Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2014 - 10 ZB 13.925

bei uns veröffentlicht am07.01.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, 1 K 12.01658, 12.03.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sich darin eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung stellt, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Einheit, der Fortbildung oder der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf (vgl. BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - juris Rn. 97; BayVGH, B. v. 21.1.2013 -10 ZB 12.2153 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dementsprechend verlangt das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, inwieweit ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72).

Als grundsätzlich klärungsbedürftig formuliert der Kläger die Frage „ob eine Person, obwohl sie bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist, bei erstmaligen strafrechtlichen Ermittlungen wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB auch bei künftigen Ermittlungen als potentieller Tatbeteiligter in Frage kommen wird und ob in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Ermittlungen und das spätere Urteil oder der Strafbefehl lediglich den Besitz von kinderpornographischen Schriften feststellt, für sich genommen ausreichend ist, die weitreichenden Grundrechtseinschränkungen des § 81b Alt. 2 StPO vollumfänglich vorzunehmen“. Im weiteren Zulassungsvorbringen präzisiert der Kläger die Frage dahingehend, „ob eine konkrete Wiederholungsgefahr für die Anlasstat besteht und ob diese Wiederholungsgefahr eine erkennungsdienstliche Maßnahme notwendig macht bzw. rechtfertigt und ob die Anlasstat Aufschluss darüber geben kann, dass der Kläger auch andere Sexualstraftaten mit Kindern begehen könnte“.

Der Kläger macht im Zulassungsvorbringen jedoch keine Angaben dazu, worin bezogen auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72 m. w. N.) die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Denn an einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung mangelt es der Rechtssache immer schon dann, wenn es nur um die einzelfallbezogene Anwendung einer Rechtsnorm geht. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einzelfallwürdigung bezüglich einer in der Person des Klägers bestehenden Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände der ihm zur Last gelegten Straftat ist daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Das Erstgericht hat in den Entscheidungsgründen insoweit ausgeführt, dass bei der Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme auf alle Umstände des Einzelfalls insbesondere auf die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit, sowie darauf abzustellen ist, wie der Kläger bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.11.2005 -6 C 2/05 - juris Rn. 22; U. v. 19.10.1982 - 1 C 29/79 - juris Rn. 33). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Kläger könne als Betroffener in den Kreis potentieller Beteiligter einer noch aufzuklärenden Straftat im Bereich des § 184b StGB einbezogen werden, weil er innerhalb von wenigen Wochen eine große Anzahl von Fotos und Videos mit kinderpornographischen Inhalten gezielt aus dem Internet heruntergeladen hat. Zudem hat sich das Gericht mit dem Inhalt der heruntergeladenen Dateien auseinandergesetzt und auf weitere, bereits gelöschte, aber auf der Festplatte noch nachweisbare Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt abgestellt. Vor diesem Hintergrund kommt es zu dem Ergebnis, dass eine Straftat mit sexuellem Hintergrund vorliegt und deshalb persönlichkeitsbedingt eine höhere Rückfallgefahr besteht, auch wenn der Kläger bislang nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist.

Der vom Kläger mit seiner Fragestellung unterstellte Automatismus, eine Straftat gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB begründe stets die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO, war gerade nicht Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Denn die vom Verwaltungsgericht bejahte Wiederholungsgefahr beruht auf einer gerade auf den Einzelfall bezogenen Auseinandersetzung mit den konkreten Tatumständen. Letztendlich beruft sich der Kläger im Rahmen der Grundsatzrüge auf die angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht bei der Prognose zur Wiederholungsgefahr, womit jedoch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht begründet werden kann (BVerwG, B. v. 28.10.2013 - 5 B 74/13 - juris Rn. 4).

Dasselbe gilt für die vom Kläger zusätzlich aufgeworfene Frage, ob aus dem Besitz kinderpornographischer Schriften auf eine Wiederholungsgefahr bezüglich eines diesem Bereich zuzuordnenden Sexualdelikts geschlossen werden könne. Auch insoweit geht das Verwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht davon aus, dass eine Verurteilung nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB stets eine Wiederholungsgefahr bezüglich anderer Sexualdelikte gegenüber Kindern (z. B. Kindesmissbrauch) nach sich ziehe. Es würdigt auch insoweit die Art, Schwere und Begehungsweise der Anlasstat und die Persönlichkeit des Klägers. Insbesondere stellt das Verwaltungsgericht für die Begründung der Wiederholungsgefahr in der Person des Klägers bezüglich eines anderen Sexualdelikts gegenüber Kindern nicht ausschließlich auf die gesetzgeberische Wertung ab, wonach § 184b StGB ein Risikodelikt darstellt, sondern gerade auch auf die Menge und den Inhalt des vom Kläger heruntergeladenen Datenmaterials. Das Erstgericht durfte im Übrigen durchaus berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 184b StGB ein Risikodelikt normiert hat (VGH BW, U. v. 29.5.2008 - 1 S 1503/07 - juris Rn. 26 m. w. N.; BayVGH, B. v. 5.11.2012 -10 CS 12.1855 - juris Rn. 11).

