Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 21. Aug. 2014 - 6 K 353/14
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus H. wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) ist unbegründet.
3Die Kammer lässt es dahinstehen, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt außer Stande ist, trotz eines angegebenen monatlichen Bruttoeinkommens von fast 7.000 € - abgesehen von zusätzlichen Mieteinnahmen - und verschiedener Vermögensgegenstände, u.a. zwei Immobilien, die Kosten des Verfahrens nicht einmal teilweise oder in Raten aufbringen zu können. Jedenfalls bietet seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Die Klage ist voraussichtlich unbegründet. Der Beklagte dürfte mit dem streitigen Bescheid vom 9.1.2014 für die Zeit vom 19.11.2012 bis zum 30.11.2013 - für den anschließenden Zeitraum hat der Beklagte am 16.12.2013 wegen der Änderung des SGB VIII durch das KJVVG (BGBl. I 2013, 3464) eine neue Entscheidung angekündigt - zu Recht einen monatlichen Kostenbeitrag des Klägers von 635 € verlangen.
5Ob für die gerichtliche Überprüfung eines Kostenbeitragsbescheides wie des streitigen Bescheides der Zeitpunkt seines Erlasses oder derjenige der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist,
6vgl. einerseits OVG NRW, Urteil vom 15.10.2013 - 12 A 80/11 -, www.nrwe.de = juris; andererseits VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, www.nrwe.de, m.w.N.,
7kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil die rechtliche Beurteilung des Bescheides insoweit zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen führt.
8Der - formell rechtmäßige - Bescheid vom 9.1.2014 hat seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b i.V.m. Nr. 8 SGB VIII in der bis zum Inkrafttreten des KJVVG gültig gewesenen Fassung (nachfolgend: SGB VIII). Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung für einen jungen Volljährigen in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.
9Der am 00000 geborene Adoptivsohn des Klägers erhielt vom Beklagten auf Grund seines vom 14.6.2012 datierenden, am 18.6.2012 gestellten Antrags zu Recht seit Ende Oktober 2012 gemäß Bewilligungsbescheid vom 6.11.2012 vollstationäre Leistungen der Hilfe für einen jungen Volljährigen. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist - nach dem seit Oktober 2005 geltenden Kostenbeitragsrecht ebenso wie nach der vorherigen Rechtslage - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.
10Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13.
11Die Hilfeleistung war rechtmäßig. Aus den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, insbesondere der Falldarstellung vom 6.6.2012, dem Protokoll der Erziehungshilfekonferenz vom 2.7.2012, den Berichten der Stiftung C. .regional vom 1.2. und 27./28.6.2013 sowie dem Hilfeplanprotokoll vom 1.7.2013, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Sohn des Klägers als junger Volljähriger im streitigen Beitragszeitraum zur Förderung seiner Entwicklung und zur psychischen Stabilisierung stationärer Hilfe durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten bedurfte, indem ihm eine auf längere Zeit angelegte Lebensform geboten und er auf ein selbstständiges Leben vorbereitet wurde mit dem Ziel der Hilfe für seine Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung (§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 34 Sätze 1 und 2 SGB VIII), und dass der Beklagte zu Recht davon ausgehen durfte, dass die dem Sohn des Klägers dazu bewilligte Unterbringung im Wohngruppenverbund (WGV) H. , einem Angebot der Jugendhilfe C. , eine geeignete und notwendige Hilfeleistung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) darstellte. Dass die Hilfemaßnahme geeignet und notwendig ist, ist auch im Rahmen des § 41 SGB VIII zu verlangen.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.9.2010 - 12 B 950/10 -; VG Minden, Urteile vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, jew. www.nrwe.de = juris.
13Es wäre unerheblich, wenn die gewährte Hilfe nicht zum gewünschten endgültigen Erfolg, sondern nur zu einzelnen, möglicherweise auch nur kleinen Fortschritten in der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit des Sohnes des Klägers zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung geführt haben sollte - laut den Verwaltungsvorgängen endete die Maßnahme im April 2014 -. § 41 SGB VIII verlangt nämlich keine Prognose dahin, dass die Befähigung des jungen Volljährigen zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus, gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB VIII längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, erreicht wird. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, und soll die Hilfe so lange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Doch weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine Verselbstständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbstständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung das möglichst anzustrebende Optimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe „für die Persönlichkeitsentwicklung“ und „zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung“ gewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Eine Hilfe für junge Volljährige bietet demgemäß hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums zu erwarten ist.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 = DVBl. 2000, 1208 = NJW 2000, 2688; OVG NRW, Beschluss vom 20.2.1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505 = NDV-RD 1997, 58 = NVwZ-RR 1998, 315; Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnrn. 23 ff.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Komm. (Stand: Juni 2014), § 41 Rdnr. 8.
15Dass der Beklagte Fortschritte und Verbesserungen in der Persönlichkeitsentwicklung des Sohnes des Klägers und in dessen Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung prognostiziert hat, wenn er die Hilfe nach § 41 SGB VIII erhält, ist nach dem Inhalt der Unterlagen in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten aus dessen maßgebenden Sicht fachlich vertretbar und für die Kammer nachvollziehbar. Weitere Möglichkeiten der inhaltlichen Überprüfung einer Jugendhilfemaßnahme sind den Gerichten nicht eröffnet. Denn dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über die Gewährung einer Hilfeleistung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt.
16Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152 = NVwZ 2000, 325, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111 = NDV-RD 2013, 45; OVG NRW, z.B. Beschluss vom 21.1.2014 - 12 A 2470/13 -, www.nrwe.de; OVG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243 = NDV-RD 2006, 105, m.w.N.; VG Minden, z.B. Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.
17Für die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung waren auch weder ein Antrag noch das Einverständnis des Klägers als Vater des volljährigen Leistungsempfängers, der seinen Antrag zu Recht selbst gestellt hatte, erforderlich (vgl. § 41 Abs. 2 SGB VIII).
18Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, www.nrwe.de = openJur 2011, 69992; Tammen, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 41 Rdnr. 3.
19Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat der Beklagte - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - den Kläger außerdem mit dem ihm am 19.11.2012 zugestellten Schreiben vom 14.11.2012 umfassend über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt
20zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de, vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris
21und ihm die Leistungsgewährung mitgeteilt. Das hat den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers am 19.11.2012 zur Folge.
22Die Kostenbeitragspflicht des Klägers besteht ungeachtet der Frage, ob oder ggf. in welcher Höhe er gegenüber seinem Sohn zivilrechtlich (noch) unterhaltspflichtig ist. Denn der Gesetzgeber hat die öffentlich-rechtliche Kostenbeitragspflicht seit der zum Oktober 2005 in Kraft getretenen Änderung der §§ 91 ff. SGB VIII bewusst generell unabhängig von einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht ausgestaltet.
23Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.8.2009 - 2 MB 12/09, 2 O 28/09 -, FamRZ 2010, 406; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.4.2010 - 4 PA 67/10 -, FamRZ 2011, 70 = NJW 2010, 2970 (Leitsatz); VG Minden, Urteil vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O., und Beschluss vom 16.8.2013 - 6 K 2169/13 -; VG Stuttgart, Urteil vom 13.4.2012 - 7 K 3041/10 -, EuG 67, 34 = juris.
24Der Kläger ist im Sinne des Kostenbeitragsrechts (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) eine unterhaltspflichtige Person. Unterhaltsverpflichtet sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie, also u.a. ein Vater (wie der Kläger). Dass es kostenbeitragsrechtlich nicht darauf ankommen kann, ob die (generell) unterhaltspflichtige Person im Einzelfall zivilrechtlich von der Unterhaltspflicht befreit ist, zeigt sich schon daran, dass fehlende Leistungsfähigkeit zwar zivilrechtlich die Unterhaltspflicht entfallen lässt (§ 1603 Abs. 1 BGB), gleichwohl aber eine jugendhilferechtliche Kostenbei-tragspflicht besteht, nämlich jedenfalls in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 SGB VIII).
25Vgl. VG Minden, Urteile vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 - und vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. a.a.O., sowie Beschluss vom 16.8.2013 - 6 K 2169/13 -.
26Der Beklagte fordert voraussichtlich zu Recht einen Kostenbeitrag von 635 € monatlich. Dieser Betrag unterschreitet (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) im Umfang von weit mehr als 3.000 € monatlich im Beitragszeitraum, und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII). Denn auch wenn der Sohn des Klägers im Beitragszeitraum eigene Einkünfte gehabt haben sollte, wären diese mit Sicherheit nicht so hoch gewesen, dass durch einen daraus ggf. folgenden eigenen Kostenbeitrag des Sohnes (vgl. § 94 Abs. 6 SGB VIII) bereits die regelmäßigen Aufwendungen des Beklagten in einem Umfang gedeckt gewesen wären, der den verlangten Kostenbeitrag des Klägers auch nur teilweise ausschließen würde.
27Das für die Ermittlung des Kostenbeitrags heranzuziehende monatliche Bruttoeinkommen des Klägers (§ 93 Abs. 1 SGB VIII) - Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und Vermietung - abzüglich Steuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) beträgt im streitbefangenen Beitragszeitraum mindestens 5.563,32 €, was der Kläger für das Jahr 2013 ausdrücklich einräumt (der Beklagte hat für den Beginn des Beitragszeitraums 5.708,48 € errechnet) und durch seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 sowie seine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2013 nicht zweifelhaft wird. Dass es sich bei dem vorgenannten Betrag um einen Durchschnittsbetrag handelt, ist unerheblich, weil der Kläger kostenbeitragsrelevante Abweichungen seines tatsächlichen Monatseinkommens von diesem Durchschnittseinkommen selbst nicht geltend macht.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.5.2013 - 12 E 230/13 - und vom 13.6.2013 - 12 E 400/13 -.
29Zusätzlich abzugsfähig sind im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII Versicherungsbeiträge zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit. Dafür hat der Kläger monatliche Versicherungsbeiträge von (434,68 € + 21,96 € =) 456,64 € nachgewiesen. Alle weiteren Abzüge, die der Beklagte an dieser Stelle zu Gunsten des Klägers vorgenommen hat, sind objektiv nicht berechtigt. Ein Pauschalabzug von 3 % des Nettoeinkommens findet in den Regelungen des § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII keine Rechtfertigung. Nicht abziehbar sind auch die Beiträge des Klägers zu mehreren Lebensversicherungen. Eine Lebensversicherung deckt keines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII abschließend aufgeführten Risiken
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, FEVS 64, 319 = EuG 67, 196; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, ZfSH/ SGB 2012, 741; Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rdnr. 21; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 16
31ab, denn das Risiko Tod ist in der genannten Norm nicht aufgeführt.
32Vgl. VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, www.nrwe.de.
33Schon weil der Kläger keinen Nachweis darüber geführt hat (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), dass es sich bei seinen Lebensversicherungen nicht um kapitalbildende Versicherungen handelt, kommt eine Berücksichtigung seiner Beiträge zu diesen Versicherungen auch im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII nicht in Betracht. Kapitalbildende Versicherungen sind als solche bei der Kostenbeitragsermittlung generell nicht berücksichtigungsfähig.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 11.3.2009 - 12 CS 08.3091 -, juris (Rdnr. 22); OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, jew. a.a.O.; VG Minden, z.B. Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, a.a.O., und Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/14 -; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 21; Kunkel, a.a.O., § 93 Rdnr. 17.
35Demnach verbleibt ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers i.S.d. 93 Abs. 2 SGB VIII in Höhe von (5.563,32 € - 456,64 € =) 5.106,68 €.
36Als Abzug für Belastungen ist nur der Pauschalbetrag gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII von 25 % des Nettoeinkommens zu berücksichtigen, hier also 1.276,67 €. Der Kläger hat keine höheren, nach Grund und Höhe angemessenen und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzenden Belastungen nachgewiesen.
37Als Abzugsbeträge kommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) sowie Schuldverpflichtungen (Nr. 3) in Betracht. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII wird in jedem Fall ein Pauschalbetrag von 25 % des Nettoeinkommens der kostenbeitragspflichtigen Person als Abzug für Belastungen berücksichtigt. Falls die Summe der geltend gemachten Belastungen 25 % des Nettoeinkommens übersteigt, ist ein die Pauschale übersteigender Abzug allerdings nur möglich, soweit die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Da die kostenbeitragspflichtige Person solche Belastungen nachweisen muss (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), gilt die Nachweispflicht auch für die Angemessenheit dieser weiter gehenden Belastungen.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2009 - 12 E 578/08 -; VG Minden, Urteile vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 und 6 K 1305/13 -, jew. www.nrwe.de = juris.
39Erst nach einem solchen Nachweis wird der Träger der Jugendhilfe in die Lage versetzt, nach pflichtgemäßem Ermessen („können ... abgezogen werden“)
40vgl. Wiesner, a.a.O., § 94 Rdnr. 28
41über die zusätzliche Abzugsmöglichkeit zu entscheiden.
42Nach diesen Maßgaben kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Nettoeinkommen um mehr als 1.276,67 € für Belastungen vermindert wird.
43Abzugsfähige monatliche Versicherungsbeiträge i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII sind, wie bereits ausgeführt, nicht ersichtlich.
44Für die durch seine Arbeitstätigkeit bedingten Kraftfahrzeugkosten kann der Kläger höchstens einen Abzugsbetrag von 601,33 € beanspruchen.
45Berufsbedingte Fahrtkosten sind als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII abzugsfähig.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N.
47In Übereinstimmung mit Nr. 12.6.2 der von einer Arbeitsgemeinschaft zahlreicher Landesjugendämter herausgegebenen „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII“ - Stand 4.12.2013 - wären bei entsprechender Anwendung der steuerrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG (in der insoweit seit Ende April 2009 unverändert geltenden Fassung)
48für einschlägig erachtet vom OVG Lüneburg, z.B. Beschlüsse vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, JurBüro 2011, 311 = juris (Rdnr. 8 a.E.), und vom 9.3.2011 - 4 PA 275/10 -, EuG 65, 459
49hierfür maximal 368,50 € anzusetzen, nämlich bei auf zwölf Monate aufgeteilten üblichen 220 Jahresarbeitstagen 0,30 € pro vollem Entfernungskilometer; die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beträgt laut adac.maps 67,5 km (die Erreichbarkeit der Arbeitsstelle allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist nach den Nachforschungen der Kam-mer äußerst ungünstig).
