Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

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Familienrecht: Unterhaltsbedarf bei Heimaufenthalt eines Elternteils

11.11.2015

Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten.
Allgemeines

Familienrecht: Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

24.04.2014

Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen.

Elternunterhalt: Kein Anspruch, wenn Einkommen grundsätzlich reichen würde

29.01.2013

dies gilt auch, wenn diese Beträge den Eltern nicht vollständig zur Verfügung stehen-OLG Oldenburg vom 25.10.12-Az:14 UF 82/12

Elternunterhalt: Haften Kinder für ihre Eltern?

04.12.2012

nach dem Gesetz können unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden-OLG Oldenburg vom 25.10.12-Az:14 UF 80/12

Familienrecht: Ehebedingter Nachteil beim Krankheitsunterhalt

03.01.2012

wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe-BGH vom 02.03.11-Az:XII ZR 44/09

Elternunterhalt: Kürzung des Elternunterhalts

28.07.2010

bei über Jahrzehnte abgebrochenem Kontakt zu den Eltern-OLG Celle vom 26.05.10-Az:15 UF 272/09

Elternunterhalt: Erfüllung der Unterhaltspflicht auch durch häusliche Pflege möglich

28.04.2010

Betreut ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil, kann es seine Unterhaltspflicht durch in Natur erbrachte Unterhaltsleistungen erfüllen-OLG Oldenburg, 14 UF 134/09

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 39 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen


(1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind 1. Familienname (bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung),2. Vornamen,3. Ordens- und Künstlername,4. Anschrift,5. Art, Hersteller und

Conterganstiftungsgesetz - ContStifG | § 18 Verhältnis zu anderen Ansprüchen


(1) Bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen n

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 250 Antrag


(1) Der Antrag muss enthalten:1.die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;3.die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;4.die Angabe,
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 93 Übergang von Ansprüchen


(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen An

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 99 Vorbehalt abweichender Durchführung


(1) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 117 Pflicht zur Auskunft


(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung diese

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit


(1) Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 können körperliche, kogn

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 16 Familiengerechte Leistungen


Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2013 - XII ZB 192/11

bei uns veröffentlicht am 08.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS Verkündet am: 8. Mai 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle XII ZB 192/11 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 394;

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2014 - XII ZB 25/13

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 25/13 Verkündet am: 5. Februar 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2012 - XII ZR 91/10

bei uns veröffentlicht am 18.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 91/10 Verkündet am: 18. Juli 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2014 - XII ZB 607/12

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 607/12 Verkündet am: 12. Februar 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - XII ZB 560/16

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 560/16 vom 8. Mai 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 727; SGB II § 33 Abs. 2; SGB XII § 94 Abs. 3 Im vereinfachten Verfahren der Umschreibung eines Unterhalt

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Aug. 2012 - XII ZR 154/09

bei uns veröffentlicht am 29.08.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHENURTEIL XII ZR 154/09 Verkündet am: 29. August 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2019 - XII ZB 44/19

bei uns veröffentlicht am 05.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 44/19 Verkündet am: 5. Juni 2019 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuUnthVO Art. 3 lit. b Dem Euro

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2012 - XII ZR 17/11

bei uns veröffentlicht am 17.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 17/11 Verkündet am: 17. Oktober 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2005 - XII ZR 75/04

bei uns veröffentlicht am 08.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 75/04 Verkündet am: 8. Juni 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - XII ZB 693/14

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 693/14 Verkündet am: 9. März 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2012 - XII ZR 150/10

bei uns veröffentlicht am 21.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 150/10 Verkündet am: 21. November 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2012 - XII ZR 15/10

bei uns veröffentlicht am 18.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 15/10 Verkündet am: 18. Januar 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2005 - XII ZB 258/03

bei uns veröffentlicht am 21.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 258/03 vom 21. Dezember 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 652 Abs. 1; KindUG Artt. 8, 5 § 3 Auf die sofortige Beschwerde gegen die Abänderung eines Alttitels über den

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2007 - XII ZR 23/06

bei uns veröffentlicht am 12.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 23/06 Verkündet am: 12. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2009 - V ZR 130/08

bei uns veröffentlicht am 06.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 130/08 Verkündet am: 6. Februar 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2011 - XII ZR 44/09

bei uns veröffentlicht am 02.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 44/09 Verkündet am: 2. März 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06

bei uns veröffentlicht am 28.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 104/06 vom 28. Mai 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 652, 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Im vereinfachten Verfahren nach den §§ 645 ff. ZPO ist die sofortige Beschwerde na

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2015 - XII ZB 458/14

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISBESCHLUSS XII ZB458/14 Verkündet am: 17. Juni 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2010 - XII ZR 141/08

bei uns veröffentlicht am 28.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 141/08 Verkündet am: 28. April 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 170/08 Verkündet am: 23. Juni 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2010 - XII ZR 148/09

bei uns veröffentlicht am 15.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 148/09 Verkündet am: 15. September 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 15. Mai 2019 - 1 AR 35/19

