Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 125
Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 125
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Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts Inhaltsverzeichnis
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
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(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit 1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeitmit der Maßgabe, dass die für d
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published on 26/03/2019 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh
published on 12/04/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.
published on 12/04/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.
published on 12/04/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.
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