Verwaltungsgericht Minden Urteil, 27. Juni 2014 - 6 K 3022/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist der geschiedene Vater des am 0000 geborenen Sohnes E1. , eines im Dezember 1992 geborenen, in seinem Haushalt lebenden weiteren Sohnes, der sich seit August 2012 in einer anfangs mit monatlich 450 € brutto vergüteten Berufsausbildung befand, und einer im Dezember 1989 geborenen, nicht in seinem Haushalt lebenden Tochter. Der Beklagte gewährt für E1. , der im August 2012 eine mit monatlich 455 € brutto vergütete Berufsausbildung begann und seither auch eine Berufsausbildungsbeihilfe von monatlich 98 € bezieht, seit Jahren vollstationäre Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII. Die Hilfemaßnahme verursacht Kosten von über 2.000 € im Monat. Der Beklagte teilte dem Kläger im Juli 2009 schriftlich die Hilfeleistung mit und klärte ihn über deren unterhaltsrechtlichen Folgen auf.
3Der Beklagte zieht die Mutter von E1. zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe des ihr für E1. gewährten Kindergeldes heran. Gegenüber E1. selbst setzte er einen monatlichen Kostenbeitrag von 272 € fest, außerdem vereinnahmt er einen Teil der für E1. gewährten Berufsausbildungsbeihilfe.
4Nach Anhörung des Klägers setzte der Beklagte auch ihm gegenüber mit zwei Bescheiden vom 9.8.2013 einen monatlichen Kostenbeitrag fest, zum einen für die Monate Januar bis Juli 2012 in Höhe von jeweils 275 € und für die Monate August bis Oktober 2012 - mit Blick auf die begonnene Berufsausbildung des Bruders von E1. - in Höhe von jeweils 340 €, zum anderen ab November 2012 in Höhe von 305 € - insoweit ausdrücklich unter Vorbehalt mit dem Hinweis, dass eine Neuberechnung nach Vorlage der Lohnabrechnung 2013 und einer Überprüfung der Einkommenshöhe erfolgen könne -. Der Beklagte legte für die Kostenbeitragsermittlung das sich aus der Lohnabrechnung für Dezember 2012 ergebende, im Jahr 2012 erzielte Nettoeinkommen des Klägers i.S.d. § 93 Abs. 1 und. 2 SGB VIII zu Grunde - unter Berücksichtigung geltend gemachter monatlicher Beiträge von 60 € für die Altersvorsorge (sie ergaben sich nur aus einem älteren Kontoauszug) und von 19,52 € für eine Sterbegeldversicherung -, wovon der Beklagte pauschal 25 % für Belastungen abzog. Zudem berücksichtigte er beitragsmindernd für die Zeit bis Ende Juli 2012 die im Vergleich mit E1. kostenbeitragsrechtlich gleichrangige Unterhaltsverpflichtung des Klägers auch gegenüber seinem älteren Sohn. Für die Zeit ab November 2012 trug der Beklagte dem Umstand Rechnung, dass sich seither das Einkommen des Klägers durch Streichung von Lohnbestandteilen verringerte.
5Am 11.9.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, seine fortbestehende Unterhaltspflicht gegenüber seinem älteren Sohn müsse durchgehend berücksichtigt werden. An der Zugrundelegung des Jahreseinkommens 2012 sei nichts auszusetzen. Für seine Altersvorsorge zahle er monatlich aber nicht nur 60 €, sondern 65,10 €. Weil sein Arbeitgeber die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt habe, blei-be abzuwarten, ob sich daraus eine Änderung seines Einkommens ergeben werde.
6Der Kläger beantragt - sinngemäß von Anfang an -,
7die beiden Bescheide des Beklagten vom 9.8.2013 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er legt seine Kostenbeitragsberechnung nochmals dar und weist darauf hin, dass der Nachweis, den der Kläger jetzt für die neue Höhe seines Altersvorsorgebeitrags vorlege, nur für die Zeit ab April 2013 gelte; allerdings habe die geringe Erhöhung des Vorsorgebeitrags ohnehin keine Auswirkung auf die Höhe des Kostenbeitrags. Der ältere Sohn des Klägers sei ab August 2012 unterhaltsrechtlich kein privilegierter Volljähriger mehr. Nach Vorlage der Lohnabrechnung des Klägers für Dezember 2013 mit den darin enthaltenen Jahresangaben 2013 sei er, der Beklagte, zu einer Überprüfung des ab November 2012 festgesetzten Kostenbeitrags bereit.
