Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Dez. 2014 - M 16 K 14.1963

bei uns veröffentlicht am16.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der seit 1990 für den Kehrbezirk ****** als Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt war, wendet sich gegen die Aufhebung seiner Bestellung.

Mit Schreiben jeweils vom 10. Januar 2013, welche am selben Tag per Telefax an den Kläger versandt wurden, kündigte das Landratsamt *************** **** (im Folgenden: Landratsamt) die Überprüfung des Kehrbezirks ****** am *** und *** Januar 2013 an und teilte dem Kläger mit, dass das Kehrbuch sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen für die Jahre 2011 bis 2013 zur Überprüfung vorzulegen seien. Mit weiterem Schreiben des Landratsamts vom 22. Januar 2013 wurde der Kläger gebeten, neben den geforderten Originalunterlagen zur Kehrbezirksüberprüfung das Kehrbuch auch in elektronischer Form vorzulegen.

Der Kläger teilte dem Landratsamt mit Telefax vom 27. Januar 2013 mit, dass er im Rahmen seines vorjährigen Schlaganfalls nach wie vor der regelmäßigen ärztlichen Überwachung unterliege. Wegen erneut auftretender gesundheitlicher Beschwerden sei er vorläufig bis einschließlich 8. Februar 2013 krankgeschrieben. Aufgrund mangelnder Rechtsgrundlage seien derzeit nur eingeschränkte Tätigkeiten als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger möglich. Die Bearbeitung dringender Angelegenheiten wie Bauabnahmen, Gaszuteilungen u. a. sei, wie in den letzten Jahren üblich, durch seinen Nachbarkollegen sichergestellt. Ausweislich der beigefügten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. Januar 2013 wurde eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 25. Januar 2013 bis voraussichtlich 8. Februar 2013 festgestellt.

Mit Bescheid vom *** Januar 2013, dem Kläger zugegangen am selben Tag, ordnete das Landratsamt die Überprüfung des Kehrbezirks ****** und die Vorlage der vom Kläger zu führenden Aufzeichnungen an (Nr. 1 des Bescheids). Der Kläger wurde zudem unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 5 des Bescheids) und Androhung von Zwangsgeld (Nr. 4 des Bescheids) verpflichtet, das Kehrbuch sowie die weiteren im Einzelnen benannten Unterlagen aus den Jahren 2011 und 2012 am *** Januar 2013 an einen Vertreter des Landratsamts zu übergeben und im Verhinderungsfall dafür Sorge zu tragen, dass die Übergabe durch eine von ihm bevollmächtigte Person fristgerecht erfolge (Nr. 3 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die letzte Überprüfung habe im Jahr 2000 stattgefunden. Die Durchführung einer erneuten Kehrbezirksüberprüfung sei nach pflichtgemäßem Ermessen schon im öffentlichen Interesse erforderlich. Unabhängig davon rechtfertigten Hinweise aus der Bevölkerung, aus denen sich der dringende Verdacht einer Vernachlässigung des Kehrbezirks ergebe, und die sich daraus ergebende Gefahrensituation eine sofortige Überprüfung des Kehrbezirks. Der Kläger habe seit dem 10. Januar 2013 Kenntnis von der anstehenden Überprüfung gehabt. Ihm habe somit ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die Unterlagen für die Prüfungstage bereit zu stellen. Die Übergabe müsse zeitgerecht zur Prüfung erfolgen, da ansonsten eine sachgerechte Prüfung nicht in vollem Umfang erfolgen könne. Etwaige Missstände, die jederzeit zum Brand führen könnten, könnten ohne eine solche Prüfung nicht erkannt und behoben werden. Zudem bestehe die Gefahr, dass Unterlagen manipuliert würden. Der Kläger habe mit Ausnahme davon, dass er mit der Überprüfung offensichtlich nicht einverstanden sei, keine anderen Hinderungsgründe geltend gemacht. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass die Unterlagen vorbereitet seien und jederzeit auch durch eine andere Person übergeben werden könnten.

Seitens des Klägers wurde dem Landratsamt am 29. Januar 2013 unter Vorlage eines fachärztlichen Attests mitgeteilt, dass der Kläger als Notfall in das ***********-Klinikum eingewiesen worden sei. Im Hinblick darauf hob das Landratsamt mit Änderungsbescheid vom *** Januar 2013 den Bescheid vom *** Januar 2013 in seiner Nummer 3 auf.

Die Kehrbezirksüberprüfung fand als Vorortüberprüfung am *** Januar 2013 durch Vertreter des Landratsamts sowie Sachverständige der Kaminkehrer-Innung ********** statt, wobei 34 Anwesen überprüft wurden. Ein Abschluss der Prüfung konnte im Hinblick auf das Nichtvorliegen des Kehrbuchs und der sonstigen geforderten Unterlagen nicht erfolgen. Im Rahmen der Überprüfung wurde von Seiten des Landratsamts eine Vielzahl von Mängeln festgestellt, dabei u. a., dass der Kläger Leistungen per Lastschrift abgebucht oder in Rechnung gestellt habe, für die er keine Leistungen erbracht habe. Auf eine entsprechende Anzeige des Landratsamts hin wurde diesbezüglich im Folgenden ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Betrugsverdachts eingeleitet.

Mit Bescheid des Landratsamts vom *** Februar 2013 wurde der Kläger nochmals unter Anordnung des Sofortvollzugs und Zwangsgeldandrohung verpflichtet, das Kehrbuch sowie die weiteren im Einzelnen bezeichneten Unterlagen aus den Jahren 2011 und 2012 auszuhändigen.

Der Bevollmächtigte des Klägers bestellte sich mit Schreiben vom 20. Februar 2013 gegenüber dem Landratsamt und teilte mit, dass der Kläger derzeit erkrankt sei und die Ärzte ein striktes Kontaktverbot verhängt hätten, um seinen Genesungsprozess nicht zu gefährden. Auf durch das Landratsamt erfolgte Anhörung zur Verhängung des Zwangsgelds teilte er mit Schreiben vom 25. März 2013 weiter mit, der Kläger sei laut aktueller Folgebescheinigung vom 8. März 2013 zunächst noch bis zum 31. März 2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Kläger befinde sich nach wie vor teilstationär in Krankenhausbehandlung und nehme aufgrund seiner Erkrankung auf das Betriebsgeschehen keinerlei Einfluss. Das Landratsamt hob daraufhin mit Bescheid vom ** April 2013 den Bescheid vom *** Februar 2013 auf, da er sich als kaum vollstreckbar erwiesen habe. Es sei nicht völlig auszuschließen gewesen, dass der Kläger erst die Entlassung aus dem teilstationären Aufenthalt als Fristbeginn aufgefasst hätte. Ein Vertrauenstatbestand, dass die Behörde für die Zukunft auf die Herausgabe der Unterlagen verzichte, werde durch die Aufhebung nicht begründet.

Mit Schreiben vom 4. April 2013 hörte das Landratsamt erneut zum Erlass eines zwangsgeldbewehrten Bescheids bezüglich der Herausgabe des Kehrbuchs und der weiteren Unterlagen an. Der Bevollmächtigte des Klägers äußerte sich mit Schriftsatz vom 11. April 2013 und teilte unter anderem mit, der Kläger sei nach wie vor arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger sei grundsätzlich bereit, das Kehrbuch und die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen, sobald er aufgrund seines Gesundheitszustands dazu in der Lage sei.

Am *** April 2013 wurden aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die geforderten Kehrunterlagen beim Kläger sichergestellt und im Folgenden auch dem Landratsamt übermittelt. Nach Auswertung der Unterlagen durch die Prüfer am ** und ** August 2013 wurde die Kehrbezirksüberprüfung laut Protokoll mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass bei allen der überprüften Anwesen Unstimmigkeiten festgestellt worden seien.

Die Regierung von ********** (im Folgenden: Regierung) hörte den Kläger mit Schreiben vom 4. März 2013 und 10. September 2013 zu einer Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger an. In seiner Stellungnahme vom 13. November 2013 äußerte sich der Bevollmächtigte des Klägers zu den einzelnen Vorwürfen.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ****** vom *** Dezember 2013 (** *** ** *******) wurde gegen den Kläger wegen tatmehrheitlichen Betrugs in elf Fällen zunächst eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt. Auf Einspruch des Klägers hin wurde er mit Urteil des Amtsgerichts ****** vom *** Juli 2014 wegen acht sachlich zusammentreffender Fälle des Betrugs zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt. Bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung wurde in den Urteilsgründen auf den Strafbefehl Bezug genommen, der insoweit samt der tragenden Feststellungen infolge wirksamer Einspruchsbeschränkung rechtskräftig geworden sei. Die Fälle 2, 4 und 10 seien in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Mit Bescheid vom ** Mai 2014 hob die Regierung die Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ****** mit Ablauf des 23. Mai 2014 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, man sei nach eingehender Prüfung zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestellung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG - vorliegen würden. Der Kläger besitze nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts. Vom Kläger seien Gebühren ohne Grundlage erhoben worden. Der Kläger habe die Feuerstättenschauen in mehreren Fällen nicht selbst durchgeführt. Bei den im Rahmen der Ortseinsicht der Kehrbezirksüberprüfung besuchten Anwesen seien verschiedene bauliche Mängel festgestellt worden. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers bei der Kehrbezirksüberprüfung hätten diese nicht mit den Unterlagen des Kehrbezirks abgeglichen werden können. Schon die fehlende Mitwirkung stelle eine Berufspflichtverletzung dar. Es gehe auch zulasten des Klägers, dass nicht überprüft werden könne, ob die Mängel ordnungsgemäß behandelt worden seien. Der Kläger habe gegen die Berufspflicht des § 13 Abs. 2 SchfHwG verstoßen, weil er nicht in allen Anwesen zeitnah mit der Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid erlassen habe. Die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG, nach dem nach den Daten des Kehrbuchs ein Feuerstättenbescheid bis 31. Dezember 2012 auszustellen gewesen sei, habe gerade nicht für Anwesen gegolten, in denen in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2012 eine Feuerstättenschau durchgeführt worden sei. In diesen Anwesen sei der Feuerstättenbescheid zweifelsfrei im Zusammenhang mit der Feuerstättenschau auszustellen gewesen. Einzelne Feuerstättenbescheide seien unvollständig gewesen. Nach § 15 i. V. m. § 12 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 1. BImSchV - seien mechanisch beschickte Holzfeuerstätten alle zwei Jahre zu messen, weiterhin habe eine Erstmessung zu erfolgen. Diese Pflicht habe der Kläger weder in den Feuerstättenbescheiden festgelegt noch tatsächlich durchgeführt. Der Kläger habe weiterhin in Bezug auf die freien Schornsteinfegerarbeiten Angebote an Kunden versandt mit der Aussage, dass das Angebot auf dem „zuletzt gültigen Arbeitswertfaktor von 1,05 Euro/AW“ der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO - basiere und dabei einen falschen Anschein erweckt. Der zuletzt gültige Arbeitswertfaktor sei gemäß § 6 KÜO 1,01 Euro/AW gewesen. In Bezug auf die anzuzweifelnde Brandsicherheit reiche es zum Schluss auf die fachliche Unzuverlässigkeit bereits aus, wenn aus dem Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Rückschlüsse im Hinblick auf nur potentielle Gefährdungen gezogen werden könnten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die bei der Kehrbezirksbegutachtung festgestellten Mängel und Beanstandungen keine unbedeutenden und nur gelegentlich auftretenden Einzelvorkommnisse darstellten, welche in der Gesamtbetrachtung zu vernachlässigen wären, sondern schwerwiegende Verstöße gegen die grundlegenden Berufspflichten im Sinne der §§ 5, 13, 14, 17 und 19 SchfHwG. Aus dieser Vielzahl sowie der fehlenden Einsicht und Mitwirkungsbereitschaft leite sich auch die negative Prognose für die Zukunft ab.

Am 8. Mai 2014 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2014 im Wesentlichen vorgetragen, die Kehrbezirksüberprüfung sei rechtswidrig gewesen, da sie in Abwesenheit des vollstationär im Krankenhaus aufhältigen Klägers durchgeführt worden sei. Es sei in der Anfangszeit im breiten Kollegenkreis absolut gängige Praxis gewesen, die Feuerstättenschauen durchzuführen und die dazugehörigen Feuerstättenbescheide erst zum Stichtag 31. Dezember 2012 an die Kunden zu übergeben. Die in Rede stehenden angeblich fehlerhaften Feuerstättenbescheide beruhten ausschließlich auf dem Verschulden des jeweiligen Eigentümers, der Änderungen nach der letzten Feuerstättenschau nicht mitgeteilt habe. Sollte es tatsächlich in einzelnen Anlagen zu einer Gefährdung der Betriebs- und Brandsicherheit gekommen sein, so sei dies auf eine Verletzung der Eigentümerpflichten gemäß § 1 Abs. 1 SchfHwG zurückzuführen. Der von der Firma des Klägers in Ansatz gebrachte Arbeitswertpreis für nichthoheitliche Handwerkerleistungen sei völlig unabhängig zu sehen von der Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Dieser dürfe daher auch keinesfalls bei der Abwägung in Bezug auf die Aufhebung der Bestellung berücksichtigt werden. Der letzte Arbeitswertfaktor sei mit 1,05 Euro festgesetzt worden. Für die Behauptung, der Kläger hätte Kehrarbeiten des Jahres 2012 (manchmal auch davor) nicht durchgeführt, aber entsprechende Arbeitsleistungen abgebucht, sei die Regierung bislang jeden Beweis schuldig geblieben. Grundsätzlich habe der Kläger jedem Kunden für die von ihm durchgeführten Arbeiten entsprechende Rechnungen zukommen lassen. Bezüglich sämtlicher Fälle, in denen dem Kläger vorgeworfen worden sei, im Rahmen seiner hoheitliche Tätigkeit eine von ihm nicht selbst durchgeführte Feuerstättenschau abgerechnet zu haben, sei eine vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgt. Der Kläger sei zu einer Geldstrafe verurteilt worden, die nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis einzutragen sei. Die mangelhafte Einführung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in das dann geltende Verwaltungssystem und softwaretechnische herstellerunabhängige Fehler hätten sicherlich nicht nur bei dem Kläger zu leider auch fehlerhaften Abrechnungen geführt. Bei der Erstellung von Rechnungen sei eine überdurchschnittliche Fehlerquote aufgetreten, zu deren Beseitigung der Kläger aufgrund seines zunehmend schlechten Gesundheitszustands und der zeitlichen Nähe der Kehrbezirksüberprüfung keine Gelegenheit mehr gehabt hätte. Im Folgenden wurde in der Klagebegründung weiterhin im Einzelnen ausgeführt, dass die Feststellungen der Prüfkommission in Bezug auf die überprüften Anwesen unzutreffend gewesen seien.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid der Regierung von ********** vom ***05.2014 zum Geschäftszeichen ************, dem Kläger zugestellt am 07.05.2014 wird aufgehoben und der Kläger gilt für den Kehrbezirk ****** über den 23.05.2014 hinaus als bestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren sowie im (gemeinsam verhandelten) Verfahren M 16 K 13.5060 und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Regierung vom ** Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Regierung hat die Aufhebung der Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister bzw. nach der Umwandlung gemäß § 42 Satz 1 SchfHwG zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ****** mit Ablauf des 23. Mai 2014 zu Recht auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG unter Annahme der persönlichen oder fachlichen Unzuverlässigkeit des Klägers verfügt. Gemäß der Übergangsregelung für Bezirksschornsteinfegermeister in § 42 Satz 2 SchfHwG wäre die Bestellung des Klägers ansonsten bis zum 31. Dezember 2014 befristet gewesen.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG unterstehen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen, § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG. Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG aufzuheben, wenn die zuständige Behörde aufgrund einer Überprüfung seiner Tätigkeiten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG zu der Auffassung gelangt ist, dass er die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts nicht besitzt.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger besitzt nur dann die erforderliche fachliche und persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amts, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufs- und Amtspflichten zu erfüllen. Diese ergeben sich insbesondere aus den §§ 13 bis 15 bzw. 16 SchfHwG (vgl. vormals §§ 3 und 13 Schornsteinfegergesetz - SchfG 1998). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat eine Doppelstellung: Gemäß § 8 Abs. 2 SchfHwG (vgl. § 3 Abs. 2 SchfG 1998) gehört er als Gewerbetreibender dem Schornsteinfegerhandwerk an, nimmt aber insbesondere bei der Feuerstättenschau (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG; vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 1998) und bei der Bauabnahme (§ 16 SchfHwG; vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4 und 9 SchfG 1998) und weiteren Tätigkeiten öffentliche Aufgaben wahr. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat demnach im Vergleich zu anderen Handwerkern eine Sonderstellung inne. Für ihn gelten nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Amtspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, der nicht die Gewähr bietet, die geltende Rechtsordnung zu beachten, ist persönlich unzuverlässig im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG (vgl. BVerwG, U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 17 f. zur Vorgängerregelung in § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 12 Rn. 5). Ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von Tatsachen, welche auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Berufs bzw. Amts schließen lassen. Von der Behörde wird also eine Wertung von Tatsachen verlangt, verbunden mit einer Prognose auf das künftige Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 19; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 12 Rn. 4). In Anbetracht der dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des präventiven Brand- und Immissionsschutzes sind daher an dessen Zuverlässigkeit hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 2; VG Augsburg, U. v. 2.8.2012 - Au 5 K 12.55 - juris Rn. 44).

Für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Denn auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat nach der Aufhebung seiner Bestellung die Möglichkeit, sich nach § 9 Abs. 2 SchfHwG um einen frei werdenden Bezirk zu bewerben. Dies hat zur Folge, dass die für eine eventuelle Wiedergestattung relevanten Umstände in einem laufenden Anfechtungsprozess nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U. v. 8.4.1997 - 1 C 7.93 - juris Rn. 19; U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 13; OVG Saarl, B. v. 11.10.2013 - 1 B 395/13 - juris Rn. 5; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 12 Rn. 5)

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG ist die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger - ohne Ermessensspielraum - zwingend aufzuheben. Liegen demnach objektiv Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene nicht die nötige persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts besitzt, so können etwaige Begründungsmängel des Aufhebungsbescheids im Ergebnis (vgl. Art. 46 BayVwVfG) nicht zu dessen Aufhebung führen (vgl. BayVGH, B. v. 15.5.2013 - 22 ZB 12.2262 - juris Rn. 10).

Gemessen an diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene negative Zuverlässigkeitsprognose zutreffend ist. Der Kläger ist der wiederholten Aufforderung der Aufsichtsbehörde zur Herausgabe des Kehrbuchs und der sonstigen Kehrunterlagen über mehrere Monate nicht nachgekommen und hat hierdurch auch jedenfalls faktisch den Abschluss der Kehrbezirksüberprüfung behindert. Weiterhin hat er von seinen Kunden Gelder für nicht erbrachte Leistungen eingezogen, wofür er wegen Betrugs in acht Fällen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Damit hat der Kläger seine gesetzlichen Amts- und Berufspflichten - unabhängig von den weiteren Vorwürfen - bereits schwerwiegend und nachhaltig verletzt. Er bietet daher keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger.

