Verwaltungsgericht Minden Urteil, 09. Jan. 2015 - 6 K 1539/14
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 5.6.2014 wird aufgehoben, soweit die Beklagte für die Zeit ab Januar 2014 einen Kostenbeitrag des Klägers von mehr als 437 € monatlich festgesetzt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 13/15, die Beklagte trägt 2/15 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist der Vater des am 5.7.1995 geborenen Sohnes T. und eines knapp drei Jahre älteren Sohnes, der seit Mitte Juni 2014 nach Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung Arbeitslosengeld bezieht. Im Herbst 2011 machten der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten eine ADHS-Erkrankung von T. geltend, für den die Beklagte gemäß Bescheid vom 3.2.2014 mit Wirkung ab dem 9.12.2013 antragsgemäß wegen einer hyperkinetischen Verhaltens- und einer sozialen Anpassungsstörung - beides diagnostizierte ein Kinder- und Jugendpsychiater und -psychotherapeut Ende 2012 bei ihm - einen Grad der Behinderung von 70 anerkannte. Im Spätsommer 2013 befand sich T. für zwei Monate zur psychiatrischen Behandlung in einer Fachabteilung der Klinik Q. . D. C1. , bis er wegen Alkohol- und Drogenkonsums aus der Behandlung entlassen wurde. In einer ärztlichen Stellungnahme vom 16.9.2013 erklärten der Oberarzt und eine Psychologin der Fachabteilung, bei T1. Erkrankung handele es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F61) mit Anteilen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus sowie Anteilen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung.
3Nach mehreren vorangegangenen, noch von T1. Eltern als Personensorgeberechtigte beantragten Jugendhilfemaßnahmen erhält T. auf eigenen Antrag hin, begründet mit dem Wunsch nach Stabilisierung seiner psychischen Befindlichkeit und Entwicklung weiterer Schritte für eine Wohn- und Arbeitsperspektive, seit dem 13.12.2013 stationäre Hilfe für einen jungen Volljährigen. Die Hilfe, die ursprünglich schon am 18.11.2013 beginnen sollte - damals kam T. aber vorübergehend nochmals in die Fachabteilung der Klinik Q. -, wird in einer Einrichtung der Stiftung C1. in C2. (P. -S. -I. , I1. A. ) erbracht. Die Beklagte, der dadurch Kosten von über 2.500 € im Monat entstehen, bewilligte T. mit Bescheid vom 21.11.2013 die Hilfeleistung gemäß § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII, zunächst befristet bis Ende April 2014; für die Zeit ab Mai 2014 erließ sie entsprechende Bewilligungsbescheide. Mit Einschreiben vom 25.11.2013 teilte sie dem Kläger die Hilfeleistung mit und klärte ihn über deren unterhaltsrechtlichen Folgen auf.
4Nach Anhörung des Klägers, der zahlreiche Unterlagen vorlegte, setzte die Beklagte ihm gegenüber mit Bescheid vom 5.6.2014 einen Kostenbeitrag aus Einkommen für die Zeit vom 13. bis zum 31.12.2013 in Höhe von 267,84 € und ab Januar 2014 von monatlich 510 € fest. Die Beklagte legte dabei als Pauschalabzug für Belastungen des Klägers 25 % seines Nettoeinkommens zu Grunde und ging zudem beitragsmindernd von einer im Vergleich mit T. mindestens gleichrangigen Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Ehefrau aus. Mit Bescheid vom 26.6.2014 setzte die Beklagte einen weiteren Kostenbeitrag des Klägers in Höhe des ihm für seinen Sohn gewährten Kindergeldes von 184 € je Monat fest.
5Am 25.6.2014 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 5.6.2014 Klage erhoben mit der Begründung, die Beklagte habe es unterlassen zu prüfen, ob seinem Sohn wegen des erteilten Schwerbehindertenausweises nunmehr Hilfe nach dem SGB XII statt Jugendhilfe zu leisten sei. Bei Hilfe nach dem SGB XII würde sich sein Kostenbeitrag auf eine Pauschale von höchstens 54,96 € monatlich reduzieren, zu deren Zahlung er bereit sei. Im Falle einer wesentlichen geistigen und/oder körperlichen Behinderung sei Eingliederungshilfe nach dem SGB XII vorrangig. Bei Zweifeln an der Zuordnung der Behinderung müsse der Sozialhilfeträger Ermessen ausüben und notfalls unter Mitwirkung des Jugendhilfeträgers einen Hilfeplan erstellen. Die neben den seelischen Problemen seines Sohnes im Schwerbehindertenausweis festgestellten Störungen begründeten dessen geistig-körperliche Behinderung i.S.d. §§ 53 ff. SGB XII, was einen Hilfebedarf im Erziehungsgeschehen als weiteren behindertenspezifischen Bedarf einschließe.
6Abgesehen davon sei der geforderte Kostenbeitrag überhöht, weil die Beklagte wesentliche Teile seiner nachgewiesenen finanziellen Belastungen nicht anerkannt habe. Das betreffe seine Aufwendungen für das Familieneigenheim (Zins, Tilgung, Erbpacht und Reparaturrücklage), die durch Spareinlagen und das Familienheim zu gewährleistende Alterssicherung seiner nur über eine relativ geringe Rentenanwartschaft verfügenden Ehefrau sowie den Unterhalt für seinen bei ihm wohnenden älteren Sohn, der seit Beendigung seiner Berufsausbildung Arbeitslosengeld beziehe. Schließlich sei seine Kostenbeitragspflicht wegen einer unbilligen Härte ausgeschlossen, denn es widerspreche dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG, Kostenbeitragspflichtige nach dem SGB VIII mit höheren Beträgen als nach dem SGB XII zu belasten. Im Rahmen der Härteprüfung hätte die Beklagte außerdem die aktenkundige schwere Krankheit der Kindesmutter berücksichtigen müssen. Zudem habe sein Sohn ihm und seiner Ehefrau gegenüber schwere Verfehlungen begangen und dadurch seinen Unterhaltsanspruch verwirkt, indem er sie bestohlen, ihnen absichtlich Schaden zugefügt und ihm zeitweilig nach dem Leben getrachtet habe.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid der Beklagten vom 5.6.2014 aufzuheben,
9hilfsweise ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob bei dem Kläger eine Behinderung auf Grund seines festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 70 vorliegt.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie macht geltend, der Sohn des Klägers sei laut allen ihr vorliegenden ärztlichen Gutachten seelisch, nicht aber geistig oder körperlich behindert. Die Feststellung des Grades der Behinderung des Sohnes beruhe auf externen ärztlichen Unterlagen. Sie besage als solche nichts über die Art der Behinderung, deute nach ihrem Inhalt aber gerade nicht auf eine geistige oder körperliche Behinderung. Die festgestellten Beeinträchtigungen seien den Verhaltens- und emotionalen Störungen zuzuordnen und ließen keinen Rückschluss auf eine Intelligenzstörung zu, die für eine geistige Behinderung vorliegen müsse. Im Übrigen habe sie den Kostenbeitrag des Klägers zutreffend festgesetzt, wobei sie das Nettoeinkommen des Jahres 2012, das für den Kostenbeitrag im Jahr 2013 maßgebend sei, irrtümlich sogar etwas zu niedrig angenommen habe, allerdings ohne Auswirkung auf die ermittelte Einkommensgruppe. Auch bei der Berechnung des für den Kostenbeitrag im Jahr 2014 maßgeblichen Nettoeinkommens im Jahr 2013 wirkten sich zwei Berechnungsfehler im Ergebnis nicht aus. Die Aufwendungen für das Familienheim überstiegen den gegenzurechnenden Wohnwert selbst bei Einrechnung des Erbbauzinses allenfalls sehr gering. Ansparungen seien weder Teil der Altersvorsorgeaufwendungen i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII noch als Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII anzuerkennen, weil sie sich nicht von einer reinen Vermögensvermehrung abgrenzen ließen. Obendrein lägen die nachgewiesenen anerkennungsfähigen Belastungen deutlich unter der ohnehin zu berücksichtigenden Abzugspauschale. Im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung sei der weitere Sohn des Klägers auch neben dem inzwischen nur noch bezogenen Arbeitslosengeld nicht ergänzend unterhaltsberechtigt. Schließlich bedeute der festgesetzte Kostenbeitrag keine besondere Härte. Es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG; dass Eltern bei Gewährung von Jugendhilfe für ihr Kind einen anderen Kostenbeitrag als bei Gewährung von Sozialhilfe zu leisten hätten. Der Gesetzgeber dürfe die Kostenbeteiligung in unterschiedlichen Leistungsgesetzen differenziert regeln, weil es einen sachlichen Grund dafür gebe, seelisch behinderte junge Menschen vorrangig der Jugendhilfe und geistig behinderte junge Menschen vorrangig der Sozialhilfe zuzuordnen. Während Letztere grundsätzlich auf Dauer beeinträchtigt seien und Unterstützung benötigten, sei bei den Erstgenannten auf Grund entsprechender Hilfen ein bis ins Erwachsenenalter andauernder Unterstützungsbedarf regelmäßig nicht absehbar. Dass die schwere Erkrankung der Ehefrau des Klägers einen besonderen Bedarf oder besondere Kosten verursache, habe der Kläger bislang weder geltend gemacht noch belegt. Auch das Fehlverhalten des Sohnes rechtfertige weder einen Wegfall seines Unterhaltsanspruchs noch ein Absehen von einem Kostenbeitrag des Klägers, denn es beruhe auf einer psychischen Störung, zu deren Überwindung gerade die dem Sohn derzeit geleistete Hilfe dienen solle.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefte) verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die zulässige Anfechtungsklage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 5.6.2014 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat mit diesem Bescheid den aus dem Einkommen des Klägers resultierenden Kostenbeitrag für Dezember 2013 zutreffend, für die Zeit ab Januar 2014 aber überhöht festgesetzt.
16Ob für die gerichtliche Überprüfung eines Kostenbeitragsbescheides der Zeitpunkt seines Erlasses oder derjenige der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist,
17vgl. einerseits OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, JAmt 2007, 597 = www.nrwe.de = juris, und VG Minden, z.B. Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, www.nrwe.de, m.w.N.; andererseits OVG NRW, Urteil vom 15.10.2013 - 12 A 80/11 -, www.nrwe.de = juris,
18kann dahinstehen, weil die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall insoweit zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen führt. Der Kläger hat im Klageverfahren nichts vorgebracht, was die rechtliche Beurteilung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten ändern könnte.
19Der - formell rechtmäßige - Bescheid vom 5.6.2014 hat seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Nr. 6 SGB VIII. Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII), die der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen durch geeignete Pflegepersonen und in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nrn. 3 und 4 SGB VIII) entspricht, durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.
20Der Sohn des Klägers erhält von der Beklagten zu Recht vollstationäre Leistungen nach § 41 SGB VIII. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist - nach dem seit Oktober 2005 geltenden Kostenbeitragsrecht ebenso wie nach der vorherigen Rechtslage - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.
21Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13.
22Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Nach § 41 Abs. 2 SGB VIII gilt für die Ausgestaltung der Hilfe u.a. § 35a SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
23Die dem Sohn des Klägers bewilligte Hilfe entspricht der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen in Einrichtungen über Tag und Nacht i.S.d. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Dass die Hilfe für T. wegen einer seelischen Behinderung erfolgt, ergibt sich übereinstimmend aus allen der Kammer vorliegenden einschlägigen Unterlagen. Schon ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie der Fachklinik, in der T. sich Ende 2012 befand, diagnostizierte im Entlassungsbericht vom 17.12.2012 für ihn nach der ICD 10 eine hyperkinetische Störung (F90.0 G1) sowie eine Störung des Sozialverhaltens (F91 G1) - beides Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (F90 - F98), die den seelischen Störungen zuzurechnen sind - und hielt dementsprechend auf Grund der hyperkinetischen Symptomatik eine Weiterführung der Neurofeedbackbehandlung sowie eine ambulante Psychotherapie für indiziert, beides Maßnahmen wegen seelischer Beeinträchtigungen. Kurz danach führte genau das zuvor beschriebene Behinderungsbild des Sohnes des Klägers zur Anerkennung seiner Schwerbehinderung mit einem GdB von 70. Auch der Oberarzt und eine Psychologin der Fachabteilung der Klinik Q. , in der T. sich im Spätsommer 2013 befand, ordneten in ihrer Stellungnahme vom 16.9.2013 T1. Erkrankung mit der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F61) mit Anteilen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus sowie Anteilen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung den seelischen Behinderungen zu (ICD 10 F60 - F 69: Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen), nicht aber den geistigen Erkrankungen, wie sie durch die ICD 10 etwa in der Intelligenzstörung (F70 - F79) beschrieben wird. Bezeichnenderweise haben der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 5.12.2013 selbst erklären lassen, ihr Sohn sei seit früher Kindheit neurologisch-psychologisch erkrankt.
24Dass die Behinderung des Sohnes des Klägers eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sein mag, die nach § 53 Abs. 1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe rechtfertigt, vermag an der vorstehenden rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Denn sowohl Personen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung als auch Personen mit einer seelischen Behinderung können Leistungen nach § 53 SGB XII erhalten, wie der Wortlaut des Abs. 1 dieser Norm i.V.m. dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verdeutlicht. Bei jungen Menschen im Alter von unter 27 Jahren (vgl. § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 SGB VIII) mit einem dieser verschiedenen Behinderungsbilder ist der Träger der Sozialhilfe aber nur insoweit gegenüber dem Träger der Jugendhilfe vorrangig leistungsverpflichtet, als diese jungen Menschen körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Im Übrigen, also namentlich bei Hilfe für seelisch behinderte junge Menschen, gehen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Leistungen des Jugendhilfeträgers nach dem SGB VIII (vgl. dessen § 35a Abs. 1) den Leistungen des Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII vor, ohne dass bei der Frage, ob für einen bestimmten Bedarf Leistungen der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe in Betracht kommen, auf den Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen wäre.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 = DVBl. 2000, 1208 = NJW 2000, 2688; VG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2013 - 7 K 122/12 -, JAmt 2014, 271 = EuG 68, 505.
26Irgendwelche Ermessenserwägungen der Träger der Jugend- und der Sozialhilfe sind in diesem Zusammenhang entgegen der Meinung des Klägers nicht angebracht. Auch seinem hilfsweise gestellten Beweisantrag war - mangels Erheblichkeit der Beweisfrage - nicht nachzugehen, weil eine Behinderung als solche unstreitig ist und ein GdB von 70 (wie schon in der mündlichen Verhandlung erläutert) nichts über die Art der festgestellten Behinderung aussagt, insbesondere nicht - worauf der Antrag aber wohl zielt - für eine geistige Behinderung spricht.
27Die seit Mitte Dezember 2013 gewährte Hilfeleistung für T1. Persönlichkeitsentwicklung und zu seiner eigenverantwortlichen Lebensführung ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte sie als notwendig und geeignet ansehen. Dass die Hilfemaßnahme geeignet und notwendig ist, ist auch im Rahmen des § 41 SGB VIII zu verlangen.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.9.2010 - 12 B 950/10 -; VG Minden, Urteile vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 - sowie Beschluss vom 21.8.2014 - 6 K 353/14 -, jew. www.nrwe.de = juris.
29Aus den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, insbesondere der ärztlichen Stellungnahme der Klinik Q. vom 16.9.2013 mit Begleitschreiben vom 23.9.2013, der Falldarstellung der Beklagten vom 2.10.2013, den Vermerken der Beklagten vom 9.12.2013 und 5.2.2014 sowie dem Inhalt des Protokolls vom 7.2.2014 zum Hilfeplangespräch am 13.12.2013, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Sohn des Klägers als junger Volljähriger seit dem 13.12.2013 zur Förderung seiner Entwicklung und zur psychischen Stabilisierung stationärer Hilfe bedarf, indem ihm eine auf längere Zeit angelegte Unterbringung in einer Einrichtung über Tag und Nacht geboten wird mit dem Ziel der Hilfe für seine Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung (§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII), und dass die Beklagte zu Recht davon ausgehen durfte, dass die dem Sohn des Klägers dazu bewilligte stationäre Hilfe in einer Einrichtung der Stiftung C1. eine geeignete und notwendige Hilfeleistung darstellt.
30Es ist unerheblich, dass die bislang gewährte und noch fortgesetzte Hilfe offenbar noch nicht zum gewünschten endgültigen Erfolg, sondern nur zu einzelnen, möglicherweise auch nur kleinen Fortschritten in der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit des Sohnes des Klägers zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung geführt hat. § 41 SGB VIII verlangt nämlich keine Prognose dahin, dass die Befähigung des jungen Volljährigen zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus, gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB VIII längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, erreicht wird. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, und soll die Hilfe so lange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Doch weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine Verselbstständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbstständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung das möglichst anzustrebende Optimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe „für die Persönlichkeitsentwicklung“ und „zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung“ gewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Eine Hilfe für junge Volljährige bietet demgemäß hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums zu erwarten ist.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 20.2.1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505 = NDV-RD 1997, 58 = NVwZ-RR 1998, 315; Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnrn. 23 ff.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Komm. (Stand: Juni 2014), § 41 Rdnr. 8.
32Dass die Beklagte im Dezember 2013 Fortschritte und Verbesserungen in der Persönlichkeitsentwicklung des Sohnes des Klägers und in dessen Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung prognostiziert hat, wenn er die Hilfe nach § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII erhält, ist nach den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Unterlagen aus der maßgebenden Sicht der Beklagten fachlich vertretbar und für die Kammer nachvollziehbar. Weitere Möglichkeiten der inhaltlichen Überprüfung einer Jugendhilfemaßnahme sind den Gerichten nicht eröffnet. Denn dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über die Gewährung einer Hilfeleistung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.
33Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152 = NVwZ 2000, 325 = NDV-RD 2000, 4, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111 = NDV-RD 2013, 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 18.7.2013 - 12 A 892/13 -, www.nrwe.de = juris, vom 11.10.2013 - 12 A 1590/13 -, JAmt 2014, 90 = www.nrwe.de = juris, und vom 21.1.2014 - 12 A 2470/13 -, www.nrwe.de = juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243 = NDV-RD 2006, 105, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris; VG Minden, Urteile vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O., vom 15.11.2013 - 6 K 2198/13 - und vom 13.12.2013 - 6 K 1278/11 - sowie Beschluss vom 21.8.2014 - 6 K 353/14 -, a.a.O.
34Die letztgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt.
35Für die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ab dem 13.12.2013 waren auch weder ein Antrag noch das Einverständnis des Klägers als Vater des damals bereits volljährigen Leistungsempfängers, der seinen Antrag für die Zeit seiner Volljährigkeit zu Recht selbst gestellt hatte, erforderlich (vgl. § 41 Abs. 2 SGB VIII).
36Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, www.nrwe.de = openJur 2011, 69992, sowie Beschluss vom 21.8.2014 - 6 K 353/14 -, a.a.O.; Tammen, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 41 Rdnr. 3.
37Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat die Beklagte - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - den Kläger außerdem in dem am 26.11.2013 eingelieferten Einschreiben vom 25.11.2013, das gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG als am 29.11.2013 zugestellt gilt, hinreichend über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt
38zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de, vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris
39und ihm die Leistungsgewährung mitgeteilt. Das hat den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers am 13.12.2013, dem Tag des Hilfebeginns, zur Folge.
40Der geforderte Kostenbeitrag von 267,84 € für die Zeit vom 13. bis zum 31.12.2013 und von 510 € monatlich ab Januar 2014 unterschreitet jeweils (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen der Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) im Umfang von mehr als 2.500 € je Monat. Außerdem fehlt es an vorrangigen Kostenbeitragsverpflichtungen anderer Personen, die eine Beitragspflicht des Klägers in der festgesetzten Höhe auch nur teilweise ausschließen könnten (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII).
41Die Beklagte hat den Kostenbeitrag für einen Teil des Monats Dezember 2013 in zutreffender Höhe festgesetzt.
42Zur Ermittlung des für Dezember 2013 festgesetzten Kostenbeitrags ist das monatliche Bruttodurchschnittseinkommen des Klägers im Jahr 2012 als das dem Kalenderjahr der im Dezember 2013 geleisteten Jugendhilfe vorangehende Jahr heranzuziehen (vgl. die durch Art. 1 Nr. 9 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KJVVG, BGBl. I S. 3464, eingeführte Regelung des § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII in der insoweit seit dem 3.12.2013 geltenden Fassung - SGB VIII n.F. -). Laut den in der Entgeltabrechnung des Klägers für Dezember 2012 ausgewiesenen Jahressummen und seinem Einkommensteuerbescheid für 2012 belief sich sein Bruttoverdienst im Jahr 2012 auf 64.080,97 €. Ausweislich dieses Einkommensteuerbescheides erhielt der Kläger im Jahr 2012 zudem eine Steuererstattung von 492,66 €. Auch ein Steuererstattungsbetrag gehört zum Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 SGB VIII.
43Vgl. VG Minden, Urteile vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, jew. www.nrwe.de = juris.
44Aus der Summe dieser Jahresbruttoeinkünfte von 64.573,63 € resultiert ein durchschnittliches Monatsbruttoeinkommen von 5.381,14 €. Von diesem Betrag hat die Beklagte zu Recht aber noch den Arbeitgeberanteil zur vermögenswirksamen Leistung
45vgl. dazu VG Minden, Urteile vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 - und vom 11.10.2013 - 6 K 1183/12 -, jew. www.nrwe.de = juris; ausführlich VG Augsburg, Beschluss vom 16.12.2003 - Au 9 K 03.549 -, juris
46in Höhe von monatlich 26,59 € abgezogen, was letztlich zu einem Bruttoeinkommen von 5.354,55 € führt.
47Vom Bruttoeinkommen sind gemäß § 93 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB VIII gezahlte Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Versicherungsbeiträge zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit abzuziehen.
48Die Abzüge nach § 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) beliefen sich beim Kläger im Jahr 2012 auf (9.965,46 € + 326,04 € + 533,52 € + [7.114,56 € - 3.350,76 €) + [895,08 € - 447,48 €] + 6.279,95 € + 961,21 € =) 22.277,58 €, im Monatsdurchschnitt also auf 1.856,47 €.
49Abzüge im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sind nur in geringem Umfang gerechtfertigt. Nach dieser Norm sind nur Versicherungsbeiträge zur Absicherung der dort abschließend aufgezählten Risiken abzugsfähig.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, FEVS 64, 319 = EuG 67, 196; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, ZfSH/ SGB 2012, 741; VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 - und Beschluss vom 21.8.2014 - 6 K 353/14 -, jew. www.nrwe.de = juris; Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rdnr. 21; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 16.
51Dazu zählen von den vom Kläger geltend gemachten Versicherungen lediglich seine private Rentenversicherung (50 € Monatsbeitrag), die - entgegen der Auffassung der Beklagten - nach Grund und Höhe angemessen i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII erscheint, weil aus der Sicht eines vorausplanenden Bürgers ohne überzogenes Sicherheitsbedürfnis ratsam,
52vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O. (allerdings ohne nähere Begründung); Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 21; Schindler, in: Münder u.a., a.a.O., § 93 Rdnr. 21,
53und eventuell die ADAC-Auslandskrankenversicherung (1,55 € Monatsbeitrag, nachgewiesen aber nur ab Mai 2013).
54Eine Lebensversicherung deckt hingegen keines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII aufgeführten Risiken ab, denn das Risiko Tod ist in der genannten Norm nicht aufgeführt.
55Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 - und Beschluss vom 21.8.2014 - 6 K 353/14 -, jew. a.a.O.; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 21.
56Dasselbe gilt für eine Berufsunfähigkeitsversicherung
57vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, a.a.O.; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 21
58und eine Bausparversicherung.
59Vgl. VG Minden, Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/13 -.
60Folglich ist für 2012 von einem Nettomonatseinkommen des Klägers (§ 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII) in Höhe von mindestens (5.354,55 € - 1.856,47 € - 50 € - 1,55 € =) 3.446,53 € auszugehen. Die Beklagte hat demgegenüber im streitigen Bescheid lediglich 3.387,48 € zu Grunde gelegt, während sie inzwischen von einem Nettoeinkommen von 3.457,03 € ausgeht; beide Abweichungsbeträge wirken sich auf die Höhe des Kostenbeitrags für Dezember 2013 aber nicht aus.
61Nach Abzug der aus einem Nettoeinkommen von 3.446,53 € berechneten 25%-Pauschale für Belastungen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n.F.) von 861,63 € bleibt ein bereinigtes Einkommen von 2.584,90 €, das noch über dem im streitigen Bescheid angenommenen Betrag von 2.540,61 € liegt, während es den von der Beklagten inzwischen für zutreffend erachteten Betrag von (3.457,03 € - 864,26 € =) 2.592,77 € leicht unterschreitet; diese von der Berechnung durch die Kammer jeweils abweichenden Beträge bleiben allerdings ohne Auswirkung auf die Höhe des sich daraus ergebenden Kostenbeitrags.
62Mehr als die Pauschale von 861,63 € für Belastungen ist keinesfalls zu berücksichtigen. Der Kläger hat keine höheren, nach Grund und Höhe angemessenen und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzenden Belastungen nachgewiesen.
63Falls die Summe der geltend gemachten Belastungen 25 % des Nettoeinkommens übersteigt, ist ein diese Pauschale übersteigender Abzug nur möglich, soweit die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F.). Da die kostenbeitragspflichtige Person solche Belastungen nachweisen muss (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), gilt die Nachweispflicht auch für die Angemessenheit dieser weiter gehenden Belastungen.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2009 - 12 E 578/08 -; VG Minden, Urteile vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 und 6 K 1305/13 -, jew. www.nrwe.de = juris.
65Erst nach einem solchen Nachweis wird der Träger der Jugendhilfe in die Lage versetzt, nach pflichtgemäßem Ermessen („können ... abgezogen werden“)
66vgl. Wiesner, a.a.O., § 94 Rdnr. 28
67über die zusätzliche Abzugsmöglichkeit zu entscheiden.
68Danach kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Nettoeinkommen um mehr als 861,63 € für Belastungen vermindert wird.
69Dabei unterstellt die Kammer bereits zu Gunsten des Klägers, dass bei denjenigen Belastungen, für die er als abzugsfähig nach § 93 Abs. 3 SGB VIII in Betracht kommende Aufwendungen nur für das Jahr 2013 nachgewiesen hat, bereits im Jahr 2012 Beiträge in gleicher Höhe zu zahlen waren. Da im Übrigen schon nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person selbst von deren Nettoeinkommen abzuziehen sind und deshalb Beiträge für Versicherungen, die von dem Ehegatten oder einem sonstigen Familienangehörigen des Kostenbeitragspflichtigen oder zu Gunsten einer solchen Person abgeschlossen worden sind, als Abzugsbeträge nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB VIII n.F. ausscheiden,
70vgl. VG Minden, Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/13 -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 19.5.2014 - 12 E 471/14 -,
71ist außerdem fraglich, ob der Beitrag für die auch mit auf den Namen der Ehefrau des Klägers abgeschlossene Unfallversicherung mit der Endnummer 363441 in (nur für 2013 belegter) voller monatlicher Höhe von 7,08 € anerkennungsfähig ist; die Kammer kann dies zu Gunsten des Klägers aber ebenfalls unterstellen. Schließlich kann die Kammer zum abermaligen Vorteil des Klägers die Angemessenheit aller nachfolgend als abzugsfähig bezeichneten Belastungen (näher dazu unten) unterstellen, obschon dies zumindest teilweise (z.B. Versicherungsbeiträge für zweiten PKW und Motorrad) erheblich zweifelhaft ist.
72Als monatliche Aufwendungen des Klägers für eigene Versicherungen i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB VIII n.F. sind selbst nach diesen Maßgaben höchstens 207,53 € anzuerkennen: 71,43 € + 47,92 € für zwei Lebensversicherungen (eine von ihnen bezeichnet der Kläger als Berufsunfähigkeitsversicherung), 7,08 € + 7,57 € für zwei Unfallversicherungen, 24,25 € (evtl. auch nur 24,05 €) für die Versicherung des nicht beruflich genutzten zweiten PKW der Familie, 4,67 € für eine Motorradversicherung, 8,29 € für eine Haftpflichtversicherung, 14,76 € für eine Hausratversicherung und 21,56 € für eine Gebäudeversicherung.
73Einen Beitrag für eine Rechtsschutzversicherung jeglicher Art - der Kläger macht Aufwendungen für eine Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung geltend - ist nicht nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB VIII n.F. abzugsfähig, sei es wegen der bereits durch die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) gewährten Daseinsvorsorge,
74vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VG Oldenburg, Urteil vom 31.3.2008 - 13 A 5469/05 -, juris; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 28,
75sei es, weil eine Rechtsschutzversicherung zur Deckung der dadurch abgesicherten Risiken nicht allgemein üblich und deshalb schon dem Grunde nach unangemessen i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F. ist.
76Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 17.2.2010 - 4 A 27/09 -, juris, mit Verweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.2.2001 - 12 L 4305/00 -, FEVS 52, 476.
77Berufsbedingte Fahrtkosten des Klägers als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII n.F.
78vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N.
79sind höchstens mit 77 € abzugsfähig.
80In Übereinstimmung mit Nr. 12.6.2 der von einer Arbeitsgemeinschaft zahlreicher Landesjugendämter herausgegebenen „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII“ - Stand 4.12.2013 - wären bei entsprechender Anwendung der steuerrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG (in der insoweit seit Ende April 2009 unverändert geltenden Fassung)
81für einschlägig erachtet vom OVG Lüneburg, z.B. Beschlüsse vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, JurBüro 2011, 311 = juris (Rdnr. 8 a.E.), und vom 9.3.2011 - 4 PA 275/10 -, EuG 65, 459
82hierfür 38,50 € anzusetzen, nämlich 0,30 € pro vollem Entfernungskilometer bei auf zwölf Monate aufgeteilten üblichen 220 Jahresarbeitstagen; die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte des Klägers (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beträgt unstreitig 7 volle km.
83Allerdings kommt auch eine für den Kläger ungünstigere Berechnung nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VO zu § 82 SGB XII in Betracht.
84Dafür: OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 -, NJW 2013, 633; VG Würzburg, Urteil vom 8.3.2012 - W 3 K 11.851 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 23;
85offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 - (§ 9 EStG oder § 3 VO zu § 82 SGB XII), a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 22.1.2013 - 6 K 2032/10 - und Urteil vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. www.nrwe.de = juris;
86für die grundsätzliche sinngemäße Anwendbarkeit der im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften zur Ausfüllung von Regelungslücken im Kostenbeitragsrecht (unter Hinweis darauf, dass dies im Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 - bei der Frage der Fahrtkostenberechnung noch offen geblieben war): BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.
87Nach diesen Vorschriften ist für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gedeckelt auf 40 Entfernungskilometer, ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € vorgesehen; das entspräche im Falle des Klägers einem Abzugsbetrag von nur (7 x 5,20 € =) 36,40 €.
88Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII eine dieser beiden Berechnungsmethoden - und ggf. welche - anzuwenden ist oder ob ein Kostenbeitragspflichtiger stattdessen die Berücksichtigung einer an Hand unterhaltsrechtlicher Leitlinien errechneten wesentlich höheren Fahrtkostenpauschale beanspruchen kann,
89vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27.4.2009 - 2 LB 7/09 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 28.11.2012 - 3 A 368/11 -, NVwZ-RR 2013, 265;
90offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 168/13 - (nicht ausgeschlossen, dass ein Abzug etwa auf der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des örtlich zuständigen OLG sachgerecht sein kann),
91die hier nach Maßgabe von Nr. 10.2.2 der Hammer Leitlinien (Stand: 1.1.2013 - zum 1.1.2014 nicht geändert -) 77 € betrüge (7 volle Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate). Mit dieser höchstmöglichen Fahrtkostenpauschale sind dann allerdings auch sämtliche PKW-Kosten (z.B. Versicherungen - Haftpflicht, Verkehrsrechtsschutz - und Steuer) einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand abgegolten.
92Vgl. BGH, Urteil vom 1.3.2006 - XII ZR 157/03 -, NJW 2006, 2182 = FamRZ 2006, 846; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, JurBüro 2011, 311 = juris (Rdnr. 7); VG Minden, Urteil vom 11.10.2013 - 6 K 1183/12 -, www.nrwe.de = juris, und Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/13 -.
93Doch auch Fahrtkosten von monatlich 77 € rechtfertigen zusammen mit den übrigen höchstens abzugsfähigen konkreten Belastungen des Klägers noch keine Erhöhung des Pauschalabzugs von 861,63 €.
94Als nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII n.F. abzugsfähige monatliche Schuldverpflichtung macht der Kläger einen Monatsbeitrag von 6,63 € für einen ADAC-Schutzbrief geltend, dessen Angemessenheit i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F. jedoch fragwürdig ist. An der Angemessenheit einer Schuldverpflichtung fehlt es in der Regel, wenn sie nicht zur Anschaffung notwendiger Gegenstände des täglichen Lebens unumgänglich ist, sondern zum Erwerb von Luxusgütern oder zur Deckung der Kosten für die allgemeine Lebensführung eingegangen wird, die angesichts der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und der Grundsicherung nach dem SGB II nicht über die Aufnahme von Krediten finanziert zu werden braucht.
95Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Beschlüsse vom 3.6.2013 - 6 K 2643/12 und 6 K 2644/12 - sowie Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24.
96Als Schuldverpflichtung führt der Kläger zweitens Zahlungspflichten aus der Finanzierung seines Eigenheims an. Die Kosten der Finanzierung von Wohneigentum können im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII n.F. grundsätzlich zwar berücksichtigt werden, sind jedoch nur insoweit als Belastung nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F. anzusehen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird.
97Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, a.a.O., m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, FEVS 62, 95 = EuG 65, 8, und vom 18.7.2012 - 4 LA 90/11 -, FEVS 64, 237 = EuG 67, 153; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 29.
98Die finanzielle Belastung des Klägers aus dem Erwerb des Familieneigenheims setzt sich zusammen aus den auf ihn entfallenden Anteilen sowohl der Zinszahlungen als auch der Tilgungsbeträge für Kredite.
99Vgl. VG Minden, Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19.3.2003 - XII ZR 123/00 -, NJW 2003, 2306 = NDV-RD 2003, 96 (zum Unterhaltsrecht); im Ergebnis ebenso: Nr. 5.4 Abs. 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm - Hammer Leitlinien - für 2013.
100Die für die Immobilienfinanzierung nachgewiesenen monatlichen Zahlbeträge im Jahr 2012 beliefen sich auf mindestens (198 € + 404,17 € + 236,56 € =) 838,73 €. Falls zusätzlich der Bausparbeitrag von 111 € - der Bausparvertrag befindet sich noch in der Ansparphase - und der Erbbauzins von 69,45 € berücksichtigungsfähig sein sollten - möglicherweise ist letzterer aber wie Mietkosten (näher dazu unten) als bereits in die Kostenbeitragstabelle eingearbeitet anzusehen -, läge die Summe aller zur Immobilienfinanzierung bestimmten Aufwendungen bei 1.019,18 € je Monat. Die inzwischen nachgewiesene jährliche Sonderzahlung von 2.500 € ist demgegenüber eine nicht zu berücksichtigende freiwillige, überobligatorische Leistung, zu der der Kläger nicht verpflichtet ist. Auch die Bildung von Rücklagen für künftige Reparaturen am I. beruht auf keiner Schuldverpflichtung i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII n.F.
101Ob ein Betrag von 1.019,18 € in voller Höhe als Belastung (nur) des Klägers anzusehen wäre, obwohl sämtliche Finanzierungsverträge ausweislich der Adressierung der dazu vorgelegten Unterlagen bzw. der darin gewählten Anrede von den Eheleuten gemeinsam abgeschlossen worden sein dürften mit der Folge, dass jedem der Ehegatten nur die Hälfte der monatlichen Zahlungen als Belastung zuzurechnen wäre, braucht die Kammer wiederum nicht aufzuklären bzw. zu entscheiden, weil, wie später ausgeführt wird, auch eine monatliche Finanzierungsbelastung von 1.019,18 € nicht zu einer Kostenbeitragsreduzierung führt.
102Der Wohnwert des Hauses des Klägers ist mit 631,20 € anzunehmen. Dafür ist sachgerecht die für den Wohnort des Klägers gültige Mietwerttabelle (Bielefelder Mietspiegel 2014) heranzuziehen, die für eine bis zum Jahr 1977 gebaute Wohnung - dieses Baujahr behauptet der Kläger für sein I. - in mittlerer Wohnlage mit bis zu 120 m2 Wohnfläche eine mittlere m2-Monatsmiete von 5,26 € nennt (bereits ab dem Baujahr 1978 läge dieser Wert schon bei 6,03 €). Durch Multiplikation mit der unstreitigen Wohnfläche von 120 m2 ergibt sich der genannte Miet- und gleichzeitige Wohnwert.
103Eine Halbierung des Wohnwerts ist nicht angezeigt. Der Wohnwert ist beim Kläger in voller Höhe zu berücksichtigen, auch wenn er und seine Ehefrau das Wohnhaus gemeinsam nutzen. Trotzdem lässt sich der Wohnwert nicht auf die Eheleute aufteilen, denn jeder Ehegatte profitiert von dem gesamten Wohnwert.
104Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.7.2012 - 4 LA 90/11 -, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, a.a.O.
105Damit übersteigen die anerkennungsfähigen Finanzierungskosten den Wohnwert des Familieneigenheims allerhöchstens um (1.019,18 € - 631,20 € =) 387,98 €.
106Die üblichen Wohnnebenkosten, die einem Wohnungseigentümer ebenso wie einem Mieter (im Wege der Umlage) entstehen (Energiekosten, Müllabfuhr- Straßenreinigungs- und Schornsteinfegergebühren, Grundbesitzabgaben usw.), sowie sämtliche Kosten der allgemeinen Lebenshaltung (wozu z.B. Rundfunk- und Telefongebühren gehören) sind nicht als Schuldverpflichtungen abzugsfähig, weil solche Kosten bereits bei Aufstellung der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und dort eingearbeitet worden sind.
107Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -und vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, jew. a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2025/06 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 26.
108Aus allem Vorstehenden folgt, dass vom Nettoeinkommen des Klägers (3.446,53 €) bei konkreter Betrachtung seiner günstigstenfalls zu berücksichtigenden Belastungen 207,53 € für Versicherungsbeiträge, 77 € für berufsbedingte Fahrtkosten und (6,63 € + 387,98 € =) 394,61 € für Schuldverpflichtungen anerkennungsfähig sind, zusammengenommen also 679,14 €. Selbst dieser Betrag, der sich, wie oben im Einzelnen ausgeführt, nur bei wiederholten Unterstellungen zu Gunsten des Klägers ergibt, liegt immer noch deutlich unter der auf jeden Fall abziehbaren Belastungspauschale von 861,63 €.
109Das um diesen Pauschalabzug reduzierte Nettoeinkommen führt mit einem bereinigten Einkommen von (3.446,53 € - 861,63 € =) 2.584,90 € - ebenso wie der von der Beklagten angenommene Betrag von 2.540,61 € - zur Zuordnung in die Einkommensgruppe 10 (2.401 bis 2.700,99 €) der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung (KbV) in der seit dem 4.12.2013 gültigen Fassung der 1. ÄndVO vom 5.12.2013 (BGBl. I S. 4040). Da der Kläger gegenüber seiner Ehefrau im Vergleich mit seinem Sohn T. mindestens gleichrangig unterhaltsverpflichtet ist, wovon die Beklagte im streitigen Bescheid zutreffend ausgeht, ist die Einkommenszuordnung um eine Tabellenstufe auf die Stufe 9 zu reduzieren (§ 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB). Eine weitere Tabellenrückstufung wegen des zweiten Sohnes ist nicht vorzunehmen. Denn dieser Sohn ist gegenüber dem Kläger nicht unterhaltsberechtigt, weil er seinen Unterhaltsbedarf zunächst durch seine Ausbildungsvergütung decken konnte und seit Mitte Juni 2013 durch das ihm gewährte Arbeitslosengeld decken kann.
110Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Kostenbeitragstabelle führt die Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 9 zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 437 €, dem von der Beklagten zu Grunde gelegten Betrag. Auf die streitgegenständliche Zeit im Dezember 2013 vom 13. (Beginn der Kostenbeitragspflicht des Klägers) bis zum 31. des Monats entfallen anteilig 19/31 des festgesetzten Monatsbeitrags, also 267,84 €, wie die Beklagte zutreffend errechnet hat.
111Ausführlich zum Erfordernis einer taggenauen Berechnung: VG Minden, Gerichtsbescheid vom 13.8.2012 - 6 K 1629/12 - und Urteil vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, jew. www.nrwe.de = juris.
112Der von der Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII, weil dem Kläger, wenn von seinem damaligen relevanten Nettoeinkommen von über 3.400 € neben dem Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau noch der geforderte Kostenbeitrag abgezogen wird, auf jeden Fall der unterhaltsrechtlich angemessene Selbstbehalt verbleibt. Die seit dem 4.12.2013 geltende geänderte Kostenbeitragstabelle macht durch die jetzt sichergestellte Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts eine detaillierte unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung entbehrlich (vgl. A.I.1 der Begründung des Entwurfs des KJVVG, BT-Drs. 17/13023 S. 10, und A.II der Begründung des Entwurfs der 1. ÄndVO zur KbV, BR-Drs. 119/13 S. 5 f.)
113Vgl. VG Minden, Beschluss vom 2.12.2014 - 6 K 1149/14 -, www.nrwe.de = juris.
114Von einer Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte.
115Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
116Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448 (453 f.); OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 (164); Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20.
117So bleibt z.B. Raum für die Berücksichtigung atypischer finanzieller Belastungen, die von den nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen nicht erfasst werden.
118Vgl. Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20; Schindler, a.a.O., § 92 Rdnr. 32.
119Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen.
120Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O.
121Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte.
122Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.
