Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO | § 6 Gebühren
Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO | § 6 Gebühren
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen Inhaltsverzeichnis
(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:
- 1.
Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, - 2.
Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, - 3.
anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden, - 4.
Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie - 5.
Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. - 6.
anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,
(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.
(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

6 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
moreResultsText
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind: 1. Arbeiten nach den Rech
(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist od
(1) Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und § 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist für die Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend anzuwenden.
(2) D
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen: 1. Abgasanlagen,2. Heizgaswege der Feuerstätten,3. Räucheranlagen,4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.
(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfeste
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 18/03/2016 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 16/12/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 1 K 15.4730
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16. Dezember 2015
1. Kammer
Sachgebiets-Nr. 470
Hauptpunkte:
Kosten für Tätigkeiten des bevo
published on 16/12/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 08/03/2017 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen: 1. Abgasanlagen,2. Heizgaswege der Feuerstätten,3. Räucheranlagen,4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.
(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten...