Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Jan. 2017 - Au 5 K 15.1862

bei uns veröffentlicht am26.01.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Festsetzung eines Warnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR.

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid der Regierung * vom 31. Januar 2012 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2019 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk * bestellt. Gleichzeitig wurde seine bisherige Bestellung für den Kehrbezirk * aufgehoben.

Mit Schreiben der Beklagten vom 24. Juli 2014 wurde der Kläger aufgefordert, zur Überprüfung seines Kehrbezirkes die folgenden Unterlagen zuzusenden:

Kehrbuch,

Zusammenfassung der Objekte im Kehrbezirk

Zusammenfassung Feuerstättenschau, erledigt, offene Feuerstättenschauen

Zusammenfassung Mängelbearbeitung, ausstehende Mängel

Zusammenfassung Bauabnahmen mit „Gaszuteilungen“.

Im Schreiben ist weiter ausgeführt, dass die Überprüfung ohne konkreten Anlass erfolge. Die Beklagte komme damit ihrem pflichtgemäßen Ermessen nach und überprüfe jährlich 1/7 der Kehrbezirke im Kreis *.

Mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 6. November 2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Überprüfung die Feststellung von diversen Mängeln ergeben habe. Bei den Mängeln handele es sich um fehlende Abnahmebescheinigungen nach Baumaßnahmen. Der Kläger wurde aufgefordert, bis zum 1. Dezember 2014 mitzuteilen, dass die Abnahmebescheinigungen inzwischen ausgestellt und an die jeweiligen Eigentümer versandt worden seien. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde dem Kläger der Ausspruch eines Verweises auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) angedroht.

Bei der Begutachtung des Kehrbezirks * wurde weiter festgestellt, dass es innerhalb des Kehrbezirkes mehrere Beschwerden gebe. Auch seien Beschwerden über die fachliche Ausführung anhängig, z.B. Verschmutzung durch Kehrarbeiten.

Mit Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 2015 wurde der Kläger letztmalig aufgefordert, bis zum 17. Januar 2015 den Sachstand mitzuteilen. Des Weiteren wurde der Kläger aufgefordert, der Beklagten eine schriftliche Stellungnahme zu einer Beschwerde im Objekt,, zukommen zu lassen.

Mit Schreiben der Beklagten vom 2. September 2015 wurde der Kläger zu einem persönlichen Gespräch am 10. September 2015 eingeladen. Thema dieses Gesprächs waren verschiedene Beschwerden der Kunden hinsichtlich der Ausführung der hoheitlichen Aufgaben des Klägers.

Die Beklagte hat dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 29. Oktober 2015 mitgeteilt, dass dieser zwar die angeforderten Unterlagen zugesandt habe, diese Unterlagen jedoch nicht vollständig seien. So fehlten u.a. das Änderungskehrbuch, der Jahresabschluss 2014, eine Zusammenfassung der erledigten und offenen Feuerstättenschauen sowie eine Zusammenfassung der Mängelbearbeitung. Zudem lägen dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz zahlreiche Beschwerden aus dem Kehrbezirk vor, beispielsweise dass Feuerstättenschauen nicht ausreichend vorher angekündigt worden seien oder Feuerstättenschauen durchgeführt worden seien, aber der Feuerstättenbescheid hierfür nicht erstellt worden sei. So sei im Anwesen,, bereits am 28. Januar 2015 eine Feuerstättenschau durchgeführt worden, der Feuerstättenbescheid hierfür aber bislang noch nicht erstellt worden sei. Gleiches gelte für das Anwesen * im Mai 2015. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass nach § 21 Abs. 3 SchfHwG die Beklagte als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis oder ein Warnungsgeld von bis zu 5.000,00 EUR verhängen könne, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfülle. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Erlass einer aufsichtlichen Maßnahme zu äußern.

Am 11. November 2015 übersandte der Kläger an die Beklagte eine Mängelauflistung geordnet nach Kategorien.

Mit Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 wurde der Kläger verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2015 ein Warnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR zu bezahlen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 21 Abs. 3 SchfHwG die Beklagte als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 5.000,00 EUR verhängen könne, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfülle. Das Warnungsgeld stütze sich im Wesentlichen auf die falsche und unkorrekte Führung des Kehrbuches und die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Feuerstättenschau. Nach §§ 13 und 19 SchfHwG sei der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, das Kehrbuch ordnungsgemäß zu führen. Er trage nach § 19 Abs. 2 SchfHwG die Verantwortung dafür, dass die Eintragungen vollständig und richtig angeordnet vorgenommen, sowie auf dem neuesten Stand gehalten würden. Das Kehrbuch sei elektronisch zu führen und jährlich abzuschließen. Dem Kehrbuch komme eine besondere Nachweisfunktion für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu. Das Kehrbuch sei eine Urkunde und das gesetzlich vorgesehene Beweismittel des Bezirksschornsteinfegers für seine ordnungsgemäße Arbeit. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG habe der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger während des Zeitraums seiner Bestellung zweimal persönlich sämtliche Anlagen in den Gebäuden des Bezirks zu besichtigen und die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen zu überprüfen. Bei der Feuerstättenschau werde gegenüber dem Eigentümer durch schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) festgesetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen seien und innerhalb welchen Zeitraums dies zu erfolgen habe (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG). Hieran fehle es im vorliegenden Fall. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger habe die Feuerstättenschau nicht zweimal persönlich während des Zeitraums der Bestellung durchgeführt, sondern die Zeitabstände in unzulässiger Weise ausgedehnt. Nach Aussage des Klägers komme es in seinem Kehrbezirk bei der Ausstellung von Bescheinigungen bei Anlagen ohne Mängel deswegen zu Verzögerungen, weil aufgrund zahlreicher Neubauten und Heizungserneuerungen sowie der vielen Kaminsanierungen diese Beanstandungen vorrangig zu erledigen seien. Solche organisationsbedingten Mängel in der Arbeitsweise wirkten sich jedoch unmittelbar auf die der Gefahrenabwehr dienende Tätigkeit aus. Beim Kläger überschnitten sich die Mängel der fehlenden Feuerstättenschau und die korrekte Führung des Kehrbuchs. Aus dem vorgelegten Kehrbuch gehe nicht hervor, ob und in welchen Anwesen eine Feuerstättenschau durchgeführt worden sei. Andererseits seien Feuerstättenschauen zwar durchgeführt worden, ein entsprechender Feuerstättenbescheid jedoch nicht erlassen worden. Das Warnungsgeld erscheine angesichts der erheblichen Verletzungen der Berufspflicht des Klägers die notwendige und geeignete Aufsichtsmaßnahme. Die vorgetragenen Bedenken gäben ausreichend Anlass zur Einleitung von Aufsichtsmaßnahmen. Das Warnungsgeld sei erforderlich, da dies gegenüber dem Widerruf der Bestellung ein milderes Mittel darstelle. Die objektive Schwere der Pflichtverletzungen sowie das Ausmaß des Verschuldens des Klägers seien so beträchtlich, dass auch im vorliegenden Fall bei einem ersten Verstoß ein bloßer Verweis und erst recht das Absehen von förmlichen Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr tat- und schuldadäquat sei. Das Warnungsgeld sei angemessen, da das Interesse an einer künftig ordnungsgemäßen Kehrbezirksführung die wirtschaftlichen Interessen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers überwiegen würde. Eine fehlerhafte oder unvollständige Führung des Kehrbuchs stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten dar. Dies ergebe sich auch daraus, dass für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben durch den beliehenen Unternehmer ein besonders hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Genauigkeit erforderlich sei, da diese Aufgabenwahrung dem Schutz der Bevölkerung vor einer Beeinträchtigung von Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum diene. Die Höhe des verhängten Warngeldes halte den vorgegebenen Rahmen ein. Die objektive Schwere der beanstandeten Pflichtverletzungen sowie die nachhaltige Verweigerungshaltung ließen nicht erkennen, dass eine künftige ordnungsgemäße Führung des Kehrbezirks erfolgen werde.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 26. November 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 aufzuheben.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage auch begründet sei, da der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Der Bescheid sei zu unbestimmt und schon deshalb rechtswidrig. Die Beklagte habe zu konkretisieren, was sie dem Kläger überhaupt vorwerfe. Zur Begründung des Bescheids sei ausgeführt, dass der Kläger schon im Juli 2014 aufgefordert worden sei, Unterlagen zu übermitteln. Dieser Verpflichtung sei er zwischenzeitlich nachgekommen mit Ausnahme einiger Abnahmebescheinigungen, die der Kläger erst in einigen Wochen vorlegen könne, zumal er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten auf den vorbeugenden Brandschutz konzentriere und konzentriert habe. Dies sei notwendig gewesen, weil sein Vorgänger den Kehrbezirk nachlässig verwaltet habe. Auch sei der Kläger zur Überlassung des Änderungskehrbuchs (64.000 Seiten) nicht verpflichtet, ebenso wenig zur Überlassung seiner betriebsinternen Bilanz. Im Übrigen habe er sämtliche zur Überprüfung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Soweit er dies nicht getan habe, sei ihm dies schlechtweg wegen vorrangiger Arbeiten nicht möglich gewesen. Die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte ergebe ein positives Ergebnis der Überprüfung des Kehrbezirks. Im Protokoll heiße es, dass „im Rahmen der Feuerstättenbeschau keine Mängel erkannt worden seien“. Die Vorhalte gegen den Kläger im Bescheid seien zu pauschal und unsubstantiiert und nicht mehr nachzuvollziehen. Nach § 14 SchfHwG sei während des 7-jährigen Bestellungszeitraums zweimal eine Feuerstättenbeschau durchzuführen, wobei die Feuerstättenschau frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorausgehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden müsse. Die Beklagte möge darlegen, was dem Kläger vorgeworfen werde. Gleiches gelte für vermeintliche Verzögerungen, die auf organisationsbedingte Mängel in der Arbeitsweise beruhen sollten. In der vorliegenden Form des Bescheides könne sich der Kläger nicht gegen die ihn erhobenen Vorwürfe verteidigen, da diese pauschal und unsubstantiiert seien. Vor diesem Hintergrund erscheine auch die Verhängung eines Warnungsgelds unverhältnismäßig. Es wäre angezeigt gewesen, zuvor dem Kläger konkret aufzuzeigen, welche Beanstandung erhoben werde und wie diese zu beheben sei. Bislang beschränke sich die Kritik an der Arbeitsweise des Klägers auf die vermeintlich pflichtwidrige Zurückhaltung von Unterlagen und den vermeintlich unangemessenen Tonfall des Klägers gegenüber Kunden. Die Beschwerden über den Kläger seien in keiner Weise gerechtfertigt und änderten nichts an dessen ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflicht als Bezirksschornsteinfeger. Der Kläger habe stets sein Bestes getan, um die Rückstände des Vorgängers aufzuarbeiten. Auch vor diesem Hintergrund erscheine der streitgegenständliche Bescheid als unverhältnismäßig.