123Nach den vorstehenden Maßgaben begründet ein Kostenbeitrag von 267,84 € für Dezember 2013 keine besondere Härte, weil er, wie bereits gesagt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt und für den Kläger oder dritte Personen nicht zu einer atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastung führt. Vielmehr bleiben dem Kläger angesichts der Höhe seines Einkommens mehr als ausreichende Mittel, um die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten zusätzlichen finanziellen Wünsche (z.B. Alterssicherung seiner Ehefrau) erfüllen zu können. Dass seine Ehefrau einen krankheitsbedingten außerordentlichen finanziellen Mehrbedarf hätte, der den festgesetzten Kostenbeitrag als eine besondere Härte erscheinen lassen könnte, hat er nicht substanziiert geltend gemacht. Bezeichnenderweise sieht er sich stattdessen ohne weiteres in der Lage, für die Familie einen zweiten PKW und ein Motorrad zu finanzieren, eine jährliche Sonderzahlung zur beschleunigten Schuldentilgung für die Hausfinanzierung zu leisten und Rücklagen für künftige Renovierungskosten zu bilden.
124Auch die offenbar schon seit Jahren angespannte Familiensituation und das unerfreuliche Verhalten des Sohnes des Klägers gegenüber seinen Eltern in der Vergangenheit (Diebstähle, empfundener Wunsch zur Tötung des Klägers), das der Kläger als massives, einen Unterhaltsanspruch verwirkendes Fehlverhalten bezeichnet, können keine besondere Härte begründen. Das vom Kläger angeführte Verhalten seines Sohnes lag vielmehr gerade im Regelbereich derjenigen Lebenssachverhalte, die im Interesse eines jungen Menschen eine Intervention des Jugendamtes auslösen, um Schaden von dem jungen Menschen und der Allgemeinheit, ggf. auch von seinen nächsten Angehörigen, abzuwenden. Dass die Eltern zu den Kosten einer solchen Maßnahme generell beizutragen haben, weil die finanzielle Verantwortung für ihr Kind gerade auch in solchen Situationen fortbesteht, gehört zur Grundvorstellung der Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht von Eltern für eine Jugendhilfemaßnahme.
125Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, a.a.O. (S. 455); VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 21.8.2014 - 6 K 353/14 -, a.a.O.
126Außerdem liegt eine besondere Härte dann nicht vor, wenn - wie es nach dem Vorbringen des Klägers und dem aussagekräftigen Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten auch hier der Fall ist - das Verhältnis zwischen dem kostenbeitragspflichtigen Elternteil und dem Hilfe empfangenden Kind ohnehin schon so distanziert ist, dass eine Inanspruchnahme des Pflichtigen daran nichts Wesentliches mehr zu verschlechtern vermag.
127Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 21.8.2014 - 6 K 353/14 -, a.a.O.; Kunkel, a.a.O., § 92 Rdnr. 24, unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 10.6.1991 - 6 S 1185/91 - (n.v.).
128Schließlich bedeutet es weder eine besondere Härte noch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, dass der sich aus den Vorschriften des SGB VIII ergebende Kostenbeitrag des Klägers höher ist, als es eine Kostenbeteiligung nach den Regeln des SGB XII wäre. Eine Differenzierung der Beitragshöhe in diesen beiden Leistungsgesetzen ist allein schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil in diesen Gesetzen unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind, die vor dem jeweiligen sozialpolitischen Hintergrund
129für § 92 SGB XII vgl. Behrend, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 92 Rdnr. 17
130eine unterschiedlich motivierte Beitragspflicht auslösen. Sinn und Zweck des § 92 Abs. 2 SGB XII (u.a. auf diese Norm verweist der Kläger) ist es, die Eltern behinderter Kinder bezogen auf Eingliederungshilfemaßnahmen mit den Eltern nichtbehinderter Kinder gleichzustellen. Die durch eine angemessene Bildung ihrer behinderten Kinder entstehenden höheren Kosten sollen ausgeglichen werden. Insofern sollen die Eltern behinderter Kinder in ihrer aktiven Mitwirkung an der Eingliederung ihrer Kinder unterstützt werden; dieses Allgemeininteresse an der Eingliederung soll nicht durch wirtschaftliche Überlegungen der Eltern gefährdet werden.
131Vgl. Behrend, a.a.O., § 92 Rdnr. 18, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.5.1975 - V C 19.74 -, BVerwGE 48, 228 = FEVS 23, 403 = juris (Rdnr. 27).
132Demgegenüber geht es im SGB VIII nicht um die Kompensation einer materiellen Notsituation, sondern um die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen, für die der Staat neben den Eltern eine Verantwortung trägt.
133Vgl. Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 Rdnr. 10.
134So fehlt etwa im SGB VIII bewusst eine dem § 94 SGB XII - auch auf diese Norm bezieht sich der Kläger - nachgebildete Vorschrift.
135Vgl. Armbruster, a.a.O., § 94 Rdnr. 18.
136Die in den §§ 91 ff. SGB VIII normierte Kostenbeitragspflicht knüpft daran an, dass die kostenbeitragspflichtigen Personen durch die staatliche Leistung materiell entlastet werden. In dieser Beschränkung kommt der staatliche Verantwortungsanteil zum Ausdruck. Im SGB XII findet sich eine entsprechende Struktur in den Leistungen, die als „erweiterte Hilfe“ aber ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen gewährt werden und dann auch nur zum begrenzten Kostenbeitrag ermächtigen.
137Vgl. Armbruster, a.a.O., § 93 Rdnr. 11.
138Der für die Zeit ab dem 1.1.2014 festgesetzte Kostenbeitrag des Klägers von monatlich 510 € ist überhöht. Die Beklagte kann monatlich nur 437 € beanspruchen.
139Für die Zeit ab dem 1.1.2014 gelten dieselbe Berechnungsweise und dieselbe Kostenbeitragstabelle wie für den Beitragszeitraum 13. bis 31.12.2013, gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII n.F. nunmehr allerdings orientiert am monatlichen Durchschnittseinkommen des Klägers im Jahr 2013. Dessen Jahresbruttoeinkommen 2013 aus nichtselbstständiger Arbeit betrug ausweislich der Entgeltabrechnung für den Dezember jenes Jahres 66.515,93 €. Hinzu kommt eine im Jahr 2013 erhaltene Steuererstattung von 201,54 €. Ein Jahresbruttoeinkommen von insgesamt 66.717,47 € bedeutet ein monatliches Durchschnittsbruttoeinkommen von 5.559,79 €. Abzüglich des Arbeitgeberanteils zur vermögenswirksamen Leistung von 26,59 € verbleiben letztlich 5.533,20 €.
140Die Abzüge nach § 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) betrugen im Jahr 2013 (10.540,31 € + 354,42 € + 579,96 € + 3.874,56 € + 484,32 € + 6.285,76 € + 997,73 € =) 23.117,06 €, im Monatsdurchschnitt also 1.926,42 €. Als Versicherungsbeiträge i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII kommen erneut neben 50 € Monatsbeitrag zur privaten Rentenversicherung allenfalls 1,55 € Monatsbeitrag für die ADAC-Auslandskrankenversicherung in Betracht. Die demnach höchstens möglichen Abzüge im Rahmen des § 93 Abs. 2 SGB VIII von (1.926,42 € + 50 € + 1,55 € =) 1.977,97 € ergeben ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens (5.533,20 € - 1.977,97 € =) 3.555,23 €; ohne Berücksichtigung des Beitrags für die Auslandskrankenversicherung ergibt sich ein geringfügig höheres maximales Nettoeinkommen von 3.556,78 €. Dass die Beklagte an dieser Stelle im streitigen Bescheid von 3.767,98 € ausgeht, beruht im Wesentlichen auf der Außerachtlassung eines Lohnsteuer-Jahresteilbetrags von 2.136 € (berücksichtigt hat sie damals lediglich 8.404,31 €), worauf sie im Schreiben vom 18.9.2014 selbst verweist. In diesem Schreiben geht sie nunmehr - allerdings weiterhin überhöht - von einem Nettoeinkommen von 3.606,78 € aus.
141Die Pauschale für Belastungen von 25 % des Nettoeinkommens (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n.F.) bedeutet einen Abzugsbetrag von (3.555,23 € x 25 % =) 888,81 €. Mehr als dieser Pauschalbetrag für Belastungen ist keinesfalls abzugsfähig. Das folgt, ohne dass abermals wie für den vorangegangenen Kostenbeitragszeitraum umfangreiche Einzelberechnungen erforderlich wären, allein schon daraus, dass die monatliche Belastung für die Hausfinanzierung im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012 ausweislich der durch entsprechende Unterlagen bestätigten, der „Auskunft über Einkommensverhältnisse“ vom 18.12.2013 beigefügten Kostenaufstellung des Klägers deutlich geringer ausfällt und die übrigen geltend gemachten Belastungen entweder betragsmäßig unverändert sind oder nur marginal nach oben oder unten gegenüber dem Vorjahr abweichen. Da aber schon die Summe der im Vorjahr höheren konkreten Belastungen, soweit sie überhaupt als anerkennungsfähig in Betracht kommen, niedriger war als der Pauschalabzugsbetrag von 25 % des durchschnittlichen Nettomonatseinkommens, das seinerseits unter demjenigen im Jahr 2013 lag, gilt das für die Belastungen im Jahr 2013 erst recht.
142Nach Abzug der Belastungspauschale (888,81 €) vom Nettoeinkommen (3.555,23 €) bleibt ein bereinigtes Einkommen von 2.666,42 €, das in der Kostenbeitragstabelle anders als der von der Beklagten im streitigen Bescheid angenommene Betrag von 2.825,99 € und der inzwischen für richtig gehaltene Betrag von 2.705,08 € nicht der Einkommensgruppe 11 (2.701 bis 3.000,99 €), sondern der Einkommensgruppe 10 (2.401 bis 2.700,99 €) zugeordnet ist. An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn der (sehr geringe) Monatsbeitrag des Klägers zur ADAC-Auslandskrankenversicherung als Abzugsbetrag unberücksichtigt bliebe.
143Wegen der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Ehefrau ist auch jetzt wieder wie für den vorangegangenen Kostenbeitragszeitraum eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe in die Gruppe 9 vorzunehmen. Der monatliche Kostenbeitrag des Klägers ab Januar 2014 beträgt damit nicht 510 €, wie von der Beklagten festgesetzt, sondern 437 €. Eine weitere Reduzierung dieses Betrages ist aus den zum vorangegangenen Beitragszeitraum ausführlich dargelegten Gründen jedoch nicht geboten.
144Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Minden Urteil, 09. Jan. 2015 - 6 K 1539/14
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Minden Urteil, 09. Jan. 2015 - 6 K 1539/14 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist der geschiedene Vater des am 0000 geborenen Sohnes E1. , eines im Dezember 1992 geborenen, in seinem Haushalt lebenden weiteren Sohnes, der sich seit August 2012 in einer anfangs mit monatlich 450 € brutto vergüteten Berufsausbildung befand, und einer im Dezember 1989 geborenen, nicht in seinem Haushalt lebenden Tochter. Der Beklagte gewährt für E1. , der im August 2012 eine mit monatlich 455 € brutto vergütete Berufsausbildung begann und seither auch eine Berufsausbildungsbeihilfe von monatlich 98 € bezieht, seit Jahren vollstationäre Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII. Die Hilfemaßnahme verursacht Kosten von über 2.000 € im Monat. Der Beklagte teilte dem Kläger im Juli 2009 schriftlich die Hilfeleistung mit und klärte ihn über deren unterhaltsrechtlichen Folgen auf.
3Der Beklagte zieht die Mutter von E1. zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe des ihr für E1. gewährten Kindergeldes heran. Gegenüber E1. selbst setzte er einen monatlichen Kostenbeitrag von 272 € fest, außerdem vereinnahmt er einen Teil der für E1. gewährten Berufsausbildungsbeihilfe.
4Nach Anhörung des Klägers setzte der Beklagte auch ihm gegenüber mit zwei Bescheiden vom 9.8.2013 einen monatlichen Kostenbeitrag fest, zum einen für die Monate Januar bis Juli 2012 in Höhe von jeweils 275 € und für die Monate August bis Oktober 2012 - mit Blick auf die begonnene Berufsausbildung des Bruders von E1. - in Höhe von jeweils 340 €, zum anderen ab November 2012 in Höhe von 305 € - insoweit ausdrücklich unter Vorbehalt mit dem Hinweis, dass eine Neuberechnung nach Vorlage der Lohnabrechnung 2013 und einer Überprüfung der Einkommenshöhe erfolgen könne -. Der Beklagte legte für die Kostenbeitragsermittlung das sich aus der Lohnabrechnung für Dezember 2012 ergebende, im Jahr 2012 erzielte Nettoeinkommen des Klägers i.S.d. § 93 Abs. 1 und. 2 SGB VIII zu Grunde - unter Berücksichtigung geltend gemachter monatlicher Beiträge von 60 € für die Altersvorsorge (sie ergaben sich nur aus einem älteren Kontoauszug) und von 19,52 € für eine Sterbegeldversicherung -, wovon der Beklagte pauschal 25 % für Belastungen abzog. Zudem berücksichtigte er beitragsmindernd für die Zeit bis Ende Juli 2012 die im Vergleich mit E1. kostenbeitragsrechtlich gleichrangige Unterhaltsverpflichtung des Klägers auch gegenüber seinem älteren Sohn. Für die Zeit ab November 2012 trug der Beklagte dem Umstand Rechnung, dass sich seither das Einkommen des Klägers durch Streichung von Lohnbestandteilen verringerte.
5Am 11.9.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, seine fortbestehende Unterhaltspflicht gegenüber seinem älteren Sohn müsse durchgehend berücksichtigt werden. An der Zugrundelegung des Jahreseinkommens 2012 sei nichts auszusetzen. Für seine Altersvorsorge zahle er monatlich aber nicht nur 60 €, sondern 65,10 €. Weil sein Arbeitgeber die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt habe, blei-be abzuwarten, ob sich daraus eine Änderung seines Einkommens ergeben werde.
6Der Kläger beantragt - sinngemäß von Anfang an -,
7die beiden Bescheide des Beklagten vom 9.8.2013 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er legt seine Kostenbeitragsberechnung nochmals dar und weist darauf hin, dass der Nachweis, den der Kläger jetzt für die neue Höhe seines Altersvorsorgebeitrags vorlege, nur für die Zeit ab April 2013 gelte; allerdings habe die geringe Erhöhung des Vorsorgebeitrags ohnehin keine Auswirkung auf die Höhe des Kostenbeitrags. Der ältere Sohn des Klägers sei ab August 2012 unterhaltsrechtlich kein privilegierter Volljähriger mehr. Nach Vorlage der Lohnabrechnung des Klägers für Dezember 2013 mit den darin enthaltenen Jahresangaben 2013 sei er, der Beklagte, zu einer Überprüfung des ab November 2012 festgesetzten Kostenbeitrags bereit.
11Im Dezember 2013 hat der Beklagte die Wirkungsdauer der letzten Kostenbeitragsfestsetzung von 305 € bis zum 2.12.2013 befristet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat mit seinen beiden Bescheiden vom 9.8.2013 für die streitbefangenen Zeiträume jeweils einen rechtlich einwandfreien monatlichen Kostenbeitrag des Klägers festgesetzt.
15Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtung eines Kostenbeitragsbescheides ist der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, JAmt 2007, 597 = www.nrwe.de = juris; OVG Koblenz, Urteil vom 31.10.1991 - 12 A 11505/91 -, juris; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.5.2012 - 4 LC 266/09 -, FEVS 64, 283 = juris; BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 4.6.2009 - 5 K 3572/07 -, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 25.3.2010 - 4 K 685/09.NW -, juris; VG Minden, stdg. Rspr. seit den Urteilen vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, www.nrwe.de = juris, und - 6 K 2099/11 -.
17In Nordrhein-Westfalen ist dies seit dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens (§ 110 Abs. 1 JustG NRW) der Tag des Erlasses des Kostenbeitragsbescheides. Daher ist bei der gerichtlichen Nachprüfung eines solchen Bescheides die nach dessen Erlass eingetretene weitere Entwicklung außer Acht zu lassen.
18Vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, a.a.O. ; VG Minden, stdg. Rspr. seit den Urteilen vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, a.a.O., und - 6 K 2099/11 -.
19Das gilt umso mehr, als es dem Kostenbeitragspflichtigen im Falle einer durchgreifenden Verschlechterung seines Nettoeinkommens jederzeit offen steht, gemäß § 48 SGB X eine Neuberechnung und Änderung seines Kostenbeitrags zu beantragen.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38.
21Aus der vorzitierten Rechtsprechung des BVerwG ergibt sich das Erfordernis eines - ggf. dahingehend auszulegenden, nicht notwendig förmlichen - Änderungsantrags des Kostenbeitragspflichtigen beim beklagten Träger der Jugendhilfe, bevor dieser gemäß § 48 SGB X in eine Überprüfung des festgesetzten Kostenbeitrags eintreten muss und ihn ggf. zu Gunsten des Pflichtigen ändern, also herabsetzen oder aufheben kann.
22Ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, a.a.O.
23Einen solchen Änderungsantrag gegenüber dem Beklagten hat der Kläger für die Zeit ab November 2013 bislang nicht gestellt. Ohne ein derartiges Änderungsbegehren gegenüber der Behörde und dessen anschließende Bescheidung ist dem Gericht - abgesehen vom Ausnahmefall einer zulässigen Untätigkeitsklage - eine Entscheidung über ein Änderungsbegehren nach § 48 SGB X und damit eine Berücksichtigung nachträglich, also nach der letzten Verwaltungsentscheidung, zu Gunsten des Kostenbeitragspflichtigen eingetretener Änderungen nicht möglich; das Gericht darf nicht von sich aus, also ohne Vorbefassung des beklagten Jugendhilfeträgers mit einem Änderungsantrag, nach § 48 SGB X prüfen, ob der bislang festgesetzte Kostenbeitrag zu ändern ist. Ein allein wegen eines ursprünglichen Kostenbeitrags anhängig gewordenes Klageverfahren - wie hier - bietet damit keinen Raum für eine Prüfung der Voraussetzungen des § 48 SGB X; andernfalls wäre die vorzitierte Rechtsprechung des BVerwG unverständlich. Ändern sich nach dem Erlass des ursprünglichen Kostenbeitragsbescheides die tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich, berührt allein diese Tatsache die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides nicht.
24Ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, a.a.O.
25Unter diesen Umständen vermag die Kammer der Auffassung des OVG NRW,
26Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 400/13 -,
27(bereits) ein nach dem Erlass des ursprünglichen Kostenbescheides anhängig gemachtes Gerichtsverfahren wie das vorliegende diene der Überprüfung der Kostenbeitragsfestsetzung nach § 48 SGB X, nicht zu folgen. Ansonsten wäre jede Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid zugleich als Änderungsantrag nach § 48 SGB X anzusehen; das aber stünde im Widerspruch zu der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG und nähme zugleich dem beklagten Jugendhilfeträger die Möglichkeit und das Recht, zunächst selbst - ggf. unter Ausübung des nur ihm zustehenden Ermessens (vgl. insbesondere § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der seit dem 3.12.2013 geltenden Fassung gemäß Art. 1 Nr. 9 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 KJVVG vom 29.8.2013, BGBl. I S. 3464) - über einen Änderungsantrag zu befinden, bevor ein Gericht dies tut. Darin läge ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Gewaltenteilungsprinzip.
28Die Auffassung des OVG NRW hätte zudem zur Folge, dass nach einer - zu Beginn eines Kostenbeitragszeitraums naturgemäß immer nur möglichen - Schätzung der Einkommensentwicklung des Kostenbeitragspflichtigen und einer darauf beruhenden Kostenbeitragsfestsetzung für einen (auch) in die Zukunft reichenden Beitragszeitraum - der Jugendhilfeträger darf Kostenbeiträge nicht erst und nur nach Ablauf des Beitragszeitraums, sondern auch schon während dieses Zeitraums erheben - jeder Kostenbeitragspflichtige gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO) und damit, sofern er auf anwaltliche Hilfe verzichtet, nahezu ohne jedes Kostenrisiko eine Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid auch dann anhängig machen könnte, wenn er lediglich die Hoffnung hegt, dass sich trotz einer bislang rechtlich unangreifbaren Einkommensprognose des Jugendhilfeträgers (erst) während des Klageverfahrens die Berechnungsgrundlagen für seinen Kostenbeitrag zu seinen Gunsten ändern und er dann schon bei der Entscheidungsfindung über den ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid mit Blick auf den für das behördliche Verfahren in § 20 SGB X geregelten Untersuchungsgrundsatz und die in § 14 SGB I normierte behördliche Beratungspflicht
29in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, a.a.O., und ausführlich Urteil vom 16.4.2013 - 12 A 1292/09 -, www.nrwe.de = juris
30ohne weiteres eigenes Zutun, also insbesondere ohne Änderungsantrag nach § 48 SGB X, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Herabsetzung oder gar Aufhebung des festgesetzten Kostenbeitrags erreichen kann auf Kosten des Jugendhilfeträgers (§ 154 Abs. 1 VwGO), obwohl dieser zum Zeitpunkt seiner Entscheidung rechtmäßig entschieden hat und gar nicht anders entscheiden konnte. Das Risiko einer Erhöhung des Kostenbeitrags soll nach Ansicht des OVG NRW
31vgl. Urteil vom 16.4.2013 - 12 A 1292/09 -, a.a.O.
32für den Kostenbeitragspflichtigen im Klageverfahren gegen den ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid hingegen nicht bestehen, weil eine Anhebung des Kostenbeitrags im Rahmen der Zugunsten-Abänderung ausscheide. Diese vollkommen einseitige Risikoverteilung zwischen Kostenbeitragspflichtigem und Jugendhilfeträger ist nach Auffassung der Kammer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.
33Zur Klarstellung merkt die Kammer ergänzend an, dass sich im vorliegenden Fall auch bei Berücksichtigung des gesamten bisherigen Vorbringens des Klägers bis zur mündlichen Verhandlung im Ergebnis nichts ändern würde.
34Die - formell rechtmäßigen - Bescheide vom 9.8.2013 haben ihre Ermächtigungsgrundlage jeweils in den §§ 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VIII. Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den Kosten vollstationärer Leistungen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer Einrichtung gemäß § 34 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.
35Dass E1. C. vom Beklagten seit Jahren rechtmäßig solche Jugendhilfeleistungen erhält - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag -,
36vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13,
37ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
38Der Beklagte hat - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - dem Kläger bereits Mitte 2009 gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Hilfemaßnahme mitgeteilt und ihn ausreichend über die zivilrechtlichen Folgen einer Jugendhilfegewährung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt.
39Zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de = juris, vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris.
40Das hatte schon damals den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers zur Folge.
41Die Beklagte hat zu Recht einen Kostenbeitrag von monatlich 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € festgesetzt. Jeder dieser Beträge unterschreitet (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII), weil der monatliche Kostenbeitrag des Sohnes E1. , der vom Beklagten zur teilweisen Kostendeckung abgezweigte Teil der Berufsausbildungsbeihilfe von E1. und der Kostenbeitrag seiner Mutter in Höhe des Kindergeldes von 184 € auch zusammengenommen die entstandenen Kosten bei weitem nicht allein decken.
42Der Beklagte hat das für die Kostenbeitragsfestsetzung maßgebende Einkommen des Klägers grundsätzlich zutreffend ermittelt. Insbesondere ist es rechtmäßig, dass er dafür dessen durchschnittliches Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 zu Grunde gelegt hat; das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
43Nach der überzeugend begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist für eine abschließende Kostenbeitragsberechnung das im - von der Beitragserhebung betroffenen - Hilfezeitraum tatsächlich erzielte monatliche Durchschnittseinkommen eines unselbstständig ebenso wie eines selbstständig Erwerbstätigen ausschlaggebend. Das schließe aber nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das dann maßgebliche, erst noch zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit über eine längere Zeit (nicht notwendig gerade ein Jahr) erzieltes, im Wesentlichen gleich bleibendes monatliches Einkommen zurückzugreifen, sofern sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen widerspiegele.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O., und vom 19.3.2013 - 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832 = JAmt 2013, 285.
45Die diese Rechtsprechung im Kern aufgreifende, sie aber modifizierende neue gesetzliche Regelung des § 93 Abs. 4 SGB VIII (Art. 1 Nr. 9 Buchst. c KJVVG vom 29.8.2013, BGBl. I S. 3464) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, weil sie erst am 3.12.2013, also nach Erlass der streitbefangenen Bescheide, in Kraft getreten ist (Art. 3 Abs. 1 KJVVG).
46Bei der hier streitigen Kostenbeitragsfestsetzung handelt es sich i.S.d. vorgenannten Rechtsprechung des BVerwG um eine abschließende Kostenbeitragsberechnung bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2012 - insofern hat der Beklagte zu Recht das sich aus dem Jahresverdienst 2012 ergebende durchschnittliche tatsächliche Einkommen des Klägers in diesen Monaten berücksichtigt - und ab November 2012 um eine Prognoseentscheidung für einen teilweise in der Zukunft liegenden Zeitraum, weil die ab November 2012 geltende Beitragsfestsetzung über den Tag des Bescheiderlasses hinaus fortdauern sollte. Bei der Ermittlung des zu prognostizierenden Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit durfte der Beklagte auf das ihm seinerzeit bekannte Einkommen des Klägers im Jahr 2012 abzüglich der ab November 2012 entfallenen Lohnanteile zurückgreifen, weil sich darin ein über einen längeren Zeitraum im Wesentlichen gleich bleibendes Einkommen abbildete, dessen Durchschnitt die im Festsetzungszeitraum ab November 2012 zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers widerspiegelte. Bislang hat der Kläger dem Beklagten aktuellere Einkommensunterlagen noch nicht vorgelegt.
47Der Beklagte hat das Bruttoeinkommen des Klägers im nächsten Schritt dann sogar um einen zu hohen Abzugsbetrag gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII reduziert, denn eine Sterbegeldversicherung, die der Beklagte mit einem Monatsbeitrag von 19,52 € zu Gunsten des Klägers berücksichtigt hat, deckt keines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII abschließend aufgeführten Risiken
48vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, FEVS 64, 319 = EuG 67, 196; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, ZfSH/ SGB 2012, 741; Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rdnr. 21; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 16
49ab. Das Risiko Tod ist in der genannten Norm nicht aufgeführt. Außerdem war es ein Entgegenkommen des Beklagten, einen geltend gemachten Altersvorsorgebeitrag (Lebensversicherung) von 60 € vom Bruttoeinkommen des Klägers abzuziehen, denn der Kläger hat hierüber keinen ausreichenden Nachweis geführt; ein Kontoauszug über eine bestimmte Zahlung stellt keinen Nachweis über den tatsächlich geschuldeten Beitrag dar, und jedenfalls eine kapitalbildende Versicherung wäre als solche generell nicht berücksichtigungsfähig.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 11.3.2009 - 12 CS 08.3091 -, juris (Rdnr. 22); OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, jew. a.a.O.; VG Minden, z.B. Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/14 -; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 21; Kunkel, a.a.O., § 93 Rdnr. 17.
51Objektiv hätte der Beklagte deshalb überhaupt keinen Abzugsbetrag nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII berücksichtigen müssen. Der erst für die Monate ab April 2013 geführte Nachweis über einen Rentenversicherungsbeitrag von monatlich 65,10 € ist für die vorangehenden Monate ohne Belang, und zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass eine gegenüber seiner Berechnung um 5,10 € im Monat höhere Belastung zu keiner für den Kläger günstigeren Kostenbeitragseinstufung führen würde.
52Von dem monatlichen Nettodurchschnittseinkommen i.S.d. § 93 Abs. 2 SGB VIII, das der Beklagte nach alledem für die Zeit bis Ende Oktober 2012 mit 1.763,76 € und ab November 2012 mit 1.651,49 € sogar noch zu niedrig angenommen hat, sind gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der bis zum 2.12.2013 gültig gewesenen Fassung - SGB VIII a.F. - (= § 93 Abs. 3 Satz 2 in der seither geltenden Fassung - SGB VIII n.F. -) pauschal 25 % für Belastungen abzuziehen, weil der Kläger nach Grund und Höhe angemessene und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzende höhere Belastungen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a.F. = § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F.) nicht geltend gemacht hat.
53Gemäß § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB hat der Beklagte die sich aus dem bereinigten Einkommen (= mindestens 1.322,82 € bzw. ab November 2012 mindestens 1.238,62 €) ergebende Zuordnung des Klägers in die Einkommensgruppe 7 der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung in der hier noch maßgebenden Fassung vom 1.10.2005 (BGBl. I S. 2907) - KbV a.F. - (bzw. ab November 2012 Einkommensgruppe 6) zu Recht nur für die Zeit bis Ende Juli 2012 um zwei Stufen verringert. Denn im Vergleich mit dem damals noch minderjährigen Sohn E1. (unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nr. 1 BGB) war lediglich bis dahin der weitere, ältere Sohn des Klägers eine im gleichen Rang unterhaltsberechtigte Person, weil er zwar schon volljährig, aber bis Ende Juli 2012 noch unverheiratet und nicht schon 21 Jahre alt war sowie - soweit bekannt - im Haushalt des Klägers lebte und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befand (§ 1609 Nr. 1 i.V.m. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Jedenfalls mit dem Beginn der Berufsausbildung des älteren Sohnes entfiel die letztgenannte Voraussetzung. Letztlich war der Kläger somit, wie der Beklagte annimmt, für die Zeit bis Juli 2012 in die Einkommensgruppe 5, für die Monate August bis Oktober 2012 in die Einkommensgruppe 7 und für die Zeit ab November 2012 in die Einkommensgruppe 6 einzustufen.
54Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Tabelle in der hier maßgebenden, bis zum 3.12.2013 gültig gewesenen Altfassung führt die Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 5 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 275 €, in der Einkommensgruppe 7 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 340 € und in der Einkommensgruppe 6 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 305 € für ein erstes Kind.
55Dieser Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) - hier des älteren Sohnes des Klägers bis Juli 2012 - noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII. Bei einem Nettoeinkommen von mindestens 1.763,76 € bzw. ab November 2012 mindestens 1.651,49 € war der Kläger zum einen in der Lage, bis Juli 2012 den vollen Unterhaltsanspruch seines älteren Sohnes von damals wohl 329 € (vgl. Nr. 11 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm - Leitlinien - für das Jahr 2012 i.V.m. Anhang I [Düsseldorfer Tabelle, Kindergeldanrechnungstabelle, Einkommensgruppe 2 Altersstufe 4]) zu decken, und zum anderen verblieb ihm nach (bis Juli 2012 zusätzlichem) Abzug eines Kostenbeitrags von 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € jedenfalls auch der unterhaltsrechtlich notwendige kleine Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf) von 950 € für jeden streitbefangenen Monat des Jahres 2012 bzw. 1.000 € für jeden streitbefangenen Monat des Jahres 2013 (vgl. jeweils Nr. 21.2 der Leitlinien 2012 und 2013).
56Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -.
57Von der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte. Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
58Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156; Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20.
59Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O.
61Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte.
62Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.
63Nach den vorstehenden Maßgaben begründet ein Kostenbeitrag von 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € keine besondere Härte, weil er, wie bereits dargelegt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt und für den Kläger oder dritte Personen nicht zu einer atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastung führt.
64Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
Tenor
Die Kostenbeitragsbescheide des Beklagten vom 13.08.2010 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.12.2011 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus H. wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) ist unbegründet.
3Die Kammer lässt es dahinstehen, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt außer Stande ist, trotz eines angegebenen monatlichen Bruttoeinkommens von fast 7.000 € - abgesehen von zusätzlichen Mieteinnahmen - und verschiedener Vermögensgegenstände, u.a. zwei Immobilien, die Kosten des Verfahrens nicht einmal teilweise oder in Raten aufbringen zu können. Jedenfalls bietet seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Die Klage ist voraussichtlich unbegründet. Der Beklagte dürfte mit dem streitigen Bescheid vom 9.1.2014 für die Zeit vom 19.11.2012 bis zum 30.11.2013 - für den anschließenden Zeitraum hat der Beklagte am 16.12.2013 wegen der Änderung des SGB VIII durch das KJVVG (BGBl. I 2013, 3464) eine neue Entscheidung angekündigt - zu Recht einen monatlichen Kostenbeitrag des Klägers von 635 € verlangen.
5Ob für die gerichtliche Überprüfung eines Kostenbeitragsbescheides wie des streitigen Bescheides der Zeitpunkt seines Erlasses oder derjenige der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist,
6vgl. einerseits OVG NRW, Urteil vom 15.10.2013 - 12 A 80/11 -, www.nrwe.de = juris; andererseits VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, www.nrwe.de, m.w.N.,
7kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil die rechtliche Beurteilung des Bescheides insoweit zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen führt.
8Der - formell rechtmäßige - Bescheid vom 9.1.2014 hat seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b i.V.m. Nr. 8 SGB VIII in der bis zum Inkrafttreten des KJVVG gültig gewesenen Fassung (nachfolgend: SGB VIII). Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung für einen jungen Volljährigen in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.
9Der am 00000 geborene Adoptivsohn des Klägers erhielt vom Beklagten auf Grund seines vom 14.6.2012 datierenden, am 18.6.2012 gestellten Antrags zu Recht seit Ende Oktober 2012 gemäß Bewilligungsbescheid vom 6.11.2012 vollstationäre Leistungen der Hilfe für einen jungen Volljährigen. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist - nach dem seit Oktober 2005 geltenden Kostenbeitragsrecht ebenso wie nach der vorherigen Rechtslage - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.
10Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13.
11Die Hilfeleistung war rechtmäßig. Aus den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, insbesondere der Falldarstellung vom 6.6.2012, dem Protokoll der Erziehungshilfekonferenz vom 2.7.2012, den Berichten der Stiftung C. .regional vom 1.2. und 27./28.6.2013 sowie dem Hilfeplanprotokoll vom 1.7.2013, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Sohn des Klägers als junger Volljähriger im streitigen Beitragszeitraum zur Förderung seiner Entwicklung und zur psychischen Stabilisierung stationärer Hilfe durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten bedurfte, indem ihm eine auf längere Zeit angelegte Lebensform geboten und er auf ein selbstständiges Leben vorbereitet wurde mit dem Ziel der Hilfe für seine Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung (§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 34 Sätze 1 und 2 SGB VIII), und dass der Beklagte zu Recht davon ausgehen durfte, dass die dem Sohn des Klägers dazu bewilligte Unterbringung im Wohngruppenverbund (WGV) H. , einem Angebot der Jugendhilfe C. , eine geeignete und notwendige Hilfeleistung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) darstellte. Dass die Hilfemaßnahme geeignet und notwendig ist, ist auch im Rahmen des § 41 SGB VIII zu verlangen.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.9.2010 - 12 B 950/10 -; VG Minden, Urteile vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, jew. www.nrwe.de = juris.
13Es wäre unerheblich, wenn die gewährte Hilfe nicht zum gewünschten endgültigen Erfolg, sondern nur zu einzelnen, möglicherweise auch nur kleinen Fortschritten in der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit des Sohnes des Klägers zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung geführt haben sollte - laut den Verwaltungsvorgängen endete die Maßnahme im April 2014 -. § 41 SGB VIII verlangt nämlich keine Prognose dahin, dass die Befähigung des jungen Volljährigen zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus, gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB VIII längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, erreicht wird. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, und soll die Hilfe so lange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Doch weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine Verselbstständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbstständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung das möglichst anzustrebende Optimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe „für die Persönlichkeitsentwicklung“ und „zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung“ gewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Eine Hilfe für junge Volljährige bietet demgemäß hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums zu erwarten ist.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 = DVBl. 2000, 1208 = NJW 2000, 2688; OVG NRW, Beschluss vom 20.2.1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505 = NDV-RD 1997, 58 = NVwZ-RR 1998, 315; Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnrn. 23 ff.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Komm. (Stand: Juni 2014), § 41 Rdnr. 8.
15Dass der Beklagte Fortschritte und Verbesserungen in der Persönlichkeitsentwicklung des Sohnes des Klägers und in dessen Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung prognostiziert hat, wenn er die Hilfe nach § 41 SGB VIII erhält, ist nach dem Inhalt der Unterlagen in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten aus dessen maßgebenden Sicht fachlich vertretbar und für die Kammer nachvollziehbar. Weitere Möglichkeiten der inhaltlichen Überprüfung einer Jugendhilfemaßnahme sind den Gerichten nicht eröffnet. Denn dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über die Gewährung einer Hilfeleistung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt.
16Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152 = NVwZ 2000, 325, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111 = NDV-RD 2013, 45; OVG NRW, z.B. Beschluss vom 21.1.2014 - 12 A 2470/13 -, www.nrwe.de; OVG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243 = NDV-RD 2006, 105, m.w.N.; VG Minden, z.B. Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.
17Für die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung waren auch weder ein Antrag noch das Einverständnis des Klägers als Vater des volljährigen Leistungsempfängers, der seinen Antrag zu Recht selbst gestellt hatte, erforderlich (vgl. § 41 Abs. 2 SGB VIII).
18Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, www.nrwe.de = openJur 2011, 69992; Tammen, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 41 Rdnr. 3.
19Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat der Beklagte - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - den Kläger außerdem mit dem ihm am 19.11.2012 zugestellten Schreiben vom 14.11.2012 umfassend über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt
20zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de, vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris
21und ihm die Leistungsgewährung mitgeteilt. Das hat den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers am 19.11.2012 zur Folge.
22Die Kostenbeitragspflicht des Klägers besteht ungeachtet der Frage, ob oder ggf. in welcher Höhe er gegenüber seinem Sohn zivilrechtlich (noch) unterhaltspflichtig ist. Denn der Gesetzgeber hat die öffentlich-rechtliche Kostenbeitragspflicht seit der zum Oktober 2005 in Kraft getretenen Änderung der §§ 91 ff. SGB VIII bewusst generell unabhängig von einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht ausgestaltet.
23Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.8.2009 - 2 MB 12/09, 2 O 28/09 -, FamRZ 2010, 406; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.4.2010 - 4 PA 67/10 -, FamRZ 2011, 70 = NJW 2010, 2970 (Leitsatz); VG Minden, Urteil vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O., und Beschluss vom 16.8.2013 - 6 K 2169/13 -; VG Stuttgart, Urteil vom 13.4.2012 - 7 K 3041/10 -, EuG 67, 34 = juris.
24Der Kläger ist im Sinne des Kostenbeitragsrechts (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) eine unterhaltspflichtige Person. Unterhaltsverpflichtet sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie, also u.a. ein Vater (wie der Kläger). Dass es kostenbeitragsrechtlich nicht darauf ankommen kann, ob die (generell) unterhaltspflichtige Person im Einzelfall zivilrechtlich von der Unterhaltspflicht befreit ist, zeigt sich schon daran, dass fehlende Leistungsfähigkeit zwar zivilrechtlich die Unterhaltspflicht entfallen lässt (§ 1603 Abs. 1 BGB), gleichwohl aber eine jugendhilferechtliche Kostenbei-tragspflicht besteht, nämlich jedenfalls in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 SGB VIII).
25Vgl. VG Minden, Urteile vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 - und vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. a.a.O., sowie Beschluss vom 16.8.2013 - 6 K 2169/13 -.
26Der Beklagte fordert voraussichtlich zu Recht einen Kostenbeitrag von 635 € monatlich. Dieser Betrag unterschreitet (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) im Umfang von weit mehr als 3.000 € monatlich im Beitragszeitraum, und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII). Denn auch wenn der Sohn des Klägers im Beitragszeitraum eigene Einkünfte gehabt haben sollte, wären diese mit Sicherheit nicht so hoch gewesen, dass durch einen daraus ggf. folgenden eigenen Kostenbeitrag des Sohnes (vgl. § 94 Abs. 6 SGB VIII) bereits die regelmäßigen Aufwendungen des Beklagten in einem Umfang gedeckt gewesen wären, der den verlangten Kostenbeitrag des Klägers auch nur teilweise ausschließen würde.
27Das für die Ermittlung des Kostenbeitrags heranzuziehende monatliche Bruttoeinkommen des Klägers (§ 93 Abs. 1 SGB VIII) - Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und Vermietung - abzüglich Steuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) beträgt im streitbefangenen Beitragszeitraum mindestens 5.563,32 €, was der Kläger für das Jahr 2013 ausdrücklich einräumt (der Beklagte hat für den Beginn des Beitragszeitraums 5.708,48 € errechnet) und durch seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 sowie seine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2013 nicht zweifelhaft wird. Dass es sich bei dem vorgenannten Betrag um einen Durchschnittsbetrag handelt, ist unerheblich, weil der Kläger kostenbeitragsrelevante Abweichungen seines tatsächlichen Monatseinkommens von diesem Durchschnittseinkommen selbst nicht geltend macht.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.5.2013 - 12 E 230/13 - und vom 13.6.2013 - 12 E 400/13 -.
29Zusätzlich abzugsfähig sind im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII Versicherungsbeiträge zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit. Dafür hat der Kläger monatliche Versicherungsbeiträge von (434,68 € + 21,96 € =) 456,64 € nachgewiesen. Alle weiteren Abzüge, die der Beklagte an dieser Stelle zu Gunsten des Klägers vorgenommen hat, sind objektiv nicht berechtigt. Ein Pauschalabzug von 3 % des Nettoeinkommens findet in den Regelungen des § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII keine Rechtfertigung. Nicht abziehbar sind auch die Beiträge des Klägers zu mehreren Lebensversicherungen. Eine Lebensversicherung deckt keines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII abschließend aufgeführten Risiken
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, FEVS 64, 319 = EuG 67, 196; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, ZfSH/ SGB 2012, 741; Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rdnr. 21; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 16
31ab, denn das Risiko Tod ist in der genannten Norm nicht aufgeführt.
32Vgl. VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, www.nrwe.de.
33Schon weil der Kläger keinen Nachweis darüber geführt hat (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), dass es sich bei seinen Lebensversicherungen nicht um kapitalbildende Versicherungen handelt, kommt eine Berücksichtigung seiner Beiträge zu diesen Versicherungen auch im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII nicht in Betracht. Kapitalbildende Versicherungen sind als solche bei der Kostenbeitragsermittlung generell nicht berücksichtigungsfähig.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 11.3.2009 - 12 CS 08.3091 -, juris (Rdnr. 22); OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, jew. a.a.O.; VG Minden, z.B. Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, a.a.O., und Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/14 -; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 21; Kunkel, a.a.O., § 93 Rdnr. 17.
35Demnach verbleibt ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers i.S.d. 93 Abs. 2 SGB VIII in Höhe von (5.563,32 € - 456,64 € =) 5.106,68 €.
