Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 01. Juli 2015 - W 6 K 15.22

bei uns veröffentlicht am01.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Nr. W 6 K 15.22

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Juli 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 470

Hauptpunkte:

Schornsteinfegerrecht; Aufsichtsmaßnahme gegen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger; Verweis; differierende Abfassung von Kehrbuch und Feuerstättenbescheid; Beanstandung der Kehrbuchführung; vorwerfbare Pflichtverletzung; fehlerfreie Ermessensausübung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Stadt A.,

vertreten durch den Oberbürgermeister, D-str. ..., A.,

- Beklagte -

wegen Schornsteinfegerwesen (Verweis gemäß § 21 Abs. 3 SchfHwG)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Jeßberger-Martin, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller, die ehrenamtliche Richterin M., die ehrenamtliche Richterin Sch. aufgrund mündlicher Verhandlung am 1. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen von der beklagten Stadt erteilten schornsteinfegerrechtlichen Verweis.

1. Unter dem Datum des 9. Dezember 2014 erteilte die Beklagte dem Kläger einen Verweis gemäß § 21 Abs. 3 SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk A. ... Bei der Überprüfung des von ihm geführten Kehrbuchs sei im Vergleich zu dem von ihm ausgestellten Feuerstättenbescheid vom 2. November 2010 für das Anwesen in A., ... Objekt Nr. 13..., eine erhebliche Abweichung festgestellt worden. So fänden sich im Feuerstättenbescheid vom 2. November 2010 unter dem 2. Termin „Okt.- Dez. 2012“ sowie als 3. Termin der Zeitraum „Okt.-Dez. 2014“ vermerkt. Im Kehrbuch habe der Kläger dagegen für den ebenfalls mit Datum vom 2. November 2010 notierten Feuerstättenbescheid als 2. und 3. Termin „Oktober 2012“ bzw. „Oktober 2014“ für den „senkrechten Teil Abgasanlage“ notiert. Da der Kläger unter Berufung auf das Datum des Kehrbucheintrags dem Schornsteinfeger, der die Überprüfung aufgrund des Feuerstättenbescheides am 25. November 2014 durchgeführt habe, eine verspätete Prüfung vorwerfen wollte, sei der Verdacht einer Manipulation des vom Kläger geführten Kehrbuchs und/oder eines erlassenen Feuerstättenbescheides begründet. Zumindest seien eine wiederholt fragwürdige Führung des Kehrbuchs und die differierende Abfassung eines Feuerstättenbescheides vorzuwerfen. Hierzu werde der vorliegende Verweis erteilt. Der Verweis wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 11. Dezember 2014 zugestellt.

2. Am 9. Januar 2015 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen:

Der Verweis gemäß § 21 Abs. 3 SchfHwG vom9. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 ließ der Kläger zur Klagebegründung vorbringen: Der angefochtene Bescheid könne nur auf das zwanghafte Bemühen der Beklagten zurückzuführen sein, in einer wie auch immer gearteten Weise die bisher getroffenen Entscheidungen nachträglich zu rechtfertigen. Eine Manipulation des Kehrbuchs und/oder des Feuerstättenbescheids sei nicht ersichtlich. Im Kehrbuch, das in elektronischer Form geführt werde, sei nun einmal ein Zeitraum nicht angabefähig, sondern ein bestimmter Monat müsse angegeben werden. Da die Feuerstättenschau im Monat Oktober stattgefunden habe, werde folgerichtig jeweils der Monat Oktober genannt. Demgegenüber werde im Bereich des Feuerstättenbescheides ein dreimonatiger Zeitraum gewährt. Was hier manipuliert sein solle, sei auch nicht am fernen Horizont ersichtlich. Der Bescheid könne nur von dem unstillbaren Drang getragen worden sei, dem Kläger in wie auch immer gearteter Weise irgendwelche Fehler, die gar nicht vorhanden gewesen seien, nachweisen zu wollen.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 ließ der Kläger noch ergänzen, dass aufgrund einer Softwareumstellung bzw. Softwareaktualisierung der jeweils erstmals dort genannte Monat ausgewiesen worden sei. Dies sei später wieder geändert worden. Entsprechend seien die fehlenden Nachweise für Oktober 2014 ausgedruckt worden. Der Ausdruck ergebe sich zwingend aus der Technik der elektronischen Datenverarbeitung.

3. Die Beklagte führte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 zur Klageerwiderung aus: Dass eine Feuerstättenschau im Oktober 2010 stattgefunden habe, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Dies besage auch nicht zwingend, dass künftig Kehrungen im Oktober der Folgejahre durchzuführen seien. Der Feuerstättenbescheid, der anhand der im Programm festgelegten Arbeiten automatisiert erstellt werde, übernehme die Festlegungen, wie sie im Kehrbuch ersichtlich seien. Das heiße, grundsätzlich müssten Kehrbuch und Feuerstättenbescheid identische Festlegungen enthalten. Nachweislich sei im Feuerstättenbescheid, der dem Kunden vorliege, unter Nr. 1 bei den Terminen ein dreimonatiger Zeitraum festgelegt (Okt.-Dez. 2010, Okt.-Dez. 2012; Okt.-Dez. 2014). Demnach wäre eine Kehrung im November 2014 fristgerecht und nicht zu beanstanden. Nach dem Kehrbuch, Stand September 2014, sei nach dem 2. November 2010 kein neuer Bescheid ergangen. Mit E-Mail vom 18. November 2014 sei die nicht fristgerechte Ausführung in dem betreffenden Anwesen bemängelt worden. Grundlage dürfte sein, dass nach dem Kehrbuch die Ausführung im Oktober zu erfolgen habe, was dem Bescheid eindeutig widerspreche. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass nach Bescheiderstellung die Daten im Programm geändert und kein neuer, korrigierter Bescheid erstellt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 bekräftigte die Beklagte, dass nach dem Kehrbuch in dem Anwesen die Kehrungen im Oktober hätten durchgeführt werden sollen. Der aktuelle Feuerstättenbescheid enthalte aber die Frist Ende Dezember.

4. In der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2015 wiederholte der Klägerbevollmächtigte seinen Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 9. Januar 2015.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte der Verfahren W 6 K 14.1228 und W 6 K 14.1259/W 6 S 14.1260) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die schornsteinfegerrechtliche Aufsichtsmaßnahme Verweis ist ein Verwaltungsakt, den der Kläger als Adressat anfechten kann (vgl. Bins, Erläuterung zum Gesetz über das Schornsteinfegerwesen in: Das Deutsche Bundesrecht III B 24, September 2003, Erläuterung zur Vorgängerregelung des § 27 SchfG).

2. Die Klage ist unbegründet.

Der Verweis der Beklagten vom 9. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Rechtsgrundlage für den aufsichtsrechtlichen Verweis ist § 21 Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG). Danach kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 5.000,00 EUR verhängen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm nach dem SchfHwG obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Voraussetzung ist ein Verletzung von Pflichten des SchfHwG (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 21, Rn. 5).

2.2 Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist unter anderem verpflichtet - jeweils in ordnungsgemäßer Weise -, Feuerstättenschauen durchzuführen, Feuerstättenbescheide zu erlassen und das Kehrbuch zu führen.

Bei der Feuerstättenschau setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG). Nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 SchfHwG sind unter anderem das Datum und das Ergebnis der letzten Feuerstättenschau in das Kehrbuch einzutragen.

Nach § 13 SchfHwG und § 19 SchfHwG ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, das Kehrbuch ordnungsgemäß zu führen. Er trägt nach § 19 Abs. 2 SchfHwG die Verantwortung dafür, dass die Eintragungen vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Dem Kehrbuch kommt eine besondere Nachweisfunktion für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu. Das Kehrbuch ist eine Urkunde und das gesetzlich vorgesehene Beweismittel des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für seine ordnungsgemäße Arbeit. Das Kehrbuch dient der Wahrung der Feuersicherheit im Kehrbezirk und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dazu, unberechtigte Vorwürfe einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung zu widerlegen, was jedoch eine korrekte Kehrbuchführung voraussetzt. Eine fehlerhafte oder unvollständige Führung des Kehrbuchs stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 13, Rn. 1 f. und § 19, Rn. 2 u. 7, § 21 Rn. 4; VG München, U.v. 16.12.2014 - M 16 K 14.1963 - juris jeweils m. w. N.).

2.3 Nach Überzeugung des Gerichts sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein aufsichtliches Einschreiten gegeben, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers vorliegt.

Unstreitig liegt eine nicht korrekte Eintragung im Kehrbuch vor, weil die Kehrbucheintragung vom Ergebnis der Feuerstättenschau und dem darauf basierenden Feuerstättenbescheid abweicht. Denn in dem Feuerstättenbescheid vom 2. November 2010 legte der Kläger für das dort genannte Anwesen unter Nr. 1 betreffend den senkrechten Teil der Abgasanlage als Termine für die jährliche Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten fest: „Okt.-Dez 2010“, „Okt.-Dez 2012“ und „Okt.-Dez 2014“. Im Kehrbuch sind als Termine hingegen davon abweichend aufgeführt: „Oktober 2010“, „Oktober 2012“, „Oktober 2014“.

Des Weiteren hat der Kläger - mit einer aus dem unkorrekten Eintrag im Kehrbuch herrührenden fehlerhaften Mängelmeldung - das Unterlassen der angeblich bis Ende Oktober (statt: Dezember) erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten mit Außenwirkung beanstandet. Mit E-Mail vom 18. November 2014 monierte der Kläger in einer Mängelmeldung gegenüber der beklagten Stadt A. - ausdrücklich auch adressiert an den dortigen, für das betreffende Referat zuständigen 3. Bürgermeister -, dass die Schornsteinfegerarbeiten in jenem Anwesen noch ausstünden. Eine entsprechende Mängelmeldung übersandte der Kläger mit Schreiben vom 18. November 2014 an die Eigentümer des betreffenden Grundstücks.

Tatsächlich erfolgte die geforderte Überprüfung am 25. November 2014 und damit innerhalb des im Feuerstättenbescheid vorgesehenen Zeitraums.

2.4 Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, ein Zeitraum sei im Kehrbuch nicht angabefähig, ist nicht überzeugend, weil auf von der Stadt A. vorgelegten Auszügen des Kehrbuchs auch Zeiträume eingetragen sind. Außerdem ist nicht verständlich, dass der Kläger in diesem Fall dann nicht den letzten zulässigen Monat, etwa den Dezember (statt: Oktober), eingetragen hat.

Auch soweit der Kläger - kurz vor der mündlichen Verhandlung - ergänzend noch auf eine Softwareumstellung bzw. Softwareaktualisierung verweist, ändert dies nichts daran, dass das Kehrbuch objektiv unrichtig war und blieb. Dafür trägt der Kläger die Verantwortung.

Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung plausibel ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger auch in der Folgezeit den entsprechenden Fehler (bis zuletzt) nicht korrigiert hat. Denn selbst, wenn mit dem 1. Januar 2013 die Softwareaktualisierung erfolgte, hatte der Kläger bis Dezember 2014, also nahezu zwei Jahre Zeit gehabt, den unrichtigen Eintrag im Kehrbuch zu korrigieren. Der Kläger hat nichts dazu vorgebracht, welche Bemühungen er an den Tag gelegt hat, um die nach seinen Angaben durch die Softwaretechnik veranlassten Fehler im Kehrbuch nach der Anpassung des Softwareprogramms zu bereinigen. Selbst nach Erlass der Aufsichtsmaßnahme wurde der Fehler vom Kläger offensichtlich nicht beseitigt.

2.5 Die beklagte Stadt A. hat bei der Auswahl der Aufsichtsmaßnahme des Verweises das ihr dabei zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Gericht kann die Ermessensausübung nur eingeschränkt überprüfen. Die Behörde kann Ermessenserwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 VwGO).

Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG kann die zuständige Aufsichtsbehörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger jederzeit, also auch ohne besonderen Anlass, überprüfen (vgl. Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 21 Rn. 2). Die intensive staatliche Aufsicht ist die Kehrseite der besonderen Bestellung und Beleihung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Er ist im Bereich seiner staatlichen Aufgaben nicht ein freier Handwerker, sondern verlängerter Arm des Staates. Daraus rechtfertigt sich die umfassende staatliche Aufsicht. Vor diesem Hintergrund kommt der Kontrollaufgabe der Aufsichtsbehörde eine sehr wesentliche Bedeutung zu (vgl. VG München, U.v. 16.12.2014 - M 16 K 14.1963 - juris mit Bezug auf BayVGH, B.v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - GewArch 2012, 364).

Entscheidend für die Wahl der Aufsichtsmaßnahme sind die Art des Verschuldens (Vorsatz oder leichte/grobe Fahrlässigkeit), die Bedeutung der Berufspflichtverletzung und deren Folgen. Ein Verweis - ein schriftlicher tadelnder Hinweis auf das zu missbilligende Verhalten - als die schwächste Aufsichtsmaßnahme wird, soweit dieser als ausreichend erscheint, normalerweise grundsätzlich bei der ersten Berufspflichtverletzung ausgesprochen (vgl. Bins, Erläuterungen zum Gesetz über das Schornsteinfegerwesen in: Das Deutsche Bundesrecht III B 24, September 2003, Erläuterung zur Vorgängerregelung des § 27 SchfG).

Da eine Verhaltensänderung des Klägers bis zum 9. Dezember 2014 nicht ersichtlich war und auch nicht zu erkennen war, dass der Kläger seinen Fehler - auch nicht nach Mitteilung der rechtzeitigen Kehrung am 25. November 2014 - beseitigt hat, ist der Ausspruch des Verweises nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung das Erfordernis der Aufsichtsmaßnahme - in zulässiger Weise - ergänzend ausdrücklich damit begründet, dass der Kläger trotz der langen Zeit des fehlerhaften Eintrags ins Kehrbuch bis zum Dezember 2014 den Fehler nicht bereinigt hat.

Ermessensfehler sind auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegeben. Dem Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass ein Verweis bei diesem einzelnen EDV-bedingten Fehler nicht angebracht sei, ist entgegenzuhalten, dass der Ausspruch eines Verweises grundsätzlich auch schon bei einer ersten Berufspflichtverletzung - zumal bei einem schwerwiegenden Verstoß durch eine fehlerhafte Führung des Kehrbuchs - zulässig ist (Bins, Erläuterungen zum Gesetz über das Schornsteinfegerwesen in: Das Deutsche Bundesrecht III B 24, September 2003, Erläuterung zur Vorgängerregelung des § 27 SchfG). Des Weiteren hat der Kläger ausweislich der früher gegen ihn ergangenen bestandskräftigen Aufsichtsmaßnahmen sowie angesichts des Berichts über die Kehrbezirksüberprüfung im Jahr 2013 schon in der Vergangenheit gravierende Mängel gerade auch in der Kehrbuchführung an den Tag gelegt, so dass die aufsichtliche Reaktion der Beklagten auf eine erneut erkannte Unrichtigkeit des Kehrbuchs, die der Kläger zudem zum Anlass nahm, sowohl die Beklagte als auch die entsprechenden Eigentümer mit einer fehlerhaften Mängelmeldung anzugehen, nicht als unangemessen, sondern im Gegenteil als gerechtfertigt anzusehen ist. Denn schon in der Vergangenheit waren bei einer Kehrbezirksüberprüfung sowie bei einer Kehrbuchprüfung im Jahr 2013 erhebliche Pflichtverletzungen festgestellt und auch schon durch Aufsichtsmaßnahmen geahndet worden (siehe VG Würzburg, B.v. 19.12.2014 - W 6 S 14.1260; BayVGH, B.v. 4.3.2015 - 22 CS 15.41 - juris). Die Beklagte hat die wiederholt fragwürdige Führung des Kehrbuchs im Verweis ausdrücklich angeführt. Die getroffene Aufsichtsmaßnahme des Verweises ist in Relation zu einem Warnungsgeld die schwächere Aufsichtsmaßnahme und damit auch unter dem Aspekt das mildere und verhältnismäßigere Mittel.

Die vorstehenden Ermessenserwägungen waren für die Beklagte ersichtlich tragend und ausreichend für den Ausspruch des Verweises. Die noch weitergehenden Überlegungen zu einem möglichen vorsätzlichen Handeln (bei der Führung des Kehrbuchs bzw. dem Erlass des Feuerstättenbescheides), um zu einen Vorwurf einer verspäteten Prüfung zu kommen, waren ausweislich des Verweises nicht entscheidungserheblich, da zumindest eine wiederholt fragwürdige Führung des Kehrbuchs und die differierende Abfassung eines Feuerstättenbescheides vorzuwerfen waren und gerade hierzu der Ausspruch des Verweises erfolgte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Angesichts gegenteiliger Anhaltspunkte hält das Gericht den Regelstreitwert für angemessen. Dies entspricht auch der vergleichbaren Streitwertfestsetzung im Dienst- bzw. Disziplinarrecht bei förmlichen Missbilligungen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 27.1.2015 - 6 ZB 14.2121 - IÖD 2015, 78).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 01. Juli 2015 - W 6 K 15.22 zitiert 16 §§.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 19 Führung des Kehrbuchs


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(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse un

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Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

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(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der seit 1990 für den Kehrbezirk ****** als Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt war, wendet sich gegen die Aufhebung seiner Bestellung.

Mit Schreiben jeweils vom 10. Januar 2013, welche am selben Tag per Telefax an den Kläger versandt wurden, kündigte das Landratsamt *************** **** (im Folgenden: Landratsamt) die Überprüfung des Kehrbezirks ****** am *** und *** Januar 2013 an und teilte dem Kläger mit, dass das Kehrbuch sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen für die Jahre 2011 bis 2013 zur Überprüfung vorzulegen seien. Mit weiterem Schreiben des Landratsamts vom 22. Januar 2013 wurde der Kläger gebeten, neben den geforderten Originalunterlagen zur Kehrbezirksüberprüfung das Kehrbuch auch in elektronischer Form vorzulegen.

Der Kläger teilte dem Landratsamt mit Telefax vom 27. Januar 2013 mit, dass er im Rahmen seines vorjährigen Schlaganfalls nach wie vor der regelmäßigen ärztlichen Überwachung unterliege. Wegen erneut auftretender gesundheitlicher Beschwerden sei er vorläufig bis einschließlich 8. Februar 2013 krankgeschrieben. Aufgrund mangelnder Rechtsgrundlage seien derzeit nur eingeschränkte Tätigkeiten als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger möglich. Die Bearbeitung dringender Angelegenheiten wie Bauabnahmen, Gaszuteilungen u. a. sei, wie in den letzten Jahren üblich, durch seinen Nachbarkollegen sichergestellt. Ausweislich der beigefügten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. Januar 2013 wurde eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 25. Januar 2013 bis voraussichtlich 8. Februar 2013 festgestellt.

Mit Bescheid vom *** Januar 2013, dem Kläger zugegangen am selben Tag, ordnete das Landratsamt die Überprüfung des Kehrbezirks ****** und die Vorlage der vom Kläger zu führenden Aufzeichnungen an (Nr. 1 des Bescheids). Der Kläger wurde zudem unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 5 des Bescheids) und Androhung von Zwangsgeld (Nr. 4 des Bescheids) verpflichtet, das Kehrbuch sowie die weiteren im Einzelnen benannten Unterlagen aus den Jahren 2011 und 2012 am *** Januar 2013 an einen Vertreter des Landratsamts zu übergeben und im Verhinderungsfall dafür Sorge zu tragen, dass die Übergabe durch eine von ihm bevollmächtigte Person fristgerecht erfolge (Nr. 3 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die letzte Überprüfung habe im Jahr 2000 stattgefunden. Die Durchführung einer erneuten Kehrbezirksüberprüfung sei nach pflichtgemäßem Ermessen schon im öffentlichen Interesse erforderlich. Unabhängig davon rechtfertigten Hinweise aus der Bevölkerung, aus denen sich der dringende Verdacht einer Vernachlässigung des Kehrbezirks ergebe, und die sich daraus ergebende Gefahrensituation eine sofortige Überprüfung des Kehrbezirks. Der Kläger habe seit dem 10. Januar 2013 Kenntnis von der anstehenden Überprüfung gehabt. Ihm habe somit ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die Unterlagen für die Prüfungstage bereit zu stellen. Die Übergabe müsse zeitgerecht zur Prüfung erfolgen, da ansonsten eine sachgerechte Prüfung nicht in vollem Umfang erfolgen könne. Etwaige Missstände, die jederzeit zum Brand führen könnten, könnten ohne eine solche Prüfung nicht erkannt und behoben werden. Zudem bestehe die Gefahr, dass Unterlagen manipuliert würden. Der Kläger habe mit Ausnahme davon, dass er mit der Überprüfung offensichtlich nicht einverstanden sei, keine anderen Hinderungsgründe geltend gemacht. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass die Unterlagen vorbereitet seien und jederzeit auch durch eine andere Person übergeben werden könnten.

Seitens des Klägers wurde dem Landratsamt am 29. Januar 2013 unter Vorlage eines fachärztlichen Attests mitgeteilt, dass der Kläger als Notfall in das ***********-Klinikum eingewiesen worden sei. Im Hinblick darauf hob das Landratsamt mit Änderungsbescheid vom *** Januar 2013 den Bescheid vom *** Januar 2013 in seiner Nummer 3 auf.

Die Kehrbezirksüberprüfung fand als Vorortüberprüfung am *** Januar 2013 durch Vertreter des Landratsamts sowie Sachverständige der Kaminkehrer-Innung ********** statt, wobei 34 Anwesen überprüft wurden. Ein Abschluss der Prüfung konnte im Hinblick auf das Nichtvorliegen des Kehrbuchs und der sonstigen geforderten Unterlagen nicht erfolgen. Im Rahmen der Überprüfung wurde von Seiten des Landratsamts eine Vielzahl von Mängeln festgestellt, dabei u. a., dass der Kläger Leistungen per Lastschrift abgebucht oder in Rechnung gestellt habe, für die er keine Leistungen erbracht habe. Auf eine entsprechende Anzeige des Landratsamts hin wurde diesbezüglich im Folgenden ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Betrugsverdachts eingeleitet.

Mit Bescheid des Landratsamts vom *** Februar 2013 wurde der Kläger nochmals unter Anordnung des Sofortvollzugs und Zwangsgeldandrohung verpflichtet, das Kehrbuch sowie die weiteren im Einzelnen bezeichneten Unterlagen aus den Jahren 2011 und 2012 auszuhändigen.

Der Bevollmächtigte des Klägers bestellte sich mit Schreiben vom 20. Februar 2013 gegenüber dem Landratsamt und teilte mit, dass der Kläger derzeit erkrankt sei und die Ärzte ein striktes Kontaktverbot verhängt hätten, um seinen Genesungsprozess nicht zu gefährden. Auf durch das Landratsamt erfolgte Anhörung zur Verhängung des Zwangsgelds teilte er mit Schreiben vom 25. März 2013 weiter mit, der Kläger sei laut aktueller Folgebescheinigung vom 8. März 2013 zunächst noch bis zum 31. März 2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Kläger befinde sich nach wie vor teilstationär in Krankenhausbehandlung und nehme aufgrund seiner Erkrankung auf das Betriebsgeschehen keinerlei Einfluss. Das Landratsamt hob daraufhin mit Bescheid vom ** April 2013 den Bescheid vom *** Februar 2013 auf, da er sich als kaum vollstreckbar erwiesen habe. Es sei nicht völlig auszuschließen gewesen, dass der Kläger erst die Entlassung aus dem teilstationären Aufenthalt als Fristbeginn aufgefasst hätte. Ein Vertrauenstatbestand, dass die Behörde für die Zukunft auf die Herausgabe der Unterlagen verzichte, werde durch die Aufhebung nicht begründet.

Mit Schreiben vom 4. April 2013 hörte das Landratsamt erneut zum Erlass eines zwangsgeldbewehrten Bescheids bezüglich der Herausgabe des Kehrbuchs und der weiteren Unterlagen an. Der Bevollmächtigte des Klägers äußerte sich mit Schriftsatz vom 11. April 2013 und teilte unter anderem mit, der Kläger sei nach wie vor arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger sei grundsätzlich bereit, das Kehrbuch und die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen, sobald er aufgrund seines Gesundheitszustands dazu in der Lage sei.