Im Übrigen würde die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften stets auch die Annahme einer Wiederholungsgefahr bezüglich anderer Sexualdelikte gegenüber Kindern nach sich zieht, die Zulassung der Berufung auch deshalb nicht rechtfertigen, weil die vom Gericht bejahte Wiederholungsgefahr bezüglich anderer Sexualdelikte kein die Entscheidung allein tragender Grund war. Die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung lässt sich nach Auffassung des Erstgerichts bereits aus der Tatsache, dass nach seiner Auffassung eine Wiederholungsgefahr bezüglich der Begehung weiterer Straftaten aus dem Bereich des § 184b StGB bestand, rechtfertigen, so dass es auf die darüber hinaus angenommene Wiederholungsgefahr bezüglich anderer Sexualdelikte nicht mehr entscheidungserheblich ankommt.

Die dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils mit der Begründung geltend, das Gericht habe nicht klargemacht, ob es in Bezug auf den Kläger von einer Wiederholungsgefahr für die von ihm begangene Straftat des Besitzes kinderpornographischer Schriften oder auch für andere Straftaten ausgehe, weshalb auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Gerichts scheitere.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen sowohl das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr für eine Straftat im Zusammenhang mit der Verbreitung, dem Erwerb oder dem Besitz kinderpornographischer Schriften als auch für ein anderes Sexualdelikt gegenüber Kindern bejaht (S. 15 unten).

Das Erstgericht ist deshalb auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich gegen die Rechtmäßigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen auch bezogen auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine durchgreifenden Bedenken ergeben. Mit seinem Zulassungsvorbringen stellt der Kläger diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend substantiiert in Frage. Zunächst ändert die Tatsache, dass der Kläger „nur“ wegen des sich Verschaffens des Besitzes von kinderpornographischen Schriften verurteilt worden ist, nichts an der Schwere der Straftat i. S. des § 184b StGB. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, auch das Verschaffen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften unter Strafe zu stellen. Denn auch der Konsument, der sich kinderpornographische Schriften verschaffe, trage dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht würden. Nur weil diese Produkte konsumiert würden, bestehe ein Anreiz für Hersteller und Vertreiber, diese auf den Markt zu bringen und zu diesem Zweck Kinder zu missbrauchen oder missbrauchen zu lassen. Dabei ergebe sich aus den Besonderheiten des Marktes für Kinderpornographie eine starke mittelbare Verantwortlichkeit des Verbrauchers für den mit der Herstellung verbundenen Kindesmissbrauch (BT-Drucks. 12/301 S. 5). Der Umfang und der Inhalt der beim Kläger vorgefundenen Dateien rechtfertigten daher unter diesem Aspekt die Annahme einer schweren Straftat im Bereich des § 184b Abs. 4 StGB.

Entgegen der Ansicht des Klägers haben sich das Gericht und auch die Verwaltungsbehörde mit den konkreten Umständen der vom Kläger begangenen Straftat auseinandergesetzt und dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger gezielt die entsprechenden Seiten im Internet anwählte und eine große Menge kinderpornographischen Materials auf seinem Computer gespeichert hatte. Deshalb könne nicht nur von einem einmaligen Fehlverhalten des Klägers ausgegangen werden, sondern es seien daraus Rückschlüsse auf eine entsprechende sexuelle Neigung des Klägers zu ziehen.

Die Verhältnismäßigkeit der Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen beim Besitz kinderpornographischer Schriften setzt entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag insbesondere nicht voraus, dass der Straftäter beruflich Kontakt zu Kindern hat. Ein solcher Kontakt kann im Rahmen der Einzelfallwürdigung für die Prognose zur Wiederholungsgefahr für die Begehung anderer Sexualdelikte an Kindern von Bedeutung sein und mag auch ein Gesichtspunkt bei der Prüfung für die Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme sein. Allerdings kann sich die Erforderlichkeit - wie hier - bereits aus der Art der Begehung der Straftat und der daraus gefolgerten sexuellen Neigung des Täters ergeben. Die vom Beklagten angestellten Erwägungen zum Umfang der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die angenommene Wiederholungsgefahr auch bezüglich anderer Sexualdelikte zu Recht bestätigt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Lichtbilder, die Personenbeschreibung und die Vermessung auch zur Entlastung des Klägers bei Verdachtsfällen dienen können (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 10 CS 12.1855 - juris Rn. 13).

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Strafgesetzbuch - StGB | § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte


(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum

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Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. November 2006 - 1 K 1714/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung.
