Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 14. Sept. 2017 - 1 K 45/17.MZ
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 der Strafprozessordnung (StPO) durch den Beklagten anlässlich eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Begehung von Sexualdelikten.
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Der im Jahre ... geborene Kläger war als Stationsarzt in der Z.-Klinik in X tätig, die auf die Behandlung von Skoliose und andere Wirbelsäulenerkrankungen spezialisiert ist. Gegen ihn wurde ab dem 4. März 2016 wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gemäß § 174c des Strafgesetzbuchs (StGB) ermittelt. Dem Kläger wurde vorgeworfen, im Rahmen seiner Tätigkeit als Stationsarzt, zumindest in vier Fällen bei jungen Patientinnen medizinisch nicht indizierte Untersuchungen durchgeführt zu haben. Konkret soll er den jungen Frauen unter dem Vorwand einer Brustkrebsvorsorgeuntersuchung die Brüste abgetastet und „durchgeknetet“ haben. Im Ermittlungsverfahren wurden die betroffenen Patientinnen (zum Untersuchungszeitpunkt im Alter von 19 bis 21 Jahren) ausführlich als Zeuginnen vernommen. Zudem fand eine Vernehmung von drei Klinikmitarbeiterinnen im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen statt.
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Das Ermittlungsverfahren (Az.: ...) stellte die Staatsanwaltschaft R. mit Verfügung vom 26. September 2016 nach Zustimmung des Klägers gemäß § 153a StPO vorläufig mit der Auflage ein, dass der Kläger an der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs mitwirkt. Der Kläger verfasste in diesem Zusammenhang drei Entschuldigungsbriefe in denen er darstellte, dass es sich jeweils um ein „Missverständnis“ gehandelt habe und die Maßnahmen medizinisch indiziert gewesen seien. Er bot insgesamt eine finanzielle Wiedergutmachung von 2.000,00 € an.
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Das Polizeipräsidium U. (Kriminalinspektion R.) ordnete – nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 23. Mai 2016 – mit Verfügung vom 7. Juli 2016 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers gemäß § 81b Alt. 2 StPO an. Der Kläger wurde zu einem Durchführungstermin am 28. Juli 2016 um 10:00 Uhr unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,00 € bei dem Erkennungsdienst der Kriminalinspektion R. vorgeladen. Der Kläger sei verdächtig, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht sei und bei der wegen ihrer Art und Ausführung die Gefahr der Wiederholung bestehe. Gegen den Kläger werde wegen sexuellen Missbrauchs ermittelt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich der Kläger bei der Eingangsuntersuchung, die speziell der Untersuchung des Rückens und der Hüfte diene, an den Brüsten von vier heranwachsenden Patientinnen im Alter von 17 bis 21 Jahren vergangen habe. Der Kläger habe die Patientinnen sich bis auf die Unterhose entkleiden lassen und anschließend ihre Brüste intensiv „durchgeknetet“. Dann habe der Kläger die Patientinnen aufgefordert sich entkleidet auf einen Stuhl zu setzen und diese dann „begafft“. Ältere Patientinnen oder jüngere in Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten hätten sich im Rahmen der Untersuchung beim Kläger nur das T-Shirt ausziehen müssen und ihren BH anbehalten dürfen. Dieses Vorgehen verdeutliche die besondere Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses. Der Kläger habe sich die Geschädigten gezielt ausgesucht. Er sei nicht nur bei einer, sondern bei mehreren Patientinnen in der vorbezeichneten Weise vorgegangen. Damit sei davon auszugehen, dass der Kläger seinen sexuellen Drang nicht unter Kontrolle habe.
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Eine der Patientinnen habe sich bei der Klinikleitung beschwert, woraufhin der Kläger sie mit Anrufen belästigt und in ihrem Zimmer aufgesucht habe. Als die Patientin dem Kläger nicht die Tür geöffnet habe, habe der Kläger „wild“ gegen die Tür geklopft, sodass die Patientin Angstzustände bekommen und über ihr Zimmertelefon um Hilfe gerufen habe.
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Es handele sich hier um den Verdacht eines Sexualdelikts. Diese Delikte trügen eine Wiederholungsgefahr in sich, da sie durch triebhaftes Handeln geprägt seien. Eine erkennungsdienstliche Maßnahme sei im Falle des Klägers unerlässlich, um ihn bei zukünftigen Straftaten als Tatverdächtigen identifizieren oder entlasten zu können. Der festgestellte Sachverhalt biete nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien daher zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich.
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Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2017, Zugang am 25. Juli 2017, Widerspruch. Es sei nicht ersichtlich, welche konkreten erkennungsdienstlichen Maßnahmen angeordnet worden seien. Die Verfügung sei daher nicht hinreichend bestimmt. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts sei nicht ausreichend. Darüber hinaus sei der Bescheid unverhältnismäßig. Die konkrete Maßnahme müsse im Einzelfall erforderlich sein. Voraussetzung sei nicht nur, dass künftig damit gerechnet werden könne, dass der Kläger vergleichbaren strafbaren Handlungen verdächtig werde, sondern auch, dass die angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen dann die Ermittlungen fördern könnten. Schon die vom Beklagten angenommene Wiederholungsgefahr sei nicht hinreichend begründet. Zumindest fehle es aber an der hinreichenden Förderung künftiger Ermittlungen. Darauf sei im Bescheid nicht eingegangen worden. Der Vorwurf gegenüber dem Kläger sei insgesamt unzutreffend. Zudem trete er im beruflichen Umfeld stets unter seinem bürgerlichen Namen auf, sodass seine Identität stets zweifelsfrei feststellbar sei. Er verschleiere nicht seine Identität, wie dies beispielsweise bei einem Rauschgifthändler der Fall sei.
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Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 3. November 2016, zurückgewiesen. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei rechtmäßig. Insbesondere sei sie aus präventiv-polizeilichen Gründen erforderlich. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter gewesen, sodass die angeordneten Maßnahmen auf § 81b Alt. 2 StPO hätten gestützt werden können. Diese seien auch notwendig gewesen.
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In Bezug auf den Kläger lägen lediglich nur weitere Erkenntnisse bezüglich der Beantragung eines nationalen Visums bei der Deutschen Botschaft in A. vor. Aus Anlass dieses Verfahrens sei am 25. April 2013 ein Zehnfingerabdruck gefertigt worden. Lichtbilder des Klägers seien im polizeilichen Informationssystem bisher nicht existent. Als erste Meldeanschrift sei die Abmeldeadresse vom 1. Januar 2015 in T. registriert. In der Folgezeit sei der Kläger in T. und R. wohnhaft gewesen und seit dem 1. September 2016 in C. gemeldet.
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Es lägen ausweislich der strafrechtlichen Ermittlungen erhebliche Verdachtsmomente hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs vor. Mindestens vier junge Patientinnen hätten dahingehend über ähnliche auffällige Untersuchungsmethoden berichtet. Es handele sich bei dem Tatvorwurf auch nicht um einen Einzelfall.
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Die polizeiliche Prognose über das künftige Verhalten des Klägers stütze sich sachgerecht und vertretbar auf diesen Erkenntnisstand unter Einbeziehung kriminalistischer Erfahrung. Eine hinreichende Wiederholungsgefahr, die die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtfertige, sei insbesondere bei Sexualdelikten anzunehmen, da diese regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt seien. Daneben sei der Umstand maßgeblich, dass der Kläger bei der Tatbegehung gezielt seine Position als Arzt bei jungen Patientinnen ausgenutzt habe. Bisher hätten die Verdachtsmomente eines Sexualbezugs des Verhaltens nicht ausgeräumt werden können. Dass der Kläger bisher nicht über seine Identität getäuscht habe und unter seinem bürgerlichen Namen auftrete, sei hier nicht von Belang.
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Im Rahmen einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer effektiven Aufklärung von Straftaten müsse das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückstehen. Dies sei insbesondere bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung anzunehmen.
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Hinsichtlich der durchzuführenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien im Einzelfall die „Richtlinie Erkennungsdienst Rheinland-Pfalz“ sowie die ergänzen den Regelungen durch das Bundeskriminalamt maßgeblich. Im Rahmen von erkennungsdienstlichen Maßnahmen würden grundsätzlich die Personalien aufgenommen sowie Zehnfinger- und Handflächenabdrücke und Lichtbilder gefertigt (Profil-, Portrait-, Halbprofil- und Ganzaufnahme sowie erforderliche Detailaufnahmen, wie beispielsweise Tätowierungen, äußerlich sichtbare Narben). Ferner werde eine Personenbeschreibung mit Messung von Größe und Gewicht erstellt. Eine Entkleidung der Person sei nur im Ausnahmefall zulässig und für den Kläger auch nicht vorgesehen. Fingerabdrücke des Klägers in digitalisierter Form aus dem Jahr 2013 lägen bereits vor. Handflächenabdrücke und Lichtbilder seien jedoch bisher nicht gefertigt worden. Ebenso lägen keine Daten über Größe, Gewicht und äußerliche Merkmale des Klägers vor. Die fehlenden Daten seien ergänzend zum Zwecke des Erkennungsdienstes zu erheben.
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Der Kläger hat am 1. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht Koblenz Klage erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 18. Januar 2017 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Mainz verwiesen.
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Der Kläger wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die strafrechtlichen Vorwürfe letztlich nur auf „Missverständnissen“ beruht hätten. Daher sei auch das Ermittlungsverfahren eingestellt worden. Der Kläger habe als junger Arzt eine „lehrbuchmäßige Eingangsuntersuchung“ durchgeführt. Dazu zähle nachweislich auch eine Thorax-Untersuchung. Dies sei vom sonstigen Klinikpersonal nicht gängig durchgesetzt worden. Da den Patientinnen dieser Unterschied aufgefallen sei, hätten diese das Verhalten des Klägers als „Annäherungsversuch“ fehlinterpretiert. Das Arbeitsverhältnis mit der Klinik sei dennoch im wechselseitigen Einverständnis beendet worden.
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Die Wiederholungsgefahr sei ausschließlich formelhaft und unter Hinweis auf die besondere Prägung des betreffenden Delikts begründet worden. Ein Einzelfallbezug sei daher nicht gegeben. Auch auf den Förderungszweck der Maßnahme in Bezug auf künftige Ermittlungsverfahren sei weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid eingegangen worden. Dieser sei hier nicht gegeben. Das folge vor allem daraus, dass dem Kläger ein Vorwurf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit angelastet worden sei. Es handele sich dabei nicht um ein „verdecktes Delikt“. Der Kläger habe seine Identität in keiner Weise verschleiert oder den Betroffenen vorenthalten. Es habe ferner auch in dem hier relevanten Ermittlungsverfahren keine Schwierigkeiten gegeben den Kläger ausfindig zu machen. Durch die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen werde der Kläger zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht.
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Er beantragt,
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den Bescheid des Polizeipräsidiums U. (Kriminalinspektion R.) vom 7. Juli 2016 und den Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums U. vom 31. Oktober 2016 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass eine Einstellung nach § 153a StPO die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung nicht beeinträchtige, da ein hinreichender „Restverdacht“ fortbestehe. Die Einstellung nach dieser Vorschrift bringe gerade nicht zum Ausdruck, dass der Tatverdacht ausgeräumt sei. Es habe sich daher nicht um bloße „Missverständnisse“ gehandelt. Die lehrbuchmäßige Eingangsuntersuchung habe der Kläger außerdem offensichtlich nur bei jungen Frauen im Alter von Anfang 20 durchgeführt.
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Die Anordnung entspreche auch dem Bestimmtheitsgrundsatz. Jedenfalls sei sie im Widerspruchsbescheid hinreichend konkretisiert worden. Aufgrund der ermittelten Tatsachengrundlage sei die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch vertretbar gewesen. Der Kläger sei zudem mittlerweile als Assistenzarzt für Innere Medizin im Krankenhaus in P. tätig. Schließlich seien erkennungsdienstliche Unterlagen in diesem Fall auch für zukünftige Ermittlungen förderlich. Die Identität eines Betroffenen lasse sich so schneller feststellen. Zutreffend sei, dass der Kläger im konkreten Fall seine Identität nicht verschleiert habe, jedoch bestehe die Möglichkeit, dass gerade jungen Patientinnen der Name des behandelnden Arztes nicht bekannt sei. Zudem sei, gerade bei Sexualdelikten, nicht ausgeschlossen, dass der Kläger sein Tatmuster ändere und außerhalb seines beruflichen Umfelds als Tatverdächtiger in Betracht komme. Ferner sei eine Sicherung von Fingerabdrücken auf der Haut auch noch nach einer Stunde möglich, sodass auch die Förderlichkeit der Finger- und Handabdrücke gegeben sei.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die Abschriften der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft R. (Az.: ....) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Mit Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Januar 2017 ist das Verwaltungsgericht Mainz gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) örtlich zuständig.
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Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zulässig, aber unbegründet ist.
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Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Da es sich hier im Schwerpunkt um eine präventiv-polizeiliche Maßnahme außerhalb eines konkreten Straf- oder Ermittlungsverfahrens handelt, ist die abdrängende Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) nicht einschlägig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 6 B 1/11 –, juris). Die Klage ist auch sonst als Anfechtungsklage zulässig.
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Die Klage ist allerdings unbegründet, da die Voraussetzungen des § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. Der Verwaltungsakt, hier die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen konnte seitens der Beklagten auf Grundlage von § 81b Alt. 2 StPO erfolgen. Demnach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Die über den Betroffenen erhobenen Daten werden gemäß § 484 Abs. 4 StPO nach Maßgabe der Polizeigesetze, hier des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (POG), aufbewahrt bzw. gespeichert. Die gespeicherten Daten können zwischen den Polizei- und Ordnungsbehörden innerhalb Deutschlands sowie der Europäischen Union zum Zwecke der Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben gemäß § 34 Abs. 1 POG sowie an andere in- und ausländische öffentliche Stellen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 POG übermittelt werden (vgl. dazu Rühle, Polizei- und Ordnungsrecht für Rheinland-Pfalz, 5. Auflage 2013, Kap. G, Rn. 117). Eine Übermittlung an Dritte außerhalb von allgemeinen Ordnungs-, Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden ist gesetzlich unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 und 5 POG vorgesehen (vgl. dazu Rühle, Polizei- und Ordnungsrecht für Rheinland-Pfalz, 5. Auflage 2013, Kap. G, Rn. 117). Zudem ist auch eine öffentliche Bekanntgabe personenbezogener Daten unter den engen Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 POG möglich. Die erkennungsdienstlichen Daten bleiben gespeichert bzw. die angefertigten Unterlagen dürfen solange aufbewahrt werden, wie die Voraussetzungen für eine entsprechende Anordnung vorliegen, insbesondere die Notwendigkeit der Maßnahme zum Zwecke des Erkennungsdienstes. Dies ergibt sich mittelbar aus § 11 Abs. 2 und § 39 Abs. 2 POG sowie aus § 33 Abs. 4 Satz 1 POG. Dabei sieht § 33 Abs. 4 Satz 2 POG für die Speicherung eine grundsätzliche Höchstfrist von 15 Jahren vor, von der aber gemäß Satz 3 auch abgewichen werden kann, wenn die Daten für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung weiterhin benötigt werden.
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Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153a StPO wird nicht in das Bundeszentralregister eingetragen, vgl. § 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). Es erfolgt lediglich eine Eintragung gemäß §§ 492 ff. StPO in das länderübergreifende zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister. Dabei gilt die Löschfrist des § 494 Abs. 2 StPO, sodass in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren nach endgültiger Verfahrenseinstellung die betreffende Eintragung von Amts wegen gelöscht wird, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt.
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Die Anordnung einer solchen Maßnahme gemäß § 81b Alt. 2 StPO kann nur gegenüber einem „Beschuldigten“, also während der Anhängigkeit eines Straf- bzw. Ermittlungsverfahrens ergehen (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2/14 –, juris, Rn. 4). Das war hier zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids der Fall. Als der Widerspruchsbescheid am 31. Oktober 2016 erlassen wurde, war das Ermittlungsverfahren bereits vorläufig eingestellt, sodass der Kläger dann nicht mehr „Beschuldigter“ im Sinne des Gesetzes war. Das Verwaltungsverfahren wird erst mit dem Widerspruchsbescheid vollständig abgeschlossen, der dem Ausgangsbescheid seine finale Gestalt gibt, vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
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Grundsätzlich ist bei der Entscheidung der Widerspruchsbehörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2011 – 8 C 51/09 –, juris, Rn. 20; OVG MV, Urteil vom 25. November 2015 – 3 L 146/13 –, BeckRS 2016, 42877, Rn. 41). Ausnahmen können sich allerdings aus dem materiellen Recht ergeben (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20; OVG MV, a.a.O., Rn. 41).
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Hinsichtlich der Eigenschaft als Beschuldigter ist hier auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids abzustellen (SächsOVG, Beschluss vom 7. März 2017 – 3 A 853/16 –, BeckRS 2017, 116497, Rn. 12; Urteil vom 20. April 2016 – 3 A 187/15 –, BeckRS 2016, 45642, Rn. 18; OVG MV, Urteil vom 25. November 2015 – 3 L 146/13 –, BeckRS 2016, 42877, Rn. 30 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 10. Oktober 2000 – 3 BS 53/00 –, NVwZ-RR 2001, 238; a. A. VGH BW, Beschluss vom 5. April 2016 – 1 S 275/16 –, juris, Rn. 6; OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013 – 4·Bf 141/11 –, juris, Rn. 37; BayVGH, Urteil vom 9. Februar 2004 – 24 B 03.695 –, BeckRS 2004, 30060, Rn. 12). Änderungen der Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids bleiben dahingehend außer Betracht, da die Maßnahme vornehmlich präventiv-polizeilichen Zwecken dient (OVG MV, a.a.O., Rn. 42). Insoweit ist es vom Sinn und Zweck des § 81b Alt. 2 StPO her geboten, hinsichtlich der Beschuldigteneigenschaft, die Ausgangspunkt für eine polizeiliche Prognose ist, auch im Widerspruchsverfahren auf die „ex ante-Sicht“ der Ausgangsbehörde zum Zeitpunkt der Anordnung abzustellen. Der Betroffene ist hinreichend dadurch geschützt, dass hinsichtlich der weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt wird (vgl. OVG MV, a.a.O., Rn. 42). Zudem würde bei der hohen Zahl an staatsanwaltlichen Verfahrenseinstellungen (siehe dazu etwa https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/GerichtePersonal/Staatsanwaltschaften2100260157004.pdf?_blob=publicationFile) die ansonsten erforderliche Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage (hier: § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG) durch die Widerspruchsbehörde von der Ausnahme zur Regel werden. Die vorgenannten Erwägungen haben insbesondere in der hier vorliegenden Konstellation zu gelten, da das Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nur vorläufig eingestellt war und die Auflagen noch nicht vollständig erfüllt worden sind. Selbst zum Zeitpunkt des Erlasses wäre die Beschuldigteneigenschaft zumindest (noch) nicht endgültig beseitigt gewesen.
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Dabei überprüft die Staatsanwaltschaft auch nach der vorläufigen Einstellung, ob die gestellten Auflagen erfüllt worden sind (vgl. Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 153a, Rn. 35). Erst die vollständige Erfüllung der Auflagen sorgt für eine endgültige Einstellung und ein Verfahrenshindernis gemäß § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO (vgl. Diemer, a.a.O., Rn. 42). Im Übrigen führte die – hier zulässige – Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage hin zu dem hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen inhaltsgleichen § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG nicht zu einer abweichenden Bewertung des diesem Verfahren zugrundliegenden Sachverhalts (vgl. für eine Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage im umgekehrten Fall: OVG RP, Beschluss vom 17. November 2001 – 11 B 11859/00 –, NVwZ-RR 2001, 238).
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Die Anknüpfung an die Beschuldigteneigenschaft in § 81b StPO hat insofern zur Folge, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht auf beliebigen Tatsachen beruhen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren (sog. Anlassverfahren) hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 –, juris, Rn. 28). Es ist insoweit unerheblich, dass der Kläger seine Beschuldigteneigenschaft zwischenzeitlich durch Einstellung verloren hat, solange hinreichende Verdachtsmomente – in Bezug auf die Anlassstraftat – aus dem Ermittlungsverfahren fortbestehen (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, NJW 2002, 3231; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2/14 –, juris, Rn. 4 m.w.N.).
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Bei der Feststellung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist nicht nur der Zeitpunkt ihrer Anordnung relevant, sondern auch der Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Durchführung (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2/14 –, juris, Rn. 5). Liegen ggf. zum Zeitpunkt der Anordnung begründete Verdachtsmomente nicht mehr vor, ist die Aufrechterhaltung einer noch nicht vollzogenen Anordnung rechtswidrig (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 –, juris, Rn. 33). Damit ist hier der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung relevant (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, BeckRS 2015, 51246, Rn. 10). Die gerichtliche Kontrolle der polizeilichen Prognoseentscheidung im Rahmen des § 81b Alt. 2 StPO ist beschränkt darauf, ob sie auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage – unter Einbeziehung kriminalistischen Fachwissens – sachgerecht und vertretbar ist (SächsOVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, BeckRS 2015, 51246, Rn. 10 m.w.N.). Insoweit bedarf es einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2/05 –, juris, Rn. 22 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 –, juris, Rn. 6).
