Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 10.09.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.07.2016 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 16.07.2015 auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine tierschutzrechtliche Erlaubnis für die Haltung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken.
Sie beantragte am 16.07.2015 eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG zum gewerbsmäßigen Handel mit Kangalfischen (Garra rufa) und zum gewerbsmäßigen Züchten und Halten von Kangalfischen in ihrem bestehenden Wellnessstudio in …. Nach den Antragsunterlagen beabsichtigt sie, in den bestehenden Räumlichkeiten bis zu 650 Kangalfische pro Jahr zu Wellnesszwecken in drei FischSpa-Becken zu halten. Den Bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung gab sie mit 15 Fischen (Zucht) und 300 Fischen (Haltung) an. Der für das Wohlergehen und die Betreuung sowie für die Zucht und den Verkauf von ausgewachsenen Tieren (ab 5-6 cm) verantwortliche Angestellte besitze seit über 20 Jahren Erfahrung mit Süßwasseraquaristik.
Mit Bescheid des Landratsamts Lörrach, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, vom 10.09.2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis für den gewerblichen Einsatz von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Nach § 1 Satz 2 TierSchG dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen kämen überwiegend zu dem Ergebnis, dass der Einsatz von Kangalfischen zu kosmetischen und therapeutischen Zwecken zwangsläufig mit Leiden und Schmerzen verbunden sei. Lediglich Dr. Heidrich befürworte in seinem Gutachten von April 2011 die Nutzung zu kosmetischen Zwecken unter der Erteilung von strengen, sehr umfangreichen Auflagen. Dr. Kleingeld habe hingegen in seiner Stellungnahme vom 23.10.2010 ausgeführt, im Zusammenhang mit der Nutzung der Fische zu therapeutischen Zwecken komme es zwangsläufig immer zu Stresssituationen für die Fische. Prof. Hoffmann habe in der gutachterlichen Stellungnahme vom 05.11.2010 sogar dargelegt, dass die Bewegung der menschlichen Extremitätenteile von den Fischen als eine Dauerbedrohung durch einen potentiellen Fressfeind wahrgenommen werde, dem sich die Fische lediglich durch Flucht entziehen könnten. Nach Einschätzung beider Gutachter sei für das Wohlbefinden der Fische die Wassertemperatur [richtig: Wasserqualität] von essentieller Bedeutung und führten physikalische, chemische (Rückstände von Kosmetika, Seifen und Parfüms) und biologische (Schweiß, Talg der Patienten) Belastungen des Wassers bei den Fischen zu chronischem Stress. Die in der Rechtsprechung geäußerte Einschätzung, dass die Fische allenfalls kurzzeitig akut unter Stress gesetzt und dies keine Leiden darstellen würde, werde nicht geteilt. Dem könne auch nicht durch Auflagen entgegengewirkt werden. Der Einsatz von Kangalfischen zu rein kosmetischen Zwecken stelle keinen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes dar. Die Rechtsprechung einzelner Verwaltungsgerichte, nach der eine solche Nutzung weder ein rechts- noch ein sittenwidriges Motiv darstelle, verkenne, dass sich auch aus einer Wertung, die der allgemeinen Kulturentwicklung entspreche, ergeben könne, dass bestimmte Zwecke und Motive von vornherein als vernünftiger Grund auszuscheiden seien. Dies sei der Fall, wenn Tiere zur Befriedigung von Luxusbedürfnissen, für sportliche und Freizeitinteressen oder für Liebhabereien getötet oder in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden. Die Nutzung von Kangalfischen zu rein kosmetischen Zwecken als „lebendiger Hautreiniger“ widerspreche dem verfassungsrechtlich verankerten Gedanken der Mitgeschöpflichkeit. Die Nutzung von Kangalfischen für kosmetische Behandlungen sei zudem auch nicht erforderlich, da es andere Maßnahmen (z.B. Bimsstein, Raspel) gebe, die den verfolgten Zweck der sanften Hornhautentfernung gleichermaßen erfüllten. In Anbetracht der Vielzahl an konventionellen Methoden zur Hautschuppenentfernung sei der Nutzen im kosmetischen Bereich für Menschen geringer zu gewichten als die sich aus Stresssituationen und Verletzungsgefahren ergebende Belastung für die Fische. Ohnehin dürften nach § 2 Abs. 5 der Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) Haustiere einschließlich Nutztiere in Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeiten ausgeübt werden, nicht gehalten werden. Eine endgültige Beurteilung obliege insoweit der Gesundheitsverwaltung.
Den Widerspruch der Klägerin vom 22.09.2015 wies das Regierungspräsidium Freiburg auf Drängen des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit Bescheid vom 25.07.2016 zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da das Sachbescheidungsinteresse und damit das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Widerspruch könne der Klägerin keinen rechtlichen Vorteil bringen, da sie auch bei unterstellter Erteilung der tierschutzrechtlichen Genehmigung die Tätigkeit mit Blick auf § 2 Abs. 5 der Hygiene-Verordnung nicht aufnehmen dürfe. Die Gesundheitsverwaltung des Landes habe zum Ausdruck gebracht, dass aus gesundheitsrechtlicher Sicht eine Verwendung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken unzulässig sei (vgl. Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren an die Gesundheitsämter vom 02.08.2013). Der Widerspruch sei auch unbegründet. Ob die Anforderungen an Sachkunde, Zuverlässigkeit und die Räumlichkeiten nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG a.F. erfüllt seien, könne dahin stehen, da in der kosmetischen Behandlung mit Kangal-Fischen kein vernünftiger Grund im Sinn des § 1 Satz 2 TierSchG zu sehen sei. Die genannten Gutachten sowie die Stellungnahme der Landesbeauftragten für Tierschutz vom 14.03.2016 kämen zu dem Ergebnis, dass die Verwendung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken nicht ohne Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere durchführbar sei. Einigkeit bestehe darüber, dass die regelmäßige Umsetzung von Haltungs- in Behandlungsbecken zu erheblichen Leiden, Schmerzen und Schäden führen könnte. Soweit die Verwaltungsgerichte meinten, Schmerzen, Leiden oder Schäden könnten vermieden oder zumindest stark reduziert werden, wenn eine Umsetzung der Fische vermieden werde, würde übersehen, dass mit dieser „Alternativ“-Lösung neue Quellen für erhebliche Leiden, Schmerzen und Schäden entstünden, die ihrerseits zu noch größeren Leiden, Schmerzen und Schäden führen könnten. Eine verhaltensgerechte Haltung der Fische könne nicht gewährleistet werde. Es bestehe ein Zielkonflikt, da einerseits in den Behandlungsbecken eine relativ hohe Besatzdichte an Fischen benötigt werde und andererseits die Notwendigkeit bestehe, den Fischen so viel Platz und Wasser zur Verfügung zu stellen, dass ihre durch § 2 Nr. 1 TierSchG geschützten Grundbedürfnisse und ihr durch § 2 Nr. 2 TierSchG geschütztes Bewegungsbedürfnis im Wesentlichen erfüllt werden könnten. Als Stressfaktoren wirkten hauptsächlich hohe Besatzdichte, schlechte Haltungsbedingungen, keine Rückzugsmöglichkeiten, Handling und Transport der Fische, schlechte Wasserqualität, Schadstoffe im Wasser und vieles andere mehr. Verschiedene Fachpublikationen setzten explizite Maximalbesatzdichten für die Haltung von Kangalfischen fest. Eine verhaltensgerechte Besatzdichte sei nicht mit einem sinnvollen Betrieb eines Fisch-Spa-Studios zu vereinbaren. Eine kosmetische Behandlung, die das Bedürfnis nach Rückzug für alle Fische in ausreichendem Maße berücksichtige, könnte kaum mit dem Behandlungsziel in Einklang gebracht werden, da dann auch in Kauf genommen werden müsste, dass unter Umständen sich alle Fische gleichzeitig zurückziehen wollten. Ein leidensrelevanter Stress entstehe auch dadurch, dass die Fische durch das Einbringen der Füße und deren Bewegung einer permanenten Irritation ausgesetzt seien, der sie nicht entgehen könnten. Die kosmetische Behandlung mit Kangalfischen stelle auch keinen vernünftigen Grund im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG dar, da es sich um ein Luxusbedürfnis handele. Es gehe um eine kosmetische Anwendung zur Erlangung eines Wellnessgefühls, deren eigentlicher Zweck (Entfernung der Hornhaut) genauso gut auf anderem Wege zu erreichen sei.
Mit Schreiben vom 10.10.2016 erklärte das Ministerium für Soziales und Integration, es habe die Rechtsauffassung zu § 2 Abs. 5 Satz 2 der Hygiene-Verordnung überprüft; danach bestehe folgender Änderungsbedarf: Eine Zulassung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken sei denkbar, wenn sie analog zur medizinischen Anwendung an strenge Hygieneauflagen geknüpft sei (u.a. Anwendung nur bei Personen mit intakter Haut, vorherige Desinfektion der Hautpartien und Aufklärung der Kunden über Restrisiko für Infektionen). Der Erlass vom 02.08.2013 werde entsprechend angepasst.
Bereits am 31.05.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: In Baden-Württemberg würden bereits zahlreiche Anbieter kosmetische Behandlungen mit Kangalfischen anbieten, wie eine einfache Internetrecherche zeige. Die Klage sei zulässig, insbesondere stehe die Hygiene-Verordnung dem Betrieb eines Fisch-Spa-Studios nicht entgegen. Die Klage sei auch begründet. Ein generelles Verbot einer Erlaubniserteilung für die Haltung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken sei nicht mit der Berufsfreiheit vereinbar. Der ablehnende Bescheid gehe pauschal davon aus, die grundlegenden Gefahren für die Wasserqualität bzw. Wassertemperatur führe schon zu Leiden der Fische. Es sei jedoch unzulässig, pauschal von einer schlechten Wasserqualität auszugehen und anzunehmen, dass Probleme der Wasserqualität nicht mit Nebenbestimmungen gelöst werden könnten. Weder sei die Behörde vor Ort gewesen noch habe sie konkret Erhebungen über die Ausgestaltung der Becken und der Anlage gemacht. Folglich enthalte der Bescheid auch keine Ausführungen dazu, ob im konkreten Fall Leiden durch Gefahren für die Wasserqualität tatsächlich bestehen könnten. Die Wasserqualität werde in ihrem Betrieb durch eine modernste Filtereinrichtung und durch eine biologisch unbedenkliche Vorab-Reinigung und Desinfektion der Füße gewährleistet; es komme zu keiner Wasserirritation. Auch die Eintauchbewegung in das Becken führe zu keinem nennenswerten Stress. Sofern dadurch überhaupt Stress ausgelöst werden, werde dieser binnen weniger Augenblicke beseitigt. Im Übrigen entspreche es dem natürlichen Verhalten der Fische, Hautschuppen abzuknabbern. Die Auffassung von Dr. Kleingeld, nach der der Stress in kürzester Zeit abgebaut werde, sei zu folgen. Auch seien die Fische nicht ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die Becken seien so ausgestaltet, dass es immer Rückzugsgebiete für die Fische gebe. Stress durch Umsetzen der Fische entstehe nicht, da die Fische nicht umgesetzt würden. Die Nutzung der Fische erfolge in Ausübung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit und nicht zur Deckung von Luxusbedürfnissen. Ein vernünftiger Grund liege vor. Die Erforderlichkeit der Haltung sei nicht daran zu messen, ob sie ausschließlich erforderlich sei, um den Zweck der Haltung zu erreichen, sondern um den legitimen Grund (hier: Berufsausübung) zu gewährleisten. Die Tierhaltung in der geplanten Form sei die schonendste Haltungsmethode zur Zweckerreichung. Im Rahmen der Güterabwägung wiege ihr Interesse höher, da die Beeinträchtigung der Fische, sofern sie überhaupt vorliege, auf einen minimalsten Bereich zurückzuführen sei. Grundsätzlich schließe sie sich der Stellungnahme des Ministeriums vom 10.10.2016 an.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 10.09.2015 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.07.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor: Der Klage fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie könne der Klägerin offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen, da einer Ausübung der begehrten Tätigkeit § 2 Abs. 5 der Hygiene-Verordnung entgegenstehe. Die Klage sei auch unbegründet. Insoweit wiederholt er die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Die Nutzung der Kangalfische zu kosmetischen Zwecken sei mit erheblichen Leiden, Schmerzen und Schäden der Fische verbunden. Eine verhaltensgerechte Haltung der Fische könne selbst mit umfänglichen Auflagen nicht gewährleistet werden. Der Einsatz von Kangalfischen stelle keinen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes dar. Die Klägerin werde nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt. Es liege auch keine unvollständige Sachaufklärung vor, vielmehr habe zum Zeitpunkt der Antragstellung keine der von der Klägerin genannten Einrichtungen über eine Erlaubnis verfügt. In jüngster Vergangenheit sei die erste Erlaubnis dieser Art unter strengen Auflagen erteilt worden. Das Schreiben des Ministeriums für Soziales und Integration vom 10.10.2016 habe keine Auswirkungen auf das Klageverfahren, da die Klage auf die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis gerichtet sei und die Anwendung von Kangalfischen tierschutzwidrig sei.