Der 1958 geborene Kläger ist verheiratet und Vater einer 1996 geborenen Tochter. Am 20.10.2005 wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dem lag der Verdacht zugrunde, dass er im Oktober 2004 und am 28.07.2005 als Teilnehmer an sogenannten Chatgroups im Internet kinderpornographische Dateien ausgetauscht bzw. auf diese zugegriffen habe. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 17.11.2006, rechtskräftig seit dem 07.12.2006, wurde gegen den Kläger wegen des Besitzes kinderporno-graphischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts hat der Kläger mindestens 3.773 Bilddateien mit eindeutig kinderpornographischem Inhalt auf die Festplatten seiner Computer abgespeichert. Die Bilddateien zeigen in drastischer und direkter Weise den Oral-, Anal- und Vaginalverkehr erwachsener Männer an Kindern unter 14 Jahren. In einer hohen Anzahl zeigen die Bilddateien in besonders drastischer und verabscheuungswürdiger Weise Sexualverkehr an und mit Kleinstkindern.
Im Laufe des Ermittlungsverfahrens ordnete das Amtsgericht Heidelberg - auf Antrag der Staatsanwaltschaft Heidelberg - mit Beschluss vom 02.02.2006 nach § 81g StPO eine molekulargenetische Untersuchung einer Speichelprobe zur Feststellung der DNA-Identifizierungsmuster zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landgericht Heidelberg mit Beschluss vom 02.05.2006 zurück.
Mit Verfügung vom 09.02.2006 forderte das Polizeipräsidium Mannheim - Kriminalpolizei Außenstelle ... - den Kläger auf, sich gem. § 81b StPO erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, und drohte ihm für den Fall der Weigerung unmittelbaren Zwang an. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landespolizeidirektion - mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 zurück. Aufgrund der vom Kläger gezeigten Verhaltensweisen bestünden begründete Anhaltspunkte dafür, dass er weiterhin strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Er sei in zwei unabhängig voneinander geführten Verfahren als Bezieher kinderpornographischen Materials in Erscheinung getreten. Für eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr spreche die Professionalität der Nutzung des Internets und der Verdacht von Straftaten auf dem Gebiet der sexuellen Selbstbestimmung. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei auch geeignet für die Aufklärung zukünftiger Straftaten. Der Besitz kinderpornographischer Schriften bedinge nicht nur das Herunterladen oder Einstellen von Dateien im Internet. Eine Verbreitung solcher Schriften könne auf vielfältige Art und Weise, so auch in Gestalt von Printmedien erfolgen. Hier eigneten sich hinterlassene Fingerabdrücke sehr wohl zum Vergleich und stellten ein geeignetes Mittel zur Aufklärung von Straftaten dar. Schließlich stehe die Eingriffsintensität der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung nicht außer Verhältnis zu den zu schützenden Rechtsgütern anderer Bürger.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 17.11.2006 zurück. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei gerechtfertigt. Zwar könne der Kläger durch Fingerabdrücke und Lichtbilder in einer polizeilichen Kartei eher nicht überführt werden, wenn er sich wiederum verbotenes pornographisches Material aus dem Internet beschaffen sollte. Solche Unterlagen könnten aber hilfreich sein, wenn jemand sich nicht nur als PC-Nutzer gegen die sexuelle Selbstbestimmung Dritter vergehe. Der Kläger habe sehr viel kinderpornographisches Material gesammelt und geradezu professionell gesichert. Nach eigenem Bekunden habe er dies nicht getan, um es weiterzugeben. Sein Verhalten lasse sich danach weder mit Geschäftsinteressen noch mit Neugier auf Fremdartiges erklären. Es spreche vielmehr deutlich für pädophile Neigungen des Klägers, wodurch auch die Gefahr von Straftaten nach §§ 176 f. StGB nicht von der Hand zu weisen sei.