Am *** April 2013 wurden aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die geforderten Kehrunterlagen beim Kläger sichergestellt und im Folgenden auch dem Landratsamt übermittelt. Nach Auswertung der Unterlagen durch die Prüfer am ** und ** August 2013 wurde die Kehrbezirksüberprüfung laut Protokoll mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass bei allen der überprüften Anwesen Unstimmigkeiten festgestellt worden seien.

Die Regierung von ********** (im Folgenden: Regierung) hörte den Kläger mit Schreiben vom 4. März 2013 und 10. September 2013 zu einer Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger an. In seiner Stellungnahme vom 13. November 2013 äußerte sich der Bevollmächtigte des Klägers zu den einzelnen Vorwürfen.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ****** vom *** Dezember 2013 (** *** ** *******) wurde gegen den Kläger wegen tatmehrheitlichen Betrugs in elf Fällen zunächst eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt. Auf Einspruch des Klägers hin wurde er mit Urteil des Amtsgerichts ****** vom *** Juli 2014 wegen acht sachlich zusammentreffender Fälle des Betrugs zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt. Bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung wurde in den Urteilsgründen auf den Strafbefehl Bezug genommen, der insoweit samt der tragenden Feststellungen infolge wirksamer Einspruchsbeschränkung rechtskräftig geworden sei. Die Fälle 2, 4 und 10 seien in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Mit Bescheid vom ** Mai 2014 hob die Regierung die Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ****** mit Ablauf des 23. Mai 2014 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, man sei nach eingehender Prüfung zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestellung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG - vorliegen würden. Der Kläger besitze nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts. Vom Kläger seien Gebühren ohne Grundlage erhoben worden. Der Kläger habe die Feuerstättenschauen in mehreren Fällen nicht selbst durchgeführt. Bei den im Rahmen der Ortseinsicht der Kehrbezirksüberprüfung besuchten Anwesen seien verschiedene bauliche Mängel festgestellt worden. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers bei der Kehrbezirksüberprüfung hätten diese nicht mit den Unterlagen des Kehrbezirks abgeglichen werden können. Schon die fehlende Mitwirkung stelle eine Berufspflichtverletzung dar. Es gehe auch zulasten des Klägers, dass nicht überprüft werden könne, ob die Mängel ordnungsgemäß behandelt worden seien. Der Kläger habe gegen die Berufspflicht des § 13 Abs. 2 SchfHwG verstoßen, weil er nicht in allen Anwesen zeitnah mit der Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid erlassen habe. Die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG, nach dem nach den Daten des Kehrbuchs ein Feuerstättenbescheid bis 31. Dezember 2012 auszustellen gewesen sei, habe gerade nicht für Anwesen gegolten, in denen in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2012 eine Feuerstättenschau durchgeführt worden sei. In diesen Anwesen sei der Feuerstättenbescheid zweifelsfrei im Zusammenhang mit der Feuerstättenschau auszustellen gewesen. Einzelne Feuerstättenbescheide seien unvollständig gewesen. Nach § 15 i. V. m. § 12 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 1. BImSchV - seien mechanisch beschickte Holzfeuerstätten alle zwei Jahre zu messen, weiterhin habe eine Erstmessung zu erfolgen. Diese Pflicht habe der Kläger weder in den Feuerstättenbescheiden festgelegt noch tatsächlich durchgeführt. Der Kläger habe weiterhin in Bezug auf die freien Schornsteinfegerarbeiten Angebote an Kunden versandt mit der Aussage, dass das Angebot auf dem „zuletzt gültigen Arbeitswertfaktor von 1,05 Euro/AW“ der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO - basiere und dabei einen falschen Anschein erweckt. Der zuletzt gültige Arbeitswertfaktor sei gemäß § 6 KÜO 1,01 Euro/AW gewesen. In Bezug auf die anzuzweifelnde Brandsicherheit reiche es zum Schluss auf die fachliche Unzuverlässigkeit bereits aus, wenn aus dem Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Rückschlüsse im Hinblick auf nur potentielle Gefährdungen gezogen werden könnten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die bei der Kehrbezirksbegutachtung festgestellten Mängel und Beanstandungen keine unbedeutenden und nur gelegentlich auftretenden Einzelvorkommnisse darstellten, welche in der Gesamtbetrachtung zu vernachlässigen wären, sondern schwerwiegende Verstöße gegen die grundlegenden Berufspflichten im Sinne der §§ 5, 13, 14, 17 und 19 SchfHwG. Aus dieser Vielzahl sowie der fehlenden Einsicht und Mitwirkungsbereitschaft leite sich auch die negative Prognose für die Zukunft ab.

Am 8. Mai 2014 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2014 im Wesentlichen vorgetragen, die Kehrbezirksüberprüfung sei rechtswidrig gewesen, da sie in Abwesenheit des vollstationär im Krankenhaus aufhältigen Klägers durchgeführt worden sei. Es sei in der Anfangszeit im breiten Kollegenkreis absolut gängige Praxis gewesen, die Feuerstättenschauen durchzuführen und die dazugehörigen Feuerstättenbescheide erst zum Stichtag 31. Dezember 2012 an die Kunden zu übergeben. Die in Rede stehenden angeblich fehlerhaften Feuerstättenbescheide beruhten ausschließlich auf dem Verschulden des jeweiligen Eigentümers, der Änderungen nach der letzten Feuerstättenschau nicht mitgeteilt habe. Sollte es tatsächlich in einzelnen Anlagen zu einer Gefährdung der Betriebs- und Brandsicherheit gekommen sein, so sei dies auf eine Verletzung der Eigentümerpflichten gemäß § 1 Abs. 1 SchfHwG zurückzuführen. Der von der Firma des Klägers in Ansatz gebrachte Arbeitswertpreis für nichthoheitliche Handwerkerleistungen sei völlig unabhängig zu sehen von der Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Dieser dürfe daher auch keinesfalls bei der Abwägung in Bezug auf die Aufhebung der Bestellung berücksichtigt werden. Der letzte Arbeitswertfaktor sei mit 1,05 Euro festgesetzt worden. Für die Behauptung, der Kläger hätte Kehrarbeiten des Jahres 2012 (manchmal auch davor) nicht durchgeführt, aber entsprechende Arbeitsleistungen abgebucht, sei die Regierung bislang jeden Beweis schuldig geblieben. Grundsätzlich habe der Kläger jedem Kunden für die von ihm durchgeführten Arbeiten entsprechende Rechnungen zukommen lassen. Bezüglich sämtlicher Fälle, in denen dem Kläger vorgeworfen worden sei, im Rahmen seiner hoheitliche Tätigkeit eine von ihm nicht selbst durchgeführte Feuerstättenschau abgerechnet zu haben, sei eine vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgt. Der Kläger sei zu einer Geldstrafe verurteilt worden, die nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis einzutragen sei. Die mangelhafte Einführung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in das dann geltende Verwaltungssystem und softwaretechnische herstellerunabhängige Fehler hätten sicherlich nicht nur bei dem Kläger zu leider auch fehlerhaften Abrechnungen geführt. Bei der Erstellung von Rechnungen sei eine überdurchschnittliche Fehlerquote aufgetreten, zu deren Beseitigung der Kläger aufgrund seines zunehmend schlechten Gesundheitszustands und der zeitlichen Nähe der Kehrbezirksüberprüfung keine Gelegenheit mehr gehabt hätte. Im Folgenden wurde in der Klagebegründung weiterhin im Einzelnen ausgeführt, dass die Feststellungen der Prüfkommission in Bezug auf die überprüften Anwesen unzutreffend gewesen seien.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid der Regierung von ********** vom ***05.2014 zum Geschäftszeichen ************, dem Kläger zugestellt am 07.05.2014 wird aufgehoben und der Kläger gilt für den Kehrbezirk ****** über den 23.05.2014 hinaus als bestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren sowie im (gemeinsam verhandelten) Verfahren M 16 K 13.5060 und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Regierung vom ** Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Regierung hat die Aufhebung der Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister bzw. nach der Umwandlung gemäß § 42 Satz 1 SchfHwG zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ****** mit Ablauf des 23. Mai 2014 zu Recht auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG unter Annahme der persönlichen oder fachlichen Unzuverlässigkeit des Klägers verfügt. Gemäß der Übergangsregelung für Bezirksschornsteinfegermeister in § 42 Satz 2 SchfHwG wäre die Bestellung des Klägers ansonsten bis zum 31. Dezember 2014 befristet gewesen.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG unterstehen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen, § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG. Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG aufzuheben, wenn die zuständige Behörde aufgrund einer Überprüfung seiner Tätigkeiten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG zu der Auffassung gelangt ist, dass er die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts nicht besitzt.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger besitzt nur dann die erforderliche fachliche und persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amts, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufs- und Amtspflichten zu erfüllen. Diese ergeben sich insbesondere aus den §§ 13 bis 15 bzw. 16 SchfHwG (vgl. vormals §§ 3 und 13 Schornsteinfegergesetz - SchfG 1998). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat eine Doppelstellung: Gemäß § 8 Abs. 2 SchfHwG (vgl. § 3 Abs. 2 SchfG 1998) gehört er als Gewerbetreibender dem Schornsteinfegerhandwerk an, nimmt aber insbesondere bei der Feuerstättenschau (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG; vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 1998) und bei der Bauabnahme (§ 16 SchfHwG; vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4 und 9 SchfG 1998) und weiteren Tätigkeiten öffentliche Aufgaben wahr. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat demnach im Vergleich zu anderen Handwerkern eine Sonderstellung inne. Für ihn gelten nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Amtspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, der nicht die Gewähr bietet, die geltende Rechtsordnung zu beachten, ist persönlich unzuverlässig im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG (vgl. BVerwG, U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 17 f. zur Vorgängerregelung in § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 12 Rn. 5). Ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von Tatsachen, welche auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Berufs bzw. Amts schließen lassen. Von der Behörde wird also eine Wertung von Tatsachen verlangt, verbunden mit einer Prognose auf das künftige Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 19; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 12 Rn. 4). In Anbetracht der dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des präventiven Brand- und Immissionsschutzes sind daher an dessen Zuverlässigkeit hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 2; VG Augsburg, U. v. 2.8.2012 - Au 5 K 12.55 - juris Rn. 44).

Für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Denn auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat nach der Aufhebung seiner Bestellung die Möglichkeit, sich nach § 9 Abs. 2 SchfHwG um einen frei werdenden Bezirk zu bewerben. Dies hat zur Folge, dass die für eine eventuelle Wiedergestattung relevanten Umstände in einem laufenden Anfechtungsprozess nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U. v. 8.4.1997 - 1 C 7.93 - juris Rn. 19; U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 13; OVG Saarl, B. v. 11.10.2013 - 1 B 395/13 - juris Rn. 5; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 12 Rn. 5)

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG ist die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger - ohne Ermessensspielraum - zwingend aufzuheben. Liegen demnach objektiv Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene nicht die nötige persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts besitzt, so können etwaige Begründungsmängel des Aufhebungsbescheids im Ergebnis (vgl. Art. 46 BayVwVfG) nicht zu dessen Aufhebung führen (vgl. BayVGH, B. v. 15.5.2013 - 22 ZB 12.2262 - juris Rn. 10).

Gemessen an diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene negative Zuverlässigkeitsprognose zutreffend ist. Der Kläger ist der wiederholten Aufforderung der Aufsichtsbehörde zur Herausgabe des Kehrbuchs und der sonstigen Kehrunterlagen über mehrere Monate nicht nachgekommen und hat hierdurch auch jedenfalls faktisch den Abschluss der Kehrbezirksüberprüfung behindert. Weiterhin hat er von seinen Kunden Gelder für nicht erbrachte Leistungen eingezogen, wofür er wegen Betrugs in acht Fällen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Damit hat der Kläger seine gesetzlichen Amts- und Berufspflichten - unabhängig von den weiteren Vorwürfen - bereits schwerwiegend und nachhaltig verletzt. Er bietet daher keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger.