50Allerdings kommt auch eine für den Kläger deutlich ungünstigere Berechnung nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VO zu § 82 SGB XII in Betracht.
51Dafür: OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 -, NJW 2013, 633; VG Würzburg, Urteil vom 8.3.2012 - W 3 K 11.851 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 23;
52offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 - (§ 9 EStG oder § 3 VO zu § 82 SGB XII), a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 22.1.2013 - 6 K 2032/10 - und Urteil vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. www.nrwe.de = juris;
53für die grundsätzliche sinngemäße Anwendbarkeit der im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften zur Ausfüllung von Regelungslücken im Kostenbeitragsrecht (unter Hinweis darauf, dass dies im Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 - bei der Frage der Fahrtkostenberechnung noch offen geblieben war): BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.
54Nach diesen Vorschriften ist für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gedeckelt auf 40 Entfernungskilometer, ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € vorgesehen; das entspräche im Falle des Klägers einem Abzugsbetrag von nur (40 x 5,20 € =) 208 €.
55Ob im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII eine dieser beiden Berechnungsmethoden - und ggf. welche - anzuwenden ist oder ob ein Kostenbeitragspflichtiger statt dessen die Berücksichtigung einer an Hand unterhaltsrechtlicher Leitlinien errechneten wesentlich höheren Fahrtkostenpauschale beanspruchen kann,
56vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27.4.2009 - 2 LB 7/09 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 28.11.2012 - 3 A 368/11 -, NVwZ-RR 2013, 265;
57offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 168/13 - (nicht ausgeschlossen, dass ein Abzug etwa auf der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des örtlich zuständigen OLG sachgerecht sein kann),
58die hier nach Maßgabe von Nr. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm (Stand: 1.1.2013) bei einer einfachen Fahrstrecke von 67 km 601,33 € (= [30 Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate =] 330 € + [37 weitere Entfernungskilometer x 2 x 0,20 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate =] 271,33 €) betrüge, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn auch Fahrtkosten von monatlich 601,33 € verringern den geforderten Kostenbeitrag des Klägers nicht.
59Als nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII abzugsfähige monatliche Schuldverpflichtungen macht der Kläger zahlreiche Kreditbelastungen geltend, die aber, soweit sie nicht in Verbindung mit der Finanzierung seines Wohnhauses stehen, sämtlich nicht nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII anerkennungsfähig sind. An der Angemessenheit und damit der Berücksichtigungsfähigkeit einer Schuldverpflichtung fehlt es in der Regel, wenn sie nicht zur Anschaffung notwendiger Gegenstände des täglichen Lebens unumgänglich ist, sondern - wie hier bezüglich der nicht zur Hausfinanzierung übernommenen Kreditverpflichtungen - zum Erwerb von Luxusgütern oder zur Deckung der Kosten für die allgemeine Lebensführung eingegangen wird, die angesichts der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und der Grundsicherung nach dem SGB II nicht über die Aufnahme von Krediten finanziert zu werden braucht.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Beschlüsse vom 3.6.2013 - 6 K 2643/12 und 6 K 2644/12 - und Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24.
61Dass jene Kredite, soweit sie nicht zur Finanzierung der im vorliegenden Fall als Luxusgut zu wertenden Mietwohnung in H1. dienten, die Lebensführung der Familie ermöglichen sollten und sollen, hat der Kläger im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2013 selbst erklärt und weisen einige der vorgelegten Kreditbelege ausdrücklich als Zweck aus, wobei auch ein „Konsumentenkredit“, der teilweise als Verwendungszweck genannt ist, nichts anderes meint.
62Als Schuldverpflichtung führt der Kläger im Übrigen Zahlungspflichten aus der Finanzierung seines - wohl im Jahre 2001 fertiggestellten - Eigenheims an. Die finanzielle Belastung des Klägers aus dem Erwerb des Hauses setzt sich zusammen aus den auf ihn entfallenden Anteilen sowohl der Zinszahlungen als auch der Tilgungsbeträge für Kredite.
63Vgl. VG Minden, Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19.3.2003 - XII ZR 123/00 -, NJW 2003, 2306 = NDV-RD 2003, 96 (zum Unterhaltsrecht); im Ergebnis ebenso: Nr. 5.4 Abs. 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm für 2013.
64Die Kammer geht insoweit zu Gunsten des Klägers davon aus, dass auf ihn tatsächlich Hausfinanzierungskosten in der vom Beklagten im Schreiben vom 12.9.2013 errechneten und anerkannten Höhe von monatlich 1.305,04 € entfallen. Hinreichend belegt und in der Sache zweifelsfrei ist das aber keineswegs, denn bezüglich der dazu mitberücksichtigten Zahlungen an die IngDiba und die Mercedes-Bank (insgesamt 365,14 €) gibt es in den vorhandenen Unterlagen nur eine diesen Verwendungszweck behauptende Äußerung des Klägers („für Mehrleistungen beim Hausbau“) in dessen E-Mail an den Beklagten vom 28.8.2013.
65Die Kosten der Finanzierung von Wohneigentum können im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich zwar berücksichtigt werden, sind jedoch nur insoweit als Belastung nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII anzusehen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, a.a.O., m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, FEVS 62, 95 = EuG 65, 8, und vom 18.7.2012 - 4 LA 90/11 -, FEVS 64, 237 = EuG 67, 153; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 29.
67Den Wohnwert des Hauses des Klägers hat der Beklagte mit 960 € angenommen. Dafür hat er sachgerecht die unstreitige Wohnfläche von 150 m2 sowie die Mietwerttabelle für den Wohnort des Klägers herangezogen, die für eine ab dem Jahr 2000 gebaute Wohnung mit mittlerer Wohnlage eine mittlere m2-Monatsmiete - deren Zugrundelegung ist mangels anderer Anhaltspunkte nicht zu beanstanden - von 6,40 € nennt. Durch Multiplikation mit der Wohnfläche ergibt sich der genannte Miet- und gleichzeitige Wohnwert.
68Nach Abzug des Wohnwerts von den vom Beklagten anerkannten Kosten verbleiben 345,04 € monatlich als höchstdenkbare berücksichtigungsfähige Belastung des Klägers aus der Hausfinanzierung.
69Die üblichen Wohnnebenkosten, die einem Wohnungseigentümer ebenso wie einem Mieter (im Wege der Umlage) entstehen (Energiekosten, Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren, Grundbesitzabgaben usw.), sowie sämtliche Kosten der allgemeinen Lebenshaltung sind nicht als Schuldverpflichtungen abzugsfähig, weil solche Kosten bereits bei Aufstellung der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und dort eingearbeitet worden sind.
70Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -und vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, jew. a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2025/06 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 26.
71Die Nebenkosten für die vermietete Wohnung in H1. scheiden schon deshalb als anerkennungsfähige Schuldverpflichtungen aus, weil der Kläger sie auf die vom Wohnungsmieter zu tragenden Nebenkosten umlegen kann, sie ihn letztlich also gar nicht belasten.
72Abgesehen von allem Vorstehenden sind die Aufwendungen für die Finanzierung jener allein zu Renditezwecken erworbenen Wohnung und die nach eigener Aussage des Klägers (E-Mail vom 28.8.2013) durch sehr verlustreiche kreditfinanzierte Aktienkäufe notwendig gewordenen umfangreichen sonstigen Kredite, mit deren Hilfe er seit Jahren überhaupt erst seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann, auch wegen Verletzung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung von einer Anerkennung als Schuldverpflichtungen ausgeschlossen. Wer in der finanziellen Situation des Klägers eine mit Fremdkapital finanzierte Mietwohnung erwirbt und trotz einer äußerst angespannten finanziellen Lage über Jahre hin beibehält, führt seine dadurch eingeschränkte Leistungsfähigkeit mutwillig herbei. Die finanziellen Entscheidungen des Klägers in diesem Zusammenhang standen nicht mehr in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu seiner Lebens- und Einkommenssituation.
73Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.2.2014 - 12 A 2228/12 - und vom 27.2.2014 - 12 A 2688/12 -, www.nrwe.de.
74Nach alledem sind vom Nettoeinkommen des Klägers höchstens folgende Beträge als Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähig:
75- 601,33 € für berufsbedingte Fahrtkosten als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben (Satz 2 Nr. 2) sowie
76- 345,04 € (Hausfinanzierung) als Schuldverpflichtung (Satz 2 Nr. 3),
77insgesamt also 946,37 €. Diese Summe bleibt deutlich unter der 25%-Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Als Abzugsbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VIII ist daher die Pauschale von 1.276,67 € maßgebend.
78Nach Abzug der Pauschale vom oben errechneten Nettoeinkommen (5.106,68 €) ergibt sich ein bereinigtes Einkommen von 3.830,01 €. Während der Betrag von 3.269,92 €, von dem der Beklagte ausgeht (Schreiben an den Kläger vom 12.9.2013), zur Zuordnung in die Einkommensgruppe 15 der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung (KbV) in der hier maßgebenden, bis zum 3.12.2013 gültig gewesenen Fassung führt (3.001 bis 3.300 €), fällt ein Einkommen von 3.830,01 € in die Einkommensgruppe 17 (3.601 bis 3.900 €).
79Mit Blick auf § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB ist die Zuordnung des Klägers zur Einkommensgruppe 17 in die Einkommensgruppe 15 zu ändern, wenn der Kläger - wovon die Kammer zu seinen Gunsten entsprechend der Ansicht des Beklagten ohne eigene Überprüfung ausgeht - sowohl gegenüber einem weiteren, noch minderjährigen (Adoptiv-)Sohn als auch gegenüber seiner Ehefrau im Vergleich mit seinem Sohn K. X. (unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nr. 4 BGB) vorrangig unterhaltsverpflichtet ist (ggf. nach § 1609 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Kostenbeitragstabelle führt die monatliche Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 15 zu einem Kostenbeitrag von 785 €. Dass der Beklagte stattdessen lediglich 635 € festgesetzt hat, wirkt sich also ganz erheblich zu Gunsten des Klägers aus.
80Auf November 2012 entfallen für die Zeit vom 19. (Beginn der Kostenbeitragspflicht des Klägers) bis zum 30. des Monats anteilig 12/30 eines vollen Monatsbeitrags.
81Ausführlich zum Erfordernis einer taggenauen Berechnung: VG Minden, Gerichtsbescheid vom 13.8.2012 - 6 K 1629/12 - und Urteil vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, jew. www.nrwe.de = juris.
82Der vom Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII, weil dem Kläger, wenn von seinem Nettoeinkommen von über 5.000 € neben den - an dieser Stelle unterstellten - Unterhaltsansprüchen seiner Ehefrau und seines jüngeren Sohnes auch noch der geforderte Kostenbeitrag von 635 € abgezogen wird, auf jeden Fall der unterhaltsrechtlich angemessene Selbstbehalt gegenüber einem nicht privilegierten volljährigen Kind von 1.150 bzw. 1.200 € in jedem von der Kostenbeitragserhebung betroffenen Monat (vgl. Nr. 21.3.1 Satz 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm für 2012 bzw. 2013) verbleibt.
83Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -.
84Dass der Kläger bei seiner eigenen Berechnung zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht auf in vielerlei Hinsicht unzutreffendem Zahlenmaterial, wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben.
85Von einer Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte.
86Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
87Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448 (453 f.); OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 (164); Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20.
88So bleibt z.B. Raum für die Berücksichtigung atypischer finanzieller Belastungen, die von den nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen nicht erfasst werden.
89Vgl. Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20; Schindler, a.a.O., § 92 Rdnr. 32.
90Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen.
91Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O.
92Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.
94Nach den vorstehenden Maßgaben begründet ein Kostenbeitrag von 635 € keine besondere Härte, weil er, wie bereits dargelegt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt und für den Kläger oder dritte Personen nicht zu einer atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastung führt.
95Auch die offenbar schon seit Jahren angespannte Familiensituation und das daraus resultierende, in der Falldarstellung des Beklagten vom 17.9.2010 dokumentierte aggressive Verhalten des Sohnes des Klägers gegenüber seinen Eltern (bereits) im September 2010, das vom Kläger als inakzeptables, einen Unterhaltsanspruch verwirkendes Fehlverhalten empfunden wird, können keine besondere Härte begründen. Das vom Kläger angeführte Verhalten seines Sohnes lag vielmehr gerade im Regelbereich derjenigen Lebenssachverhalte, die im Interesse eines jungen Menschen eine Intervention des Jugendamtes auslösen, um Schaden von dem jungen Menschen und der Allgemeinheit abzuwenden. Dass die Eltern zu den Kosten einer solchen Maßnahme generell beizutragen haben, weil die finanzielle Verantwortung für ihr Kind gerade auch in solchen Situationen fortbesteht, gehört zur Grundvorstellung der Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht von Eltern für eine Jugendhilfemaßnahme.
96Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, a.a.O. (S. 455); VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O.
97Außerdem liegt eine besondere Härte dann nicht vor, wenn - wie es nach dem Vorbringen des Klägers und dem aussagekräftigen Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten auch hier der Fall ist - das Verhältnis zwischen dem kostenbeitragspflichtigen Elternteil und dem Hilfe empfangenden Kind ohnehin schon so distanziert ist, dass eine Inanspruchnahme des Pflichtigen daran nichts Wesentliches mehr zu verschlechtern vermag.
98Vgl. VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2017/06 - und vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, a.a.O.; Kunkel, a.a.O., § 92 Rdnr. 24, unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 10.6.1991 - 6 S 1185/91 - (n.v.).
99Da ein Lebenssachverhalt wie der vom Kläger behauptete demzufolge keine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII zu begründen vermag, erübrigt es sich, Einzelheiten zum (Fehl-)Verhalten seines Sohnes zu klären, auch soweit der Kläger zusätzlich - allerdings ohnehin viel zu allgemein und damit zu unsubstanziiert - behauptet, sein Sohn habe „in der Vergangenheit Unterschriften gefälscht“.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 21. Aug. 2014 - 6 K 353/14
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Minden Beschluss, 21. Aug. 2014 - 6 K 353/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.
