Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 19. Aug. 2013 - 24 L 420/13


Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, die Zwangsvollstreckung wegen der Forderung auf Lohnsummensteuer für das Veranlagungsjahr 1974 in Höhe von 1.081,18 €, der Forderung auf Lohnsummensteuer für das 1. bis 3. Quartal 1975 in Höhe von 1.286,41 € und wegen der Kosten der Pfändungsverfügung in Höhe von 28,00 € einzustellen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 88 % und die Antragsgegnerin zu 12 %.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.444,26 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antragsteller trotz Ankündigung in seiner Antragsschrift vom 8. April 2013 und Erinnerung mit Verfügung vom 31. Juli 2013 bis heute keine gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst aktuellen Belegen vorgelegt hat, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Im Übrigen war der Antrag – soweit er in dem tenorierten Umfang keinen Erfolg hatte – abzulehnen, da die Rechtsverfolgung insoweit – aus den unter 2 b) aufgeführten Gründen – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.
3II. Die wörtlich gestellten Anträge,
4„die Vollstreckung aus den in der Begründung aufgeführten Steuerbescheiden für unzulässig zu erklären,
5anzuordnen, dass die Vollstreckung aus den in Rede stehenden Steuerbescheiden bis zur Rechtskraft des Urteils einstweilen eingestellt wird,“
6sind gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung begehrt. Da der Antragsteller gegen die Zwangsvollstreckung allein das Erlöschen der Forderungen durch Verjährung einwendet, was nur im selbstständigen Verfahren nach § 7 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) geltend gemacht werden kann, kann einstweiliger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO erlangt werden,
7vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Oktober 2012, - 14 B 948/12 -, juris.
8Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine abdrängende Sonderzuweisung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Finanzgerichtsordnung liegt nicht vor, da Streitgegenstand – sowohl hinsichtlich der Forderungen aus Gewerbesteuer als auch aus Lohnsummensteuer – die Vollstreckung kommunaler Steuern ist,
9vgl. zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei Verfahren betreffend die Erhebung und den Erlass von Lohnsummensteuer: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08. November 1983, - 1 BvR 479/83 -, Kurzdokumentation in juris.
10Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des An-tragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Sowohl ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlicher Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
11Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsteller – jedenfalls nach der hier nur summarischen Prüfung im Eilverfahren auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin bislang vorgelegten Verwaltungsvorgänge und dem Vortrag des Antragstellers – im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung aus den Forderungen auf Lohnsummensteuer für das Veranlagungsjahr 1974 sowie für das 1. bis 3. Quartal 1975 sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (1.). Im Übrigen fehlt es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs (2.).
121. Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus den Forderungen auf Lohnsummensteuer für das Veranlagungsjahr 1974 sowie für das 1. bis 3. Quartal 1975 und der Forderung wegen den Kosten der Pfändungsverfügung in Höhe von 28,00 € hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da es – nach summarischer Prüfung im Eilverfahren – überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Forderungen gemäß § 228 Abgabenordnung (AO) zahlungsverjährt sind bzw. dass Kosten der Pfändungsverfügung nur in Höhe von 182,00 € hätten geltend gemacht werden dürfen.
13a. Es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass hinsichtlich der genannten Forderungen vollziehbare Leistungsbescheide im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vorliegen.
14Die offene Forderung in Höhe von insgesamt 1.081,18 € für Lohnsummensteuer für das Veranlagungsjahr 1974 entspricht – nach Umrechnung von DM in Euro – dem insgesamt für diesen Zeitraum festgesetzten Betrag von 2.114,60 DM, der sich aus folgenden Festsetzungen ergibt. Mit Bescheid vom 07. November 1974 (Bl. 5 BA 1) setzte die Antragsgegnerin die Lohnsummensteuer für das 1. bis 3. Quartal 1974 auf insgesamt 1.081,60 DM und mit weiterem Bescheid desselben Tages (Bl. 6 BA 1) einen Verspätungszuschlag in Höhe von 118,00 DM fest. Mit Bescheiden vom 24. März 1975 (Bl. 7 f. BA 1) veranlagte sie den Antragsteller zur Lohnsummensteuer für das 4. Quartal 1974 in Höhe von 832,00 DM und erhob einen Verspätungszuschlag in Höhe von 83,00 DM.
15Mit Bescheiden vom 22. Mai 1975 (Bl. 9 f. BA 1) setzte die Antragsgegnerin die Lohnsummensteuer 1975 für das 1. Quartal 1975 auf 624,00 DM und einen Verspätungszuschlag in Höhe von 62,00 DM fest; für das 2. Quartal 1975 setzte sie mit Bescheiden vom 22. September 1975 (Bl. 11 f. BA 1) die Lohnsummensteuer auf 624,00 DM und einen Verspätungszuschlag von 62,00 DM fest; für das 3. Quartal 1975 veranlagte sie den Antragsteller mit Bescheiden (Bl. 13 f. BA 1) vom 03. November 1975 zur Lohnsummensteuer in Höhe von 1.040,00 DM und erhob einen Verspätungszuschlag in Höhe von 104,00 DM. Sofern man zu diesen offenen Forderungen die Lohnsummensteuer für das 4. Quartal 1975 (1.456,00 DM Lohnsummensteuer und 145,00 DM Verspätungszuschlag) hinzurechnet, die nicht verjährt sein dürfte (vgl. unten unter 2.), entspricht dies umgerechnet der geltend gemachten Forderung der Antragsgegnerin von insgesamt 2.104,99 €.
