 - 2 BvR 481/60 -, BVerfGE 16, 94; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Unabhängig davon führt der Verweis auf das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Alimentationsprinzip auch deshalb nicht weiter, weil es sich bei dem Ausbildungsgeld für einen beurlaubten - und deshalb keinen Anspruch auf Besoldung habenden - Soldaten von vornherein um keine Alimentation handelt, sondern lediglich um eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 10/14 -, a.a.O.).
29 
2. Die von der Klägerin beanstandeten Regelungen aus § 56 Abs. 4 SG 1995 und § 56 Abs. 4 SG stehen auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
30 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, das heißt von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt, hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 -, Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 02.10.2014 - 4 S 512/14 - und vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 -, Juris).
31 
Nach diesen Grundsätzen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium an einer Bundeswehrhochschule oder eine Fachausbildung absolvieren, ohne beurlaubt worden zu sein, die während dessen erhaltenen Dienstbezüge im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens behalten können (arg. e § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 / n.F.), während ein ehemaliger Sanitätsoffizier-Anwärter das erhaltene Ausbildungsgeld erstatten muss (vgl. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 / n.F.). Die beiden Sachverhalte sind bereits nicht wesentlich gleich. Denn im ersten Fall leisten die Soldaten während ihrer Ausbildung Dienst, im zweiten hingegen nicht. Im ersten Fall sind sie - auch wenn sie, wie die Klägerin meint, im Einzelfall einzelne Ausbildungsschritte bei einer zivilen Einrichtung (Lufthansa) oder im Ausland (USA) absolvieren - vollständig in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr eingegliedert, während dies im zweiten Fall für die Dauer des Studiums aufgrund der Beurlaubung über mehrere Jahre hinweg nicht der Fall ist. Das zeigt sich exemplarisch an den Folgen, die ein Student zu erwarten hat, wenn er zu einer Vorlesung im ersten Fall an einer Bundeswehrhochschule und im zweiten Fall an der zivilen Hochschule zu spät kommt. Im ersten Fall verwirklicht er ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen, im zweiten bleibt das Versäumnis ohne dienstrechtliche Folgen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass sie während ihres Studiums auch an Veranstaltungen der Bundeswehr teilgenommen hat, rechtfertigt es nicht, die beiden Sachverhalte dennoch als wesentlich gleich einzuordnen. Die während des Studiums verbliebenen punktuellen Pflichten - im Wesentlichen das jährliche Ablegen des Sportabzeichens und eine Schießübung - führen nicht dazu, dass sie während ihrer mehrjährigen Beurlaubung aktiven Dienst als Soldatin geleistet hat.
32 
Unabhängig davon greift der sinngemäße Einwand der Klägerin, aktive Soldaten müssten ihre Besoldung nicht erstatten, während sie ihr Ausbildungsgeld zurückzahlen müsse, auch zu kurz. Sie übersieht, dass Soldaten, die während ihres Studiums im aktiven Dienst verbleiben, zwar nicht ihre Besoldung, aber gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SG 1995 / n.F. stattdessen die Kosten ihres Studiums zu erstatten haben. Hierunter fallen nicht nur unmittelbare Ausbildungskosten wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen, sondern auch mittelbare Kosten wie Trennungsgelder, Reisekosten und dergleichen sowie Lebenshaltungs- und Krankenversicherungskosten (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris, und vom 11.02.1977 -, VI C 114.74 -, BVerwGE 52, 84; Senatsurteil vom 10.11.2015 - 4 S 2429/13 -). Beide Sachverhalte werden insoweit ohnehin - wenn auch mit unterschiedlichem Ansatz, so doch im Ergebnis - im Wesentlichen gleich behandelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.2013, a.a.O.: „Entsprechung“; das Niedersächsische OVG, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O., geht sogar davon aus, dass die Sanitätsoffiziere im Ergebnis privilegiert sind).
III.
33 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Pflicht zur Erstattung des Ausbildungsgeldes aus § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind erfüllt. Die Klägerin hat als Sanitätsoffizier-Anwärterin Ausbildungsgeld erhalten und sie wurde „auf Antrag“ vorzeitig entlassen (1.). Die Beklagte hat auch die Höhe des Ausbildungsgeldes zutreffend ermittelt (2.).
34 
1. Die Klägerin wurde im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 „auf Antrag“ entlassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Entlassung nicht Folge eines förmlichen Entlassungsantrags bei der Beklagten war, sondern die gesetzliche Folge des (seinerseits auf Antrag erfolgten) Wechsels in ein Landesbeamtenverhältnis (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung vom 27.12.2004 ). Denn nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a.F. gilt die kraft Gesetzes bewirkte Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit als Entlassung auf eigenen Antrag. Diese gesetzliche Fiktion greift auch im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.).
35 
Nichts anderes folgt aus dem Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe (erst) im Zuge der im Jahr 2000 erfolgten Neufassung des § 56 Abs. 4 SG nach den Worten „der auf seinen Antrag entlassen worden ist“ die Worte „oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt“ eingefügt. Diese Neufassung hatte lediglich klarstellenden Charakter. Es war bereits zuvor in der Rechtsprechung geklärt - und daher auch für die Klägerin entgegen ihrem Vortrag 1998 erkennbar -, dass die Regelung auch den Fall erfasst, dass ein Soldat seine Entlassung aus der Bundeswehr erwirkt, indem er sich zum Beamten ernennen lässt. Denn im Ergebnis nicht anders als mit einem Entlassungsantrag verwirklicht der Soldat mit dem Übertritt in das Beamtenverhältnis seinen Entschluss, aus der Bundeswehr auszuscheiden. In beiden Fällen ist das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf die Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betreffenden (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.04.2015, jeweils a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013 - 6 BV 12.19 -, Juris). Das zeigt auch der vorliegende Fall. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung sinngemäß erläutert hat, diente die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit aus ihrer und aus der Sicht der Universität allein dem Zweck, das Soldatenverhältnis zu beenden; dementsprechend schied die Klägerin bereits wenige Monate nach der Begründung des Beamtenverhältnisses aus diesem wieder einvernehmlich aus.
36 
Ohne Erfolg macht sie geltend, diese Auslegung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 führe zu einem Verstoß gegen das „Föderalismusprinzip“, weil § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG a.F. den Wechsel vom Soldaten- in ein Landesbeamtenverhältnis privilegiere. Es trifft bereits nicht zu, dass die Vorschrift einen solchen Wechsel „privilegiert“. Sie regelt lediglich die Rechtsfolgen eines solchen Wechsels. Unabhängig davon verkennt die Klägerin, dass § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 den Wechsel in ein Landesbeamtenverhältnis - wie ihr Fall zeigt - nicht rechtlich verhindert, sondern lediglich finanzielle Anreize dafür schafft, dass der Soldat einen solchen Wechsel nicht vollzieht, bevor er, nachdem ihm mit Bundesmitteln in sechsstelliger Höhe ein Studium finanziert wurde, die dem Bund dafür zugesagte Gegenleistung, einen zeitlich begrenzten Dienst als ausgebildeter Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr, erbracht hat. Eine solche Regelung ist auch im Licht des von der Klägerin sinngemäß in Bezug genommenen Bundesstaatsprinzips (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Dieser Grundsatz vermittelt den Ländern keinen „privilegierten Zugriff“ auf Bundesbeamte oder Soldaten, dies erst recht nicht, wenn der Bundesbeamte oder Soldat den Wechsel in das Landesbeamtenverhältnis nur unter Verletzung der dem Bund gemachten Zusagen bewerkstelligen kann.
37 
2. Die Höhe des der Klägerin gewährten Ausbildungsgeldes hat die Beklagte zutreffend ermittelt. Sie hat ihrer Erstattungsforderung insbesondere zu Recht die Bruttobezüge der monatlich geleisteten Gelder zugrunde gelegt. Dem steht nicht entgegen, dass, wie die Klägerin geltend macht, „der Staat“ die Einkommensteuer bereits „bekommen“ habe.
38 
Mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt wird der Empfänger von Dienst- oder Versorgungsbezügen von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert. Für den Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge ist deshalb anerkannt, dass der Dienstherr der Erstattungsforderung den Bruttobetrag zugrunde legen kann. Der Beamte oder Ruhestandsbeamte ist vorrangig darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr der Rückzahlung als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Wege einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97; BVerwG, Urteil vom 21.09.1989 - 2 C 68.86 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15; Senatsbeschluss vom 23.09.2014 - 4 S 1123/13 -, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.). Für den Fall der Rückforderung von im Ergebnis zweckverfehlt gewährtem Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 (oder n.F.) gilt Gleiches (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.).
IV.
39 
Die Beklagte hat die Klägerin auch zu Recht zur Erstattung der Kosten für den im April 2008 absolvierten, rund zweiwöchigen Sonderlehrgang „Notfallmedizin“ herangezogen. Die militärische Ausbildung der Klägerin war nach ihrer im Mai 2006 erfolgten Ernennung zur Stabsärztin im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. „mit einer Fachausbildung verbunden“ (1.), nämlich mit ihrer Weiterbildung auf dem Gebiet der Radiologie (2.) und dem genannten Sonderlehrgang (3.).
40 
1. Der Begriff der „Fachausbildung“ ist ausschließlich an den militärischen Notwendigkeiten ausgerichtet. Das bedeutet zwar nicht, dass jeder Fachlehrgang, Kursus oder Schulungslehrgang für Berufssoldaten, mag er sich auch auf ein Spezialgebiet beziehen, oder jede Verwendung, die zur Erweiterung oder Vervollkommnung bestimmter Fachkenntnisse führt, eine solche Fachausbildung ist. Eine Fachausbildung ist aber jede besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes „Fachausbildung“ keine Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, DÖV 2016, 312, und vom 21.04.1982 - 6 C 3/81 -, BVerwGE 65, 203, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach diesen Grundsätzen insbesondere die von einem Sanitätsoffizier nach dem Abschluss seines Studiums aufgenommene Weiterbildung, mit der die Berechtigung zur Führung der Facharztbezeichnung erworben werden soll, als Fachausbildung zählt, wenn diese Weiterbildung von den Vorgesetzten - wie nach der ständigen Praxis der Beklagten und auch hier - als Voraussetzung für eine uneingeschränkte Einsatzbarkeit des Sanitätsoffiziers insbesondere für den Truppendienst angesehen wird (s. grdl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O.; Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.; Beschlüsse vom 14.05.2014 - 2 B 96.13 -, Juris, und vom 28.09.2013 - 6 B 13.83 -, Juris; Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; Senatsurteile vom 10.11.2015, a.a.O., und vom 15.12.2008 - 4 S 1653/08 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, a.a.O. und vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.).
41 