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Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten (zwei Hefte) sowie die Gerichtsakte vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig und mit dem von der Klägerin gestellten Bescheidungsantrag auch begründet.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse kann insbesondere nicht - wie der Beklagte (zunächst) meinte - deshalb verneint werden, weil die Haltung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecke jedenfalls aus hygienerechtlichen Gründen im Hinblick auf § 2 Abs. 5 der Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) vom 11.06.2002 unzulässig sei. Denn mit Schreiben vom 10.10.2016 hat das Ministerium für Soziales und Integration eine Änderung der Erlasslage angekündigt und erläutert, eine Genehmigung zur Nutzung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken sei - aus hygienerechtlicher Sicht - denkbar, wenn sie analog zur medizinischen Anwendung an strenge Hygieneauflagen geknüpft werde. Damit bringt das beklagte Land unmissverständlich zum Ausdruck, dass hygienerechtliche Aspekte nicht mehr von vornherein einer Haltung von Kangalfischen zur kosmetischen Zwecken entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund kann ungeachtet dessen, dass eine Änderung des entsprechenden Erlasses - worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - noch nicht erfolgt ist, einer auf tierschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis nicht unter Verweis auf das Hygienerecht abgesprochen werden.
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Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 10.09.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.07.2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zur Haltung von Kangalfischen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2016 (BGBl I S. 1666), bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere züchten oder halten will. Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind in dieser Vorschrift selbst nicht unmittelbar geregelt. Das zuständige Bundesministerium wird in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchG dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis zu regeln. Weil von dieser Ermächtigung bislang kein Gebrauch gemacht worden ist, findet die Übergangsregelung des § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG Anwendung. Danach sind bis zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 TierSchG (formale Voraussetzungen), § 11 Abs. 2 TierSchG (materielle Voraussetzungen) und § 11 Abs. 2a TierschG (Nebenbestimmungen) in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: TierSchG a.F.) weiter anzuwenden. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 TierSchG a.F. darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen - von denen im vorliegenden Fall nur die Nr. 1 bis 3 Relevanz haben - kumulativ vorliegen. Danach hat die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufzuweisen, diese auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde nachzuweisen (Nr. 1) sowie die erforderliche Zuverlässigkeit zu besitzen (Nr. 2). Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen haben eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere zu ermöglichen (Nr. 3). Werden die Voraussetzungen erfüllt, so ist die beantragte Erlaubnis zu erteilen; die Entscheidung über die Erlaubniserteilung ist eine gebundene Entscheidung (VG Köln, Urteil vom 16.07.2015 - 13 K 1281/14 -, juris Rn. 23; VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015 - 2 K 143/15 Me -, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014 - 16 K 5116/12 -, juris Rn. 43; Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl. 2008, § 11 Rn. 35; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 11 Rn. 21; Goetschel, in: Kluge, TierSchG, 2002, § 11 Rn. 16).
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Im vorliegenden Fall kommt eine abschließende Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die bei dem Beklagten beantragte Erlaubnis zu erteilen - unabhängig davon, dass sie einen entsprechenden Verpflichtungsantrag nicht gestellt hat - schon deshalb nicht in Betracht, weil die behördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Haltung von Kangalfischen aus Tierschutzgründen nur unter Auflagen und ggf. Bedingungen (§ 11 Abs. 2a TierschG a.F.) erteilt werden kann, der Beklagte sich aber mit möglichen Nebenbestimmungen noch gar nicht befasst hat, weil er die Nutzung von Kangalfischen zu kosmetischen Zweck generell für nicht erlaubnisfähig hält. Auch wird noch weiter abzuklären sein, ob die Klägerin bzw. die für die Tätigkeit verantwortliche Person bereits über die hierfür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und dies möglicherweise in einem Fachgespräch mit der zuständigen Behörde nachzuweisen hat (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F.).
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Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist eine gewerbsmäßige Haltung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten erlaubnisfähig (so bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O.; VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 25; VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 26 f.). Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
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Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG a.F. müssen die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG ist das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Nach § 2 Nr. 2 TierSchG darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Diese Vorschrift befasst sich nur mit einem Teil der tierischen Bedürfnisse (Ernährung, Pflege, Unterbringung und Bewegungsfreiheit), nicht mit dem allgemeinen Wohlbefinden der Tiere, ihrer Ausbildung oder Nutzung (Lorz/Metzger, a.a.O., § 2 Rn. 16; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 34).
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Dass die Klägerin die Fische im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG angemessen art- und bedürfnisgerecht ernähren und pflegen wird, ist anzunehmen und wird auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellt. Entgegen der Ansicht des Beklagten geht die Kammer auch davon aus, dass eine angemessene art- und verhaltensgerechte Unterbringung der Fische im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG gewährleistet werden kann. Unterbringung bedeutet die Gewährung von Aufenthalt und Obdach einschließlich der Gewährung des Ruhe- und Schlafbedürfnisses (Lorz/Metzger, a.a.O., § 2 Rn. 35; vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvR 3/90 -, BVerfGE 101, 1, juris Rn. 139). Eine Unterbringung ist verhaltensgerecht, wenn sie den Grundbedürfnissen des Tieres Rechnung trägt oder mit anderen Worten das zu den einzelnen Funktionskreisen des Tiers gehörende Verhalten ermöglicht. Zu diesen Grundbedürfnissen/Funktionskreisen zählt neben etwa der Nahrungsaufnahme und dem Eigenpflegeverhalten auch das Ruheverhalten eines Tieres (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 15, 29 ff.; Lorz/Metzger, a.a.O., § 2 Rn. 36). Maßgeblich für die Bewertung, ob die Unterbringung es dem Tier ermöglicht, seinen artgemäßen Grundbedürfnissen nachzukommen, ist das Normalverhalten von Tieren gleicher Art und gleichen Alters (VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., juris Rn. 35 m.w.N.). Anders als bei § 2 Nr. 2 TierSchG (Bewegungsfreiheit) kommt es bei § 2 Nr. 1 TierSchG nicht darauf an, ob die Vorenthaltung einer verhaltensgerechten Unterbringung zu Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden für das Tier führt. Die Grundbedürfnisse in Nr. 1 sollen nach dem Willen des Gesetzgebers einen stärkeren Schutz genießen als das Bedürfnis des Tieres zu artgemäßer (Fort-)Bewegung, das „als einziges seiner Bedürfnisse“ den weitergehenden Einschränkungsmöglichkeiten des Nr. 2 („vermeidbare Leiden“ bzw. „vernünftiger Grund“) unterworfen wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, a.a.O., Rn. 139). § 2 Nr. 1 TierSchG ist insoweit gegenüber § 2 Nr. 2 TierSchG die strengere Vorschrift (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 47; vgl. VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 29; VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 31 ff.; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 15, 29 ff.). Das Gebot einer verhaltensgerechten Unterbringung wird jedoch durch das Kriterium der "Angemessenheit" beschränkt. Dieses Kriterium ist im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Stufung zwischen den Tatbeständen in § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG streng auszulegen. Uneinheitlich beantwortet wird die Frage, ob und in welchem Umfang das Merkmal der „Angemessenheit“ einen Abwägungsvorbehalt enthält (bejahend: Lorz/Metzger, a.a.O., § 2 Rn. 28, 37; jedenfalls einen Abwägungsvorbehalt entsprechend dem Merkmal „vermeidbar“ im Sinne von § 2 Nr. 2 TierSchG oder „ohne vernünftigen Grund“ im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG ablehnend: Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 35). Richtig ist, dass dieses Merkmal einen verhältnismäßigen Ausgleich der Tierschutzinteressen mit dem Nutzungszweck einschließlich der dahinter stehenden Rechtspositionen und der Zumutbarkeit für den Halter vermittelt, wobei dabei die Stufung zwischen § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG zu berücksichtigen ist (vgl. Lorz/Metzger, a.a.O. § 2 Rn. 28, 37; ähnlich wohl auch BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, a.a.O., Rn. 141: „angemessenen Ausgleich“). Eine solche Auslegung steht jedenfalls im Ergebnis auch nicht im Widerspruch mit der Aussage, die Vorschrift lasse, wenn ein zum Schutzbereich des § 2 Nr. 1 TierSchG gehörendes artgemäßes Bedürfnis unterdrückt oder stark zurückgedrängt werde, eine Verrechnung mit anderen Gesichtspunkten, insbesondere mit Erwägungen der Wirtschaftlichkeit oder Wettbewerbsgleichheit (vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 49; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 15, 35), nicht zu. Vielmehr ist diese Annahme das Ergebnis des gebotenen Ausgleichs.
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Vor diesem Hintergrund hat sich die Kammer die Frage zu stellen, ob die Unterbringung der Fische im vorliegenden Fall mit Blick auf § 2 Nr. 1 TierSchG bedenklich ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Bedürfnisse und Besonderheiten von Kangalfischen bei deren Unterbringung zu berücksichtigen sind, liegen dem Gericht folgende Gutachten und Stellungnahmen vor:
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- Stellungnahme von Prof. Hoffmann zum Einsatz von Kangalfischen in Kosmetikstudios, 05.11.2010
- Stellungnahme von Dr. Kleingeld zum Einsatz von Kangalfischen zu Wellness- bzw. Therapiezwecken, 23.12.2010
- Gutachten von Dr. Heidrich zur Haltung von Kangalfischen und deren Verwendung zu kosmetischen Zwecken, April 2011
- Stellungnahme der Landesbeauftragten für Tierschutz zum „Knabberfisch-Einsatz für Wellnesszwecke“, 14.03.2016