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Die Anordnung war jedenfalls nach der Konkretisierung der durchzuführenden Maßnahmen im Widerspruchsbescheid hinreichend bestimmt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i.V.m. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Der Kläger wurde zudem auch vor her im Sinne des § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 28 VwVfG angehört.
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Das Tatbestandsmerkmal „notwendig" ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Spätestens mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen wird in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes – GG –) des Klägers eingegriffen. Die angeordnete Maßnahme muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein und der mit ihr verbundene Eingriff darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2004 – 2 BvR 715/04 –, NJW 2004, 3697 [3698] m.w.N.; OVG Niedersachen, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – 11 ME 264/04 –, BeckRS 2005, 20016). Dies ist der Fall, wenn der festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Kläger auf ähnliche oder andere Weise erneut einer Straftat verdächtigt werden könnte und die angefertigten Unterlagen die infolgedessen eingeleiteten Ermittlungen fördern könnten (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2/05 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 114/79 –, juris, Rn. 29 m.w.N.; SächsOVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, BeckRS 2015, 51246, Rn. 10; OVG RP, Beschluss vom 17. November 2001 – 11 B 11859/00 –, NVwZ-RR 2001, 238). Dabei besteht ein Beurteilungsspielraum der Polizei hinsichtlich des darauf bezogenen Wahrscheinlichkeitsurteils (SächsOVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, BeckRS 2015, 51246, Rn. 10 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 5. April 2016 – 1 S 275/16 –, juris, Rn. 9). Ansonsten unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff „notwendig“ der vollen gerichtlichen Überprüfung (VGH BW, Beschluss vom 5. April 2016 – 1 S 275/16 –, juris, Rn. 9). Die vorgenannten Voraussetzungen sind hier nach Überzeugung der Kammer erfüllt.
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Basierend auf den strafrechtlichen Ermittlungen ist die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr durch den Beklagten, vor dem Hintergrund des ihm in diesem Punkt zustehenden Beurteilungsspielraums, nachvollziehbar und sachgerecht. Dabei sind umso geringere Anforderungen an die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu stellen, je höher das mit der·prognostizierten Straftat beeinträchtigte Rechtsgut zu gewichten ist (BayVGH, Beschluss vom 17. November 2008 – 10 C 08.2872 –, BeckRS 2010, 53444, Rn. 12). Da es sich hier um mögliche Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung handelt, die bei Opfern unter Umständen zu lebenslangen psychischen Folgen führen können, ist in diesem Zusammenhang ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit für die Prognose der Wiederholungsgefahr anzulegen.
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Der Beklagte ist, basierend auf den Zeugenaussagen der Patientinnen und Klinikmitarbeiterinnen, von einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage ausgegangen. Die zum Untersuchungszeitpunkt 21 Jahre alte Zeugin N., die wegen Skoliose (einer Erkrankung der Wirbelsäule) in Behandlung war, schilderte, dass sie sich zunächst bis auf die Unterwäsche habe ausziehen müssen. Der Kläger habe sie dann mit einem Stethoskop abgehört. Mit der Begründung, dass er ansonsten nicht richtig hören könne, habe er die Zeugin aufgefordert, ihren BH auszuziehen. Dann habe er gefragt, ob sie schon eine Brustkrebsvorsorgeuntersuchung gehabt hätte, was sie sodann verneint habe. Der Kläger habe dann „einfach angefangen“, ihre Brüste feste mit beiden Händen abzutasten. Als sie ohne BH auf der Liege gesessen habe, habe der Kläger ihr „schon so auffällig auf die Brüste gestarrt“. Sie sei zudem schon länger wegen Skoliose in Behandlung und kenne viele Ärzte, aber „in der Art und Weise“ habe sie „da noch keiner angefasst“. Der Kläger habe nervös gewirkt und außerdem die zu messenden Werte in Bezug auf die Wirbelsäule falsch notiert. Andere Patientinnen mit dem gleichen Krankheitsbild hätten nur ihr T-Shirt ausziehen müssen, die Hose und den BH jedoch nicht.
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Bei wieder anderen sei nur der Rücken ausgemessen worden, sonst nichts. Sie habe gegenüber dem Kläger zwar erwähnt, dass sie manchmal Atembeschwerden habe, aber nicht über Brustschmerzen oder ähnliches geklagt. Nachdem sie den Vorfall gemeldet hatte, habe der Kläger zunächst versucht sie anzurufen und sei dann vor ihrer Zimmertür erschienen. Nachdem sie dem Kläger keinen Einlass habe gewähren wollen, habe er versucht die Tür mit der Hand aufzuhalten bis sie letztlich die Tür habe „zuschubsen“ und abschließen können.
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Die zum Untersuchungszeitpunkt 20 Jahre alte Zeugin L. schilderte, dass sie ihre Hose und den BH habe anlassen dürfen. Sie sei bei der Untersuchung in Begleitung ihrer Mutter gewesen. Der Kläger habe die Zeugin ebenfalls abgehört und zu diesem Zweck dann den BH hochgeklappt und die Brust angehoben. Weitere körperliche Untersuchungen seien nicht vorgenommen worden. Sie habe sich durch die Behandlung „nicht sexuell bedrängt“ gefühlt. Es sei ihr erster Krankenhausaufenthalt wegen ihrer Skoliose. Sie habe es zudem seltsam gefunden, dass der Kläger sie gefragt habe, ob sie „die Pille“ nehme.
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Die zum Untersuchungszeitpunkt 21 Jahre alte Zeugin T. schilderte ihre Eingangsuntersuchung dahingehend, dass sie sich zunächst bis auf BH und Hose habe entkleiden sollen. Der Kläger habe dann einmal links und einmal rechts auf die Wirbelsäule gedrückt und habe „verspannt“ gesagt. Weiter sei sie nicht am Rücken untersucht worden. Der Kläger habe sie dann aufgefordert die Träger ihres BHs herunterzuziehen und dann „ohne etwas zu sagen“ die Brüste mit beiden Händen freigelegt. Danach habe er angefangen, ihre Brüste abzutasten. Er habe sie sehr lange abgetastet jedoch „normal [...], so wie beim Frauenarzt auch“. Dabei habe er gesagt, wie wichtig eine Brustkrebsvorsorgeuntersuchung sei. Sie habe es seltsam gefunden, dass er sie auch gefragt habe, ob sie verhüte und einen Freund habe. Sie sei schon bei vielen Orthopäden gewesen, aber so habe sie noch niemand untersucht. Weitere Patientinnen bei anderen Ärzten hätten die Brustuntersuchung nicht machen müssen.
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Die zum Untersuchungszeitpunkt 19 Jahre alte Zeugin J. schilderte, dass der Kläger sie aufgefordert habe sich oben rum frei zu machen. Die Hose habe sie anbehalten dürfen. Dann habe er sie gefragt, ob er ihre Brüste anfassen dürfe. Darauf hin habe die Zeugin nichts geantwortet. Er habe sodann begonnen, ihre Brüste abzutasten, ohne weitere Erklärung. Mit ihrem Rücken habe er sich eigentlich gar nicht beschäftigt. Er habe lediglich das Röntgenbild angeschaut und bemängelt, dass dies nicht gut sei. Die Zeugin habe die Art der Untersuchung als Skoliose Patientin als seltsam empfunden. Sie sei bisher noch nicht so in Bezug auf ihre Erkrankung behandelt worden.
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Es lagen auf Grundlage dieser Ermittlungen zum Anordnungszeitpunkt hinreichende Verdachtsmomente dahingehend vor, dass der Kläger auch in Zukunft möglicherweise in ähnlicher oder auch anderer Weise einer Straftat verdächtigt werden könnte. Diese konnten auch nicht durch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vollkommen ausgeräumt werden. Das gilt vor allem in diesem Verfahren, da es sich um eine Einstellung nach § 153a StPO handelt. Diese kommt nur in Betracht, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, die Schuld des Täters jedoch als gering anzusehen ist (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 10. Oktober 2000 – 3 BS 53/00 –, NVwZ-RR 2001, 238). Insgesamt sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Kläger im anlassgebenden Verfahren zur Last gelegten Tat, seine Persönlichkeit sowie die Berücksichtigung des Zeitraums in dem der Kläger nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 114/79 –, juris, Rn. 29). Die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lässt hier keine im Vergleich zum Anordnungszeitpunkt abweichende Bewertung zu. Zwischen der dem Kläger vorgeworfenen Anlassstraftat und der mündlichen Verhandlung sind erst etwa eineinhalb Jahre vergangen, in denen der Kläger nicht strafrechtlich auffällig gewesen ist. Insoweit lässt sich auch aus der gesetzgeberischen Wertung in § 494 Abs. 2 StPO entnehmen, dass verbleibende Verdachtsmomente nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens jedenfalls in der Regel nicht automatisch vor Ablauf von zwei Jahren entfallen.
- 46
Ein lediglich allgemeiner Verweis auf die Natur der Anlassstraftat als sog. „Neigungsdelikt“ reicht für sich genommen allerdings noch nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr zu begründen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 – 5 B 1046/08 –, juris, Rn. 13; VG Münster, Urteil vom 12. November 2013 – 1 K 226/13 –, BeckRS 2013, 59105; weitergehend aber VG Köln, Urteil vom 26. Mai 2008 – 20 K 2797/07 –, BeckRS 2009, 35490: „Ungeachtet dessen tragen bereits die generellen Erwägungen zur Wiederholungsgefahr aufgrund des Charakters als Neigungsdelikt die Verfügung“). Es müssen vielmehr alle relevanten Umstände des Einzelfalls eingehend gewürdigt werden, sodass eine rein schematische Betrachtung nicht möglich ist (vgl. OVG NRW, a.a.O.; OVG MV, Urteil vom 25. November 2015 – 3 L 146/13 –, BeckRS 2016, 42877, Rn. 43; VG Münster, a.a.O.). Nichtsdestotrotz kann im Einzelfall schon aufgrund einer Anlassstraftat eine hinreichende Wiederholungsgefahr begründet werden. Dies setzt aber voraus, dass der Sachverhalt bereits hinreichend ermittelt ist (OVG NRW, a.a.O.; VG Münster, a.a.O.). Dabei kann die Art des Delikts aufgrund kriminalistischer Erfahrung ein Indiz für eine erhöhte Rückfall- und Wiederholungsgefahr darstellen (SächsOVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, BeckRS 2015, 51246, Rn. 13 m.w.N.; BayVGH Beschluss vom 7. Januar 2014 – 10 ZB 13.925 –, BeckRS 2014, 46396, Rn. 7). Insoweit darf unter anderem berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber ggf. ein „Risikodelikt“ normiert hat (zu § 184b StGB: BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 – 10 ZB 13.925 –, BeckRS 2014, 46396, Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 29. Mai 2008 – 1 S 1503/07 –, NJW 2008, 3082 [3084]). Generell sind Sexualdelikte nach kriminalistischer Erfahrung als „Neigungsdelikte“ einzuordnen, die regelmäßig ein wesentliches Indiz für eine Wiederholungsgefahr darstellen, sofern nicht die anderen Umstände des Einzelfalls auf eine zu erwartende „Einmaligkeit“ der Tat hindeuten (BayVGH, Beschluss vom 2. April 2015 – 10 C 15.304 –, BeckRS 2015, 44398, Rn. 8; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13. März 2009 – 3 B 34/09 –, BeckRS 2009, 32373; SächsOVG, a.a.O.).
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Die Einschätzung des Beklagten hinsichtlich der Wiederholungsgefahr war aufgrund kriminalistischer Erfahrung und des – auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153a StPO – verbleibenden Restverdachts nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend ermittelt, was besonders deutlich durch die beschriebenen umfangreichen Vernehmungen von Zeuginnen zum Ausdruck kommt. Zwar mag eine Thorax-Untersuchung medizinisch auch bei Rückenbeschwerden unter Umständen indiziert sein, die von den Zeuginnen beschriebene Art und Weise ihrer Durchführung sowie die Reaktion des Klägers ließ für den Beklagten allerdings nachvollziehbare Zweifel an ihrer medizinischen Indikation im konkreten Fall aufkommen. Vor dem Hintergrund der, auch nach Überzeugung der Kammer, jedenfalls nicht ersichtlich unglaubhaften Aussagen der Patientinnen, ist die Annahme des Beklagten plausibel, dass die nicht von den Patientinnen nachgefragte und erkennbar nicht von der Klinik geforderte bzw. beauftragte „Brustkrebsvorsorge“ mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine sexuelle Motivation hatte. Davon ist erkennbar auch die Staatsanwaltschaft ausgegangen, da sie gerade auf der Grundlage von § 153a StPO eingestellt hat und nicht nach § 170 Abs. 2 StPO. Insoweit bestanden auch für den Beklagten zumindest keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Das folgt unter anderem daraus, dass die betreffenden Zeuginnen unabhängig voneinander detailliert die ähnliche Vorgehensweise des Klägers beschrieben haben. Das beschriebene „Durchkneten“ der Brüste, ohne vorherige Frage bzw. ohne Abwarten einer Einwilligung, bietet dem Beklagten hinreichende Anhaltspunkte, um auf einen sexuellen Hintergrund zu schließen, der zumindest nicht vollständig ausgeräumt werden konnte und plausible Verdachtsmomente für ein Sexualdelikt begründet. Die Unschuldsvermutung gilt im Zusammenhang mit präventiv-polizeilichen Maßnahmen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, NJW 2002, 3231). Zudem wird im Vergleich der Untersuchung der Zeugin L. mit den anderen Zeuginnen deutlich, dass der Kläger eine intensive Untersuchung der Brüste wohl nur bei jungen Frauen ohne Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten vornahm.
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Ein wesentlicher Anhaltspunkt, der aber nicht alleine maßgeblich ist, dass der Kläger auch in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder einer ähnlichen Straftat verdächtigt werden könnte, liegt hier in der Art des Delikts. Nach der – gerichtlich nicht zu beanstandenden – kriminalistischen Erfahrung im Bereich des Beklagten handelt es sich um ein sog. „Neigungsdelikt“, das zumindest eine Wiederholungsgefahr nahe legt. Der Kläger ist zudem auch wieder in einer Klinik tätig, sodass zunächst nicht von vornherein auszuschließen ist, dass er erneut in gleicher Weise einer Sexualstraftat im Rahmen seines beruflichen Umfelds verdächtigt werden könnte. Dabei ist auch die kriminalistische Erfahrung des Beklagten in Form eines Beurteilungsspielraums zu respektieren. Es kann demnach nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass sich das Tatmuster in Zukunft wiederholen könnte. Zudem bestehen auch berechtigte Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger erneut zumindest nach gleichem Tatmuster vorgeht. Darüber hinaus ist seitens der Beklagten die Annahme vertretbar, dass von dem bisherigen Tatmuster möglicherweise abgewichen und der Kläger beispielsweise außerhalb des Arbeitsplatzes oder zumindest außerhalb einer konkreten Behandlungssituation in einer Klinik auffällig werden könnte.
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Zudem ist sich der Kläger – wie seinen „Entschuldigungsbriefen“ im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs zu entnehmen ist – auch keiner Schuld bewusst. Statt einer tatsächlichen Entschuldigung rechtfertigt er sein Verhalten und bezieht sich ausschließlich darauf, dass die Patientinnen ihn lediglich missverstanden hätten. Sie hätten lediglich die – nach seiner Ansicht – medizinisch indizierten Untersuchungsmethoden falsch interpretiert. Selbst wenn sein Verhalten keine sexuelle Motivation gehabt hätte, wäre es naheliegend gewesen, vor allem als Arzt, der sich hohen berufsethischen Anforderungen zu stellen hat, die eigenen Behandlungsmethoden im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch den Patienten zu hinterfragen. Auch diese fehlende Einsicht in das mutmaßliche Fehlverhalten begründet die plausible Annahme der Beklagten, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder in gleicher Weise vorgehen wird. Jedenfalls ließen hier keine Umstände zwingend darauf schließen, dass es bei einer einmaligen Verdächtigung des Klägers bleiben wird, zumal es sich schon beim Anlassverfahren um einen mehrfachen Tatvorwurf und daher nicht um einen Einzelfall handelte. Insoweit ist der kriminalistische Beurteilungsspielraum nicht überschritten worden.
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Daneben müssen die angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen dazu geeignet sein, die Ermittlungen bei den prognostizierten Straftaten – für den Betroffenen überführend oder entlastend – zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2/05 –, NJW 2006, 1225, Rn. 22). Dies wird in der Regel bei solchen Anlassstraftaten anzunehmen sein, bei denen der Täter seine Identität bewusst verschleiert und anonym auftritt (SächsOVG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 3 A 452/10 –, BeckRS 2011, 45233). Es ist allerdings keine zwingende Voraussetzung, dass es sich bei der Anlassstraftat selbst um eine „heimliche“ oder „verdeckte“ Tat handelt. Vielmehr ist eine Zukunftsprognose anzustellen, die sich zwar aus der Anlasstat begründet, aber sich auch auf weitere Straftaten beziehen kann, die eine Identitätsfeststellung erforderlich machen. Eine Geeignetheit zur Förderung kann zumindest in Konstellationen ausgeschlossen werden, in denen es sich um erwartete Straftaten (z.B. Gewaltdelikte) ausschließlich im sozialen Nahbereich handelt und der Betroffene ohne Weiteres als potentieller Täter herangezogen wird (VGH München, Urteil vom 3. Mai 2005 – 24 B 04.1735 –, BeckRS 2005, 16510, Rn. 18 ff.; Ritzert, in: BeckOK StPO, 27. Edition, Stand: 1. Januar 2017, § 81b, Rn. 5d).
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Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch in Zukunft Straftaten ausschließlich im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses als Arzt in Betracht kommen, wäre auch in diesen Konstellationen eine hinreichende Förderung bei Ermittlungsmaßnahmen anzunehmen. Es handelt sich dabei nicht um den unmittelbaren sozialen Nahbereich in dem von vornherein ausschließlich der Kläger als Täter in Betracht kommt. Bei der Tätigkeit in einer größeren Klinik ist es ohne weiteres möglich, dass eine Patientin mehrere behandelnde Ärzte hat, die ihr namentlich nicht notwendigerweise bekannt sein müssen. Das kann besonders bei ambulant behandelten Patientinnen oder bei längerem stationärem Aufenthalt der Fall sein. Die diensthabenden Ärzte mögen dann zwar anhand eines Dienstplans feststellbar sein, was aber aufgrund der vorgenannten Gründe eine Identifizierung des Klägers erforderlich machte. Auch könnten Ermittlungsdefizite durch nur sukzessive bzw. zeitlich stark verzögerte Anzeigen durch die erkennungsdienstlichen Maßnahmen beseitigt werden. Es kann – wie oben dargelegt – auch nicht nachvollziehbar ausgeschlossen werden, dass der Kläger unter Umständen einer Tat außerhalb eines konkreten Behandlungsverhältnisses innerhalb der Klinik verdächtigt wird. Dann wäre unter dem Klinikpersonal, das in großen Kliniken mehrere hundert Personen umfassen kann, die Identifikation eines Täters deutlich schwerer als in der Konstellation der hier gegebenen Anlassstraftat. So könnten insbesondere ein Foto und eine Personenbeschreibung sowie Daten zu Körpergröße und Gewicht entsprechende Ermittlungen fördern. Zudem sind alleine im Klinikumfeld Situationen nicht von vornherein auszuschließen, in denen Patientinnen nicht oder zumindest nicht vollständig wahrnehmungsfähig sind, z.B. im narkotisierten Zustand oder unmittelbar davor oder danach. In diesen Fällen könnten unter Umständen nur Finger- oder Handabdrücke auf die Spur des Täters führen.
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Es ist außerdem nicht gesichert, dass ein nach § 174c StGB Beschuldigter ausschließlich auf Taten an seinem Arbeitsplatz beschränkt bleibt, wo er möglicherweise leichter zu identifizieren wäre. In etwaigen externen Situationen sind die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten wesentliche Grundlage für die Ermittlung des Täters. Insoweit ist auch die polizeiliche Prognose vor dem Hintergrund des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums sachgerecht und vertretbar.