2. Nach diesen Grundsätzen ist auch die von der Klägerin nach ihrer Approbation und Ernennung zur Stabsärztin begonnene Weiterbildung auf dem Fachgebiet Radiologie als „Fachausbildung“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. anzusehen. Ohne Erfolg wendet sie hiergegen ein, ihre nach der Approbation absolvierte „Weiterbildung“ werde nach dem ärztlichen Berufsrecht nicht (mehr) als „Ausbildung“, sondern (schon) als ärztliche Tätigkeit eingeordnet. Dass die Weiterbildung eines approbierten Arztes nach den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens angesehen wird, schließt es nicht aus, sie bei einem Berufssoldaten des Sanitätsdienstes als Fachausbildung im Sinne des Soldatenrechts zu werten (BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O.). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht etwa die - berufsrechtlich ebenfalls nicht als Ausbildung angesehene - Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes zum Arzt für Allgemeinmedizin oder eine Ausbildung, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, als eine „Fachausbildung“ behandelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O., m.w.N.).
42 
Soweit die Klägerin rügt, in der bisherigen Rechtsprechung sei übersehen worden, dass bei einer solchen Auslegung gegen das „Föderalismusprinzip“ verstoßen werde, weil das Berufsrecht der Ärzte dem Landesrecht unterfalle und der Bund keine von diesem abweichende Bestimmung der Begriff der „Aus-“ und „Weiterbildung“ wählen könne, geht dieser Einwand fehl. Das gilt unabhängig davon, dass der zum Beleg ihrer Rechtsauffassung angeführte Art. 7 GG für das ärztliche Berufsrecht schon nicht einschlägig ist. Die Klägerin übersieht, dass der Bundesgesetzgeber in § 56 Abs. 4 SG n.F. keine Vorgaben für das Landesrecht gemacht, sondern einen Gegenstand des Soldatendienstrechts geregelt hat, das der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfällt (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG). Der Bundesgesetzgeber ist von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, bei der Bestimmung des Inhalts von bundesrechtlichen Vorschriften auf Begriffsbestimmungen des Landesrechts zurückzugreifen.
43 
3. Eine „Fachausbildung“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. war nach dem oben Gesagten erst recht der während der Weiterbildung absolvierte Sonderlehrgang „Notfallmedizin“. Für diesen Lehrgang gaben ebenfalls dienstliche Gründe den Anstoß und er sollte die Klägerin befähigen, eine militärische Funktion - namentlich im Truppendienst - zu übernehmen, die sie nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die im Kurs zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten nicht hätte sachgerecht wahrnehmen können.
V.
44 
Nach den inhaltsgleichen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und SG n.F. kann auf die Erstattung des Ausbildungsgelds und der Fachausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Beklagte hat die Umstände, die im vorliegenden Fall eine „besondere Härte“ bedeuten, zutreffend bestimmt und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
45 
1. Der Begriff der „besonderen Härte“ umreißt und charakterisiert u.a. die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich ein Offizier nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann. Bei einem Zeitsoldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, besteht eine solche Ausnahmesituation (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, a.a.O.; ferner Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.; Beschluss vom 26.06.2014 - 6 B 17.14 -, Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 11; Senatsurteil vom 10.11.2015, a.a.O.). Bei der Klägerin liegt eine solche Ausnahmesituation jedoch nicht vor.
46 
Als Kriegsdienstverweigerin ist sie nicht anerkannt. Soweit sie erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter sinngemäßem Verweis auf Art. 4 Abs. 1 GG Bedenken gegen den „Wandel der Bundeswehr“ und die Völkerrechtskonformität von Auslandseinsätzen artikuliert hat, kann das ihrer Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ankommt und die mit mehreren Schreiben angehörte und im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin bis dahin keine solche Bedenken vorgetragen hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; s. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.).
47 
2. Eine „besondere Härte“ ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin in ihrem Widerspruch angedeuteten und (erst) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher dargelegten Bedenken gegen die Qualität der ärztlichen Versorgung in der Bundeswehr. Das Gleiche gilt für die weiteren behaupteten Mängel im Dienstbetrieb wie hohe Überstunden und Personalmangel und den Einwand, die Bundeswehrverwaltung verspreche Interessenten durchweg Ausbildungs- und Verwendungsmöglichkeiten, ohne dies später einzuhalten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese - von der Beklagten bestrittenen - Defizite bestehen. Solche Umstände vermögen, selbst wenn sie bestehen sollten, schon deshalb keine „besondere“ Härte zu begründen, weil sie gegebenenfalls alle Soldaten des Sanitätsdienstes betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016 - 1 A 335/14 -, a.a.O., und vom 20.04.2015, a.a.O.). Unabhängig davon hält der Senat das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck auch in tatsächlicher Hinsicht nicht für glaubhaft. Die Klägerin hat zu den genannten Bedenken in dem der Anhörung dienenden Schriftwechsel mit der Beklagten nichts vorgetragen, sondern erst ab dem Widerspruchsverfahren diesbezügliche Einwände formuliert und ihre Angaben im weiteren Verfahren gesteigert, ohne in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen zu können, warum sie diese Bedenken nicht von Anfang artikuliert hat, obwohl sie nach ihrem letzten Vortrag ausschlaggebend für die Beendigung des Soldatendienstverhältnisses gewesen sein sollen.
48 
3. Eine „besondere Härte“ ergibt sich auch nicht aus der sinngemäßen Behauptung der Klägerin, die Bundeswehrverwaltung habe ihre Unerfahrenheit nach dem Abitur ausgenutzt. Für diesen pauschalen Einwand bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2015, a.a.O.). Der insoweit einzige ansatzweise substantiierte Einwand der Klägerin, ihr sei das Ausmaß einer möglichen Erstattungsforderung vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht hinreichend „transparent“ dargelegt worden, greift nicht durch. Nach der (mehrfach) erteilten Belehrung zu § 56 Abs. 4 SG 1995 wusste sie, dass die Bundeswehr ihr eine langjährige und teure Ausbildung mit in ihrer Höhe absehbaren - weil gesetzlich geregelten - Ausbildungsgeldern finanzieren würde und dass sie bei Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungserklärung mit einer entsprechend hohen Erstattungsforderung würde rechnen müssen. Wenn sie sich mit diesem Wissenstand aus freien Stücken zu einer Verpflichtungserklärung und schließlich zu deren Nichteinhaltung entschlossen hat, begründet die Realisierung dieser Forderung keine „besondere Härte“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.).
49 
4. Ebenfalls keine „besondere Härte“ ergibt sich aus dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass sie der Bundeswehr weiterhin als Reserveoffizier zur Verfügung steht. Zwischen der zeitlich unbegrenzten Einsatzmöglichkeit eines Berufsoffiziers und der zeitlich sehr begrenzten eines Reserveoffiziers besteht ein so erheblicher Unterschied, dass der Hinweis auf das Reserveoffiziersverhältnis für § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 wie n.F. keine Bedeutung hat (BVerwG, Urteil vom 29.03.1979 - II C 16.77 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12, zu § 46 Abs. 4 Satz 3 SG a.F.).
50 
5. Die Beklagte hat den Umstand, dass die Klägerin der Bundeswehr außerhalb ihrer Aus- und Weiterbildung für einige Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand („effektive Stehzeit“), zu Recht als „besondere Härte“ eingeordnet und das Ausmaß dieses Umstandes bei ihrer Ermessensausübung fehlerfrei berücksichtigt.
51 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.) ist eine „besondere Härte“ allerdings grundsätzlich nicht (schon) in der Länge der Dienstzeit begründet, die der Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildung der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BT-Drs. V/1713 S. 3). Sie bedeutet nur ausnahmsweise eine besondere Härte und kann zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrags führen. Ausgehend hiervon hat sich die Beklagte im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.12.2012 („Bemessungsgrundsätze“) für eine Abdienregelung zur Berücksichtigung der „effektiven Stehzeit“ entschieden. Nach Nr. 3.1 der Bemessungsgrundsätze kann auf die ermittelte Forderung teilweise verzichtet werden, wenn der Erstattungspflichtige dem Dienstherrn mit den durch die besondere Ausbildung erworbenen Kenntnissen noch nach dem Abschluss der besonderen Ausbildung für eine Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand („effektive Stehzeit“). Der Verzicht wird bezüglich jedes Drittels der Stehzeitverpflichtung gesondert berechnet (in Prozent), wobei jedes Drittel mit einem unterschiedlichen Multiplikator zu gewichten ist: bezüglich des ersten Drittels mit dem Multiplikator 0,75, bezüglich des zweiten Drittels mit dem Multiplikator 1,05, bezüglich des dritten Drittels mit dem Multiplikator 1,2.
52 
b) Diese Verwaltungspraxis, die eine „effektive“ Stehzeit im zuvor genannten Sinne als „besondere Härte“ anerkennt und diese bei der Ermessensausübung gestaffelt und abhängig von ihrer Länge berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 24.09.2001, a.a.O.; s. auch Senatsurteil vom 10.11.2015, a.a.O.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.). Die Einwände der Klägerin gegen den genannten Multiplikator (aa) und die Nichtberücksichtigung ihrer Assistenzarzttätigkeit als „effektive Stehzeit“ (bb) sind nicht begründet.
53 
aa) Der Ansatz des nach den Dritteln der Stehzeitverpflichtung differenzierenden und ansteigenden Multiplikators ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 - und Senatsbeschluss vom 24.09.2001, a.a.O.; s. zu früheren Erlassfassungen schon VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.1995 - 11 S 561/94 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 20.08.2002 - 10 UZ 4067/98 -, ESVGH 53,51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.1999 - 12 A 1828/98 -, Juris). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dieser Faktor sei in Bezug auf Humanmediziner „willkürlich“, weil diese - anders als Luftwaffenpiloten, auf die die Drittelregelung zugeschnitten sei - nach ihrer universitären und anschließenden praktischen Ausbildung sofort einsetzbar seien (in diesem Sinne VG Schleswig, Urteil vom 06.03.2014 - 12 A 130/13 -, Juris). Es bedarf keiner Entscheidung, ob der dem Erlass u.a. zugrunde liegende Gedanke, dass der Soldat in der ersten Zeit nach dem Ende seiner Ausbildung hinsichtlich seiner Berufspraxis und -erfahrung noch nicht den gleichen Nutzen für seinen Dienstherrn hat wie ein schon voll im erlernten Beruf stehender Soldat, tatsächlich - wie die Klägerin meint - nur bei Piloten, nicht aber bei Humanmedizinern zutrifft (a.A. bereits insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.). Jedenfalls übersieht die Klägerin, dass der niedrige Berechnungsfaktor zu Beginn der Abdienzeit auch dazu dient, ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis finanziell unattraktiv zu gestalten, um die durch das unplanmäßige Ausscheiden von Soldaten hervorgerufenen Verwerfungen im Personalkörper möglichst gering zu halten. Diese auf eine Anreizfunktion zielende Ermes-senspraxis ist angesichts des Zwecks von § 56 Abs. 4 SG nicht zu beanstanden und betrifft Soldaten des Sanitätsdienstes, die für den Personalbedarf der Bundeswehr eingeplant werden, in gleicher Weise wie etwa Bundeswehrpiloten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.).
54 
bb) Nach ihren Bemessungsgrundsätzen berücksichtigt die Beklagte als „effektive Stehzeit“ für die Ermittlung der „Abdienquote“ nur die Zeiträume, in denen der Soldat dem Dienstherrn „uneingeschränkt zur Verfügung“ stand (vgl. Nr. 3.1., 3.1.3 der Bemessungsgrundsätze, Hervorhebung im Original). Hiervon ausgehend berücksichtigt sie solche Zeiträume nicht, in denen ein Arzt nach seiner Approbation zur eigenen Weiterbildung an einem Krankenhaus - wie die Klägerin während des ersten klinischen Abschnitts ihrer Weiterbildung auf dem Fachgebiet Radiologie - tätig ist.