36Als Abzug für Belastungen ist nur der Pauschalbetrag gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII von 25 % des Nettoeinkommens zu berücksichtigen, hier also 1.276,67 €. Der Kläger hat keine höheren, nach Grund und Höhe angemessenen und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzenden Belastungen nachgewiesen.
37Als Abzugsbeträge kommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) sowie Schuldverpflichtungen (Nr. 3) in Betracht. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII wird in jedem Fall ein Pauschalbetrag von 25 % des Nettoeinkommens der kostenbeitragspflichtigen Person als Abzug für Belastungen berücksichtigt. Falls die Summe der geltend gemachten Belastungen 25 % des Nettoeinkommens übersteigt, ist ein die Pauschale übersteigender Abzug allerdings nur möglich, soweit die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Da die kostenbeitragspflichtige Person solche Belastungen nachweisen muss (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), gilt die Nachweispflicht auch für die Angemessenheit dieser weiter gehenden Belastungen.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2009 - 12 E 578/08 -; VG Minden, Urteile vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 und 6 K 1305/13 -, jew. www.nrwe.de = juris.
39Erst nach einem solchen Nachweis wird der Träger der Jugendhilfe in die Lage versetzt, nach pflichtgemäßem Ermessen („können ... abgezogen werden“)
40vgl. Wiesner, a.a.O., § 94 Rdnr. 28
41über die zusätzliche Abzugsmöglichkeit zu entscheiden.
42Nach diesen Maßgaben kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Nettoeinkommen um mehr als 1.276,67 € für Belastungen vermindert wird.
43Abzugsfähige monatliche Versicherungsbeiträge i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII sind, wie bereits ausgeführt, nicht ersichtlich.
44Für die durch seine Arbeitstätigkeit bedingten Kraftfahrzeugkosten kann der Kläger höchstens einen Abzugsbetrag von 601,33 € beanspruchen.
45Berufsbedingte Fahrtkosten sind als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII abzugsfähig.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N.
47In Übereinstimmung mit Nr. 12.6.2 der von einer Arbeitsgemeinschaft zahlreicher Landesjugendämter herausgegebenen „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII“ - Stand 4.12.2013 - wären bei entsprechender Anwendung der steuerrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG (in der insoweit seit Ende April 2009 unverändert geltenden Fassung)
48für einschlägig erachtet vom OVG Lüneburg, z.B. Beschlüsse vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, JurBüro 2011, 311 = juris (Rdnr. 8 a.E.), und vom 9.3.2011 - 4 PA 275/10 -, EuG 65, 459
49hierfür maximal 368,50 € anzusetzen, nämlich bei auf zwölf Monate aufgeteilten üblichen 220 Jahresarbeitstagen 0,30 € pro vollem Entfernungskilometer; die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beträgt laut adac.maps 67,5 km (die Erreichbarkeit der Arbeitsstelle allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist nach den Nachforschungen der Kam-mer äußerst ungünstig).
50Allerdings kommt auch eine für den Kläger deutlich ungünstigere Berechnung nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VO zu § 82 SGB XII in Betracht.
51Dafür: OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 -, NJW 2013, 633; VG Würzburg, Urteil vom 8.3.2012 - W 3 K 11.851 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 23;
52offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 - (§ 9 EStG oder § 3 VO zu § 82 SGB XII), a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 22.1.2013 - 6 K 2032/10 - und Urteil vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. www.nrwe.de = juris;
53für die grundsätzliche sinngemäße Anwendbarkeit der im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften zur Ausfüllung von Regelungslücken im Kostenbeitragsrecht (unter Hinweis darauf, dass dies im Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 - bei der Frage der Fahrtkostenberechnung noch offen geblieben war): BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.
54Nach diesen Vorschriften ist für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gedeckelt auf 40 Entfernungskilometer, ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € vorgesehen; das entspräche im Falle des Klägers einem Abzugsbetrag von nur (40 x 5,20 € =) 208 €.
55Ob im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII eine dieser beiden Berechnungsmethoden - und ggf. welche - anzuwenden ist oder ob ein Kostenbeitragspflichtiger statt dessen die Berücksichtigung einer an Hand unterhaltsrechtlicher Leitlinien errechneten wesentlich höheren Fahrtkostenpauschale beanspruchen kann,
56vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27.4.2009 - 2 LB 7/09 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 28.11.2012 - 3 A 368/11 -, NVwZ-RR 2013, 265;
57offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 168/13 - (nicht ausgeschlossen, dass ein Abzug etwa auf der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des örtlich zuständigen OLG sachgerecht sein kann),
58die hier nach Maßgabe von Nr. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm (Stand: 1.1.2013) bei einer einfachen Fahrstrecke von 67 km 601,33 € (= [30 Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate =] 330 € + [37 weitere Entfernungskilometer x 2 x 0,20 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate =] 271,33 €) betrüge, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn auch Fahrtkosten von monatlich 601,33 € verringern den geforderten Kostenbeitrag des Klägers nicht.
59Als nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII abzugsfähige monatliche Schuldverpflichtungen macht der Kläger zahlreiche Kreditbelastungen geltend, die aber, soweit sie nicht in Verbindung mit der Finanzierung seines Wohnhauses stehen, sämtlich nicht nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII anerkennungsfähig sind. An der Angemessenheit und damit der Berücksichtigungsfähigkeit einer Schuldverpflichtung fehlt es in der Regel, wenn sie nicht zur Anschaffung notwendiger Gegenstände des täglichen Lebens unumgänglich ist, sondern - wie hier bezüglich der nicht zur Hausfinanzierung übernommenen Kreditverpflichtungen - zum Erwerb von Luxusgütern oder zur Deckung der Kosten für die allgemeine Lebensführung eingegangen wird, die angesichts der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und der Grundsicherung nach dem SGB II nicht über die Aufnahme von Krediten finanziert zu werden braucht.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Beschlüsse vom 3.6.2013 - 6 K 2643/12 und 6 K 2644/12 - und Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24.
61Dass jene Kredite, soweit sie nicht zur Finanzierung der im vorliegenden Fall als Luxusgut zu wertenden Mietwohnung in H1. dienten, die Lebensführung der Familie ermöglichen sollten und sollen, hat der Kläger im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2013 selbst erklärt und weisen einige der vorgelegten Kreditbelege ausdrücklich als Zweck aus, wobei auch ein „Konsumentenkredit“, der teilweise als Verwendungszweck genannt ist, nichts anderes meint.
62Als Schuldverpflichtung führt der Kläger im Übrigen Zahlungspflichten aus der Finanzierung seines - wohl im Jahre 2001 fertiggestellten - Eigenheims an. Die finanzielle Belastung des Klägers aus dem Erwerb des Hauses setzt sich zusammen aus den auf ihn entfallenden Anteilen sowohl der Zinszahlungen als auch der Tilgungsbeträge für Kredite.
63Vgl. VG Minden, Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19.3.2003 - XII ZR 123/00 -, NJW 2003, 2306 = NDV-RD 2003, 96 (zum Unterhaltsrecht); im Ergebnis ebenso: Nr. 5.4 Abs. 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm für 2013.
64Die Kammer geht insoweit zu Gunsten des Klägers davon aus, dass auf ihn tatsächlich Hausfinanzierungskosten in der vom Beklagten im Schreiben vom 12.9.2013 errechneten und anerkannten Höhe von monatlich 1.305,04 € entfallen. Hinreichend belegt und in der Sache zweifelsfrei ist das aber keineswegs, denn bezüglich der dazu mitberücksichtigten Zahlungen an die IngDiba und die Mercedes-Bank (insgesamt 365,14 €) gibt es in den vorhandenen Unterlagen nur eine diesen Verwendungszweck behauptende Äußerung des Klägers („für Mehrleistungen beim Hausbau“) in dessen E-Mail an den Beklagten vom 28.8.2013.
65Die Kosten der Finanzierung von Wohneigentum können im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich zwar berücksichtigt werden, sind jedoch nur insoweit als Belastung nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII anzusehen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, a.a.O., m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, FEVS 62, 95 = EuG 65, 8, und vom 18.7.2012 - 4 LA 90/11 -, FEVS 64, 237 = EuG 67, 153; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 29.
67Den Wohnwert des Hauses des Klägers hat der Beklagte mit 960 € angenommen. Dafür hat er sachgerecht die unstreitige Wohnfläche von 150 m2 sowie die Mietwerttabelle für den Wohnort des Klägers herangezogen, die für eine ab dem Jahr 2000 gebaute Wohnung mit mittlerer Wohnlage eine mittlere m2-Monatsmiete - deren Zugrundelegung ist mangels anderer Anhaltspunkte nicht zu beanstanden - von 6,40 € nennt. Durch Multiplikation mit der Wohnfläche ergibt sich der genannte Miet- und gleichzeitige Wohnwert.
68Nach Abzug des Wohnwerts von den vom Beklagten anerkannten Kosten verbleiben 345,04 € monatlich als höchstdenkbare berücksichtigungsfähige Belastung des Klägers aus der Hausfinanzierung.
69Die üblichen Wohnnebenkosten, die einem Wohnungseigentümer ebenso wie einem Mieter (im Wege der Umlage) entstehen (Energiekosten, Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren, Grundbesitzabgaben usw.), sowie sämtliche Kosten der allgemeinen Lebenshaltung sind nicht als Schuldverpflichtungen abzugsfähig, weil solche Kosten bereits bei Aufstellung der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und dort eingearbeitet worden sind.
70Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -und vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, jew. a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2025/06 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 26.
71Die Nebenkosten für die vermietete Wohnung in H1. scheiden schon deshalb als anerkennungsfähige Schuldverpflichtungen aus, weil der Kläger sie auf die vom Wohnungsmieter zu tragenden Nebenkosten umlegen kann, sie ihn letztlich also gar nicht belasten.
72Abgesehen von allem Vorstehenden sind die Aufwendungen für die Finanzierung jener allein zu Renditezwecken erworbenen Wohnung und die nach eigener Aussage des Klägers (E-Mail vom 28.8.2013) durch sehr verlustreiche kreditfinanzierte Aktienkäufe notwendig gewordenen umfangreichen sonstigen Kredite, mit deren Hilfe er seit Jahren überhaupt erst seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann, auch wegen Verletzung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung von einer Anerkennung als Schuldverpflichtungen ausgeschlossen. Wer in der finanziellen Situation des Klägers eine mit Fremdkapital finanzierte Mietwohnung erwirbt und trotz einer äußerst angespannten finanziellen Lage über Jahre hin beibehält, führt seine dadurch eingeschränkte Leistungsfähigkeit mutwillig herbei. Die finanziellen Entscheidungen des Klägers in diesem Zusammenhang standen nicht mehr in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu seiner Lebens- und Einkommenssituation.
73Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.2.2014 - 12 A 2228/12 - und vom 27.2.2014 - 12 A 2688/12 -, www.nrwe.de.
74Nach alledem sind vom Nettoeinkommen des Klägers höchstens folgende Beträge als Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähig:
75- 601,33 € für berufsbedingte Fahrtkosten als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben (Satz 2 Nr. 2) sowie
76- 345,04 € (Hausfinanzierung) als Schuldverpflichtung (Satz 2 Nr. 3),
77insgesamt also 946,37 €. Diese Summe bleibt deutlich unter der 25%-Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Als Abzugsbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VIII ist daher die Pauschale von 1.276,67 € maßgebend.
78Nach Abzug der Pauschale vom oben errechneten Nettoeinkommen (5.106,68 €) ergibt sich ein bereinigtes Einkommen von 3.830,01 €. Während der Betrag von 3.269,92 €, von dem der Beklagte ausgeht (Schreiben an den Kläger vom 12.9.2013), zur Zuordnung in die Einkommensgruppe 15 der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung (KbV) in der hier maßgebenden, bis zum 3.12.2013 gültig gewesenen Fassung führt (3.001 bis 3.300 €), fällt ein Einkommen von 3.830,01 € in die Einkommensgruppe 17 (3.601 bis 3.900 €).
79Mit Blick auf § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB ist die Zuordnung des Klägers zur Einkommensgruppe 17 in die Einkommensgruppe 15 zu ändern, wenn der Kläger - wovon die Kammer zu seinen Gunsten entsprechend der Ansicht des Beklagten ohne eigene Überprüfung ausgeht - sowohl gegenüber einem weiteren, noch minderjährigen (Adoptiv-)Sohn als auch gegenüber seiner Ehefrau im Vergleich mit seinem Sohn K. X. (unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nr. 4 BGB) vorrangig unterhaltsverpflichtet ist (ggf. nach § 1609 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Kostenbeitragstabelle führt die monatliche Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 15 zu einem Kostenbeitrag von 785 €. Dass der Beklagte stattdessen lediglich 635 € festgesetzt hat, wirkt sich also ganz erheblich zu Gunsten des Klägers aus.
80Auf November 2012 entfallen für die Zeit vom 19. (Beginn der Kostenbeitragspflicht des Klägers) bis zum 30. des Monats anteilig 12/30 eines vollen Monatsbeitrags.
81Ausführlich zum Erfordernis einer taggenauen Berechnung: VG Minden, Gerichtsbescheid vom 13.8.2012 - 6 K 1629/12 - und Urteil vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, jew. www.nrwe.de = juris.
82Der vom Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII, weil dem Kläger, wenn von seinem Nettoeinkommen von über 5.000 € neben den - an dieser Stelle unterstellten - Unterhaltsansprüchen seiner Ehefrau und seines jüngeren Sohnes auch noch der geforderte Kostenbeitrag von 635 € abgezogen wird, auf jeden Fall der unterhaltsrechtlich angemessene Selbstbehalt gegenüber einem nicht privilegierten volljährigen Kind von 1.150 bzw. 1.200 € in jedem von der Kostenbeitragserhebung betroffenen Monat (vgl. Nr. 21.3.1 Satz 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm für 2012 bzw. 2013) verbleibt.
83Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -.
84Dass der Kläger bei seiner eigenen Berechnung zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht auf in vielerlei Hinsicht unzutreffendem Zahlenmaterial, wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben.
85Von einer Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte.
86Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
87Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448 (453 f.); OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 (164); Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20.
88So bleibt z.B. Raum für die Berücksichtigung atypischer finanzieller Belastungen, die von den nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen nicht erfasst werden.
89Vgl. Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20; Schindler, a.a.O., § 92 Rdnr. 32.
90Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen.
91Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O.
92Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.
94Nach den vorstehenden Maßgaben begründet ein Kostenbeitrag von 635 € keine besondere Härte, weil er, wie bereits dargelegt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt und für den Kläger oder dritte Personen nicht zu einer atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastung führt.
95Auch die offenbar schon seit Jahren angespannte Familiensituation und das daraus resultierende, in der Falldarstellung des Beklagten vom 17.9.2010 dokumentierte aggressive Verhalten des Sohnes des Klägers gegenüber seinen Eltern (bereits) im September 2010, das vom Kläger als inakzeptables, einen Unterhaltsanspruch verwirkendes Fehlverhalten empfunden wird, können keine besondere Härte begründen. Das vom Kläger angeführte Verhalten seines Sohnes lag vielmehr gerade im Regelbereich derjenigen Lebenssachverhalte, die im Interesse eines jungen Menschen eine Intervention des Jugendamtes auslösen, um Schaden von dem jungen Menschen und der Allgemeinheit abzuwenden. Dass die Eltern zu den Kosten einer solchen Maßnahme generell beizutragen haben, weil die finanzielle Verantwortung für ihr Kind gerade auch in solchen Situationen fortbesteht, gehört zur Grundvorstellung der Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht von Eltern für eine Jugendhilfemaßnahme.
96Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, a.a.O. (S. 455); VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O.
97Außerdem liegt eine besondere Härte dann nicht vor, wenn - wie es nach dem Vorbringen des Klägers und dem aussagekräftigen Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten auch hier der Fall ist - das Verhältnis zwischen dem kostenbeitragspflichtigen Elternteil und dem Hilfe empfangenden Kind ohnehin schon so distanziert ist, dass eine Inanspruchnahme des Pflichtigen daran nichts Wesentliches mehr zu verschlechtern vermag.
98Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O.; Kunkel, a.a.O., § 92 Rdnr. 24, unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 10.6.1991 - 6 S 1185/91 - (n.v.).
99Da ein Lebenssachverhalt wie der vom Kläger behauptete demzufolge keine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII zu begründen vermag, erübrigt es sich, Einzelheiten zum (Fehl-)Verhalten seines Sohnes zu klären, auch soweit der Kläger zusätzlich - allerdings ohnehin viel zu allgemein und damit zu unsubstanziiert - behauptet, sein Sohn habe „in der Vergangenheit Unterschriften gefälscht“.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.
(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus H. wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) ist unbegründet.
3Die Kammer lässt es dahinstehen, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt außer Stande ist, trotz eines angegebenen monatlichen Bruttoeinkommens von fast 7.000 € - abgesehen von zusätzlichen Mieteinnahmen - und verschiedener Vermögensgegenstände, u.a. zwei Immobilien, die Kosten des Verfahrens nicht einmal teilweise oder in Raten aufbringen zu können. Jedenfalls bietet seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Die Klage ist voraussichtlich unbegründet. Der Beklagte dürfte mit dem streitigen Bescheid vom 9.1.2014 für die Zeit vom 19.11.2012 bis zum 30.11.2013 - für den anschließenden Zeitraum hat der Beklagte am 16.12.2013 wegen der Änderung des SGB VIII durch das KJVVG (BGBl. I 2013, 3464) eine neue Entscheidung angekündigt - zu Recht einen monatlichen Kostenbeitrag des Klägers von 635 € verlangen.
5Ob für die gerichtliche Überprüfung eines Kostenbeitragsbescheides wie des streitigen Bescheides der Zeitpunkt seines Erlasses oder derjenige der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist,
6vgl. einerseits OVG NRW, Urteil vom 15.10.2013 - 12 A 80/11 -, www.nrwe.de = juris; andererseits VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, www.nrwe.de, m.w.N.,
7kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil die rechtliche Beurteilung des Bescheides insoweit zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen führt.
8Der - formell rechtmäßige - Bescheid vom 9.1.2014 hat seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b i.V.m. Nr. 8 SGB VIII in der bis zum Inkrafttreten des KJVVG gültig gewesenen Fassung (nachfolgend: SGB VIII). Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung für einen jungen Volljährigen in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.
9Der am 00000 geborene Adoptivsohn des Klägers erhielt vom Beklagten auf Grund seines vom 14.6.2012 datierenden, am 18.6.2012 gestellten Antrags zu Recht seit Ende Oktober 2012 gemäß Bewilligungsbescheid vom 6.11.2012 vollstationäre Leistungen der Hilfe für einen jungen Volljährigen. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist - nach dem seit Oktober 2005 geltenden Kostenbeitragsrecht ebenso wie nach der vorherigen Rechtslage - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.
10Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13.
11Die Hilfeleistung war rechtmäßig. Aus den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, insbesondere der Falldarstellung vom 6.6.2012, dem Protokoll der Erziehungshilfekonferenz vom 2.7.2012, den Berichten der Stiftung C. .regional vom 1.2. und 27./28.6.2013 sowie dem Hilfeplanprotokoll vom 1.7.2013, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Sohn des Klägers als junger Volljähriger im streitigen Beitragszeitraum zur Förderung seiner Entwicklung und zur psychischen Stabilisierung stationärer Hilfe durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten bedurfte, indem ihm eine auf längere Zeit angelegte Lebensform geboten und er auf ein selbstständiges Leben vorbereitet wurde mit dem Ziel der Hilfe für seine Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung (§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 34 Sätze 1 und 2 SGB VIII), und dass der Beklagte zu Recht davon ausgehen durfte, dass die dem Sohn des Klägers dazu bewilligte Unterbringung im Wohngruppenverbund (WGV) H. , einem Angebot der Jugendhilfe C. , eine geeignete und notwendige Hilfeleistung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) darstellte. Dass die Hilfemaßnahme geeignet und notwendig ist, ist auch im Rahmen des § 41 SGB VIII zu verlangen.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.9.2010 - 12 B 950/10 -; VG Minden, Urteile vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, jew. www.nrwe.de = juris.
13Es wäre unerheblich, wenn die gewährte Hilfe nicht zum gewünschten endgültigen Erfolg, sondern nur zu einzelnen, möglicherweise auch nur kleinen Fortschritten in der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit des Sohnes des Klägers zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung geführt haben sollte - laut den Verwaltungsvorgängen endete die Maßnahme im April 2014 -. § 41 SGB VIII verlangt nämlich keine Prognose dahin, dass die Befähigung des jungen Volljährigen zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus, gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB VIII längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, erreicht wird. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, und soll die Hilfe so lange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Doch weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine Verselbstständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbstständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung das möglichst anzustrebende Optimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe „für die Persönlichkeitsentwicklung“ und „zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung“ gewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Eine Hilfe für junge Volljährige bietet demgemäß hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums zu erwarten ist.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 = DVBl. 2000, 1208 = NJW 2000, 2688; OVG NRW, Beschluss vom 20.2.1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505 = NDV-RD 1997, 58 = NVwZ-RR 1998, 315; Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnrn. 23 ff.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Komm. (Stand: Juni 2014), § 41 Rdnr. 8.
15Dass der Beklagte Fortschritte und Verbesserungen in der Persönlichkeitsentwicklung des Sohnes des Klägers und in dessen Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung prognostiziert hat, wenn er die Hilfe nach § 41 SGB VIII erhält, ist nach dem Inhalt der Unterlagen in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten aus dessen maßgebenden Sicht fachlich vertretbar und für die Kammer nachvollziehbar. Weitere Möglichkeiten der inhaltlichen Überprüfung einer Jugendhilfemaßnahme sind den Gerichten nicht eröffnet. Denn dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über die Gewährung einer Hilfeleistung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt.
16Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152 = NVwZ 2000, 325, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111 = NDV-RD 2013, 45; OVG NRW, z.B. Beschluss vom 21.1.2014 - 12 A 2470/13 -, www.nrwe.de; OVG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243 = NDV-RD 2006, 105, m.w.N.; VG Minden, z.B. Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.
17Für die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung waren auch weder ein Antrag noch das Einverständnis des Klägers als Vater des volljährigen Leistungsempfängers, der seinen Antrag zu Recht selbst gestellt hatte, erforderlich (vgl. § 41 Abs. 2 SGB VIII).
18Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, www.nrwe.de = openJur 2011, 69992; Tammen, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 41 Rdnr. 3.
19Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat der Beklagte - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - den Kläger außerdem mit dem ihm am 19.11.2012 zugestellten Schreiben vom 14.11.2012 umfassend über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt
20zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de, vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris
21und ihm die Leistungsgewährung mitgeteilt. Das hat den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers am 19.11.2012 zur Folge.
22Die Kostenbeitragspflicht des Klägers besteht ungeachtet der Frage, ob oder ggf. in welcher Höhe er gegenüber seinem Sohn zivilrechtlich (noch) unterhaltspflichtig ist. Denn der Gesetzgeber hat die öffentlich-rechtliche Kostenbeitragspflicht seit der zum Oktober 2005 in Kraft getretenen Änderung der §§ 91 ff. SGB VIII bewusst generell unabhängig von einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht ausgestaltet.
23Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.8.2009 - 2 MB 12/09, 2 O 28/09 -, FamRZ 2010, 406; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.4.2010 - 4 PA 67/10 -, FamRZ 2011, 70 = NJW 2010, 2970 (Leitsatz); VG Minden, Urteil vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O., und Beschluss vom 16.8.2013 - 6 K 2169/13 -; VG Stuttgart, Urteil vom 13.4.2012 - 7 K 3041/10 -, EuG 67, 34 = juris.
24Der Kläger ist im Sinne des Kostenbeitragsrechts (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) eine unterhaltspflichtige Person. Unterhaltsverpflichtet sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie, also u.a. ein Vater (wie der Kläger). Dass es kostenbeitragsrechtlich nicht darauf ankommen kann, ob die (generell) unterhaltspflichtige Person im Einzelfall zivilrechtlich von der Unterhaltspflicht befreit ist, zeigt sich schon daran, dass fehlende Leistungsfähigkeit zwar zivilrechtlich die Unterhaltspflicht entfallen lässt (§ 1603 Abs. 1 BGB), gleichwohl aber eine jugendhilferechtliche Kostenbei-tragspflicht besteht, nämlich jedenfalls in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 SGB VIII).
25Vgl. VG Minden, Urteile vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 - und vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. a.a.O., sowie Beschluss vom 16.8.2013 - 6 K 2169/13 -.
26Der Beklagte fordert voraussichtlich zu Recht einen Kostenbeitrag von 635 € monatlich. Dieser Betrag unterschreitet (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) im Umfang von weit mehr als 3.000 € monatlich im Beitragszeitraum, und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII). Denn auch wenn der Sohn des Klägers im Beitragszeitraum eigene Einkünfte gehabt haben sollte, wären diese mit Sicherheit nicht so hoch gewesen, dass durch einen daraus ggf. folgenden eigenen Kostenbeitrag des Sohnes (vgl. § 94 Abs. 6 SGB VIII) bereits die regelmäßigen Aufwendungen des Beklagten in einem Umfang gedeckt gewesen wären, der den verlangten Kostenbeitrag des Klägers auch nur teilweise ausschließen würde.
27Das für die Ermittlung des Kostenbeitrags heranzuziehende monatliche Bruttoeinkommen des Klägers (§ 93 Abs. 1 SGB VIII) - Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und Vermietung - abzüglich Steuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) beträgt im streitbefangenen Beitragszeitraum mindestens 5.563,32 €, was der Kläger für das Jahr 2013 ausdrücklich einräumt (der Beklagte hat für den Beginn des Beitragszeitraums 5.708,48 € errechnet) und durch seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 sowie seine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2013 nicht zweifelhaft wird. Dass es sich bei dem vorgenannten Betrag um einen Durchschnittsbetrag handelt, ist unerheblich, weil der Kläger kostenbeitragsrelevante Abweichungen seines tatsächlichen Monatseinkommens von diesem Durchschnittseinkommen selbst nicht geltend macht.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.5.2013 - 12 E 230/13 - und vom 13.6.2013 - 12 E 400/13 -.
29Zusätzlich abzugsfähig sind im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII Versicherungsbeiträge zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit. Dafür hat der Kläger monatliche Versicherungsbeiträge von (434,68 € + 21,96 € =) 456,64 € nachgewiesen. Alle weiteren Abzüge, die der Beklagte an dieser Stelle zu Gunsten des Klägers vorgenommen hat, sind objektiv nicht berechtigt. Ein Pauschalabzug von 3 % des Nettoeinkommens findet in den Regelungen des § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII keine Rechtfertigung. Nicht abziehbar sind auch die Beiträge des Klägers zu mehreren Lebensversicherungen. Eine Lebensversicherung deckt keines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII abschließend aufgeführten Risiken
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, FEVS 64, 319 = EuG 67, 196; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, ZfSH/ SGB 2012, 741; Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rdnr. 21; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 16
31ab, denn das Risiko Tod ist in der genannten Norm nicht aufgeführt.
32Vgl. VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, www.nrwe.de.
33Schon weil der Kläger keinen Nachweis darüber geführt hat (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), dass es sich bei seinen Lebensversicherungen nicht um kapitalbildende Versicherungen handelt, kommt eine Berücksichtigung seiner Beiträge zu diesen Versicherungen auch im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII nicht in Betracht. Kapitalbildende Versicherungen sind als solche bei der Kostenbeitragsermittlung generell nicht berücksichtigungsfähig.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 11.3.2009 - 12 CS 08.3091 -, juris (Rdnr. 22); OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, jew. a.a.O.; VG Minden, z.B. Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, a.a.O., und Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/14 -; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 21; Kunkel, a.a.O., § 93 Rdnr. 17.
35Demnach verbleibt ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers i.S.d. 93 Abs. 2 SGB VIII in Höhe von (5.563,32 € - 456,64 € =) 5.106,68 €.
36Als Abzug für Belastungen ist nur der Pauschalbetrag gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII von 25 % des Nettoeinkommens zu berücksichtigen, hier also 1.276,67 €. Der Kläger hat keine höheren, nach Grund und Höhe angemessenen und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzenden Belastungen nachgewiesen.
37Als Abzugsbeträge kommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) sowie Schuldverpflichtungen (Nr. 3) in Betracht. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII wird in jedem Fall ein Pauschalbetrag von 25 % des Nettoeinkommens der kostenbeitragspflichtigen Person als Abzug für Belastungen berücksichtigt. Falls die Summe der geltend gemachten Belastungen 25 % des Nettoeinkommens übersteigt, ist ein die Pauschale übersteigender Abzug allerdings nur möglich, soweit die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Da die kostenbeitragspflichtige Person solche Belastungen nachweisen muss (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), gilt die Nachweispflicht auch für die Angemessenheit dieser weiter gehenden Belastungen.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2009 - 12 E 578/08 -; VG Minden, Urteile vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 und 6 K 1305/13 -, jew. www.nrwe.de = juris.
39Erst nach einem solchen Nachweis wird der Träger der Jugendhilfe in die Lage versetzt, nach pflichtgemäßem Ermessen („können ... abgezogen werden“)
40vgl. Wiesner, a.a.O., § 94 Rdnr. 28
41über die zusätzliche Abzugsmöglichkeit zu entscheiden.
42Nach diesen Maßgaben kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Nettoeinkommen um mehr als 1.276,67 € für Belastungen vermindert wird.
43Abzugsfähige monatliche Versicherungsbeiträge i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII sind, wie bereits ausgeführt, nicht ersichtlich.
44Für die durch seine Arbeitstätigkeit bedingten Kraftfahrzeugkosten kann der Kläger höchstens einen Abzugsbetrag von 601,33 € beanspruchen.
45Berufsbedingte Fahrtkosten sind als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII abzugsfähig.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N.
47In Übereinstimmung mit Nr. 12.6.2 der von einer Arbeitsgemeinschaft zahlreicher Landesjugendämter herausgegebenen „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII“ - Stand 4.12.2013 - wären bei entsprechender Anwendung der steuerrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG (in der insoweit seit Ende April 2009 unverändert geltenden Fassung)
48für einschlägig erachtet vom OVG Lüneburg, z.B. Beschlüsse vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, JurBüro 2011, 311 = juris (Rdnr. 8 a.E.), und vom 9.3.2011 - 4 PA 275/10 -, EuG 65, 459
49hierfür maximal 368,50 € anzusetzen, nämlich bei auf zwölf Monate aufgeteilten üblichen 220 Jahresarbeitstagen 0,30 € pro vollem Entfernungskilometer; die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beträgt laut adac.maps 67,5 km (die Erreichbarkeit der Arbeitsstelle allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist nach den Nachforschungen der Kam-mer äußerst ungünstig).
50Allerdings kommt auch eine für den Kläger deutlich ungünstigere Berechnung nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VO zu § 82 SGB XII in Betracht.
51Dafür: OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 -, NJW 2013, 633; VG Würzburg, Urteil vom 8.3.2012 - W 3 K 11.851 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 23;
52offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 - (§ 9 EStG oder § 3 VO zu § 82 SGB XII), a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 22.1.2013 - 6 K 2032/10 - und Urteil vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. www.nrwe.de = juris;
53für die grundsätzliche sinngemäße Anwendbarkeit der im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften zur Ausfüllung von Regelungslücken im Kostenbeitragsrecht (unter Hinweis darauf, dass dies im Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 - bei der Frage der Fahrtkostenberechnung noch offen geblieben war): BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.
54Nach diesen Vorschriften ist für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gedeckelt auf 40 Entfernungskilometer, ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € vorgesehen; das entspräche im Falle des Klägers einem Abzugsbetrag von nur (40 x 5,20 € =) 208 €.
55Ob im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII eine dieser beiden Berechnungsmethoden - und ggf. welche - anzuwenden ist oder ob ein Kostenbeitragspflichtiger statt dessen die Berücksichtigung einer an Hand unterhaltsrechtlicher Leitlinien errechneten wesentlich höheren Fahrtkostenpauschale beanspruchen kann,
56vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27.4.2009 - 2 LB 7/09 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 28.11.2012 - 3 A 368/11 -, NVwZ-RR 2013, 265;
57offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 168/13 - (nicht ausgeschlossen, dass ein Abzug etwa auf der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des örtlich zuständigen OLG sachgerecht sein kann),
58die hier nach Maßgabe von Nr. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm (Stand: 1.1.2013) bei einer einfachen Fahrstrecke von 67 km 601,33 € (= [30 Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate =] 330 € + [37 weitere Entfernungskilometer x 2 x 0,20 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate =] 271,33 €) betrüge, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn auch Fahrtkosten von monatlich 601,33 € verringern den geforderten Kostenbeitrag des Klägers nicht.
59Als nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII abzugsfähige monatliche Schuldverpflichtungen macht der Kläger zahlreiche Kreditbelastungen geltend, die aber, soweit sie nicht in Verbindung mit der Finanzierung seines Wohnhauses stehen, sämtlich nicht nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII anerkennungsfähig sind. An der Angemessenheit und damit der Berücksichtigungsfähigkeit einer Schuldverpflichtung fehlt es in der Regel, wenn sie nicht zur Anschaffung notwendiger Gegenstände des täglichen Lebens unumgänglich ist, sondern - wie hier bezüglich der nicht zur Hausfinanzierung übernommenen Kreditverpflichtungen - zum Erwerb von Luxusgütern oder zur Deckung der Kosten für die allgemeine Lebensführung eingegangen wird, die angesichts der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und der Grundsicherung nach dem SGB II nicht über die Aufnahme von Krediten finanziert zu werden braucht.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Beschlüsse vom 3.6.2013 - 6 K 2643/12 und 6 K 2644/12 - und Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24.
61Dass jene Kredite, soweit sie nicht zur Finanzierung der im vorliegenden Fall als Luxusgut zu wertenden Mietwohnung in H1. dienten, die Lebensführung der Familie ermöglichen sollten und sollen, hat der Kläger im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2013 selbst erklärt und weisen einige der vorgelegten Kreditbelege ausdrücklich als Zweck aus, wobei auch ein „Konsumentenkredit“, der teilweise als Verwendungszweck genannt ist, nichts anderes meint.
62Als Schuldverpflichtung führt der Kläger im Übrigen Zahlungspflichten aus der Finanzierung seines - wohl im Jahre 2001 fertiggestellten - Eigenheims an. Die finanzielle Belastung des Klägers aus dem Erwerb des Hauses setzt sich zusammen aus den auf ihn entfallenden Anteilen sowohl der Zinszahlungen als auch der Tilgungsbeträge für Kredite.
63Vgl. VG Minden, Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19.3.2003 - XII ZR 123/00 -, NJW 2003, 2306 = NDV-RD 2003, 96 (zum Unterhaltsrecht); im Ergebnis ebenso: Nr. 5.4 Abs. 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm für 2013.
64Die Kammer geht insoweit zu Gunsten des Klägers davon aus, dass auf ihn tatsächlich Hausfinanzierungskosten in der vom Beklagten im Schreiben vom 12.9.2013 errechneten und anerkannten Höhe von monatlich 1.305,04 € entfallen. Hinreichend belegt und in der Sache zweifelsfrei ist das aber keineswegs, denn bezüglich der dazu mitberücksichtigten Zahlungen an die IngDiba und die Mercedes-Bank (insgesamt 365,14 €) gibt es in den vorhandenen Unterlagen nur eine diesen Verwendungszweck behauptende Äußerung des Klägers („für Mehrleistungen beim Hausbau“) in dessen E-Mail an den Beklagten vom 28.8.2013.
65Die Kosten der Finanzierung von Wohneigentum können im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich zwar berücksichtigt werden, sind jedoch nur insoweit als Belastung nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII anzusehen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, a.a.O., m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, FEVS 62, 95 = EuG 65, 8, und vom 18.7.2012 - 4 LA 90/11 -, FEVS 64, 237 = EuG 67, 153; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 29.
67Den Wohnwert des Hauses des Klägers hat der Beklagte mit 960 € angenommen. Dafür hat er sachgerecht die unstreitige Wohnfläche von 150 m2 sowie die Mietwerttabelle für den Wohnort des Klägers herangezogen, die für eine ab dem Jahr 2000 gebaute Wohnung mit mittlerer Wohnlage eine mittlere m2-Monatsmiete - deren Zugrundelegung ist mangels anderer Anhaltspunkte nicht zu beanstanden - von 6,40 € nennt. Durch Multiplikation mit der Wohnfläche ergibt sich der genannte Miet- und gleichzeitige Wohnwert.
68Nach Abzug des Wohnwerts von den vom Beklagten anerkannten Kosten verbleiben 345,04 € monatlich als höchstdenkbare berücksichtigungsfähige Belastung des Klägers aus der Hausfinanzierung.
69Die üblichen Wohnnebenkosten, die einem Wohnungseigentümer ebenso wie einem Mieter (im Wege der Umlage) entstehen (Energiekosten, Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren, Grundbesitzabgaben usw.), sowie sämtliche Kosten der allgemeinen Lebenshaltung sind nicht als Schuldverpflichtungen abzugsfähig, weil solche Kosten bereits bei Aufstellung der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und dort eingearbeitet worden sind.
70Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -und vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, jew. a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2025/06 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 26.
71Die Nebenkosten für die vermietete Wohnung in H1. scheiden schon deshalb als anerkennungsfähige Schuldverpflichtungen aus, weil der Kläger sie auf die vom Wohnungsmieter zu tragenden Nebenkosten umlegen kann, sie ihn letztlich also gar nicht belasten.
72Abgesehen von allem Vorstehenden sind die Aufwendungen für die Finanzierung jener allein zu Renditezwecken erworbenen Wohnung und die nach eigener Aussage des Klägers (E-Mail vom 28.8.2013) durch sehr verlustreiche kreditfinanzierte Aktienkäufe notwendig gewordenen umfangreichen sonstigen Kredite, mit deren Hilfe er seit Jahren überhaupt erst seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann, auch wegen Verletzung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung von einer Anerkennung als Schuldverpflichtungen ausgeschlossen. Wer in der finanziellen Situation des Klägers eine mit Fremdkapital finanzierte Mietwohnung erwirbt und trotz einer äußerst angespannten finanziellen Lage über Jahre hin beibehält, führt seine dadurch eingeschränkte Leistungsfähigkeit mutwillig herbei. Die finanziellen Entscheidungen des Klägers in diesem Zusammenhang standen nicht mehr in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu seiner Lebens- und Einkommenssituation.
73Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.2.2014 - 12 A 2228/12 - und vom 27.2.2014 - 12 A 2688/12 -, www.nrwe.de.
74Nach alledem sind vom Nettoeinkommen des Klägers höchstens folgende Beträge als Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähig:
75- 601,33 € für berufsbedingte Fahrtkosten als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben (Satz 2 Nr. 2) sowie
76- 345,04 € (Hausfinanzierung) als Schuldverpflichtung (Satz 2 Nr. 3),
77insgesamt also 946,37 €. Diese Summe bleibt deutlich unter der 25%-Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Als Abzugsbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VIII ist daher die Pauschale von 1.276,67 € maßgebend.
78Nach Abzug der Pauschale vom oben errechneten Nettoeinkommen (5.106,68 €) ergibt sich ein bereinigtes Einkommen von 3.830,01 €. Während der Betrag von 3.269,92 €, von dem der Beklagte ausgeht (Schreiben an den Kläger vom 12.9.2013), zur Zuordnung in die Einkommensgruppe 15 der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung (KbV) in der hier maßgebenden, bis zum 3.12.2013 gültig gewesenen Fassung führt (3.001 bis 3.300 €), fällt ein Einkommen von 3.830,01 € in die Einkommensgruppe 17 (3.601 bis 3.900 €).
79Mit Blick auf § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB ist die Zuordnung des Klägers zur Einkommensgruppe 17 in die Einkommensgruppe 15 zu ändern, wenn der Kläger - wovon die Kammer zu seinen Gunsten entsprechend der Ansicht des Beklagten ohne eigene Überprüfung ausgeht - sowohl gegenüber einem weiteren, noch minderjährigen (Adoptiv-)Sohn als auch gegenüber seiner Ehefrau im Vergleich mit seinem Sohn K. X. (unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nr. 4 BGB) vorrangig unterhaltsverpflichtet ist (ggf. nach § 1609 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Kostenbeitragstabelle führt die monatliche Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 15 zu einem Kostenbeitrag von 785 €. Dass der Beklagte stattdessen lediglich 635 € festgesetzt hat, wirkt sich also ganz erheblich zu Gunsten des Klägers aus.
80Auf November 2012 entfallen für die Zeit vom 19. (Beginn der Kostenbeitragspflicht des Klägers) bis zum 30. des Monats anteilig 12/30 eines vollen Monatsbeitrags.
81Ausführlich zum Erfordernis einer taggenauen Berechnung: VG Minden, Gerichtsbescheid vom 13.8.2012 - 6 K 1629/12 - und Urteil vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, jew. www.nrwe.de = juris.
82Der vom Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII, weil dem Kläger, wenn von seinem Nettoeinkommen von über 5.000 € neben den - an dieser Stelle unterstellten - Unterhaltsansprüchen seiner Ehefrau und seines jüngeren Sohnes auch noch der geforderte Kostenbeitrag von 635 € abgezogen wird, auf jeden Fall der unterhaltsrechtlich angemessene Selbstbehalt gegenüber einem nicht privilegierten volljährigen Kind von 1.150 bzw. 1.200 € in jedem von der Kostenbeitragserhebung betroffenen Monat (vgl. Nr. 21.3.1 Satz 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm für 2012 bzw. 2013) verbleibt.
83Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -.
84Dass der Kläger bei seiner eigenen Berechnung zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht auf in vielerlei Hinsicht unzutreffendem Zahlenmaterial, wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben.
85Von einer Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte.
86Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
87Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448 (453 f.); OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 (164); Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20.
88So bleibt z.B. Raum für die Berücksichtigung atypischer finanzieller Belastungen, die von den nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen nicht erfasst werden.
89Vgl. Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20; Schindler, a.a.O., § 92 Rdnr. 32.
90Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen.
91Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O.
92Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.
94Nach den vorstehenden Maßgaben begründet ein Kostenbeitrag von 635 € keine besondere Härte, weil er, wie bereits dargelegt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt und für den Kläger oder dritte Personen nicht zu einer atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastung führt.
