Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 28 Behandlung

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Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister Inhaltsverzeichnis

(1) Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es eine Mitteilung über die gesuchte Person, gibt die Registerbehörde der suchenden Behörde bekannt

1.
das Datum und die Geschäftsnummer der Entscheidung,
2.
die Behörde, die mitgeteilt hat, sowie
3.
die letzte mitgeteilte Anschrift der gesuchten Person.
Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses oder auf Auskunft aus dem Register eingeht.

(2) Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen vor, welche dieselbe Person betreffen, so ist jeder Behörde von der Anfrage der anderen Behörde Mitteilung zu machen. Entsprechendes gilt, wenn Anfragen von derselben Behörde unter verschiedenen Geschäftsnummern vorliegen.

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published on 04/07/2018 00:00

Tenor I. Die Bescheide des Beklagten vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... werden aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist
published on 30/10/2015 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird, soweit über den seiner Zeit nicht erledigten Teil entschieden worden ist, teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Haftungsbescheid vom 6. Juli 1994 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Widersp
published on 19/08/2013 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, die Zwangsvollstreckung wegen der Forderung auf Lohnsummenst
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