55 
Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass eine solche Zeit berücksichtigt werden müsse, weil ein Assistenzarzt bereits während der Weiterbildung einen vollwertigen Dienst im Bundeswehrkrankenhaus verrichte und dessen Betrieb mit Überstunden aufrecht erhalte. Dieser Einwand verfängt nicht.
56 
Die Weiterbildung u.a. zum Facharzt geschieht nach dem ärztlichen Berufsrecht zwar im Rahmen einer ärztlichen Berufstätigkeit. Das ändert jedoch nichts daran, dass diese Tätigkeit unter der verantwortlichen Anleitung der von der Bezirksärztekammer befugten Ärzte durchgeführt werden muss und nur in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und durch Unterweisungen in anerkannten Weiterbildungskursen erfolgen kann (vgl. etwa § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg) mit dem Ziel, insbesondere die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Krankheiten und Körperschäden zu vertiefen (§ 4 Abs. 3 WBO). Dem entspricht es, dass ein Sanitätsoffizier nach den Vorgaben der Beklagten unmittelbar nach seiner Approbation noch nicht auf einem Sanitäts-Dienstposten verwendet werden kann, sondern dies frühestens nach einer zweijährigen Weiterbildung in Betracht kommt (Schriftsatz vom 29.10.2015).
57 
Dass die Beklagte Zeiten, in denen der Soldat sich auf solche Weise weiterbilden will und soll, nicht als forderungsmindernd anerkennt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beschränkung auf solche Zeiträume, in denen er der Bundeswehr nach der Ausbildung mit den erlernten Fähigkeiten ohne einen solchen Weiterbildungszweck - in diesem Sinne „uneingeschränkt“ - zur Verfügung steht, leitet sich ab aus dem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht, die der Sicherstellung der Personalplanung und damit der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr dienen soll. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu erreichen (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O.; s. zum Sanktionscharakter und dem Zweck der Norm, die Personalplanung und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu sichern, BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Senatsurteil vom 16.02.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Deshalb ist es auch unerheblich, dass ein approbierter Assistenzarzt während der Weiterbildung den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014, a.a.O., und Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O.).
58 
c) Die Beklagte hat die „effektive Stehzeit“ der Klägerin den mithin rechtmäßigen Bemessungsgrundsätzen entsprechend und damit ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ermittelt.
59 
Dass sie auf den so ermittelten Erstattungsbetrag keine fiktive Ansprüchen der Klägerin auf Kindergeld oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angerechnet hat, welche die Klägerin ihres Erachtens im Fall eines Studiums ohne Verpflichtungserklärung hätte geltend machen können, begründet ebenfalls kein Ermessensdefizit. Es bedarf keiner Entscheidung, ob solche Ansprüche überhaupt bestanden hätten. Denn hypothetische Leistungen Dritter können im Rahmen der aus § 56 Abs. 4 SG erwachsenden gesetzlichen Pflicht zur Rückzahlung gewährter Leistungen außer Betracht bleiben (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; s. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.).
60 
6. Eine „besondere Härte“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und n.F. kann sich ferner dann ergeben, wenn die Rückforderung eines größeren Erstattungsbetrages die wirtschaftliche Existenz des ehemaligen Soldaten gefährden würde (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Nr. 3.5 der Bemessungsgrundsätze). Die Beklagte hat zu Recht anerkannt, dass eine solche Gefahr bei einer Rückforderung des im vorliegenden Fall in Rede stehenden sechsstelligen Betrags angesichts der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren näher dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse besteht. Die Beklagte hat hierauf durch die Gewährung einer Stundung und die Einräumung von verzinsten Ratenzahlungen reagiert. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und grundsätzlich dazu geeignet, den mit der Härtefallklausel geschützten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.
61 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2006 (a.a.O.) ein, die im Bescheid verfügte Ratenzahlung stelle eine unzulässige wirtschaftliche Knebelung dar, die durch einen „Erlassantrag nach 30 Jahren“ nicht geändert werde.
62 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer betreffenden Urteil vom 30.03.2006 (a.a.O.) ausgeführt, dass, wenn sich die Bundesrepublik dazu entschließt, Ratenzahlungen zu gewähren, die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss. Ob diese Erwägung für Fälle, in denen der erstattungspflichtige ehemalige Soldat - wie hier - kein anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, überhaupt Geltung beansprucht (bereits insoweit skeptisch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.), bedarf vorliegenden keiner Entscheidung. Auch wenn dies der Fall ist, hat die Beklagte dem Erfordernis einer grundsätzlichen zeitlichen Begrenzung der Zahlungsbelastung im vorliegenden Fall in einer verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstandenden Weise Rechnung getragen. Das hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden. Sein Verweis auf Nr. 3.2.2 der Bemessungsgrundsätze der Beklagten führt zwar im vorliegenden Fall nicht weiter, da diese Bestimmung im Abschnitt über die „Entlassung aus Gewissensgründen“ (Nr. 3.2) steht, der Spezialregelungen für die Entlassung von anerkannten Kriegsdienstverweigern enthält, zu denen die Klägerin nicht zählt. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist aber unabhängig davon nicht zu beanstanden.
63 
Der Senat ist im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darauf beschränkt zu prüfen, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Das ist hier der Fall. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Belange des Dienstherrn und des entlassenen Soldaten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1975, a.a.O.), also bei der Verfolgung des Ziels, Soldaten durch die Sanktionsvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG zu einer möglichst vollständigen Erfüllung der Dienstverpflichtung anzuhalten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.). Die Beklagte muss deshalb die individuelle Vermögenslage des ehemaligen Soldaten und seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt in ihre Erwägungen einstellen. Dem Erfordernis, die Ratenzahlung gegebenenfalls so gewähren, dass die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauert, sondern zeitlich begrenzt sein wird (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, a.a.O.), erfordert es dabei nicht zwingend, bereits im Rückforderungsbescheid einen Ausspruch über einen bestimmten Zeitpunkt aufzunehmen, an dem die Zahlungspflicht endet. Vielmehr hat die Beklagte auch insoweit nach Ermessen zu entscheiden und kann sie sich auch auf die Aufnahme eines Vorbehalts der künftigen Überprüfung der Ratenzahlung mit der Möglichkeit weiterer Zahlungserleichterungen beschränken (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Einen solchen Vorbehalt hat die Beklagte in Nr. 4 des Bescheids aufgenommen. Der Klägerin, die als angestellte Ärztin in Teilzeit arbeitet und mit einem in Vollzeit beschäftigen Ingenieur verheiratet ist, bleibt es zudem unbenommen, den Tilgungszeitraum dadurch zu verkürzen, dass sie Sondertilgungen leistet, wie die Beklagte in dem genannten Bescheid ebenfalls dargelegt hat.
64 
Weitergehende Ermessensgrenzen (vgl. § 40 VwVfG) bestehen nicht. Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 1.01 - BVerwGE 116, 74), d.h. hier des Widerspruchsbescheids. Die Beklagte ist deshalb insbesondere nicht dazu verpflichtet, hypothetische Veränderungen in der Zukunft - wie etwa zusätzliche finanzielle Belastungen - zu prognostizieren und bereits durch eine Begrenzung des Zahlungszeitraums und damit im Ergebnis durch eine Beschränkung der Rückforderungssumme zu berücksichtigen, obwohl in diesem entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob diese Veränderungen jemals eintreten und wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Soldaten im Übrigen entwickeln werden. Es genügt vielmehr auch insoweit, dass dem Betroffenen - wie im angefochtenen Bescheid vorausgesetzt - die Möglichkeit verbleibt, solche Veränderungen - wenn sie eintreten - künftig anzuzeigen und erforderlichenfalls weitere Zahlungserleichterungen zu beantragen. Wenn ein ehemaliger Soldat der Auffassung ist, dass eine Zahlungsverpflichtung allein wegen der Dauer der bis dahin geleisteten Ratenzahlung unbillig geworden ist, bleibt es ihm unbenommen, auch mit dieser Begründung eine Zahlungserleichterung zu beantragen. Davon geht auch die Beklagte aus, die der entsprechenden Überlegung des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten ist, sondern dessen Urteil verteidigt hat. Ob ein solcher Antrag begründet ist, hängt von den (in der Zukunft liegenden) Umständen des Einzelfalls, namentlich der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids gerade noch nicht absehbaren Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den Jahr(zehnt)en nach dem Erlass dieses Bescheides ab.
65 
Kein normativer Anhaltspunkt besteht daher insbesondere für die Forderung, die Beklagte müsse den Tilgungszeitraum bereits im Rückforderungsbescheid regelmäßig auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter (§ 35 SGB VI) begrenzen (vgl. in diesem Sinne aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O., vom 01.06.2015, a.a.O., und vom 20.04.2015, a.a.O.; offengelassen von Niedersächsischem OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.). Dahingehende Detailvorgaben für die Ausübung des behördlichen Ermessens zu machen, ist dem Gesetzgeber vorbehalten und nicht Sache des Gerichts (vgl. auch insoweit § 40 VwGO, § 114 Satz 1 VwGO). Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 25.10.2010 - 4 S 1986/09 - insoweit noch etwas anderes ergeben sollte, hält er daran nicht länger fest.
66 
7. Soweit die Klägerin geltend macht, die Praxis der Beklagten sei mit dem in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie unvereinbar, trifft auch das nicht zu. Die Beklagte hat die familiären Verhältnisse und finanziellen Belastungen der Klägerin zu dem - wie gezeigt maßgeblichen - Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zutreffend ermittelt und bei der Billigkeitsentscheidung, insbesondere bei der Bemessung der Ratenhöhe berücksichtigt. Soweit sich in dieser Hinsicht künftig Änderungen ergeben sollten, steht es der Klägerin frei, diese gemäß Nr. 4 des angefochtenen Bescheids anzuzeigen und erforderlichenfalls auf weitere Zahlungserleichterungen hinzuwirken. Inwiefern bei dieser Sachlage ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vorliegen sollte, erschließt sich nicht.
67 
8. Eine besondere, zu weiteren Beschränkungen der Forderung zwingende Härte ergibt sich auch nicht aus der Höhe der für den Sonderlehrgang „Notfallmedizin“ entstandenen Kosten (1.679,38 EUR). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, ein Kurs zur Notfallmedizin werde bei zivilen Einrichtung günstiger, teils zu rund einem Viertel des genannten Betrags angeboten.
68 
Unter einer „Fachausbildung“ ist die gesamte Spezialausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes zu verstehen, dies unabhängig davon, inwieweit die Ausbildung einer zivilen Ausbildung entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O., unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BT-Drs. V/1713, S. 3). Die Beklagte hat in ihren Bemessungsgrundsätzen dessen ungeachtet anerkannt, dass es im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen ist, wenn eine vergleichbare besondere Ausbildung an einer zivilen Einrichtung erheblich, d.h. um mindestens 30 Prozent günstiger ist als innerhalb der Bundeswehr. Eine Berücksichtigung als „besondere Härte“ ist allerdings in der Regel ausgeschlossen, wenn der Erstattungspflichtige die Beendigung des Dienstverhältnisses grob fahrlässig oder vorsätzlich selbst herbeigeführt hat (vgl. Nr. 3.3 der Bemessungsgrundsätze). Diese ermessenslenkende, nach Verursachungsbeiträgen differenzierende und im Fall der Klägerin keine weitere Forderungsreduzierung ermöglichende Bestimmung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG). Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob die von der Beklagten umschriebenen spezifisch militärischen Anteile des Lehrgangs für die Klägerin auch zivil nutzbar sind und die Rückforderung der damit verbundenen Kosten auch - und schon - deshalb nicht unbillig ist.
