Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2015 - M 8 M 15.3136
vorgehend
Tenor
I.
Die Verfahren M 8 M 15.3136, M 8 M 15.3139, M 8 M 15.3142, M 8 M 15.3144, M 8 M 3146, M 8 M 15.3148 und M 8 M 15.3151 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Erinnerungen werden zurückgewiesen.
III.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 beantragte die Beklagte
die Anwaltskosten dahingehend zu korrigieren, wie sie bei gemeinsamer Klage der WEG und sechs Sondereigentümer dieser WEG in Klagehäufung angefallen wären, nämlich erhöhte Verfahrensgebühr aus Nr. 3100, 1008 VV RVG, Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV RVG.
Zur Begründung wurde ausgeführt, in den oben genannten Verfahren seien für die WEG und sechs Sondereigentümer dieser WEG gesonderte Klagen eingereicht und diese auch mit eigenen Aktenzeichen und Urteilen als solche weiter behandelt worden. Die Verfahren der WEG und der sechs Sondereigentümer dieser WEG teilten die Lage und das rechtliche Schicksal der angegriffenen Baugenehmigung, wie sich auch aus den einheitlichen Urteilen ergebe. Insoweit rechtfertige die Tatsache, dass bei Klageeinreichung der weitere Gang des Verfahrens infolge unterschiedlicher Situierung des Sondereigentums noch nicht absehbar sei, kein anderes Ergebnis. Eine Abweisung wegen (teilweiser) Unzulässigkeit sei unabhängig davon, ob einzelne Klageverfahren oder eine Klagehäufung vorliege, immer möglich. Dies müsse jedenfalls bei der Kostenentscheidung einfließen.
Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf die kostengünstigste Erledigung habe bzw. dass jede Prozesspartei ihre Kosten so niedrig zu halten habe, wie sich dies mit der Wahrung ihrer Interessen vereinbaren lasse. Die Antragstellerin verwies auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2010, Az.: V ZB 153/09, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege. Auch im vorliegenden Fall sei eine gesonderte Klageeinreichung zur gebotenen Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen. Dasselbe Ziel und Ergebnis sei auch durch Klagehäufung erreichbar gewesen.
Mit Schreiben vom 6. August 2015 führte die Antragstellerin weiter aus, die Ausführungen in den Nichtabhilfeentscheidungen hinsichtlich der Gerichtskosten beruhten auf einer rein formalen Betrachtungsweise. Diese habe aber zur Folge, dass letztlich das Gericht bei Vergabe der Aktenzeichen darüber entscheide, ob in sieben völlig gleichlaufenden Verfahren mit inhaltsgleichen Urteilen jeweils einmal Gerichtskosten oder aber die siebenfache Summe anfalle. Auch zu einem späteren Zeitpunkt hätte eine Verbindung über Augenschein und mündliche Verhandlung hinaus zur gemeinsamen Entscheidung erfolgen können, weil hier der Gleichlauf absehbar gewesen sei. Letztlich sei dies aus Sicht der Antragstellerin aber nicht entscheidend, weil jedenfalls eine entsprechende kostenrechtliche Gleichstellung erfolgen könne und müsse. Dies folge schon daraus, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf kostengünstigste Erledigung habe.
Die Bevollmächtigten der Kläger des Ausgangsverfahrens haben sich im Erinnerungsverfahren nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
1. Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt, hat das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung zu entscheiden, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426, NVwZ-RR 2007, 497 - juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 165 Rn. 3).
Nachdem die Kostengrundentscheidungen durch das Bayerische Verwaltungsgericht München in den Urteilen vom 15. Juni 2015 (M 8 K 13.3480-85, M 8 K 13.3533) in der Kammerbesetzung getroffen worden sind, hat über die Kostenerinnerungen die Kammer zu entscheiden.
2. Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) ist zulässig, aber unbegründet, da die Urkundsbeamtin die Kosten in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 7. Juli 2015 bzw. 8. Juli 2015
zutreffend festgesetzt hat. Insbesondere hat sie zu Recht für jedes Verfahren jeweils eine gesonderte Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (1,3 Verfahrensgebühr) und eine Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (1,2 Terminsgebühr) jeweils aus einem Streitwert von 7.500,-- EUR angesetzt.
3. Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwaltes Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin geltend, es hätte eine erhöhte Verfahrensgebühr aus Nr. 3100, 1008 VV RVG - wie im Falle einer Klagehäufung - und nur eine Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV RVG festgesetzt werden dürfen, da das Gericht zu Unrecht von der Verbindung der zusammenhängenden Hauptsacheverfahren abgesehen habe.
Die Antragstellerin kann mit diesem Vorbringen aus mehreren Gründen keinen Erfolg haben.