(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die in Betracht zu ziehenden Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
3Aus dem Zulassungsvorbringen folgen zum einen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag weder die für das Entscheidungsergebnis ausschlaggebende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die von der Beklagten vorrangig benannte Lerntherapeutin I. – unter Beachtung der ausführlichen, schlüssigen und überzeugenden, von der Klägerin als solche nicht bestrittenen tatsächlichen Darlegungen der Beklagten zu deren beruflichen Werdegang – als hinreichend geeignet und qualifiziert betrachtet werden konnte, eine integrative Dyskalkulietherapie durchzuführen, in Frage zu stellen, noch die darin konkludent enthaltene Feststellung zu erschüttern, dass das an dem Stundensatz dieser Therapeutin orientierte persönliche Budget bedarfsdeckend ausgestaltet war.
4Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 – 5 C
624/98 –, BVerwGE 109, 155, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. April 2009 – 12 CE 09.635 –, juris.
7Dass das Verwaltungsgericht nach Maßgabe dessen die fachliche Eignung der Frau I. bzw. der von ihr angebotenen Dyskalkulietherapie zu Unrecht bejaht hat, lässt sich dem entsprechenden Zulassungsvortrag indes nicht entnehmen. Die Klägerin liefert keine einer Eignung möglicherweise entgegenstehenden belastbaren Fakten, sondern bedient sich vielmehr erneut bloßer Unterstellungen, Mutmaßungen und Spekulationen, wenn sie rügt, es seien Belege für die von der Beklagten substantiiert dargelegten Qualifikation der Therapeutin nicht vorgelegt, eine schriftliche Leistungsbeschreibung von ihr nicht eingeholt und der Behauptung, dass es sich nur um eine Form von Nachhilfe handeln könnte, nicht nachgegangen worden. Als bloße – in keiner Weise belegte – These stellt sich auch die sinngemäße Behauptung dar, eine Therapie ohne Eingangsdiagnostik entspreche hier nicht dem notwendigen Standard. Denn mit dem Bericht des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie V. T. vom 28. Januar 2013 lag bereits eine eingehende Diagnostik zu der Teilleistungsstörung vor und die Eltern hatten schon einmal eine zusätzliche Vorstellung der Klägerin beim behördlichen Kinder- und Jugendgesundheitsdienst zwecks weiterer Abklärung abgelehnt sowie stattdessen mit Schreiben vom 12. April 2013 für eine zu der eigentlichen Therapie hinzutretende und gesondert kostenpflichtige Diagnostik bei ihrer Wunscheinrichtung „P. Zentrum “ (P. ) votiert. Dass deren Vorgehensweise insoweit den unbedingt einzuhaltenden Standard für jede Art von sachgerechter und wirksamen Dyskalulietherapie verkörpert, ist nicht annähernd substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Ohnehin ist fragwürdig und nicht belegt, inwieweit die Mutter der Klägerin die angeblichen Angaben der Therapeutin I. in dem Gespräch vom 18. April 2013, es sei nicht geplant, eine Förder-Diagnostik durchzuführen, dahingehend verstehen durfte, dass die Therapie sich an keinerlei Diagnose orientieren würde, also auch nicht am Ergebnis dessen, dass eine ausreichende Diagnostik einschließlich der Schlussfolgerungen bereits von dritter Seite durchgeführt worden ist oder aber dass eine für den Aufbau der Therapie erforderliche Diagnose von der Therapeutin zwar selbst, jedoch ohne eigene Exploration anhand der fremden Diagnostikunterlagen erstellt wird.
8Hat die Klägerin danach bis heute keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorzutragen gewusst, dass die von Frau I. angebotene Dyskalkulietherapie keine geeignete Hilfsmaßnahme nach § 35a SGB VIII darstellte, konnte sich auch die Frage, inwieweit das von der Beklagten im Bescheid vom 16. Mai 2013 alternativ angebotene persönliche Budget
9vgl. insoweit zur Einschlägigkeit der hier über § 35a Abs. 3 SGB VIII anwendbaren §§ 53 und 57 SGB XII etwa: SG München, Urteil vom 7. Mai 2013 – S 48 SO 235/12 –, juris
10bedarfsdeckend war,
11vgl. zu diesem Erfordernis: BayVGH, Beschluss vom 13. November 2012 – 12 ZB 11.2051 –, juris,
12an eben den Kosten ausrichten, die die Dyskalkulietherapie bei der von der Beklag-ten vorrangig benannten Lerntherapeutin verursachen würde. Die Leistungshöhe des persönlichen Budgets ist nach Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB IX so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf – beschränkt auf die Kosten der ohne persönliches Budget in Betracht kommenden Leistungen – gedeckt werden kann und der entsprechende Geldleistungsanspruch – jedenfalls im Regelfall – nicht zu einer Kostensteigerung für die ansonsten in gleicher Weise bedarfs-deckende Leistung führt.
13Ähnlich zu § 17 SGB IX: BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 1/11 R –, juris
14Einen Ausnahmefall, der ein zumindest zeitweises Überschreiten der Obergrenze rechtfertigen könnte, hat die Klägerin auch mit der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt, weil sich die Mehrkosten der Dyskalkulietherapie am P. danach schon nicht darauf zurückführen lassen, dass eine für die Lebensqualität der Klägerin wesentliche Änderung im Hilfebedarf vorliegt.
15Vgl. zu dieser Voraussetzung: BSG, Urteil vom 31. Januar 2012, a.a.O.
16Dass das Budget auch im Übrigen nicht zur Bedarfsdeckung ausreicht, weil die Sprachtherapeutin I. mit ihren Stundensätzen ganz am unteren Ende der Anbieter liegt, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Sie spekuliert insoweit ohne einen greifbaren Anhaltspunkt. Für die Ermittlung der durchschnittlichen ortsüblichen Kosten für eine Dyskalkulietherapie besteht also im Rahmen der Budgetbildung nach wie vor kein Anlass.
17Diesem Umstand entsprechend ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts der Klägerin zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führt, die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII keine Berücksichtigung finden können. Ist diesem Einwand bereits genüge getan, wenn der Träger der Jugendhilfe dem Anspruchsberechtigten zumindest eine zumutbare konkrete Alternative der Bedarfsdeckung nachweist und anbietet,
18vgl. etwa VG München, Urteil vom 19. Juni 2013
19– M 18 K 12.4143 –, juris; VG Göttingen, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 2 A 173/05 –, juris, unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 19. März 2003 – 4 LB 111/02 –, JAmt 2003, 486, juris, und BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 – 5 C 50.91– , BVerwGE 94, 127, juris,
20brauchen nämlich nur die Kosten, die die Therapie unter Berücksichtigung des Wunsches des Hilfeempfängers erfordert (72,- Euro pro Therapiestunde) und die konkreten Kosten, die bei seiner Therapierung entstehen würden, ohne dass ein solcher Wunsch in Frage stünde (30,- Euro pro Therapiestunde), verglichen werden.
21So bereits: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1987 – 5 C 10.85 –, BVerwGE 75, 343, juris; vgl. etwa auch: Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 5 Rn. 23.
22Soweit sich die Prüfung „unverhältnismäßiger Mehrkosten“ i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern viel-mehr auch eine wertende Betrachtung dahingehend vorzunehmen ist, ob die aus den Mehrkosten folgende Mehrbelastung in einem rechten Verhältnis zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme steht,
23vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 – 5 B 14.03 –, juris,
24hat die Klägerin auch mit der Zulassungsbegründung keine solchen Qualitätsunterschiede substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, die die prozentuale Überschreitung des Stundenhonorars von 30,- Euro um rein rechnerisch mehr als 100 % auch nur annähernd als so ausgeglichen erscheinen ließe, dass der Unterschied noch als verhältnismäßig zu rechtfertigen wäre. So liegt etwa auch noch eine Überschreitung von mehr als 75 % auf jeden Fall erheblich über der Unverhältnismäßigkeitsgrenze.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 – 5 C 85/80 –, BVerwGE 65, 52, juris
26Nach alledem kann die Berufung zum anderen auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines entscheidungsrelevanten Verfahrensmangels zugelassen werden. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt nur vor, wenn sich – anders als nach den vorstehenden Ausführungen hier – die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 –, Buchholz 401.61, Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 5 S 352/97 –, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011 – 12 A 1328/10 –, vom 15. April 2011 – 12 A 2001/10 – und vom 7. April 2010 – 12 A 2649/09 –, m. w. N.
28Darüber hinaus setzt die mit der Aufklärungsrüge geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes auch die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 – 8 B 165.97 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011
30– 12 A 1328/10 –, vom 15. April 2011 – 12 A 2001/10 –, vom 14. Dezember 2009 – 12 A 560/08 –, vom 31. Ja-nuar 2008 – 12 A 3497/06 – und vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –.
31Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung zudem grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.
32Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013
33– 12 A 1659/12 –, mit Hinweis auf: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 191, m.w.N.
34Dem Sitzungsprotokoll vom 11. Oktober 2013 ist aber eine auf eine unterlassene Aufklärung zielende Rüge nicht zu entnehmen. Beweis ist auch nur insoweit förmlich beantragt worden, als die Kosten für die Dyskalkulietherapie beim P. nicht über dem Durchschnitt vergleichbarer Einrichtungen lägen. Nach den obigen Ausfüh-rungen wird diese Frage hier jedoch im Rahmen der Bugdetierung nicht aufgeworfen, zumal sich als unbestimmt darstellte, was mit „vergleichbaren Einrichtungen“ gemeint war.
35Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
36Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs.5 Satz 4 VwGO).
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
Tenor
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.07.2010 werden insoweit geändert, als für Juni 2009 nur ein Kostenbeitrag in Höhe von 227,50 EUR zu entrichten ist.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist der geschiedene Vater des am 0000 geborenen Sohnes E1. , eines im Dezember 1992 geborenen, in seinem Haushalt lebenden weiteren Sohnes, der sich seit August 2012 in einer anfangs mit monatlich 450 € brutto vergüteten Berufsausbildung befand, und einer im Dezember 1989 geborenen, nicht in seinem Haushalt lebenden Tochter. Der Beklagte gewährt für E1. , der im August 2012 eine mit monatlich 455 € brutto vergütete Berufsausbildung begann und seither auch eine Berufsausbildungsbeihilfe von monatlich 98 € bezieht, seit Jahren vollstationäre Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII. Die Hilfemaßnahme verursacht Kosten von über 2.000 € im Monat. Der Beklagte teilte dem Kläger im Juli 2009 schriftlich die Hilfeleistung mit und klärte ihn über deren unterhaltsrechtlichen Folgen auf.
3Der Beklagte zieht die Mutter von E1. zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe des ihr für E1. gewährten Kindergeldes heran. Gegenüber E1. selbst setzte er einen monatlichen Kostenbeitrag von 272 € fest, außerdem vereinnahmt er einen Teil der für E1. gewährten Berufsausbildungsbeihilfe.
4Nach Anhörung des Klägers setzte der Beklagte auch ihm gegenüber mit zwei Bescheiden vom 9.8.2013 einen monatlichen Kostenbeitrag fest, zum einen für die Monate Januar bis Juli 2012 in Höhe von jeweils 275 € und für die Monate August bis Oktober 2012 - mit Blick auf die begonnene Berufsausbildung des Bruders von E1. - in Höhe von jeweils 340 €, zum anderen ab November 2012 in Höhe von 305 € - insoweit ausdrücklich unter Vorbehalt mit dem Hinweis, dass eine Neuberechnung nach Vorlage der Lohnabrechnung 2013 und einer Überprüfung der Einkommenshöhe erfolgen könne -. Der Beklagte legte für die Kostenbeitragsermittlung das sich aus der Lohnabrechnung für Dezember 2012 ergebende, im Jahr 2012 erzielte Nettoeinkommen des Klägers i.S.d. § 93 Abs. 1 und. 2 SGB VIII zu Grunde - unter Berücksichtigung geltend gemachter monatlicher Beiträge von 60 € für die Altersvorsorge (sie ergaben sich nur aus einem älteren Kontoauszug) und von 19,52 € für eine Sterbegeldversicherung -, wovon der Beklagte pauschal 25 % für Belastungen abzog. Zudem berücksichtigte er beitragsmindernd für die Zeit bis Ende Juli 2012 die im Vergleich mit E1. kostenbeitragsrechtlich gleichrangige Unterhaltsverpflichtung des Klägers auch gegenüber seinem älteren Sohn. Für die Zeit ab November 2012 trug der Beklagte dem Umstand Rechnung, dass sich seither das Einkommen des Klägers durch Streichung von Lohnbestandteilen verringerte.
5Am 11.9.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, seine fortbestehende Unterhaltspflicht gegenüber seinem älteren Sohn müsse durchgehend berücksichtigt werden. An der Zugrundelegung des Jahreseinkommens 2012 sei nichts auszusetzen. Für seine Altersvorsorge zahle er monatlich aber nicht nur 60 €, sondern 65,10 €. Weil sein Arbeitgeber die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt habe, blei-be abzuwarten, ob sich daraus eine Änderung seines Einkommens ergeben werde.
6Der Kläger beantragt - sinngemäß von Anfang an -,
7die beiden Bescheide des Beklagten vom 9.8.2013 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er legt seine Kostenbeitragsberechnung nochmals dar und weist darauf hin, dass der Nachweis, den der Kläger jetzt für die neue Höhe seines Altersvorsorgebeitrags vorlege, nur für die Zeit ab April 2013 gelte; allerdings habe die geringe Erhöhung des Vorsorgebeitrags ohnehin keine Auswirkung auf die Höhe des Kostenbeitrags. Der ältere Sohn des Klägers sei ab August 2012 unterhaltsrechtlich kein privilegierter Volljähriger mehr. Nach Vorlage der Lohnabrechnung des Klägers für Dezember 2013 mit den darin enthaltenen Jahresangaben 2013 sei er, der Beklagte, zu einer Überprüfung des ab November 2012 festgesetzten Kostenbeitrags bereit.
