Verwaltungsgericht Minden Urteil, 27. Juni 2014 - 6 K 3022/13

ECLI:ECLI:DE:VGMI:2014:0627.6K3022.13.00
bei uns veröffentlicht am27.06.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 20 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

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(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie a

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 92 Ausgestaltung der Heranziehung


(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der i

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen


(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 94 Umfang der Heranziehung


(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternt

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform


Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,2.Elternteile, die wegen der Betreuung

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 14 Beratung


Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 91 Anwendungsbereich


(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: 1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kinder

Kleinbetragsverordnung - KBV 2002 | § 2 Änderung oder Berichtigung der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages


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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Apr. 2009 - 5 K 3572/07

bei uns veröffentlicht am 28.04.2009

Tenor Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 24. Juli 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. September 2007 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuzie
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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 09. Jan. 2015 - 6 K 1539/14

bei uns veröffentlicht am 09.01.2015

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 5.6.2014 wird aufgehoben, soweit die Beklagte für die Zeit ab Januar 2014 einen Kostenbeitrag des Klägers von mehr als 437 € monatlich festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 13/15

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 21. Aug. 2014 - 6 K 353/14

bei uns veröffentlicht am 21.08.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I.      aus H.         wird abgelehnt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts

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1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Tenor

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 24. Juli 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. September 2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen.
Die im Jahr 1949 geborene Klägerin erhält seit dem 01.12.1997 als Hinterbliebene ihres Ehemanns von der Wehrbereichsverwaltung Süd Versorgungsbezüge (Witwengeld) nach der Besoldungsgruppe B 2. Seit dem 01.04.1999 war sie mit einem Bruttogehalt von zunächst 5.350 DM teilzeitbeschäftigt. Eine Ruhensberechnung ergab damals, dass ihr Bruttoversorgungsbezug in Höhe von 4.739 DM nicht zu kürzen war. Auch in der Folgezeit ergaben sich bei gestiegenem Einkommen von zuletzt 3.100,- EUR monatlich keine bzw. nur geringe Ruhensbeträge (34,42 EUR monatlich).
Im Juni 2003 teilte die Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der Firma t. zum Ende des Monats gekündigt worden sei. Im Jahr 2006 gab sie auf Nachfragen an, dass sie zum 02.08.2004 der Stadt Heidelberg die Aufnahme des Gewerbes „Büroservice“ angezeigt habe. Aus dem angeforderten Einkommensteuerbescheid für 2003 ergab sich, dass die Klägerin bei der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 25.000 EUR brutto erhalten und anschließend aus selbständiger Tätigkeit nur ein negatives Einkommen erzielt hatte. In der Folge erläuterte die Klägerin, dass die Abfindung dem 1,25-fachen von sechs Monatsgehältern entspreche. Anfang 2007 legte sie die Abwicklungsvereinbarung mit der Firma t. vom 14.04.2003 vor. Darin wird mit Blick auf die am 27.03.2003 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung zum 30.06.2003 vereinbart: „Die Gesellschaft zahlt an die Arbeitnehmerin als Ausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 25.000,- EUR … brutto. Die Abfindung ist am 30.06.2003 zur Zahlung fällig.“