69 
9. Soweit das Verwaltungsgericht Nr. 3 des angefochtenen Bescheids hinsichtlich des Zeitpunkts und der Höhe der Zinsen geändert hat, ist es über den Klageantrag hinausgegangen. Denn die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung nur beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit der Ausgangsbescheid „einen Betrag von 60.000,-- EUR in der Hauptforderung übersteigt“. Dieser Antrag betraf nur Nr. 1 des Ausgangsbescheids. Allerdings ist das Urteil insoweit rechtskräftig geworden, da die Beklagte keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich gegebenenfalls auch auf einen „ultra petita“ zugesprochenen Teil (vgl. Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -).
70 
Es bedarf daher auch keiner Ausführungen dazu, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Zinsen auf Zahlungsraten dürften nicht für Zeiten vor Eintritt der Bestandskraft festgesetzt werden, der Senatsrechtsprechung widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 30.12.2013 - 4 S 5/13 -; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Ebenfalls keiner Vertiefung bedarf die in der Rechtsprechung zurzeit umstrittene Frage, ob der Zinssatz von 4 v.H., wie das Verwaltungsgericht meint (ähnlich Thüringisches OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 -, Juris: 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz), unangemessen ist oder nicht (die Angemessenheit bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O., und vom 01.06.2015, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.).
VI.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
VII.
72 
Die Revision ist zuzulassen, weil der Rechtssache hinsichtlich der Frage der zeitlichen Begrenzung einer nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gewährten Ratenzahlung grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
73 
Beschluss vom 6. Juli 2016
74 
Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG auf 86.626,85 EUR festgesetzt.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht überwiegend abgewiesen. Der Bescheid vom 11.05.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013 sind in dem Umfang, in dem sie Gegenstand der Berufung geworden sind, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Die Rechtsgrundlagen für die geltend gemachte Erstattungsforderung (I.) sind verfassungsgemäß (II.). Auch sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes (III.) und der Kosten für den Notfallmedizinlehrgang erfüllt (IV.). Die Beklagte hat die Umstände, die im vorliegenden Fall eine „besondere Härte“ begründen, ebenfalls zutreffend bestimmt. Das ihr deshalb eröffnete Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt (V.).
I.
20 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist - entgegen der anderen, aber zum selben Ergebnis führenden Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht allein § 56 Abs. 4 SG 1995, sondern § 56 Abs. 4 SG 1995 i.V.m. § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG in der seither geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.2005 (BGBl. I 1482 ).
21 
Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG 1995 muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Auf die Erstattung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG 1995 kann gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß § 97 Abs. 1 SG ist § 56 Abs. 4 SG 1995 auf Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, weiterhin anzuwenden.
22 
Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 erfasst Soldaten auf Zeit, die während ihres aktiven Dienstverhältnisses zur Ausübung dieses Dienstes auf Kosten der Bundeswehr ein Studium oder eine Fachausbildung absolviert haben. Die Ausbildung der Sanitätsoffizier-Anwärter weist insoweit Besonderheiten auf, als sie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt werden, um an einer zivilen Hochschule studieren zu können. Sie erhalten während dieser Zeit u.a. ein Ausbildungsgeld und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder -gebühren (vgl. § 30 Abs. 2 SG). Da diese nicht im aktiven Dienstverhältnis, sondern während einer Beurlaubung absolvierte Ausbildung von Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht erfasst ist, hat der Bundesgesetzgeber durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21.07.1970 (BGBl. I S. 1120) die später in Satz 2 des § 56 Abs. 4 SG 1995 aufgenommene spezielle Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere eingefügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.1983 - 6 B 13.83 -, Juris). Daraus folgt, dass sich die Erstattung des einem früheren Sanitätsoffizier-Anwärters gewährten Ausbildungsgeldes nach der Spezialregelung aus § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 richtet. Die Erstattung von Ausbildungskosten, die nach Beendigung des Anwärterverhältnisses und nach dem Ende der Beurlaubung - d.h. nach der Ernennung zum Stabsarzt - entstehen, beurteilt sich hingegen nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016 - 1 A 335/14 -, Juris, und vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris; s. auch BVerwG, Urteil vom 25.03.1987 - 6 C 87.84 -, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17, zu § 46 SG 1970; teilweise a.A. - ohne Auswirkungen auf den Inhalt der rechtlichen Maßstäbe - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016 - 5 LB 156/15 - Juris).
23 
Rechtsgrundlage für die Erstattung des der Klägerin während ihres Studiums gewährten Ausbildungsgeldes ist nach diesen Grundsätzen § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995, da sie ihr Studium noch vor dem Stichtag des 19.12.2000 begonnen hatte (vgl. § 97 Abs. 1 SG). Die sich an das Studium anschließende und nach dem Ende der Beurlaubung absolvierte Weiterbildung begann allerdings erst im Jahr 2006 und damit nach dem genannten Stichtag. Als Rechtsgrundlage für die Erstattung der damit verbundenen Kosten kommt daher nicht mehr § 56 Abs. 4 SG 1995, sondern nur § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG n.F. in Betracht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.; offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015 - OVG 7 B 27.14 -, Juris). Diese Vorschriften bestimmen, dass ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit (einem Studium oder) einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten (des Studiums oder) der Fachausbildung erstatten muss (§ 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG). Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG).
II.
24 
§ 56 Abs. 4 SG 1995 ist ebenso wie § 56 Abs. 4 SG verfassungsgemäß.
25 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit dem Grundgesetz bereits mit Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG wegen der zu § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 10.01.1968 (BGBl. I. 56 ) ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.01.1975 (- 2 BvL 51/71 -, BVerfG 38, 128) feststeht (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken zum Alimentationsprinzip (1.) und zum Gleichheitsgrundsatz (2.) greifen jedenfalls inhaltlich nicht durch.
26 
1. Der behauptete Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liegt nicht vor.
27 
Der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand ebenso geschützt wie der des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG. Der verfassungsrechtliche Maßstab hierfür ergibt sich bei Soldaten aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist an den Grundsätzen ausgerichtet, „die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen“ (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249). Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die von der Klägerin angegriffenen Regelungen über die Erstattung von Ausbildungsgeld an diesen Maßstäben gemessen nicht zu beanstanden sind. Der Senat verweist auf diese - zutreffenden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.) - Ausführungen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b VwGO).
28 
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren rügt, das Verwaltungsgericht habe ihre auf das Alimentationsprinzip bezogene Rüge „unentschieden“ gelassen, ist das angesichts der ausführlichen Begründung in der angegriffenen Entscheidung nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon geht ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sie ihre Rüge „unter dem Gesichtspunkt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG“ erhoben habe, auch inhaltlich fehl. Die Klägerin verkennt, dass Art. 33 Abs. 5 GG nur die hergebrachten Grundsätze des „Berufsbeamtentums“ regelt und daher als unmittelbarer Prüfungsmaßstab für das Dienstrecht im Bereich des Berufssoldatentums ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1963 - 2 BvR 481/60 -, BVerfGE 16, 94; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Unabhängig davon führt der Verweis auf das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Alimentationsprinzip auch deshalb nicht weiter, weil es sich bei dem Ausbildungsgeld für einen beurlaubten - und deshalb keinen Anspruch auf Besoldung habenden - Soldaten von vornherein um keine Alimentation handelt, sondern lediglich um eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 10/14 -, a.a.O.).
29 
2. Die von der Klägerin beanstandeten Regelungen aus § 56 Abs. 4 SG 1995 und § 56 Abs. 4 SG stehen auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
30 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, das heißt von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt, hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 -, Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 02.10.2014 - 4 S 512/14 - und vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 -, Juris).
31 
Nach diesen Grundsätzen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium an einer Bundeswehrhochschule oder eine Fachausbildung absolvieren, ohne beurlaubt worden zu sein, die während dessen erhaltenen Dienstbezüge im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens behalten können (arg. e § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 / n.F.), während ein ehemaliger Sanitätsoffizier-Anwärter das erhaltene Ausbildungsgeld erstatten muss (vgl. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 / n.F.). Die beiden Sachverhalte sind bereits nicht wesentlich gleich. Denn im ersten Fall leisten die Soldaten während ihrer Ausbildung Dienst, im zweiten hingegen nicht. Im ersten Fall sind sie - auch wenn sie, wie die Klägerin meint, im Einzelfall einzelne Ausbildungsschritte bei einer zivilen Einrichtung (Lufthansa) oder im Ausland (USA) absolvieren - vollständig in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr eingegliedert, während dies im zweiten Fall für die Dauer des Studiums aufgrund der Beurlaubung über mehrere Jahre hinweg nicht der Fall ist. Das zeigt sich exemplarisch an den Folgen, die ein Student zu erwarten hat, wenn er zu einer Vorlesung im ersten Fall an einer Bundeswehrhochschule und im zweiten Fall an der zivilen Hochschule zu spät kommt. Im ersten Fall verwirklicht er ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen, im zweiten bleibt das Versäumnis ohne dienstrechtliche Folgen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass sie während ihres Studiums auch an Veranstaltungen der Bundeswehr teilgenommen hat, rechtfertigt es nicht, die beiden Sachverhalte dennoch als wesentlich gleich einzuordnen. Die während des Studiums verbliebenen punktuellen Pflichten - im Wesentlichen das jährliche Ablegen des Sportabzeichens und eine Schießübung - führen nicht dazu, dass sie während ihrer mehrjährigen Beurlaubung aktiven Dienst als Soldatin geleistet hat.