11Im Dezember 2013 hat der Beklagte die Wirkungsdauer der letzten Kostenbeitragsfestsetzung von 305 € bis zum 2.12.2013 befristet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat mit seinen beiden Bescheiden vom 9.8.2013 für die streitbefangenen Zeiträume jeweils einen rechtlich einwandfreien monatlichen Kostenbeitrag des Klägers festgesetzt.
15Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtung eines Kostenbeitragsbescheides ist der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, JAmt 2007, 597 = www.nrwe.de = juris; OVG Koblenz, Urteil vom 31.10.1991 - 12 A 11505/91 -, juris; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.5.2012 - 4 LC 266/09 -, FEVS 64, 283 = juris; BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 4.6.2009 - 5 K 3572/07 -, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 25.3.2010 - 4 K 685/09.NW -, juris; VG Minden, stdg. Rspr. seit den Urteilen vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, www.nrwe.de = juris, und - 6 K 2099/11 -.
17In Nordrhein-Westfalen ist dies seit dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens (§ 110 Abs. 1 JustG NRW) der Tag des Erlasses des Kostenbeitragsbescheides. Daher ist bei der gerichtlichen Nachprüfung eines solchen Bescheides die nach dessen Erlass eingetretene weitere Entwicklung außer Acht zu lassen.
18Vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, a.a.O. ; VG Minden, stdg. Rspr. seit den Urteilen vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, a.a.O., und - 6 K 2099/11 -.
19Das gilt umso mehr, als es dem Kostenbeitragspflichtigen im Falle einer durchgreifenden Verschlechterung seines Nettoeinkommens jederzeit offen steht, gemäß § 48 SGB X eine Neuberechnung und Änderung seines Kostenbeitrags zu beantragen.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38.
21Aus der vorzitierten Rechtsprechung des BVerwG ergibt sich das Erfordernis eines - ggf. dahingehend auszulegenden, nicht notwendig förmlichen - Änderungsantrags des Kostenbeitragspflichtigen beim beklagten Träger der Jugendhilfe, bevor dieser gemäß § 48 SGB X in eine Überprüfung des festgesetzten Kostenbeitrags eintreten muss und ihn ggf. zu Gunsten des Pflichtigen ändern, also herabsetzen oder aufheben kann.
22Ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, a.a.O.
23Einen solchen Änderungsantrag gegenüber dem Beklagten hat der Kläger für die Zeit ab November 2013 bislang nicht gestellt. Ohne ein derartiges Änderungsbegehren gegenüber der Behörde und dessen anschließende Bescheidung ist dem Gericht - abgesehen vom Ausnahmefall einer zulässigen Untätigkeitsklage - eine Entscheidung über ein Änderungsbegehren nach § 48 SGB X und damit eine Berücksichtigung nachträglich, also nach der letzten Verwaltungsentscheidung, zu Gunsten des Kostenbeitragspflichtigen eingetretener Änderungen nicht möglich; das Gericht darf nicht von sich aus, also ohne Vorbefassung des beklagten Jugendhilfeträgers mit einem Änderungsantrag, nach § 48 SGB X prüfen, ob der bislang festgesetzte Kostenbeitrag zu ändern ist. Ein allein wegen eines ursprünglichen Kostenbeitrags anhängig gewordenes Klageverfahren - wie hier - bietet damit keinen Raum für eine Prüfung der Voraussetzungen des § 48 SGB X; andernfalls wäre die vorzitierte Rechtsprechung des BVerwG unverständlich. Ändern sich nach dem Erlass des ursprünglichen Kostenbeitragsbescheides die tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich, berührt allein diese Tatsache die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides nicht.
24Ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, a.a.O.
25Unter diesen Umständen vermag die Kammer der Auffassung des OVG NRW,
26Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 400/13 -,
27(bereits) ein nach dem Erlass des ursprünglichen Kostenbescheides anhängig gemachtes Gerichtsverfahren wie das vorliegende diene der Überprüfung der Kostenbeitragsfestsetzung nach § 48 SGB X, nicht zu folgen. Ansonsten wäre jede Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid zugleich als Änderungsantrag nach § 48 SGB X anzusehen; das aber stünde im Widerspruch zu der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG und nähme zugleich dem beklagten Jugendhilfeträger die Möglichkeit und das Recht, zunächst selbst - ggf. unter Ausübung des nur ihm zustehenden Ermessens (vgl. insbesondere § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der seit dem 3.12.2013 geltenden Fassung gemäß Art. 1 Nr. 9 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 KJVVG vom 29.8.2013, BGBl. I S. 3464) - über einen Änderungsantrag zu befinden, bevor ein Gericht dies tut. Darin läge ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Gewaltenteilungsprinzip.
28Die Auffassung des OVG NRW hätte zudem zur Folge, dass nach einer - zu Beginn eines Kostenbeitragszeitraums naturgemäß immer nur möglichen - Schätzung der Einkommensentwicklung des Kostenbeitragspflichtigen und einer darauf beruhenden Kostenbeitragsfestsetzung für einen (auch) in die Zukunft reichenden Beitragszeitraum - der Jugendhilfeträger darf Kostenbeiträge nicht erst und nur nach Ablauf des Beitragszeitraums, sondern auch schon während dieses Zeitraums erheben - jeder Kostenbeitragspflichtige gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO) und damit, sofern er auf anwaltliche Hilfe verzichtet, nahezu ohne jedes Kostenrisiko eine Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid auch dann anhängig machen könnte, wenn er lediglich die Hoffnung hegt, dass sich trotz einer bislang rechtlich unangreifbaren Einkommensprognose des Jugendhilfeträgers (erst) während des Klageverfahrens die Berechnungsgrundlagen für seinen Kostenbeitrag zu seinen Gunsten ändern und er dann schon bei der Entscheidungsfindung über den ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid mit Blick auf den für das behördliche Verfahren in § 20 SGB X geregelten Untersuchungsgrundsatz und die in § 14 SGB I normierte behördliche Beratungspflicht
29in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, a.a.O., und ausführlich Urteil vom 16.4.2013 - 12 A 1292/09 -, www.nrwe.de = juris
30ohne weiteres eigenes Zutun, also insbesondere ohne Änderungsantrag nach § 48 SGB X, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Herabsetzung oder gar Aufhebung des festgesetzten Kostenbeitrags erreichen kann auf Kosten des Jugendhilfeträgers (§ 154 Abs. 1 VwGO), obwohl dieser zum Zeitpunkt seiner Entscheidung rechtmäßig entschieden hat und gar nicht anders entscheiden konnte. Das Risiko einer Erhöhung des Kostenbeitrags soll nach Ansicht des OVG NRW
31vgl. Urteil vom 16.4.2013 - 12 A 1292/09 -, a.a.O.
32für den Kostenbeitragspflichtigen im Klageverfahren gegen den ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid hingegen nicht bestehen, weil eine Anhebung des Kostenbeitrags im Rahmen der Zugunsten-Abänderung ausscheide. Diese vollkommen einseitige Risikoverteilung zwischen Kostenbeitragspflichtigem und Jugendhilfeträger ist nach Auffassung der Kammer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.
33Zur Klarstellung merkt die Kammer ergänzend an, dass sich im vorliegenden Fall auch bei Berücksichtigung des gesamten bisherigen Vorbringens des Klägers bis zur mündlichen Verhandlung im Ergebnis nichts ändern würde.
34Die - formell rechtmäßigen - Bescheide vom 9.8.2013 haben ihre Ermächtigungsgrundlage jeweils in den §§ 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VIII. Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den Kosten vollstationärer Leistungen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer Einrichtung gemäß § 34 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.
35Dass E1. C. vom Beklagten seit Jahren rechtmäßig solche Jugendhilfeleistungen erhält - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag -,
36vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13,
37ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
38Der Beklagte hat - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - dem Kläger bereits Mitte 2009 gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Hilfemaßnahme mitgeteilt und ihn ausreichend über die zivilrechtlichen Folgen einer Jugendhilfegewährung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt.
39Zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de = juris, vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris.
40Das hatte schon damals den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers zur Folge.
41Die Beklagte hat zu Recht einen Kostenbeitrag von monatlich 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € festgesetzt. Jeder dieser Beträge unterschreitet (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII), weil der monatliche Kostenbeitrag des Sohnes E1. , der vom Beklagten zur teilweisen Kostendeckung abgezweigte Teil der Berufsausbildungsbeihilfe von E1. und der Kostenbeitrag seiner Mutter in Höhe des Kindergeldes von 184 € auch zusammengenommen die entstandenen Kosten bei weitem nicht allein decken.
42Der Beklagte hat das für die Kostenbeitragsfestsetzung maßgebende Einkommen des Klägers grundsätzlich zutreffend ermittelt. Insbesondere ist es rechtmäßig, dass er dafür dessen durchschnittliches Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 zu Grunde gelegt hat; das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
43Nach der überzeugend begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist für eine abschließende Kostenbeitragsberechnung das im - von der Beitragserhebung betroffenen - Hilfezeitraum tatsächlich erzielte monatliche Durchschnittseinkommen eines unselbstständig ebenso wie eines selbstständig Erwerbstätigen ausschlaggebend. Das schließe aber nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das dann maßgebliche, erst noch zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit über eine längere Zeit (nicht notwendig gerade ein Jahr) erzieltes, im Wesentlichen gleich bleibendes monatliches Einkommen zurückzugreifen, sofern sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen widerspiegele.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O., und vom 19.3.2013 - 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832 = JAmt 2013, 285.
45Die diese Rechtsprechung im Kern aufgreifende, sie aber modifizierende neue gesetzliche Regelung des § 93 Abs. 4 SGB VIII (Art. 1 Nr. 9 Buchst. c KJVVG vom 29.8.2013, BGBl. I S. 3464) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, weil sie erst am 3.12.2013, also nach Erlass der streitbefangenen Bescheide, in Kraft getreten ist (Art. 3 Abs. 1 KJVVG).
46Bei der hier streitigen Kostenbeitragsfestsetzung handelt es sich i.S.d. vorgenannten Rechtsprechung des BVerwG um eine abschließende Kostenbeitragsberechnung bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2012 - insofern hat der Beklagte zu Recht das sich aus dem Jahresverdienst 2012 ergebende durchschnittliche tatsächliche Einkommen des Klägers in diesen Monaten berücksichtigt - und ab November 2012 um eine Prognoseentscheidung für einen teilweise in der Zukunft liegenden Zeitraum, weil die ab November 2012 geltende Beitragsfestsetzung über den Tag des Bescheiderlasses hinaus fortdauern sollte. Bei der Ermittlung des zu prognostizierenden Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit durfte der Beklagte auf das ihm seinerzeit bekannte Einkommen des Klägers im Jahr 2012 abzüglich der ab November 2012 entfallenen Lohnanteile zurückgreifen, weil sich darin ein über einen längeren Zeitraum im Wesentlichen gleich bleibendes Einkommen abbildete, dessen Durchschnitt die im Festsetzungszeitraum ab November 2012 zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers widerspiegelte. Bislang hat der Kläger dem Beklagten aktuellere Einkommensunterlagen noch nicht vorgelegt.
47Der Beklagte hat das Bruttoeinkommen des Klägers im nächsten Schritt dann sogar um einen zu hohen Abzugsbetrag gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII reduziert, denn eine Sterbegeldversicherung, die der Beklagte mit einem Monatsbeitrag von 19,52 € zu Gunsten des Klägers berücksichtigt hat, deckt keines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII abschließend aufgeführten Risiken
48vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, FEVS 64, 319 = EuG 67, 196; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, ZfSH/ SGB 2012, 741; Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rdnr. 21; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 16
49ab. Das Risiko Tod ist in der genannten Norm nicht aufgeführt. Außerdem war es ein Entgegenkommen des Beklagten, einen geltend gemachten Altersvorsorgebeitrag (Lebensversicherung) von 60 € vom Bruttoeinkommen des Klägers abzuziehen, denn der Kläger hat hierüber keinen ausreichenden Nachweis geführt; ein Kontoauszug über eine bestimmte Zahlung stellt keinen Nachweis über den tatsächlich geschuldeten Beitrag dar, und jedenfalls eine kapitalbildende Versicherung wäre als solche generell nicht berücksichtigungsfähig.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 11.3.2009 - 12 CS 08.3091 -, juris (Rdnr. 22); OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, jew. a.a.O.; VG Minden, z.B. Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/14 -; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 21; Kunkel, a.a.O., § 93 Rdnr. 17.
51Objektiv hätte der Beklagte deshalb überhaupt keinen Abzugsbetrag nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII berücksichtigen müssen. Der erst für die Monate ab April 2013 geführte Nachweis über einen Rentenversicherungsbeitrag von monatlich 65,10 € ist für die vorangehenden Monate ohne Belang, und zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass eine gegenüber seiner Berechnung um 5,10 € im Monat höhere Belastung zu keiner für den Kläger günstigeren Kostenbeitragseinstufung führen würde.
52Von dem monatlichen Nettodurchschnittseinkommen i.S.d. § 93 Abs. 2 SGB VIII, das der Beklagte nach alledem für die Zeit bis Ende Oktober 2012 mit 1.763,76 € und ab November 2012 mit 1.651,49 € sogar noch zu niedrig angenommen hat, sind gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der bis zum 2.12.2013 gültig gewesenen Fassung - SGB VIII a.F. - (= § 93 Abs. 3 Satz 2 in der seither geltenden Fassung - SGB VIII n.F. -) pauschal 25 % für Belastungen abzuziehen, weil der Kläger nach Grund und Höhe angemessene und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzende höhere Belastungen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a.F. = § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F.) nicht geltend gemacht hat.