Im Mai 2007 teilte die Wehrbereichsverwaltung Süd der Klägerin mit, dass sie wegen der gezahlten Abfindung in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2003 Versorgungsbezüge in Höhe von 11.832,84 EUR zuviel erhalten habe. Die geleistete Abfindung von 25.000 EUR sei für die Monate Januar bis Dezember 2003 als weiteres monatliches Einkommen in Höhe von jeweils 2.083,33 EUR anzusetzen. Somit habe die Klägerin in den Monaten Januar bis Juni 2003 neben ihren Versorgungsbezügen aus dem Arbeitsentgelt und der anteiligen Abfindung ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 5.183,33 EUR gehabt. Die für sie geltende Höchstgrenze von 5.573,78 EUR sei um den Ruhensbetrag von 2.117,75 EUR monatlich überschritten. Nach Abzug dieses Betrags vom zustehenden Versorgungsbezug von 2.508,20 EUR verblieben 390,45 EUR monatlich, ihr stünden jedoch mindestens 20 v.H. des Versorgungsbezugs, also 501,64 EUR, monatlich zu.
Die Klägerin wandte ein: Eine Abfindung, die bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werde, solle den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstands ausgleichen. Sie sei Lohnersatz. Insoweit bestehe eine Zweckbindung. Mit ihr sei das Arbeitslosengeld bis zur Höhe des bisherigen Nettoeinkommens aufzustocken und über einen Zeitraum von mehreren Jahren, bei älteren Arbeitnehmern bis zum Erreichen der Regelaltersrente, zu verteilen. Das sei z.B. im Unterhaltsrecht anerkannt und sei auch bei der Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG zu berücksichtigen. Deshalb könne bei der Ruhensberechnung monatlich nur der Betrag angerechnet werden, der zur Erzielung oder Aufstockung der bisherigen Einkünfte erforderlich sei. Rein fürsorglich machte sie geltend, nicht mehr bereichert zu sein, weil sie die Zahlungen für die allgemeine Lebenshaltung verbraucht habe. Einen rechtlichen Mangel der Zahlung habe sie nicht erkennen können, da sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Abfindung Lohnersatzfunktion habe, zumal sie ab Juli 2003 kein sonstiges Erwerbseinkommen erzielt habe. Zumindest stünden Billigkeitsgründe einer Rückforderung entgegen.
Mit Bescheid vom 24.07.2007 forderte die Wehrbereichsverwaltung Süd von der Klägerin Versorgungsbezüge in Höhe von 11.832,84 EUR (brutto) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2003 zurück. Die Klägerin erhob am 20.08.2007 Widerspruch. In der Folge rechnete die Wehrbereichsverwaltung Süd den Rückforderungsbetrag in monatlichen Raten von 800,- EUR gegen den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 wies die Wehrbereichsverwaltung Süd den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Abfindungen gehörten zum Erwerbseinkommen. Für ihre zeitliche Zuordnung enthalte das Versorgungsrecht eingeständige Regelungen. Familienrechtliche oder steuerrechtliche Grundsätze gälten insoweit nicht. Werde solches Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, sei das Einkommen des Kalenderjahres gemäß § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG auf zwölf Kalendermonate aufzuteilen. Anderes gelte nur, wenn die Zahlung der Abfindung eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden könne. Hier folge aber weder aus der Berechnungs- oder Zahlungsweise noch aus der Höhe oder dem Zweck der Abfindung eine eindeutige Zuordnung. Anhaltspunkte dafür, dass aus der Abfindung monatlich nur derjenige Betrag anzurechnen sei, der zur Aufstockung der bisherigen Einkünfte erforderlich wäre, ergäben sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Vorschrift. Ziel der Ruhensregelung sei die Kostensenkung der Versorgungshaushalte. Die Abfindung sei auch betragsmäßig nicht geeignet, den Wegfall der Vergütung bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters auszugleichen. Die von der Klägerin genannten Parameter (halbes Jahresgehalt, Faktor 1,25) dienten lediglich als Bemessungsgrundlage. Überzahlte Versorgungsbezüge stünden stets unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Änderung und Rückforderung, wenn sich das zu berücksichtigende Einkommen ändere. Der Eintritt dieses Vorbehalts verwehre dem Empfänger der Versorgungsbezüge den Einwand des Wegfalls der Bereicherung. Ohnehin habe die Klägerin die Überzahlung zu vertreten, weil sie die Abfindung nicht umgehend angezeigt habe. Die Rückforderung sei nicht unbillig. Die Klägerin gerate dadurch in keine Notlage. Schließlich sei ihr Ratenzahlung eingeräumt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 01.10.2007 zugestellt.