3.1 Das Kostenfestsetzungsverfahren stellt ein formalisiertes Nebenverfahren dar, das von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängig ist. In dem Kostenfestsetzungsverfahren wird die Kostengrundentscheidung des Hauptsacheverfahrens lediglich betragsmäßig beziffert. Daraus folgt, dass das Gericht ebenso wie der Urkundsbeamte an die im Hauptsacheverfahren ergangene Kostenlastentscheidung und die Festsetzung des Streitwertes gebunden ist (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 165 Rn. 8; vgl. auch zu § 11 Abs. 1 RPflG OLG Zweibrücken, B. v. 9.2.2009 - 4 W 98/08 - juris).
Das Gericht hat vorliegend in den vorausgegangenen Hauptsacheverfahren jeweils gesonderte Kostengrundentscheidungen getroffen, die der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegen. Der Einwand der Antragstellerin, das Gericht hätte sämtliche Verfahren zu einem Verfahren verbinden und eine einheitliche Kostengrundentscheidung treffen sollen, richtet sich gegen die Kostengrundentscheidung selbst, die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüft bzw. korrigiert werden kann (vgl. OLG Zweibrücken, B. v. 9.2.2009 - 4 W 98/08 - juris Rn. 15).
3.2 Auch wenn es vorliegend darauf nicht mehr ankommt, ist hier festzustellen, dass das Gericht ermessensfehlerfrei von der Verbindung der Verfahren nach § 93 VwGO abgesehen hat.
Die Vorschrift des § 93 VwGO stellt die Entscheidung über die Trennung und Verbindung der Verfahren in das Ermessen des Gerichts. Dabei stellen Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - keine verbindlichen Ermessensleitlinien dar, so dass Kostenbelastungen für die Beteiligten, die sich gebührenrechtlich als Folge einer unterlassenen Verbindung ergeben können, nicht berücksichtigt werden müssen (BVerwG, B. v. 29.1.1998 - 8 B 2/98, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17; BVerfG, B. v. 27.3.1980 - 2 BvR 316/80, BVerfGE 54, 39, 41 - juris Rn. 4; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 28. EL, § 93 Rn. 11; Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 93 Rn. 3; vgl. auch hinsichtlich der Trennung nach § 93 VwGO OVG NRW, B. v. 25.11.2010 - 9 E 1187/10 - juris Rn. 12 f.).
Nichts anderes folgt aus der seitens der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 8.7.2010 - V ZB 153/09 - juris). Die Entscheidung betrifft die Verbindung mehrerer Anfechtungsklagen gegen die Wohnungseigentümerbeschlüsse nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Nach § 47 WEG müssen mehrere Verfahren beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen miteinander verbunden werden. Es handelt sich dabei um eine Sonderregelung des Wohnungseigentumsrechts, die den Gerichten bei der Entscheidung über die Verfahrensverbindung keinerlei Ermessensspielraum lässt. Die Verbindung mehrerer Verwaltungsstreitverfahren erfolgt dagegen ausschließlich nach Maßgabe des § 93 VwGO, der die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts stellt, weshalb die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig ist.
Bei der Klage der WEG als Verfügungsberechtigte über das Gemeinschaftseigentum und der der einzelnen Sondereigentümer handelt es sich - anders als bei einer Klage von Miteigentümern eines Grundstücks - nicht um identische Verfahren, die nur einheitlich entschieden werden können. Vielmehr ist es möglich, dass bei einem Kläger eine Rechtsverletzung gegeben ist, bei dem anderen aber nicht (vgl. VG München, B. v. 15.5.2012 - M 8 K 12.2103). Auch die Frage der Rechtsverletzung des einzelnen Nachbarn durch einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme - insbesondere durch eine unzumutbare Lärmbelastung - muss für jeden einzelnen Sondereigentümer gesondert geprüft und beantwortet werden, da im Einzelfall die konkrete Lage der Wohneinheiten eine entscheidende Rolle spielen kann. Daher war ein unterschiedlicher Verfahrensausgang möglich und konnte auch eine unterschiedliche Verfahrensfortsetzung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BFH, B. v. 22.6.2007 - III E 1/07 zu § 73 FGO). Die Entscheidung über die Verbindung der Verfahren setzt in einem solchen Fall eine umfassende rechtliche Prüfung voraus, die mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist und in einem frühen Verfahrensstadium anhand in der Regel gar nicht möglich ist, da insbesondere im Zeitpunkt des Eingangs der Klagen dem Gericht noch keine notwendigen Unterlagen vorliegen. Auch eine spätere Verbindung der Verfahren erscheint aus Gründen der Übersichtlichkeit und Organisation nicht sinnvoll, da sich die Entscheidung - selbst bei identischer Tenorierung in sämtlichen Verfahren - auf völlig unterschiedlichen Begründungsansätzen gründen kann.
