Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 1 Bundeszentralregister
Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 1 Bundeszentralregister
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Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister Inhaltsverzeichnis
(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein Zentralregister und ein Erziehungsregister (Bundeszentralregister).
(2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
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published on 14/09/2017 00:00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung
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