Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 16 K 14.1963

published on 16/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 16 K 14.1963
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der seit 1990 für den Kehrbezirk ****** als Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt war, wendet sich gegen die Aufhebung seiner Bestellung.

Mit Schreiben jeweils vom 10. Januar 2013, welche am selben Tag per Telefax an den Kläger versandt wurden, kündigte das Landratsamt *************** **** (im Folgenden: Landratsamt) die Überprüfung des Kehrbezirks ****** am *** und *** Januar 2013 an und teilte dem Kläger mit, dass das Kehrbuch sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen für die Jahre 2011 bis 2013 zur Überprüfung vorzulegen seien. Mit weiterem Schreiben des Landratsamts vom 22. Januar 2013 wurde der Kläger gebeten, neben den geforderten Originalunterlagen zur Kehrbezirksüberprüfung das Kehrbuch auch in elektronischer Form vorzulegen.

Der Kläger teilte dem Landratsamt mit Telefax vom 27. Januar 2013 mit, dass er im Rahmen seines vorjährigen Schlaganfalls nach wie vor der regelmäßigen ärztlichen Überwachung unterliege. Wegen erneut auftretender gesundheitlicher Beschwerden sei er vorläufig bis einschließlich 8. Februar 2013 krankgeschrieben. Aufgrund mangelnder Rechtsgrundlage seien derzeit nur eingeschränkte Tätigkeiten als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger möglich. Die Bearbeitung dringender Angelegenheiten wie Bauabnahmen, Gaszuteilungen u. a. sei, wie in den letzten Jahren üblich, durch seinen Nachbarkollegen sichergestellt. Ausweislich der beigefügten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. Januar 2013 wurde eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 25. Januar 2013 bis voraussichtlich 8. Februar 2013 festgestellt.

Mit Bescheid vom *** Januar 2013, dem Kläger zugegangen am selben Tag, ordnete das Landratsamt die Überprüfung des Kehrbezirks ****** und die Vorlage der vom Kläger zu führenden Aufzeichnungen an (Nr. 1 des Bescheids). Der Kläger wurde zudem unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 5 des Bescheids) und Androhung von Zwangsgeld (Nr. 4 des Bescheids) verpflichtet, das Kehrbuch sowie die weiteren im Einzelnen benannten Unterlagen aus den Jahren 2011 und 2012 am *** Januar 2013 an einen Vertreter des Landratsamts zu übergeben und im Verhinderungsfall dafür Sorge zu tragen, dass die Übergabe durch eine von ihm bevollmächtigte Person fristgerecht erfolge (Nr. 3 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die letzte Überprüfung habe im Jahr 2000 stattgefunden. Die Durchführung einer erneuten Kehrbezirksüberprüfung sei nach pflichtgemäßem Ermessen schon im öffentlichen Interesse erforderlich. Unabhängig davon rechtfertigten Hinweise aus der Bevölkerung, aus denen sich der dringende Verdacht einer Vernachlässigung des Kehrbezirks ergebe, und die sich daraus ergebende Gefahrensituation eine sofortige Überprüfung des Kehrbezirks. Der Kläger habe seit dem 10. Januar 2013 Kenntnis von der anstehenden Überprüfung gehabt. Ihm habe somit ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die Unterlagen für die Prüfungstage bereit zu stellen. Die Übergabe müsse zeitgerecht zur Prüfung erfolgen, da ansonsten eine sachgerechte Prüfung nicht in vollem Umfang erfolgen könne. Etwaige Missstände, die jederzeit zum Brand führen könnten, könnten ohne eine solche Prüfung nicht erkannt und behoben werden. Zudem bestehe die Gefahr, dass Unterlagen manipuliert würden. Der Kläger habe mit Ausnahme davon, dass er mit der Überprüfung offensichtlich nicht einverstanden sei, keine anderen Hinderungsgründe geltend gemacht. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass die Unterlagen vorbereitet seien und jederzeit auch durch eine andere Person übergeben werden könnten.

Seitens des Klägers wurde dem Landratsamt am 29. Januar 2013 unter Vorlage eines fachärztlichen Attests mitgeteilt, dass der Kläger als Notfall in das ***********-Klinikum eingewiesen worden sei. Im Hinblick darauf hob das Landratsamt mit Änderungsbescheid vom *** Januar 2013 den Bescheid vom *** Januar 2013 in seiner Nummer 3 auf.