95Auch die offenbar schon seit Jahren angespannte Familiensituation und das daraus resultierende, in der Falldarstellung des Beklagten vom 17.9.2010 dokumentierte aggressive Verhalten des Sohnes des Klägers gegenüber seinen Eltern (bereits) im September 2010, das vom Kläger als inakzeptables, einen Unterhaltsanspruch verwirkendes Fehlverhalten empfunden wird, können keine besondere Härte begründen. Das vom Kläger angeführte Verhalten seines Sohnes lag vielmehr gerade im Regelbereich derjenigen Lebenssachverhalte, die im Interesse eines jungen Menschen eine Intervention des Jugendamtes auslösen, um Schaden von dem jungen Menschen und der Allgemeinheit abzuwenden. Dass die Eltern zu den Kosten einer solchen Maßnahme generell beizutragen haben, weil die finanzielle Verantwortung für ihr Kind gerade auch in solchen Situationen fortbesteht, gehört zur Grundvorstellung der Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht von Eltern für eine Jugendhilfemaßnahme.
96Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, a.a.O. (S. 455); VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O.
97Außerdem liegt eine besondere Härte dann nicht vor, wenn - wie es nach dem Vorbringen des Klägers und dem aussagekräftigen Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten auch hier der Fall ist - das Verhältnis zwischen dem kostenbeitragspflichtigen Elternteil und dem Hilfe empfangenden Kind ohnehin schon so distanziert ist, dass eine Inanspruchnahme des Pflichtigen daran nichts Wesentliches mehr zu verschlechtern vermag.
98Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O.; Kunkel, a.a.O., § 92 Rdnr. 24, unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 10.6.1991 - 6 S 1185/91 - (n.v.).
99Da ein Lebenssachverhalt wie der vom Kläger behauptete demzufolge keine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII zu begründen vermag, erübrigt es sich, Einzelheiten zum (Fehl-)Verhalten seines Sohnes zu klären, auch soweit der Kläger zusätzlich - allerdings ohnehin viel zu allgemein und damit zu unsubstanziiert - behauptet, sein Sohn habe „in der Vergangenheit Unterschriften gefälscht“.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist der geschiedene Vater des am 0000 geborenen Sohnes E1. , eines im Dezember 1992 geborenen, in seinem Haushalt lebenden weiteren Sohnes, der sich seit August 2012 in einer anfangs mit monatlich 450 € brutto vergüteten Berufsausbildung befand, und einer im Dezember 1989 geborenen, nicht in seinem Haushalt lebenden Tochter. Der Beklagte gewährt für E1. , der im August 2012 eine mit monatlich 455 € brutto vergütete Berufsausbildung begann und seither auch eine Berufsausbildungsbeihilfe von monatlich 98 € bezieht, seit Jahren vollstationäre Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII. Die Hilfemaßnahme verursacht Kosten von über 2.000 € im Monat. Der Beklagte teilte dem Kläger im Juli 2009 schriftlich die Hilfeleistung mit und klärte ihn über deren unterhaltsrechtlichen Folgen auf.
3Der Beklagte zieht die Mutter von E1. zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe des ihr für E1. gewährten Kindergeldes heran. Gegenüber E1. selbst setzte er einen monatlichen Kostenbeitrag von 272 € fest, außerdem vereinnahmt er einen Teil der für E1. gewährten Berufsausbildungsbeihilfe.
4Nach Anhörung des Klägers setzte der Beklagte auch ihm gegenüber mit zwei Bescheiden vom 9.8.2013 einen monatlichen Kostenbeitrag fest, zum einen für die Monate Januar bis Juli 2012 in Höhe von jeweils 275 € und für die Monate August bis Oktober 2012 - mit Blick auf die begonnene Berufsausbildung des Bruders von E1. - in Höhe von jeweils 340 €, zum anderen ab November 2012 in Höhe von 305 € - insoweit ausdrücklich unter Vorbehalt mit dem Hinweis, dass eine Neuberechnung nach Vorlage der Lohnabrechnung 2013 und einer Überprüfung der Einkommenshöhe erfolgen könne -. Der Beklagte legte für die Kostenbeitragsermittlung das sich aus der Lohnabrechnung für Dezember 2012 ergebende, im Jahr 2012 erzielte Nettoeinkommen des Klägers i.S.d. § 93 Abs. 1 und. 2 SGB VIII zu Grunde - unter Berücksichtigung geltend gemachter monatlicher Beiträge von 60 € für die Altersvorsorge (sie ergaben sich nur aus einem älteren Kontoauszug) und von 19,52 € für eine Sterbegeldversicherung -, wovon der Beklagte pauschal 25 % für Belastungen abzog. Zudem berücksichtigte er beitragsmindernd für die Zeit bis Ende Juli 2012 die im Vergleich mit E1. kostenbeitragsrechtlich gleichrangige Unterhaltsverpflichtung des Klägers auch gegenüber seinem älteren Sohn. Für die Zeit ab November 2012 trug der Beklagte dem Umstand Rechnung, dass sich seither das Einkommen des Klägers durch Streichung von Lohnbestandteilen verringerte.
5Am 11.9.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, seine fortbestehende Unterhaltspflicht gegenüber seinem älteren Sohn müsse durchgehend berücksichtigt werden. An der Zugrundelegung des Jahreseinkommens 2012 sei nichts auszusetzen. Für seine Altersvorsorge zahle er monatlich aber nicht nur 60 €, sondern 65,10 €. Weil sein Arbeitgeber die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt habe, blei-be abzuwarten, ob sich daraus eine Änderung seines Einkommens ergeben werde.
6Der Kläger beantragt - sinngemäß von Anfang an -,
7die beiden Bescheide des Beklagten vom 9.8.2013 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er legt seine Kostenbeitragsberechnung nochmals dar und weist darauf hin, dass der Nachweis, den der Kläger jetzt für die neue Höhe seines Altersvorsorgebeitrags vorlege, nur für die Zeit ab April 2013 gelte; allerdings habe die geringe Erhöhung des Vorsorgebeitrags ohnehin keine Auswirkung auf die Höhe des Kostenbeitrags. Der ältere Sohn des Klägers sei ab August 2012 unterhaltsrechtlich kein privilegierter Volljähriger mehr. Nach Vorlage der Lohnabrechnung des Klägers für Dezember 2013 mit den darin enthaltenen Jahresangaben 2013 sei er, der Beklagte, zu einer Überprüfung des ab November 2012 festgesetzten Kostenbeitrags bereit.
11Im Dezember 2013 hat der Beklagte die Wirkungsdauer der letzten Kostenbeitragsfestsetzung von 305 € bis zum 2.12.2013 befristet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat mit seinen beiden Bescheiden vom 9.8.2013 für die streitbefangenen Zeiträume jeweils einen rechtlich einwandfreien monatlichen Kostenbeitrag des Klägers festgesetzt.
15Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtung eines Kostenbeitragsbescheides ist der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, JAmt 2007, 597 = www.nrwe.de = juris; OVG Koblenz, Urteil vom 31.10.1991 - 12 A 11505/91 -, juris; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.5.2012 - 4 LC 266/09 -, FEVS 64, 283 = juris; BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 4.6.2009 - 5 K 3572/07 -, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 25.3.2010 - 4 K 685/09.NW -, juris; VG Minden, stdg. Rspr. seit den Urteilen vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, www.nrwe.de = juris, und - 6 K 2099/11 -.
17In Nordrhein-Westfalen ist dies seit dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens (§ 110 Abs. 1 JustG NRW) der Tag des Erlasses des Kostenbeitragsbescheides. Daher ist bei der gerichtlichen Nachprüfung eines solchen Bescheides die nach dessen Erlass eingetretene weitere Entwicklung außer Acht zu lassen.
18Vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, a.a.O. ; VG Minden, stdg. Rspr. seit den Urteilen vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, a.a.O., und - 6 K 2099/11 -.
19Das gilt umso mehr, als es dem Kostenbeitragspflichtigen im Falle einer durchgreifenden Verschlechterung seines Nettoeinkommens jederzeit offen steht, gemäß § 48 SGB X eine Neuberechnung und Änderung seines Kostenbeitrags zu beantragen.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38.
21Aus der vorzitierten Rechtsprechung des BVerwG ergibt sich das Erfordernis eines - ggf. dahingehend auszulegenden, nicht notwendig förmlichen - Änderungsantrags des Kostenbeitragspflichtigen beim beklagten Träger der Jugendhilfe, bevor dieser gemäß § 48 SGB X in eine Überprüfung des festgesetzten Kostenbeitrags eintreten muss und ihn ggf. zu Gunsten des Pflichtigen ändern, also herabsetzen oder aufheben kann.
22Ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, a.a.O.
23Einen solchen Änderungsantrag gegenüber dem Beklagten hat der Kläger für die Zeit ab November 2013 bislang nicht gestellt. Ohne ein derartiges Änderungsbegehren gegenüber der Behörde und dessen anschließende Bescheidung ist dem Gericht - abgesehen vom Ausnahmefall einer zulässigen Untätigkeitsklage - eine Entscheidung über ein Änderungsbegehren nach § 48 SGB X und damit eine Berücksichtigung nachträglich, also nach der letzten Verwaltungsentscheidung, zu Gunsten des Kostenbeitragspflichtigen eingetretener Änderungen nicht möglich; das Gericht darf nicht von sich aus, also ohne Vorbefassung des beklagten Jugendhilfeträgers mit einem Änderungsantrag, nach § 48 SGB X prüfen, ob der bislang festgesetzte Kostenbeitrag zu ändern ist. Ein allein wegen eines ursprünglichen Kostenbeitrags anhängig gewordenes Klageverfahren - wie hier - bietet damit keinen Raum für eine Prüfung der Voraussetzungen des § 48 SGB X; andernfalls wäre die vorzitierte Rechtsprechung des BVerwG unverständlich. Ändern sich nach dem Erlass des ursprünglichen Kostenbeitragsbescheides die tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich, berührt allein diese Tatsache die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides nicht.
24Ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, a.a.O.
25Unter diesen Umständen vermag die Kammer der Auffassung des OVG NRW,
26Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 400/13 -,
27(bereits) ein nach dem Erlass des ursprünglichen Kostenbescheides anhängig gemachtes Gerichtsverfahren wie das vorliegende diene der Überprüfung der Kostenbeitragsfestsetzung nach § 48 SGB X, nicht zu folgen. Ansonsten wäre jede Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid zugleich als Änderungsantrag nach § 48 SGB X anzusehen; das aber stünde im Widerspruch zu der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG und nähme zugleich dem beklagten Jugendhilfeträger die Möglichkeit und das Recht, zunächst selbst - ggf. unter Ausübung des nur ihm zustehenden Ermessens (vgl. insbesondere § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der seit dem 3.12.2013 geltenden Fassung gemäß Art. 1 Nr. 9 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 KJVVG vom 29.8.2013, BGBl. I S. 3464) - über einen Änderungsantrag zu befinden, bevor ein Gericht dies tut. Darin läge ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Gewaltenteilungsprinzip.
28Die Auffassung des OVG NRW hätte zudem zur Folge, dass nach einer - zu Beginn eines Kostenbeitragszeitraums naturgemäß immer nur möglichen - Schätzung der Einkommensentwicklung des Kostenbeitragspflichtigen und einer darauf beruhenden Kostenbeitragsfestsetzung für einen (auch) in die Zukunft reichenden Beitragszeitraum - der Jugendhilfeträger darf Kostenbeiträge nicht erst und nur nach Ablauf des Beitragszeitraums, sondern auch schon während dieses Zeitraums erheben - jeder Kostenbeitragspflichtige gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO) und damit, sofern er auf anwaltliche Hilfe verzichtet, nahezu ohne jedes Kostenrisiko eine Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid auch dann anhängig machen könnte, wenn er lediglich die Hoffnung hegt, dass sich trotz einer bislang rechtlich unangreifbaren Einkommensprognose des Jugendhilfeträgers (erst) während des Klageverfahrens die Berechnungsgrundlagen für seinen Kostenbeitrag zu seinen Gunsten ändern und er dann schon bei der Entscheidungsfindung über den ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid mit Blick auf den für das behördliche Verfahren in § 20 SGB X geregelten Untersuchungsgrundsatz und die in § 14 SGB I normierte behördliche Beratungspflicht
29in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, a.a.O., und ausführlich Urteil vom 16.4.2013 - 12 A 1292/09 -, www.nrwe.de = juris
30ohne weiteres eigenes Zutun, also insbesondere ohne Änderungsantrag nach § 48 SGB X, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Herabsetzung oder gar Aufhebung des festgesetzten Kostenbeitrags erreichen kann auf Kosten des Jugendhilfeträgers (§ 154 Abs. 1 VwGO), obwohl dieser zum Zeitpunkt seiner Entscheidung rechtmäßig entschieden hat und gar nicht anders entscheiden konnte. Das Risiko einer Erhöhung des Kostenbeitrags soll nach Ansicht des OVG NRW
31vgl. Urteil vom 16.4.2013 - 12 A 1292/09 -, a.a.O.
32für den Kostenbeitragspflichtigen im Klageverfahren gegen den ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid hingegen nicht bestehen, weil eine Anhebung des Kostenbeitrags im Rahmen der Zugunsten-Abänderung ausscheide. Diese vollkommen einseitige Risikoverteilung zwischen Kostenbeitragspflichtigem und Jugendhilfeträger ist nach Auffassung der Kammer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.
33Zur Klarstellung merkt die Kammer ergänzend an, dass sich im vorliegenden Fall auch bei Berücksichtigung des gesamten bisherigen Vorbringens des Klägers bis zur mündlichen Verhandlung im Ergebnis nichts ändern würde.
34Die - formell rechtmäßigen - Bescheide vom 9.8.2013 haben ihre Ermächtigungsgrundlage jeweils in den §§ 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VIII. Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den Kosten vollstationärer Leistungen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer Einrichtung gemäß § 34 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.
35Dass E1. C. vom Beklagten seit Jahren rechtmäßig solche Jugendhilfeleistungen erhält - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag -,
36vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13,
37ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
38Der Beklagte hat - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - dem Kläger bereits Mitte 2009 gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Hilfemaßnahme mitgeteilt und ihn ausreichend über die zivilrechtlichen Folgen einer Jugendhilfegewährung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt.
39Zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de = juris, vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris.
40Das hatte schon damals den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers zur Folge.
41Die Beklagte hat zu Recht einen Kostenbeitrag von monatlich 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € festgesetzt. Jeder dieser Beträge unterschreitet (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII), weil der monatliche Kostenbeitrag des Sohnes E1. , der vom Beklagten zur teilweisen Kostendeckung abgezweigte Teil der Berufsausbildungsbeihilfe von E1. und der Kostenbeitrag seiner Mutter in Höhe des Kindergeldes von 184 € auch zusammengenommen die entstandenen Kosten bei weitem nicht allein decken.
42Der Beklagte hat das für die Kostenbeitragsfestsetzung maßgebende Einkommen des Klägers grundsätzlich zutreffend ermittelt. Insbesondere ist es rechtmäßig, dass er dafür dessen durchschnittliches Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 zu Grunde gelegt hat; das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
43Nach der überzeugend begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist für eine abschließende Kostenbeitragsberechnung das im - von der Beitragserhebung betroffenen - Hilfezeitraum tatsächlich erzielte monatliche Durchschnittseinkommen eines unselbstständig ebenso wie eines selbstständig Erwerbstätigen ausschlaggebend. Das schließe aber nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das dann maßgebliche, erst noch zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit über eine längere Zeit (nicht notwendig gerade ein Jahr) erzieltes, im Wesentlichen gleich bleibendes monatliches Einkommen zurückzugreifen, sofern sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen widerspiegele.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O., und vom 19.3.2013 - 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832 = JAmt 2013, 285.
45Die diese Rechtsprechung im Kern aufgreifende, sie aber modifizierende neue gesetzliche Regelung des § 93 Abs. 4 SGB VIII (Art. 1 Nr. 9 Buchst. c KJVVG vom 29.8.2013, BGBl. I S. 3464) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, weil sie erst am 3.12.2013, also nach Erlass der streitbefangenen Bescheide, in Kraft getreten ist (Art. 3 Abs. 1 KJVVG).
46Bei der hier streitigen Kostenbeitragsfestsetzung handelt es sich i.S.d. vorgenannten Rechtsprechung des BVerwG um eine abschließende Kostenbeitragsberechnung bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2012 - insofern hat der Beklagte zu Recht das sich aus dem Jahresverdienst 2012 ergebende durchschnittliche tatsächliche Einkommen des Klägers in diesen Monaten berücksichtigt - und ab November 2012 um eine Prognoseentscheidung für einen teilweise in der Zukunft liegenden Zeitraum, weil die ab November 2012 geltende Beitragsfestsetzung über den Tag des Bescheiderlasses hinaus fortdauern sollte. Bei der Ermittlung des zu prognostizierenden Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit durfte der Beklagte auf das ihm seinerzeit bekannte Einkommen des Klägers im Jahr 2012 abzüglich der ab November 2012 entfallenen Lohnanteile zurückgreifen, weil sich darin ein über einen längeren Zeitraum im Wesentlichen gleich bleibendes Einkommen abbildete, dessen Durchschnitt die im Festsetzungszeitraum ab November 2012 zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers widerspiegelte. Bislang hat der Kläger dem Beklagten aktuellere Einkommensunterlagen noch nicht vorgelegt.
47Der Beklagte hat das Bruttoeinkommen des Klägers im nächsten Schritt dann sogar um einen zu hohen Abzugsbetrag gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII reduziert, denn eine Sterbegeldversicherung, die der Beklagte mit einem Monatsbeitrag von 19,52 € zu Gunsten des Klägers berücksichtigt hat, deckt keines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII abschließend aufgeführten Risiken
48vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, FEVS 64, 319 = EuG 67, 196; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, ZfSH/ SGB 2012, 741; Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rdnr. 21; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 16
49ab. Das Risiko Tod ist in der genannten Norm nicht aufgeführt. Außerdem war es ein Entgegenkommen des Beklagten, einen geltend gemachten Altersvorsorgebeitrag (Lebensversicherung) von 60 € vom Bruttoeinkommen des Klägers abzuziehen, denn der Kläger hat hierüber keinen ausreichenden Nachweis geführt; ein Kontoauszug über eine bestimmte Zahlung stellt keinen Nachweis über den tatsächlich geschuldeten Beitrag dar, und jedenfalls eine kapitalbildende Versicherung wäre als solche generell nicht berücksichtigungsfähig.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 11.3.2009 - 12 CS 08.3091 -, juris (Rdnr. 22); OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, jew. a.a.O.; VG Minden, z.B. Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/14 -; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 21; Kunkel, a.a.O., § 93 Rdnr. 17.
51Objektiv hätte der Beklagte deshalb überhaupt keinen Abzugsbetrag nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII berücksichtigen müssen. Der erst für die Monate ab April 2013 geführte Nachweis über einen Rentenversicherungsbeitrag von monatlich 65,10 € ist für die vorangehenden Monate ohne Belang, und zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass eine gegenüber seiner Berechnung um 5,10 € im Monat höhere Belastung zu keiner für den Kläger günstigeren Kostenbeitragseinstufung führen würde.
52Von dem monatlichen Nettodurchschnittseinkommen i.S.d. § 93 Abs. 2 SGB VIII, das der Beklagte nach alledem für die Zeit bis Ende Oktober 2012 mit 1.763,76 € und ab November 2012 mit 1.651,49 € sogar noch zu niedrig angenommen hat, sind gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der bis zum 2.12.2013 gültig gewesenen Fassung - SGB VIII a.F. - (= § 93 Abs. 3 Satz 2 in der seither geltenden Fassung - SGB VIII n.F. -) pauschal 25 % für Belastungen abzuziehen, weil der Kläger nach Grund und Höhe angemessene und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzende höhere Belastungen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a.F. = § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F.) nicht geltend gemacht hat.
53Gemäß § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB hat der Beklagte die sich aus dem bereinigten Einkommen (= mindestens 1.322,82 € bzw. ab November 2012 mindestens 1.238,62 €) ergebende Zuordnung des Klägers in die Einkommensgruppe 7 der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung in der hier noch maßgebenden Fassung vom 1.10.2005 (BGBl. I S. 2907) - KbV a.F. - (bzw. ab November 2012 Einkommensgruppe 6) zu Recht nur für die Zeit bis Ende Juli 2012 um zwei Stufen verringert. Denn im Vergleich mit dem damals noch minderjährigen Sohn E1. (unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nr. 1 BGB) war lediglich bis dahin der weitere, ältere Sohn des Klägers eine im gleichen Rang unterhaltsberechtigte Person, weil er zwar schon volljährig, aber bis Ende Juli 2012 noch unverheiratet und nicht schon 21 Jahre alt war sowie - soweit bekannt - im Haushalt des Klägers lebte und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befand (§ 1609 Nr. 1 i.V.m. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Jedenfalls mit dem Beginn der Berufsausbildung des älteren Sohnes entfiel die letztgenannte Voraussetzung. Letztlich war der Kläger somit, wie der Beklagte annimmt, für die Zeit bis Juli 2012 in die Einkommensgruppe 5, für die Monate August bis Oktober 2012 in die Einkommensgruppe 7 und für die Zeit ab November 2012 in die Einkommensgruppe 6 einzustufen.
54Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Tabelle in der hier maßgebenden, bis zum 3.12.2013 gültig gewesenen Altfassung führt die Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 5 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 275 €, in der Einkommensgruppe 7 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 340 € und in der Einkommensgruppe 6 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 305 € für ein erstes Kind.
55Dieser Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) - hier des älteren Sohnes des Klägers bis Juli 2012 - noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII. Bei einem Nettoeinkommen von mindestens 1.763,76 € bzw. ab November 2012 mindestens 1.651,49 € war der Kläger zum einen in der Lage, bis Juli 2012 den vollen Unterhaltsanspruch seines älteren Sohnes von damals wohl 329 € (vgl. Nr. 11 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm - Leitlinien - für das Jahr 2012 i.V.m. Anhang I [Düsseldorfer Tabelle, Kindergeldanrechnungstabelle, Einkommensgruppe 2 Altersstufe 4]) zu decken, und zum anderen verblieb ihm nach (bis Juli 2012 zusätzlichem) Abzug eines Kostenbeitrags von 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € jedenfalls auch der unterhaltsrechtlich notwendige kleine Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf) von 950 € für jeden streitbefangenen Monat des Jahres 2012 bzw. 1.000 € für jeden streitbefangenen Monat des Jahres 2013 (vgl. jeweils Nr. 21.2 der Leitlinien 2012 und 2013).
56Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -.
57Von der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte. Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
58Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156; Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20.
59Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O.
61Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte.
62Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.
63Nach den vorstehenden Maßgaben begründet ein Kostenbeitrag von 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € keine besondere Härte, weil er, wie bereits dargelegt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt und für den Kläger oder dritte Personen nicht zu einer atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastung führt.
64Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus H. wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) ist unbegründet.
3Die Kammer lässt es dahinstehen, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt außer Stande ist, trotz eines angegebenen monatlichen Bruttoeinkommens von fast 7.000 € - abgesehen von zusätzlichen Mieteinnahmen - und verschiedener Vermögensgegenstände, u.a. zwei Immobilien, die Kosten des Verfahrens nicht einmal teilweise oder in Raten aufbringen zu können. Jedenfalls bietet seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Die Klage ist voraussichtlich unbegründet. Der Beklagte dürfte mit dem streitigen Bescheid vom 9.1.2014 für die Zeit vom 19.11.2012 bis zum 30.11.2013 - für den anschließenden Zeitraum hat der Beklagte am 16.12.2013 wegen der Änderung des SGB VIII durch das KJVVG (BGBl. I 2013, 3464) eine neue Entscheidung angekündigt - zu Recht einen monatlichen Kostenbeitrag des Klägers von 635 € verlangen.
5Ob für die gerichtliche Überprüfung eines Kostenbeitragsbescheides wie des streitigen Bescheides der Zeitpunkt seines Erlasses oder derjenige der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist,
6vgl. einerseits OVG NRW, Urteil vom 15.10.2013 - 12 A 80/11 -, www.nrwe.de = juris; andererseits VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, www.nrwe.de, m.w.N.,
7kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil die rechtliche Beurteilung des Bescheides insoweit zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen führt.
8Der - formell rechtmäßige - Bescheid vom 9.1.2014 hat seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b i.V.m. Nr. 8 SGB VIII in der bis zum Inkrafttreten des KJVVG gültig gewesenen Fassung (nachfolgend: SGB VIII). Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung für einen jungen Volljährigen in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.
9Der am 00000 geborene Adoptivsohn des Klägers erhielt vom Beklagten auf Grund seines vom 14.6.2012 datierenden, am 18.6.2012 gestellten Antrags zu Recht seit Ende Oktober 2012 gemäß Bewilligungsbescheid vom 6.11.2012 vollstationäre Leistungen der Hilfe für einen jungen Volljährigen. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist - nach dem seit Oktober 2005 geltenden Kostenbeitragsrecht ebenso wie nach der vorherigen Rechtslage - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.
10Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13.
11Die Hilfeleistung war rechtmäßig. Aus den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, insbesondere der Falldarstellung vom 6.6.2012, dem Protokoll der Erziehungshilfekonferenz vom 2.7.2012, den Berichten der Stiftung C. .regional vom 1.2. und 27./28.6.2013 sowie dem Hilfeplanprotokoll vom 1.7.2013, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Sohn des Klägers als junger Volljähriger im streitigen Beitragszeitraum zur Förderung seiner Entwicklung und zur psychischen Stabilisierung stationärer Hilfe durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten bedurfte, indem ihm eine auf längere Zeit angelegte Lebensform geboten und er auf ein selbstständiges Leben vorbereitet wurde mit dem Ziel der Hilfe für seine Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung (§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 34 Sätze 1 und 2 SGB VIII), und dass der Beklagte zu Recht davon ausgehen durfte, dass die dem Sohn des Klägers dazu bewilligte Unterbringung im Wohngruppenverbund (WGV) H. , einem Angebot der Jugendhilfe C. , eine geeignete und notwendige Hilfeleistung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) darstellte. Dass die Hilfemaßnahme geeignet und notwendig ist, ist auch im Rahmen des § 41 SGB VIII zu verlangen.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.9.2010 - 12 B 950/10 -; VG Minden, Urteile vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, jew. www.nrwe.de = juris.
13Es wäre unerheblich, wenn die gewährte Hilfe nicht zum gewünschten endgültigen Erfolg, sondern nur zu einzelnen, möglicherweise auch nur kleinen Fortschritten in der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit des Sohnes des Klägers zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung geführt haben sollte - laut den Verwaltungsvorgängen endete die Maßnahme im April 2014 -. § 41 SGB VIII verlangt nämlich keine Prognose dahin, dass die Befähigung des jungen Volljährigen zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus, gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB VIII längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, erreicht wird. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, und soll die Hilfe so lange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Doch weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine Verselbstständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbstständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung das möglichst anzustrebende Optimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe „für die Persönlichkeitsentwicklung“ und „zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung“ gewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Eine Hilfe für junge Volljährige bietet demgemäß hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums zu erwarten ist.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 = DVBl. 2000, 1208 = NJW 2000, 2688; OVG NRW, Beschluss vom 20.2.1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505 = NDV-RD 1997, 58 = NVwZ-RR 1998, 315; Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnrn. 23 ff.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Komm. (Stand: Juni 2014), § 41 Rdnr. 8.
15Dass der Beklagte Fortschritte und Verbesserungen in der Persönlichkeitsentwicklung des Sohnes des Klägers und in dessen Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung prognostiziert hat, wenn er die Hilfe nach § 41 SGB VIII erhält, ist nach dem Inhalt der Unterlagen in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten aus dessen maßgebenden Sicht fachlich vertretbar und für die Kammer nachvollziehbar. Weitere Möglichkeiten der inhaltlichen Überprüfung einer Jugendhilfemaßnahme sind den Gerichten nicht eröffnet. Denn dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über die Gewährung einer Hilfeleistung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt.
16Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152 = NVwZ 2000, 325, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111 = NDV-RD 2013, 45; OVG NRW, z.B. Beschluss vom 21.1.2014 - 12 A 2470/13 -, www.nrwe.de; OVG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243 = NDV-RD 2006, 105, m.w.N.; VG Minden, z.B. Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.
17Für die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung waren auch weder ein Antrag noch das Einverständnis des Klägers als Vater des volljährigen Leistungsempfängers, der seinen Antrag zu Recht selbst gestellt hatte, erforderlich (vgl. § 41 Abs. 2 SGB VIII).
18Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, www.nrwe.de = openJur 2011, 69992; Tammen, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 41 Rdnr. 3.
19Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat der Beklagte - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - den Kläger außerdem mit dem ihm am 19.11.2012 zugestellten Schreiben vom 14.11.2012 umfassend über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt
20zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de, vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris
21und ihm die Leistungsgewährung mitgeteilt. Das hat den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers am 19.11.2012 zur Folge.
22Die Kostenbeitragspflicht des Klägers besteht ungeachtet der Frage, ob oder ggf. in welcher Höhe er gegenüber seinem Sohn zivilrechtlich (noch) unterhaltspflichtig ist. Denn der Gesetzgeber hat die öffentlich-rechtliche Kostenbeitragspflicht seit der zum Oktober 2005 in Kraft getretenen Änderung der §§ 91 ff. SGB VIII bewusst generell unabhängig von einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht ausgestaltet.
23Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.8.2009 - 2 MB 12/09, 2 O 28/09 -, FamRZ 2010, 406; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.4.2010 - 4 PA 67/10 -, FamRZ 2011, 70 = NJW 2010, 2970 (Leitsatz); VG Minden, Urteil vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O., und Beschluss vom 16.8.2013 - 6 K 2169/13 -; VG Stuttgart, Urteil vom 13.4.2012 - 7 K 3041/10 -, EuG 67, 34 = juris.
24Der Kläger ist im Sinne des Kostenbeitragsrechts (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) eine unterhaltspflichtige Person. Unterhaltsverpflichtet sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie, also u.a. ein Vater (wie der Kläger). Dass es kostenbeitragsrechtlich nicht darauf ankommen kann, ob die (generell) unterhaltspflichtige Person im Einzelfall zivilrechtlich von der Unterhaltspflicht befreit ist, zeigt sich schon daran, dass fehlende Leistungsfähigkeit zwar zivilrechtlich die Unterhaltspflicht entfallen lässt (§ 1603 Abs. 1 BGB), gleichwohl aber eine jugendhilferechtliche Kostenbei-tragspflicht besteht, nämlich jedenfalls in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 SGB VIII).
25Vgl. VG Minden, Urteile vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 - und vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. a.a.O., sowie Beschluss vom 16.8.2013 - 6 K 2169/13 -.
26Der Beklagte fordert voraussichtlich zu Recht einen Kostenbeitrag von 635 € monatlich. Dieser Betrag unterschreitet (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) im Umfang von weit mehr als 3.000 € monatlich im Beitragszeitraum, und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII). Denn auch wenn der Sohn des Klägers im Beitragszeitraum eigene Einkünfte gehabt haben sollte, wären diese mit Sicherheit nicht so hoch gewesen, dass durch einen daraus ggf. folgenden eigenen Kostenbeitrag des Sohnes (vgl. § 94 Abs. 6 SGB VIII) bereits die regelmäßigen Aufwendungen des Beklagten in einem Umfang gedeckt gewesen wären, der den verlangten Kostenbeitrag des Klägers auch nur teilweise ausschließen würde.
27Das für die Ermittlung des Kostenbeitrags heranzuziehende monatliche Bruttoeinkommen des Klägers (§ 93 Abs. 1 SGB VIII) - Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und Vermietung - abzüglich Steuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) beträgt im streitbefangenen Beitragszeitraum mindestens 5.563,32 €, was der Kläger für das Jahr 2013 ausdrücklich einräumt (der Beklagte hat für den Beginn des Beitragszeitraums 5.708,48 € errechnet) und durch seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 sowie seine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2013 nicht zweifelhaft wird. Dass es sich bei dem vorgenannten Betrag um einen Durchschnittsbetrag handelt, ist unerheblich, weil der Kläger kostenbeitragsrelevante Abweichungen seines tatsächlichen Monatseinkommens von diesem Durchschnittseinkommen selbst nicht geltend macht.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.5.2013 - 12 E 230/13 - und vom 13.6.2013 - 12 E 400/13 -.
29Zusätzlich abzugsfähig sind im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII Versicherungsbeiträge zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit. Dafür hat der Kläger monatliche Versicherungsbeiträge von (434,68 € + 21,96 € =) 456,64 € nachgewiesen. Alle weiteren Abzüge, die der Beklagte an dieser Stelle zu Gunsten des Klägers vorgenommen hat, sind objektiv nicht berechtigt. Ein Pauschalabzug von 3 % des Nettoeinkommens findet in den Regelungen des § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII keine Rechtfertigung. Nicht abziehbar sind auch die Beiträge des Klägers zu mehreren Lebensversicherungen. Eine Lebensversicherung deckt keines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII abschließend aufgeführten Risiken
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, FEVS 64, 319 = EuG 67, 196; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, ZfSH/ SGB 2012, 741; Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rdnr. 21; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 16
31ab, denn das Risiko Tod ist in der genannten Norm nicht aufgeführt.
32Vgl. VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, www.nrwe.de.
33Schon weil der Kläger keinen Nachweis darüber geführt hat (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), dass es sich bei seinen Lebensversicherungen nicht um kapitalbildende Versicherungen handelt, kommt eine Berücksichtigung seiner Beiträge zu diesen Versicherungen auch im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII nicht in Betracht. Kapitalbildende Versicherungen sind als solche bei der Kostenbeitragsermittlung generell nicht berücksichtigungsfähig.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 11.3.2009 - 12 CS 08.3091 -, juris (Rdnr. 22); OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, jew. a.a.O.; VG Minden, z.B. Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, a.a.O., und Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/14 -; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 21; Kunkel, a.a.O., § 93 Rdnr. 17.
35Demnach verbleibt ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers i.S.d. 93 Abs. 2 SGB VIII in Höhe von (5.563,32 € - 456,64 € =) 5.106,68 €.
36Als Abzug für Belastungen ist nur der Pauschalbetrag gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII von 25 % des Nettoeinkommens zu berücksichtigen, hier also 1.276,67 €. Der Kläger hat keine höheren, nach Grund und Höhe angemessenen und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzenden Belastungen nachgewiesen.
37Als Abzugsbeträge kommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) sowie Schuldverpflichtungen (Nr. 3) in Betracht. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII wird in jedem Fall ein Pauschalbetrag von 25 % des Nettoeinkommens der kostenbeitragspflichtigen Person als Abzug für Belastungen berücksichtigt. Falls die Summe der geltend gemachten Belastungen 25 % des Nettoeinkommens übersteigt, ist ein die Pauschale übersteigender Abzug allerdings nur möglich, soweit die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Da die kostenbeitragspflichtige Person solche Belastungen nachweisen muss (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), gilt die Nachweispflicht auch für die Angemessenheit dieser weiter gehenden Belastungen.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2009 - 12 E 578/08 -; VG Minden, Urteile vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 und 6 K 1305/13 -, jew. www.nrwe.de = juris.
39Erst nach einem solchen Nachweis wird der Träger der Jugendhilfe in die Lage versetzt, nach pflichtgemäßem Ermessen („können ... abgezogen werden“)
40vgl. Wiesner, a.a.O., § 94 Rdnr. 28
41über die zusätzliche Abzugsmöglichkeit zu entscheiden.
42Nach diesen Maßgaben kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Nettoeinkommen um mehr als 1.276,67 € für Belastungen vermindert wird.
43Abzugsfähige monatliche Versicherungsbeiträge i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII sind, wie bereits ausgeführt, nicht ersichtlich.
44Für die durch seine Arbeitstätigkeit bedingten Kraftfahrzeugkosten kann der Kläger höchstens einen Abzugsbetrag von 601,33 € beanspruchen.
45Berufsbedingte Fahrtkosten sind als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII abzugsfähig.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N.
47In Übereinstimmung mit Nr. 12.6.2 der von einer Arbeitsgemeinschaft zahlreicher Landesjugendämter herausgegebenen „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII“ - Stand 4.12.2013 - wären bei entsprechender Anwendung der steuerrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG (in der insoweit seit Ende April 2009 unverändert geltenden Fassung)
48für einschlägig erachtet vom OVG Lüneburg, z.B. Beschlüsse vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, JurBüro 2011, 311 = juris (Rdnr. 8 a.E.), und vom 9.3.2011 - 4 PA 275/10 -, EuG 65, 459
49hierfür maximal 368,50 € anzusetzen, nämlich bei auf zwölf Monate aufgeteilten üblichen 220 Jahresarbeitstagen 0,30 € pro vollem Entfernungskilometer; die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beträgt laut adac.maps 67,5 km (die Erreichbarkeit der Arbeitsstelle allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist nach den Nachforschungen der Kam-mer äußerst ungünstig).
50Allerdings kommt auch eine für den Kläger deutlich ungünstigere Berechnung nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VO zu § 82 SGB XII in Betracht.
51Dafür: OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 -, NJW 2013, 633; VG Würzburg, Urteil vom 8.3.2012 - W 3 K 11.851 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 23;
52offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 - (§ 9 EStG oder § 3 VO zu § 82 SGB XII), a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 22.1.2013 - 6 K 2032/10 - und Urteil vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. www.nrwe.de = juris;
53für die grundsätzliche sinngemäße Anwendbarkeit der im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften zur Ausfüllung von Regelungslücken im Kostenbeitragsrecht (unter Hinweis darauf, dass dies im Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 - bei der Frage der Fahrtkostenberechnung noch offen geblieben war): BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.
54Nach diesen Vorschriften ist für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gedeckelt auf 40 Entfernungskilometer, ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € vorgesehen; das entspräche im Falle des Klägers einem Abzugsbetrag von nur (40 x 5,20 € =) 208 €.
55Ob im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII eine dieser beiden Berechnungsmethoden - und ggf. welche - anzuwenden ist oder ob ein Kostenbeitragspflichtiger statt dessen die Berücksichtigung einer an Hand unterhaltsrechtlicher Leitlinien errechneten wesentlich höheren Fahrtkostenpauschale beanspruchen kann,
56vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27.4.2009 - 2 LB 7/09 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 28.11.2012 - 3 A 368/11 -, NVwZ-RR 2013, 265;
57offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 168/13 - (nicht ausgeschlossen, dass ein Abzug etwa auf der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des örtlich zuständigen OLG sachgerecht sein kann),
58die hier nach Maßgabe von Nr. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm (Stand: 1.1.2013) bei einer einfachen Fahrstrecke von 67 km 601,33 € (= [30 Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate =] 330 € + [37 weitere Entfernungskilometer x 2 x 0,20 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate =] 271,33 €) betrüge, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn auch Fahrtkosten von monatlich 601,33 € verringern den geforderten Kostenbeitrag des Klägers nicht.
59Als nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII abzugsfähige monatliche Schuldverpflichtungen macht der Kläger zahlreiche Kreditbelastungen geltend, die aber, soweit sie nicht in Verbindung mit der Finanzierung seines Wohnhauses stehen, sämtlich nicht nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII anerkennungsfähig sind. An der Angemessenheit und damit der Berücksichtigungsfähigkeit einer Schuldverpflichtung fehlt es in der Regel, wenn sie nicht zur Anschaffung notwendiger Gegenstände des täglichen Lebens unumgänglich ist, sondern - wie hier bezüglich der nicht zur Hausfinanzierung übernommenen Kreditverpflichtungen - zum Erwerb von Luxusgütern oder zur Deckung der Kosten für die allgemeine Lebensführung eingegangen wird, die angesichts der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und der Grundsicherung nach dem SGB II nicht über die Aufnahme von Krediten finanziert zu werden braucht.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Beschlüsse vom 3.6.2013 - 6 K 2643/12 und 6 K 2644/12 - und Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24.
61Dass jene Kredite, soweit sie nicht zur Finanzierung der im vorliegenden Fall als Luxusgut zu wertenden Mietwohnung in H1. dienten, die Lebensführung der Familie ermöglichen sollten und sollen, hat der Kläger im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2013 selbst erklärt und weisen einige der vorgelegten Kreditbelege ausdrücklich als Zweck aus, wobei auch ein „Konsumentenkredit“, der teilweise als Verwendungszweck genannt ist, nichts anderes meint.
62Als Schuldverpflichtung führt der Kläger im Übrigen Zahlungspflichten aus der Finanzierung seines - wohl im Jahre 2001 fertiggestellten - Eigenheims an. Die finanzielle Belastung des Klägers aus dem Erwerb des Hauses setzt sich zusammen aus den auf ihn entfallenden Anteilen sowohl der Zinszahlungen als auch der Tilgungsbeträge für Kredite.
63Vgl. VG Minden, Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19.3.2003 - XII ZR 123/00 -, NJW 2003, 2306 = NDV-RD 2003, 96 (zum Unterhaltsrecht); im Ergebnis ebenso: Nr. 5.4 Abs. 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm für 2013.
64Die Kammer geht insoweit zu Gunsten des Klägers davon aus, dass auf ihn tatsächlich Hausfinanzierungskosten in der vom Beklagten im Schreiben vom 12.9.2013 errechneten und anerkannten Höhe von monatlich 1.305,04 € entfallen. Hinreichend belegt und in der Sache zweifelsfrei ist das aber keineswegs, denn bezüglich der dazu mitberücksichtigten Zahlungen an die IngDiba und die Mercedes-Bank (insgesamt 365,14 €) gibt es in den vorhandenen Unterlagen nur eine diesen Verwendungszweck behauptende Äußerung des Klägers („für Mehrleistungen beim Hausbau“) in dessen E-Mail an den Beklagten vom 28.8.2013.
65Die Kosten der Finanzierung von Wohneigentum können im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich zwar berücksichtigt werden, sind jedoch nur insoweit als Belastung nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII anzusehen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, a.a.O., m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, FEVS 62, 95 = EuG 65, 8, und vom 18.7.2012 - 4 LA 90/11 -, FEVS 64, 237 = EuG 67, 153; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 29.