Die Klägerin hat am 30.10.2007 Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie sei langjährig bei der Firma L. beschäftigt gewesen. Bei Fortdauer dieser Beschäftigung wäre sie unter die Besitzstandsklausel des Übergangsrechts gefallen. Aus begründeter Sorge um ihren Arbeitsplatz sei sie zur Firma B. gewechselt und dort als Bilanzbuchhalterin beschäftigt worden. Diese Firma sei dann auf die Firma t. übergegangen. Eine Abfindung könne monatlich nur für die Zeiträume angesetzt werden, für die sie gedacht sei, also erst für den Zeitraum ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier ab dem Juli 2003. Die Abfindung habe gerade dazu gedient, die finanzielle Nachteile auszugleichen, die ihr durch die Kündigung entstanden seien. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt wegen ihres Alters sehr ungünstig gewesen seien. § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG diene nur der Vereinfachung der Berechnung, rechtfertige aber keinen Eingriff in soziale Grundrechte. Nach damaligem Recht hätten ihr 26 Monate Arbeitslosengeld zugestanden. Die Abfindung müsse auf die Zeit nach ihrer Zahlung verteilt werden und zwar auf die folgenden 26 Monate, ggf. auf zwölf Monate oder, sofern eine Begrenzung auf das Kalenderjahr gelte, auf die verbleibenden sechs Monate im Jahr 2003. In jedem Fall ergäbe sich dann kein Ruhensbetrag. Die Berechnungsweise der Beklagten wirke auf abgeschlossene Bezugszeiträume der Versorgungsbezüge zurück und sei wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob eine Abfindung in der entsprechenden Vereinbarung bestimmten Monaten zugeordnet werde oder nicht. Bei der Ermittlung des Einkommens im Jahr 2003 müssten auch ihre negativen Einkünfte in der zweiten Jahreshälfte aus der selbständigen Tätigkeit als Bürohilfe berücksichtigt werden. Ein ihr ggf. entstehender Steuernachteil sei jedenfalls unbillig. Auch alle anderen angeführten Umstände seien in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
10 
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 24.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und bekräftigt ihre Auffassung, dass die Abfindung mangels zeitlicher Zuordnung zu gleichen Teilen den monatlichen Einkünften der Klägerin im Zuflussjahr 2003 zuzuschlagen sei.
14 
Der Kammer liegt ein Heft Versorgungsakten der Wehrbereichsverwaltung Süd vor.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben; denn sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, also nach den § 812 ff. BGB, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
17 
Ob der Klägerin zuviel Versorgungsbezüge gezahlt wurden, richtet sich nach § 53 BeamtVG. Dass nach dieser Vorschrift - auch bei der Hinterbliebenenversorgung - Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist, wenn eine bestimmte Höchstgrenze überschritten ist, unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 = NVwZ 2004, 1361 = juris, Rdnr. 30 ff. und hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 - ZBR 2008, 91) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (OVG NW, Urt. v. 05.03.2009 - 1 A 2560/07- juris). Der Gesetzgeber darf auf diese Weise eine Über- bzw. Doppelversorgung des Empfängers von Versorgungsbezügen für die Zeit bis seinem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand stark beschränken.
18 
Eine bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG gehört zu dem bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen. § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 eingefügt wurde, bestimmt dies ausdrücklich (ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.1995 - 11 S 2198/94 - juris zu § 54 SVG a.F., der hinsichtlich des Einkommensbegriffs § 53 BeamtVG a.F. entsprach).
19 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die der Klägerin Anfang Juli 2003 gezahlte Abfindung aber nicht als Einkommen in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003 zu berücksichtigen. Sie kann vielmehr erst ab dem Juli 2003 anteilig angerechnet werden. Dabei ist sie - über das Kalenderjahr 2003 hinaus - auf mindestens zwölf Monate aufzuteilen. Ob eine Ruhensberechnung für diesen Zeitraum noch einen Anrechnungsbetrag ergibt, braucht die Kammer nicht zu klären, weil der angefochtene Rückforderungsbescheid von einer angenommenen Überzahlung allein in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003 ausgeht. Im Übrigen erscheint jedenfalls für die folgenden sechs Monate eine Überzahlung von Versorgungsbezügen an die Klägerin als ausgeschlossen, weil diese von Juli bis Dezember 2003 neben ihren Versorgungsbezügen und der anteiligen Abfindung nach Lage der Akten keine positiven Einkünfte erzielt hatte und damit die Einkommenshöchstgrenze von 5.707,55 EUR (vgl. die Berechnung VAS 163) für diesen Zeitraum nicht überschritten ist.
20 