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Die Sachverständigen sehen übereinstimmend die Wasserqualität als entscheidend für das Wohlbefinden der Kangalfische an (Dr. Kleingeld, S. 5 f., 11; Dr. Heidrich, S. 9, 11, 14; Prof. Hoffmann, S. 1; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 43). Da die Kangalfische Gewässer mit hohem Sauerstoffgehalt bevorzugen, sollte nach Auffassung von Dr. Heidrich in künstlichen Haltungssystemen immer ausreichend, bestenfalls nahezu gesättigte Sauerstoffverhältnisse vorhanden sein und sollten leistungsfähige Filterungssysteme zur mechanischen und biologischen Reinigung des Haltungswassers zur Verfügung stehen (S. 11; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 47). Prof. Hoffmann (S. 1) und Dr. Kleingeld (S. 5 f.) weisen darauf hin, dass biologische und chemische Belastungen des Wassers bei der Behandlung durch Schweiß, Talg und Extremente der Fische sowie Rückstände von Kosmetika, Seifen und Parfüms entstehen können, die bei den Fischen zu Stress führen können. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Wasserqualität werde durch eine modernste Filtereinrichtung (Dreifachfilter und UV-Filter) sowie durch eine biologische Vorab-Reinigung und Desinfektion der Füße sichergestellt. Nach Angaben des zuständigen Mitarbeiters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 werde die Wasserqualität täglich mit einem Teststreifen kontrolliert. Eine Dokumentation finde noch nicht statt, könne aber künftig ohne weiteres erfolgen. Derzeit würde 14-tägig 30 % des Wassers gewechselt. Ein umfassenderer Wechsel des Wassers könnte eine Veränderung des Bakterienstamms im Filter und des Nitratgehalts des Wassers bewirken; ein wöchentlicher Wechsel sei jedoch problemlos möglich. Die Wassertemperatur werde über einen Regler und einen Durchlauferhitzer gesteuert und liege konstant bei 27 Grad. Dieses Vorbringen wurde von dem Beklagten weder im Einzelnen gewürdigt noch grundsätzlich in Frage gestellt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass durch entsprechende Maßnahmen der Klägerin die Wasserqualität sichergestellt wird und insbesondere auch durch eine vorherige Reinigung und Desinfektion der Füße höchstens sehr geringfügige Rückstände in das Wasser der Behandlungsbecken gelangen können und somit das Risiko für die Fische äußerst gering ist. Dies allein rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme einer nicht angemessen art- und bedürfnisgerechten Unterbringung im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG (so auch VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 44). Die Gefahren, die Prof. Hoffmann in Bezug auf Nikotinabscheidungen an den Fingern bei Rauchern aufzeigt, bestehen beim Vorhaben der Klägerin von vornherein nicht, weil hier lediglich die Füße der Kunden behandelt werden sollen (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 46).
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Die Unterbringung begegnet auch im Hinblick auf die Besatzdichte keinen durchgreifenden Bedenken. Die Besatzdichte in den Becken, d.h. das Verhältnis von Wassermenge zu der Anzahl der eingesetzten Fische, wird als möglicher Stressfaktor in allen Gutachten diskutiert. Nach dem Gutachten von Dr. Heidrich (S. 5 ff., 12) und Dr. Kleingeld (S. 10) sind Kangalfische Schwarmtiere, weshalb grundsätzlich eine Haltung mit mehreren Fischen gemeinsam erforderlich ist (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 63). Rechtliche Vorgaben für die Besatzdichte in Haltungs- bzw. Behandlungsbecken für Kangalfische existieren nicht. Es gibt jedoch verschiedene Vorschläge. Nach den vorliegenden Gutachten ist die Besatzdichte primär an der Fischgröße (Körperlänge) auszurichten. Dr. Kleingeld (S. 6) geht unter Bezugnahme auf die Empfehlungen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. für die Haltung von Zierfischen im Zoofachhandel (TVT, 1999) von einer Besatzdichte in Haltungsbecken von maximal 1 cm Fisch pro Liter Wasser aus. Einen kurzfristigen Überbesatz in Therapiebecken hält er u.U. für tolerabel. Prof. Hoffmann (S. 1) empfiehlt einen Wert von 10 Liter Wasser pro Fisch. Nach Auffassung von Dr. Heidrich (S. 12) sollte an Stelle von festen Zahlen zu Besatzdichten die genaue Beobachtung des Verhaltens (z.B. intraspezifische Aggression) und die Anpassung an die Gegebenheiten (z.B. ausreichend Versteckmöglichkeiten, einheitlichere Größe im Fischbestand) treten. Das Schweizer Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen geht bei Fischen von einer Körperlänge von über 10 cm von 3 bis 5 Liter Wasser pro cm Fisch und in Therapiebecken bzw. im Zoofachhandel von 1 Liter Wasser pro cm Fisch aus (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Fachinformation Tierschutz: Nutzung von Kangalfischen, Juni 2016, S. 3, abrufbar unter: https://www.BLV.admin.ch/BLV/de/home/tiere/tierschutz/heim-und-wildtier-haltung/fische.html). Die Landesbeauftragte für Tierschutz (S. 4) schließt sich der Empfehlung von 3 bis 5 Liter Wasser pro cm Fisch an und lehnt die Anwendung der TVT-Empfehlung von 1 Liter Wasser pro cm Fisch ab, da diese sich auf die in der Regel kurzfristige Unterbringung von Tieren im Zoofachhandel beziehe. Er verweist auf divergierende Zielsetzungen: Während in den Behandlungsbecken zur effektiven Anwendung eine relativ hohe Besatzdichte an Fischen benötigt werde, bestehe in den Haltungsbecken die Notwendigkeit, den Fischen so viel Platz und Wasser zur Verfügung zu stellen, dass sie ihre Grundbedürfnisse im Wesentlichen erfüllen können.
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Welche Anzahl von Fischen für eine kosmetische Behandlung von Füßen benötigt wird, ist unklar. In der Stellungnahme von Dr. Heidrich (S. 12) heißt es, die Zahl schwanke von zehn bis zu 150 Fischen für eine Teil- oder Ganzkörperanwendung, wobei hierfür auch die Größe der Fische eine entscheidende Rolle spiele, da die jüngeren Lebensstadien aktiver knabbern sollen. Dr. Heidrich (S. 8) weist ferner auf Untersuchungen in Kangal hin, nach denen für ein Teilbad 30 bis 50 Fische empfohlen werde; teils würden zwischen zehn und 50 erwachsene Fische mit einer Körperlänge von mindestens vier bis sieben Zentimeter für notwendig erachtet. Beim Vorhaben, das Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen war (Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 3, 11, 63), kamen 40 bis 50 Fische pro 250 Liter-Becken zum Einsatz. Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 49 ff.) nennt unterschiedliche Zahlen von Fischen, die für eine Behandlung im Allgemeinen erforderlich sein sollen: zwischen zehn und 50 Fischen mit einer Körperlänge von mindestens 4-7 cm, 50 Fische pro 200 Liter Wasser, 150 Fische in einer Wanne und 50 Fische pro 170 Liter Wasser; zu wenig seien 10 Fische in 100 Liter Wasser. Vor dem Hintergrund dieser Zahlen hat das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 55) ein Verhältnis von ca. 3,37 Liter Wasser pro Fisch (100 Fische in 337,5 Liter Becken) bzw. von ca. 4,21 Liter Wasser pro Fisch (80 Fische in 337,5 Liter Becken) für ausreichend angesehen, um einerseits eine Behandlung der Füße eines Kunden effektiv und zügig durchzuführen und andererseits eine angemessen art- und bedürfnisgerechte Unterbringung zu gewährleisten. Das Verwaltungsgericht Meiningen (Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 35) nimmt Bezug auf die Stellungnahme von Dr. Kleingeld und hält die tierschutzrechtlichen Anforderungen bei einer Besatzdichte von 1 Liter Wasser pro cm Fisch für erfüllt. Davon geht auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 63) und billigt auf dieser Grundlage eine Besatzdichte von 40 bis 50 Fischen pro 250 Liter Becken bei Fischen mit einer Körperlänge von ca. 5 cm. Vor dem Hintergrund dieser Zahlen ist nicht anzunehmen, dass - wie die Stellungnahme der Landesbeauftragten für Tierschutz nahelegt - eine (angemessen) artgerechte Unterbringung von Kangalfischen im Hinblick auf die Besatzdichte in Becken zur kosmetischen Behandlung von Kunden von vornherein nicht möglich ist. Schon die definierte Zielsetzung, möglichst viele Fische sollten in möglichst kurzer Zeit möglichst viel Haut abknabbern, stimmt nicht ohne weiteres mit den im Gutachten von Dr. Heidrich genannten Zahlen sowie mit den Behandlungskonzepten, wie sie den drei erstinstanzlichen Entscheidungen zugrunde lagen, überein. Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei eine Behandlungszeit von 30 Minuten beabsichtigt. Es erscheint zudem angesichts des von den Kangalfischen gezeigten „Knabber“-Verhaltens gerade auch in Bezug auf menschliche Körperstellen, wie es insbesondere im Gutachten von Dr. Heidrich beschrieben wird (insb. S. 2 f., 5 f., 8, 10), wenig nachvollziehbar, dass sich alle Fische zeitgleich zurückziehen möchten. Zumal den Fischen nicht etwa ein artwidriges Verhalten aufgezwungen oder antrainiert wird, sondern vielmehr ihr natürliches Verhalten zu kosmetischen Zwecken genutzt wird (vgl. Dr. Heidrich, S. 10). Ein pauschales Verbot auf die Annahme der Landesbeauftragten für Tierschutz zu stützen, erscheint der Kammer vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt; die Sicherstellung einer angemessen art- und verhaltensgerechten Unterbringung ist vielmehr eine Frage der konkreten Umsetzung.
26 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 ihren Antrag vom 16.07.2015 dahingehend präzisiert, dass sie die Vorgabe von 1 Liter Wasser pro cm Fisch in den drei 300 Liter Behandlungsbecken derzeit einhalte. Seit etwa 1,5 Jahren halte sie jeweils 95 kleine Fische je Becken. Um genügend Platz für die Fische in den Behandlungsbecken zu gewährleisten, würden größere Fische in ein separates Fischbecken umgesetzt werden (Sobald die Fische länger als 3 cm sind, müsste die Besatzdichte allerdings verringert werden, um die bezeichnete Vorgabe einzuhalten). Die Empfehlung von 1 Liter Wasser pro cm Fisch, die an die Fischgröße anknüpft, hält die Kammer auch vor dem Hintergrund, dass Kangalfische Schwarmfische sind, jedenfalls dann für sachgerecht und nachvollziehbar, wenn ausreichend Rückzugsmöglichkeiten für die einzelnen Fische bestehen. Rückzugsmöglichkeiten für Fische werden von den Gutachten neben der Besatzdichte übereinstimmend für wichtig erachtet (Dr. Heidrich, S. 10 ff.; Dr. Kleingeld, S. 10 f.; BLV, S. 2; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 63: großformatige Granitsteine am Bodengrund; VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 58 und VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 36: Viertelröhrensystem). Die Klägerin trägt insofern vor, die Becken seien so ausgestaltet, dass es immer Rückzugsgebiete für die Fische gebe. Zwischen Boden und Füßen der zu behandelnden Personen bestünde 15 bis 20 cm Raum für die Fische und der Boden sei mit Sand, dann Marmorbruch und extra großen Steinen mit Löchern versehen, um den Fischen ausreichend Rückzugsraum zur Verfügung zu stellen.
27 
Auf dieser Grundlage begegnet die beabsichtigte Unterbringung im Hinblick auf § 2 Nr. 1 TierSchG keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. etwa Dr. Heidrich, S. 8: ca. 50 Kangalfische von ca. 3 cm Körperlänge in Aquarien mit ca. 170 Liter Volumen). Stichhaltige Gründe, die diese Annahme erschüttern könnten, konnte der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht benennen.
28 
Die Fische sind nach dem Konzept der Klägerin von vornherein auch keinem Stress ausgesetzt, der durch ein Umsetzen zwischen Haltungs- und Behandlungsbecken ausgelöst wird. Soweit Stresssituationen beim Umsetzen angenommen werden (vgl. Dr. Kleingeld, S. 5; Landesbeauftragte für den Tierschutz, S. 5; Prof. Hoffmann, S. 1; Dr. Heidrich, S. 13), kommt es bei der Klägerin hierzu nicht, weil bei ihr die Fische dauerhaft ausschließlich in den Behandlungsbecken gehalten werden. Sofern die Klägerin ausreichend Rückzugsmöglichkeiten für die Kangalfische schafft und auch im Hinblick auf Behandlungsdichte (Anzahl an Behandlungen je Tag) und Behandlungs- bzw. Ruhezeiten dem natürlichen Ruheverhalten der Kangalfische Rechnung trägt sowie die Maßgaben an die Besatzdichte und die sonstigen Haltungsbedingungen (Wasserqualität etc.) gewährleistet, bestehen keine Bedenken an einer angemessenen artgerechten Unterbringung der Kangalfischen in einem Behandlungsbecken. Die Auffassung des Beklagten und der Landesbeauftragten für den Tierschutz, eine Trennung in Haltungs- und Behandlungsbecken sei stets notwendig, vermag hingegen unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu überzeugen. Soweit insofern unzureichende Rückzugsmöglichkeiten angeführt werden, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auf welcher Grundlage die in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin des zuständigen Veterinärsamts geäußerten Forderung, eine artgerechte Haltung könne nur bei separaten Haltungsbecken, die größere als die Behandlungsbecken seien und einen vielfältigen Bodengrund mit unterschiedlich großen Steinen aufweisen sollten, beruht, ist nicht nachvollziehbar, zumal das Tierschutzgesetz nicht eine optimale Unterbringung, sondern lediglich eine „angemessen art- und verhaltensgerechte“ Unterbringung verlangt (vgl. Lorz/Metzger, a.a.O., § 2 Rn. 28). Dem Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass das Schweizer Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen einen zumindest teilweise gründelbaren Bodengrund zur artgerechten Infrastruktur zählt (BLV, S. 3). Diese Anforderung wird jedoch in den vorliegenden Gutachten nicht genannt. Soweit die Landesbeauftragte für Tierschutz (S. 5) in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass eine notwendige regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Beckenbodens, auf dem die verschiedenen Kunden nacheinander ihre Füße während der Behandlung abstellten, bei einer dauernden Haltung der Fische im Behandlungsbecken nicht stattfinden könnte, trifft schon die Annahme, dass Kunden ihre Füße am Beckenboden abstellen, nicht zu.
29 