16b. Der Antragsteller kann – nach summarischer Prüfung im Eilverfahren – gegen die Vollstreckung wegen der oben aufgeführten Forderungen jedoch teilweise mit Erfolg einwenden, dass diese wegen Zahlungsverjährung erloschen sind. Bei dem Einwand der Verjährung handelt es sich um eine Einwendung gegen den der Vollstreckung zu Grunde liegenden Anspruch im Sinne von § 7 Abs. 2 VwVG NRW,
17vgl. Drucksache 13/3192 des Landtags Nordrhein-Westfalen zum Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes, S. 53; Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage (2011), § 7, Rn. 4.
18aa. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 VwVG NRW sind diese Einwendungen grundsätzlich bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach § 7 Abs. 2 S. 3 VwVG NRW prüft die Behörde dann im Rahmen ihrer Entscheidung über die Beschränkung oder Einstellung der Vollstreckung, ob vorläufige Maßnahmen anzuordnen sind; sie kann auch die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen verfügen. Im Fall der Ablehnung des Antrags auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung kann in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage und einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz über § 123 VwGO erreicht werden,
19vgl. so: Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Gemäß Runderlass des Finanzministeriums - I C 1 - 0070 – 41.14 - und des Innenministeriums – 56/17 - 21.112 - vom 9. Oktober 2004, abrufbar über http://www.recht.nrw.de.
20Es kann in diesem Verfahren dahinstehen, ob aufgrund dieser Regelung vor der Geltendmachung von Einwendungen im Sinne des § 7 Abs. 2 VwVG NRW im gerichtlichen Eilverfahren grundsätzlich ein vorheriger Antrag bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, erforderlich ist,
21ebenfalls offen gelassen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Oktober 2012, -14 B 948/12-, juris,
22wofür nach dem Wortlaut der Vorschrift und der Gesetzesbegründung Einiges spricht. Denn im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nach seiner eigenen Darstellung im Rahmen eines Vollstreckungsversuchs am 3. Januar 2013 bereits gegenüber der Antragsgegnerin die Einrede der Verjährung erhoben und die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen ihrer Antragserwiderung bereits mit der Einwendung der Verjährung auseinandergesetzt und dezidiert dargelegt, dass nach ihrer Auffassung Verjährung hinsichtlich der von ihr geltend gemachten offenen Lohnsummen- und Gewerbesteuerforderungen nicht eingetreten sei. Damit hat sie bereits zu erkennen gegeben, dass sie einen förmlichen Antrag ablehnen würde. Wenn es sich – wie im vorliegenden Verfahren – bei der Antragsgegnerin um dieselbe Körperschaft handelt, die auch den der Vollstreckung zu Grunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, wäre es reiner Formalismus, den Antragsteller vor einer gerichtlichen Eilentscheidung auf eine (erneute) behördliche Entscheidung zu verweisen.
23bb. Bis zum 1. Januar 1977 galt die Reichsabgabenordnung (RAO), deren Vorschriften über Verjährung gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 RAO auch für Realsteuern Anwendung fanden. Die Verjährungsfrist betrug gemäß § 144 RAO für Realsteuern fünf Jahre und begann gemäß § 145 RAO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden war. Nach § 145 Abs. 2 Nr. 1 RAO begann die Verjährung bei der Gewerbesteuer (mit Ausnahme der Lohnsummensteuer) abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung für den jeweiligen Zeitraum abgegeben wurde, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf die Entstehung des Steueranspruchs folgte. Nach § 147 Abs. 1 RAO wurde die Verjährung unterbrochen unter anderem durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme und durch Ermittlungen des Finanzamts über Wohn-ort und Aufenthalt des Zahlungspflichtigen. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endete, begann eine neue Verjährungsfrist, § 147 Abs. 3 RAO.
24Nach dem 1. Januar 1977 richtet sich die Zahlungsverjährung von festgesetzten Gewerbesteuern nach §§ 228 ff. Abgabenordnung (AO). Die damals in Kraft getretenen Vorschriften sind bis heute nur unwesentlich geändert worden. Diese Vorschriften gelten für die Gewerbesteuer als Realsteuer gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 AO entsprechend. Gemäß § 228 S. 2 AO beträgt die Zahlungsverjährungsfrist für Forderungen aus Gewerbe- bzw. Lohnsummensteuer fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmalig fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung des Anspruches aus dem Steuerverhältnis wirksam geworden ist (§ 229 Abs. 1 AO). Gemäß § 231 Abs. 1 S. 1 AO wird die Verjährung jedoch durch Maßnahmen der Finanzbehörde hinsicht-lich der konkreten Forderung, wie unter anderem Geltendmachung des Anspruches, Vollstreckungsmaßnahmen oder Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen, unterbrochen, mit der Folge, dass mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, die fünfjährige Verjährungsfrist erneut beginnt (§ 231 Abs. 3 AO).
25cc. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Vorschriften ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Lohnsummensteuer für das Veranlagungsjahr 1974 verjährt ist.