53Gemäß § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB hat der Beklagte die sich aus dem bereinigten Einkommen (= mindestens 1.322,82 € bzw. ab November 2012 mindestens 1.238,62 €) ergebende Zuordnung des Klägers in die Einkommensgruppe 7 der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung in der hier noch maßgebenden Fassung vom 1.10.2005 (BGBl. I S. 2907) - KbV a.F. - (bzw. ab November 2012 Einkommensgruppe 6) zu Recht nur für die Zeit bis Ende Juli 2012 um zwei Stufen verringert. Denn im Vergleich mit dem damals noch minderjährigen Sohn E1. (unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nr. 1 BGB) war lediglich bis dahin der weitere, ältere Sohn des Klägers eine im gleichen Rang unterhaltsberechtigte Person, weil er zwar schon volljährig, aber bis Ende Juli 2012 noch unverheiratet und nicht schon 21 Jahre alt war sowie - soweit bekannt - im Haushalt des Klägers lebte und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befand (§ 1609 Nr. 1 i.V.m. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Jedenfalls mit dem Beginn der Berufsausbildung des älteren Sohnes entfiel die letztgenannte Voraussetzung. Letztlich war der Kläger somit, wie der Beklagte annimmt, für die Zeit bis Juli 2012 in die Einkommensgruppe 5, für die Monate August bis Oktober 2012 in die Einkommensgruppe 7 und für die Zeit ab November 2012 in die Einkommensgruppe 6 einzustufen.
54Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Tabelle in der hier maßgebenden, bis zum 3.12.2013 gültig gewesenen Altfassung führt die Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 5 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 275 €, in der Einkommensgruppe 7 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 340 € und in der Einkommensgruppe 6 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 305 € für ein erstes Kind.
55Dieser Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) - hier des älteren Sohnes des Klägers bis Juli 2012 - noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII. Bei einem Nettoeinkommen von mindestens 1.763,76 € bzw. ab November 2012 mindestens 1.651,49 € war der Kläger zum einen in der Lage, bis Juli 2012 den vollen Unterhaltsanspruch seines älteren Sohnes von damals wohl 329 € (vgl. Nr. 11 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm - Leitlinien - für das Jahr 2012 i.V.m. Anhang I [Düsseldorfer Tabelle, Kindergeldanrechnungstabelle, Einkommensgruppe 2 Altersstufe 4]) zu decken, und zum anderen verblieb ihm nach (bis Juli 2012 zusätzlichem) Abzug eines Kostenbeitrags von 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € jedenfalls auch der unterhaltsrechtlich notwendige kleine Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf) von 950 € für jeden streitbefangenen Monat des Jahres 2012 bzw. 1.000 € für jeden streitbefangenen Monat des Jahres 2013 (vgl. jeweils Nr. 21.2 der Leitlinien 2012 und 2013).
56Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -.
57Von der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte. Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
58Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156; Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20.
59Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O.
61Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte.
62Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.
63Nach den vorstehenden Maßgaben begründet ein Kostenbeitrag von 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € keine besondere Härte, weil er, wie bereits dargelegt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt und für den Kläger oder dritte Personen nicht zu einer atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastung führt.
64Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist der geschiedene Vater des am 0000 geborenen Sohnes E1. , eines im Dezember 1992 geborenen, in seinem Haushalt lebenden weiteren Sohnes, der sich seit August 2012 in einer anfangs mit monatlich 450 € brutto vergüteten Berufsausbildung befand, und einer im Dezember 1989 geborenen, nicht in seinem Haushalt lebenden Tochter. Der Beklagte gewährt für E1. , der im August 2012 eine mit monatlich 455 € brutto vergütete Berufsausbildung begann und seither auch eine Berufsausbildungsbeihilfe von monatlich 98 € bezieht, seit Jahren vollstationäre Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII. Die Hilfemaßnahme verursacht Kosten von über 2.000 € im Monat. Der Beklagte teilte dem Kläger im Juli 2009 schriftlich die Hilfeleistung mit und klärte ihn über deren unterhaltsrechtlichen Folgen auf.
3Der Beklagte zieht die Mutter von E1. zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe des ihr für E1. gewährten Kindergeldes heran. Gegenüber E1. selbst setzte er einen monatlichen Kostenbeitrag von 272 € fest, außerdem vereinnahmt er einen Teil der für E1. gewährten Berufsausbildungsbeihilfe.
4Nach Anhörung des Klägers setzte der Beklagte auch ihm gegenüber mit zwei Bescheiden vom 9.8.2013 einen monatlichen Kostenbeitrag fest, zum einen für die Monate Januar bis Juli 2012 in Höhe von jeweils 275 € und für die Monate August bis Oktober 2012 - mit Blick auf die begonnene Berufsausbildung des Bruders von E1. - in Höhe von jeweils 340 €, zum anderen ab November 2012 in Höhe von 305 € - insoweit ausdrücklich unter Vorbehalt mit dem Hinweis, dass eine Neuberechnung nach Vorlage der Lohnabrechnung 2013 und einer Überprüfung der Einkommenshöhe erfolgen könne -. Der Beklagte legte für die Kostenbeitragsermittlung das sich aus der Lohnabrechnung für Dezember 2012 ergebende, im Jahr 2012 erzielte Nettoeinkommen des Klägers i.S.d. § 93 Abs. 1 und. 2 SGB VIII zu Grunde - unter Berücksichtigung geltend gemachter monatlicher Beiträge von 60 € für die Altersvorsorge (sie ergaben sich nur aus einem älteren Kontoauszug) und von 19,52 € für eine Sterbegeldversicherung -, wovon der Beklagte pauschal 25 % für Belastungen abzog. Zudem berücksichtigte er beitragsmindernd für die Zeit bis Ende Juli 2012 die im Vergleich mit E1. kostenbeitragsrechtlich gleichrangige Unterhaltsverpflichtung des Klägers auch gegenüber seinem älteren Sohn. Für die Zeit ab November 2012 trug der Beklagte dem Umstand Rechnung, dass sich seither das Einkommen des Klägers durch Streichung von Lohnbestandteilen verringerte.
5Am 11.9.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, seine fortbestehende Unterhaltspflicht gegenüber seinem älteren Sohn müsse durchgehend berücksichtigt werden. An der Zugrundelegung des Jahreseinkommens 2012 sei nichts auszusetzen. Für seine Altersvorsorge zahle er monatlich aber nicht nur 60 €, sondern 65,10 €. Weil sein Arbeitgeber die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt habe, blei-be abzuwarten, ob sich daraus eine Änderung seines Einkommens ergeben werde.
6Der Kläger beantragt - sinngemäß von Anfang an -,
7die beiden Bescheide des Beklagten vom 9.8.2013 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er legt seine Kostenbeitragsberechnung nochmals dar und weist darauf hin, dass der Nachweis, den der Kläger jetzt für die neue Höhe seines Altersvorsorgebeitrags vorlege, nur für die Zeit ab April 2013 gelte; allerdings habe die geringe Erhöhung des Vorsorgebeitrags ohnehin keine Auswirkung auf die Höhe des Kostenbeitrags. Der ältere Sohn des Klägers sei ab August 2012 unterhaltsrechtlich kein privilegierter Volljähriger mehr. Nach Vorlage der Lohnabrechnung des Klägers für Dezember 2013 mit den darin enthaltenen Jahresangaben 2013 sei er, der Beklagte, zu einer Überprüfung des ab November 2012 festgesetzten Kostenbeitrags bereit.
11Im Dezember 2013 hat der Beklagte die Wirkungsdauer der letzten Kostenbeitragsfestsetzung von 305 € bis zum 2.12.2013 befristet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat mit seinen beiden Bescheiden vom 9.8.2013 für die streitbefangenen Zeiträume jeweils einen rechtlich einwandfreien monatlichen Kostenbeitrag des Klägers festgesetzt.
15Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtung eines Kostenbeitragsbescheides ist der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, JAmt 2007, 597 = www.nrwe.de = juris; OVG Koblenz, Urteil vom 31.10.1991 - 12 A 11505/91 -, juris; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.5.2012 - 4 LC 266/09 -, FEVS 64, 283 = juris; BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 4.6.2009 - 5 K 3572/07 -, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 25.3.2010 - 4 K 685/09.NW -, juris; VG Minden, stdg. Rspr. seit den Urteilen vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, www.nrwe.de = juris, und - 6 K 2099/11 -.
17In Nordrhein-Westfalen ist dies seit dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens (§ 110 Abs. 1 JustG NRW) der Tag des Erlasses des Kostenbeitragsbescheides. Daher ist bei der gerichtlichen Nachprüfung eines solchen Bescheides die nach dessen Erlass eingetretene weitere Entwicklung außer Acht zu lassen.
18Vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, a.a.O. ; VG Minden, stdg. Rspr. seit den Urteilen vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, a.a.O., und - 6 K 2099/11 -.
19Das gilt umso mehr, als es dem Kostenbeitragspflichtigen im Falle einer durchgreifenden Verschlechterung seines Nettoeinkommens jederzeit offen steht, gemäß § 48 SGB X eine Neuberechnung und Änderung seines Kostenbeitrags zu beantragen.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38.
21Aus der vorzitierten Rechtsprechung des BVerwG ergibt sich das Erfordernis eines - ggf. dahingehend auszulegenden, nicht notwendig förmlichen - Änderungsantrags des Kostenbeitragspflichtigen beim beklagten Träger der Jugendhilfe, bevor dieser gemäß § 48 SGB X in eine Überprüfung des festgesetzten Kostenbeitrags eintreten muss und ihn ggf. zu Gunsten des Pflichtigen ändern, also herabsetzen oder aufheben kann.
22Ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, a.a.O.
23Einen solchen Änderungsantrag gegenüber dem Beklagten hat der Kläger für die Zeit ab November 2013 bislang nicht gestellt. Ohne ein derartiges Änderungsbegehren gegenüber der Behörde und dessen anschließende Bescheidung ist dem Gericht - abgesehen vom Ausnahmefall einer zulässigen Untätigkeitsklage - eine Entscheidung über ein Änderungsbegehren nach § 48 SGB X und damit eine Berücksichtigung nachträglich, also nach der letzten Verwaltungsentscheidung, zu Gunsten des Kostenbeitragspflichtigen eingetretener Änderungen nicht möglich; das Gericht darf nicht von sich aus, also ohne Vorbefassung des beklagten Jugendhilfeträgers mit einem Änderungsantrag, nach § 48 SGB X prüfen, ob der bislang festgesetzte Kostenbeitrag zu ändern ist. Ein allein wegen eines ursprünglichen Kostenbeitrags anhängig gewordenes Klageverfahren - wie hier - bietet damit keinen Raum für eine Prüfung der Voraussetzungen des § 48 SGB X; andernfalls wäre die vorzitierte Rechtsprechung des BVerwG unverständlich. Ändern sich nach dem Erlass des ursprünglichen Kostenbeitragsbescheides die tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich, berührt allein diese Tatsache die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides nicht.
24Ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, a.a.O.
25Unter diesen Umständen vermag die Kammer der Auffassung des OVG NRW,
26Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 400/13 -,
27(bereits) ein nach dem Erlass des ursprünglichen Kostenbescheides anhängig gemachtes Gerichtsverfahren wie das vorliegende diene der Überprüfung der Kostenbeitragsfestsetzung nach § 48 SGB X, nicht zu folgen. Ansonsten wäre jede Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid zugleich als Änderungsantrag nach § 48 SGB X anzusehen; das aber stünde im Widerspruch zu der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG und nähme zugleich dem beklagten Jugendhilfeträger die Möglichkeit und das Recht, zunächst selbst - ggf. unter Ausübung des nur ihm zustehenden Ermessens (vgl. insbesondere § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der seit dem 3.12.2013 geltenden Fassung gemäß Art. 1 Nr. 9 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 KJVVG vom 29.8.2013, BGBl. I S. 3464) - über einen Änderungsantrag zu befinden, bevor ein Gericht dies tut. Darin läge ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Gewaltenteilungsprinzip.
28Die Auffassung des OVG NRW hätte zudem zur Folge, dass nach einer - zu Beginn eines Kostenbeitragszeitraums naturgemäß immer nur möglichen - Schätzung der Einkommensentwicklung des Kostenbeitragspflichtigen und einer darauf beruhenden Kostenbeitragsfestsetzung für einen (auch) in die Zukunft reichenden Beitragszeitraum - der Jugendhilfeträger darf Kostenbeiträge nicht erst und nur nach Ablauf des Beitragszeitraums, sondern auch schon während dieses Zeitraums erheben - jeder Kostenbeitragspflichtige gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO) und damit, sofern er auf anwaltliche Hilfe verzichtet, nahezu ohne jedes Kostenrisiko eine Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid auch dann anhängig machen könnte, wenn er lediglich die Hoffnung hegt, dass sich trotz einer bislang rechtlich unangreifbaren Einkommensprognose des Jugendhilfeträgers (erst) während des Klageverfahrens die Berechnungsgrundlagen für seinen Kostenbeitrag zu seinen Gunsten ändern und er dann schon bei der Entscheidungsfindung über den ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid mit Blick auf den für das behördliche Verfahren in § 20 SGB X geregelten Untersuchungsgrundsatz und die in § 14 SGB I normierte behördliche Beratungspflicht
29in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, a.a.O., und ausführlich Urteil vom 16.4.2013 - 12 A 1292/09 -, www.nrwe.de = juris
30ohne weiteres eigenes Zutun, also insbesondere ohne Änderungsantrag nach § 48 SGB X, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Herabsetzung oder gar Aufhebung des festgesetzten Kostenbeitrags erreichen kann auf Kosten des Jugendhilfeträgers (§ 154 Abs. 1 VwGO), obwohl dieser zum Zeitpunkt seiner Entscheidung rechtmäßig entschieden hat und gar nicht anders entscheiden konnte. Das Risiko einer Erhöhung des Kostenbeitrags soll nach Ansicht des OVG NRW
31vgl. Urteil vom 16.4.2013 - 12 A 1292/09 -, a.a.O.
32für den Kostenbeitragspflichtigen im Klageverfahren gegen den ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid hingegen nicht bestehen, weil eine Anhebung des Kostenbeitrags im Rahmen der Zugunsten-Abänderung ausscheide. Diese vollkommen einseitige Risikoverteilung zwischen Kostenbeitragspflichtigem und Jugendhilfeträger ist nach Auffassung der Kammer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.
