Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 69 Maßnahmen der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden treffen die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie können insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn

1.
die erforderliche Zulassung oder Registrierung für das Arzneimittel nicht vorliegt oder deren Ruhen angeordnet ist,
2.
das Arzneimittel oder der Wirkstoff nicht nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt ist oder nicht die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist,
2a.
der begründete Verdacht besteht, dass es sich um ein gefälschtes Arzneimittel oder einen gefälschten Wirkstoff handelt,
3.
dem Arzneimittel die therapeutische Wirksamkeit fehlt,
4.
der begründete Verdacht besteht, dass das Arzneimittel schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
5.
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt sind,
6.
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Arzneimittels oder des Wirkstoffes oder das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 gegeben ist oder
7.
die erforderliche Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels nach § 52a nicht vorliegt oder ein Grund für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis nach § 52a Abs. 5 gegeben ist.

(1a) Bei Arzneimitteln, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder Zulassung

1.
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder
2.
im Verfahren der Anerkennung gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG oder
3.
auf Grund eines Gutachtens des Ausschusses gemäß Artikel 4 der Richtlinie 87/22/EWG vom 22. Dezember 1986 vor dem 1. Januar 1995
erteilt worden ist, unterrichtet die zuständige Bundesoberbehörde den Ausschuss für Humanarzneimittel über festgestellte Verstöße gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften nach Maßgabe der in den genannten Rechtsakten vorgesehenen Verfahren unter Angabe einer eingehenden Begründung und des vorgeschlagenen Vorgehens. Bei diesen Arzneimitteln können die zuständigen Behörden vor der Unterrichtung des Ausschusses nach Satz 1 die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen, sofern diese zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt dringend erforderlich sind. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 unterrichten die zuständigen Behörden die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die Europäische Kommission und die Europäische Arzneimittel-Agentur über die zuständige Bundesoberbehörde spätestens am folgenden Arbeitstag über die Gründe dieser Maßnahmen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, 2a und 4 kann auch die zuständige Bundesoberbehörde das Ruhen der Zulassung anordnen oder den Rückruf eines Arzneimittels anordnen, sofern ihr Tätigwerden zum Schutz der in Satz 2 genannten Rechtsgüter dringend erforderlich ist; in diesem Fall gilt Satz 3 entsprechend.

(1b) Bei anderen als den in Absatz 1a Satz 1 genannten Arzneimitteln kann die zuständige Bundesoberbehörde im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, 2a und 4 den Rückruf eines Arzneimittels anordnen, sofern ihr Tätigwerden zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt geboten ist. Erfolgt der Rückruf nach Satz 1 im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den §§ 28, 30, 31 Absatz 4 Satz 2 oder nach § 32 Absatz 5, ist die Entscheidung der zuständigen Bundesoberbehörde sofort vollziehbar.

(2) Die zuständigen Behörden können das Sammeln von Arzneimitteln untersagen, wenn eine sachgerechte Lagerung der Arzneimittel nicht gewährleistet ist oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gesammelten Arzneimittel mißbräuchlich verwendet werden. Gesammelte Arzneimittel können sichergestellt werden, wenn durch unzureichende Lagerung oder durch ihre Abgabe die menschliche Gesundheit gefährdet wird.

(2a) (weggefallen)

(3) Die zuständigen Behörden können Werbematerial sicherstellen, das den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln und über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens nicht entspricht.

(4) Im Fall eines Rückrufs eines Arzneimittels nach Absatz 1a Satz 4 oder nach Absatz 1b Satz 1 kann auch eine öffentliche Warnung durch die zuständige Bundesoberbehörde erfolgen.

(5) Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde bei einem Arzneimittel, dessen Abgabe untersagt wurde oder das aus dem Verkehr gezogen wurde, weil

1.
die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht oder nicht mehr vorliegen,
2.
das Arzneimittel nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art und Menge aufweist oder
3.
die Kontrollen der Arzneimittel oder der Bestandteile und der Zwischenprodukte nicht durchgeführt worden sind oder ein anderes Erfordernis oder eine andere Voraussetzung für die Erteilung der Herstellungserlaubnis nicht erfüllt worden ist,
in Ausnahmefällen seine Abgabe an Patienten, die bereits mit diesem Arzneimittel behandelt werden, während einer Übergangszeit gestatten, wenn dies medizinisch vertretbar und für die betroffene Person angezeigt ist.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 29 Anzeigepflicht, Neuzulassung


