Verwaltungsgericht München Urteil, 19. März 2015 - M 16 K 14.2799

published on 19/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. März 2015 - M 16 K 14.2799
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 16 K 14.2799

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. März 2015

16. Kammer

Sachgebiets-Nr. 470

Hauptpunkte:

Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger; Konkurrentenverdrängungsklage; Unzuverlässigkeit; Ausschluss vom Bewerbungsverfahren

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Regierung von Oberbayern Prozessvertretung, Bayerstr. 30, 80335 München

- Beklagter -

beigeladen: ...

wegen Vergabe Kehrbezirk

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... ohne weitere mündliche Verhandlung

am 19. März 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ... und strebt seine eigene Bestellung auf diesen Kehrbezirk an.

Der Kläger hat im Jahr 1981 die Gesellenprüfung und im Jahr 1985 die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden. Er war im Zeitraum 1. Januar 1990 bis 23. Mai 2014 als Bezirkskaminkehrermeister bzw. als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im streitgegenständlichen Kehrbezirk tätig.

Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom ... Mai 2014 wurde die Bestellung des Klägers auf den Kehrbezirk ... mit Ablauf des 23. Mai 2014 aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Klage (M 16 K 14.1963) hat die Kammer mit Urteil vom 16. Dezember 2014 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 hat der Kläger sich erneut um den Kehrbezirk ... beworben.

Mit Bescheid vom ... Mai 2014 teilte die Regierung von Oberbayern dem Kläger mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, da er wegen fehlender Zuverlässigkeit vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen sei. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 3. Juni 2014 zugestellt.

Mit einem weiteren Bescheid vom ... Mai 2014 bestellte die Regierung von Oberbayern den Beigeladenen mit Wirkung zum 1. Juli 2014 für die Dauer von 7 Jahren unter dem Vorbehalt des Widerrufs zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ...

Am 2. Juli 2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, der Ausschluss des Klägers vom Bewerbungsverfahren und die Bestellung des Beigeladenen auf den Kehrbezirk ... seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Es bestünden erhebliche Zweifel an der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG). Darüber hinaus sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt, weil sowohl das Auswahlverfahren als auch die Auswahlentscheidung nicht den von § 9 Abs. 4 SchfHwG geforderten Maßstäben entsprächen und weil es - in Anlehnung an die zu Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) entwickelten Kausalitätsanforderungen - zumindest möglich erscheine, dass der Kläger als abgelehnter Bewerber bei rechtfehlerfreiem Verlauf ausgewählt und bestellt worden wäre. Die Nichtberücksichtigung des Klägers werde ausschließlich und allein damit begründet, dass es beim Kläger an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehle, da seine Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger innerhalb der letzten drei Jahre aufgehoben worden sei. Der Aufhebungsbescheid sei aber nicht bestandskräftig, sondern fristgerecht angefochten worden. Für die von der Regierung von Oberbayern definierten Ausschlusskriterien und für das Punktesystem sei keine Rechtsgrundlage erkennbar. Unabhängig davon bestünden auch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgelegten Rahmen für die Vergabe von Punkten. Da Nr. 3.4.3 des Bewertungssystems für den Fall der Aufhebung der Bestellung einen Abzug von 10 Punkten vorsehe, sei nicht nachvollziehbar, warum die Aufhebung der Bestellung überhaupt ein Ausschlusskriterium sein solle. Das Punkte- und Bewertungssystem sei insoweit in sich widersprüchlich und rechtswidrig. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bestellung unterstellt, wäre allenfalls ein Abzug von 10 Punkten angemessen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom ... Mai 2014, mit dem der Beigeladene gemäß §§ 9,10 SchfHwG mit Wirkung zum1. Juli 2014 für die Dauer von sieben Jahren unter dem Vorbehalt des Widerrufs zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ... bestellt worden ist, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, erneut über die Bestellung des Klägers gemäß §§ 9,10 SchfHwG mit Wirkung zum 1. Januar 2015 für die Dauer von sieben Jahren unter dem Vorbehalt des Widerrufs zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide verwiesen.