Nach Auffassung der Kammer ist eine an kündigungsschutzrechtlichen Grundsätzen orientierte Abfindung bei einer Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG als Einkommen den Monaten zuzuordnen, in denen der Versorgungsempfänger wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes voraussichtlich Einkommensminderungen hinnehmen muss. Soweit in vereinzelten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten wird (vgl., im Einzelnen unterschiedlich argumentierend, VG Gießen, Urt. v. 30.03.2006 - 5 E 1435/05 - juris; Bayer. VG München, Urt. v. 27.01.2005 - M 12 K 03.35542; VG Hannover, Urt. v. 16.10.2007 - 2 A 2428/06 -; VG Göttingen, Urt. v. 24.06.2004 - 3 A 3449/02 - juris), folgt dem die Kammer nicht.
21 
Nach allgemeinen Grundsätzen ist bei der Ruhensberechnung darauf abzustellen, für welchen Zeitraum ein Einkommen bestimmt ist, gleich ob dies im Einzelfall zu einer Besserstellung des Versorgungsberechtigten führt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 12.06.1975 - II C 45.73 - Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 1 zu einem für mehrere Monate gezahlten Urlaubsgeld; ebenso BVerwG, Beschl. v. 31.03.2000 - 2 B 67.99 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10).
22 
Ob eine Zuordnung einer einmalig gezahlten Abfindung auch nach Inkrafttreten von § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG 1998 erfolgen kann, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Der Wortlaut der Vorschrift gibt hierauf keine Antwort. Zwar bestimmt § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, dass das Erwerbs- und das Erwerbsersatzeinkommen bei der Ruhensberechnung monatsbezogen berücksichtigt werden. Satz 5 der Vorschrift sagt, dass dann, wenn Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf, anzusetzen sei.
23 
Dies schließt aber nicht aus, dass Abfindungen, die in einem Betrag ausgezahlt werden, bei der Ruhensberechnung nur für die Zukunft und ggf. auch über das Kalenderjahr hinaus auf einzelne Monate aufgeteilt werden. Die Gesetzesmaterialien sagen dazu zwar nichts aus. So verhält sich die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 53 BeamtVG 1998 nicht zur Frage der zeitlichen Zuordnung einer Abfindung (BT-Drucks. 13/9527, abgedr. bei Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG mit BeamtVG, § 53 BeamtVG Rdnr. 8f). Dies spricht dagegen, dass insoweit, insbesondere mit dem neu eingefügten § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG, eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt werden sollte. Zuvor galt aber, dass Abfindungen nach den Umständen des Einzelfalls auf längere Zeiträume, auch über das Kalenderjahr der Zahlung hinaus, zu verteilen waren. So hatte es der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Jahr 1995 für rechtmäßig gehalten, dass eine im Jahr 1993 gezahlte Abfindung anlässlich der einverständlichen Aufhebung eines Anstellungsvertrags über 100.000 DM auf einen sehr langen Zeitraum (27 Monate) aufgeteilt und eine Ruhensberechnung für diesen (künftigen) Zeitraum vorgenommen wurde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.1995 - 11 S 2198/94 - Juris). Im Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV), dort Nr. 53.7.1 heißt es dementsprechend im Anschluss an die Feststellung, dass Abfindungen zum Erwerbseinkommen gehörten, der Einmalbetrag werde den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen (Satz 6); abweichend davon sei nur zu verfahren, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden könnten (Satz 7).
24 
An diese Zuordnung dürfen nach Auffassung der Kammer keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es trifft zwar zu, dass eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG Arbeitsentgelt und kein Ersatz für (künftiges) Arbeitsentgelt ist. Sie stellt eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar, der eingetreten ist, obwohl die Kündigung ungerechtfertigt war. Auch lässt sich aus den Bemessungskriterien des § 10 Abs. 2 KSchG nicht ableiten, für welche Dauer eine solche Abfindung potentielle künftige Einkommensverluste ausgleichen soll. Wesentlich für ihre Höhe sind vor allem die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des Arbeitnehmers. Eine Abfindung hat daneben auch Sanktionswirkung. Allerdings ist mit besonderem Gewicht auch zu berücksichtigen, welche Chancen der Arbeitnehmer besitzt, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, insbesondere dann, wenn die Arbeitslosigkeit schon feststeht. Dennoch muss sie nicht einem Vielfachen eines Monatsverdienstes entsprechen, auch wenn in der Praxis oft ein solcher Ansatz gewählt wird (vgl., zum Ganzen, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, beck-online, 