Allein aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten ist das Gericht - wie bereits oben ausgeführt - nicht gehalten, eine Verbindung der Verfahren zu beschließen.
3.3 Schließlich ist anzumerken, dass eine Verbindung der Verfahren nach der mündlichen Verhandlung zu einer gemeinsamen Entscheidung auf die Höhe der Terminsgebühr für die anwaltliche Vertretung ohne Einfluss geblieben wäre. Die Höhe der Terminsgebühr richtet sich nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich der Verhandlungstermin bezog. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Gebührentatbestand erfüllt wird und die Gebühr damit entsteht (BayVGH, B. v. 17.4.2007 - 4 C 07.659 - juris; Madert in: Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl. 2006, Rn. 4 zu § 22); eine nachträgliche Veränderung des Wertes lässt die einmal verdiente Gebühr weder ganz noch teilweise entfallen. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 1 zu Teil 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr „für die Vertretung in einem Verhandlungstermin“. Es genügt mithin, dass der Verhandlungstermin stattfindet und der Rechtsanwalt diesen Termin in dem Sinne wahrnimmt, dass er vertretungsbereit anwesend ist (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a. a. O., Rn. 29, 55 ff. zu Vorb. 3 VV, m. w. N.). Beide Voraussetzungen waren schon mit Aufruf der Sachen erfüllt, so dass die Terminsgebühr entstanden war (vgl. BayVGH, B. v. 17.4.2007 - 4 C 07.659 - juris Rn. 4). Eine spätere Verfahrensverbindung würde daran nichts mehr ändern.
4. Nach alldem waren die Erinnerungen der Antragstellerin mit Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Eine Gerichtsgebühr wird, da das Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) gerichtskostenfrei ist, im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren nicht erhoben, so dass eine Streitwertfestsetzung entbehrlich ist.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2015 - M 8 M 15.3136 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 8 K 13.3533
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 15. Juni 2015
8. Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte:
Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung; Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV; reines Wohngebiet
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... vertreten durch: ...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Landeshauptstadt München, Lokalbaukommission, Untere Naturschutzbehörde
vertreten durch den Oberbürgermeister PLAN HA IV, Blumenstr. 19, 80331 München
- Beklagte -
wegen Baugenehmigung A. S. ... FlNr. ...4/0 und ...4/3 Gem. ...
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... ohne weitere mündliche Verhandlung am 15. Juni 2015
folgendes Urteil:
I.
Die Baugenehmigung der Beklagten vom ... Juni 2013, Az.: ..., in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom ... Januar 2015, Az.: ..., wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
(Lageplan aufgrund des Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
tagsüber, außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A)
tagsüber, innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und
nachts 40 dB(A)
die Baugenehmigung der Beklagten vom ... Juni 2013 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
die Baugenehmigung vom ... Januar 2015, Tektur zur Baugenehmigung vom ... Juni 2014 aufzuheben.
Hilfsweise:
Entscheidungsgründe:
I.
II.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Beschwerdewert wird auf
3.135,65 €
festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die beklagte Aktiengesellschaft hielt am 12. Juni 2008 eine Hauptversammlung ab, in der mehrere Beschlüsse gefasst und unter dem Tagesordnungspunkt 6 auch Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat gewählt wurden. In der Folge erhoben mehrere Aktionäre jeweils selbständig Anfechtungsklagen zum Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit dem Begehren, die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der in der Hauptversammlung zu dem Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlüsse bzw. auch der weiteren in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse festzustellen.
- 2
Im Einzelnen handelte es sich um die Klageverfahren:
- 3
- 2 HKO 79/08 AktG, Klägerin J. B.-GmbH
- 2 HKO 80/08 AktG, Klägerin S., C.
- 2 HKO 83/08 AktG, Klägerin T. B.-AG
- 2 HKO 84/08 AktG, Kläger Z., P.
- 2 HKO 85/08 AktG, Kläger Z., K.
- 2 HKO 86/08 AktG, Klägerin P. R. GmbH
- 2 HKO 90/08 AktG, Klägerin U. GmbH.
- 4
Die Verfahren 2 HKO 79/08 AktG, 2 HKO 80/08 AktG, 2 HKO 83/08 AktG und 2 HKO 90/08 AktG hatten allein die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des in der Hauptversammlung zu dem Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlusses zum Gegenstand, die Verfahren 2 HKO 84/08 AktG, 2 HKO 85/08 AktG und 2 HKO 86/08 AktG die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit aller in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse.
- 5
Unter dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens hat u. a. die S. AG mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2008 den Streitbeitritt auf Klägerseite "in dem Rechtsstreit diverser Aktionäre gegen [die Beklagte]“ erklärt.