Das Ruheverhalten der Fische wird auch nicht durch die Bewegungen der menschlichen Gliedmaßen während der Behandlung unangemessen gestört. Dabei ist davon auszugehen, dass Kangalfische keine Angst vor Kontakt mit menschlichen Gliedmaßen haben (so auch VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 36). Nach den Ausführungen von Dr. Heidrich schwimmen Kangalfische von sich auf Menschen zu und knabbern an deren Haut, wobei sie dieses Verhalten auch in ihrer natürlichen Umgebung entfalten (S. 3, 5 f., 8, 10; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 65). Dr. Heidrich berichtet über einen Wahlversuch, bei dem zeitgleich eine Hand ins Wasser gehalten und Futter in das Wasser gestreut wird (S. 8). Dabei habe ein Großteil der Fische für das Knabbern an der Haut Interesse gezeigt. Stress lösen nicht die Gliedmaßen der Kunden als solche aus, sondern allenfalls (hektische) Bewegungen der Gliedmaßen (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 36). Dr. Heidrich (S. 8) berichtet in Bezug auf den Wahlversuch, dass die Fische beim langsamen Eintauchen der Hand keine Fluchtreaktionen gezeigt und sich innerhalb von wenigen Sekunden der Hand zugewandt hätten. Die Auffassung von Prof. Hoffmann, dass Kangalfische sich bewegende menschlichen Gliedmaßen als Dauerbedrohung durch einen potentiellen Fressfeind ansehen könnten, der sie sich nicht durch Rückzug und Flucht entziehen könnte (S. 2), wird von den anderen Gutachtern nicht geteilt (vgl. etwa Dr. Kleingeld, S. 5). Zudem kann dem durch hinreichende Rückzugs- und Versteckmöglichkeiten begegnet werden. Ein möglicherweise von den Fischen aufgrund hektischer Bewegungen der Kunden empfundener, akuter Stress kann zudem dadurch begrenzt werden, dass die Kunden zu langsamen Bewegungen und Ruhe angehalten und den Fischen angemessen lange Pausen zwischen den Behandlungen gewährt werden (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 36; VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 64: 20 Minuten Behandlung - 20 Minuten Pause - 20 Minuten Behandlung bei einer Auslastung von ca. 25 %). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Fische bei der Behandlung zwar keinem Dauerstress, aber beim Einbringen der Füße in das Becken und bei möglichen Bewegungen während der Behandlung kurzzeitigem Stress ausgesetzt sind, führt dies nicht dazu, dass die Unterbringung wegen dieses kurzzeitigen akuten Stresses generell nicht verhaltensgerecht im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG ist (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 66; VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 37). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine angemessene art- und verhaltensgerechte Unterbringung jedenfalls dann gewährleistet werden kann, wenn sich die Fische jederzeit in Ruhezonen zurückziehen können, die Behandlungen pro Becken beschränkt sind und die Kunden zu entsprechendem ruhigen und langsamen Verhalten angeleitet werden. Im Übrigen sind auch in der Natur Fische akutem Stress etwa durch vorbeischwimmende größere Fische ausgesetzt. Soweit die Kangalfische deshalb überhaupt Störungen in ihrem Ruheverhalten ausgesetzt sind, sind diese so geringfügig, dass eine art-/bedürfnisgerechten Unterbringung anzunehmen oder jedenfalls die Schwelle der "Angemessenheit" im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG nicht überschritten wird (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 66 f.; VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 36 ff.; VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 62 ff.).
30 
Soweit Meinungsverschiedenheiten zwischen die Beteiligten über Infektionsgefahren für Menschen bestehen, ist dieser Gesichtspunkt für die Erteilung einer Erlaubnis einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG nicht beachtlich (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 49). Diesem Umstand wird ggf. außerhalb des tierschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren unter hygienerechtlichen Gesichtspunkten nachzugehen sein.
31 
Die Haltung der Fische zu kosmetischen Zwecken verstößt letztlich auch nicht generell gegen § 2 Nr. 2 TierSchG. Nach dieser Bestimmung darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Leiden im Sinne des Tierschutzgesetzes sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (BVerwG, Urteil vom 18.01.2000 - 3 C 12.99 -, juris Rn. 17). Nach den Erkenntnissen von Tierpsychologie und Verhaltensforschung werden Leiden in diesem Sinne durch der Wesensart des Tieres zuwiderlaufende, instinktwidrige und vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und durch sonstige Beeinträchtigungen seines Wohlbefindens verursacht, die in Verhaltensstörungen und Verhaltensanomalien ihren Ausdruck finden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.12.1992 - 10 S 3230/91 -, NuR 1994, 487 (488); OVG Bremen, Urteil vom 21.03.1997 - 1 BA 5/95 -, NuR 1999, 227, juris Rn. 41 m.w.N.; Lorz, a.a.O., § 1 Rn. 33 ff.). Steht die Leidensfähigkeit von Fischen für die Wissenschaft außer Frage, ist jedoch fraglich, wann die Grenze vom schlichten Unbehagen zur Leidensempfindung überschritten ist (OVG Bremen, Urteil vom 21.03.1997, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.).
32 
Die Kangalfische werden bereits durch das Halten in den Becken in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass allein dadurch Schmerzen bzw. vermeidbare Leiden oder Schäden bei den Fischen hervorgerufen werden (VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 67; VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 40; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 68). Auch die besonderen Umstände, die sich durch den Einsatz der Fische zu kosmetischen Behandlungen ergeben, könnten eine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der Fische darstellen. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn besonders viele Fische dauerhaft in ein Behandlungsbecken eingesetzt würden. Dem kann jedoch durch entsprechende Auflage zur Besatzdichte Rechnung getragen werden, insofern ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Es ist grundsätzlich auch denkbar, dass sich die Fische weniger frei bewegen können, wenn Kunden ihre Füße in die Becken halten. Es spricht aber Überwiegendes dafür, dass der hierdurch möglicherweise entstehende akute Stress der Fische - jedenfalls bei einer entsprechenden Besatzdichte - nicht auf einer Bewegungsbeeinträchtigung beruht oder zumindest keine Leiden oder Schäden im Sinne des § 2 Nr. 2 TierSchG darstellt. Keiner der Gutachter wertet die kurzzeitigen Stresssituationen als Schmerzen. Durch die Fisch-Spa-Behandlung werden die Fische, wie ausgeführt, allenfalls kurzzeitig unter akuten Stress gesetzt. Diese kurzzeitige Unter-Stress-Setzung verursacht aber keine Schäden und stellt wohl auch kein Leiden dar.
33 
Selbst wenn man die kurzzeitige Unter-Stress-Setzung als Zufügung von Leiden ansehen würde, wären diese Leiden jedenfalls unvermeidbar (vgl. VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 69; VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 40 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 68). Leiden sind (ebenso wie Schäden) im Sinne des § 2 Nr. 2 TierSchG unvermeidbar, wenn ihre Verursachung einem vernünftigen Grund entspricht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 40). Das Vorliegenmüssen eines vernünftigen Grundes ist - so auch in § 1 Abs. 2 TierSchG - eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Ziele des ethisch begründeten Schutzes von Tieren und menschliche Interessen sollen miteinander in Einklang gebracht werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, a.a.O., Rn. 137 ff.; BVerwG, Urteil vom 27.08.1981 - 3 C 37.80 -, BVerwGE 64, 46, juris Rn. 24; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 1 Rn. 30 ff.). Ausgehend von Gegenstand und Funktion der Abwägung ist als vernünftig ein Grund anzusehen, dem nach den Umständen des Einzelfalls als Ergebnis der Gegenüberstellung und Bewertung der relevanten Gesichtspunkte der Vorrang vor dem Schutz der Tiere einzuräumen ist. Er muss auf einem anerkennenswerten menschlichen Interesse beruhen sowie unter den konkreten Umständen nach seinem objektiven Gewicht schwerer wiegen als das Interesse am Schutz der Unversehrtheit des Tieres (zum Ganzen jüngst VG Münster, Urteil vom 17.08.2016 - 1 K 81/14 -, juris Rn. 51 ff.; vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 21.03.1997, a.a.O., Rn. 49 m.w.N. und Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., § 1 Rn. 29 f.). Zur Bestimmung der anerkennenswerten menschlichen Interessen werden auch vorrechtliche Maßstäbe der Sozialadäquanz herangezogen; aus der gesellschaftlichen Anerkennung können sich billigenswerte Zwecke ergeben (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 21.03.1997, a.a.O., Rn. 49 m.w.N.; Lorz/Metzger, a.a.O., § 1 Rn. 70). Allgemein anerkannt ist, dass von vornherein - also ohne Abwägung - sittenwidrige oder rechtswidrige Motive (z.B. Verlangen nach sexueller Befriedigung) sowie Motive als Rechtfertigungsgründe ausscheiden, die nach den fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Rechtsgemeinschaft von vornherein ungeeignet sind, Verletzungen des Lebens oder des Wohlbefindens von Tieren zu rechtfertigen (z.B. Abneigung gegen Tiere, Sensationshascherei; vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 1 Rn. 40; Lorz, a.a.O., § 1 Rn. 64 f.). Der in Rede stehende Eingriff muss einem nachvollziehbaren, billigenswerten Zweck dienen und geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 70; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 40, § 1 Rn. 27 ff., 39 ff.).
34 
Der mit der Fisch-Spa-Behandlung verfolgte Zweck ist ein nachvollziehbarer, billigenswerter Zweck. Nachdem bundesweit zahlreiche Fisch-Spa-Studios existieren und die anfängliche Diskussion insbesondere in den Jahren 2010/11 nunmehr abgeebbt zu sein scheint, ist nunmehr auch eine gewisse soziale Akzeptanz anzunehmen. Entgegen der Ansicht des Beklagten können auch im Freizeitbereich (etwa Sport oder Unterhaltung mit Tieren) oder - wie hier - im Bereich Kosmetik/Wellness verfolgte Zwecke nachvollziehbare und billigenswerte Zwecke sein (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 72; VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 75 ff.; a.A. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 1 Rn. 41, unter Berufung auf eine Wertung, die der allgemeinen Kulturentwicklung entspricht). Entscheidend ist grundsätzlich der Einzelfall. Es mag Fälle geben, in denen von vornherein (d.h. ohne eine an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Güter- und Interessenabwägung) ein mit der Tierhaltung verfolgter Zweck als nicht nachvollziehbar und nicht billigenswert angesehen werden muss. Dies sind aber Ausnahmefälle, die etwa dann vorliegen können, wenn der mit der Tierhaltung verfolgte Zweck rechts- oder sittenwidrig oder durch negative (tierfeindliche) Emotionen motiviert ist (vgl. Lorz/Metzger, a.a.O., § 1 Rn. 64 f.). Das ist hier jedoch nicht der Fall (so bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 72; VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 69 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein natürliches Verhalten der Kangalfische genutzt und ihnen nicht etwa ein artfremdes Verhalten abverlangt oder antrainiert wird. Die Haltung von Kangalfischen ist auch geeignet und erforderlich, um die angestrebten kosmetischen Ziele und Wellnesszwecke zu erreichen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist sie auch erforderlich, da es bei entsprechenden Haltungsbedingungen keine zur Zweckerreichung gleich geeigneten Maßnahmen gibt, die die Fische weniger belasten. Die entsprechenden Haltungsbedingungen sind durch entsprechende Nebenbestimmungen (vgl. § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2a TierschG a.F.) sicherzustellen. Auf dieser Grundlage wird der in Art. 20a GG verankerte Tierschutz nicht in einer Weise beeinträchtigt, die eine Einschränkung in der Berufsfreiheit rechtfertigen könnte. Zwar haben bei dieser Abwägung die Gesichtspunkte des Tierschutzes einen sehr hohen Rang (vgl. Art. 20a GG). Die bei der Fisch-Spa-Behandlung zu erwartenden Leiden für die Fische sind im vorliegenden Fall bei entsprechenden und durch Nebenbestimmungen zu sichernde Haltungsbedingungen jedoch so gering - wenn man überhaupt von Leiden sprechen kann -, dass der wenn auch nur im Bereich von Kosmetik und Wellness anzusiedelnde Nutzen sie übersteigt. Ein pauschales Versagen der Erlaubnis, wie es der Beklagte vertritt, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen (so auch VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 73).
35 
