Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Aug. 2016 - 1 K 81/14
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Dezember 2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Untersagung der Tötung männlicher, nicht zur Schlachtung geeigneter Eintagsküken im Betrieb der Klägerin.
3Die Klägerin betreibt seit den sechziger Jahren in T. u. a. eine Brüterei. Im Zusammenhang mit der Geflügelzucht werden im Betrieb der Klägerin circa 2 Millionen Küken, davon 50 Prozent Hennen und 50 Prozent Hahnenküken ausgebrütet. Die Bruteier stammen von Hennen aus Zuchtlinien, die auf hohe Legeleistung ausgerichtet sind. Die männlichen Tiere dieser Zuchtlinien sind für die Fleischerzeugung deutlich weniger geeignet als diejenigen aus hierfür spezialisierten Mastlinien. Der Ablauf des Betriebs der Brüterei der Klägerin ist daher, ebenso wie der Ablauf in vergleichbaren Betrieben in Deutschland, Europa und weltweit so organisiert, dass die männlichen Küken nach dem Schlüpfen als sogenannte Eintagsküken getötet werden. In Deutschland betraf das im Jahr 2012 etwa 45 Millionen männliche Küken, wovon auf die 12 Brütereien in Nordrhein-Westfalen etwa 5,4 Prozent entfielen.
4Im Juni 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Münster ein wegen der Tötung männlicher Eintagsküken geführtes Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der L. -H. der Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil aufgrund der jahrelangen Duldung der Tötung durch die Verwaltungsbehörden von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum des Beschuldigten auszugehen sei. Der Beschuldigte wurde jedoch mit Schreiben vom 10. Juli 2013 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass das fragliche Verhalten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft den Straftatbestand des § 17 TierSchG erfülle und das Verfahren nur deswegen eingestellt wurde, weil er dieses aufgrund der Duldung durch die Verwaltungsbehörde nicht habe erkennen können.
5Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung forderte das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) mit Erlass vom 26. September 2013 auf, die Kreisordnungsbehörden des Landes anzuweisen, die übliche Praxis des Tötens männlicher Eintagsküken zu untersagen. Hierzu erstellten das MKULNV und das LANUV in der Folgezeit eine Musterverfügung.
6Der Beklagte gab der Klägerin unter dem 14. Oktober 2013 Gelegenheit, zur beabsichtigten Untersagung der Tötung der männlichen Küken Stellung zu nehmen.
7Mit Ordnungsverfügung vom 19. Dezember 2013 untersagte der Beklagte der Klägerin ab dem 1. Januar 2015 die Tötung männlicher, nicht zur Schlachtung geeigneter Küken (Ziffer 1.). Von diesem Verbot nahm er die Tötung männlicher Küken aus (Ziffer 2.), die nicht schlupffähig sind (a), die aufgrund einer Erkrankung nicht ohne erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben können (b) oder bei denen zum Zeitpunkt der Tötung nachweislich feststeht, dass die Tierkörper an solche Tiere verfüttert werden, deren artgerechte Ernährung die Fütterung ganzer Tierkörper in dieser Größe zwingend erfordert (c). Der Beklagte drohte der Klägerin für den Fall, dass sie die in Nummer 1 getroffene Anordnung nicht befolgen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Er begründete seine auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gestützte Untersagung mit einem Verstoß gegen § 1 Satz 2 TierSchG, wonach niemand ohne vernünftigen Grund einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen dürfe. Rein ökonomische Gründe, wie sie der Tötung männlicher Eintagsküken zugrunde lägen, genügten als vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht. Der Hauptzweck der Tötung sei die Vernichtung als ökonomisch unrentabel angesehenen Lebens, das aufgrund der einseitigen Ausrichtung des Betriebes auf die Produktion von Legehennen/-küken und der damit verbundenen verminderten Fleischansatzleistung nicht für Mastzwecke geeignet sei. Die seit Jahrzehnten praktizierte Tötung von ökonomisch nicht verwertbaren Eintagsküken sei vor dem Hintergrund des gewandelten öffentlichen Bewusstseins für Tierschutzangelegenheiten nicht mehr zu rechtfertigen. Die Untersagung sei geeignet, erforderlich und im Hinblick auf den grundgesetzlichen Schutzauftrag in Art. 20a GG angemessen. Dem wirtschaftlichen Betrieb der Klägerin werde die Existenzgrundlage nicht entzogen. Im Hinblick auf den betrieblichen Umstellungsbedarf werde die Tötung männlicher Küken erst ab dem 1. Januar 2015 untersagt.
8Am 6. November 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Münster (Az.: 540 Js 290/15) Anklage gegen den Geschäftsführer der L. -H. der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 17 Nr. 1 TierSchG. Ihm wurde die Tötung der männlichen Küken im Betrieb der Klägerin vorgeworfen.
9Mit Beschluss vom 7. März 2016 - 2 KLs-540 Js 290/15-7/15 lehnte das Landgericht Münster den Antrag der Staatsanwaltschaft Münster auf Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Geschäftsführer der L. -H. der Klägerin wegen einer Straftat nach § 17 Nr. 1 TierSchG, verübt durch das Töten männlicher Eintagsküken, aus rechtlichen Gründen ab. Zur Begründung stützte es sich im Wesentlichen darauf, dass eine Auslegung des § 17 TierSchG, die das Verhalten des Angeschuldigten unter Strafe stelle, gegen Art. 103 GG verstoße. Wenn der Gesetzgeber meine, dass das zunächst für nicht strafbar befundene und jahrzehntelang geduldete Verhalten des Angeschuldigten nun strafbar sein solle, müsse er dies gesetzgeberisch klarstellen. Die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde wurde durch das Oberlandesgericht Hamm (Az.: III – 4 Ws 113/16) als unbegründet verworfen.
10Gegen die Ordnungsverfügung vom 19. Dezember 2013 hat die Klägerin bereits am 14. Januar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor:
11Es fehle bereits an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für den Erlass der Verfügung. Ein Rückgriff auf die tierschutzrechtliche Generalklausel des § 16a Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG sei nicht zulässig. Angesichts der seit Jahrzehnten praktizierten und nicht beanstandeten Tötung von Eintagsküken sei ausgehend von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eine spezialgesetzliche Grundlage für deren Verbot zu fordern und ein Rückgriff auf die tierschutzrechtliche Generalklausel unzulässig. Es handele sich bei dem Verbot der Tötung männlicher Eintagsküken nämlich um eine politische Richtungsentscheidung großer Tragweite für die Lebensmittelproduktion, die vom europäischen und deutschen Gesetz- und Verordnungsgeber zu treffen sei. Durch die Instrumente des Straf- und Ordnungsrechts wolle das Ministerium die Brütereien hingegen zwingen, durch Musterprozesse den politischen Kampf des Verbraucherministeriums gegen die Fortsetzung der bislang unbeanstandeten Produktion von Legehennen zu befördern.
12Die Ordnungsverfügung sei auch nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Weder seien die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung enthaltenen Begriffe „Küken“ und „nicht zur Schlachtung geeignet“ noch die in Ziffer 2 c vorgesehene Einschränkung des Verbots aus Ziffer 1 hinreichend bestimmt. Eine eindeutige Begriffsbestimmung sei nicht vorgenommen worden.
13Insbesondere aber verstoße die Tötung männlicher Eintagsküken nicht gegen § 1 Satz 2 TierSchG, weil dafür ein vernünftiger Grund vorliege. Zur Feststellung eines solchen Grundes sei eine Interessenabwägung geboten. Dabei seien auch rein wirtschaftliche Gesichtspunkte beachtlich. Die Küken würden bei der Erzeugung von Hennenküken zur Eierproduktion unvermeidbar mit ausgebrütet. Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei befänden sich noch im Forschungsstadium und seien noch nicht praxistauglich. Für die Mast seien die männlichen Küken ungeeignet. Es gebe bei Geflügelmästern keine Nachfrage nach ihnen und keine Absatzmöglichkeiten für sie. Versuche, sie an Mastbetriebe abzugeben, seien gescheitert. Die Aufzucht der Küken führe daher zu einem widersinnigen Einsatz finanzieller Mittel und einem ökologisch unvertretbaren Verbrauch von Futter, Energie und Stallflächen sowie zum Entstehen vermeidbarer Emissionen. Im Fall der Aufzucht der Küken zu Mastzwecken würden die Tiere lediglich später und aus einem anderen Grund getötet. Die Zucht eines marktfähigen Zweinutzungshuhns sei noch nicht gelungen. Bislang gebe es für derartige Hühner und für Masthähnchen aus Legelinien nur ganz kleine Marktnischen. Auch für eine Vermarktung als Stubenküken gebe es keine tragfähige Nachfrage. Die Tötung der Küken sei deshalb Teil der nachfragegerechten Produktion von Eiern und sichere im öffentlichen Interesse die Lebensmittelversorgung der Bevölkerung. Zudem diene sie der Erzeugung von Tierfutter. Sie sei seit Jahrzehnten bundesweit und international üblich. Den Behörden sei sie seit langem bekannt und werde in anderen Bundesländern sowie dem europäischen Ausland nach wie vor nicht beanstandet. Auch die Bundesregierung gehe von einem vernünftigen Grund für die Tötung der Küken aus. Ferner werde die Tötung der Küken sinngemäß durch Vorschriften der Tierschutz-Schlachtverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates zugelassen oder zumindest als zulässig vorausgesetzt. Die Untersagung der Tötung der Küken beeinträchtige die nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit der Brutbetriebe und, würden die Kosten der Aufzucht der Küken über den Verkauf der Eier finanziert, auch der Legehennenbetriebe. Sie führe lediglich zu einer Verlagerung der Bruttätigkeit in Brütereien in anderen Bundesländern oder im Ausland. Dem Tierschutz sei damit nicht gedient. Der Beklagte blende die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die arbeitsteilige Produktion von Hühnern sowie Eiern ebenso aus wie das Verbraucherinteresse an kostengünstigen tierischen Produkten. Er verkenne die Verfügbarkeit der spezialisierten Zuchtlinien innerhalb der internationalen Geflügelproduktion als den Kern des Problems. Sie, die Klägerin, habe auf die Spezialisierung der Zuchtlinien und auf die Nachfrage nach Legehennen und Masthähnchen der jeweiligen spezialisierten Rassen keinen Einfluss. Sie verfüge auch nicht über die finanziellen Mittel und die Ställe für die Aufzucht der männlichen Küken. Für sie sei deren Aufzucht mit unlösbaren Problemen und existenzvernichtenden Mehrkosten verbunden, welche zwangsläufig zur Aufgabe des Brütereibetriebes führen würden.
14Zudem habe der Beklagte sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Er habe auf Weisung gehandelt und die wesentlichen Umstände nicht richtig und vollständig erkannt sowie berücksichtigt. Dabei habe er insbesondere die wirtschaftlichen Folgen der Untersagungsanordnung für sie, die Klägerin, nicht ausreichend aufgeklärt und berücksichtigt. Die ministeriellen Ermessenserwägungen seien ebenfalls fehlerhaft. Die eingeräumte Übergangsfrist sei zu kurz bemessen. Das angedrohte Zwangsgeld sei überhöht.
15Die Klägerin hat einen ursprünglich gestellten Feststellungsantrag zurückgenommen und beantragt schriftsätzlich,
16die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Dezember 2013 aufzuheben.
17Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung trägt er vor: Die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Untersagungsanordnung seien gewahrt. Für die Untersagung der Tötung der Küken bedürfe es keiner spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage. § 1 Satz 2 TierSchG stelle eine ausreichende Grundentscheidung des Gesetzgebers zur Tötung von Tieren dar. In der Vergangenheit sei die Tötung der männlichen Küken behördlich lediglich geduldet worden. Das habe keine Legalisierung der Tötung und keine Selbstbindung bewirkt. Für die Tötung gebe es keinen vernünftigen Grund. Die mit ihr verfolgten Interessen wögen weniger schwer als der hierdurch hervorgerufene Schaden an den Tieren. Zwar diene die Tötung dem objektiv legitimen Zweck der Vermeidung der Aufzuchtkosten und sei insofern möglicherweise auch erforderlich. Sie sei jedoch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Als mildere Alternativen zur Tötung der Küken kämen die Geschlechtsbestimmung im Ei mit nachfolgender Verwertung der Eier mit männlicher DNA, die Verwendung von Zweinutzungshühnern, die Mast der Küken zur Verwertung im Rahmen eines Projekts wie etwa der Bruderhahn Initiative oder zur Vermarktung als Stubenküken und die längere Nutzung von Legehennen in Betracht. Gerade für Betriebe in der Größe der Klägerin biete es sich an, die genannten Vermarktungsnischen stärker zu besetzen. Bestrebungen der Klägerin, einen Markt für den Absatz der Küken zu erschließen, seien jedoch nicht erkennbar. Die Klägerin könne die Küken in den vorhandenen Ställen aufziehen. Ihre Angaben zur Notwendigkeit der Aufgabe der Brütereisparte seien nicht genügend substantiiert. Die Klägerin sei darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, aus denen sie ein Recht zur Tötung der Küken herleiten wolle. Zumindest bis zur Etablierung der Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei oder zur Verwendung von Zweinutzungsrassen sei ihr der Aufwand für die Aufzucht und Vermarktung der Küken nach dem Konzept etwa der Bruderhahn Initiative zuzumuten. Die Vermarktung der Küken biete die Gelegenheit zur Kompensation von mit der Aufzucht verbundenen wirtschaftlichen Einbußen. Selbst wenn aber die Alternativen zur Tötung der Küken nicht genügend effektiv seien, sei die Tötung nicht angemessen. Das ergebe sich aus dem Rechtsgedanken von § 7a Abs. 2 Nr. 4 TierSchG. Die Tötung sei der größtmögliche Schaden für die Küken und betreffe etwa jedes zweite Küken der Legerasse. Das sei unvereinbar mit den mehrheitlich konsensfähigen Anschauungen der Bevölkerung und der rechtlichen Entwicklung des Tierschutzrechts unter anderem durch die Normierung des hierauf bezogenen Staatsziels. Die Tötung verstoße gegen den Grundgedanken der Mitgeschöpflichkeit von Tieren. Bei einem rein ökonomischen Maßstab für das Vorliegen eines vernünftigen Grundes bestehe die Gefahr der Aushöhlung der Grundkonzeption des Tierschutzgesetzes als ethisch ausgerichteten Tierschutzes. Eingriffe in vitale Interessen von Tieren dürften allein zur Wahrung vergleichbar lebenswichtiger menschlicher Interessen vorgenommen werden. Auch das Verbraucherinteresse an der kostengünstigen Produktion von Lebensmitteln werde durch das Tierschutzrecht begrenzt. Die Vorschriften zum Schlachten von Tieren regelten lediglich die Art und Weise der Tötung von Küken.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die Klage, über die das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
231.
24Soweit die Klägerin ihren Antrag, festzustellen, dass die mit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Dezember 2013 untersagte Tötung männlicher Eintagsküken nicht gegen § 17 TierSchG verstößt, zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
252.
26Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO zulässig und auch begründet. Denn die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Dezember 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 20. Mai 2016 - 20 A 488/15 -. Das OVG NRW hat in diesem Urteil, welches ebenfalls die Untersagung der Tötung männlicher Eintagsküken durch eine Brüterei zum Gegenstand hatte, insbesondere das Vorliegen eines vernünftigen Grundes für die Tötung der Eintagsküken bejaht und Folgendes ausgeführt:
27„Als Rechtsgrundlage für die unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung angeordnete und durch die Ausnahmen unter Nr. 2 der Ordnungsverfügung eingegrenzte Untersagung der Tötung der männlichen, nicht zur Schlachtung geeigneten Küken kommt allein § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG in Betracht. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.
28Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung anhand dieser Vorschrift ist die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich. Die Untersagungsanordnung erschöpft sich nicht in einer einmaligen Verpflichtung des Klägers, sondern begründet ein auf Dauer gerichtetes Verbot. Bei der Anfechtungsklage gegen einen solchen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 ‑ 3 C 15.12 -, BVerwGE 148, 28, und Beschluss vom 5. Januar 2012 - 8 B 62.11 -, NVwZ 2012, 510.
30Auf die hier angefochtene Ordnungsverfügung findet keine von diesem Grundsatz abweichende gesetzliche Bestimmung Anwendung.
31§ 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass der Untersagungsanordnung. Die Vorschrift bildet die allgemeine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass behördlicher Anordnungen zur Durchsetzung des Tierschutzrechts. Sie begründet nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck für die zuständige Behörde die generelle Befugnis, durch Verwaltungsakt vorbehaltlich spezieller Vorschriften Regelungen zur Einhaltung des Tierschutzrechts zu treffen. Die Befugnis wird durch § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG für beispielhaft genannte Fallgruppen ("insbesondere"), in denen die Behörde im Einzelnen beschriebene Anordnungen erlassen bzw. Maßnahmen ergreifen darf, konkretisiert und für weitere Konstellationen unter anderem durch § 16a Abs. 2 und 3 TierSchG ergänzt. Das entspricht dem Regelungskonzept von § 69 AMG, dem § 16a Abs. 1 TierSchG nachgebildet ist
32- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5.11 -, NVwZ 2012, 1184 -
33und der als generelle Ermächtigung zur Beseitigung begangener oder zur Verhütung bevorstehender Verstöße gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften anerkannt ist.
34Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2012 ‑ 3 C 25.11 -, BVerwGE 144, 355, und vom 19. Oktober 1989 - 3 C 35.87 -, NJW 1990, 2948.
35Die umfassende Ermächtigung der Behörde, festgestellten und künftigen Verstößen durch notwendige Anordnungen zu begegnen, genügt höherrangigem Recht. Insbesondere ist das im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) wurzelnde Erfordernis gewahrt, dass das Parlament in grundlegenden normativen Bereichen, vor allem im Bereich der Grundrechtsausübung, die wesentlichen Fragen selbst entscheiden muss.
36Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 (311 f.), und Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 (126 f.).
37Das gilt ungeachtet dessen, dass sich die Ermächtigung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, klammert man ihre Verdrängung im Anwendungsbereich spezieller Bestimmungen aus, in der Art einer Generalklausel auf sämtliche Verstöße gegen das Tierschutzrecht bezieht und auf der Rechtsfolgenseite der Vorschrift mit dem Begriff der "notwendigen Anordnungen" ein weiter und einzelfallbezogen näher ausfüllungsbedürftiger Rahmen abgesteckt ist. Damit werden von der Ermächtigung zwar neben Verstößen, die etwa bei einem der bloßen Freizeitgestaltung dienenden Umgang mit einzelnen Tieren auftreten, auch solche erfasst, die beim Halten von landwirtschaftlichen Nutztieren zu Erwerbszwecken oder bei der Durchführung von Tierversuchen zu wissenschaftlichen Zwecken begangen werden und dementsprechend in engem Zusammenhang stehen mit durch Grundrechte besonders geschützten Betätigungen. Das führt jedoch auf der Ebene der für die Handlungsfähigkeit der Behörden wichtigen Ermächtigung zur Durchsetzung des Tierschutzrechts nicht zu Anforderungen, die von § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG nicht erfüllt werden.
38Das Eingreifen der Ermächtigung ist bedingt durch Verstöße gegen verbindliche Anforderungen, die ihrerseits in den wesentlichen Umrissen durch einschlägige tierschutzrechtliche Regelungen festzulegen sind. Die Anforderungen müssen, sieht man von unmittelbar geltenden europarechtlichen Bestimmungen ab, entweder direkt im parlamentarisch erlassenen Tierschutzgesetz oder in den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen geregelt sein. Zweifelsfragen, ob ein bestimmtes Verhalten gegen derartige Vorschriften verstößt oder nicht, sind anhand ihres jeweiligen Regelungsgehalts zu beantworten, der wiederum mit höherrangigem Recht im Einklang stehen muss. Dementsprechend kommt es für die inhaltliche Reichweite der Ermächtigung durch § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG entscheidend auf die anderweitig vorgegebenen und, soweit sie aus nationalem Recht folgen, in den "wesentlichen" Punkten gesetzlich bestimmten Maßstäbe für ein in Übereinstimmung mit Tierschutzrecht stehendes Verhalten an.
39Die auf der Rechtsfolgenseite der Ermächtigung angeordnete Beschränkung auf die notwendigen Anordnungen bringt, übereinstimmend mit der durch die ordnungsbehördliche Generalklausel (§ 14 Abs. 1 OBG NRW) zugestandenen Befugnis, zur Gefahrenabwehr die notwendigen Maßnahmen zu treffen, und der vergleichbaren Befugnis nach § 69 Abs. 1 AMG als ausschlaggebenden Maßstab für das behördliche Einschreiten den im Verwaltungsrecht generell geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck. Dieser Maßstab ist unter anderem im Ordnungsrecht, zu dem das Tierschutzrecht in den vorliegend entscheidungserheblichen Regelungen gehört, seit langem gebräuchlich und wird in den einzelnen Anforderungen inhaltlich durch die allgemein anerkannten Kriterien der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. § 15 OBG NRW) hinreichend konkretisiert. Die Anordnung muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein und bei der Abwägung zwischen der Schwere der Belastung des Betroffenen sowie dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit wahren. Das wird durch die in § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG beispielhaft näher ausgeformten behördlichen Befugnisse noch weiter verdeutlicht.
40Die Untersagungsanordnung steht indessen nicht im Einklang mit § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG.
41Die untersagte Tötung der männlichen, nicht zur Schlachtung geeigneten Küken verstößt nicht gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
42Ein solcher Verstoß ist allein in Bezug auf § 1 Satz 2 TierSchG in Erwägung zu ziehen. Danach darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
43§ 1 Satz 2 TierSchG ist zur Beurteilung der Übereinstimmung der Tötung der männlichen Küken mit dem Tierschutzrecht heranzuziehen. Die Vorschrift beinhaltet ein rechtswirksames Verbot. Sie scheidet auch nicht als Anknüpfungspunkt für eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG deswegen aus, weil es im Hinblick auf ihren Regelungsgehalt und dessen Auswirkungen einer besonderen gesetzlichen Regelung bedürfte. § 1 Satz 2 TierSchG legt mit den Begriffen der Schmerzen, Leiden oder Schäden das Schutzniveau für die Tiere und mit dem Begriff des vernünftigen Grundes die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Schutzgut in einer Weise fest, die dem parlamentarisch zu regelnden Wesentlichen genügt. Das gilt auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Tötung von männlichen Küken der Legehennenrassen.
44Die Vorschrift ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut unmissverständlich als ein für alle Tiere und alle Menschen in allen Lebensbereichen geltendes Verbot zu verstehen, ohne vernünftigen Grund einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Das Verbot soll Menschen umfassend davon abhalten, ohne vernünftigen Grund auch nur ein einzelnes Tier einer derartigen Beeinträchtigung auszusetzen. Es ist trotz des direkten systematischen Zusammenhangs mit der Bezeichnung des Zwecks des Tierschutzgesetzes (§ 1 Satz 1 TierSchG) als generalklauselartige Regelung zur Verhinderung von Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachendem menschlichem Verhalten und nicht als eine programmatische Leitlinie für die Anwendung der nachfolgenden Bestimmungen konzipiert. § 1 Satz 2 TierSchG ist dazu bestimmt, unmittelbar und aus sich heraus das Wohlbefinden der Tiere im Sinne des Freiseins von Schmerz und Leid sowie die Unversehrtheit im Sinne des Freiseins von Schaden sowie das Leben der Tiere schlechthin zu schützen.
45Vgl. BT-Drucks. VI/2559, S. 9; zu BT-Drucks. VI/3556 (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ‑ 9. Ausschuss -), S. 1 f.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., § 1 Rn. 9.
46Die funktionale Ausgestaltung von § 1 Satz 2 TierSchG als unmittelbar geltendes Verbot wird bestätigt durch Straf- und Bußgeldvorschriften. Das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund steht unter Strafandrohung (§ 17 Nr. 1 TierSchG). Das Zufügen erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden ohne vernünftigen Grund ist bei Wirbeltieren für einen bestimmten Personenkreis bußgeldbewehrt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG). Die Tathandlungen setzen voraus, dass sie tierschutzrechtlich verboten sind, und knüpfen mit dem Merkmal des vernünftigen Grundes erkennbar an § 1 Satz 2 TierSchG an.