Auf den weiteren Inhalt des Klageschriftsatzes vom 22. Dezember 2015 wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 28. Januar 2016 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die zulässige Klage sei nach Ansicht der Beklagten unbegründet. Der Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Bescheid sei insbesondere formell rechtmäßig, da eine ordnungsgemäße Anhörung vor Erlass des Bescheides erfolgt sei. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seine Stellungnahmen seien berücksichtigt und dessen Gründe berücksichtigt worden, seien aber nicht ausreichend und geeignet, um von der streitgegenständlichen Maßnahme abzusehen. Das Warnungsgeld stütze sich im Wesentlichen auf die falsche und unkorrekte Führung des Kehrbuchs, die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Feuerstättenschau, die Nichtvorlage des korrekten Kehrbuchs und den Nichterlass von schriftlichen Feuerstättenbescheiden. Überdies werde auf die zahlreichen Beschwerden in relativ kurzem Zeitraum verwiesen. Die vorliegenden Beschwerden erschienen glaubwürdig. Insbesondere die hohe Zahl der Beschwerden, welche auch die Regierung * als Aufsichtsbehörde bewogen hätten, ein Gespräch mit dem Kläger zu führen, zeigten deutlich das Ausmaß der Pflichtverletzungen und der mangelhaften Aufgabenerfüllung des Klägers. Der Kläger habe auch nicht die geforderten Unterlagen vorgelegt. Die mehrmalige Anforderung durch die Beklagte wäre unterblieben, wäre der Kläger der Aufforderung vollständig nachgekommen. Das Vorschieben „vorrangiger Aufgaben“ stelle sich als unsubstantiierte Schutzbehauptung dar. Auch der Vortrag des Klägers, der Kehrbezirk sei von ihm bereits in einem schlechten Zustand übernommen worden, sei unsubstantiiert und könne, nachdem der Bezirk bereits vor fast vier Jahren vom Kläger übernommen worden sei, aufgrund der abgelaufenen Zeit nicht mehr angeführt werden. Der Kläger habe, sofern man seinen Angaben Glauben schenke, ausreichend Zeit gehabt, den Kehrbezirk in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes der Beklagten vom 28. Januar 2016 wird ergänzend verwiesen.

Am 28. April 2016 fand die erste mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Im Hinblick auf die am 9. Mai 2016 stattgefundene große Kehrbezirksüberprüfung des Bezirks des Klägers vereinbarten die Beteiligten, die mündliche Verhandlung fortzusetzen.

Am 13. Juli 2016 legte die Beklagte dem Gericht das über die Kehrbuch-/Bezirksprüfung (Datum der Überprüfung 9. Mai 2016) erstellte Gutachten vom 1. Juni 2016 vor. Die Kehrbuchprüfung kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Eintragungen im Kehrbuch in großen Teilen nicht vollständig seien. Teilweise seien die Arbeiten, insbesondere hoheitliche Tätigkeiten im Bereich der Energieeinsparverordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung nicht ausgeführt und damit zwangsläufig auch nicht in das Kehrbuch eingetragen. Die zur Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen, z.B. Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter nach Anlage 2 zu § 5 KÜO mit Anlagen, Mängelmeldungen und Mängelabstellungsmeldungen, Messbescheinigungen, Feuerstättenbescheide seien teilweise nicht erstellt worden. Angeblich durchgeführte Arbeiten seien nicht in schriftlicher Form an die Anlagenbetreiber weitergegeben worden. Feuerstättenbescheide seien mit einer enormen Zeitverzögerung ausgestellt worden. Es seien keine Positivbescheinigungen zur durchgeführten Feuerstättenschau ausgestellt worden. Im Jahr 2015 seien 263 Mängelmeldungen vorhanden gewesen. Zum Zeitpunkt der Überprüfung am 9. Mai 2016 seien noch 196 offene Mängel ohne Erinnerung vorhanden. Beim Anwesen, sei ein CO-Mangel am 29. Mai 2015 mit Erledigungsfrist bis 30. Juni 2015 ausgestellt worden. Dieser Mangel sei nach wie vor offen, eine Mängelverfolgung nicht dokumentiert. Bei nicht erledigten Mängeln im CO-Bereich bestehe Gefahr für Leib und Leben des Betreibers und möglicher Mitbewohner. Es seien auch keine vorläufigen Sicherungsmaßnahmen durch den Kläger ergriffen worden. Zusammenfassend seien bei der Kehrbuchprüfung erhebliche Defizite bei der Verwaltung des Kehrbezirks, insbesondere bei der termingerechten Durchführung der hoheitlichen Aufgaben festgestellt worden. Eine Terminüberwachung der Feuerstättenbescheide, Formblätter und der festgestellten Mängel sei nicht erkennbar. Die Möglichkeiten des Kehrbezirks-Verwaltungsprogrammes seien nicht genutzt worden oder seien dem Kläger nicht bekannt. Ausstehende Feuerstättenbescheide seien nicht erstellt worden. Somit bestünden in diesen Fällen keine rechtlichen Verpflichtungen der Feuerstättenbetreiber, die Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorgaben des Gesetzgebers im Bereich der Energieeinsparung und des Umweltschutzes zu erfüllen. Die fehlende Mängelverfolgung, gerade bei CO-Mängeln, könne zu Gefahren für Leib und Leben der sich im Umfeld aufhaltenden Personen führen. Bei bestehenden Anlagen sei teilweise der Bestandschutz nicht berücksichtigt worden. Überwachungs- und Einstufungstätigkeiten im Rahmen der EnEV und der Einstufung von Festbrennstofffeuerstätten seien, soweit bei den Stichproben erkennbar, so gut wie nicht erfüllt worden. Die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben seien zum größten Teil nicht erkennbar umgesetzt worden.

Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens der Kehrbuch-/Bezirksprüfung des Klägers vom 9. Mai 2016 wird ergänzend verwiesen.

Am 26. Januar 2017 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Ersteller des Gutachtens über die Kehrbuch-/Bezirksprüfung des Klägers, Herr * als Sachverständiger vom Gericht vernommen wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die schornsteinfegerrechtliche Aufsichtsmaßnahme der Verhängung eines Warnungsgeldes ist ein Verwaltungsakt (Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG), den der Kläger als Adressat anfechten kann.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

2.1 Das mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 gegen den Kläger verhängte Warnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die formelle Rechtmäßigkeit des mit der Klage angegriffenen Bescheids begegnet keinen Bedenken, da der Kläger insbesondere vor Bescheidserlass mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 ordnungsgemäß angehört wurde.

Rechtsgrundlage für die Verhängung des aufsichtsrechtlichen Warnungsgeldes ist § 21 Abs. 3 SchfHwG. Danach kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 5.000,00 EUR verhängen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm nach dem SchfHwG obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Voraussetzung hierfür ist eine Verletzung von Pflichten des SchfHwG (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 21 Rn. 5).

2.2 Das von der Beklagten gegen den Kläger verhängte Warnungsgeld stützt sich im Wesentlichen auf die fehlerhafte bzw. unkorrekte Führung des Kehrbuchs und die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Feuerstättenschau einschließlich der zögerlichen bzw. fehlenden Erstellung von Feuerstättenbescheiden (vgl. Begründung des Bescheids Seite 2).

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist u.a. verpflichtet, in ordnungsgemäßer Weise Feuerstättenschauen durchzuführen, auf dieser Grundlage Feuerstättenbescheide zu erlassen und das Kehrbuch zu führen.

Nach § 13 SchfHwG führt der Bezirksschornsteinfeger das Kehrbuch und hat die in § 19 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen. Er trägt nach § 19 Abs. 2 SchfHwG die Verantwortung dafür, dass die Eintragungen vollständig und zeitlich richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nachträglich nicht mehr so verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist dabei elektronisch zu führen und muss jährlich abgeschlossen werden. Dem Kehrbuch kommt damit eine besondere Nachweisfunktion für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu. Denn allein anhand der darin enthaltenen Aufzeichnung kann die Aufsichtsbehörde die tatsächliche Tätigkeit des Bezirksschonsteinfegers nachvollziehen und stichprobenartig überprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.1964 - I C 82.61 - GewArch 1965, 16 f.; VGH BW, B.v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - GewArch 1991, 69 f.). Es handelt sich hierbei um eine Urkunde und das gesetzlich vorgesehene Beweismittel des Bezirksschornsteinfegers für seine ordnungsgemäße Arbeit. Es dient weiterhin der Wahrung der Feuersicherheit im Kehrbezirk (vgl. VGH BW, B.v. 19.8.2003 - 14 S 1183/03 - GewArch 2003, 489 ff.). Ebenfalls ist das Kehrbuch dazu geeignet, unberechtigte Vorwürfe einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu widerlegen, was allerdings eine korrekte Kehrbuchführung voraussetzt (vgl. NdsOVG, B.v. 15.2.2007 - 8 LA 142/06 - juris Rn. 13). Eine fehlerhafte oder auch nur unvollständige Führung des Kehrbuchs stellt dabei einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers dar (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, a.a.O., § 13 Rn. 1 f., § 19 Rn. 2 und 7, § 21 Rn. 4; VG München, U.v. 16.12.2014- M 16 K 14.1963 - juris Rn. 27).

Für die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführende Feuerstättenschau und den Erlass des Feuerstättenbescheids gilt § 14 Abs. 1 und 2 SchfHwG. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG haben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich zweimal während des Zeitraumes ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind, zu besichtigen und dabei die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen zu überprüfen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat.

2.3 Nach Überzeugung der Kammer sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein aufsichtliches Einschreiten gegen den Kläger gegeben, weil erhebliche vorwerfbare Pflichtverletzungen seitens des Klägers vorliegen.