Die Kehrbezirksüberprüfung fand als Vorortüberprüfung am *** Januar 2013 durch Vertreter des Landratsamts sowie Sachverständige der Kaminkehrer-Innung ********** statt, wobei 34 Anwesen überprüft wurden. Ein Abschluss der Prüfung konnte im Hinblick auf das Nichtvorliegen des Kehrbuchs und der sonstigen geforderten Unterlagen nicht erfolgen. Im Rahmen der Überprüfung wurde von Seiten des Landratsamts eine Vielzahl von Mängeln festgestellt, dabei u. a., dass der Kläger Leistungen per Lastschrift abgebucht oder in Rechnung gestellt habe, für die er keine Leistungen erbracht habe. Auf eine entsprechende Anzeige des Landratsamts hin wurde diesbezüglich im Folgenden ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Betrugsverdachts eingeleitet.

Mit Bescheid des Landratsamts vom *** Februar 2013 wurde der Kläger nochmals unter Anordnung des Sofortvollzugs und Zwangsgeldandrohung verpflichtet, das Kehrbuch sowie die weiteren im Einzelnen bezeichneten Unterlagen aus den Jahren 2011 und 2012 auszuhändigen.

Der Bevollmächtigte des Klägers bestellte sich mit Schreiben vom 20. Februar 2013 gegenüber dem Landratsamt und teilte mit, dass der Kläger derzeit erkrankt sei und die Ärzte ein striktes Kontaktverbot verhängt hätten, um seinen Genesungsprozess nicht zu gefährden. Auf durch das Landratsamt erfolgte Anhörung zur Verhängung des Zwangsgelds teilte er mit Schreiben vom 25. März 2013 weiter mit, der Kläger sei laut aktueller Folgebescheinigung vom 8. März 2013 zunächst noch bis zum 31. März 2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Kläger befinde sich nach wie vor teilstationär in Krankenhausbehandlung und nehme aufgrund seiner Erkrankung auf das Betriebsgeschehen keinerlei Einfluss. Das Landratsamt hob daraufhin mit Bescheid vom ** April 2013 den Bescheid vom *** Februar 2013 auf, da er sich als kaum vollstreckbar erwiesen habe. Es sei nicht völlig auszuschließen gewesen, dass der Kläger erst die Entlassung aus dem teilstationären Aufenthalt als Fristbeginn aufgefasst hätte. Ein Vertrauenstatbestand, dass die Behörde für die Zukunft auf die Herausgabe der Unterlagen verzichte, werde durch die Aufhebung nicht begründet.

Mit Schreiben vom 4. April 2013 hörte das Landratsamt erneut zum Erlass eines zwangsgeldbewehrten Bescheids bezüglich der Herausgabe des Kehrbuchs und der weiteren Unterlagen an. Der Bevollmächtigte des Klägers äußerte sich mit Schriftsatz vom 11. April 2013 und teilte unter anderem mit, der Kläger sei nach wie vor arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger sei grundsätzlich bereit, das Kehrbuch und die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen, sobald er aufgrund seines Gesundheitszustands dazu in der Lage sei.

Am *** April 2013 wurden aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die geforderten Kehrunterlagen beim Kläger sichergestellt und im Folgenden auch dem Landratsamt übermittelt. Nach Auswertung der Unterlagen durch die Prüfer am ** und ** August 2013 wurde die Kehrbezirksüberprüfung laut Protokoll mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass bei allen der überprüften Anwesen Unstimmigkeiten festgestellt worden seien.