Die Aufforderung des Landratsamts als zuständige Aufsichtsbehörde an den Kläger, zu der anstehenden Kehrbezirksüberprüfung die Kehrbücher und weiteren Kehrunterlagen vorzulegen, ist nicht zu beanstanden. Nach den bereits zum hier maßgeblichen Zeitraum ab 2011 geltenden Regelungen zum Kehrbuch ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, das Kehrbuch zu führen, § 13 SchfHwG. Er hat dabei die in § 19 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen und die Verantwortung dafür zu tragen, dass die Eintragungen vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen und muss jährlich abgeschlossen werden (vgl. § 19 Abs. 2 SchfHwG). Dem Kehrbuch kommt eine besondere Nachweisfunktion für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu, denn allein an Hand der darin enthaltenden Aufzeichnungen kann die Aufsichtsbehörde die tatsächliche Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters nachvollziehen und stichprobenartig überprüfen. Das Kehrbuch ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für seine ordnungsgemäße Arbeit und dient der Wahrung der Feuersicherheit im Kehrbezirk (vgl. VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - juris Rn. 18; VG München, U. v. 12.6.2012 - M 16 K 11.2865 - juris - Rn. 18; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 13 Rn. 2 m. w. N.). Gemäß § 21 Abs. 2 SchfHwG kann sich die zuständige Aufsichtsbehörde das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Überprüfung vorlegen lassen. Sie kann dabei verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden, § 21 Abs. 2 SchfHwG. Dabei kann sich die zuständige Behörde das Kehrbuch (auch) ohne jeglichen Anlass vorlegen lassen. Diese Regelung ist gerade auch im Zusammenhang mit der Bedeutung der ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung der Kehrbücher für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu sehen (vgl. VG Stuttgart, B. v. 5.9.2012 - 4 K 2336/12 - juris Rn. 3 zur Vorgängerregelung in § 26 Abs. 2 SchfG 1998 unter Bezugnahme auf VGH BW, B. v. 19.8.2003 - 14 S 1183/03 - juris).

Der Kläger war bereits mit Schreiben des Landratsamts vom 10. Januar 2013 erstmals aufgefordert worden, das Kehrbuch sowie die weiteren erforderlichen Kehrunterlagen für die Jahre 2011 bis 2013 für die geplante Kehrbezirksüberprüfung Ende Januar vorzulegen. Mit Bescheid vom *** Januar 2013, der insoweit auch nicht nachträglich aufgehoben wurde, ordnete das Landratsamt dann förmlich die Überprüfung des Kehrbezirks und die Vorlage der vom Kläger zu führenden Aufzeichnungen an (Nr. 1 des Bescheids). Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten. Im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen in § 21 Abs. 1 und 2 SchfHwG bestehen gegen diese Anordnung im Übrigen auch keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere gibt es keinen Rechtssatz, der die Überprüfung des Kehrbezirks verbieten würde, wenn der Kehrbezirksinhaber wegen Krankheit nicht daran teilnehmen kann (BVerwG, B. v. 1.2.1988 - 1 B 3/88 - juris Rn. 5; VG Stuttgart, B. v. 5.9.2012 - 4 K 2336/12 - juris Rn. 5). Da eine Vorlage des Kehrbuchs sowie der weiteren geforderten Unterlagen von Seiten des Klägers auch weiterhin nicht erfolgte, konnte die eingeleitete Kehrbezirksüberprüfung nicht abgeschlossen werden und das Landratsamt sah sich wiederholt gezwungen, diesbezüglich Zwangsmittel anzudrohen. Auch wenn die dann erlassenen Zwangsgeldandrohungen durch das Landratsamt nachträglich wieder aufgehoben wurden, entband dies den Kläger nicht von seiner Verpflichtung, das Kehrbuch und die weiteren Unterlagen vorzulegen. Hierauf hatte das Landratsamt zuletzt auch in seinem Aufhebungsbescheid vom ** April 2013 nochmals hingewiesen. Letztlich musste im Hinblick auf die vom Kläger nicht herausgegebenen Kehrunterlagen ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erlassen werden und die Sicherstellung der Unterlagen durch die Polizei erfolgen.

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er sei zur Vorlage der Unterlagen aufgrund seines voll- und anschließend teilstationären Klinikaufenthalts und im Folgenden aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen, ist ihm (insoweit) vorzuhalten, dass er keine Sorge dafür getragen hat, einen Vertreter bzw. Bevollmächtigten in die Lage zu versetzen, die ihn in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger treffende Vorlagepflicht zu erfüllen (vgl. hierzu auch VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 5). Infolgedessen ist vorliegend der Frage nicht weiter nachzugehen, ob es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung tatsächlich dauerhaft (bis zur polizeilichen Sicherstellung) unmöglich war, die geforderten Unterlagen persönlich vorzulegen, oder er die Herausgabe verweigert hat, wofür nicht unerhebliche Anhaltspunkte bestehen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm oder im Falle seiner Verhinderung einem Vertreter die Vorlage oder jedenfalls Herausgabe bzw. Zugänglichmachung des Kehrbuchs auch kurzfristig möglich ist. Dies ist auch bereits deshalb erforderlich, weil im Brandfall die Angaben im Kehrbuch auch für die Feuerwehr von Bedeutung sein können (vgl. BayVGH, U. v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 30; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 19 Rn. 2). Im Übrigen haben bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die vorübergehend verhindert sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG unverzüglich einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu ersuchen, ihre Aufgaben für die Dauer der Verhinderung wahrzunehmen. Die dafür erforderlichen Daten und Unterlagen haben sie dem jeweiligen Vertreter vorab zur Verfügung zu stellen, § 11 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die zuständige Behörde gemäß § 11 Abs. 2 SchfHwG eine entsprechende Vertretung anordnet. Zu den Daten im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG gehören insbesondere die Kehrbücher, Kopien der Feuerstättenbescheide, Aufzeichnungen der nicht behobenen Mängel und nicht abgeschlossenen Abnahmen sowie Unterlagen über messpflichtige Anlagen. Ohne Kenntnis von Mängeln im Kehrbezirk kann die Brand- und Feuersicherheit nicht gewährleistet werden (Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 11 Rn. 3 f; vgl. auch VGH BW, B. v. 4.6.1997 - 9 S 2567/96 - juris Rn. 4). Auch hieraus folgt, dass eine Übergabe der erforderlichen Kehrunterlagen an den Vertreter unverzüglich zu erfolgen hat. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat daher die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um diese Verpflichtung auch erfüllen zu können.

Der Kläger ist somit trotz wiederholter Aufforderung seiner Verpflichtung zur Vorlage des Kehrbuchs und der weiteren Kehrunterlagen über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorhaltbar nicht nachgekommen und hat hierdurch jedenfalls faktisch die Fortführung der Kehrbezirksüberprüfung und damit eine wirksame Kontrolle seiner Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger durch die Aufsichtsbehörde behindert. Hierin liegt ein schwerwiegender Pflichtverstoß. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfüllen insbesondere im Bereich des Brandschutzes und der Feuersicherheit nach §§ 13 ff. SchfHwG wichtige öffentliche Aufgaben im Status eines mit staatlicher Gewalt beliehenen Unternehmers und unterliegen dabei staatlicher Aufsicht. Die intensive staatliche Aufsicht ist die Kehrseite der besonderen Bestellung und Beleihung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Er ist im Bereich seiner staatlichen Aufgaben nicht ein von der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG geschützter freier Handwerker, sondern verlängerter Arm des Staats. Daraus rechtfertigt sich die umfassende staatliche Aufsicht (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - juris Rn. 26). Vor diesem Hintergrund kommt der Kontrollaufgabe der Aufsichtsbehörde eine sehr wesentliche Bedeutung zu und sie darf durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht behindert werden.

Weiterhin hat der Kläger gravierende Pflichtverletzungen begangen, indem er wiederholt Beträge von Kundenkonten per Lastschrift eingezogen hat, für die er keine Leistung erbracht hatte. Der Kläger hat sich diesbezüglich des Betrugs schuldig gemacht und wurde strafrechtlich verurteilt. Auch wenn zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses erst der noch nicht rechtskräftige Strafbefehl vorlag, wurde dieser jedoch im Folgenden - ausweislich des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts ****** vom *** Juli 2014 - bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung samt der tragenden Feststellungen infolge wirksamer Einspruchsbeschränkung rechtskräftig. Zwar wurden im Zuge des Einspruchsverfahrens drei Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, es verblieben jedoch gleichwohl acht Einzelfälle, für die der Kläger wegen Betrugs verurteilt wurde. Eingestellt wurden lediglich die Fälle, in denen dem Kläger vorgeworfen worden war, die Feuerstättenschauen abgerechnet, ohne diese selbst durchgeführt zu haben, und bei der Kehrung von Doppelkaminen zwei Kamine abgerechnet zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung an den Feststellungen im Strafbefehl zu zweifeln, die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde lagen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Betrugsstraftaten zumindest bedingt vorsätzlich begangen hat, auch wenn er sich im vorliegenden Verfahren auf (software-) technische Probleme beruft. Die Fälle erstreckten sich über einen längeren Zeitraum, betrafen fast ausschließlich die Jahre 2011 und 2012 und standen in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner damaligen Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister. Dabei kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, ob der jeweilige konkrete Betrugsfall dem Bereich hoheitlicher oder nichthoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen wäre. Der Kläger hat die Taten jedenfalls im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen und hierbei seine Kunden geschädigt. Unerheblich ist insoweit auch, dass die Verurteilung des Klägers im Hinblick auf das Strafmaß nicht in ein Führungszeugnis einzutragen ist. Gerade auch weil für den Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts gelten, sondern er vielmehr als Beliehener öffentliche Aufgaben wahrnimmt und den Eigentümern und Besitzern hoheitlich gegenübertritt, können die begangenen Betrugsstraftaten bei der Prüfung der persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeit keinesfalls unberücksichtigt bleiben, auch wenn das im konkreten Fall verhängte Strafmaß die Grenze von 90 Tagessätzen für die Eintragung in ein Führungszeugnis nicht erreicht. Die Öffentlichkeit muss sich auf die Redlichkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und deren Abrechnung dauerhaft und ständig verlassen können (vgl. VG Augsburg, U. v. 2.8.2012 - Au 5 K 12.55 - juris Rn. 59). Im Übrigen würde sich im Hinblick auf die geltend gemachten technischen Probleme bei den Abrechnungen mit der Folge einer überdurchschnittliche Fehlerquote bei der Erstellung von Rechnungen auch der Schluss aufdrängen, dass der Kläger zu einer angemessenen Organisation seiner Tätigkeit nicht in der Lage war, was für seine fachliche Unzuverlässigkeit spräche. Im Ergebnis käme es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob dem Kläger aufgrund des gezeigten Verhaltens die fachliche oder die persönliche Zuverlässigkeit fehlt, da in § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG zwischen der fachlichen und der persönlichen Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht näher differenziert wird. Das Gesetz lässt die Aufhebung der Bestellung bereits dann zu, wenn entweder die fachliche oder die persönliche Zuverlässigkeit fehlt. Wenn nach dem Gesamteindruck des beruflichen Verhaltens eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Gründe für die Annahme einer Unzuverlässigkeit vorliegen, kommt es daher letztlich nicht darauf an, ob diese eher dem persönlichen oder dem fachlichen Bereich zuzuordnen sind (vgl. VG Augsburg, U. v. 2.8.2012 - Au 5 K 12.55 - juris Rn. 54).

Da bereits die Nichtherausgabe des Kehrbuchs und der Kehrunterlagen sowie die Betrugsstraftaten Pflichtverstöße von einem solchen Gewicht darstellen, dass sie die von der Regierung verfügte Aufhebung der Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger rechtfertigen, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf die darüber hinaus angeführten Pflichtverletzungen an. Einer weitergehenden Aufklärung dieser Vorwürfe bedarf es daher nicht. In Bezug auf den gerügten verspäteten Erlass der Feuerstättenbescheide sei jedoch angemerkt, dass der Kläger - wie von der Regierung im angefochtenen Bescheid ausgeführt - verpflichtet gewesen wäre, die Feuerstättenbescheide für die in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführten Feuerstättenschauen zeitnah und nicht erst am 31. Dezember 2012 zu erstellen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 15.2.2012 - ZB 10.2972 - juris Rn. 29 ff. m. w. N.).