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 02.07.2007 - 1 S 42/07 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er - wie erforderlich - „mit guten Gründen“ als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Aus dem bislang festgestellten Sachverhalt ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass er fähig wäre, eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu begehen, bei der er im persönlichen Kontakt direkt auf Dritte einwirken müsste. Zu Unrecht werde er als ausgeprägt pädophil veranlagter Mensch abgestempelt. Selbst soweit von einer Gefahr von Rückfalltaten ausgegangen werde, seien die durch eine erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Erkenntnisse für Ermittlungszwecke ungeeignet, da beim Versuch des Herunterladens von Dateien aus dem Internet keine verwertbaren Spuren hinterlassen würden. Ein Ausweichen auf Printmedien sei unwahrscheinlich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. November 2006 - 1 K 1714/06 - zu ändern und die Verfügung des Polizeipräsidiums Mannheim - Kriminalpolizei Außenstelle ... - vom 09.02.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe - Landespolizeidirektion - vom 07.06.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Es sei auszuschließen, dass der Kläger sich die kinderpornographischen Dateien aus bloßer Neugier beschafft habe oder weil er kurzzeitig dem „Reiz des Verbotenen“ erlegen sei. Aufgrund der Vorgehensweise des Klägers, der auf eine kurzfristig gegründete Chatgroup bzw. auf ein konspirativ aufgebautes, besonders gesichertes Kinderpornographie-Board zugegriffen habe, sei beim Kläger der Rückschluss auf ein triebbedingtes Verhalten und folglich eine immanente erhebliche Wiederholungsgefahr gerechtfertigt. Das Beschaffen kinderpornographischer Dateien über einen längeren Zeitraum und in außerordentlich großer Menge, wie es dem Kläger hier vorgeworfen werde, biete jedoch durchaus im Rahmen des § 81b StPO ausreichende Anhaltspunkte für die Begehung anderer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, bei denen erkennungsdienstliche Unterlagen zur Aufklärung beitragen können. Dies gelte insbesondere deshalb, weil es sich hierbei um ein triebgesteuertes und somit nur schwer kontrollierbares Verhalten handele und weil häufig zu beobachten sei, dass die „Reizschwelle“ zur Befriedigung pädophiler Neigungen im Laufe der Zeit immer höher liege. Eine Gewissheit dahingehend, dass der Kläger in Zukunft auch andere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen werde, sei gerade nicht erforderlich. Schließlich bestünden auch Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger künftig weitere Straftaten nach § 184b StGB begehe, zu deren Aufklärung erkennungsdienstliche Unterlagen geeignet sein könnten, etwa weil sich Fingerspuren auf Printmedien fänden. Hiervon sei auch das Landgericht Heidelberg in dem Beschluss bezüglich der molekulargenetischen Untersuchung des Klägers nach § 81g StPO ausgegangen.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren sowie die Strafakten des Amtsgerichts Heidelberg vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Schriftsatz des Beklagten vom 30.05.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Maßnahme ist § 81b Alt. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung können Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
16 
Die Kriminalpolizei hat die Maßnahme nicht für die Zwecke des konkret gegen den Kläger betriebenen Strafverfahrens, sondern vielmehr im Interesse der Strafverfolgungsvorsorge „für die Zwecke des Erkennungsdienstes“ angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 <1226>; dazu Schenke, JZ 2006, 707 f. m.N.). Da gegen den Kläger sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids als auch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 184b StGB anhängig war, war er Beschuldigter eines Strafverfahrens und daher grundsätzlich zulässiger Adressat der Maßnahme nach § 81b Alt. 2 StPO (vgl. Urteil des erk. Senats vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -).
17 
Als gesetzliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (stRspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 <199> und - 1 C 114.79 -, BVerwGE 66, 202 <205>; vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 <1226>).
18 
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Urteil des erk. Senats vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, ESVGH 54, 137 <139> m.w.N.).
19 
Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich dabei immer danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann.
20 
2. Nach diesen Maßstäben begegnet die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen rechtlichen Bedenken.
21 
a) In den angefochtenen Bescheiden gehen die Polizeibehörden allein von der Gefahr eines weiteren Verstoßes gegen § 184b StGB aus. Die Einwände, die der Kläger gegen diese Annahme vorbringt, verfangen nicht. Denn es ist in keiner Weise plausibel, dass der Kläger beim Surfen im Internet - etwa auf der Suche nach anders gearteten und strafrechtlich irrelevanten pornographischen Angeboten - eher unabsichtlich und aus „bloßer Neugier“ auf das kinderpornographische Material gestoßen ist. Denn zum einen bedarf es nach den nachvollziehbaren Schilderungen in den polizeilichen Ermittlungsakten eines gezielten Vorgehens, um zu diesen teilweise konspirativ aufgebauten Websites, Chatrooms und Boards zu gelangen; auch ist dem Kläger nicht lediglich der Besuch auf nur einer einschlägigen Seite nachgewiesen worden. Zum anderen - und das erweist sich als ausschlaggebend - ist eine Speicherung entsprechenden Materials nur dann erklärlich, wenn daran ein gesteigertes Interesse besteht und es zur dauernden Verfügung, nämlich zum Zwecke sexueller Stimulation und Befriedigung, vorgehalten werden soll. Angesichts dieses Verhaltens kommt der Einlassung des Klägers vor dem Verwaltungsgericht, er sei „in keiner Weise pädophil“, keine Bedeutung zu. Dem Kläger mag zwar - nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass er eine Ehe führt - ohne Weiteres zuzugeben sein, dass er nicht zum Typus des „fixierten Pädosexuellen“ zählt. Die Erscheinungsformen (pädo-)sexueller Orientierung sind indessen vielfältig; die sexuelle Neigung zu Kindern kann eine von mehreren Facetten der Gesamtsexualität sein (vgl. etwa Urbaniok/Benz, Kriminalistik 2005, 182 <183 f.>; siehe auch Kuhnen, Kinderpornographie und Internet, 2007, S. 196 ff.). Eine pädosexuelle Ansprechbarkeit des Klägers ist durch die Anlasstat aber jedenfalls belegt. Diese begründet gerade in der Zusammenschau mit dem vom Kläger bei der Suche nach solchem Material verwendeten Eifer die vertretbare Prognose, dass der Kläger sich wiederum nach § 184b StGB strafbar machen könnte.