Dies wurde insbesondere durch die am 9. Mai 2016 durchgeführte Kehrbuch-/Bezirksprüfung seitens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Schornsteinfegerhandwerk,, bestätigt. Das erkennende Gericht ist insoweit auch der Überzeugung, dass die vom Sachverständigen festgestellten Mängel in der Führung des Kehrbuchs bzw. der Erstellung von Feuerstättenbescheiden bereits in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angegriffenen Bescheides (15. November 2015) maßgeblichen Zeitpunkt vorlagen. Der Sachverständige * kommt in seinem Gutachten vom 1. Juni 2016 zu dem Ergebnis, dass die Eintragungen im vom Kläger vorgelegten Kehrbuch in großen Teilen nicht vollständig sind. Dies habe bereits die stichprobenartig erfolgte Überprüfung ergeben. Teilweise seien die Arbeiten, insbesondere hoheitliche Tätigkeiten im Bereich der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) nicht ausgeführt worden und folglich auch nicht im Kehrbuch eingetragen. Weiter seien die zur Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen, z.B. Bauabnahmebescheinigungen, Mängelmeldungen und Mängelabstellungsmeldungen, Messbescheinigungen, Feuerstättenbescheide nicht erstellt worden. Angeblich vom Kläger durchgeführte Arbeiten seien nicht in schriftlicher Form an die Anlagenbetreiber weitergegeben worden. Erstellte Feuerstättenbescheide, seien, sofern diese überhaupt erstellt wurden, mit einer enormen Zeitverzögerung nach der Feuerstättenschau ausgestellt worden. Positivbescheinigungen zu durchgeführten Feuerstättenschauen fehlten. Selbst die stichprobenartig überprüften Anwesen hätten zum Teil keine aktuellen Feuerstättenbescheide bzw. nach wie vor Feuerstättenbescheide, die vom Vorgänger des Klägers ausgestellt worden seien. Der Kläger habe den Kehrbezirk 7 jedoch bereits im Jahre 2012 übernommen. Bei Gebäuden, bei denen kein Feuerstättenbescheid existiere, wäre schon im Jahr 2012 nach der Kehrbezirksübernahme durch den Kläger ein Feuerstättenbescheid auszustellen gewesen. Ohne Feuerstättenbescheid bestehe für den Betreiber einer Feuerungsanlage keine Verpflichtung, Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchführen zu lassen. Dies könne zu Gefahrensituationen, wie Kaminbränden oder Abgasaustritt an Feuerungsanlagen in das Gebäude führen. Auch sei im Jahr 2015 die Feuerstättenschau nur an 224 Anwesen durchgeführt worden. Im Hinblick auf die Zahl der kehrpflichtigen Gebäude im Bezirk müssten jedoch jährlich ca. 800 Feuerstättenschauen klägerseits durchgeführt werden. Zusammenfassend kommt der Sachverständige auf Seite 12 seines Gutachtens zu dem Ergebnis, dass erhebliche Defizite bei der Verwaltung des Kehrbezirks durch den Kläger, insbesondere bei der termingerechten Durchführung der hoheitlichen Aufgaben festgestellt worden seien. Eine zeitnahe Terminüberwachung der Feuerstättenbescheide, Formblätter und der festgestellten Mängel sei nicht erkennbar gewesen. Auch die Mängelverfolgung sei zu beanstanden.

Soweit der Kläger, der Mängel bei der Führung des Kehrbuchs und der Dokumentation der von ihm durchgeführten Feuerstättenschauen durchaus einräumt, darauf verweist, dass er den Kehrbezirk im Januar 2012 in einem desolaten Zustand übernommen habe, der Kehrbezirk eine so erhebliche Größe aufweise, dass er von einer Person nicht bewältigt werden könne, und unvorhersehbare Erkrankungen von Mitarbeitern zu zeitlichen Verzögerungen geführt hätten, kann dies nicht zu seiner Entlastung führen. Zwar mag man dem Kläger eine gewisse Einarbeitungszeit nach der Übernahme des Kehrbezirks im Januar 2012 bzw. März 2012 durchaus zubilligen, jedoch beziehen sich die von der Beklagten und vom Sachverständigen * bestätigten Mängel in der Führung des Kehrbezirks gerade nicht ausschließlich auf den Zeitraum des Jahres 2012. Der Sachverständige hat vielmehr festgestellt, dass sich die in wesentlichen Punkten nachlässige und lückenhafte Führung des Kehrbuchs des Klägers in gleicher Weise auch auf die Jahre 2013 bis 2015 erstrecke. In Anbetracht des Zustandes des übernommenen Kehrbezirkes, an dem das Gericht keine Zweifel hegt, wäre vom Kläger bei Erkennen seiner Situation zu erwarten gewesen, dass dieser organisatorische Maßnahmen zur korrekten Führung des Kehrbezirks von sich aus ergreift. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger im sensiblen Bereich der vorbeugenden Brandbekämpfung und Feuersicherheit tätig wird. Es wäre vom Kläger nach Auffassung der Kammer zu erwarten gewesen, zum Zeitpunkt des Offenkundigwerdens fehlender personeller Kapazitäten zur Bewältigung seiner Aufgaben, weiteres Personal einzustellen bzw. die anfallende Arbeit so zu strukturieren, dass er sich als bevollmächtigter Bezirkschornsteinfeger auf die zwingend persönlich wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben beschränkt und andere Arbeiten delegiert. Zudem hat der Sachverständige * darauf hingewiesen, dass die Nutzung von elektronischen Verwaltungsprogrammen ebenfalls eine gewisse Zeitersparnis für den Kläger mit sich gebracht hätte. Auch gewisse Verwaltungstätigkeiten wären nach fachlicher Vorgabe durch den Kläger von dritter Seite aus durchzuführen gewesen. All dies hat der Kläger jedoch pflichtwidrig unterlassen. Die Frage des Gerichts, ob er zum jetzigen Zeitpunkt ein Konzept vorzuweisen habe, mit dem er den Kehrbezirk künftig führen und hierbei insbesondere die enormen zeitlichen Rückstände und Ausstände aufarbeiten wolle, hat der Kläger verneint. Die Kammer hat insoweit in den mündlichen Verhandlungen vom 28. April 2016 bzw. 26. Januar 2017 vom Kläger vielmehr den Eindruck gewonnen, dass dieser in Anbetracht der organisatorischen Defizite zuletzt dazu übergegangen ist, nur noch diejenigen hoheitlichen Aufgaben prioritär wahrzunehmen und zu dokumentieren, in denen der Kläger vor Ort eine Brandgefahr festgestellt hat. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Sachverständigen, wonach Positivbescheinigungen nach Feuerstättenschau u.ä. vom Kläger nicht mehr ausgestellt wurden. Die Dokumentation durchgeführter Feuerstättenschauen hat der Kläger vollständig vernachlässigt. Dies hat er in den mündlichen Verhandlungen auch durchaus eingeräumt. Das Fehlverständnis des Klägers hinsichtlich der ihm obliegenden Aufgaben wird auch daraus ersichtlich, dass er das Fehlen von Feuerstättenbescheiden damit gerechtfertigt hat, dass „er sich viele Dinge merken könne“. Mit der vom Kläger als bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger erwarteten Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Kehrbezirksführung und den damit verbundenen Dokumentationspflichten, lässt sich die vom Kläger an den Tag gelegte Auffassung in der Wahrnehmung der ihm hoheitlich übertragenen Aufgaben nicht vereinbaren. Eine Abwägung dergestalt, nur diejenigen Aufgaben vorrangig wahrzunehmen, in denen eine Brandgefahr angenommen wird, ist mit den Berufspflichten eines Bezirksschornsteinfegers unvereinbar. Insbesondere steht die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben des Klägers im Bereich der Feuersicherheit nicht im Belieben des beliehenen Klägers. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Dokumentation der von ihm tatsächlich durchgeführten Feuerstättenschauen.

In der Gesamtschau rechtfertigen die auch anlässlich der Kehrbezirksüberprüfung festgestellten erheblichen Pflichtverletzungen des Klägers die Verhängung eines Warnungsgeldes. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den langen Zeitraum der mangelhaften Kehrbezirksverwaltung und auf das in den mündlichen Verhandlungen zum Ausdruck gelangte Geschäftsgebaren des Klägers. Wie im Gutachten über die Kehrbezirksprüfung vom 9. Mai 2016 festgestellt, erstreckten sich die Mängel über einen erheblichen Zeitraum jedenfalls von 2013 bis 2015 und sind wohl auch noch im jetzigen Zeitpunkt unverändert vorhanden. Vorwerfbar erscheint hierbei insbesondere, dass es der Kläger, nachdem er erkannt haben musste, dass er persönlich nicht in der Lage ist, den Kehrbezirk ordnungsgemäß zu führen, keinerlei organisatorische Maßnahmen ergriffen hat, um den Missständen effektiv zu begegnen. Dem Problem der Überforderung im Kehrbezirk ist der Kläger vielmehr in der Weise begegnet, dass er eine Abwägungsentscheidung getroffen hat, welche Arbeiten er vor dem Hintergrund einer möglichen Brandgefahr für prioritär erachtet. Die übrigen ihm ebenfalls obliegenden Pflichtaufgaben hat der Kläger unerledigt zurückgestellt. All dies rechtfertigt es aus Sicht der erkennenden Kammer, gegen den Kläger ein Warnungsgeld auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 SchfHwG zu verhängen.

2.4 Der mit der Klage angegriffene Bescheid genügt auch dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Insoweit begegnet es aus Sicht des Gerichts keinen Bedenken, dass die Beklagte in der angegriffenen Entscheidung vom 26. November 2015 auf drei Gruppen von Pflichtverletzungen, die sie dem Kläger vorwirft, abgestellt hat. So wurde insbesondere auf die unrichtige bzw. unvollständige Führung des Kehrbuchs, die vernachlässigte Durchführung von Feuerstättenschauen und das zögerliche bzw. fehlende Erstellen von Feuerstättenbescheiden Bezug genommen, um das gegen den Kläger verhängte Warnungsgeld zu rechtfertigen. Dies bleibt unbeanstandet. Insofern ist es gerade nicht erforderlich, dass die Beklagte auf Einzelverstöße des Klägers rekurriert; vielmehr genügt es, wenn die Beklagte unter Heranziehung der von ihr stichprobenartig geprüften Unterlagen des Klägers zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger wesentliche Berufspflichten aus dem SchfHwG vernachlässigt bzw. verletzt hat. Dies folgt daraus, dass das Warnungsgeld das mildeste, geeignete und erforderliche Mittel ist, um den Kläger anzuhalten, seinen Berufspflichten lückenlos nachzukommen und den Kehrbezirk wieder auf den gesetzlich vorgeschriebenen Stand zu bringen. Insoweit genügt es, dass dem Kläger die von ihm begangenen Pflichtverletzungen auch in der verallgemeinernden Form der bloßen Gruppenbezeichnung vor Augen geführt werden, um sein Verhalten entsprechend abzuändern (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - GewArch 2012, 364 ff.). Dem ist die Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 26. November 2015 in ausreichender Weise nachgekommen.