Aufgrund der dargelegten schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung seiner Pflichten als Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bot der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Gewähr für eine künftige uneingeschränkt pflichtgemäße und verlässliche Aufgabenerfüllung. Von einer künftigen grundlegenden Änderung seines Verhaltens war nicht auszugehen. Die von der Regierung aufgrund der erfolgten Kehrbezirksüberprüfung getroffene negative Prognose erweist sich daher als richtig und die Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger war gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG aufzuheben. Eine vorherige Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen auf der Grundlage von § 21 Abs. 3 SchfHwG im Sinne einer Abmahnung war insoweit nicht erforderlich und wäre im Übrigen auch nicht ausreichend gewesen, da der Kläger seine Pflichtverletzungen zu keinem Zeitpunkt eingeräumt hat und eine grundlegende Verhaltensänderung auch mittels einer Aufsichtsmaßnahme nicht zu erwarten gewesen wäre (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 29; NdsOVG, B. v. 11.12.2008 - 8 ME 59/08 - juris Rn. 10; VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 2).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§708 ff. ZPO.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der seit 1990 für den Kehrbezirk ****** als Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt war, wendet sich gegen die Aufhebung seiner Bestellung.

Mit Schreiben jeweils vom 10. Januar 2013, welche am selben Tag per Telefax an den Kläger versandt wurden, kündigte das Landratsamt *************** **** (im Folgenden: Landratsamt) die Überprüfung des Kehrbezirks ****** am *** und *** Januar 2013 an und teilte dem Kläger mit, dass das Kehrbuch sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen für die Jahre 2011 bis 2013 zur Überprüfung vorzulegen seien. Mit weiterem Schreiben des Landratsamts vom 22. Januar 2013 wurde der Kläger gebeten, neben den geforderten Originalunterlagen zur Kehrbezirksüberprüfung das Kehrbuch auch in elektronischer Form vorzulegen.

Der Kläger teilte dem Landratsamt mit Telefax vom 27. Januar 2013 mit, dass er im Rahmen seines vorjährigen Schlaganfalls nach wie vor der regelmäßigen ärztlichen Überwachung unterliege. Wegen erneut auftretender gesundheitlicher Beschwerden sei er vorläufig bis einschließlich 8. Februar 2013 krankgeschrieben. Aufgrund mangelnder Rechtsgrundlage seien derzeit nur eingeschränkte Tätigkeiten als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger möglich. Die Bearbeitung dringender Angelegenheiten wie Bauabnahmen, Gaszuteilungen u. a. sei, wie in den letzten Jahren üblich, durch seinen Nachbarkollegen sichergestellt. Ausweislich der beigefügten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. Januar 2013 wurde eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 25. Januar 2013 bis voraussichtlich 8. Februar 2013 festgestellt.

Mit Bescheid vom *** Januar 2013, dem Kläger zugegangen am selben Tag, ordnete das Landratsamt die Überprüfung des Kehrbezirks ****** und die Vorlage der vom Kläger zu führenden Aufzeichnungen an (Nr. 1 des Bescheids). Der Kläger wurde zudem unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 5 des Bescheids) und Androhung von Zwangsgeld (Nr. 4 des Bescheids) verpflichtet, das Kehrbuch sowie die weiteren im Einzelnen benannten Unterlagen aus den Jahren 2011 und 2012 am *** Januar 2013 an einen Vertreter des Landratsamts zu übergeben und im Verhinderungsfall dafür Sorge zu tragen, dass die Übergabe durch eine von ihm bevollmächtigte Person fristgerecht erfolge (Nr. 3 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die letzte Überprüfung habe im Jahr 2000 stattgefunden. Die Durchführung einer erneuten Kehrbezirksüberprüfung sei nach pflichtgemäßem Ermessen schon im öffentlichen Interesse erforderlich. Unabhängig davon rechtfertigten Hinweise aus der Bevölkerung, aus denen sich der dringende Verdacht einer Vernachlässigung des Kehrbezirks ergebe, und die sich daraus ergebende Gefahrensituation eine sofortige Überprüfung des Kehrbezirks. Der Kläger habe seit dem 10. Januar 2013 Kenntnis von der anstehenden Überprüfung gehabt. Ihm habe somit ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die Unterlagen für die Prüfungstage bereit zu stellen. Die Übergabe müsse zeitgerecht zur Prüfung erfolgen, da ansonsten eine sachgerechte Prüfung nicht in vollem Umfang erfolgen könne. Etwaige Missstände, die jederzeit zum Brand führen könnten, könnten ohne eine solche Prüfung nicht erkannt und behoben werden. Zudem bestehe die Gefahr, dass Unterlagen manipuliert würden. Der Kläger habe mit Ausnahme davon, dass er mit der Überprüfung offensichtlich nicht einverstanden sei, keine anderen Hinderungsgründe geltend gemacht. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass die Unterlagen vorbereitet seien und jederzeit auch durch eine andere Person übergeben werden könnten.

Seitens des Klägers wurde dem Landratsamt am 29. Januar 2013 unter Vorlage eines fachärztlichen Attests mitgeteilt, dass der Kläger als Notfall in das ***********-Klinikum eingewiesen worden sei. Im Hinblick darauf hob das Landratsamt mit Änderungsbescheid vom *** Januar 2013 den Bescheid vom *** Januar 2013 in seiner Nummer 3 auf.

Die Kehrbezirksüberprüfung fand als Vorortüberprüfung am *** Januar 2013 durch Vertreter des Landratsamts sowie Sachverständige der Kaminkehrer-Innung ********** statt, wobei 34 Anwesen überprüft wurden. Ein Abschluss der Prüfung konnte im Hinblick auf das Nichtvorliegen des Kehrbuchs und der sonstigen geforderten Unterlagen nicht erfolgen. Im Rahmen der Überprüfung wurde von Seiten des Landratsamts eine Vielzahl von Mängeln festgestellt, dabei u. a., dass der Kläger Leistungen per Lastschrift abgebucht oder in Rechnung gestellt habe, für die er keine Leistungen erbracht habe. Auf eine entsprechende Anzeige des Landratsamts hin wurde diesbezüglich im Folgenden ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Betrugsverdachts eingeleitet.

Mit Bescheid des Landratsamts vom *** Februar 2013 wurde der Kläger nochmals unter Anordnung des Sofortvollzugs und Zwangsgeldandrohung verpflichtet, das Kehrbuch sowie die weiteren im Einzelnen bezeichneten Unterlagen aus den Jahren 2011 und 2012 auszuhändigen.

Der Bevollmächtigte des Klägers bestellte sich mit Schreiben vom 20. Februar 2013 gegenüber dem Landratsamt und teilte mit, dass der Kläger derzeit erkrankt sei und die Ärzte ein striktes Kontaktverbot verhängt hätten, um seinen Genesungsprozess nicht zu gefährden. Auf durch das Landratsamt erfolgte Anhörung zur Verhängung des Zwangsgelds teilte er mit Schreiben vom 25. März 2013 weiter mit, der Kläger sei laut aktueller Folgebescheinigung vom 8. März 2013 zunächst noch bis zum 31. März 2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Kläger befinde sich nach wie vor teilstationär in Krankenhausbehandlung und nehme aufgrund seiner Erkrankung auf das Betriebsgeschehen keinerlei Einfluss. Das Landratsamt hob daraufhin mit Bescheid vom ** April 2013 den Bescheid vom *** Februar 2013 auf, da er sich als kaum vollstreckbar erwiesen habe. Es sei nicht völlig auszuschließen gewesen, dass der Kläger erst die Entlassung aus dem teilstationären Aufenthalt als Fristbeginn aufgefasst hätte. Ein Vertrauenstatbestand, dass die Behörde für die Zukunft auf die Herausgabe der Unterlagen verzichte, werde durch die Aufhebung nicht begründet.

Mit Schreiben vom 4. April 2013 hörte das Landratsamt erneut zum Erlass eines zwangsgeldbewehrten Bescheids bezüglich der Herausgabe des Kehrbuchs und der weiteren Unterlagen an. Der Bevollmächtigte des Klägers äußerte sich mit Schriftsatz vom 11. April 2013 und teilte unter anderem mit, der Kläger sei nach wie vor arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger sei grundsätzlich bereit, das Kehrbuch und die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen, sobald er aufgrund seines Gesundheitszustands dazu in der Lage sei.

Am *** April 2013 wurden aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die geforderten Kehrunterlagen beim Kläger sichergestellt und im Folgenden auch dem Landratsamt übermittelt. Nach Auswertung der Unterlagen durch die Prüfer am ** und ** August 2013 wurde die Kehrbezirksüberprüfung laut Protokoll mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass bei allen der überprüften Anwesen Unstimmigkeiten festgestellt worden seien.

Die Regierung von ********** (im Folgenden: Regierung) hörte den Kläger mit Schreiben vom 4. März 2013 und 10. September 2013 zu einer Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger an. In seiner Stellungnahme vom 13. November 2013 äußerte sich der Bevollmächtigte des Klägers zu den einzelnen Vorwürfen.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ****** vom *** Dezember 2013 (** *** ** *******) wurde gegen den Kläger wegen tatmehrheitlichen Betrugs in elf Fällen zunächst eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt. Auf Einspruch des Klägers hin wurde er mit Urteil des Amtsgerichts ****** vom *** Juli 2014 wegen acht sachlich zusammentreffender Fälle des Betrugs zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt. Bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung wurde in den Urteilsgründen auf den Strafbefehl Bezug genommen, der insoweit samt der tragenden Feststellungen infolge wirksamer Einspruchsbeschränkung rechtskräftig geworden sei. Die Fälle 2, 4 und 10 seien in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Mit Bescheid vom ** Mai 2014 hob die Regierung die Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ****** mit Ablauf des 23. Mai 2014 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, man sei nach eingehender Prüfung zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestellung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG - vorliegen würden. Der Kläger besitze nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts. Vom Kläger seien Gebühren ohne Grundlage erhoben worden. Der Kläger habe die Feuerstättenschauen in mehreren Fällen nicht selbst durchgeführt. Bei den im Rahmen der Ortseinsicht der Kehrbezirksüberprüfung besuchten Anwesen seien verschiedene bauliche Mängel festgestellt worden. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers bei der Kehrbezirksüberprüfung hätten diese nicht mit den Unterlagen des Kehrbezirks abgeglichen werden können. Schon die fehlende Mitwirkung stelle eine Berufspflichtverletzung dar. Es gehe auch zulasten des Klägers, dass nicht überprüft werden könne, ob die Mängel ordnungsgemäß behandelt worden seien. Der Kläger habe gegen die Berufspflicht des § 13 Abs. 2 SchfHwG verstoßen, weil er nicht in allen Anwesen zeitnah mit der Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid erlassen habe. Die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG, nach dem nach den Daten des Kehrbuchs ein Feuerstättenbescheid bis 31. Dezember 2012 auszustellen gewesen sei, habe gerade nicht für Anwesen gegolten, in denen in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2012 eine Feuerstättenschau durchgeführt worden sei. In diesen Anwesen sei der Feuerstättenbescheid zweifelsfrei im Zusammenhang mit der Feuerstättenschau auszustellen gewesen. Einzelne Feuerstättenbescheide seien unvollständig gewesen. Nach § 15 i. V. m. § 12 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 1. BImSchV - seien mechanisch beschickte Holzfeuerstätten alle zwei Jahre zu messen, weiterhin habe eine Erstmessung zu erfolgen. Diese Pflicht habe der Kläger weder in den Feuerstättenbescheiden festgelegt noch tatsächlich durchgeführt. Der Kläger habe weiterhin in Bezug auf die freien Schornsteinfegerarbeiten Angebote an Kunden versandt mit der Aussage, dass das Angebot auf dem „zuletzt gültigen Arbeitswertfaktor von 1,05 Euro/AW“ der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO - basiere und dabei einen falschen Anschein erweckt. Der zuletzt gültige Arbeitswertfaktor sei gemäß § 6 KÜO 1,01 Euro/AW gewesen. In Bezug auf die anzuzweifelnde Brandsicherheit reiche es zum Schluss auf die fachliche Unzuverlässigkeit bereits aus, wenn aus dem Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Rückschlüsse im Hinblick auf nur potentielle Gefährdungen gezogen werden könnten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die bei der Kehrbezirksbegutachtung festgestellten Mängel und Beanstandungen keine unbedeutenden und nur gelegentlich auftretenden Einzelvorkommnisse darstellten, welche in der Gesamtbetrachtung zu vernachlässigen wären, sondern schwerwiegende Verstöße gegen die grundlegenden Berufspflichten im Sinne der §§ 5, 13, 14, 17 und 19 SchfHwG. Aus dieser Vielzahl sowie der fehlenden Einsicht und Mitwirkungsbereitschaft leite sich auch die negative Prognose für die Zukunft ab.

Am 8. Mai 2014 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2014 im Wesentlichen vorgetragen, die Kehrbezirksüberprüfung sei rechtswidrig gewesen, da sie in Abwesenheit des vollstationär im Krankenhaus aufhältigen Klägers durchgeführt worden sei. Es sei in der Anfangszeit im breiten Kollegenkreis absolut gängige Praxis gewesen, die Feuerstättenschauen durchzuführen und die dazugehörigen Feuerstättenbescheide erst zum Stichtag 31. Dezember 2012 an die Kunden zu übergeben. Die in Rede stehenden angeblich fehlerhaften Feuerstättenbescheide beruhten ausschließlich auf dem Verschulden des jeweiligen Eigentümers, der Änderungen nach der letzten Feuerstättenschau nicht mitgeteilt habe. Sollte es tatsächlich in einzelnen Anlagen zu einer Gefährdung der Betriebs- und Brandsicherheit gekommen sein, so sei dies auf eine Verletzung der Eigentümerpflichten gemäß § 1 Abs. 1 SchfHwG zurückzuführen. Der von der Firma des Klägers in Ansatz gebrachte Arbeitswertpreis für nichthoheitliche Handwerkerleistungen sei völlig unabhängig zu sehen von der Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Dieser dürfe daher auch keinesfalls bei der Abwägung in Bezug auf die Aufhebung der Bestellung berücksichtigt werden. Der letzte Arbeitswertfaktor sei mit 1,05 Euro festgesetzt worden. Für die Behauptung, der Kläger hätte Kehrarbeiten des Jahres 2012 (manchmal auch davor) nicht durchgeführt, aber entsprechende Arbeitsleistungen abgebucht, sei die Regierung bislang jeden Beweis schuldig geblieben. Grundsätzlich habe der Kläger jedem Kunden für die von ihm durchgeführten Arbeiten entsprechende Rechnungen zukommen lassen. Bezüglich sämtlicher Fälle, in denen dem Kläger vorgeworfen worden sei, im Rahmen seiner hoheitliche Tätigkeit eine von ihm nicht selbst durchgeführte Feuerstättenschau abgerechnet zu haben, sei eine vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgt. Der Kläger sei zu einer Geldstrafe verurteilt worden, die nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis einzutragen sei. Die mangelhafte Einführung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in das dann geltende Verwaltungssystem und softwaretechnische herstellerunabhängige Fehler hätten sicherlich nicht nur bei dem Kläger zu leider auch fehlerhaften Abrechnungen geführt. Bei der Erstellung von Rechnungen sei eine überdurchschnittliche Fehlerquote aufgetreten, zu deren Beseitigung der Kläger aufgrund seines zunehmend schlechten Gesundheitszustands und der zeitlichen Nähe der Kehrbezirksüberprüfung keine Gelegenheit mehr gehabt hätte. Im Folgenden wurde in der Klagebegründung weiterhin im Einzelnen ausgeführt, dass die Feststellungen der Prüfkommission in Bezug auf die überprüften Anwesen unzutreffend gewesen seien.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid der Regierung von ********** vom ***05.2014 zum Geschäftszeichen ************, dem Kläger zugestellt am 07.05.2014 wird aufgehoben und der Kläger gilt für den Kehrbezirk ****** über den 23.05.2014 hinaus als bestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren sowie im (gemeinsam verhandelten) Verfahren M 16 K 13.5060 und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Regierung vom ** Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Regierung hat die Aufhebung der Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister bzw. nach der Umwandlung gemäß § 42 Satz 1 SchfHwG zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ****** mit Ablauf des 23. Mai 2014 zu Recht auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG unter Annahme der persönlichen oder fachlichen Unzuverlässigkeit des Klägers verfügt. Gemäß der Übergangsregelung für Bezirksschornsteinfegermeister in § 42 Satz 2 SchfHwG wäre die Bestellung des Klägers ansonsten bis zum 31. Dezember 2014 befristet gewesen.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG unterstehen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen, § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG. Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG aufzuheben, wenn die zuständige Behörde aufgrund einer Überprüfung seiner Tätigkeiten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG zu der Auffassung gelangt ist, dass er die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts nicht besitzt.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger besitzt nur dann die erforderliche fachliche und persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amts, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufs- und Amtspflichten zu erfüllen. Diese ergeben sich insbesondere aus den §§ 13 bis 15 bzw. 16 SchfHwG (vgl. vormals §§ 3 und 13 Schornsteinfegergesetz - SchfG 1998). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat eine Doppelstellung: Gemäß § 8 Abs. 2 SchfHwG (vgl. § 3 Abs. 2 SchfG 1998) gehört er als Gewerbetreibender dem Schornsteinfegerhandwerk an, nimmt aber insbesondere bei der Feuerstättenschau (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG; vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 1998) und bei der Bauabnahme (§ 16 SchfHwG; vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4 und 9 SchfG 1998) und weiteren Tätigkeiten öffentliche Aufgaben wahr. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat demnach im Vergleich zu anderen Handwerkern eine Sonderstellung inne. Für ihn gelten nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Amtspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, der nicht die Gewähr bietet, die geltende Rechtsordnung zu beachten, ist persönlich unzuverlässig im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG (vgl. BVerwG, U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 17 f. zur Vorgängerregelung in § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 12 Rn. 5). Ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von Tatsachen, welche auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Berufs bzw. Amts schließen lassen. Von der Behörde wird also eine Wertung von Tatsachen verlangt, verbunden mit einer Prognose auf das künftige Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 19; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 12 Rn. 4). In Anbetracht der dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des präventiven Brand- und Immissionsschutzes sind daher an dessen Zuverlässigkeit hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 2; VG Augsburg, U. v. 2.8.2012 - Au 5 K 12.55 - juris Rn. 44).

Für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Denn auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat nach der Aufhebung seiner Bestellung die Möglichkeit, sich nach § 9 Abs. 2 SchfHwG um einen frei werdenden Bezirk zu bewerben. Dies hat zur Folge, dass die für eine eventuelle Wiedergestattung relevanten Umstände in einem laufenden Anfechtungsprozess nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U. v. 8.4.1997 - 1 C 7.93 - juris Rn. 19; U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 13; OVG Saarl, B. v. 11.10.2013 - 1 B 395/13 - juris Rn. 5; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 12 Rn. 5)

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG ist die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger - ohne Ermessensspielraum - zwingend aufzuheben. Liegen demnach objektiv Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene nicht die nötige persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts besitzt, so können etwaige Begründungsmängel des Aufhebungsbescheids im Ergebnis (vgl. Art. 46 BayVwVfG) nicht zu dessen Aufhebung führen (vgl. BayVGH, B. v. 15.5.2013 - 22 ZB 12.2262 - juris Rn. 10).

Gemessen an diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene negative Zuverlässigkeitsprognose zutreffend ist. Der Kläger ist der wiederholten Aufforderung der Aufsichtsbehörde zur Herausgabe des Kehrbuchs und der sonstigen Kehrunterlagen über mehrere Monate nicht nachgekommen und hat hierdurch auch jedenfalls faktisch den Abschluss der Kehrbezirksüberprüfung behindert. Weiterhin hat er von seinen Kunden Gelder für nicht erbrachte Leistungen eingezogen, wofür er wegen Betrugs in acht Fällen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Damit hat der Kläger seine gesetzlichen Amts- und Berufspflichten - unabhängig von den weiteren Vorwürfen - bereits schwerwiegend und nachhaltig verletzt. Er bietet daher keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger.

Die Aufforderung des Landratsamts als zuständige Aufsichtsbehörde an den Kläger, zu der anstehenden Kehrbezirksüberprüfung die Kehrbücher und weiteren Kehrunterlagen vorzulegen, ist nicht zu beanstanden. Nach den bereits zum hier maßgeblichen Zeitraum ab 2011 geltenden Regelungen zum Kehrbuch ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, das Kehrbuch zu führen, § 13 SchfHwG. Er hat dabei die in § 19 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen und die Verantwortung dafür zu tragen, dass die Eintragungen vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen und muss jährlich abgeschlossen werden (vgl. § 19 Abs. 2 SchfHwG). Dem Kehrbuch kommt eine besondere Nachweisfunktion für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu, denn allein an Hand der darin enthaltenden Aufzeichnungen kann die Aufsichtsbehörde die tatsächliche Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters nachvollziehen und stichprobenartig überprüfen. Das Kehrbuch ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für seine ordnungsgemäße Arbeit und dient der Wahrung der Feuersicherheit im Kehrbezirk (vgl. VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - juris Rn. 18; VG München, U. v. 12.6.2012 - M 16 K 11.2865 - juris - Rn. 18; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 13 Rn. 2 m. w. N.). Gemäß § 21 Abs. 2 SchfHwG kann sich die zuständige Aufsichtsbehörde das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Überprüfung vorlegen lassen. Sie kann dabei verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden, § 21 Abs. 2 SchfHwG. Dabei kann sich die zuständige Behörde das Kehrbuch (auch) ohne jeglichen Anlass vorlegen lassen. Diese Regelung ist gerade auch im Zusammenhang mit der Bedeutung der ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung der Kehrbücher für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu sehen (vgl. VG Stuttgart, B. v. 5.9.2012 - 4 K 2336/12 - juris Rn. 3 zur Vorgängerregelung in § 26 Abs. 2 SchfG 1998 unter Bezugnahme auf VGH BW, B. v. 19.8.2003 - 14 S 1183/03 - juris).

Der Kläger war bereits mit Schreiben des Landratsamts vom 10. Januar 2013 erstmals aufgefordert worden, das Kehrbuch sowie die weiteren erforderlichen Kehrunterlagen für die Jahre 2011 bis 2013 für die geplante Kehrbezirksüberprüfung Ende Januar vorzulegen. Mit Bescheid vom *** Januar 2013, der insoweit auch nicht nachträglich aufgehoben wurde, ordnete das Landratsamt dann förmlich die Überprüfung des Kehrbezirks und die Vorlage der vom Kläger zu führenden Aufzeichnungen an (Nr. 1 des Bescheids). Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten. Im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen in § 21 Abs. 1 und 2 SchfHwG bestehen gegen diese Anordnung im Übrigen auch keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere gibt es keinen Rechtssatz, der die Überprüfung des Kehrbezirks verbieten würde, wenn der Kehrbezirksinhaber wegen Krankheit nicht daran teilnehmen kann (BVerwG, B. v. 1.2.1988 - 1 B 3/88 - juris Rn. 5; VG Stuttgart, B. v. 5.9.2012 - 4 K 2336/12 - juris Rn. 5). Da eine Vorlage des Kehrbuchs sowie der weiteren geforderten Unterlagen von Seiten des Klägers auch weiterhin nicht erfolgte, konnte die eingeleitete Kehrbezirksüberprüfung nicht abgeschlossen werden und das Landratsamt sah sich wiederholt gezwungen, diesbezüglich Zwangsmittel anzudrohen. Auch wenn die dann erlassenen Zwangsgeldandrohungen durch das Landratsamt nachträglich wieder aufgehoben wurden, entband dies den Kläger nicht von seiner Verpflichtung, das Kehrbuch und die weiteren Unterlagen vorzulegen. Hierauf hatte das Landratsamt zuletzt auch in seinem Aufhebungsbescheid vom ** April 2013 nochmals hingewiesen. Letztlich musste im Hinblick auf die vom Kläger nicht herausgegebenen Kehrunterlagen ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erlassen werden und die Sicherstellung der Unterlagen durch die Polizei erfolgen.