22 
Die vom Amtsgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung mit der darin vorausgesetzten günstigen Sozialprognose steht dem nicht entgegen, da die anzulegenden Maßstäbe jeweils unterschiedlich sind (vgl. BVerwG, vgl. Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 <200 f.> zu § 81b StPO; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. -, BVerfGE 103, 21 <36> und OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2006 - 1 Ws 337/06 -, NJW 2006, 3155 <3156>, jeweils zu § 81g StPO, m.w.N.). Auch der Umstand, dass über den Kläger seit mittlerweile fast drei Jahren nichts Negatives bekannt geworden ist, ist insoweit unbeachtlich. Abgesehen davon, dass der Kläger keiner permanenten Überwachung unterliegt, wäre diese Zeit eines angepassten Wohlverhaltens noch nicht ausreichend.
23 
Auf der Grundlage der hiernach beanstandungfreien Wiederholungsprognose in Bezug auf weitere Verstöße gegen § 184b StGB ist auch davon auszugehen, dass die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen für entsprechende strafrechtliche Ermittlungen geeignet sind. Dies gilt auch dann, wenn – als wahrscheinlichste Möglichkeit - unterstellt wird, dass der Kläger sich wiederum des Internets bedienen wird. Zwar ist der angemeldete Nutzer eines Internet-Anschlusses über den Provider zu ermitteln; doch kann sich auch die Frage stellen, wer den betreffenden Computer tatsächlich genutzt hat. Hier können Fingerabdrücke von Nutzen sein. Auch eine Beschaffung einschlägiger Dateien nicht unmittelbar über das Internet, sondern über sonstige Modalitäten eines Datenaustausches - zum Beispiel über USB-Stick, CD-Rom und DVD - ist in Betracht zu ziehen. Schließlich bleiben - sicherlich nicht vorrangig, da sich § 184b StGB als „geradezu typisches Internetdelikt“ (vgl. Heinrich, NStZ 2005, 361) darstellt, aber als weiterhin bestehende Alternative - auch Printmedien.
24 
b) Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung folgt darüber hinaus auch aus der Möglichkeit, dass gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §§ 176 f. StGB ermittelt wird. Hiervon geht das Verwaltungsgericht entscheidungstragend aus. Dem schließt sich der Beklagte im Berufungsverfahren an. Eine solche Ergänzung der maßgeblichen Erwägungen im gerichtlichen Verfahren ist nicht ausgeschlossen, da es um die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Notwendigkeit geht.
25 
Das Verwaltungsgericht hat als Grundlage für seine Annahme, dass der Kläger als Konsument von Kinderpornographie auch zu realen sexuellen Übergriffen auf Kinder neigen könnte, weder empirische Untersuchungen noch sonstige Erkenntnisse benannt. Die Ausführungen des Beklagten zur diesbezüglichen kriminalistischen Einschätzung erschöpfen sich in allgemein gehaltenen Aussagen zur Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten. Auch für den Senat ist nicht ersichtlich, dass es mittlerweile verlässliche Erkenntnisse gibt, die valide Aussagen dazu zuließen, mit welcher generellen Wahrscheinlichkeit ein Betrachter von (hartem) kinderpornographischem Material zur Nachahmung der dargestellten sexuellen Übergriffe neigt (vgl. König, Kinderpornografie im Internet, 2004, Rn. 104 m.w.N.; siehe etwa auch SZ vom 28.12.2007 S. 10, Interview mit PD Dr. W. Platz, Charité Berlin, über das Internet als Einstiegsdroge für Pädophile). So sind auch die Aussagen der Bundesministerin der Justiz zu den Gefahren virtueller Kinderpornographie in ihrer Rede zur Eröffnung des Europäischen Forums für die Rechte des Kindes am 04.06.2007 (abrufbar unter www.bmj.bund.de), wonach Experten davon ausgingen, „dass mindestens 10% der Täter in der virtuellen Welt sexuellen Missbrauch auch in der realen Welt begehen“, ausweislich des Schreibens des Bundesministeriums der Justiz vom 08.10.2007 nicht durch neuere, gerade hierauf bezogene belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt. Dessen ungeachtet darf bei der polizeirechtlichen Negativprognose ein entsprechender Kausalzusammenhang zugrunde gelegt werden. Das folgt aus den gesetzgeberischen Erwägungen zum Schutzgut des § 184b StGB.