9. Aufl. 2009, § 10 KSchG Rdnr. 1 ff.). Damit stehen Abfindungen der genannten Art keineswegs etwa Einmalzahlungen aus Aufträgen an einen selbständig Erwerbstätigen gleich, die der Gesetzgeber bei der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG im Auge gehabt haben dürfte. Dementsprechend wertet die Rechtsordnung Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG durchaus als Einkommensersatz und löst die Schwierigkeiten der Zuordnung auf künftige Zeiträume bei fehlender näherer Bestimmung durch den Leistenden nach den Umständen des Einzelfalls, so etwa im Pfändungsrecht (vgl. § 850i ZPO und dazu Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, a.a.O. Rdnr. 11), im Wohngeldrecht, im Unterhaltsrecht oder bei der Anrechnung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143a SGB III). Geboten erscheint der Kammer eine solche Berücksichtigung von Abfindungen bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG auch deshalb, weil ansonsten Ergebnisse zustande kämen, deren Härte kaum verständlich wäre - so würde je nach den Umständen des Einzelfalls eine im Dezember eines Jahres gezahlte Abfindung fast vollständig aufgezehrt werden - und die wie oben aufgezeigt auch im Widerspruch zur Berücksichtigung von Abfindungen in anderen Rechtsgebieten stünden.
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Die Kammer sieht keinen Anlass, genau festzulegen, auf welchen Zeitraum die Abfindung der Klägerin ab dem 01.07.2003 aufzuteilen ist. Denn das Einkommen der Klägerin in dem vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnis und die Höhe der Abfindung lassen jedenfalls darauf schließen, dass die für die Klägerin entstehende Einkommenslücke zumindest für die Dauer der nächsten zwölf Monaten geschlossen werden sollte. Bei einer anteiligen Berücksichtigung für die Monate Juli bis Dezember 2003 überschreitet der Ruhensbetrag die Höchstgrenze nicht. Offenlassen kann die Kammer auch, ob die Berechnungsweise der Klägerin ansonsten gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG rechtmäßig wäre. Sie entspricht zwar wohl Nr. 53.7.1 Satz 6 des auszugsweise vorgelegten Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, wo es heißt, dass der Einmalbetrag den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen werde (so auch VG Hannover, Urt. v. 16.10.2007 - 2 A 2428/06 -), könnte aber im Widerspruch zur Auffassung von Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 53 BeamtVG Rdnr. 46d stehen, wo es heißt, dass, wenn der Versorgungsempfänger nicht durchgängig während des gesamten Jahres beschäftigt war und er Einkommen für Zeiträume erzielt hat, die über einen Monat hinausgehen, der Jahresbetrag geteilt durch zwölf zu Grunde gelegt werde (so auch Bayer. VG München a.a.O.).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung sieht die Kammer ab. Die Berufung hat die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); denn es bedarf ggf. rechtsgrundsätzlicher Klärung, in welcher Weise Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG zu berücksichtigen sind.
27 
Beschluss
28 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 11.832,84 EUR festgesetzt.
29 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben; denn sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, also nach den § 812 ff. BGB, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
17 
Ob der Klägerin zuviel Versorgungsbezüge gezahlt wurden, richtet sich nach § 53 BeamtVG. Dass nach dieser Vorschrift - auch bei der Hinterbliebenenversorgung - Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist, wenn eine bestimmte Höchstgrenze überschritten ist, unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 = NVwZ 2004, 1361 = juris, Rdnr. 30 ff. und hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 - ZBR 2008, 91) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (OVG NW, Urt. v. 05.03.2009 - 1 A 2560/07- juris). Der Gesetzgeber darf auf diese Weise eine Über- bzw. Doppelversorgung des Empfängers von Versorgungsbezügen für die Zeit bis seinem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand stark beschränken.
18 
Eine bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG gehört zu dem bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen. § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 eingefügt wurde, bestimmt dies ausdrücklich (ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.1995 - 11 S 2198/94 - juris zu § 54 SVG a.F., der hinsichtlich des Einkommensbegriffs § 53 BeamtVG a.F. entsprach).