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Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen war auch insgesamt verhältnismäßig. Da es sich primär um ein polizeiinternes Register handelt, dass der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglich ist, besteht für den Kläger auch nicht konkret die Gefahr einer öffentlichen „Prangerwirkung“. Insbesondere könnte eine Veröffentlichung von erkennungsdienstlichen Daten – wenn überhaupt – nur im Ausnahmefall unter strengen Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 POG und Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen (siehe dazu Pitzer/Baunack, in: DeClerck/Schmidt/Pitzer, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 22. Erg. 2015, § 34, Ziff. IX). Eine derartige Stigmatisierung des Klägers ist insoweit nicht konkret zu befürchten, zumal auch die Übermittlung an nicht öffentliche Stellen an die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 und 5 POG geknüpft ist. Zu beachten ist dabei, dass in den betreffenden Konstellationen der Datenweitergabe nicht notwendigerweise auf erkennungsdienstliche Daten zurückgegriffen werden müsste, sondern solche auch aus anderen Quellen stammen könnten. Ferner sind die Polizei- und Ordnungsbehörden auch durch das allgemeine datenschutzrechtliche Zweckbindungsgebot bei der Verarbeitung der gemäß § 81b Alt. 2 StPO erhobenen Daten beschränkt (vgl. dazu Rühle, Polizei- und Ordnungsrecht für Rheinland-Pfalz, 5. Auflage 2013, Kap. G, Rn. 119). Die weitere Verarbeitung, also auch eine Übermittlung, dieser Daten muss daher grundsätzlich „zum Zwecke des Erkennungsdienstes“ erfolgen, also um den Kläger identifizieren zu können. Daran wäre auch der Empfänger einer etwaigen Übermittlung der Daten gebunden, wie sich aus § 35 Abs. 2 POG ergibt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die betreffenden Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erhoben werden und daher einem besonders bedeutenden Schutzgut dienen. Insgesamt muss hier im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe der genannten Normen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers hinter dem öffentlichen Interesse an einer effektiven und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zurücktreten.
- 54
Da sich diese Einschätzung, insbesondere wenn der Kläger weiterhin nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung tritt, in der Zukunft durchaus ändern kann, dürfen die Daten nur solange gespeichert werden, wie die Voraussetzungen des § 81b Alt. 2 StPO vorliegen. Bei deren Wegfall sind die Daten von Amts wegen zu löschen. Es bleibt dem Kläger daher unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt auf die Löschung der über ihn gespeicherten Daten hinzuwirken und dies unter Umständen klageweise durchzusetzen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Klage keinen Erfolg hat, ist eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 19 Abs. 2 AGVwGO entbehrlich.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. September 2017
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 14. Sept. 2017 - 1 K 45/17.MZ
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(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Gründe
- 1
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Die vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassene weitere Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat für den vorliegenden Rechtsstreit zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt.
- 2
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Die vorliegende Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der angegriffenen behördlichen Entscheidung über die Anfertigung von Unterlagen für Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81b 2. Alternative StPO) begehrt, ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die mangels einer anderweitigen bundesgesetzlichen Regelung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere scheidet eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 581) - EGGVG - aus. Diese Bestimmung weist Entscheidungen über Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten u.a. auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden - die übrigen in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Sachgebiete kommen vorliegend von vornherein nicht in Betracht -, den ordentlichen Gerichten zu. Diese Vorschrift erfasst nur Rechtsstreitigkeiten über Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die zur Verfolgung einer strafbaren Handlung getroffen worden sind (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1974 - BVerwG 1 C 26.72 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 138
und - BVerwG 1 C 11.73 - BVerwGE 47, 255 ). Dazu gehören aus dem Regelungsbereich des § 81b StPO nur solche - vorliegend nicht im Streit befindliche - Maßnahmen, die nach der ersten Alternative dieser Vorschrift der Durchführung des Strafverfahrens gegen den Betroffenen dienen, nicht dagegen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die aufgrund des § 81b 2. Alternative StPO für Zwecke des Erkennungsdienstes und damit nicht für Zwecke der Strafverfolgung ergangen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienen die Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung solcher erkennungsdienstlichen Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <195 f.> und vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 2.05 - Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 4 Rn. 18 m.w.N.; Beschluss vom 12. Juli 1989 - BVerwG 1 B 85.89 - DÖV 1990, 117). Auch für den vorliegenden Fall wurde nach den Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin gemäß § 81b 2. Alternative StPO nicht wegen des konkret gegen sie eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Ladendiebstahls am 24. November angeordnet, sondern als Vorsorge für die Durchführung künftiger Strafverfahren (Beschluss S. 5).
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Während § 81b 1. Alternative StPO mit der ausdrücklichen Benennung der tatbestandlichen Voraussetzung "für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens" der Strafverfolgung dient, soll die Ermächtigung in § 81b 2. Alternative StPO der zukünftigen Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere oder später bekannt werdende Straftaten zugute kommen. Es handelt sich bei § 81b 2. Alternative StPO nicht um eine Regelung im Bereich der Strafverfolgung, sondern um die Ermächtigung zu Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge, die außerhalb konkreter Strafverfahren erfolgen und auf die deshalb die §§ 23 ff. EGGVG nicht anwendbar sind (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, Rn. 30 und Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, E Rn. 177). Die dagegen vom Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Einwände überzeugen den Senat nicht.
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Dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht darin zu folgen, dass gegen die Zuordnung von Maßnahmen auf der Grundlage des § 81b 2. Alternative StPO zum Recht der Gefahrenabwehr spreche, dass sie der Strafverfolgungsvorsorge dienten. Auch solche Maßnahmen dienen nicht dem Zweck der Verfolgung begangener Straftaten und sind deshalb Instrumente des Polizeirechts. Aus der vom Verwaltungsgerichtshof für seine abweichende Auffassung in Anspruch genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nichts anderes. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der auch Maßnahmen, die sich auf künftige Strafverfahren beziehen, der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterfallen und dem Bundesgesetzgeber für die Verhütung einer Straftat die Gesetzgebungskompetenz fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21 <30 f.> und Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - BVerfGE 113, 348 <368 f. und 370 f.>). Daraus folgt nichts für die hier interessierende Frage des Rechtswegs für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge. Dies gilt gleichermaßen für die vom Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Regelungen über die nachträgliche Sicherungsverwahrung eines verurteilten Straftäters auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834, 1588/02 - BVerfGE 109, 190 <211 ff.>). Da die beiden Alternativen des § 81b StPO unterschiedliche Zwecke verfolgen, kann - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs - die Zuweisung von Streitigkeiten über Maßnahmen auf der Grundlage des § 81b 2. Alternative StPO an die ordentliche Gerichtsbarkeit auch nicht damit begründet werden, dass für die Anfechtung von Maßnahmen im Sinne der ersten Alternative des § 81b StPO nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG die ordentlichen Gerichte zuständig seien und dies für den Streit um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen "desselben Rechtsgebiets" nicht anders gesehen werden könne.
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Die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen dient zwar der Strafrechtspflege, erfolgt jedoch außerhalb eines konkreten Strafverfahrens; mithin liegt keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafprozesses vor, und die §§ 23 ff. EGGVG sind deshalb nicht anwendbar (Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, E Rn. 177). Schließlich spricht, soweit entsprechende Befugnisse - wie dies meist zutrifft - in den Polizeigesetzen der Länder geregelt sind, der Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs dafür, hier wie auch sonst bei polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen den Rechtsweg gemäß § 40 VwGO für einschlägig anzusehen. Das liegt umso näher, als die entsprechenden Strafverfolgungsvorsorgebefugnisse nicht für die Staatsanwaltschaft gelten und damit wesentliche Gründe, welche sonst bei Strafverfolgungsmaßnahmen der Polizei für die Ergreifung des Rechtswegs gemäß § 23 EGGVG sprechen, hier entfallen (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, Rn. 427).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anfechtung über die Verweisung löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2010 - BVerwG 1 B 1.10 - BVerwGE 137, 52 Rn. 13). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren
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die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, - 2.
die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, - 3.
die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden, - 4.
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften, - 5.
die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für Daten in Dateisystemen, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verarbeitung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein Zentralregister und ein Erziehungsregister (Bundeszentralregister).
(2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
(1) In den Fällen des § 58 Absatz 1 und des § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes teilt der Verantwortliche insbesondere der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich mit; der Verantwortliche trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Daten.
(2) Die Daten sind zu löschen, sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit.
(3) § 489 Absatz 7 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere
- 1.
die Art der zu verarbeitenden Daten, - 2.
die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten, - 3.
die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, - 4.
die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, - 5.
die nach den §§ 64, 71 und 72 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Gründe
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Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers auf der Grundlage von § 81 b Alt. 2 StPO abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hält demgegenüber die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig, zu welchem Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer vollzogenen erkennungsdienstlichen Maßnahme zu beurteilen sei, nämlich dem Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme oder dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
- 3
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Die Grundsatzrüge ist unbegründet § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet ist. Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die mit der Grundsatzrüge angesprochene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer vollzogenen erkennungsdienstlichen Maßnahme betrifft denkbarer Weise zwei Tatbestandsmerkmale in § 81b Alt. 2 StPO, nämlich die Stellung des Pflichtigen als "Beschuldigter" und die "Notwendigkeit" der Maßnahme.
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Soweit es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nach § 81b Alt. 2 StPO auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen. Grundlage einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO - die funktional keine Verfahrenshandlung im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern eine Verwaltungsmaßnahme darstellt - ist die als Verwaltungsakt ergehende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, durch die die gesetzliche Pflicht des Betroffenen zur Duldung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen präzisiert und die im Einzelfall konkret beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung bestimmt wird. Dies folgt aus der in § 81b Alt. 2 StPO normierten Duldungspflicht des Betroffenen als Beschuldigter eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (Urteil vom 3. November 1955 - BVerwG 1 C 176.53 - BVerwGE 2, 302 <303 f.>). Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO - nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (Urteile vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <195> = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 201 S. 28 f. und vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 2.05 - Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 4 S. 5).
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Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen die nach dieser Vorschrift zulässigen Maßnahmen vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Auch insoweit ist die Frage nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet. Die Vorschrift stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen ab (Urteil vom 19. Oktober 1982 a.a.O. S. 197 f. bzw. S. 31).
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen inhaltsgleich an sämtliche Tankstellenbetreiber im Stadtgebiet gerichteten Bescheid der Beklagten, mit dem ihm Verkaufsbeschränkungen für die Abgabe alkoholischer Getränke an der von ihm betriebenen Tankstelle aufgegeben worden sind.
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Mit Verfügung vom 12. November 2007 untersagte die Beklagte dem Kläger ohne vorherige Anhörung den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nr. 1 des Verfügungstenors) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an. Zur Begründung führte sie aus, die Tankstellen im Stadtgebiet würden an allen Tagen nach 22.00 Uhr alkoholische Getränke verkaufen. Dies geschehe größtenteils nicht im Zusammenhang mit der Betankung eines Fahrzeugs. Vielmehr suchten Kunden die Tankstellen allein zum Zweck des Erwerbs alkoholischer Getränke auf. Der Alkoholverkauf an Tankstellen nach 22.00 Uhr an Jedermann verstoße gegen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG). Gemäß § 6 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG dürfe an Tankstellen in dem genannten Zeitraum neben Betriebsstoffen und Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge nur Reisebedarf abgegeben werden. Nach dem Regelungszweck könne es sich dabei nur um Waren handeln, an denen ein Reisender Bedarf habe.
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Nachdem der Kläger dagegen Widerspruch erhoben hatte, änderte die Beklagte die Verfügung dahin ab, dass sie Ausnahmen vom Verkaufsverbot vorsah (Nr. 1 Satz 2 des Tenors). Zulässig blieb danach in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr der Verkauf von
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- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Liter pro Person oder
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- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter pro Person oder
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- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter pro Person
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als Reisebedarf an Reisende.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. November 2008 abgewiesen.
- 5
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Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers modifizierte die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. März 2009 den Bescheidtenor in Nr. 1 Satz 2 dahingehend, dass sie den Begriff der Reisenden als "Kraftfahrer/innen und deren Mitfahrer/innen" (im Folgenden: Kraftfahrer und deren Mitfahrer) konkretisierte. Mit Urteil vom 19. März 2009 hat das Oberverwaltungsgericht die Zwangsmittelandrohung aufgehoben und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Die verfügte Beschränkung für den Verkauf alkoholischer Getränke finde ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG, wonach die zuständigen Behörden die Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes überwachten und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen anordnen könnten. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sei nicht vom Vorliegen einer konkreten Gefahr abhängig. § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG ermächtige auch zur verbindlichen Klarstellung oder Konkretisierung der im Ladenöffnungsgesetz normierten Pflichten. Anlass für eine solche klarstellende Verfügung könnten auch Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Normadressaten sein. Die Ausgangsverfügung sei zwar nicht als Reaktion auf eine festgestellte oder drohende Zuwiderhandlung des Klägers und mangels Anhörung auch nicht aus Klarstellungsgründen ergangen. Jedenfalls im Widerspruchsverfahren hätten aber unterschiedliche Auffassungen bestanden.
- 6
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Die Verfügung der Beklagten konkretisiere in zulässiger Weise die Ausnahmeregelung in § 6 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG. Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung stelle keinen Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes dar. Der Gesetzgeber dürfe sich grundsätzlich unbestimmter Gesetzesbegriffe bedienen, müsse allerdings dabei wesentliche Bestimmungen selbst treffen. Die gesetzliche Formulierung "Genussmittel in kleineren Mengen" werde diesen Anforderungen gerecht und sei auch hinreichend bestimmt.
- 7
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Die Beklagte habe den Begriff des Reisebedarfs zutreffend ausgelegt. Die Beschränkung des Kundenkreises auf Reisende, das heißt Kraftfahrer und deren Mitfahrer, sei dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften im Ladenöffnungsgesetz zwar nicht unmittelbar zu entnehmen. § 2 Abs. 2 LadöffnG gebe aber einen gewissen Anhaltspunkt für eine solche Sichtweise. Gesetzesbegründung, Systematik sowie Sinn und Zweck der § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG bestätigten dies. Nur zugunsten des Personenkreises der Kraftfahrer und Mitfahrer bestehe die Sonderregelung für Tankstellen.
- 8
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Die in der Verfügung erfolgte Festlegung der zulässigen Verkaufsmengen sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Quantifizierung der "Genussmittel in kleineren Mengen" müsse an dem Begriff des Reisebedarfs orientiert werden. Es könne sich nur um eine Menge handeln, die zum Verbrauch des Reisenden oder eines Begleiters bestimmt sein könne oder als Reisemitbringsel geeignet sei. Gemessen daran erscheine die getroffene Regelung großzügig, zumal die Beschränkung auf eine "kleinere Menge" in besonderem Maße für den Verbrauch alkoholischer Getränke durch den Fahrer eines Kraftfahrzeugs gelte. Die Deckung eines typischerweise auf Reisen entstehenden Bedarfs sei ausreichend gesichert.
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Die angefochtene Verfügung genüge den Bestimmtheitsanforderungen und sei ermessensgerecht. Die erläuternde Formulierung "Kraftfahrer und deren Mitfahrer" verdeutliche, dass als Kraftfahrer nicht jeder Führerscheininhaber oder Halter eines Kraftfahrzeugs gelte, sondern nur derjenige, der als Fahrer eines Kraftfahrzeugs Reisebedarf erwerben wolle. Nicht ermessensfehlerhaft sei es, dass die Beklagte ihre Anordnung auf alkoholische Getränke sowie auf die Nachtzeit beschränkt habe. Nur insoweit habe sie aufgrund bestimmter Vorkommnisse einen Handlungsbedarf gesehen. Dass sie damit gleichzeitig auf die Beachtung weiterer gesetzlicher Bestimmungen habe hinwirken wollen, stelle ebenso wenig einen Ermessensfehlgebrauch dar wie das einheitliche Vorgehen gegen alle Tankstellenbetreiber im Stadtgebiet. Die dem Kläger aufgebürdete Pflicht, seine Kunden zu überprüfen, sei nicht unzumutbar. Es lasse sich im Allgemeinen mit vertretbarem Aufwand feststellen, ob ein Kunde als Fahrer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs zur Tankstelle gelangt sei.
- 10
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Auslegung des § 6 Satz 2 LadöffnG durch das Oberverwaltungsgericht verletze Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie andere Verbraucher als Kraftfahrer und deren Mitfahrer als Kunden ausschließe. Darüber hinaus verstoße die berufungsgerichtliche Auslegung gegen Art. 12 Abs. 1 GG und das Bestimmtheitsgebot. Die Auslegung entgegen dem Wortsinn sei zudem nicht mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Es verstoße gegen das Analogieverbot, wenn unter Überschreitung der Wortlautgrenze eine Ordnungswidrigkeit angenommen werde. Mit § 68 Abs. 1 VwGO und Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar sei, dass das Oberverwaltungsgericht die Einlegung und Begründung des Widerspruchs herangezogen habe, um einen hinreichenden Anlass für den Erlass der angefochtenen Verfügung zu bejahen.
- 11
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. November 2008, das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. März 2009 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, soweit es die Berufung zurückweist, und der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2008, der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 sowie des Schriftsatzes vom 17. März 2009 werden aufgehoben.
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Die Beklagte beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
- 14
-
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil verletzt kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO.
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1. Nach § 137 Abs. 1 i.V.m. § 173 VwGO, § 560 ZPO ist der revisionsrechtlichen Beurteilung die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des irrevisiblen rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetzes zugrunde zu legen.
- 16
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Danach ist davon auszugehen, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG die Beklagte ermächtigt, im Wege des Verwaltungsakts die sich aus § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG ergebenden Pflichten klarzustellen und zu konkretisieren, und dass es dazu nicht einer konkreten Gefahr bedarf, sondern hinreichender Anlass für eine derartige klarstellende Ordnungsverfügung auch Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Normadressat über die sich aus dem Ladenöffnungsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten sein können. Des Weiteren ist für die revisionsrechtliche Prüfung zugrunde zu legen, dass § 6 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG den Verkauf alkoholischer Getränke an Tankstellen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausschließlich an Reisende, das heißt Kraftfahrer und deren Mitfahrer, erlaubt. Ferner ist danach die von der Beklagten in der angefochtenen Verfügung festgelegte Mengenbeschränkung zur Bestimmung des Begriffs der "kleineren Menge" in § 2 Abs. 2 LadöffnG nicht zu beanstanden.
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Eine revisionsgerichtliche Kontrolle des irrevisiblen Landesrechts ist nicht deshalb eröffnet, weil das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Auslegung des Begriffs "Reisebedarf" in § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG auch auf Vorschriften des Gesetzes über den Ladenschluss (§ 2 Abs. 2, §§ 6, 9 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003, BGBl I S. 744, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl I S. 2407) eingegangen ist. Es hat die Bundesrechtsnormen lediglich als Interpretationshilfe für die Auslegung des Landesrechts herangezogen. Darin liegt keine revisionsgerichtlich überprüfbare Anwendung revisiblen Rechts (vgl. Urteile vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40 S. 34 <38> und vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 16.08 - NVwZ 2010, 1157 Rn. 14 = Buchholz 415.1 Allg. KommunalR Nr. 175, jeweils m.w.N.).
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Die das Revisionsgericht bindende Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Ladenöffnungsgesetzes sind revisionsrechtlich nur daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem revisiblen Recht in Einklang stehen (vgl. z.B. Urteile vom 26. Februar 1974 - BVerwG 1 C 31.72 - BVerwGE 45, 51 <55> = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 25 und vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 34 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264). Dies ist der Fall.
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2. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, dass es aus dem Widerspruchsvorbringen des Klägers auf Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und der Beklagten über die sich aus § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG ergebenden Rechte und Pflichten geschlossen und infolge dessen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine klarstellende Ordnungsverfügung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG bejaht hat. Entgegen dem Revisionsvorbringen ergibt sich aus § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 19 Abs. 4 GG weder, dass das Oberverwaltungsgericht zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses hätte abstellen müssen, noch dass es bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG das Widerspruchsvorbringen nicht hätte berücksichtigen dürfen. In der Einbeziehung des Widerspruchsvorbringens durch das Berufungsgericht liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
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a) Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Im Verfahren der Anfechtungsklage ist daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen. Vielmehr ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung maßgeblich (vgl. u.a. Beschluss vom 30. April 1996 - BVerwG 6 B 77.95 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 32 S. 5). Abweichend ist gegebenenfalls der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen, sofern dies aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (vgl. z.B. Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 <22 f.> m.w.N. = Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 7).
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Auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides und nicht des Ausgangsbescheides ist regelmäßig auch dann abzustellen, wenn der Ausgangsbescheid an einem Rechtsfehler leidet, dieser Mangel jedoch aufgrund nachfolgender Maßnahmen im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung "geheilt" ist. Der Widerspruchsführer wird dadurch nicht benachteiligt. Er kann das Verfahren - wenn es nur um diesen Rechtsfehler ging - für erledigt erklären oder etwaige weitere Mängel ungehindert geltend machen (vgl. Beschluss vom 30. April 1996 a.a.O. S. 5 f.). Der Fall des Klägers gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Dass der Kläger "erst" im Widerspruchsverfahren seine Rechtsauffassung zum Verständnis der Regelungen in § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG gegenüber der Beklagten vorgebracht hat, ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte fehlerhaft von einer Anhörung des Klägers abgesehen hatte. Bei einer ordnungsgemäßen Anhörung (§ 1 Abs. 1 LVwVfG RhPf i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG) hätten die Meinungsverschiedenheiten, auf die sich das Berufungsgericht zur Begründung der Erforderlichkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung gestützt hat, bereits vor Erlass der Verfügung zutage treten können. Der Verfahrensfehler rechtfertigt indes nicht, zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen. Denn der Anhörungsmangel ist nach § 1 Abs. 1 LVwVfG RhPf i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden, indem die Anhörung des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden ist. Die im Interesse der Verfahrensökonomie vorgesehene Heilung eines Anhörungsmangels impliziert, dass in die Entscheidung über den Widerspruch auch solche Umstände einzubeziehen sind, die sich durch die nachgeholte Anhörung sei es zugunsten, sei es zum Nachteil des Betroffenen, neu ergeben.