Die Aufforderung des Landratsamts als zuständige Aufsichtsbehörde an den Kläger, zu der anstehenden Kehrbezirksüberprüfung die Kehrbücher und weiteren Kehrunterlagen vorzulegen, ist nicht zu beanstanden. Nach den bereits zum hier maßgeblichen Zeitraum ab 2011 geltenden Regelungen zum Kehrbuch ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, das Kehrbuch zu führen, § 13 SchfHwG. Er hat dabei die in § 19 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen und die Verantwortung dafür zu tragen, dass die Eintragungen vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen und muss jährlich abgeschlossen werden (vgl. § 19 Abs. 2 SchfHwG). Dem Kehrbuch kommt eine besondere Nachweisfunktion für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu, denn allein an Hand der darin enthaltenden Aufzeichnungen kann die Aufsichtsbehörde die tatsächliche Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters nachvollziehen und stichprobenartig überprüfen. Das Kehrbuch ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für seine ordnungsgemäße Arbeit und dient der Wahrung der Feuersicherheit im Kehrbezirk (vgl. VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - juris Rn. 18; VG München, U. v. 12.6.2012 - M 16 K 11.2865 - juris - Rn. 18; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 13 Rn. 2 m. w. N.). Gemäß § 21 Abs. 2 SchfHwG kann sich die zuständige Aufsichtsbehörde das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Überprüfung vorlegen lassen. Sie kann dabei verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden, § 21 Abs. 2 SchfHwG. Dabei kann sich die zuständige Behörde das Kehrbuch (auch) ohne jeglichen Anlass vorlegen lassen. Diese Regelung ist gerade auch im Zusammenhang mit der Bedeutung der ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung der Kehrbücher für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu sehen (vgl. VG Stuttgart, B. v. 5.9.2012 - 4 K 2336/12 - juris Rn. 3 zur Vorgängerregelung in § 26 Abs. 2 SchfG 1998 unter Bezugnahme auf VGH BW, B. v. 19.8.2003 - 14 S 1183/03 - juris).

Der Kläger war bereits mit Schreiben des Landratsamts vom 10. Januar 2013 erstmals aufgefordert worden, das Kehrbuch sowie die weiteren erforderlichen Kehrunterlagen für die Jahre 2011 bis 2013 für die geplante Kehrbezirksüberprüfung Ende Januar vorzulegen. Mit Bescheid vom *** Januar 2013, der insoweit auch nicht nachträglich aufgehoben wurde, ordnete das Landratsamt dann förmlich die Überprüfung des Kehrbezirks und die Vorlage der vom Kläger zu führenden Aufzeichnungen an (Nr. 1 des Bescheids). Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten. Im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen in § 21 Abs. 1 und 2 SchfHwG bestehen gegen diese Anordnung im Übrigen auch keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere gibt es keinen Rechtssatz, der die Überprüfung des Kehrbezirks verbieten würde, wenn der Kehrbezirksinhaber wegen Krankheit nicht daran teilnehmen kann (BVerwG, B. v. 1.2.1988 - 1 B 3/88 - juris Rn. 5; VG Stuttgart, B. v. 5.9.2012 - 4 K 2336/12 - juris Rn. 5). Da eine Vorlage des Kehrbuchs sowie der weiteren geforderten Unterlagen von Seiten des Klägers auch weiterhin nicht erfolgte, konnte die eingeleitete Kehrbezirksüberprüfung nicht abgeschlossen werden und das Landratsamt sah sich wiederholt gezwungen, diesbezüglich Zwangsmittel anzudrohen. Auch wenn die dann erlassenen Zwangsgeldandrohungen durch das Landratsamt nachträglich wieder aufgehoben wurden, entband dies den Kläger nicht von seiner Verpflichtung, das Kehrbuch und die weiteren Unterlagen vorzulegen. Hierauf hatte das Landratsamt zuletzt auch in seinem Aufhebungsbescheid vom ** April 2013 nochmals hingewiesen. Letztlich musste im Hinblick auf die vom Kläger nicht herausgegebenen Kehrunterlagen ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erlassen werden und die Sicherstellung der Unterlagen durch die Polizei erfolgen.

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er sei zur Vorlage der Unterlagen aufgrund seines voll- und anschließend teilstationären Klinikaufenthalts und im Folgenden aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen, ist ihm (insoweit) vorzuhalten, dass er keine Sorge dafür getragen hat, einen Vertreter bzw. Bevollmächtigten in die Lage zu versetzen, die ihn in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger treffende Vorlagepflicht zu erfüllen (vgl. hierzu auch VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 5). Infolgedessen ist vorliegend der Frage nicht weiter nachzugehen, ob es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung tatsächlich dauerhaft (bis zur polizeilichen Sicherstellung) unmöglich war, die geforderten Unterlagen persönlich vorzulegen, oder er die Herausgabe verweigert hat, wofür nicht unerhebliche Anhaltspunkte bestehen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm oder im Falle seiner Verhinderung einem Vertreter die Vorlage oder jedenfalls Herausgabe bzw. Zugänglichmachung des Kehrbuchs auch kurzfristig möglich ist. Dies ist auch bereits deshalb erforderlich, weil im Brandfall die Angaben im Kehrbuch auch für die Feuerwehr von Bedeutung sein können (vgl. BayVGH, U. v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 30; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 19 Rn. 2). Im Übrigen haben bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die vorübergehend verhindert sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG unverzüglich einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu ersuchen, ihre Aufgaben für die Dauer der Verhinderung wahrzunehmen. Die dafür erforderlichen Daten und Unterlagen haben sie dem jeweiligen Vertreter vorab zur Verfügung zu stellen, § 11 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die zuständige Behörde gemäß § 11 Abs. 2 SchfHwG eine entsprechende Vertretung anordnet. Zu den Daten im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG gehören insbesondere die Kehrbücher, Kopien der Feuerstättenbescheide, Aufzeichnungen der nicht behobenen Mängel und nicht abgeschlossenen Abnahmen sowie Unterlagen über messpflichtige Anlagen. Ohne Kenntnis von Mängeln im Kehrbezirk kann die Brand- und Feuersicherheit nicht gewährleistet werden (Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 11 Rn. 3 f; vgl. auch VGH BW, B. v. 4.6.1997 - 9 S 2567/96 - juris Rn. 4). Auch hieraus folgt, dass eine Übergabe der erforderlichen Kehrunterlagen an den Vertreter unverzüglich zu erfolgen hat. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat daher die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um diese Verpflichtung auch erfüllen zu können.

Der Kläger ist somit trotz wiederholter Aufforderung seiner Verpflichtung zur Vorlage des Kehrbuchs und der weiteren Kehrunterlagen über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorhaltbar nicht nachgekommen und hat hierdurch jedenfalls faktisch die Fortführung der Kehrbezirksüberprüfung und damit eine wirksame Kontrolle seiner Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger durch die Aufsichtsbehörde behindert. Hierin liegt ein schwerwiegender Pflichtverstoß. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfüllen insbesondere im Bereich des Brandschutzes und der Feuersicherheit nach §§ 13 ff. SchfHwG wichtige öffentliche Aufgaben im Status eines mit staatlicher Gewalt beliehenen Unternehmers und unterliegen dabei staatlicher Aufsicht. Die intensive staatliche Aufsicht ist die Kehrseite der besonderen Bestellung und Beleihung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Er ist im Bereich seiner staatlichen Aufgaben nicht ein von der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG geschützter freier Handwerker, sondern verlängerter Arm des Staats. Daraus rechtfertigt sich die umfassende staatliche Aufsicht (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - juris Rn. 26). Vor diesem Hintergrund kommt der Kontrollaufgabe der Aufsichtsbehörde eine sehr wesentliche Bedeutung zu und sie darf durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht behindert werden.

Weiterhin hat der Kläger gravierende Pflichtverletzungen begangen, indem er wiederholt Beträge von Kundenkonten per Lastschrift eingezogen hat, für die er keine Leistung erbracht hatte. Der Kläger hat sich diesbezüglich des Betrugs schuldig gemacht und wurde strafrechtlich verurteilt. Auch wenn zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses erst der noch nicht rechtskräftige Strafbefehl vorlag, wurde dieser jedoch im Folgenden - ausweislich des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts ****** vom *** Juli 2014 - bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung samt der tragenden Feststellungen infolge wirksamer Einspruchsbeschränkung rechtskräftig. Zwar wurden im Zuge des Einspruchsverfahrens drei Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, es verblieben jedoch gleichwohl acht Einzelfälle, für die der Kläger wegen Betrugs verurteilt wurde. Eingestellt wurden lediglich die Fälle, in denen dem Kläger vorgeworfen worden war, die Feuerstättenschauen abgerechnet, ohne diese selbst durchgeführt zu haben, und bei der Kehrung von Doppelkaminen zwei Kamine abgerechnet zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung an den Feststellungen im Strafbefehl zu zweifeln, die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde lagen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Betrugsstraftaten zumindest bedingt vorsätzlich begangen hat, auch wenn er sich im vorliegenden Verfahren auf (software-) technische Probleme beruft. Die Fälle erstreckten sich über einen längeren Zeitraum, betrafen fast ausschließlich die Jahre 2011 und 2012 und standen in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner damaligen Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister. Dabei kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, ob der jeweilige konkrete Betrugsfall dem Bereich hoheitlicher oder nichthoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen wäre. Der Kläger hat die Taten jedenfalls im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen und hierbei seine Kunden geschädigt. Unerheblich ist insoweit auch, dass die Verurteilung des Klägers im Hinblick auf das Strafmaß nicht in ein Führungszeugnis einzutragen ist. Gerade auch weil für den Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts gelten, sondern er vielmehr als Beliehener öffentliche Aufgaben wahrnimmt und den Eigentümern und Besitzern hoheitlich gegenübertritt, können die begangenen Betrugsstraftaten bei der Prüfung der persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeit keinesfalls unberücksichtigt bleiben, auch wenn das im konkreten Fall verhängte Strafmaß die Grenze von 90 Tagessätzen für die Eintragung in ein Führungszeugnis nicht erreicht. Die Öffentlichkeit muss sich auf die Redlichkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und deren Abrechnung dauerhaft und ständig verlassen können (vgl. VG Augsburg, U. v. 2.8.2012 - Au 5 K 12.55 - juris Rn. 59). Im Übrigen würde sich im Hinblick auf die geltend gemachten technischen Probleme bei den Abrechnungen mit der Folge einer überdurchschnittliche Fehlerquote bei der Erstellung von Rechnungen auch der Schluss aufdrängen, dass der Kläger zu einer angemessenen Organisation seiner Tätigkeit nicht in der Lage war, was für seine fachliche Unzuverlässigkeit spräche. Im Ergebnis käme es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob dem Kläger aufgrund des gezeigten Verhaltens die fachliche oder die persönliche Zuverlässigkeit fehlt, da in § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG zwischen der fachlichen und der persönlichen Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht näher differenziert wird. Das Gesetz lässt die Aufhebung der Bestellung bereits dann zu, wenn entweder die fachliche oder die persönliche Zuverlässigkeit fehlt. Wenn nach dem Gesamteindruck des beruflichen Verhaltens eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Gründe für die Annahme einer Unzuverlässigkeit vorliegen, kommt es daher letztlich nicht darauf an, ob diese eher dem persönlichen oder dem fachlichen Bereich zuzuordnen sind (vgl. VG Augsburg, U. v. 2.8.2012 - Au 5 K 12.55 - juris Rn. 54).

Da bereits die Nichtherausgabe des Kehrbuchs und der Kehrunterlagen sowie die Betrugsstraftaten Pflichtverstöße von einem solchen Gewicht darstellen, dass sie die von der Regierung verfügte Aufhebung der Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger rechtfertigen, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf die darüber hinaus angeführten Pflichtverletzungen an. Einer weitergehenden Aufklärung dieser Vorwürfe bedarf es daher nicht. In Bezug auf den gerügten verspäteten Erlass der Feuerstättenbescheide sei jedoch angemerkt, dass der Kläger - wie von der Regierung im angefochtenen Bescheid ausgeführt - verpflichtet gewesen wäre, die Feuerstättenbescheide für die in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführten Feuerstättenschauen zeitnah und nicht erst am 31. Dezember 2012 zu erstellen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 15.2.2012 - ZB 10.2972 - juris Rn. 29 ff. m. w. N.).

Aufgrund der dargelegten schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung seiner Pflichten als Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bot der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Gewähr für eine künftige uneingeschränkt pflichtgemäße und verlässliche Aufgabenerfüllung. Von einer künftigen grundlegenden Änderung seines Verhaltens war nicht auszugehen. Die von der Regierung aufgrund der erfolgten Kehrbezirksüberprüfung getroffene negative Prognose erweist sich daher als richtig und die Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger war gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG aufzuheben. Eine vorherige Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen auf der Grundlage von § 21 Abs. 3 SchfHwG im Sinne einer Abmahnung war insoweit nicht erforderlich und wäre im Übrigen auch nicht ausreichend gewesen, da der Kläger seine Pflichtverletzungen zu keinem Zeitpunkt eingeräumt hat und eine grundlegende Verhaltensänderung auch mittels einer Aufsichtsmaßnahme nicht zu erwarten gewesen wäre (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 29; NdsOVG, B. v. 11.12.2008 - 8 ME 59/08 - juris Rn. 10; VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 2).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen


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(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse un

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Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann 1. die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder2. das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

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(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben 1. auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,2. wenn Tatsachen nachweislich bele

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 11 Vertretung


(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 13 Allgemeine Aufgaben


Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 5 Mängel


(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 8 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger


(1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist. (2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Sie üben ihre hoheitliche

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 16 Weitere Aufgaben


(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind. (2) Jeder bevollmächti

Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO | § 6 Gebühren


(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten: 1. Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,3. anlassbez

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 42 Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister


Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist di

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1.
Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
2.
Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
3.
anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,
4.
Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie
5.
Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
6.
anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,

(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der seit 1990 für den Kehrbezirk ... als Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt war, wendet sich gegen die Verpflichtung, die Kosten für eine Kehrbezirksüberprüfung zu tragen.

Mit Bescheid vom ... Januar 2013 ordnete das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) gegenüber dem Kläger unter anderem die Überprüfung des Kehrbezirks ... und die Vorlage der vom Kläger zu führenden Aufzeichnungen an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die letzte Überprüfung habe im Jahr 2000 stattgefunden. Die Durchführung einer erneuten Kehrbezirksüberprüfung sei nach pflichtgemäßem Ermessen schon im öffentlichen Interesse erforderlich. Unabhängig davon rechtfertigten Hinweise aus der Bevölkerung, aus denen sich der dringende Verdacht einer Vernachlässigung des Kehrbezirks ergebe, und die sich daraus ergebende Gefahrensituation eine sofortige Überprüfung des Kehrbezirks.

Die Kehrbezirksüberprüfung fand als Vorortüberprüfung am ... Januar 2013 durch Vertreter des Landratsamts sowie Sachverständige der Kaminkehrer-Innung ... statt, wobei 34 Anwesen überprüft wurden. Ein Abschluss der Prüfung konnte im Hinblick auf das Nichtvorliegen des Kehrbuchs und der sonstigen vom Kläger geforderten Unterlagen nicht erfolgen. Im Rahmen der Überprüfung wurde von Seiten des Landratsamts eine Vielzahl von Mängeln festgestellt, dabei u. a., dass der Kläger Leistungen per Lastschrift abgebucht oder in Rechnung gestellt habe, für die er keine Leistungen erbracht habe. Auf eine entsprechende Anzeige des Landratsamts hin wurde diesbezüglich im Folgenden ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Betrugsverdachts eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden am ... April 2013 aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses die geforderten Kehrunterlagen beim Kläger sichergestellt und im Folgenden auch dem Landratsamt übermittelt. Nach Auswertung der Unterlagen durch die Prüfer am ... und ... August 2013 wurde die Kehrbezirksüberprüfung laut Protokoll mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass bei allen der überprüften Anwesen Unstimmigkeiten festgestellt worden seien.

Mit Rechnungen der Kaminkehrer-Innung ... vom ... Februar 2013 und ... September 2013 wurden dem Landratsamt für die Begutachtung des Kehrbezirks Kosten für zwei Sachverständige sowie Fahrtkosten in Höhe von 787,80 Euro (... Januar 2013) und 1.974,00 Euro (... und ... August 2013) in Rechnung gestellt.

Mit Bescheid vom ... September 2013, zugestellt am 4. Oktober 2013, verpflichtete das Landratsamt den Kläger, die für die Kehrbezirksüberprüfung angefallenen Kosten für die notwendige Beiziehung von Sachverständigen in Höhe von 2.761,80 Euro zu erstatten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Überprüfung vor Ort sowie der Unterlagen (Kehrbuch und Feuerstättenbescheide) seien wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt worden. Insbesondere seien kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen nicht gekehrt und überprüft, erforderliche Messungen und Abnahmen nicht durchgeführt und Doppelkamine zum Teil falsch abgerechnet worden. Auf das mitübersandte Überprüfungsprotokoll werde Bezug genommen. Die Rechtsgrundlage für die Anordnung ergebe sich aus § 21 Abs. 1 Satz 3 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG.

Am 4. November 2013 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Januar 2014 im Wesentlichen vorgetragen, die angeblichen Pflichtverletzungen würden sich zum überwiegenden Teil entkräften lassen. Dabei werde sich auch herausstellen, dass die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe überwiegend auf Mutmaßungen und Unterstellungen beruhten. Eine Rechtsgrundlage für die Kehrbezirksüberprüfung zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger nachweislich stationär im Krankenhaus aufgehalten habe, sei nicht gegeben gewesen. Eine Kehrbezirksüberprüfung in Abwesenheit des zu Überprüfenden sei nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall sei hier aber nicht gegeben gewesen. Infolge seiner krankheitsbedingten Abwesenheit habe der Kläger keine Möglichkeit gehabt, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung und damit auch auf das Ergebnis der Überprüfung Einfluss zu nehmen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts ... ... vom ...09.2013, Aktenzeichen: ..., dem Kläger zugestellt am 04.10.2013, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde hierzu mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 im Wesentlichen vorgetragen, aufgrund der von Betroffenen mitgeteilten Versäumnisse habe die Aufsichtsbehörde davon ausgehen müssen, dass erhebliche Mängel vorgelegen hätten und deshalb Gefahr im Verzug gewesen sei. Die Überprüfung und ggf. erforderliche Mängelbeseitigung habe deshalb keine weitere Verzögerung geduldet. Die Kehrbezirksüberprüfung sei daher ohne die Teilnahme des Klägers durchgeführt worden. Die zuständige Behörde könne die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Dieses jederzeitige Prüfungsrecht sei dem Sicherheitsgedanken geschuldet. Es verstehe sich daher von selbst, dass die Kontrollbefugnisse nicht vom Willen, Wollen und Können der kontrollierten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abhängig sein dürfe. Die Pflichtverletzungen seien von zwei unabhängigen Sachverständigen der Kaminkehrer-Innung ... festgestellt worden.