47Gegenstand und Reichweite des Verbots lassen sich auch vor dem Hintergrund der sich aus der Sanktionierung von Verstößen ergebenden besonderen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln so konkret erschließen, dass die Handhabung des Verbots nicht der Verwaltung überlassen ist und der jeweilige Betroffene die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann.
48Vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 u. a. -, BVerfGE 131, 88 (121 ff.), und vom 2. Juni 2008 - 1 BvR 349/04 u. a. -, NVwZ 2008, 1229; Schulze-Fielitz in: Dreier, GG, 3. Aufl., Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 113 ff.
49Zwar richten sich die konkreten Anforderungen an die Regelungsdichte parlamentarischer Vorschriften nicht zuletzt nach der Eigenart des jeweiligen Regelungsgegenstandes, also unter anderem nach der Tragweite der Regelung für den Betroffenen und der Grundrechtsrelevanz der behördlichen Maßnahme. Ferner stehen bei einer Verbotsregelung, die - wie hier - (auch) erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Betätigungen in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere erfasst, typischerweise berufsbezogene Auswirkungen in Rede, die für den Betroffenen wegen der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG von ganz beträchtlichem Gewicht sein können. Das gilt umso mehr dann, wenn, was hier im Raum steht, das Verbot die wirtschaftlichen Grundlagen der Berufsausübung so stark beschneidet, dass es, obwohl es auf die Berufsausübung abzielt, in seinen Wirkungen einer Regelung der Berufswahl nahekommt. Daneben können von § 1 Satz 2 TierSchG die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) und weitere Grundrechte berührt sein. Auch ist der Tierschutz ein im Grundgesetz verankerter Gemeinwohlbelang (Art 20a GG).
50Das schließt aber nicht die Verwendung unbestimmter und damit auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe aus. Gegen die Verwendung unbestimmter, also konkretisierungsbedürftiger, Rechtsbegriffe bestehen wegen der auf der Ebene des Gesetzes zu bedenkenden Vielgestaltigkeit der Lebenswirklichkeit selbst im Fall erhöhter Anforderungen an die Bestimmtheit von Vorschriften keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt.
51Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 ‑ 2 BvR 2302/11 u. a. -, BVerfGE 134, 33 (81 f.).
52Das trifft bezogen auf § 1 Satz 2 TierSchG zu. Die grundlegenden Aussagen zu der dort festgelegten Verbotsschwelle sind der Vorschrift im Wege der Auslegung mit genügender Klarheit zu entnehmen.
53Mit den Begriffen Schmerzen, Leiden oder Schäden werden die verbotenen Beeinträchtigungen der Tiere in einer Weise bezeichnet, die angesichts des Zwecks des Gesetzes nach § 1 Satz 1 TierSchG, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen, und der Verwendung der Begriffe auch zur Festlegung von Anforderungen an die Haltung von Tieren (u. a. § 2 Nr. 2 TierSchG) sowie von speziellen Verboten (u. a. § 3 Satz 1 Nr. 11 TierSchG) und von Voraussetzungen für eigenständig geregelte Eingriffsbefugnisse (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG) mit genügender Deutlichkeit erkennen lässt, was als nachteilige Beeinflussung des Wohlbefindens und der Unversehrtheit der Tiere zu unterbleiben hat. Aus dem Schutzgut des Verbots, dem durch dieselben Begriffe in Bezug auf speziell geregelte Sachverhalte vorgegebenen Schutzniveau und dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt sich eine hinreichend bestimmte Grundlage für die Konkretisierung der fraglichen Beeinträchtigungen. Diese Konkretisierung wird in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem vorgenommen. Sie hat im Zuge der Rechtsanwendung zu einem gefestigten sowie eindeutigen Verständnis vom Aussagegehalt der einzelnen Begriffe geführt.
54Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., § 1 Rn. 12 ff.; Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl., § 1 Rn. 19 ff.
55Hinsichtlich des Begriffs des vernünftigen Grundes ist die Reichweite des Verbots ebenfalls genügend klar abgegrenzt. Allerdings ist gesetzlich nicht im Einzelnen festgelegt, was als vernünftiger Grund anzusehen ist. Vielmehr handelt es sich (auch) hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der wegen der uneingeschränkten Erstreckung des Verbots auf jedermann und jedes Tier auf sehr unterschiedliche Sachverhalte Anwendung finden kann. Dennoch bildet der "vernünftige Grund" einen Maßstab für die Ermittlung des Verbotenen, der dem Gegenstand der Regelung und der von ihr ausgehenden Begrenzung von im Ausgangspunkt grundrechtlich geschützten menschlichen Betätigungen hinreichend angepasst ist.
56§ 1 Satz 2 TierSchG ist systematisch eng verknüpft mit dem in § 1 Satz 1 TierSchG genannten Zweck des Tierschutzgesetzes insgesamt. Dieser zielt, wie vor allem aus der Hervorhebung der menschlichen Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf folgt, auf die Sicherstellung eines ethisch ausgerichteten Tierschutzes. Die Ziele des ethisch begründeten Schutzes von Tieren und menschliche Interessen sollen miteinander in Einklang gebracht werden.
57Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 ‑ 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 (37), und Beschluss vom 20. Juni 1978 - 1 BvL 14/77 -, BVerfGE 48, 376 (389); BVerwG, Urteil vom 27. August 1981 - 3 C 37.80 -, BVerwGE 64, 46; Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., § 1 Rn. 30 ff.
58Der Begriff des vernünftigen Grundes dient dazu, diesen Ausgleich unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die Sachverhalte herbeizuführen, die keiner gegenüber § 1 Satz 2 TierSchG speziellen Regelung unterworfen werden. Gefordert wird eine Abwägung zwischen dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens des Tieres einerseits sowie gegenläufigen menschlichen Belangen andererseits. Im Gesetzgebungsverfahren ist ausdrücklich auf das Zusammentreffen wirtschaftlicher, wissenschaftlicher und ethischer Forderungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts hingewiesen sowie als eine zentrale Zielsetzung des Tierschutzgesetzes die Herbeiführung eines Kompromisses zwischen dem ethisch ausgerichteten Tierschutz auf der einen und den Erfordernissen der - als gegeben und ernährungswirtschaftlich notwendig betrachteten - Massentierhaltung auf der anderen Seite hervorgehoben worden.
59Vgl. BT-Drucks. VI/2559, S. 9; zu BT-Drucks. VI/3556, S. 1.
60Ausgehend von Gegenstand und Funktion der Abwägung ist als vernünftig im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG ein Grund anzusehen, dem nach den Umständen des Einzelfalls als Ergebnis der Gegenüberstellung und Bewertung der relevanten Gesichtspunkte der Vorrang vor dem Schutz der Tiere einzuräumen ist. Er muss auf einem anerkennenswerten menschlichen Interesse beruhen sowie unter den konkreten Umständen nach seinem objektiven Gewicht schwerer wiegen als das Interesse am Schutz der Unversehrtheit des Tieres.
61Vgl. hierzu Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., § 1 Rn. 32 f.
62Die für eine solche Schlussfolgerung erforderliche Bewertung ist hinsichtlich bestimmter Einwirkungen auf Tiere vom Gesetzgeber durch spezielle Regelungen (u. a. §§ 3, 5, 6, 7 ff. TierSchG) selbst vorgenommen worden. Sinn und Zweck von § 1 Satz 2 TierSchG ist es vor dem Hintergrund dieser Regelungen, angesichts der erheblichen Bandbreite und Vielschichtigkeit der verbleibenden potenziell tierschutzrelevanten Sachverhalte sowie der daraus folgenden faktischen Unmöglichkeit, den am Schutzgedanken orientierten Handlungsbedarf vollständig und im Einzelnen vorauszusehen sowie katalogartig zu regeln, die behördliche Handlungsfähigkeit zu gewährleisten. Hierfür bietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dessen Konkretisierung durch langjährige Anwendung
63- vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 ‑ 1 BvR 370/07 u. a. -, BVerfGE 120, 274 (318 ff.), und Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 (345 ff.) -
64auch im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Betätigungen mit Bezug zum Tierschutzrecht hinreichend konkrete Kriterien.
65Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 -, BVerfGE 104, 337 (347 ff.); BVerwG, Urteile vom 23. November 2006 ‑ 3 C 30.05 -, BVerwGE 127, 183, und vom 27. August 1981 - 3 C 37.80 -, a. a. O.
66Die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfordert zwar Feststellungen und Wertungen, die jeweils für sich und in ihrem Zusammenwirken nicht in jeder Hinsicht durch zwingende normative Vorgaben vorgezeichnet sind. Parlamentarisch unerlässlich festzulegen sind aber nur die für die jeweilige Rechtsanwendung wesentlichen Gesichtspunkte. Das belässt auch dann, wenn grundrechtsrelevante Bereiche berührt sind, notwendig Abgrenzungsfragen, die mit den Mitteln der Auslegung sachgerecht bewältigt werden müssen. Dabei führt auch der Umstand, dass eine Frage - wie hier - politisch umstritten ist, nicht notwendig dazu, dass ihre Regelung als grundlegend und damit wesentlich einzustufen ist.
67Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, a. a. O.
68Die bisherige Auslegung und Anwendung des Merkmals des vernünftigen Grundes zeigt bezogen auf seine Verwendung sowohl in § 1 Satz 2 TierSchG
69- vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 10. August 2012 - 20 A 1240/11 -, NWVBl. 2013, 74; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 1998 - 12 A 10020/96 -, juris; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2000 - 3 C 12.99 -, DVBl. 2000, 1061; Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., § 17 Rn. 9 ff. -
70als auch in § 17 Nr. 1 TierSchG
71- vgl. hierzu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2016 - III - 4 Ws 113/16 -; OLG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ 2 Ss 82/11-, juris; KG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2009 - (4) 1 Ss 235/09 (150/09) -, juris -
72dass die damit potenziell im Einzelfall verbundenen Schwierigkeiten sich in der Regel in Grenzen halten und mittels handhabbarer Kriterien zu bewältigen sind. Meinungsverschiedenheiten und etwaige klärungsbedürftige Aspekte hinsichtlich der Bedeutung einzelner Wertungskriterien und ihres Gewichts stellen das nicht in Frage. Die Abwägung ist gerade angelegt auf die Berücksichtigung sämtlicher entscheidungserheblicher Belange und die Lösung von Konflikten zwischen gegenläufigen Interessen. Das gilt auch bei einer Bewertung überkommener und kontrovers beurteilter Praktiken des Umgangs mit Tieren. Die Feststellung eines vernünftigen Grundes im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG bezieht sich notwendigerweise auf die im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte. Mit diesem zeitlichen Bezug geht einher, dass Veränderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten Anlass zu einer erneuten und im Ergebnis abweichenden Bewertung geben können. Insbesondere können neue Erkenntnisse oder sonstige Entwicklungen zu Verschiebungen des Gewichts einzelner relevanter Aspekte führen. Die richtige Einschätzung der Tragweite derartiger Veränderungen und ihrer Auswirkungen auf die Rechtfertigung einer tierschutzrelevanten Beeinträchtigung von Tieren ist eine Frage der sachgerechten Zusammenstellung und Gewichtung der Belange.
73Vgl. bezogen auf die Tötung von Eintagsküken: OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2016 ‑ III ‑ 4 Ws 113/16 -; LG Münster, Beschluss vom 7. März 2016 - 2 KLs -540 Js 290/15 - 7/15 -, AuR 2016, 143.
74Nichts anderes ergibt sich aus den der Anwendbarkeit der allgemeinen ordnungsbehördlichen Generalklausel gezogenen Grenzen, die zu beachten sind im Fall einer verwickelten, in das Gebiet der Weltanschauungen hineinreichenden, abwägenden Wertung einer Mehrzahl verschiedener Schutzinteressen vor allem bei neu aufgekommenen Sachverhalten
75- vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 6 C 3.01 -, BVerwGE 115, 189, und Urteil vom 23. Februar 1960 ‑ I C 240.58 -, BVerwGE 10, 164 -
76oder bei der Durchführung in der ordnungsbehördlichen Praxis häufig vorkommender Maßnahmen eines einheitlichen neuen Typs.
77Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -, DVBl. 2013, 169; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 ‑ 6 C 39.06 -, BVerwGE 129, 142.
78Eine solche oder ihr nahekommende Konstellation steht vorliegend nicht in Rede. Vielmehr geht es ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzrechts um eine Abwägung widerstreitender Interessen bei der Anwendung einer auf unterschiedliche Konstellationen zugeschnittenen Verbotsregelung auf die konkrete Situation der in Brütereien zur Erzeugung von Legehennenküken seit langem geübten und gängigen Praxis der Tötung männlicher Küken. Die diesbezüglich aktuell stattfindende Diskussion im politischen Raum
79- vgl. BT-Drucks. 18/6663 und 18/7726; BT-Prot. 18/94 (S. 9008 ff.) und 18/161 (S. 15919 ff.) -
80und die Stellungnahmen in der juristischen Literatur
81- vgl. Bender, NWVBl. 2015, 212; Binder, NuR 2007, 806; Hager, NuR 2016, 108; Ort, NuR 2010, 853; Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., § 17 Rn. 70 f., m. w. N. -
82bringen ebenso wie das Vorbringen der Beteiligten die tierschutzrechtliche Problematik dieser Praxis und deren Komplexität zum Ausdruck. Ein Konflikt zwischen mehreren gleichermaßen zu berücksichtigenden Interessen und Gesichtspunkten ist aber die typische Ausgangssituation für die Abwägung. Die Abwägung ist ein Instrument zur einzelfallbezogenen Lösung von Konflikten und Behebung der mit ihnen verbundenen Rechtsunsicherheit. Sie ermöglicht und gebietet die Berücksichtigung sämtlicher relevanter Belange entsprechend ihrer objektiven Gewichtigkeit und der hierbei einzubeziehenden gesetzlichen Wertungen. Das schließt die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange der Menschen ebenso ein wie den Schutz der Tiere und das Bestehen von Alternativen. Die in Rede stehende rechtliche (Neu-)Bewertung eines einzelnen Aspekts beim erwerbswirtschaftlichen Umgang mit landwirtschaftlichen Nutztieren ist hiervon nicht ausgenommen. Das Bestehen eines Bedürfnisses nach einer spezifischen gesetzlichen Regelung der Tötung der männlichen Küken ist denn auch im Bundestag angesichts der bestehenden Vorschriften noch in jüngster Vergangenheit mehrheitlich nicht bejaht worden.
83Vgl. BT-Prot. 18/161 (S. 15919 ff.).
84Die Voraussetzungen des hiernach anwendbaren Verbots nach § 1 Satz 2 TierSchG sind nicht erfüllt. Die durch die Ordnungsverfügung untersagte Tötung der männlichen Küken erfolgt nicht ohne vernünftigen Grund im Sinne dieser Vorschrift. Den für die Tötung der Küken sprechenden Gesichtspunkten kommt bei der Abwägung aller relevanten Aspekte der Vorrang vor dem Schutz der Küken zu. Auf Seiten des Tierschutzes fällt dabei besonders ins Gewicht, dass den Küken durch die Tötung unumkehrbar der größtmögliche Schaden für ihre körperliche Unversehrtheit zugefügt wird. Sie werden, obwohl sie Mitgeschöpfe des Menschen sind, ganz zu Beginn ihres Lebens als anders nicht nutzbringend getötet. Dem stehen auf Seiten des Klägers vor allem wirtschaftliche Interessen gegenüber. Diese wiegen jedenfalls wegen der grundgesetzlich gewährleisteten Berufsfreiheit besonders schwer, weil die Küken im Rahmen des erwerbswirtschaftlichen Betriebs der Brüterei getötet werden. Nach gegenwärtigem Stand haben die Belange des Klägers größeres Gewicht.
85Allein der ethische Wert der Küken als Lebewesen entzieht ihr (Weiter-)Leben nicht der Abwägung mit Aspekten der Brauchbarkeit für menschliche Zwecke und der Wirtschaftlichkeit. Tiere stehen trotz ihrer rechtlichen Einstufung als Mitgeschöpfe des Menschen in der gesetzlichen Wertordnung nicht auf einer Stufe mit dem Menschen. Der Tierschutz geht auf ethische Beweggründe zurück und dient ethischen Zielen. Das heißt allerdings nicht, dass die Abwägung auf ethische Aspekte beschränkt ist oder derartige Aspekte bei der nach rechtlichen Kriterien vorzunehmenden Abwägung gemäß § 1 Satz 2 TierSchG auf einer abstrakten Wertungsebene generell einen höheren Rang einnehmen als Interessen an einem aus allein ethischer Sicht "lediglich" wirtschaftlichen Umgang mit Tieren. Namentlich sind wirtschaftliche Gründe, die - wie hier - bei einer auf die Produktion tierischer Lebensmittel ausgerichteten Tätigkeit hinsichtlich der für diese Zwecke ungeeigneten Tiere auftreten und sich zu Lasten des Wohlbefindens oder Lebens der Tiere auswirken, rechtlich nicht von vornherein nachrangig. Die Tierversuche betreffende Regelung des § 7a Abs. 2 Nr. 4 TierSchG, wonach Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden dürfen, besagt, bezieht man diesen Gedanken nicht allein auf die Behandlung der Tiere während ihres Lebens, sondern auch auf ihre Tötung, nichts Gegenteiliges. Die Regelung zielt darauf, das Maß der durch die Nutzung der Tiere - für Zwecke des Tierversuchs - hervorgerufenen Schmerzen, Leiden und Schäden auf das für den verfolgten und als solchen legitimen Zweck Unerlässliche zu beschränken. Das entspricht auch der Funktion von § 1 Satz 2 TierSchG für andere Formen der menschlichen Verwendung von Tieren. Daraus folgt aber nicht, dass Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit bezogen auf § 1 Satz 2 TierSchG schon im Ausgangspunkt gegenüber dem ethischen Wert der Unversehrtheit der Tiere zurücktreten. In die Abwägung zur Beurteilung des Vorliegens eines vernünftigen Grundes sind alle relevanten Aspekte einzustellen. Das schließt, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist
86- vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, a. a. O. (37) -,
87Erwägungen der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung ein. Das Leben der in der vorliegend betroffenen Ernährungswirtschaft eingesetzten Tiere ist seit der Domestizierung der Haus- und Nutztiere gänzlich ausgerichtet auf ihre Nützlichkeit für den Menschen. Es wird zielgerichtet durch planmäßige Vermehrung der Tiere für bestimmte Zwecke herbeigeführt und, dienen die Tiere der menschlichen Ernährung, nach Erreichen von am Maßstab menschlicher Zweckmäßigkeit festgelegten körperlichen Merkmalen durch Tötung - in Form des Schlachtens - beendet. Nutztiere werden zweckgerichtet für ihre Verwendung auf dem Markt erzeugt, gehalten und getötet. Damit gehen am Maßstab der Nützlichkeit für Menschen ausgerichtete Unterscheidungen zwischen den Tieren notwendig einher. Bei der erwerbswirtschaftlichen Erzeugung tierischer Lebensmittel werden diese Abgrenzungen anhand der unterschiedlichen Effektivität alternativer Maßnahmen getroffen. Das ist kein Mangel an Achtung der Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit, sondern wird als solches angesichts der hergebrachten und nach wie vor weithin verbreiteten sowie rechtlich und gesellschaftlich akzeptierten Ernährung von Menschen durch tierische Lebensmittel von vernünftigen Gründen im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG getragen. Unter anderem Hühner werden von Menschen seit Jahrtausenden als Nutztiere zur Gewinnung von Nahrungsmitteln - in Gestalt von Eiern und Fleisch - gehalten. Der Beklagte zieht selbst nicht in Zweifel, dass sie, werden sie getötet und anschließend von Menschen verzehrt, mit vernünftigem Grund getötet werden. Er verweist den Kläger als Alternative zu der untersagten Tötung der Küken unter anderem auf ihre Haltung bis zu einem Zeitpunkt, in dem sie so viel Fleisch angesetzt haben, dass sie als menschliche Nahrung in Frage kommen, und damit auf eine nutzbringende Verwendung.
88Die Auffassung, eine Tötung von Tieren sei ausschließlich zur Erreichung von für das Leben von Menschen existenziellen Zwecken gerechtfertigt, findet, versteht man sie dahin, dass jedes getötete Tier unmittelbar einem derartigen Zweck dienen muss, in dem Abwägungserfordernis nach § 1 Satz 2 TierSchG keine tragfähige Grundlage. Ein starres Rangverhältnis menschlicher Interessen und der Belange des Tierschutzes ist der Vorschrift, in der die potenziell als "vernünftig" in Betracht kommenden Gründe für die Zufügung von Beeinträchtigungen gerade nicht katalogartig festgelegt sind, nicht zu entnehmen. Das kommt bezogen auf die als "vernünftig" anerkannte Tötung von Tieren zu Nahrungszwecken darin zum Ausdruck, dass es jedem einzelnen überlassen bleibt, ob und in welchen Mengen er welche tierischen Lebensmittel für sich nutzt, und im Zeitpunkt der Tötung wegen der wechselnden Marktverhältnisse vielfach ungewiss ist, ob und inwieweit die Tiere tatsächlich zur menschlichen Ernährung verwendet werden. Ferner sind auch die Anforderungen an die Haltung von Tieren (§ 2 TierSchG) unverkennbar daran ausgerichtet, gegenläufige Belange in einen Ausgleich zu bringen; bei der Haltung von Nutztieren in der Marktwirtschaft gehören dazu wirtschaftliche Gesichtspunkte. Schließlich kommen dem existenziellen menschlichen Erhaltungsinteresse nicht allein die Tiere zugute, deren Produkte und/oder Körper verzehrt werden, sondern, weil die Gesamtkosten der Erzeugung mit dem für diese Produkte und/oder Tiere erzielten Entgelt finanziert werden, auch die Beschränkung der Tierhaltung auf die bei wirtschaftlicher Betrachtung leistungsfähigen und jedenfalls kostendeckend zu haltenden Tiere.
89Das gilt auch angesichts dessen, dass der Tierschutz nach Art. 20a GG Verfassungsrang hat. Die Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel verschafft diesem den Rang eines Schutzgutes, das mit anderen verfassungsrechtlichen Schutzgütern im Konfliktfall in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen ist. Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz dient der Angleichung der rechtlichen Ebenen für eine Abwägung zwischen den Interessen der Tiernutzung und dem Schutz der Tiere.
90Vgl. BT-Drucks. 14/8860, S. 1, 3.
91Der Tierschutz ist dementsprechend grundsätzlich geeignet, die Einschränkung anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht, also etwa von Grundrechten, zu rechtfertigen.
92Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 -, BVerfGE 127, 293 (328); BVerwG, Urteil vom 23. November 2006 - 3 C 30.05 -, BVerwGE 127, 183.
93Damit ist nicht gesagt, dass er sich gegenüber diesen Belangen auch durchsetzt. Im Anwendungsbereich von § 1 Satz 2 TierSchG beurteilt sich anhand einer Abwägung sämtlicher Belange, ob der Tierschutz Vorrang vor konkurrierenden Belangen genießt.
94Die vom Beklagten hervorgehobene Gefahr der Aushöhlung des Tierschutzes im Fall der Berücksichtigung wirtschaftlicher Gründe bei der Abwägung rechtfertigt es nicht, wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Rahmen der Abwägung die Berechtigung abzusprechen oder ihnen von vornherein ein allenfalls geringes Gewicht beizulegen. § 1 TierSchG entzieht auch die Ernährungswirtschaft, die auf der Erzeugung und Verwendung von Tieren beruht, nicht den strukturellen ökonomischen Grundbedingungen, die nach den gegebenen staatlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzung sind für eine Teilhabe am funktionierenden Wirtschaftsleben. Die Vorschrift setzt den Möglichkeiten der wirtschaftlichen Optimierung mit den Anforderungen an den Tierschutz Grenzen auch hinsichtlich der Erzeugung tierischer Lebensmittel, verleiht dem Tierschutz aber keinen prinzipiell höheren Wert als den Grundstrukturen der marktwirtschaftlichen Ernährungswirtschaft. Das vom Endverbraucher für das zur menschlichen Ernährung erworbene Endprodukt zu leistende Entgelt bildet, nicht anders als in anderen Wirtschaftszweigen, die finanzielle Grundlage für den gesamten Produktionsprozess. Wirtschaftliche Vor- und Nachteile eines bestimmten Verhaltens gehören bei zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeiten zu den ausschlaggebenden Faktoren. Der Nutzen von Nutztieren besteht für den Menschen nicht allein in ihrer Verwendung als Nahrungsmittel zur Sicherung der biologischen Existenz, sondern, sofern sie nicht zur Selbstversorgung gehalten werden, darin, dass sie die wirtschaftliche Grundlage für den Erwerb der innerhalb der Produktionskette Tätigen darstellen. Die Begrenzung der Verfolgung der Erwerbsinteressen durch § 1 Satz 2 TierSchG bedeutet, dass nicht jede Erwägung der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung aus sich heraus ein vernünftiger Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG sein kann. Vielmehr ist auch bei wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein Ausgleich zwischen den konkurrierenden Belangen erforderlich.
95Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF
963/90 -, a. a. O. (37).
97Die Anerkennung des erwerbswirtschaftlichen Aspekts beim Umgang mit Tieren kommt zudem klar in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zum Ausdruck, die speziell für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken gilt und unter Nutztieren unter anderem Tiere versteht, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln gehalten werden (§ 1, § 2 Nr. 1). Ebenso wenig wird durch § 1 TierSchG der modernen Massentierhaltung in ihrer Ausrichtung auf effektive und damit nicht zuletzt erwerbswirtschaftlich geprägte Produktionsziele die Anerkennung versagt. Die Massentierhaltung wird vielmehr als real bestehende Methode der Haltung von Tieren, vor allem von landwirtschaftlichen Nutztieren, vorausgesetzt.
98Vgl. BT-Drucks. VI/2559, S. 9; zu BT-Drucks. VI/3556, S. 1.
99Ferner gehört es zu den durch das Tierzuchtgesetz festgelegten und mithin als gesetzliche Wertung bei der Abwägung zu bedenkenden Zuchtzielen, die Erzeugung der Tiere so zu fördern, dass die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit erhalten und verbessert wird sowie die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird (§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 TierZG). Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Tiere schlagen sich im wirtschaftlichen Nutzen ihrer Haltung nieder. Es liegt in der Konsequenz derartiger Ziele, die entsprechenden Zuchterfolge in der Praxis der Tierhaltung umzusetzen. Geschieht dies nicht, wird der Sinn der Zucht als gezielte Auswahl von für menschliche Zwecke vorteilhaften Eigenschaften verfehlt und bleibt die Tierhaltung, geht es um eine bessere Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit, hinter derjenigen anderer, konkurrierender Tierhaltungen notwendig zurück. Das gilt auch für Tierarten, deren Zucht - wie bei Hühnern - nicht dem Tierzuchtgesetz unterfällt.
100Bei der danach auf der Grundlage der vorstehenden Maßstäbe gebotenen Abwägung aller relevanten Belange überwiegen derzeit die für eine Tötung der männlichen Küken sprechenden Gesichtspunkte.
101Maßgebender Grund für die Tötung der männlichen Küken ist, dass sie nach dem Schlüpfen nicht sich selbst überlassen werden dürfen (§ 2 TierSchG), jedoch wegen ihres Geschlechts nicht zur Produktion von Eiern genutzt werden können und wegen ihrer Rasseeigenschaften nicht für die Produktion von Fleisch verwendet werden. Zur erwerbswirtschaftlichen Erzeugung von Lebensmitteln durch Hühner werden ganz überwiegend Tiere aus spezialisierten Zuchtlinien genutzt, deren Zuchtziele entweder auf die Legeleistung oder auf die Mastleistung der Tiere ausgerichtet sind. Zur Erzeugung von Eiern werden Legehennen aus Legelinien eingesetzt. Die aus den Legelinien stammenden männlichen Tiere, um deren Tötung es geht, sind für Mastzwecke wegen ihrer körperlichen Eigenschaften beim Ansatz von Fleisch erheblich weniger geeignet als die züchterisch speziell für die Erzeugung von Fleisch vorgesehenen Tiere aus den Mastlinien. Die männlichen Tiere aus den Legelinien finden daher lediglich zu einem ganz geringen Anteil Verwendung für die Fleischerzeugung. Beim Ausbrüten von Eiern aus Legelinien schlüpfen aber, weil die Eier teilweise weibliche und teilweise männliche DNA enthalten, neben weiblichen Küken zwangsläufig in etwa demselben Umfang männliche Küken.
102Die getöteten männlichen Küken können zwar, auch sofern sie nicht durch Nr. 2 Buchstabe c der Ordnungsverfügung mit Blick auf die artgerechte Fütterung von Tieren mit ganzen Tierkörpern von der Untersagungsanordnung ausgenommen werden, als Futtermittel für andere Tiere verwendet und so innerhalb der tierischen Ernährungskette einem sinnvollen Zweck zugeführt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. 2009 L 300/1) erfasst die aus kommerziellen Gründen getöteten Eintagsküken ausdrücklich und ordnet sie der Kategorie tierischer Nebenprodukte zu, die unter anderem zur Herstellung von Futtermitteln für Heimtiere gebraucht werden können (Art. 3 Nr. 1, Art. 10 Buchstabe k Unterbuchstaben iii, Art. 14 Buchstabe d und e). Außerdem mögen mit der Abgabe der getöteten Küken zur Futtermittelgewinnung Einnahmen erzielt werden und mag die Verwendung als Futtermittel bei wertender Betrachtung vorzugswürdig sein gegenüber Maßnahmen, die äußerlich als bloße Beseitigung der Tierkörper erscheinen. Das gibt jedoch über den im Rahmen von § 1 Satz 2 TierSchG entscheidenden Grund für die Tötung der männlichen Küken keinen Aufschluss. Diese Küken werden nicht zur Verwendung als Futtermittel für andere Tiere erzeugt, sondern getötet, weil sie nicht das Ziel des Erzeugungsprozesses bilden und lebend keinem anderen wirtschaftlich lohnenden Zweck förderlich sind. Die Abgabe der Körper der Küken zur Futtermittelgewinnung ist nicht der Zweck der Tötung, sondern ihre Folge.
103Das Halten der männlichen Küken und ihre Aufzucht stehen im Widerspruch zum erreichten Stand der Hühnerzucht und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Der Aufwand für das Halten der Tiere ist mangels einer durch die Vermarktung der Küken bzw. der aufgezogenen Tiere zu erzielenden auch nur annähernd adäquaten wirtschaftlichen Gegenleistung ökonomisch sinnlos.
104Durch die Tötung der männlichen Küken wird der sonst mit ihrem Halten verbundene Aufwand vermieden. Das Vermeiden dieses Aufwands ist ökonomisch sinnvoll. Es steht im Einklang damit, dass die Küken das dem Ausbrüten der Bruteier zugrunde liegende Ziel der Erzeugung von Legehennenküken verfehlen und für eine alternative Verwendung als Nahrungsmittel wegen der Verfügbarkeit der insoweit besser geeigneten Küken aus Mastlinien praktisch ausscheiden.
105Der Aufwand für das Halten der männlichen Küken geht wirtschaftlich zumindest ganz überwiegend ins Leere. Den Aufwand zu leisten, widerspricht den als solchen legitimen Zuchtzielen und dem Stand der Zucht. Durch Vermarktungserlöse nach vorangegangener Mast ist der Aufwand wegen der, gemessen an Hühnern/Hähnen der spezialisierten Mastlinien, zu hohen Erzeugungskosten und zu niedrigen Fleischleistung sowie der daraus folgenden Absatznachteile nicht zu decken. Das wirtschaftliche Eigeninteresse der in der Branche der Eier- und Geflügelfleischerzeugung arbeitsteilig in aufeinander folgenden Produktionsschritten funktional miteinander verbundenen Betriebe und die langjährige internationale Praxis der Tötung der männlichen Küken aus Legelinien tragen den Schluss, dass von den durch die spezialisierte Zucht eröffneten Nutzungsmöglichkeiten allgemein Gebrauch gemacht wird und der wirtschaftliche Wettbewerb eben das erfordert. Im Bericht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) für die Amtschef- und Agrarministerkonferenz vom 2. bis 4. April 2014, in dem das Verbot der Tötung der männlichen Eintagsküken unter Darstellung der gegebenen Verhältnisse und möglicher Alternativen eingehend erörtert wird, wird diesen Küken die Eignung für die Mast abgesprochen und eine Absatzmöglichkeit ausschließlich als Nischenprodukt erwogen. Im Einklang damit macht der Beklagte geltend, die Küken seien wegen der Ausrichtung auf die Produktion von Legehennenküken und der damit verbundenen verminderten Fleischansatzleistung nicht für Mastzwecke geeignet. Soweit er die Mast der Küken gleichwohl als Alternative zu ihrer Tötung benennt und hierbei beispielhaft auf das Projekt der Bruderhahn Initiative verweist, räumt er gleichzeitig ein, dass die Kosten für die Aufzucht und Vermarktung dieser Tiere anteilig über einen Zuschlag zum Preis der Eier finanziert werden. Die Querfinanzierung belegt, dass sich die Mast der männlichen Tiere wirtschaftlich bei weitem nicht selbst trägt. Legt man die vom Beklagten angegebenen Zahlen für die in sehr überschaubarer Größenordnung von einigen 10.000 Tieren aufgestallten Bruderhähne, die zu deren Mitfinanzierung verkauften mehreren Millionen Eier und den Zuschlag von vier Cent pro Ei zugrunde, erfordert das Halten jedes Hahns einen überaus namhaften "Zuschuss". Das lässt angesichts dessen, dass nach den Angaben des Beklagten gleichzeitig jährlich ca. 700 Millionen Mastküken allein in konventionell arbeitenden Betrieben eingestallt werden, die nach kurzer Mast kostengünstig angeboten werden, und dass nach dem vorerwähnten Bericht des BMEL jährlich etwa 45 Millionen männliche Küken aus Legelinien ausgebrütet werden, wovon nach dem Protokoll der am 2. Oktober 2013 unter Beteiligung des MKULNV und des LANUV geführten Telefonkonferenz etwa 5,4 %, also ca. 2,5 Millionen Tiere, auf Nordrhein-Westfalen entfallen, nicht annähernd die Annahme zu, es bestehe bei einer realistischen Prognose eine wirtschaftlich aussichtsreiche Chance einer derartigen Vermarktung für die in der Brüterei des Klägers erzeugten immerhin ca. 100.000 männlichen Küken jährlich. Die Zahl der Küken übersteigt diejenige der bislang in Deutschland vermarkteten Bruderhähne um ein Vielfaches.
106Darüber hinaus kommt es für die Abwägung zur Beurteilung des Vorliegens eines vernünftigen Grundes maßgeblich auf die individuelle Situation des Klägers an, nicht auf die Handlungsmöglichkeiten der gesamten Branche der Erzeugung und Vermarktung von Eiern sowie Geflügelfleisch. Der Kläger ist mit seiner Brüterei als Erzeuger von Küken tätig und bedient mit den Küken eine Nachfrage. Er steuert Art und Umfang dieser Nachfrage nicht und entscheidet nicht über die Vermarktung alternativer Produkte. Die Querfinanzierung der Aufzucht der männlichen Küken und ihre Vermarktung setzen ein Zusammenwirken oder ein Überwinden der einzelnen Stufen der Erzeugung der Küken bis hin zum Absatz der Eier bzw. des Fleisches an Endverbraucher voraus. Das kann der Kläger letztlich nicht entscheidend beeinflussen. Dafür, was billigerweise von ihm im Interesse des Schutzes der männlichen Küken erwartet werden kann, kommt es nicht darauf an, ob das Halten der männlichen Tiere von der gesamten Branche der Geflügelwirtschaft einschließlich des Handels rechnerisch mittels einer Umlegung der dadurch entstehenden (Mehr-)Kosten auf den Endverkaufspreis von Eiern oder Mastgeflügel finanziert werden kann, sondern darauf, welche Möglichkeiten er hat. Übernimmt er selbst die Aufzucht und Vermarktung der männlichen Küken, kommt zu dem hierfür entstehenden Aufwand zwecks Schaffung einer Querfinanzierung durch den Eierpreis noch derjenige für das Halten von Legehennen und den Absatz der Eier hinzu.