- 6
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2008 hat die Beklagte unter Angabe der Aktenzeichen 2 HKO 79/08 AktG, 2 HKO 80/08 AktG, 2 HKO 83/08 AktG, 2 HKO 84/08 AktG, 2 HKO 85/08 AktG und 2 HKO 86/08 AktG den Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung zum Tagesordnungspunkt 6 anerkannt. Die Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat daraufhin am 20. August 2008 sowohl in vorliegender Sache als auch in den weiteren Verfahren 2 HKO 80/08 AktG, 2 HKO 83/08 AktG und 2 HKO 90/08 AktG Anerkenntnisurteile ohne mündliche Verhandlung erlassen, mit denen die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 12. Juni 2008 zum Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlüsse für nichtig erklärt wurden. Im jeweiligen Urteilskopf der Erkenntnisse sind die (unterschiedlichen) Kläger und die Beklagte sowie die Streithelfer der Parteien entsprechend dem Beschlusseingang in vorliegender Sache aufgeführt. In Ziffer 2 des jeweiligen Urteilstenors sind der Beklagten „die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer auf Klägerseite“ auferlegt worden. Die Anerkenntnisurteile sind in Rechtskraft erwachsen.
- 7
Die Streithelferin S. AG hat in vorliegender Sache und in den drei weiteren durch Anerkenntnisurteil beendeten Verfahren die Festsetzung ihr entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 3 135,65 € gegen die Beklagte beantragt. Dazu hat sie den Standpunkt eingenommen, dass jedes der Beschlussanfechtungsverfahren eine eigene Angelegenheit im Sinne des RVG darstelle und deswegen, nachdem das Landgericht die Klagen nicht verbunden habe, die Anwaltsgebühren in jedem Verfahren gesondert zu erstatten seien.
- 8
Die Beklagte ist der mehrfachen Festsetzung von Kosten entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, dass die Streithelferin der Klägerin die Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten nur einmal erstattet verlangen könne, weil das Prozessgericht die Anfechtungsklagen nach § 246 Abs. 3 S. 5 AktG zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung hätte verbinden müssen. Weiterhin hat sie geltend gemacht, dass eine zur Erstattung angemeldete Terminsgebühr nicht angefallen sei.
- 9
Durch den angefochtenen Beschluss vom 25. November 2008 hat der Rechtspfleger den für das vorliegende Verfahren verlangten Erstattungsbetrag antragsgemäß zugunsten der Streithelferin S. AG festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass es für die Kostenfestsetzung unerheblich sei, ob die Klagen zu verbinden gewesen wären, da tatsächlich eine Verbindung nicht erfolgt sei. Die Terminsgebühr sei gemäß der Anmerkung Abs. I Nr. 1. zu Nr. 3104 VV RVG angefallen.
- 10
Mit ihrer dagegen gerichteten "Erinnerung" erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Streithelferin S. AG für das vorliegende Verfahren.
- 11
Zur Begründung des Rechtsmittels macht sie geltend:
- 12
Der Nebenintervenientin S. AG sei bereits für ihre Beteiligung in dem Parallelverfahren 2 HKO 90/08 AktG (U. GmbH ./. K. AG), durch (unangefochten gebliebenen) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. November 2008 eine Kostenerstattung in Höhe von 3 135,65 € zuerkannt worden. Eine weitergehende Kostenerstattung könne nicht beansprucht werden, da sämtliche Klageverfahren nach § 246 Abs. 3 S. 5 AktG zwingend hätten verbunden werden müssen. Dass diese Verbindung entgegen gesetzlicher Vorschrift unterblieben sei, dürfe für das Kostenfestsetzungsverfahren keine Rolle spielen und nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Der Streithelferin der Klägerin stehe für alle Anfechtungsprozesse insgesamt nur einmal Kostenerstattung zu. Immerhin sei es auch das verlautbarte Ziel des Gesetzesentwurfs des Bundesministeriums der Justiz zu dem geplanten ARUG, dem "Geschäftsmodell der klagefreudigen Aktionäre, ... die mit ihren Klagen lediglich persönliche wirtschaftliche Vorteile suchen, ..." entgegenzuwirken. Dieser Bestrebung müsse auch im Kostenfestsetzungsverfahren zum Durchbruch verholfen werden.
- 13
Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und es als sofortige Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 14
Die "Erinnerung" gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers stellt sich gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO als sofortige Beschwerde dar. Als solche ist das Rechtsmittel zulässig. Es ist insbesondere frist- und formgerecht (§ 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) eingelegt worden, übersteigt den Beschwerdewert (§ 567 Abs. 2 ZPO) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der gemäß § 568 Satz. 2 ZPO vorgesehenen Besetzung.