32 
Unabhängig davon greift der sinngemäße Einwand der Klägerin, aktive Soldaten müssten ihre Besoldung nicht erstatten, während sie ihr Ausbildungsgeld zurückzahlen müsse, auch zu kurz. Sie übersieht, dass Soldaten, die während ihres Studiums im aktiven Dienst verbleiben, zwar nicht ihre Besoldung, aber gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SG 1995 / n.F. stattdessen die Kosten ihres Studiums zu erstatten haben. Hierunter fallen nicht nur unmittelbare Ausbildungskosten wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen, sondern auch mittelbare Kosten wie Trennungsgelder, Reisekosten und dergleichen sowie Lebenshaltungs- und Krankenversicherungskosten (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris, und vom 11.02.1977 -, VI C 114.74 -, BVerwGE 52, 84; Senatsurteil vom 10.11.2015 - 4 S 2429/13 -). Beide Sachverhalte werden insoweit ohnehin - wenn auch mit unterschiedlichem Ansatz, so doch im Ergebnis - im Wesentlichen gleich behandelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.2013, a.a.O.: „Entsprechung“; das Niedersächsische OVG, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O., geht sogar davon aus, dass die Sanitätsoffiziere im Ergebnis privilegiert sind).
III.
33 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Pflicht zur Erstattung des Ausbildungsgeldes aus § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind erfüllt. Die Klägerin hat als Sanitätsoffizier-Anwärterin Ausbildungsgeld erhalten und sie wurde „auf Antrag“ vorzeitig entlassen (1.). Die Beklagte hat auch die Höhe des Ausbildungsgeldes zutreffend ermittelt (2.).
34 
1. Die Klägerin wurde im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 „auf Antrag“ entlassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Entlassung nicht Folge eines förmlichen Entlassungsantrags bei der Beklagten war, sondern die gesetzliche Folge des (seinerseits auf Antrag erfolgten) Wechsels in ein Landesbeamtenverhältnis (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung vom 27.12.2004 ). Denn nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a.F. gilt die kraft Gesetzes bewirkte Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit als Entlassung auf eigenen Antrag. Diese gesetzliche Fiktion greift auch im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.).
35 
Nichts anderes folgt aus dem Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe (erst) im Zuge der im Jahr 2000 erfolgten Neufassung des § 56 Abs. 4 SG nach den Worten „der auf seinen Antrag entlassen worden ist“ die Worte „oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt“ eingefügt. Diese Neufassung hatte lediglich klarstellenden Charakter. Es war bereits zuvor in der Rechtsprechung geklärt - und daher auch für die Klägerin entgegen ihrem Vortrag 1998 erkennbar -, dass die Regelung auch den Fall erfasst, dass ein Soldat seine Entlassung aus der Bundeswehr erwirkt, indem er sich zum Beamten ernennen lässt. Denn im Ergebnis nicht anders als mit einem Entlassungsantrag verwirklicht der Soldat mit dem Übertritt in das Beamtenverhältnis seinen Entschluss, aus der Bundeswehr auszuscheiden. In beiden Fällen ist das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf die Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betreffenden (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.04.2015, jeweils a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013 - 6 BV 12.19 -, Juris). Das zeigt auch der vorliegende Fall. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung sinngemäß erläutert hat, diente die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit aus ihrer und aus der Sicht der Universität allein dem Zweck, das Soldatenverhältnis zu beenden; dementsprechend schied die Klägerin bereits wenige Monate nach der Begründung des Beamtenverhältnisses aus diesem wieder einvernehmlich aus.
36 
Ohne Erfolg macht sie geltend, diese Auslegung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 führe zu einem Verstoß gegen das „Föderalismusprinzip“, weil § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG a.F. den Wechsel vom Soldaten- in ein Landesbeamtenverhältnis privilegiere. Es trifft bereits nicht zu, dass die Vorschrift einen solchen Wechsel „privilegiert“. Sie regelt lediglich die Rechtsfolgen eines solchen Wechsels. Unabhängig davon verkennt die Klägerin, dass § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 den Wechsel in ein Landesbeamtenverhältnis - wie ihr Fall zeigt - nicht rechtlich verhindert, sondern lediglich finanzielle Anreize dafür schafft, dass der Soldat einen solchen Wechsel nicht vollzieht, bevor er, nachdem ihm mit Bundesmitteln in sechsstelliger Höhe ein Studium finanziert wurde, die dem Bund dafür zugesagte Gegenleistung, einen zeitlich begrenzten Dienst als ausgebildeter Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr, erbracht hat. Eine solche Regelung ist auch im Licht des von der Klägerin sinngemäß in Bezug genommenen Bundesstaatsprinzips (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Dieser Grundsatz vermittelt den Ländern keinen „privilegierten Zugriff“ auf Bundesbeamte oder Soldaten, dies erst recht nicht, wenn der Bundesbeamte oder Soldat den Wechsel in das Landesbeamtenverhältnis nur unter Verletzung der dem Bund gemachten Zusagen bewerkstelligen kann.
37 
2. Die Höhe des der Klägerin gewährten Ausbildungsgeldes hat die Beklagte zutreffend ermittelt. Sie hat ihrer Erstattungsforderung insbesondere zu Recht die Bruttobezüge der monatlich geleisteten Gelder zugrunde gelegt. Dem steht nicht entgegen, dass, wie die Klägerin geltend macht, „der Staat“ die Einkommensteuer bereits „bekommen“ habe.
38 
Mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt wird der Empfänger von Dienst- oder Versorgungsbezügen von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert. Für den Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge ist deshalb anerkannt, dass der Dienstherr der Erstattungsforderung den Bruttobetrag zugrunde legen kann. Der Beamte oder Ruhestandsbeamte ist vorrangig darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr der Rückzahlung als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Wege einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97; BVerwG, Urteil vom 21.09.1989 - 2 C 68.86 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15; Senatsbeschluss vom 23.09.2014 - 4 S 1123/13 -, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.). Für den Fall der Rückforderung von im Ergebnis zweckverfehlt gewährtem Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 (oder n.F.) gilt Gleiches (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.).
IV.
39 
Die Beklagte hat die Klägerin auch zu Recht zur Erstattung der Kosten für den im April 2008 absolvierten, rund zweiwöchigen Sonderlehrgang „Notfallmedizin“ herangezogen. Die militärische Ausbildung der Klägerin war nach ihrer im Mai 2006 erfolgten Ernennung zur Stabsärztin im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. „mit einer Fachausbildung verbunden“ (1.), nämlich mit ihrer Weiterbildung auf dem Gebiet der Radiologie (2.) und dem genannten Sonderlehrgang (3.).
40 
1. Der Begriff der „Fachausbildung“ ist ausschließlich an den militärischen Notwendigkeiten ausgerichtet. Das bedeutet zwar nicht, dass jeder Fachlehrgang, Kursus oder Schulungslehrgang für Berufssoldaten, mag er sich auch auf ein Spezialgebiet beziehen, oder jede Verwendung, die zur Erweiterung oder Vervollkommnung bestimmter Fachkenntnisse führt, eine solche Fachausbildung ist. Eine Fachausbildung ist aber jede besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes „Fachausbildung“ keine Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, DÖV 2016, 312, und vom 21.04.1982 - 6 C 3/81 -, BVerwGE 65, 203, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach diesen Grundsätzen insbesondere die von einem Sanitätsoffizier nach dem Abschluss seines Studiums aufgenommene Weiterbildung, mit der die Berechtigung zur Führung der Facharztbezeichnung erworben werden soll, als Fachausbildung zählt, wenn diese Weiterbildung von den Vorgesetzten - wie nach der ständigen Praxis der Beklagten und auch hier - als Voraussetzung für eine uneingeschränkte Einsatzbarkeit des Sanitätsoffiziers insbesondere für den Truppendienst angesehen wird (s. grdl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O.; Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.; Beschlüsse vom 14.05.2014 - 2 B 96.13 -, Juris, und vom 28.09.2013 - 6 B 13.83 -, Juris; Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; Senatsurteile vom 10.11.2015, a.a.O., und vom 15.12.2008 - 4 S 1653/08 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, a.a.O. und vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.).
41 
2. Nach diesen Grundsätzen ist auch die von der Klägerin nach ihrer Approbation und Ernennung zur Stabsärztin begonnene Weiterbildung auf dem Fachgebiet Radiologie als „Fachausbildung“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. anzusehen. Ohne Erfolg wendet sie hiergegen ein, ihre nach der Approbation absolvierte „Weiterbildung“ werde nach dem ärztlichen Berufsrecht nicht (mehr) als „Ausbildung“, sondern (schon) als ärztliche Tätigkeit eingeordnet. Dass die Weiterbildung eines approbierten Arztes nach den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens angesehen wird, schließt es nicht aus, sie bei einem Berufssoldaten des Sanitätsdienstes als Fachausbildung im Sinne des Soldatenrechts zu werten (BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O.). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht etwa die - berufsrechtlich ebenfalls nicht als Ausbildung angesehene - Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes zum Arzt für Allgemeinmedizin oder eine Ausbildung, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, als eine „Fachausbildung“ behandelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O., m.w.N.).
42 
Soweit die Klägerin rügt, in der bisherigen Rechtsprechung sei übersehen worden, dass bei einer solchen Auslegung gegen das „Föderalismusprinzip“ verstoßen werde, weil das Berufsrecht der Ärzte dem Landesrecht unterfalle und der Bund keine von diesem abweichende Bestimmung der Begriff der „Aus-“ und „Weiterbildung“ wählen könne, geht dieser Einwand fehl. Das gilt unabhängig davon, dass der zum Beleg ihrer Rechtsauffassung angeführte Art. 7 GG für das ärztliche Berufsrecht schon nicht einschlägig ist. Die Klägerin übersieht, dass der Bundesgesetzgeber in § 56 Abs. 4 SG n.F. keine Vorgaben für das Landesrecht gemacht, sondern einen Gegenstand des Soldatendienstrechts geregelt hat, das der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfällt (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG). Der Bundesgesetzgeber ist von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, bei der Bestimmung des Inhalts von bundesrechtlichen Vorschriften auf Begriffsbestimmungen des Landesrechts zurückzugreifen.
43 
3. Eine „Fachausbildung“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. war nach dem oben Gesagten erst recht der während der Weiterbildung absolvierte Sonderlehrgang „Notfallmedizin“. Für diesen Lehrgang gaben ebenfalls dienstliche Gründe den Anstoß und er sollte die Klägerin befähigen, eine militärische Funktion - namentlich im Truppendienst - zu übernehmen, die sie nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die im Kurs zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten nicht hätte sachgerecht wahrnehmen können.
V.
44 
Nach den inhaltsgleichen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und SG n.F. kann auf die Erstattung des Ausbildungsgelds und der Fachausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Beklagte hat die Umstände, die im vorliegenden Fall eine „besondere Härte“ bedeuten, zutreffend bestimmt und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
45 