2.5 Die Beklagte hat bei der Auswahl der Aufsichtsmaßnahmen auch das ihr dabei zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Das Gericht ist hierbei darauf beschränkt, die Maßnahme auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu überprüfen (§ 114 VwGO). Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG kann die zuständige Aufsichtsbehörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger jederzeit, also auch ohne besonderen Anlass, überprüfen. Die intensive staatliche Aufsicht ist die Kehrseite der besonderen Bestellung und Beleihung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Er ist im Bereich seiner staatlichen Aufgaben nicht ein freier Handwerker, sondern verlängerter Arm des Staates. Dies rechtfertigt die umfassende staatliche Aufsicht. Vor diesem Hintergrund kommt der Kontrollaufgabe der Aufsichtsbehörde eine sehr wesentliche Bedeutung zu (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2012 a.a.O.; VG Würzburg, U.v. 1.7.2015 - W 6 K 15.22 - juris Rn. 31).

Entscheidend für die Wahl der jeweiligen Aufsichtsmaßnahme sind die Art der Pflichtverletzung, die Bedeutung der Berufspflichtverletzung und deren Folgen. Dies zugrunde gelegt, kann die Verhängung eines Warnungsgeldes gegen den Kläger nicht beanstandet werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die vom Kläger und insbesondere im Gutachten des Sachverständigen * aufgezeigten Mängel nicht auf einige wenige, zeitlich begrenzte Pflichtverletzungen beschränken, sondern sich die mangelhafte Kehrbezirksverwaltung durch den Kläger bereits über mehrere Jahre erstreckt und damit gerade nicht Ausdruck eines einmaligen Fehlverhaltens ist. Den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und den persönlichen Einlassungen des Klägers ist vielmehr zu entnehmen, dass die von diesem an den Tag gelegte Kehrbezirksverwaltung Folge eines Fehlverständnisses des Klägers über die ihm obliegenden hoheitlichen Aufgaben ist. Der Kläger hat nach Auffassung des erkennenden Gerichts anstelle einer ordnungsgemäßen, vollständigen Ausführung seiner Berufspflichten im Kehrbezirk ein eigenständiges, parallel existierendes Geschäftsmodell entwickelt, das so keine Grundlage im SchfHwG findet.

Die dergestalt von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung bleibt unbeanstandet. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 26. November 2015 eine Ermessensentscheidung sowohl hinsichtlich des Mittels der Beanstandung (Warnungsgeld bzw. Verweis) bzw. eine Ermessensentscheidung hinsichtlich des ihr in § 21 Abs. 3 SchfHwG eröffneten Rahmens des Warnungsgeldes bis 5.000,- EUR getroffen. Ein Ermessensfehler ist insoweit nicht zu erkennen, zumal die von der Beklagten angeführten Gruppen von Pflichtverletzungen das ausgesprochene Warnungsgeld sachlich rechtfertigen.

Ermessensfehler sind auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegeben. Dies ergibt sich bereits aus der Vielzahl und der Schwere der festzustellenden Pflichtverletzungen und der Dauer der nicht ordnungsgemäßen Kehrbezirksführung durch den Kläger.

3. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 14 Feuerstättenschau


(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind: 1. Arbeiten nach den Rech

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen


(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen: 1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittl

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Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 19 Führung des Kehrbuchs


(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen: 1. Vor- und Familienname sowie Anschrift a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oderb) des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 21 Aufsicht


(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse un

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 13 Allgemeine Aufgaben


Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO | § 5 Formblätter


Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufüg

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(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der seit 1990 für den Kehrbezirk ****** als Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt war, wendet sich gegen die Aufhebung seiner Bestellung.

Mit Schreiben jeweils vom 10. Januar 2013, welche am selben Tag per Telefax an den Kläger versandt wurden, kündigte das Landratsamt *************** **** (im Folgenden: Landratsamt) die Überprüfung des Kehrbezirks ****** am *** und *** Januar 2013 an und teilte dem Kläger mit, dass das Kehrbuch sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen für die Jahre 2011 bis 2013 zur Überprüfung vorzulegen seien. Mit weiterem Schreiben des Landratsamts vom 22. Januar 2013 wurde der Kläger gebeten, neben den geforderten Originalunterlagen zur Kehrbezirksüberprüfung das Kehrbuch auch in elektronischer Form vorzulegen.

Der Kläger teilte dem Landratsamt mit Telefax vom 27. Januar 2013 mit, dass er im Rahmen seines vorjährigen Schlaganfalls nach wie vor der regelmäßigen ärztlichen Überwachung unterliege. Wegen erneut auftretender gesundheitlicher Beschwerden sei er vorläufig bis einschließlich 8. Februar 2013 krankgeschrieben. Aufgrund mangelnder Rechtsgrundlage seien derzeit nur eingeschränkte Tätigkeiten als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger möglich. Die Bearbeitung dringender Angelegenheiten wie Bauabnahmen, Gaszuteilungen u. a. sei, wie in den letzten Jahren üblich, durch seinen Nachbarkollegen sichergestellt. Ausweislich der beigefügten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. Januar 2013 wurde eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 25. Januar 2013 bis voraussichtlich 8. Februar 2013 festgestellt.

Mit Bescheid vom *** Januar 2013, dem Kläger zugegangen am selben Tag, ordnete das Landratsamt die Überprüfung des Kehrbezirks ****** und die Vorlage der vom Kläger zu führenden Aufzeichnungen an (Nr. 1 des Bescheids). Der Kläger wurde zudem unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 5 des Bescheids) und Androhung von Zwangsgeld (Nr. 4 des Bescheids) verpflichtet, das Kehrbuch sowie die weiteren im Einzelnen benannten Unterlagen aus den Jahren 2011 und 2012 am *** Januar 2013 an einen Vertreter des Landratsamts zu übergeben und im Verhinderungsfall dafür Sorge zu tragen, dass die Übergabe durch eine von ihm bevollmächtigte Person fristgerecht erfolge (Nr. 3 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die letzte Überprüfung habe im Jahr 2000 stattgefunden. Die Durchführung einer erneuten Kehrbezirksüberprüfung sei nach pflichtgemäßem Ermessen schon im öffentlichen Interesse erforderlich. Unabhängig davon rechtfertigten Hinweise aus der Bevölkerung, aus denen sich der dringende Verdacht einer Vernachlässigung des Kehrbezirks ergebe, und die sich daraus ergebende Gefahrensituation eine sofortige Überprüfung des Kehrbezirks. Der Kläger habe seit dem 10. Januar 2013 Kenntnis von der anstehenden Überprüfung gehabt. Ihm habe somit ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die Unterlagen für die Prüfungstage bereit zu stellen. Die Übergabe müsse zeitgerecht zur Prüfung erfolgen, da ansonsten eine sachgerechte Prüfung nicht in vollem Umfang erfolgen könne. Etwaige Missstände, die jederzeit zum Brand führen könnten, könnten ohne eine solche Prüfung nicht erkannt und behoben werden. Zudem bestehe die Gefahr, dass Unterlagen manipuliert würden. Der Kläger habe mit Ausnahme davon, dass er mit der Überprüfung offensichtlich nicht einverstanden sei, keine anderen Hinderungsgründe geltend gemacht. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass die Unterlagen vorbereitet seien und jederzeit auch durch eine andere Person übergeben werden könnten.

Seitens des Klägers wurde dem Landratsamt am 29. Januar 2013 unter Vorlage eines fachärztlichen Attests mitgeteilt, dass der Kläger als Notfall in das ***********-Klinikum eingewiesen worden sei. Im Hinblick darauf hob das Landratsamt mit Änderungsbescheid vom *** Januar 2013 den Bescheid vom *** Januar 2013 in seiner Nummer 3 auf.

Die Kehrbezirksüberprüfung fand als Vorortüberprüfung am *** Januar 2013 durch Vertreter des Landratsamts sowie Sachverständige der Kaminkehrer-Innung ********** statt, wobei 34 Anwesen überprüft wurden. Ein Abschluss der Prüfung konnte im Hinblick auf das Nichtvorliegen des Kehrbuchs und der sonstigen geforderten Unterlagen nicht erfolgen. Im Rahmen der Überprüfung wurde von Seiten des Landratsamts eine Vielzahl von Mängeln festgestellt, dabei u. a., dass der Kläger Leistungen per Lastschrift abgebucht oder in Rechnung gestellt habe, für die er keine Leistungen erbracht habe. Auf eine entsprechende Anzeige des Landratsamts hin wurde diesbezüglich im Folgenden ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Betrugsverdachts eingeleitet.

Mit Bescheid des Landratsamts vom *** Februar 2013 wurde der Kläger nochmals unter Anordnung des Sofortvollzugs und Zwangsgeldandrohung verpflichtet, das Kehrbuch sowie die weiteren im Einzelnen bezeichneten Unterlagen aus den Jahren 2011 und 2012 auszuhändigen.

Der Bevollmächtigte des Klägers bestellte sich mit Schreiben vom 20. Februar 2013 gegenüber dem Landratsamt und teilte mit, dass der Kläger derzeit erkrankt sei und die Ärzte ein striktes Kontaktverbot verhängt hätten, um seinen Genesungsprozess nicht zu gefährden. Auf durch das Landratsamt erfolgte Anhörung zur Verhängung des Zwangsgelds teilte er mit Schreiben vom 25. März 2013 weiter mit, der Kläger sei laut aktueller Folgebescheinigung vom 8. März 2013 zunächst noch bis zum 31. März 2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Kläger befinde sich nach wie vor teilstationär in Krankenhausbehandlung und nehme aufgrund seiner Erkrankung auf das Betriebsgeschehen keinerlei Einfluss. Das Landratsamt hob daraufhin mit Bescheid vom ** April 2013 den Bescheid vom *** Februar 2013 auf, da er sich als kaum vollstreckbar erwiesen habe. Es sei nicht völlig auszuschließen gewesen, dass der Kläger erst die Entlassung aus dem teilstationären Aufenthalt als Fristbeginn aufgefasst hätte. Ein Vertrauenstatbestand, dass die Behörde für die Zukunft auf die Herausgabe der Unterlagen verzichte, werde durch die Aufhebung nicht begründet.

Mit Schreiben vom 4. April 2013 hörte das Landratsamt erneut zum Erlass eines zwangsgeldbewehrten Bescheids bezüglich der Herausgabe des Kehrbuchs und der weiteren Unterlagen an. Der Bevollmächtigte des Klägers äußerte sich mit Schriftsatz vom 11. April 2013 und teilte unter anderem mit, der Kläger sei nach wie vor arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger sei grundsätzlich bereit, das Kehrbuch und die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen, sobald er aufgrund seines Gesundheitszustands dazu in der Lage sei.