19 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die der Klägerin Anfang Juli 2003 gezahlte Abfindung aber nicht als Einkommen in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003 zu berücksichtigen. Sie kann vielmehr erst ab dem Juli 2003 anteilig angerechnet werden. Dabei ist sie - über das Kalenderjahr 2003 hinaus - auf mindestens zwölf Monate aufzuteilen. Ob eine Ruhensberechnung für diesen Zeitraum noch einen Anrechnungsbetrag ergibt, braucht die Kammer nicht zu klären, weil der angefochtene Rückforderungsbescheid von einer angenommenen Überzahlung allein in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003 ausgeht. Im Übrigen erscheint jedenfalls für die folgenden sechs Monate eine Überzahlung von Versorgungsbezügen an die Klägerin als ausgeschlossen, weil diese von Juli bis Dezember 2003 neben ihren Versorgungsbezügen und der anteiligen Abfindung nach Lage der Akten keine positiven Einkünfte erzielt hatte und damit die Einkommenshöchstgrenze von 5.707,55 EUR (vgl. die Berechnung VAS 163) für diesen Zeitraum nicht überschritten ist.
20 
Nach Auffassung der Kammer ist eine an kündigungsschutzrechtlichen Grundsätzen orientierte Abfindung bei einer Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG als Einkommen den Monaten zuzuordnen, in denen der Versorgungsempfänger wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes voraussichtlich Einkommensminderungen hinnehmen muss. Soweit in vereinzelten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten wird (vgl., im Einzelnen unterschiedlich argumentierend, VG Gießen, Urt. v. 30.03.2006 - 5 E 1435/05 - juris; Bayer. VG München, Urt. v. 27.01.2005 - M 12 K 03.35542; VG Hannover, Urt. v. 16.10.2007 - 2 A 2428/06 -; VG Göttingen, Urt. v. 24.06.2004 - 3 A 3449/02 - juris), folgt dem die Kammer nicht.
21 
Nach allgemeinen Grundsätzen ist bei der Ruhensberechnung darauf abzustellen, für welchen Zeitraum ein Einkommen bestimmt ist, gleich ob dies im Einzelfall zu einer Besserstellung des Versorgungsberechtigten führt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 12.06.1975 - II C 45.73 - Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 1 zu einem für mehrere Monate gezahlten Urlaubsgeld; ebenso BVerwG, Beschl. v. 31.03.2000 - 2 B 67.99 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10).
22 
Ob eine Zuordnung einer einmalig gezahlten Abfindung auch nach Inkrafttreten von § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG 1998 erfolgen kann, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Der Wortlaut der Vorschrift gibt hierauf keine Antwort. Zwar bestimmt § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, dass das Erwerbs- und das Erwerbsersatzeinkommen bei der Ruhensberechnung monatsbezogen berücksichtigt werden. Satz 5 der Vorschrift sagt, dass dann, wenn Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf, anzusetzen sei.
23 
Dies schließt aber nicht aus, dass Abfindungen, die in einem Betrag ausgezahlt werden, bei der Ruhensberechnung nur für die Zukunft und ggf. auch über das Kalenderjahr hinaus auf einzelne Monate aufgeteilt werden. Die Gesetzesmaterialien sagen dazu zwar nichts aus. So verhält sich die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 53 BeamtVG 1998 nicht zur Frage der zeitlichen Zuordnung einer Abfindung (BT-Drucks. 13/9527, abgedr. bei Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG mit BeamtVG, § 53 BeamtVG Rdnr. 8f). Dies spricht dagegen, dass insoweit, insbesondere mit dem neu eingefügten § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG, eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt werden sollte. Zuvor galt aber, dass Abfindungen nach den Umständen des Einzelfalls auf längere Zeiträume, auch über das Kalenderjahr der Zahlung hinaus, zu verteilen waren. So hatte es der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Jahr 1995 für rechtmäßig gehalten, dass eine im Jahr 1993 gezahlte Abfindung anlässlich der einverständlichen Aufhebung eines Anstellungsvertrags über 100.000 DM auf einen sehr langen Zeitraum (27 Monate) aufgeteilt und eine Ruhensberechnung für diesen (künftigen) Zeitraum vorgenommen wurde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.1995 - 11 S 2198/94 - Juris). Im Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV), dort Nr. 53.7.1 heißt es dementsprechend im Anschluss an die Feststellung, dass Abfindungen zum Erwerbseinkommen gehörten, der Einmalbetrag werde den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen (Satz 6); abweichend davon sei nur zu verfahren, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden könnten (Satz 7).