Bestehen gegen die Haltung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken keinen generellen Bedenken, hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags. Die noch bestehenden Unsicherheiten, ob das Vorhaben der Klägerin alle Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt, kann und ggf. muss der Beklagte durch den Erlass von Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis ausräumen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und mit dem von der Klägerin gestellten Bescheidungsantrag auch begründet.
14 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse kann insbesondere nicht - wie der Beklagte (zunächst) meinte - deshalb verneint werden, weil die Haltung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecke jedenfalls aus hygienerechtlichen Gründen im Hinblick auf § 2 Abs. 5 der Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) vom 11.06.2002 unzulässig sei. Denn mit Schreiben vom 10.10.2016 hat das Ministerium für Soziales und Integration eine Änderung der Erlasslage angekündigt und erläutert, eine Genehmigung zur Nutzung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken sei - aus hygienerechtlicher Sicht - denkbar, wenn sie analog zur medizinischen Anwendung an strenge Hygieneauflagen geknüpft werde. Damit bringt das beklagte Land unmissverständlich zum Ausdruck, dass hygienerechtliche Aspekte nicht mehr von vornherein einer Haltung von Kangalfischen zur kosmetischen Zwecken entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund kann ungeachtet dessen, dass eine Änderung des entsprechenden Erlasses - worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - noch nicht erfolgt ist, einer auf tierschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis nicht unter Verweis auf das Hygienerecht abgesprochen werden.
15 
Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 10.09.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.07.2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zur Haltung von Kangalfischen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
16 
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2016 (BGBl I S. 1666), bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere züchten oder halten will. Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind in dieser Vorschrift selbst nicht unmittelbar geregelt. Das zuständige Bundesministerium wird in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchG dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis zu regeln. Weil von dieser Ermächtigung bislang kein Gebrauch gemacht worden ist, findet die Übergangsregelung des § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG Anwendung. Danach sind bis zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 TierSchG (formale Voraussetzungen), § 11 Abs. 2 TierSchG (materielle Voraussetzungen) und § 11 Abs. 2a TierschG (Nebenbestimmungen) in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: TierSchG a.F.) weiter anzuwenden. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 TierSchG a.F. darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen - von denen im vorliegenden Fall nur die Nr. 1 bis 3 Relevanz haben - kumulativ vorliegen. Danach hat die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufzuweisen, diese auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde nachzuweisen (Nr. 1) sowie die erforderliche Zuverlässigkeit zu besitzen (Nr. 2). Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen haben eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere zu ermöglichen (Nr. 3). Werden die Voraussetzungen erfüllt, so ist die beantragte Erlaubnis zu erteilen; die Entscheidung über die Erlaubniserteilung ist eine gebundene Entscheidung (VG Köln, Urteil vom 16.07.2015 - 13 K 1281/14 -, juris Rn. 23; VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015 - 2 K 143/15 Me -, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014 - 16 K 5116/12 -, juris Rn. 43; Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl. 2008, § 11 Rn. 35; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 11 Rn. 21; Goetschel, in: Kluge, TierSchG, 2002, § 11 Rn. 16).
17 
Im vorliegenden Fall kommt eine abschließende Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die bei dem Beklagten beantragte Erlaubnis zu erteilen - unabhängig davon, dass sie einen entsprechenden Verpflichtungsantrag nicht gestellt hat - schon deshalb nicht in Betracht, weil die behördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Haltung von Kangalfischen aus Tierschutzgründen nur unter Auflagen und ggf. Bedingungen (§ 11 Abs. 2a TierschG a.F.) erteilt werden kann, der Beklagte sich aber mit möglichen Nebenbestimmungen noch gar nicht befasst hat, weil er die Nutzung von Kangalfischen zu kosmetischen Zweck generell für nicht erlaubnisfähig hält. Auch wird noch weiter abzuklären sein, ob die Klägerin bzw. die für die Tätigkeit verantwortliche Person bereits über die hierfür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und dies möglicherweise in einem Fachgespräch mit der zuständigen Behörde nachzuweisen hat (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F.).
18 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist eine gewerbsmäßige Haltung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten erlaubnisfähig (so bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O.; VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 25; VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 26 f.). Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
19 
Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG a.F. müssen die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG ist das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Nach § 2 Nr. 2 TierSchG darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Diese Vorschrift befasst sich nur mit einem Teil der tierischen Bedürfnisse (Ernährung, Pflege, Unterbringung und Bewegungsfreiheit), nicht mit dem allgemeinen Wohlbefinden der Tiere, ihrer Ausbildung oder Nutzung (Lorz/Metzger, a.a.O., § 2 Rn. 16; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 34).
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Dass die Klägerin die Fische im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG angemessen art- und bedürfnisgerecht ernähren und pflegen wird, ist anzunehmen und wird auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellt. Entgegen der Ansicht des Beklagten geht die Kammer auch davon aus, dass eine angemessene art- und verhaltensgerechte Unterbringung der Fische im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG gewährleistet werden kann. Unterbringung bedeutet die Gewährung von Aufenthalt und Obdach einschließlich der Gewährung des Ruhe- und Schlafbedürfnisses (Lorz/Metzger, a.a.O., § 2 Rn. 35; vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvR 3/90 -, BVerfGE 101, 1, juris Rn. 139). Eine Unterbringung ist verhaltensgerecht, wenn sie den Grundbedürfnissen des Tieres Rechnung trägt oder mit anderen Worten das zu den einzelnen Funktionskreisen des Tiers gehörende Verhalten ermöglicht. Zu diesen Grundbedürfnissen/Funktionskreisen zählt neben etwa der Nahrungsaufnahme und dem Eigenpflegeverhalten auch das Ruheverhalten eines Tieres (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 15, 29 ff.; Lorz/Metzger, a.a.O., § 2 Rn. 36). Maßgeblich für die Bewertung, ob die Unterbringung es dem Tier ermöglicht, seinen artgemäßen Grundbedürfnissen nachzukommen, ist das Normalverhalten von Tieren gleicher Art und gleichen Alters (VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., juris Rn. 35 m.w.N.). Anders als bei § 2 Nr. 2 TierSchG (Bewegungsfreiheit) kommt es bei § 2 Nr. 1 TierSchG nicht darauf an, ob die Vorenthaltung einer verhaltensgerechten Unterbringung zu Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden für das Tier führt. Die Grundbedürfnisse in Nr. 1 sollen nach dem Willen des Gesetzgebers einen stärkeren Schutz genießen als das Bedürfnis des Tieres zu artgemäßer (Fort-)Bewegung, das „als einziges seiner Bedürfnisse“ den weitergehenden Einschränkungsmöglichkeiten des Nr. 2 („vermeidbare Leiden“ bzw. „vernünftiger Grund“) unterworfen wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, a.a.O., Rn. 139). § 2 Nr. 1 TierSchG ist insoweit gegenüber § 2 Nr. 2 TierSchG die strengere Vorschrift (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 47; vgl. VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 29; VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 31 ff.; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 15, 29 ff.). Das Gebot einer verhaltensgerechten Unterbringung wird jedoch durch das Kriterium der "Angemessenheit" beschränkt. Dieses Kriterium ist im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Stufung zwischen den Tatbeständen in § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG streng auszulegen. Uneinheitlich beantwortet wird die Frage, ob und in welchem Umfang das Merkmal der „Angemessenheit“ einen Abwägungsvorbehalt enthält (bejahend: Lorz/Metzger, a.a.O., § 2 Rn. 28, 37; jedenfalls einen Abwägungsvorbehalt entsprechend dem Merkmal „vermeidbar“ im Sinne von § 2 Nr. 2 TierSchG oder „ohne vernünftigen Grund“ im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG ablehnend: Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 35). Richtig ist, dass dieses Merkmal einen verhältnismäßigen Ausgleich der Tierschutzinteressen mit dem Nutzungszweck einschließlich der dahinter stehenden Rechtspositionen und der Zumutbarkeit für den Halter vermittelt, wobei dabei die Stufung zwischen § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG zu berücksichtigen ist (vgl. Lorz/Metzger, a.a.O. § 2 Rn. 28, 37; ähnlich wohl auch BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, a.a.O., Rn. 141: „angemessenen Ausgleich“). Eine solche Auslegung steht jedenfalls im Ergebnis auch nicht im Widerspruch mit der Aussage, die Vorschrift lasse, wenn ein zum Schutzbereich des § 2 Nr. 1 TierSchG gehörendes artgemäßes Bedürfnis unterdrückt oder stark zurückgedrängt werde, eine Verrechnung mit anderen Gesichtspunkten, insbesondere mit Erwägungen der Wirtschaftlichkeit oder Wettbewerbsgleichheit (vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 49; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 15, 35), nicht zu. Vielmehr ist diese Annahme das Ergebnis des gebotenen Ausgleichs.
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Vor diesem Hintergrund hat sich die Kammer die Frage zu stellen, ob die Unterbringung der Fische im vorliegenden Fall mit Blick auf § 2 Nr. 1 TierSchG bedenklich ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Bedürfnisse und Besonderheiten von Kangalfischen bei deren Unterbringung zu berücksichtigen sind, liegen dem Gericht folgende Gutachten und Stellungnahmen vor:
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- Stellungnahme von Prof. Hoffmann zum Einsatz von Kangalfischen in Kosmetikstudios, 05.11.2010
- Stellungnahme von Dr. Kleingeld zum Einsatz von Kangalfischen zu Wellness- bzw. Therapiezwecken, 23.12.2010
- Gutachten von Dr. Heidrich zur Haltung von Kangalfischen und deren Verwendung zu kosmetischen Zwecken, April 2011
- Stellungnahme der Landesbeauftragten für Tierschutz zum „Knabberfisch-Einsatz für Wellnesszwecke“, 14.03.2016
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Die Sachverständigen sehen übereinstimmend die Wasserqualität als entscheidend für das Wohlbefinden der Kangalfische an (Dr. Kleingeld, S. 5 f., 11; Dr. Heidrich, S. 9, 11, 14; Prof. Hoffmann, S. 1; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 43). Da die Kangalfische Gewässer mit hohem Sauerstoffgehalt bevorzugen, sollte nach Auffassung von Dr. Heidrich in künstlichen Haltungssystemen immer ausreichend, bestenfalls nahezu gesättigte Sauerstoffverhältnisse vorhanden sein und sollten leistungsfähige Filterungssysteme zur mechanischen und biologischen Reinigung des Haltungswassers zur Verfügung stehen (S. 11; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 47). Prof. Hoffmann (S. 1) und Dr. Kleingeld (S. 5 f.) weisen darauf hin, dass biologische und chemische Belastungen des Wassers bei der Behandlung durch Schweiß, Talg und Extremente der Fische sowie Rückstände von Kosmetika, Seifen und Parfüms entstehen können, die bei den Fischen zu Stress führen können. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Wasserqualität werde durch eine modernste Filtereinrichtung (Dreifachfilter und UV-Filter) sowie durch eine biologische Vorab-Reinigung und Desinfektion der Füße sichergestellt. Nach Angaben des zuständigen Mitarbeiters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 werde die Wasserqualität täglich mit einem Teststreifen kontrolliert. Eine Dokumentation finde noch nicht statt, könne aber künftig ohne weiteres erfolgen. Derzeit würde 14-tägig 30 % des Wassers gewechselt. Ein umfassenderer Wechsel des Wassers könnte eine Veränderung des Bakterienstamms im Filter und des Nitratgehalts des Wassers bewirken; ein wöchentlicher Wechsel sei jedoch problemlos möglich. Die Wassertemperatur werde über einen Regler und einen Durchlauferhitzer gesteuert und liege konstant bei 27 Grad. Dieses Vorbringen wurde von dem Beklagten weder im Einzelnen gewürdigt noch grundsätzlich in Frage gestellt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass durch entsprechende Maßnahmen der Klägerin die Wasserqualität sichergestellt wird und insbesondere auch durch eine vorherige Reinigung und Desinfektion der Füße höchstens sehr geringfügige Rückstände in das Wasser der Behandlungsbecken gelangen können und somit das Risiko für die Fische äußerst gering ist. Dies allein rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme einer nicht angemessen art- und bedürfnisgerechten Unterbringung im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG (so auch VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 44). Die Gefahren, die Prof. Hoffmann in Bezug auf Nikotinabscheidungen an den Fingern bei Rauchern aufzeigt, bestehen beim Vorhaben der Klägerin von vornherein nicht, weil hier lediglich die Füße der Kunden behandelt werden sollen (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 46).