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Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger - ausgehend von der bindenden berufungsgerichtlichen Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG - durch die Wahrnehmung seines Widerspruchsrechts und seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren unmittelbar dazu beigetragen hat, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Verfügung zu schaffen. Rechtlich erhebliche Interessen des Klägers sind insoweit nicht berührt. Namentlich geht seine Argumentation fehl, ein effektiver Rechtsschutz sei unter diesen Voraussetzungen verwehrt, weil der Verwaltungsakt stets als rechtmäßig beurteilt werden müsste, wenn man auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abstellte. Allein die Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens und ein daraus abgeleiteter Anlass für den Erlass eines Verwaltungsakts führen nicht dazu, dass dieser als rechtmäßig zu qualifizieren ist. Dazu müssen vielmehr zusätzlich die jeweiligen materiellrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.
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b) Das Berufungsurteil verletzt danach auch nicht die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Rechtsschutzgarantie. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Rechtsweg, wenn jemand geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet allerdings nicht selbst den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung; diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im Übrigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 2010 - 2 BvR 2349/08 - NVwZ-RR 2011, 1 <2> m.w.N.). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sowie die Effektivität des Rechtsschutzes, das heißt eine tatsächlich wirksame und möglichst lückenlose gerichtliche Kontrolle (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2010 - 2 BvR 1710/10 - juris Rn. 17 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben begründet die berufungsgerichtliche Würdigung des Widerspruchsvorbringens des Klägers keinen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Für den Kläger ist weder verwaltungsbehördlicher- oder gerichtlicherseits eine unzumutbare Schranke für den Zugang zum Gericht errichtet worden noch ist die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes verkürzt worden.
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c) Vor diesem rechtlichen Hintergrund liegt auch die mit der Revision geltend gemachte Verletzung des rechtsstaatlichen Gebots des fairen Verfahrens nicht vor. Dies gilt gleichermaßen in Bezug auf das verwaltungsbehördliche Verfahren - für das der Grundsatz des fairen Verfahrens ebenfalls Geltung beansprucht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 - NJW 2009, 3417 Rn. 28) - wie für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht. Aus demselben Grund ist der vom Kläger behauptete Gehörsverstoß nicht gegeben.
- 25
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3. Die Annahme des angegriffenen Urteils, § 6 Satz 2 LadöffnG erlaube die Abgabe von Reisebedarf nur an Kraftfahrer und deren Mitfahrer, verstößt nicht gegen die bundesgesetzliche Regelung in § 6 Abs. 2 LadSchlG. Den Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes kommt für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz keine Geltungskraft (mehr) zu. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) ist die Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder übertragen worden (Art. 70 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 gilt zwar als Bundesrecht fort (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG). Es kann aber nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden. Von diesem Gesetzgebungsrecht hat das Land Rheinland-Pfalz mit dem Ladenöffnungsgesetz vom 21. November 2006 Gebrauch gemacht, indem es die Materie des Ladenschlusses respektive der Ladenöffnungszeiten vollumfänglich in eigener Verantwortung geregelt hat (LTDrucks 15/387 S. 12).
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4. Die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG und des § 6 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG verletzen den Kläger nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
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a) Die angefochtene Ordnungsverfügung greift in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers ein, weil sie dessen berufliche Betätigung als Betreiber einer Tankstelle reglementiert. Mit den Anordnungen für den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr beschränkt die Verfügung den Kläger darin, den Kundenkreis sowie Art und Menge der abzugebenden Waren frei zu bestimmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 - juris Rn. 27 und vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - GewArch 2010, 489).
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b) Ein Eingriff in die Berufsfreiheit bedarf zu seiner Rechtfertigung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die kompetenzgemäß erlassen worden ist. Der Eingriff muss zudem verhältnismäßig sein. Dies ist der Fall, wenn die Beschränkung der Berufsfreiheit durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls legitimiert ist und die Beschränkung zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist sowie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht. Gemessen daran ist die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG nicht zu beanstanden.
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aa) Ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG hat das Oberverwaltungsgericht der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG - die wie das Ladenöffnungsgesetz im Übrigen kompetenzgemäß durch den Landesgesetzgeber erlassen worden ist (Art. 70 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) - die Befugnis der Beklagten entnommen, durch feststellenden Verwaltungsakt im Ladenöffnungsgesetz normierte Pflichten verbindlich klarzustellen und zu konkretisieren.
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Es ist den Verwaltungsbehörden nicht verwehrt, gesetzliche Ge- oder Verbote durch feststellenden Verwaltungsakt gegenüber dem Normadressaten zu konkretisieren (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - NJW 1977, 772 = Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 12 und vom 16. Dezember 1977 - BVerwG 7 C 79.75 - Buchholz 442.03 § 52 GüKG Nr. 1 S. 1<3>; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 5 S 2625/01 - juris Rn. 24, 28 m.w.N.). Das Erfordernis einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 - BVerwGE 72, 265 <266> = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 94 S. 15) ist hier nach der für den Senat bindenden berufungsgerichtlichen Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG erfüllt. Dies wird den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gerecht.
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Der Klarstellung und Konkretisierung der sich aus § 6 Satz 2 LadöffnG ergebenden Pflichten in Gestalt einer Verbotsanordnung steht nicht entgegen, dass die Beklagte bei einer Nichtbefolgung der gesetzlichen Pflicht die Möglichkeit hat, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 2 LadöffnG). Beide Maßnahmen sind von unterschiedlicher Art und nebeneinander zulässig (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1976 a.a.O. und vom 16. Dezember 1977 a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2002 a.a.O. Rn. 32).
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Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsurteils, der rechtmäßige Erlass eines solchen klarstellenden und gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakts setze nicht eine konkrete Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechts voraus. Ein hinreichender Regelungsanlass könne sich auch aus Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Normadressaten über den Inhalt des in § 6 Satz 2 LadöffnG normierten Verkaufsverbots ergeben. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, auch im Vorfeld konkreter Gefahren Eingriffsermächtigungen zu schaffen, sofern die Eingriffsregelung ausreichend bestimmt ist und zwischen dem Anlass und den Auswirkungen des Eingriffs ein angemessenes Verhältnis besteht (vgl. Urteil vom 25. August 2004 - BVerwG 6 C 26.03 - BVerwGE 121, 345 <353> = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 77). Beides ist hier der Fall. § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG ist hinreichend bestimmt. Dazu genügt, dass sich der Inhalt der Eingriffsbefugnis im Wege der Auslegung ermitteln lässt.
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Die Auswirkungen der angefochtenen Ordnungsverfügung stehen auch nicht außer Verhältnis zu ihren Erlassvoraussetzungen. Die Eingriffsintensität der Verfügung ist vergleichsweise gering, weil sie dem Kläger lediglich Verhaltenspflichten aufgibt, deren Einhaltung ihm schon - nach der bindenden Auslegung des Berufungsgerichts - das Ladenöffnungsgesetz selbst gebietet. Gemessen daran führt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es bestehe ein hinreichender Regelungsanlass für den Erlass der Ordnungsverfügung, nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat zugrunde gelegt, zwischen der Beklagten und dem Kläger hätten unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dem Personenkreis bestanden, an den zur Nachtzeit alkoholische Getränke verkauft werden dürften. Der Kläger habe bestritten, alkoholische Getränke nachts ausschließlich an Reisende abgeben zu dürfen, und keine Bereitschaft erkennen lassen, die Abgabe von Reisebedarf während dieses Zeitraums auf Reisende zu beschränken. Auch habe der Kläger dasjenige, was er als "kleinere Menge" alkoholischer Getränke betrachte, nicht mit näheren Mengenangaben bezeichnet. Nach diesen für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) durfte sich die Beklagte ermessensfehlerfrei veranlasst sehen, eine klarstellende und konkretisierende Regelung zu treffen.
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Die mit der Verfügung getroffene Verbotsanordnung ist geeignet, die Einhaltung der sich aus § 6 Satz 2 LadöffnG ergebenden Pflichten zu fördern. Sie stellt deren Inhalt klar. Die Eignung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte durch die Anordnung auch ordnungswidrigen Folgeerscheinungen des ungehinderten nächtlichen Verkaufs alkoholischer Getränke an Tankstellen (Lärmbelästigungen, Vermüllung) begegnen will. In der mengenmäßig unbegrenzten Abgabe alkoholischer Getränke sowie in der Abgabe auch an Nichtreisende liegt nach der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht ein Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz. Die mit der Ordnungsverfügung bezweckte Unterbindung dieses Verstoßes dient der Einhaltung des Gesetzes im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG und erweist sich mithin geeignet zur Zweckerreichung. Dass die Beklagte daneben auch die Bekämpfung von Folgeerscheinungen in den Blick genommen hat, ist in diesem Zusammenhang unbedenklich, zumal es sich dabei nicht um sachfremde Erwägungen handelt. Das Ladenöffnungsgesetz zielt ausdrücklich auch auf die Vermeidung immissionsschutzrechtlicher Probleme in der Nachtzeit ab (vgl. LTDrucks 15/387 S. 13, 14, 15).
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Das Einschreiten der Beklagten im Wege der Ordnungsverfügung erweist sich auch als erforderlich. Die Beklagte war nicht gehalten, sich zunächst auf ein Hinweis- und Informationsschreiben zu beschränken, um gegenüber dem Kläger die sich aus § 6 Satz 2 LadöffnG ergebenden Pflichten festzustellen. Sie durfte im Rahmen des ihr zukommenden Ermessensspielraums davon ausgehen, dass eine verbindliche Regelung, die gegebenenfalls von Maßnahmen des Verwaltungszwangs begleitet werden kann, effektiver auf eine Einhaltung der sich aus § 6 Satz 2 LadöffnG ergebenden Verkaufsbeschränkungen hinwirkt. Schließlich ist die Regelung im Verhältnis zu den Auswirkungen der Verfügung verhältnismäßig im engeren Sinne, weil die Anordnungen nicht über das hinausgehen, was sich unmittelbar aus § 6 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG ergibt, und diese Bestimmungen ihrerseits in der Auslegung, die sie durch das Berufungsgericht gefunden haben, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind.
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bb) Die berufungsgerichtliche Auslegung des Begriffs des Reisebedarfs in § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG verletzt Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Die Beschränkung des Kundenkreises auf Kraftfahrer und Mitfahrer ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls legitimiert und auch verhältnismäßig.
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Die Vorinstanz ist unter Auswertung der Gesetzesmaterialien (LTDrucks 15/387 S. 15 f.) davon ausgegangen, dass die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes in erster Linie den Schutz der Beschäftigten vor überlangen und sozial ungünstig liegenden Arbeitszeiten bezwecken. Mit der Ausnahmevorschrift des § 6 Satz 2 LadöffnG werde dem besonderen Versorgungsbedürfnis des Kraftfahrzeugverkehrs Rechnung getragen, auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten den Kraftstoff- und Reisebedarf decken zu können. Diesem Interesse der Kraftfahrer werde der Vorrang gegenüber dem Arbeitsschutzanliegen eingeräumt. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Gesichtspunkte der Wettbewerbsgleichheit und des Konkurrentenschutzes als Anliegen des Ladenöffnungsgesetzes festgestellt. Durch die Sonderregelung für den Verkauf von Reisebedarf an Tankstellen zur Nachtzeit solle die Wettbewerbsneutralität allenfalls unwesentlich zu Lasten anderer Einzelhändler beeinträchtigt werden. Bei diesen Zielsetzungen, die im Wesentlichen jenen des Ladenschlussgesetzes entsprechen, handelt es sich sämtlich um sachgerechte und vernünftige Gemeinwohlbelange (vgl. BVerfG, Urteile vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1236/99 - BVerfGE 104, 357 <360> und vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <32 f., 41>; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 1 C 17.91 - BVerwGE 94, 244 <250> = Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 28), die nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis stehen. Während nach dem bindenden Auslegungsergebnis des Oberverwaltungsgerichts der Zweck des Arbeitsschutzes bei § 6 Satz 2 LadöffnG zurücktritt, lassen seine Ausführungen im Übrigen erkennen, dass dem Ziel der Deckung der Versorgungsbedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs und dem Ziel der Sicherung der Wettbewerbsneutralität vergleichbares Gewicht zukommen soll. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 41). Der Schutz vor Konkurrenz ist zwar nicht als eigenständiger Zweck zur Beschränkung der Berufsfreiheit anzuerkennen. Der Gesetzgeber darf aber Konkurrenzvorteile unterbinden, die mit der Verfolgung eines anderweitigen legitimen Schutzziels verbunden sein können (BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 33). Nach dem Normverständnis des Berufungsgerichts stehen der Versorgungszweck und das Anliegen des Konkurrentenschutzes in einem auf eine Zweckbalance ausgerichteten Verhältnis.
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Die Eignung eines Mittels setzt nur voraus, dass mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Dazu genügt die Möglichkeit der Zweckerreichung. Insoweit steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 a.a.O. S. 490). Danach steht nicht in Frage, dass die vom Berufungsgericht angenommene Verkaufsbeschränkung des § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG sowohl geeignet ist, die vom Landesgesetzgeber bezweckte Befriedigung des Versorgungsbedürfnisses des Kraftfahrzeugverkehrs zu erreichen, als auch dem Ziel der Wettbewerbsneutralität Rechnung zu tragen. Die Ausnahme von den Ladenschlusszeiten zugunsten der Tankstellen dient dem Interesse der Kraftfahrzeugreisenden am Erhalt der Mobilität auch zur Nachtzeit, indem sie ihren Kraftstoff- und Reisebedarf decken können. Die Eingrenzung des zulässigen Kundenkreises auf Kraftfahrer und Mitfahrer sowie die Beschränkung des Warenangebots auf Reisebedarfsartikel trägt zur Wettbewerbsneutralität bei. Denn erlaubt § 6 Satz 2 LadöffnG den Tankstellen die Abgabe der in § 2 Abs. 2 LadöffnG genannten Waren nur an Reisende, sind die Auswirkungen auf die übrigen Einzelhändler regelmäßig gering (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 42). Das restriktive Normverständnis trägt ferner dem nach Annahme des Oberverwaltungsgerichts gesetzlich intendierten Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung, der im Hinblick auf den mit dem Ladenöffnungsgesetz verfolgten Hauptzweck des Arbeitszeitschutzes eine enge Auslegung des Privilegierungstatbestandes in § 6 Satz 2 LadöffnG nahelegt. Dem widerspricht eine Freigabe des nächtlichen Warenverkaufs auch an Nichtreisende, weil Umsatzsteigerungen zu einem erhöhten Personaleinsatz führen könnten.
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Die Eignung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Effektivität des Verbots, zur Nachtzeit an Nichtreisende Waren zu verkaufen, von der Ausübung einer entsprechenden Kundenkontrolle durch die Tankstellenbetreiber abhängt. Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts kann vergleichsweise einfach festgestellt werden, ob ein Kunde aus einem Kraftfahrzeug ausgestiegen oder mit dem Fahrrad oder zu Fuß zur Tankstelle gekommen ist, weil das an der Kasse einer Tankstelle eingesetzte Personal den Zu- und Abfahrtsbereich sowie den Bereich der Tanksäulen "im Auge behalte". Für ein im Gesetz angelegtes strukturelles Vollzugsdefizit fehlt es danach an Anhaltspunkten. Soweit nicht völlig auszuschließen ist, dass es infolge von Kontrollmängeln gleichwohl zu einem Verkauf an Nichtreisende kommt, zieht dies die grundsätzliche Eignung der in § 6 Satz 2 LadöffnG vorgesehenen Verkaufsregelung nicht in Zweifel.
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Die Normauslegung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der von § 6 Satz 2 LadöffnG ausgehenden Beschränkungen der Berufsausübung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Mittels steht dem Gesetzgeber ebenfalls eine Einschätzungsprärogative zu (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 a.a.O. S. 490 m.w.N.). Danach kann die von dem Kläger favorisierte Interpretation des § 6 Satz 2 LadöffnG im Sinne eines lediglich produktbezogenen Verkaufsverbots nicht als gleich wirksames Mittel angesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Freigabe des nächtlichen Warenverkaufs an Tankstellen auch an Nichtreisende, also an jedweden Kundenkreis, die Wettbewerbssituation der nicht privilegierten Einzelhändler gleichermaßen geschützt ist wie bei einer kundenbezogenen Verkaufsbeschränkung. Der Gesetzgeber durfte annehmen, eine restriktive Regelung tangiere die Wettbewerbsinteressen der nicht privilegierten Verkaufsstellen weniger, weil bei einem beschränkten Kundenkreis weniger Umsatz durch die Tankstellenbetriebe abgezogen wird.
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Die (auch) kundenbezogene Interpretation des Begriffs des Reisebedarfs in § 6 Satz 2 LadöffnG führt schließlich nicht zu einer unangemessenen Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Tankstellenbetreiber. Anhaltspunkte für eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung lassen sich den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Dies gilt auch in Ansehung der Kontrollaufgaben, die - wie ausgeführt - einen vergleichsweise geringen Prüfaufwand verursachen.
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cc) Ebenfalls ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, die von der Beklagten verfügten Mengenbeschränkungen für den Verkauf alkoholischer Getränke seien nicht zu beanstanden. Die in der Ordnungsverfügung vorgenommene Quantifizierung des Begriffs der "Genussmittel in kleineren Mengen" stellt eine zulässige Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "kleineren Menge" dar, die der einheitlichen Handhabung und effizienten Kontrolle der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes dient und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Klägers nicht unzumutbar beschränkt.
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Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf die Formulierung der "kleineren Mengen" in § 2 Abs. 2 LadöffnG bei der Rechtsanwendung der Präzisierung. Die Aufgabe der Präzisierung und Konkretisierung obliegt - ungeachtet der etwaigen nachfolgenden uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung - zunächst den zuständigen Verwaltungsbehörden (vgl. Urteil vom 25. November 1993 - BVerwG 3 C 38.91 - BVerwGE 94, 307 <309> = Buchholz 418.72 WeinG Nr. 24). Um eine aus Gründen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gebotene einheitliche Verwaltungspraxis in ihrem Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten und einen effizienten Verwaltungsvollzug zu ermöglichen, durfte die Beklagte gegenüber den Tankstellenbetreibern im Stadtgebiet den Begriff der "kleineren Mengen" von alkoholischen Getränken präzisierend ausfüllen. Dabei ist ihr mit Rücksicht auf die Verwaltungspraktikabilität auch nicht verwehrt, die Konkretisierung an einem typischerweise auftretenden Bedarf auszurichten.
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Mit Recht ist das Berufungsgericht - wie schon das Verwaltungsgericht - zu der Überzeugung gelangt, dass die in der angefochtenen Verfügung festgelegten Mengenbeschränkungen eine großzügige Auslegung des Begriffs der "kleineren Mengen" bedeuten. Es hat revisionsrechtlich fehlerfrei darauf abgestellt, es könne sich nur um eine Menge handeln, die zum Verbrauch des Reisenden oder eines Begleiters auf der Reise bestimmt sein könne oder als Reisemitbringsel geeignet sei. Dass die mengenmäßigen Festlegungen zu für den Kläger unverhältnismäßigen Verkaufsbeschränkungen führen, ist nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht ersichtlich.
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5. In der Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 1, § 6 Satz 2 und § 2 Abs. 2 LadöffnG durch das Oberverwaltungsgericht liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Das ist hier nicht der Fall. Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Beklagte gleichlautende Verfügungen an sämtliche Tankstellenbetreiber in ihrem Zuständigkeitsbereich gerichtet. Eine etwaige abweichende Verwaltungspraxis beim Vollzug des Ladenöffnungsgesetzes in anderen Städten in Rheinland-Pfalz ist unbeachtlich. Der Gleichheitsanspruch besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt.
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Ebenso wenig führt die kundenbezogene Auslegung des § 6 Satz 2 LadöffnG zu einer Ungleichbehandlung des Klägers. Nach dem Normverständnis des Berufungsgerichts betrifft die Beschränkung der beruflichen Betätigung unterschiedslos alle Tankstellenbetreiber im Geltungsbereich der Norm.
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Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergibt sich auch nicht, soweit andere Verbraucher als Kraftfahrer und deren Mitfahrer als Kunden ausgeschlossen werden. Keiner Klärung bedarf, ob dem Kläger insoweit eine Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt ist, weil er eine Ungleichbehandlung Dritter geltend macht. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls nicht verletzt, weil mit der Zielsetzung des § 6 Satz 2 LadöffnG, dem besonderen Versorgungsbedürfnis der Kraftfahrzeugreisenden und ihrem Interesse an der Erhaltung ihrer Mobilität Rechnung zu tragen, ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen der Gruppe der Reisenden (Kraftfahrer und Mitfahrer) und der Gruppe der Nichtreisenden (Radfahrer und Fußgänger) gegeben ist.