Am *** April 2013 wurden aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die geforderten Kehrunterlagen beim Kläger sichergestellt und im Folgenden auch dem Landratsamt übermittelt. Nach Auswertung der Unterlagen durch die Prüfer am ** und ** August 2013 wurde die Kehrbezirksüberprüfung laut Protokoll mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass bei allen der überprüften Anwesen Unstimmigkeiten festgestellt worden seien.

Die Regierung von ********** (im Folgenden: Regierung) hörte den Kläger mit Schreiben vom 4. März 2013 und 10. September 2013 zu einer Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger an. In seiner Stellungnahme vom 13. November 2013 äußerte sich der Bevollmächtigte des Klägers zu den einzelnen Vorwürfen.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ****** vom *** Dezember 2013 (** *** ** *******) wurde gegen den Kläger wegen tatmehrheitlichen Betrugs in elf Fällen zunächst eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt. Auf Einspruch des Klägers hin wurde er mit Urteil des Amtsgerichts ****** vom *** Juli 2014 wegen acht sachlich zusammentreffender Fälle des Betrugs zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt. Bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung wurde in den Urteilsgründen auf den Strafbefehl Bezug genommen, der insoweit samt der tragenden Feststellungen infolge wirksamer Einspruchsbeschränkung rechtskräftig geworden sei. Die Fälle 2, 4 und 10 seien in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Mit Bescheid vom ** Mai 2014 hob die Regierung die Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ****** mit Ablauf des 23. Mai 2014 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, man sei nach eingehender Prüfung zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestellung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG - vorliegen würden. Der Kläger besitze nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts. Vom Kläger seien Gebühren ohne Grundlage erhoben worden. Der Kläger habe die Feuerstättenschauen in mehreren Fällen nicht selbst durchgeführt. Bei den im Rahmen der Ortseinsicht der Kehrbezirksüberprüfung besuchten Anwesen seien verschiedene bauliche Mängel festgestellt worden. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers bei der Kehrbezirksüberprüfung hätten diese nicht mit den Unterlagen des Kehrbezirks abgeglichen werden können. Schon die fehlende Mitwirkung stelle eine Berufspflichtverletzung dar. Es gehe auch zulasten des Klägers, dass nicht überprüft werden könne, ob die Mängel ordnungsgemäß behandelt worden seien. Der Kläger habe gegen die Berufspflicht des § 13 Abs. 2 SchfHwG verstoßen, weil er nicht in allen Anwesen zeitnah mit der Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid erlassen habe. Die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG, nach dem nach den Daten des Kehrbuchs ein Feuerstättenbescheid bis 31. Dezember 2012 auszustellen gewesen sei, habe gerade nicht für Anwesen gegolten, in denen in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2012 eine Feuerstättenschau durchgeführt worden sei. In diesen Anwesen sei der Feuerstättenbescheid zweifelsfrei im Zusammenhang mit der Feuerstättenschau auszustellen gewesen. Einzelne Feuerstättenbescheide seien unvollständig gewesen. Nach § 15 i. V. m. § 12 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 1. BImSchV - seien mechanisch beschickte Holzfeuerstätten alle zwei Jahre zu messen, weiterhin habe eine Erstmessung zu erfolgen. Diese Pflicht habe der Kläger weder in den Feuerstättenbescheiden festgelegt noch tatsächlich durchgeführt. Der Kläger habe weiterhin in Bezug auf die freien Schornsteinfegerarbeiten Angebote an Kunden versandt mit der Aussage, dass das Angebot auf dem „zuletzt gültigen Arbeitswertfaktor von 1,05 Euro/AW“ der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO - basiere und dabei einen falschen Anschein erweckt. Der zuletzt gültige Arbeitswertfaktor sei gemäß § 6 KÜO 1,01 Euro/AW gewesen. In Bezug auf die anzuzweifelnde Brandsicherheit reiche es zum Schluss auf die fachliche Unzuverlässigkeit bereits aus, wenn aus dem Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Rückschlüsse im Hinblick auf nur potentielle Gefährdungen gezogen werden könnten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die bei der Kehrbezirksbegutachtung festgestellten Mängel und Beanstandungen keine unbedeutenden und nur gelegentlich auftretenden Einzelvorkommnisse darstellten, welche in der Gesamtbetrachtung zu vernachlässigen wären, sondern schwerwiegende Verstöße gegen die grundlegenden Berufspflichten im Sinne der §§ 5, 13, 14, 17 und 19 SchfHwG. Aus dieser Vielzahl sowie der fehlenden Einsicht und Mitwirkungsbereitschaft leite sich auch die negative Prognose für die Zukunft ab.

Am 8. Mai 2014 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2014 im Wesentlichen vorgetragen, die Kehrbezirksüberprüfung sei rechtswidrig gewesen, da sie in Abwesenheit des vollstationär im Krankenhaus aufhältigen Klägers durchgeführt worden sei. Es sei in der Anfangszeit im breiten Kollegenkreis absolut gängige Praxis gewesen, die Feuerstättenschauen durchzuführen und die dazugehörigen Feuerstättenbescheide erst zum Stichtag 31. Dezember 2012 an die Kunden zu übergeben. Die in Rede stehenden angeblich fehlerhaften Feuerstättenbescheide beruhten ausschließlich auf dem Verschulden des jeweiligen Eigentümers, der Änderungen nach der letzten Feuerstättenschau nicht mitgeteilt habe. Sollte es tatsächlich in einzelnen Anlagen zu einer Gefährdung der Betriebs- und Brandsicherheit gekommen sein, so sei dies auf eine Verletzung der Eigentümerpflichten gemäß § 1 Abs. 1 SchfHwG zurückzuführen. Der von der Firma des Klägers in Ansatz gebrachte Arbeitswertpreis für nichthoheitliche Handwerkerleistungen sei völlig unabhängig zu sehen von der Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Dieser dürfe daher auch keinesfalls bei der Abwägung in Bezug auf die Aufhebung der Bestellung berücksichtigt werden. Der letzte Arbeitswertfaktor sei mit 1,05 Euro festgesetzt worden. Für die Behauptung, der Kläger hätte Kehrarbeiten des Jahres 2012 (manchmal auch davor) nicht durchgeführt, aber entsprechende Arbeitsleistungen abgebucht, sei die Regierung bislang jeden Beweis schuldig geblieben. Grundsätzlich habe der Kläger jedem Kunden für die von ihm durchgeführten Arbeiten entsprechende Rechnungen zukommen lassen. Bezüglich sämtlicher Fälle, in denen dem Kläger vorgeworfen worden sei, im Rahmen seiner hoheitliche Tätigkeit eine von ihm nicht selbst durchgeführte Feuerstättenschau abgerechnet zu haben, sei eine vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgt. Der Kläger sei zu einer Geldstrafe verurteilt worden, die nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis einzutragen sei. Die mangelhafte Einführung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in das dann geltende Verwaltungssystem und softwaretechnische herstellerunabhängige Fehler hätten sicherlich nicht nur bei dem Kläger zu leider auch fehlerhaften Abrechnungen geführt. Bei der Erstellung von Rechnungen sei eine überdurchschnittliche Fehlerquote aufgetreten, zu deren Beseitigung der Kläger aufgrund seines zunehmend schlechten Gesundheitszustands und der zeitlichen Nähe der Kehrbezirksüberprüfung keine Gelegenheit mehr gehabt hätte. Im Folgenden wurde in der Klagebegründung weiterhin im Einzelnen ausgeführt, dass die Feststellungen der Prüfkommission in Bezug auf die überprüften Anwesen unzutreffend gewesen seien.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid der Regierung von ********** vom ***05.2014 zum Geschäftszeichen ************, dem Kläger zugestellt am 07.05.2014 wird aufgehoben und der Kläger gilt für den Kehrbezirk ****** über den 23.05.2014 hinaus als bestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren sowie im (gemeinsam verhandelten) Verfahren M 16 K 13.5060 und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Regierung vom ** Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Regierung hat die Aufhebung der Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister bzw. nach der Umwandlung gemäß § 42 Satz 1 SchfHwG zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ****** mit Ablauf des 23. Mai 2014 zu Recht auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG unter Annahme der persönlichen oder fachlichen Unzuverlässigkeit des Klägers verfügt. Gemäß der Übergangsregelung für Bezirksschornsteinfegermeister in § 42 Satz 2 SchfHwG wäre die Bestellung des Klägers ansonsten bis zum 31. Dezember 2014 befristet gewesen.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG unterstehen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen, § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG. Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG aufzuheben, wenn die zuständige Behörde aufgrund einer Überprüfung seiner Tätigkeiten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG zu der Auffassung gelangt ist, dass er die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts nicht besitzt.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger besitzt nur dann die erforderliche fachliche und persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amts, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufs- und Amtspflichten zu erfüllen. Diese ergeben sich insbesondere aus den §§ 13 bis 15 bzw. 16 SchfHwG (vgl. vormals §§ 3 und 13 Schornsteinfegergesetz - SchfG 1998). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat eine Doppelstellung: Gemäß § 8 Abs. 2 SchfHwG (vgl. § 3 Abs. 2 SchfG 1998) gehört er als Gewerbetreibender dem Schornsteinfegerhandwerk an, nimmt aber insbesondere bei der Feuerstättenschau (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG; vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 1998) und bei der Bauabnahme (§ 16 SchfHwG; vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4 und 9 SchfG 1998) und weiteren Tätigkeiten öffentliche Aufgaben wahr. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat demnach im Vergleich zu anderen Handwerkern eine Sonderstellung inne. Für ihn gelten nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Amtspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, der nicht die Gewähr bietet, die geltende Rechtsordnung zu beachten, ist persönlich unzuverlässig im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG (vgl. BVerwG, U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 17 f. zur Vorgängerregelung in § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 12 Rn. 5). Ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von Tatsachen, welche auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Berufs bzw. Amts schließen lassen. Von der Behörde wird also eine Wertung von Tatsachen verlangt, verbunden mit einer Prognose auf das künftige Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 19; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 12 Rn. 4). In Anbetracht der dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des präventiven Brand- und Immissionsschutzes sind daher an dessen Zuverlässigkeit hohe Anforderungen zu stellen (vgl. auch VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 2; VG Augsburg, U. v. 2.8.2012 - Au 5 K 12.55 - juris Rn. 44).