11Im Dezember 2013 hat der Beklagte die Wirkungsdauer der letzten Kostenbeitragsfestsetzung von 305 € bis zum 2.12.2013 befristet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat mit seinen beiden Bescheiden vom 9.8.2013 für die streitbefangenen Zeiträume jeweils einen rechtlich einwandfreien monatlichen Kostenbeitrag des Klägers festgesetzt.
15Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtung eines Kostenbeitragsbescheides ist der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, JAmt 2007, 597 = www.nrwe.de = juris; OVG Koblenz, Urteil vom 31.10.1991 - 12 A 11505/91 -, juris; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.5.2012 - 4 LC 266/09 -, FEVS 64, 283 = juris; BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 4.6.2009 - 5 K 3572/07 -, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 25.3.2010 - 4 K 685/09.NW -, juris; VG Minden, stdg. Rspr. seit den Urteilen vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, www.nrwe.de = juris, und - 6 K 2099/11 -.
17In Nordrhein-Westfalen ist dies seit dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens (§ 110 Abs. 1 JustG NRW) der Tag des Erlasses des Kostenbeitragsbescheides. Daher ist bei der gerichtlichen Nachprüfung eines solchen Bescheides die nach dessen Erlass eingetretene weitere Entwicklung außer Acht zu lassen.
18Vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, a.a.O. ; VG Minden, stdg. Rspr. seit den Urteilen vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, a.a.O., und - 6 K 2099/11 -.
19Das gilt umso mehr, als es dem Kostenbeitragspflichtigen im Falle einer durchgreifenden Verschlechterung seines Nettoeinkommens jederzeit offen steht, gemäß § 48 SGB X eine Neuberechnung und Änderung seines Kostenbeitrags zu beantragen.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38.
21Aus der vorzitierten Rechtsprechung des BVerwG ergibt sich das Erfordernis eines - ggf. dahingehend auszulegenden, nicht notwendig förmlichen - Änderungsantrags des Kostenbeitragspflichtigen beim beklagten Träger der Jugendhilfe, bevor dieser gemäß § 48 SGB X in eine Überprüfung des festgesetzten Kostenbeitrags eintreten muss und ihn ggf. zu Gunsten des Pflichtigen ändern, also herabsetzen oder aufheben kann.
22Ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, a.a.O.
23Einen solchen Änderungsantrag gegenüber dem Beklagten hat der Kläger für die Zeit ab November 2013 bislang nicht gestellt. Ohne ein derartiges Änderungsbegehren gegenüber der Behörde und dessen anschließende Bescheidung ist dem Gericht - abgesehen vom Ausnahmefall einer zulässigen Untätigkeitsklage - eine Entscheidung über ein Änderungsbegehren nach § 48 SGB X und damit eine Berücksichtigung nachträglich, also nach der letzten Verwaltungsentscheidung, zu Gunsten des Kostenbeitragspflichtigen eingetretener Änderungen nicht möglich; das Gericht darf nicht von sich aus, also ohne Vorbefassung des beklagten Jugendhilfeträgers mit einem Änderungsantrag, nach § 48 SGB X prüfen, ob der bislang festgesetzte Kostenbeitrag zu ändern ist. Ein allein wegen eines ursprünglichen Kostenbeitrags anhängig gewordenes Klageverfahren - wie hier - bietet damit keinen Raum für eine Prüfung der Voraussetzungen des § 48 SGB X; andernfalls wäre die vorzitierte Rechtsprechung des BVerwG unverständlich. Ändern sich nach dem Erlass des ursprünglichen Kostenbeitragsbescheides die tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich, berührt allein diese Tatsache die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides nicht.
24Ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, a.a.O.
25Unter diesen Umständen vermag die Kammer der Auffassung des OVG NRW,
26Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 400/13 -,
27(bereits) ein nach dem Erlass des ursprünglichen Kostenbescheides anhängig gemachtes Gerichtsverfahren wie das vorliegende diene der Überprüfung der Kostenbeitragsfestsetzung nach § 48 SGB X, nicht zu folgen. Ansonsten wäre jede Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid zugleich als Änderungsantrag nach § 48 SGB X anzusehen; das aber stünde im Widerspruch zu der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG und nähme zugleich dem beklagten Jugendhilfeträger die Möglichkeit und das Recht, zunächst selbst - ggf. unter Ausübung des nur ihm zustehenden Ermessens (vgl. insbesondere § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der seit dem 3.12.2013 geltenden Fassung gemäß Art. 1 Nr. 9 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 KJVVG vom 29.8.2013, BGBl. I S. 3464) - über einen Änderungsantrag zu befinden, bevor ein Gericht dies tut. Darin läge ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Gewaltenteilungsprinzip.