Die Regierung von ********** (im Folgenden: Regierung) hörte den Kläger mit Schreiben vom 4. März 2013 und 10. September 2013 zu einer Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger an. In seiner Stellungnahme vom 13. November 2013 äußerte sich der Bevollmächtigte des Klägers zu den einzelnen Vorwürfen.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ****** vom *** Dezember 2013 (** *** ** *******) wurde gegen den Kläger wegen tatmehrheitlichen Betrugs in elf Fällen zunächst eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt. Auf Einspruch des Klägers hin wurde er mit Urteil des Amtsgerichts ****** vom *** Juli 2014 wegen acht sachlich zusammentreffender Fälle des Betrugs zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt. Bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung wurde in den Urteilsgründen auf den Strafbefehl Bezug genommen, der insoweit samt der tragenden Feststellungen infolge wirksamer Einspruchsbeschränkung rechtskräftig geworden sei. Die Fälle 2, 4 und 10 seien in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Mit Bescheid vom ** Mai 2014 hob die Regierung die Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ****** mit Ablauf des 23. Mai 2014 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, man sei nach eingehender Prüfung zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestellung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG - vorliegen würden. Der Kläger besitze nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts. Vom Kläger seien Gebühren ohne Grundlage erhoben worden. Der Kläger habe die Feuerstättenschauen in mehreren Fällen nicht selbst durchgeführt. Bei den im Rahmen der Ortseinsicht der Kehrbezirksüberprüfung besuchten Anwesen seien verschiedene bauliche Mängel festgestellt worden. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers bei der Kehrbezirksüberprüfung hätten diese nicht mit den Unterlagen des Kehrbezirks abgeglichen werden können. Schon die fehlende Mitwirkung stelle eine Berufspflichtverletzung dar. Es gehe auch zulasten des Klägers, dass nicht überprüft werden könne, ob die Mängel ordnungsgemäß behandelt worden seien. Der Kläger habe gegen die Berufspflicht des § 13 Abs. 2 SchfHwG verstoßen, weil er nicht in allen Anwesen zeitnah mit der Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid erlassen habe. Die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG, nach dem nach den Daten des Kehrbuchs ein Feuerstättenbescheid bis 31. Dezember 2012 auszustellen gewesen sei, habe gerade nicht für Anwesen gegolten, in denen in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2012 eine Feuerstättenschau durchgeführt worden sei. In diesen Anwesen sei der Feuerstättenbescheid zweifelsfrei im Zusammenhang mit der Feuerstättenschau auszustellen gewesen. Einzelne Feuerstättenbescheide seien unvollständig gewesen. Nach § 15 i. V. m. § 12 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 1. BImSchV - seien mechanisch beschickte Holzfeuerstätten alle zwei Jahre zu messen, weiterhin habe eine Erstmessung zu erfolgen. Diese Pflicht habe der Kläger weder in den Feuerstättenbescheiden festgelegt noch tatsächlich durchgeführt. Der Kläger habe weiterhin in Bezug auf die freien Schornsteinfegerarbeiten Angebote an Kunden versandt mit der Aussage, dass das Angebot auf dem „zuletzt gültigen Arbeitswertfaktor von 1,05 Euro/AW“ der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO - basiere und dabei einen falschen Anschein erweckt. Der zuletzt gültige Arbeitswertfaktor sei gemäß § 6 KÜO 1,01 Euro/AW gewesen. In Bezug auf die anzuzweifelnde Brandsicherheit reiche es zum Schluss auf die fachliche Unzuverlässigkeit bereits aus, wenn aus dem Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Rückschlüsse im Hinblick auf nur potentielle Gefährdungen gezogen werden könnten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die bei der Kehrbezirksbegutachtung festgestellten Mängel und Beanstandungen keine unbedeutenden und nur gelegentlich auftretenden Einzelvorkommnisse darstellten, welche in der Gesamtbetrachtung zu vernachlässigen wären, sondern schwerwiegende Verstöße gegen die grundlegenden Berufspflichten im Sinne der §§ 5, 13, 14, 17 und 19 SchfHwG. Aus dieser Vielzahl sowie der fehlenden Einsicht und Mitwirkungsbereitschaft leite sich auch die negative Prognose für die Zukunft ab.