26Die Lohnsummensteuer 1974 für das 1. bis 3. Quartal 1974 ist mit Bescheid vom 07. November 1974 festgesetzt worden, so dass Zahlungsverjährung am 31. Dezember 1979 eingetreten ist. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen im Hinblick auf die Ansprüche auf Lohnsummensteuer 1974 haben – jedenfalls nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen – bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden. Soweit sich die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung auf das Unpfändbarkeitsprotokoll vom 20. April 1978 (Bl. 2 BA 2) und das Unpfändbarkeitsprotokoll vom 3. Mai 1978 beruft (Bl. 4 BA 2), ist darauf zu verweisen, dass diese Maßnahmen andere Ansprüche der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller betrafen. Das Vollstreckungsprotokoll vom 20. April 1978 betraf Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 1978 und das Protokoll vom 3. Mai 1978 die Lohnsummensteuer für das 4. Quartal 1977, wie sich aus der zu vollstreckenden Summe ergibt. Nach internem Vermerk vom 2. August 1978 (Bl. 10 BA 2) wurde die Lohnsummensteuer 1974 niedergeschlagen. Der Antrag auf Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung vom 29. Mai 1979 (Bl. 22 BA 2) bezieht sich dementsprechend auch nur auf die Forderungen aus Gewerbesteuer 1974 bis 1979. Das des Weiteren von der Antragsgegnerin angeführte Unpfändbarkeitsprotokoll vom 12. November 1979 (Bl. 42 BA 2) betraf die Vollstreckung wegen Gewerbesteuernachforderungen 1976 und Gewerbesteuervorauszahlungen 1978 nebst Nebenforderungen und Vollstreckungsgebühren.
27Im Hinblick auf die am 24. März 1975 festgesetzte Lohnsummensteuer für das 4. Quartal 1974 ist es nach den vorgelegten Vollstreckungsvorgängen überwiegend wahrscheinlich, dass der Anspruch am 31. Dezember 1980 verjährt ist. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen im Hinblick auf diese Forderung sind nach summarischer Prüfung in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert. Was Maßnahmen in den Jahren 1975 bis 1979 betrifft, kann auf das oben Dargestellte verwiesen werden. Im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin angeführten Vollstreckungsauftrag vom 30. Juli 1980 (Bl. 83 BA 3) bleibt anzumerken, dass dieser Gewerbesteuervorauszahlungen 1980, Gewerbesteuernachforderungen 1977 und Gewerbesteuervorauszahlungen 1979 nebst Nebenforderungen betraf. Ein weiterer Vollstreckungsauftrag aus dem Herbst 1980 (fruchtloser Pfändungsversuch am 8. Oktober 1980, Bl. 85 ff. BA 2) betraf die Gewerbesteuervorauszahlung 1980.
28Dasselbe gilt für die mit Bescheiden vom 22. Mai, 22. September und 3. November 1975 veranlagte Lohnsummensteuer für das 1. bis 3. Quartal 1975, für die Zahlungsverjährung nach summarischer Prüfung ebenfalls am 31. Dezember 1980 eingetreten ist.
29c. Da die oben dargestellten Forderungen nach summarischer Prüfung zahlungsverjährt sind, ist es auch überwiegend wahrscheinlich, dass Kosten der Pfändungsverfügung nur in Höhe von 182,00 € geltend gemacht werden dürfen. Denn gemäß § 11 Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) wird die Pfändungsgebühr von dem Betrag berechnet, wegen dem vollstreckt wird. Bis zu einem Betrag von 50 € einschließlich werden 20 € angesetzt, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. Gemäß § 17 Abs. 1 VO VwVG NRW, auf den § 11 VO VwVG NRW verweist, sind bei Feststellung des Betrages, von dem die Gebühren berechnet werden, Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten nicht zu berücksichtigen, wenn sie als Nebenschulden zusammen mit einer Hauptschuld geltend gemacht werden. Gemäß § 17 Abs. 3 VO VwVG NRW sind die Beträge, derentwegen vollstreckt wird, zu Berechnung der Gebühren auf volle Euro abzurunden. Vorliegend waren die Kosten der Pfändungsverfügung daher von einem Betrag von 16.254 € (abgerundete Summe der Gewerbesteuerforderungen 1975-1978, der Lohnsummensteuerforderung 4. Quartal 1975 sowie der Lohnsummensteuerforderungen für die Veranlagungsjahre 1976,1977 und 1979) zu berechnen. Für den zu vollstreckenden Betrag bis zu 50 € waren 20 € und für den Restbetrag von 16.204 € ein Betrag von 162,00 € anzusetzen.
30Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund bezüglich dieser Forderungen glaubhaft gemacht. Denn jedenfalls mit Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung an die Drittschuldnerin, die die Forderung mit Schreiben vom 13. März 2013 auch anerkannt hat, hat die Zwangsvollstreckung aus den nach summarischer Prüfung verjährten Forderungen begonnen.
312. Hinsichtlich der übrigen Forderungen auf Gewerbesteuer und Lohnsummensteuer hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Zwangsvollstreckung rechtswidrig und daher einzustellen ist.
32a. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwVG NRW sind gegeben, insbesondere sind Leistungsbescheide im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW dokumentiert.