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6. Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 <337>; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006 - BVerwG 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222 Rn. 29 f. = Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 47) ist nicht verletzt. Das Tatbestandsmerkmal des Reisebedarfs in § 6 Satz 2 LadöffnG und der Begriff der "kleineren Mengen" in § 2 Abs. 2 LadöffnG sind hinreichend bestimmt, weil das Oberverwaltungsgericht ihren Bedeutungsinhalt mit den üblichen Auslegungsmethoden hat ermitteln können und ihr möglicher Wortsinn der Interpretation eine hinreichende Grenze zieht. Dasselbe gilt für die Eingriffsbefugnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG. Damit sind auch die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts im Sinne der so genannten Wesentlichkeitstheorie (vgl. z.B. Urteil vom 18. Juli 2002 - BVerwG 3 C 54.01 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 103 m.w.N.) eingehalten.
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7. Schließlich begründet die berufungsgerichtliche Auslegung von § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Eine verwaltungsrechtliche Bestimmung, die von einer Ordnungswidrigkeiten- oder Strafvorschrift in Bezug genommen wird, unterliegt nicht generell den strengen Beschränkungen des Art. 103 Abs. 2 GG, sondern nur, soweit sie zur Ausfüllung der ordnungswidrigkeitenrechtlichen oder strafrechtlichen Blankettnorm herangezogen wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. April 2006 - 1 BvR 2780/04 - NVwZ 2006, 926 <927>). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es geht um eine verwaltungsrechtliche Ordnungsverfügung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG und nicht um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c LadöffnG.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung.
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Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 ordnete die KPI Stralsund – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen den Kläger an. In der Anordnung gab die Polizei als Rechtsgrundlage der ED-Maßnahme § 81 b 2. Alt. StPO, als verletzte Rechtsnorm § 176 StGB und als einzelne Maßnahmen
- 3
- Lichtbilder (Aufnahme in Lichtbildkartei wird angeregt 3-teilige Ganzaufnahme)
- Papillarleistenabdrücke (Fingerabdrücke Handflächenabdrücke)
- weitere Maßnahmen (Personenbeschreibung)
- 4
an. Mit selben Datum lud sie den Kläger als Beschuldigten vor. Zudem erhielt er eine gesonderte Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung. In Letzterer führte die Behörde aus, dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen in dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern angeordnet worden seien. In der Vorladung begründete sie die Anordnung dahingehend, dass die Art und Ausführung der dem Kläger zur Last gelegten sexuellen Tathandlungen von einer nicht geringen kriminellen Energie zeugten. Die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen liege im Interesse der Strafverfolgungsvorsorge, da diese Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen überführend oder entlastend fördern könnten.
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In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 26. Januar 2011 bestritt der Kläger die strafrechtlichen Vorwürfe und legte Widerspruch gegen die Anordnung der ED-Maßnahmen ein.
- 6
Mit Anhörungsschreiben vom 14. Mai 2012 teilte das Polizeipräsidium Neubrandenburg mit, dass der Widerspruch gegen die Anordnung aufschiebende Wirkung habe und begründete die Anordnung ausführlich. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung sei ein gegen den Kläger als Beschuldigten geführtes Ermittlungsverfahren anhängig gewesen. Der Kläger werde beschuldigt, ein Kind im Sommer 2009 mehrmals im Keller des Hauses J. Straße in Z. sexuell missbraucht zu haben, indem er dem Kind seinen erigierten Penis gezeigt und das Kind aufgefordert habe, diesen anzufassen. Weiterhin habe er das Kind aufgefordert, sein eigenes Geschlechtsteil zu zeigen. In diesem Verhalten trete eine erhebliche kriminelle Energie, Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer und Neigung zur Begehung derartiger Straftaten zu Tage, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger auch in Zukunft in diesem Deliktsfeld in Erscheinung treten werde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger erstmals Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sei, nichts. Bei dem sexuellen Missbrauch von Kindern handele es sich regelmäßig – jedenfalls wenn keine Therapie erfolgreich durchgeführt werde – um ein typisches Wiederholungsdelikt mit hoher Rückfallwahrscheinlichkeit.
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Mit Anklageschrift vom 17. Februar 2001 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Kläger wegen zweier selbstständiger Handlungen strafbar gemäß §§ 176 Abs. 1, 53 StGB. Danach soll an zwei unterschiedlichen Tagen in den Sommerferien 2009 (Mitte Juli bis Ende August 2009) das Kind F. R., geb. 2001 – zum damaligen Zeitpunkt ... Jahre alt –, freiwillig in den Keller des Klägers in der J. Straße in Z. gegangen sein, wo der Kläger das entblößte Glied des Kindes angefasst habe und gleichfalls seinen erigierten Penis vom Kind habe anfassen lassen.
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Mit Urteil vom 16. Juni 2011 – 6 Ds 150/11 – sprach das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten – Jugendrichter – den Kläger frei. In den Urteilsgründen heißt es, der Angeklagte sei von dem Tatvorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da die Hauptverhandlung keine den Schuldvorwurf rechtfertigende Feststellungen erbracht habe:
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„Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung letztendlich keine Angaben gemacht, die zur Überführung des Angeklagten ausreichen würden. Trotz Ausschluss der Öffentlichkeit und Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal hat der Zeuge Fragen des Gerichtes nur durch Kopfschütteln oder Nicken beantwortet. Zu tatsächlichen Handlungen des Angeklagten hat der Zeuge keine Auskunft gegeben.“
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Die Mutter des Kindes legte gegen das Urteil zunächst Berufung ein, die sie in der Sitzung des Landgerichts Stralsund – Kleine Jugendkammer – (25 Ns 82/11) vom 30. Januar 2012 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach Beweisaufnahme zurücknahm. Das Urteil ist seit dem 30. Januar 2012 rechtskräftig.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 01. August 2012 wies das Polizeipräsidium Neubrandenburg den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Anordnung stütze sich auf § 81b 2. Alt. StPO. Erkennungsdienstliche Unterlagen würden nach dieser Vorschrift nicht für die Zwecke eines konkreten gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens erhoben, sondern erfolgten zu präventiv-polizeilichen Zwecken. Sie dienten der vorsorglichen Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen seien.
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Der anlässlich des gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt müsse nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere Angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraumes, währenddessen er nicht (mehr) strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, in dem sie den Betroffenen überführen oder entlasten.
- 13
Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung Beschuldigter in einem bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens gewesen. Der nachträgliche Wegfall der Beschuldigteneigenschaft sei unschädlich. Im Rahmen der Abwägung sei danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente bestünden. Die Berücksichtigung und Bewertung von Verdachtsgründen stelle keine durch die Unschuldsvermutung verbotene Schuldfeststellung dar. Aus der Ermittlungsakte ergäben sich ausreichend Verdachtsgründe gegen den Kläger, die die erkennungsdienstlichen Maßnahmen rechtfertigten. Es handele sich um den Vorwurf einer Straftat gem. §§ 176 Abs. 1, 53 StGB. Sowohl die Kriminalpolizei, als auch die Staatsanwaltschaft hätten die Grundaussage des Kindes ..., dass es sexuelle Handlungen gegeben habe, als glaubhaft beurteilt. Das Schriftstück des Kindes ... sowie sein Verhalten während der Vernehmung begründeten weiterhin Verdachtsmomente gegen den Kläger. In der vorgeworfenen Tat trete eine erhebliche kriminelle Energie, Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer und die Neigung zur Begehung derartiger Straftaten zu Tage. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung seien typische Wiederholungsdelikte mit hoher Rückfallwahrscheinlichkeit, bei der schon die erstmalige Begehung einer solchen Straftat erkennungsdienstliche Maßnahmen rechtfertige.
- 14
Mit seiner am 31. August 2012 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er halte die Anordnung in der Form des Widerspruchsbescheides für rechtswidrig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt – dem Erlass des Widerspruchsbescheides – sei er nicht mehr Beschuldigter gewesen. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b 2. Alt. StPO sei, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebe; nur während der Anhängigkeit eines Verfahrens könne die Anordnung ergehen. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Widerspruchsverfahrens sei für die Widerspruchsbehörde grundsätzlich die Rechtslage bei Erlass ihrer Widerspruchsentscheidung maßgeblich. Sie habe eine während des Vorverfahrens eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Erst der Widerspruchsbescheid gebe dem Ausgangsverwaltungsakt eine endgültige für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt wie aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO folge. Eine erkennungsdienstliche Behandlung stelle einen empfindlichen Eingriff in das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
- 15
Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Kriminalpolizei Stralsund vom 11. Januar 2011 zur Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums Neubrandenburg vom 01. August 2012 aufzuheben.
- 17
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 19
Er ist der Ansicht, es reiche aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der erstmaligen Anordnung Beschuldigter gewesen sei. Ein Wegfall der Beschuldigteneigenschaft im Widerspruchsverfahren lasse die Rechtmäßigkeit unberührt, da der Kläger die Schwelle des Verwickeltseins in ein konkretes Strafverfahren erreicht habe.
- 20
In der mündlichen Verhandlung vom 02. Juli 2013 hat der Beklagte erklärt, dass er die Anordnung auch auf § 31 SOG M-V stütze und wegen der Begründung zu § 31 SOG M-V auf die Ausführungen zu § 81b 2. Alt. StPO verwiesen.
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Mit Urteil vom 02. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom 11. Januar 2011 Beschuldigter gewesen. Gegen ihn sei zu diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft Stralsund ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern – die sog. Anlasstat – anhängig gewesen (526 Js 1807/11). Dass der Kläger bei Erlass des Widerspruchbescheides am 01. August 2012 nicht mehr Beschuldigter gewesen sei, führe nicht zur Rechtwidrigkeit der Anordnung. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des § 81b 2. Alt. StPO. Mit dieser Regelung sollten präventiv-polizeiliche erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen den Beschuldigten möglich sein. Der zur vorsorgenden Bereitstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen führende Anlass ändere sich nicht, wenn die Beschuldigteneigenschaft nachträglich wegfalle. Die Besorgnis, der Beschuldigte könne auch zukünftig Straftaten begehen, bleibe bestehen. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden dürfe, besage lediglich, dass die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen könne, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten müsse. Es sei mit dem Wortlaut der Vorschrift noch vereinbar, dass der Betroffene „einmal“ Beschuldigter gewesen sei.
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Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers sei vorliegend für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Für die Beurteilung der Notwendigkeit komme es nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahme an. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle komme es deshalb auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz an.
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Die für das Ermittlungsverfahren wegen der Anlasstat bestimmenden Verdachtsmomente seien nicht ausgeräumt, weil der Kläger vom Amtsgericht Ribnitz-Damgarten (lediglich) aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden sei. Eine Unschuldsvermutung gelte trotz Freispruchs des Klägers nicht. Die Verwertung verbliebener Verdachtsmomente im Verfahren, die nicht zu einer Strafverfolgung des Betroffenen geführt haben, stelle keinen Verstoß gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete Unschuldsvermutung dar. Weder die Aufnahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen noch ihre Aufbewahrung enthielten eine Aussage über Schuld oder Unschuld des Betroffenen. Selbst bei einem Freispruch seien die Ermittlungsbehörden noch befugt weiterhin davon auszugehen, dass der ursprüngliche Tatverdacht fortbestehe und weiterhin tragfähige Grundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sei. Die gegen den Kläger verbliebenen Verdachtsmomente bezögen sich auf ein besonders schwerwiegendes Delikt. Der strafbare rechts- und sittenwidrige sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sei in hohem Maße persönlichkeits- und gemeinschaftsschädigend. Er greife in den sittlichen Reifeprozess eines jungen Menschen ein und gefährde die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seiner Einordnung in die Gemeinschaft. Der Beklagte habe ermessensfehlerfrei gehandelt. Die abverlangten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien geeignet und erforderlich. Die Anordnung sei dem Kläger auch zumutbar. Der Beklagte habe die Maßnahmen auf das notwendige Maß beschränkt.
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Gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.
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Das Urteil ist dem Kläger am 08. Juli 2013 zugestellt worden. Am 02. August 2013 hat er Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 08. Oktober 2013 unter Antragstellung begründet. Er ist unter Bezugnahme auf die Klagschrift und der von ihm benannten Rechtsprechung weiterhin der Auffassung, Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung sei, dass die Beschuldigteneigenschaft auch noch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bestehe. Es genüge nicht, dass der Betroffene einmal Beschuldigter gewesen sei.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. Juli 2013 die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung vom 11. Januar 2011 durch die Polizeiinspektion Stralsund und den Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Neubrandenburg vom 01. August 2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung schließt er sich den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils an.
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Ausweislich der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Stralsund 526 Js 1807/11 (Amtsgericht Ribnitz-Damgarten 6 Ds 150/11; Landgericht Stralsund 25 Ns 82/11) erstattete die Mutter des Kindes ... Strafanzeige. Sie gab darin an, dass sie durch Lehrer des ... angesprochen und darauf hingewiesen worden sei, dass sich das Kind verändert habe. Ihr sei angeraten worden mit ihm zu einem Psychologen zu gehen. Sie habe am Vorabend von ihrem Sohn erfahren wollen, warum er sich so verändert habe. Der Junge habe sich aber nicht erklären wollen und angegeben, dass er nichts sagen könne; er könne auch nicht „auf seine Oma und seinen Opa schwören, dass nichts sei“. Auf die Bitte der Mutter es aufzuschreiben, habe das Kind einen Zettel geschrieben:
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„Er hat mir den Schnidel gezeigt. Dann hat er noch mein Schnidel angefaßt. Ich sollte dann sein“
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Strafakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht seine Klage abgewiesen.
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Die Klage ist unbegründet, weil die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen den Kläger mit Bescheid vom 11. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2012 rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt.
1.
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Rechtsgrundlage der Anordnung in § 81b 2. Alt. StPO auch dann gesehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – der ursprünglich Beschuldigte der sog. Anlasstat zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides seine Beschuldigteneigenschaft verloren hat, weil er im Strafverfahren freigesprochen worden ist (a. A. VG Schwerin, Urt. v. 10.12.2014 – 7 A 1518/14 –, juris, in Abgrenzung zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald im hiesigen Verfahren).
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Bereits in der Erstanordnung gegen den Kläger vom 11. Januar 2011 ist die erkennungsdienstliche Maßnahme auf § 81b 2. Alt StPO gestützt worden. Diese Vorschrift lautet:
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§ 81b StPO: „Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.“
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Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch Beschuldigter der sog. Anlasstat. Nachdem er von dem Vorwurf, diese Tat begangen zu haben, im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden war, ist diese Beschuldigteneigenschaft mit der Rechtskraft des Urteils am 30. Januar 2012 entfallen und lag somit zum späteren Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 01. August 2012 nicht mehr vor.
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In der Rechtsprechung ist umstritten, ob die Beschuldigteneigenschaft weiter fortbestehen muss, wenn die Anordnung noch nicht vollzogen worden ist. Fraglich ist insbesondere, ob sie nur zum Zeitpunkt der Anordnung (so OVG Bautzen, Beschl. v. 10.10.2000 – 3 BS 53/00 –, NVwZ-RR 2001, 238) oder auch (noch) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (arg. § 79 VwGO) vorhanden sein muss (dafür BayVGH, Urt. v. 09.02.2004 – 24 B 03.695 –, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 11.04.2013 – 4 Bf 141/11 –, juris). Mit Beschluss vom 04. November 2013 (– 3 D 50/13 –, juris) hat das OVG Bautzen im Hinblick auf die abweichende Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erklärt, dass diese Frage einer erneuten Überprüfung bedürfe, die nicht im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchentscheiden werden dürfe.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorliegende Frage im Urteil vom 19. Oktober 1982 (– 1 C 29/79 –, BVerwGE 66, 192; juris Rn. 25) noch ausdrücklich offen gelassen. Zwar hat es ausgeführt, dass der Begriff des Beschuldigten nur besage, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen könne, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten müsse (so auch BVerwG, Beschl. v. 06.07.1988 – 1 B 61/88, NJW 1989, 2640; BVerwG, Urt. v. 06.02.2005 – 6 C 2/05, NJW 2006, 1225). Mit der Beschuldigteneigenschaft wird somit der frühestmögliche Zeitpunkt der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen beschrieben. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und wenn ja wann spätestens eine solche Anordnung erfolgen kann. Auch ist damit noch nichts darüber gesagt, wann die einmal bestehende Anordnungsmöglichkeit wieder entfallen könnte. Jeder Verurteilte oder Strafgefangene ist zuvor auch Beschuldigter gewesen. Wenn sich § 81b 2. Alt. StPO nicht auf alle ehemaligen Beschuldigten erstrecken soll, ist eine Eingrenzung erforderlich. Zu Recht hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb darauf abgestellt, dass die Anordnung während eines „schwebenden“ Ermittlungsverfahrens erfolgen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1955, BVerwGE 2, 302).
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In einer neueren Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 14.07.2014 – 6 B 2/14 –, NVwZ-RR 2014, 848) zwar aus, dass die Rechtmäßigkeit nicht dadurch berührt (wird), dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsaktes die Beschuldigteneigenschaft verliert (so auch schon BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 – 1 C 29/79 –, BVerwGE 66, 192; juris Rn. 26). Daraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens – also vor Erlass des Widerspruchsbescheides – zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führt. Denn in derselben Entscheidung hebt das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass es, soweit es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nach § 81b 2. Alt. StPO auf die Beschuldigteneigenschaft ankommt, nach seiner Rechtsprechung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen sei.
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Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass § 81b. 2. Alt. StPO als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist. Dafür spricht insbesondere der Sinn und Zweck der Norm.
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Der Wortlaut der Vorschrift des § 81b StPO allein sagt über die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Beschuldigteneigenschaft vorliegen muss, nichts aus. Dem Verwaltungsgericht Greifswald ist deshalb darin zuzustimmen, dass der Wortlaut noch mit einer Auslegung vereinbar ist, dass die Beschuldigteneigenschaft (irgendwann) einmal vorgelegen haben muss (insoweit strenger: OVG Hamburg, Urt. v. 11.04.2013 – 4 Bf 141/11 –, NordÖR 2013, 36, juris Rn. 40, da Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid eine verfahrensmäßige Einheit bilden würden).
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„Beschuldigter“ ist eine Person gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren geführt wird. Endet das Strafverfahren, endet auch die Beschuldigteneigenschaft. Mit rechtskräftiger Verurteilung wird der Beschuldigte (im Strafverfahren nach Anklageerhebung: Angeschuldigter bzw. nach Eröffnungsbeschluss: Angeklagter) zu einem Verurteilten. Nach einhelliger Auffassung richtet sich die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegenüber bereits Verurteilten, insbesondere auch Häftlingen nicht nach § 81b 2. Alt. StPO sondern nach dem Polizeigesetzen der Länder (hier § 31 SOG M-V; vgl. nur Heyen, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht in: Schütz/ Classen, Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern, Studienbuch, 2. Aufl., 2009, Rn. 109 mit Hinweis auf OVG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2000 – 11 B 11859/00 –, DöV 2001, 212; Götz, Polizeirecht, Rn. 510 und Rachor, in: Lisken/ Denninger, F, Rn. 425). Daraus folgt jedoch nur, dass eine erkennungsdienstliche Anordnung nicht mehr (erstmals) nach Abschluss des Strafverfahrens erfolgen kann (so auch Schmitt in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO 57. Aufl., § 81b Rn. 7), nicht aber, dass eine bereits während eines laufenden Ermittlungsverfahrens bereits getroffene Anordnung nicht mehr vollzogen werden kann. Gleiches gilt für den Fall eines Einspruchs. Auch hier endet die Beschuldigteneigenschaft.
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Die historische Auslegung des § 81b StPO gibt nichts her. Die Vorschrift ist durch das Ausführungsgesetz zu dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 1000) in die Strafprozessordnung eingefügt worden. Auch soweit die Maßnahmen nicht zur Strafverfolgung in einem konkret anhängigen Verfahren sondern zu Zwecken des Erkennungsdienstes angeordnet wurden und damit lediglich vorbeugend der Sicherung der Allgemeinheit dienten, wurden sie zunächst als dem Gebiet der Strafprozessordnung zugehörig eingeordnet, mit der Folge, dass nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der zu den ordentlichen (Straf-)Gerichten eröffnet war (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1955, BVerwGE 2, 302; siehe zur Entstehungsgeschichte auch: Schweckendieck, ZRP 1989, 125; vgl. auch Fugmann, NJW 1981, 2227).