- 15
In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann im formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren nicht korrigiert werden, dass das erkennende Gericht entgegen § 246 Abs.3 Satz 5 AktG die aktienrechtlichen Anfechtungsklagen nicht verbunden hat. Die Kostenfestsetzung stellt lediglich ein Verfahren dar, mit dem die Kostengrundentscheidung der Höhe nach ergänzt, d. h. betragsmäßig beziffert wird (vgl. MünchKomm/Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 104, Rdnr. 55). Der Rechtspfleger und das im Instanzenzug an seine Stelle tretende Beschwerdegericht sind dabei an die ergangene Kostengrundentscheidung gebunden, selbst wenn diese unrichtig oder unzulässig ist (vgl. MünchKomm/Giebel, aaO; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 104, Rdnr. 21, Stichwort: "Bindung", jew.m.w.N.). Die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat die Anfechtungsprozesse, in denen die Streithelferin beigetreten war, nicht verbunden, sondern jeweils gesondert durch Anerkenntnisurteil entschieden. Im Eingang des Anerkenntnisurteils in vorliegender Sache vom 20. August 2008 (Bl. 43 d.A.) ist die Antragstellerin als Streithelferin der Klägerin aufgeführt und in der Urteilsformel sind unter Ziffer 2 der Beklagten "die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer auf Klägerseite" auferlegt. Dieser Ausspruch über die Verpflichtung zur Kostentragung kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht durch die damit befassten Organe überprüft werden (vgl. MünchKomm/Giebel, aaO; OLG Düsseldorf, RPfleger 2005, 55, 56; OLG Bamberg, JurBüro 1983, Spalte 130 und JurBüro 1986, Spalte 219; OLG Nürnberg, JurBüro 1995, 593, 594; OLG Zweibrücken, JurBüro 1986, Spalte 1573; KG, Beschluss vom 25. Februar 2008, – 2 W 152/07 – zitiert nach juris, Rdnr. 7). Den Einwand, dass die Anfechtungsklagen hätten verbunden werden müssen, kann die Beklagte sonach im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr geltend machen; dies hätte im Erkenntnisverfahren geschehen müssen (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1983, Spalte 130; OLG Stuttgart, RPfl 2001, 617).
- 16
Die unterbliebene Verbindung der Beschlussanfechtungsprozesse durch das Gericht der Hauptsache kann im Verfahren über die Festsetzung der darin jeweils angefallenen Rechtsanwaltskosten auch nicht im Nachhinein mit der Begründung korrigiert werden, dass die nunmehr zur Erstattung angemeldeten zusätzlichen Kosten nicht "notwendig" i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (so zu Recht OLG Bamberg, JurBüro 1983 aaO; OLG Hamm JurBüro 1981, Spalte 448; differenzierend: OLG Stuttgart RPfl. 2001, 617; KG NJOZ 2006, 4239; kritisch insb. auch Mümmler, JurBüro 1983, Spalte 131). Dies gilt jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall der Erstattung der Kosten der Streithelferin, da diese – anders als etwa ein Kläger, der missbräuchlich einen einheitlichen Anspruch in getrennten Prozessen geltend macht – es nicht in der Hand hatte, von vornherein einem einheitlichen Anfechtungsverfahren beizutreten.
- 17
Der Umstand, dass die Bundesregierung (weitere) gesetzliche „Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen“ auf den Gesetzgebungsweg bringen will, führt de lege lata nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
- 18
Dem Erstattungsverlangen stehen, auch wenn der Senat für den Standpunkt der Beklagten unter Billigkeitserwägungen durchaus Verständnis hat, schließlich weder die Grundsätze von Treu und Glauben und das Schikaneverbot (§§ 242, 226 BGB) noch der Einwand einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) entgegen. Zum einen ist die Antragstellerin selbst rechtlich begründeten Honorarforderungen ihrer Prozessbevollmächtigten für die Vertretung in den vom Gericht getrennt geführten und abgeschlossenen Anfechtungsprozessen ausgesetzt. Zum anderen stellt das Ausnutzen einer formalen Rechtsposition für sich allein noch kein sittenwidriges Verhalten dar (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2003, § 826, Rdnrn. 18, 503 ff. m.w.N.); besondere Umstände, die es im vorliegenden Fall rechtfertigen würden, unter Durchbrechung der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung die formell berechtigte Kostenfestsetzung abzulehnen, liegen nicht vor. Die Streithelferin der Klägerin hatte keinen Einfluss auf die unterbliebene Verbindung der Anfechtungsprozesse. Es ist daher mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht schlechthin unvereinbar, dass sie als Gläubigerin der sie begünstigenden Kostengrundentscheidung(en) ihre Rechtsstellung zu Lasten der Beklagten ausnutzt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch BGH NJW 2005, 2991, 2993 f. m.w.N.).
- 19
Dass die von der Streithelferin angemeldeten und antragsgemäß festgesetzten Rechtsanwaltsgebühren ansonsten zutreffend berechnet sind, stellt die Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Abrede.