1. Der Begriff der „besonderen Härte“ umreißt und charakterisiert u.a. die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich ein Offizier nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann. Bei einem Zeitsoldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, besteht eine solche Ausnahmesituation (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, a.a.O.; ferner Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.; Beschluss vom 26.06.2014 - 6 B 17.14 -, Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 11; Senatsurteil vom 10.11.2015, a.a.O.). Bei der Klägerin liegt eine solche Ausnahmesituation jedoch nicht vor.
46 
Als Kriegsdienstverweigerin ist sie nicht anerkannt. Soweit sie erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter sinngemäßem Verweis auf Art. 4 Abs. 1 GG Bedenken gegen den „Wandel der Bundeswehr“ und die Völkerrechtskonformität von Auslandseinsätzen artikuliert hat, kann das ihrer Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ankommt und die mit mehreren Schreiben angehörte und im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin bis dahin keine solche Bedenken vorgetragen hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; s. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.).
47 
2. Eine „besondere Härte“ ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin in ihrem Widerspruch angedeuteten und (erst) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher dargelegten Bedenken gegen die Qualität der ärztlichen Versorgung in der Bundeswehr. Das Gleiche gilt für die weiteren behaupteten Mängel im Dienstbetrieb wie hohe Überstunden und Personalmangel und den Einwand, die Bundeswehrverwaltung verspreche Interessenten durchweg Ausbildungs- und Verwendungsmöglichkeiten, ohne dies später einzuhalten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese - von der Beklagten bestrittenen - Defizite bestehen. Solche Umstände vermögen, selbst wenn sie bestehen sollten, schon deshalb keine „besondere“ Härte zu begründen, weil sie gegebenenfalls alle Soldaten des Sanitätsdienstes betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016 - 1 A 335/14 -, a.a.O., und vom 20.04.2015, a.a.O.). Unabhängig davon hält der Senat das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck auch in tatsächlicher Hinsicht nicht für glaubhaft. Die Klägerin hat zu den genannten Bedenken in dem der Anhörung dienenden Schriftwechsel mit der Beklagten nichts vorgetragen, sondern erst ab dem Widerspruchsverfahren diesbezügliche Einwände formuliert und ihre Angaben im weiteren Verfahren gesteigert, ohne in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen zu können, warum sie diese Bedenken nicht von Anfang artikuliert hat, obwohl sie nach ihrem letzten Vortrag ausschlaggebend für die Beendigung des Soldatendienstverhältnisses gewesen sein sollen.
48 
3. Eine „besondere Härte“ ergibt sich auch nicht aus der sinngemäßen Behauptung der Klägerin, die Bundeswehrverwaltung habe ihre Unerfahrenheit nach dem Abitur ausgenutzt. Für diesen pauschalen Einwand bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2015, a.a.O.). Der insoweit einzige ansatzweise substantiierte Einwand der Klägerin, ihr sei das Ausmaß einer möglichen Erstattungsforderung vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht hinreichend „transparent“ dargelegt worden, greift nicht durch. Nach der (mehrfach) erteilten Belehrung zu § 56 Abs. 4 SG 1995 wusste sie, dass die Bundeswehr ihr eine langjährige und teure Ausbildung mit in ihrer Höhe absehbaren - weil gesetzlich geregelten - Ausbildungsgeldern finanzieren würde und dass sie bei Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungserklärung mit einer entsprechend hohen Erstattungsforderung würde rechnen müssen. Wenn sie sich mit diesem Wissenstand aus freien Stücken zu einer Verpflichtungserklärung und schließlich zu deren Nichteinhaltung entschlossen hat, begründet die Realisierung dieser Forderung keine „besondere Härte“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.).
49 
4. Ebenfalls keine „besondere Härte“ ergibt sich aus dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass sie der Bundeswehr weiterhin als Reserveoffizier zur Verfügung steht. Zwischen der zeitlich unbegrenzten Einsatzmöglichkeit eines Berufsoffiziers und der zeitlich sehr begrenzten eines Reserveoffiziers besteht ein so erheblicher Unterschied, dass der Hinweis auf das Reserveoffiziersverhältnis für § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 wie n.F. keine Bedeutung hat (BVerwG, Urteil vom 29.03.1979 - II C 16.77 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12, zu § 46 Abs. 4 Satz 3 SG a.F.).
50 
5. Die Beklagte hat den Umstand, dass die Klägerin der Bundeswehr außerhalb ihrer Aus- und Weiterbildung für einige Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand („effektive Stehzeit“), zu Recht als „besondere Härte“ eingeordnet und das Ausmaß dieses Umstandes bei ihrer Ermessensausübung fehlerfrei berücksichtigt.
51 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.) ist eine „besondere Härte“ allerdings grundsätzlich nicht (schon) in der Länge der Dienstzeit begründet, die der Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildung der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BT-Drs. V/1713 S. 3). Sie bedeutet nur ausnahmsweise eine besondere Härte und kann zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrags führen. Ausgehend hiervon hat sich die Beklagte im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.12.2012 („Bemessungsgrundsätze“) für eine Abdienregelung zur Berücksichtigung der „effektiven Stehzeit“ entschieden. Nach Nr. 3.1 der Bemessungsgrundsätze kann auf die ermittelte Forderung teilweise verzichtet werden, wenn der Erstattungspflichtige dem Dienstherrn mit den durch die besondere Ausbildung erworbenen Kenntnissen noch nach dem Abschluss der besonderen Ausbildung für eine Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand („effektive Stehzeit“). Der Verzicht wird bezüglich jedes Drittels der Stehzeitverpflichtung gesondert berechnet (in Prozent), wobei jedes Drittel mit einem unterschiedlichen Multiplikator zu gewichten ist: bezüglich des ersten Drittels mit dem Multiplikator 0,75, bezüglich des zweiten Drittels mit dem Multiplikator 1,05, bezüglich des dritten Drittels mit dem Multiplikator 1,2.
52 
b) Diese Verwaltungspraxis, die eine „effektive“ Stehzeit im zuvor genannten Sinne als „besondere Härte“ anerkennt und diese bei der Ermessensausübung gestaffelt und abhängig von ihrer Länge berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 24.09.2001, a.a.O.; s. auch Senatsurteil vom 10.11.2015, a.a.O.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.). Die Einwände der Klägerin gegen den genannten Multiplikator (aa) und die Nichtberücksichtigung ihrer Assistenzarzttätigkeit als „effektive Stehzeit“ (bb) sind nicht begründet.
53 
aa) Der Ansatz des nach den Dritteln der Stehzeitverpflichtung differenzierenden und ansteigenden Multiplikators ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 - und Senatsbeschluss vom 24.09.2001, a.a.O.; s. zu früheren Erlassfassungen schon VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.1995 - 11 S 561/94 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 20.08.2002 - 10 UZ 4067/98 -, ESVGH 53,51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.1999 - 12 A 1828/98 -, Juris). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dieser Faktor sei in Bezug auf Humanmediziner „willkürlich“, weil diese - anders als Luftwaffenpiloten, auf die die Drittelregelung zugeschnitten sei - nach ihrer universitären und anschließenden praktischen Ausbildung sofort einsetzbar seien (in diesem Sinne VG Schleswig, Urteil vom 06.03.2014 - 12 A 130/13 -, Juris). Es bedarf keiner Entscheidung, ob der dem Erlass u.a. zugrunde liegende Gedanke, dass der Soldat in der ersten Zeit nach dem Ende seiner Ausbildung hinsichtlich seiner Berufspraxis und -erfahrung noch nicht den gleichen Nutzen für seinen Dienstherrn hat wie ein schon voll im erlernten Beruf stehender Soldat, tatsächlich - wie die Klägerin meint - nur bei Piloten, nicht aber bei Humanmedizinern zutrifft (a.A. bereits insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.). Jedenfalls übersieht die Klägerin, dass der niedrige Berechnungsfaktor zu Beginn der Abdienzeit auch dazu dient, ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis finanziell unattraktiv zu gestalten, um die durch das unplanmäßige Ausscheiden von Soldaten hervorgerufenen Verwerfungen im Personalkörper möglichst gering zu halten. Diese auf eine Anreizfunktion zielende Ermes-senspraxis ist angesichts des Zwecks von § 56 Abs. 4 SG nicht zu beanstanden und betrifft Soldaten des Sanitätsdienstes, die für den Personalbedarf der Bundeswehr eingeplant werden, in gleicher Weise wie etwa Bundeswehrpiloten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.).
54 
bb) Nach ihren Bemessungsgrundsätzen berücksichtigt die Beklagte als „effektive Stehzeit“ für die Ermittlung der „Abdienquote“ nur die Zeiträume, in denen der Soldat dem Dienstherrn „uneingeschränkt zur Verfügung“ stand (vgl. Nr. 3.1., 3.1.3 der Bemessungsgrundsätze, Hervorhebung im Original). Hiervon ausgehend berücksichtigt sie solche Zeiträume nicht, in denen ein Arzt nach seiner Approbation zur eigenen Weiterbildung an einem Krankenhaus - wie die Klägerin während des ersten klinischen Abschnitts ihrer Weiterbildung auf dem Fachgebiet Radiologie - tätig ist.
55 
Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass eine solche Zeit berücksichtigt werden müsse, weil ein Assistenzarzt bereits während der Weiterbildung einen vollwertigen Dienst im Bundeswehrkrankenhaus verrichte und dessen Betrieb mit Überstunden aufrecht erhalte. Dieser Einwand verfängt nicht.
56 
Die Weiterbildung u.a. zum Facharzt geschieht nach dem ärztlichen Berufsrecht zwar im Rahmen einer ärztlichen Berufstätigkeit. Das ändert jedoch nichts daran, dass diese Tätigkeit unter der verantwortlichen Anleitung der von der Bezirksärztekammer befugten Ärzte durchgeführt werden muss und nur in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und durch Unterweisungen in anerkannten Weiterbildungskursen erfolgen kann (vgl. etwa § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg) mit dem Ziel, insbesondere die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Krankheiten und Körperschäden zu vertiefen (§ 4 Abs. 3 WBO). Dem entspricht es, dass ein Sanitätsoffizier nach den Vorgaben der Beklagten unmittelbar nach seiner Approbation noch nicht auf einem Sanitäts-Dienstposten verwendet werden kann, sondern dies frühestens nach einer zweijährigen Weiterbildung in Betracht kommt (Schriftsatz vom 29.10.2015).
57 
Dass die Beklagte Zeiten, in denen der Soldat sich auf solche Weise weiterbilden will und soll, nicht als forderungsmindernd anerkennt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beschränkung auf solche Zeiträume, in denen er der Bundeswehr nach der Ausbildung mit den erlernten Fähigkeiten ohne einen solchen Weiterbildungszweck - in diesem Sinne „uneingeschränkt“ - zur Verfügung steht, leitet sich ab aus dem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht, die der Sicherstellung der Personalplanung und damit der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr dienen soll. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu erreichen (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O.; s. zum Sanktionscharakter und dem Zweck der Norm, die Personalplanung und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu sichern, BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Senatsurteil vom 16.02.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Deshalb ist es auch unerheblich, dass ein approbierter Assistenzarzt während der Weiterbildung den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014, a.a.O., und Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O.).
58 
c) Die Beklagte hat die „effektive Stehzeit“ der Klägerin den mithin rechtmäßigen Bemessungsgrundsätzen entsprechend und damit ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ermittelt.
59 