33Die Lohnsummensteuer für das 4. Quartal 1975 setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Februar 1976 (Bl. 15 BA 1) auf 1.456,00 DM fest und mit weiterem Bescheid desselben Tages (Bl. 16 BA 1) einen Betrag von 145,00 DM als Verspätungszuschlag. Dieser Betrag ist in der insgesamt geltend gemachten offenen Lohnsummensteuerforderung für das Jahr 1975 enthalten (vgl. oben).
34Die Lohnsummensteuer 1976 wurde auf insgesamt 7.284,00 DM festgesetzt, was nach Umrechnung nach dem Eurowechselkurs einem Betrag von 3.724,25 € entspricht. Damit liegt die von der Antragsgegnerin geltend gemachte offene Forderung von 3.722,46 € geringfügig unter dem tatsächlich festgesetzten Betrag. Dies kann angesichts der Abweichung zugunsten des Antragstellers dahinstehen. Mit Bescheiden vom 09. Juni 1976 (Bl. 17 BA 1) und vom 06. September 1976 (Bl. 18 BA 1) setzte die Beklagte die Lohnsummensteuer für das 1. und das 2. Quartal 1976 jeweils auf 1.540,00 DM und jeweils einen Verspätungszuschlag in Höhe von 154,00 DM fest. Mit Lohnsummensteuerbescheid vom 18. November 1976 (Bl. 19 BA 1) setzte sie die Steuer für das 3. Quartal 1976 auf 1.562,00 DM und einen Verspätungszuschlag in Höhe von 156,00 DM fest. Für das 4. Quartal veranlagte sie mit Bescheid vom 15. März 1977 (Bl. 20 BA 1) 1.980,00 DM Lohnsummensteuer zuzüglich eines Verspätungszuschlags in Höhe von 198,00 DM.
35Die offene Forderung von 3.117,86 € für Lohnsummensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1977 entspricht – nach Umrechnung – dem insgesamt für diesen Zeitraum festgesetzten Betrag von insgesamt 6.098,00 DM, der sich aus den festgesetzten Beträgen ergibt. Mit Bescheid vom 12. Juli 1977 (Bl. 21 BA 1) setzte die Antragsgegnerin die Lohnsummensteuer für das 1. Quartal 1977 auf 2.420,00 DM, mit Bescheiden vom 20. Dezember 1977 (Bl. 22, 23 BA 1) für das 2. Quartal und 3. Quartal auf jeweils 1.210,00 DM und mit Bescheid vom 21. Februar 1977 (Bl. 24 BA 1) für das 4. Quartal auf 1.258,00 DM fest.
36Mit Lohnsummensteuerbescheid vom 28. April 1979 (Bl. 39 GA) veranlagte sie die Lohnsummensteuer 1979 auf 5.808,00 DM, was – nach Umrechnung – der von der Antragsgegnerin geltend gemachten offenen Forderung von 2.969,58 € entspricht.
37Die Antragsgegnerin vollstreckt des Weiteren wegen einer offenen Gewerbesteuerforderung für das Jahr 1975 in Höhe von 418,08 €. Mit Bescheid vom 28. Dezember 1977 (Bl. 1 BA 1) setzte sie die Gewerbesteuer 1975 auf 1.741,00 DM fest. Nach den Verwaltungsvorgängen hat der Antragsteller darauf Zahlungen geleistet (vgl. Kontoauszüge vom 17. November 1986, Bl. 213 BA 3, und vom 26. März 1992, Bl. 227 BA 3), so dass jedenfalls ab dem Jahr 1992 nur noch eine Gewerbesteuerforderung in Höhe von 817,70 DM geltend gemacht wurde, was bei Umrechnung nach dem Eurowechselkurs 418,08 € entspricht.
38Der Vollstreckung wegen Gewerbesteuer 1976 in Höhe von 1.408,61 € liegt der Bescheid vom 9. Februar 1979 (Bl. 2 BA 1) zugrunde, mit dem ein Betrag in Höhe von 2.755,00 DM (umgerechnet 1.408,61 €) festgesetzt wurde.
39Die Gewerbesteuer 1977 wurde durch Bescheid vom 27. März 1980 (Bl. 3 BA 1) auf 3.530,00 DM, umgerechnet 1.804,86 €, festgesetzt, was der offenen Gewerbesteuerforderung der Antragsgegnerin entspricht.
40Mit Bescheid vom 10. März 1981 (Bl. 4 BA 1) setzte die Antragsgegnerin die Gewerbesteuer 1978 auf 3.900,00 DM fest, was bei Umrechnung nach dem Eurowechselkurs 1.994,04 € entspricht.
41Es bestehen unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Antragstellers und nach Durchsicht der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge keine Bedenken, dass die weiteren Voraussetzungen der Vollstreckung gemäß § 6 VwVG NRW, d.h. Fälligkeit der Forderung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW, Ablauf der Schonfrist, § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG und Mahnung des Schuldners gemäß § 6 Abs. 3 VwVG NRW gegeben sind. Gründe zur Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 6 a VwVG NRW hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
42b. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Vollstreckung dieser Forderungen die Einwendung der Verjährung gemäß § 7 Abs. 2 VwVG NRW engegensteht. Angesichts der in den Verwaltungs- und Vollstreckungsvorgängen dokumentierten Maßnahmen ist – nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren – davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich dieser Jahre, jeweils sowohl bezüglich der Lohnsummensteuerforderungen (aa.) als auch hinsichtlich der Gewerbesteuerforderungen (bb.) verjährungsunterbrechende Maßnahmen durchgeführt hat.