Für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Denn auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat nach der Aufhebung seiner Bestellung die Möglichkeit, sich nach § 9 Abs. 2 SchfHwG um einen frei werdenden Bezirk zu bewerben. Dies hat zur Folge, dass die für eine eventuelle Wiedergestattung relevanten Umstände in einem laufenden Anfechtungsprozess nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U. v. 8.4.1997 - 1 C 7.93 - juris Rn. 19; U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 13; OVG Saarl, B. v. 11.10.2013 - 1 B 395/13 - juris Rn. 5; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 12 Rn. 5)

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG ist die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger - ohne Ermessensspielraum - zwingend aufzuheben. Liegen demnach objektiv Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene nicht die nötige persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts besitzt, so können etwaige Begründungsmängel des Aufhebungsbescheids im Ergebnis (vgl. Art. 46 BayVwVfG) nicht zu dessen Aufhebung führen (vgl. BayVGH, B. v. 15.5.2013 - 22 ZB 12.2262 - juris Rn. 10).

Gemessen an diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene negative Zuverlässigkeitsprognose zutreffend ist. Der Kläger ist der wiederholten Aufforderung der Aufsichtsbehörde zur Herausgabe des Kehrbuchs und der sonstigen Kehrunterlagen über mehrere Monate nicht nachgekommen und hat hierdurch auch jedenfalls faktisch den Abschluss der Kehrbezirksüberprüfung behindert. Weiterhin hat er von seinen Kunden Gelder für nicht erbrachte Leistungen eingezogen, wofür er wegen Betrugs in acht Fällen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Damit hat der Kläger seine gesetzlichen Amts- und Berufspflichten - unabhängig von den weiteren Vorwürfen - bereits schwerwiegend und nachhaltig verletzt. Er bietet daher keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger.

Die Aufforderung des Landratsamts als zuständige Aufsichtsbehörde an den Kläger, zu der anstehenden Kehrbezirksüberprüfung die Kehrbücher und weiteren Kehrunterlagen vorzulegen, ist nicht zu beanstanden. Nach den bereits zum hier maßgeblichen Zeitraum ab 2011 geltenden Regelungen zum Kehrbuch ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, das Kehrbuch zu führen, § 13 SchfHwG. Er hat dabei die in § 19 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen und die Verantwortung dafür zu tragen, dass die Eintragungen vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen und muss jährlich abgeschlossen werden (vgl. § 19 Abs. 2 SchfHwG). Dem Kehrbuch kommt eine besondere Nachweisfunktion für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu, denn allein an Hand der darin enthaltenden Aufzeichnungen kann die Aufsichtsbehörde die tatsächliche Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters nachvollziehen und stichprobenartig überprüfen. Das Kehrbuch ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für seine ordnungsgemäße Arbeit und dient der Wahrung der Feuersicherheit im Kehrbezirk (vgl. VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - juris Rn. 18; VG München, U. v. 12.6.2012 - M 16 K 11.2865 - juris - Rn. 18; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 13 Rn. 2 m. w. N.). Gemäß § 21 Abs. 2 SchfHwG kann sich die zuständige Aufsichtsbehörde das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Überprüfung vorlegen lassen. Sie kann dabei verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden, § 21 Abs. 2 SchfHwG. Dabei kann sich die zuständige Behörde das Kehrbuch (auch) ohne jeglichen Anlass vorlegen lassen. Diese Regelung ist gerade auch im Zusammenhang mit der Bedeutung der ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung der Kehrbücher für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu sehen (vgl. VG Stuttgart, B. v. 5.9.2012 - 4 K 2336/12 - juris Rn. 3 zur Vorgängerregelung in § 26 Abs. 2 SchfG 1998 unter Bezugnahme auf VGH BW, B. v. 19.8.2003 - 14 S 1183/03 - juris).

Der Kläger war bereits mit Schreiben des Landratsamts vom 10. Januar 2013 erstmals aufgefordert worden, das Kehrbuch sowie die weiteren erforderlichen Kehrunterlagen für die Jahre 2011 bis 2013 für die geplante Kehrbezirksüberprüfung Ende Januar vorzulegen. Mit Bescheid vom *** Januar 2013, der insoweit auch nicht nachträglich aufgehoben wurde, ordnete das Landratsamt dann förmlich die Überprüfung des Kehrbezirks und die Vorlage der vom Kläger zu führenden Aufzeichnungen an (Nr. 1 des Bescheids). Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten. Im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen in § 21 Abs. 1 und 2 SchfHwG bestehen gegen diese Anordnung im Übrigen auch keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere gibt es keinen Rechtssatz, der die Überprüfung des Kehrbezirks verbieten würde, wenn der Kehrbezirksinhaber wegen Krankheit nicht daran teilnehmen kann (BVerwG, B. v. 1.2.1988 - 1 B 3/88 - juris Rn. 5; VG Stuttgart, B. v. 5.9.2012 - 4 K 2336/12 - juris Rn. 5). Da eine Vorlage des Kehrbuchs sowie der weiteren geforderten Unterlagen von Seiten des Klägers auch weiterhin nicht erfolgte, konnte die eingeleitete Kehrbezirksüberprüfung nicht abgeschlossen werden und das Landratsamt sah sich wiederholt gezwungen, diesbezüglich Zwangsmittel anzudrohen. Auch wenn die dann erlassenen Zwangsgeldandrohungen durch das Landratsamt nachträglich wieder aufgehoben wurden, entband dies den Kläger nicht von seiner Verpflichtung, das Kehrbuch und die weiteren Unterlagen vorzulegen. Hierauf hatte das Landratsamt zuletzt auch in seinem Aufhebungsbescheid vom ** April 2013 nochmals hingewiesen. Letztlich musste im Hinblick auf die vom Kläger nicht herausgegebenen Kehrunterlagen ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erlassen werden und die Sicherstellung der Unterlagen durch die Polizei erfolgen.

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er sei zur Vorlage der Unterlagen aufgrund seines voll- und anschließend teilstationären Klinikaufenthalts und im Folgenden aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen, ist ihm (insoweit) vorzuhalten, dass er keine Sorge dafür getragen hat, einen Vertreter bzw. Bevollmächtigten in die Lage zu versetzen, die ihn in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger treffende Vorlagepflicht zu erfüllen (vgl. hierzu auch VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 5). Infolgedessen ist vorliegend der Frage nicht weiter nachzugehen, ob es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung tatsächlich dauerhaft (bis zur polizeilichen Sicherstellung) unmöglich war, die geforderten Unterlagen persönlich vorzulegen, oder er die Herausgabe verweigert hat, wofür nicht unerhebliche Anhaltspunkte bestehen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm oder im Falle seiner Verhinderung einem Vertreter die Vorlage oder jedenfalls Herausgabe bzw. Zugänglichmachung des Kehrbuchs auch kurzfristig möglich ist. Dies ist auch bereits deshalb erforderlich, weil im Brandfall die Angaben im Kehrbuch auch für die Feuerwehr von Bedeutung sein können (vgl. BayVGH, U. v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 30; Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 19 Rn. 2). Im Übrigen haben bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die vorübergehend verhindert sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG unverzüglich einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu ersuchen, ihre Aufgaben für die Dauer der Verhinderung wahrzunehmen. Die dafür erforderlichen Daten und Unterlagen haben sie dem jeweiligen Vertreter vorab zur Verfügung zu stellen, § 11 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die zuständige Behörde gemäß § 11 Abs. 2 SchfHwG eine entsprechende Vertretung anordnet. Zu den Daten im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG gehören insbesondere die Kehrbücher, Kopien der Feuerstättenbescheide, Aufzeichnungen der nicht behobenen Mängel und nicht abgeschlossenen Abnahmen sowie Unterlagen über messpflichtige Anlagen. Ohne Kenntnis von Mängeln im Kehrbezirk kann die Brand- und Feuersicherheit nicht gewährleistet werden (Schira, SchfHwG, 2. Aufl. 2015, § 11 Rn. 3 f; vgl. auch VGH BW, B. v. 4.6.1997 - 9 S 2567/96 - juris Rn. 4). Auch hieraus folgt, dass eine Übergabe der erforderlichen Kehrunterlagen an den Vertreter unverzüglich zu erfolgen hat. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat daher die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um diese Verpflichtung auch erfüllen zu können.

Der Kläger ist somit trotz wiederholter Aufforderung seiner Verpflichtung zur Vorlage des Kehrbuchs und der weiteren Kehrunterlagen über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorhaltbar nicht nachgekommen und hat hierdurch jedenfalls faktisch die Fortführung der Kehrbezirksüberprüfung und damit eine wirksame Kontrolle seiner Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger durch die Aufsichtsbehörde behindert. Hierin liegt ein schwerwiegender Pflichtverstoß. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfüllen insbesondere im Bereich des Brandschutzes und der Feuersicherheit nach §§ 13 ff. SchfHwG wichtige öffentliche Aufgaben im Status eines mit staatlicher Gewalt beliehenen Unternehmers und unterliegen dabei staatlicher Aufsicht. Die intensive staatliche Aufsicht ist die Kehrseite der besonderen Bestellung und Beleihung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Er ist im Bereich seiner staatlichen Aufgaben nicht ein von der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG geschützter freier Handwerker, sondern verlängerter Arm des Staats. Daraus rechtfertigt sich die umfassende staatliche Aufsicht (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - juris Rn. 26). Vor diesem Hintergrund kommt der Kontrollaufgabe der Aufsichtsbehörde eine sehr wesentliche Bedeutung zu und sie darf durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht behindert werden.