Am 8. Mai 2014 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2014 im Wesentlichen vorgetragen, die Kehrbezirksüberprüfung sei rechtswidrig gewesen, da sie in Abwesenheit des vollstationär im Krankenhaus aufhältigen Klägers durchgeführt worden sei. Es sei in der Anfangszeit im breiten Kollegenkreis absolut gängige Praxis gewesen, die Feuerstättenschauen durchzuführen und die dazugehörigen Feuerstättenbescheide erst zum Stichtag 31. Dezember 2012 an die Kunden zu übergeben. Die in Rede stehenden angeblich fehlerhaften Feuerstättenbescheide beruhten ausschließlich auf dem Verschulden des jeweiligen Eigentümers, der Änderungen nach der letzten Feuerstättenschau nicht mitgeteilt habe. Sollte es tatsächlich in einzelnen Anlagen zu einer Gefährdung der Betriebs- und Brandsicherheit gekommen sein, so sei dies auf eine Verletzung der Eigentümerpflichten gemäß § 1 Abs. 1 SchfHwG zurückzuführen. Der von der Firma des Klägers in Ansatz gebrachte Arbeitswertpreis für nichthoheitliche Handwerkerleistungen sei völlig unabhängig zu sehen von der Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Dieser dürfe daher auch keinesfalls bei der Abwägung in Bezug auf die Aufhebung der Bestellung berücksichtigt werden. Der letzte Arbeitswertfaktor sei mit 1,05 Euro festgesetzt worden. Für die Behauptung, der Kläger hätte Kehrarbeiten des Jahres 2012 (manchmal auch davor) nicht durchgeführt, aber entsprechende Arbeitsleistungen abgebucht, sei die Regierung bislang jeden Beweis schuldig geblieben. Grundsätzlich habe der Kläger jedem Kunden für die von ihm durchgeführten Arbeiten entsprechende Rechnungen zukommen lassen. Bezüglich sämtlicher Fälle, in denen dem Kläger vorgeworfen worden sei, im Rahmen seiner hoheitliche Tätigkeit eine von ihm nicht selbst durchgeführte Feuerstättenschau abgerechnet zu haben, sei eine vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgt. Der Kläger sei zu einer Geldstrafe verurteilt worden, die nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis einzutragen sei. Die mangelhafte Einführung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in das dann geltende Verwaltungssystem und softwaretechnische herstellerunabhängige Fehler hätten sicherlich nicht nur bei dem Kläger zu leider auch fehlerhaften Abrechnungen geführt. Bei der Erstellung von Rechnungen sei eine überdurchschnittliche Fehlerquote aufgetreten, zu deren Beseitigung der Kläger aufgrund seines zunehmend schlechten Gesundheitszustands und der zeitlichen Nähe der Kehrbezirksüberprüfung keine Gelegenheit mehr gehabt hätte. Im Folgenden wurde in der Klagebegründung weiterhin im Einzelnen ausgeführt, dass die Feststellungen der Prüfkommission in Bezug auf die überprüften Anwesen unzutreffend gewesen seien.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid der Regierung von ********** vom ***05.2014 zum Geschäftszeichen ************, dem Kläger zugestellt am 07.05.2014 wird aufgehoben und der Kläger gilt für den Kehrbezirk ****** über den 23.05.2014 hinaus als bestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren sowie im (gemeinsam verhandelten) Verfahren M 16 K 13.5060 und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Regierung vom ** Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Regierung hat die Aufhebung der Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister bzw. nach der Umwandlung gemäß § 42 Satz 1 SchfHwG zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ****** mit Ablauf des 23. Mai 2014 zu Recht auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG unter Annahme der persönlichen oder fachlichen Unzuverlässigkeit des Klägers verfügt. Gemäß der Übergangsregelung für Bezirksschornsteinfegermeister in § 42 Satz 2 SchfHwG wäre die Bestellung des Klägers ansonsten bis zum 31. Dezember 2014 befristet gewesen.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG unterstehen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen, § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG. Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG aufzuheben, wenn die zuständige Behörde aufgrund einer Überprüfung seiner Tätigkeiten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG zu der Auffassung gelangt ist, dass er die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts nicht besitzt.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger besitzt nur dann die erforderliche fachliche und persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amts, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufs- und Amtspflichten zu erfüllen. Diese ergeben sich insbesondere aus den §§ 13 bis 15 bzw. 16 SchfHwG (vgl. vormals §§ 3 und 13 Schornsteinfegergesetz - SchfG 1998). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat eine Doppelstellung: Gemäß § 8 Abs. 2 SchfHwG (vgl. § 3 Abs. 2 SchfG 1998) gehört er als Gewerbetreibender dem Schornsteinfegerhandwerk an, nimmt aber insbesondere bei der Feuerstättenschau (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG; vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 1998) und bei der Bauabnahme (§ 16 SchfHwG; vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4 und 9 SchfG 1998) und weiteren Tätigkeiten öffentliche Aufgaben wahr. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat demnach im Vergleich zu anderen Handwerkern eine Sonderstellung inne. Für ihn gelten nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Amtspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, der nicht die Gewähr bietet, die geltende Rechtsordnung zu beachten, ist persönlich unzuverlässig im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG (vgl. BVerwG, U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 17 f. zur Vorgängerregelung in § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 12 Rn. 5). Ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von Tatsachen, welche auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Berufs bzw. Amts schließen lassen. Von der Behörde wird also eine Wertung von Tatsachen verlangt, verbunden mit einer Prognose auf das künftige Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 19; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 12 Rn. 4). In Anbetracht der dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des präventiven Brand- und Immissionsschutzes sind daher an dessen Zuverlässigkeit hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 2; VG Augsburg, U. v. 2.8.2012 - Au 5 K 12.55 - juris Rn. 44).