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Die Unterbringung begegnet auch im Hinblick auf die Besatzdichte keinen durchgreifenden Bedenken. Die Besatzdichte in den Becken, d.h. das Verhältnis von Wassermenge zu der Anzahl der eingesetzten Fische, wird als möglicher Stressfaktor in allen Gutachten diskutiert. Nach dem Gutachten von Dr. Heidrich (S. 5 ff., 12) und Dr. Kleingeld (S. 10) sind Kangalfische Schwarmtiere, weshalb grundsätzlich eine Haltung mit mehreren Fischen gemeinsam erforderlich ist (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 63). Rechtliche Vorgaben für die Besatzdichte in Haltungs- bzw. Behandlungsbecken für Kangalfische existieren nicht. Es gibt jedoch verschiedene Vorschläge. Nach den vorliegenden Gutachten ist die Besatzdichte primär an der Fischgröße (Körperlänge) auszurichten. Dr. Kleingeld (S. 6) geht unter Bezugnahme auf die Empfehlungen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. für die Haltung von Zierfischen im Zoofachhandel (TVT, 1999) von einer Besatzdichte in Haltungsbecken von maximal 1 cm Fisch pro Liter Wasser aus. Einen kurzfristigen Überbesatz in Therapiebecken hält er u.U. für tolerabel. Prof. Hoffmann (S. 1) empfiehlt einen Wert von 10 Liter Wasser pro Fisch. Nach Auffassung von Dr. Heidrich (S. 12) sollte an Stelle von festen Zahlen zu Besatzdichten die genaue Beobachtung des Verhaltens (z.B. intraspezifische Aggression) und die Anpassung an die Gegebenheiten (z.B. ausreichend Versteckmöglichkeiten, einheitlichere Größe im Fischbestand) treten. Das Schweizer Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen geht bei Fischen von einer Körperlänge von über 10 cm von 3 bis 5 Liter Wasser pro cm Fisch und in Therapiebecken bzw. im Zoofachhandel von 1 Liter Wasser pro cm Fisch aus (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Fachinformation Tierschutz: Nutzung von Kangalfischen, Juni 2016, S. 3, abrufbar unter: https://www.BLV.admin.ch/BLV/de/home/tiere/tierschutz/heim-und-wildtier-haltung/fische.html). Die Landesbeauftragte für Tierschutz (S. 4) schließt sich der Empfehlung von 3 bis 5 Liter Wasser pro cm Fisch an und lehnt die Anwendung der TVT-Empfehlung von 1 Liter Wasser pro cm Fisch ab, da diese sich auf die in der Regel kurzfristige Unterbringung von Tieren im Zoofachhandel beziehe. Er verweist auf divergierende Zielsetzungen: Während in den Behandlungsbecken zur effektiven Anwendung eine relativ hohe Besatzdichte an Fischen benötigt werde, bestehe in den Haltungsbecken die Notwendigkeit, den Fischen so viel Platz und Wasser zur Verfügung zu stellen, dass sie ihre Grundbedürfnisse im Wesentlichen erfüllen können.
25 
Welche Anzahl von Fischen für eine kosmetische Behandlung von Füßen benötigt wird, ist unklar. In der Stellungnahme von Dr. Heidrich (S. 12) heißt es, die Zahl schwanke von zehn bis zu 150 Fischen für eine Teil- oder Ganzkörperanwendung, wobei hierfür auch die Größe der Fische eine entscheidende Rolle spiele, da die jüngeren Lebensstadien aktiver knabbern sollen. Dr. Heidrich (S. 8) weist ferner auf Untersuchungen in Kangal hin, nach denen für ein Teilbad 30 bis 50 Fische empfohlen werde; teils würden zwischen zehn und 50 erwachsene Fische mit einer Körperlänge von mindestens vier bis sieben Zentimeter für notwendig erachtet. Beim Vorhaben, das Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen war (Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 3, 11, 63), kamen 40 bis 50 Fische pro 250 Liter-Becken zum Einsatz. Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 49 ff.) nennt unterschiedliche Zahlen von Fischen, die für eine Behandlung im Allgemeinen erforderlich sein sollen: zwischen zehn und 50 Fischen mit einer Körperlänge von mindestens 4-7 cm, 50 Fische pro 200 Liter Wasser, 150 Fische in einer Wanne und 50 Fische pro 170 Liter Wasser; zu wenig seien 10 Fische in 100 Liter Wasser. Vor dem Hintergrund dieser Zahlen hat das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 55) ein Verhältnis von ca. 3,37 Liter Wasser pro Fisch (100 Fische in 337,5 Liter Becken) bzw. von ca. 4,21 Liter Wasser pro Fisch (80 Fische in 337,5 Liter Becken) für ausreichend angesehen, um einerseits eine Behandlung der Füße eines Kunden effektiv und zügig durchzuführen und andererseits eine angemessen art- und bedürfnisgerechte Unterbringung zu gewährleisten. Das Verwaltungsgericht Meiningen (Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 35) nimmt Bezug auf die Stellungnahme von Dr. Kleingeld und hält die tierschutzrechtlichen Anforderungen bei einer Besatzdichte von 1 Liter Wasser pro cm Fisch für erfüllt. Davon geht auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 63) und billigt auf dieser Grundlage eine Besatzdichte von 40 bis 50 Fischen pro 250 Liter Becken bei Fischen mit einer Körperlänge von ca. 5 cm. Vor dem Hintergrund dieser Zahlen ist nicht anzunehmen, dass - wie die Stellungnahme der Landesbeauftragten für Tierschutz nahelegt - eine (angemessen) artgerechte Unterbringung von Kangalfischen im Hinblick auf die Besatzdichte in Becken zur kosmetischen Behandlung von Kunden von vornherein nicht möglich ist. Schon die definierte Zielsetzung, möglichst viele Fische sollten in möglichst kurzer Zeit möglichst viel Haut abknabbern, stimmt nicht ohne weiteres mit den im Gutachten von Dr. Heidrich genannten Zahlen sowie mit den Behandlungskonzepten, wie sie den drei erstinstanzlichen Entscheidungen zugrunde lagen, überein. Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei eine Behandlungszeit von 30 Minuten beabsichtigt. Es erscheint zudem angesichts des von den Kangalfischen gezeigten „Knabber“-Verhaltens gerade auch in Bezug auf menschliche Körperstellen, wie es insbesondere im Gutachten von Dr. Heidrich beschrieben wird (insb. S. 2 f., 5 f., 8, 10), wenig nachvollziehbar, dass sich alle Fische zeitgleich zurückziehen möchten. Zumal den Fischen nicht etwa ein artwidriges Verhalten aufgezwungen oder antrainiert wird, sondern vielmehr ihr natürliches Verhalten zu kosmetischen Zwecken genutzt wird (vgl. Dr. Heidrich, S. 10). Ein pauschales Verbot auf die Annahme der Landesbeauftragten für Tierschutz zu stützen, erscheint der Kammer vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt; die Sicherstellung einer angemessen art- und verhaltensgerechten Unterbringung ist vielmehr eine Frage der konkreten Umsetzung.
26 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 ihren Antrag vom 16.07.2015 dahingehend präzisiert, dass sie die Vorgabe von 1 Liter Wasser pro cm Fisch in den drei 300 Liter Behandlungsbecken derzeit einhalte. Seit etwa 1,5 Jahren halte sie jeweils 95 kleine Fische je Becken. Um genügend Platz für die Fische in den Behandlungsbecken zu gewährleisten, würden größere Fische in ein separates Fischbecken umgesetzt werden (Sobald die Fische länger als 3 cm sind, müsste die Besatzdichte allerdings verringert werden, um die bezeichnete Vorgabe einzuhalten). Die Empfehlung von 1 Liter Wasser pro cm Fisch, die an die Fischgröße anknüpft, hält die Kammer auch vor dem Hintergrund, dass Kangalfische Schwarmfische sind, jedenfalls dann für sachgerecht und nachvollziehbar, wenn ausreichend Rückzugsmöglichkeiten für die einzelnen Fische bestehen. Rückzugsmöglichkeiten für Fische werden von den Gutachten neben der Besatzdichte übereinstimmend für wichtig erachtet (Dr. Heidrich, S. 10 ff.; Dr. Kleingeld, S. 10 f.; BLV, S. 2; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 63: großformatige Granitsteine am Bodengrund; VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 58 und VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 36: Viertelröhrensystem). Die Klägerin trägt insofern vor, die Becken seien so ausgestaltet, dass es immer Rückzugsgebiete für die Fische gebe. Zwischen Boden und Füßen der zu behandelnden Personen bestünde 15 bis 20 cm Raum für die Fische und der Boden sei mit Sand, dann Marmorbruch und extra großen Steinen mit Löchern versehen, um den Fischen ausreichend Rückzugsraum zur Verfügung zu stellen.
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Auf dieser Grundlage begegnet die beabsichtigte Unterbringung im Hinblick auf § 2 Nr. 1 TierSchG keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. etwa Dr. Heidrich, S. 8: ca. 50 Kangalfische von ca. 3 cm Körperlänge in Aquarien mit ca. 170 Liter Volumen). Stichhaltige Gründe, die diese Annahme erschüttern könnten, konnte der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht benennen.
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Die Fische sind nach dem Konzept der Klägerin von vornherein auch keinem Stress ausgesetzt, der durch ein Umsetzen zwischen Haltungs- und Behandlungsbecken ausgelöst wird. Soweit Stresssituationen beim Umsetzen angenommen werden (vgl. Dr. Kleingeld, S. 5; Landesbeauftragte für den Tierschutz, S. 5; Prof. Hoffmann, S. 1; Dr. Heidrich, S. 13), kommt es bei der Klägerin hierzu nicht, weil bei ihr die Fische dauerhaft ausschließlich in den Behandlungsbecken gehalten werden. Sofern die Klägerin ausreichend Rückzugsmöglichkeiten für die Kangalfische schafft und auch im Hinblick auf Behandlungsdichte (Anzahl an Behandlungen je Tag) und Behandlungs- bzw. Ruhezeiten dem natürlichen Ruheverhalten der Kangalfische Rechnung trägt sowie die Maßgaben an die Besatzdichte und die sonstigen Haltungsbedingungen (Wasserqualität etc.) gewährleistet, bestehen keine Bedenken an einer angemessenen artgerechten Unterbringung der Kangalfischen in einem Behandlungsbecken. Die Auffassung des Beklagten und der Landesbeauftragten für den Tierschutz, eine Trennung in Haltungs- und Behandlungsbecken sei stets notwendig, vermag hingegen unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu überzeugen. Soweit insofern unzureichende Rückzugsmöglichkeiten angeführt werden, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auf welcher Grundlage die in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin des zuständigen Veterinärsamts geäußerten Forderung, eine artgerechte Haltung könne nur bei separaten Haltungsbecken, die größere als die Behandlungsbecken seien und einen vielfältigen Bodengrund mit unterschiedlich großen Steinen aufweisen sollten, beruht, ist nicht nachvollziehbar, zumal das Tierschutzgesetz nicht eine optimale Unterbringung, sondern lediglich eine „angemessen art- und verhaltensgerechte“ Unterbringung verlangt (vgl. Lorz/Metzger, a.a.O., § 2 Rn. 28). Dem Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass das Schweizer Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen einen zumindest teilweise gründelbaren Bodengrund zur artgerechten Infrastruktur zählt (BLV, S. 3). Diese Anforderung wird jedoch in den vorliegenden Gutachten nicht genannt. Soweit die Landesbeauftragte für Tierschutz (S. 5) in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass eine notwendige regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Beckenbodens, auf dem die verschiedenen Kunden nacheinander ihre Füße während der Behandlung abstellten, bei einer dauernden Haltung der Fische im Behandlungsbecken nicht stattfinden könnte, trifft schon die Annahme, dass Kunden ihre Füße am Beckenboden abstellen, nicht zu.
29 