(1) Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen nach den §§ 22 bis 24a und 25b ergeben. Die Verpflichtung nach

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 42 Korrekturmaßnahmen


(1) Die zuständige Bundesoberbehörde ergreift die in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 genannten Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die Genehmigung einer klinischen Prüfung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird,

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 37 Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union für das Inverkehrbringen, Zulassungen von Arzneimitteln aus anderen Staaten


(1) Die von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 30 Rücknahme, Widerruf, Ruhen


(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 5, 5a oder 7 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe des § 25

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 28 Auflagenbefugnis


(1) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die Zulassung mit Auflagen verbinden. Bei Auflagen nach den Absätzen 2 bis 3d zum Schutz der Umwelt, entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt, soweit Auswirkungen a

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 31 Erlöschen, Verlängerung


(1) Die Zulassung erlischt 1. wenn das zugelassene Arzneimittel innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Zulassung nicht in den Verkehr gebracht wird oder wenn sich das zugelassene Arzneimittel, das nach der Zulassung in den Verkehr gebracht wurd

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 52a Großhandel mit Arzneimitteln


(1) Wer Großhandel mit Arzneimitteln betreibt, bedarf einer Erlaubnis. Ausgenommen von dieser Erlaubnispflicht sind die in § 51 Absatz 1 Nummer 2 genannten und für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebenen Fertigarzneimittel. (2) Mit dem

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 18 Rücknahme, Widerruf, Ruhen


(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach § 14 Abs. 1 bei der Erteilung vorgelegen hat. Ist einer der Versagungsgründe nachträglich eingetreten, so ist sie zu widerrufen; an Stelle des

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Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Okt. 2018 - M 18 K 15.4632

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Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2015 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung dur

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. Dez. 2014 - Au 1 S 14.1589

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. Oktober 2014 gegen die Ziffern 4. und 6. des Bescheids vom 30. September 2014 wird angeordnet. II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. III. Von den Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2017 - 20 BV 16.2024

bei uns veröffentlicht am 18.12.2017

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2017 - 20 BV 15.21

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Oktober 2014 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt v

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 11. Feb. 2015 - Au 1 S 15.61

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller,

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 26. Juni 2014 - 5 K 12.1250

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tenor I. Das Verfahren bezüglich der Ziffer 4a des Bescheids des Landratsamts P. vom 06.07.2012 wird eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 7/8 und der Beklagte 1

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Dez. 2014 - W 6 K 13.405

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Okt. 2014 - RO 5 K 14.1029

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Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2016 - M 18 K 14.4992

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Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des v

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 05. Dez. 2018 - 13 A 560/16

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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2016 teilweise geändert. Ziffer 1 lit. b) des Anordnungsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 2. Juli 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wi

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Okt. 2018 - 3 B 18/18

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. März 2018 - 9 S 1071/16

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. März 2018 - 1 B 202/17

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 19. Dez. 2017 - 5 K 903/16.NW

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Aug. 2017 - 3 C 18/15

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 19. Mai 2017 - 1 B 30/17

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. März 2017 - 1 A 123/14

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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 07. Nov. 2016 - 7 K 2536/14

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 27. Sept. 2016 - 19 K 5025/15

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Aug. 2016 - 1 K 81/14

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist wege

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Aug. 2016 - 13 A 98/16

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahr

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Aug. 2016 - 6 B 10500/16

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Mai 2016 dahingehend abgeändert, dass die bereits durch das Verwaltungsgericht tenorierten Auflagen wie folgt ergänzt werden: De

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Mai 2016 - 20 A 488/15

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrage

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Mai 2016 - 20 A 530/15

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrage

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. März 2016 - 13 A 131/15

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassun

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. März 2016 - 3 B 15/15

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Gründe 1 Der Kläger ist Inhaber einer Apotheke. Mit Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2011 untersagte ihm de

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Feb. 2016 - 13 B 1137/15

bei uns veröffentlicht am 02.02.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. September 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 21. Sept. 2015 - 7 L 1356/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor 1. Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.     Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 165.000,00 E

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 11. Juni 2015 - 4 L 411/15.NW