Mit Bescheid vom ... Mai 2014 hob die Regierung von ... die Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ... mit Ablauf des 23. Mai 2014 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, man sei nach eingehender Prüfung zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestellung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG vorliegen würden. Der Kläger besitze nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts. Die hiergegen gerichtete Klage hat die Kammer mit Urteil vom 16. Dezember 2014 (M 16 K 14.1963) abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren sowie im (gemeinsam verhandelten) Verfahren M 16 K 14.1963 und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der angefochtene Bescheid des Landratsamts vom ... September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG verpflichtet, die Kosten der Kehrbezirksüberprüfung zu tragen.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen, § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung, § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG. Entgegen der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorgängerregelung des § 26 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen - Schornsteinfegergesetz - SchfG 1998 - wird nunmehr bezüglich der Kostentragungspflicht nicht mehr darauf abgestellt, ob bei der Überprüfung „wesentliche Mängel“ festgestellt wurden (die für die Feuersicherheit bedeutsam sind; vgl. hierzu VG München, U.v. 18.6.2013 - M 16 K 12.4378 - juris Rn. 27), sondern vielmehr allgemeiner darauf, ob bei der Überprüfung „wesentliche Pflichtverletzungen“ des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers festgestellt wurden.

Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Bei der Kehrbezirksüberprüfung wurden erhebliche Pflichtverletzungen festgestellt, in deren Folge die Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wegen Unzuverlässigkeit aufzuheben war. Hierzu wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Gründen des Urteils der Kammer vom 16. Dezember 2014 im Klageverfahren M 16 K 14.1963 Bezug genommen.

Als Kosten der Überprüfung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG sind die Entschädigung für den Sachverständigen und die für die unmittelbare Durchführung der Überprüfung notwendigen finanziellen Aufwendungen zu verstehen (vgl. VG München, U.v. 18.6.2013 - M 16 K 12.4378 - juris Rn. 27 zur Vorgängerregelung in § 26 Abs. 2 Satz 3 SchfG 1998). Im vorliegenden Fall wurden vom Kläger (nur) die Auslagen für die beiden durch das Landratsamt beauftragten Sachverständigen der Kaminkehrer-Innung ... erhoben.

Die Vorgehensweise des Landratsamts im Zusammenhang mit der Beauftragung zweier Sachverständiger ist nicht zu beanstanden. Zwar ist in § 21 SchfHwG, der insgesamt allgemeiner gefasst ist, keine der früheren Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG 1998 entsprechende Vorgabe mehr enthalten, wonach an der Kehrbezirksüberprüfung außer einem Vertreter der Aufsichtsbehörde ein Sachverständiger des Schornsteinfegerhandwerks teilzunehmen hat. Damit ist jedoch lediglich eine diesbezügliche Mindestanforderung (vgl. NdsOVG, B.v. 15.2.2007 - 8 LA 142/06 - juris Rn. 10) weggefallen. Die Aufsichtsbehörde hat weiterhin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens über die Art und Weise der Überprüfung (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG) und damit auch über die Hinzuziehung von Sachverständigen zu entscheiden. Zur Gewährleistung einer sachverständigen und unabhängigen Überprüfung des Kehrbezirks kann die Aufsichtsbehörde mindestens einen Sachverständigen heranziehen (vgl. NdsOVG, B.v. 15.2.2007 - 8 LA 142/06 - juris Rn. 10; VG Neustadt an der Weinstraße, U.v. 23.2.2006 - 4 K 656/05.NW - juris Rn. 29). In der Praxis der Aufsichtsbehörden ist es durchaus üblich, bei umfangreichen Prüfungen mehr als einen Sachverständigen heranzuziehen. Auch ist es - wie im vorliegenden Fall erfolgt - Praxis, zwei Sachverständige und zwei Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde bei einer Überprüfung des Kehrbezirks einzusetzen, wobei zwei Gruppen gebildet werden (vgl. VG München, U.v. 18.6.2013 - M 16 K 12.4378 - juris Rn. 27 m. w. N.). Im Übrigen hat der Kläger in Bezug auf die Heranziehung zweier Sachverständige auch keine Einwände erhoben.

Der Kläger hat demnach die Entschädigung für die beiden Sachverständigen in Höhe von insgesamt 2.761,80 Euro als Auslage nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 Kostengesetz - KG - zu tragen.

Die Kostentragungspflicht entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer „unrichtigen Sachbehandlung“ im Sinne von Art. 16 Abs. 5 KG. Insbesondere führt der Einwand des Klägers, es habe für die Kehrbezirksüberprüfung zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich nachweislich stationär im Krankenhaus aufgehalten habe, keine Rechtsgrundlage gegeben, nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Kehrbezirksüberprüfung. Im Hinblick auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen in § 21 Abs. 1 SchfHwG bestehen gegen die Anordnung der Kehrbezirksüberprüfung keine rechtlichen Bedenken. Es gibt keinen Rechtssatz, der die Überprüfung des Kehrbezirks verbieten würde, wenn der Kehrbezirksinhaber wegen Krankheit nicht daran teilnehmen kann (BVerwG, B.v. 1.2.1988 - 1 B 3/88 - juris Rn. 5; VG Stuttgart, B.v. 5.9.2012 - 4 K 2336/12 - juris Rn. 5). Eine Kehrbezirksüberprüfung in Abwesenheit des zu Überprüfenden ist daher - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§708 ff. ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist die Bestellung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, ist sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Erfolgt die Bestellung im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009, ist sie auf sieben Jahre befristet.

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist die Bestellung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, ist sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Erfolgt die Bestellung im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009, ist sie auf sieben Jahre befristet.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind.

(2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger leistet auf Anforderung der für den örtlichen Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der Brandbekämpfung in seinem Bezirk.

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister.

2

Der im Jahre 1958 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1987 als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt und ist derzeit für einen Kehrbezirk im Burgenlandkreis zuständig.

3

Der Kläger betätigt sich aktiv für die Nationaldemokratische Partei (NPD), ohne deren Mitglied zu sein. Er ist seit dem Jahr 2004 Vorsitzender der NPD-Fraktion im Stadtrat von L., seit 2007 Mitglied der NPD-Fraktion im Kreistag des Burgenlandkreises und kandidierte im Jahr 2005 als Unabhängiger auf der Landesliste Sachsen-Anhalt der NPD für die Wahlen zum Deutschen Bundestag.

4

In den Jahren 2001 bis 2004 sowie 2006 und 2007 nahm er an Veranstaltungen zum Gedenken an die Mörder des Außenministers der Weimarer Republik Walther Rathenau in Bad Kösen, Ortsteil Saaleck, teil, wo er 2004 an einer Kranzniederlegung mitwirkte und 2007 zudem eine Rede hielt. Weitere außerberufliche Aktivitäten des Klägers sind zwischen den Beteiligten umstritten.

5

Der Beklagte widerrief mit Bescheid vom 10. April 2008 die Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister mit der Begründung, dass dieser nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitze. Im Hinblick auf die von dem Bezirksschornsteinfegermeister wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben bestehe eine besondere Loyalitätspflicht zum Staat und zum Gefüge seiner Ordnung. Durch die exponierte Betätigung für die rechtsextremistische NPD habe er sich für das Amt des Bezirksschornsteinfegermeisters untragbar gemacht.

6

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 29. April 2010 den Bescheid des Beklagten aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 10. November 2011 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nicht erfüllt seien. Es sei nicht dargetan, dass der Kläger die ihm nach dem Schornsteinfegergesetz übertragenen Aufgaben nicht erfüllt oder etwa die damit verbundenen steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten vernachlässigt habe. Die dem Kläger zur Last gelegten politischen Aktivitäten seien kein hinreichender Grund dafür, seine Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit zu widerrufen. Zwar sei der Senat davon überzeugt, dass der Kläger sich mit den Zielen der NPD identifiziere und sich aktiv für diese Partei einsetze. Es sei aber nicht festzustellen, dass er im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben Bürgern gegenüber unangemessen, insbesondere aktiv werbend für die Ziele der NPD bzw. für rechtsextremistische Auffassungen, aufgetreten sei. Auch die - nach Auffassung des Senats zu Recht bestehenden - Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers seien für sich genommen nicht geeignet, seine Zuverlässigkeit infrage zu stellen, weil die Aufgabenerfüllung des Bezirksschornsteinfegermeisters kein aktives Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung voraussetze. Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass Bezirksschornsteinfegermeistern hoheitliche Befugnisse eingeräumt seien. Die dem Kläger zur Last gelegten Verhaltensweisen im privaten Bereich belegten zwar, soweit sie ihm denn zugerechnet werden könnten, eine ausländerfeindliche und antisemitische Grundhaltung. Sie stünden aber nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit und seien damit nicht geeignet, eine gröbliche Verletzung seiner Berufspflichten zu begründen.

7

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend: Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, dass die Feststellung der Unzuverlässigkeit wegen eines Verhaltens im privaten Bereich einen Zusammenhang mit einer zu befürchtenden Verletzung beruflicher Pflichten voraussetze. Aufgrund seiner Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben seien an die persönliche Zuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters höhere Anforderungen als an einen "normalen" Gewerbetreibenden zu stellen. Der Bezirksschornsteinfegermeister müsse auch durch sein außerberufliches Verhalten in der Öffentlichkeit Gewähr dafür bieten, dass Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen im Kehrbezirk das notwendige Vertrauen besitzen und dem Bezirksschornsteinfegermeister ohne berechtigte Bedenken Zutritt zu ihren Grundstücken und Räumen verschaffen. Die vom Berufungsgericht festgestellten rechtsextremistischen Aktivitäten des Klägers und sein aktives politisches Engagement für die NPD ließen schon für sich genommen die Befürchtung entstehen, dass er nicht die erforderliche Neutralität bei der Wahrnehmung seines öffentlichen Amtes wahre. Darauf, dass der Kläger nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, komme es nicht an. Im Übrigen wiesen die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen teilweise den vom Gericht geforderten Zusammenhang mit einer Verletzung der Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters auf. Der Internetauftritt der NPD-Kreistagsfraktion beinhalte schmähende und beleidigende Aussagen ("Wadenbeißer", "Kriminelle" sowie "Hanf zu Seilen, Laternen zu Galgen") gegenüber dem damaligen Wirtschaftsminister, dem ranghöchsten Vertreter der obersten Aufsichtsbehörde. Weiterhin sei der Kläger im Internet in Berufskleidung mit der sogenannten "Schulhof-CD" der NPD abgebildet gewesen. Das Berufungsgericht habe insoweit gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen, als es nicht aufgeklärt habe, ob es sich - wie der Kläger behauptet - hierbei um eine Fotomontage handele. Schließlich sei für die Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, da es sich bei dem Widerrufsbescheid um einen Dauerverwaltungsakt handele, weshalb das Berufungsgericht auch Vorfälle nach 2008 hätte in den Blick nehmen müssen.

8

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. November 2011 und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle zu ändern und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er verteidigt ebenfalls das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision hat Erfolg. Das angegriffene Urteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. April 2008 unbegründet. Der Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister zu Recht widerrufen.

13

1. Da es sich um eine Anfechtungsklage handelt und das einschlägige materielle Recht keine anderweitige Regelung trifft, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C 7.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 41). Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dem Widerruf der Bestellung nicht um einen Dauerverwaltungsakt, sondern um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, mit dem in Form einer einmaligen Regelung eine Rechtsposition wieder entzogen wird (vgl. auch Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, 6. Aufl. 2003, § 11 Rn. 9). Schon deshalb geht die vom Beklagten gezogene Parallele zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO fehl. Die nach einem Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister gegebene Wiedereintragungsmöglichkeit in die Bewerberliste ist zudem von einem an die Behörde zu stellenden Antrag abhängig (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 3 i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 - SchfVO 1969 ). Dieses Antragserfordernis schließt es nicht anders als bei der Wiedergestattung einer zuvor untersagten Gewerbeausübung (vgl. zu § 35 Abs. 5 und 6 GewO Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 <2 f.> = Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 37 S. 8) aus, die für eine Wiedergestattung relevanten Umstände im laufenden Anfechtungsprozess zu berücksichtigen. Der angefochtene Bescheid beurteilt sich somit nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2071), geändert durch Art. 147 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407); auf nach dem Widerruf eingetretene tatsächliche Umstände lässt er sich nicht stützen.

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2. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 ist - nach Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung - die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegen diese Voraussetzungen hier vor.

15

a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin Recht zu geben, dass die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit funktions-, das heißt berufsbezogen zu bestimmen sind. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998, der die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters "für die Ausübung seines Berufes" voraussetzt. Entgegen der Ansicht des Beklagten unterliegt der Bezirksschornsteinfegermeister damit nicht einer politischen Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG den Beamten als solchen - (auch) unabhängig von dessen Funktion - trifft (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <346 ff.>). Nach dieser Rechtsprechung hat der Beamte den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen; sie fordert insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (a.a.O. S. 348). Zwar ist gemäß Art. 33 Abs. 5 GG das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln, und gemäß Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der Bezirksschornsteinfegermeister ist jedoch nicht Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Zwar übt er ebenfalls hoheitliche Befugnisse aus; doch ist er deshalb nicht in den öffentlichen Dienst eingegliedert, sondern wird als Privater mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse beliehen (vgl. Urteil vom 18. März 1994 - BVerwG 8 C 15.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 37). Die Beleihung Privater mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse stellt gerade die Ausnahme von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 - , NJW 2012, 1563 = JZ 2012, 676 m. Anm. Waldhoff).

16

Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich nichts Anderes. Zwar mag die Betrauung mit öffentlichen Aufgaben unter gleichzeitiger Ermächtigung zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse als Übertragung eines öffentlichen Amtes im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden; dementsprechend bestimmt § 9 Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) nunmehr, dass die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen ist. Das lässt jedoch offen, nach welchen Gesichtspunkten die Anforderungen an die persönliche Eignung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters des Näheren zu bestimmen sind. Namentlich ist damit nicht gesagt, dass hierbei auch bei Personen, die nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen sind.

17

b) Der Bezirksschornsteinfegermeister besitzt nur dann die erforderliche (fachliche und persönliche) Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen. Diese ergeben sich aus den §§ 3 und 13 SchfG 1998. Hiernach hat der Bezirksschornsteinfegermeister eine Doppelstellung: Gemäß § 3 Abs. 2 SchfG 1998 gehört er als Gewerbetreibender dem Handwerk an, nimmt aber bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 1998), bei der Bauabnahme (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 und 9 SchfG 1998) und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung (§ 13 Abs. 2 Nr. 10, 11 und 12 SchfG 1998) öffentliche Aufgaben wahr. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat demnach im Vergleich zu anderen Handwerkern eine Sonderstellung inne, bei der die privatrechtlichen Wesenszüge ganz zurücktreten, die öffentlich-rechtlichen Elemente durchaus überwiegen (Urteil vom 19. Dezember 1957 - BVerwG 1 C 241.54 - BVerwGE 6, 72 <75> = Buchholz 451.20 § 39 GewO Nr. 1 S. 3; Beschluss vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 B 13.72 - GewArch 1972, 184). Dementsprechend gelten für ihn nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen.

18

Der Bezirksschornsteinfegermeister nimmt seine öffentlichen Aufgaben unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahr; er ist insofern Beliehener (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 a.a.O. und vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 8 B 141.89 - BVerwGE 84, 244 <247> = Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 32 S. 20; Urteil vom 18. März 1994 - BVerwG 8 C 15.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 37 S. 6). Das gilt unabhängig davon, ob er selbst Verwaltungsakte erlassen darf oder auf schlicht-hoheitliches Handeln beschränkt ist (vgl. hierzu Huber/Schorr, Die Zukunft des Schornsteinfegerhandwerks im Binnenmarkt, 2006, Rn. 32 ff., 51 ff.). Ihm wird gemäß § 2 SchfG 1998 ein Kehrbezirk zugewiesen, in dem er zur Vornahme der in § 1 SchfG 1998 geregelten Kehr- und Überprüfungsarbeiten unter Ausschluss jeden Wettbewerbs allein befugt ist. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind nach § 1 Abs. 3 SchfG verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und seinen Bediensteten zur Ausübung dieser Kehr- und Überwachungsaufgaben den Zutritt zu ihren Grundstücken und Räumen zu gestatten. Der Bezirksschornsteinfegermeister tritt den Eigentümern und Besitzern von Grundstücken und Räumen damit hoheitlich gegenüber. Er ist deshalb wie jede Behörde (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG) an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG), namentlich an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). Ein Bezirksschornsteinfegermeister, der nicht die Gewähr bietet, die geltende Rechtsordnung, insbesondere die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen in seinem Kehrbezirk jederzeit verlässlich zu beachten, ist im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 persönlich unzuverlässig.

19

c) Ob der Bezirksschornsteinfegermeister unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von Tatsachen, welche auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Berufes schließen lassen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Von der Behörde wird also eine Wertung von Tatsachen verlangt, verbunden mit einer Prognose auf das künftige Verhalten des Bezirksschornsteinfegermeisters (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I, Stand Februar 2012, § 35 Rn. 31 f.). Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. Marcks, a.a.O. Rn. 32 m.w.N.).

20

Hierbei ist auch vergangenes außerberufliches - in diesem Sinne privates - Verhalten in den Blick zu nehmen, sofern dieses Anhaltspunkte für künftiges berufliches Verhalten bietet. Aus der Regelungsgeschichte lässt sich nicht herleiten, dass der Normgeber privates Verhalten hätte vollständig ausblenden wollen. Zwar hat die Neufassung der Schornsteinfegerverordnung vom 12. November 1964 (BGBl I S. 874) nicht mehr verlangt, dass sich der Bezirksschornsteinfegermeister durch einen "vorbildlichen Lebenswandel" auszeichne. Indes schrieb § 27 Abs. 3 Satz 2 SchfVO 1964 vor, dass er auch außerhalb seiner Berufstätigkeit der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordern. Dass diese Bestimmung nicht in das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634) übernommen wurde, bringt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zum Ausdruck, dass das private Verhalten nunmehr für die Frage der Zuverlässigkeit des Schornsteinfegermeisters außer Acht zu lassen wäre. Der Satz wurde vielmehr auf Anregung des Bundesjustizministeriums gestrichen, weil er "unerheblich" sei (Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Mittelstandsfragen, Aktenvermerk vom 12. und 13. März 1969, S. 3); es sollte mithin insofern bei der allgemeinen gewerberechtlichen Rechtslage verbleiben, wonach privates Verhalten aber ebenfalls nicht von vornherein ausgeblendet wurde und wird.