107Erst recht gegen das Bestehen einer realen Vermarktungschance für die aufgezogenen männlichen Küken spricht, dass der Kläger beim Absatz dieser Tiere mit den übrigen Brütereien in Nordrhein-Westfalen konkurrieren müsste, die zeitgleich von gleichgerichteten Untersagungsanordnungen betroffen sind und bei deren Verbindlichkeit ebenfalls auf Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Gestaltung der Haltung der Küken angewiesen wären. Als Folge der Untersagungsanordnungen stünden jährlich ca. 2,5 Millionen bislang zur Mast nicht nachgefragte männliche Tiere gleichzeitig zur Verwendung an. Die vom Beklagten genannte Vermarktung des Fleischs der Hähne aus Legelinien als Bio-Babynahrung eines einzigen Unternehmens bestätigt das Bild einer sehr eng begrenzten und zudem bereits anderweitig wahrgenommenen Marktnische, deren Ausweitungspotential durch nichts Konkretes gesichert ist. Ergebnisse des bei der Telefonkonferenz am 2. Oktober 2013 in Aussicht genommenen Versuchs der Mast von Bruderhähnen, die etwas anderes besagen könnten, sind nicht bekannt geworden.
108Anhaltspunkte für mangelnde Aktualität des vorerwähnten Berichts des BMEL liegen nicht vor. Im Gegenteil geht auch der aktuelle Tierschutzbericht der Bundesregierung
109- vgl. BT-Drucks. 18/6750, S. 29 -
110davon aus, dass die männlichen Küken für die Mast nicht geeignet sind. Eine über die Schaffung bloßer Marktnischen aussichtsreich hinausgreifende Lösung des seit langem als für den Tierschutz frag- und kritikwürdig erkannten Problems der Tötung der männlichen Küken wird nicht in deren Aufzucht und Vermarktung gesehen, sondern in der Verwendung eines züchterisch noch zu verbessernden Zweinutzungshuhns mit konkurrenzfähiger Lege- und Fleischleistung sowie in Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei.
111Vgl. BT-Drucks. 18/7726, S. 4 f.; 18/7782, S. 1 f.; 18/7818, S. 1 f.
112Für die nach kürzerer Mastdauer der männlichen Küken erwogene Vermarktung der Tiere als Stubenküken gilt das Vorstehende entsprechend. Auch insoweit ist eine durch belastbare Tatsachen realitätsnah erhärtete Vermarktungschance nicht einmal für die beim Kläger entstehenden Küken erkennbar. Im genannten Bericht des BMEL wird für eine Vermarktung von Stubenküken ausschließlich ein sehr kleines Nischenpotential angenommen. Dagegen gibt es für das Bestehen einer zahlenmäßig nennenswerten Nachfrage nach Stubenküken oder für eine ein gewisses Maß an Erfolg versprechende Möglichkeit, eine solche Nachfrage zu wecken, keinen belastbaren Anhaltspunkt. Der Beklagte geht selbst davon aus, dass Stubenküken als - zudem regionale - Delikatesse gelten und in Deutschland für sie ein Markt bislang nicht existiert. Die von ihm für unerlässlich gehaltene Substantiierung ergebnisloser Bemühungen um eine entsprechende Vermarktung läuft angesichts dessen, dass seit langem auf mehreren Ebenen bislang ohne praktisch umsetzbares Ergebnis nach Lösungen gesucht wird, die die wirtschaftlichen Gründe für die Tötung der Küken zumindest spürbar entschärfen, und hierzu von anderen Bundesländern wie auch von der Bundesregierung die Geschlechtsbestimmung im Ei als die zur Vermeidung der Tötung der Küken vorzugswürdige, weil Erfolg versprechende Methode vorgeschlagen und die Verbesserung der Leistungsmerkmale von Zweinutzungshühnern befürwortet wird,
113vgl. BT-Drucks. 18/6663, S. 10; 18/7878, S. 1 f.,
114darauf hinaus, dass vom Kläger - und den übrigen Brutbetrieben in Nordrhein-Westfalen - im Fall des Unterbleibens der Tötung der Küken absehbar eine überaus große Anzahl von Tieren auf unbestimmte Zeit in der durch nichts erhärteten Aussicht einer späteren Vermarktung gehalten werden soll. Das ist aus wirtschaftlicher Sicht unvertretbar. Die so gehaltenen Tiere wären nur dem Namen nach Nutztiere.
115Das Interesse des Klägers, den hiernach wirtschaftlich sinnlosen Aufwand für das Halten der männlichen Küken zu vermeiden, überwiegt aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Wertungen das öffentliche Interesse an der Unversehrtheit der Küken. Das gilt selbst dann, wenn man die gegenständlichen Erfordernisse der Unterbringung und Versorgung der Tiere allein unter dem Blickwinkel der damit verbundenen finanziellen Aufwendungen betrachtet, also die nicht gesicherte Bewältigung der tatsächlichen Schwierigkeiten beim Halten der Tiere unterstellt und zudem die unübersehbaren nachteiligen Auswirkungen des massenweisen Haltens der Tiere in Gestalt etwa des Verbrauchs von Anbau- oder Stallflächen zur Fütterung und Unterbringung ausblendet. Der Aufwand für das Halten der männlichen Küken ist aufgrund seiner Höhe, der mangelnden Rentabilität und der übrigen abwägungsrelevanten Umstände dem Kläger derzeit nicht zuzumuten.
116Die Kosten für das Halten der männlichen Küken sind ganz beträchtlich und stellen für den Kläger eine massive Belastung dar. Das zeigt das zur Finanzierung der Haltung im Rahmen des Projekts der Bruderhahn Initiative vorliegende Zahlenmaterial. Allein für die Fütterung eines Tiers sind mehrere Euro anzusetzen.
117Vgl. Landwirtschaftskammer NRW - Landwirtschaftszentrum Haus Düsse -, "Für jeden Vermarktungsweg das passende Huhn?" und "Legehennen-Alleinfutter im Test", jeweils www.landwirtschaftskammer/de/duesse /tierhaltung/geflügel/versuche; Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft - Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum Kitzingen -, "Nutzung männlicher Legehybriden als Stubenküken", und "Wirtschaftlichkeit von Zweinutzungshühnern", jeweils www.lfl.bayern.de/lvfz/kitzingen.
118Für die Brüterei des Klägers mit ca. 100.000 männlichen Küken jährlich ergeben sich daraus bereits Futterkosten in Höhe von mehreren 100.000 Euro jährlich. Hinzukommen die sonstigen Kosten etwa für die Unterbringung und Betreuung des Bestands.
119Von der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit des Haltens der männlichen Küken sind die für den Tierschutz verantwortlichen staatlichen Stellen über Jahrzehnte hinweg unter Geltung des Tierschutzgesetzes einvernehmlich mit den Brütereien ausgegangen. Die starke Spezialisierung der Zuchtlinien von Hühnern auf Merkmale der tierischen Produktion in Gestalt einerseits von Eiern und andererseits von Fleisch findet nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der "Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus Gallus", die der auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen gebildete Ständige Ausschuss am 28. November 1995 angenommen hat, seit spätestens den 1960er Jahren statt. Spätestens seit Anfang/Mitte der 1990er Jahre war die Tötung der männlichen Küken als aus ökonomischen Gründen übliche Praxis bundesweit bekannt und wurde dieses Vorgehen trotz ethischer Bedenken weithin als gerechtfertigt sowie rechtmäßig angesehen.
120Vgl. BT-Drucks. 12/4242, S. 45; Lorz, TierSchG, 4. Aufl. (1992), Anh. §§ 17, 18 Rn. 46.
121Seit Mitte/Ende der 1990er Jahre wird die Forschung zur Geschlechtsbestimmung im Ei staatlich gefördert, um das Ausbrüten männlicher Küken, also deren Entstehung, entbehrlich zu machen.
122Vgl. BT-Drucks. 13/350, S. 52; 13/7016, S. 56; 14/600, S. 53; 14/5712, S. 49.
123Die aus der Sicht des Tierschutzes geäußerten Bedenken
124- vgl. etwa Caspar, NuR 1997, 577 (582), -
125wurden in der Verwaltungspraxis nicht zum Anlass für ein Einschreiten mit dem Ziel der Untersagung der Tötung der männlichen Küken genommen. Im Gegenteil ist in Art. 22 Abs. 2 Satz 2, Anhang III Nrn. 2 und 3 der "Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus Gallus", die nicht ohne Möglichkeit der Mitwirkung deutscher Stellen angenommen werden konnte (Art. 8 Abs. 2, Abs. 5 Halbs. 2 Buchstabe a, Art. 9 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen), ausdrücklich vom Töten unerwünschter Küken und Embryonen in Brutbetrieben sowie von nicht zur Aufzucht bestimmten Küken die Rede und es werden für das Töten in Betracht kommende Methoden genannt. Damit übereinstimmend wird aktuell in Anhang 1 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. 2009 L 303/1) eine gesonderte Tötungsmethode für Küken mit einem Höchstalter von 72 Stunden geregelt und werden in § 2 Nr. 3, Anlage 1 Nr. 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung an das Töten von Küken ebenfalls Anforderungen gestellt. Die Vorschriften setzen voraus, dass die Küken in der Realität getötet werden. Wäre das Töten aus Rechtsgründen verboten, wären die Vorschriften mangels Anwendungsbereichs von vornherein funktionslos. Im Allgemeinen kann aber angenommen werden, dass rechtliche Regelungen einem bestimmten Zweck dienen und auf Anwendung angelegt sind. Entsprechendes folgt aus dem durch die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. 2008 L 168/5) begründeten Erfordernis, die "aussortierten Hahnenküken" von Hühnern in der Rubrik "Verwendungszwecke der Küken" gesondert statistisch zu erfassen.
126Die Gründe für die Tötung der männlichen Küken sind ebenso wie die hiergegen gerichteten ethischen und tierschutzrechtlichen Bedenken sowie deren Gewicht unverändert. Die Ordnungsverfügung geht zurück auf eine rechtliche Bewertung der Tötung der männlichen Küken durch die Staatsanwaltschaft Münster anhand der seit langem bestehenden Vorschriften. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft hat sich in einem späteren strafrechtlichen Verfahren nicht durchgesetzt.
127Vgl. LG Münster, Beschluss vom 7. März 2016 - 2 KLs - 540 Js 290/15 - 7/15 -, a. a. O.; nachfolgend OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2016 - III - 4 Ws 113/16.
128In der Ordnungsverfügung wird das bisherige behördliche Verhalten als Duldung eingestuft. Das begegnet Zweifeln, weil keine Anhaltspunkte dafür bezeichnet werden oder sonst bestehen, dass die Behörden in der Vergangenheit die Tötung der Küken als rechtswidrig und damit duldungsbedürftig betrachtet haben. Ungeachtet dieser Zweifel beinhaltet eine Duldung zumindest das bewusste Absehen von einem Einschreiten. Die mit der Untersagungsanordnung vollzogene Abkehr hiervon stützt sich nicht auf zusätzliche oder in der Diskussion bislang nicht bedachte Gesichtspunkte oder auf sonstige Umstände, die über eine neue Bewertung der seit langem bestehenden Sach- und Rechtslage hinausgehen würden.
129Brauchbare zielführende Alternativen zur Tötung der männlichen Küken sind gegenwärtig nicht vorhanden. Realistische Möglichkeiten zur Vermarktung der männlichen Tiere nach vorangegangener Mast bestehen nach dem oben Gesagten nicht, auch nicht bei einer zeitlichen Begrenzung der Mast bis zur Erlangung der Merkmale von Stubenküken.
130Die Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei sind unter realen Praxisbedingungen noch nicht einsetzbar.
131Vgl. BT-Drucks. 18/6750, S. 29.
132Davon gehen sowohl die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu einem die Tötung von Wirbeltieren betreffenden Gesetzentwurf des Bundesrats als auch sonstige Äußerungen in der aktuellen parlamentarischen Erörterung des Themas aus.
133Vgl. BT-Drucks. 18/6663, S. 10; 18/7726, S. 5; 18/7726, S. 5.
134Anderslautende Erkenntnisse liegen nicht vor.