33Zur Klarstellung merkt die Kammer ergänzend an, dass sich im vorliegenden Fall auch bei Berücksichtigung des gesamten bisherigen Vorbringens des Klägers bis zur mündlichen Verhandlung im Ergebnis nichts ändern würde.
34Die - formell rechtmäßigen - Bescheide vom 9.8.2013 haben ihre Ermächtigungsgrundlage jeweils in den §§ 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VIII. Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den Kosten vollstationärer Leistungen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer Einrichtung gemäß § 34 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.
35Dass E1. C. vom Beklagten seit Jahren rechtmäßig solche Jugendhilfeleistungen erhält - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag -,
36vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13,
37ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
38Der Beklagte hat - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - dem Kläger bereits Mitte 2009 gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Hilfemaßnahme mitgeteilt und ihn ausreichend über die zivilrechtlichen Folgen einer Jugendhilfegewährung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt.
39Zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de = juris, vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris.
40Das hatte schon damals den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers zur Folge.
41Die Beklagte hat zu Recht einen Kostenbeitrag von monatlich 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € festgesetzt. Jeder dieser Beträge unterschreitet (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII), weil der monatliche Kostenbeitrag des Sohnes E1. , der vom Beklagten zur teilweisen Kostendeckung abgezweigte Teil der Berufsausbildungsbeihilfe von E1. und der Kostenbeitrag seiner Mutter in Höhe des Kindergeldes von 184 € auch zusammengenommen die entstandenen Kosten bei weitem nicht allein decken.
42Der Beklagte hat das für die Kostenbeitragsfestsetzung maßgebende Einkommen des Klägers grundsätzlich zutreffend ermittelt. Insbesondere ist es rechtmäßig, dass er dafür dessen durchschnittliches Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 zu Grunde gelegt hat; das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
43Nach der überzeugend begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist für eine abschließende Kostenbeitragsberechnung das im - von der Beitragserhebung betroffenen - Hilfezeitraum tatsächlich erzielte monatliche Durchschnittseinkommen eines unselbstständig ebenso wie eines selbstständig Erwerbstätigen ausschlaggebend. Das schließe aber nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das dann maßgebliche, erst noch zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit über eine längere Zeit (nicht notwendig gerade ein Jahr) erzieltes, im Wesentlichen gleich bleibendes monatliches Einkommen zurückzugreifen, sofern sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen widerspiegele.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O., und vom 19.3.2013 - 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832 = JAmt 2013, 285.
45Die diese Rechtsprechung im Kern aufgreifende, sie aber modifizierende neue gesetzliche Regelung des § 93 Abs. 4 SGB VIII (Art. 1 Nr. 9 Buchst. c KJVVG vom 29.8.2013, BGBl. I S. 3464) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, weil sie erst am 3.12.2013, also nach Erlass der streitbefangenen Bescheide, in Kraft getreten ist (Art. 3 Abs. 1 KJVVG).
46Bei der hier streitigen Kostenbeitragsfestsetzung handelt es sich i.S.d. vorgenannten Rechtsprechung des BVerwG um eine abschließende Kostenbeitragsberechnung bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2012 - insofern hat der Beklagte zu Recht das sich aus dem Jahresverdienst 2012 ergebende durchschnittliche tatsächliche Einkommen des Klägers in diesen Monaten berücksichtigt - und ab November 2012 um eine Prognoseentscheidung für einen teilweise in der Zukunft liegenden Zeitraum, weil die ab November 2012 geltende Beitragsfestsetzung über den Tag des Bescheiderlasses hinaus fortdauern sollte. Bei der Ermittlung des zu prognostizierenden Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit durfte der Beklagte auf das ihm seinerzeit bekannte Einkommen des Klägers im Jahr 2012 abzüglich der ab November 2012 entfallenen Lohnanteile zurückgreifen, weil sich darin ein über einen längeren Zeitraum im Wesentlichen gleich bleibendes Einkommen abbildete, dessen Durchschnitt die im Festsetzungszeitraum ab November 2012 zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers widerspiegelte. Bislang hat der Kläger dem Beklagten aktuellere Einkommensunterlagen noch nicht vorgelegt.
47Der Beklagte hat das Bruttoeinkommen des Klägers im nächsten Schritt dann sogar um einen zu hohen Abzugsbetrag gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII reduziert, denn eine Sterbegeldversicherung, die der Beklagte mit einem Monatsbeitrag von 19,52 € zu Gunsten des Klägers berücksichtigt hat, deckt keines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII abschließend aufgeführten Risiken
48vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, FEVS 64, 319 = EuG 67, 196; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, ZfSH/ SGB 2012, 741; Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rdnr. 21; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 16
49ab. Das Risiko Tod ist in der genannten Norm nicht aufgeführt. Außerdem war es ein Entgegenkommen des Beklagten, einen geltend gemachten Altersvorsorgebeitrag (Lebensversicherung) von 60 € vom Bruttoeinkommen des Klägers abzuziehen, denn der Kläger hat hierüber keinen ausreichenden Nachweis geführt; ein Kontoauszug über eine bestimmte Zahlung stellt keinen Nachweis über den tatsächlich geschuldeten Beitrag dar, und jedenfalls eine kapitalbildende Versicherung wäre als solche generell nicht berücksichtigungsfähig.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 11.3.2009 - 12 CS 08.3091 -, juris (Rdnr. 22); OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, jew. a.a.O.; VG Minden, z.B. Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/14 -; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 21; Kunkel, a.a.O., § 93 Rdnr. 17.
51Objektiv hätte der Beklagte deshalb überhaupt keinen Abzugsbetrag nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII berücksichtigen müssen. Der erst für die Monate ab April 2013 geführte Nachweis über einen Rentenversicherungsbeitrag von monatlich 65,10 € ist für die vorangehenden Monate ohne Belang, und zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass eine gegenüber seiner Berechnung um 5,10 € im Monat höhere Belastung zu keiner für den Kläger günstigeren Kostenbeitragseinstufung führen würde.
52Von dem monatlichen Nettodurchschnittseinkommen i.S.d. § 93 Abs. 2 SGB VIII, das der Beklagte nach alledem für die Zeit bis Ende Oktober 2012 mit 1.763,76 € und ab November 2012 mit 1.651,49 € sogar noch zu niedrig angenommen hat, sind gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der bis zum 2.12.2013 gültig gewesenen Fassung - SGB VIII a.F. - (= § 93 Abs. 3 Satz 2 in der seither geltenden Fassung - SGB VIII n.F. -) pauschal 25 % für Belastungen abzuziehen, weil der Kläger nach Grund und Höhe angemessene und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzende höhere Belastungen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a.F. = § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F.) nicht geltend gemacht hat.
53Gemäß § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB hat der Beklagte die sich aus dem bereinigten Einkommen (= mindestens 1.322,82 € bzw. ab November 2012 mindestens 1.238,62 €) ergebende Zuordnung des Klägers in die Einkommensgruppe 7 der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung in der hier noch maßgebenden Fassung vom 1.10.2005 (BGBl. I S. 2907) - KbV a.F. - (bzw. ab November 2012 Einkommensgruppe 6) zu Recht nur für die Zeit bis Ende Juli 2012 um zwei Stufen verringert. Denn im Vergleich mit dem damals noch minderjährigen Sohn E1. (unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nr. 1 BGB) war lediglich bis dahin der weitere, ältere Sohn des Klägers eine im gleichen Rang unterhaltsberechtigte Person, weil er zwar schon volljährig, aber bis Ende Juli 2012 noch unverheiratet und nicht schon 21 Jahre alt war sowie - soweit bekannt - im Haushalt des Klägers lebte und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befand (§ 1609 Nr. 1 i.V.m. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Jedenfalls mit dem Beginn der Berufsausbildung des älteren Sohnes entfiel die letztgenannte Voraussetzung. Letztlich war der Kläger somit, wie der Beklagte annimmt, für die Zeit bis Juli 2012 in die Einkommensgruppe 5, für die Monate August bis Oktober 2012 in die Einkommensgruppe 7 und für die Zeit ab November 2012 in die Einkommensgruppe 6 einzustufen.
54Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Tabelle in der hier maßgebenden, bis zum 3.12.2013 gültig gewesenen Altfassung führt die Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 5 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 275 €, in der Einkommensgruppe 7 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 340 € und in der Einkommensgruppe 6 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 305 € für ein erstes Kind.
55Dieser Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) - hier des älteren Sohnes des Klägers bis Juli 2012 - noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII. Bei einem Nettoeinkommen von mindestens 1.763,76 € bzw. ab November 2012 mindestens 1.651,49 € war der Kläger zum einen in der Lage, bis Juli 2012 den vollen Unterhaltsanspruch seines älteren Sohnes von damals wohl 329 € (vgl. Nr. 11 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm - Leitlinien - für das Jahr 2012 i.V.m. Anhang I [Düsseldorfer Tabelle, Kindergeldanrechnungstabelle, Einkommensgruppe 2 Altersstufe 4]) zu decken, und zum anderen verblieb ihm nach (bis Juli 2012 zusätzlichem) Abzug eines Kostenbeitrags von 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € jedenfalls auch der unterhaltsrechtlich notwendige kleine Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf) von 950 € für jeden streitbefangenen Monat des Jahres 2012 bzw. 1.000 € für jeden streitbefangenen Monat des Jahres 2013 (vgl. jeweils Nr. 21.2 der Leitlinien 2012 und 2013).
56Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -.
57Von der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte. Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
58Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156; Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20.
59Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O.
61Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte.
62Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.
63Nach den vorstehenden Maßgaben begründet ein Kostenbeitrag von 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € keine besondere Härte, weil er, wie bereits dargelegt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt und für den Kläger oder dritte Personen nicht zu einer atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastung führt.
64Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
Steuerfrei sind
- 1.
- a)
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, - b)
Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - c)
Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, - d)
das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
- 2.
- a)
das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden, - b)
das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, - c)
die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, - d)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, - e)
mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d und Nummer 67 Buchstabe b genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben;
- 3.
- a)
Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, - b)
Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen, - d)
Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;
- 4.
bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden - a)
der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, - b)
Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei sowie der Angehörigen der Zollverwaltung, - c)
im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse, - d)
der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
- 5.
- a)
die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten, - b)
die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, - c)
die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, - d)
das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung, - e)
Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes;
- 6.
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden.2Gleichgestellte im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben; - 7.
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind; - 8.
Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt; - 8a.
Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind.2Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind; - 9.
Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; - 10.
Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen.2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.3Überschreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; - 11.
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen; - 11a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro; - 11b.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; maßgeblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden; - 11c.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro; - 12.
aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen - a)
in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz, - b)
auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder - c)
von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
- 13.
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder.2Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; - 14.
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung; - 14a.
der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird; - 15.
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.2Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag; - 16.
die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; - 17.
Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte; - 18.
das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; - 19.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten - a)
für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder - b)
die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
- 20.
die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen; - 21.
(weggefallen) - 22.
(weggefallen) - 23.
Leistungen nach - a)
dem Häftlingshilfegesetz, - b)
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, - c)
dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, - d)
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, - e)
dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und - f)
dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten;
- 24.
Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden; - 25.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045); - 26.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; - 26a.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird.3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; - 26b.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten.2Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend; - 27.
der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro; - 28.
die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen; - 28a.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden, geleistet werden; - 29.
das Gehalt und die Bezüge, - a)
die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten.2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen; - b)
der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind.2Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;
- 30.
Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen; - 31.
die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt; - 32.
die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist; - 33.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen; - 34.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; - 34a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers - a)
an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie - b)
zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
- 35.
die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 steuerfrei wären; - 36.
Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält; - 37.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist; - 38.
Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt; - 39.
der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 1 440 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.2Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes.4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen; - 40.
40 Prozent - a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören.2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist.3Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, - b)
des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes.2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend, - c)
des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2.2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, - d)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9.2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.4Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet, - e)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2, - f)
der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, - g)
des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, - h)
des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2, - i)
der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen.
- 40a.
40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4; - 41.
(weggefallen) - 42.
die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; - 43.
der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden; - 44.
Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass - a)
die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden, - b)
der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist;
- 45.
die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.2Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhalten; - 46.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; - 47.
Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes; - 48.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes; - 49.
(weggefallen) - 50.
die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); - 51.
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist; - 52.
(weggefallen) - 53.
die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund.2Die Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19.3Von ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten; - 54.
Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten.2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen werden; - 55.
der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist.2Satz 1 gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterstützungskasse geleistet wird.3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden hätte; - 55a.
die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person.2Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte; - 55b.
der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 führen würden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb führen würden.3Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren.4Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist; - 55c.
Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5 führen würden.2Dies gilt entsprechend - a)
wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen, - b)
wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, - c)
wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;
- 55d.
Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag; - 55e.
die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung dienen.2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt; - 56.
Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern; - 57.
die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt; - 58.
das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen; - 59.
die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten; - 60.
das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben; - 61.
Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; - 62.
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt.2Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers - a)
für eine Lebensversicherung, - b)
für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, - c)
für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
- 63.
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden.3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen; - 63a.
Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet werden; - 64.
bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde.2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird.3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt; - 65.
- a)
Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat, - b)
Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen, - c)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht und - d)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes.
- 66.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist; - 67.
- a)
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, - b)
das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, - c)
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie - d)
Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist;
- 68.
die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270); - 69.
die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten Leistungen; - 70.
die Hälfte - a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden, - b)
der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 aufzustellen ist.
- a)
wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird, - b)
soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht, - c)
soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, ausgeglichen worden ist, - d)
wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwert übersteigt.2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, - e)
soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, - f)
wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt.
- a)
innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert, - b)
der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert, - c)
die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, - d)
die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet, - e)
das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat.
- 71.
der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss - a)
für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung ist, dass - aa)
der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird, - bb)
die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird, - aaa)
nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist, - bbb)
weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat, - ccc)
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat und - ddd)
nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung vorbereitet,
- cc)
der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat und - dd)
für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden.
- b)
anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn - aa)
der Veräußerer eine natürliche Person ist, - bb)
bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde, - cc)
der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde, - dd)
der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und - ee)
der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist.