67Den Wohnwert des Hauses des Klägers hat der Beklagte mit 960 € angenommen. Dafür hat er sachgerecht die unstreitige Wohnfläche von 150 m2 sowie die Mietwerttabelle für den Wohnort des Klägers herangezogen, die für eine ab dem Jahr 2000 gebaute Wohnung mit mittlerer Wohnlage eine mittlere m2-Monatsmiete - deren Zugrundelegung ist mangels anderer Anhaltspunkte nicht zu beanstanden - von 6,40 € nennt. Durch Multiplikation mit der Wohnfläche ergibt sich der genannte Miet- und gleichzeitige Wohnwert.
68Nach Abzug des Wohnwerts von den vom Beklagten anerkannten Kosten verbleiben 345,04 € monatlich als höchstdenkbare berücksichtigungsfähige Belastung des Klägers aus der Hausfinanzierung.
69Die üblichen Wohnnebenkosten, die einem Wohnungseigentümer ebenso wie einem Mieter (im Wege der Umlage) entstehen (Energiekosten, Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren, Grundbesitzabgaben usw.), sowie sämtliche Kosten der allgemeinen Lebenshaltung sind nicht als Schuldverpflichtungen abzugsfähig, weil solche Kosten bereits bei Aufstellung der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und dort eingearbeitet worden sind.
70Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -und vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, jew. a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2025/06 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 26.
71Die Nebenkosten für die vermietete Wohnung in H1. scheiden schon deshalb als anerkennungsfähige Schuldverpflichtungen aus, weil der Kläger sie auf die vom Wohnungsmieter zu tragenden Nebenkosten umlegen kann, sie ihn letztlich also gar nicht belasten.
72Abgesehen von allem Vorstehenden sind die Aufwendungen für die Finanzierung jener allein zu Renditezwecken erworbenen Wohnung und die nach eigener Aussage des Klägers (E-Mail vom 28.8.2013) durch sehr verlustreiche kreditfinanzierte Aktienkäufe notwendig gewordenen umfangreichen sonstigen Kredite, mit deren Hilfe er seit Jahren überhaupt erst seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann, auch wegen Verletzung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung von einer Anerkennung als Schuldverpflichtungen ausgeschlossen. Wer in der finanziellen Situation des Klägers eine mit Fremdkapital finanzierte Mietwohnung erwirbt und trotz einer äußerst angespannten finanziellen Lage über Jahre hin beibehält, führt seine dadurch eingeschränkte Leistungsfähigkeit mutwillig herbei. Die finanziellen Entscheidungen des Klägers in diesem Zusammenhang standen nicht mehr in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu seiner Lebens- und Einkommenssituation.
73Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.2.2014 - 12 A 2228/12 - und vom 27.2.2014 - 12 A 2688/12 -, www.nrwe.de.
74Nach alledem sind vom Nettoeinkommen des Klägers höchstens folgende Beträge als Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähig:
75- 601,33 € für berufsbedingte Fahrtkosten als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben (Satz 2 Nr. 2) sowie
76- 345,04 € (Hausfinanzierung) als Schuldverpflichtung (Satz 2 Nr. 3),
77insgesamt also 946,37 €. Diese Summe bleibt deutlich unter der 25%-Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Als Abzugsbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VIII ist daher die Pauschale von 1.276,67 € maßgebend.
78Nach Abzug der Pauschale vom oben errechneten Nettoeinkommen (5.106,68 €) ergibt sich ein bereinigtes Einkommen von 3.830,01 €. Während der Betrag von 3.269,92 €, von dem der Beklagte ausgeht (Schreiben an den Kläger vom 12.9.2013), zur Zuordnung in die Einkommensgruppe 15 der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung (KbV) in der hier maßgebenden, bis zum 3.12.2013 gültig gewesenen Fassung führt (3.001 bis 3.300 €), fällt ein Einkommen von 3.830,01 € in die Einkommensgruppe 17 (3.601 bis 3.900 €).
79Mit Blick auf § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB ist die Zuordnung des Klägers zur Einkommensgruppe 17 in die Einkommensgruppe 15 zu ändern, wenn der Kläger - wovon die Kammer zu seinen Gunsten entsprechend der Ansicht des Beklagten ohne eigene Überprüfung ausgeht - sowohl gegenüber einem weiteren, noch minderjährigen (Adoptiv-)Sohn als auch gegenüber seiner Ehefrau im Vergleich mit seinem Sohn K. X. (unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nr. 4 BGB) vorrangig unterhaltsverpflichtet ist (ggf. nach § 1609 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Kostenbeitragstabelle führt die monatliche Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 15 zu einem Kostenbeitrag von 785 €. Dass der Beklagte stattdessen lediglich 635 € festgesetzt hat, wirkt sich also ganz erheblich zu Gunsten des Klägers aus.
80Auf November 2012 entfallen für die Zeit vom 19. (Beginn der Kostenbeitragspflicht des Klägers) bis zum 30. des Monats anteilig 12/30 eines vollen Monatsbeitrags.
81Ausführlich zum Erfordernis einer taggenauen Berechnung: VG Minden, Gerichtsbescheid vom 13.8.2012 - 6 K 1629/12 - und Urteil vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, jew. www.nrwe.de = juris.
82Der vom Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII, weil dem Kläger, wenn von seinem Nettoeinkommen von über 5.000 € neben den - an dieser Stelle unterstellten - Unterhaltsansprüchen seiner Ehefrau und seines jüngeren Sohnes auch noch der geforderte Kostenbeitrag von 635 € abgezogen wird, auf jeden Fall der unterhaltsrechtlich angemessene Selbstbehalt gegenüber einem nicht privilegierten volljährigen Kind von 1.150 bzw. 1.200 € in jedem von der Kostenbeitragserhebung betroffenen Monat (vgl. Nr. 21.3.1 Satz 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm für 2012 bzw. 2013) verbleibt.
83Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -.
84Dass der Kläger bei seiner eigenen Berechnung zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht auf in vielerlei Hinsicht unzutreffendem Zahlenmaterial, wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben.
85Von einer Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte.
86Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
87Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448 (453 f.); OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 (164); Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20.
88So bleibt z.B. Raum für die Berücksichtigung atypischer finanzieller Belastungen, die von den nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen nicht erfasst werden.
89Vgl. Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20; Schindler, a.a.O., § 92 Rdnr. 32.
90Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen.
91Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O.
92Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.
94Nach den vorstehenden Maßgaben begründet ein Kostenbeitrag von 635 € keine besondere Härte, weil er, wie bereits dargelegt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt und für den Kläger oder dritte Personen nicht zu einer atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastung führt.
95Auch die offenbar schon seit Jahren angespannte Familiensituation und das daraus resultierende, in der Falldarstellung des Beklagten vom 17.9.2010 dokumentierte aggressive Verhalten des Sohnes des Klägers gegenüber seinen Eltern (bereits) im September 2010, das vom Kläger als inakzeptables, einen Unterhaltsanspruch verwirkendes Fehlverhalten empfunden wird, können keine besondere Härte begründen. Das vom Kläger angeführte Verhalten seines Sohnes lag vielmehr gerade im Regelbereich derjenigen Lebenssachverhalte, die im Interesse eines jungen Menschen eine Intervention des Jugendamtes auslösen, um Schaden von dem jungen Menschen und der Allgemeinheit abzuwenden. Dass die Eltern zu den Kosten einer solchen Maßnahme generell beizutragen haben, weil die finanzielle Verantwortung für ihr Kind gerade auch in solchen Situationen fortbesteht, gehört zur Grundvorstellung der Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht von Eltern für eine Jugendhilfemaßnahme.
96Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, a.a.O. (S. 455); VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O.
97Außerdem liegt eine besondere Härte dann nicht vor, wenn - wie es nach dem Vorbringen des Klägers und dem aussagekräftigen Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten auch hier der Fall ist - das Verhältnis zwischen dem kostenbeitragspflichtigen Elternteil und dem Hilfe empfangenden Kind ohnehin schon so distanziert ist, dass eine Inanspruchnahme des Pflichtigen daran nichts Wesentliches mehr zu verschlechtern vermag.
98Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O.; Kunkel, a.a.O., § 92 Rdnr. 24, unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 10.6.1991 - 6 S 1185/91 - (n.v.).
99Da ein Lebenssachverhalt wie der vom Kläger behauptete demzufolge keine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII zu begründen vermag, erübrigt es sich, Einzelheiten zum (Fehl-)Verhalten seines Sohnes zu klären, auch soweit der Kläger zusätzlich - allerdings ohnehin viel zu allgemein und damit zu unsubstanziiert - behauptet, sein Sohn habe „in der Vergangenheit Unterschriften gefälscht“.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist der geschiedene Vater des am 0000 geborenen Sohnes E1. , eines im Dezember 1992 geborenen, in seinem Haushalt lebenden weiteren Sohnes, der sich seit August 2012 in einer anfangs mit monatlich 450 € brutto vergüteten Berufsausbildung befand, und einer im Dezember 1989 geborenen, nicht in seinem Haushalt lebenden Tochter. Der Beklagte gewährt für E1. , der im August 2012 eine mit monatlich 455 € brutto vergütete Berufsausbildung begann und seither auch eine Berufsausbildungsbeihilfe von monatlich 98 € bezieht, seit Jahren vollstationäre Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII. Die Hilfemaßnahme verursacht Kosten von über 2.000 € im Monat. Der Beklagte teilte dem Kläger im Juli 2009 schriftlich die Hilfeleistung mit und klärte ihn über deren unterhaltsrechtlichen Folgen auf.
3Der Beklagte zieht die Mutter von E1. zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe des ihr für E1. gewährten Kindergeldes heran. Gegenüber E1. selbst setzte er einen monatlichen Kostenbeitrag von 272 € fest, außerdem vereinnahmt er einen Teil der für E1. gewährten Berufsausbildungsbeihilfe.
4Nach Anhörung des Klägers setzte der Beklagte auch ihm gegenüber mit zwei Bescheiden vom 9.8.2013 einen monatlichen Kostenbeitrag fest, zum einen für die Monate Januar bis Juli 2012 in Höhe von jeweils 275 € und für die Monate August bis Oktober 2012 - mit Blick auf die begonnene Berufsausbildung des Bruders von E1. - in Höhe von jeweils 340 €, zum anderen ab November 2012 in Höhe von 305 € - insoweit ausdrücklich unter Vorbehalt mit dem Hinweis, dass eine Neuberechnung nach Vorlage der Lohnabrechnung 2013 und einer Überprüfung der Einkommenshöhe erfolgen könne -. Der Beklagte legte für die Kostenbeitragsermittlung das sich aus der Lohnabrechnung für Dezember 2012 ergebende, im Jahr 2012 erzielte Nettoeinkommen des Klägers i.S.d. § 93 Abs. 1 und. 2 SGB VIII zu Grunde - unter Berücksichtigung geltend gemachter monatlicher Beiträge von 60 € für die Altersvorsorge (sie ergaben sich nur aus einem älteren Kontoauszug) und von 19,52 € für eine Sterbegeldversicherung -, wovon der Beklagte pauschal 25 % für Belastungen abzog. Zudem berücksichtigte er beitragsmindernd für die Zeit bis Ende Juli 2012 die im Vergleich mit E1. kostenbeitragsrechtlich gleichrangige Unterhaltsverpflichtung des Klägers auch gegenüber seinem älteren Sohn. Für die Zeit ab November 2012 trug der Beklagte dem Umstand Rechnung, dass sich seither das Einkommen des Klägers durch Streichung von Lohnbestandteilen verringerte.
5Am 11.9.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, seine fortbestehende Unterhaltspflicht gegenüber seinem älteren Sohn müsse durchgehend berücksichtigt werden. An der Zugrundelegung des Jahreseinkommens 2012 sei nichts auszusetzen. Für seine Altersvorsorge zahle er monatlich aber nicht nur 60 €, sondern 65,10 €. Weil sein Arbeitgeber die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt habe, blei-be abzuwarten, ob sich daraus eine Änderung seines Einkommens ergeben werde.
6Der Kläger beantragt - sinngemäß von Anfang an -,
7die beiden Bescheide des Beklagten vom 9.8.2013 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er legt seine Kostenbeitragsberechnung nochmals dar und weist darauf hin, dass der Nachweis, den der Kläger jetzt für die neue Höhe seines Altersvorsorgebeitrags vorlege, nur für die Zeit ab April 2013 gelte; allerdings habe die geringe Erhöhung des Vorsorgebeitrags ohnehin keine Auswirkung auf die Höhe des Kostenbeitrags. Der ältere Sohn des Klägers sei ab August 2012 unterhaltsrechtlich kein privilegierter Volljähriger mehr. Nach Vorlage der Lohnabrechnung des Klägers für Dezember 2013 mit den darin enthaltenen Jahresangaben 2013 sei er, der Beklagte, zu einer Überprüfung des ab November 2012 festgesetzten Kostenbeitrags bereit.
11Im Dezember 2013 hat der Beklagte die Wirkungsdauer der letzten Kostenbeitragsfestsetzung von 305 € bis zum 2.12.2013 befristet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat mit seinen beiden Bescheiden vom 9.8.2013 für die streitbefangenen Zeiträume jeweils einen rechtlich einwandfreien monatlichen Kostenbeitrag des Klägers festgesetzt.
15Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtung eines Kostenbeitragsbescheides ist der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, JAmt 2007, 597 = www.nrwe.de = juris; OVG Koblenz, Urteil vom 31.10.1991 - 12 A 11505/91 -, juris; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.5.2012 - 4 LC 266/09 -, FEVS 64, 283 = juris; BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 4.6.2009 - 5 K 3572/07 -, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 25.3.2010 - 4 K 685/09.NW -, juris; VG Minden, stdg. Rspr. seit den Urteilen vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, www.nrwe.de = juris, und - 6 K 2099/11 -.
17In Nordrhein-Westfalen ist dies seit dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens (§ 110 Abs. 1 JustG NRW) der Tag des Erlasses des Kostenbeitragsbescheides. Daher ist bei der gerichtlichen Nachprüfung eines solchen Bescheides die nach dessen Erlass eingetretene weitere Entwicklung außer Acht zu lassen.
18Vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, a.a.O. ; VG Minden, stdg. Rspr. seit den Urteilen vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, a.a.O., und - 6 K 2099/11 -.
19Das gilt umso mehr, als es dem Kostenbeitragspflichtigen im Falle einer durchgreifenden Verschlechterung seines Nettoeinkommens jederzeit offen steht, gemäß § 48 SGB X eine Neuberechnung und Änderung seines Kostenbeitrags zu beantragen.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38.
21Aus der vorzitierten Rechtsprechung des BVerwG ergibt sich das Erfordernis eines - ggf. dahingehend auszulegenden, nicht notwendig förmlichen - Änderungsantrags des Kostenbeitragspflichtigen beim beklagten Träger der Jugendhilfe, bevor dieser gemäß § 48 SGB X in eine Überprüfung des festgesetzten Kostenbeitrags eintreten muss und ihn ggf. zu Gunsten des Pflichtigen ändern, also herabsetzen oder aufheben kann.
22Ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, a.a.O.
23Einen solchen Änderungsantrag gegenüber dem Beklagten hat der Kläger für die Zeit ab November 2013 bislang nicht gestellt. Ohne ein derartiges Änderungsbegehren gegenüber der Behörde und dessen anschließende Bescheidung ist dem Gericht - abgesehen vom Ausnahmefall einer zulässigen Untätigkeitsklage - eine Entscheidung über ein Änderungsbegehren nach § 48 SGB X und damit eine Berücksichtigung nachträglich, also nach der letzten Verwaltungsentscheidung, zu Gunsten des Kostenbeitragspflichtigen eingetretener Änderungen nicht möglich; das Gericht darf nicht von sich aus, also ohne Vorbefassung des beklagten Jugendhilfeträgers mit einem Änderungsantrag, nach § 48 SGB X prüfen, ob der bislang festgesetzte Kostenbeitrag zu ändern ist. Ein allein wegen eines ursprünglichen Kostenbeitrags anhängig gewordenes Klageverfahren - wie hier - bietet damit keinen Raum für eine Prüfung der Voraussetzungen des § 48 SGB X; andernfalls wäre die vorzitierte Rechtsprechung des BVerwG unverständlich. Ändern sich nach dem Erlass des ursprünglichen Kostenbeitragsbescheides die tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich, berührt allein diese Tatsache die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides nicht.
24Ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, a.a.O.
25Unter diesen Umständen vermag die Kammer der Auffassung des OVG NRW,
26Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 400/13 -,
27(bereits) ein nach dem Erlass des ursprünglichen Kostenbescheides anhängig gemachtes Gerichtsverfahren wie das vorliegende diene der Überprüfung der Kostenbeitragsfestsetzung nach § 48 SGB X, nicht zu folgen. Ansonsten wäre jede Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid zugleich als Änderungsantrag nach § 48 SGB X anzusehen; das aber stünde im Widerspruch zu der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG und nähme zugleich dem beklagten Jugendhilfeträger die Möglichkeit und das Recht, zunächst selbst - ggf. unter Ausübung des nur ihm zustehenden Ermessens (vgl. insbesondere § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der seit dem 3.12.2013 geltenden Fassung gemäß Art. 1 Nr. 9 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 KJVVG vom 29.8.2013, BGBl. I S. 3464) - über einen Änderungsantrag zu befinden, bevor ein Gericht dies tut. Darin läge ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Gewaltenteilungsprinzip.
28Die Auffassung des OVG NRW hätte zudem zur Folge, dass nach einer - zu Beginn eines Kostenbeitragszeitraums naturgemäß immer nur möglichen - Schätzung der Einkommensentwicklung des Kostenbeitragspflichtigen und einer darauf beruhenden Kostenbeitragsfestsetzung für einen (auch) in die Zukunft reichenden Beitragszeitraum - der Jugendhilfeträger darf Kostenbeiträge nicht erst und nur nach Ablauf des Beitragszeitraums, sondern auch schon während dieses Zeitraums erheben - jeder Kostenbeitragspflichtige gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO) und damit, sofern er auf anwaltliche Hilfe verzichtet, nahezu ohne jedes Kostenrisiko eine Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid auch dann anhängig machen könnte, wenn er lediglich die Hoffnung hegt, dass sich trotz einer bislang rechtlich unangreifbaren Einkommensprognose des Jugendhilfeträgers (erst) während des Klageverfahrens die Berechnungsgrundlagen für seinen Kostenbeitrag zu seinen Gunsten ändern und er dann schon bei der Entscheidungsfindung über den ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid mit Blick auf den für das behördliche Verfahren in § 20 SGB X geregelten Untersuchungsgrundsatz und die in § 14 SGB I normierte behördliche Beratungspflicht
29in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, a.a.O., und ausführlich Urteil vom 16.4.2013 - 12 A 1292/09 -, www.nrwe.de = juris
30ohne weiteres eigenes Zutun, also insbesondere ohne Änderungsantrag nach § 48 SGB X, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Herabsetzung oder gar Aufhebung des festgesetzten Kostenbeitrags erreichen kann auf Kosten des Jugendhilfeträgers (§ 154 Abs. 1 VwGO), obwohl dieser zum Zeitpunkt seiner Entscheidung rechtmäßig entschieden hat und gar nicht anders entscheiden konnte. Das Risiko einer Erhöhung des Kostenbeitrags soll nach Ansicht des OVG NRW
31vgl. Urteil vom 16.4.2013 - 12 A 1292/09 -, a.a.O.
32für den Kostenbeitragspflichtigen im Klageverfahren gegen den ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid hingegen nicht bestehen, weil eine Anhebung des Kostenbeitrags im Rahmen der Zugunsten-Abänderung ausscheide. Diese vollkommen einseitige Risikoverteilung zwischen Kostenbeitragspflichtigem und Jugendhilfeträger ist nach Auffassung der Kammer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.
33Zur Klarstellung merkt die Kammer ergänzend an, dass sich im vorliegenden Fall auch bei Berücksichtigung des gesamten bisherigen Vorbringens des Klägers bis zur mündlichen Verhandlung im Ergebnis nichts ändern würde.
34Die - formell rechtmäßigen - Bescheide vom 9.8.2013 haben ihre Ermächtigungsgrundlage jeweils in den §§ 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VIII. Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den Kosten vollstationärer Leistungen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer Einrichtung gemäß § 34 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.
35Dass E1. C. vom Beklagten seit Jahren rechtmäßig solche Jugendhilfeleistungen erhält - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag -,
36vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13,
37ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
38Der Beklagte hat - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - dem Kläger bereits Mitte 2009 gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Hilfemaßnahme mitgeteilt und ihn ausreichend über die zivilrechtlichen Folgen einer Jugendhilfegewährung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt.
39Zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de = juris, vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris.
40Das hatte schon damals den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers zur Folge.
41Die Beklagte hat zu Recht einen Kostenbeitrag von monatlich 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € festgesetzt. Jeder dieser Beträge unterschreitet (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII), weil der monatliche Kostenbeitrag des Sohnes E1. , der vom Beklagten zur teilweisen Kostendeckung abgezweigte Teil der Berufsausbildungsbeihilfe von E1. und der Kostenbeitrag seiner Mutter in Höhe des Kindergeldes von 184 € auch zusammengenommen die entstandenen Kosten bei weitem nicht allein decken.
42Der Beklagte hat das für die Kostenbeitragsfestsetzung maßgebende Einkommen des Klägers grundsätzlich zutreffend ermittelt. Insbesondere ist es rechtmäßig, dass er dafür dessen durchschnittliches Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 zu Grunde gelegt hat; das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
43Nach der überzeugend begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist für eine abschließende Kostenbeitragsberechnung das im - von der Beitragserhebung betroffenen - Hilfezeitraum tatsächlich erzielte monatliche Durchschnittseinkommen eines unselbstständig ebenso wie eines selbstständig Erwerbstätigen ausschlaggebend. Das schließe aber nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das dann maßgebliche, erst noch zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit über eine längere Zeit (nicht notwendig gerade ein Jahr) erzieltes, im Wesentlichen gleich bleibendes monatliches Einkommen zurückzugreifen, sofern sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen widerspiegele.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O., und vom 19.3.2013 - 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832 = JAmt 2013, 285.
45Die diese Rechtsprechung im Kern aufgreifende, sie aber modifizierende neue gesetzliche Regelung des § 93 Abs. 4 SGB VIII (Art. 1 Nr. 9 Buchst. c KJVVG vom 29.8.2013, BGBl. I S. 3464) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, weil sie erst am 3.12.2013, also nach Erlass der streitbefangenen Bescheide, in Kraft getreten ist (Art. 3 Abs. 1 KJVVG).
46Bei der hier streitigen Kostenbeitragsfestsetzung handelt es sich i.S.d. vorgenannten Rechtsprechung des BVerwG um eine abschließende Kostenbeitragsberechnung bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2012 - insofern hat der Beklagte zu Recht das sich aus dem Jahresverdienst 2012 ergebende durchschnittliche tatsächliche Einkommen des Klägers in diesen Monaten berücksichtigt - und ab November 2012 um eine Prognoseentscheidung für einen teilweise in der Zukunft liegenden Zeitraum, weil die ab November 2012 geltende Beitragsfestsetzung über den Tag des Bescheiderlasses hinaus fortdauern sollte. Bei der Ermittlung des zu prognostizierenden Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit durfte der Beklagte auf das ihm seinerzeit bekannte Einkommen des Klägers im Jahr 2012 abzüglich der ab November 2012 entfallenen Lohnanteile zurückgreifen, weil sich darin ein über einen längeren Zeitraum im Wesentlichen gleich bleibendes Einkommen abbildete, dessen Durchschnitt die im Festsetzungszeitraum ab November 2012 zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers widerspiegelte. Bislang hat der Kläger dem Beklagten aktuellere Einkommensunterlagen noch nicht vorgelegt.
47Der Beklagte hat das Bruttoeinkommen des Klägers im nächsten Schritt dann sogar um einen zu hohen Abzugsbetrag gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII reduziert, denn eine Sterbegeldversicherung, die der Beklagte mit einem Monatsbeitrag von 19,52 € zu Gunsten des Klägers berücksichtigt hat, deckt keines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII abschließend aufgeführten Risiken
48vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, FEVS 64, 319 = EuG 67, 196; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, ZfSH/ SGB 2012, 741; Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rdnr. 21; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 16
49ab. Das Risiko Tod ist in der genannten Norm nicht aufgeführt. Außerdem war es ein Entgegenkommen des Beklagten, einen geltend gemachten Altersvorsorgebeitrag (Lebensversicherung) von 60 € vom Bruttoeinkommen des Klägers abzuziehen, denn der Kläger hat hierüber keinen ausreichenden Nachweis geführt; ein Kontoauszug über eine bestimmte Zahlung stellt keinen Nachweis über den tatsächlich geschuldeten Beitrag dar, und jedenfalls eine kapitalbildende Versicherung wäre als solche generell nicht berücksichtigungsfähig.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 11.3.2009 - 12 CS 08.3091 -, juris (Rdnr. 22); OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, jew. a.a.O.; VG Minden, z.B. Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/14 -; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 21; Kunkel, a.a.O., § 93 Rdnr. 17.
51Objektiv hätte der Beklagte deshalb überhaupt keinen Abzugsbetrag nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII berücksichtigen müssen. Der erst für die Monate ab April 2013 geführte Nachweis über einen Rentenversicherungsbeitrag von monatlich 65,10 € ist für die vorangehenden Monate ohne Belang, und zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass eine gegenüber seiner Berechnung um 5,10 € im Monat höhere Belastung zu keiner für den Kläger günstigeren Kostenbeitragseinstufung führen würde.
52Von dem monatlichen Nettodurchschnittseinkommen i.S.d. § 93 Abs. 2 SGB VIII, das der Beklagte nach alledem für die Zeit bis Ende Oktober 2012 mit 1.763,76 € und ab November 2012 mit 1.651,49 € sogar noch zu niedrig angenommen hat, sind gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der bis zum 2.12.2013 gültig gewesenen Fassung - SGB VIII a.F. - (= § 93 Abs. 3 Satz 2 in der seither geltenden Fassung - SGB VIII n.F. -) pauschal 25 % für Belastungen abzuziehen, weil der Kläger nach Grund und Höhe angemessene und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzende höhere Belastungen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a.F. = § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F.) nicht geltend gemacht hat.
53Gemäß § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB hat der Beklagte die sich aus dem bereinigten Einkommen (= mindestens 1.322,82 € bzw. ab November 2012 mindestens 1.238,62 €) ergebende Zuordnung des Klägers in die Einkommensgruppe 7 der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung in der hier noch maßgebenden Fassung vom 1.10.2005 (BGBl. I S. 2907) - KbV a.F. - (bzw. ab November 2012 Einkommensgruppe 6) zu Recht nur für die Zeit bis Ende Juli 2012 um zwei Stufen verringert. Denn im Vergleich mit dem damals noch minderjährigen Sohn E1. (unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nr. 1 BGB) war lediglich bis dahin der weitere, ältere Sohn des Klägers eine im gleichen Rang unterhaltsberechtigte Person, weil er zwar schon volljährig, aber bis Ende Juli 2012 noch unverheiratet und nicht schon 21 Jahre alt war sowie - soweit bekannt - im Haushalt des Klägers lebte und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befand (§ 1609 Nr. 1 i.V.m. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Jedenfalls mit dem Beginn der Berufsausbildung des älteren Sohnes entfiel die letztgenannte Voraussetzung. Letztlich war der Kläger somit, wie der Beklagte annimmt, für die Zeit bis Juli 2012 in die Einkommensgruppe 5, für die Monate August bis Oktober 2012 in die Einkommensgruppe 7 und für die Zeit ab November 2012 in die Einkommensgruppe 6 einzustufen.
54Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Tabelle in der hier maßgebenden, bis zum 3.12.2013 gültig gewesenen Altfassung führt die Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 5 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 275 €, in der Einkommensgruppe 7 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 340 € und in der Einkommensgruppe 6 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 305 € für ein erstes Kind.
55Dieser Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) - hier des älteren Sohnes des Klägers bis Juli 2012 - noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII. Bei einem Nettoeinkommen von mindestens 1.763,76 € bzw. ab November 2012 mindestens 1.651,49 € war der Kläger zum einen in der Lage, bis Juli 2012 den vollen Unterhaltsanspruch seines älteren Sohnes von damals wohl 329 € (vgl. Nr. 11 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm - Leitlinien - für das Jahr 2012 i.V.m. Anhang I [Düsseldorfer Tabelle, Kindergeldanrechnungstabelle, Einkommensgruppe 2 Altersstufe 4]) zu decken, und zum anderen verblieb ihm nach (bis Juli 2012 zusätzlichem) Abzug eines Kostenbeitrags von 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € jedenfalls auch der unterhaltsrechtlich notwendige kleine Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf) von 950 € für jeden streitbefangenen Monat des Jahres 2012 bzw. 1.000 € für jeden streitbefangenen Monat des Jahres 2013 (vgl. jeweils Nr. 21.2 der Leitlinien 2012 und 2013).
56Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -.
57Von der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte. Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
58Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156; Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20.
59Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O.
61Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte.
62Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.
63Nach den vorstehenden Maßgaben begründet ein Kostenbeitrag von 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € keine besondere Härte, weil er, wie bereits dargelegt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt und für den Kläger oder dritte Personen nicht zu einer atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastung führt.
64Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus H. wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) ist unbegründet.
3Die Kammer lässt es dahinstehen, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt außer Stande ist, trotz eines angegebenen monatlichen Bruttoeinkommens von fast 7.000 € - abgesehen von zusätzlichen Mieteinnahmen - und verschiedener Vermögensgegenstände, u.a. zwei Immobilien, die Kosten des Verfahrens nicht einmal teilweise oder in Raten aufbringen zu können. Jedenfalls bietet seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Die Klage ist voraussichtlich unbegründet. Der Beklagte dürfte mit dem streitigen Bescheid vom 9.1.2014 für die Zeit vom 19.11.2012 bis zum 30.11.2013 - für den anschließenden Zeitraum hat der Beklagte am 16.12.2013 wegen der Änderung des SGB VIII durch das KJVVG (BGBl. I 2013, 3464) eine neue Entscheidung angekündigt - zu Recht einen monatlichen Kostenbeitrag des Klägers von 635 € verlangen.
5Ob für die gerichtliche Überprüfung eines Kostenbeitragsbescheides wie des streitigen Bescheides der Zeitpunkt seines Erlasses oder derjenige der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist,
6vgl. einerseits OVG NRW, Urteil vom 15.10.2013 - 12 A 80/11 -, www.nrwe.de = juris; andererseits VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, www.nrwe.de, m.w.N.,
7kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil die rechtliche Beurteilung des Bescheides insoweit zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen führt.
8Der - formell rechtmäßige - Bescheid vom 9.1.2014 hat seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b i.V.m. Nr. 8 SGB VIII in der bis zum Inkrafttreten des KJVVG gültig gewesenen Fassung (nachfolgend: SGB VIII). Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung für einen jungen Volljährigen in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.
9Der am 00000 geborene Adoptivsohn des Klägers erhielt vom Beklagten auf Grund seines vom 14.6.2012 datierenden, am 18.6.2012 gestellten Antrags zu Recht seit Ende Oktober 2012 gemäß Bewilligungsbescheid vom 6.11.2012 vollstationäre Leistungen der Hilfe für einen jungen Volljährigen. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist - nach dem seit Oktober 2005 geltenden Kostenbeitragsrecht ebenso wie nach der vorherigen Rechtslage - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.
10Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13.
11Die Hilfeleistung war rechtmäßig. Aus den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, insbesondere der Falldarstellung vom 6.6.2012, dem Protokoll der Erziehungshilfekonferenz vom 2.7.2012, den Berichten der Stiftung C. .regional vom 1.2. und 27./28.6.2013 sowie dem Hilfeplanprotokoll vom 1.7.2013, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Sohn des Klägers als junger Volljähriger im streitigen Beitragszeitraum zur Förderung seiner Entwicklung und zur psychischen Stabilisierung stationärer Hilfe durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten bedurfte, indem ihm eine auf längere Zeit angelegte Lebensform geboten und er auf ein selbstständiges Leben vorbereitet wurde mit dem Ziel der Hilfe für seine Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung (§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 34 Sätze 1 und 2 SGB VIII), und dass der Beklagte zu Recht davon ausgehen durfte, dass die dem Sohn des Klägers dazu bewilligte Unterbringung im Wohngruppenverbund (WGV) H. , einem Angebot der Jugendhilfe C. , eine geeignete und notwendige Hilfeleistung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) darstellte. Dass die Hilfemaßnahme geeignet und notwendig ist, ist auch im Rahmen des § 41 SGB VIII zu verlangen.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.9.2010 - 12 B 950/10 -; VG Minden, Urteile vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, jew. www.nrwe.de = juris.
13Es wäre unerheblich, wenn die gewährte Hilfe nicht zum gewünschten endgültigen Erfolg, sondern nur zu einzelnen, möglicherweise auch nur kleinen Fortschritten in der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit des Sohnes des Klägers zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung geführt haben sollte - laut den Verwaltungsvorgängen endete die Maßnahme im April 2014 -. § 41 SGB VIII verlangt nämlich keine Prognose dahin, dass die Befähigung des jungen Volljährigen zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus, gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB VIII längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, erreicht wird. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, und soll die Hilfe so lange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Doch weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine Verselbstständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbstständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung das möglichst anzustrebende Optimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe „für die Persönlichkeitsentwicklung“ und „zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung“ gewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Eine Hilfe für junge Volljährige bietet demgemäß hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums zu erwarten ist.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 = DVBl. 2000, 1208 = NJW 2000, 2688; OVG NRW, Beschluss vom 20.2.1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505 = NDV-RD 1997, 58 = NVwZ-RR 1998, 315; Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnrn. 23 ff.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Komm. (Stand: Juni 2014), § 41 Rdnr. 8.
15Dass der Beklagte Fortschritte und Verbesserungen in der Persönlichkeitsentwicklung des Sohnes des Klägers und in dessen Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung prognostiziert hat, wenn er die Hilfe nach § 41 SGB VIII erhält, ist nach dem Inhalt der Unterlagen in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten aus dessen maßgebenden Sicht fachlich vertretbar und für die Kammer nachvollziehbar. Weitere Möglichkeiten der inhaltlichen Überprüfung einer Jugendhilfemaßnahme sind den Gerichten nicht eröffnet. Denn dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über die Gewährung einer Hilfeleistung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt.
16Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152 = NVwZ 2000, 325, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111 = NDV-RD 2013, 45; OVG NRW, z.B. Beschluss vom 21.1.2014 - 12 A 2470/13 -, www.nrwe.de; OVG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243 = NDV-RD 2006, 105, m.w.N.; VG Minden, z.B. Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.
17Für die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung waren auch weder ein Antrag noch das Einverständnis des Klägers als Vater des volljährigen Leistungsempfängers, der seinen Antrag zu Recht selbst gestellt hatte, erforderlich (vgl. § 41 Abs. 2 SGB VIII).
18Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, www.nrwe.de = openJur 2011, 69992; Tammen, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 41 Rdnr. 3.
19Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat der Beklagte - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - den Kläger außerdem mit dem ihm am 19.11.2012 zugestellten Schreiben vom 14.11.2012 umfassend über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt
20zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de, vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris
21und ihm die Leistungsgewährung mitgeteilt. Das hat den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers am 19.11.2012 zur Folge.
22Die Kostenbeitragspflicht des Klägers besteht ungeachtet der Frage, ob oder ggf. in welcher Höhe er gegenüber seinem Sohn zivilrechtlich (noch) unterhaltspflichtig ist. Denn der Gesetzgeber hat die öffentlich-rechtliche Kostenbeitragspflicht seit der zum Oktober 2005 in Kraft getretenen Änderung der §§ 91 ff. SGB VIII bewusst generell unabhängig von einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht ausgestaltet.
23Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.8.2009 - 2 MB 12/09, 2 O 28/09 -, FamRZ 2010, 406; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.4.2010 - 4 PA 67/10 -, FamRZ 2011, 70 = NJW 2010, 2970 (Leitsatz); VG Minden, Urteil vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O., und Beschluss vom 16.8.2013 - 6 K 2169/13 -; VG Stuttgart, Urteil vom 13.4.2012 - 7 K 3041/10 -, EuG 67, 34 = juris.
24Der Kläger ist im Sinne des Kostenbeitragsrechts (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) eine unterhaltspflichtige Person. Unterhaltsverpflichtet sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie, also u.a. ein Vater (wie der Kläger). Dass es kostenbeitragsrechtlich nicht darauf ankommen kann, ob die (generell) unterhaltspflichtige Person im Einzelfall zivilrechtlich von der Unterhaltspflicht befreit ist, zeigt sich schon daran, dass fehlende Leistungsfähigkeit zwar zivilrechtlich die Unterhaltspflicht entfallen lässt (§ 1603 Abs. 1 BGB), gleichwohl aber eine jugendhilferechtliche Kostenbei-tragspflicht besteht, nämlich jedenfalls in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 SGB VIII).
25Vgl. VG Minden, Urteile vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 - und vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. a.a.O., sowie Beschluss vom 16.8.2013 - 6 K 2169/13 -.
26Der Beklagte fordert voraussichtlich zu Recht einen Kostenbeitrag von 635 € monatlich. Dieser Betrag unterschreitet (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) im Umfang von weit mehr als 3.000 € monatlich im Beitragszeitraum, und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII). Denn auch wenn der Sohn des Klägers im Beitragszeitraum eigene Einkünfte gehabt haben sollte, wären diese mit Sicherheit nicht so hoch gewesen, dass durch einen daraus ggf. folgenden eigenen Kostenbeitrag des Sohnes (vgl. § 94 Abs. 6 SGB VIII) bereits die regelmäßigen Aufwendungen des Beklagten in einem Umfang gedeckt gewesen wären, der den verlangten Kostenbeitrag des Klägers auch nur teilweise ausschließen würde.
27Das für die Ermittlung des Kostenbeitrags heranzuziehende monatliche Bruttoeinkommen des Klägers (§ 93 Abs. 1 SGB VIII) - Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und Vermietung - abzüglich Steuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) beträgt im streitbefangenen Beitragszeitraum mindestens 5.563,32 €, was der Kläger für das Jahr 2013 ausdrücklich einräumt (der Beklagte hat für den Beginn des Beitragszeitraums 5.708,48 € errechnet) und durch seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 sowie seine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2013 nicht zweifelhaft wird. Dass es sich bei dem vorgenannten Betrag um einen Durchschnittsbetrag handelt, ist unerheblich, weil der Kläger kostenbeitragsrelevante Abweichungen seines tatsächlichen Monatseinkommens von diesem Durchschnittseinkommen selbst nicht geltend macht.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.5.2013 - 12 E 230/13 - und vom 13.6.2013 - 12 E 400/13 -.
29Zusätzlich abzugsfähig sind im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII Versicherungsbeiträge zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit. Dafür hat der Kläger monatliche Versicherungsbeiträge von (434,68 € + 21,96 € =) 456,64 € nachgewiesen. Alle weiteren Abzüge, die der Beklagte an dieser Stelle zu Gunsten des Klägers vorgenommen hat, sind objektiv nicht berechtigt. Ein Pauschalabzug von 3 % des Nettoeinkommens findet in den Regelungen des § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII keine Rechtfertigung. Nicht abziehbar sind auch die Beiträge des Klägers zu mehreren Lebensversicherungen. Eine Lebensversicherung deckt keines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII abschließend aufgeführten Risiken
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, FEVS 64, 319 = EuG 67, 196; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, ZfSH/ SGB 2012, 741; Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rdnr. 21; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 16
31ab, denn das Risiko Tod ist in der genannten Norm nicht aufgeführt.
32Vgl. VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, www.nrwe.de.
33Schon weil der Kläger keinen Nachweis darüber geführt hat (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), dass es sich bei seinen Lebensversicherungen nicht um kapitalbildende Versicherungen handelt, kommt eine Berücksichtigung seiner Beiträge zu diesen Versicherungen auch im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII nicht in Betracht. Kapitalbildende Versicherungen sind als solche bei der Kostenbeitragsermittlung generell nicht berücksichtigungsfähig.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 11.3.2009 - 12 CS 08.3091 -, juris (Rdnr. 22); OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, jew. a.a.O.; VG Minden, z.B. Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, a.a.O., und Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/14 -; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 21; Kunkel, a.a.O., § 93 Rdnr. 17.
35Demnach verbleibt ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers i.S.d. 93 Abs. 2 SGB VIII in Höhe von (5.563,32 € - 456,64 € =) 5.106,68 €.
36Als Abzug für Belastungen ist nur der Pauschalbetrag gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII von 25 % des Nettoeinkommens zu berücksichtigen, hier also 1.276,67 €. Der Kläger hat keine höheren, nach Grund und Höhe angemessenen und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzenden Belastungen nachgewiesen.
37Als Abzugsbeträge kommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) sowie Schuldverpflichtungen (Nr. 3) in Betracht. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII wird in jedem Fall ein Pauschalbetrag von 25 % des Nettoeinkommens der kostenbeitragspflichtigen Person als Abzug für Belastungen berücksichtigt. Falls die Summe der geltend gemachten Belastungen 25 % des Nettoeinkommens übersteigt, ist ein die Pauschale übersteigender Abzug allerdings nur möglich, soweit die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Da die kostenbeitragspflichtige Person solche Belastungen nachweisen muss (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), gilt die Nachweispflicht auch für die Angemessenheit dieser weiter gehenden Belastungen.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2009 - 12 E 578/08 -; VG Minden, Urteile vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 und 6 K 1305/13 -, jew. www.nrwe.de = juris.
39Erst nach einem solchen Nachweis wird der Träger der Jugendhilfe in die Lage versetzt, nach pflichtgemäßem Ermessen („können ... abgezogen werden“)
40vgl. Wiesner, a.a.O., § 94 Rdnr. 28
41über die zusätzliche Abzugsmöglichkeit zu entscheiden.
42Nach diesen Maßgaben kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Nettoeinkommen um mehr als 1.276,67 € für Belastungen vermindert wird.
43Abzugsfähige monatliche Versicherungsbeiträge i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII sind, wie bereits ausgeführt, nicht ersichtlich.
44Für die durch seine Arbeitstätigkeit bedingten Kraftfahrzeugkosten kann der Kläger höchstens einen Abzugsbetrag von 601,33 € beanspruchen.
45Berufsbedingte Fahrtkosten sind als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII abzugsfähig.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N.