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er sei zur Vorlage der Unterlagen aufgrund seines voll- und anschließend teilstationären Klinikaufenthalts und im Folgenden aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen, ist ihm (insoweit) vorzuhalten, dass er keine Sorge dafür getragen hat, einen Vertreter bzw. Bevollmächtigten in die Lage zu versetzen, die ihn in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger treffende Vorlagepflicht zu erfüllen (vgl. hierzu auch VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 5). Infolgedessen ist vorliegend der Frage nicht weiter nachzugehen, ob es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung tatsächlich dauerhaft (bis zur polizeilichen Sicherstellung) unmöglich war, die geforderten Unterlagen persönlich vorzulegen, oder er die Herausgabe verweigert hat, wofür nicht unerhebliche Anhaltspunkte bestehen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm oder im Falle seiner Verhinderung einem Vertreter die Vorlage oder jedenfalls Herausgabe bzw. Zugänglichmachung des Kehrbuchs auch kurzfristig möglich ist. Dies ist auch bereits deshalb erforderlich, weil im Brandfall die Angaben im Kehrbuch auch für die Feuerwehr von Bedeutung sein können (vgl. BayVGH, U. v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 30; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 19 Rn. 2). Im Übrigen haben bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die vorübergehend verhindert sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG unverzüglich einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu ersuchen, ihre Aufgaben für die Dauer der Verhinderung wahrzunehmen. Die dafür erforderlichen Daten und Unterlagen haben sie dem jeweiligen Vertreter vorab zur Verfügung zu stellen, § 11 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die zuständige Behörde gemäß § 11 Abs. 2 SchfHwG eine entsprechende Vertretung anordnet. Zu den Daten im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG gehören insbesondere die Kehrbücher, Kopien der Feuerstättenbescheide, Aufzeichnungen der nicht behobenen Mängel und nicht abgeschlossenen Abnahmen sowie Unterlagen über messpflichtige Anlagen. Ohne Kenntnis von Mängeln im Kehrbezirk kann die Brand- und Feuersicherheit nicht gewährleistet werden (Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 11 Rn. 3 f; vgl. auch VGH BW, B. v. 4.6.1997 - 9 S 2567/96 - juris Rn. 4). Auch hieraus folgt, dass eine Übergabe der erforderlichen Kehrunterlagen an den Vertreter unverzüglich zu erfolgen hat. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat daher die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um diese Verpflichtung auch erfüllen zu können.

Der Kläger ist somit trotz wiederholter Aufforderung seiner Verpflichtung zur Vorlage des Kehrbuchs und der weiteren Kehrunterlagen über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorhaltbar nicht nachgekommen und hat hierdurch jedenfalls faktisch die Fortführung der Kehrbezirksüberprüfung und damit eine wirksame Kontrolle seiner Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger durch die Aufsichtsbehörde behindert. Hierin liegt ein schwerwiegender Pflichtverstoß. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfüllen insbesondere im Bereich des Brandschutzes und der Feuersicherheit nach §§ 13 ff. SchfHwG wichtige öffentliche Aufgaben im Status eines mit staatlicher Gewalt beliehenen Unternehmers und unterliegen dabei staatlicher Aufsicht. Die intensive staatliche Aufsicht ist die Kehrseite der besonderen Bestellung und Beleihung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Er ist im Bereich seiner staatlichen Aufgaben nicht ein von der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG geschützter freier Handwerker, sondern verlängerter Arm des Staats. Daraus rechtfertigt sich die umfassende staatliche Aufsicht (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - juris Rn. 26). Vor diesem Hintergrund kommt der Kontrollaufgabe der Aufsichtsbehörde eine sehr wesentliche Bedeutung zu und sie darf durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht behindert werden.

Weiterhin hat der Kläger gravierende Pflichtverletzungen begangen, indem er wiederholt Beträge von Kundenkonten per Lastschrift eingezogen hat, für die er keine Leistung erbracht hatte. Der Kläger hat sich diesbezüglich des Betrugs schuldig gemacht und wurde strafrechtlich verurteilt. Auch wenn zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses erst der noch nicht rechtskräftige Strafbefehl vorlag, wurde dieser jedoch im Folgenden - ausweislich des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts ****** vom *** Juli 2014 - bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung samt der tragenden Feststellungen infolge wirksamer Einspruchsbeschränkung rechtskräftig. Zwar wurden im Zuge des Einspruchsverfahrens drei Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, es verblieben jedoch gleichwohl acht Einzelfälle, für die der Kläger wegen Betrugs verurteilt wurde. Eingestellt wurden lediglich die Fälle, in denen dem Kläger vorgeworfen worden war, die Feuerstättenschauen abgerechnet, ohne diese selbst durchgeführt zu haben, und bei der Kehrung von Doppelkaminen zwei Kamine abgerechnet zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung an den Feststellungen im Strafbefehl zu zweifeln, die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde lagen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Betrugsstraftaten zumindest bedingt vorsätzlich begangen hat, auch wenn er sich im vorliegenden Verfahren auf (software-) technische Probleme beruft. Die Fälle erstreckten sich über einen längeren Zeitraum, betrafen fast ausschließlich die Jahre 2011 und 2012 und standen in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner damaligen Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister. Dabei kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, ob der jeweilige konkrete Betrugsfall dem Bereich hoheitlicher oder nichthoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen wäre. Der Kläger hat die Taten jedenfalls im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen und hierbei seine Kunden geschädigt. Unerheblich ist insoweit auch, dass die Verurteilung des Klägers im Hinblick auf das Strafmaß nicht in ein Führungszeugnis einzutragen ist. Gerade auch weil für den Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts gelten, sondern er vielmehr als Beliehener öffentliche Aufgaben wahrnimmt und den Eigentümern und Besitzern hoheitlich gegenübertritt, können die begangenen Betrugsstraftaten bei der Prüfung der persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeit keinesfalls unberücksichtigt bleiben, auch wenn das im konkreten Fall verhängte Strafmaß die Grenze von 90 Tagessätzen für die Eintragung in ein Führungszeugnis nicht erreicht. Die Öffentlichkeit muss sich auf die Redlichkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und deren Abrechnung dauerhaft und ständig verlassen können (vgl. VG Augsburg, U. v. 2.8.2012 - Au 5 K 12.55 - juris Rn. 59). Im Übrigen würde sich im Hinblick auf die geltend gemachten technischen Probleme bei den Abrechnungen mit der Folge einer überdurchschnittliche Fehlerquote bei der Erstellung von Rechnungen auch der Schluss aufdrängen, dass der Kläger zu einer angemessenen Organisation seiner Tätigkeit nicht in der Lage war, was für seine fachliche Unzuverlässigkeit spräche. Im Ergebnis käme es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob dem Kläger aufgrund des gezeigten Verhaltens die fachliche oder die persönliche Zuverlässigkeit fehlt, da in § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG zwischen der fachlichen und der persönlichen Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht näher differenziert wird. Das Gesetz lässt die Aufhebung der Bestellung bereits dann zu, wenn entweder die fachliche oder die persönliche Zuverlässigkeit fehlt. Wenn nach dem Gesamteindruck des beruflichen Verhaltens eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Gründe für die Annahme einer Unzuverlässigkeit vorliegen, kommt es daher letztlich nicht darauf an, ob diese eher dem persönlichen oder dem fachlichen Bereich zuzuordnen sind (vgl. VG Augsburg, U. v. 2.8.2012 - Au 5 K 12.55 - juris Rn. 54).

Da bereits die Nichtherausgabe des Kehrbuchs und der Kehrunterlagen sowie die Betrugsstraftaten Pflichtverstöße von einem solchen Gewicht darstellen, dass sie die von der Regierung verfügte Aufhebung der Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger rechtfertigen, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf die darüber hinaus angeführten Pflichtverletzungen an. Einer weitergehenden Aufklärung dieser Vorwürfe bedarf es daher nicht. In Bezug auf den gerügten verspäteten Erlass der Feuerstättenbescheide sei jedoch angemerkt, dass der Kläger - wie von der Regierung im angefochtenen Bescheid ausgeführt - verpflichtet gewesen wäre, die Feuerstättenbescheide für die in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführten Feuerstättenschauen zeitnah und nicht erst am 31. Dezember 2012 zu erstellen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 15.2.2012 - ZB 10.2972 - juris Rn. 29 ff. m. w. N.).

Aufgrund der dargelegten schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung seiner Pflichten als Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bot der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Gewähr für eine künftige uneingeschränkt pflichtgemäße und verlässliche Aufgabenerfüllung. Von einer künftigen grundlegenden Änderung seines Verhaltens war nicht auszugehen. Die von der Regierung aufgrund der erfolgten Kehrbezirksüberprüfung getroffene negative Prognose erweist sich daher als richtig und die Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger war gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG aufzuheben. Eine vorherige Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen auf der Grundlage von § 21 Abs. 3 SchfHwG im Sinne einer Abmahnung war insoweit nicht erforderlich und wäre im Übrigen auch nicht ausreichend gewesen, da der Kläger seine Pflichtverletzungen zu keinem Zeitpunkt eingeräumt hat und eine grundlegende Verhaltensänderung auch mittels einer Aufsichtsmaßnahme nicht zu erwarten gewesen wäre (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 29; NdsOVG, B. v. 11.12.2008 - 8 ME 59/08 - juris Rn. 10; VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 2).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war bis zum 31. Dezember 2014 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk A...-... Er bewarb sich fristgerecht erneut um eine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, u. a. auch in seinem bisherigen Kehrbezirk.

Die Regierung von U... bestellte mit Bescheid vom 15. Juni 2014 den Beigeladenen zu 1 für sieben Jahre mit Wirkung vom 1. Januar 2015 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk A...-... Die Regierung wies die Bewerbung des Antragstellers mit Bescheid vom 15. Juli 2014 zurück und bestätigte diese Entscheidung durch Widerspruchsbescheid vom 12. November 2014. Anhand eines bayernweit einheitlich festgelegten Kriterienkatalogs seien die eingereichten Bewerbungsunterlagen bewertet worden. Der Antragsteller habe im Bewerbungsverfahren weniger Punkte erhalten als der Beigeladene, nämlich 20,1 Punkte gegenüber 23,4 Punkten. Insbesondere bei der Kehrbezirksüberprüfung am 5. März 2013 seien erhebliche Mängel in der Kehrbezirksführung festgestellt worden.

Der Antragsteller erhob gegen die Ablehnung seiner erneuten Bestellung Versagungsgegenklage. Ferner erhob er gegen die Bestellung des Beigeladenen zu 1 Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg und beantragte die Anordnung von deren aufschiebender Wirkung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 ab.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Bestellung des Beigeladenen zu 1 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk A...-... 3 anzuordnen. Die Interessenabwägung ergibt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, dass das öffentliche Interesse und das private Interesse des Beigeladenen zu 1 an der sofortigen Vollziehung des Bestellungsbescheids vom 15. Juli 2014 das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 1.6.2012 -22 CS 12.710 - und BayVGH, B. v. 2.8.2010 - 22 CS 10.1572 -) enthält § 10 Abs. 4 SchfHwG (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung) die gesetzliche Wertung, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Bestellung gerade bei offenem Prozessausgang regelmäßig erhebliches Gewicht hat und es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine Gründe dargelegt, die die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass die Erfolgsaussichten seiner Anfechtungsklage offen sind, zu seinen Gunsten verändern könnten oder auf besondere Umstände zu seinen Gunsten schließen lassen würden.

Nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht eine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen. Dies gilt jedenfalls für die Aspekte, zu denen sich das Verwaltungsgericht geäußert hat und bei denen eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss im Sinn von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO möglich ist (Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 78, 79). Dadurch reduziert sich das berücksichtigungsfähige Vorbringen des Antragstellers. Auf die tatsächlichen fachlichen Leistungen des Antragstellers in der Vergangenheit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger geht die Beschwerde nicht ein.