26 
Der mit dieser Strafrechtsnorm bezweckte Schutz der Kinder soll auf verschiedene Weise erreicht werden. Zum einen sollen durch Austrocknen des Marktes für kinderpornographisches Material, der immer neue und „härtere“ Bilder fordert, potenzielle kindliche „Darsteller“ vor Missbrauch geschützt werden (vgl. BT-Drs. 12/3001, S. 5; BGH, Urteil vom 27.06.2001 - 1 StR 66/01 -, BGHSt 47, 55 <61>; König, a.a.O., Rn. 109; Hörnle in: MK-StGB, § 184b Rn. 2, m.w.N.). Neben dieser Bekämpfung des mittelbaren Missbrauchs durch Konsum steht aber auch der Schutz vor unmittelbarem Missbrauch durch den Konsumenten. Denn nach Auffassung des Gesetzgebers ist nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Betrachter kinderpornographischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt wird (vgl. BT-Drs. 12/3001, S. 6; so auch Hopf/Braml, ZUM 2007, 354 <359>; vgl. auch Kuhnen, a.a.O., S. 166 ff. zu den Annahmen der Wirkungsforschung). Die wahrscheinlich gegebene kriminogene Wirkung folgt etwa aus einem Absinken des Mitleids mit den missbrauchten Kindern und dem Abbau emotionaler Hemmschwellen (vgl. König, a.a.O., Rn. 106 f.); nicht zuletzt können pornographische Darstellungen dazu dienen, Kinder auf einen sexuellen Missbrauch einzustimmen und sie gefügig zu machen, indem sie diesen suggerieren sollen, der sexuelle Kontakt mit Erwachsenen sei „natürlich“ und „harmlos“ (siehe hierzu auch im Vorfeld pornographischer Darstellungen Begründung zu § 15 Abs. 2 JuSchG, BT-Drs. 14/9013, S. 23 f.; Hopf/Braml, ZUM 2007, 354 <362 f.>). Wegen der verbleibenden Unsicherheiten normiert § 184b StGB insoweit ein Risikodelikt, weil das Gesetz von einer Hypothese ausgeht (vgl. König, a.a.O., Rn. 117; Lenckner/Perron/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 184 Rn. 3, § 176 Rn. 1; siehe auch Hefendehl, NuR, 2001, 498 <503> m.N.). Das begegnet von Verfassung wegen keinen Bedenken (vgl. König, a.a.O., Rn. 118 ff.; krit. Ritlewski, K&R 2008, 94 <97>). Denn dem Gesetzgeber steht auch im Strafrecht bei der Einschätzung der Eignung und Erforderlichkeit der Normen zur Erreichung des erstrebten Ziels sowie der Gefahrenprognose ein Beurteilungsspielraum zu, der sich insbesondere nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, bestimmt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 BvR 392/07 -, NJW 2008, 1137 <1138> Rn. 36). Entschließt sich der Gesetzgeber angesichts der Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts und der besonderen Schwierigkeit, in diesem Bereich das Dunkelfeld auszuleuchten, in zulässiger Weise zur strafrechtlichen Sanktionierung eines mit weiteren Risiken verbundenen Verhaltens, kann dies für die von § 81b Alt. 2 StPO bezweckte Strafverfolgungsvorsorge nicht ohne Folgen bleiben. Die gesetzgeberische Risikoeinschätzung muss dann auch in die hier anzustellende Negativprognose einfließen. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn – wie auch hier – viel für eine pädosexuelle Disposition des Betroffenen spricht. Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Interesse des Klägers, selbst über Preisgabe und Verwendung persönlichkeitsbezogener Daten zu bestimmen, muss dann zurücktreten.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss vom 29. Mai 2008
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Der Schriftsatz des Beklagten vom 30.05.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Maßnahme ist § 81b Alt. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung können Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
16 
Die Kriminalpolizei hat die Maßnahme nicht für die Zwecke des konkret gegen den Kläger betriebenen Strafverfahrens, sondern vielmehr im Interesse der Strafverfolgungsvorsorge „für die Zwecke des Erkennungsdienstes“ angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 <1226>; dazu Schenke, JZ 2006, 707 f. m.N.). Da gegen den Kläger sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids als auch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 184b StGB anhängig war, war er Beschuldigter eines Strafverfahrens und daher grundsätzlich zulässiger Adressat der Maßnahme nach § 81b Alt. 2 StPO (vgl. Urteil des erk. Senats vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -).
17 
Als gesetzliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (stRspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 <199> und - 1 C 114.79 -, BVerwGE 66, 202 <205>; vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 <1226>).
18 
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Urteil des erk. Senats vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, ESVGH 54, 137 <139> m.w.N.).
19 
Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich dabei immer danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann.