Kläger und Beklagter haben im Termin vom 16. Dezember 2014 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 hat der Beigeladene ebenfalls einen entsprechenden Verzicht erklärt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft, um effektiven Rechtsschutz gegen die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im streitgegenständlichen Kehrbezirk und eine Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Klägers auf diesen Kehrbezirk unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erreichen. Bei der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 10 SchfHwG handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Die den ausgewählten Bewerber begünstigende Bestellung steht in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung über die Bewerberauswahl. Mit der Auswahl des einen Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der anderen Bewerber einher (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2013 - 22 BV 12.1722 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Der Grundsatz der Ämterstabilität steht einer Anfechtung der Bestellung des Beigeladenen durch den Kläger nicht entgegen. Dieser Grundsatz des Beamtenrechts, wonach ein Amt grundsätzlich mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers unwiderruflich vergeben ist (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 30 und Rn. 38), ist auf die von vorneherein nur befristet auf sieben Jahre erfolgende Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) nicht übertragbar (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - juris Rn. 25). Dies zeigt schon die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 4 SchfHwG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung keine aufschiebende Wirkung haben. Der Gesetzgeber geht von einer Anfechtbarkeit der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch einen (abgelehnten) Mitbewerber aus und mildert lediglich deren Folgen für die öffentliche Feuerstättensicherheit dadurch, dass die Bestellung sofort vollziehbar wird und im Falle einer Anfechtung auch zunächst vollziehbar bleibt, so dass die hoheitlichen Aufgaben während des noch schwebenden Anfechtungsverfahrens vom bestellten Bewerber wahrgenommen werden (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2013 - 22 BV 12.1722 - juris Rn. 19).

2. Die Klage ist aber nicht begründet.

Die durch Bescheid vom ... Mai 2014 mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ausgesprochene Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ... verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der an ihn gerichtete ablehnende Bescheid vom ... Mai 2014 ist daher rechtmäßig. Der Kläger hat somit auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für den Kehrbezirk ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).

An der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die hier einschlägigen Vorschriften des SchfHwG bestehen keine Zweifel (vgl. die ausführliche Darstellung in Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, Berufsrecht und Versorgung, 2. Auflage 2015, Vorbemerkung vor § 1).