28Die Auffassung des OVG NRW hätte zudem zur Folge, dass nach einer - zu Beginn eines Kostenbeitragszeitraums naturgemäß immer nur möglichen - Schätzung der Einkommensentwicklung des Kostenbeitragspflichtigen und einer darauf beruhenden Kostenbeitragsfestsetzung für einen (auch) in die Zukunft reichenden Beitragszeitraum - der Jugendhilfeträger darf Kostenbeiträge nicht erst und nur nach Ablauf des Beitragszeitraums, sondern auch schon während dieses Zeitraums erheben - jeder Kostenbeitragspflichtige gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO) und damit, sofern er auf anwaltliche Hilfe verzichtet, nahezu ohne jedes Kostenrisiko eine Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid auch dann anhängig machen könnte, wenn er lediglich die Hoffnung hegt, dass sich trotz einer bislang rechtlich unangreifbaren Einkommensprognose des Jugendhilfeträgers (erst) während des Klageverfahrens die Berechnungsgrundlagen für seinen Kostenbeitrag zu seinen Gunsten ändern und er dann schon bei der Entscheidungsfindung über den ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid mit Blick auf den für das behördliche Verfahren in § 20 SGB X geregelten Untersuchungsgrundsatz und die in § 14 SGB I normierte behördliche Beratungspflicht
29in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, a.a.O., und ausführlich Urteil vom 16.4.2013 - 12 A 1292/09 -, www.nrwe.de = juris
30ohne weiteres eigenes Zutun, also insbesondere ohne Änderungsantrag nach § 48 SGB X, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Herabsetzung oder gar Aufhebung des festgesetzten Kostenbeitrags erreichen kann auf Kosten des Jugendhilfeträgers (§ 154 Abs. 1 VwGO), obwohl dieser zum Zeitpunkt seiner Entscheidung rechtmäßig entschieden hat und gar nicht anders entscheiden konnte. Das Risiko einer Erhöhung des Kostenbeitrags soll nach Ansicht des OVG NRW
31vgl. Urteil vom 16.4.2013 - 12 A 1292/09 -, a.a.O.
32für den Kostenbeitragspflichtigen im Klageverfahren gegen den ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid hingegen nicht bestehen, weil eine Anhebung des Kostenbeitrags im Rahmen der Zugunsten-Abänderung ausscheide. Diese vollkommen einseitige Risikoverteilung zwischen Kostenbeitragspflichtigem und Jugendhilfeträger ist nach Auffassung der Kammer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.
33Zur Klarstellung merkt die Kammer ergänzend an, dass sich im vorliegenden Fall auch bei Berücksichtigung des gesamten bisherigen Vorbringens des Klägers bis zur mündlichen Verhandlung im Ergebnis nichts ändern würde.
34Die - formell rechtmäßigen - Bescheide vom 9.8.2013 haben ihre Ermächtigungsgrundlage jeweils in den §§ 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VIII. Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den Kosten vollstationärer Leistungen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer Einrichtung gemäß § 34 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.
35Dass E1. C. vom Beklagten seit Jahren rechtmäßig solche Jugendhilfeleistungen erhält - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag -,
36vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13,
37ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
38Der Beklagte hat - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - dem Kläger bereits Mitte 2009 gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Hilfemaßnahme mitgeteilt und ihn ausreichend über die zivilrechtlichen Folgen einer Jugendhilfegewährung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt.
39Zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de = juris, vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris.
40Das hatte schon damals den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers zur Folge.
41Die Beklagte hat zu Recht einen Kostenbeitrag von monatlich 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € festgesetzt. Jeder dieser Beträge unterschreitet (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII), weil der monatliche Kostenbeitrag des Sohnes E1. , der vom Beklagten zur teilweisen Kostendeckung abgezweigte Teil der Berufsausbildungsbeihilfe von E1. und der Kostenbeitrag seiner Mutter in Höhe des Kindergeldes von 184 € auch zusammengenommen die entstandenen Kosten bei weitem nicht allein decken.