Für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Denn auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat nach der Aufhebung seiner Bestellung die Möglichkeit, sich nach § 9 Abs. 2 SchfHwG um einen frei werdenden Bezirk zu bewerben. Dies hat zur Folge, dass die für eine eventuelle Wiedergestattung relevanten Umstände in einem laufenden Anfechtungsprozess nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U. v. 8.4.1997 - 1 C 7.93 - juris Rn. 19; U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 13; OVG Saarl, B. v. 11.10.2013 - 1 B 395/13 - juris Rn. 5; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 12 Rn. 5)

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG ist die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger - ohne Ermessensspielraum - zwingend aufzuheben. Liegen demnach objektiv Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene nicht die nötige persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts besitzt, so können etwaige Begründungsmängel des Aufhebungsbescheids im Ergebnis (vgl. Art. 46 BayVwVfG) nicht zu dessen Aufhebung führen (vgl. BayVGH, B. v. 15.5.2013 - 22 ZB 12.2262 - juris Rn. 10).

Gemessen an diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene negative Zuverlässigkeitsprognose zutreffend ist. Der Kläger ist der wiederholten Aufforderung der Aufsichtsbehörde zur Herausgabe des Kehrbuchs und der sonstigen Kehrunterlagen über mehrere Monate nicht nachgekommen und hat hierdurch auch jedenfalls faktisch den Abschluss der Kehrbezirksüberprüfung behindert. Weiterhin hat er von seinen Kunden Gelder für nicht erbrachte Leistungen eingezogen, wofür er wegen Betrugs in acht Fällen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Damit hat der Kläger seine gesetzlichen Amts- und Berufspflichten - unabhängig von den weiteren Vorwürfen - bereits schwerwiegend und nachhaltig verletzt. Er bietet daher keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger.

Die Aufforderung des Landratsamts als zuständige Aufsichtsbehörde an den Kläger, zu der anstehenden Kehrbezirksüberprüfung die Kehrbücher und weiteren Kehrunterlagen vorzulegen, ist nicht zu beanstanden. Nach den bereits zum hier maßgeblichen Zeitraum ab 2011 geltenden Regelungen zum Kehrbuch ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, das Kehrbuch zu führen, § 13 SchfHwG. Er hat dabei die in § 19 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen und die Verantwortung dafür zu tragen, dass die Eintragungen vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen und muss jährlich abgeschlossen werden (vgl. § 19 Abs. 2 SchfHwG). Dem Kehrbuch kommt eine besondere Nachweisfunktion für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu, denn allein an Hand der darin enthaltenden Aufzeichnungen kann die Aufsichtsbehörde die tatsächliche Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters nachvollziehen und stichprobenartig überprüfen. Das Kehrbuch ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für seine ordnungsgemäße Arbeit und dient der Wahrung der Feuersicherheit im Kehrbezirk (vgl. VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - juris Rn. 18; VG München, U. v. 12.6.2012 - M 16 K 11.2865 - juris - Rn. 18; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 13 Rn. 2 m. w. N.). Gemäß § 21 Abs. 2 SchfHwG kann sich die zuständige Aufsichtsbehörde das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Überprüfung vorlegen lassen. Sie kann dabei verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden, § 21 Abs. 2 SchfHwG. Dabei kann sich die zuständige Behörde das Kehrbuch (auch) ohne jeglichen Anlass vorlegen lassen. Diese Regelung ist gerade auch im Zusammenhang mit der Bedeutung der ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung der Kehrbücher für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu sehen (vgl. VG Stuttgart, B. v. 5.9.2012 - 4 K 2336/12 - juris Rn. 3 zur Vorgängerregelung in § 26 Abs. 2 SchfG 1998 unter Bezugnahme auf VGH BW, B. v. 19.8.2003 - 14 S 1183/03 - juris).