24 
An diese Zuordnung dürfen nach Auffassung der Kammer keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es trifft zwar zu, dass eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG Arbeitsentgelt und kein Ersatz für (künftiges) Arbeitsentgelt ist. Sie stellt eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar, der eingetreten ist, obwohl die Kündigung ungerechtfertigt war. Auch lässt sich aus den Bemessungskriterien des § 10 Abs. 2 KSchG nicht ableiten, für welche Dauer eine solche Abfindung potentielle künftige Einkommensverluste ausgleichen soll. Wesentlich für ihre Höhe sind vor allem die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des Arbeitnehmers. Eine Abfindung hat daneben auch Sanktionswirkung. Allerdings ist mit besonderem Gewicht auch zu berücksichtigen, welche Chancen der Arbeitnehmer besitzt, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, insbesondere dann, wenn die Arbeitslosigkeit schon feststeht. Dennoch muss sie nicht einem Vielfachen eines Monatsverdienstes entsprechen, auch wenn in der Praxis oft ein solcher Ansatz gewählt wird (vgl., zum Ganzen, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, beck-online, 9. Aufl. 2009, § 10 KSchG Rdnr. 1 ff.). Damit stehen Abfindungen der genannten Art keineswegs etwa Einmalzahlungen aus Aufträgen an einen selbständig Erwerbstätigen gleich, die der Gesetzgeber bei der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG im Auge gehabt haben dürfte. Dementsprechend wertet die Rechtsordnung Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG durchaus als Einkommensersatz und löst die Schwierigkeiten der Zuordnung auf künftige Zeiträume bei fehlender näherer Bestimmung durch den Leistenden nach den Umständen des Einzelfalls, so etwa im Pfändungsrecht (vgl. § 850i ZPO und dazu Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, a.a.O. Rdnr. 11), im Wohngeldrecht, im Unterhaltsrecht oder bei der Anrechnung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143a SGB III). Geboten erscheint der Kammer eine solche Berücksichtigung von Abfindungen bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG auch deshalb, weil ansonsten Ergebnisse zustande kämen, deren Härte kaum verständlich wäre - so würde je nach den Umständen des Einzelfalls eine im Dezember eines Jahres gezahlte Abfindung fast vollständig aufgezehrt werden - und die wie oben aufgezeigt auch im Widerspruch zur Berücksichtigung von Abfindungen in anderen Rechtsgebieten stünden.
25 
Die Kammer sieht keinen Anlass, genau festzulegen, auf welchen Zeitraum die Abfindung der Klägerin ab dem 01.07.2003 aufzuteilen ist. Denn das Einkommen der Klägerin in dem vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnis und die Höhe der Abfindung lassen jedenfalls darauf schließen, dass die für die Klägerin entstehende Einkommenslücke zumindest für die Dauer der nächsten zwölf Monaten geschlossen werden sollte. Bei einer anteiligen Berücksichtigung für die Monate Juli bis Dezember 2003 überschreitet der Ruhensbetrag die Höchstgrenze nicht. Offenlassen kann die Kammer auch, ob die Berechnungsweise der Klägerin ansonsten gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG rechtmäßig wäre. Sie entspricht zwar wohl Nr. 53.7.1 Satz 6 des auszugsweise vorgelegten Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, wo es heißt, dass der Einmalbetrag den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen werde (so auch VG Hannover, Urt. v. 16.10.2007 - 2 A 2428/06 -), könnte aber im Widerspruch zur Auffassung von Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 53 BeamtVG Rdnr. 46d stehen, wo es heißt, dass, wenn der Versorgungsempfänger nicht durchgängig während des gesamten Jahres beschäftigt war und er Einkommen für Zeiträume erzielt hat, die über einen Monat hinausgehen, der Jahresbetrag geteilt durch zwölf zu Grunde gelegt werde (so auch Bayer. VG München a.a.O.).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung sieht die Kammer ab. Die Berufung hat die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); denn es bedarf ggf. rechtsgrundsätzlicher Klärung, in welcher Weise Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG zu berücksichtigen sind.
27 
Beschluss
28 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 11.832,84 EUR festgesetzt.
29 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 2 Euro und bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 5 Euro beträgt.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.