42Der Beklagte hat das für die Kostenbeitragsfestsetzung maßgebende Einkommen des Klägers grundsätzlich zutreffend ermittelt. Insbesondere ist es rechtmäßig, dass er dafür dessen durchschnittliches Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 zu Grunde gelegt hat; das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
43Nach der überzeugend begründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist für eine abschließende Kostenbeitragsberechnung das im - von der Beitragserhebung betroffenen - Hilfezeitraum tatsächlich erzielte monatliche Durchschnittseinkommen eines unselbstständig ebenso wie eines selbstständig Erwerbstätigen ausschlaggebend. Das schließe aber nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das dann maßgebliche, erst noch zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit über eine längere Zeit (nicht notwendig gerade ein Jahr) erzieltes, im Wesentlichen gleich bleibendes monatliches Einkommen zurückzugreifen, sofern sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen widerspiegele.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O., und vom 19.3.2013 - 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832 = JAmt 2013, 285.
45Die diese Rechtsprechung im Kern aufgreifende, sie aber modifizierende neue gesetzliche Regelung des § 93 Abs. 4 SGB VIII (Art. 1 Nr. 9 Buchst. c KJVVG vom 29.8.2013, BGBl. I S. 3464) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, weil sie erst am 3.12.2013, also nach Erlass der streitbefangenen Bescheide, in Kraft getreten ist (Art. 3 Abs. 1 KJVVG).
46Bei der hier streitigen Kostenbeitragsfestsetzung handelt es sich i.S.d. vorgenannten Rechtsprechung des BVerwG um eine abschließende Kostenbeitragsberechnung bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2012 - insofern hat der Beklagte zu Recht das sich aus dem Jahresverdienst 2012 ergebende durchschnittliche tatsächliche Einkommen des Klägers in diesen Monaten berücksichtigt - und ab November 2012 um eine Prognoseentscheidung für einen teilweise in der Zukunft liegenden Zeitraum, weil die ab November 2012 geltende Beitragsfestsetzung über den Tag des Bescheiderlasses hinaus fortdauern sollte. Bei der Ermittlung des zu prognostizierenden Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit durfte der Beklagte auf das ihm seinerzeit bekannte Einkommen des Klägers im Jahr 2012 abzüglich der ab November 2012 entfallenen Lohnanteile zurückgreifen, weil sich darin ein über einen längeren Zeitraum im Wesentlichen gleich bleibendes Einkommen abbildete, dessen Durchschnitt die im Festsetzungszeitraum ab November 2012 zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers widerspiegelte. Bislang hat der Kläger dem Beklagten aktuellere Einkommensunterlagen noch nicht vorgelegt.
47Der Beklagte hat das Bruttoeinkommen des Klägers im nächsten Schritt dann sogar um einen zu hohen Abzugsbetrag gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII reduziert, denn eine Sterbegeldversicherung, die der Beklagte mit einem Monatsbeitrag von 19,52 € zu Gunsten des Klägers berücksichtigt hat, deckt keines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII abschließend aufgeführten Risiken
48vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, FEVS 64, 319 = EuG 67, 196; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, ZfSH/ SGB 2012, 741; Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rdnr. 21; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 16
49ab. Das Risiko Tod ist in der genannten Norm nicht aufgeführt. Außerdem war es ein Entgegenkommen des Beklagten, einen geltend gemachten Altersvorsorgebeitrag (Lebensversicherung) von 60 € vom Bruttoeinkommen des Klägers abzuziehen, denn der Kläger hat hierüber keinen ausreichenden Nachweis geführt; ein Kontoauszug über eine bestimmte Zahlung stellt keinen Nachweis über den tatsächlich geschuldeten Beitrag dar, und jedenfalls eine kapitalbildende Versicherung wäre als solche generell nicht berücksichtigungsfähig.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 11.3.2009 - 12 CS 08.3091 -, juris (Rdnr. 22); OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, jew. a.a.O.; VG Minden, z.B. Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/14 -; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 21; Kunkel, a.a.O., § 93 Rdnr. 17.
51Objektiv hätte der Beklagte deshalb überhaupt keinen Abzugsbetrag nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII berücksichtigen müssen. Der erst für die Monate ab April 2013 geführte Nachweis über einen Rentenversicherungsbeitrag von monatlich 65,10 € ist für die vorangehenden Monate ohne Belang, und zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass eine gegenüber seiner Berechnung um 5,10 € im Monat höhere Belastung zu keiner für den Kläger günstigeren Kostenbeitragseinstufung führen würde.