Der Kläger war bereits mit Schreiben des Landratsamts vom 10. Januar 2013 erstmals aufgefordert worden, das Kehrbuch sowie die weiteren erforderlichen Kehrunterlagen für die Jahre 2011 bis 2013 für die geplante Kehrbezirksüberprüfung Ende Januar vorzulegen. Mit Bescheid vom *** Januar 2013, der insoweit auch nicht nachträglich aufgehoben wurde, ordnete das Landratsamt dann förmlich die Überprüfung des Kehrbezirks und die Vorlage der vom Kläger zu führenden Aufzeichnungen an (Nr. 1 des Bescheids). Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten. Im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen in § 21 Abs. 1 und 2 SchfHwG bestehen gegen diese Anordnung im Übrigen auch keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere gibt es keinen Rechtssatz, der die Überprüfung des Kehrbezirks verbieten würde, wenn der Kehrbezirksinhaber wegen Krankheit nicht daran teilnehmen kann (BVerwG, B. v. 1.2.1988 - 1 B 3/88 - juris Rn. 5; VG Stuttgart, B. v. 5.9.2012 - 4 K 2336/12 - juris Rn. 5). Da eine Vorlage des Kehrbuchs sowie der weiteren geforderten Unterlagen von Seiten des Klägers auch weiterhin nicht erfolgte, konnte die eingeleitete Kehrbezirksüberprüfung nicht abgeschlossen werden und das Landratsamt sah sich wiederholt gezwungen, diesbezüglich Zwangsmittel anzudrohen. Auch wenn die dann erlassenen Zwangsgeldandrohungen durch das Landratsamt nachträglich wieder aufgehoben wurden, entband dies den Kläger nicht von seiner Verpflichtung, das Kehrbuch und die weiteren Unterlagen vorzulegen. Hierauf hatte das Landratsamt zuletzt auch in seinem Aufhebungsbescheid vom ** April 2013 nochmals hingewiesen. Letztlich musste im Hinblick auf die vom Kläger nicht herausgegebenen Kehrunterlagen ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erlassen werden und die Sicherstellung der Unterlagen durch die Polizei erfolgen.

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er sei zur Vorlage der Unterlagen aufgrund seines voll- und anschließend teilstationären Klinikaufenthalts und im Folgenden aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen, ist ihm (insoweit) vorzuhalten, dass er keine Sorge dafür getragen hat, einen Vertreter bzw. Bevollmächtigten in die Lage zu versetzen, die ihn in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger treffende Vorlagepflicht zu erfüllen (vgl. hierzu auch VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 5). Infolgedessen ist vorliegend der Frage nicht weiter nachzugehen, ob es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung tatsächlich dauerhaft (bis zur polizeilichen Sicherstellung) unmöglich war, die geforderten Unterlagen persönlich vorzulegen, oder er die Herausgabe verweigert hat, wofür nicht unerhebliche Anhaltspunkte bestehen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm oder im Falle seiner Verhinderung einem Vertreter die Vorlage oder jedenfalls Herausgabe bzw. Zugänglichmachung des Kehrbuchs auch kurzfristig möglich ist. Dies ist auch bereits deshalb erforderlich, weil im Brandfall die Angaben im Kehrbuch auch für die Feuerwehr von Bedeutung sein können (vgl. BayVGH, U. v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 30; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 19 Rn. 2). Im Übrigen haben bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die vorübergehend verhindert sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG unverzüglich einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu ersuchen, ihre Aufgaben für die Dauer der Verhinderung wahrzunehmen. Die dafür erforderlichen Daten und Unterlagen haben sie dem jeweiligen Vertreter vorab zur Verfügung zu stellen, § 11 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die zuständige Behörde gemäß § 11 Abs. 2 SchfHwG eine entsprechende Vertretung anordnet. Zu den Daten im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG gehören insbesondere die Kehrbücher, Kopien der Feuerstättenbescheide, Aufzeichnungen der nicht behobenen Mängel und nicht abgeschlossenen Abnahmen sowie Unterlagen über messpflichtige Anlagen. Ohne Kenntnis von Mängeln im Kehrbezirk kann die Brand- und Feuersicherheit nicht gewährleistet werden (Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 11 Rn. 3 f; vgl. auch VGH BW, B. v. 4.6.1997 - 9 S 2567/96 - juris Rn. 4). Auch hieraus folgt, dass eine Übergabe der erforderlichen Kehrunterlagen an den Vertreter unverzüglich zu erfolgen hat. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat daher die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um diese Verpflichtung auch erfüllen zu können.