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Auch die systematische Auslegung der Vorschrift führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Zwar verwendet § 81b StPO einen einheitlichen Beschuldigtenbegriff, obwohl § 81b 1. Alt StPO einerseits und § 81b 2. Alt. StPO andererseits unterschiedlichen Zwecken dienen, nämlich die erstgenannte Vorschrift der konkreten Strafverfolgung der Anlasstat und die zweitgenannte unabhängig von der konkreten Tat der vorbeugenden Strafverfolgung (Strafverfolgungsvorsorge). Daraus könnte zwar gefolgert werden, dass die Anlasstat, wie bei der 1. Alternative, auch für die zweite Alternative noch anhängig sein muss, ob das jedoch nicht nur für die Erstanordnung, sondern auch für den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides gelten soll, lässt sich daraus nicht entnehmen.
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Auch § 81g StPO, der in Abs. 1 die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen des Beschuldigten zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren regelt, bietet keinen Aufschluss. Zwar hätte es der Änderung durch Anfügung des dortigen Absatz 4 nicht bedurft (zu dieser Gesetzesänderung: BT-Drs. 15/5674 v. 14.06.2005, S. 4 u. 12), wenn von dem Beschuldigtenbegriff in Abs. 1 auch bereits der später Verurteilte umfasst werden würde. Denn dann wäre die Regelung in Absatz 4, dass die Absätze 1 bis 3 entsprechend gelten, wenn die betroffene Person wegen der Tatrechtskräftig verurteilt worden ist, nicht erforderlich. Entsprechendes würde für die weiteren in Abs. 4 aufgeführten Fälle gelten, nach denen die betroffene Person nur wegen (1) erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, (2) auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder (3) fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 Jugendgerichtsgesetz) nicht verurteilt worden ist. Ob nach der Systematik dieser Vorschrift ein Beschuldigter, der aus anderen Gründen freigesprochen worden ist oder gegen den das Strafverfahren eingestellt worden ist, bereits unter die Regelung des § 81g Abs. 1 StPO fällt, lässt sich der Norm nicht ohne weiteres entnehmen. Dafür könnte jedoch sprechen, dass nach der Begründung im Gesetzentwurf mit der Änderung hinsichtlich der DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafverfolgung eine „übersichtliche und einheitliche Gesamtregelung in § 81g“ erfolgen sollte (BT-Drs. 15/5674 v. 14.06.2005, S. 12).
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Sinn und Zweck der Vorschrift des § 81b StPO sprechen entscheidend (mehr) für die vom Verwaltungsgericht Greifswald vertretene Auffassung. In der 2. Alternative des § 81b StPO werden die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht für das konkrete Strafverfahren, das gegen den Beschuldigten geführt wird (1. Alt.), sondern „für die Zwecke des Erkennungsdienstes“ angeordnet. Damit reicht der Zweck auch zeitlich über das konkrete Strafverfahren hinaus auf andere mögliche zukünftige Ermittlungsverfahren (Strafverfolgungsvorsorge). Dieser Zweck ist von der Beschuldigteneigenschaft abgekoppelt. Denn in einem (möglichen) zeitlich späteren Ermittlungsverfahren muss der Betroffene nicht mehr Beschuldigter des Anlassverfahrens sein. Sinn und Zweck der Beschuldigteneigenschaft ist somit, nicht zu (irgend)einem beliebigen Zeitpunkt erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen den Bürger zu treffen, sondern erst dann, wenn eine gewisse Schwelle überschritten worden ist, nämlich insbesondere die Durchführung eines formellen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Diese Schwelle (Hürde) dient dem Grundrechtsschutz des Betroffenen und beugt willkürlichem Handeln vor.
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Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Schwelle „Beschuldigter“ zu werden, relativ niedrig ist, weil das Ermittlungsverfahren gemäß § 160 Abs. 1 StPO beginnt, sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Strafanzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält. Ein besonderes (formelles) Vorermittlungsverfahren kennt die Strafprozessordnung nicht. Wird eine Strafanzeige gegen einen konkreten Betroffenen erhoben, wird dieser zum Beschuldigten, wenn ihn die Polizei beispielsweise – wie hier – zu einer Beschuldigtenvernehmung lädt. Denn der Verdächtige wird bereits durch eine Maßnahme zum Beschuldigten, die erkennbar darauf abzielt, gegen ihn strafrechtlich vorzugehen (Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 160 Rn. 6). Sollte sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (schnell) herausstellen, dass der Beschuldigte nicht verurteilt werden kann, darf sich die Widerspruchsbehörde nicht ohne weiteres darauf zurückziehen, dass er (einmal) Beschuldigter gewesen ist.
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Dem könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass für die Beschuldigteneigenschaft auch auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen, zumal nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage ist deshalb grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen (OVG Hamburg, Urt. v. 11.04.2013 – 4 Bf 141/11 –, NordÖR 2013, 36, juris Rn. 36). Auch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides müssten daher alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, woran es hinsichtlich der Beschuldigteneigenschaft vorliegend fehlen würde (so auch im Fall des VG Schwerin, Urt. v. 10.12.2014 – 7 A 1518/14 –, juris). Allerdings gilt dieser Grundsatz dann nicht, wenn sich aus dem materiellen Recht etwas Abweichendes ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2011 – 8 C 51/09 –, juris Rn. 20). Das ist vorliegend der Fall. Bei Anordnungen nach § 81b 2. Alt. StPO handelt es sich um Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 – 6 C 2/05, NJW 2006, 1225, juris Rn. 18; Schenke, JZ 2006, 707). Da diese der Erforschung und Aufklärung in zukünftigen Ermittlungsverfahren dienen, enthält die Anordnungsentscheidung eine Prognose darüber, ob der Beschuldigte zukünftig in die Ermittlungen einzubeziehen ist, also im Kern eine Abschätzung seines zukünftigen Verhaltens. Damit weist die Vorschrift auch eine Nähe zum „materiellen Polizeirecht“ (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58 Aufl., § 81b Rn. 3) auf; die Anordnung dient „präventiv-polizeilichen Zwecken“. Insgesamt spricht daher mehr dafür, für den maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage – wie beim Gefahrenabwehrrecht allgemein (vgl. nur für den Gefahrenbegriff: Pewerstorf/ Söllner/ Tölle, Praxishandbuch Polizei- und Ordnungsrecht, A Rn. 19) – auf den Zeitpunkt der Erstanordnung und damit auf die ex-ante Sicht der Behörde abzustellen.
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Da der Erkenntniszweck erst auf ein künftiges – noch unbekanntes – Strafverfahren zielt, würde es für den Grundrechtsschutz des (ehemaligen) Beschuldigten keinen Mehrwert haben, wenn für die Beschuldigteneigenschaft (zusätzlich) auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen wäre. Der Betroffenen ist vor der Vollziehung der Anordnung, also vor einem Eingriff in seine Grundrechte hinreichend dadurch geschützt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vor dem Vollzug auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 – 1 C 29/79 – BVerwGE 66, 192, juris, 3. Leitsatz), also ohnehin die Veränderung der Sach- und Rechtslage auch nach Erlass eines Widerspruchsbescheides zu beachten ist, insbesondere auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG 2005, Rn. 22).
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Mithin darf die Ermessensentscheidung über die Notwendigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht mehr reflexartig an die Beschuldigteneigenschaft anknüpfen, wenn das Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits nach §§ 170 Abs. 2 StPO oder §§ 153 ff StPO eingestellt worden ist oder der Beschuldigte freigesprochen wurde. Vielmehr ist gerade aufgrund des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG erforderlich, dass der Ermessensausübung auch dieser Ausgang des Strafverfahrens zugrunde liegt. Ein bloßer Verweis auf die (nicht mehr bestehende) Beschuldigteneigenschaft reicht nämlich nicht aus, um die Notwendigkeit der Maßnahmen zu begründen. Vielmehr muss die Behörde ihre Erwägungen darauf abstellen, ob trotz der Einstellung des Strafverfahrens oder des Freispruchs die Maßnahmen (weiterhin) anzuordnen sind, weil ein Restverdacht geblieben ist. Der Betroffene darf nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist (Söllner in: Praxishandbuch Polizei- und Ordnungsrecht, 1. Aufl., 2013, S. 161 Rn. 169). Die Behörde hat ihrer Entscheidung den festgestellten Sachverhalt aus dem Strafverfahren zugrunde zu legen. Hat das Strafgericht beispielsweise den Beschuldigten freigesprochen, weil (positiv) festgestellt worden ist, dass er sich nicht am Tatort aufgehalten hat, darf sie sich nicht auf die Beschuldigteneigenschaft zurückziehen. In einem solchen Fall fehlt es an einem Verdacht der Begehung einer Straftat. Aber auch wenn es an solchen (positiven) Feststellungen im Strafurteil fehlt, darf die Behörde nicht allein an die frühere Beschuldigteneigenschaft anknüpfen, sondern muss ihren Restverdacht konkret auf den jeweiligen Einzelfall bezogen begründen. Diese Begründung darf weder schematisch noch formelhaft oder unspezifisch sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.06.2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris). Es hängt von einer Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles ab, ob wegen der Einstellung von Strafverfahren, die gegen den Betroffenen gerichtet waren, die Anfertigung oder Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht mehr notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 – 1 C 114/79 –, BVerwGE 66, 202, juris Rn. 30).
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Der Senat brauchte nach alldem nicht mehr zu entscheiden, ob der angeordneten Maßnahme auch die polizeirechtliche Vorschrift des § 31 SOG M-V hätte zugrunde gelegt werden können, auf die sich der Beklagte erstmals und hilfsweise erstinstanzlich berufen hat. Ein Austausch der Rechtsgrundlage wäre zwar möglich, wenn sich das Wesen des angefochtenen Bescheides durch ein Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage nicht verändert (so OVG NRW, Beschl. v. 05.08.2015 – 5 A 990/14 –, juris, für den umgekehrten Fall des Austauschs der polizeirechtlichen Vorschrift im Bescheid gegen § 81b 2. Alt StPO). Auch dürfte die Vorschrift des § 31 SOG M-V wohl auch zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge und nicht nur für spezialpräventive Zwecke anwendbar sein. Denn die bundesrechtliche Regelung des § 81b 2. Alt. StPO fußt auf der konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Dass der Bundesgesetzgeber mit dieser Vorschrift auch die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen außerhalb eines laufenden Strafverfahrens ausschließen wollte, ist nicht ersichtlich (für die Zulässigkeit von landesrechtlichen Polizeigesetzen auch Schmitt in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO 58. Aufl., § 81b Rn. 4; Schenke: Die Rechtsnatur einer erkennungsdienstlichen Maßnahme gem. § 81b Alt. 2 StPO, JZ 2006, 707, 708). Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang „ergänzend bemerkt“ dass der Landesgesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 36, 37 SOG M-V (für die Erhebung, Speicherung und Weiterverarbeitung von Daten für präventiv-polizeiliche Zwecke im Zusammenhang mit § 81b 2. Alt. StPO) nicht gegen die Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG verstoßen habe (OVG M-V, Beschl. v. 04.03.2003 – 3 M 30/03 –, NordÖR 2003, 252, juris Rn. 24 mit Hinweis auf LVerfG M-V, Urt. v. 18.05.2000 – LVerfG 5/98).
2.
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Die beklagte Behörde hat vorliegend auch zu Recht einen „Restverdacht“ gegen den Kläger trotz seines Freispruches im Strafverfahren angenommen.
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Zunächst steht die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Unschuldsvermutung, die kraft Art. 6 Abs. 2 MRK auch Bestandteil des positiven Rechts in der Bundesrepublik Deutschland ist, der Aufrechterhaltung der Anordnung nicht entgegen (BVerfG, Beschl. v. 16.05.2002 – 1 BvR 2257/01 –, NJW 2002, 3231 zur Speicherung). Die Feststellung des Tatverdachtes ist etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 9). Im Falle eines Freispruchs (oder der Verfahrenseinstellung) bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung (hier der Anordnung) zu präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Weitere Voraussetzung ist die Wiederholungsgefahr (BVerfG, Beschl. v. 16.05.2002 – 1 BvR 2257/01 –, NJW 2002, 3231).
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Allerdings kann nicht schematisch ein bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens verbleibender Restverdacht genügen. Denn Aufgabe des Strafverfahrens ist es nicht die Unschuld des Beschuldigten festzustellen, sondern seine Schuld. Auch würde allein der Bezug auf die Anlasstat als Sexualstraftat nicht ausreichen, da eine lediglich formelhafte und unspezifische Begründung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, dass bei Sexualstraftätern eine weit überdurchschnittliche Gefahr einer zukünftigen Straftat bestehe, nicht den aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen genügt. Es ist vielmehr ein hinreichender Bezug zu den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 01.06.2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris). Für die Annahme eines Restverdachts ist ein nach Würdigung der gesamten belastenden und entlastenden Umstände fortbestehender Tatverdacht zu fordern (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.11.2014 – 11 LB 15/14 –, juris).
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Im vorliegenden Fall gibt es aufgrund des Freispruchs keinen gerichtlich im Strafurteil „festgestellten“ Sachverhalt hinsichtlich einer Straftat. Der weitere Verdacht gegen den Kläger kann sich daher nur auf die Beweismittel – hier Zeugen und „Urkunden“ – stützen, soweit sie im Strafverfahren oder Verwaltungsverfahren erhoben worden sind. Es bedarf hier für die Annahme eines „Rest“verdachts keiner strafrechtlichen Gesamtwürdigung dahingehend, ob der Kläger – mit welcher Wahrscheinlichkeit auch immer – der Tat überführt ist. Andererseits kann die nur theoretische Möglichkeit der Tatbegehung ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte einen Restverdacht nicht begründen (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.11.2014 – 11 LB 15/14 –, juris Rn. 38). Maßstab ist vielmehr, ob der Kläger auch nach Beendigung des Strafverfahrens durch Freispruch aufgrund der vorliegenden Beweismittel ernsthaft als Täter in Betracht kommt. Bei der gerichtlichen Überprüfung der im Rahmen der Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO zu treffenden Prognose geht die Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v.19.10.1982 – 1 C 114/79 –, BVerwGE 66, 202-206; OVG Bautzen, B. v. 29.01.2010 – 3 D 91/08 –, juris; siehe auch Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rn. 413 f.), der sich der Senat angeschlossen hat (OVG M-V, Beschl. v. 04.03.2003 – 3 M 30/03 –, juris; Beschl. v. 16.02.2015 – 3 O 96/14 –, unveröffentlicht; Beschl. v. 08.04.2014 – 3 O 15/14 –, unveröffentlicht), von dem Grundsatz aus, dass die gerichtliche Kontrolle der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme sich darauf beschränkt, ob die nach kriminalistischer Erfahrung anzustellende Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist; hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art, Schwere und Begehrungsweise der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit und der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, als Anhaltspunkt für die Annahme heranzuziehen, ob er künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtigter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden darf.
- 59
Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Polizeibehörde, erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen den Kläger weiterhin – auch nach seinem Freispruch im Strafverfahren – anzuordnen, nicht zu beanstanden. Hierzu hat die Polizeibehörde im Widerspruchsverfahren am 18. Juli 2012 vermerkt:
- 60
„Nach Einschätzung des KHK M. als Ermittlungsbeamten sprach sowohl das Verhalten des Kindes ... wie auch das des Beschuldigten während der Vernehmung für die Verwirklichung der Tat, sodass weiterhin erhebliche Verdachtsmomente gegen den o. g. Beschuldigten bestehen.“
- 61
Zudem hat sich die Behörde auf die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17.02.2011 gestützt. Darin heißt es:
- 62
„Die Aussage des Kindes erscheint glaubhaft. Sie enthält keine Belastungstendenzen u. ist eher gekennzeichnet durch Zurückhaltung, da offensichtlich für ihn unangenehm/peinlich ist.“
- 63
Gegen diese Bewertung ist nichts zu erinnern. Denn sie stützt sich auf die im Strafverfahren vorhandenen Beweismittel. In der mündlichen Verhandlung im Strafverfahren vor dem Jugendrichter wurde der von dem Kind ... geschriebene Zettel
- 64
„Er hat mir den Schnidel gezeigt. Dann hat er noch mein Schnidel angefaßt. Ich sollte dann sein“
- 65
verlesen. Danach hat es eine sexuelle Handlung gegeben, von der das Kind vor der Polizei ausgesagt hat, dass sie von dem Kläger vorgenommen worden sei. In seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 14. Januar 2011 hat das Kind ergänzend ausgesagt:
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„Er ( A.) hat seinen Puller rausgestreckt und dann sollte ich das auch machen.“
- 67
Zudem hat das Kind die Fragen
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„Hat er deinen Puller angefasst?“,
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„Solltest du seinen auch anfassen?“
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und
- 71
„Hast du das gemacht?“
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alle bejaht.
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In der von der Behörde vorgenommenen Gesamtwürdigung sprechen neben der Aussage des Kindes selbst auch die Angaben der Kindesmutter über die (Persönlichkeits-)Veränderungen ihres Sohns und über den Hergang, wie es dazu kam, dass der Zettel geschrieben worden ist, dafür, dass es eine sexuelle Handlung gegeben hat. Aus der vom Senat beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Stralsund (526 Js 1807/11; Amtsgericht Ribnitz-Damgarten 6 Ds 150/11; Landgericht Stralsund 25 Ns 82/11) geht hervor, dass die Mutter des ..., ..., in ihrer Strafanzeige vom 10. Dezember 2010 angegeben hat, sie sei durch Lehrer des ... angesprochen und darauf hingewiesen worden, dass sich das Kind verändert habe. Ihr sei angeraten worden, mit ihm zu einem Psychologen zu gehen. Sie habe am Vorabend von ihrem Sohn erfahren wollen, warum er sich so verändert habe. Der Junge habe sich aber nicht erklären wollen und angegeben, dass er nichts sagen könne; er könne auch nicht „auf seine Oma und seinen Opa schwören, dass nichts sei“. Auf die Bitte der Mutter es aufzuschreiben, habe das Kind den o. g. Zettel geschrieben.
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Die Polizei hat aufbauend auf diesem Sachverhalt aus dem Verhalten des Klägers auf eine erhebliche kriminelle Energie, Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer und Neigung zur Begehung derartiger Straftaten geschlossen, welche die Annahme rechtfertigten, dass er auch in Zukunft in diesem Deliktsfeld in Erscheinung treten werde. Dabei hat die Polizei auch den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger erstmals Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sei. Diesen jedoch nicht für ausschlaggebend gehalten, weil es sich bei dem sexuellen Missbrauch von Kindern regelmäßig – jedenfalls wenn keine Therapie erfolgreich durchgeführt werde – um ein typisches Wiederholungsdelikt mit hoher Rückfallwahrscheinlichkeit handele.
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Diese Würdigung ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar. Da es sich um den Verdacht einer Tat im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis handelte, die zudem im Hauskeller, heimlich und mehrfach gegenüber einem Kind als „schwachem“ Opfer erfolgt sein soll, das weder körperlich noch geistig oder seelisch in seiner Sexualität ausgereift Ist. Über die möglicherweise schwerwiegenden Folgen in der kindlichen Entwicklung des Opfers hat sich der insoweit noch verdächtige Kläger rücksichtslos hinweggesetzt.
II.
- 76
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren bedurfte es nicht, da diese Kosten aufgrund der Berufungszurückweisung nicht erstattungsfähig sind (§ 162 Abs. 2 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 u. Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 - 3 K 2751/15 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu vier Fünfteln und der Antragsgegner zu einem Fünftel.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern
- 1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt, - 2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und - 4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.
(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn
- 1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde, - 2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder - 3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.
Gründe
- 1
-
Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist zulässig, aber unbegründet.
- 2
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers auf der Grundlage von § 81 b Alt. 2 StPO abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hält demgegenüber die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig, zu welchem Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer vollzogenen erkennungsdienstlichen Maßnahme zu beurteilen sei, nämlich dem Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme oder dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
- 3
-
Die Grundsatzrüge ist unbegründet § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet ist. Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die mit der Grundsatzrüge angesprochene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer vollzogenen erkennungsdienstlichen Maßnahme betrifft denkbarer Weise zwei Tatbestandsmerkmale in § 81b Alt. 2 StPO, nämlich die Stellung des Pflichtigen als "Beschuldigter" und die "Notwendigkeit" der Maßnahme.
- 4
-
Soweit es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nach § 81b Alt. 2 StPO auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen. Grundlage einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO - die funktional keine Verfahrenshandlung im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern eine Verwaltungsmaßnahme darstellt - ist die als Verwaltungsakt ergehende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, durch die die gesetzliche Pflicht des Betroffenen zur Duldung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen präzisiert und die im Einzelfall konkret beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung bestimmt wird. Dies folgt aus der in § 81b Alt. 2 StPO normierten Duldungspflicht des Betroffenen als Beschuldigter eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (Urteil vom 3. November 1955 - BVerwG 1 C 176.53 - BVerwGE 2, 302 <303 f.>). Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO - nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (Urteile vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <195> = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 201 S. 28 f. und vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 2.05 - Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 4 S. 5).
- 5
-
Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen die nach dieser Vorschrift zulässigen Maßnahmen vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Auch insoweit ist die Frage nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet. Die Vorschrift stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen ab (Urteil vom 19. Oktober 1982 a.a.O. S. 197 f. bzw. S. 31).