21

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist auch nicht nur solches private Verhalten relevant, das schon selbst einen "unmittelbaren" Berufsbezug aufweist. Abgesehen davon, dass sich "unmittelbar" berufsbezogenes Verhalten selten hinlänglich genau von nur "mittelbar" berufsbezogenem Verhalten wird abgrenzen lassen, besteht für eine derartige Blickverengung kein Anlass. Der nötige Berufsbezug wird dadurch hergestellt, dass auch privates Verhalten das Urteil der Unzuverlässigkeit nur dann zu tragen vermag, wenn es die Sorge begründet, der Bezirksschornsteinfegermeister werde künftig seinen beruflichen Pflichten nicht jederzeit zuverlässig nachkommen. Aus demselben Grunde besteht auch kein Anlass, vergangenes (privates) Verhalten nur dann zur Grundlage für die nötige Prognose zu nehmen, wenn es strafbar war oder gar wenn es - wie der Kläger meint - tatsächlich bestraft wurde. Aufschluss über künftiges berufliches Verhalten vermag nicht nur strafbares Verhalten zu bieten.

22

Allerdings haben behördliche Maßnahmen im Bereich des Gewerberechts und damit auch solche nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 die Grundrechte des Betroffenen zu wahren, unter anderem die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und die Freiheit, sich in einer oder für eine nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotene Partei zu engagieren. Solche Maßnahmen dürfen deshalb nicht allein an die politische oder weltanschauliche Gesinnung anknüpfen. Bei der Prüfung und Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters geht es allein darum, eine - auf der Grundlage seines bisherigen Verhaltens zu befürchtende - Verletzung berufsbezogener Pflichten zu verhindern.

23

d) Die bloße Mitgliedschaft in der NPD oder Anhängerschaft für diese Partei könnte nach dem Vorstehenden die Unzuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters für die Ausübung seines Berufes ebenso wenig begründen wie die Kandidatur zu kommunalen Vertretungskörperschaften oder staatlichen Parlamenten, die Wahrnehmung von Mandaten aus einer solchen Wahl oder die Mitgliedschaft in einer Fraktion der NPD.

24

Zulässig ist jedoch eine Anknüpfung an öffentliche antisemitische Aktivitäten des Klägers im außerberuflichen Bereich. Das Berufungsgericht hat zu den einzelnen, vom Beklagten vorgetragenen Aktivitäten keine näheren Feststellungen getroffen, so dass als gesichert nur diejenigen Aktivitäten zugrundegelegt werden können, die der Kläger selbst eingeräumt hat. Hiernach ist davon auszugehen, dass der Kläger in den Jahren 2001 bis 2004 sowie erneut 2006 und 2007 an den jährlichen "Totenehrungen" an den (mittlerweile eingeebneten) Gräbern der Mörder Walther Rathenaus teilgenommen, dort 2004 einen Kranz mit der Aufschrift "Wenn alle untreu werden, bleiben wir doch treu" niedergelegt und 2007 eine Rede gehalten hat. Das Berufungsgericht hat hierin den Beleg für eine rassistische und antisemitische Grundhaltung gesehen. Hiergegen hat der Kläger Verfahrensrügen nicht erhoben.

25

Gegen die Sachwürdigung des Berufungsgerichts lässt sich auch nichts erinnern. Durch seine aktive Beteiligung an den "Totenehrungen" hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass für ihn selbst schwerste antisemitische Straftaten billigenswert und die Täter verehrungswürdig sind, sofern die Taten den von ihm für richtig gehaltenen politischen Zielen dienen. Der im Jahr 1922 auf den Reichsaußenminister Dr. Walther Rathenau verübte Mordanschlag zielte nicht nur auf die Destabilisierung und Beseitigung der Republik und der Demokratie, sondern war antisemitisch motiviert. Dr. Rathenau war wegen seines jüdischen Glaubens Ziel hasserfüllter antisemitischer Hetzkampagnen gewesen und wurde deren Opfer (vgl. dazu u.a. Gotthard Jasper, Der Schutz der Republik. Studien zur staatlichen Sicherung der Demokratie in der Weimarer Republik 1922 - 1930, Tübingen 1963, S. 57 m.w.N.; Clemens Picht in: Hans Wilderotter , Walther Rathenau 1867 - 1922. Die Extreme berühren sich, 1997, S. 117 <125 f.>). Bekannt wurde vor allem das von den nationalistisch-terroristischen Freikorps verbreitete Schmählied: "Auch der Rathenau, der Walther, / erreicht kein hohes Alter. / Knallt ab den Walther Rathenau, / die gottverfluchte Judensau!" (vgl. u.a. Gotthard Jasper, a.a.O. S. 57). Gerade wegen dieser doppelten Bedeutung veranstaltete die NSDAP seit 1933 alljährliche "Totenehrungen" am Todestag der beiden Täter, dem 17. Juli, an deren Grab in Saaleck. Hitler ließ dort sogar einen Gedenkstein aufstellen.

26

Nach 1990 stellte sich die extreme Rechte in diese Tradition, indem sie alljährlich wiederum am 17. Juli "Totenehrungen" in Saaleck durchführte. Durch ihr Gesamtgepräge und die Anknüpfung an die früheren Gedenkveranstaltungen in der NS-Zeit erlangen sie ihren spezifischen Erklärungsinhalt. Die für die "Totenehrungen" in Saaleck Verantwortlichen und die daran aktiv Mitwirkenden machten damit öffentlich deutlich, dass sie den Mördern ihre Ehrerbietung bezeugten und dass sie sich bewusst in die Tradition der früheren NS-Gedenkveranstaltungen stellten. So wurde dies auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen (vgl. u.a. die Berichte in der "Zeit" vom 30. März 2000 und in der "Badischen Zeitung" vom 13. August 2012). Wie sich aus den Einlassungen des anwaltlich vertretenen Klägers im Anhörungs- und im Klagverfahren ergibt, waren und sind ihm die historischen Fakten und Zusammenhänge des Mordanschlags auf Dr. Rathenau sowie die nationalsozialistische Tradition, in der die "Totenehrungen" standen, im Wesentlichen bekannt und bewusst. Er hat sich an diesen Veranstaltungen aktiv beteiligt und sich damit öffentlich antisemitisch betätigt. Seine Einlassung, er habe sich lediglich mit dem historischen Sachverhalt auseinandersetzen wollen, stellt nach den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen eine Schutzbehauptung dar, die erkennbar das Ziel hat, die seinem Verhalten zugrunde liegenden Beweggründe zu verschleiern; sie sucht den Erklärungsinhalt seines Verhaltens herunterzuspielen. Das ergibt sich bereits daraus, dass er nicht nur einmal und als schweigender Besucher, sondern wiederholt teilnahm und sich auch mit einer Kranzniederlegung mit einer Aufschrift, welche den Eingangsvers des von der SS missbrauchten Studentenliedes "Wenn alle untreu werden, so bleiben wir doch treu" wiederholt, sowie einer öffentlichen Rede hervorgetan hat.

27

Einem Bezirksschornsteinfegermeister, der in dieser Weise antisemitische und rassistische schwerste Straftaten öffentlich billigt, fehlt die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes. Er bietet nicht die Gewähr dafür, dass er die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen er in Ausübung seines Berufes gegenübertritt, jederzeit verlässlich achtet. Vielmehr besteht die Gefahr, dass er sich diesen Personen gegenüber - entgegen seiner Bindung auch an Art. 3 Abs. 3 GG - jedenfalls dann voreingenommen und diskriminierend verhält, wenn diese einer ethnischen oder religiösen Minderheit angehören. Eine Verletzung der besonderen Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3 GG wäre zudem von besonderem Gewicht; das Vertrauen der Bevölkerung und gerade von ethnischen oder religiösen Minderheiten in eine neutrale und unvoreingenommene Amtsführung deutscher Amtsträger ist nach den Erfahrungen der deutschen Geschichte stets prekär und gerade deshalb besonders wertvoll. Angesichts dessen sind an die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 "erforderliche" Zuverlässigkeit gerade in dieser Hinsicht besonders hohe Anforderungen zu stellen. Deshalb genügen die beschriebenen Anhaltspunkte, um den Kläger als unzuverlässig erscheinen zu lassen. Die zuständige Behörde muss nicht abwarten, bis sich die Gefahr einer konkreten Verletzung der Berufspflichten realisiert.

28

3. Grundrechte des Klägers stehen dem Widerruf seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nicht entgegen.

29

a) Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Indem die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anordnet, schränkt sie die Freiheit der Berufswahl auf der Stufe einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung ein. Solche Einschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur statthaft, soweit dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll, sie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen und keine übermäßige unzumutbare Belastung enthalten (BVerfG, Beschluss vom 12. März 1985 - 1 BvL 25, 45, 52/83 - BVerfGE 69, 209 <218>). Es steht nicht im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 1 GG, Personen nicht mit den Hoheitsbefugnissen eines Bezirksschornsteinfegermeisters zu beleihen, die Anlass bieten, an ihrer Bereitschaft und Fähigkeit zu zweifeln, ihre Amtspflichten uneingeschränkt zu erfüllen und insbesondere ihre beruflichen Aufgaben unparteiisch und frei von jeglicher Diskriminierung ihrer Kunden, auch wenn sie ethnischen oder religiösen Minderheiten angehören, wahrzunehmen. Die Gewährleistung einer unparteiischen und rechtsstaatlichen Aufgabenwahrnehmung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, hinter das das Interesse des Bezirksschornsteinfegermeisters, mit Hoheitsbefugnissen beliehen zu werden, zurückzustehen hat. Mildere, ebenso geeignete Maßnahmen zum Schutz des Gemeinschaftsguts sind nicht ersichtlich. Eine vorherige Pflichtenmahnung (vgl. § 27 SchfG 1998 und hierzu Beschluss vom 8. September 1959 - BVerwG 1 CB 91.59 - GewArch 1959/60, 160; Dohrn, Das deutsche Schornsteinfegerwesen, Stand Juli 2012, 750 § 11 Rn. 5) wäre nicht geeignet gewesen, eine Verhaltensänderung zu bewirken. Denn der anwaltlich vertretene Kläger hat auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 28. Januar 2008 sein Verhalten durch das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2008 ausdrücklich rechtfertigen lassen. Er sah keine Veranlassung, sein Verhalten zu korrigieren. Auch im Klageverfahren hat der Kläger hieran festgehalten. Mit dem Widerruf der Bestellung wird dem Kläger zudem nicht die Möglichkeit genommen, seinem Beruf als Schornsteinfeger in anderer Weise, etwa in einem Angestelltenverhältnis oder als selbstständiger Handwerker ohne Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister mit Hoheitsbefugnissen nachzugehen.

30

b) Der Widerruf der Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister wegen seiner festgestellten mehrfachen aktiven Beteiligung an den "Totenehrungen" für die Rathenau-Attentäter in Saaleck verstößt auch nicht gegen sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG). Dabei kann offen bleiben, ob die Maßnahme überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift; das könnte bezweifelt werden, weil sie dem Kläger nicht verbietet, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion belegt. Selbst wenn der Widerruf der Bestellung wegen der damit verbundenen nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreifen sollte, ist dies gerechtfertigt. Die Meinungsäußerungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den "allgemeinen Gesetzen" nach Art. 5 Abs. 2 GG. Hierzu gehören diejenigen Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten und die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - BVerfGE 7, 198 <209 f.> m.w.N.). Das betreffende Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung sowie unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538, 2045/06 - BVerfGE 117, 244 <260> und Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07 - BVerfGE 120, 180). Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG folgt hieraus, dass ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300 <332>). Das ist bei § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG nicht der Fall. Der Widerruf der Bestellung dient der Gefahrenabwehr und zielt allein darauf ab sicherzustellen, dass nur solche Personen die Aufgaben und Befugnisse eines Bezirksschornsteinfegermeisters wahrnehmen, die die Gewähr bieten, dass sie die damit verbundenen beruflichen Pflichten uneingeschränkt und verlässlich erfüllen. Ein Amtsträger wie der Bezirksschornsteinfegermeister darf unter Berufung auf seine Meinungsäußerungsfreiheit seine berufliche Verpflichtung nicht infrage stellen, dass er die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen er bei der Ausübung seines Berufes hoheitlich gegenübertritt, uneingeschränkt und jederzeit verlässlich achtet. Da dieser Rechtsgüterschutz beim Kläger nicht gewährleistet ist, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für seine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. Eine den Kläger weniger belastende, jedoch gleich wirksame Maßnahme als der Widerruf der Bestellung ist nicht ersichtlich. Der Widerruf ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da dem Kläger nicht die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks generell untersagt wird.

31

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Garantien der Meinungsfreiheit in Art. 10 Abs. 1 EMRK, deren Inhalt und Entwicklungsstand bei der Auslegung des Grundgesetzes in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - NJW 2008, 2568 <2572>).

32

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Urteil vom 23. September 1998 - Nr. 55/1997/839/1045, Lehideux und Isomi/Frankreich - ÖJZ 1999, 656 <658>; Entscheidung vom 24. Juni 2003 - Nr. 65831/01, Garaudy/Frankreich - NJW 2004, 3691 <3692>) genießt eine Äußerung gegen die Grundwerte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), worunter auch die Rechtfertigung einer pro-nationalsozialistischen Politik fällt, bereits nicht den Schutz des Art. 10 Abs. 1 EMRK. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Widerruf der Bestellung hier in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit eingreifen würde, läge ein Verstoß gegen Artikel 10 Abs. 1 EMRK nur dann vor, wenn der Eingriff nicht gesetzlich vorgesehen ist, kein legitimes Ziel nach Absatz 2 verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele nicht notwendig ist. Der Widerruf der Bestellung ist jedoch in § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 gesetzlich vorgesehen. Damit wird auch ein im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK legitimes Ziel verfolgt; es soll sichergestellt werden, dass die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen der Kläger bei der Ausübung seines Berufes hoheitlich gegenübertritt, uneingeschränkt und jederzeit verlässlich geachtet werden. Dieses Ziel ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Das bedarf keiner näheren Darlegung. Der Widerruf ist auch nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig. Insofern gilt nichts anderes als hinsichtlich der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG.

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister.

2

Der im Jahre 1958 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1987 als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt und ist derzeit für einen Kehrbezirk im Burgenlandkreis zuständig.

3

Der Kläger betätigt sich aktiv für die Nationaldemokratische Partei (NPD), ohne deren Mitglied zu sein. Er ist seit dem Jahr 2004 Vorsitzender der NPD-Fraktion im Stadtrat von L., seit 2007 Mitglied der NPD-Fraktion im Kreistag des Burgenlandkreises und kandidierte im Jahr 2005 als Unabhängiger auf der Landesliste Sachsen-Anhalt der NPD für die Wahlen zum Deutschen Bundestag.

4

In den Jahren 2001 bis 2004 sowie 2006 und 2007 nahm er an Veranstaltungen zum Gedenken an die Mörder des Außenministers der Weimarer Republik Walther Rathenau in Bad Kösen, Ortsteil Saaleck, teil, wo er 2004 an einer Kranzniederlegung mitwirkte und 2007 zudem eine Rede hielt. Weitere außerberufliche Aktivitäten des Klägers sind zwischen den Beteiligten umstritten.

5

Der Beklagte widerrief mit Bescheid vom 10. April 2008 die Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister mit der Begründung, dass dieser nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitze. Im Hinblick auf die von dem Bezirksschornsteinfegermeister wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben bestehe eine besondere Loyalitätspflicht zum Staat und zum Gefüge seiner Ordnung. Durch die exponierte Betätigung für die rechtsextremistische NPD habe er sich für das Amt des Bezirksschornsteinfegermeisters untragbar gemacht.

6

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 29. April 2010 den Bescheid des Beklagten aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 10. November 2011 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nicht erfüllt seien. Es sei nicht dargetan, dass der Kläger die ihm nach dem Schornsteinfegergesetz übertragenen Aufgaben nicht erfüllt oder etwa die damit verbundenen steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten vernachlässigt habe. Die dem Kläger zur Last gelegten politischen Aktivitäten seien kein hinreichender Grund dafür, seine Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit zu widerrufen. Zwar sei der Senat davon überzeugt, dass der Kläger sich mit den Zielen der NPD identifiziere und sich aktiv für diese Partei einsetze. Es sei aber nicht festzustellen, dass er im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben Bürgern gegenüber unangemessen, insbesondere aktiv werbend für die Ziele der NPD bzw. für rechtsextremistische Auffassungen, aufgetreten sei. Auch die - nach Auffassung des Senats zu Recht bestehenden - Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers seien für sich genommen nicht geeignet, seine Zuverlässigkeit infrage zu stellen, weil die Aufgabenerfüllung des Bezirksschornsteinfegermeisters kein aktives Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung voraussetze. Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass Bezirksschornsteinfegermeistern hoheitliche Befugnisse eingeräumt seien. Die dem Kläger zur Last gelegten Verhaltensweisen im privaten Bereich belegten zwar, soweit sie ihm denn zugerechnet werden könnten, eine ausländerfeindliche und antisemitische Grundhaltung. Sie stünden aber nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit und seien damit nicht geeignet, eine gröbliche Verletzung seiner Berufspflichten zu begründen.

7

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend: Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, dass die Feststellung der Unzuverlässigkeit wegen eines Verhaltens im privaten Bereich einen Zusammenhang mit einer zu befürchtenden Verletzung beruflicher Pflichten voraussetze. Aufgrund seiner Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben seien an die persönliche Zuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters höhere Anforderungen als an einen "normalen" Gewerbetreibenden zu stellen. Der Bezirksschornsteinfegermeister müsse auch durch sein außerberufliches Verhalten in der Öffentlichkeit Gewähr dafür bieten, dass Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen im Kehrbezirk das notwendige Vertrauen besitzen und dem Bezirksschornsteinfegermeister ohne berechtigte Bedenken Zutritt zu ihren Grundstücken und Räumen verschaffen. Die vom Berufungsgericht festgestellten rechtsextremistischen Aktivitäten des Klägers und sein aktives politisches Engagement für die NPD ließen schon für sich genommen die Befürchtung entstehen, dass er nicht die erforderliche Neutralität bei der Wahrnehmung seines öffentlichen Amtes wahre. Darauf, dass der Kläger nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, komme es nicht an. Im Übrigen wiesen die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen teilweise den vom Gericht geforderten Zusammenhang mit einer Verletzung der Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters auf. Der Internetauftritt der NPD-Kreistagsfraktion beinhalte schmähende und beleidigende Aussagen ("Wadenbeißer", "Kriminelle" sowie "Hanf zu Seilen, Laternen zu Galgen") gegenüber dem damaligen Wirtschaftsminister, dem ranghöchsten Vertreter der obersten Aufsichtsbehörde. Weiterhin sei der Kläger im Internet in Berufskleidung mit der sogenannten "Schulhof-CD" der NPD abgebildet gewesen. Das Berufungsgericht habe insoweit gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen, als es nicht aufgeklärt habe, ob es sich - wie der Kläger behauptet - hierbei um eine Fotomontage handele. Schließlich sei für die Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, da es sich bei dem Widerrufsbescheid um einen Dauerverwaltungsakt handele, weshalb das Berufungsgericht auch Vorfälle nach 2008 hätte in den Blick nehmen müssen.