Dass sie auf den so ermittelten Erstattungsbetrag keine fiktive Ansprüchen der Klägerin auf Kindergeld oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angerechnet hat, welche die Klägerin ihres Erachtens im Fall eines Studiums ohne Verpflichtungserklärung hätte geltend machen können, begründet ebenfalls kein Ermessensdefizit. Es bedarf keiner Entscheidung, ob solche Ansprüche überhaupt bestanden hätten. Denn hypothetische Leistungen Dritter können im Rahmen der aus § 56 Abs. 4 SG erwachsenden gesetzlichen Pflicht zur Rückzahlung gewährter Leistungen außer Betracht bleiben (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; s. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.).
60 
6. Eine „besondere Härte“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und n.F. kann sich ferner dann ergeben, wenn die Rückforderung eines größeren Erstattungsbetrages die wirtschaftliche Existenz des ehemaligen Soldaten gefährden würde (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Nr. 3.5 der Bemessungsgrundsätze). Die Beklagte hat zu Recht anerkannt, dass eine solche Gefahr bei einer Rückforderung des im vorliegenden Fall in Rede stehenden sechsstelligen Betrags angesichts der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren näher dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse besteht. Die Beklagte hat hierauf durch die Gewährung einer Stundung und die Einräumung von verzinsten Ratenzahlungen reagiert. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und grundsätzlich dazu geeignet, den mit der Härtefallklausel geschützten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.
61 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2006 (a.a.O.) ein, die im Bescheid verfügte Ratenzahlung stelle eine unzulässige wirtschaftliche Knebelung dar, die durch einen „Erlassantrag nach 30 Jahren“ nicht geändert werde.
62 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer betreffenden Urteil vom 30.03.2006 (a.a.O.) ausgeführt, dass, wenn sich die Bundesrepublik dazu entschließt, Ratenzahlungen zu gewähren, die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss. Ob diese Erwägung für Fälle, in denen der erstattungspflichtige ehemalige Soldat - wie hier - kein anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, überhaupt Geltung beansprucht (bereits insoweit skeptisch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.), bedarf vorliegenden keiner Entscheidung. Auch wenn dies der Fall ist, hat die Beklagte dem Erfordernis einer grundsätzlichen zeitlichen Begrenzung der Zahlungsbelastung im vorliegenden Fall in einer verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstandenden Weise Rechnung getragen. Das hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden. Sein Verweis auf Nr. 3.2.2 der Bemessungsgrundsätze der Beklagten führt zwar im vorliegenden Fall nicht weiter, da diese Bestimmung im Abschnitt über die „Entlassung aus Gewissensgründen“ (Nr. 3.2) steht, der Spezialregelungen für die Entlassung von anerkannten Kriegsdienstverweigern enthält, zu denen die Klägerin nicht zählt. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist aber unabhängig davon nicht zu beanstanden.
63 
Der Senat ist im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darauf beschränkt zu prüfen, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Das ist hier der Fall. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Belange des Dienstherrn und des entlassenen Soldaten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1975, a.a.O.), also bei der Verfolgung des Ziels, Soldaten durch die Sanktionsvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG zu einer möglichst vollständigen Erfüllung der Dienstverpflichtung anzuhalten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.). Die Beklagte muss deshalb die individuelle Vermögenslage des ehemaligen Soldaten und seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt in ihre Erwägungen einstellen. Dem Erfordernis, die Ratenzahlung gegebenenfalls so gewähren, dass die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauert, sondern zeitlich begrenzt sein wird (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, a.a.O.), erfordert es dabei nicht zwingend, bereits im Rückforderungsbescheid einen Ausspruch über einen bestimmten Zeitpunkt aufzunehmen, an dem die Zahlungspflicht endet. Vielmehr hat die Beklagte auch insoweit nach Ermessen zu entscheiden und kann sie sich auch auf die Aufnahme eines Vorbehalts der künftigen Überprüfung der Ratenzahlung mit der Möglichkeit weiterer Zahlungserleichterungen beschränken (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Einen solchen Vorbehalt hat die Beklagte in Nr. 4 des Bescheids aufgenommen. Der Klägerin, die als angestellte Ärztin in Teilzeit arbeitet und mit einem in Vollzeit beschäftigen Ingenieur verheiratet ist, bleibt es zudem unbenommen, den Tilgungszeitraum dadurch zu verkürzen, dass sie Sondertilgungen leistet, wie die Beklagte in dem genannten Bescheid ebenfalls dargelegt hat.
64 
Weitergehende Ermessensgrenzen (vgl. § 40 VwVfG) bestehen nicht. Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 1.01 - BVerwGE 116, 74), d.h. hier des Widerspruchsbescheids. Die Beklagte ist deshalb insbesondere nicht dazu verpflichtet, hypothetische Veränderungen in der Zukunft - wie etwa zusätzliche finanzielle Belastungen - zu prognostizieren und bereits durch eine Begrenzung des Zahlungszeitraums und damit im Ergebnis durch eine Beschränkung der Rückforderungssumme zu berücksichtigen, obwohl in diesem entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob diese Veränderungen jemals eintreten und wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Soldaten im Übrigen entwickeln werden. Es genügt vielmehr auch insoweit, dass dem Betroffenen - wie im angefochtenen Bescheid vorausgesetzt - die Möglichkeit verbleibt, solche Veränderungen - wenn sie eintreten - künftig anzuzeigen und erforderlichenfalls weitere Zahlungserleichterungen zu beantragen. Wenn ein ehemaliger Soldat der Auffassung ist, dass eine Zahlungsverpflichtung allein wegen der Dauer der bis dahin geleisteten Ratenzahlung unbillig geworden ist, bleibt es ihm unbenommen, auch mit dieser Begründung eine Zahlungserleichterung zu beantragen. Davon geht auch die Beklagte aus, die der entsprechenden Überlegung des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten ist, sondern dessen Urteil verteidigt hat. Ob ein solcher Antrag begründet ist, hängt von den (in der Zukunft liegenden) Umständen des Einzelfalls, namentlich der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids gerade noch nicht absehbaren Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den Jahr(zehnt)en nach dem Erlass dieses Bescheides ab.
65 
Kein normativer Anhaltspunkt besteht daher insbesondere für die Forderung, die Beklagte müsse den Tilgungszeitraum bereits im Rückforderungsbescheid regelmäßig auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter (§ 35 SGB VI) begrenzen (vgl. in diesem Sinne aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O., vom 01.06.2015, a.a.O., und vom 20.04.2015, a.a.O.; offengelassen von Niedersächsischem OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.). Dahingehende Detailvorgaben für die Ausübung des behördlichen Ermessens zu machen, ist dem Gesetzgeber vorbehalten und nicht Sache des Gerichts (vgl. auch insoweit § 40 VwGO, § 114 Satz 1 VwGO). Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 25.10.2010 - 4 S 1986/09 - insoweit noch etwas anderes ergeben sollte, hält er daran nicht länger fest.
66 
7. Soweit die Klägerin geltend macht, die Praxis der Beklagten sei mit dem in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie unvereinbar, trifft auch das nicht zu. Die Beklagte hat die familiären Verhältnisse und finanziellen Belastungen der Klägerin zu dem - wie gezeigt maßgeblichen - Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zutreffend ermittelt und bei der Billigkeitsentscheidung, insbesondere bei der Bemessung der Ratenhöhe berücksichtigt. Soweit sich in dieser Hinsicht künftig Änderungen ergeben sollten, steht es der Klägerin frei, diese gemäß Nr. 4 des angefochtenen Bescheids anzuzeigen und erforderlichenfalls auf weitere Zahlungserleichterungen hinzuwirken. Inwiefern bei dieser Sachlage ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vorliegen sollte, erschließt sich nicht.
67 
8. Eine besondere, zu weiteren Beschränkungen der Forderung zwingende Härte ergibt sich auch nicht aus der Höhe der für den Sonderlehrgang „Notfallmedizin“ entstandenen Kosten (1.679,38 EUR). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, ein Kurs zur Notfallmedizin werde bei zivilen Einrichtung günstiger, teils zu rund einem Viertel des genannten Betrags angeboten.
68 
Unter einer „Fachausbildung“ ist die gesamte Spezialausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes zu verstehen, dies unabhängig davon, inwieweit die Ausbildung einer zivilen Ausbildung entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O., unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BT-Drs. V/1713, S. 3). Die Beklagte hat in ihren Bemessungsgrundsätzen dessen ungeachtet anerkannt, dass es im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen ist, wenn eine vergleichbare besondere Ausbildung an einer zivilen Einrichtung erheblich, d.h. um mindestens 30 Prozent günstiger ist als innerhalb der Bundeswehr. Eine Berücksichtigung als „besondere Härte“ ist allerdings in der Regel ausgeschlossen, wenn der Erstattungspflichtige die Beendigung des Dienstverhältnisses grob fahrlässig oder vorsätzlich selbst herbeigeführt hat (vgl. Nr. 3.3 der Bemessungsgrundsätze). Diese ermessenslenkende, nach Verursachungsbeiträgen differenzierende und im Fall der Klägerin keine weitere Forderungsreduzierung ermöglichende Bestimmung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG). Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob die von der Beklagten umschriebenen spezifisch militärischen Anteile des Lehrgangs für die Klägerin auch zivil nutzbar sind und die Rückforderung der damit verbundenen Kosten auch - und schon - deshalb nicht unbillig ist.
69 
9. Soweit das Verwaltungsgericht Nr. 3 des angefochtenen Bescheids hinsichtlich des Zeitpunkts und der Höhe der Zinsen geändert hat, ist es über den Klageantrag hinausgegangen. Denn die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung nur beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit der Ausgangsbescheid „einen Betrag von 60.000,-- EUR in der Hauptforderung übersteigt“. Dieser Antrag betraf nur Nr. 1 des Ausgangsbescheids. Allerdings ist das Urteil insoweit rechtskräftig geworden, da die Beklagte keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich gegebenenfalls auch auf einen „ultra petita“ zugesprochenen Teil (vgl. Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -).
70 
Es bedarf daher auch keiner Ausführungen dazu, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Zinsen auf Zahlungsraten dürften nicht für Zeiten vor Eintritt der Bestandskraft festgesetzt werden, der Senatsrechtsprechung widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 30.12.2013 - 4 S 5/13 -; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Ebenfalls keiner Vertiefung bedarf die in der Rechtsprechung zurzeit umstrittene Frage, ob der Zinssatz von 4 v.H., wie das Verwaltungsgericht meint (ähnlich Thüringisches OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 -, Juris: 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz), unangemessen ist oder nicht (die Angemessenheit bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O., und vom 01.06.2015, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.).
VI.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
VII.
72 
Die Revision ist zuzulassen, weil der Rechtssache hinsichtlich der Frage der zeitlichen Begrenzung einer nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gewährten Ratenzahlung grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
73 
Beschluss vom 6. Juli 2016
74 
Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG auf 86.626,85 EUR festgesetzt.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Für