III.
- 20
Die Kosten ihres sonach unbegründeten Rechtsmittels hat die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Der Beschwerdewert entspricht dem Betrag der durch den Rechtspfleger zur Erstattung festgesetzten Kosten.
IV.
- 21
Der Senat lässt nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zu, da die Rechtsfrage betreffend die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten infolge gesetzwidrig unterbliebener Prozessverbindung bei aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsklagen – soweit ersichtlich - bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Rechtsfrage hat auch grundsätzliche Bedeutung, da sie in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann; dem Senat liegen derzeit sechs weitere im Tatsächlichen und Rechtlichen gleichgelagerte Beschwerden der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens vor.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die von der Verwalterin den Klägern zu 2 bis 6 zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 2.375,74 € zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Februar 2009 festgesetzt.
Die weitergehenden Kostenfestsetzungsanträge der Kläger zu 2 bis 6 werden zurückgewiesen.
Die Verwalterin trägt die dem Kläger zu 1 in den Rechtsmittelverfahren außergerichtlich entstandenen Kosten und die Hälfte dieser den Klägern zu 2 bis 6 entstandenen Kosten. Im Übrigen tragen die Beteiligten die ihnen in den Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Von den gerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Verwalterin 50 % und die Kläger zu 2 bis 6 je 10 %.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.836,43 €.
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Versammlung vom 28. April 2008 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, den Antrag auf Abwahl der Verwalterin der Gemeinschaft abzulehnen und die Verwalterin vorzeitig auf die Dauer von fünf Jahren erneut zu bestellen.
- 2
- Der Kläger zu 1 beauftragte die Rechtsanwälte S. und Koll. mit der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen diese Beschlüsse. Seine Klage ging am 27. Mai 2008 bei dem Amtsgericht ein. Mit gleichlautenden am 28. Mai 2008 bei Gericht eingegangenen Klageschriften fochten die von Rechtsanwalt N. vertretenen Kläger zu 2 bis 6 dieselben Beschlüsse an und beantragten darüber hinaus, die Verwalterin abzuberufen.
- 3
- Das Amtsgericht hat die Verfahren miteinander verbunden. Es hat den Anfechtungsanträgen stattgegeben, die von den Klägern zu 2 bis 6 erhobene weitergehende Klage abgewiesen und der Verwalterin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
- 4
- Der Kläger zu 1 hat beantragt, die ihm zu erstattenden Kosten auf 1.069,93 € zuzüglich 588 € vorgelegter Gerichtskosten festzusetzen. Die Kläger zu 2 bis 6 haben beantragt, die ihnen entstandenen Kosten auf jeweils 1.093,73 € zuzüglich jeweils 588 € vorgelegter Gerichtskosten festzusetzen. Das Amtsgericht hat die dem Kläger zu 1 zu erstattenden Kosten durch als "Kostenfestsetzungsbeschluss I" bezeichneten Beschluss antragsgemäß festgesetzt. Zugunsten der Kläger zu 2 bis 6 hat es insgesamt 1.787,74 € außergerichtliche Kosten zuzüglich 2.960 € (588 € x 5) vorgelegter Gerichtskosten in dem "Kostenfestsetzungsbeschluss II" festgesetzt.
- 5
- Mit der sofortigen Beschwerde hat die Verwalterin beantragt, den Betrag der allen Klägern zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 1.961,24 € zuzüglich 588 € vorgelegter Gerichtkosten, insgesamt 2.529,24 €, herabzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat sie zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Verwalterin den Antrag auf Herabsetzung weiter.
II.
- 6
- Das Beschwerdegericht meint, die gegen jeden Kläger zur Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümer gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG laufende Frist stelle einen Umstand dar, der die Vertretung jedes Klägers durch jeweils einen Rechtsanwalt rechtfertige. Das gelte auch für den Zeitraum nach der Verbindung der Verfahren, zumal eine Übertragung des Mandats auf einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt weitere Gebühren auslöse, die der Titelschuldner nicht zu erstatten habe.
III.
- 7
- Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis teilweise nicht stand. Der den Klägern zu 2 bis 6 zu erstattende Betrag ist zu hoch festgesetzt.
- 8
- Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, einen Beschluss der Wohnungseigentümer im Wege der Klage anzufechten. Die Klage ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben. Sie hat Erfolg, wenn sie rechtzeitig erhoben und begründet wird und der angefochtene Beschluss an dem geltend gemachten Mangel leidet. Die beklagten übrigen Wohnungseigentümer haben jedem obsiegenden Kläger gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die diesem entstandenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
- 9
- 1. Der Kostenerstattungsanspruch ist jedoch nicht unbeschränkt. Jede Prozesspartei ist vielmehr gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (Senat, Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 77/06, NZM 2007, 411, 412; BGH, Beschl. v. 2. Mai 2007, XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257; MünchKommZPO /Giebel, 3. Aufl., § 91 Rdn. 38; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rdn. 8).