8

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. November 2011 und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle zu ändern und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er verteidigt ebenfalls das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision hat Erfolg. Das angegriffene Urteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. April 2008 unbegründet. Der Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister zu Recht widerrufen.

13

1. Da es sich um eine Anfechtungsklage handelt und das einschlägige materielle Recht keine anderweitige Regelung trifft, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C 7.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 41). Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dem Widerruf der Bestellung nicht um einen Dauerverwaltungsakt, sondern um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, mit dem in Form einer einmaligen Regelung eine Rechtsposition wieder entzogen wird (vgl. auch Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, 6. Aufl. 2003, § 11 Rn. 9). Schon deshalb geht die vom Beklagten gezogene Parallele zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO fehl. Die nach einem Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister gegebene Wiedereintragungsmöglichkeit in die Bewerberliste ist zudem von einem an die Behörde zu stellenden Antrag abhängig (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 3 i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 - SchfVO 1969 ). Dieses Antragserfordernis schließt es nicht anders als bei der Wiedergestattung einer zuvor untersagten Gewerbeausübung (vgl. zu § 35 Abs. 5 und 6 GewO Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 <2 f.> = Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 37 S. 8) aus, die für eine Wiedergestattung relevanten Umstände im laufenden Anfechtungsprozess zu berücksichtigen. Der angefochtene Bescheid beurteilt sich somit nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2071), geändert durch Art. 147 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407); auf nach dem Widerruf eingetretene tatsächliche Umstände lässt er sich nicht stützen.

14

2. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 ist - nach Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung - die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegen diese Voraussetzungen hier vor.

15

a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin Recht zu geben, dass die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit funktions-, das heißt berufsbezogen zu bestimmen sind. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998, der die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters "für die Ausübung seines Berufes" voraussetzt. Entgegen der Ansicht des Beklagten unterliegt der Bezirksschornsteinfegermeister damit nicht einer politischen Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG den Beamten als solchen - (auch) unabhängig von dessen Funktion - trifft (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <346 ff.>). Nach dieser Rechtsprechung hat der Beamte den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen; sie fordert insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (a.a.O. S. 348). Zwar ist gemäß Art. 33 Abs. 5 GG das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln, und gemäß Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der Bezirksschornsteinfegermeister ist jedoch nicht Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Zwar übt er ebenfalls hoheitliche Befugnisse aus; doch ist er deshalb nicht in den öffentlichen Dienst eingegliedert, sondern wird als Privater mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse beliehen (vgl. Urteil vom 18. März 1994 - BVerwG 8 C 15.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 37). Die Beleihung Privater mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse stellt gerade die Ausnahme von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 - , NJW 2012, 1563 = JZ 2012, 676 m. Anm. Waldhoff).

16

Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich nichts Anderes. Zwar mag die Betrauung mit öffentlichen Aufgaben unter gleichzeitiger Ermächtigung zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse als Übertragung eines öffentlichen Amtes im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden; dementsprechend bestimmt § 9 Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) nunmehr, dass die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen ist. Das lässt jedoch offen, nach welchen Gesichtspunkten die Anforderungen an die persönliche Eignung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters des Näheren zu bestimmen sind. Namentlich ist damit nicht gesagt, dass hierbei auch bei Personen, die nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen sind.

17

b) Der Bezirksschornsteinfegermeister besitzt nur dann die erforderliche (fachliche und persönliche) Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen. Diese ergeben sich aus den §§ 3 und 13 SchfG 1998. Hiernach hat der Bezirksschornsteinfegermeister eine Doppelstellung: Gemäß § 3 Abs. 2 SchfG 1998 gehört er als Gewerbetreibender dem Handwerk an, nimmt aber bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 1998), bei der Bauabnahme (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 und 9 SchfG 1998) und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung (§ 13 Abs. 2 Nr. 10, 11 und 12 SchfG 1998) öffentliche Aufgaben wahr. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat demnach im Vergleich zu anderen Handwerkern eine Sonderstellung inne, bei der die privatrechtlichen Wesenszüge ganz zurücktreten, die öffentlich-rechtlichen Elemente durchaus überwiegen (Urteil vom 19. Dezember 1957 - BVerwG 1 C 241.54 - BVerwGE 6, 72 <75> = Buchholz 451.20 § 39 GewO Nr. 1 S. 3; Beschluss vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 B 13.72 - GewArch 1972, 184). Dementsprechend gelten für ihn nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen.

18

Der Bezirksschornsteinfegermeister nimmt seine öffentlichen Aufgaben unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahr; er ist insofern Beliehener (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 a.a.O. und vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 8 B 141.89 - BVerwGE 84, 244 <247> = Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 32 S. 20; Urteil vom 18. März 1994 - BVerwG 8 C 15.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 37 S. 6). Das gilt unabhängig davon, ob er selbst Verwaltungsakte erlassen darf oder auf schlicht-hoheitliches Handeln beschränkt ist (vgl. hierzu Huber/Schorr, Die Zukunft des Schornsteinfegerhandwerks im Binnenmarkt, 2006, Rn. 32 ff., 51 ff.). Ihm wird gemäß § 2 SchfG 1998 ein Kehrbezirk zugewiesen, in dem er zur Vornahme der in § 1 SchfG 1998 geregelten Kehr- und Überprüfungsarbeiten unter Ausschluss jeden Wettbewerbs allein befugt ist. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind nach § 1 Abs. 3 SchfG verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und seinen Bediensteten zur Ausübung dieser Kehr- und Überwachungsaufgaben den Zutritt zu ihren Grundstücken und Räumen zu gestatten. Der Bezirksschornsteinfegermeister tritt den Eigentümern und Besitzern von Grundstücken und Räumen damit hoheitlich gegenüber. Er ist deshalb wie jede Behörde (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG) an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG), namentlich an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). Ein Bezirksschornsteinfegermeister, der nicht die Gewähr bietet, die geltende Rechtsordnung, insbesondere die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen in seinem Kehrbezirk jederzeit verlässlich zu beachten, ist im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 persönlich unzuverlässig.

19

c) Ob der Bezirksschornsteinfegermeister unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von Tatsachen, welche auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Berufes schließen lassen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Von der Behörde wird also eine Wertung von Tatsachen verlangt, verbunden mit einer Prognose auf das künftige Verhalten des Bezirksschornsteinfegermeisters (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I, Stand Februar 2012, § 35 Rn. 31 f.). Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. Marcks, a.a.O. Rn. 32 m.w.N.).

20

Hierbei ist auch vergangenes außerberufliches - in diesem Sinne privates - Verhalten in den Blick zu nehmen, sofern dieses Anhaltspunkte für künftiges berufliches Verhalten bietet. Aus der Regelungsgeschichte lässt sich nicht herleiten, dass der Normgeber privates Verhalten hätte vollständig ausblenden wollen. Zwar hat die Neufassung der Schornsteinfegerverordnung vom 12. November 1964 (BGBl I S. 874) nicht mehr verlangt, dass sich der Bezirksschornsteinfegermeister durch einen "vorbildlichen Lebenswandel" auszeichne. Indes schrieb § 27 Abs. 3 Satz 2 SchfVO 1964 vor, dass er auch außerhalb seiner Berufstätigkeit der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordern. Dass diese Bestimmung nicht in das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634) übernommen wurde, bringt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zum Ausdruck, dass das private Verhalten nunmehr für die Frage der Zuverlässigkeit des Schornsteinfegermeisters außer Acht zu lassen wäre. Der Satz wurde vielmehr auf Anregung des Bundesjustizministeriums gestrichen, weil er "unerheblich" sei (Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Mittelstandsfragen, Aktenvermerk vom 12. und 13. März 1969, S. 3); es sollte mithin insofern bei der allgemeinen gewerberechtlichen Rechtslage verbleiben, wonach privates Verhalten aber ebenfalls nicht von vornherein ausgeblendet wurde und wird.

21

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist auch nicht nur solches private Verhalten relevant, das schon selbst einen "unmittelbaren" Berufsbezug aufweist. Abgesehen davon, dass sich "unmittelbar" berufsbezogenes Verhalten selten hinlänglich genau von nur "mittelbar" berufsbezogenem Verhalten wird abgrenzen lassen, besteht für eine derartige Blickverengung kein Anlass. Der nötige Berufsbezug wird dadurch hergestellt, dass auch privates Verhalten das Urteil der Unzuverlässigkeit nur dann zu tragen vermag, wenn es die Sorge begründet, der Bezirksschornsteinfegermeister werde künftig seinen beruflichen Pflichten nicht jederzeit zuverlässig nachkommen. Aus demselben Grunde besteht auch kein Anlass, vergangenes (privates) Verhalten nur dann zur Grundlage für die nötige Prognose zu nehmen, wenn es strafbar war oder gar wenn es - wie der Kläger meint - tatsächlich bestraft wurde. Aufschluss über künftiges berufliches Verhalten vermag nicht nur strafbares Verhalten zu bieten.

22

Allerdings haben behördliche Maßnahmen im Bereich des Gewerberechts und damit auch solche nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 die Grundrechte des Betroffenen zu wahren, unter anderem die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und die Freiheit, sich in einer oder für eine nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotene Partei zu engagieren. Solche Maßnahmen dürfen deshalb nicht allein an die politische oder weltanschauliche Gesinnung anknüpfen. Bei der Prüfung und Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters geht es allein darum, eine - auf der Grundlage seines bisherigen Verhaltens zu befürchtende - Verletzung berufsbezogener Pflichten zu verhindern.

23

d) Die bloße Mitgliedschaft in der NPD oder Anhängerschaft für diese Partei könnte nach dem Vorstehenden die Unzuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters für die Ausübung seines Berufes ebenso wenig begründen wie die Kandidatur zu kommunalen Vertretungskörperschaften oder staatlichen Parlamenten, die Wahrnehmung von Mandaten aus einer solchen Wahl oder die Mitgliedschaft in einer Fraktion der NPD.

24

Zulässig ist jedoch eine Anknüpfung an öffentliche antisemitische Aktivitäten des Klägers im außerberuflichen Bereich. Das Berufungsgericht hat zu den einzelnen, vom Beklagten vorgetragenen Aktivitäten keine näheren Feststellungen getroffen, so dass als gesichert nur diejenigen Aktivitäten zugrundegelegt werden können, die der Kläger selbst eingeräumt hat. Hiernach ist davon auszugehen, dass der Kläger in den Jahren 2001 bis 2004 sowie erneut 2006 und 2007 an den jährlichen "Totenehrungen" an den (mittlerweile eingeebneten) Gräbern der Mörder Walther Rathenaus teilgenommen, dort 2004 einen Kranz mit der Aufschrift "Wenn alle untreu werden, bleiben wir doch treu" niedergelegt und 2007 eine Rede gehalten hat. Das Berufungsgericht hat hierin den Beleg für eine rassistische und antisemitische Grundhaltung gesehen. Hiergegen hat der Kläger Verfahrensrügen nicht erhoben.

25

Gegen die Sachwürdigung des Berufungsgerichts lässt sich auch nichts erinnern. Durch seine aktive Beteiligung an den "Totenehrungen" hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass für ihn selbst schwerste antisemitische Straftaten billigenswert und die Täter verehrungswürdig sind, sofern die Taten den von ihm für richtig gehaltenen politischen Zielen dienen. Der im Jahr 1922 auf den Reichsaußenminister Dr. Walther Rathenau verübte Mordanschlag zielte nicht nur auf die Destabilisierung und Beseitigung der Republik und der Demokratie, sondern war antisemitisch motiviert. Dr. Rathenau war wegen seines jüdischen Glaubens Ziel hasserfüllter antisemitischer Hetzkampagnen gewesen und wurde deren Opfer (vgl. dazu u.a. Gotthard Jasper, Der Schutz der Republik. Studien zur staatlichen Sicherung der Demokratie in der Weimarer Republik 1922 - 1930, Tübingen 1963, S. 57 m.w.N.; Clemens Picht in: Hans Wilderotter , Walther Rathenau 1867 - 1922. Die Extreme berühren sich, 1997, S. 117 <125 f.>). Bekannt wurde vor allem das von den nationalistisch-terroristischen Freikorps verbreitete Schmählied: "Auch der Rathenau, der Walther, / erreicht kein hohes Alter. / Knallt ab den Walther Rathenau, / die gottverfluchte Judensau!" (vgl. u.a. Gotthard Jasper, a.a.O. S. 57). Gerade wegen dieser doppelten Bedeutung veranstaltete die NSDAP seit 1933 alljährliche "Totenehrungen" am Todestag der beiden Täter, dem 17. Juli, an deren Grab in Saaleck. Hitler ließ dort sogar einen Gedenkstein aufstellen.

26

Nach 1990 stellte sich die extreme Rechte in diese Tradition, indem sie alljährlich wiederum am 17. Juli "Totenehrungen" in Saaleck durchführte. Durch ihr Gesamtgepräge und die Anknüpfung an die früheren Gedenkveranstaltungen in der NS-Zeit erlangen sie ihren spezifischen Erklärungsinhalt. Die für die "Totenehrungen" in Saaleck Verantwortlichen und die daran aktiv Mitwirkenden machten damit öffentlich deutlich, dass sie den Mördern ihre Ehrerbietung bezeugten und dass sie sich bewusst in die Tradition der früheren NS-Gedenkveranstaltungen stellten. So wurde dies auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen (vgl. u.a. die Berichte in der "Zeit" vom 30. März 2000 und in der "Badischen Zeitung" vom 13. August 2012). Wie sich aus den Einlassungen des anwaltlich vertretenen Klägers im Anhörungs- und im Klagverfahren ergibt, waren und sind ihm die historischen Fakten und Zusammenhänge des Mordanschlags auf Dr. Rathenau sowie die nationalsozialistische Tradition, in der die "Totenehrungen" standen, im Wesentlichen bekannt und bewusst. Er hat sich an diesen Veranstaltungen aktiv beteiligt und sich damit öffentlich antisemitisch betätigt. Seine Einlassung, er habe sich lediglich mit dem historischen Sachverhalt auseinandersetzen wollen, stellt nach den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen eine Schutzbehauptung dar, die erkennbar das Ziel hat, die seinem Verhalten zugrunde liegenden Beweggründe zu verschleiern; sie sucht den Erklärungsinhalt seines Verhaltens herunterzuspielen. Das ergibt sich bereits daraus, dass er nicht nur einmal und als schweigender Besucher, sondern wiederholt teilnahm und sich auch mit einer Kranzniederlegung mit einer Aufschrift, welche den Eingangsvers des von der SS missbrauchten Studentenliedes "Wenn alle untreu werden, so bleiben wir doch treu" wiederholt, sowie einer öffentlichen Rede hervorgetan hat.

27

Einem Bezirksschornsteinfegermeister, der in dieser Weise antisemitische und rassistische schwerste Straftaten öffentlich billigt, fehlt die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes. Er bietet nicht die Gewähr dafür, dass er die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen er in Ausübung seines Berufes gegenübertritt, jederzeit verlässlich achtet. Vielmehr besteht die Gefahr, dass er sich diesen Personen gegenüber - entgegen seiner Bindung auch an Art. 3 Abs. 3 GG - jedenfalls dann voreingenommen und diskriminierend verhält, wenn diese einer ethnischen oder religiösen Minderheit angehören. Eine Verletzung der besonderen Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3 GG wäre zudem von besonderem Gewicht; das Vertrauen der Bevölkerung und gerade von ethnischen oder religiösen Minderheiten in eine neutrale und unvoreingenommene Amtsführung deutscher Amtsträger ist nach den Erfahrungen der deutschen Geschichte stets prekär und gerade deshalb besonders wertvoll. Angesichts dessen sind an die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 "erforderliche" Zuverlässigkeit gerade in dieser Hinsicht besonders hohe Anforderungen zu stellen. Deshalb genügen die beschriebenen Anhaltspunkte, um den Kläger als unzuverlässig erscheinen zu lassen. Die zuständige Behörde muss nicht abwarten, bis sich die Gefahr einer konkreten Verletzung der Berufspflichten realisiert.

28

3. Grundrechte des Klägers stehen dem Widerruf seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nicht entgegen.

29

a) Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Indem die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anordnet, schränkt sie die Freiheit der Berufswahl auf der Stufe einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung ein. Solche Einschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur statthaft, soweit dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll, sie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen und keine übermäßige unzumutbare Belastung enthalten (BVerfG, Beschluss vom 12. März 1985 - 1 BvL 25, 45, 52/83 - BVerfGE 69, 209 <218>). Es steht nicht im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 1 GG, Personen nicht mit den Hoheitsbefugnissen eines Bezirksschornsteinfegermeisters zu beleihen, die Anlass bieten, an ihrer Bereitschaft und Fähigkeit zu zweifeln, ihre Amtspflichten uneingeschränkt zu erfüllen und insbesondere ihre beruflichen Aufgaben unparteiisch und frei von jeglicher Diskriminierung ihrer Kunden, auch wenn sie ethnischen oder religiösen Minderheiten angehören, wahrzunehmen. Die Gewährleistung einer unparteiischen und rechtsstaatlichen Aufgabenwahrnehmung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, hinter das das Interesse des Bezirksschornsteinfegermeisters, mit Hoheitsbefugnissen beliehen zu werden, zurückzustehen hat. Mildere, ebenso geeignete Maßnahmen zum Schutz des Gemeinschaftsguts sind nicht ersichtlich. Eine vorherige Pflichtenmahnung (vgl. § 27 SchfG 1998 und hierzu Beschluss vom 8. September 1959 - BVerwG 1 CB 91.59 - GewArch 1959/60, 160; Dohrn, Das deutsche Schornsteinfegerwesen, Stand Juli 2012, 750 § 11 Rn. 5) wäre nicht geeignet gewesen, eine Verhaltensänderung zu bewirken. Denn der anwaltlich vertretene Kläger hat auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 28. Januar 2008 sein Verhalten durch das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2008 ausdrücklich rechtfertigen lassen. Er sah keine Veranlassung, sein Verhalten zu korrigieren. Auch im Klageverfahren hat der Kläger hieran festgehalten. Mit dem Widerruf der Bestellung wird dem Kläger zudem nicht die Möglichkeit genommen, seinem Beruf als Schornsteinfeger in anderer Weise, etwa in einem Angestelltenverhältnis oder als selbstständiger Handwerker ohne Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister mit Hoheitsbefugnissen nachzugehen.