43aa. Die mit Bescheid vom 12. Februar 1976 festgesetzte Lohnsummensteuer für das 4. Quartal 1975 und die mit Bescheiden vom 09. Juni 1976, 06. September 1976 und 18. November 1976 festgesetzte Lohnsummensteuer für das 1. bis 3. Quartal 1976 wäre am 31. Dezember 1981 zahlungsverjährt. Hinsichtlich der mit Bescheid vom 15. März 1977 festgesetzten Lohnsummensteuer für das 4. Quartal 1976 und der mit Bescheid vom 12. Juli 1977 und Bescheiden vom 20. Dezember 1977 veranlagten Lohnsummensteuer für das 1. bis 3. Quartal 1977 wäre Zahlungsverjährung am 31. Dezember 1982 eingetreten. Für die mit Bescheid vom 21. Februar 1978 festgesetzte Lohnsummensteuer für das 4. Quartal 1977 am 31. Dezember 1983. Hinsicht-lich der Lohnsummensteuer 1979, die mit Bescheid vom 28. April 1979 für das 1. bis 4. Quartal festgesetzt worden ist, lief die Frist am 31. Dezember 1984 ab.
44Abgesehen von der Tatsache, dass für einzelne dieser Lohnsummensteuerforderungen auch Vollstreckungsmaßnahmen in den Jahren 1978 bis 1980 in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert sind, ist jedenfalls durch Ermittlungen der Antragsgegnerin nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers gemäß § 231 Abs. 1 AO eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung noch vor Ablauf der ersten Verjährungsfrist am 31. Dezember 1981 eingetreten. Denn die Antragsgegnerin hat im April 1981 ermittelt, wohin der Antragsteller verzogen war und hierzu unter dem 27. April 1981 um Mitteilung der Anschrift des Antragstellers bei der Stadtverwaltung Bornheim gebeten.
45Bei Ermittlungshandlungen der Finanzbehörden im Sinne von § 231 Abs. 1 S. 1 AO muss es sich um Handlungen handeln, die auf Durchsetzung des Steueranspruchs gerichtet sind, was grundsätzlich nur dann angenommen werden kann, wenn die Finanzbehörde besonderen Anlass hat, zum Zwecke der Realisierung ihres Anspruches den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen zu ermitteln, was wiederum nur dann der Fall ist, wenn die Finanzbehörde den Wohnsitz oder Aufenthaltsort nicht kennt,
46vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 02. Dezember 2011, - VII B 106/11 -; grundlegend: BFH, Urteil vom 24. November 1992, - VII R 63/92 -; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. September 2011, - 5 L 754/11; VG Köln, Beschluss vom 27. November 2009, - 23 L 1705/09, juris, alle juris.
47Dies war hier der Fall. Die Antragsgegnerin vermerkte unter dem 27. März 1981 (Bl. 93 BA 2) unter dem Kassenzeichen für die Lohnsummensteuer (3000.1800.5306) und dem Kassenzeichen für die Gewerbesteuer (2000.1800.5306), dass der Antragsteller unter der ihr bis dahin bekannten Anschrift nicht mehr zu ermitteln sei, da er zwangsgeräumt worden sei.
48Der Unterbrechungswirkung der Aufenthaltsermittlung steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin – jedenfalls nach Durchsicht der vorgelegten Verwaltungsvorgänge – nach Ermittlung einer Anschrift in Bornheim-Hersel sowie in Bonn im Juni 1981 dann nicht in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang wegen aller dieser Forderungen Vollstreckungsversuche unter der ihr nunmehr bekannten Anschrift durchgeführt hat. § 231 Abs. 2 AO setzt für die Unterbrechung der Verjährung nur Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen voraus. Es ist nicht erforderlich, dass ein Vollstreckungsversuch an dem ermittelten Aufenthaltsort stattfindet.
49Da durch diese Ermittlungshandlung die Zahlungsverjährung nach § 231 Abs. 1 S. 1 AO unterbrochen war, begann am 1. Januar 1982 gemäß § 231 Abs. 3 AO eine neue fünfjährige Verjährungsfrist, die ihrerseits am 31. Dezember 1986 abgelaufen wäre. Die Verjährung ist vor deren Ablauf gemäß § 231 Abs. 1 AO durch eine Vollstreckungsmaßnahme unterbrochen worden. Der Vollstreckungsauftrag vom 17. April 1985 betraf auch Lohnsummensteuer in Höhe von 25.417,60 DM, worin – nach summarischer Prüfung im Eilverfahren – auch die Lohnsummensteuerforderungen für das 4. Quartal 1975 sowie die Jahre 1976, 1977 und 1979 enthalten waren und führte zu einem fruchtlosen Pfändungsversuch im September 1986, vgl. die Niederschrift über einen fruchtlosen Pfändungsversuch (Bl. 201 f. BA 3). Da auch der fruchtlose Pfändungsversuch eine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 231 Abs. 1 darstellt,
50vgl. Tipke-Kruse, Abgabenordnung, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2013, § 231, Rn. 24; Ruban, in Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), Kommentar zur Abgabenordnung und zur Finanzordnung, Loseblattsammlung (Stand: Juni 2013) § 231, Rn. 25; Frotscher, in Schwarz (Hrsg.), Abgabenordnung, Loseblattsammlung (Stand: Juni 2013), § 231, Rn. 39,
51ist hierdurch die Verjährung erneut im Sinne von § 231 Abs. 1 AO unterbrochen worden, so dass am 1. Januar 1987 gemäß § 231 Abs. 3 AO eine neue fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen begann mit der Folge, dass Zahlungsverjährung erst mit Ablauf des 31. Dezember 1991 eingetreten wäre.