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Tenor Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10. April 2015 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wi

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Feb. 2015 - 3 C 30/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin ist selbstständige Apothekerin. Ab Frühjahr/Sommer 2008 bot sie in ihrer Apotheke in F. (A. Apotheke) einen Dienstleistungsservice an, mit dem

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 19. Feb. 2015 - 7 L 2088/14

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2I. 3Die Antragstellerin ist ein in Köln ansässiges Großhandelsunternehmen für Arzneimi

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Nov. 2014 - 3 C 25/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihr der Verkauf nikotinhaltiger Liquids untersagt worden war.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Nov. 2014 - 3 C 26/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin zu 2, deren Firmensitz in Belgien liegt, stellt unter dem Markennamen „SuperSmoker“ elektronische Zigaretten (im Folgenden: E-Zigaretten) und m

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Nov. 2014 - 3 C 27/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin stellt elektronische Zigaretten (im Folgenden: E-Zigaretten) und mit so genannten Liquids befüllte Filterkartuschen her. Die Flüssigkeiten best

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 28. Okt. 2014 - 5 K 1498/14

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstr

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 01. Okt. 2014 - 16 K 1500/14

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Juli 2014 - 13 B 659/14

bei uns veröffentlicht am 21.07.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2014 geändert. Die aufschiebenden Wirkung der Klage - 16 K 2734/14 VG Düsseldorf - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Dez. 2013 - 6 A 10608/13

bei uns veröffentlicht am 19.12.2013

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Sept. 2013 - 3 C 15/12

bei uns veröffentlicht am 19.09.2013

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit des Verkaufs von Magnetschmuck (mit Magneten versehene Schmuckstücke) in Apotheken.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Okt. 2012 - 3 C 25/11

bei uns veröffentlicht am 18.10.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine apothekenrechtliche Ordnungsverfügung, mit der ihm der Beklagte aufgegeben hat, den Verkauf von apothekenpflichtigen Arzne

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Juni 2012 - 3 M 129/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2012

Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 2 Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das private Interesse der Ant

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 27. Feb. 2012 - 6 B 300/11

bei uns veröffentlicht am 27.02.2012

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 05.07.2011 gegen die Unterlassungsverfügung des Antragsgegners vom 30.06.2011 wird hinsichtlich der Ziff.1 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziff. 3 angeordnet. Im Üb

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Jan. 2012 - 3 C 1/11

bei uns veröffentlicht am 26.01.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die auf § 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - gestützte Untersagung, ein auf ihn zugelassenes mit Blaulicht und

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Jan. 2012 - 7 C 5/11

bei uns veröffentlicht am 12.01.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Veräußerung ihrer Pferde. Sie betrieb bis 2006 eine Pferdezucht. Auf ihrem Anwesen hielt sie

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. März 2011 - 3 C 8/10

bei uns veröffentlicht am 03.03.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin führt Heilkräuter und Granulate der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) aus der Volksrepublik China nach Deutschland ein zur Belieferung

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Dez. 2010 - 9 S 783/10

bei uns veröffentlicht am 08.12.2010

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. September 2005 - 2 K 1021/03 - geändert. Die Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 7. Mai 2003 wird aufgehoben.Der Beklagte trägt di

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Juni 2010 - 3 C 31/09

bei uns veröffentlicht am 24.06.2010

Tatbestand 1 Der Kläger ist selbständiger Apotheker. Seit Oktober 2007 betreibt er an seiner Apotheke in Mannheim einen Apothekenkommissionierungsautomaten der Firma Row

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Feb. 2010 - 9 S 3331/08

bei uns veröffentlicht am 11.02.2010

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Februar 2008 - 3 K 2149/06 - geändert. Die Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 7. November 2006 wird aufgehoben.

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(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach § 14 Abs. 1 bei der Erteilung vorgelegen hat. Ist einer der Versagungsgründe nachträglich eingetreten, so ist sie zu widerrufen; an Stelle des Widerrufs kann...
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(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 5, 5a oder 7 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe des § 25 Absatz 2 Satz...
(1) Die Zulassung erlischt 1. wenn das zugelassene Arzneimittel innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Zulassung nicht in den Verkehr gebracht wird oder wenn sich das zugelassene Arzneimittel, das nach der Zulassung in den Verkehr gebracht wurde, in drei...