- 72.
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb - a)
von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und - b)
von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. August 2011 - 3 K 409/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164.
vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ RR 2004, 542.
Nettolohn des Klägers
+ 1.863,- EUR
Mieteinkünfte
+ 207,50 EUR
berufsbedingte Fahrtkosten
- 165,- EUR
Altersvorsorge (4% des Bruttolohns)
- 105,73 EUR
ergibt
+ 1.799,77 EUR
Unterhaltsanspruch der im Haushalt des Klägers
lebenden Ehefrau gemäß Anmerkung B VI
der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2008
- 800,- EUR
verbleiben
+ 999,77 EUR
vgl. BGH, Urteil vom 1.3.2006 - XII ZR 157/03 - bestätigt durch Urteile vom 21.06.2006 - XII ZR 147/04 - und vom 21.01.2009 - XII ZR 54/06 -, jeweils zitiert nach juris.
vgl. BGH, Urteil vom 11.5.2005 - XII ZR 211/02 -, zitiert nach juris
Nettolohn des Klägers
+ 1.863,-EUR
anteilige Mieteinkünfte
+ 207,50 EUR
berufsbedingte Fahrtkosten
- 165,- EUR
Altersvorsorge (4% des Bruttolohns)
- 105,73 EUR
ergibt
1.799,77 EUR
Unterhaltsbedarf der im Haushalt des Klägers
lebenden Ehefrau gemäß Anmerkung B VI
der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2008
- 800,- EUR
abzüglich des gedeckten Bedarfs durch
anteilige Mieteinkünfte
+ 207,50 EUR
Wertes des mietfreien Wohnens
+ 200,- EUR
verbleiben
- 392,50 EUR
abzüglich des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts
des Klägers
- 1.100,- EUR
verbleiben
+ 307,27 EUR
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Die am 29. September 1918 geborene Mutter der Beklagten lebt seit Jahren in einem Alten- und Pflegeheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Renteneinkünften und den Leistungen der Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe Sozialhilfe in Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Der Beklagte, der als Beamter (der Besoldungsgruppe A 12) zum 1. Februar 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, lebt mit seiner Ehefrau in einem im Miteigentum der Ehegatten stehenden , durch Kreditaufnahme finanzierten Eigenheim. Eine weitere Wohnung desHauses wird von einer Tochter des Beklagten bewohnt. Diese zahlt keinen Mietzins, sondern nur die anteiligen Nebenkosten, da sie erhebliche Aufwendungen bei der Errichtung des Hauses erbracht hat und diese vereinbarungs- gemäß abwohnt. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt für seine Mutter in Höhe von insgesamt 7.800 DM für die Zeit von März bis August 1998, von monatlich 1.430 DM für die Zeit von September 1998 bis Januar 1999 und von monatlich 864,61 DM für die Zeit ab Februar 1999 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von monatlich 620,55 DM für die Zeit von März 1998 bis Januar 1999 stattgegeben und sie im übrigen mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren nur für die Zeit von März 1998 bis Januar 1999 weiterverfolgt und insoweit Zahlung weiterer 593,84 DM monatlich verlangt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das Amtsgericht habe die von dem Beklagten und seiner Ehefrau jeweils gezahlten Lebensversicherungsprämien (194,84 DM und 329 DM) sowie Werbungskosten des Beklagten von monatlich 70 DM zu Unrecht als abzugsfähig anerkannt. Ohne Berücksichtigung dieser Abzüge ergebe sich die geltend gemachte Unterhaltsmehrforderung. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen zweitinstanzlichen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG-Report 2001, 264 f. veröffentlicht ist, ist davon ausgegangen, daß der Beklagte für seine dem Grunde nach unterhaltsberechtigte Mutter für den noch im Streit befindlichen Zeitraum mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen über den vom Amtsgericht bereits zuerkannten Betrag hinausgehenden Unterhalt schuldet. Dazu hat es ausgeführt : Das Amtsgericht habe von dem unstreitigen Nettoeinkommen des Beklagten (monatlich 5.812,95 DM) und demjenigen seiner Ehefrau (Krankengeld in Höhe von monatlich 377,28 DM) die - ebenfalls unstreitigen - Hausverbindlichkeiten von monatlich 1.230 DM und anteilige Nebenkosten von monatlich 55,60 DM als Belastungen abgezogen und den Wohnwert (ersparte Kaltmiete) mit insgesamt 1.150 DM monatlich dem Einkommen hinzugerechnet. Diese von der Berufung nicht beanstandete Berechnung stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts. Die weiteren einkommensmindernd berücksichtigten Belastungen - Krankenversicherung in Höhe von monatlich 340,24 DM und Darlehensraten für einen Pkw von monatlich 500 DM - seien ebenfalls unstreitig. Die darüber hinaus vom Amtsgericht anerkannten Abzugspositionen beanstande die Berufung dagegen zu Recht. Werbungskosten seien mangels konkreten Sachvortrags hierzu nicht als abzugsfähig anzuerkennen. Die Lebensversicherungsprämien seien ebenfalls unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da sie auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs nicht als angemessene Vorsorgemaßnahme zur Sicherung des Lebensabends bewertet werden könnten. Der Beklagte habe als Beamter eine angemessene Versorgung gesichert, weshalb die Zahlungen auf die Lebensversicherungen als unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähige vermögensbildende Maßnahmen zu beurteilen seien. Gleichwohl habe die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg. DerSelbstbehalt des Beklagten und dessen seiner Mutter im Rang vorgehenden Ehefrau, den das Amtsgericht mit insgesamt 4.000 DM monatlich angesetzt habe, werde nicht nur durch diesen absoluten Bedarfssatz bestimmt, sondern darüber hinaus dadurch, daß der den Selbstbehalt übersteigende Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehe und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöhe. Bei einer auf dieser Grundlage durchgeführten Unterhaltsberechnung ergebe sich lediglich ein für die Mutter aufzubringender Unterhalt von monatlich 607,20 DM (Einkommen des Beklagten: 5.812,95 DM + Einkommen der Ehefrau : 377,28 DM + Wohnvorteil: 1.150 DM = zusammen 7.340,23 DM ./. Hauslasten - Zins- und Tilgungsleistungen: 1.230 DM + anteilige Nebenkosten: 55,60 DM -, Krankenversicherungsbeiträge und Darlehensrate, zusammen: 2.125,84 DM = 5.214,39 DM ./. Selbstbehalt: 4.000 DM = 1.214,39 DM, davon ½). Das sei weniger, als das Amtsgericht bereits an Unterhalt zuerkannt habe. 2. Die Revision greift diese Ausführungen nur insoweit an, als sie den dem Beklagten zugebilligten Selbstbehalt betreffen. Sie vertritt die Auffassung, der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf könne bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht in der Weise zweistufig bestimmt werden, daß zunächst der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien insofern vorgesehene Selbstbehalt als Sockelbetrag zugrunde gelegt und dann um eine bestimmte Quote (hier: 50 %) des verbleibenden Einkommens erhöht werde. Der in den Leitlinien gegenüber den Unterhaltsansprüchen von Eltern vorgesehene angemessene Selbstbehalt sei gegenüber den sonst heranzuziehenden Selbstbehaltssätzen bereits deutlich erhöht und trage daher im Regelfall den Besonderheiten bei der Bestimmung des angemessenen Eigenbedarfs gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern Rechnung. Für eine weitere Anhebung unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls sei daher kein Raum.
3. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsurteil begegnet insgesamt keinen rechtlichen Bedenken zum Nachteil des Klägers.
a) Über die - aus § 1601 BGB folgende - Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter besteht zwischen den Parteien weder dem Grunde nach noch hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbedarfs in dem noch verfolgten Umfang der Klageforderung Streit. Was die Leistungsfähigkeit des Beklagten anbelangt, sind die Parteien darüber einig, daß für diesen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 5.812,95 DM und für seine Ehefrau von monatlich 377,28 DM zugrunde zu legen ist und die Aufwendungen für die Krankenversicherung und die Darlehensrate für den Pkw abzusetzen sind.
b) Den Wohnwert der von dem Beklagten und seiner Ehefrau genutzten Wohnung in dem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Haus hat das Berufungsgericht zu Recht nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses bemessen. Darüber hinaus hat es zutreffend die bestehenden Hauslasten in vollem Umfang als abzugsfähig anerkannt. aa) Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen , denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzinszahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Andererseits sind die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten zu tragen und darüber hinaus die anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen aufzubringen. Nur soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der mit dem Eigentum verbunde-
nen Kosten der Nutzungswert eines Eigenheims im Einzelfall den von den Ei- gentümern zu tragenden Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen dem Gebrauchswert einerseits und dem Aufwand andererseits den Einkünften des Unterhaltspflichtigen zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des Senats für den Wohnvorteil, durch den die Lebensverhältnisse von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten geprägt worden sind, vgl. Senatsurteile vom 29. März 1995 - XII ZR 45/94 - FamRZ 1995, 869, 870; vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901). bb) Der mit dem mietfreien Wohnen in einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung verbundene Vorteil ist grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen Ansatz ("Drittelwert") zu bemessen. Maßgebend ist dabei in der Regel der tatsächliche objektive Mietwert des Eigenheims (Senatsurteile vom 29. März 1995 aaO 871; vom 22. Oktober 1997 aaO 88 und vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951). Dabei darf allerdings nicht verkannt werden, daß eine infolgedessen mögliche Bemessung des Wohnvorteils in einer Höhe, die den angesichts der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen angemessenen Wohnaufwand übersteigt, auf eine Berücksichtigung von Einkünften hinausläuft, die diesem tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Das hat, wenn die betreffenden Mittel teilweise für Unterhaltszwecke einzusetzen sind, regelmäßig zur Folge, daß der bisherige Lebensstandard nicht mehr gewahrt werden kann und äußerstenfalls, daß sich die Notwendigkeit ergibt, den Grundbesitz zu verwerten. Mit Rücksicht darauf hat der Senat es im Verhältnis getrennt lebender Ehegatten für sachgerecht gehalten, den Wohnwert einer nach dem Auszug des einen Ehegatten für den dort verbleibenden anderen Ehegatten zu großen oder zu aufwendigen Wohnung als eingeschränkten Gebrauchsvorteil nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch
den verbleibenden Ehegatten darstellt. Denn einem Ehegatten ist es während des Getrenntlebens regelmäßig nicht zumutbar, das nach der Trennung von ihm allein bewohnte Eigenheim zwecks Steigerung der Einkünfte anderweitig zu verwerten, etwa durch Verkauf oder Vermietung. Die Verwertungsobliegenheit ist hier eingeschränkt, weil während der Trennungsphase eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach der Lebenserfahrung noch nicht völlig ausgeschlossen ist und nicht dadurch erschwert werden soll, daß das Familienheim als Basis für das eheliche Zusammenleben aufgegeben wird. Für den nachehelichen Unterhalt gelten dagegen hinsichtlich der Verwertungsobliegenheit strengere Maßstäbe. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, insofern grundsätzlich von einem Wohnvorteil in Höhe der objektiven Marktmiete auszugehen, während im Rahmen der Bemessung des Trennungsunterhalts der verbleibende Gebrauchswert der Wohnung grundsätzlich (nur) danach zu bestimmen ist, welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müßte - nach oben begrenzt durch den vollen Wohnwert der Ehewohnung - (Senatsurteile vom 22. April 1998 aaO 901 und vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351, 353; Hahne FF 1999, 99, 100). Daraus wird ersichtlich, daß die Frage, wie der Wohnwert eines Eigenheims im Einzelfall zu bemessen ist, nicht losgelöst davon beurteilt werden kann, welcher Lebensstandard dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu dem Unterhaltsberechtigten zuzubilligen ist und ob notfalls eine Obliegenheit zu einer Verwertung des Hauses oder der Wohnung besteht. cc) Die beim Verwandtenunterhalt maßgebliche Bestimmung des § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung seines allgemeinen Bedarfs benötigt. In welcher Höhe dieser Bedarf zu bemessen ist, hängt von der Lebens-
stellung des Unterhaltsverpflichteten ab, die sich aus seinem Einkommen, Ver- mögen und sozialen Rang ergibt. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die Lebensstellung an die zur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird. Mit Rücksicht darauf kann der angemessene Eigenbedarf nicht unabhängig von dem im Einzelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden; er ist entsprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, braucht der Unterhaltsverpflichtete bei einer Inanspruchnahme auf Unterhalt für einen Elternteil eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt. Eine derartige Schmälerung des eigenen angemessenen Bedarfs wäre mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, das den Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet hat (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 f.). Auf eine Schmälerung des eigenen Bedarfs würde es aber hinauslaufen, wenn bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Mittel berücksichtigt würden, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und die er - wie es bei der Differenz zwischen den für sich und seine Familie angemessenen Wohnkosten und dem objektiven Mietwert seines Eigenheims der Fall ist - nur durch eine Verwertung der Immobilie erzielen könnte. Eine solche Fallgestaltung kann etwa vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige im wesentlichen durch Eigenleistungen kostengünstig ein Eigenheim errichtet, dessen objektiver Mietwert den bei den gegebenen Einkommensverhältnissen für Wohnkosten einzusetzenden angemessenen Betrag übersteigt. Da eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims die bisherige, häufig bereits langjährig gestaltete Lebensführung grundlegend beeinträchtigen würde, muß beides als unterhaltsrechtlich unzumutbar angesehen werden. Das gilt unabhängig davon, ob auch unter dem Gesichtspunkt eines Erhalts von selbstgenutztem Grundbesitz
als zusätzlicher Altersversorgung eine Verwertung nicht erwartet werden kann, so daß diese Frage offen bleiben kann. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe nach den §§ 91 Abs. 2 Satz 1, 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG weitergehenden Einschränkungen unterliegt. Auch der Elternteil selbst könnte von dem Unterhaltspflichtigen nicht verlangen, die angemessene Nutzung eines Eigenheims zugunsten einer ertragreicheren Verwendung aufzugeben. Kann von dem Unterhaltspflichtigen nicht erwartet werden, daß er den objektiven "Mehrwert" eines Familienheims realisiert, würde dieser aber gleichwohl als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt, so wäre der Lebensstandard deshalb eingeschränkt, weil dem Unterhaltspflichtigen die bisher zur Bestreitung seines allgemeinen Bedarfs zur Verfügung stehenden Mittel teilweise fehlen würden. Auch das braucht beim Aszendentenunterhalt nicht hingenommen zu werden. Im Hinblick darauf erweist sich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt sei der Wert des mietfreien Wohnens nicht nach der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der ersparten Mietaufwendungen zu bestimmen, als rechtlich zutreffend (ebenso OLG Oldenburg FamRZ 2000 1174, 1175; Heiß/Born/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rdn. 52; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 781 a, Reinecke ZAP Fach 11 S. 638; vgl. auch Duderstadt Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. S. 4). Dabei obliegt es dem Tatrichter, diesen angemessenen Wohnwert an den jeweiligen Lebens- und Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen auszurichten. dd) Daß der Beklagte den Wohnbedarf der Familie in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften unangemessenen Weise abdeckt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dafür sind, insbesondere angesichts der Höhe