52Offen ist, ob die Verjährung im März 1987 unterbrochen worden ist, da die Antragsgegnerin Forderungen von der Vollziehung bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über eine damals anhängige Vollstreckungsabwehrklage ausgesetzt hat (vgl. handschriftlichen Vermerk vom 18. März 1987, Bl. 220 BA 3). Dies könnte ggf. als Vollstreckungsaufschub im Sinne von § 231 Abs. 1 AO zu werten sein. Diese Frage, zu der weitere Ermittlungen zum Umfang der Klage und Inhalt der Aussetzungsentscheidung erforderlich sind, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
53Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob die Verjährung bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 durch Ermittlungen der Antragsgegnerin zum Wohnort des Antragstellers unterbrochen worden ist. Im Rahmen des Vollstreckungsauftrags vom 24. November 1988 wegen Lohnsummensteuerforderungen 1974 bis 1979 und Gewerbesteuerforderungen 1975 bis 1978 (Bl. 25 BA 1) hat die Antragsgegnerin erneut Ermittlungen zum Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners durchgeführt, da der Antragsteller nicht in seiner Wohnung angetroffen werden konnte. Der Vollstreckungsbeamte vermerkte, dass der Antragsteller nach unbekannt verzogen sei. Die Antragsgegnerin hat daraufhin bei ihrer Meldebehörde den Aufenthaltsort des An-tragstellers angefragt. Zwar kann eine solche Anfrage bei der Meldebehörde grundsätzlich eine Ermittlungshandlung im Sinne von § 231 Abs. 1 AO darstellen. Es ist insoweit auch nicht erforderlich, dass der Zahlungspflichtige von der Ermittlungshandlung Kenntnis hat wie es insbesondere bei Ermittlungshandlungen zum Wohnsitz des Zahlungspflichtigen im Allgemeinen nicht der Fall ist,
54vgl. BFH, Urteil vom 21. November 2006, VII R 68/05, juris.
55Ein Erfordernis der Bekanntmachung von Ermittlungsmaßnahmen zum Wohnsitz gegenüber dem Zahlungspflichtigen würde auch zu einem nicht gerechtfertigten Vorteil derjenigen Zahlungspflichtigen führen, die – wie der Antragsteller – unter Verstoß gegen ihre Meldepflichten verziehen und sich dadurch der Geltendmachung der Forderungen durch die Finanzbehörden über Jahre entziehen bis es zu einem Erlöschen der Forderung durch Zahlungsverjährung kommt.
56Allerdings bedürfen grundsätzlich alle verjährungsunterbrechenden Maßnahmen der Außenwirkung in dem Sinne, dass sie über den innerdienstlichen Bereich hinaus manifestiert werden,
57vgl. BFH, Urteil vom 28. November 2006, VII R 3/06; FG Köln, Urteil vom 27. November 2012, - 8 K 2837/11, beide juris.
58Ob eine Anfrage der kommunalen Finanzbehörde bei der körperschaftseigenen Meldebehörde aber eine solche geforderte Außenwirkung zeitigt oder mangels einer solchen Außenwirkung als verjährungsunterbrechende Maßnahme ausscheidet, ist eine schwierige und noch nicht abschließend geklärte Rechtsfrage, die daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Da die Glaubhaftmachung eines Anordnungsan-spruchs die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache voraussetzt, geht diese Unsicherheit zu Lasten des Antragstellers.
59Die Zahlungsverjährung ist im weiteren Verlauf nach summarischer Prüfung durch einen fruchtlosen Pfändungsversuch am 23. März 1992 unterbrochen worden, der im Rahmen des Vollstreckungsauftrags vom 18. Februar 1992 (Bl. 226 BA 3) wegen Gewerbesteuerforderungen 1975 bis 1978 und Lohnsummensteuerforderungen 1975 bis 1979 stattgefunden hat. Diese – ergebnislose – Vollstreckungsmaßnahme führte dazu, dass eine neue Verjährungsfrist zu laufen begann, die erst mit Ablauf des 31. Dezember 1997 geendet hätte.
60Erneut unterbrochen wurde dann die Zahlungsverjährung durch den Antrag der An-tragsgegnerin vom 10. August 1994 auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an das Amtsgericht Bonn (Bl. 240 BA 3) wegen der Gewerbesteuerforderungen 1975 bis 1978 und Lohnsummensteuerforderungen 1974 bis 1979, die eine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 231 AO darstellt,
61vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 231, Rn. 14, Ruban, in Hübsch-mann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), a.a.O., § 231, Rn. 25; Frotscher, in Schwarz (Hrsg.),a.a.O., § 231, Rn. 39.