30

b) Der Widerruf der Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister wegen seiner festgestellten mehrfachen aktiven Beteiligung an den "Totenehrungen" für die Rathenau-Attentäter in Saaleck verstößt auch nicht gegen sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG). Dabei kann offen bleiben, ob die Maßnahme überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift; das könnte bezweifelt werden, weil sie dem Kläger nicht verbietet, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion belegt. Selbst wenn der Widerruf der Bestellung wegen der damit verbundenen nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreifen sollte, ist dies gerechtfertigt. Die Meinungsäußerungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den "allgemeinen Gesetzen" nach Art. 5 Abs. 2 GG. Hierzu gehören diejenigen Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten und die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - BVerfGE 7, 198 <209 f.> m.w.N.). Das betreffende Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung sowie unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538, 2045/06 - BVerfGE 117, 244 <260> und Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07 - BVerfGE 120, 180). Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG folgt hieraus, dass ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300 <332>). Das ist bei § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG nicht der Fall. Der Widerruf der Bestellung dient der Gefahrenabwehr und zielt allein darauf ab sicherzustellen, dass nur solche Personen die Aufgaben und Befugnisse eines Bezirksschornsteinfegermeisters wahrnehmen, die die Gewähr bieten, dass sie die damit verbundenen beruflichen Pflichten uneingeschränkt und verlässlich erfüllen. Ein Amtsträger wie der Bezirksschornsteinfegermeister darf unter Berufung auf seine Meinungsäußerungsfreiheit seine berufliche Verpflichtung nicht infrage stellen, dass er die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen er bei der Ausübung seines Berufes hoheitlich gegenübertritt, uneingeschränkt und jederzeit verlässlich achtet. Da dieser Rechtsgüterschutz beim Kläger nicht gewährleistet ist, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für seine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. Eine den Kläger weniger belastende, jedoch gleich wirksame Maßnahme als der Widerruf der Bestellung ist nicht ersichtlich. Der Widerruf ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da dem Kläger nicht die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks generell untersagt wird.

31

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Garantien der Meinungsfreiheit in Art. 10 Abs. 1 EMRK, deren Inhalt und Entwicklungsstand bei der Auslegung des Grundgesetzes in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - NJW 2008, 2568 <2572>).

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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Urteil vom 23. September 1998 - Nr. 55/1997/839/1045, Lehideux und Isomi/Frankreich - ÖJZ 1999, 656 <658>; Entscheidung vom 24. Juni 2003 - Nr. 65831/01, Garaudy/Frankreich - NJW 2004, 3691 <3692>) genießt eine Äußerung gegen die Grundwerte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), worunter auch die Rechtfertigung einer pro-nationalsozialistischen Politik fällt, bereits nicht den Schutz des Art. 10 Abs. 1 EMRK. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Widerruf der Bestellung hier in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit eingreifen würde, läge ein Verstoß gegen Artikel 10 Abs. 1 EMRK nur dann vor, wenn der Eingriff nicht gesetzlich vorgesehen ist, kein legitimes Ziel nach Absatz 2 verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele nicht notwendig ist. Der Widerruf der Bestellung ist jedoch in § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 gesetzlich vorgesehen. Damit wird auch ein im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK legitimes Ziel verfolgt; es soll sichergestellt werden, dass die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen der Kläger bei der Ausübung seines Berufes hoheitlich gegenübertritt, uneingeschränkt und jederzeit verlässlich geachtet werden. Dieses Ziel ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Das bedarf keiner näheren Darlegung. Der Widerruf ist auch nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig. Insofern gilt nichts anderes als hinsichtlich der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Juli 2013 - 1 L 869/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Festsetzung im vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 7500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Das den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzende Beschwerdevorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 26.8.2013 vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt. In diesem Zusammenhang hat es die Zahlungsrückstände des Antragstellers insbesondere bezüglich öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten und deren Entwicklung in den letzten Jahren im Einzelnen aufgelistet und ausgeführt, dass bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Zweifel daran bestünden, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vom 12.6.2013 nicht die Gewähr dafür geboten habe, dass er seinen Schornsteinfegerbetrieb künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Dem ist vollumfänglich zuzustimmen.

Dass für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG wegen Unzuverlässigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist, weil es sich um eine Anfechtungsklage handelt und das einschlägige materielle Recht keine anderweitige Regelung trifft, hat das Bundesverwaltungsgericht in Fortführung seiner Rechtsprechung durch Urteil vom 7.11.2012 bekräftigt und näher begründet.(BVerwG, Urteil vom 7.11.2012 - 8 C 28/11 -, juris Rdnr. 13 m.w.N.)

Nichts anderes gilt nach der seit dem 1.1.2013 geltenden Gesetzeslage hinsichtlich der Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers (vgl. Schriftsatz vom 22. 7. 2013), infolge der Rechtsänderung zum 1.1.2013 durch Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sei seither auf den Sach-und Rechtsstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, fallbezogen mithin auf den Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-) Entscheidung, abzustellen, entbehrt der Grundlage. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7.11.2012 bekräftigt hat, gelten für den bei einer Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt feste Regeln, von denen ein Abweichen nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist, wenn das einschlägige materielle Recht eine anderweitige Regelung trifft. Eine solche Regelung beinhalten die zum 1.1.2013 in Kraft getretenen Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes nicht. Dass sich dem ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeister und nunmehrigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf ihrer Grundlage erweiterte Möglichkeiten zur Umsatzsteigerung bieten, ist eine tatsächliche Folge der Rechtsänderung. Derartig verbesserte Erwerbschancen geben indes keine Veranlassung, den für die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt abweichend vom Regelfall zu bestimmen. Denn es gilt, dass auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach der Aufhebung seiner Bestellung die Möglichkeit hat, sich nach § 9 Abs. 2 SchfHwG um einen frei werdenden Bezirk zu bewerben. Dies hat nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge, dass die für eine eventuelle Wiedergestattung relevanten Umstände in einem laufenden Anfechtungsprozess nicht zu berücksichtigen sind.

Der Antragsteller meint weiter, dass zur Zeit des Bescheiderlasses absehbar gewesen sei, dass seine Bemühungen um ein tragfähiges Sanierungskonzept in Kürze erfolgreich sein würden. Hätte der Antragsgegner nur wenige Tage zugewartet, so wäre der Erfolg seiner Bemühungen sichtbar geworden und angesichts der Rückführung eines erheblichen - im Einzelnen bezeichneten - Teils seiner Verbindlichkeiten wäre eine positive Prognose für die Zukunft gerechtfertigt gewesen. Die Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse hänge mit dem Inkrafttreten des neuen Schornsteinfegerrechts zum 1.1.2013 und der damit eröffneten Möglichkeit zusammen, auf dem weitgehend freigegebenen Schornsteinfegermarkt neue Kunden zu akquirieren, was ihm gelungen sei und eine deutliche Steigerung seiner Umsätze bewirkt habe. Diese Argumentation vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

Zunächst muss gesehen werden, dass ausweislich der beigezogenen Personalakte des Antragstellers schon im Jahr 2009 relevante Zahlungsrückstände bekannt geworden sind und dieser aufsichtsbehördlicherseits zur Abhilfe aufgefordert worden ist. In der Folgezeit häuften sich die Rückstände und am 3.3.2011 erfolgte eine erste Anhörung zum Widerruf der Bestellung. Dem folgten immer wieder Versprechen des Antragstellers die Schulden insbesondere durch Ratenzahlungsvereinbarungen zurückzuführen, die aber nur teilweise erfüllt wurden, wobei es letztlich - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat - über die Jahre hinweg zu einem Anwachsen der Verbindlichkeiten gekommen ist. Auch die Anhörung des Antragstellers zum Widerruf seiner Bestellung durch Schreiben des Antragsgegners vom 12.12.2012 führte zwar zu neuen Zusagen, die aber keine zeitnahe Verbesserung der Situation bewirkten. Angesichts dessen war der Antragsgegner gehalten, alsbald eine abschließende Entscheidung zu treffen, was am 12.6.2013 - also erst rund ein halbes Jahr nach der Anhörung - geschehen ist. Ein konkreter Anlass, zu diesem Zeitpunkt wegen einer aktuell absehbaren Veränderung der Sachlage zugunsten des Antragstellers weiter zuzuwarten, drängte sich damals - wie noch auszuführen sein wird - insbesondere in Anbetracht der bis dahin bereits geübten Geduld nicht auf.

Dem Verwaltungsgericht ist schließlich darin zuzustimmen, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung des Antragsgegners vom 12.6.2013 den Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht genügt hat.

Die insoweit erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers besitzt nur, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen. Diese ergaben sich früher aus den §§ 3 und 13 SchfG und nunmehr aus den §§ 8 Abs. 2 und 13 ff. SchfHwG. Hiernach hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Doppelstellung. Zum einen gehört er als Gewerbetreibender dem Handwerk an, nimmt aber zum anderen öffentliche Aufgaben wahr. Dementsprechend gelten für ihn nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er die Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen.(BVerwG, Urteil vom 7.11.2012, a.a.O. Rdnr. 17) Gelten demnach hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit unter anderem die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts, so kann sich die Annahme der Unzuverlässigkeit aus lang andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit herleiten, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, wenn keine Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Insbesondere sind Steuerrückstände geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Nach diesen Grundsätzen ist die Gesamtsituation des Gewerbetreibenden einschließlich einer seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bewertenden Prognose im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erforderlich.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2001 - 3 V 5/01 -, juris Rdnrn. 4 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.1.2007 - 8 ME 171/06 -, juris Rdnr. 5, jeweils m.w.N.)

Dass dem Antragsteller gemessen hieran im Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung des Antragsgegners eine positive Prognose, er werde sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben, nicht erteilt werden konnte, hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Auf das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 12.12.2012 kündigte der Antragsteller zwar mit Schreiben vom 27.12.2012 verschiedene Bemühungen, seine Verbindlichkeiten zurückzuführen, an, musste aber mit Schreiben des Antragsgegners vom 19.4.2013 an die Vorlage entsprechender Nachweise erinnert werden, woraufhin er mit Schreiben vom 26.4.2013 erneut auf laufende Verhandlungen verwies, ohne entsprechende Nachweise vorzulegen. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 10.5.2013 wurde er aufgefordert, bis zum 17.5.2013 Nachweise über eventuell zwischenzeitlich geleistete Zahlungen vorzulegen. Gleichzeitig wurde angekündigt, bei Nichteingehen entsprechender Belege nach Aktenlage zu entscheiden. Hieraufhin bat der Antragsteller mit Fax-Schreiben vom 17.5.2013 um Fristverlängerung bis Mitte Juni 2013. Beigefügt waren ausweislich der Personalakte des Antragstellers die Bescheinigung über einen Dauerauftrag von 200,- Euro monatlich beginnend mit dem 20.1.2013 zu Gunsten des Finanzamtes B-Stadt, eine der Deutschen Rentenversicherung Saarland erteilte Einzugsermächtigung für den laufenden Beitrag ab Monat Mai 2013 und ein an die Deutsche Rentenversicherung Saarland gerichteter - nicht verbeschiedener - Antrag vom 3.5.2013, den Beitragsrückstand wegen dessen Höhe in Ratenzahlungen von 300,- Euro monatlich zurückführen zu dürfen. Dass dem Antragsteller angesichts dieser Behandlung der Angelegenheit zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, die nach weiterem Zuwarten am 12.6.2013 ergangen ist, keine positive Zukunftsprognose bescheinigt werden konnte, bedarf aus Sicht des Senats keiner vertieften Begründung. Die Aufhebung der Bestellung ist gemessen am damaligen allein entscheidungserheblichen Sachstand offensichtlich rechtmäßig.

Dies bedeutet fallbezogen, dass der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht im anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Möglichkeit hat und auch in dem Hauptsacheverfahren keine Möglichkeit haben wird, die schriftsätzlich aufgezeigte durchaus positive Entwicklung der betrieblichen und finanziellen Verhältnisse des Antragstellers, die nach dem Ergehen des Aufhebungsbescheids vom 12.6.2013 eingetreten ist, zu berücksichtigen. Der Antragsteller ist insoweit darauf zu verweisen, sich - unter der Prämisse der Wiedererlangung der persönlichen Zuverlässigkeit - um eine erneute Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für einen frei werdenden Bezirk zu bewerben.