- 10
- a) Das bedeutet nicht, dass ein Wohnungseigentümer im Kosteninteresse der beklagten Wohnungseigentümer gehalten wäre, von der Erhebung der Klage deshalb abzusehen, weil die erfolgreiche Klage eines anderen Eigentümers nach § 48 Abs. 3 WEG gegenüber allen Eigentümern Rechtskraft bewirkt. Erst recht ist kein Wohnungseigentümer veranlasst, unter Verzicht auf sein Anfechtungsrecht sich in die Rolle der beklagten übrigen Wohnungseigentümer zu begeben. Das folgt schon daraus, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich keinen Einfluss darauf hat, dass ein anderer Eigentümer rechtzeitig Anfechtungsklage erhebt, diese rechtzeitig und sachgerecht begründet und das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung führt.
- 11
- b) Jeder Wohnungseigentümer, der sein Anfechtungsrecht wahrnehmen will, ist vielmehr berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Grundsätzlich ist auch kein Wohnungseigentümer gehalten, einen bestimmten Rechtsanwalt zu beauftragen, weil dieser von einem anderen Wohnungseigentümer beauftragt ist, der sich gegen denselben Beschluss wendet oder wenden will. Einer Abstimmung über die Person des zu beauftragenden Rechtsanwalts steht häufig schon entgegen, dass sich die Wohnungseigentümer untereinander nicht kennen, das Recht zur Klageerhebung nicht von der Anmeldung eines Widerspruchs zu Protokoll abhängig ist und auch denjenigen Wohnungseigentümern zusteht, die an der Beschlussfassung nicht teilgenommen oder mit der Mehrheit gestimmt haben.
- 12
- Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Erhebung der Klage ist Vertrauenssache. Die Beurteilung der Kompetenz des Rechtsanwalts ist den zur Klage entschlossenen einzelnen Wohnungseigentümern in der Regel nicht möglich. Ein Auswahlverfahren oder die Bestimmung der Art und Weise, wie bei Meinungsdifferenzen um die Frage, welchem Rechtsanwalt das Mandat angetragen werden soll, sieht das Wohnungseigentumsgesetz nicht vor. Jeder Wohnungseigentümer , der sich zur Anfechtung entschlossen hat, muss jedoch die Klage innerhalb der von § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmten Frist erheben und innerhalb eines weiteren Monats begründen, um eine Abweisung zu vermeiden. Das schließt es grundsätzlich aus, einen Wohnungseigentümer unter dem Gesichtpunkt , die Kosten des Verfahrens im Interesse der beklagten übrigen Wohnungseigentümer gering zu halten, für verpflichtet anzusehen, sich vor der Er- hebung der Klage zu vergewissern, ob weitere Wohnungseigentümer denselben Beschluss anfechten wollen, und sich mit diesem auf einen Rechtsanwalt zu einigen, der alle Anfechtungskläger vertreten soll (Timme/Elzer, WEG, § 50 Rdn. 15; Schmid, NZM 2008, 185, 186; Drasdo, ZMR 2008, 266, 267). Die hierdurch begründeten Kosten jedes Rechtsanwalts haben die unterlegenen übrigen Wohnungseigentümer jedem Anfechtungskläger als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ebenso wie die vorgelegten Gerichtskosten zu erstatten.
- 13
- Insoweit verhält es sich anders als auf Seiten der beklagten Wohnungseigentümer , die einen angefochtenen Beschluss verteidigen. Sie werden in dem Anfechtungsverfahren grundsätzlich von dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten (Senat, Beschl. v. 27. September 2007, V ZB 83/07, ZMR 2007, 975) und stehen jedem Kläger von Beginn des gerichtlichen Verfahrens an mit einem einheitlichen Prozessziel gegenüber. Die Gemeinschaftlichkeit ihres Vorgehens ist institutionell gesichert; die Beauftragung des gemeinschaftlichen Rechtsanwalts erfolgt durch den Verwalter (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZB 11/09, ZMR 2010, 51).