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 - 3 K 2751/15 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu vier Fünfteln und der Antragsgegner zu einem Fünftel.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) In den Fällen des § 58 Absatz 1 und des § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes teilt der Verantwortliche insbesondere der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich mit; der Verantwortliche trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Daten.
(2) Die Daten sind zu löschen, sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit.
(3) § 489 Absatz 7 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere
- 1.
die Art der zu verarbeitenden Daten, - 2.
die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten, - 3.
die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, - 4.
die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, - 5.
die nach den §§ 64, 71 und 72 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung.
- 2
Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 ordnete die KPI Stralsund – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen den Kläger an. In der Anordnung gab die Polizei als Rechtsgrundlage der ED-Maßnahme § 81 b 2. Alt. StPO, als verletzte Rechtsnorm § 176 StGB und als einzelne Maßnahmen
- 3
- Lichtbilder (Aufnahme in Lichtbildkartei wird angeregt 3-teilige Ganzaufnahme)
- Papillarleistenabdrücke (Fingerabdrücke Handflächenabdrücke)
- weitere Maßnahmen (Personenbeschreibung)
- 4
an. Mit selben Datum lud sie den Kläger als Beschuldigten vor. Zudem erhielt er eine gesonderte Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung. In Letzterer führte die Behörde aus, dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen in dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern angeordnet worden seien. In der Vorladung begründete sie die Anordnung dahingehend, dass die Art und Ausführung der dem Kläger zur Last gelegten sexuellen Tathandlungen von einer nicht geringen kriminellen Energie zeugten. Die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen liege im Interesse der Strafverfolgungsvorsorge, da diese Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen überführend oder entlastend fördern könnten.
- 5
In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 26. Januar 2011 bestritt der Kläger die strafrechtlichen Vorwürfe und legte Widerspruch gegen die Anordnung der ED-Maßnahmen ein.
- 6
Mit Anhörungsschreiben vom 14. Mai 2012 teilte das Polizeipräsidium Neubrandenburg mit, dass der Widerspruch gegen die Anordnung aufschiebende Wirkung habe und begründete die Anordnung ausführlich. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung sei ein gegen den Kläger als Beschuldigten geführtes Ermittlungsverfahren anhängig gewesen. Der Kläger werde beschuldigt, ein Kind im Sommer 2009 mehrmals im Keller des Hauses J. Straße in Z. sexuell missbraucht zu haben, indem er dem Kind seinen erigierten Penis gezeigt und das Kind aufgefordert habe, diesen anzufassen. Weiterhin habe er das Kind aufgefordert, sein eigenes Geschlechtsteil zu zeigen. In diesem Verhalten trete eine erhebliche kriminelle Energie, Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer und Neigung zur Begehung derartiger Straftaten zu Tage, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger auch in Zukunft in diesem Deliktsfeld in Erscheinung treten werde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger erstmals Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sei, nichts. Bei dem sexuellen Missbrauch von Kindern handele es sich regelmäßig – jedenfalls wenn keine Therapie erfolgreich durchgeführt werde – um ein typisches Wiederholungsdelikt mit hoher Rückfallwahrscheinlichkeit.
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Mit Anklageschrift vom 17. Februar 2001 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Kläger wegen zweier selbstständiger Handlungen strafbar gemäß §§ 176 Abs. 1, 53 StGB. Danach soll an zwei unterschiedlichen Tagen in den Sommerferien 2009 (Mitte Juli bis Ende August 2009) das Kind F. R., geb. 2001 – zum damaligen Zeitpunkt ... Jahre alt –, freiwillig in den Keller des Klägers in der J. Straße in Z. gegangen sein, wo der Kläger das entblößte Glied des Kindes angefasst habe und gleichfalls seinen erigierten Penis vom Kind habe anfassen lassen.
- 8
Mit Urteil vom 16. Juni 2011 – 6 Ds 150/11 – sprach das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten – Jugendrichter – den Kläger frei. In den Urteilsgründen heißt es, der Angeklagte sei von dem Tatvorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da die Hauptverhandlung keine den Schuldvorwurf rechtfertigende Feststellungen erbracht habe:
- 9
„Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung letztendlich keine Angaben gemacht, die zur Überführung des Angeklagten ausreichen würden. Trotz Ausschluss der Öffentlichkeit und Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal hat der Zeuge Fragen des Gerichtes nur durch Kopfschütteln oder Nicken beantwortet. Zu tatsächlichen Handlungen des Angeklagten hat der Zeuge keine Auskunft gegeben.“
- 10
Die Mutter des Kindes legte gegen das Urteil zunächst Berufung ein, die sie in der Sitzung des Landgerichts Stralsund – Kleine Jugendkammer – (25 Ns 82/11) vom 30. Januar 2012 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach Beweisaufnahme zurücknahm. Das Urteil ist seit dem 30. Januar 2012 rechtskräftig.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 01. August 2012 wies das Polizeipräsidium Neubrandenburg den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Anordnung stütze sich auf § 81b 2. Alt. StPO. Erkennungsdienstliche Unterlagen würden nach dieser Vorschrift nicht für die Zwecke eines konkreten gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens erhoben, sondern erfolgten zu präventiv-polizeilichen Zwecken. Sie dienten der vorsorglichen Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen seien.
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Der anlässlich des gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt müsse nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere Angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraumes, währenddessen er nicht (mehr) strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, in dem sie den Betroffenen überführen oder entlasten.
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Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung Beschuldigter in einem bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens gewesen. Der nachträgliche Wegfall der Beschuldigteneigenschaft sei unschädlich. Im Rahmen der Abwägung sei danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente bestünden. Die Berücksichtigung und Bewertung von Verdachtsgründen stelle keine durch die Unschuldsvermutung verbotene Schuldfeststellung dar. Aus der Ermittlungsakte ergäben sich ausreichend Verdachtsgründe gegen den Kläger, die die erkennungsdienstlichen Maßnahmen rechtfertigten. Es handele sich um den Vorwurf einer Straftat gem. §§ 176 Abs. 1, 53 StGB. Sowohl die Kriminalpolizei, als auch die Staatsanwaltschaft hätten die Grundaussage des Kindes ..., dass es sexuelle Handlungen gegeben habe, als glaubhaft beurteilt. Das Schriftstück des Kindes ... sowie sein Verhalten während der Vernehmung begründeten weiterhin Verdachtsmomente gegen den Kläger. In der vorgeworfenen Tat trete eine erhebliche kriminelle Energie, Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer und die Neigung zur Begehung derartiger Straftaten zu Tage. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung seien typische Wiederholungsdelikte mit hoher Rückfallwahrscheinlichkeit, bei der schon die erstmalige Begehung einer solchen Straftat erkennungsdienstliche Maßnahmen rechtfertige.
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Mit seiner am 31. August 2012 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er halte die Anordnung in der Form des Widerspruchsbescheides für rechtswidrig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt – dem Erlass des Widerspruchsbescheides – sei er nicht mehr Beschuldigter gewesen. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b 2. Alt. StPO sei, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebe; nur während der Anhängigkeit eines Verfahrens könne die Anordnung ergehen. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Widerspruchsverfahrens sei für die Widerspruchsbehörde grundsätzlich die Rechtslage bei Erlass ihrer Widerspruchsentscheidung maßgeblich. Sie habe eine während des Vorverfahrens eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Erst der Widerspruchsbescheid gebe dem Ausgangsverwaltungsakt eine endgültige für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt wie aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO folge. Eine erkennungsdienstliche Behandlung stelle einen empfindlichen Eingriff in das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
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Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Kriminalpolizei Stralsund vom 11. Januar 2011 zur Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums Neubrandenburg vom 01. August 2012 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, es reiche aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der erstmaligen Anordnung Beschuldigter gewesen sei. Ein Wegfall der Beschuldigteneigenschaft im Widerspruchsverfahren lasse die Rechtmäßigkeit unberührt, da der Kläger die Schwelle des Verwickeltseins in ein konkretes Strafverfahren erreicht habe.
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In der mündlichen Verhandlung vom 02. Juli 2013 hat der Beklagte erklärt, dass er die Anordnung auch auf § 31 SOG M-V stütze und wegen der Begründung zu § 31 SOG M-V auf die Ausführungen zu § 81b 2. Alt. StPO verwiesen.
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Mit Urteil vom 02. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom 11. Januar 2011 Beschuldigter gewesen. Gegen ihn sei zu diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft Stralsund ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern – die sog. Anlasstat – anhängig gewesen (526 Js 1807/11). Dass der Kläger bei Erlass des Widerspruchbescheides am 01. August 2012 nicht mehr Beschuldigter gewesen sei, führe nicht zur Rechtwidrigkeit der Anordnung. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des § 81b 2. Alt. StPO. Mit dieser Regelung sollten präventiv-polizeiliche erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen den Beschuldigten möglich sein. Der zur vorsorgenden Bereitstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen führende Anlass ändere sich nicht, wenn die Beschuldigteneigenschaft nachträglich wegfalle. Die Besorgnis, der Beschuldigte könne auch zukünftig Straftaten begehen, bleibe bestehen. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden dürfe, besage lediglich, dass die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen könne, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten müsse. Es sei mit dem Wortlaut der Vorschrift noch vereinbar, dass der Betroffene „einmal“ Beschuldigter gewesen sei.
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Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers sei vorliegend für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Für die Beurteilung der Notwendigkeit komme es nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahme an. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle komme es deshalb auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz an.
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Die für das Ermittlungsverfahren wegen der Anlasstat bestimmenden Verdachtsmomente seien nicht ausgeräumt, weil der Kläger vom Amtsgericht Ribnitz-Damgarten (lediglich) aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden sei. Eine Unschuldsvermutung gelte trotz Freispruchs des Klägers nicht. Die Verwertung verbliebener Verdachtsmomente im Verfahren, die nicht zu einer Strafverfolgung des Betroffenen geführt haben, stelle keinen Verstoß gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete Unschuldsvermutung dar. Weder die Aufnahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen noch ihre Aufbewahrung enthielten eine Aussage über Schuld oder Unschuld des Betroffenen. Selbst bei einem Freispruch seien die Ermittlungsbehörden noch befugt weiterhin davon auszugehen, dass der ursprüngliche Tatverdacht fortbestehe und weiterhin tragfähige Grundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sei. Die gegen den Kläger verbliebenen Verdachtsmomente bezögen sich auf ein besonders schwerwiegendes Delikt. Der strafbare rechts- und sittenwidrige sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sei in hohem Maße persönlichkeits- und gemeinschaftsschädigend. Er greife in den sittlichen Reifeprozess eines jungen Menschen ein und gefährde die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seiner Einordnung in die Gemeinschaft. Der Beklagte habe ermessensfehlerfrei gehandelt. Die abverlangten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien geeignet und erforderlich. Die Anordnung sei dem Kläger auch zumutbar. Der Beklagte habe die Maßnahmen auf das notwendige Maß beschränkt.
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Gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.
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Das Urteil ist dem Kläger am 08. Juli 2013 zugestellt worden. Am 02. August 2013 hat er Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 08. Oktober 2013 unter Antragstellung begründet. Er ist unter Bezugnahme auf die Klagschrift und der von ihm benannten Rechtsprechung weiterhin der Auffassung, Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung sei, dass die Beschuldigteneigenschaft auch noch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bestehe. Es genüge nicht, dass der Betroffene einmal Beschuldigter gewesen sei.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. Juli 2013 die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung vom 11. Januar 2011 durch die Polizeiinspektion Stralsund und den Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Neubrandenburg vom 01. August 2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung schließt er sich den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils an.
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Ausweislich der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Stralsund 526 Js 1807/11 (Amtsgericht Ribnitz-Damgarten 6 Ds 150/11; Landgericht Stralsund 25 Ns 82/11) erstattete die Mutter des Kindes ... Strafanzeige. Sie gab darin an, dass sie durch Lehrer des ... angesprochen und darauf hingewiesen worden sei, dass sich das Kind verändert habe. Ihr sei angeraten worden mit ihm zu einem Psychologen zu gehen. Sie habe am Vorabend von ihrem Sohn erfahren wollen, warum er sich so verändert habe. Der Junge habe sich aber nicht erklären wollen und angegeben, dass er nichts sagen könne; er könne auch nicht „auf seine Oma und seinen Opa schwören, dass nichts sei“. Auf die Bitte der Mutter es aufzuschreiben, habe das Kind einen Zettel geschrieben:
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„Er hat mir den Schnidel gezeigt. Dann hat er noch mein Schnidel angefaßt. Ich sollte dann sein“
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Strafakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht seine Klage abgewiesen.
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Die Klage ist unbegründet, weil die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen den Kläger mit Bescheid vom 11. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2012 rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt.
1.
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Rechtsgrundlage der Anordnung in § 81b 2. Alt. StPO auch dann gesehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – der ursprünglich Beschuldigte der sog. Anlasstat zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides seine Beschuldigteneigenschaft verloren hat, weil er im Strafverfahren freigesprochen worden ist (a. A. VG Schwerin, Urt. v. 10.12.2014 – 7 A 1518/14 –, juris, in Abgrenzung zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald im hiesigen Verfahren).
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Bereits in der Erstanordnung gegen den Kläger vom 11. Januar 2011 ist die erkennungsdienstliche Maßnahme auf § 81b 2. Alt StPO gestützt worden. Diese Vorschrift lautet:
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§ 81b StPO: „Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.“
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Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch Beschuldigter der sog. Anlasstat. Nachdem er von dem Vorwurf, diese Tat begangen zu haben, im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden war, ist diese Beschuldigteneigenschaft mit der Rechtskraft des Urteils am 30. Januar 2012 entfallen und lag somit zum späteren Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 01. August 2012 nicht mehr vor.
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In der Rechtsprechung ist umstritten, ob die Beschuldigteneigenschaft weiter fortbestehen muss, wenn die Anordnung noch nicht vollzogen worden ist. Fraglich ist insbesondere, ob sie nur zum Zeitpunkt der Anordnung (so OVG Bautzen, Beschl. v. 10.10.2000 – 3 BS 53/00 –, NVwZ-RR 2001, 238) oder auch (noch) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (arg. § 79 VwGO) vorhanden sein muss (dafür BayVGH, Urt. v. 09.02.2004 – 24 B 03.695 –, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 11.04.2013 – 4 Bf 141/11 –, juris). Mit Beschluss vom 04. November 2013 (– 3 D 50/13 –, juris) hat das OVG Bautzen im Hinblick auf die abweichende Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erklärt, dass diese Frage einer erneuten Überprüfung bedürfe, die nicht im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchentscheiden werden dürfe.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorliegende Frage im Urteil vom 19. Oktober 1982 (– 1 C 29/79 –, BVerwGE 66, 192; juris Rn. 25) noch ausdrücklich offen gelassen. Zwar hat es ausgeführt, dass der Begriff des Beschuldigten nur besage, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen könne, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten müsse (so auch BVerwG, Beschl. v. 06.07.1988 – 1 B 61/88, NJW 1989, 2640; BVerwG, Urt. v. 06.02.2005 – 6 C 2/05, NJW 2006, 1225). Mit der Beschuldigteneigenschaft wird somit der frühestmögliche Zeitpunkt der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen beschrieben. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und wenn ja wann spätestens eine solche Anordnung erfolgen kann. Auch ist damit noch nichts darüber gesagt, wann die einmal bestehende Anordnungsmöglichkeit wieder entfallen könnte. Jeder Verurteilte oder Strafgefangene ist zuvor auch Beschuldigter gewesen. Wenn sich § 81b 2. Alt. StPO nicht auf alle ehemaligen Beschuldigten erstrecken soll, ist eine Eingrenzung erforderlich. Zu Recht hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb darauf abgestellt, dass die Anordnung während eines „schwebenden“ Ermittlungsverfahrens erfolgen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1955, BVerwGE 2, 302).
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In einer neueren Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 14.07.2014 – 6 B 2/14 –, NVwZ-RR 2014, 848) zwar aus, dass die Rechtmäßigkeit nicht dadurch berührt (wird), dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsaktes die Beschuldigteneigenschaft verliert (so auch schon BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 – 1 C 29/79 –, BVerwGE 66, 192; juris Rn. 26). Daraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens – also vor Erlass des Widerspruchsbescheides – zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führt. Denn in derselben Entscheidung hebt das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass es, soweit es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nach § 81b 2. Alt. StPO auf die Beschuldigteneigenschaft ankommt, nach seiner Rechtsprechung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen sei.
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Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass § 81b. 2. Alt. StPO als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist. Dafür spricht insbesondere der Sinn und Zweck der Norm.
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Der Wortlaut der Vorschrift des § 81b StPO allein sagt über die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Beschuldigteneigenschaft vorliegen muss, nichts aus. Dem Verwaltungsgericht Greifswald ist deshalb darin zuzustimmen, dass der Wortlaut noch mit einer Auslegung vereinbar ist, dass die Beschuldigteneigenschaft (irgendwann) einmal vorgelegen haben muss (insoweit strenger: OVG Hamburg, Urt. v. 11.04.2013 – 4 Bf 141/11 –, NordÖR 2013, 36, juris Rn. 40, da Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid eine verfahrensmäßige Einheit bilden würden).
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„Beschuldigter“ ist eine Person gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren geführt wird. Endet das Strafverfahren, endet auch die Beschuldigteneigenschaft. Mit rechtskräftiger Verurteilung wird der Beschuldigte (im Strafverfahren nach Anklageerhebung: Angeschuldigter bzw. nach Eröffnungsbeschluss: Angeklagter) zu einem Verurteilten. Nach einhelliger Auffassung richtet sich die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegenüber bereits Verurteilten, insbesondere auch Häftlingen nicht nach § 81b 2. Alt. StPO sondern nach dem Polizeigesetzen der Länder (hier § 31 SOG M-V; vgl. nur Heyen, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht in: Schütz/ Classen, Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern, Studienbuch, 2. Aufl., 2009, Rn. 109 mit Hinweis auf OVG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2000 – 11 B 11859/00 –, DöV 2001, 212; Götz, Polizeirecht, Rn. 510 und Rachor, in: Lisken/ Denninger, F, Rn. 425). Daraus folgt jedoch nur, dass eine erkennungsdienstliche Anordnung nicht mehr (erstmals) nach Abschluss des Strafverfahrens erfolgen kann (so auch Schmitt in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO 57. Aufl., § 81b Rn. 7), nicht aber, dass eine bereits während eines laufenden Ermittlungsverfahrens bereits getroffene Anordnung nicht mehr vollzogen werden kann. Gleiches gilt für den Fall eines Einspruchs. Auch hier endet die Beschuldigteneigenschaft.
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Die historische Auslegung des § 81b StPO gibt nichts her. Die Vorschrift ist durch das Ausführungsgesetz zu dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 1000) in die Strafprozessordnung eingefügt worden. Auch soweit die Maßnahmen nicht zur Strafverfolgung in einem konkret anhängigen Verfahren sondern zu Zwecken des Erkennungsdienstes angeordnet wurden und damit lediglich vorbeugend der Sicherung der Allgemeinheit dienten, wurden sie zunächst als dem Gebiet der Strafprozessordnung zugehörig eingeordnet, mit der Folge, dass nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der zu den ordentlichen (Straf-)Gerichten eröffnet war (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1955, BVerwGE 2, 302; siehe zur Entstehungsgeschichte auch: Schweckendieck, ZRP 1989, 125; vgl. auch Fugmann, NJW 1981, 2227).
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Auch die systematische Auslegung der Vorschrift führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Zwar verwendet § 81b StPO einen einheitlichen Beschuldigtenbegriff, obwohl § 81b 1. Alt StPO einerseits und § 81b 2. Alt. StPO andererseits unterschiedlichen Zwecken dienen, nämlich die erstgenannte Vorschrift der konkreten Strafverfolgung der Anlasstat und die zweitgenannte unabhängig von der konkreten Tat der vorbeugenden Strafverfolgung (Strafverfolgungsvorsorge). Daraus könnte zwar gefolgert werden, dass die Anlasstat, wie bei der 1. Alternative, auch für die zweite Alternative noch anhängig sein muss, ob das jedoch nicht nur für die Erstanordnung, sondern auch für den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides gelten soll, lässt sich daraus nicht entnehmen.