Nach alldem muss die Beschwerde ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 und Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 54.2.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die vom Verwaltungsgericht befürwortete Orientierung an der im Klageverfahren vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung zum 27.6.2013 ist kein Raum, da diese nicht nur auf den Einnahmen, die aus der Stellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger resultieren, basiert, sondern nach dem Vortrag des Antragstellers maßgeblich durch die Einnahmesteigerungen infolge der Rechtsänderung zum 1.1.2013 beeinflusst ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller, ein im Jahre 1954 geborener Bezirksschornsteinfegermeister, der zwischenzeitlich mit Wirkung zum 08.08.2012 in den Ruhestand getreten ist, begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung seines Widerspruchs vom 16.07.2012 gegen die Verfügung des Landratsamts X. vom 09.07.2012. Mit der Verfügung wurde der Antragsteller unter Nr. 1 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert, bis spätestens 19.07.2012 für das Jahr 2011 und für das Jahr 2012 bis 30.05.2012 in elektronischer Datenform 1. das Kehrbuch mit den notwendigen Ergänzungen nach § 19 SchfHwG, 2. Arbeitsbücher, 3. Mängelberichte/Liste (EDV erfasst), 4. Bescheinigungen über Bauabnahmen nach LBO § 50 und 67 incl. der Stellungnahmen zum Formblatt „Technische Angaben über Feuerungsanlagen“ (EDV erfasst), 5. in EDV hinterlegte Karteikarten, 6. in EDV erfasste Feuerschauliste und 7. in EDV erfasste Gebührenrechnungen vorzulegen; hilfsweise die aktuelle Sicherungskopie der Jahre 2011 und 2012 vorzulegen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage wurde ihm die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,- EUR angedroht (Nr. 2). Der Antrag ist nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG, § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eine wesentliche Rolle spielen.
Der gegen den Bescheid des Landratsamts X. vom 09.07.2012 erhobene Widerspruch des Antragstellers wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Rechtsgrundlage für die Anordnung unter Nr. 1 ist § 26 Abs. 2 Satz 4 Schornsteinfegergesetz - SchfG -, wonach die Aufsichtsbehörde auch ohne besonderen Anlass die Vorlage des vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - SchfHwG - zu führenden Kehrbuchs und der für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen verlangen kann. Nach Satz 5 kann die Aufsichtsbehörde u.a. auch verlangen, dass ihr die Daten elektronisch übermittelt werden können. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht des Antragsteller-Vertreters stellt sich die Anordnung zur Vorlage des Kehrbuchs und der im Einzelnen in der Verfügung angeführten Unterlagen auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Nach der gesetzlichen Regelung kann sich die zuständige Behörde das Kehrbuch ohne jeglichen Anlass vorlegen lassen, d.h. es muss überhaupt kein sachlicher Grund für das Tätigwerden der Behörde vorliegen, die Vorlage kann auch völlig anlasslos verlangt werden. Diese Regelung ist gerade auch im Zusammenhang mit der Bedeutung der ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung der Kehrbücher für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters zu sehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, B. v. 19.08.2003 - 14 S 1183/03 - GewArch 2003, 489). Zudem war bereits eine Überprüfung des Kehrbezirks nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfG eingeleitet worden, in diesem Zusammenhang steht auch die Forderung nach Übermittlung des Kehrbuchs und der anderen Unterlagen. Der Antragsgegner hat im Übrigen mit der Anordnung ausschließlich den (bisherigen) Kehrbezirk des Antragstellers, nämlich den Kehrbezirk X. Nr. 16 im Blick. Hier gab bzw. gibt es mögliche Beanstandungen, auf die der Antragsteller auch bereits reagiert hat, indem er z.B. etwa die Feuerstättenschau im Gebäude ... in Y. erneut hat durchführen lassen. Die Anordnung dient danach gerade nicht dazu, wie dies der Antragsteller-Vertreter vorträgt, Vorwürfe einer evtl. Umgehung des Schornsteinfegermonopols außerhalb des Kehrbezirks X. Nr. 16 durch den Antragsteller zu untermauern bzw. zu verifizieren, die von anderen Aufsichtsbehörden erhoben wurden, zumal die Anordnung hierfür in der Tat ungeeignet wäre.
Schließlich hat sich die Verfügung auch nicht durch die zwischenzeitliche Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand in seinen Rechtswirkungen erledigt. Durch die mit Wirkung zum 08.08.2012 verfügte Zurruhesetzung, die im Übrigen noch nicht bestandskräftig sein dürfte, ist zwar dessen Bestellung als Bezirksschornsteinfeger-meister für den Kehrbezirk X. Nr. 16 nach § 8 Nr. 3 SchfG erloschen. Gleichwohl trifft den Antragsteller als nachwirkende Pflicht aus seiner früheren Bestellung die Verpflichtung, die Unterlagen für die zurückliegenden Zeiträume zu übermitteln, zumal der Kehrbezirk X. Nr. 16 zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich von einem ständigen Vertreter geführt wird, so dass noch keine Übergabe des Kehrbuchs an den Nachfolger nach § 19 Abs. 3 SchfG stattgefunden hat.
Schließlich kann auch die Frist zur Übermittlung bzw. Vorlage der Unterlagen nicht bemängelt werden. Denn der Antragsteller wurde bereits mit Schreiben vom 15.06.2012 zur Vorlage auch der den Gegenstand der angegriffenen Verfügung bildenden Unterlagen bis zum 29.06.2012 aufgefordert. Dem ist der Antragsteller unter Hinweis auf seine Erkrankung und darauf, dass sein ständiger Vertreter die EDV-Anlagen nicht vollumfänglich bedienen könne, nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund ist die in der Verfügung vom 09.07.2012 bis zum 19.07.2012 gesetzte Frist zu sehen und auch nicht zu beanstanden. In der Verfügung ist auf die Einlassung des Antragstellers zu dem Schreiben vom 15.06.2012 hinsichtlich des angeblichen Unvermögens des ständigen Vertreters zur Bedienung der EDV ausführlich eingegangen worden. Im Übrigen wurde dem Antragsteller in der Verfügung sogar angeboten, dass auch das Landratsamt hilfsweise bereit wäre, zusammen mit einer Fachkraft vor Ort die Daten zu erheben, wenn der ständige Vertreter hierzu tatsächlich nicht in der Lage sein sollte. Zudem legt bereits die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung (VwV-Schornsteinfeger) vom 28.06.2010 (GABl. 2010, 267) in Nr. 1 Mindestanforderungen für die zu verwendende Software für das elektronisch zu führende Kehrbuch fest, gerade auch, um einen reibungslosen Wechsel bei der Übergabe eines Kehrbezirks sicherzustellen. Diesen Anforderungen muss das vom Antragsteller bislang geführte Kehrbuch danach ohnehin entsprochen haben. § 26 Abs. 2 SchfG verbietet im Übrigen nicht die Überprüfung des Kehrbezirks im Falle der Verhinderung des Kehrbezirksinhabers wegen einer Erkrankung (vgl. BVerwG, B. v. 01.02.1988 - 1 B 3.88 - juris).
In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Darüber hinaus liegt auch in der Sache ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung unter Nr. 1 vor, das über das allgemeine Vollzugsinteresse hinausgeht. Jedenfalls der Feuerschutz erfordert eine sofortige Umsetzung der Anordnung; dieses Interesse ist auch durch die zwischenzeitlich erfolgte Zurruhesetzung des Antragstellers nicht entfallen, da die Anordnung gerade auch dazu dienen soll, die bisherige Tätigkeit des Antragstellers im Kehrbezirk zu überprüfen, um bei evtl. Mängeln bei den Gebäudeeigentümern tätig werden zu können. Ein Zuwarten mit dieser Überprüfung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verbietet sich danach.
Die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 2 der Verfügung, die bereits kraft Gesetzes nach § 12 LVwVG sofort vollziehbar ist, so dass insoweit die Sofortvollzugsanordnung ins Leere geht, entspricht den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, 20 und 23 LVwVG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 3.000,- EUR bewegt sich im Rahmen des § 23 LVwVG. Der Antragsgegner hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf verwiesen, hierbei die Bedeutung der Sache und das bisherige Verhalten des Antragsstellers angemessen berücksichtigt zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass das angedrohte Zwangsgeld angesichts der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers unzumutbar wäre, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Regelstreitwert von 5.000,- EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller, ein im Jahre 1954 geborener Bezirksschornsteinfegermeister, der zwischenzeitlich mit Wirkung zum 08.08.2012 in den Ruhestand getreten ist, begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung seines Widerspruchs vom 16.07.2012 gegen die Verfügung des Landratsamts X. vom 09.07.2012. Mit der Verfügung wurde der Antragsteller unter Nr. 1 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert, bis spätestens 19.07.2012 für das Jahr 2011 und für das Jahr 2012 bis 30.05.2012 in elektronischer Datenform 1. das Kehrbuch mit den notwendigen Ergänzungen nach § 19 SchfHwG, 2. Arbeitsbücher, 3. Mängelberichte/Liste (EDV erfasst), 4. Bescheinigungen über Bauabnahmen nach LBO § 50 und 67 incl. der Stellungnahmen zum Formblatt „Technische Angaben über Feuerungsanlagen“ (EDV erfasst), 5. in EDV hinterlegte Karteikarten, 6. in EDV erfasste Feuerschauliste und 7. in EDV erfasste Gebührenrechnungen vorzulegen; hilfsweise die aktuelle Sicherungskopie der Jahre 2011 und 2012 vorzulegen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage wurde ihm die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,- EUR angedroht (Nr. 2). Der Antrag ist nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG, § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eine wesentliche Rolle spielen.
Der gegen den Bescheid des Landratsamts X. vom 09.07.2012 erhobene Widerspruch des Antragstellers wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Rechtsgrundlage für die Anordnung unter Nr. 1 ist § 26 Abs. 2 Satz 4 Schornsteinfegergesetz - SchfG -, wonach die Aufsichtsbehörde auch ohne besonderen Anlass die Vorlage des vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - SchfHwG - zu führenden Kehrbuchs und der für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen verlangen kann. Nach Satz 5 kann die Aufsichtsbehörde u.a. auch verlangen, dass ihr die Daten elektronisch übermittelt werden können. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht des Antragsteller-Vertreters stellt sich die Anordnung zur Vorlage des Kehrbuchs und der im Einzelnen in der Verfügung angeführten Unterlagen auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Nach der gesetzlichen Regelung kann sich die zuständige Behörde das Kehrbuch ohne jeglichen Anlass vorlegen lassen, d.h. es muss überhaupt kein sachlicher Grund für das Tätigwerden der Behörde vorliegen, die Vorlage kann auch völlig anlasslos verlangt werden. Diese Regelung ist gerade auch im Zusammenhang mit der Bedeutung der ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung der Kehrbücher für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters zu sehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, B. v. 19.08.2003 - 14 S 1183/03 - GewArch 2003, 489). Zudem war bereits eine Überprüfung des Kehrbezirks nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfG eingeleitet worden, in diesem Zusammenhang steht auch die Forderung nach Übermittlung des Kehrbuchs und der anderen Unterlagen. Der Antragsgegner hat im Übrigen mit der Anordnung ausschließlich den (bisherigen) Kehrbezirk des Antragstellers, nämlich den Kehrbezirk X. Nr. 16 im Blick. Hier gab bzw. gibt es mögliche Beanstandungen, auf die der Antragsteller auch bereits reagiert hat, indem er z.B. etwa die Feuerstättenschau im Gebäude ... in Y. erneut hat durchführen lassen. Die Anordnung dient danach gerade nicht dazu, wie dies der Antragsteller-Vertreter vorträgt, Vorwürfe einer evtl. Umgehung des Schornsteinfegermonopols außerhalb des Kehrbezirks X. Nr. 16 durch den Antragsteller zu untermauern bzw. zu verifizieren, die von anderen Aufsichtsbehörden erhoben wurden, zumal die Anordnung hierfür in der Tat ungeeignet wäre.
Schließlich hat sich die Verfügung auch nicht durch die zwischenzeitliche Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand in seinen Rechtswirkungen erledigt. Durch die mit Wirkung zum 08.08.2012 verfügte Zurruhesetzung, die im Übrigen noch nicht bestandskräftig sein dürfte, ist zwar dessen Bestellung als Bezirksschornsteinfeger-meister für den Kehrbezirk X. Nr. 16 nach § 8 Nr. 3 SchfG erloschen. Gleichwohl trifft den Antragsteller als nachwirkende Pflicht aus seiner früheren Bestellung die Verpflichtung, die Unterlagen für die zurückliegenden Zeiträume zu übermitteln, zumal der Kehrbezirk X. Nr. 16 zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich von einem ständigen Vertreter geführt wird, so dass noch keine Übergabe des Kehrbuchs an den Nachfolger nach § 19 Abs. 3 SchfG stattgefunden hat.
Schließlich kann auch die Frist zur Übermittlung bzw. Vorlage der Unterlagen nicht bemängelt werden. Denn der Antragsteller wurde bereits mit Schreiben vom 15.06.2012 zur Vorlage auch der den Gegenstand der angegriffenen Verfügung bildenden Unterlagen bis zum 29.06.2012 aufgefordert. Dem ist der Antragsteller unter Hinweis auf seine Erkrankung und darauf, dass sein ständiger Vertreter die EDV-Anlagen nicht vollumfänglich bedienen könne, nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund ist die in der Verfügung vom 09.07.2012 bis zum 19.07.2012 gesetzte Frist zu sehen und auch nicht zu beanstanden. In der Verfügung ist auf die Einlassung des Antragstellers zu dem Schreiben vom 15.06.2012 hinsichtlich des angeblichen Unvermögens des ständigen Vertreters zur Bedienung der EDV ausführlich eingegangen worden. Im Übrigen wurde dem Antragsteller in der Verfügung sogar angeboten, dass auch das Landratsamt hilfsweise bereit wäre, zusammen mit einer Fachkraft vor Ort die Daten zu erheben, wenn der ständige Vertreter hierzu tatsächlich nicht in der Lage sein sollte. Zudem legt bereits die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung (VwV-Schornsteinfeger) vom 28.06.2010 (GABl. 2010, 267) in Nr. 1 Mindestanforderungen für die zu verwendende Software für das elektronisch zu führende Kehrbuch fest, gerade auch, um einen reibungslosen Wechsel bei der Übergabe eines Kehrbezirks sicherzustellen. Diesen Anforderungen muss das vom Antragsteller bislang geführte Kehrbuch danach ohnehin entsprochen haben. § 26 Abs. 2 SchfG verbietet im Übrigen nicht die Überprüfung des Kehrbezirks im Falle der Verhinderung des Kehrbezirksinhabers wegen einer Erkrankung (vgl. BVerwG, B. v. 01.02.1988 - 1 B 3.88 - juris).
In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Darüber hinaus liegt auch in der Sache ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung unter Nr. 1 vor, das über das allgemeine Vollzugsinteresse hinausgeht. Jedenfalls der Feuerschutz erfordert eine sofortige Umsetzung der Anordnung; dieses Interesse ist auch durch die zwischenzeitlich erfolgte Zurruhesetzung des Antragstellers nicht entfallen, da die Anordnung gerade auch dazu dienen soll, die bisherige Tätigkeit des Antragstellers im Kehrbezirk zu überprüfen, um bei evtl. Mängeln bei den Gebäudeeigentümern tätig werden zu können. Ein Zuwarten mit dieser Überprüfung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verbietet sich danach.
Die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 2 der Verfügung, die bereits kraft Gesetzes nach § 12 LVwVG sofort vollziehbar ist, so dass insoweit die Sofortvollzugsanordnung ins Leere geht, entspricht den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, 20 und 23 LVwVG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 3.000,- EUR bewegt sich im Rahmen des § 23 LVwVG. Der Antragsgegner hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf verwiesen, hierbei die Bedeutung der Sache und das bisherige Verhalten des Antragsstellers angemessen berücksichtigt zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass das angedrohte Zwangsgeld angesichts der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers unzumutbar wäre, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Regelstreitwert von 5.000,- EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen.

(2) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu veranlassen.

(3) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich länger als einen Monat verhindert, hat er seine Verhinderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen. Anderenfalls hat die Behörde einen Vertreter zu bestimmen. Dabei soll es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde handeln. Die Wahrnehmung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

(4) Der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmte Vertreter hat seine Aufgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf die Vertretung entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung aufteilen.

(5) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Vertreter die Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertretung erforderlich sind. Nach Beendigung der Vertretung hat der Vertreter

1.
dem vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Daten und Unterlagen zurückzugeben und neu gewonnene Daten und neue Unterlagen zu übergeben,
2.
sämtliche bei ihm verbliebene Daten zu löschen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen, und
3.
den vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die durchgeführten Arbeiten zu unterrichten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister.

2

Der im Jahre 1958 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1987 als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt und ist derzeit für einen Kehrbezirk im Burgenlandkreis zuständig.

3

Der Kläger betätigt sich aktiv für die Nationaldemokratische Partei (NPD), ohne deren Mitglied zu sein. Er ist seit dem Jahr 2004 Vorsitzender der NPD-Fraktion im Stadtrat von L., seit 2007 Mitglied der NPD-Fraktion im Kreistag des Burgenlandkreises und kandidierte im Jahr 2005 als Unabhängiger auf der Landesliste Sachsen-Anhalt der NPD für die Wahlen zum Deutschen Bundestag.

4

In den Jahren 2001 bis 2004 sowie 2006 und 2007 nahm er an Veranstaltungen zum Gedenken an die Mörder des Außenministers der Weimarer Republik Walther Rathenau in Bad Kösen, Ortsteil Saaleck, teil, wo er 2004 an einer Kranzniederlegung mitwirkte und 2007 zudem eine Rede hielt. Weitere außerberufliche Aktivitäten des Klägers sind zwischen den Beteiligten umstritten.

5

Der Beklagte widerrief mit Bescheid vom 10. April 2008 die Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister mit der Begründung, dass dieser nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitze. Im Hinblick auf die von dem Bezirksschornsteinfegermeister wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben bestehe eine besondere Loyalitätspflicht zum Staat und zum Gefüge seiner Ordnung. Durch die exponierte Betätigung für die rechtsextremistische NPD habe er sich für das Amt des Bezirksschornsteinfegermeisters untragbar gemacht.

6

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 29. April 2010 den Bescheid des Beklagten aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 10. November 2011 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nicht erfüllt seien. Es sei nicht dargetan, dass der Kläger die ihm nach dem Schornsteinfegergesetz übertragenen Aufgaben nicht erfüllt oder etwa die damit verbundenen steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten vernachlässigt habe. Die dem Kläger zur Last gelegten politischen Aktivitäten seien kein hinreichender Grund dafür, seine Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit zu widerrufen. Zwar sei der Senat davon überzeugt, dass der Kläger sich mit den Zielen der NPD identifiziere und sich aktiv für diese Partei einsetze. Es sei aber nicht festzustellen, dass er im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben Bürgern gegenüber unangemessen, insbesondere aktiv werbend für die Ziele der NPD bzw. für rechtsextremistische Auffassungen, aufgetreten sei. Auch die - nach Auffassung des Senats zu Recht bestehenden - Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers seien für sich genommen nicht geeignet, seine Zuverlässigkeit infrage zu stellen, weil die Aufgabenerfüllung des Bezirksschornsteinfegermeisters kein aktives Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung voraussetze. Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass Bezirksschornsteinfegermeistern hoheitliche Befugnisse eingeräumt seien. Die dem Kläger zur Last gelegten Verhaltensweisen im privaten Bereich belegten zwar, soweit sie ihm denn zugerechnet werden könnten, eine ausländerfeindliche und antisemitische Grundhaltung. Sie stünden aber nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit und seien damit nicht geeignet, eine gröbliche Verletzung seiner Berufspflichten zu begründen.

7

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend: Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, dass die Feststellung der Unzuverlässigkeit wegen eines Verhaltens im privaten Bereich einen Zusammenhang mit einer zu befürchtenden Verletzung beruflicher Pflichten voraussetze. Aufgrund seiner Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben seien an die persönliche Zuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters höhere Anforderungen als an einen "normalen" Gewerbetreibenden zu stellen. Der Bezirksschornsteinfegermeister müsse auch durch sein außerberufliches Verhalten in der Öffentlichkeit Gewähr dafür bieten, dass Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen im Kehrbezirk das notwendige Vertrauen besitzen und dem Bezirksschornsteinfegermeister ohne berechtigte Bedenken Zutritt zu ihren Grundstücken und Räumen verschaffen. Die vom Berufungsgericht festgestellten rechtsextremistischen Aktivitäten des Klägers und sein aktives politisches Engagement für die NPD ließen schon für sich genommen die Befürchtung entstehen, dass er nicht die erforderliche Neutralität bei der Wahrnehmung seines öffentlichen Amtes wahre. Darauf, dass der Kläger nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, komme es nicht an. Im Übrigen wiesen die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen teilweise den vom Gericht geforderten Zusammenhang mit einer Verletzung der Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters auf. Der Internetauftritt der NPD-Kreistagsfraktion beinhalte schmähende und beleidigende Aussagen ("Wadenbeißer", "Kriminelle" sowie "Hanf zu Seilen, Laternen zu Galgen") gegenüber dem damaligen Wirtschaftsminister, dem ranghöchsten Vertreter der obersten Aufsichtsbehörde. Weiterhin sei der Kläger im Internet in Berufskleidung mit der sogenannten "Schulhof-CD" der NPD abgebildet gewesen. Das Berufungsgericht habe insoweit gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen, als es nicht aufgeklärt habe, ob es sich - wie der Kläger behauptet - hierbei um eine Fotomontage handele. Schließlich sei für die Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, da es sich bei dem Widerrufsbescheid um einen Dauerverwaltungsakt handele, weshalb das Berufungsgericht auch Vorfälle nach 2008 hätte in den Blick nehmen müssen.

8

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. November 2011 und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle zu ändern und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er verteidigt ebenfalls das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision hat Erfolg. Das angegriffene Urteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. April 2008 unbegründet. Der Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister zu Recht widerrufen.

13

1. Da es sich um eine Anfechtungsklage handelt und das einschlägige materielle Recht keine anderweitige Regelung trifft, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C 7.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 41). Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dem Widerruf der Bestellung nicht um einen Dauerverwaltungsakt, sondern um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, mit dem in Form einer einmaligen Regelung eine Rechtsposition wieder entzogen wird (vgl. auch Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, 6. Aufl. 2003, § 11 Rn. 9). Schon deshalb geht die vom Beklagten gezogene Parallele zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO fehl. Die nach einem Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister gegebene Wiedereintragungsmöglichkeit in die Bewerberliste ist zudem von einem an die Behörde zu stellenden Antrag abhängig (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 3 i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 - SchfVO 1969 ). Dieses Antragserfordernis schließt es nicht anders als bei der Wiedergestattung einer zuvor untersagten Gewerbeausübung (vgl. zu § 35 Abs. 5 und 6 GewO Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 <2 f.> = Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 37 S. 8) aus, die für eine Wiedergestattung relevanten Umstände im laufenden Anfechtungsprozess zu berücksichtigen. Der angefochtene Bescheid beurteilt sich somit nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2071), geändert durch Art. 147 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407); auf nach dem Widerruf eingetretene tatsächliche Umstände lässt er sich nicht stützen.

14

2. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 ist - nach Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung - die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegen diese Voraussetzungen hier vor.

15

a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin Recht zu geben, dass die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit funktions-, das heißt berufsbezogen zu bestimmen sind. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998, der die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters "für die Ausübung seines Berufes" voraussetzt. Entgegen der Ansicht des Beklagten unterliegt der Bezirksschornsteinfegermeister damit nicht einer politischen Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG den Beamten als solchen - (auch) unabhängig von dessen Funktion - trifft (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <346 ff.>). Nach dieser Rechtsprechung hat der Beamte den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen; sie fordert insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (a.a.O. S. 348). Zwar ist gemäß Art. 33 Abs. 5 GG das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln, und gemäß Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der Bezirksschornsteinfegermeister ist jedoch nicht Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Zwar übt er ebenfalls hoheitliche Befugnisse aus; doch ist er deshalb nicht in den öffentlichen Dienst eingegliedert, sondern wird als Privater mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse beliehen (vgl. Urteil vom 18. März 1994 - BVerwG 8 C 15.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 37). Die Beleihung Privater mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse stellt gerade die Ausnahme von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 - , NJW 2012, 1563 = JZ 2012, 676 m. Anm. Waldhoff).

16

Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich nichts Anderes. Zwar mag die Betrauung mit öffentlichen Aufgaben unter gleichzeitiger Ermächtigung zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse als Übertragung eines öffentlichen Amtes im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden; dementsprechend bestimmt § 9 Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) nunmehr, dass die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen ist. Das lässt jedoch offen, nach welchen Gesichtspunkten die Anforderungen an die persönliche Eignung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters des Näheren zu bestimmen sind. Namentlich ist damit nicht gesagt, dass hierbei auch bei Personen, die nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen sind.