Der Kläger ist somit trotz wiederholter Aufforderung seiner Verpflichtung zur Vorlage des Kehrbuchs und der weiteren Kehrunterlagen über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorhaltbar nicht nachgekommen und hat hierdurch jedenfalls faktisch die Fortführung der Kehrbezirksüberprüfung und damit eine wirksame Kontrolle seiner Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger durch die Aufsichtsbehörde behindert. Hierin liegt ein schwerwiegender Pflichtverstoß. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfüllen insbesondere im Bereich des Brandschutzes und der Feuersicherheit nach §§ 13 ff. SchfHwG wichtige öffentliche Aufgaben im Status eines mit staatlicher Gewalt beliehenen Unternehmers und unterliegen dabei staatlicher Aufsicht. Die intensive staatliche Aufsicht ist die Kehrseite der besonderen Bestellung und Beleihung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Er ist im Bereich seiner staatlichen Aufgaben nicht ein von der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG geschützter freier Handwerker, sondern verlängerter Arm des Staats. Daraus rechtfertigt sich die umfassende staatliche Aufsicht (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - juris Rn. 26). Vor diesem Hintergrund kommt der Kontrollaufgabe der Aufsichtsbehörde eine sehr wesentliche Bedeutung zu und sie darf durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht behindert werden.

Weiterhin hat der Kläger gravierende Pflichtverletzungen begangen, indem er wiederholt Beträge von Kundenkonten per Lastschrift eingezogen hat, für die er keine Leistung erbracht hatte. Der Kläger hat sich diesbezüglich des Betrugs schuldig gemacht und wurde strafrechtlich verurteilt. Auch wenn zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses erst der noch nicht rechtskräftige Strafbefehl vorlag, wurde dieser jedoch im Folgenden - ausweislich des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts ****** vom *** Juli 2014 - bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung samt der tragenden Feststellungen infolge wirksamer Einspruchsbeschränkung rechtskräftig. Zwar wurden im Zuge des Einspruchsverfahrens drei Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, es verblieben jedoch gleichwohl acht Einzelfälle, für die der Kläger wegen Betrugs verurteilt wurde. Eingestellt wurden lediglich die Fälle, in denen dem Kläger vorgeworfen worden war, die Feuerstättenschauen abgerechnet, ohne diese selbst durchgeführt zu haben, und bei der Kehrung von Doppelkaminen zwei Kamine abgerechnet zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung an den Feststellungen im Strafbefehl zu zweifeln, die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde lagen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Betrugsstraftaten zumindest bedingt vorsätzlich begangen hat, auch wenn er sich im vorliegenden Verfahren auf (software-) technische Probleme beruft. Die Fälle erstreckten sich über einen längeren Zeitraum, betrafen fast ausschließlich die Jahre 2011 und 2012 und standen in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner damaligen Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister. Dabei kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, ob der jeweilige konkrete Betrugsfall dem Bereich hoheitlicher oder nichthoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen wäre. Der Kläger hat die Taten jedenfalls im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen und hierbei seine Kunden geschädigt. Unerheblich ist insoweit auch, dass die Verurteilung des Klägers im Hinblick auf das Strafmaß nicht in ein Führungszeugnis einzutragen ist. Gerade auch weil für den Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts gelten, sondern er vielmehr als Beliehener öffentliche Aufgaben wahrnimmt und den Eigentümern und Besitzern hoheitlich gegenübertritt, können die begangenen Betrugsstraftaten bei der Prüfung der persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeit keinesfalls unberücksichtigt bleiben, auch wenn das im konkreten Fall verhängte Strafmaß die Grenze von 90 Tagessätzen für die Eintragung in ein Führungszeugnis nicht erreicht. Die Öffentlichkeit muss sich auf die Redlichkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und deren Abrechnung dauerhaft und ständig verlassen können (vgl. VG Augsburg, U. v. 2.8.2012 - Au 5 K 12.55 - juris Rn. 59). Im Übrigen würde sich im Hinblick auf die geltend gemachten technischen Probleme bei den Abrechnungen mit der Folge einer überdurchschnittliche Fehlerquote bei der Erstellung von Rechnungen auch der Schluss aufdrängen, dass der Kläger zu einer angemessenen Organisation seiner Tätigkeit nicht in der Lage war, was für seine fachliche Unzuverlässigkeit spräche. Im Ergebnis käme es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob dem Kläger aufgrund des gezeigten Verhaltens die fachliche oder die persönliche Zuverlässigkeit fehlt, da in § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG zwischen der fachlichen und der persönlichen Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht näher differenziert wird. Das Gesetz lässt die Aufhebung der Bestellung bereits dann zu, wenn entweder die fachliche oder die persönliche Zuverlässigkeit fehlt. Wenn nach dem Gesamteindruck des beruflichen Verhaltens eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Gründe für die Annahme einer Unzuverlässigkeit vorliegen, kommt es daher letztlich nicht darauf an, ob diese eher dem persönlichen oder dem fachlichen Bereich zuzuordnen sind (vgl. VG Augsburg, U. v. 2.8.2012 - Au 5 K 12.55 - juris Rn. 54).