Nach § 9 Abs. 4 SchfHwG ist die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Bei der Auslegung dieser ersichtlich aus dem Beamtenrecht stammenden Auswahlgrundsätze kann grundsätzlich auf die im Beamtenrecht (und damit zusammenhängend Art. 33 Abs. 2 GG) von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut, aber auch daraus, dass die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (auch) die Beleihung mit der öffentlichen Aufgabe der Feuerstättenschau gemäß § 14 SchfHwG umfasst (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - juris Rn. 42 m. w. N.). Im Beamtenrecht steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum sowohl hinsichtlich der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes als auch des hierauf bezogenen Anforderungsprofils als auch hinsichtlich der Frage zu, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - juris; B.v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 - juris). Demgegenüber ist bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern der Aufgabenbereich gesetzlich vorgegeben (vgl. §§ 13 bis 15 sowie ggf. § 16 SchfHwG). Der Einschätzungsspielraum der Bestellungsbehörde beschränkt sich deshalb auf die Festlegung, welchen Anforderungen Bewerber genügen müssen, um diesen Aufgaben gerecht zu werden, und wie die einzelnen Anforderungen im Verhältnis zueinander zu gewichten sind (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 35). Nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung hat sowohl die Festlegung des Anforderungsprofils als auch die Ermittlung des ihm am besten entsprechenden Bewerbers stets in Bezug auf den Aufgabenbereich des konkret zu vergebenden Amtes zu erfolgen (BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 36 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - juris und BVerfG, B.v. 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 - juris Rn. 16). Bezogen auf die Auswahl unter Bewerbern für das Amt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers folgt hieraus, dass sowohl bei der Formulierung der abstrakten Kriterien, durch die die Begriffe „Eignung“, „Befähigung“ und „fachliche Leistung“ näher konkretisiert werden, als auch bei der Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall nur solche Persönlichkeits- und Qualifikationsmerkmale berücksichtigt werden dürfen, die einen Bezug zu den in den §§ 13 bis 15 (bzw. § 16) SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen aufweisen (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 36). Für die Befugnis zur Erstellung eines Anforderungsprofils und eines Bewertungssystems für die Auswahl der Bewerber bedarf es über § 9 Abs. 4 SchfHwG hinaus keiner gesonderten Rechtsgrundlage. Gemäß § 9 Abs. 5 SchfHwG werden die Landesregierungen zwar ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen, wobei diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen werden kann. Solange von dieser Ermächtigung aber (noch) kein Gebrauch gemacht wurde, hat die ausschreibende Behörde selbst ein Anforderungsprofil zu erstellen, das dem in § 9 Abs. 4 SchfHwG normierten Leistungsgrundsatz Rechnung trägt (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - juris Rn. 43). Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung ist auf die Prüfung beschränkt, ob das der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anforderungsprofil als teilweise Vorwegnahme der späteren Auswahlentscheidung sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen entspricht und ob die Behörde dieses Anforderungsprofil und die darin enthaltenen Auswahlkriterien beachtet hat; letztlich sind also die Sachgerechtigkeit der Auswahlkriterien und ihre willkürfreie Anwendung zu prüfen (vgl. BayVGH, U. v. 22.4.2013 - 22 BV 12.1722; 22 BV 12.1728; 22 BV 12.1729 - jeweils juris Rn. 34). Im Übrigen unterliegt die Entscheidung, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu rechnenden Umstände das größere Gewicht im Rahmen ihres Auswahlermessens einzuräumen ist, als Akt wertender Erkenntnis dem Beurteilungsspielraum der Behörde (BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - juris Rn. 43).

Diesen Maßstäben hat der Beklagte hier entsprochen. Der Beklagte hat seine Auswahlentscheidung anhand des „Bewertungsformulars für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in Bayern“ getroffen. Dort sind Bewertungskategorien vorgegeben, die der in § 9 Abs. 4 SchfHwG genannten Leistungsmerkmal-Trias (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) entsprechen. Für die Kategorie „Eignung“ sieht das Bewertungsformular Kriterien vor, deren Nichtvorliegen den Ausschluss vom Bewerbungsverfahren zur Folge hat. Folgende Kriterien sind dort aufgeführt: rechtzeitige und vollständige Vorlage der Bewerbungsunterlagen (Nr. 1.1), Nachweis der handwerksrechtlichen Voraussetzungen (Nr. 1.2), fachliche Zuverlässigkeit (Nr. 1.3), persönliche Zuverlässigkeit (Nr. 1.4), Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlich sind (Nr. 1.5) und schließlich die gesundheitliche Eignung (Nr. 1.6). Falls eines dieser Kriterien mit „nein“ beantwortet wird, wird die entsprechende Bewerbung nicht mehr weiterbewertet und der Bewerber vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da die Bestellung von ungeeigneten, insbesondere unzuverlässigen Bewerbern als bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger nicht hinzunehmen wäre.