- 14
- c) Aus der Befugnis jedes Klägers, einen Rechtsanwalt auszuwählen und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, folgt jedoch nicht, dass von den beklagten Wohnungseigentümern Mehrkosten zu erstatten sind, die darin ihren Grund finden, dass ein Rechtsanwalt, der von einer Mehrzahl von Wohnungseigentümern zur klageweisen Anfechtung desselben Beschlusses beauftragt worden ist, für jeden seiner Auftraggeber getrennt Klage erhebt. Die durch die rechtzeitig mit demselben Ziel erhobenen Klagen anhängig gemachten Verfahren müssen von dem Gericht gemäß § 47 WEG miteinander verbunden werden. Mit der gesetzlich gebotenen Verbindung entsteht dieselbe Situation wie bei einer anfänglichen subjektiven Klagehäufung. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind im Falle der Beauftragung desselben Rechtsanwalts durch eine Mehrheit von Anfechtungsklägern nur eine Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts, die Mehrvertretungsgebühr und die bei Erhebung einer einheitlichen für alle von demselben Rechtsanwalt vertretenen Kläger vorzuschießenden Gerichtskosten notwendig (Musielak/Wolst, aaO, Rdn. 9; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 94).
- 15
- 2. Dass nach § 50 WEG den Wohnungseigentümern grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, führt nicht zu einer weiteren Begrenzung der Kostenerstattungspflicht. Ziel von § 50 WEG ist es, die Verpflichtung zur Kostenerstattung gering zu halten, wenn eine Mehrheit von beklagten Wohnungseigentümern sich bei gleichem Prozessziel von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten lässt. So liegt es insbesondere, wenn die beklagten Wohnungseigentümer einer Anfechtungsklage entgegentreten und sich hierbei von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZB 11/09, ZMR 2010, 51).
- 16
- Ob diese Situation, auf der die gesetzliche Regelung beruht (BTDrucks. 16/887 S. 28), den Anwendungsbereich von § 50 WEG ausschöpft, ist umstritten. Nach den bisher veröffentlichten Entscheidungen und der Mehrheit der Stimmen der juristischen Literatur soll § 50 WEG auch in dem umgekehrten Fall, in dem mehrere Wohnungseigentümer als Kläger gegen die übrigen Wohnungseigentümer dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen, zugunsten der übrigen Wohnungseigentümer Anwendung finden (LG Düsseldorf ZMR 2010, 143; LG Berlin ZMR 2010, 309; Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl. § 50 Rdn. 6; Timme /Elzer, WEG, § 50 Rdn. 2; Schmid, NZM 2008, 185; a.A. Wenzel in Bär- mann, WEG, 10. Aufl., § 50 Rdn. 7). Die Frage kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben.
- 17
- An der Voraussetzung einer Anwendung der Vorschrift, dass eine Mehrheit von Klägern den Wohnungseigentümern gegenüber steht, fehlt es, solange die von den Anfechtungsklägern anhängig gemachten Verfahren nicht gemäß § 47 WEG miteinander verbunden sind. Diese Voraussetzung wird erst durch die Verbindung der Verfahren begründet. Die Verbindung kann jedoch nur in die Zukunft wirken und nicht rückwirkend den aus der Befugnis zur Beauftragung verschiedener Rechtsanwälte folgenden Kostenerstattungsanspruch beschränken (Timme/Elzer, aaO, Rdn. 4; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1772; Schmid, NZM 2008, 185, 186; Drasdo, ZMR 2008, 266, 267).
- 18
- Die Verbindung nötigt auch keinen Kläger, das Mandatsverhältnis zu seinem Rechtsanwalt zu beenden und an dessen Stelle einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der einen oder mehrere andere Anfechtungskläger vertritt (Timme /Elzer, aaO, Rdn. 15; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1772; a.A. Jennißen /Suilmann, aaO, § 50 Rdn. 6).
- 19
- 3. Dass das Amtsgericht die Kosten nicht den beklagten Wohnungseigentümern , sondern gemäß § 49 Abs. 2 WEG an deren statt der Verwalterin der Eigentümergemeinschaft auferlegt hat, erweitert oder beschränkt den Anwendungsbereich von § 50 WEG nicht.
III.
- 20
- Die Beschwerde hat mithin gegenüber dem Kläger zu 1 keinen Erfolg. Der den Klägern zu 2 bis 6 von der Verwalterin zu erstattende Betrag ist zu reduzieren. Es sind festzusetzen: 1,3 Verfahrensgebühr 631,80 € 1,2 Erhöhungsgebühr 583,20 € 1,2 Terminsgebühr 583,20 € Auslagenpauschale 20,00 € nach dem Antrag der Kläger zu 2 bis 6 anzurechnende Minderung aufgrund der Anrechenbarkeit einer Geschäftsgebühr ./. 315,90 € 19 % Mehrwertsteuer 285,44 € 1.787,74 € vorgelegte Gerichtskosten 588,00 € 2.375,74 € zuzüglich der zur Festsetzung beantragten gesetzlichen Zinsen.
IV.
- 21
- Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
RichteramBGH Roth Dr. Schmidt-Räntsch ist infolge Urlaubs verhindert zuunterschreiben. Krüger
Vorinstanzen:
AG Neuss, Entscheidung vom 23.06.2009 - 101 C 102/08 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.09.2009 - 19 T 210/09 -
Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.