Das Ruheverhalten der Fische wird auch nicht durch die Bewegungen der menschlichen Gliedmaßen während der Behandlung unangemessen gestört. Dabei ist davon auszugehen, dass Kangalfische keine Angst vor Kontakt mit menschlichen Gliedmaßen haben (so auch VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 36). Nach den Ausführungen von Dr. Heidrich schwimmen Kangalfische von sich auf Menschen zu und knabbern an deren Haut, wobei sie dieses Verhalten auch in ihrer natürlichen Umgebung entfalten (S. 3, 5 f., 8, 10; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 65). Dr. Heidrich berichtet über einen Wahlversuch, bei dem zeitgleich eine Hand ins Wasser gehalten und Futter in das Wasser gestreut wird (S. 8). Dabei habe ein Großteil der Fische für das Knabbern an der Haut Interesse gezeigt. Stress lösen nicht die Gliedmaßen der Kunden als solche aus, sondern allenfalls (hektische) Bewegungen der Gliedmaßen (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 36). Dr. Heidrich (S. 8) berichtet in Bezug auf den Wahlversuch, dass die Fische beim langsamen Eintauchen der Hand keine Fluchtreaktionen gezeigt und sich innerhalb von wenigen Sekunden der Hand zugewandt hätten. Die Auffassung von Prof. Hoffmann, dass Kangalfische sich bewegende menschlichen Gliedmaßen als Dauerbedrohung durch einen potentiellen Fressfeind ansehen könnten, der sie sich nicht durch Rückzug und Flucht entziehen könnte (S. 2), wird von den anderen Gutachtern nicht geteilt (vgl. etwa Dr. Kleingeld, S. 5). Zudem kann dem durch hinreichende Rückzugs- und Versteckmöglichkeiten begegnet werden. Ein möglicherweise von den Fischen aufgrund hektischer Bewegungen der Kunden empfundener, akuter Stress kann zudem dadurch begrenzt werden, dass die Kunden zu langsamen Bewegungen und Ruhe angehalten und den Fischen angemessen lange Pausen zwischen den Behandlungen gewährt werden (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 36; VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 64: 20 Minuten Behandlung - 20 Minuten Pause - 20 Minuten Behandlung bei einer Auslastung von ca. 25 %). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Fische bei der Behandlung zwar keinem Dauerstress, aber beim Einbringen der Füße in das Becken und bei möglichen Bewegungen während der Behandlung kurzzeitigem Stress ausgesetzt sind, führt dies nicht dazu, dass die Unterbringung wegen dieses kurzzeitigen akuten Stresses generell nicht verhaltensgerecht im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG ist (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 66; VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 37). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine angemessene art- und verhaltensgerechte Unterbringung jedenfalls dann gewährleistet werden kann, wenn sich die Fische jederzeit in Ruhezonen zurückziehen können, die Behandlungen pro Becken beschränkt sind und die Kunden zu entsprechendem ruhigen und langsamen Verhalten angeleitet werden. Im Übrigen sind auch in der Natur Fische akutem Stress etwa durch vorbeischwimmende größere Fische ausgesetzt. Soweit die Kangalfische deshalb überhaupt Störungen in ihrem Ruheverhalten ausgesetzt sind, sind diese so geringfügig, dass eine art-/bedürfnisgerechten Unterbringung anzunehmen oder jedenfalls die Schwelle der "Angemessenheit" im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG nicht überschritten wird (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 66 f.; VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 36 ff.; VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 62 ff.).
30 
Soweit Meinungsverschiedenheiten zwischen die Beteiligten über Infektionsgefahren für Menschen bestehen, ist dieser Gesichtspunkt für die Erteilung einer Erlaubnis einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG nicht beachtlich (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 49). Diesem Umstand wird ggf. außerhalb des tierschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren unter hygienerechtlichen Gesichtspunkten nachzugehen sein.
31 
Die Haltung der Fische zu kosmetischen Zwecken verstößt letztlich auch nicht generell gegen § 2 Nr. 2 TierSchG. Nach dieser Bestimmung darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Leiden im Sinne des Tierschutzgesetzes sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (BVerwG, Urteil vom 18.01.2000 - 3 C 12.99 -, juris Rn. 17). Nach den Erkenntnissen von Tierpsychologie und Verhaltensforschung werden Leiden in diesem Sinne durch der Wesensart des Tieres zuwiderlaufende, instinktwidrige und vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und durch sonstige Beeinträchtigungen seines Wohlbefindens verursacht, die in Verhaltensstörungen und Verhaltensanomalien ihren Ausdruck finden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.12.1992 - 10 S 3230/91 -, NuR 1994, 487 (488); OVG Bremen, Urteil vom 21.03.1997 - 1 BA 5/95 -, NuR 1999, 227, juris Rn. 41 m.w.N.; Lorz, a.a.O., § 1 Rn. 33 ff.). Steht die Leidensfähigkeit von Fischen für die Wissenschaft außer Frage, ist jedoch fraglich, wann die Grenze vom schlichten Unbehagen zur Leidensempfindung überschritten ist (OVG Bremen, Urteil vom 21.03.1997, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.).
32 
Die Kangalfische werden bereits durch das Halten in den Becken in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass allein dadurch Schmerzen bzw. vermeidbare Leiden oder Schäden bei den Fischen hervorgerufen werden (VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 67; VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 40; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 68). Auch die besonderen Umstände, die sich durch den Einsatz der Fische zu kosmetischen Behandlungen ergeben, könnten eine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der Fische darstellen. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn besonders viele Fische dauerhaft in ein Behandlungsbecken eingesetzt würden. Dem kann jedoch durch entsprechende Auflage zur Besatzdichte Rechnung getragen werden, insofern ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Es ist grundsätzlich auch denkbar, dass sich die Fische weniger frei bewegen können, wenn Kunden ihre Füße in die Becken halten. Es spricht aber Überwiegendes dafür, dass der hierdurch möglicherweise entstehende akute Stress der Fische - jedenfalls bei einer entsprechenden Besatzdichte - nicht auf einer Bewegungsbeeinträchtigung beruht oder zumindest keine Leiden oder Schäden im Sinne des § 2 Nr. 2 TierSchG darstellt. Keiner der Gutachter wertet die kurzzeitigen Stresssituationen als Schmerzen. Durch die Fisch-Spa-Behandlung werden die Fische, wie ausgeführt, allenfalls kurzzeitig unter akuten Stress gesetzt. Diese kurzzeitige Unter-Stress-Setzung verursacht aber keine Schäden und stellt wohl auch kein Leiden dar.
33 
Selbst wenn man die kurzzeitige Unter-Stress-Setzung als Zufügung von Leiden ansehen würde, wären diese Leiden jedenfalls unvermeidbar (vgl. VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 69; VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 40 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 68). Leiden sind (ebenso wie Schäden) im Sinne des § 2 Nr. 2 TierSchG unvermeidbar, wenn ihre Verursachung einem vernünftigen Grund entspricht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 40). Das Vorliegenmüssen eines vernünftigen Grundes ist - so auch in § 1 Abs. 2 TierSchG - eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Ziele des ethisch begründeten Schutzes von Tieren und menschliche Interessen sollen miteinander in Einklang gebracht werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, a.a.O., Rn. 137 ff.; BVerwG, Urteil vom 27.08.1981 - 3 C 37.80 -, BVerwGE 64, 46, juris Rn. 24; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 1 Rn. 30 ff.). Ausgehend von Gegenstand und Funktion der Abwägung ist als vernünftig ein Grund anzusehen, dem nach den Umständen des Einzelfalls als Ergebnis der Gegenüberstellung und Bewertung der relevanten Gesichtspunkte der Vorrang vor dem Schutz der Tiere einzuräumen ist. Er muss auf einem anerkennenswerten menschlichen Interesse beruhen sowie unter den konkreten Umständen nach seinem objektiven Gewicht schwerer wiegen als das Interesse am Schutz der Unversehrtheit des Tieres (zum Ganzen jüngst VG Münster, Urteil vom 17.08.2016 - 1 K 81/14 -, juris Rn. 51 ff.; vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 21.03.1997, a.a.O., Rn. 49 m.w.N. und Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., § 1 Rn. 29 f.). Zur Bestimmung der anerkennenswerten menschlichen Interessen werden auch vorrechtliche Maßstäbe der Sozialadäquanz herangezogen; aus der gesellschaftlichen Anerkennung können sich billigenswerte Zwecke ergeben (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 21.03.1997, a.a.O., Rn. 49 m.w.N.; Lorz/Metzger, a.a.O., § 1 Rn. 70). Allgemein anerkannt ist, dass von vornherein - also ohne Abwägung - sittenwidrige oder rechtswidrige Motive (z.B. Verlangen nach sexueller Befriedigung) sowie Motive als Rechtfertigungsgründe ausscheiden, die nach den fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Rechtsgemeinschaft von vornherein ungeeignet sind, Verletzungen des Lebens oder des Wohlbefindens von Tieren zu rechtfertigen (z.B. Abneigung gegen Tiere, Sensationshascherei; vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 1 Rn. 40; Lorz, a.a.O., § 1 Rn. 64 f.). Der in Rede stehende Eingriff muss einem nachvollziehbaren, billigenswerten Zweck dienen und geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 70; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 40, § 1 Rn. 27 ff., 39 ff.).
34 
Der mit der Fisch-Spa-Behandlung verfolgte Zweck ist ein nachvollziehbarer, billigenswerter Zweck. Nachdem bundesweit zahlreiche Fisch-Spa-Studios existieren und die anfängliche Diskussion insbesondere in den Jahren 2010/11 nunmehr abgeebbt zu sein scheint, ist nunmehr auch eine gewisse soziale Akzeptanz anzunehmen. Entgegen der Ansicht des Beklagten können auch im Freizeitbereich (etwa Sport oder Unterhaltung mit Tieren) oder - wie hier - im Bereich Kosmetik/Wellness verfolgte Zwecke nachvollziehbare und billigenswerte Zwecke sein (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 72; VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 75 ff.; a.A. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 1 Rn. 41, unter Berufung auf eine Wertung, die der allgemeinen Kulturentwicklung entspricht). Entscheidend ist grundsätzlich der Einzelfall. Es mag Fälle geben, in denen von vornherein (d.h. ohne eine an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Güter- und Interessenabwägung) ein mit der Tierhaltung verfolgter Zweck als nicht nachvollziehbar und nicht billigenswert angesehen werden muss. Dies sind aber Ausnahmefälle, die etwa dann vorliegen können, wenn der mit der Tierhaltung verfolgte Zweck rechts- oder sittenwidrig oder durch negative (tierfeindliche) Emotionen motiviert ist (vgl. Lorz/Metzger, a.a.O., § 1 Rn. 64 f.). Das ist hier jedoch nicht der Fall (so bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 72; VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 69 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein natürliches Verhalten der Kangalfische genutzt und ihnen nicht etwa ein artfremdes Verhalten abverlangt oder antrainiert wird. Die Haltung von Kangalfischen ist auch geeignet und erforderlich, um die angestrebten kosmetischen Ziele und Wellnesszwecke zu erreichen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist sie auch erforderlich, da es bei entsprechenden Haltungsbedingungen keine zur Zweckerreichung gleich geeigneten Maßnahmen gibt, die die Fische weniger belasten. Die entsprechenden Haltungsbedingungen sind durch entsprechende Nebenbestimmungen (vgl. § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2a TierschG a.F.) sicherzustellen. Auf dieser Grundlage wird der in Art. 20a GG verankerte Tierschutz nicht in einer Weise beeinträchtigt, die eine Einschränkung in der Berufsfreiheit rechtfertigen könnte. Zwar haben bei dieser Abwägung die Gesichtspunkte des Tierschutzes einen sehr hohen Rang (vgl. Art. 20a GG). Die bei der Fisch-Spa-Behandlung zu erwartenden Leiden für die Fische sind im vorliegenden Fall bei entsprechenden und durch Nebenbestimmungen zu sichernde Haltungsbedingungen jedoch so gering - wenn man überhaupt von Leiden sprechen kann -, dass der wenn auch nur im Bereich von Kosmetik und Wellness anzusiedelnde Nutzen sie übersteigt. Ein pauschales Versagen der Erlaubnis, wie es der Beklagte vertritt, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen (so auch VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 73).
35 
Bestehen gegen die Haltung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken keinen generellen Bedenken, hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags. Die noch bestehenden Unsicherheiten, ob das Vorhaben der Klägerin alle Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt, kann und ggf. muss der Beklagte durch den Erlass von Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis ausräumen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. Feb. 2017 - 4 K 1758/16 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 11