62Nachdem der Antragsteller zum gerichtlich bestimmten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen war, wurde ein Haftbefehl beantragt, der dann allerdings durch den Gerichtsvollzieher an die Antragsgegnerin zurückgesandt wurde, da der Schuldner amtsbekannt nach Großbritannien verzogen sei (Bl. 244 BA 3). Damit begann am 1. Januar 1995 erneut eine Zahlungsverjährungsfrist zu laufen, so dass die Zahlungsverjährung bis zum 31. Dezember 1999 unterbrochen war.
63Durch Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Antragstellers im Sommer 1998 ist diese unterbrochen worden. Die Antragsgegnerin hat unter dem 13. Juli 1998 gemäß § 27 BZRG a. F. (in der damaligen Fassung vom 21. September 1984, gültig bis zum 29. April 2002) einen Suchvermerk im Bundeszentralregister niedergelegt. Ein solcher Suchvermerk stellt eine Ermittlungshandlung im Sinne des § 231 Abs. 1 S. 1 AO dar,
64vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. September 2011, - 5 L 754/11 - m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 27. November 2009, - 23 L 1705/09 -, Finanzgericht Köln, Urteil vom 18. September 1996, - 13 K 3533/89 -, alle juris.
65Er führt dazu, dass das Bundeszentralregister der ersuchenden Behörde zum einen etwaige vorhandene Eintragungen, zum anderen etwaige weitere vorliegende Anfragen von anderen Behörden mitteilt (§ 28 BZRG a.F.),
66Diese Suchanfrage war auch auf Durchsetzung des Steueranspruchs gerichtet, da die Antragsgegnerin Anlass hatte, zum Zwecke der Realisierung ihres Anspruches den unbekannten Wohnsitz des Antragstellers zu ermitteln. In der handschriftlichen Notiz des Gerichtsvollziehers, mit dem dieser im Jahr 1994 den Haftbefehl an die Antragsgegnerin zurücksandte (Bl. 244 BA 3), war vermerkt, der Antragsteller sei amtsbekannt nach Großbritannien verzogen. Auch in dem von der Antragsgegnerin angeforderten Vermögensverzeichnis im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse vom 2. Juni 1995 (Bl. 255 BA 3) im Verfahren des Amtsgerichts Bonn mit dem Aktenzeichen 24 M 3456/94 hatte der Antragsteller angegeben, sein Arbeitgeber sei die Living Art Engineering Ltd., Buckland Marsh, Faringdon, OXON, England (Bl. 255, 258 BA 3). Ein Wohnort war der Antragsgegnerin somit nicht bekannt, sie musste davon ausgehen, dass der Antragsteller nach Großbritannien verzogen war. Die Verjährung war daher gemäß § 231 AO bis zum 31. Dezember 2003 unterbrochen.
67Weder aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen noch aus dem Vortrag des An-tragstellers ist erkennbar, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich Anhaltspunkte über den Aufenthalt des Antragstellers gehabt hätte. Im Hinblick auf die Ermittlungen nach dem Wohnort des Antragstellers bei der eigenen Meldebehörde vom 05. Dezember 2001 (Bl. 27 BA 1) ist – aus den oben dargestellten Gründen – offen, ob es sich um verjährungsunterbrechende Ermittlungen handelt. Den nachfolgenden Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Antragstellers durch Suchvermerke im Bundeszentralregister vom 10. August 2004 (Bl. 28 BA 1), vom 26. Juli 2006 (Bl. 29 BA 1) und vom 16. Juli 2008 (Bl. 30 BA 1) kommt nach summarischer Prüfung verjährungsunterbrechende Wirkung zu, so dass jeweils eine neue fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen begann und Verjährung erst am 31. Dezember 2013 eingetreten wäre.
68bb. Auch hinsichtlich der Gewerbesteuerforderung 1975, die mit Bescheid vom 28. Dezember 1977 festgesetzt worden ist, der mit Bescheid vom 9. Februar 1979 festgesetzten Gewerbesteuerforderung 1976, der Gewerbesteuerforderung 1977, die mit Bescheid vom 27. März 1980 veranlagt worden ist und der Gewerbesteuerforderung 1981, die mit Bescheid vom 10. März 1981 festgesetzt worden ist, hat der An-tragsteller nicht glaubhaft machen können, dass diese Forderungen zahlungsverjährt sind.
69Im Hinblick auf die Gewerbesteuerforderung 1975 und die Gewerbesteuerforderung 1976, die am 31. Dezember 1982 bzw. am 31. Dezember 1984 verjährt wären, ist die Zahlungsverjährung mit der Vorladung des Amtsgerichts Bonn zum Termin auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vom 26. Juni 1979 (Bl. 29 BA 2) wegen offener Gewerbesteuerforderungen 1974 bis 1979 unterbrochen worden, so dass eine neue fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen begann und Zahlungsverjährung erst 31. Dezember 1984 eingetreten wäre.