20 
2. Nach diesen Maßstäben begegnet die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen rechtlichen Bedenken.
21 
a) In den angefochtenen Bescheiden gehen die Polizeibehörden allein von der Gefahr eines weiteren Verstoßes gegen § 184b StGB aus. Die Einwände, die der Kläger gegen diese Annahme vorbringt, verfangen nicht. Denn es ist in keiner Weise plausibel, dass der Kläger beim Surfen im Internet - etwa auf der Suche nach anders gearteten und strafrechtlich irrelevanten pornographischen Angeboten - eher unabsichtlich und aus „bloßer Neugier“ auf das kinderpornographische Material gestoßen ist. Denn zum einen bedarf es nach den nachvollziehbaren Schilderungen in den polizeilichen Ermittlungsakten eines gezielten Vorgehens, um zu diesen teilweise konspirativ aufgebauten Websites, Chatrooms und Boards zu gelangen; auch ist dem Kläger nicht lediglich der Besuch auf nur einer einschlägigen Seite nachgewiesen worden. Zum anderen - und das erweist sich als ausschlaggebend - ist eine Speicherung entsprechenden Materials nur dann erklärlich, wenn daran ein gesteigertes Interesse besteht und es zur dauernden Verfügung, nämlich zum Zwecke sexueller Stimulation und Befriedigung, vorgehalten werden soll. Angesichts dieses Verhaltens kommt der Einlassung des Klägers vor dem Verwaltungsgericht, er sei „in keiner Weise pädophil“, keine Bedeutung zu. Dem Kläger mag zwar - nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass er eine Ehe führt - ohne Weiteres zuzugeben sein, dass er nicht zum Typus des „fixierten Pädosexuellen“ zählt. Die Erscheinungsformen (pädo-)sexueller Orientierung sind indessen vielfältig; die sexuelle Neigung zu Kindern kann eine von mehreren Facetten der Gesamtsexualität sein (vgl. etwa Urbaniok/Benz, Kriminalistik 2005, 182 <183 f.>; siehe auch Kuhnen, Kinderpornographie und Internet, 2007, S. 196 ff.). Eine pädosexuelle Ansprechbarkeit des Klägers ist durch die Anlasstat aber jedenfalls belegt. Diese begründet gerade in der Zusammenschau mit dem vom Kläger bei der Suche nach solchem Material verwendeten Eifer die vertretbare Prognose, dass der Kläger sich wiederum nach § 184b StGB strafbar machen könnte.
22 
Die vom Amtsgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung mit der darin vorausgesetzten günstigen Sozialprognose steht dem nicht entgegen, da die anzulegenden Maßstäbe jeweils unterschiedlich sind (vgl. BVerwG, vgl. Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 <200 f.> zu § 81b StPO; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. -, BVerfGE 103, 21 <36> und OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2006 - 1 Ws 337/06 -, NJW 2006, 3155 <3156>, jeweils zu § 81g StPO, m.w.N.). Auch der Umstand, dass über den Kläger seit mittlerweile fast drei Jahren nichts Negatives bekannt geworden ist, ist insoweit unbeachtlich. Abgesehen davon, dass der Kläger keiner permanenten Überwachung unterliegt, wäre diese Zeit eines angepassten Wohlverhaltens noch nicht ausreichend.
23 
Auf der Grundlage der hiernach beanstandungfreien Wiederholungsprognose in Bezug auf weitere Verstöße gegen § 184b StGB ist auch davon auszugehen, dass die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen für entsprechende strafrechtliche Ermittlungen geeignet sind. Dies gilt auch dann, wenn – als wahrscheinlichste Möglichkeit - unterstellt wird, dass der Kläger sich wiederum des Internets bedienen wird. Zwar ist der angemeldete Nutzer eines Internet-Anschlusses über den Provider zu ermitteln; doch kann sich auch die Frage stellen, wer den betreffenden Computer tatsächlich genutzt hat. Hier können Fingerabdrücke von Nutzen sein. Auch eine Beschaffung einschlägiger Dateien nicht unmittelbar über das Internet, sondern über sonstige Modalitäten eines Datenaustausches - zum Beispiel über USB-Stick, CD-Rom und DVD - ist in Betracht zu ziehen. Schließlich bleiben - sicherlich nicht vorrangig, da sich § 184b StGB als „geradezu typisches Internetdelikt“ (vgl. Heinrich, NStZ 2005, 361) darstellt, aber als weiterhin bestehende Alternative - auch Printmedien.
24 
b) Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung folgt darüber hinaus auch aus der Möglichkeit, dass gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §§ 176 f. StGB ermittelt wird. Hiervon geht das Verwaltungsgericht entscheidungstragend aus. Dem schließt sich der Beklagte im Berufungsverfahren an. Eine solche Ergänzung der maßgeblichen Erwägungen im gerichtlichen Verfahren ist nicht ausgeschlossen, da es um die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Notwendigkeit geht.