47In Übereinstimmung mit Nr. 12.6.2 der von einer Arbeitsgemeinschaft zahlreicher Landesjugendämter herausgegebenen „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII“ - Stand 4.12.2013 - wären bei entsprechender Anwendung der steuerrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG (in der insoweit seit Ende April 2009 unverändert geltenden Fassung)
48für einschlägig erachtet vom OVG Lüneburg, z.B. Beschlüsse vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, JurBüro 2011, 311 = juris (Rdnr. 8 a.E.), und vom 9.3.2011 - 4 PA 275/10 -, EuG 65, 459
49hierfür maximal 368,50 € anzusetzen, nämlich bei auf zwölf Monate aufgeteilten üblichen 220 Jahresarbeitstagen 0,30 € pro vollem Entfernungskilometer; die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beträgt laut adac.maps 67,5 km (die Erreichbarkeit der Arbeitsstelle allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist nach den Nachforschungen der Kam-mer äußerst ungünstig).
50Allerdings kommt auch eine für den Kläger deutlich ungünstigere Berechnung nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VO zu § 82 SGB XII in Betracht.
51Dafür: OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 -, NJW 2013, 633; VG Würzburg, Urteil vom 8.3.2012 - W 3 K 11.851 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 23;
52offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 - (§ 9 EStG oder § 3 VO zu § 82 SGB XII), a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 22.1.2013 - 6 K 2032/10 - und Urteil vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. www.nrwe.de = juris;
53für die grundsätzliche sinngemäße Anwendbarkeit der im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften zur Ausfüllung von Regelungslücken im Kostenbeitragsrecht (unter Hinweis darauf, dass dies im Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 - bei der Frage der Fahrtkostenberechnung noch offen geblieben war): BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.
54Nach diesen Vorschriften ist für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gedeckelt auf 40 Entfernungskilometer, ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € vorgesehen; das entspräche im Falle des Klägers einem Abzugsbetrag von nur (40 x 5,20 € =) 208 €.
55Ob im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII eine dieser beiden Berechnungsmethoden - und ggf. welche - anzuwenden ist oder ob ein Kostenbeitragspflichtiger statt dessen die Berücksichtigung einer an Hand unterhaltsrechtlicher Leitlinien errechneten wesentlich höheren Fahrtkostenpauschale beanspruchen kann,
56vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27.4.2009 - 2 LB 7/09 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 28.11.2012 - 3 A 368/11 -, NVwZ-RR 2013, 265;
57offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 168/13 - (nicht ausgeschlossen, dass ein Abzug etwa auf der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des örtlich zuständigen OLG sachgerecht sein kann),
58die hier nach Maßgabe von Nr. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm (Stand: 1.1.2013) bei einer einfachen Fahrstrecke von 67 km 601,33 € (= [30 Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate =] 330 € + [37 weitere Entfernungskilometer x 2 x 0,20 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate =] 271,33 €) betrüge, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn auch Fahrtkosten von monatlich 601,33 € verringern den geforderten Kostenbeitrag des Klägers nicht.
59Als nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII abzugsfähige monatliche Schuldverpflichtungen macht der Kläger zahlreiche Kreditbelastungen geltend, die aber, soweit sie nicht in Verbindung mit der Finanzierung seines Wohnhauses stehen, sämtlich nicht nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII anerkennungsfähig sind. An der Angemessenheit und damit der Berücksichtigungsfähigkeit einer Schuldverpflichtung fehlt es in der Regel, wenn sie nicht zur Anschaffung notwendiger Gegenstände des täglichen Lebens unumgänglich ist, sondern - wie hier bezüglich der nicht zur Hausfinanzierung übernommenen Kreditverpflichtungen - zum Erwerb von Luxusgütern oder zur Deckung der Kosten für die allgemeine Lebensführung eingegangen wird, die angesichts der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und der Grundsicherung nach dem SGB II nicht über die Aufnahme von Krediten finanziert zu werden braucht.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Beschlüsse vom 3.6.2013 - 6 K 2643/12 und 6 K 2644/12 - und Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24.
61Dass jene Kredite, soweit sie nicht zur Finanzierung der im vorliegenden Fall als Luxusgut zu wertenden Mietwohnung in H1. dienten, die Lebensführung der Familie ermöglichen sollten und sollen, hat der Kläger im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2013 selbst erklärt und weisen einige der vorgelegten Kreditbelege ausdrücklich als Zweck aus, wobei auch ein „Konsumentenkredit“, der teilweise als Verwendungszweck genannt ist, nichts anderes meint.
62Als Schuldverpflichtung führt der Kläger im Übrigen Zahlungspflichten aus der Finanzierung seines - wohl im Jahre 2001 fertiggestellten - Eigenheims an. Die finanzielle Belastung des Klägers aus dem Erwerb des Hauses setzt sich zusammen aus den auf ihn entfallenden Anteilen sowohl der Zinszahlungen als auch der Tilgungsbeträge für Kredite.
63Vgl. VG Minden, Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19.3.2003 - XII ZR 123/00 -, NJW 2003, 2306 = NDV-RD 2003, 96 (zum Unterhaltsrecht); im Ergebnis ebenso: Nr. 5.4 Abs. 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm für 2013.
64Die Kammer geht insoweit zu Gunsten des Klägers davon aus, dass auf ihn tatsächlich Hausfinanzierungskosten in der vom Beklagten im Schreiben vom 12.9.2013 errechneten und anerkannten Höhe von monatlich 1.305,04 € entfallen. Hinreichend belegt und in der Sache zweifelsfrei ist das aber keineswegs, denn bezüglich der dazu mitberücksichtigten Zahlungen an die IngDiba und die Mercedes-Bank (insgesamt 365,14 €) gibt es in den vorhandenen Unterlagen nur eine diesen Verwendungszweck behauptende Äußerung des Klägers („für Mehrleistungen beim Hausbau“) in dessen E-Mail an den Beklagten vom 28.8.2013.
65Die Kosten der Finanzierung von Wohneigentum können im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich zwar berücksichtigt werden, sind jedoch nur insoweit als Belastung nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII anzusehen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, a.a.O., m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, FEVS 62, 95 = EuG 65, 8, und vom 18.7.2012 - 4 LA 90/11 -, FEVS 64, 237 = EuG 67, 153; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 29.
67Den Wohnwert des Hauses des Klägers hat der Beklagte mit 960 € angenommen. Dafür hat er sachgerecht die unstreitige Wohnfläche von 150 m2 sowie die Mietwerttabelle für den Wohnort des Klägers herangezogen, die für eine ab dem Jahr 2000 gebaute Wohnung mit mittlerer Wohnlage eine mittlere m2-Monatsmiete - deren Zugrundelegung ist mangels anderer Anhaltspunkte nicht zu beanstanden - von 6,40 € nennt. Durch Multiplikation mit der Wohnfläche ergibt sich der genannte Miet- und gleichzeitige Wohnwert.
68Nach Abzug des Wohnwerts von den vom Beklagten anerkannten Kosten verbleiben 345,04 € monatlich als höchstdenkbare berücksichtigungsfähige Belastung des Klägers aus der Hausfinanzierung.
69Die üblichen Wohnnebenkosten, die einem Wohnungseigentümer ebenso wie einem Mieter (im Wege der Umlage) entstehen (Energiekosten, Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren, Grundbesitzabgaben usw.), sowie sämtliche Kosten der allgemeinen Lebenshaltung sind nicht als Schuldverpflichtungen abzugsfähig, weil solche Kosten bereits bei Aufstellung der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und dort eingearbeitet worden sind.
70Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -und vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, jew. a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2025/06 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 26.
71Die Nebenkosten für die vermietete Wohnung in H1. scheiden schon deshalb als anerkennungsfähige Schuldverpflichtungen aus, weil der Kläger sie auf die vom Wohnungsmieter zu tragenden Nebenkosten umlegen kann, sie ihn letztlich also gar nicht belasten.
72Abgesehen von allem Vorstehenden sind die Aufwendungen für die Finanzierung jener allein zu Renditezwecken erworbenen Wohnung und die nach eigener Aussage des Klägers (E-Mail vom 28.8.2013) durch sehr verlustreiche kreditfinanzierte Aktienkäufe notwendig gewordenen umfangreichen sonstigen Kredite, mit deren Hilfe er seit Jahren überhaupt erst seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann, auch wegen Verletzung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung von einer Anerkennung als Schuldverpflichtungen ausgeschlossen. Wer in der finanziellen Situation des Klägers eine mit Fremdkapital finanzierte Mietwohnung erwirbt und trotz einer äußerst angespannten finanziellen Lage über Jahre hin beibehält, führt seine dadurch eingeschränkte Leistungsfähigkeit mutwillig herbei. Die finanziellen Entscheidungen des Klägers in diesem Zusammenhang standen nicht mehr in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu seiner Lebens- und Einkommenssituation.
73Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.2.2014 - 12 A 2228/12 - und vom 27.2.2014 - 12 A 2688/12 -, www.nrwe.de.
74Nach alledem sind vom Nettoeinkommen des Klägers höchstens folgende Beträge als Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähig:
75- 601,33 € für berufsbedingte Fahrtkosten als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben (Satz 2 Nr. 2) sowie
76- 345,04 € (Hausfinanzierung) als Schuldverpflichtung (Satz 2 Nr. 3),
77insgesamt also 946,37 €. Diese Summe bleibt deutlich unter der 25%-Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Als Abzugsbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VIII ist daher die Pauschale von 1.276,67 € maßgebend.
78Nach Abzug der Pauschale vom oben errechneten Nettoeinkommen (5.106,68 €) ergibt sich ein bereinigtes Einkommen von 3.830,01 €. Während der Betrag von 3.269,92 €, von dem der Beklagte ausgeht (Schreiben an den Kläger vom 12.9.2013), zur Zuordnung in die Einkommensgruppe 15 der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung (KbV) in der hier maßgebenden, bis zum 3.12.2013 gültig gewesenen Fassung führt (3.001 bis 3.300 €), fällt ein Einkommen von 3.830,01 € in die Einkommensgruppe 17 (3.601 bis 3.900 €).
79Mit Blick auf § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB ist die Zuordnung des Klägers zur Einkommensgruppe 17 in die Einkommensgruppe 15 zu ändern, wenn der Kläger - wovon die Kammer zu seinen Gunsten entsprechend der Ansicht des Beklagten ohne eigene Überprüfung ausgeht - sowohl gegenüber einem weiteren, noch minderjährigen (Adoptiv-)Sohn als auch gegenüber seiner Ehefrau im Vergleich mit seinem Sohn K. X. (unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nr. 4 BGB) vorrangig unterhaltsverpflichtet ist (ggf. nach § 1609 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Kostenbeitragstabelle führt die monatliche Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 15 zu einem Kostenbeitrag von 785 €. Dass der Beklagte stattdessen lediglich 635 € festgesetzt hat, wirkt sich also ganz erheblich zu Gunsten des Klägers aus.
80Auf November 2012 entfallen für die Zeit vom 19. (Beginn der Kostenbeitragspflicht des Klägers) bis zum 30. des Monats anteilig 12/30 eines vollen Monatsbeitrags.
81Ausführlich zum Erfordernis einer taggenauen Berechnung: VG Minden, Gerichtsbescheid vom 13.8.2012 - 6 K 1629/12 - und Urteil vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, jew. www.nrwe.de = juris.
82Der vom Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII, weil dem Kläger, wenn von seinem Nettoeinkommen von über 5.000 € neben den - an dieser Stelle unterstellten - Unterhaltsansprüchen seiner Ehefrau und seines jüngeren Sohnes auch noch der geforderte Kostenbeitrag von 635 € abgezogen wird, auf jeden Fall der unterhaltsrechtlich angemessene Selbstbehalt gegenüber einem nicht privilegierten volljährigen Kind von 1.150 bzw. 1.200 € in jedem von der Kostenbeitragserhebung betroffenen Monat (vgl. Nr. 21.3.1 Satz 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm für 2012 bzw. 2013) verbleibt.
83Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -.
84Dass der Kläger bei seiner eigenen Berechnung zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht auf in vielerlei Hinsicht unzutreffendem Zahlenmaterial, wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben.
85Von einer Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte.
86Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
87Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448 (453 f.); OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 (164); Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20.
88So bleibt z.B. Raum für die Berücksichtigung atypischer finanzieller Belastungen, die von den nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen nicht erfasst werden.
89Vgl. Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20; Schindler, a.a.O., § 92 Rdnr. 32.
90Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen.
91Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O.
92Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.
94Nach den vorstehenden Maßgaben begründet ein Kostenbeitrag von 635 € keine besondere Härte, weil er, wie bereits dargelegt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt und für den Kläger oder dritte Personen nicht zu einer atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastung führt.
95Auch die offenbar schon seit Jahren angespannte Familiensituation und das daraus resultierende, in der Falldarstellung des Beklagten vom 17.9.2010 dokumentierte aggressive Verhalten des Sohnes des Klägers gegenüber seinen Eltern (bereits) im September 2010, das vom Kläger als inakzeptables, einen Unterhaltsanspruch verwirkendes Fehlverhalten empfunden wird, können keine besondere Härte begründen. Das vom Kläger angeführte Verhalten seines Sohnes lag vielmehr gerade im Regelbereich derjenigen Lebenssachverhalte, die im Interesse eines jungen Menschen eine Intervention des Jugendamtes auslösen, um Schaden von dem jungen Menschen und der Allgemeinheit abzuwenden. Dass die Eltern zu den Kosten einer solchen Maßnahme generell beizutragen haben, weil die finanzielle Verantwortung für ihr Kind gerade auch in solchen Situationen fortbesteht, gehört zur Grundvorstellung der Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht von Eltern für eine Jugendhilfemaßnahme.
96Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, a.a.O. (S. 455); VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O.
97Außerdem liegt eine besondere Härte dann nicht vor, wenn - wie es nach dem Vorbringen des Klägers und dem aussagekräftigen Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten auch hier der Fall ist - das Verhältnis zwischen dem kostenbeitragspflichtigen Elternteil und dem Hilfe empfangenden Kind ohnehin schon so distanziert ist, dass eine Inanspruchnahme des Pflichtigen daran nichts Wesentliches mehr zu verschlechtern vermag.
98Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O.; Kunkel, a.a.O., § 92 Rdnr. 24, unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 10.6.1991 - 6 S 1185/91 - (n.v.).
99Da ein Lebenssachverhalt wie der vom Kläger behauptete demzufolge keine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII zu begründen vermag, erübrigt es sich, Einzelheiten zum (Fehl-)Verhalten seines Sohnes zu klären, auch soweit der Kläger zusätzlich - allerdings ohnehin viel zu allgemein und damit zu unsubstanziiert - behauptet, sein Sohn habe „in der Vergangenheit Unterschriften gefälscht“.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für eine Jugendhilfemaßnahme zugunsten seines Sohnes.
- 2
Der Kläger ist Vater zweier in den Jahren 1992 und 1995 geborener Kinder. Er ist Landesbeamter. Im Jahr 1994 erwarb er gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in Z. und führte in der Folgezeit Sanierungsmaßnahmen an dem Wohnhaus durch. Eine Wohnung bewohnten der Kläger und seine damalige Ehefrau. Die übrigen Wohnungen wurden vermietet. Zur Finanzierung schlossen er und seine damalige Ehefrau im Jahr 1994 zwei Darlehensverträge über 190.000 DM und 137.000 DM sowie in der Folgezeit weitere Darlehensverträge über geringere Beträge. Am 25.11.1998 nahmen sie ein Darlehen über 211.000 DM auf, mit dem sie im Wege der Umschuldung die Verpflichtungen aus den im Jahr 1994 geschlossenen Darlehensverträgen tilgten.
- 3
Anfang 2003 trennten sich der Kläger und seine damalige Ehefrau. Die Ehe ist inzwischen geschieden. Der Kläger wurde Alleineigentümer des Grundstücks. Er und seine Ehefrau vereinbarten, dass er im Innenverhältnis die Darlehensverpflichtungen übernimmt und ihm die Mieteinnahmen der seinerzeit vollständig vermieteten Wohnungen zukommen.
- 4
Am 29.06.2006 nahm der Kläger ein Darlehen über 130.000 € mit einer Annuität von 756,17 € auf, das zur Tilgung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 25.11.1998 und weiterer Darlehen aus Bausparverträgen diente. Aus einem weiteren Darlehen hatte der Kläger monatliche Verpflichtungen in Höhe von 40,00 €. Vor der Umschuldung hatte der Kläger auf die Darlehensverträge Tilgungen und Zinsen in Höhe 1.029,21 € zu leisten. Im Jahr 2007 waren zwei Wohnungen vermietet. Die Mieteinnahmen in diesem Jahr betrugen 17.343,75 €. Dem standen Ausgaben für Nebenkosten und Reparaturen in Höhe von 12.385,55 € gegenüber. Der Kläger wohnt nunmehr mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung in A-Stadt.
- 5
Ausweislich einer von der zuständigen Bezügestelle ausgestellten Verdienstbescheinigung hatte der Kläger im Januar und Februar 2007 (einschließlich des Arbeitgeberanteils für vermögenswirksame Leistungen) ein Nettoeinkommen von 2.326,51 € und ab März 2007 von 2.373,10 €. Am 30.11.2006 zahlte ihm das Land einen Betrag in Höhe von 29.698,32 € aus. Hierbei handelt es sich um eine im Klagewege durchgesetzte Nachzahlung wegen zu Unrecht nicht geleisteter Beträge nach § 1 der 2. BesÜV in der Zeit von August 1994 bis November 2006. Am 12.03.2008 erwarb der Kläger für einen Kaufpreis von 27.500 € einen gebrauchten VW TV Multivan.
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Der Beklagte erbringt für den am 23.06.1992 geborenen Sohn des Klägers C. seit dem 12.01.2004 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Unterbringung in der Internatsschule Hadmersleben. Hierfür leistete der Kläger einen Kostenbeitrag von monatlich 178,00 €. Mit Schreiben vom 17.01.2006 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Erklärung zur Kostenbeitragspflicht auszufüllen und zurückzusenden. Mit Schreiben an seinen Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2006 erinnerte der Beklagte den Kläger an die Verpflichtung zur Abgabe des Erklärungsbogens. Nachdem der Beklagte die Bescheinigung der Bezügestelle über die Besoldung des Klägers erhalten hatte, teilte er dem Kläger mit Schreiben vom 25.07.2007 seine Absicht mit, den Kostenbeitrag rückwirkend ab dem 01.01.2007 auf 380,00 € monatlich festzusetzen. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass „Hauskosten“, Unterhaltskosten und Fahrtkosten zur Arbeitsstelle unberücksichtigt geblieben seien.
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Mit Bescheid vom 23.08.2007 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag ab dem 01.01.2007 auf monatlich 380,00 € fest und forderte abzüglich bereits geleisteter Beträge für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 10.08.2007 Nachzahlungen in Höhe von 1.616,00 €. In der Berechnung wurde ein monatliches Nettoeinkommen aus der Tätigkeit des Klägers als Beamter von 2.352,74 € unter Berücksichtigung des vollständigen Familienzuschlags zugrunde gelegt. Hiervon wurden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 105,00 € abgezogen. Für besondere Belastungen setzte der Beklagte die Pauschale von 25 %, also einen Monatsbetrag von 561,94 € an.
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Am 24.09.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Der Beklagte habe sein Einkommen falsch berechnet. Besoldungsrechtliche Kinderzuschläge seien gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII als zweckgebundene Einnahmen nicht berücksichtigungsfähig. Die Einmalzahlung von 29.698,32 € sei nicht, jedenfalls nicht vollständig als Einkommen anzurechnen. Im Übrigen müsse ein etwaiger anzurechnender Betrag auf einen Zeitraum von 12 Jahren verteilt werden, der dem Zeitraum der Nachzahlung entspreche. Er könne nicht dafür bestraft werden, dass ihm sein Arbeitgeber über 12 Jahre keine korrekten Bezüge ausgezahlt habe. Zudem habe er das Geld nicht „auf die hohe Kante gelegt“, sondern damit ein Auto erworben. Die Anschaffung sei wegen des Alters und Zustands seines früheren Fahrzeugs sinnvoll gewesen. Die Größe des Autos sei angesichts des Umstandes, dass er und seine Partnerin jeweils zwei Kinder hätten, angemessen. Die Kosten für die Krankenversicherung seien mit monatlich 138,66 € zu berücksichtigen. Ferner seien Kosten für Unfall-, Haftpflicht-, Hausrat, Wohngebäude-, Rechtsschutz- und Kfz-Versicherungen sowie der Unterhalt für die Tochter von 267,00 € bzw. ab dem 01.01.2008 von 288 € monatlich abzuziehen. Außerdem seien die Kreditbelastungen für das Haus in Z. zu berücksichtigen. Der Erwerb des Wohngrundstücks mit einem Dreifamilienhaus sei aus damaliger Perspektive wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Der Grundstückserwerb habe zur Alterssicherung gedient. Durch die Mieteinnahmen hätten er und seine damalige Ehefrau die laufenden Kreditbelastungen tragen und Vorsorge für künftig anfallende Renovierungen treffen wollen. Die Finanzierung einschließlich der Umschuldungsmaßnahmen sei als wirtschaftlich anzusehen. Bei Erwerb des Grundstücks und den Renovierungsmaßnahmen sei der Sturz der Grundstückspreise noch nicht absehbar gewesen. Er habe auch nicht damit rechnen können, dass es durch die erst später teilweise ausbleibende Vermietung zu Verlusten kommen würde. Der Entschluss, das Grundstück nicht zu veräußern, habe dazu gedient, die Verluste zu mindern und – auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen – die restliche Darlehenssumme zu tilgen.
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Der Kläger beantragt,
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den Kostenbescheid des Beklagten vom 23.08.2007 aufzuheben
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er erwidert: Richtigerweise habe bereits ab April 2006 eine Neuberechnung erfolgen müssen, so dass sich bis August 2007 ein rückständiger Kostenbeitrag von 2.828,00 € ergebe. Als der Höhe nach angemessen seien nur solche Schuldverpflichtungen zu berücksichtigen, die den üblichen Sätzen entsprächen oder nur geringfügig davon abwichen. Die veränderten Lebensumstände und Einkommensverhältnisse nach der Scheidung könnten nicht dazu führen, dass Schuldverpflichtungen anzuerkennen seien, die für einen Alleinverdiener als unnötig und unangemessen gelten. Die Überlegungen des Klägers, die Verluste nach der Scheidung möglichst gering zu halten, fielen in dessen Risikobereich. Die Einmalzahlung von 29.698,22 € hätte im Jahr 2006 als Einkommen berücksichtigt werden müssen. Das zu berücksichtigende Einkommen hätte sich im November 2006 entsprechend erhöht, so dass in diesem Monat ein Kostenbeitrag von 1.984,08 € zu leisten gewesen wäre.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 23.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Beklagte hat den Kläger zu Recht ab dem 01.01.2007 zu einem Kostenbeitrag für die seinem Sohn gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Unterbringung in der Internatsschule H. (§§ 27, 34 SGB VIII) herangezogen. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach sind Elternteile nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII unter anderem zu den Kosten der Hilfe in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 34 SGB VIII) heranzuziehen.
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Die in dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2007 erfolgte rückwirkende Festsetzung ab Januar 2007 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenbeitragsforderung nach § 92 ff. SGB VIII ist zwar alsbald geltend zu machen, um dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen und dem Beitragspflichtigen Gewissheit darüber zu verschaffen, welche finanziellen Belastungen er auf Grund der Hilfegewährung zu tragen habe. Schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Kostenbeitrag nicht oder in geringerer Höhe erhoben wird, besteht aber dann nicht, wenn dem Kostenpflichtigen bekannt ist, dass er zu den Kosten der Maßnahme herangezogen wird (vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 02.12.2003 – 4 LC 153/03 -, juris) und die Höhe des Kostenbeitrags noch nicht abschließend ermittelt werden konnte, weil der Kostenpflichtige Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen nicht vorgelegt hat. So liegt der Fall hier. Dem Kläger war die Kostenpflicht bekannt; er hat bereits vor dem 01.01.2007 einen – wenn auch niedrigeren – Kostenbeitrag geleistet. Auf die Aufforderungen vom 17.01.2006 und 07.12.2006, eine Erklärung zur Kostenbeitragspflicht abzugeben, hat der Kläger nicht reagiert.
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Die Heranziehung entspricht in der festgesetzten Höhe von monatlich 380,00 € den gesetzlichen Bestimmungen. Da der Bescheid den Heranziehungszeitraum ab dem 01.01.2007 regelt, kommt es für die Einkommensberechnung nicht auf die Verhältnisse im Jahr 2006 an, so dass es für die Entscheidung unerheblich ist, ob die Neuberechnung bereits ab April 2006 hätte erfolgen müssen und ob in der Zeit von April bis Dezember 2006 ein rückständiger Betrag zu verzeichnen ist.
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Für die Zeit ab dem 01.01.2007 ist der Kläger unter Zugrundelegung der §§ 93, 94 SGB VIII sowie der Kostenbeitragsverordnung zu einem Kostenbeitrag in mindestens der festgesetzten Höhe heranzuziehen.
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Hinsichtlich der einzelnen Kostenpositionen gilt für das Jahr 2007 Folgendes:
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Das monatliche Einkommen abzüglich auf das Einkommen gezahlter Steuern (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) hat der Beklagte mit 2.342,21 € (geringfügig) zu niedrig angesetzt, weil er das Einkommen anhand der bei Erlass des Bescheides abgelaufenen 12 Monate, und nicht anhand der Verhältnisse im Heranziehungszeitraum berechnet hat. Ausweislich der Verdienstbescheinigung hatte der Kläger im Januar und Februar 2007 (einschließlich des Arbeitgeberanteils für vermögenswirksame Leistungen, vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 24.01.2008 – 26 K 2084/07 -, juris) ein Nettoeinkommen von 2.326,51 € und ab März 2007 von 2.373,10 €. Daraus ergibt sich für das Jahr ein durchschnittlicher Betrag von 2.365,34 €.
- 22
Bei den nach Besoldungsrecht gewährten Kinderzuschlägen handelt es sich nicht um gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zweckgebundene Leistungen. Sie sind daher voll dem Einkommen zuzurechnen (vgl. auch Degener in Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Jugendhilferecht, § 93 Rdnr. 11 für Kinderzuschüsse, die zu einer Rente gezahlt werden).
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Zum Einkommen des Klägers gehört zudem die Bezügenachzahlung vom 30.11.2006 in Höhe von 29.698,32 €, die für den Bezugsmonat und die Folgemonate – also auch für die Zeit ab dem 01.01.2007 – auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen ist.
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Bei der Zahlung handelt es sich um einen Bestandteil der Besoldung, der als Einkommen anzurechnen ist. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter – hier nicht einschlägiger – Renten und Beihilfen. Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende erst in der Bedarfszeit erhält, sind regelmäßig als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen (BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 35/07 R -, juris).
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Für die Frage, welchem Zeitpunkt das Einkommen zuzurechnen ist, gilt grundsätzlich der tatsächliche Zufluss, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (vgl. BSG, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 – 5 C 35. 97 -, BVerwGE 108, 296). Unerheblich ist, ob die dem Zufluss zugrunde liegende Forderung bereits vor der Auszahlung bestand. Einnahmen werden grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt (z. B. Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung, Steuererstattung als Erfüllung des Steuererstattungsanspruchs). Der Regelung § 93 SGB VIII ist zu entnehmen, dass im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung interessiert, sondern allein auf das Erzielen von Einkünften in Geld oder Geldeswert (als Einkommen) abzustellen ist (vgl. BSG, a. a. O.; BVerwG, a. a. O. zu den entsprechenden Regelungen des SGB II und BSHG). Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, z. B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen (BVerwG, a. a. O.). Demgemäß stellt eine bloße Verwertung bereits bestehender Vermögenswerte - d. h. eine Vermögensumschichtung - in der Regel kein Einkommen, sondern weiterhin Vermögen dar. Nachzahlungen durch den Arbeitgeber für vergangene Zeiträume sind demnach als Einkommen anzusehen, wenn der Empfänger – wie hier - nicht freiwillig auf eine frühere, bereits mögliche Realisierung seiner Rechtsposition verzichtet hat, sondern diese Rechtsposition vorher nicht realisierbar war (vgl. LSG Nordrh.-Westf., Urteil vom 04.09.2008 – 9 L AS 7/08 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2007 – L 7 AS 5695/06 -, juris).
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Parallelen zum Unterhaltsrecht gebieten keine andere Betrachtungsweise. So werden Rentennachzahlungen unterhaltsrechtlich als Einkommen angesehen, so dass sie bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen sind. Soweit in der Rechtsprechung Teilbeträge wegen besonderer Belastungen als anrechnungsfrei angesehen werden (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.1997 – 1 UF 35/97 -, juris), kommt eine Übertragung einer solchen Berechnung auf die Regelungen des Jugendhilferechts nicht in Betracht, weil die Einkommensanrechnung und die abzugsfähigen Kosten in § 93 SGB VIII geregelt sind und sich der Umfang der Heranziehung unmittelbar aus § 94 SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung ergibt. Das Kinder- und Jugendhilferecht als Regelungsgebiet der gewährenden Staatsverwaltung unterliegt anderen Rechtsgrundsätzen als das privatrechtliche Unterhaltsrecht (VG Köln, Urteil vom 24.01.2008 – 26 K 2084/07 -, juris). Im Übrigen gilt auch im Unterhaltsrecht das Zuflussprinzip, so dass etwa eine Steuernachzahlung im Zeitpunkt der Auszahlung, und nicht etwa für vergangene Zeiträume anzurechnen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2001 – 1 UF 22/01 -, juris).
- 27
Der Kläger kann sich gegen die Anrechnung der Nachzahlung als Einkommen auch nicht darauf berufen, dass er in der Vergangenheit geringere Einnahmen hatte und „doppelt bestraft“ werde, wenn er durch die Anrechnung zu einem höheren Kostenbeitrag herangezogen würde. Die Heranziehung der Eltern zum Kostenbeitrag folgt der Unterhaltspflicht gemäß §§ 1601 ff. BGB. Sie stellt keine „Bestrafung“ dar, sondern ist Ausfluss des Prinzips, dass die Kosten der Jugendhilfemaßnahme in erster Linie – im Rahmen der Zumutbarkeit - von den Hilfeempfängern und den unterhaltsverpflichteten Eltern, und nicht von der Allgemeinheit zu tragen sind. Der Umstand, dass der Kläger schlechter gestellt wird als jemand, dessen Arbeitgeber die Vergütung rechtzeitig gezahlt hat, stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG dar. Für diese dem Zuflussprinzip geschuldete Ungleichbehandlung besteht ein sachlicher Grund. Dem Kostenpflichtigen, der im Heranziehungszeitpunkt über Einkünfte – auch in Form von Nachzahlungen - verfügt, ist in der Lage, diese Einnahmen für die Kosten der Jugendhilfemaßnahme zu verwenden, ohne in eine wirtschaftliche Notlage zu geraten. Er wird so behandelt, wie der Kostenpflichtige, dem im Bezugszeitraum anderweitige Einkünfte zufließen (vgl. LSG Nordrh.-Westf., Urteil vom 04.09.2008, a. a. O.). Die Regelungen über Heranziehung zu Kostenbeiträgen kennen keinen Ausgleich für Entbehrungen in der Vergangenheit.
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Die Nachzahlung in Höhe von 29.698,32 € ist – abweichend von der Auffassung des Beklagten – nicht in voller Höhe dem Zuflussmonat zuzurechnen, sondern anteilmäßig auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen (vgl. hierzu auch VG Augsburg, Urteil vom 26.05.2009 - Au 3 K 08.65 -, juris), wobei der Verteilzeitraum grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Zuflusses der einmaligen Einnahme beginnt (vgl. LSG LSA, Urteil vom 22.09.2009 – L 2 AS 315/09 B ER -, juris für die Einkommensberechnung nach dem SGB II). § 93 SGB VIII enthält keine unmittelbare Regelung über die Berechnung von Einmalzahlungen. Für das Sozialhilferecht (§ 3 Abs. 3 Satz 2 VO) und für das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-V) ist im Verordnungswege ausdrücklich bestimmt, dass einmalige Einnahmen mit der Ansetzung eines monatlichen Teilbetrages auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen sind. Eine solche Verteilung ist auch bei der Einkommensberechnung für Kostenbeiträge nach dem SGB VIII sachgerecht, weil die Einnahmen üblicherweise nicht allein dem Auszahlungsmonat zugute kommen, sondern bei wirtschaftlicher Lebensführung auf einen der Höhe des Betrags entsprechenden Folgezeitraum aufgeteilt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Einmalzahlungen den Bedarf eines Monats übersteigen (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009, a. a. O.).
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Angesichts der Höhe der Nachzahlung erscheint dem Gericht eine Aufteilung über einen Zeitraum von fünf Jahren angemessen, so dass sich von November 2006 bis Oktober 2011 ein jeweiliger Monatsbetrag von 494,97 € ergibt. In der Rechtsprechung wurde bei Einmalzahlungen von 5.000 € bis 6.000 € eine Aufteilung auf zwölf Monate – mit Monatsraten von ebenfalls bis etwa 500 € - für angemessen gehalten (LSG Bad.-Württemb., Urteil vom 19.05.2009 – L 13 As 5874/08 -, juris; Urteil vom 18.06.2009 – L 12 AS 2457/09 –ER-R; VG Osnabrück, Urteil vom 21.11.2002 – 4 A 131/01 -, juris). Dieser Zeitraum ist Im vorliegenden Fall zu kurz, denn bei einer Aufteilung auf nur zwölf Monate käme man zu einem Monatsbetrag von 2.474,86 €, der sogar die monatliche Nettobesoldung des Klägers überschreiten würde. Andererseits ist eine Orientierung an einem Zeitraum von zwölf Jahren, für den die Nachzahlung erfolgt ist, unrealistisch. Dagegen spricht schon, dass die Nachzahlungsbeträge für die den letzten Monaten gering waren und der Kläger den Nachzahlungsbetrag nach eigenen Angaben für die Anschaffung eines Pkw zeitnah verbraucht hatte.
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Ferner sind als Einkommen grundsätzlich die Einnahmen des Klägers aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses in Z. zu berücksichtigen, die allerdings unter Abzug der Darlehensverpflichtungen, Instandhaltungskosten und Umlagen einen negativen Betrag ergeben und deshalb nicht anzusetzen sind. Nach der mit Schriftsatz vom 26.01.2010 vorgelegten und mit Einzelbelegen substantiierten Aufstellung stehen den Mieteinnahmen im Jahr 2007 von 17.343,75 € Nebenkosten und Instandhaltungskosten von 12.385,55 € sowie Darlehensverpflichtungen von 9.501,01 € gegenüber. Daraus ergibt sich ein negativer Betrag von 4.542,84 €, der allenfalls im Rahmen angemessener Schuldverpflichtungen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII, nicht jedoch bereits bei der Einkommensberechnung gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII von den übrigen Einnahmen als „negatives Einkommen“ abzugsfähig sein kann.
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Von dem demnach unter Berücksichtigung des Steuerabzugs nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII mit monatlich 2.860,16 € anzusetzenden Nettoeinkommen sind gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII – ausweislich der mit Schriftsatz vom 17.02.2010 vorgelegten Versicherungsbescheinigung - monatlich weitere 128,84 € für die Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, so dass sich gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ein Betrag von 2.731,32 € ergibt.
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Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind von dem nach § 93 Abs. 1 und 2 maßgeblichen Einkommen Belastungen der kostenpflichtigen Person abzuziehen. In Betracht kommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) und Schuldverpflichtungen (Nr. 3). Der Abzug erfolgt gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII durch eine Kürzung des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Betrages um pauschal 25 %. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII).
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Unter diesen Voraussetzungen sind als Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII zunächst folgende Versicherungen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) anzuerkennen:
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Unfallversicherung
30,80 €
Haftpflichtversicherung
19,07 €
Hausratversicherung
4,87 €
Wohngebäudeversicherung
33,87 €
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Die Beiträge zur Rechtsschutzversicherung sind nicht als „nach Grund und Höhe angemessen“ einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die „Angemessenheit“ einer privaten Versicherung i. S. des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII hängt davon ab, ob die Versicherung in der Bevölkerung, insbesondere bei den unteren Einkommensschichten, üblich zur Absicherung der dadurch abgedeckten Risiken ist. Das ist bei Rechtsschutzversicherungen nicht der Fall (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.02.2001, a. a. O.; VG Magdeburg, Beschluss vom 05.05.2008 – 6 B 18/08 – und Beschluss vom 01.02.2010 – 4 A 103/09 MD -).
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Bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Kfz-Versicherung handelt es sich um „mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben“ i. S. des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII. Die Höhe dieser Kosten ist mit der Pendlerpauschale gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung vollständig abgedeckt (Urteil der Kammer vom 07.12.2009 – 4 A 32/09 -). Die Fassung des Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Änderungsgesetzes vom 19.07.2006 (BGB. I, 1652), das zum 01.01.2007 in Kraft treten sollte, ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08 – gegenstandslos. Kosten für den Weg zum Arbeitsplatz sind nicht nach unterhaltsrechtlichen Regelungen, sondern nach Maßgabe der Pendlerpauschale gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung zu berechnen (Urteil der Kammer vom 25.06.2009 – 4 A 12/09 MD -; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 18.12.2008 – 12 E 1458/08 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20.01.2009 – 4 ME 3/09 -, juris; VG Saarl., Urteil vom 31.10.2008 – 11 K 455/07 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.12.1998 – 5 C 25/97 -, BVerwGE 108, 222: Ansatz einkommensteuerrechtlicher Pauschalen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden). Die Anwendung einkommensteuerrechtlicher Regelungen ist sachgerecht, weil § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII – wie die einkommensteuerrechtlichen Regelungen – an Aufwendungen für die Erzielung des Arbeitseinkommens anknüpft. Die Pauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG regelt ebenfalls die Abgeltung der „Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“. Demgegenüber wäre nach Ziff. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Naumburg für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG geregelte Betrag anzusetzen. Die hiernach maßgebliche Pauschale regelt eine umfassende Abgeltung der „Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten“ sowie der „Abnutzung des Kraftfahrzeugs“. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der zum 01.10.2003 in Kraft Änderung des § 93 SGB VIII eine deutliche Erhöhung der anzurechnenden Fahrtkosten beabsichtigt hat (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/5616, S. 27). Bis dahin galten für die Ermittlung des Einkommens und damit auch für die Berechnung von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz die §§ 82 bis 84 SGB XII entsprechend, so dass die Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII anwendbar war. Gemäß § 3 Abs. 6 dieser Verordnung ist für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs ein Betrag von 5,20 € je vollen Kilometer anzusetzen, wobei – wie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG – von der bloßen Entfernung, also der einfachen Strecke, zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausgegangen wird. Die Anwendung des JVEG wäre mit einer deutlichen Erhöhung der absetzbaren Fahrtkosten verbunden, während der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die vereinfachte Berechnung der Kostenbeiträge gemäß §§ 93 bis 97 a SGB VIII zu einer Kostenentlastung für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe führt (S. 3 der Gesetzesbegründung). Im Übrigen werden auch in anderen sozialrechtlichen Regelungen Fahrtkosten nach einer Entfernungspauschale berechnet (vgl. etwa § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V).
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Demnach ist für die Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII bei einer – vom Kläger angenommenen und vom Beklagten nicht bestrittenen - Entfernung von 60 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und 230 Arbeitstagen ein Betrag von 345,00 € anzusetzen.
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Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII sind Schulverpflichtungen in Höhe von monatlich 378,57 € aus den Darlehensverträgen für den Erwerb des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück in Z. und Sanierungsarbeiten an dem Wohnhaus anzuerkennen. Wie bereits ausgeführt, hatte der Kläger im Jahr 2007 aus den Kreditverträgen für die Immobilie in Z. Schuldverpflichtungen, die um 4.542,84 € (monatlich 378,57 €) über die Mieteinnahmen abzüglich Instandhaltungskosten und Umlagen hinausgingen. In dieser Höhe sind die Schuldverpflichtungen abzugsfähig.
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Schuldverpflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie nach objektiven Maßstäben dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Es ist abzuwägen, ob in vergleichbarer persönlicher oder wirtschaftlicher Situation die Finanzierung der beschafften Gegenstände durch Aufnahme eines Kredites üblich oder zu verantworten ist (Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 93 Rdnr. 27).
- 40
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Kosten der Finanzierung von Wohneigentum im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII grundsätzlich berücksichtigt werden können. Allerdings darf keine Ungleichbehandlung gegenüber kostenbeitragspflichtigen Mietern eintreten, denn die Miete ist vom einzusetzenden Einkommen nach § 93 Abs. 2 SGB VIII nicht abzuziehen. Deshalb sind Belastungen durch ein Eigenheim nur insoweit gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII als abzugsfähig zu berücksichtigen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird (Urteil der Kammer vom 07.12.2009 – 4 A 32/09 -; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 18.12.2008 – 12 E 1458/08 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 16.12.2008 – Au 3 K 07.1780 -, juris, VG Saarl., Urteil vom 31.10.2008 – 11 K 436/07 -, juris; VG Münster, Urteil vom 03.09.2008 – 6 K 795/07 -, juris).
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Da der Kläger in dem Wohnhaus in Z. nach der Trennung von seiner Ehefrau nicht mehr lebt, scheidet der Abzug eines Wohnwerts aus. Im Übrigen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit die persönliche Lebenssituation des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen (vgl. etwa zu einer Kreditaufnahme für eine kostenintensive traditionelle türkische Hochzeit: BayVGH, Beschluss vom 03.08.2006 – 12 C 06.761 -, juris). Deshalb setzt die Anerkennung der Schuldverpflichtungen nicht etwa – wie der Beklagte wohl meint - voraus, dass deren Höhe den üblichen Sätzen entspricht oder als typischerweise angemessen gilt. Vielmehr ist die wirtschaftliche Angemessenheit auf den konkreten Einzelfall zu beziehen, so dass die Anerkennung der für die Anschaffung und Renovierung der Immobilie eingegangenen Schuldverpflichtungen davon abhängt, ob die Maßnahmen und die hierfür eingegangenen finanziellen Belastungen aus damaliger Sicht sinnvoll waren und ob die Belastungen durch einen Verkauf der Immobilie nach der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau vermeidbar gewesen wären.