70Im Hinblick auf die Gewerbesteuerforderungen 1975 bis 1978 ist die Verjährungsfrist durch Ermittlungen der Antragsgegnerin nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers unterbrochen worden. Die Antragsgegnerin hat unter dem 2. April 1981 – wie oben dargestellt – ihre zuständige Behörde gebeten, zu ermitteln, wohin der Antragsteller verzogen sei. Des weiteren hat sie unter dem 27. April 1981 um Mitteilung der Anschrift des Antragstellers bei der Stadtverwaltung Bornheim gebeten, vgl. im Einzelnen die Darstellung oben. Aufgrund dieser Ermittlungshandlung im Sinne des § 231 Abs. 1 S. 1 AO war die Zahlungsverjährung unterbrochen, so dass am 1. Januar 1982 eine neue fünfjährige Verjährungsfrist begann, die ihrerseits am 31. Dezember 1986 abgelaufen wäre.
71Die Verjährungsfrist ist dann am 22. Oktober 1984 erneut durch Antrag der Antragsgegnerin beim Amtsgericht Bonn auf Bestimmung eines Termins zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wegen der Gewerbesteuerforderungen 1974 bis 1979 (Bl. 167 BA 3), Bestimmung dieses Termins auf den 20. November 1984 und Ausstellung eines Haftbefehls gegen den Antragsteller am 06. Februar 1985 vom Amtsgericht Bonn unterbrochen worden, worauf sich der Antragsteller gegenüber dem Gerichtsvollzieher bereit erklärt hat, monatliche Raten in Höhe von 200 DM zu zahlen, was die Antragsgegnerin auch genehmigte. Durch diese Vollstreckungshandlungen ist die Zahlungsverjährung erneut unterbrochen worden, so dass die Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 1990 abgelaufen wäre.
72Im Hinblick auf die Frage der Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Ermittlungen nach dem Wohnort des Zahlungspflichtigen im Jahr 1988 wird auf das oben Dargestellte verwiesen. Es ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Zahlungsverjährung vor Ablauf des 31. Dezember 1993 eingetreten ist.
73Die Zahlungsverjährung ist dann erneut durch eine Vollstreckungsmaßnahme am 23. März 1992 unterbrochen worden. Der Vollstreckungsauftrag vom 18. Februar 1992 (Bl. 226 BA 2), der wegen Gewerbesteuerforderungen 1975 bis 1978 und Lohnsummensteuerforderungen 1975 bis 1979 in Auftrag gegeben worden war, hatte als Ergebnis die Niederschrift über einen fruchtlosen Pfändungsversuch vom 23. März 1992. Diese – ergebnislose – Vollstreckungsmaßnahme führte – wie oben bereits dargestellt – dazu, dass Verjährung dann erst am 31. Dezember 1997 einge-treten wäre.
74Erneut unterbrochen wurde die Zahlungsverjährung bis zum 31. Dezember 1999 – wie bereits oben ausgeführt – durch den Antrag der Antragsgegnerin vom 10. August 1994 auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Amtsgericht Bonn wegen der Gewerbesteuerforderungen 1975 bis 1978 und Lohnsummensteuerforderungen 1974 bis 1979.
75Wegen der fortlaufenden Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Antragstellers vom 13. Juli 1998, 05. Juli 2001, 10. August 2004, 26. Juli 2006 und vom 16. Juli 2008 ist es jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Gewerbesteuerforderungen vor dem 31. Dezember 2013 zahlungsverjährt waren, vgl. oben.
76cc. Bei den geltend gemachten Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 722,41 € handelt es sich – ausweislich des Kontoauszugs vom 5. März 2013 – um Mahngebühren zur Lohnsummensteuerforderung für 1977 (143,57 €), zur Lohnsummensteuerforderung für 1979 (121,18 €), zur Gewerbesteuerforderung 1975 (126,39 €) und zur Gewerbesteuerforderung 1978 (331,27 €). Da diese Forderungen nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht verjährt sind, bestehen auch keine Bedenken gegen die Geltendmachung der Mahngebühren.
77Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
78III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich in ständiger Rechtsprechung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, Seite 1327). Nach dessen Ziffer 1.6.1 ist in selbständigen Vollstreckungsverfahren im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von einem Viertel der zu vollstreckenden Gesamtforderung festzusetzen (¼ von 19.554,07 € = 4.888,52 €). Wegen des nur vorläufigen Charakters der hier begehrten gerichtlichen Entscheidung ist dieser Streitwert um die Hälfte zu reduzieren.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.
(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk im Register gespeichert, wenn der Suchvermerk der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder der Durchführung von Maßnahmen der Zentralen Behörde nach § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), § 4 Abs. 3 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) oder nach den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) dient und der Aufenthaltsort der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Ersuchens unbekannt ist.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(1) Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es eine Mitteilung über die gesuchte Person, gibt die Registerbehörde der suchenden Behörde bekannt
- 1.
das Datum und die Geschäftsnummer der Entscheidung, - 2.
die Behörde, die mitgeteilt hat, sowie - 3.
die letzte mitgeteilte Anschrift der gesuchten Person.
(2) Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen vor, welche dieselbe Person betreffen, so ist jeder Behörde von der Anfrage der anderen Behörde Mitteilung zu machen. Entsprechendes gilt, wenn Anfragen von derselben Behörde unter verschiedenen Geschäftsnummern vorliegen.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.