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

Tenor Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht München abgegeben. Gründe I. Die Antragstellerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, beabsichtigt, gegen die beiden Antragsgegner ein gerichtliches

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 14. März 2016 - 7 UF 22/15

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor I. er Endbeschluss des Amtsgerichts Kronach vom 05.11.2014 wird in Tenorziffer 1. abgeändert wie folgt: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit von 15.09.2011 bis 31.05.2012 Unterhalt für A.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2016 - L 8 SO 295/14

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2014 wird abgeändert. Die Bescheide des Beklagten vom 19.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2014 werden aufgehoben. Der Beklagte hat dem Kläger

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Jan. 2014 - L 8 SO 21/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tatbestand Gegenstand der Klage ist ein Auskunftsanspruch des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber der Klägerin als Tochter der Leistungsberechtigten (LB). Die Klägerin ist die 1947 geborene Tochter der 1914 gebor

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2017 - L 8 SO 219/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24.09.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatb

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 17. Sept. 2015 - 2 UF 54/15

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengerichts - Bamberg vom 12.2.2015 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3.

Sozialgericht Landshut Gerichtsbescheid, 12. Nov. 2015 - S 11 SO 25/15. S 11 SO 26/15

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Gründe Normenkette: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Kläger zu 1) - A., A-Straße, A-Stadt - Klägerin zu 2) - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt - - gegen D., D-Straße, D-Stadt

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 03. Dez. 2014 - 7 UF 988/14

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 7 UF 988/14 001 F 33/13 AG Kelheim In der Familiensache ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Nov. 2015 - L 18 SO 29/15

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.01.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - L 8 SO 212/12

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2012, S 46 SO 351/11, abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 10.02.2011 in der Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 07.07.

Amtsgericht Bamberg Teilbeschluss, 12. Feb. 2015 - 0211 F 1100/14

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die Vorlage einer umfassenden, systematischen Aufstellung und Übersicht über: a) die Höh

Amtsgericht Kronach Beschluss, 10. Dez. 2014 - 1 F 396/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor 1. Die Antragsgegner ist verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 15.09,2011 bis 31.05.2012 Unterhalt aus übergegangenem Recht für …, geb. am … in Höhe von 3,082,19 ? zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentp

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juli 2015 - Au 3 K 15.348

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.348 Im Namen des Volkes Urteil vom 14. Juli 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 550 Hauptpunkte: Übermittlung von Fahrzeug- und Hal

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2018 - XII ZB 384/17

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 384/17 Verkündet am: 12. September 2018 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Juni 2018 - L 7 SO 1715/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2018

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. April 2016 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zur Ertei

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. März 2018 - 10 L 9/17

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 30. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Verfahren ist ger

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. Juli 2017 - 9 UF 131/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 02.02.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über se

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - XII ZB 201/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 201/16 Verkündet am: 15. Februar 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 31. Jan. 2017 - 3 K 3061/15

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag des Klägers vom 24.03.2015 eine weitere Beihilfe i.H. v. 27.152,12 EUR zu bewilligen. Der Bescheid vom 21.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2015 wird aufgehoben, soweit er

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2017 - XII ZB 118/16

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Dez. 2016 - L 2 SO 5358/15

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2015 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2014 hinsichtlich Ziffer 3 aufgehob

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Nov. 2016 - 12 K 2756/16

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor 1. Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 30.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.2.2015 wird aufgehoben und Kindergeld für das Kind A.X. für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014 in gesetzlicher Höh

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 02. Nov. 2016 - 13 UF 273/16

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

1. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 08.04.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegner tragen die

Amtsgericht Ahaus Beschluss, 08. Sept. 2016 - 12 F 101/16

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

Tenor Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist sofort wirksam. 1Gründe: 2I. 3Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin Elternunterhaltsansprüche für den

Amtsgericht Stuttgart Entscheidung, 08. Aug. 2016 - 28 F 618/16

bei uns veröffentlicht am 08.08.2016

Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Unterfällt auch eine Schlichtungsbehörde nach Schweizer Recht dem

Amtsgericht Brühl Beschluss, 06. Juli 2016 - 32 F 363/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor Der Antragsgegner wird unter Abweisung des Auskunftsantrages im Übrigen verpflichtet, der antragstellenden Behörde Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer in sich geschlossenen systematischen Aufstellung über a)      seine sämtlichen Brutto-

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 16. März 2016 - II-8 UF 58/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor I.Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dinslaken vom 14.03.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Unterhalt für die Zeit

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Feb. 2016 - L 5 SO 78/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.05.2015 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert w

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Jan. 2016 - 20 UF 109/14

bei uns veröffentlicht am 22.01.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 11.04.2014, Az. 3 F 359/13, in Ziffer 1 abgeändert, im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Antra

Referenzen

Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.