25 
Das Verwaltungsgericht hat als Grundlage für seine Annahme, dass der Kläger als Konsument von Kinderpornographie auch zu realen sexuellen Übergriffen auf Kinder neigen könnte, weder empirische Untersuchungen noch sonstige Erkenntnisse benannt. Die Ausführungen des Beklagten zur diesbezüglichen kriminalistischen Einschätzung erschöpfen sich in allgemein gehaltenen Aussagen zur Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten. Auch für den Senat ist nicht ersichtlich, dass es mittlerweile verlässliche Erkenntnisse gibt, die valide Aussagen dazu zuließen, mit welcher generellen Wahrscheinlichkeit ein Betrachter von (hartem) kinderpornographischem Material zur Nachahmung der dargestellten sexuellen Übergriffe neigt (vgl. König, Kinderpornografie im Internet, 2004, Rn. 104 m.w.N.; siehe etwa auch SZ vom 28.12.2007 S. 10, Interview mit PD Dr. W. Platz, Charité Berlin, über das Internet als Einstiegsdroge für Pädophile). So sind auch die Aussagen der Bundesministerin der Justiz zu den Gefahren virtueller Kinderpornographie in ihrer Rede zur Eröffnung des Europäischen Forums für die Rechte des Kindes am 04.06.2007 (abrufbar unter www.bmj.bund.de), wonach Experten davon ausgingen, „dass mindestens 10% der Täter in der virtuellen Welt sexuellen Missbrauch auch in der realen Welt begehen“, ausweislich des Schreibens des Bundesministeriums der Justiz vom 08.10.2007 nicht durch neuere, gerade hierauf bezogene belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt. Dessen ungeachtet darf bei der polizeirechtlichen Negativprognose ein entsprechender Kausalzusammenhang zugrunde gelegt werden. Das folgt aus den gesetzgeberischen Erwägungen zum Schutzgut des § 184b StGB.
26 
Der mit dieser Strafrechtsnorm bezweckte Schutz der Kinder soll auf verschiedene Weise erreicht werden. Zum einen sollen durch Austrocknen des Marktes für kinderpornographisches Material, der immer neue und „härtere“ Bilder fordert, potenzielle kindliche „Darsteller“ vor Missbrauch geschützt werden (vgl. BT-Drs. 12/3001, S. 5; BGH, Urteil vom 27.06.2001 - 1 StR 66/01 -, BGHSt 47, 55 <61>; König, a.a.O., Rn. 109; Hörnle in: MK-StGB, § 184b Rn. 2, m.w.N.). Neben dieser Bekämpfung des mittelbaren Missbrauchs durch Konsum steht aber auch der Schutz vor unmittelbarem Missbrauch durch den Konsumenten. Denn nach Auffassung des Gesetzgebers ist nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Betrachter kinderpornographischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt wird (vgl. BT-Drs. 12/3001, S. 6; so auch Hopf/Braml, ZUM 2007, 354 <359>; vgl. auch Kuhnen, a.a.O., S. 166 ff. zu den Annahmen der Wirkungsforschung). Die wahrscheinlich gegebene kriminogene Wirkung folgt etwa aus einem Absinken des Mitleids mit den missbrauchten Kindern und dem Abbau emotionaler Hemmschwellen (vgl. König, a.a.O., Rn. 106 f.); nicht zuletzt können pornographische Darstellungen dazu dienen, Kinder auf einen sexuellen Missbrauch einzustimmen und sie gefügig zu machen, indem sie diesen suggerieren sollen, der sexuelle Kontakt mit Erwachsenen sei „natürlich“ und „harmlos“ (siehe hierzu auch im Vorfeld pornographischer Darstellungen Begründung zu § 15 Abs. 2 JuSchG, BT-Drs. 14/9013, S. 23 f.; Hopf/Braml, ZUM 2007, 354 <362 f.>). Wegen der verbleibenden Unsicherheiten normiert § 184b StGB insoweit ein Risikodelikt, weil das Gesetz von einer Hypothese ausgeht (vgl. König, a.a.O., Rn. 117; Lenckner/Perron/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 184 Rn. 3, § 176 Rn. 1; siehe auch Hefendehl, NuR, 2001, 498 <503> m.N.). Das begegnet von Verfassung wegen keinen Bedenken (vgl. König, a.a.O., Rn. 118 ff.; krit. Ritlewski, K&R 2008, 94 <97>). Denn dem Gesetzgeber steht auch im Strafrecht bei der Einschätzung der Eignung und Erforderlichkeit der Normen zur Erreichung des erstrebten Ziels sowie der Gefahrenprognose ein Beurteilungsspielraum zu, der sich insbesondere nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, bestimmt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 BvR 392/07 -, NJW 2008, 1137 <1138> Rn. 36). Entschließt sich der Gesetzgeber angesichts der Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts und der besonderen Schwierigkeit, in diesem Bereich das Dunkelfeld auszuleuchten, in zulässiger Weise zur strafrechtlichen Sanktionierung eines mit weiteren Risiken verbundenen Verhaltens, kann dies für die von § 81b Alt. 2 StPO bezweckte Strafverfolgungsvorsorge nicht ohne Folgen bleiben. Die gesetzgeberische Risikoeinschätzung muss dann auch in die hier anzustellende Negativprognose einfließen. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn – wie auch hier – viel für eine pädosexuelle Disposition des Betroffenen spricht. Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Interesse des Klägers, selbst über Preisgabe und Verwendung persönlichkeitsbezogener Daten zu bestimmen, muss dann zurücktreten.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss vom 29. Mai 2008
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.