Weiterhin hat der Kläger gravierende Pflichtverletzungen begangen, indem er wiederholt Beträge von Kundenkonten per Lastschrift eingezogen hat, für die er keine Leistung erbracht hatte. Der Kläger hat sich diesbezüglich des Betrugs schuldig gemacht und wurde strafrechtlich verurteilt. Auch wenn zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses erst der noch nicht rechtskräftige Strafbefehl vorlag, wurde dieser jedoch im Folgenden - ausweislich des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts ****** vom *** Juli 2014 - bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung samt der tragenden Feststellungen infolge wirksamer Einspruchsbeschränkung rechtskräftig. Zwar wurden im Zuge des Einspruchsverfahrens drei Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, es verblieben jedoch gleichwohl acht Einzelfälle, für die der Kläger wegen Betrugs verurteilt wurde. Eingestellt wurden lediglich die Fälle, in denen dem Kläger vorgeworfen worden war, die Feuerstättenschauen abgerechnet, ohne diese selbst durchgeführt zu haben, und bei der Kehrung von Doppelkaminen zwei Kamine abgerechnet zu haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung an den Feststellungen im Strafbefehl zu zweifeln, die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde lagen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Betrugsstraftaten zumindest bedingt vorsätzlich begangen hat, auch wenn er sich im vorliegenden Verfahren auf (software-) technische Probleme beruft. Die Fälle erstreckten sich über einen längeren Zeitraum, betrafen fast ausschließlich die Jahre 2011 und 2012 und standen in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner damaligen Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister. Dabei kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, ob der jeweilige konkrete Betrugsfall dem Bereich hoheitlicher oder nichthoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen wäre. Der Kläger hat die Taten jedenfalls im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen und hierbei seine Kunden geschädigt. Unerheblich ist insoweit auch, dass die Verurteilung des Klägers im Hinblick auf das Strafmaß nicht in ein Führungszeugnis einzutragen ist. Gerade auch weil für den Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts gelten, sondern er vielmehr als Beliehener öffentliche Aufgaben wahrnimmt und den Eigentümern und Besitzern hoheitlich gegenübertritt, können die begangenen Betrugsstraftaten bei der Prüfung der persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeit keinesfalls unberücksichtigt bleiben, auch wenn das im konkreten Fall verhängte Strafmaß die Grenze von 90 Tagessätzen für die Eintragung in ein Führungszeugnis nicht erreicht. Die Öffentlichkeit muss sich auf die Redlichkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und deren Abrechnung dauerhaft und ständig verlassen können (vgl. VG Augsburg, U. v. 2.8.2012 - Au 5 K 12.55 - juris Rn. 59). Im Übrigen würde sich im Hinblick auf die geltend gemachten technischen Probleme bei den Abrechnungen mit der Folge einer überdurchschnittliche Fehlerquote bei der Erstellung von Rechnungen auch der Schluss aufdrängen, dass der Kläger zu einer angemessenen Organisation seiner Tätigkeit nicht in der Lage war, was für seine fachliche Unzuverlässigkeit spräche. Im Ergebnis käme es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob dem Kläger aufgrund des gezeigten Verhaltens die fachliche oder die persönliche Zuverlässigkeit fehlt, da in § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG zwischen der fachlichen und der persönlichen Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht näher differenziert wird. Das Gesetz lässt die Aufhebung der Bestellung bereits dann zu, wenn entweder die fachliche oder die persönliche Zuverlässigkeit fehlt. Wenn nach dem Gesamteindruck des beruflichen Verhaltens eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Gründe für die Annahme einer Unzuverlässigkeit vorliegen, kommt es daher letztlich nicht darauf an, ob diese eher dem persönlichen oder dem fachlichen Bereich zuzuordnen sind (vgl. VG Augsburg, U. v. 2.8.2012 - Au 5 K 12.55 - juris Rn. 54).

Da bereits die Nichtherausgabe des Kehrbuchs und der Kehrunterlagen sowie die Betrugsstraftaten Pflichtverstöße von einem solchen Gewicht darstellen, dass sie die von der Regierung verfügte Aufhebung der Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger rechtfertigen, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf die darüber hinaus angeführten Pflichtverletzungen an. Einer weitergehenden Aufklärung dieser Vorwürfe bedarf es daher nicht. In Bezug auf den gerügten verspäteten Erlass der Feuerstättenbescheide sei jedoch angemerkt, dass der Kläger - wie von der Regierung im angefochtenen Bescheid ausgeführt - verpflichtet gewesen wäre, die Feuerstättenbescheide für die in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführten Feuerstättenschauen zeitnah und nicht erst am 31. Dezember 2012 zu erstellen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 15.2.2012 - ZB 10.2972 - juris Rn. 29 ff. m. w. N.).

Aufgrund der dargelegten schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung seiner Pflichten als Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bot der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Gewähr für eine künftige uneingeschränkt pflichtgemäße und verlässliche Aufgabenerfüllung. Von einer künftigen grundlegenden Änderung seines Verhaltens war nicht auszugehen. Die von der Regierung aufgrund der erfolgten Kehrbezirksüberprüfung getroffene negative Prognose erweist sich daher als richtig und die Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger war gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG aufzuheben. Eine vorherige Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen auf der Grundlage von § 21 Abs. 3 SchfHwG im Sinne einer Abmahnung war insoweit nicht erforderlich und wäre im Übrigen auch nicht ausreichend gewesen, da der Kläger seine Pflichtverletzungen zu keinem Zeitpunkt eingeräumt hat und eine grundlegende Verhaltensänderung auch mittels einer Aufsichtsmaßnahme nicht zu erwarten gewesen wäre (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 29; NdsOVG, B. v. 11.12.2008 - 8 ME 59/08 - juris Rn. 10; VGH BW, B. v. 6.9.1990 - 14 S 1080/90 - juris Rn. 2).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§708 ff. ZPO.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Nr. W 6 K 15.22

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Juli 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 470

Hauptpunkte:

Schornsteinfegerrecht; Aufsichtsmaßnahme gegen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger; Verweis; differierende Abfassung von Kehrbuch und Feuerstättenbescheid; Beanstandung der Kehrbuchführung; vorwerfbare Pflichtverletzung; fehlerfreie Ermessensausübung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Stadt A.,

vertreten durch den Oberbürgermeister, D-str. ..., A.,

- Beklagte -

wegen Schornsteinfegerwesen (Verweis gemäß § 21 Abs. 3 SchfHwG)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Jeßberger-Martin, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller, die ehrenamtliche Richterin M., die ehrenamtliche Richterin Sch. aufgrund mündlicher Verhandlung am 1. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen von der beklagten Stadt erteilten schornsteinfegerrechtlichen Verweis.

1. Unter dem Datum des 9. Dezember 2014 erteilte die Beklagte dem Kläger einen Verweis gemäß § 21 Abs. 3 SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk A. ... Bei der Überprüfung des von ihm geführten Kehrbuchs sei im Vergleich zu dem von ihm ausgestellten Feuerstättenbescheid vom 2. November 2010 für das Anwesen in A., ... Objekt Nr. 13..., eine erhebliche Abweichung festgestellt worden. So fänden sich im Feuerstättenbescheid vom 2. November 2010 unter dem 2. Termin „Okt.- Dez. 2012“ sowie als 3. Termin der Zeitraum „Okt.-Dez. 2014“ vermerkt. Im Kehrbuch habe der Kläger dagegen für den ebenfalls mit Datum vom 2. November 2010 notierten Feuerstättenbescheid als 2. und 3. Termin „Oktober 2012“ bzw. „Oktober 2014“ für den „senkrechten Teil Abgasanlage“ notiert. Da der Kläger unter Berufung auf das Datum des Kehrbucheintrags dem Schornsteinfeger, der die Überprüfung aufgrund des Feuerstättenbescheides am 25. November 2014 durchgeführt habe, eine verspätete Prüfung vorwerfen wollte, sei der Verdacht einer Manipulation des vom Kläger geführten Kehrbuchs und/oder eines erlassenen Feuerstättenbescheides begründet. Zumindest seien eine wiederholt fragwürdige Führung des Kehrbuchs und die differierende Abfassung eines Feuerstättenbescheides vorzuwerfen. Hierzu werde der vorliegende Verweis erteilt. Der Verweis wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 11. Dezember 2014 zugestellt.

2. Am 9. Januar 2015 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen:

Der Verweis gemäß § 21 Abs. 3 SchfHwG vom9. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 ließ der Kläger zur Klagebegründung vorbringen: Der angefochtene Bescheid könne nur auf das zwanghafte Bemühen der Beklagten zurückzuführen sein, in einer wie auch immer gearteten Weise die bisher getroffenen Entscheidungen nachträglich zu rechtfertigen. Eine Manipulation des Kehrbuchs und/oder des Feuerstättenbescheids sei nicht ersichtlich. Im Kehrbuch, das in elektronischer Form geführt werde, sei nun einmal ein Zeitraum nicht angabefähig, sondern ein bestimmter Monat müsse angegeben werden. Da die Feuerstättenschau im Monat Oktober stattgefunden habe, werde folgerichtig jeweils der Monat Oktober genannt. Demgegenüber werde im Bereich des Feuerstättenbescheides ein dreimonatiger Zeitraum gewährt. Was hier manipuliert sein solle, sei auch nicht am fernen Horizont ersichtlich. Der Bescheid könne nur von dem unstillbaren Drang getragen worden sei, dem Kläger in wie auch immer gearteter Weise irgendwelche Fehler, die gar nicht vorhanden gewesen seien, nachweisen zu wollen.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 ließ der Kläger noch ergänzen, dass aufgrund einer Softwareumstellung bzw. Softwareaktualisierung der jeweils erstmals dort genannte Monat ausgewiesen worden sei. Dies sei später wieder geändert worden. Entsprechend seien die fehlenden Nachweise für Oktober 2014 ausgedruckt worden. Der Ausdruck ergebe sich zwingend aus der Technik der elektronischen Datenverarbeitung.

3. Die Beklagte führte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 zur Klageerwiderung aus: Dass eine Feuerstättenschau im Oktober 2010 stattgefunden habe, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Dies besage auch nicht zwingend, dass künftig Kehrungen im Oktober der Folgejahre durchzuführen seien. Der Feuerstättenbescheid, der anhand der im Programm festgelegten Arbeiten automatisiert erstellt werde, übernehme die Festlegungen, wie sie im Kehrbuch ersichtlich seien. Das heiße, grundsätzlich müssten Kehrbuch und Feuerstättenbescheid identische Festlegungen enthalten. Nachweislich sei im Feuerstättenbescheid, der dem Kunden vorliege, unter Nr. 1 bei den Terminen ein dreimonatiger Zeitraum festgelegt (Okt.-Dez. 2010, Okt.-Dez. 2012; Okt.-Dez. 2014). Demnach wäre eine Kehrung im November 2014 fristgerecht und nicht zu beanstanden. Nach dem Kehrbuch, Stand September 2014, sei nach dem 2. November 2010 kein neuer Bescheid ergangen. Mit E-Mail vom 18. November 2014 sei die nicht fristgerechte Ausführung in dem betreffenden Anwesen bemängelt worden. Grundlage dürfte sein, dass nach dem Kehrbuch die Ausführung im Oktober zu erfolgen habe, was dem Bescheid eindeutig widerspreche. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass nach Bescheiderstellung die Daten im Programm geändert und kein neuer, korrigierter Bescheid erstellt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 bekräftigte die Beklagte, dass nach dem Kehrbuch in dem Anwesen die Kehrungen im Oktober hätten durchgeführt werden sollen. Der aktuelle Feuerstättenbescheid enthalte aber die Frist Ende Dezember.

4. In der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2015 wiederholte der Klägerbevollmächtigte seinen Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 9. Januar 2015.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte der Verfahren W 6 K 14.1228 und W 6 K 14.1259/W 6 S 14.1260) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die schornsteinfegerrechtliche Aufsichtsmaßnahme Verweis ist ein Verwaltungsakt, den der Kläger als Adressat anfechten kann (vgl. Bins, Erläuterung zum Gesetz über das Schornsteinfegerwesen in: Das Deutsche Bundesrecht III B 24, September 2003, Erläuterung zur Vorgängerregelung des § 27 SchfG).