(1) Wer 1. Wirbeltiere oder Kopffüßer, a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oderb) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 1


Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 21


(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit ab

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Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Aug. 2016 - 1 K 81/14

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist wege

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Juli 2015 - 13 K 1281/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihres Oberbürgermeisters vom 28. Januar 2014 verpflichtet, über die Erteilung der von den Klägern am 18. Dezember 2013 beantragten Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Halten von Kangalfischen (Garra ru

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(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.

(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.

(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.

(3) (weggefallen)

(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,

1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und
2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und
2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist.

(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.

(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.

(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.

(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder
2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihres Oberbürgermeisters vom 28. Januar 2014 verpflichtet, über die Erteilung der von den Klägern am 18. Dezember 2013 beantragten Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Halten von Kangalfischen (Garra rufa) nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a TierSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Ãœbrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und die Kläger zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Dezember 2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151

(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.

(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.

(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.

(3) (weggefallen)

(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,

1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und
2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und
2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist.

(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.

(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.

(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.

(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder
2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.

(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.

(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.

(3) (weggefallen)

(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,

1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und
2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und
2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist.

(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.

(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.

(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.

(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder
2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihres Oberbürgermeisters vom 28. Januar 2014 verpflichtet, über die Erteilung der von den Klägern am 18. Dezember 2013 beantragten Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Halten von Kangalfischen (Garra rufa) nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a TierSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Ãœbrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und die Kläger zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Dezember 2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.


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(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.

(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.

(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.

(3) (weggefallen)

(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,

1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und
2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und
2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist.

(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.

(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.

(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.

(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder
2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.