17

b) Der Bezirksschornsteinfegermeister besitzt nur dann die erforderliche (fachliche und persönliche) Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen. Diese ergeben sich aus den §§ 3 und 13 SchfG 1998. Hiernach hat der Bezirksschornsteinfegermeister eine Doppelstellung: Gemäß § 3 Abs. 2 SchfG 1998 gehört er als Gewerbetreibender dem Handwerk an, nimmt aber bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 1998), bei der Bauabnahme (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 und 9 SchfG 1998) und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung (§ 13 Abs. 2 Nr. 10, 11 und 12 SchfG 1998) öffentliche Aufgaben wahr. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat demnach im Vergleich zu anderen Handwerkern eine Sonderstellung inne, bei der die privatrechtlichen Wesenszüge ganz zurücktreten, die öffentlich-rechtlichen Elemente durchaus überwiegen (Urteil vom 19. Dezember 1957 - BVerwG 1 C 241.54 - BVerwGE 6, 72 <75> = Buchholz 451.20 § 39 GewO Nr. 1 S. 3; Beschluss vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 B 13.72 - GewArch 1972, 184). Dementsprechend gelten für ihn nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen.

18

Der Bezirksschornsteinfegermeister nimmt seine öffentlichen Aufgaben unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahr; er ist insofern Beliehener (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 a.a.O. und vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 8 B 141.89 - BVerwGE 84, 244 <247> = Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 32 S. 20; Urteil vom 18. März 1994 - BVerwG 8 C 15.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 37 S. 6). Das gilt unabhängig davon, ob er selbst Verwaltungsakte erlassen darf oder auf schlicht-hoheitliches Handeln beschränkt ist (vgl. hierzu Huber/Schorr, Die Zukunft des Schornsteinfegerhandwerks im Binnenmarkt, 2006, Rn. 32 ff., 51 ff.). Ihm wird gemäß § 2 SchfG 1998 ein Kehrbezirk zugewiesen, in dem er zur Vornahme der in § 1 SchfG 1998 geregelten Kehr- und Überprüfungsarbeiten unter Ausschluss jeden Wettbewerbs allein befugt ist. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind nach § 1 Abs. 3 SchfG verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und seinen Bediensteten zur Ausübung dieser Kehr- und Überwachungsaufgaben den Zutritt zu ihren Grundstücken und Räumen zu gestatten. Der Bezirksschornsteinfegermeister tritt den Eigentümern und Besitzern von Grundstücken und Räumen damit hoheitlich gegenüber. Er ist deshalb wie jede Behörde (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG) an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG), namentlich an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). Ein Bezirksschornsteinfegermeister, der nicht die Gewähr bietet, die geltende Rechtsordnung, insbesondere die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen in seinem Kehrbezirk jederzeit verlässlich zu beachten, ist im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 persönlich unzuverlässig.

19

c) Ob der Bezirksschornsteinfegermeister unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von Tatsachen, welche auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Berufes schließen lassen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Von der Behörde wird also eine Wertung von Tatsachen verlangt, verbunden mit einer Prognose auf das künftige Verhalten des Bezirksschornsteinfegermeisters (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I, Stand Februar 2012, § 35 Rn. 31 f.). Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. Marcks, a.a.O. Rn. 32 m.w.N.).

20

Hierbei ist auch vergangenes außerberufliches - in diesem Sinne privates - Verhalten in den Blick zu nehmen, sofern dieses Anhaltspunkte für künftiges berufliches Verhalten bietet. Aus der Regelungsgeschichte lässt sich nicht herleiten, dass der Normgeber privates Verhalten hätte vollständig ausblenden wollen. Zwar hat die Neufassung der Schornsteinfegerverordnung vom 12. November 1964 (BGBl I S. 874) nicht mehr verlangt, dass sich der Bezirksschornsteinfegermeister durch einen "vorbildlichen Lebenswandel" auszeichne. Indes schrieb § 27 Abs. 3 Satz 2 SchfVO 1964 vor, dass er auch außerhalb seiner Berufstätigkeit der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordern. Dass diese Bestimmung nicht in das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634) übernommen wurde, bringt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zum Ausdruck, dass das private Verhalten nunmehr für die Frage der Zuverlässigkeit des Schornsteinfegermeisters außer Acht zu lassen wäre. Der Satz wurde vielmehr auf Anregung des Bundesjustizministeriums gestrichen, weil er "unerheblich" sei (Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Mittelstandsfragen, Aktenvermerk vom 12. und 13. März 1969, S. 3); es sollte mithin insofern bei der allgemeinen gewerberechtlichen Rechtslage verbleiben, wonach privates Verhalten aber ebenfalls nicht von vornherein ausgeblendet wurde und wird.

21

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist auch nicht nur solches private Verhalten relevant, das schon selbst einen "unmittelbaren" Berufsbezug aufweist. Abgesehen davon, dass sich "unmittelbar" berufsbezogenes Verhalten selten hinlänglich genau von nur "mittelbar" berufsbezogenem Verhalten wird abgrenzen lassen, besteht für eine derartige Blickverengung kein Anlass. Der nötige Berufsbezug wird dadurch hergestellt, dass auch privates Verhalten das Urteil der Unzuverlässigkeit nur dann zu tragen vermag, wenn es die Sorge begründet, der Bezirksschornsteinfegermeister werde künftig seinen beruflichen Pflichten nicht jederzeit zuverlässig nachkommen. Aus demselben Grunde besteht auch kein Anlass, vergangenes (privates) Verhalten nur dann zur Grundlage für die nötige Prognose zu nehmen, wenn es strafbar war oder gar wenn es - wie der Kläger meint - tatsächlich bestraft wurde. Aufschluss über künftiges berufliches Verhalten vermag nicht nur strafbares Verhalten zu bieten.

22

Allerdings haben behördliche Maßnahmen im Bereich des Gewerberechts und damit auch solche nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 die Grundrechte des Betroffenen zu wahren, unter anderem die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und die Freiheit, sich in einer oder für eine nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotene Partei zu engagieren. Solche Maßnahmen dürfen deshalb nicht allein an die politische oder weltanschauliche Gesinnung anknüpfen. Bei der Prüfung und Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters geht es allein darum, eine - auf der Grundlage seines bisherigen Verhaltens zu befürchtende - Verletzung berufsbezogener Pflichten zu verhindern.

23

d) Die bloße Mitgliedschaft in der NPD oder Anhängerschaft für diese Partei könnte nach dem Vorstehenden die Unzuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters für die Ausübung seines Berufes ebenso wenig begründen wie die Kandidatur zu kommunalen Vertretungskörperschaften oder staatlichen Parlamenten, die Wahrnehmung von Mandaten aus einer solchen Wahl oder die Mitgliedschaft in einer Fraktion der NPD.

24

Zulässig ist jedoch eine Anknüpfung an öffentliche antisemitische Aktivitäten des Klägers im außerberuflichen Bereich. Das Berufungsgericht hat zu den einzelnen, vom Beklagten vorgetragenen Aktivitäten keine näheren Feststellungen getroffen, so dass als gesichert nur diejenigen Aktivitäten zugrundegelegt werden können, die der Kläger selbst eingeräumt hat. Hiernach ist davon auszugehen, dass der Kläger in den Jahren 2001 bis 2004 sowie erneut 2006 und 2007 an den jährlichen "Totenehrungen" an den (mittlerweile eingeebneten) Gräbern der Mörder Walther Rathenaus teilgenommen, dort 2004 einen Kranz mit der Aufschrift "Wenn alle untreu werden, bleiben wir doch treu" niedergelegt und 2007 eine Rede gehalten hat. Das Berufungsgericht hat hierin den Beleg für eine rassistische und antisemitische Grundhaltung gesehen. Hiergegen hat der Kläger Verfahrensrügen nicht erhoben.

25

Gegen die Sachwürdigung des Berufungsgerichts lässt sich auch nichts erinnern. Durch seine aktive Beteiligung an den "Totenehrungen" hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass für ihn selbst schwerste antisemitische Straftaten billigenswert und die Täter verehrungswürdig sind, sofern die Taten den von ihm für richtig gehaltenen politischen Zielen dienen. Der im Jahr 1922 auf den Reichsaußenminister Dr. Walther Rathenau verübte Mordanschlag zielte nicht nur auf die Destabilisierung und Beseitigung der Republik und der Demokratie, sondern war antisemitisch motiviert. Dr. Rathenau war wegen seines jüdischen Glaubens Ziel hasserfüllter antisemitischer Hetzkampagnen gewesen und wurde deren Opfer (vgl. dazu u.a. Gotthard Jasper, Der Schutz der Republik. Studien zur staatlichen Sicherung der Demokratie in der Weimarer Republik 1922 - 1930, Tübingen 1963, S. 57 m.w.N.; Clemens Picht in: Hans Wilderotter , Walther Rathenau 1867 - 1922. Die Extreme berühren sich, 1997, S. 117 <125 f.>). Bekannt wurde vor allem das von den nationalistisch-terroristischen Freikorps verbreitete Schmählied: "Auch der Rathenau, der Walther, / erreicht kein hohes Alter. / Knallt ab den Walther Rathenau, / die gottverfluchte Judensau!" (vgl. u.a. Gotthard Jasper, a.a.O. S. 57). Gerade wegen dieser doppelten Bedeutung veranstaltete die NSDAP seit 1933 alljährliche "Totenehrungen" am Todestag der beiden Täter, dem 17. Juli, an deren Grab in Saaleck. Hitler ließ dort sogar einen Gedenkstein aufstellen.

26

Nach 1990 stellte sich die extreme Rechte in diese Tradition, indem sie alljährlich wiederum am 17. Juli "Totenehrungen" in Saaleck durchführte. Durch ihr Gesamtgepräge und die Anknüpfung an die früheren Gedenkveranstaltungen in der NS-Zeit erlangen sie ihren spezifischen Erklärungsinhalt. Die für die "Totenehrungen" in Saaleck Verantwortlichen und die daran aktiv Mitwirkenden machten damit öffentlich deutlich, dass sie den Mördern ihre Ehrerbietung bezeugten und dass sie sich bewusst in die Tradition der früheren NS-Gedenkveranstaltungen stellten. So wurde dies auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen (vgl. u.a. die Berichte in der "Zeit" vom 30. März 2000 und in der "Badischen Zeitung" vom 13. August 2012). Wie sich aus den Einlassungen des anwaltlich vertretenen Klägers im Anhörungs- und im Klagverfahren ergibt, waren und sind ihm die historischen Fakten und Zusammenhänge des Mordanschlags auf Dr. Rathenau sowie die nationalsozialistische Tradition, in der die "Totenehrungen" standen, im Wesentlichen bekannt und bewusst. Er hat sich an diesen Veranstaltungen aktiv beteiligt und sich damit öffentlich antisemitisch betätigt. Seine Einlassung, er habe sich lediglich mit dem historischen Sachverhalt auseinandersetzen wollen, stellt nach den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen eine Schutzbehauptung dar, die erkennbar das Ziel hat, die seinem Verhalten zugrunde liegenden Beweggründe zu verschleiern; sie sucht den Erklärungsinhalt seines Verhaltens herunterzuspielen. Das ergibt sich bereits daraus, dass er nicht nur einmal und als schweigender Besucher, sondern wiederholt teilnahm und sich auch mit einer Kranzniederlegung mit einer Aufschrift, welche den Eingangsvers des von der SS missbrauchten Studentenliedes "Wenn alle untreu werden, so bleiben wir doch treu" wiederholt, sowie einer öffentlichen Rede hervorgetan hat.

27

Einem Bezirksschornsteinfegermeister, der in dieser Weise antisemitische und rassistische schwerste Straftaten öffentlich billigt, fehlt die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes. Er bietet nicht die Gewähr dafür, dass er die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen er in Ausübung seines Berufes gegenübertritt, jederzeit verlässlich achtet. Vielmehr besteht die Gefahr, dass er sich diesen Personen gegenüber - entgegen seiner Bindung auch an Art. 3 Abs. 3 GG - jedenfalls dann voreingenommen und diskriminierend verhält, wenn diese einer ethnischen oder religiösen Minderheit angehören. Eine Verletzung der besonderen Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3 GG wäre zudem von besonderem Gewicht; das Vertrauen der Bevölkerung und gerade von ethnischen oder religiösen Minderheiten in eine neutrale und unvoreingenommene Amtsführung deutscher Amtsträger ist nach den Erfahrungen der deutschen Geschichte stets prekär und gerade deshalb besonders wertvoll. Angesichts dessen sind an die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 "erforderliche" Zuverlässigkeit gerade in dieser Hinsicht besonders hohe Anforderungen zu stellen. Deshalb genügen die beschriebenen Anhaltspunkte, um den Kläger als unzuverlässig erscheinen zu lassen. Die zuständige Behörde muss nicht abwarten, bis sich die Gefahr einer konkreten Verletzung der Berufspflichten realisiert.

28

3. Grundrechte des Klägers stehen dem Widerruf seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nicht entgegen.

29

a) Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Indem die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anordnet, schränkt sie die Freiheit der Berufswahl auf der Stufe einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung ein. Solche Einschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur statthaft, soweit dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll, sie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen und keine übermäßige unzumutbare Belastung enthalten (BVerfG, Beschluss vom 12. März 1985 - 1 BvL 25, 45, 52/83 - BVerfGE 69, 209 <218>). Es steht nicht im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 1 GG, Personen nicht mit den Hoheitsbefugnissen eines Bezirksschornsteinfegermeisters zu beleihen, die Anlass bieten, an ihrer Bereitschaft und Fähigkeit zu zweifeln, ihre Amtspflichten uneingeschränkt zu erfüllen und insbesondere ihre beruflichen Aufgaben unparteiisch und frei von jeglicher Diskriminierung ihrer Kunden, auch wenn sie ethnischen oder religiösen Minderheiten angehören, wahrzunehmen. Die Gewährleistung einer unparteiischen und rechtsstaatlichen Aufgabenwahrnehmung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, hinter das das Interesse des Bezirksschornsteinfegermeisters, mit Hoheitsbefugnissen beliehen zu werden, zurückzustehen hat. Mildere, ebenso geeignete Maßnahmen zum Schutz des Gemeinschaftsguts sind nicht ersichtlich. Eine vorherige Pflichtenmahnung (vgl. § 27 SchfG 1998 und hierzu Beschluss vom 8. September 1959 - BVerwG 1 CB 91.59 - GewArch 1959/60, 160; Dohrn, Das deutsche Schornsteinfegerwesen, Stand Juli 2012, 750 § 11 Rn. 5) wäre nicht geeignet gewesen, eine Verhaltensänderung zu bewirken. Denn der anwaltlich vertretene Kläger hat auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 28. Januar 2008 sein Verhalten durch das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2008 ausdrücklich rechtfertigen lassen. Er sah keine Veranlassung, sein Verhalten zu korrigieren. Auch im Klageverfahren hat der Kläger hieran festgehalten. Mit dem Widerruf der Bestellung wird dem Kläger zudem nicht die Möglichkeit genommen, seinem Beruf als Schornsteinfeger in anderer Weise, etwa in einem Angestelltenverhältnis oder als selbstständiger Handwerker ohne Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister mit Hoheitsbefugnissen nachzugehen.

30

b) Der Widerruf der Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister wegen seiner festgestellten mehrfachen aktiven Beteiligung an den "Totenehrungen" für die Rathenau-Attentäter in Saaleck verstößt auch nicht gegen sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG). Dabei kann offen bleiben, ob die Maßnahme überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift; das könnte bezweifelt werden, weil sie dem Kläger nicht verbietet, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion belegt. Selbst wenn der Widerruf der Bestellung wegen der damit verbundenen nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreifen sollte, ist dies gerechtfertigt. Die Meinungsäußerungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den "allgemeinen Gesetzen" nach Art. 5 Abs. 2 GG. Hierzu gehören diejenigen Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten und die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - BVerfGE 7, 198 <209 f.> m.w.N.). Das betreffende Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung sowie unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538, 2045/06 - BVerfGE 117, 244 <260> und Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07 - BVerfGE 120, 180). Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG folgt hieraus, dass ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300 <332>). Das ist bei § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG nicht der Fall. Der Widerruf der Bestellung dient der Gefahrenabwehr und zielt allein darauf ab sicherzustellen, dass nur solche Personen die Aufgaben und Befugnisse eines Bezirksschornsteinfegermeisters wahrnehmen, die die Gewähr bieten, dass sie die damit verbundenen beruflichen Pflichten uneingeschränkt und verlässlich erfüllen. Ein Amtsträger wie der Bezirksschornsteinfegermeister darf unter Berufung auf seine Meinungsäußerungsfreiheit seine berufliche Verpflichtung nicht infrage stellen, dass er die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen er bei der Ausübung seines Berufes hoheitlich gegenübertritt, uneingeschränkt und jederzeit verlässlich achtet. Da dieser Rechtsgüterschutz beim Kläger nicht gewährleistet ist, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für seine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. Eine den Kläger weniger belastende, jedoch gleich wirksame Maßnahme als der Widerruf der Bestellung ist nicht ersichtlich. Der Widerruf ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da dem Kläger nicht die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks generell untersagt wird.

31

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Garantien der Meinungsfreiheit in Art. 10 Abs. 1 EMRK, deren Inhalt und Entwicklungsstand bei der Auslegung des Grundgesetzes in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - NJW 2008, 2568 <2572>).

32

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Urteil vom 23. September 1998 - Nr. 55/1997/839/1045, Lehideux und Isomi/Frankreich - ÖJZ 1999, 656 <658>; Entscheidung vom 24. Juni 2003 - Nr. 65831/01, Garaudy/Frankreich - NJW 2004, 3691 <3692>) genießt eine Äußerung gegen die Grundwerte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), worunter auch die Rechtfertigung einer pro-nationalsozialistischen Politik fällt, bereits nicht den Schutz des Art. 10 Abs. 1 EMRK. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Widerruf der Bestellung hier in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit eingreifen würde, läge ein Verstoß gegen Artikel 10 Abs. 1 EMRK nur dann vor, wenn der Eingriff nicht gesetzlich vorgesehen ist, kein legitimes Ziel nach Absatz 2 verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele nicht notwendig ist. Der Widerruf der Bestellung ist jedoch in § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 gesetzlich vorgesehen. Damit wird auch ein im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK legitimes Ziel verfolgt; es soll sichergestellt werden, dass die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen der Kläger bei der Ausübung seines Berufes hoheitlich gegenübertritt, uneingeschränkt und jederzeit verlässlich geachtet werden. Dieses Ziel ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Das bedarf keiner näheren Darlegung. Der Widerruf ist auch nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig. Insofern gilt nichts anderes als hinsichtlich der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.