Da bereits die Nichtherausgabe des Kehrbuchs und der Kehrunterlagen sowie die Betrugsstraftaten Pflichtverstöße von einem solchen Gewicht darstellen, dass sie die von der Regierung verfügte Aufhebung der Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger rechtfertigen, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf die darüber hinaus angeführten Pflichtverletzungen an. Einer weitergehenden Aufklärung dieser Vorwürfe bedarf es daher nicht. In Bezug auf den gerügten verspäteten Erlass der Feuerstättenbescheide sei jedoch angemerkt, dass der Kläger - wie von der Regierung im angefochtenen Bescheid ausgeführt - verpflichtet gewesen wäre, die Feuerstättenbescheide für die in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführten Feuerstättenschauen zeitnah und nicht erst am 31. Dezember 2012 zu erstellen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 15.2.2012 - ZB 10.2972 - juris Rn. 29 ff. m. w. N.).

Aufgrund der dargelegten schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung seiner Pflichten als Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bot der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Gewähr für eine künftige uneingeschränkt pflichtgemäße und verlässliche Aufgabenerfüllung. Von einer künftigen grundlegenden Änderung seines Verhaltens war nicht auszugehen. Die von der Regierung aufgrund der erfolgten Kehrbezirksüberprüfung getroffene negative Prognose erweist sich daher als richtig und die Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger war gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG aufzuheben. Eine vorherige Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen auf der Grundlage von § 21 Abs. 3 SchfHwG im Sinne einer Abmahnung war insoweit nicht erforderlich und wäre im Übrigen auch nicht ausreichend gewesen, da der Kläger seine Pflichtverletzungen zu keinem Zeitpunkt eingeräumt hat und eine grundlegende Verhaltensänderung auch mittels einer Aufsichtsmaßnahme nicht zu erwarten gewesen wäre (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 29; NdsOVG, B. v. 11.12.2008 - 8 ME 59/08 - juris Rn. 10; VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 2).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Juli 2013 - 1 L 869/13 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.Der Streitwert wird unter Abänderung der Fests
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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister.
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Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe  1 Der Antragsteller, ein im Jahre 1954 geborener Bezirksschornsteinfegermeister, der zwischenzeitlich mi
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 14.2799 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. März 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 470 Hauptpunkte: Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger; Konkurr
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.22 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Juli 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 470 Hauptpunkte: Schornsteinfegerrecht; Aufsichtsmaßnahme gegen b
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1.
Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
2.
Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
3.
anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,
4.
Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie
5.
Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
6.
anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,

(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist die Bestellung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, ist sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Erfolgt die Bestellung im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009, ist sie auf sieben Jahre befristet.

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist die Bestellung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, ist sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Erfolgt die Bestellung im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009, ist sie auf sieben Jahre befristet.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind.

(2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger leistet auf Anforderung der für den örtlichen Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der Brandbekämpfung in seinem Bezirk.

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen.

(2) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu veranlassen.

(3) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich länger als einen Monat verhindert, hat er seine Verhinderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen. Anderenfalls hat die Behörde einen Vertreter zu bestimmen. Dabei soll es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde handeln. Die Wahrnehmung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

(4) Der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmte Vertreter hat seine Aufgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf die Vertretung entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung aufteilen.

(5) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Vertreter die Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertretung erforderlich sind. Nach Beendigung der Vertretung hat der Vertreter

1.
dem vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Daten und Unterlagen zurückzugeben und neu gewonnene Daten und neue Unterlagen zu übergeben,
2.
sämtliche bei ihm verbliebene Daten zu löschen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen, und
3.
den vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die durchgeführten Arbeiten zu unterrichten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.