52Von dem monatlichen Nettodurchschnittseinkommen i.S.d. § 93 Abs. 2 SGB VIII, das der Beklagte nach alledem für die Zeit bis Ende Oktober 2012 mit 1.763,76 € und ab November 2012 mit 1.651,49 € sogar noch zu niedrig angenommen hat, sind gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in der bis zum 2.12.2013 gültig gewesenen Fassung - SGB VIII a.F. - (= § 93 Abs. 3 Satz 2 in der seither geltenden Fassung - SGB VIII n.F. -) pauschal 25 % für Belastungen abzuziehen, weil der Kläger nach Grund und Höhe angemessene und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzende höhere Belastungen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a.F. = § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F.) nicht geltend gemacht hat.
53Gemäß § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB hat der Beklagte die sich aus dem bereinigten Einkommen (= mindestens 1.322,82 € bzw. ab November 2012 mindestens 1.238,62 €) ergebende Zuordnung des Klägers in die Einkommensgruppe 7 der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung in der hier noch maßgebenden Fassung vom 1.10.2005 (BGBl. I S. 2907) - KbV a.F. - (bzw. ab November 2012 Einkommensgruppe 6) zu Recht nur für die Zeit bis Ende Juli 2012 um zwei Stufen verringert. Denn im Vergleich mit dem damals noch minderjährigen Sohn E1. (unterhaltsberechtigt nach § 1609 Nr. 1 BGB) war lediglich bis dahin der weitere, ältere Sohn des Klägers eine im gleichen Rang unterhaltsberechtigte Person, weil er zwar schon volljährig, aber bis Ende Juli 2012 noch unverheiratet und nicht schon 21 Jahre alt war sowie - soweit bekannt - im Haushalt des Klägers lebte und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befand (§ 1609 Nr. 1 i.V.m. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Jedenfalls mit dem Beginn der Berufsausbildung des älteren Sohnes entfiel die letztgenannte Voraussetzung. Letztlich war der Kläger somit, wie der Beklagte annimmt, für die Zeit bis Juli 2012 in die Einkommensgruppe 5, für die Monate August bis Oktober 2012 in die Einkommensgruppe 7 und für die Zeit ab November 2012 in die Einkommensgruppe 6 einzustufen.
54Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Tabelle in der hier maßgebenden, bis zum 3.12.2013 gültig gewesenen Altfassung führt die Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 5 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 275 €, in der Einkommensgruppe 7 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 340 € und in der Einkommensgruppe 6 zu einem Kostenbeitrag von monatlich 305 € für ein erstes Kind.
55Dieser Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) - hier des älteren Sohnes des Klägers bis Juli 2012 - noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII. Bei einem Nettoeinkommen von mindestens 1.763,76 € bzw. ab November 2012 mindestens 1.651,49 € war der Kläger zum einen in der Lage, bis Juli 2012 den vollen Unterhaltsanspruch seines älteren Sohnes von damals wohl 329 € (vgl. Nr. 11 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm - Leitlinien - für das Jahr 2012 i.V.m. Anhang I [Düsseldorfer Tabelle, Kindergeldanrechnungstabelle, Einkommensgruppe 2 Altersstufe 4]) zu decken, und zum anderen verblieb ihm nach (bis Juli 2012 zusätzlichem) Abzug eines Kostenbeitrags von 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € jedenfalls auch der unterhaltsrechtlich notwendige kleine Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf) von 950 € für jeden streitbefangenen Monat des Jahres 2012 bzw. 1.000 € für jeden streitbefangenen Monat des Jahres 2013 (vgl. jeweils Nr. 21.2 der Leitlinien 2012 und 2013).
56Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -.
57Von der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte. Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
58Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156; Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20.
59Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O.
61Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte.
62Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.
63Nach den vorstehenden Maßgaben begründet ein Kostenbeitrag von 275 € bzw. 340 € bzw. 305 € keine besondere Härte, weil er, wie bereits dargelegt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt und für den Kläger oder dritte Personen nicht zu einer atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastung führt.
64Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, - 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, - 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, - 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, - 6.
Eltern, - 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, - 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, - 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, - 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, - 6.
Eltern, - 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 2 Euro und bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 5 Euro beträgt.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.