der Annuitäten, auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Deshalb begegnet es aufgrund der vorstehenden Erwägungen im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken, den Wohnwert ausgehend von den ersparten Mietaufwendungen zu bestimmen. Das Berufungsgericht hat insofern in tatrichterlicher Würdigung unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse eine ersparte Kaltmiete von monatlich 1.150 DM für angemessen gehalten. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen. ee) Der Wohnvorteil wird in jedem Fall gemindert durch die Aufwendungen , die für die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, Zinszahlungen auf die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen und sonstigen verbrauchsunabhängigen Kosten entstehend (Senatsurteil vom 22. April 1998 aaO 901 m.w.N.). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht - im Rahmen der Bemessung des Elternunterhalts - zu Recht auch die Abzugsfähigkeit des in den Darlehensraten enthaltenen Tilgungsanteils anerkannt. Allgemein gilt, daß Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein allgemeiner Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zukommt. Andererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittschuldner. Ob eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (st. Rspr., vgl. für Ehegatten- und
Kindesunterhalt etwa Senatsurteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360; vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 658 und vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 287). Was speziell die für selbstgenutztes Haus- oder Wohneigentum eingegangenen Verbindlichkeiten anbelangt, so werden diese in der Rechtsprechung und im Schrifttum - soweit es um die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt geht - weitgehend anerkannt, jedenfalls wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen halten und vor Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden (OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; LG Bielefeld FamRZ 1999, 399, 400; LG Paderborn FamRZ 1996, 1497, 1498; LG Köln NDV-RD 1996, 112, 113; Günther Münchener Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 43; Heiß/Born/Hußmann aaO Rdn. 52; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 639; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5072; Eschenbruch Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 2023; vgl. auch Scholz/Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 44). Das steht sowohl mit den nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats geltenden allgemeinen Grundsätzen über die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten als auch mit den im Rahmen des Elternunterhalts heranzuziehenden Maßstäben in Einklang. Die Darlehensaufnahme dient dem Wohnbedürfnis der Familie des Unterhaltspflichtigen und damit einem grundsätzlich anzuerkennenden Zweck. Wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten sowie die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten, mindern sie das für den Aszendentenunterhalt einzusetzende Einkommen deshalb jedenfalls dann, wenn die Verpflichtungen bereits zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unterhaltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt seiner Eltern aufkommen zu müssen. Würde unter solchen Umständen die Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen verneint, könnte sich der Unterhaltsverpflichtete
- ebenso wie bei der Berücksichtigung eines Wohnwerts in Höhe der objektiven Marktmiete - gezwungen sehen, das Familienheim anderweitig zu verwerten, weil er nicht gleichzeitig Elternunterhalt und Tilgungsleistungen aufbringen kann. Eine Verwertungsobliegenheit trifft ihn, wie bereits ausgeführt wurde, indessen nicht. Hiervon ausgehend begegnet es im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die für das Eigenheim aufzubringenden Darlehensraten in voller Höhe berücksichtigt hat. Die Errichtung eines Wohnhauses entsprach bei den gegebenen Einkommensverhältnissen einer angemessenen Lebensführung. Daß die Darlehensverbindlichkeiten bereits eingegangen wurden, bevor der Beklagte mit einer Inanspruchnahme auf Unterhaltszahlungen für seine Mutter rechnen mußte, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Angemessenheit der monatlichen Kreditaufwendungen kann angesichts ihrer Höhe von 1.230 DM nicht in Zweifel gezogen werden. Deshalb ist das Berufungsgericht zu Recht von einer verbleibenden Belastung des Beklagten von monatlich 135,60 DM (1.230 DM + 55,60 DM = 1.285,60 DM ./. 1.150 DM) ausgegangen.
c) Was die von dem Berufungsgericht verneinte Abzugsfähigkeit der Lebensversicherungsprämien anbelangt, erscheint es allerdings fraglich, ob die betreffenden Aufwendungen mit der Begründung außer Betracht gelassen werden können, der Beklagte habe als Beamter bereits eine ausreichende Versorgung gesichert. Nachdem sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, daß die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für die Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Altersvorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310, 1335), ist zu erwägen, ob auch hierzu dienende zusätzliche Aufwendungen in einem angemessenen Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anzuerkennen sind, auch um
einem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch nehmen muß. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten vor. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährleistet wird. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Lebensversicherungsprämien bedarf im vorliegenden Fall indessen keiner abschließenden Entscheidung.
d) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei ohnehin nicht in einem über den vom Amtsgericht bereits ausgeurteilten Umfang hinaus leistungsfähig, ist revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden. § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteile vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797 und vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 m.N.). In welcher Höhe dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist. Das ist hier der Fall. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann der angemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berück-
sichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Diesem Gesichtspunkt tragen inzwischen die meisten Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichte insoweit Rechnung, als sie als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nur einen Mindestbetrag angeben (vgl. etwa die Zusammenstellung bei Günther aaO § 12 Rdn. 31). Ob und unter welchen Voraussetzungen diese Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der Senat hat es bereits grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden. Überdies hat eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit und Praktikabilität für sich (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 ff. m.w.N.). Daß das Oberlandesgericht diesen Weg der Bedarfsbestimmung gewählt hat, kann deshalb nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Auch das dabei gewonnene Ergebnis erscheint angemessen. Da nach alledem eine höhere Unterhaltsforderung nicht in Betracht kommt, bedarf es keiner Entscheidung, ob der grundsätzlich nach den vorliegenden ehelichen Lebensverhältnissen individuell zu bestimmende und nicht nach einem Mindestbetrag anzusetzende Unterhaltsanspruch der Ehefrau des
Beklagten mit einem höheren Betrag hätte in Abzug gebracht werden müssen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865).
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz RiBGH Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Die Zulassungsbegründung rechtfertigt keine - hier allenfalls konkludent geltend gemachten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Mit seinen Ausführungen unter Ziffer 1. des Schriftsatzes vom 20. Dezember 2012 wird der Kläger den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel nicht gerecht.
5Um den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu entsprechen, hat der Rechtsmittelführer über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auszuführen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen um so geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2014
7- 12 A 56/14 -, und vom 8. August 2011
8- 12 A 1556/11 -, juris (jeweils m. w. N.).
9Ausgehend von diesen Maßgaben ist das Zulassungsvorbringen unter Ziffer 1 nicht dazu angetan, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen, weil der Kläger lediglich versucht, jeweils für ihn günstige Elemente aus den Beitragsberechnungen der Beklagten und des Verwaltungsgerichts miteinander zu kombinieren, sich aber mit der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Methodik der Berechnung nicht hinreichend auseinandersetzt.
10Auch soweit der Kläger unter Ziffer 2 zunächst geltend macht, es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn der für das Kind H. ausgezahlte Kinderzuschuss als zweckgleiche Geldleistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gewertet werde, während die gleiche Leistung im Falle der anderen im Haushalt lebenden Kinder als Bestandteil des von § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfassten Einkommens berücksichtigt werde, ist damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht dargetan. Indem der Kläger den von der Ärzteversorgung gewährten Kinderzuschuss gleichnamigen Leistungen im öffentlichen Dienst gegenüberstellt, gelingt es ihm nicht, eine sachwidrige Ungleichbehandlung herauszuarbeiten. Denn mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Begriff der Zweckbestimmung unterliege in den Regelungsbereichen des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII einerseits und des Satzes 4 der Vorschrift andererseits jeweils unterschiedlichen Anforderungen, befasst sich der Kläger erst gar nicht; ebenso wenig geht er auf die Frage ein, welche konkreten öffentlich-recht-lichen Vorschriften eine Zweckbestimmung im Falle des vergleichsweise herangezogenen Kinderzuschusses vermitteln und aus welchen Gründen insoweit eine Vergleichbarkeit mit der hier in Rede stehenden Leistung der Ärzteversorgung gegeben sein solle. Daher bietet das Zulassungsvorbringen keine Veranlassung, auf die Ausformung des in § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII verwendeten Begriffs des „ausdrücklich genannten Zwecks“ durch die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung,
11vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 10.10 -, BVerwGE 139, 386, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 12 E 413/12 -, unter Bezugnahme auf BayVGH, Urteil vom 26. März 2012
12- 12 BV 10.1744 -, juris,
13einzugehen.
14Mit seinem - nicht wesentlich weiter substantiierten - Einwand, der in der Rente enthaltene Kinderzuschuss für die Kinder N. , K. und D. dürfe nicht in die Ermittlung des Einkommens eingestellt werden, weil es aufgrund des unterhaltsrechtlichen Nachrangs nicht mehr zu einer Herabstufung wegen weiterer Unterhaltspflichten komme, zeigt der Kläger nicht konkret auf, dass - und in welcher Weise - das Verwaltungsgericht bei der Beitragsberechnung rechtsfehlerhaft vorgegangen sein solle; einen rechtlichen Zusammenhang zwischen der nach § 4 Abs. 1 Kosten-beitragsV zur Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten gegebenenfalls gebotenen Herabstufung und dem Verständnis der zweckbestimmten Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII bezeichnet der Zulassungsantrag nicht. In diesem Zusammenhang lässt der Kläger auch außer Acht, dass das Verwaltungsgericht durchaus die Frage angesprochen - und letztlich offengelassen - hat, ob wegen nachrangiger Unterhaltsverpflichtungen eine Zuordnung zu einer niedrigeren Einkommensgruppe etwa unter dem Aspekt einer besonderen Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 SGB VIII vorzunehmen sei; dass diese Frage im positiven Sinne hätte beantwortet werden müssen, legt der Kläger nicht dar.
15Soweit der Kläger einwendet, dass Verwaltungsgericht hätte seine Schuldverpflichtungen gegenüber der D. bank „unterhaltsrechtlich“ - gemeint ist offenbar: im Rahmen des nach § 93 Abs. 3 SGB VIII möglichen Abzugs von Belastungen - berücksichtigen müssen, vermag er auch in dieser Hinsicht ernstliche Zweifel nicht zu begründen.
16Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 2013, BGBl. I S. 3464; nach neuer Fassung: § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII) können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach Satz 3 (n. F.: Satz 2) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen.
17Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht.
18Vgl. hierzu Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 93 Rn. 30; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 93 Rn. 25; Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, Erl. § 93 Art. 1 KJHG, Rn. 27.
19Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsantrag nicht auf, dass das Eingehen der hier in Rede stehenden Schuldverpflichtungen - auch unter Berücksichtigung von deren Hintergrund - noch der wirtschaftlichen Vernunft in diesem Sinne entsprach. Sein Hinweis darauf, dass die „durch Inanspruchnahme von Krediten geprägte“ finanzielle Situation bereits „zum Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der Leistungen nach SGB VIII für H. “ bestanden habe und „daher nicht als mutwillige Herbeiführung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit bewertet werden“ könne, verfängt nicht, weil das Bestehen der Kostenbeitragspflicht und deren Kenntnis auf Seiten des Pflichtigen keine notwendigen Voraussetzungen für die Würdigung einer Belastung als unangemessen bzw. unwirtschaftlich im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a.F. bzw. § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F. sind.
20Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 12 A 2228/12 -; siehe auch SächsOVG, Beschluss vom 21. Mai 2012 - 1 A 163/09 -, juris.
21Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht nicht auf Mutwillen abgestellt, sondern nur darauf, dass das eigene Vorbringen des Klägers, es sei der Familie nicht gelungen, die monatlichen Ausgaben nach seiner Verrentung im Jahre 2004 den Einnahmen anzupassen, eine unwirtschaftliche Lebensführung impliziere, der auch die Erkrankung bzw. Behinderung von Familienangehörigen nicht entgegengehalten werden könne. Gegen diese Würdigung wendet der Kläger nichts Substantielles ein. Vor allem legt er nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen die geltend gemachte krankheitsbedingte Unfähigkeit seiner Ehefrau, „mit Geldern umzugehen“, ihm nicht als Verstoß gegen die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung angelastet werden könne. Ebenso wenig erschließt sich aus seinem Vorbringen, dass in dieser Situation eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII in Betracht käme.
22Mit der aufgeworfenen Frage, „ob Kinderzuschuss, der (von einem) berufsständischen Versorgungswerk gewährt wird, Einkommensbestandteil i. S. v. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist“, zeigt der Kläger schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.
23Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
24Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 126 ff., § 124 a Rn. 211 ff.
25Daran fehlt es hier jedenfalls insofern, als der Kläger zur fallübergreifenden Bedeutung nichts vorträgt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage kann auch nicht verallgemeinernd beantwortet werden, weil die Zweckgleichheit im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII und die ausdrückliche Zweckbestimmung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII - beide Vorschriften schließen Leistungen von der Berücksichtigung als „Einkommen“ aus, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen - im Einzelfall unter Heranziehung der jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften des Versorgungsträgers zu prüfen sind, wie es das Verwaltungsgericht hier getan hat.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
27Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, - 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, - 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, - 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, - 6.
Eltern, - 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 2 Euro und bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 5 Euro beträgt.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)