- 42
Unter diesen Voraussetzungen sind die Schuldverpflichtungen hinsichtlich Grund und Höhe anzuerkennen. Der Erwerb des Wohnhauses entsprach angesichts des gesicherten Einkommens des Klägers und seiner Partnerin einer wirtschaftlich angemessenen Lebensführung. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Mieteinnahmen war die monatliche Belastung relativ gering, selbst wenn man gelegentliche Mietausfälle einkalkuliert. Auch die weiteren Kreditverpflichtungen für Renovierungs- und Ausbaumaßnahmen waren im Verhältnis zum Einkommen zumutbar. Die Ehescheidung war bei Begründung der Kreditverpflichtungen noch nicht absehbar und ist deshalb bei der Beurteilung der Angemessenheit nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 19.07.2007 - 2 K 15/07.NW -, juris). Der Kläger hat auch glaubhaft gemacht, dass ein Verkauf der Immobilie angesichts der gesunkenen Grundstückspreise keine Entlastung gebracht hätte, sondern die Schuldverpflichtungen eher noch erhöht hätte.
- 43
Kosten für Miete und Nebenkosten der vom Kläger und seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung sind hingegen nicht als Abzugsposten gemäß § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII berücksichtigungsfähig. Diese Belastungen zählen zu den in den Beiträgen der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeiteten Unterkunftskosten (OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 18.12.2008, a. a. O.; Urteil der Kammer vom 07.12.2009, a. a. O.).
- 44
Der Unterhalt für die Tochter von 267,00 € bzw. ab dem 01.01.2008 von 288 € ist bei der Einkommensberechnung nicht gesondert zu berücksichtigen, weil der Belastung bereits durch die Einstufung in eine niedrigere Belastungsgruppe nach der Tabelle zur Kostenbeitragsverordnung Rechnung getragen wird (vgl. § 4 Abs. 1 KostenbeitrV).
- 45
Insgesamt ergibt sich folgende – an den Einkommens- und Belastungsverhältnissen im Jahr 2007 orientierte – Berechnung:
- 46
Einkommen nach § 93 Abs. 1 SGB VIII abzüglich Steuern (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII):
Besoldung
2.365,34 €
Nachzahlung anteilig für 5 Jahre
494,82 €
Gesamteinkommen
2.860,16 €
./. Kranken- und Pflegeversicherung
128,84 €
Betrag nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII
2.731,32 €
Belastungen i. S. des § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2:
Versicherungen
88,61 €
Fahrtkosten zur Arbeitsstätte
345,00 €
Schuldverpflichtungen
378,57 €
Gesamtbelastung
812,18 €
Pauschalbetrag gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII
682,83 €
- 47
Damit ist für Belastungen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht der Pauschalbetrag von 25 % des Betrages nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII, sondern der tatsächliche Betrag der anerkennungsfähigen Belastungen von 812,18 € abzuziehen, so dass sich ein berücksichtigungsfähiges monatliches Einkommen von 1.919,14 € ergibt. Damit liegt der Kostenbeitrag nach der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung bei monatlich 425,00 €, also deutlich über dem Betrag, den der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid festgesetzt hat.
- 48
Das Gericht geht davon aus, dass sich die Verhältnisse in der Folgezeit nicht zugunsten des Klägers geändert haben, zumal zum 01.05.2008 eine lineare Besoldungserhöhung von 2,9 % erfolgt ist.
- 49
Selbst wenn man - dem Ansatz des Klägers folgend - die Nachzahlung in Höhe von 29.698,32 € nicht auf 60 Monate, sondern – dem Nachzahlungszeitraum entsprechend - auf 145 Monate aufteilen würde, läge der nach der Kostenbeitragsverordnung zu berechnende Betrag nicht höher als der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Heranziehungsbetrag. Der für die Nachzahlung anzusetzende Monatsbetrag läge dann bei 204,82 € und das Gesamteinkommen somit bei 2.570,16 €. Abzüglich der Kranken- und Pflegeversicherung ergäbe sich ein Betrag nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII von 2.441,32 €. Nach Abzug der Versicherungen, Fahrtkosten und Schuldverpflichtungen verbliebe ein Betrag von 1.629,14 €, der nach der Kostenbeitragsverordnung – wie nach dem angefochtenen Bescheid - zu einem Heranziehungsbetrag von 380,00 € führen würde.
- 50
Schließlich ergibt sich für den Kläger aus der Heranziehung in der festgesetzten Höhe keine besondere Härte i. S. des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Die Erhebung eines Kostenbeitrages stellt nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 90 ff. SGB VIII nicht entspricht (Hamb. OVG, Urteil vom 03.09.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
- 51
Die volle Anrechnung der Nachzahlung von 29.698,32 € begründet nicht etwa deshalb einen besonderen Härtefall, weil die Nachzahlung auf einer rechtswidrigen Vorenthaltung von Teilen der Besoldung beruhte und erst nach Durchführung eines Widerspruchs- und Klageverfahren erfolgt ist. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung, nach der die Anwendung der Zuflusstheorie einen Härtefall begründen kann, wenn der Betroffene die Nachzahlung aufgrund eines fehlerhaften oder verspäteten Handelns eines Sozialleistungsträgers erhält (vgl. BayLSG, Urteil vom 19.03.2008 – L 16 AS 270/07 -, juris, und Urteil vom 29.09.2006 – L 7 AS 41/06 -, juris), greift nicht ein, weil kein Fehlverhalten eines Sozialleistungsträgers vorliegt. Die Nachzahlung der (rechtswidrig) vorenthaltenen Besoldung durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist nicht anders zu beurteilen als die Nachzahlung des vorenthaltenen Entgelts durch einen privaten Arbeitgeber.
- 52
Ein Härtefall ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Kläger den Nachzahlungsbetrag durch den Kauf eines VW TV Multivan verbraucht hat. Ausgaben, die nicht als besondere Belastungen i. S. des § 93 Abs. 3 SGB VIII anzuerkennen sind, können grundsätzlich nicht über die Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zur Minderung oder zum Entfall des Kostenbeitrags führen. Die Kosten für den Weg zur Arbeitsstätte - auch für die Anschaffung des Fahrzeugs - sind regelmäßig durch die nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII anzusetzende Entfernungspauschale abgegolten. Für weitere Kfz-Kosten bieten die nach §§ 93 f. SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung heranziehungsfreien Beträge hinreichenden Spielraum. Eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende besondere – atypische - Angewiesenheit des Klägers auf ein Fahrzeug, das höhere Kosten verursacht, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind auf dem Gebrauchtwagenmarkt auch günstigere Fahrzeuge erhältlich, in denen sieben Personen Platz finden können.
- 53
Ein besonderer Härtefall ist auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes anzunehmen. Der Kläger konnte kein berechtigtes Vertrauen darauf aufbauen, dass die Besoldungsnachzahlung bei der Einkommensberechnung für die Heranziehung zum Kostenbeitrag außer Betracht bleiben würde. Der Beklagte hat mit keiner Äußerung oder Stellungnahme Anlass zu einer solchen Annahme gegeben. Die Kostenbeitragspflicht für die Jugendhilfemaßnahme zugunsten seines Sohnes war dem Kläger im Zeitpunkt der Nachzahlung bekannt. Auch ohne nähere Kenntnisse der gesetzlichen Regelungen hätte dem Kläger klar sein müssen, dass die Nachzahlung Auswirkungen auf die Höhe des Kostenbeitrages haben würde. Im Zweifelsfall hätte er beim Beklagten nachfragen können. Eine solche Nachfrage ist aber nicht erfolgt. Im Gegenteil: Der Kläger hat selbst auf die Erinnerung vom 07.12.2006, mit der er – zeitnah nach dem Empfang der Nachzahlung – an die an die Verpflichtung zur Abgabe des Erklärungsbogens erinnert wurde, nicht reagiert und keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht.
- 54
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
Steuerfrei sind
- 1.
- a)
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, - b)
Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - c)
Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, - d)
das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
- 2.
- a)
das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden, - b)
das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, - c)
die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, - d)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, - e)
mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d und Nummer 67 Buchstabe b genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben;
- 3.
- a)
Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, - b)
Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen, - d)
Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;
- 4.
bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden - a)
der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, - b)
Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei sowie der Angehörigen der Zollverwaltung, - c)
im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse, - d)
der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
- 5.
- a)
die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten, - b)
die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, - c)
die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, - d)
das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung, - e)
Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes;
- 6.
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden.2Gleichgestellte im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben; - 7.
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind; - 8.
Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt; - 8a.
Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind.2Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind; - 9.
Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; - 10.
Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen.2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.3Überschreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; - 11.
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen; - 11a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro; - 11b.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; maßgeblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden; - 11c.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro; - 12.
aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen - a)
in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz, - b)
auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder - c)
von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
- 13.
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder.2Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; - 14.
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung; - 14a.
der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird; - 15.
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.2Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag; - 16.
die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; - 17.
Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte; - 18.
das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; - 19.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten - a)
für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder - b)
die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
- 20.
die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen; - 21.
(weggefallen) - 22.
(weggefallen) - 23.
Leistungen nach - a)
dem Häftlingshilfegesetz, - b)
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, - c)
dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, - d)
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, - e)
dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und - f)
dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten;
- 24.
Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden; - 25.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045); - 26.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; - 26a.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird.3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; - 26b.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten.2Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend; - 27.
der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro; - 28.
die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen; - 28a.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden, geleistet werden; - 29.
das Gehalt und die Bezüge, - a)
die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten.2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen; - b)
der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind.2Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;
- 30.
Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen; - 31.
die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt; - 32.
die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist; - 33.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen; - 34.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; - 34a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers - a)
an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie - b)
zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
- 35.
die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 steuerfrei wären; - 36.
Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält; - 37.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist; - 38.
Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt; - 39.
der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 1 440 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.2Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes.4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen; - 40.
40 Prozent - a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören.2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist.3Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, - b)
des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes.2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend, - c)
des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2.2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, - d)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9.2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.4Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet, - e)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2, - f)
der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, - g)
des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, - h)
des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2, - i)
der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen.
- 40a.
40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4; - 41.
(weggefallen) - 42.
die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; - 43.
der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden; - 44.
Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass - a)
die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden, - b)
der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist;
- 45.
die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.2Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhalten; - 46.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; - 47.
Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes; - 48.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes; - 49.
(weggefallen) - 50.
die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); - 51.
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist; - 52.
(weggefallen) - 53.
die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund.2Die Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19.3Von ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten; - 54.
Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten.2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen werden; - 55.
der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist.2Satz 1 gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterstützungskasse geleistet wird.3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden hätte; - 55a.
die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person.2Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte; - 55b.
der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 führen würden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb führen würden.3Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren.4Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist; - 55c.
Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5 führen würden.2Dies gilt entsprechend - a)
wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen, - b)
wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, - c)
wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;
- 55d.
Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag; - 55e.
die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung dienen.2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt; - 56.
Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern; - 57.
die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt; - 58.
das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen; - 59.
die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten; - 60.
das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben; - 61.
Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; - 62.
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt.2Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers - a)
für eine Lebensversicherung, - b)
für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, - c)
für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
- 63.
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden.3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen; - 63a.
Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet werden; - 64.
bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde.2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird.3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt; - 65.
- a)
Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat, - b)
Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen, - c)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht und - d)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes.
- 66.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist; - 67.
- a)
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, - b)
das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, - c)
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie - d)
Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist;
- 68.
die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270); - 69.
die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten Leistungen; - 70.
die Hälfte - a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden, - b)
der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 aufzustellen ist.
- a)
wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird, - b)
soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht, - c)
soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, ausgeglichen worden ist, - d)
wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwert übersteigt.2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, - e)
soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, - f)
wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt.
- a)
innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert, - b)
der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert, - c)
die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, - d)
die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet, - e)
das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat.
- 71.
der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss - a)
für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung ist, dass - aa)
der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird, - bb)
die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird, - aaa)
nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist, - bbb)
weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat, - ccc)
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat und - ddd)
nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung vorbereitet,
- cc)
der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat und - dd)
für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden.
- b)
anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn - aa)
der Veräußerer eine natürliche Person ist, - bb)
bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde, - cc)
der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde, - dd)
der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und - ee)
der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist.
- 72.
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb - a)
von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und - b)
von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. August 2011 - 3 K 409/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164.
vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ RR 2004, 542.
Nettolohn des Klägers
+ 1.863,- EUR
Mieteinkünfte
+ 207,50 EUR
berufsbedingte Fahrtkosten
- 165,- EUR
Altersvorsorge (4% des Bruttolohns)
- 105,73 EUR
ergibt
+ 1.799,77 EUR
Unterhaltsanspruch der im Haushalt des Klägers
lebenden Ehefrau gemäß Anmerkung B VI
der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2008
- 800,- EUR
verbleiben
+ 999,77 EUR
vgl. BGH, Urteil vom 1.3.2006 - XII ZR 157/03 - bestätigt durch Urteile vom 21.06.2006 - XII ZR 147/04 - und vom 21.01.2009 - XII ZR 54/06 -, jeweils zitiert nach juris.
vgl. BGH, Urteil vom 11.5.2005 - XII ZR 211/02 -, zitiert nach juris
Nettolohn des Klägers
+ 1.863,-EUR
anteilige Mieteinkünfte
+ 207,50 EUR
berufsbedingte Fahrtkosten
- 165,- EUR
Altersvorsorge (4% des Bruttolohns)
- 105,73 EUR
ergibt
1.799,77 EUR
Unterhaltsbedarf der im Haushalt des Klägers
lebenden Ehefrau gemäß Anmerkung B VI
der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2008
- 800,- EUR
abzüglich des gedeckten Bedarfs durch
anteilige Mieteinkünfte
+ 207,50 EUR
Wertes des mietfreien Wohnens
+ 200,- EUR
verbleiben
- 392,50 EUR
abzüglich des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts
des Klägers
- 1.100,- EUR
verbleiben
+ 307,27 EUR
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien, die im Revisionsverfahren noch um Trennungsunterhalt streiten, schlossen am 27. Mai 1995 die Ehe, aus der der am 28. Dezember 1995 geborene Sohn Max hervorgegangen ist. Seit dem 30. Oktober 2000 leben sie voneinander getrennt. Das Kind lebt im Haushalt der Mutter. Es leidet an einem unklaren Dysmorphie-Syndrom; aufgrund seiner Schwerbehinderung ist eine Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe III anerkannt. Das Pflegegeld in Höhe von monatlich 1.300 DM bzw. 665 € wird an die Klägerin gezahlt.
- 2
- Diese war bis zum 30. November 2002 bei der Stadt W. teilzeitbeschäftigt ; sie verrichtete ihre Tätigkeit von einem häuslichen Telearbeitsplatz aus. Seit dem 1. Dezember 2002 ist sie nicht mehr erwerbstätig. Sie lebt seit April 2002 mit einem neuen Partner zusammen.
- 3
- Der Beklagte ist als Industriekaufmann beschäftigt. Auf einen zusammen mit der Klägerin aufgenommenen Kredit entrichtete er - ebenso wie diese - bis Mai 2002 monatliche Raten von 250 DM (128 €). Seit der Trennung zahlte er Trennungsunterhalt in Höhe von 759,50 DM und Kindesunterhalt in Höhe von 345 DM (jeweils monatlich); seit Januar 2002 zahlt er insgesamt 507,20 € monatlich.
- 4
- Die Klägerin hat den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt für die Zeit ab August 2001 in Anspruch genommen. Bezüglich des begehrten Trennungsunterhalts (monatlich 925,03 € ab Mai 2002 zuzüglich eines Rückstandes für die Zeit bis April 2002) hat sie die Auffassung vertreten, ihr Erwerbseinkommen sei nicht zu berücksichtigen, da sie aufgrund der Versorgung des schwer behinderten Kindes erheblich belastet sei. Max fehle wegen zusätzlicher Erkrankungen häufig im Kindergarten; sie werde von ihrem Arbeitgeber zwar während dieser Betreuungszeiten freigestellt , müsse die Zeiten jedoch nacharbeiten, weshalb sie teilweise noch bis spät abends tätig sei.
- 5
- Der Beklagte ist dem Unterhaltsbegehren entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die Erwerbstätigkeit der Klägerin sei zumutbar, denn sie könne ihrer Arbeit in der Zeit nachgehen, in der Max den Kindergarten besuche. Soweit dies wegen akuter Erkrankungen des Kindes nicht möglich sei, könne die Klägerin die Betreuung durch eine Pflegekraft beanspruchen.
- 6
- Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt sowie zur Zahlung folgenden Trennungsunterhalts verurteilt: monatlich 918 € für Mai 2002, monatlich 851 € ab Juni 2002 sowie für die Zeit von August 2001 bis April 2002 rückständiger 4.959,80 €. Auf die gegen die Verurteilung zur Zahlung von Trennungsunterhalt gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil insoweit abgeändert und der Klägerin Beträge zuerkannt, die zwischen 862 € und 694 € (jeweils monatlich) liegen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 7
- Das Rechtsmittel ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - uneingeschränkt zulässig. Die Revision hat zwar beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Die Auslegung des in der Revisionsbegründung zum Ausdruck kommenden Rechtsmittelbegehrens ergibt indessen ohne jeden Zweifel, dass der Beklagte nicht Klageabweisung insgesamt, sondern hinsichtlich des in der Berufungsinstanz allein noch streitgegenständlichen Trennungsunterhalts begehrt, also nicht hinsichtlich seiner Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt , die bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Das hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch klargestellt.
II.
- 8
- Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 9
- 1. Die Klägerin hat nach § 1361 Abs. 1 BGB Anspruch auf den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Parteien angemessenen Trennungsunterhalt. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass diese durch die Einkünfte beider Parteien geprägt worden seien.
- 10
- Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt:
- 11
- Von dem Einkommen des Beklagten seien bis Mai 2002 keine berufsbedingten Aufwendungen in Abzug zu bringen, da ihm bis dahin ein Firmenwagen zur Verfügung gestanden habe und er bei seinem Arbeitgeber kostenlos habe tanken können. Vielmehr sei die private Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen. Der Entzug dieses Fahrzeugs ab Juni 2002 habe zur Folge, dass dieser Vorteil entfallen sei und die vom Beklagten geltend gemachten Fahrtkosten von da an als berufsbedingte Aufwendungen anzuerkennen seien. Die Benutzung eines Pkw für die Fahrten zur Arbeitsstelle müsse die Klägerin hinnehmen, weil die ehelichen Lebensverhältnisse hierdurch geprägt gewesen seien und kein Mangelfall vorliege. Gegen den Ansatz von 0,26 € pro Kilometer bestünden keine Bedenken, da die einfache Fahrtstrecke lediglich 25 km betrage. In dieser Fahrtkostenpauschale sei allerdings der Aufwand für die Anschaffung bzw. Finanzierung des Pkw enthalten, so dass der Beklagte die behaupteten Kreditraten von 150 € monatlich nicht zusätzlich von seinem Einkommen in Abzug bringen könne. Abzusetzen seien deshalb allein berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 240,50 € (50 km x 0,26 € x 222 Arbeitstage : 12). Unter Berücksichtigung der bis Mai 2002 zu zahlenden anderweitigen Kreditraten, des geschuldeten Kindesunterhalts sowie des in Abzug zu bringenden Erwerbstätigenbonus sei - wie vom Amtsgericht errechnet - von einem bereinigten monatlichen Einkommen des Beklagten von 3.360 DM bis November 2001, von 3.266 DM für Dezember 2001 und von 1.723 € von Januar bis Mai 2002 auszugehen. Ab Juni 2002 sei dagegen - unter zusätzlicher Berücksichtigung der vorgenannten Fahrtkosten - ein bereinigtes monatliches Einkommen von 1.486,35 € zugrunde zu legen.
- 12
- Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeführt: Das ihr zufließende Pflegegeld für Max habe gemäß § 13 Abs. 6 SGB XI unberücksichtigt zu bleiben, weil keine der in dieser Bestimmung genannten Ausnahmen vorliege. Die bis November 2002 ausgeübte Halbtagsbeschäftigung der Klägerin sei als überobligationsmäßige Tätigkeit zu bewerten. Grundsätzlich bestehe keine Erwerbsverpflichtung des ein Kind betreuenden Ehegatten, solange dieses nicht die dritte Grundschulklasse besuche. Max sei erst sieben Jahre alt, stehe aber infolge seiner Behinderung auf der Entwicklungsstufe eines Kleinkindes. Die Betreuungsleistungen der Mutter seien auch nicht mit denen für ein Schulkind im Alter von acht Jahren zu vergleichen , auch wenn Max, der den Lebenshilfekindergarten besuche, dadurch in der Regel mindestens so lange von zu Hause abwesend sei wie ein Grundschulkind. Aufgrund des von Max gewonnenen Eindrucks stehe außer Frage, dass die Klägerin morgens, bis das Kind abgeholt werde, und nachmittags von seiner Rückkehr bis zum Dienstbeginn der Nachtwache ungleich mehr an Betreuungsleistungen für ihn zu erbringen habe als für ein gesundes Kindergartenkind. Auf den gesamten Tagesablauf bezogen ergebe sich deshalb jedenfalls keine nennenswerte Entlastung der Klägerin gegenüber der Betreuungssituation für ein gesundes Kind im Kindergarten- oder Grundschulalter. Das daher überobligationsmäßig erzielte Einkommen (von - bereinigt um die Kreditrate sowie den Erwerbstätigenbonus - 1.428 DM im Jahr 2001, 760 € für Januar bis Mai 2002 und 875 € von Juni bis November 2002) sei in voller Höhe als bedarfsprägend anzusetzen, jedoch in Anwendung von § 1577 Abs. 2 BGB nur teilweise, nämlich zur Hälfte, als bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Die Bewertung der Berufstätigkeit der Klägerin als überobligationsmäßig habe weiter zur Folge, dass sie diese jederzeit habe aufgeben dürfen. Das gelte um so mehr, als sie einleuchtende Gründe für ihre Entscheidung, sich beurlauben zu lassen, vorgebracht habe. Neben ihren Erwerbseinkünften müsse die Klägerin sich allerdings fiktive Einkünfte aus der - in relativ geringem Umfang übernommenen - Haushaltsführung für ihren neuen Partner anrechnen lassen. Angemessen sei insofern für die Zeit ab April 2002 ein Betrag von monatlich 100 € (1/2 des üblicherweise nach Ziff. 6 der Süddeutschen Leitlinien - Stand: 1. Januar 2002 - anzusetzenden Mindestbetrages von 200 €). Das betreffende Einkommen sei in der selben Weise wie das Erwerbseinkommen im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
- 13
- Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 14
- 2. Die Ermittlung des Einkommens des Beklagten ist allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision die Auffassung vertritt , das Berufungsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, den Aufwand des Beklagten für die Finanzierung des Pkw in Höhe von monatlich 150 € zu berücksichtigen , kann ihr nicht gefolgt werden.
- 15
- Das Berufungsgericht hat die Höhe der als abzugsfähig anzuerkennenden Fahrtkosten zur Arbeit in tatrichterlicher Verantwortung und entsprechendem eigenen Vortrag des Beklagten nach einem Satz von 0,26 €/km bestimmt.
- 16
- Damit ist der Unterhaltsberechnung das vom Berufungsgericht festgestellte Einkommen des Beklagten zugrunde zu legen, gegen dessen Ermittlung die Revision im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben hat.
- 17
- 3. a) Gegen das vom Berufungsgericht errechnete Einkommen der Klägerin aus Erwerbstätigkeit bestehen ebenfalls keine Bedenken. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
- 18
- b) Sie wendet sich allerdings gegen die Beurteilung der Erwerbstätigkeit der Klägerin als überobligationsmäßig. Insofern weist sie darauf hin, dass nach allgemeiner Ansicht zwar in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten erst dann bestehe, wenn das jüngste Kind die dritte Grundschulklasse besuche. Hiervon könne aber vor allem bei der Fortsetzung einer bereits vor der Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit abgewichen werden. Das Berufungsgericht habe diesen Grundsatz nicht beachtet und infolgedessen nicht geprüft, ob nach den vorliegenden Umständen ein Abweichen von der Regel in Betracht komme. Der Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen , dass die Klägerin bereits ab dem zweiten Lebensjahr des Sohnes, nämlich von Anfang 1998 an, freiwillig einer Halbtagstätigkeit nachgegangen sei. Sie müsse für mehr als 7 ½ Stunden pro Tag keine Betreuungsleistungen erbringen, weil Max insoweit im Lebenshilfekindergarten betreut werde. Damit seien die Betreuungsleistungen eher geringer als für ein gesundes Kind im Kindergarten - oder Grundschulalter. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin für die Betreuungsdienste Pflegegeld beziehe und zusätzlich Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege durch die Krankenkasse erhalten habe.
- 19
- Damit kann die Revision nicht durchdringen.
- 20
- c) Inwieweit für einen Ehegatten, der ein gemeinsames Kind betreut, eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist nach objektiven Kriterien zu entscheiden. Bei der vorzunehmenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls kommt es neben den persönlichen Verhältnissen des Unterhalt fordernden Ehegatten vor allem auf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes an. Dabei spielt nicht nur das Alter des Kindes eine Rolle, sondern insbesondere auch sein Gesundheitszustand, sein sonstiger Entwicklungsstand sowie möglicherweise bei ihm aufgetretene Verhaltensstörungen. Demgemäß ist auch ein überdurchschnittlich hoher Betreuungsbedarf so genannter Problemkinder zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 26. Oktober 1984 - IVb ZR 44/83 - FamRZ 1985, 50, 51 und vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82 - FamRZ 1984, 769, 770; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 68, 70; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. IV Rdn. 162; Kleffmann in Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Teil H Rdn. 65).
- 21
- Nach der Rechtsprechung des Senats braucht sich eine Ehefrau, die Unterhalt von ihrem Ehemann verlangt, im Regelfall nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit verweisen zu lassen, solange sie ein Kind betreut, das noch nicht acht Jahre alt ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 - FamRZ 1995, 291, 292 und vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487 m.w.N.). Dieser Beurteilung liegt die Erfahrung zugrunde, dass ein schulpflichtiges Kind in den ersten Schuljahren noch einer verstärkten Beaufsichtigung und Fürsorge bedarf, die nicht auf bestimmte Zeitabschnitte eines Tages beschränkt ist (Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 363/81 - FamRZ 1983, 456, 458). Im Prozess hat deshalb derjenige, der sich auf eine Ausnahme von dieser auf der Lebenserfahrung beruhenden Regel beruft, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen darzulegen und notfalls zu beweisen (Senatsurteile vom 26. Oktober 1984 aaO S. 51 und vom 23. Februar 1983 aaO S. 458).
- 22
- d) Der Beklagte hat zwar Umstände vorgetragen, aus denen sich nach seiner Auffassung eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin ergibt. Das Berufungsgericht hat sich hierdurch jedoch nicht veranlasst gesehen, von seiner dem vorgenannten Grundsatz entsprechenden Beurteilung abzuweichen. Das ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 23
- Die Revision weist im Ansatz zutreffend darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Prüfung der persönlichen Verhältnisse des betreuenden Ehegatten regelmäßig von Bedeutung ist, ob er bereits während der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Der Senat hat dabei maßgeblich darauf abgehoben, dass eine Erwerbstätigkeit, die nicht aus Not, also wegen unzureichender Versorgung durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten, sondern aus freien Stücken aufgenommen worden sei, im Allgemeinen zu einer Überprüfung Anlass geben werde, ob nicht die Grenzen des Zumutbaren zunächst zu eng gezogen worden seien. Die Ausübung der Erwerbstätigkeit könne in diesem Zusammenhang ein bedeutsames Indiz für die vorhandene tatsächliche Arbeitsfähigkeit sein (Senatsurteile vom 23. September 1981 - IVb ZR 600/80 - FamRZ 1981, 1159, 1161 und vom 21. Januar 1998 aaO S. 1502).
- 24
- Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich hieraus indessen kein für eine Erwerbsobliegenheit sprechender Grundsatz herleiten; vielmehr gilt es allein, die mögliche indizielle Bedeutung einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit zu beachten. Ob diese mit Rücksicht auf die Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes zumutbar ist oder entsprechend dem Grundsatz, dass etwa bei Betreuung eines - wie hier zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - noch nicht acht Jahre alten Kindes regelmäßig keine Erwerbsobliegenheit besteht, als überobligationsmäßig zu bewerten ist, muss aber nach der konkreten Situation, in der sich ein Ehegatte nach der Trennung oder Scheidung befindet, beurteilt werden. Es ist deshalb auch zu berücksichtigen , dass mit der Trennung die Mehrbelastung des ein Kind betreuenden Ehegatten nicht wie früher durch den anderen Ehegatten aufgefangen werden kann, sondern der betreuende Ehegatte nunmehr grundsätzlich auf sich allein angewiesen ist, was die Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen kann (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 148 f.; Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 957; Wendl/Pauling aaO § 4 Rdn. 28; Kleffmann in Scholz/Stein aaO Teil H Rdn. 67; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 4. Aufl. § 1570 Rdn. 24; Schwab/Borth aaO Kap. IV Rdn. 172; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 264; Luthin Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 2108; Weinreich /Klein Familienrecht 2. Aufl. § 1570 Rdn. 8; vgl. auch Born FamRZ 1997, 129, 132).
- 25
- Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die tatrichterliche Würdigung, dass die Klägerin überobligationsmäßig gearbeitet hat. Das Berufungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass das zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz sieben Jahre alte Kind aufgrund seiner Schwerbehinderung auf der Entwicklungsstufe eines Kleinkindes steht, weshalb die Mutter - bevor Max morgens zum Kindergarten abgeholt wird sowie nach seiner Rückkehr bis zum Beginn der Tätigkeit der für die nächtliche Überwachung erforderlichen Hilfskräfte - ungleich mehr an Betreuungsleistungen für ihn zu erbringen hat als für ein gesundes Kindergartenkind. Auf den gesamten Tagesablauf bezogen ergibt sich deshalb durch den Besuch des Kindergartens keine nennenswerte Entlastung der Klägerin gegenüber der Betreuungssituation für ein gesundes Kindergartenkind. Vielmehr war die Klägerin darauf angewiesen, in der Zeit, während der sich Max im Kindergarten aufhielt, die notwendige Hausarbeit zu verrichten, um sich dem Kind nach seiner Rückkehr (nach 15.00 Uhr) wieder uneingeschränkt widmen und es beaufsichtigen zu können. Die daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit stellt deshalb, auch wenn sie im Wesentlichen von einem häuslichen Telearbeitsplatz aus verrichtet werden konnte, eine überobligationsmäßige Tätigkeit der Klägerin dar, die von ihr nicht verlangt werden kann.
- 26
- e) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Klägerin für ihre Betreuungsleistungen Pflegegeld in Höhe von monatlich 1.300 DM bzw. 665 € erhält. Das nach § 37 Abs. 1 SGB XI gewährte Pflegegeld bleibt, wenn es an eine Pflegeperson weitergeleitet wird, bei der Ermittlung von Unterhaltsansprü- chen der Pflegeperson grundsätzlich unberücksichtigt (§ 13 Abs. 6 Satz 1 SGB XI). Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass das Pflegegeld nicht nur dem Pflegebedürftigen selbst, sondern auch der Pflegeperson, die die häusliche Pflege unentgeltlich übernommen hat, möglichst ungeschmälert erhalten bleibt. In dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird hierzu ausgeführt: Ohne eine gesetzliche Regelung würde die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Pflegegeldes weiterhin allein durch richterliche Entscheidung bestimmt. Dabei ist davon auszugehen, dass auf der Basis der bisherigen zivilrechtlichen Rechtsprechung zum BSHG- und SGB V-Pflegegeld das vom Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld zu einem erheblichen Teil als "Vergütungsanteil" der Pflegeperson bewertet und demzufolge unterhaltsrechtlich als Einkommen der Pflegeperson berücksichtigt wird (so auch noch Senatsbeschluss vom 24. April 1996 - XII ZR 7/96 - FamRZ 1996, 933). Dies ist mit dem sozialpolitischen Anliegen, die häusliche Pflege zu fördern und die Pflegebereitschaft und -fähigkeit im häuslichen Bereich zu stärken, nicht vereinbar. Mit der Neuregelung wird erreicht , dass z.B. bei einer geschiedenen Ehefrau nicht mehr der Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann gemindert wird, wenn sie für die Pflege des gemeinsamen behinderten pflegebedürftigen Kindes Pflegegeld erhält (BT-Drucks. 14/580 S. 5).
- 27
- Der Senat hält mit Blick auf die zum 1. August 1999 in Kraft getretene Neufassung des § 13 Abs. 6 SGB XI an seiner früheren Auffassung nicht mehr fest. Da einer der in § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB XI geregelten Ausnahmefälle nicht vorliegt, verbietet sich mithin eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Pflegegeldes, die zu einer Verkürzung des der Klägerin zustehenden Unterhaltsanspruchs führen würde (vgl. auch Trenk-Hinterberger in Wannagat SGB XI § 13 Rdn. 172 a).
- 28
- 4. Die Bewertung der Erwerbstätigkeit der Klägerin als überobligatorisch hat - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - zugleich zur Folge , dass sie diese Beschäftigung jederzeit aufgeben konnte. Das gilt vorliegend in besonderem Maße, da die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dargelegt hat, keine Telearbeit mehr hätte verrichten können, sondern darauf angewiesen gewesen wäre, in der Behörde zu arbeiten. Diesem Vorbringen ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten.
- 29
- 5. Von der Frage, ob Einkünfte durch überobligationsmäßige Tätigkeit erreicht werden, ist diejenige zu unterscheiden, in welcher Höhe solche Einkünfte unterhaltsrechtlich relevant sind. Soweit das Berufungsgericht das Einkommen der Klägerin in voller Höhe in die Bedarfsberechnung eingestellt, aber nur anteilig , nämlich in Höhe der Hälfte (nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 1/10), als bedarfsdeckend berücksichtigt hat, begegnet diese Vorgehensweise durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
- 30
- a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung des angemessenen Unterhaltsbedarfs nur der unterhaltsrelevante Anteil eines überobligatorisch erzielten Einkommens als eheprägend zu berücksichtigen. Der nicht unterhaltsrelevante Anteil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte prägt die ehelichen Lebensverhältnisse dagegen nicht (Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1157 f.). Damit steht nicht in Einklang , dass das Berufungsgericht das volle Einkommen der Klägerin in die Bedarfsbemessung einbezogen hat.
- 31
- b) Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Einkommen aus einer überobligatorischen Tätigkeit des Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht pauschal beantworten, sondern hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Maßgebend ist hierbei insbesondere, wie etwa die Kinderbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren ist und ob und gegebenenfalls zu welchen Zeiten die Kinder infolge eines Kindergarten- oder Schulbesuchs der Betreuung nicht bedürfen (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 und vom 13. April 2005 - XII ZR 48/02 - FamRZ 2005, 967, 970).
- 32
- Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es ist vielmehr allein aufgrund der Bewertung der Tätigkeit der Klägerin als überobligationsmäßig zu dem Ergebnis gelangt, das Einkommen sei (nur) zur Hälfte anzurechnen. Demgemäß ist z.B. unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin zumindest teilweise von zu Hause aus arbeiten, mithin sich die Arbeitszeit vermutlich einteilen konnte, und Fahrzeiten jedenfalls überwiegend nicht anfielen. Die Beurteilung, inwieweit das überobligationsmäßig erzielte Einkommen anrechnungsfrei zu bleiben hat, hängt aber maßgeblich davon ab, welchen Schwierigkeiten die Klägerin hinsichtlich der Vereinbarkeit von Arbeit und Kinderbetreuung im Einzelnen ausgesetzt war, z.B. auch davon, welcher Zeitaufwand morgens erforderlich war, bevor Max zum Kindergarten abgeholt wurde.
- 33
- 6. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin fiktive Einkünfte für die Haushaltsführung für ihren neuen Partner zugerechnet hat, erhebt die Revision hiergegen weder hinsichtlich des zugrunde gelegten Zeitraums noch bezüglich der Höhe Einwendungen. Die Behandlung dieses Einkommens, das das Berufungsgericht gleichermaßen in die Unterhaltsberechnung im Wege der Additionsmethode eingestellt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sondern entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173 ff. mit zustimmender Anm. Born FamRZ 2004, 1175 und Harms jurisPR-FamR 13/2004; ablehnend: Gerhardt FamRZ 2004, 1545).
- 34
- 7. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es über die Bestimmung des der Klägerin anrechnungsfrei zu belassenden Einkommensteils unter Nachholung der hierfür erforderlichen Feststellungen erneut befinden kann.
- 35
- 8. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 36
- a) Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands von 17.502,82 € für die Zeit von August 2001 bis Juni 2003 beinhaltet für die Zeit von August 2001 bis April 2002 einen Betrag von 7.668,82 € (4.270,82 € + 2.586 € + 812 €), obwohl - mit Rücksicht auf die vom Beklagten geleisteten Zahlungen - insoweit nur ein rückständiger Betrag von 4.959,80 € verlangt worden war. Das Berufungsurteil geht somit - entgegen § 308 Abs. 1 ZPO - über den Klageantrag hinaus.
- 37
- b) Soweit das Berufungsgericht den Beklagten mit der Maßgabe verurteilt hat, "geleistete Zahlungen sind anzurechnen", widerspricht dies dem Bestimmtheitserfordernis eines Vollstreckungstitels mit der Folge, dass das Berufungsurteil , jedenfalls für die Vergangenheit, nicht als vollstreckungsfähig anzusehen sein dürfte (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03 - FamRZ 2006, 261, 262 f.).
Vorinstanzen:
AG Wiesloch, Entscheidung vom 19.09.2002 - 2 F 188/01 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.06.2003 - 2 UF 130/02 -
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Die am 29. September 1918 geborene Mutter der Beklagten lebt seit Jahren in einem Alten- und Pflegeheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Renteneinkünften und den Leistungen der Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe Sozialhilfe in Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Der Beklagte, der als Beamter (der Besoldungsgruppe A 12) zum 1. Februar 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, lebt mit seiner Ehefrau in einem im Miteigentum der Ehegatten stehenden , durch Kreditaufnahme finanzierten Eigenheim. Eine weitere Wohnung desHauses wird von einer Tochter des Beklagten bewohnt. Diese zahlt keinen Mietzins, sondern nur die anteiligen Nebenkosten, da sie erhebliche Aufwendungen bei der Errichtung des Hauses erbracht hat und diese vereinbarungs- gemäß abwohnt. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt für seine Mutter in Höhe von insgesamt 7.800 DM für die Zeit von März bis August 1998, von monatlich 1.430 DM für die Zeit von September 1998 bis Januar 1999 und von monatlich 864,61 DM für die Zeit ab Februar 1999 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von monatlich 620,55 DM für die Zeit von März 1998 bis Januar 1999 stattgegeben und sie im übrigen mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren nur für die Zeit von März 1998 bis Januar 1999 weiterverfolgt und insoweit Zahlung weiterer 593,84 DM monatlich verlangt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das Amtsgericht habe die von dem Beklagten und seiner Ehefrau jeweils gezahlten Lebensversicherungsprämien (194,84 DM und 329 DM) sowie Werbungskosten des Beklagten von monatlich 70 DM zu Unrecht als abzugsfähig anerkannt. Ohne Berücksichtigung dieser Abzüge ergebe sich die geltend gemachte Unterhaltsmehrforderung. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen zweitinstanzlichen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG-Report 2001, 264 f. veröffentlicht ist, ist davon ausgegangen, daß der Beklagte für seine dem Grunde nach unterhaltsberechtigte Mutter für den noch im Streit befindlichen Zeitraum mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen über den vom Amtsgericht bereits zuerkannten Betrag hinausgehenden Unterhalt schuldet. Dazu hat es ausgeführt : Das Amtsgericht habe von dem unstreitigen Nettoeinkommen des Beklagten (monatlich 5.812,95 DM) und demjenigen seiner Ehefrau (Krankengeld in Höhe von monatlich 377,28 DM) die - ebenfalls unstreitigen - Hausverbindlichkeiten von monatlich 1.230 DM und anteilige Nebenkosten von monatlich 55,60 DM als Belastungen abgezogen und den Wohnwert (ersparte Kaltmiete) mit insgesamt 1.150 DM monatlich dem Einkommen hinzugerechnet. Diese von der Berufung nicht beanstandete Berechnung stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts. Die weiteren einkommensmindernd berücksichtigten Belastungen - Krankenversicherung in Höhe von monatlich 340,24 DM und Darlehensraten für einen Pkw von monatlich 500 DM - seien ebenfalls unstreitig. Die darüber hinaus vom Amtsgericht anerkannten Abzugspositionen beanstande die Berufung dagegen zu Recht. Werbungskosten seien mangels konkreten Sachvortrags hierzu nicht als abzugsfähig anzuerkennen. Die Lebensversicherungsprämien seien ebenfalls unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da sie auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs nicht als angemessene Vorsorgemaßnahme zur Sicherung des Lebensabends bewertet werden könnten. Der Beklagte habe als Beamter eine angemessene Versorgung gesichert, weshalb die Zahlungen auf die Lebensversicherungen als unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähige vermögensbildende Maßnahmen zu beurteilen seien. Gleichwohl habe die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg. DerSelbstbehalt des Beklagten und dessen seiner Mutter im Rang vorgehenden Ehefrau, den das Amtsgericht mit insgesamt 4.000 DM monatlich angesetzt habe, werde nicht nur durch diesen absoluten Bedarfssatz bestimmt, sondern darüber hinaus dadurch, daß der den Selbstbehalt übersteigende Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehe und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöhe. Bei einer auf dieser Grundlage durchgeführten Unterhaltsberechnung ergebe sich lediglich ein für die Mutter aufzubringender Unterhalt von monatlich 607,20 DM (Einkommen des Beklagten: 5.812,95 DM + Einkommen der Ehefrau : 377,28 DM + Wohnvorteil: 1.150 DM = zusammen 7.340,23 DM ./. Hauslasten - Zins- und Tilgungsleistungen: 1.230 DM + anteilige Nebenkosten: 55,60 DM -, Krankenversicherungsbeiträge und Darlehensrate, zusammen: 2.125,84 DM = 5.214,39 DM ./. Selbstbehalt: 4.000 DM = 1.214,39 DM, davon ½). Das sei weniger, als das Amtsgericht bereits an Unterhalt zuerkannt habe. 2. Die Revision greift diese Ausführungen nur insoweit an, als sie den dem Beklagten zugebilligten Selbstbehalt betreffen. Sie vertritt die Auffassung, der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf könne bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht in der Weise zweistufig bestimmt werden, daß zunächst der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien insofern vorgesehene Selbstbehalt als Sockelbetrag zugrunde gelegt und dann um eine bestimmte Quote (hier: 50 %) des verbleibenden Einkommens erhöht werde. Der in den Leitlinien gegenüber den Unterhaltsansprüchen von Eltern vorgesehene angemessene Selbstbehalt sei gegenüber den sonst heranzuziehenden Selbstbehaltssätzen bereits deutlich erhöht und trage daher im Regelfall den Besonderheiten bei der Bestimmung des angemessenen Eigenbedarfs gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern Rechnung. Für eine weitere Anhebung unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls sei daher kein Raum.
3. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsurteil begegnet insgesamt keinen rechtlichen Bedenken zum Nachteil des Klägers.
a) Über die - aus § 1601 BGB folgende - Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter besteht zwischen den Parteien weder dem Grunde nach noch hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbedarfs in dem noch verfolgten Umfang der Klageforderung Streit. Was die Leistungsfähigkeit des Beklagten anbelangt, sind die Parteien darüber einig, daß für diesen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 5.812,95 DM und für seine Ehefrau von monatlich 377,28 DM zugrunde zu legen ist und die Aufwendungen für die Krankenversicherung und die Darlehensrate für den Pkw abzusetzen sind.
b) Den Wohnwert der von dem Beklagten und seiner Ehefrau genutzten Wohnung in dem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Haus hat das Berufungsgericht zu Recht nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses bemessen. Darüber hinaus hat es zutreffend die bestehenden Hauslasten in vollem Umfang als abzugsfähig anerkannt. aa) Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen , denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzinszahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Andererseits sind die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten zu tragen und darüber hinaus die anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen aufzubringen. Nur soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der mit dem Eigentum verbunde-
nen Kosten der Nutzungswert eines Eigenheims im Einzelfall den von den Ei- gentümern zu tragenden Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen dem Gebrauchswert einerseits und dem Aufwand andererseits den Einkünften des Unterhaltspflichtigen zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des Senats für den Wohnvorteil, durch den die Lebensverhältnisse von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten geprägt worden sind, vgl. Senatsurteile vom 29. März 1995 - XII ZR 45/94 - FamRZ 1995, 869, 870; vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901). bb) Der mit dem mietfreien Wohnen in einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung verbundene Vorteil ist grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen Ansatz ("Drittelwert") zu bemessen. Maßgebend ist dabei in der Regel der tatsächliche objektive Mietwert des Eigenheims (Senatsurteile vom 29. März 1995 aaO 871; vom 22. Oktober 1997 aaO 88 und vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951). Dabei darf allerdings nicht verkannt werden, daß eine infolgedessen mögliche Bemessung des Wohnvorteils in einer Höhe, die den angesichts der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen angemessenen Wohnaufwand übersteigt, auf eine Berücksichtigung von Einkünften hinausläuft, die diesem tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Das hat, wenn die betreffenden Mittel teilweise für Unterhaltszwecke einzusetzen sind, regelmäßig zur Folge, daß der bisherige Lebensstandard nicht mehr gewahrt werden kann und äußerstenfalls, daß sich die Notwendigkeit ergibt, den Grundbesitz zu verwerten. Mit Rücksicht darauf hat der Senat es im Verhältnis getrennt lebender Ehegatten für sachgerecht gehalten, den Wohnwert einer nach dem Auszug des einen Ehegatten für den dort verbleibenden anderen Ehegatten zu großen oder zu aufwendigen Wohnung als eingeschränkten Gebrauchsvorteil nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch
den verbleibenden Ehegatten darstellt. Denn einem Ehegatten ist es während des Getrenntlebens regelmäßig nicht zumutbar, das nach der Trennung von ihm allein bewohnte Eigenheim zwecks Steigerung der Einkünfte anderweitig zu verwerten, etwa durch Verkauf oder Vermietung. Die Verwertungsobliegenheit ist hier eingeschränkt, weil während der Trennungsphase eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach der Lebenserfahrung noch nicht völlig ausgeschlossen ist und nicht dadurch erschwert werden soll, daß das Familienheim als Basis für das eheliche Zusammenleben aufgegeben wird. Für den nachehelichen Unterhalt gelten dagegen hinsichtlich der Verwertungsobliegenheit strengere Maßstäbe. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, insofern grundsätzlich von einem Wohnvorteil in Höhe der objektiven Marktmiete auszugehen, während im Rahmen der Bemessung des Trennungsunterhalts der verbleibende Gebrauchswert der Wohnung grundsätzlich (nur) danach zu bestimmen ist, welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müßte - nach oben begrenzt durch den vollen Wohnwert der Ehewohnung - (Senatsurteile vom 22. April 1998 aaO 901 und vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351, 353; Hahne FF 1999, 99, 100). Daraus wird ersichtlich, daß die Frage, wie der Wohnwert eines Eigenheims im Einzelfall zu bemessen ist, nicht losgelöst davon beurteilt werden kann, welcher Lebensstandard dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu dem Unterhaltsberechtigten zuzubilligen ist und ob notfalls eine Obliegenheit zu einer Verwertung des Hauses oder der Wohnung besteht. cc) Die beim Verwandtenunterhalt maßgebliche Bestimmung des § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung seines allgemeinen Bedarfs benötigt. In welcher Höhe dieser Bedarf zu bemessen ist, hängt von der Lebens-
stellung des Unterhaltsverpflichteten ab, die sich aus seinem Einkommen, Ver- mögen und sozialen Rang ergibt. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die Lebensstellung an die zur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird. Mit Rücksicht darauf kann der angemessene Eigenbedarf nicht unabhängig von dem im Einzelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden; er ist entsprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, braucht der Unterhaltsverpflichtete bei einer Inanspruchnahme auf Unterhalt für einen Elternteil eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt. Eine derartige Schmälerung des eigenen angemessenen Bedarfs wäre mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, das den Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet hat (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 f.). Auf eine Schmälerung des eigenen Bedarfs würde es aber hinauslaufen, wenn bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Mittel berücksichtigt würden, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und die er - wie es bei der Differenz zwischen den für sich und seine Familie angemessenen Wohnkosten und dem objektiven Mietwert seines Eigenheims der Fall ist - nur durch eine Verwertung der Immobilie erzielen könnte. Eine solche Fallgestaltung kann etwa vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige im wesentlichen durch Eigenleistungen kostengünstig ein Eigenheim errichtet, dessen objektiver Mietwert den bei den gegebenen Einkommensverhältnissen für Wohnkosten einzusetzenden angemessenen Betrag übersteigt. Da eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims die bisherige, häufig bereits langjährig gestaltete Lebensführung grundlegend beeinträchtigen würde, muß beides als unterhaltsrechtlich unzumutbar angesehen werden. Das gilt unabhängig davon, ob auch unter dem Gesichtspunkt eines Erhalts von selbstgenutztem Grundbesitz
als zusätzlicher Altersversorgung eine Verwertung nicht erwartet werden kann, so daß diese Frage offen bleiben kann. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe nach den §§ 91 Abs. 2 Satz 1, 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG weitergehenden Einschränkungen unterliegt. Auch der Elternteil selbst könnte von dem Unterhaltspflichtigen nicht verlangen, die angemessene Nutzung eines Eigenheims zugunsten einer ertragreicheren Verwendung aufzugeben. Kann von dem Unterhaltspflichtigen nicht erwartet werden, daß er den objektiven "Mehrwert" eines Familienheims realisiert, würde dieser aber gleichwohl als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt, so wäre der Lebensstandard deshalb eingeschränkt, weil dem Unterhaltspflichtigen die bisher zur Bestreitung seines allgemeinen Bedarfs zur Verfügung stehenden Mittel teilweise fehlen würden. Auch das braucht beim Aszendentenunterhalt nicht hingenommen zu werden. Im Hinblick darauf erweist sich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt sei der Wert des mietfreien Wohnens nicht nach der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der ersparten Mietaufwendungen zu bestimmen, als rechtlich zutreffend (ebenso OLG Oldenburg FamRZ 2000 1174, 1175; Heiß/Born/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rdn. 52; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 781 a, Reinecke ZAP Fach 11 S. 638; vgl. auch Duderstadt Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. S. 4). Dabei obliegt es dem Tatrichter, diesen angemessenen Wohnwert an den jeweiligen Lebens- und Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen auszurichten. dd) Daß der Beklagte den Wohnbedarf der Familie in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften unangemessenen Weise abdeckt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dafür sind, insbesondere angesichts der Höhe
der Annuitäten, auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Deshalb begegnet es aufgrund der vorstehenden Erwägungen im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken, den Wohnwert ausgehend von den ersparten Mietaufwendungen zu bestimmen. Das Berufungsgericht hat insofern in tatrichterlicher Würdigung unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse eine ersparte Kaltmiete von monatlich 1.150 DM für angemessen gehalten. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen. ee) Der Wohnvorteil wird in jedem Fall gemindert durch die Aufwendungen , die für die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, Zinszahlungen auf die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen und sonstigen verbrauchsunabhängigen Kosten entstehend (Senatsurteil vom 22. April 1998 aaO 901 m.w.N.). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht - im Rahmen der Bemessung des Elternunterhalts - zu Recht auch die Abzugsfähigkeit des in den Darlehensraten enthaltenen Tilgungsanteils anerkannt. Allgemein gilt, daß Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein allgemeiner Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zukommt. Andererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittschuldner. Ob eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (st. Rspr., vgl. für Ehegatten- und
Kindesunterhalt etwa Senatsurteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360; vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 658 und vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 287). Was speziell die für selbstgenutztes Haus- oder Wohneigentum eingegangenen Verbindlichkeiten anbelangt, so werden diese in der Rechtsprechung und im Schrifttum - soweit es um die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt geht - weitgehend anerkannt, jedenfalls wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen halten und vor Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden (OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; LG Bielefeld FamRZ 1999, 399, 400; LG Paderborn FamRZ 1996, 1497, 1498; LG Köln NDV-RD 1996, 112, 113; Günther Münchener Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 43; Heiß/Born/Hußmann aaO Rdn. 52; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 639; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5072; Eschenbruch Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 2023; vgl. auch Scholz/Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 44). Das steht sowohl mit den nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats geltenden allgemeinen Grundsätzen über die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten als auch mit den im Rahmen des Elternunterhalts heranzuziehenden Maßstäben in Einklang. Die Darlehensaufnahme dient dem Wohnbedürfnis der Familie des Unterhaltspflichtigen und damit einem grundsätzlich anzuerkennenden Zweck. Wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten sowie die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten, mindern sie das für den Aszendentenunterhalt einzusetzende Einkommen deshalb jedenfalls dann, wenn die Verpflichtungen bereits zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unterhaltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt seiner Eltern aufkommen zu müssen. Würde unter solchen Umständen die Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen verneint, könnte sich der Unterhaltsverpflichtete
- ebenso wie bei der Berücksichtigung eines Wohnwerts in Höhe der objektiven Marktmiete - gezwungen sehen, das Familienheim anderweitig zu verwerten, weil er nicht gleichzeitig Elternunterhalt und Tilgungsleistungen aufbringen kann. Eine Verwertungsobliegenheit trifft ihn, wie bereits ausgeführt wurde, indessen nicht. Hiervon ausgehend begegnet es im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die für das Eigenheim aufzubringenden Darlehensraten in voller Höhe berücksichtigt hat. Die Errichtung eines Wohnhauses entsprach bei den gegebenen Einkommensverhältnissen einer angemessenen Lebensführung. Daß die Darlehensverbindlichkeiten bereits eingegangen wurden, bevor der Beklagte mit einer Inanspruchnahme auf Unterhaltszahlungen für seine Mutter rechnen mußte, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Angemessenheit der monatlichen Kreditaufwendungen kann angesichts ihrer Höhe von 1.230 DM nicht in Zweifel gezogen werden. Deshalb ist das Berufungsgericht zu Recht von einer verbleibenden Belastung des Beklagten von monatlich 135,60 DM (1.230 DM + 55,60 DM = 1.285,60 DM ./. 1.150 DM) ausgegangen.
c) Was die von dem Berufungsgericht verneinte Abzugsfähigkeit der Lebensversicherungsprämien anbelangt, erscheint es allerdings fraglich, ob die betreffenden Aufwendungen mit der Begründung außer Betracht gelassen werden können, der Beklagte habe als Beamter bereits eine ausreichende Versorgung gesichert. Nachdem sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, daß die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für die Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Altersvorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310, 1335), ist zu erwägen, ob auch hierzu dienende zusätzliche Aufwendungen in einem angemessenen Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anzuerkennen sind, auch um
einem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch nehmen muß. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten vor. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährleistet wird. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Lebensversicherungsprämien bedarf im vorliegenden Fall indessen keiner abschließenden Entscheidung.
d) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei ohnehin nicht in einem über den vom Amtsgericht bereits ausgeurteilten Umfang hinaus leistungsfähig, ist revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden. § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteile vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797 und vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 m.N.). In welcher Höhe dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist. Das ist hier der Fall. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann der angemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berück-
sichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Diesem Gesichtspunkt tragen inzwischen die meisten Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichte insoweit Rechnung, als sie als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nur einen Mindestbetrag angeben (vgl. etwa die Zusammenstellung bei Günther aaO § 12 Rdn. 31). Ob und unter welchen Voraussetzungen diese Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der Senat hat es bereits grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden. Überdies hat eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit und Praktikabilität für sich (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 ff. m.w.N.). Daß das Oberlandesgericht diesen Weg der Bedarfsbestimmung gewählt hat, kann deshalb nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Auch das dabei gewonnene Ergebnis erscheint angemessen. Da nach alledem eine höhere Unterhaltsforderung nicht in Betracht kommt, bedarf es keiner Entscheidung, ob der grundsätzlich nach den vorliegenden ehelichen Lebensverhältnissen individuell zu bestimmende und nicht nach einem Mindestbetrag anzusetzende Unterhaltsanspruch der Ehefrau des
Beklagten mit einem höheren Betrag hätte in Abzug gebracht werden müssen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865).
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz RiBGH Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, - 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, - 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, - 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, - 6.
Eltern, - 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 2 Euro und bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 5 Euro beträgt.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus H. wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) ist unbegründet.
3Die Kammer lässt es dahinstehen, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt außer Stande ist, trotz eines angegebenen monatlichen Bruttoeinkommens von fast 7.000 € - abgesehen von zusätzlichen Mieteinnahmen - und verschiedener Vermögensgegenstände, u.a. zwei Immobilien, die Kosten des Verfahrens nicht einmal teilweise oder in Raten aufbringen zu können. Jedenfalls bietet seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Die Klage ist voraussichtlich unbegründet. Der Beklagte dürfte mit dem streitigen Bescheid vom 9.1.2014 für die Zeit vom 19.11.2012 bis zum 30.11.2013 - für den anschließenden Zeitraum hat der Beklagte am 16.12.2013 wegen der Änderung des SGB VIII durch das KJVVG (BGBl. I 2013, 3464) eine neue Entscheidung angekündigt - zu Recht einen monatlichen Kostenbeitrag des Klägers von 635 € verlangen.
5Ob für die gerichtliche Überprüfung eines Kostenbeitragsbescheides wie des streitigen Bescheides der Zeitpunkt seines Erlasses oder derjenige der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist,
6vgl. einerseits OVG NRW, Urteil vom 15.10.2013 - 12 A 80/11 -, www.nrwe.de = juris; andererseits VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, www.nrwe.de, m.w.N.,
7kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil die rechtliche Beurteilung des Bescheides insoweit zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen führt.
8Der - formell rechtmäßige - Bescheid vom 9.1.2014 hat seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b i.V.m. Nr. 8 SGB VIII in der bis zum Inkrafttreten des KJVVG gültig gewesenen Fassung (nachfolgend: SGB VIII). Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung für einen jungen Volljährigen in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.
9Der am 00000 geborene Adoptivsohn des Klägers erhielt vom Beklagten auf Grund seines vom 14.6.2012 datierenden, am 18.6.2012 gestellten Antrags zu Recht seit Ende Oktober 2012 gemäß Bewilligungsbescheid vom 6.11.2012 vollstationäre Leistungen der Hilfe für einen jungen Volljährigen. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist - nach dem seit Oktober 2005 geltenden Kostenbeitragsrecht ebenso wie nach der vorherigen Rechtslage - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.
10Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13.
11Die Hilfeleistung war rechtmäßig. Aus den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, insbesondere der Falldarstellung vom 6.6.2012, dem Protokoll der Erziehungshilfekonferenz vom 2.7.2012, den Berichten der Stiftung C. .regional vom 1.2. und 27./28.6.2013 sowie dem Hilfeplanprotokoll vom 1.7.2013, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Sohn des Klägers als junger Volljähriger im streitigen Beitragszeitraum zur Förderung seiner Entwicklung und zur psychischen Stabilisierung stationärer Hilfe durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten bedurfte, indem ihm eine auf längere Zeit angelegte Lebensform geboten und er auf ein selbstständiges Leben vorbereitet wurde mit dem Ziel der Hilfe für seine Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung (§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 34 Sätze 1 und 2 SGB VIII), und dass der Beklagte zu Recht davon ausgehen durfte, dass die dem Sohn des Klägers dazu bewilligte Unterbringung im Wohngruppenverbund (WGV) H. , einem Angebot der Jugendhilfe C. , eine geeignete und notwendige Hilfeleistung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) darstellte. Dass die Hilfemaßnahme geeignet und notwendig ist, ist auch im Rahmen des § 41 SGB VIII zu verlangen.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.9.2010 - 12 B 950/10 -; VG Minden, Urteile vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, jew. www.nrwe.de = juris.
13Es wäre unerheblich, wenn die gewährte Hilfe nicht zum gewünschten endgültigen Erfolg, sondern nur zu einzelnen, möglicherweise auch nur kleinen Fortschritten in der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit des Sohnes des Klägers zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung geführt haben sollte - laut den Verwaltungsvorgängen endete die Maßnahme im April 2014 -. § 41 SGB VIII verlangt nämlich keine Prognose dahin, dass die Befähigung des jungen Volljährigen zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus, gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB VIII längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, erreicht wird. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, und soll die Hilfe so lange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Doch weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine Verselbstständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbstständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung das möglichst anzustrebende Optimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe „für die Persönlichkeitsentwicklung“ und „zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung“ gewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Eine Hilfe für junge Volljährige bietet demgemäß hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums zu erwarten ist.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 = DVBl. 2000, 1208 = NJW 2000, 2688; OVG NRW, Beschluss vom 20.2.1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505 = NDV-RD 1997, 58 = NVwZ-RR 1998, 315; Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnrn. 23 ff.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Komm. (Stand: Juni 2014), § 41 Rdnr. 8.
15Dass der Beklagte Fortschritte und Verbesserungen in der Persönlichkeitsentwicklung des Sohnes des Klägers und in dessen Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung prognostiziert hat, wenn er die Hilfe nach § 41 SGB VIII erhält, ist nach dem Inhalt der Unterlagen in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten aus dessen maßgebenden Sicht fachlich vertretbar und für die Kammer nachvollziehbar. Weitere Möglichkeiten der inhaltlichen Überprüfung einer Jugendhilfemaßnahme sind den Gerichten nicht eröffnet. Denn dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über die Gewährung einer Hilfeleistung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt.
16Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152 = NVwZ 2000, 325, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111 = NDV-RD 2013, 45; OVG NRW, z.B. Beschluss vom 21.1.2014 - 12 A 2470/13 -, www.nrwe.de; OVG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243 = NDV-RD 2006, 105, m.w.N.; VG Minden, z.B. Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.
17Für die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung waren auch weder ein Antrag noch das Einverständnis des Klägers als Vater des volljährigen Leistungsempfängers, der seinen Antrag zu Recht selbst gestellt hatte, erforderlich (vgl. § 41 Abs. 2 SGB VIII).
18Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, www.nrwe.de = openJur 2011, 69992; Tammen, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 41 Rdnr. 3.
19Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat der Beklagte - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - den Kläger außerdem mit dem ihm am 19.11.2012 zugestellten Schreiben vom 14.11.2012 umfassend über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt
20zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de, vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris
21und ihm die Leistungsgewährung mitgeteilt. Das hat den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers am 19.11.2012 zur Folge.
22Die Kostenbeitragspflicht des Klägers besteht ungeachtet der Frage, ob oder ggf. in welcher Höhe er gegenüber seinem Sohn zivilrechtlich (noch) unterhaltspflichtig ist. Denn der Gesetzgeber hat die öffentlich-rechtliche Kostenbeitragspflicht seit der zum Oktober 2005 in Kraft getretenen Änderung der §§ 91 ff. SGB VIII bewusst generell unabhängig von einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht ausgestaltet.
23Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.8.2009 - 2 MB 12/09, 2 O 28/09 -, FamRZ 2010, 406; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.4.2010 - 4 PA 67/10 -, FamRZ 2011, 70 = NJW 2010, 2970 (Leitsatz); VG Minden, Urteil vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O., und Beschluss vom 16.8.2013 - 6 K 2169/13 -; VG Stuttgart, Urteil vom 13.4.2012 - 7 K 3041/10 -, EuG 67, 34 = juris.
24Der Kläger ist im Sinne des Kostenbeitragsrechts (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) eine unterhaltspflichtige Person. Unterhaltsverpflichtet sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie, also u.a. ein Vater (wie der Kläger). Dass es kostenbeitragsrechtlich nicht darauf ankommen kann, ob die (generell) unterhaltspflichtige Person im Einzelfall zivilrechtlich von der Unterhaltspflicht befreit ist, zeigt sich schon daran, dass fehlende Leistungsfähigkeit zwar zivilrechtlich die Unterhaltspflicht entfallen lässt (§ 1603 Abs. 1 BGB), gleichwohl aber eine jugendhilferechtliche Kostenbei-tragspflicht besteht, nämlich jedenfalls in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 SGB VIII).
25Vgl. VG Minden, Urteile vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 - und vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. a.a.O., sowie Beschluss vom 16.8.2013 - 6 K 2169/13 -.
26Der Beklagte fordert voraussichtlich zu Recht einen Kostenbeitrag von 635 € monatlich. Dieser Betrag unterschreitet (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) im Umfang von weit mehr als 3.000 € monatlich im Beitragszeitraum, und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII). Denn auch wenn der Sohn des Klägers im Beitragszeitraum eigene Einkünfte gehabt haben sollte, wären diese mit Sicherheit nicht so hoch gewesen, dass durch einen daraus ggf. folgenden eigenen Kostenbeitrag des Sohnes (vgl. § 94 Abs. 6 SGB VIII) bereits die regelmäßigen Aufwendungen des Beklagten in einem Umfang gedeckt gewesen wären, der den verlangten Kostenbeitrag des Klägers auch nur teilweise ausschließen würde.
27Das für die Ermittlung des Kostenbeitrags heranzuziehende monatliche Bruttoeinkommen des Klägers (§ 93 Abs. 1 SGB VIII) - Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und Vermietung - abzüglich Steuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) beträgt im streitbefangenen Beitragszeitraum mindestens 5.563,32 €, was der Kläger für das Jahr 2013 ausdrücklich einräumt (der Beklagte hat für den Beginn des Beitragszeitraums 5.708,48 € errechnet) und durch seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 sowie seine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2013 nicht zweifelhaft wird. Dass es sich bei dem vorgenannten Betrag um einen Durchschnittsbetrag handelt, ist unerheblich, weil der Kläger kostenbeitragsrelevante Abweichungen seines tatsächlichen Monatseinkommens von diesem Durchschnittseinkommen selbst nicht geltend macht.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.5.2013 - 12 E 230/13 - und vom 13.6.2013 - 12 E 400/13 -.
29Zusätzlich abzugsfähig sind im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII Versicherungsbeiträge zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit. Dafür hat der Kläger monatliche Versicherungsbeiträge von (434,68 € + 21,96 € =) 456,64 € nachgewiesen. Alle weiteren Abzüge, die der Beklagte an dieser Stelle zu Gunsten des Klägers vorgenommen hat, sind objektiv nicht berechtigt. Ein Pauschalabzug von 3 % des Nettoeinkommens findet in den Regelungen des § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII keine Rechtfertigung. Nicht abziehbar sind auch die Beiträge des Klägers zu mehreren Lebensversicherungen. Eine Lebensversicherung deckt keines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII abschließend aufgeführten Risiken
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, FEVS 64, 319 = EuG 67, 196; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, ZfSH/ SGB 2012, 741; Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rdnr. 21; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 16
31ab, denn das Risiko Tod ist in der genannten Norm nicht aufgeführt.
32Vgl. VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, www.nrwe.de.
33Schon weil der Kläger keinen Nachweis darüber geführt hat (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), dass es sich bei seinen Lebensversicherungen nicht um kapitalbildende Versicherungen handelt, kommt eine Berücksichtigung seiner Beiträge zu diesen Versicherungen auch im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII nicht in Betracht. Kapitalbildende Versicherungen sind als solche bei der Kostenbeitragsermittlung generell nicht berücksichtigungsfähig.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 11.3.2009 - 12 CS 08.3091 -, juris (Rdnr. 22); OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, jew. a.a.O.; VG Minden, z.B. Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, a.a.O., und Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/14 -; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 21; Kunkel, a.a.O., § 93 Rdnr. 17.
35Demnach verbleibt ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers i.S.d. 93 Abs. 2 SGB VIII in Höhe von (5.563,32 € - 456,64 € =) 5.106,68 €.
36Als Abzug für Belastungen ist nur der Pauschalbetrag gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII von 25 % des Nettoeinkommens zu berücksichtigen, hier also 1.276,67 €. Der Kläger hat keine höheren, nach Grund und Höhe angemessenen und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzenden Belastungen nachgewiesen.
37Als Abzugsbeträge kommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) sowie Schuldverpflichtungen (Nr. 3) in Betracht. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII wird in jedem Fall ein Pauschalbetrag von 25 % des Nettoeinkommens der kostenbeitragspflichtigen Person als Abzug für Belastungen berücksichtigt. Falls die Summe der geltend gemachten Belastungen 25 % des Nettoeinkommens übersteigt, ist ein die Pauschale übersteigender Abzug allerdings nur möglich, soweit die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Da die kostenbeitragspflichtige Person solche Belastungen nachweisen muss (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), gilt die Nachweispflicht auch für die Angemessenheit dieser weiter gehenden Belastungen.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2009 - 12 E 578/08 -; VG Minden, Urteile vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 und 6 K 1305/13 -, jew. www.nrwe.de = juris.
39Erst nach einem solchen Nachweis wird der Träger der Jugendhilfe in die Lage versetzt, nach pflichtgemäßem Ermessen („können ... abgezogen werden“)
40vgl. Wiesner, a.a.O., § 94 Rdnr. 28
41über die zusätzliche Abzugsmöglichkeit zu entscheiden.
42Nach diesen Maßgaben kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Nettoeinkommen um mehr als 1.276,67 € für Belastungen vermindert wird.
43Abzugsfähige monatliche Versicherungsbeiträge i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII sind, wie bereits ausgeführt, nicht ersichtlich.
44Für die durch seine Arbeitstätigkeit bedingten Kraftfahrzeugkosten kann der Kläger höchstens einen Abzugsbetrag von 601,33 € beanspruchen.
45Berufsbedingte Fahrtkosten sind als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII abzugsfähig.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N.
47In Übereinstimmung mit Nr. 12.6.2 der von einer Arbeitsgemeinschaft zahlreicher Landesjugendämter herausgegebenen „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII“ - Stand 4.12.2013 - wären bei entsprechender Anwendung der steuerrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG (in der insoweit seit Ende April 2009 unverändert geltenden Fassung)
48für einschlägig erachtet vom OVG Lüneburg, z.B. Beschlüsse vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, JurBüro 2011, 311 = juris (Rdnr. 8 a.E.), und vom 9.3.2011 - 4 PA 275/10 -, EuG 65, 459
49hierfür maximal 368,50 € anzusetzen, nämlich bei auf zwölf Monate aufgeteilten üblichen 220 Jahresarbeitstagen 0,30 € pro vollem Entfernungskilometer; die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beträgt laut adac.maps 67,5 km (die Erreichbarkeit der Arbeitsstelle allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist nach den Nachforschungen der Kam-mer äußerst ungünstig).
50Allerdings kommt auch eine für den Kläger deutlich ungünstigere Berechnung nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VO zu § 82 SGB XII in Betracht.
51Dafür: OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 -, NJW 2013, 633; VG Würzburg, Urteil vom 8.3.2012 - W 3 K 11.851 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 23;
52offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 - (§ 9 EStG oder § 3 VO zu § 82 SGB XII), a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 22.1.2013 - 6 K 2032/10 - und Urteil vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. www.nrwe.de = juris;
53für die grundsätzliche sinngemäße Anwendbarkeit der im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften zur Ausfüllung von Regelungslücken im Kostenbeitragsrecht (unter Hinweis darauf, dass dies im Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 - bei der Frage der Fahrtkostenberechnung noch offen geblieben war): BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.
54Nach diesen Vorschriften ist für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gedeckelt auf 40 Entfernungskilometer, ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € vorgesehen; das entspräche im Falle des Klägers einem Abzugsbetrag von nur (40 x 5,20 € =) 208 €.
55Ob im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII eine dieser beiden Berechnungsmethoden - und ggf. welche - anzuwenden ist oder ob ein Kostenbeitragspflichtiger statt dessen die Berücksichtigung einer an Hand unterhaltsrechtlicher Leitlinien errechneten wesentlich höheren Fahrtkostenpauschale beanspruchen kann,
56vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27.4.2009 - 2 LB 7/09 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 28.11.2012 - 3 A 368/11 -, NVwZ-RR 2013, 265;
57offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 168/13 - (nicht ausgeschlossen, dass ein Abzug etwa auf der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des örtlich zuständigen OLG sachgerecht sein kann),
58die hier nach Maßgabe von Nr. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm (Stand: 1.1.2013) bei einer einfachen Fahrstrecke von 67 km 601,33 € (= [30 Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate =] 330 € + [37 weitere Entfernungskilometer x 2 x 0,20 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate =] 271,33 €) betrüge, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn auch Fahrtkosten von monatlich 601,33 € verringern den geforderten Kostenbeitrag des Klägers nicht.
59Als nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII abzugsfähige monatliche Schuldverpflichtungen macht der Kläger zahlreiche Kreditbelastungen geltend, die aber, soweit sie nicht in Verbindung mit der Finanzierung seines Wohnhauses stehen, sämtlich nicht nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII anerkennungsfähig sind. An der Angemessenheit und damit der Berücksichtigungsfähigkeit einer Schuldverpflichtung fehlt es in der Regel, wenn sie nicht zur Anschaffung notwendiger Gegenstände des täglichen Lebens unumgänglich ist, sondern - wie hier bezüglich der nicht zur Hausfinanzierung übernommenen Kreditverpflichtungen - zum Erwerb von Luxusgütern oder zur Deckung der Kosten für die allgemeine Lebensführung eingegangen wird, die angesichts der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und der Grundsicherung nach dem SGB II nicht über die Aufnahme von Krediten finanziert zu werden braucht.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Beschlüsse vom 3.6.2013 - 6 K 2643/12 und 6 K 2644/12 - und Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24.
61Dass jene Kredite, soweit sie nicht zur Finanzierung der im vorliegenden Fall als Luxusgut zu wertenden Mietwohnung in H1. dienten, die Lebensführung der Familie ermöglichen sollten und sollen, hat der Kläger im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2013 selbst erklärt und weisen einige der vorgelegten Kreditbelege ausdrücklich als Zweck aus, wobei auch ein „Konsumentenkredit“, der teilweise als Verwendungszweck genannt ist, nichts anderes meint.
62Als Schuldverpflichtung führt der Kläger im Übrigen Zahlungspflichten aus der Finanzierung seines - wohl im Jahre 2001 fertiggestellten - Eigenheims an. Die finanzielle Belastung des Klägers aus dem Erwerb des Hauses setzt sich zusammen aus den auf ihn entfallenden Anteilen sowohl der Zinszahlungen als auch der Tilgungsbeträge für Kredite.
63Vgl. VG Minden, Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19.3.2003 - XII ZR 123/00 -, NJW 2003, 2306 = NDV-RD 2003, 96 (zum Unterhaltsrecht); im Ergebnis ebenso: Nr. 5.4 Abs. 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm für 2013.
64Die Kammer geht insoweit zu Gunsten des Klägers davon aus, dass auf ihn tatsächlich Hausfinanzierungskosten in der vom Beklagten im Schreiben vom 12.9.2013 errechneten und anerkannten Höhe von monatlich 1.305,04 € entfallen. Hinreichend belegt und in der Sache zweifelsfrei ist das aber keineswegs, denn bezüglich der dazu mitberücksichtigten Zahlungen an die IngDiba und die Mercedes-Bank (insgesamt 365,14 €) gibt es in den vorhandenen Unterlagen nur eine diesen Verwendungszweck behauptende Äußerung des Klägers („für Mehrleistungen beim Hausbau“) in dessen E-Mail an den Beklagten vom 28.8.2013.
65Die Kosten der Finanzierung von Wohneigentum können im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich zwar berücksichtigt werden, sind jedoch nur insoweit als Belastung nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII anzusehen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, a.a.O., m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, FEVS 62, 95 = EuG 65, 8, und vom 18.7.2012 - 4 LA 90/11 -, FEVS 64, 237 = EuG 67, 153; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 29.
67Den Wohnwert des Hauses des Klägers hat der Beklagte mit 960 € angenommen. Dafür hat er sachgerecht die unstreitige Wohnfläche von 150 m2 sowie die Mietwerttabelle für den Wohnort des Klägers herangezogen, die für eine ab dem Jahr 2000 gebaute Wohnung mit mittlerer Wohnlage eine mittlere m2-Monatsmiete - deren Zugrundelegung ist mangels anderer Anhaltspunkte nicht zu beanstanden - von 6,40 € nennt. Durch Multiplikation mit der Wohnfläche ergibt sich der genannte Miet- und gleichzeitige Wohnwert.
68Nach Abzug des Wohnwerts von den vom Beklagten anerkannten Kosten verbleiben 345,04 € monatlich als höchstdenkbare berücksichtigungsfähige Belastung des Klägers aus der Hausfinanzierung.
69Die üblichen Wohnnebenkosten, die einem Wohnungseigentümer ebenso wie einem Mieter (im Wege der Umlage) entstehen (Energiekosten, Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren, Grundbesitzabgaben usw.), sowie sämtliche Kosten der allgemeinen Lebenshaltung sind nicht als Schuldverpflichtungen abzugsfähig, weil solche Kosten bereits bei Aufstellung der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und dort eingearbeitet worden sind.
70Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -und vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, jew. a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2025/06 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 26.
71Die Nebenkosten für die vermietete Wohnung in H1. scheiden schon deshalb als anerkennungsfähige Schuldverpflichtungen aus, weil der Kläger sie auf die vom Wohnungsmieter zu tragenden Nebenkosten umlegen kann, sie ihn letztlich also gar nicht belasten.
72Abgesehen von allem Vorstehenden sind die Aufwendungen für die Finanzierung jener allein zu Renditezwecken erworbenen Wohnung und die nach eigener Aussage des Klägers (E-Mail vom 28.8.2013) durch sehr verlustreiche kreditfinanzierte Aktienkäufe notwendig gewordenen umfangreichen sonstigen Kredite, mit deren Hilfe er seit Jahren überhaupt erst seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann, auch wegen Verletzung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung von einer Anerkennung als Schuldverpflichtungen ausgeschlossen. Wer in der finanziellen Situation des Klägers eine mit Fremdkapital finanzierte Mietwohnung erwirbt und trotz einer äußerst angespannten finanziellen Lage über Jahre hin beibehält, führt seine dadurch eingeschränkte Leistungsfähigkeit mutwillig herbei. Die finanziellen Entscheidungen des Klägers in diesem Zusammenhang standen nicht mehr in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu seiner Lebens- und Einkommenssituation.
73Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.2.2014 - 12 A 2228/12 - und vom 27.2.2014 - 12 A 2688/12 -, www.nrwe.de.
74Nach alledem sind vom Nettoeinkommen des Klägers höchstens folgende Beträge als Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähig:
75- 601,33 € für berufsbedingte Fahrtkosten als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben (Satz 2 Nr. 2) sowie
76- 345,04 € (Hausfinanzierung) als Schuldverpflichtung (Satz 2 Nr. 3),
77insgesamt also 946,37 €. Diese Summe bleibt deutlich unter der 25%-Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Als Abzugsbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VIII ist daher die Pauschale von 1.276,67 € maßgebend.
78Nach Abzug der Pauschale vom oben errechneten Nettoeinkommen (5.106,68 €) ergibt sich ein bereinigtes Einkommen von 3.830,01 €. Während der Betrag von 3.269,92 €, von dem der Beklagte ausgeht (Schreiben an den Kläger vom 12.9.2013), zur Zuordnung in die Einkommensgruppe 15 der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung (KbV) in der hier maßgebenden, bis zum 3.12.2013 gültig gewesenen Fassung führt (3.001 bis 3.300 €), fällt ein Einkommen von 3.830,01 € in die Einkommensgruppe 17 (3.601 bis 3.900 €).
79Mit Blick auf § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB ist die Zuordnung des Klägers zur Einkommensgruppe 17 in die Einkommensgruppe 15 zu ändern, wenn der Kläger - wovon die Kammer zu seinen Gunsten entsprechend der Ansicht des Beklagten ohne eigene Überprüfung ausgeht - sowohl gegenüber einem weiteren, noch minderjährigen (Adoptiv-)Sohn als auch gegenüber seiner Ehefrau im Vergleich mit seinem Sohn K. X. (unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nr. 4 BGB) vorrangig unterhaltsverpflichtet ist (ggf. nach § 1609 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Kostenbeitragstabelle führt die monatliche Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 15 zu einem Kostenbeitrag von 785 €. Dass der Beklagte stattdessen lediglich 635 € festgesetzt hat, wirkt sich also ganz erheblich zu Gunsten des Klägers aus.
80Auf November 2012 entfallen für die Zeit vom 19. (Beginn der Kostenbeitragspflicht des Klägers) bis zum 30. des Monats anteilig 12/30 eines vollen Monatsbeitrags.
81Ausführlich zum Erfordernis einer taggenauen Berechnung: VG Minden, Gerichtsbescheid vom 13.8.2012 - 6 K 1629/12 - und Urteil vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, jew. www.nrwe.de = juris.
82Der vom Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII, weil dem Kläger, wenn von seinem Nettoeinkommen von über 5.000 € neben den - an dieser Stelle unterstellten - Unterhaltsansprüchen seiner Ehefrau und seines jüngeren Sohnes auch noch der geforderte Kostenbeitrag von 635 € abgezogen wird, auf jeden Fall der unterhaltsrechtlich angemessene Selbstbehalt gegenüber einem nicht privilegierten volljährigen Kind von 1.150 bzw. 1.200 € in jedem von der Kostenbeitragserhebung betroffenen Monat (vgl. Nr. 21.3.1 Satz 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm für 2012 bzw. 2013) verbleibt.
83Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -.
84Dass der Kläger bei seiner eigenen Berechnung zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht auf in vielerlei Hinsicht unzutreffendem Zahlenmaterial, wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben.
85Von einer Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte.
86Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
87Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448 (453 f.); OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 (164); Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20.
88So bleibt z.B. Raum für die Berücksichtigung atypischer finanzieller Belastungen, die von den nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen nicht erfasst werden.
89Vgl. Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20; Schindler, a.a.O., § 92 Rdnr. 32.
90Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen.
91Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O.
92Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.
94Nach den vorstehenden Maßgaben begründet ein Kostenbeitrag von 635 € keine besondere Härte, weil er, wie bereits dargelegt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt und für den Kläger oder dritte Personen nicht zu einer atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastung führt.
95Auch die offenbar schon seit Jahren angespannte Familiensituation und das daraus resultierende, in der Falldarstellung des Beklagten vom 17.9.2010 dokumentierte aggressive Verhalten des Sohnes des Klägers gegenüber seinen Eltern (bereits) im September 2010, das vom Kläger als inakzeptables, einen Unterhaltsanspruch verwirkendes Fehlverhalten empfunden wird, können keine besondere Härte begründen. Das vom Kläger angeführte Verhalten seines Sohnes lag vielmehr gerade im Regelbereich derjenigen Lebenssachverhalte, die im Interesse eines jungen Menschen eine Intervention des Jugendamtes auslösen, um Schaden von dem jungen Menschen und der Allgemeinheit abzuwenden. Dass die Eltern zu den Kosten einer solchen Maßnahme generell beizutragen haben, weil die finanzielle Verantwortung für ihr Kind gerade auch in solchen Situationen fortbesteht, gehört zur Grundvorstellung der Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht von Eltern für eine Jugendhilfemaßnahme.
96Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, a.a.O. (S. 455); VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O.
97Außerdem liegt eine besondere Härte dann nicht vor, wenn - wie es nach dem Vorbringen des Klägers und dem aussagekräftigen Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten auch hier der Fall ist - das Verhältnis zwischen dem kostenbeitragspflichtigen Elternteil und dem Hilfe empfangenden Kind ohnehin schon so distanziert ist, dass eine Inanspruchnahme des Pflichtigen daran nichts Wesentliches mehr zu verschlechtern vermag.
98Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O.; Kunkel, a.a.O., § 92 Rdnr. 24, unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 10.6.1991 - 6 S 1185/91 - (n.v.).
99Da ein Lebenssachverhalt wie der vom Kläger behauptete demzufolge keine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII zu begründen vermag, erübrigt es sich, Einzelheiten zum (Fehl-)Verhalten seines Sohnes zu klären, auch soweit der Kläger zusätzlich - allerdings ohnehin viel zu allgemein und damit zu unsubstanziiert - behauptet, sein Sohn habe „in der Vergangenheit Unterschriften gefälscht“.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.