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Auch § 81g StPO, der in Abs. 1 die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen des Beschuldigten zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren regelt, bietet keinen Aufschluss. Zwar hätte es der Änderung durch Anfügung des dortigen Absatz 4 nicht bedurft (zu dieser Gesetzesänderung: BT-Drs. 15/5674 v. 14.06.2005, S. 4 u. 12), wenn von dem Beschuldigtenbegriff in Abs. 1 auch bereits der später Verurteilte umfasst werden würde. Denn dann wäre die Regelung in Absatz 4, dass die Absätze 1 bis 3 entsprechend gelten, wenn die betroffene Person wegen der Tatrechtskräftig verurteilt worden ist, nicht erforderlich. Entsprechendes würde für die weiteren in Abs. 4 aufgeführten Fälle gelten, nach denen die betroffene Person nur wegen (1) erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, (2) auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder (3) fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 Jugendgerichtsgesetz) nicht verurteilt worden ist. Ob nach der Systematik dieser Vorschrift ein Beschuldigter, der aus anderen Gründen freigesprochen worden ist oder gegen den das Strafverfahren eingestellt worden ist, bereits unter die Regelung des § 81g Abs. 1 StPO fällt, lässt sich der Norm nicht ohne weiteres entnehmen. Dafür könnte jedoch sprechen, dass nach der Begründung im Gesetzentwurf mit der Änderung hinsichtlich der DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafverfolgung eine „übersichtliche und einheitliche Gesamtregelung in § 81g“ erfolgen sollte (BT-Drs. 15/5674 v. 14.06.2005, S. 12).
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Sinn und Zweck der Vorschrift des § 81b StPO sprechen entscheidend (mehr) für die vom Verwaltungsgericht Greifswald vertretene Auffassung. In der 2. Alternative des § 81b StPO werden die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht für das konkrete Strafverfahren, das gegen den Beschuldigten geführt wird (1. Alt.), sondern „für die Zwecke des Erkennungsdienstes“ angeordnet. Damit reicht der Zweck auch zeitlich über das konkrete Strafverfahren hinaus auf andere mögliche zukünftige Ermittlungsverfahren (Strafverfolgungsvorsorge). Dieser Zweck ist von der Beschuldigteneigenschaft abgekoppelt. Denn in einem (möglichen) zeitlich späteren Ermittlungsverfahren muss der Betroffene nicht mehr Beschuldigter des Anlassverfahrens sein. Sinn und Zweck der Beschuldigteneigenschaft ist somit, nicht zu (irgend)einem beliebigen Zeitpunkt erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen den Bürger zu treffen, sondern erst dann, wenn eine gewisse Schwelle überschritten worden ist, nämlich insbesondere die Durchführung eines formellen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Diese Schwelle (Hürde) dient dem Grundrechtsschutz des Betroffenen und beugt willkürlichem Handeln vor.
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Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Schwelle „Beschuldigter“ zu werden, relativ niedrig ist, weil das Ermittlungsverfahren gemäß § 160 Abs. 1 StPO beginnt, sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Strafanzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält. Ein besonderes (formelles) Vorermittlungsverfahren kennt die Strafprozessordnung nicht. Wird eine Strafanzeige gegen einen konkreten Betroffenen erhoben, wird dieser zum Beschuldigten, wenn ihn die Polizei beispielsweise – wie hier – zu einer Beschuldigtenvernehmung lädt. Denn der Verdächtige wird bereits durch eine Maßnahme zum Beschuldigten, die erkennbar darauf abzielt, gegen ihn strafrechtlich vorzugehen (Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 160 Rn. 6). Sollte sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (schnell) herausstellen, dass der Beschuldigte nicht verurteilt werden kann, darf sich die Widerspruchsbehörde nicht ohne weiteres darauf zurückziehen, dass er (einmal) Beschuldigter gewesen ist.
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Dem könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass für die Beschuldigteneigenschaft auch auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen, zumal nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage ist deshalb grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen (OVG Hamburg, Urt. v. 11.04.2013 – 4 Bf 141/11 –, NordÖR 2013, 36, juris Rn. 36). Auch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides müssten daher alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, woran es hinsichtlich der Beschuldigteneigenschaft vorliegend fehlen würde (so auch im Fall des VG Schwerin, Urt. v. 10.12.2014 – 7 A 1518/14 –, juris). Allerdings gilt dieser Grundsatz dann nicht, wenn sich aus dem materiellen Recht etwas Abweichendes ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2011 – 8 C 51/09 –, juris Rn. 20). Das ist vorliegend der Fall. Bei Anordnungen nach § 81b 2. Alt. StPO handelt es sich um Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 – 6 C 2/05, NJW 2006, 1225, juris Rn. 18; Schenke, JZ 2006, 707). Da diese der Erforschung und Aufklärung in zukünftigen Ermittlungsverfahren dienen, enthält die Anordnungsentscheidung eine Prognose darüber, ob der Beschuldigte zukünftig in die Ermittlungen einzubeziehen ist, also im Kern eine Abschätzung seines zukünftigen Verhaltens. Damit weist die Vorschrift auch eine Nähe zum „materiellen Polizeirecht“ (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58 Aufl., § 81b Rn. 3) auf; die Anordnung dient „präventiv-polizeilichen Zwecken“. Insgesamt spricht daher mehr dafür, für den maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage – wie beim Gefahrenabwehrrecht allgemein (vgl. nur für den Gefahrenbegriff: Pewerstorf/ Söllner/ Tölle, Praxishandbuch Polizei- und Ordnungsrecht, A Rn. 19) – auf den Zeitpunkt der Erstanordnung und damit auf die ex-ante Sicht der Behörde abzustellen.
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Da der Erkenntniszweck erst auf ein künftiges – noch unbekanntes – Strafverfahren zielt, würde es für den Grundrechtsschutz des (ehemaligen) Beschuldigten keinen Mehrwert haben, wenn für die Beschuldigteneigenschaft (zusätzlich) auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen wäre. Der Betroffenen ist vor der Vollziehung der Anordnung, also vor einem Eingriff in seine Grundrechte hinreichend dadurch geschützt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vor dem Vollzug auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 – 1 C 29/79 – BVerwGE 66, 192, juris, 3. Leitsatz), also ohnehin die Veränderung der Sach- und Rechtslage auch nach Erlass eines Widerspruchsbescheides zu beachten ist, insbesondere auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG 2005, Rn. 22).
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Mithin darf die Ermessensentscheidung über die Notwendigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht mehr reflexartig an die Beschuldigteneigenschaft anknüpfen, wenn das Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits nach §§ 170 Abs. 2 StPO oder §§ 153 ff StPO eingestellt worden ist oder der Beschuldigte freigesprochen wurde. Vielmehr ist gerade aufgrund des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG erforderlich, dass der Ermessensausübung auch dieser Ausgang des Strafverfahrens zugrunde liegt. Ein bloßer Verweis auf die (nicht mehr bestehende) Beschuldigteneigenschaft reicht nämlich nicht aus, um die Notwendigkeit der Maßnahmen zu begründen. Vielmehr muss die Behörde ihre Erwägungen darauf abstellen, ob trotz der Einstellung des Strafverfahrens oder des Freispruchs die Maßnahmen (weiterhin) anzuordnen sind, weil ein Restverdacht geblieben ist. Der Betroffene darf nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist (Söllner in: Praxishandbuch Polizei- und Ordnungsrecht, 1. Aufl., 2013, S. 161 Rn. 169). Die Behörde hat ihrer Entscheidung den festgestellten Sachverhalt aus dem Strafverfahren zugrunde zu legen. Hat das Strafgericht beispielsweise den Beschuldigten freigesprochen, weil (positiv) festgestellt worden ist, dass er sich nicht am Tatort aufgehalten hat, darf sie sich nicht auf die Beschuldigteneigenschaft zurückziehen. In einem solchen Fall fehlt es an einem Verdacht der Begehung einer Straftat. Aber auch wenn es an solchen (positiven) Feststellungen im Strafurteil fehlt, darf die Behörde nicht allein an die frühere Beschuldigteneigenschaft anknüpfen, sondern muss ihren Restverdacht konkret auf den jeweiligen Einzelfall bezogen begründen. Diese Begründung darf weder schematisch noch formelhaft oder unspezifisch sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.06.2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris). Es hängt von einer Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles ab, ob wegen der Einstellung von Strafverfahren, die gegen den Betroffenen gerichtet waren, die Anfertigung oder Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht mehr notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 – 1 C 114/79 –, BVerwGE 66, 202, juris Rn. 30).
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Der Senat brauchte nach alldem nicht mehr zu entscheiden, ob der angeordneten Maßnahme auch die polizeirechtliche Vorschrift des § 31 SOG M-V hätte zugrunde gelegt werden können, auf die sich der Beklagte erstmals und hilfsweise erstinstanzlich berufen hat. Ein Austausch der Rechtsgrundlage wäre zwar möglich, wenn sich das Wesen des angefochtenen Bescheides durch ein Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage nicht verändert (so OVG NRW, Beschl. v. 05.08.2015 – 5 A 990/14 –, juris, für den umgekehrten Fall des Austauschs der polizeirechtlichen Vorschrift im Bescheid gegen § 81b 2. Alt StPO). Auch dürfte die Vorschrift des § 31 SOG M-V wohl auch zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge und nicht nur für spezialpräventive Zwecke anwendbar sein. Denn die bundesrechtliche Regelung des § 81b 2. Alt. StPO fußt auf der konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Dass der Bundesgesetzgeber mit dieser Vorschrift auch die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen außerhalb eines laufenden Strafverfahrens ausschließen wollte, ist nicht ersichtlich (für die Zulässigkeit von landesrechtlichen Polizeigesetzen auch Schmitt in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO 58. Aufl., § 81b Rn. 4; Schenke: Die Rechtsnatur einer erkennungsdienstlichen Maßnahme gem. § 81b Alt. 2 StPO, JZ 2006, 707, 708). Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang „ergänzend bemerkt“ dass der Landesgesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 36, 37 SOG M-V (für die Erhebung, Speicherung und Weiterverarbeitung von Daten für präventiv-polizeiliche Zwecke im Zusammenhang mit § 81b 2. Alt. StPO) nicht gegen die Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG verstoßen habe (OVG M-V, Beschl. v. 04.03.2003 – 3 M 30/03 –, NordÖR 2003, 252, juris Rn. 24 mit Hinweis auf LVerfG M-V, Urt. v. 18.05.2000 – LVerfG 5/98).
2.
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Die beklagte Behörde hat vorliegend auch zu Recht einen „Restverdacht“ gegen den Kläger trotz seines Freispruches im Strafverfahren angenommen.
- 56
Zunächst steht die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Unschuldsvermutung, die kraft Art. 6 Abs. 2 MRK auch Bestandteil des positiven Rechts in der Bundesrepublik Deutschland ist, der Aufrechterhaltung der Anordnung nicht entgegen (BVerfG, Beschl. v. 16.05.2002 – 1 BvR 2257/01 –, NJW 2002, 3231 zur Speicherung). Die Feststellung des Tatverdachtes ist etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 9). Im Falle eines Freispruchs (oder der Verfahrenseinstellung) bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung (hier der Anordnung) zu präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Weitere Voraussetzung ist die Wiederholungsgefahr (BVerfG, Beschl. v. 16.05.2002 – 1 BvR 2257/01 –, NJW 2002, 3231).
- 57
Allerdings kann nicht schematisch ein bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens verbleibender Restverdacht genügen. Denn Aufgabe des Strafverfahrens ist es nicht die Unschuld des Beschuldigten festzustellen, sondern seine Schuld. Auch würde allein der Bezug auf die Anlasstat als Sexualstraftat nicht ausreichen, da eine lediglich formelhafte und unspezifische Begründung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, dass bei Sexualstraftätern eine weit überdurchschnittliche Gefahr einer zukünftigen Straftat bestehe, nicht den aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen genügt. Es ist vielmehr ein hinreichender Bezug zu den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 01.06.2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris). Für die Annahme eines Restverdachts ist ein nach Würdigung der gesamten belastenden und entlastenden Umstände fortbestehender Tatverdacht zu fordern (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.11.2014 – 11 LB 15/14 –, juris).
- 58
Im vorliegenden Fall gibt es aufgrund des Freispruchs keinen gerichtlich im Strafurteil „festgestellten“ Sachverhalt hinsichtlich einer Straftat. Der weitere Verdacht gegen den Kläger kann sich daher nur auf die Beweismittel – hier Zeugen und „Urkunden“ – stützen, soweit sie im Strafverfahren oder Verwaltungsverfahren erhoben worden sind. Es bedarf hier für die Annahme eines „Rest“verdachts keiner strafrechtlichen Gesamtwürdigung dahingehend, ob der Kläger – mit welcher Wahrscheinlichkeit auch immer – der Tat überführt ist. Andererseits kann die nur theoretische Möglichkeit der Tatbegehung ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte einen Restverdacht nicht begründen (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.11.2014 – 11 LB 15/14 –, juris Rn. 38). Maßstab ist vielmehr, ob der Kläger auch nach Beendigung des Strafverfahrens durch Freispruch aufgrund der vorliegenden Beweismittel ernsthaft als Täter in Betracht kommt. Bei der gerichtlichen Überprüfung der im Rahmen der Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO zu treffenden Prognose geht die Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v.19.10.1982 – 1 C 114/79 –, BVerwGE 66, 202-206; OVG Bautzen, B. v. 29.01.2010 – 3 D 91/08 –, juris; siehe auch Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rn. 413 f.), der sich der Senat angeschlossen hat (OVG M-V, Beschl. v. 04.03.2003 – 3 M 30/03 –, juris; Beschl. v. 16.02.2015 – 3 O 96/14 –, unveröffentlicht; Beschl. v. 08.04.2014 – 3 O 15/14 –, unveröffentlicht), von dem Grundsatz aus, dass die gerichtliche Kontrolle der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme sich darauf beschränkt, ob die nach kriminalistischer Erfahrung anzustellende Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist; hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art, Schwere und Begehrungsweise der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit und der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, als Anhaltspunkt für die Annahme heranzuziehen, ob er künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtigter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden darf.
- 59
Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Polizeibehörde, erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen den Kläger weiterhin – auch nach seinem Freispruch im Strafverfahren – anzuordnen, nicht zu beanstanden. Hierzu hat die Polizeibehörde im Widerspruchsverfahren am 18. Juli 2012 vermerkt:
- 60
„Nach Einschätzung des KHK M. als Ermittlungsbeamten sprach sowohl das Verhalten des Kindes ... wie auch das des Beschuldigten während der Vernehmung für die Verwirklichung der Tat, sodass weiterhin erhebliche Verdachtsmomente gegen den o. g. Beschuldigten bestehen.“
- 61
Zudem hat sich die Behörde auf die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17.02.2011 gestützt. Darin heißt es:
- 62
„Die Aussage des Kindes erscheint glaubhaft. Sie enthält keine Belastungstendenzen u. ist eher gekennzeichnet durch Zurückhaltung, da offensichtlich für ihn unangenehm/peinlich ist.“
- 63
Gegen diese Bewertung ist nichts zu erinnern. Denn sie stützt sich auf die im Strafverfahren vorhandenen Beweismittel. In der mündlichen Verhandlung im Strafverfahren vor dem Jugendrichter wurde der von dem Kind ... geschriebene Zettel
- 64
„Er hat mir den Schnidel gezeigt. Dann hat er noch mein Schnidel angefaßt. Ich sollte dann sein“
- 65
verlesen. Danach hat es eine sexuelle Handlung gegeben, von der das Kind vor der Polizei ausgesagt hat, dass sie von dem Kläger vorgenommen worden sei. In seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 14. Januar 2011 hat das Kind ergänzend ausgesagt:
- 66
„Er ( A.) hat seinen Puller rausgestreckt und dann sollte ich das auch machen.“
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Zudem hat das Kind die Fragen
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„Hat er deinen Puller angefasst?“,
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„Solltest du seinen auch anfassen?“
- 70
und
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„Hast du das gemacht?“
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alle bejaht.
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In der von der Behörde vorgenommenen Gesamtwürdigung sprechen neben der Aussage des Kindes selbst auch die Angaben der Kindesmutter über die (Persönlichkeits-)Veränderungen ihres Sohns und über den Hergang, wie es dazu kam, dass der Zettel geschrieben worden ist, dafür, dass es eine sexuelle Handlung gegeben hat. Aus der vom Senat beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Stralsund (526 Js 1807/11; Amtsgericht Ribnitz-Damgarten 6 Ds 150/11; Landgericht Stralsund 25 Ns 82/11) geht hervor, dass die Mutter des ..., ..., in ihrer Strafanzeige vom 10. Dezember 2010 angegeben hat, sie sei durch Lehrer des ... angesprochen und darauf hingewiesen worden, dass sich das Kind verändert habe. Ihr sei angeraten worden, mit ihm zu einem Psychologen zu gehen. Sie habe am Vorabend von ihrem Sohn erfahren wollen, warum er sich so verändert habe. Der Junge habe sich aber nicht erklären wollen und angegeben, dass er nichts sagen könne; er könne auch nicht „auf seine Oma und seinen Opa schwören, dass nichts sei“. Auf die Bitte der Mutter es aufzuschreiben, habe das Kind den o. g. Zettel geschrieben.
- 74
Die Polizei hat aufbauend auf diesem Sachverhalt aus dem Verhalten des Klägers auf eine erhebliche kriminelle Energie, Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer und Neigung zur Begehung derartiger Straftaten geschlossen, welche die Annahme rechtfertigten, dass er auch in Zukunft in diesem Deliktsfeld in Erscheinung treten werde. Dabei hat die Polizei auch den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger erstmals Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sei. Diesen jedoch nicht für ausschlaggebend gehalten, weil es sich bei dem sexuellen Missbrauch von Kindern regelmäßig – jedenfalls wenn keine Therapie erfolgreich durchgeführt werde – um ein typisches Wiederholungsdelikt mit hoher Rückfallwahrscheinlichkeit handele.
- 75
Diese Würdigung ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar. Da es sich um den Verdacht einer Tat im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis handelte, die zudem im Hauskeller, heimlich und mehrfach gegenüber einem Kind als „schwachem“ Opfer erfolgt sein soll, das weder körperlich noch geistig oder seelisch in seiner Sexualität ausgereift Ist. Über die möglicherweise schwerwiegenden Folgen in der kindlichen Entwicklung des Opfers hat sich der insoweit noch verdächtige Kläger rücksichtslos hinweggesetzt.
II.
- 76
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
- 78
Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren bedurfte es nicht, da diese Kosten aufgrund der Berufungszurückweisung nicht erstattungsfähig sind (§ 162 Abs. 2 VwGO).
- 79
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 u. Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 80
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: - a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), - b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder - c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, - 3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder - 4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- 1.
staatlichen Aufgaben, - 2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder - 3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
- 1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und - 2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. November 2006 - 1 K 1714/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 – 6 L 46/09 - wird zurückgewiesen.
Gründe
hierzu etwa Beschlüsse vom 29.9.2004 – 1 BvR 1281/04 – und vom 14.10.2003 – 1 BvR 901/03 -, jeweils zitiert nach Juris,
siehe etwa Beschlüsse vom 26.1.2009 – 3 D 359/08 – und vom 11.1.2008 – 3 D 489/07 -
hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2005 – 3 W 15/05 – und vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 - und vom 14.11.2001 – 3 V 34/01 und 3 W 12/01 –; ebenso Bader, VwGO, 4. Auflage 2005, § 80 Rdnrn. 42 und 84; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 80 Rdnr. 52; zur abweichenden Meinung Kopp/Schenke, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnrn. 149
hierzu Redeker/von Oertzen, VwGO, a.a.O., § 80 Rdnr. 53;
hierzu VGH München, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 C 08.2872 -; zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2000 – 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 212, OVG Münster, Beschluss vom 13.1.1999 – 5 B 2562/98 -, NJW 1999, 2689.
hierzu vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 – 6 C 2/05 -, NJW 2006, 1225; Beschluss vom 6.7.1988, Buchholz 306, § 81 b StPO Nr. 1 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29/79 –, BVerwGE 66, 192 ff..
hierzu VGH Mannheim, Urteile vom 29.5.2008 – 1 S 1503/07 -, zitiert nach Juris und vom 18.12.2003 – 1 S 2211/02 -, DÖV 2004, 440.
hierzu VGH München, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 C 08.2872 -; VG Augsburg, Beschluss vom 23.12.2004 – Au 8 S 04.1820 –, jeweils bei Juris.
hierzu etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 13.1.1999, a.a.O. und vom 14.6.1994 – 5 B 2693/93 –, zitiert nach Juris.
hierzu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2008 – 11 ME 297/08 – und Urteil vom 28.6.2007 – 11 LC 372/06 -, zitiert nach Juris; VGH Mannheim Urteil vom 18.12.2003, a.a.O.
vgl. etwa neben den erstinstanzlich angeführten Entscheidungen OVG Münster, Beschluss vom 23.2.2007 – 5 B 1284/07 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 12.3.2002 – 3 B 14/02 -; VG Köln, Urteil vom 29.11.2007 – 20 K 3331/06 -, VG Dresden Beschluss vom 11.11.2004 – 14 K 2060/04 -; VG Minden, Urteil vom 12.4.2007 – 11 K 103/07 -.
hierzu etwa auch Urteil des VG Minden vom 6.4.2005 – 11 K 2085/04 -, zitiert nach Juris,
hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.8.2008 – 5 B 597/08 -, zitiert nach Juris.
hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231
hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29.79 -; VGH Mannheim, Urteil vom 29.5.2008 – 1 S 1503/07 – m.w.N., zitiert nach Juris
hierzu etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.9.2007 – 2 O 218/07 -, zitiert nach Juris.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.