135Die als Möglichkeit zur Abmilderung bzw. Entkräftung der wirtschaftlichen Gründe für die Tötung der männlichen Küken erwogene Verlängerung der Nutzungsdauer der Legehennen über eine Legeperiode hinaus kann ausschließlich zu einer Verringerung der Zahl der für die Eierproduktion verwendeten Legehennen und zu einem Absenken der Anzahl der gleichzeitig mit den Legehennenküken ausgebrüteten männlichen Küken führen. Die Beeinflussung der Nachfrage nach Legehennenküken mag ein Beitrag sein zur Entschärfung der Größenordnung, in der die männlichen Küken der Legelinien bislang erzeugt und getötet werden, greift in ihren Wirkungen darüber aber nicht hinaus. Bezogen auf die Brüterei des Klägers ist nicht ansatzweise erkennbar, dass dadurch das Ausbrüten männlicher Küken in einem Umfang beeinflusst werden könnte, dass das Halten der verbleibenden Küken wirtschaftlich wegen einer sehr geringen Anzahl solcher Tiere nur noch von untergeordneter Bedeutung wäre. Ohnehin erzeugt der Kläger die Küken für fremde Legebetriebe. Er bestimmt nicht selbst über die Zahl der eingesetzten Legehennen oder die Dauer ihres Einsatzes und damit nicht über die Wahrnehmung der in Rede stehenden Möglichkeit. Ferner bezieht sich die Ordnungsverfügung auf die Praxis der Brütereien, die bei den Lege- und Mastbetrieben nicht abgesetzten männlichen Küken zu töten, ohne in Zweifel zu ziehen, dass die Legehennenküken nachfragegerecht erzeugt werden. Die Ordnungsverfügung verhält sich nicht zu "überzähligen" Küken, die möglicherweise über die Nachfrage hinaus ausgebrütet werden und deren Leben - sowie Tötung - bei besserer Planung der Einlegung von Bruteiern vermeidbar wäre. Ebenso wenig beschränkt sich die Untersagungsanordnung auf die männlichen Küken, die bei einer Verlängerung der Legedauer der Legehennen und einem hieran zahlenmäßig angepassten Ausbrüten von Bruteiern zur Erzeugung von Legenhennenküken nicht schlüpfen würden.
136Im Fall des Ausbrütens von Eiern von Zweinutzungsrassen, die der Beklagte als weitere Alternative zur Tötung der männlichen Küken anführt, verkörpern die männlichen Küken zwar wegen ihrer Nutzbarkeit zu Mastzwecken einen gewissen wirtschaftlichen Wert für Ernährungszwecke. Die für die Verwendung der Küken in den Lege- und Mastbetrieben zentralen Leistungsmerkmale der vorhandenen Zweinutzungsrassen bleiben aber hinter denjenigen der spezialisierten Zuchtlinien gegenwärtig noch so weit zurück, dass sie sich nach dem vorerwähnten Bericht des BMEL ökonomisch wegen fehlender Wettbewerbsfähigkeit für einen breiten Einsatz nicht eignen. Das wird in einer 2013 durchgeführten Untersuchung im Einzelnen belegt
137- vgl. Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft - Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum Kitzingen -, "Wirtschaftlichkeit von Zweinutzungshühnern", a. a. O. -
138und auch in einer aktuellen parlamentarischen Initiative im Bundestag als gegeben zugrunde gelegt.
139Vgl. BT-Drucks. 18/7878, S. 2.
140Selbst wenn man aber annimmt, dass die Verwendung von Zweinutzungsrassen bereits gegenwärtig bezogen auf die gesamte Branche der Eier- und Geflügelfleischproduktion ein züchterisch bei wirtschaftlicher Betrachtung sinnvoller Kompromiss zwischen wirtschaftlicher Effektivität und Tierschutz sein sollte, werden Hühner dieser Rassen in den Lege- und Mastbetrieben, deren Nachfrage nach Küken die wirtschaftliche Grundlage der Brütereien bildet, derzeit nicht in nennenswertem Umfang eingesetzt. Der Kläger ist, wie ausgeführt, mit der Erzeugung von Legehennenküken der auf hohe Legeleistung spezialisierten Legelinien ausgerichtet auf den für ihn verfügbaren Absatzmarkt. Die Änderung der Nachfrage auf Legehennenküken der Zweinutzungsrassen liegt außerhalb seiner Möglichkeiten.
141Andere Gesichtspunkte, die eine vom Vorstehenden abweichende Gewichtung der in die Abwägung nach § 1 Satz 2 TierSchG einzustellenden Interessen tragen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Die vom Beklagten geltend gemachte verstärkte Betonung von Tierschutzaspekten bei der Tierhaltung rechtfertigt keine gegenüber der bisherigen Rechtspraxis andere Bewertung der Interessen. Es mag sein, dass das Bewusstsein und die Offenheit der Bevölkerung für die Bedeutung des Tierschutzes bei der Erzeugung tierischer Lebensmittel in letzter Zeit gestiegen sind. Es mag außerdem sein, dass die Tötung der männlichen Küken als Mittel zur "Beseitigung" von für nutzlos gehaltenen Mitgeschöpfen betrachtet und unter ethischen Gesichtspunkten vermehrt abgelehnt wird. Schließlich mag es sein, dass es sich beim vernünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG um einen Begriff mit dynamischem Aussagegehalt dergestalt handelt, dass die Veränderung von in der Bevölkerung vertretenen Wert- und Moralvorstellungen zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Gründe für die Tötung von Tieren führen kann. Ungeachtet dessen reicht jedenfalls die vom Beklagten behauptete Wertschätzung des Tierschutzes in der Bevölkerung nicht aus, um die Annahme zu tragen, die Tötung der Küken werde als nicht (mehr) gerechtfertigt bewertet. Eine für eine solche Annahme zumindest unerlässliche mehrheitliche Verfestigung einer Werthaltung, die über eine mehr oder weniger vage gedankliche und verbal bekundete Befürwortung der Verbesserung des Tierschutzes hinausgreift und die angesichts der gegebenen Verhältnisse sonst zu bedenkenden Umstände einbezieht, ist nicht festzustellen. Umso weniger gibt es Anhaltspunkte für einen mehrheitlichen Konsens, dass die Tötung der Küken ethisch unannehmbar ist. Allein die erhöhte Sensibilität von Kreisen der Bevölkerung bietet keine taugliche Grundlage dafür, dem Schutz der Küken ausschlaggebendes Gewicht beizulegen. Zu den Ernährungsgewohnheiten eines sehr großen Teils der Bevölkerung in Deutschland gehört nach wie vor der Verzehr tierischer Lebensmittel, und zwar in einem Maße, das über dasjenige in der Vergangenheit weit hinausgeht. Ebenso gehört die Orientierung am Preis von Lebensmitteln zu den typischen und für das eigene Verhalten wichtigen, vielfach aufgrund der wirtschaftlichen Lebensverhältnisse unumgänglichen Gewohnheiten von Verbrauchern. Das wird bezogen auf Geflügel dadurch verdeutlicht, dass die Nachfrage nach Geflügelfleisch aus Mastrassen und nach kostengünstigen Eiern unverändert hoch ist, während es für eine in nennenswertem Umfang bislang nicht gedeckte Nachfrage nach Fleisch von Hähnen aus Legelinien oder aus Zweinutzungsrassen oder nach Stubenküken keinen substantiellen Anhaltspunkt gibt, obwohl die Tötung der männlichen Küken seit geraumer Zeit in der Öffentlichkeit diskutiert und dort nach dem Dafürhalten des Beklagten abgelehnt wird. Der Beklagte hält es bezogen auf diese Formen der Vermarktung lediglich für denkbar, eine entsprechende Nachfrage zu wecken. Er bezeichnet aber keinen vor dem Hintergrund der großen Zahl der entstehenden männlichen Küken aus Legelinien sowie der konkurrierenden Produkte plausiblen Anhalt für mehr als völlig ungesicherte Erfolgsaussichten von Bemühungen in dieser Richtung. Bei der anzunehmenden Ertragsorientierung der Geflügelwirtschaft deutet nichts Konkretes darauf hin, dass eine wirtschaftlichen Erfolg versprechende Nutzung der männlichen Küken unterbleibt. Es entbehrt einer tragfähigen Grundlage, das geltend gemachte Bewusstsein der Bevölkerung für Belange des Tierschutzes unter dem Gesichtspunkt rechtlicher oder ethischer Wertungskriterien als für die vorherrschenden Wertvorstellungen aussagekräftiger zu betrachten als das Nachfrageverhalten der Bevölkerung. Ebenso ist kein Umstand ersichtlich, der es rechtfertigen würde, die im Verbraucherverhalten zum Ausdruck gebrachte Entscheidung als weniger bedeutsam für das sittliche Empfinden der Bevölkerung zu betrachten als das vom Beklagten als fortschrittlich angesehene Bewusstsein. Die in der parlamentarischen Diskussion der Tötung der Küken mehrheitlich vertretene Auffassung, es fehle hierzu bislang an einer erforderlichen tauglichen Alternative, spricht eindeutig dagegen.
142Wirtschaftlich entscheidend für die Geflügelwirtschaft insgesamt ist, ob sich die vorgetragene erhöhte Wertschätzung des Tierschutzes im Verhalten von Verbrauchern äußert, und für die einzelne Brüterei, also auch für den Kläger, ob das Verbraucherverhalten die Endverkäufer der tierischen Produkte sowie die Lege- und Mastbetriebe dazu bewegt, ihre Nachfrage nach Küken zu ändern. Es gibt keine Erkenntnisse oder verlässlichen Prognosen, die für das Bestehen einer solchen Situation oder auch nur für eine entsprechende spürbare Entwicklung sprechen könnten. Die vom Beklagten angeführte Zunahme der Beachtung der Praktiken bei der Tierhaltung durch Verbraucher ist ohne Zahlenmaterial zu den erreichten oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in überschaubaren Zeiträumen erreichbaren Größenordnungen und -verhältnisse unergiebig; aussagekräftige Daten zu den diesbezüglichen Marktanteilen und sonstigen Umständen fehlen. Da allein in Nordrhein-Westfalen wegen der ministeriellen Weisung vom 26. September 2013 von der Untersagung der Tötung der männlichen Küken jährlich ca. 2,5 Millionen Tiere betroffen sind, kann nur ein sich annähernd in dieser Größenordnung auswirkendes Verbraucherverhalten Bedeutung für die Gewichtung der wirtschaftlichen Gründe für die Tötung der Küken erlangen. Legt man den rechtlichen Standpunkt des Beklagten zu § 1 Satz 2 TierSchG zugrunde, sind sogar die bundesweit ca. 45 Millionen männlichen Küken jährlich in den Blick zu nehmen.
143Abgesehen davon sind für die Gewichtung der im Rahmen von § 1 Satz 2 TierSchG zu berücksichtigenden Interessen rechtliche Wertungen maßgeblich, nicht Einstellungen nicht näher bestimmter Teile der Bevölkerung. Rechtliche Wertungen vorzunehmen und vorzugeben ist insoweit Sache des Gesetzgebers, dem hierfür ein weitgespannter Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht. Der Bundestag hat im Zuge der Behandlung einer gegen die Tötung der männlichen Küken gerichteten parlamentarischen Initiative
144- vgl. BT-Drucks. 18/4328 -
145mehrheitlich unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass aus seiner Sicht die Tötung der männlichen Küken gegenwärtig nicht Ausdruck und Ergebnis eines behördlichen Vollzugsdefizits bei der Durchsetzung von § 1 Satz 2 TierSchG, sondern bis zur Gebrauchstauglichkeit bislang fehlender Alternativen in Gestalt von Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Ei gerechtfertigt ist.
146Vgl. BT-Drucks. 18/7726, S. 4 f.; BT-Prot. 18/161 (S. 15926).“
147Da die Untersagungsverfügung rechtswidrig ist, kann auch die darauf gestützte Zwangsgeldandrohung keinen Bestand haben.
1483.
149Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Klage zurückgenommen ist, auf §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Mit dem vorliegenden Urteil war einheitlich über die gesamten Kosten des Rechtsstreits quotenmäßig zu entscheiden, was zu der tenorierten Kostenentscheidung führt.
150Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
151Die Berufung gegen das Urteil wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder - 2.
einem Wirbeltier - a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder - b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder - 2.
einem Wirbeltier - a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder - b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
(1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:
- 1.
Grundlagenforschung, - 2.
sonstige Forschung mit einem der folgenden Ziele: - a)
Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren, - b)
Erkennung oder Beeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei Menschen oder Tieren, - c)
Förderung des Wohlergehens von Tieren oder Verbesserung der Haltungsbedingungen von landwirtschaftlichen Nutztieren,
- 3.
Schutz der Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen oder Tieren, - 4.
Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Stoffen oder Produkten mit einem der in Nummer 2 Buchstabe a bis c oder Nummer 3 genannten Ziele, - 5.
Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge, - 6.
Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten, - 7.
Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 8.
gerichtsmedizinische Untersuchungen.
- 1.
an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder - 2.
im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heil- oder Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.
(2) Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, sowie bei der Durchführung von Tierversuchen sind folgende Grundsätze zu beachten:
- 1.
Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist zugrunde zu legen. - 2.
Es ist zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zur Erreichung des mit dem Tierversuch angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder Versuchsstrategie, die ohne Verwendung eines lebenden Tieres auskommt und die nach dem Unionsrecht anerkannt ist, zur Verfügung steht. - 3.
Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. - 4.
Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden. - 5.
Versuche an Tieren, deren artspezifische Fähigkeit, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, stärker entwickelt ist, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Tiere, deren derartige Fähigkeit weniger stark entwickelt ist, für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.
(3) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten.
(4) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um
- 1.
konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können, oder - 2.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union durchzuführen.
(5) Ein Tierversuch gilt als abgeschlossen, wenn
- 1.
keine weiteren Beobachtungen mehr für den Tierversuch anzustellen sind oder, - 2.
soweit genetisch veränderte, neue Tierlinien verwendet werden, - a)
an der Nachkommenschaft keine weiteren Beobachtungen mehr anzustellen sind und - b)
nicht mehr erwartet wird, dass die Nachkommenschaft auf Grund der biotechnischen oder gentechnischen Veränderungen Schmerzen oder Leiden empfindet oder dauerhaft Schäden erleidet.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
auf Versuche an Tieren in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder dem Schlupf zu erstrecken, soweit dies zum Schutz dieser Tiere auf Grund ihrer Fähigkeit, Schmerzen oder Leiden zu empfinden oder Schäden zu erleiden, und zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder - 2.
einem Wirbeltier - a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder - b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
(1) Die zuständigen Behörden treffen die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie können insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn
- 1.
die erforderliche Zulassung oder Registrierung für das Arzneimittel nicht vorliegt oder deren Ruhen angeordnet ist, - 2.
das Arzneimittel oder der Wirkstoff nicht nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt ist oder nicht die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist, - 2a.
der begründete Verdacht besteht, dass es sich um ein gefälschtes Arzneimittel oder einen gefälschten Wirkstoff handelt, - 3.
dem Arzneimittel die therapeutische Wirksamkeit fehlt, - 4.
der begründete Verdacht besteht, dass das Arzneimittel schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, - 5.
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt sind, - 6.
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Arzneimittels oder des Wirkstoffes oder das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 gegeben ist oder - 7.
die erforderliche Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels nach § 52a nicht vorliegt oder ein Grund für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis nach § 52a Abs. 5 gegeben ist.
(1a) Bei Arzneimitteln, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder Zulassung
- 1.
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder - 2.
im Verfahren der Anerkennung gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG oder - 3.
auf Grund eines Gutachtens des Ausschusses gemäß Artikel 4 der Richtlinie 87/22/EWG vom 22. Dezember 1986 vor dem 1. Januar 1995
(1b) Bei anderen als den in Absatz 1a Satz 1 genannten Arzneimitteln kann die zuständige Bundesoberbehörde im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, 2a und 4 den Rückruf eines Arzneimittels anordnen, sofern ihr Tätigwerden zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt geboten ist. Erfolgt der Rückruf nach Satz 1 im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den §§ 28, 30, 31 Absatz 4 Satz 2 oder nach § 32 Absatz 5, ist die Entscheidung der zuständigen Bundesoberbehörde sofort vollziehbar.
(2) Die zuständigen Behörden können das Sammeln von Arzneimitteln untersagen, wenn eine sachgerechte Lagerung der Arzneimittel nicht gewährleistet ist oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gesammelten Arzneimittel mißbräuchlich verwendet werden. Gesammelte Arzneimittel können sichergestellt werden, wenn durch unzureichende Lagerung oder durch ihre Abgabe die menschliche Gesundheit gefährdet wird.
(2a) (weggefallen)
(3) Die zuständigen Behörden können Werbematerial sicherstellen, das den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln und über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens nicht entspricht.
(4) Im Fall eines Rückrufs eines Arzneimittels nach Absatz 1a Satz 4 oder nach Absatz 1b Satz 1 kann auch eine öffentliche Warnung durch die zuständige Bundesoberbehörde erfolgen.
(5) Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde bei einem Arzneimittel, dessen Abgabe untersagt wurde oder das aus dem Verkehr gezogen wurde, weil
- 1.
die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht oder nicht mehr vorliegen, - 2.
das Arzneimittel nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art und Menge aufweist oder - 3.
die Kontrollen der Arzneimittel oder der Bestandteile und der Zwischenprodukte nicht durchgeführt worden sind oder ein anderes Erfordernis oder eine andere Voraussetzung für die Erteilung der Herstellungserlaubnis nicht erfüllt worden ist,
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
(1) Die zuständigen Behörden treffen die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie können insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn
- 1.
die erforderliche Zulassung oder Registrierung für das Arzneimittel nicht vorliegt oder deren Ruhen angeordnet ist, - 2.
das Arzneimittel oder der Wirkstoff nicht nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt ist oder nicht die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist, - 2a.
der begründete Verdacht besteht, dass es sich um ein gefälschtes Arzneimittel oder einen gefälschten Wirkstoff handelt, - 3.
dem Arzneimittel die therapeutische Wirksamkeit fehlt, - 4.
der begründete Verdacht besteht, dass das Arzneimittel schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, - 5.
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt sind, - 6.
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Arzneimittels oder des Wirkstoffes oder das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 gegeben ist oder - 7.
die erforderliche Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels nach § 52a nicht vorliegt oder ein Grund für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis nach § 52a Abs. 5 gegeben ist.
(1a) Bei Arzneimitteln, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder Zulassung
- 1.
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder - 2.
im Verfahren der Anerkennung gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG oder - 3.
auf Grund eines Gutachtens des Ausschusses gemäß Artikel 4 der Richtlinie 87/22/EWG vom 22. Dezember 1986 vor dem 1. Januar 1995
(1b) Bei anderen als den in Absatz 1a Satz 1 genannten Arzneimitteln kann die zuständige Bundesoberbehörde im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, 2a und 4 den Rückruf eines Arzneimittels anordnen, sofern ihr Tätigwerden zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt geboten ist. Erfolgt der Rückruf nach Satz 1 im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den §§ 28, 30, 31 Absatz 4 Satz 2 oder nach § 32 Absatz 5, ist die Entscheidung der zuständigen Bundesoberbehörde sofort vollziehbar.
(2) Die zuständigen Behörden können das Sammeln von Arzneimitteln untersagen, wenn eine sachgerechte Lagerung der Arzneimittel nicht gewährleistet ist oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gesammelten Arzneimittel mißbräuchlich verwendet werden. Gesammelte Arzneimittel können sichergestellt werden, wenn durch unzureichende Lagerung oder durch ihre Abgabe die menschliche Gesundheit gefährdet wird.
(2a) (weggefallen)
(3) Die zuständigen Behörden können Werbematerial sicherstellen, das den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln und über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens nicht entspricht.
(4) Im Fall eines Rückrufs eines Arzneimittels nach Absatz 1a Satz 4 oder nach Absatz 1b Satz 1 kann auch eine öffentliche Warnung durch die zuständige Bundesoberbehörde erfolgen.
(5) Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde bei einem Arzneimittel, dessen Abgabe untersagt wurde oder das aus dem Verkehr gezogen wurde, weil
- 1.
die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht oder nicht mehr vorliegen, - 2.
das Arzneimittel nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art und Menge aufweist oder - 3.
die Kontrollen der Arzneimittel oder der Bestandteile und der Zwischenprodukte nicht durchgeführt worden sind oder ein anderes Erfordernis oder eine andere Voraussetzung für die Erteilung der Herstellungserlaubnis nicht erfüllt worden ist,
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder - 2.
einem Wirbeltier - a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder - b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, - 2.
(weggefallen) - 3.
einer - a)
nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder - b)
nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5, § 11b Absatz 4 Nummer 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 4.
einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt, - 5.
entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet, - 5a.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet, - 6.
entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet, - 7.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt, - 8.
einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt, - 9.
(weggefallen) - 9a.
entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 10.
entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet, - 11.
entgegen § 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1 Tierversuche durchführt, - 12.
Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung durchführt, - 13.
(weggefallen) - 14.
(weggefallen) - 15.
(weggefallen) - 16.
(weggefallen) - 17.
entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, nicht sicherstellt, dass die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 4 eingehalten wird, - 18.
(weggefallen) - 19.
(weggefallen) - 20.
eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, - 20a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 5 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt, - 20b.
entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 21.
(weggefallen) - 21a.
entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt, - 22.
Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert, - 23.
entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt, - 24.
(weggefallen), - 25.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet, - 25a.
entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 26.
entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder - 27.
(weggefallen).
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in - a)
Absatz 1 Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist, - b)
Absatz 1 Nummer 9a, 10, 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 - a)
Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - b)
Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Es ist verboten,
- 1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen, - 1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist, - 1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden, - 2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist, - 3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen, - 4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt, - 5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, - 6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, - 7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen, - 8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern, - 8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten - a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder - b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder - c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
- 9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, - 10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet, - 11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, - 12.
ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben, - 13.
ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder - 2.
einem Wirbeltier - a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder - b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
(1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:
- 1.
Grundlagenforschung, - 2.
sonstige Forschung mit einem der folgenden Ziele: - a)
Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren, - b)
Erkennung oder Beeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei Menschen oder Tieren, - c)
Förderung des Wohlergehens von Tieren oder Verbesserung der Haltungsbedingungen von landwirtschaftlichen Nutztieren,
- 3.
Schutz der Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen oder Tieren, - 4.
Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Stoffen oder Produkten mit einem der in Nummer 2 Buchstabe a bis c oder Nummer 3 genannten Ziele, - 5.
Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge, - 6.
Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten, - 7.
Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 8.
gerichtsmedizinische Untersuchungen.
- 1.
an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder - 2.
im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heil- oder Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.
(2) Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, sowie bei der Durchführung von Tierversuchen sind folgende Grundsätze zu beachten:
- 1.
Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist zugrunde zu legen. - 2.
Es ist zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zur Erreichung des mit dem Tierversuch angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder Versuchsstrategie, die ohne Verwendung eines lebenden Tieres auskommt und die nach dem Unionsrecht anerkannt ist, zur Verfügung steht. - 3.
Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. - 4.
Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden. - 5.
Versuche an Tieren, deren artspezifische Fähigkeit, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, stärker entwickelt ist, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Tiere, deren derartige Fähigkeit weniger stark entwickelt ist, für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.
(3) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten.
(4) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um
- 1.
konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können, oder - 2.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union durchzuführen.
(5) Ein Tierversuch gilt als abgeschlossen, wenn
- 1.
keine weiteren Beobachtungen mehr für den Tierversuch anzustellen sind oder, - 2.
soweit genetisch veränderte, neue Tierlinien verwendet werden, - a)
an der Nachkommenschaft keine weiteren Beobachtungen mehr anzustellen sind und - b)
nicht mehr erwartet wird, dass die Nachkommenschaft auf Grund der biotechnischen oder gentechnischen Veränderungen Schmerzen oder Leiden empfindet oder dauerhaft Schäden erleidet.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
auf Versuche an Tieren in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder dem Schlupf zu erstrecken, soweit dies zum Schutz dieser Tiere auf Grund ihrer Fähigkeit, Schmerzen oder Leiden zu empfinden oder Schäden zu erleiden, und zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.