1.
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b,
2.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.

(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.

(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.

(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate

1.
bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
2.
bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
zu zahlen. Maßgeblich ist jeweils der zuletzt mit Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studiengang. Wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist jeweils das Ende derjenigen Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich, die für den ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gegolten hat.

(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.

(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.

(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.

(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.

(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.

(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.

(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.

(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.

(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über

1.
den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
2.
das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder,
3.
die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und
4.
die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

1.
zu erwartenden Einnahmen,
2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Für

1.
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b,
2.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.

(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.

(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.

(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate

1.
bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
2.
bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
zu zahlen. Maßgeblich ist jeweils der zuletzt mit Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studiengang. Wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist jeweils das Ende derjenigen Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich, die für den ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gegolten hat.

(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.

(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.

(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.

(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.

(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.

(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.

(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.

(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.

(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über

1.
den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
2.
das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder,
3.
die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und
4.
die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Leistungsbescheides in Höhe von 52.362,76 Euro und hinsichtlich Ziffer 3 des Leistungsbescheides, soweit diese einen Erstattungsbetrag von 52.362,76 Euro aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 90 vom Hundert und der Kläger zu 10 vom Hundert.

Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 01.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2012 wird insoweit aufgehoben, als Stundungszinsen in Höhe von mehr als 1,5 Prozentpunkten festgesetzt werden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 4/5, die Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.