Soweit der Klägerbevollmächtigte die Regelung über den Ausschluss vom Bewerbungsverfahren im Hinblick auf Nr. 3.4.3 des Bewertungsschemas als widersprüchlich rügt, ist ihm nicht zuzustimmen. Die Ausschluss- und Bewertungskriterien bei Rücknahme-, Widerrufs- und Aufhebungsentscheidungen erklären sich in ihrer Zusammenschau. So findet sich unter den Hinweisen zur Punktevergabe für das Bewertungsformular zum Leistungskriterium „Eignung“ folgende Erläuterung: „Der/die Bewerber/in ist wegen fehlender Zuverlässigkeit für den ausgeschriebenen Kehrbezirk nicht geeignet, wenn innerhalb der letzten drei Jahre die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister/in bzw. bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in widerrufen oder zurückgenommen wurde (§ 11 Abs. 1 und 2 Schornsteinfegergesetz - SchfG und § 12 Abs. 1 Nr. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)“. In Nr. 3.4.3 ist bei Rücknahme der Bestellung nach § 11 Abs. 1 SchfG, Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 2 SchfG oder Aufhebung der Bestellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG aufgrund einer Kehrbezirksüberprüfung in den letzten 7 Jahren ein Abzug von 10 Punkten bei der Bewertung der fachlichen Leistung vorgesehen. Eine entsprechende Regelung findet sich unter Nr. 3.5.2 für Rücknahme-, Widerrufs- und Aufhebungsentscheidungen in den letzten 7 Jahren außerhalb von Kehrbezirksüberprüfungen. Der Ausschluss vom Bewerbungsverfahren ist somit nach dem Bewertungsschema des Beklagten auf drei Jahre nach Erlass der Rücknahme-, Widerrufs- bzw. Aufhebungsentscheidung beschränkt.

Dem Beklagten ist allerdings nicht darin zu folgen, dass nach Ablauf dieser Zeit ohne weitere Prüfung vom Wiedererlangen der Zuverlässigkeit des Bewerbers ausgegangen werden kann. Denn bloßer Zeitablauf sagt über die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit nichts aus, so dass sich insoweit auch keine bestimmten Zeiträume festlegen lassen. Die Zuverlässigkeitsprüfung erfordert vielmehr eine Gesamtwürdigung, in die Art und Umstände der zur Unzuverlässigkeit führenden Gründe und die Entwicklung der Persönlichkeit des Bewerbers nach Erlass der Rücknahme-, Widerrufs- bzw. Aufhebungsentscheidung einzubeziehen sind. Im Einzelfall kann daher die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit bereits vor Ablauf der im Bewertungsformular vorgesehenen drei Jahre genau so wenig ausgeschlossen werden, wie das anhaltende Vorliegen der Unzuverlässigkeit nach Ablauf des genannten Zeitraums.

Die dargestellten Bedenken sind hier aber nicht entscheidungserheblich, weil der Beklagte zutreffend die Unzuverlässigkeit des Klägers angenommen hat. Zu Recht wurde daher die Bewerbung wegen der erst kurz zuvor erfolgten Aufhebung der Bestellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG nicht weiterbewertet und der Kläger vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen. Der Unzuverlässigkeitsprognose lag die Feststellung schwerwiegender Verstöße gegen grundlegende Berufs- und Mitwirkungspflichten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zugrunde. Da Widerspruch und Anfechtungsklage im Fall des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 12 Abs. 2 SchfHwG), war trotz fehlender Bestandskraft des Aufhebungsbescheides im Rahmen des vorliegenden Bewerbungsverfahrens von der Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde vom Kläger nicht gestellt. Ein solcher hätte auch keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt. Auf die Begründung des Urteils der Kammer vom 16. Dezember 2014 (M 16 K 14.1963), mit dem die Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid vom 2. Mai 2014 abgewiesen wurde, wird Bezug genommen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Beigeladene, der keinen förmlichen Antrag gestellt hat, trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 16/12/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 19/03/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 14.2799 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. März 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 470 Hauptpunkte: Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger; Konkurr
published on 07/03/2013 00:00

Tenor Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 2012 - 2 L 294/12 - und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. September 2012 - 1 B 213/12 - verletzen den Beschw
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published on 19/03/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 14.2799 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. März 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 470 Hauptpunkte: Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger; Konkurr
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Annotations

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind.

(2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger leistet auf Anforderung der für den örtlichen Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der Brandbekämpfung in seinem Bezirk.

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.