Eine konkrete Rüge des Antragstellers betrifft den bayernweit einheitlich festgelegten Auswahlkriterienkatalog. Es dürfe nicht sein, dass für eine positive Kehrbuchführung (gemeint war Kehrbezirksführung) 5 Bonuspunkte verteilt werden könnten (Nr. 3.4.1), für eine nicht positive Kehrbuchführung (gemeint war wiederum Kehrbezirksführung) dann aber nicht etwa 0 Punkte, sondern bis zu 14 Maluspunkte (Nr. 3.4.2, Nr. 3.5.1).

Das Verwaltungsgericht hat insofern auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, dass leistungsstarke, jüngere Bewerber im Auswahlverfahren eine echte Chance haben müssten (BayVGH, U. v. 22.4.2013 -22 BV 12.1722 -Rn. 40) und dass Kehrbezirksüberprüfungen mit erheblichen Beanstandungen als negatives Auswahlkriterium berücksichtigt werden müssten (BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - Rn. 52).

Der Antragsteller legt insofern nicht dar, warum schlechte Erfahrungen mit dem bisherigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der neuen Auswahlentscheidung nicht erheblich negativ zu Buche schlagen dürfen und nicht einen Fall darstellen können, in dem ein Neubewerber eine echte Chance hat.

Der Antragsteller rügt ferner, in seinem Fall sei zwei Mal in nicht zu rechtfertigender Weise die Höchstmaluspunktzahl vergeben worden. Der Antragsteller meint, dass die Höhe des gegen ihn verhängten Warnungsgelds maßgebend sein müsse. Dieses habe 500 Euro bei einem gesetzlichen Rahmen von bis zu 5.000 Euro (§ 21 Abs. 3 SchfHwG) betragen. Es dürfe daher auch nur ein Zehntel der möglichen Maluspunkte angesetzt werden. Weiterer tatsächlicher Ermittlungen bedürfe es dann nicht mehr.

Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber mangels Prüfbarkeit der einschlägigen Akten der Beigeladenen zu 2, die für Maßnahmen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nach § 1 Abs. 1 Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung (ZuVSchfw) zuständig ist, als offen angesehen, ob die Vergabe der jeweils höchstmöglichen Zahl von Maluspunkten nach Nr. 3.4.2 des Auswahlkriteriumkatalogs wegen der Kehrbezirksüberprüfung vom 5. März 2013 mit nachfolgender Aufsichtsmaßnahme (Warnungsgeld vom 2.4.2013 in Höhe von 500 Euro) und nach Nr. 3.5.1 des Auswahlkriterienkatalogs wegen einer weiteren Aufsichtsmaßnahme (Verweis vom 4.9.2013) rechtmäßig waren. Das Verwaltungsgericht hat dabei angenommen, dass die Regierung als für die Auswahlentscheidung zuständige Behörde (§ 8 Abs. 1 SchfHwG i.V. mit § 1 Abs. 2 ZuVSchfw) zu einer eigenverantwortlichen Würdigung des Sachverhalts ohne Bindung an das von einer anderen Behörde verhängte Warnungsgeld berechtigt und verpflichtet sei; dies ergebe sich auch daraus, dass anders als bei der Auswahlentscheidung bei der Bemessung des Warnungsgelds auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Betroffenen zu prüfen seien.

Die Überlegungen des Antragstellers vermögen den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Weitere Ermittlungen dürften im vorliegenden Fall tatsächlich erforderlich sein. § 9 Abs. 4 SchfHwG regelt, dass die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen ist; § 9 Abs. 5 SchfHwG enthält hierzu eine - bislang ungenutzte - Verordnungsermächtigung. Eine rechtliche Vorschrift, die die Auswahlentscheidung der zuständigen Behörde an den Inhalt von Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG bindet, existiert nicht. Es könnte zwar theoretisch sein, dass der landesweit herangezogene Kriterienkatalog tatsächlich in diesem Sinn gehandhabt wird und der Antragsteller insofern Gleichbehandlung beanspruchen könnte; dazu fehlt es allerdings an entsprechenden Darlegungen des Antragstellers. Abgesehen davon wäre eine derartige Bindung wohl kaum mit § 9 Abs. 4 SchfHwG vereinbar und damit wohl rechtswidrig. § 9 Abs. 4 SchfHwG gibt die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl abschließend vor; die Auswahlentscheidung darf nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - Rn. 42). Wenn die Höhe eines verhängten Warnungsgelds nach den vom Antragsteller insofern nicht bezweifelten Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen abhängig ist, dann verbietet sich die Anknüpfung an diesen Umstand bei der Auswahlentscheidung nach § 9 Abs. 4 SchfHwG.

Der Antragsteller meint schließlich, dass es rechtlich nicht auf die erst nach der angefochtenen Bestellung des Beigeladenen zu 1 gegen den Antragsteller zusätzlich verfügten Aufsichtsmaßnahmen i. S. von § 21 Abs. 3 SchfHwG ankommen könne. Der Antragsteller habe die entsprechenden Ordnungsmaßnahmen zudem angefochten. Die Beigeladene zu 2 habe eine dieser Ordnungsmaßnahmen mit Bescheid vom 10. Februar 2015 wieder aufgehoben.

Das Verwaltungsgericht hat nicht im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage (Nr. 3.2 der Beschlussbegründung), sondern im Rahmen der auf dieser Grundlage durchgeführten Interessenabwägung (Nr. 3.3 der Beschlussbegründung) darauf abgestellt, dass dem Antragsteller ein Obsiegen im vorliegenden Rechtsstreit wenig Vorteile bringe, wenn er im anschließenden neuen Auswahlverfahren wegen zwischenzeitlicher weiterer Verstöße mit weiteren Minuspunkten belegt werden könnte.

Der Antragsteller hat sich mit dieser Überlegung nicht auseinandergesetzt. Sie stimmt mit der bisherigen Rechtsprechung überein. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass eine neue Auswahlentscheidung in einem eventuellen neuen Bewerbungsverfahren unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Leistungen oder Fehlleistungen zu erfolgen hätte (BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - Rn. 52). Soweit der Antragsteller wiederum ohne inhaltliche Einwendungen auf seine diesbezüglich eingelegten Rechtsmittel hinweist, macht er damit lediglich darauf aufmerksam, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt noch nicht aufgeklärt hat. Davon geht das Verwaltungsgericht aber ohnehin selbst aus. Die Aufhebung einer einzelnen Aufsichtsmaßnahme durch die Beigeladene zu 2 im Bescheid vom 10. Februar 2015 spricht zwar punktuell für den Antragsteller, ändert aber an der Gesamteinschätzung nichts.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; wie Vorinstanz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2014 - M 21 K 12.3098 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Polizeiobermeister in der Bundespolizeiabteilung D./Technische Einsatzhundertschaft R. im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2011 stellte die Beklagte das am 21. März 2003 eingeleitete Disziplinarverfahren gegen den Kläger auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 BDG ein, weil eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden dürfe. Gleichzeitig wurde das der Einstellungsverfügung zugrunde liegende Verhalten des Klägers ausdrücklich missbilligt, weil der Kläger schuldhaft gemäß § 77 Abs. 1 BBG eine Dienstpflichtverletzung begangen habe, indem er gegen seine aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verstoßen habe. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2012 zurück.

Mit Gerichtsbescheid vom 28. August 2014 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2012 aufgehoben, soweit darin eine missbilligende Äußerung ausgesprochen worden ist. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Missbilligung rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Neben der von der Beklagten gewählten schärfsten Form der sogenannten qualifizierten Missbilligung hätten diverse weitere, sämtlich mildere Reaktionsmöglichkeiten bestanden. Es liege ein vollständiger Ausfall des Auswahlermessens vor. Der Senat teilt diese Auffassung, ohne dass es einer weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Nach § 6 Satz 2 BDG sind missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, keine Disziplinarmaßnahmen. Rechtsgrundlage ist vielmehr die sich aus dem allgemeinen Beamtenrecht ergebende Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn (SächsOVG, U. v. 18.2.2014 - 2 A 448.12 - juris Rn. 26; Weiß, GKÖD, Disziplinarrecht, M § 6 Rn. 31; Urban/Wittkowski, BDG, § 6 Rn. 7). Deshalb liegt die Annahme nahe, dass es schon aus formellen Gründen nicht zulässig ist, dass die Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren einstellt und einem Beamten zugleich in der Einstellungsverfügung mit einer Missbilligung die Begehung eines Dienstvergehens zur Last legt; zulässig dürfte es nur sein, dass die jeweilige personalverwaltende Behörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens nach allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen eine schriftliche Missbilligung ausspricht (so auch NdsOVG zum niedersächsischen Disziplinarrecht, U. v. 22.1.2013 - 5 LB 227.11 - juris Rn. 42, 43). Das kann jedoch dahinstehen, weil die in Streit stehende Missbilligung jedenfalls aus materiellen Gründen rechtswidrig ist.

§ 6 Satz 2 BDG nennt als missbilligende Äußerungen ausdrücklich Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden. Die schwerste Form der missbilligenden Äußerung liegt vor, wenn diese den Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung (eines Dienstvergehens) enthält. Daneben gibt es nach überwiegender Auffassung weitere - mildere - dienstrechtliche Reaktionsmöglichkeiten wie etwa tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorbehalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen oder dringliche Ersuchen. Der Behörde steht insoweit ein Auswahlermessen zu (SächsOVG, U. v. 18.2.2014 - 2 A 448.12 - juris Rn. 33; VG München, U. v. 27.5.2014 - M 5 K 13.4304 - BayVBl 2014, 763; Weiß, GKÖD, M § 6 Rn. 29, 30; Urban/Wittkowski, BDG, § 6 Rn. 7).

In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beklagten im Rahmen der Einstellung des Disziplinarverfahrens ausgesprochene qualifizierte Missbilligung jedenfalls ermessensfehlerhaft ist. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Beklagte mit der Einstellung des Disziplinarverfahrens dem Kläger gegenüber gleichzeitig eine Missbilligung aussprechen durfte sowie unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Missbilligung. Die Beklagte hat nämlich keinerlei Auswahlermessen ausgeübt. Neben der von der Beklagten gewählten schärfsten Form der missbilligenden Äußerung bestanden - und zwar, wie oben ausgeführt, außerhalb des Disziplinarrechts - diverse weitere, sämtlich mildere Reaktionsmöglichkeiten. Es hätte der Beklagten somit oblegen, diejenige Maßnahme auszuwählen, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erscheint, um auf das festgestellte Verhalten des Klägers zu reagieren. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte gleichzeitig das von ihr eingeleitete Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 BDG eingestellt hat, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch eine mildere Maßnahme in Betracht gekommen wäre, auch wenn die Beklagte dies als „lebensfremd“ erachtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt keine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend vor, dass bei einer Einstellung eines Disziplinarverfahrens nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung regelmäßig und ausschließlich eine qualifizierte Missbilligung zu erfolgen hätte mit der Folge, dass mildere Mittel stets ausgeschlossen wären. Eine derartige „Automatik“ sieht das Gesetz nicht vor, vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Die damit erforderliche Ermessensausübung hat die Beklagte unterlassen. Weder in der Einstellungsverfügung vom 4. Dezember 2011 noch im Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2012 gibt es Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Es fehlen Ausführungen der Art, dass und weshalb ein milderes Mittel als die qualifizierte Missbilligung im konkreten Fall nicht ausreichend gewesen wäre. Die Beklagte selbst trägt in ihrer Begründung des Zulassungsantrags vor, dass in derartigen Fällen „bislang weder die Möglichkeit und somit auch nicht die Notwendigkeit einer entsprechenden Ermessensausübung gesehen worden ist“, was den Ermessensausfall zusätzlich dokumentiert. Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Vorschrift keine Anwendung auf Fälle findet, in denen das Ermessen gar nicht ausgeübt wurde (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 17).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Um einen auf diesen Zulassungsgrund gestützten Antrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B. v. 3.6.2009 - 6 ZB 09.79 - juris Rn. 11; Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 72). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).