2. Die Klage ist unbegründet.

Der Verweis der Beklagten vom 9. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Rechtsgrundlage für den aufsichtsrechtlichen Verweis ist § 21 Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG). Danach kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 5.000,00 EUR verhängen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm nach dem SchfHwG obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Voraussetzung ist ein Verletzung von Pflichten des SchfHwG (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 21, Rn. 5).

2.2 Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist unter anderem verpflichtet - jeweils in ordnungsgemäßer Weise -, Feuerstättenschauen durchzuführen, Feuerstättenbescheide zu erlassen und das Kehrbuch zu führen.

Bei der Feuerstättenschau setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG). Nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 SchfHwG sind unter anderem das Datum und das Ergebnis der letzten Feuerstättenschau in das Kehrbuch einzutragen.

Nach § 13 SchfHwG und § 19 SchfHwG ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, das Kehrbuch ordnungsgemäß zu führen. Er trägt nach § 19 Abs. 2 SchfHwG die Verantwortung dafür, dass die Eintragungen vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Dem Kehrbuch kommt eine besondere Nachweisfunktion für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu. Das Kehrbuch ist eine Urkunde und das gesetzlich vorgesehene Beweismittel des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für seine ordnungsgemäße Arbeit. Das Kehrbuch dient der Wahrung der Feuersicherheit im Kehrbezirk und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dazu, unberechtigte Vorwürfe einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung zu widerlegen, was jedoch eine korrekte Kehrbuchführung voraussetzt. Eine fehlerhafte oder unvollständige Führung des Kehrbuchs stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 13, Rn. 1 f. und § 19, Rn. 2 u. 7, § 21 Rn. 4; VG München, U.v. 16.12.2014 - M 16 K 14.1963 - juris jeweils m. w. N.).

2.3 Nach Überzeugung des Gerichts sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein aufsichtliches Einschreiten gegeben, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers vorliegt.

Unstreitig liegt eine nicht korrekte Eintragung im Kehrbuch vor, weil die Kehrbucheintragung vom Ergebnis der Feuerstättenschau und dem darauf basierenden Feuerstättenbescheid abweicht. Denn in dem Feuerstättenbescheid vom 2. November 2010 legte der Kläger für das dort genannte Anwesen unter Nr. 1 betreffend den senkrechten Teil der Abgasanlage als Termine für die jährliche Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten fest: „Okt.-Dez 2010“, „Okt.-Dez 2012“ und „Okt.-Dez 2014“. Im Kehrbuch sind als Termine hingegen davon abweichend aufgeführt: „Oktober 2010“, „Oktober 2012“, „Oktober 2014“.

Des Weiteren hat der Kläger - mit einer aus dem unkorrekten Eintrag im Kehrbuch herrührenden fehlerhaften Mängelmeldung - das Unterlassen der angeblich bis Ende Oktober (statt: Dezember) erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten mit Außenwirkung beanstandet. Mit E-Mail vom 18. November 2014 monierte der Kläger in einer Mängelmeldung gegenüber der beklagten Stadt A. - ausdrücklich auch adressiert an den dortigen, für das betreffende Referat zuständigen 3. Bürgermeister -, dass die Schornsteinfegerarbeiten in jenem Anwesen noch ausstünden. Eine entsprechende Mängelmeldung übersandte der Kläger mit Schreiben vom 18. November 2014 an die Eigentümer des betreffenden Grundstücks.

Tatsächlich erfolgte die geforderte Überprüfung am 25. November 2014 und damit innerhalb des im Feuerstättenbescheid vorgesehenen Zeitraums.

2.4 Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, ein Zeitraum sei im Kehrbuch nicht angabefähig, ist nicht überzeugend, weil auf von der Stadt A. vorgelegten Auszügen des Kehrbuchs auch Zeiträume eingetragen sind. Außerdem ist nicht verständlich, dass der Kläger in diesem Fall dann nicht den letzten zulässigen Monat, etwa den Dezember (statt: Oktober), eingetragen hat.

Auch soweit der Kläger - kurz vor der mündlichen Verhandlung - ergänzend noch auf eine Softwareumstellung bzw. Softwareaktualisierung verweist, ändert dies nichts daran, dass das Kehrbuch objektiv unrichtig war und blieb. Dafür trägt der Kläger die Verantwortung.

Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung plausibel ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger auch in der Folgezeit den entsprechenden Fehler (bis zuletzt) nicht korrigiert hat. Denn selbst, wenn mit dem 1. Januar 2013 die Softwareaktualisierung erfolgte, hatte der Kläger bis Dezember 2014, also nahezu zwei Jahre Zeit gehabt, den unrichtigen Eintrag im Kehrbuch zu korrigieren. Der Kläger hat nichts dazu vorgebracht, welche Bemühungen er an den Tag gelegt hat, um die nach seinen Angaben durch die Softwaretechnik veranlassten Fehler im Kehrbuch nach der Anpassung des Softwareprogramms zu bereinigen. Selbst nach Erlass der Aufsichtsmaßnahme wurde der Fehler vom Kläger offensichtlich nicht beseitigt.

2.5 Die beklagte Stadt A. hat bei der Auswahl der Aufsichtsmaßnahme des Verweises das ihr dabei zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Gericht kann die Ermessensausübung nur eingeschränkt überprüfen. Die Behörde kann Ermessenserwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 VwGO).

Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG kann die zuständige Aufsichtsbehörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger jederzeit, also auch ohne besonderen Anlass, überprüfen (vgl. Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 21 Rn. 2). Die intensive staatliche Aufsicht ist die Kehrseite der besonderen Bestellung und Beleihung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Er ist im Bereich seiner staatlichen Aufgaben nicht ein freier Handwerker, sondern verlängerter Arm des Staates. Daraus rechtfertigt sich die umfassende staatliche Aufsicht. Vor diesem Hintergrund kommt der Kontrollaufgabe der Aufsichtsbehörde eine sehr wesentliche Bedeutung zu (vgl. VG München, U.v. 16.12.2014 - M 16 K 14.1963 - juris mit Bezug auf BayVGH, B.v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - GewArch 2012, 364).

Entscheidend für die Wahl der Aufsichtsmaßnahme sind die Art des Verschuldens (Vorsatz oder leichte/grobe Fahrlässigkeit), die Bedeutung der Berufspflichtverletzung und deren Folgen. Ein Verweis - ein schriftlicher tadelnder Hinweis auf das zu missbilligende Verhalten - als die schwächste Aufsichtsmaßnahme wird, soweit dieser als ausreichend erscheint, normalerweise grundsätzlich bei der ersten Berufspflichtverletzung ausgesprochen (vgl. Bins, Erläuterungen zum Gesetz über das Schornsteinfegerwesen in: Das Deutsche Bundesrecht III B 24, September 2003, Erläuterung zur Vorgängerregelung des § 27 SchfG).

Da eine Verhaltensänderung des Klägers bis zum 9. Dezember 2014 nicht ersichtlich war und auch nicht zu erkennen war, dass der Kläger seinen Fehler - auch nicht nach Mitteilung der rechtzeitigen Kehrung am 25. November 2014 - beseitigt hat, ist der Ausspruch des Verweises nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung das Erfordernis der Aufsichtsmaßnahme - in zulässiger Weise - ergänzend ausdrücklich damit begründet, dass der Kläger trotz der langen Zeit des fehlerhaften Eintrags ins Kehrbuch bis zum Dezember 2014 den Fehler nicht bereinigt hat.

Ermessensfehler sind auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegeben. Dem Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass ein Verweis bei diesem einzelnen EDV-bedingten Fehler nicht angebracht sei, ist entgegenzuhalten, dass der Ausspruch eines Verweises grundsätzlich auch schon bei einer ersten Berufspflichtverletzung - zumal bei einem schwerwiegenden Verstoß durch eine fehlerhafte Führung des Kehrbuchs - zulässig ist (Bins, Erläuterungen zum Gesetz über das Schornsteinfegerwesen in: Das Deutsche Bundesrecht III B 24, September 2003, Erläuterung zur Vorgängerregelung des § 27 SchfG). Des Weiteren hat der Kläger ausweislich der früher gegen ihn ergangenen bestandskräftigen Aufsichtsmaßnahmen sowie angesichts des Berichts über die Kehrbezirksüberprüfung im Jahr 2013 schon in der Vergangenheit gravierende Mängel gerade auch in der Kehrbuchführung an den Tag gelegt, so dass die aufsichtliche Reaktion der Beklagten auf eine erneut erkannte Unrichtigkeit des Kehrbuchs, die der Kläger zudem zum Anlass nahm, sowohl die Beklagte als auch die entsprechenden Eigentümer mit einer fehlerhaften Mängelmeldung anzugehen, nicht als unangemessen, sondern im Gegenteil als gerechtfertigt anzusehen ist. Denn schon in der Vergangenheit waren bei einer Kehrbezirksüberprüfung sowie bei einer Kehrbuchprüfung im Jahr 2013 erhebliche Pflichtverletzungen festgestellt und auch schon durch Aufsichtsmaßnahmen geahndet worden (siehe VG Würzburg, B.v. 19.12.2014 - W 6 S 14.1260; BayVGH, B.v. 4.3.2015 - 22 CS 15.41 - juris). Die Beklagte hat die wiederholt fragwürdige Führung des Kehrbuchs im Verweis ausdrücklich angeführt. Die getroffene Aufsichtsmaßnahme des Verweises ist in Relation zu einem Warnungsgeld die schwächere Aufsichtsmaßnahme und damit auch unter dem Aspekt das mildere und verhältnismäßigere Mittel.

Die vorstehenden Ermessenserwägungen waren für die Beklagte ersichtlich tragend und ausreichend für den Ausspruch des Verweises. Die noch weitergehenden Überlegungen zu einem möglichen vorsätzlichen Handeln (bei der Führung des Kehrbuchs bzw. dem Erlass des Feuerstättenbescheides), um zu einen Vorwurf einer verspäteten Prüfung zu kommen, waren ausweislich des Verweises nicht entscheidungserheblich, da zumindest eine wiederholt fragwürdige Führung des Kehrbuchs und die differierende Abfassung eines Feuerstättenbescheides vorzuwerfen waren und gerade hierzu der Ausspruch des Verweises erfolgte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Angesichts gegenteiliger Anhaltspunkte hält das Gericht den Regelstreitwert für angemessen. Dies entspricht auch der vergleichbaren Streitwertfestsetzung im Dienst- bzw. Disziplinarrecht bei förmlichen Missbilligungen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 27.1.2015 - 6 ZB 14.2121 - IÖD 2015, 78).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.