Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 27. Sept. 2016 - 9 K 2271/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., 2. und 3.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand:
2Die Beigeladene zu 2. – vormals F. . GmbH – beabsichtigt, auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1. ein – weitgehend schon errichtetes – Steinkohlekraftwerk () mit einer Feuerungswärmeleistung von ca. 2.400 MW und einer elektrischen Nettoleistung von ca. 1.055 MW zu betreiben. Das Kraftwerk liegt im Bereich des sog. M.- -Geländes, im Stadtgebiet der Beigeladenen zu 1., nahe der Gemeindegrenze zur Klägerin. Westlich des Kraftwerkstandortes verläuft von Südwesten nach Nordosten der Kanal. An dessen westlichem Ufer grenzt das seit Februar 2014 stillgelegte und teilweise zurückgebaute Kraftwerk . Im Norden und Osten wird das Kraftwerk durch die Straße „ “ (K ) und im Süden durch die Güterbahnstrecke von nach (Bahnlinie ) begrenzt. Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich westlich des Standorts auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1. an der Straße (B ) und an der Straße „“ in einer Entfernung von etwa 300 m zum Kraftwerk . Die Siedlungsbereiche auf dem Stadtgebiet der Klägerin befinden sich östlich in einer Entfernung von etwa 1,7 km.
3Ein ca. 12 ha großer altindustrieller Standort, der sog… hafen, befindet sich im Osten des klägerischen Gemeindegebiets an der Stadtgrenze zu . Die Fläche grenzt unmittelbar an das auf dem Stadtgebiet der Stadt errichtete Kohlekraftwerk der Kohlekraftwerk und soll entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan gewerblich genutzt werden.
4Im geltenden Landesentwicklungsplan 1995 (LEP) ist das M.- -Gelände nicht als Gebiet für Energieerzeugung oder für flächenintensive Großvorhaben ausgewiesen. Eine solche Darstellung findet sich im LEP für den Bereich ca. 5 km nordöstlich dieses Gebiets im Bereich der durch die L. im Norden und Osten, der Straße im Süden und der im Westen durch den - und den Kanal begrenzten, ehemaligen . Im LEP ist ein Teil derselben, ca. 1000 ha, als Gebiet für flächenintensive Großvorhaben (Planzeichen A ) ausgewiesen sowie eine Teilfläche hiervon, ca. 240 ha, außerdem als Standort für Energieerzeugung (Planzeichen B ). Die genaue Begrenzung dieser im LEP ausgewiesenen Flächen ist dem nachstehenden Plan zu entnehmen.
5Der Beigeladene zu 3. beantragte in seiner Eigenschaft als Träger der Regionalplanung mit Beschluss vom 5. Juli 2013 ein Zielabweichungsverfahren für die 7. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk (Teilabschnitt ). Gegenstand des Antrags war die Abweichung von der zeichnerischen Darstellung B 3.5 „Standort für Energieerzeugung“ und von der textlichen Festlegung D.II.2.1 S. 1 des LEP, wonach insbesondere heimische Primärenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden sollen. Die 7. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk , Teilabschnitt , dient ausweislich der zusammenfassenden Erklärung nach § 11 Abs. 3 Raumordnungsgesetz – ROG – des Beigeladenen zu 3. der Schaffung der regionalplanerischen Voraussetzungen für das Steinkohlekraftwerk .
6Unter dem 20. Dezember 2013 stimmte die Beklagte den landesplanerischen Zielabweichungen für die Regionalplanänderung zur Festlegung eines Kraftwerkstandorts auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1. zu. Zur Begründung führte sie aus: Die Abweichungen von der zeichnerischen Darstellung B und der textlichen Festlegung D.II.2.1 S.1 würden die Grundzüge der Planung nicht berühren und seien in raumordnerischer Hinsicht vertretbar.
7Bei der Abweichung von der zeichnerischen Festlegung B handele es sich um eine Abweichung im Einzelfall. Der Zielabweichungsantrag bezwecke, nur für den Standort M.- eine Befreiung von der Bindungswirkung der zielförmigen Standortfestlegung B herbeizuführen. Die maßgebliche planerische Grundkonzeption des LEP beinhalte die Ziele Versorgungssicherheit, Ressourcen- und Umweltschonung, Wettbewerbsfähigkeit und Erzielung eines gesellschaftlichen Konsenses. Speziell die Planung von Kraftwerken müsse nach den Vorbemerkungen im Kapitel D.II.1 des LEP mit der angestrebten Wirtschafts-, Siedlungs- und naturräumlichen Entwicklung im Einklang stehen. Hierfür sichere Ziffer D.II.1 entsprechende Standorte. Bei diesen dargestellten Kraftwerkstandorten handele es sich um eine Angebotsplanung. Eine tatsächliche Inanspruchnahme der Standorte sei nach dem Willen des Plangebers nicht zwingend erforderlich. Die Standorte seien aus dem ehemaligen LEP VI übernommen worden, dessen wesentlicher Grundzug unter anderem die Standortvorsorge zur Sicherstellung der Energieerzeugung gewesen sei. Dabei sei sich der damalige Plangeber bewusst gewesen, dass er nicht bereits auf Ebene der Landesplanung eine abschließende Entscheidung über Einzelvorhaben fällen könne. Es sei ein Leitmotiv des Plangebers gewesen, durch die zeichnerische Festlegung der Kraftwerkstandorte die Energieversorgungsplanung in Nordrhein-Westfalen nicht zu zementieren. Im Gegensatz zum Vorgehen bei den Gebieten für flächenintensive Großvorhaben habe der Plangeber daher bei den Kraftwerkstandorten ausdrücklich auf ein Darstellungsprivileg verzichtet. Durch den Verzicht auf dieses Darstellungsprivileg habe der Plangeber zum Ausdruck gebracht, dass es möglich sein sollte, Kraftwerke auch an anderen Standorten als den im LEP VI gesicherten zu realisieren. Die Festlegung der im LEP VI ausgewiesenen Standorte habe nicht auf einer flächendeckenden Überprüfung des gesamten Landesgebiets beruht, sondern es seien insgesamt 40 Kraftwerkstandorte von den Landesplanungsgemeinschaften und Energieversorgungsunternehmen vorgeschlagen und überprüft worden. Der Verzicht auf einen von 17 – vorsorglich für die Realisierung von Kraftwerken ausgewiesenen – Standorten beeinträchtige die erkennbare Grundabsicht des Plangebers, die Energieversorgung in Nordrhein-Westfalen sicherzustellen, nicht. Der Standort entfalle nicht ersatzlos, sondern es erfolge eine Kompensation durch das geplante Kraftwerk am Standort M.- . Es spreche nichts dagegen, dass der Plangeber des LEP bzw. LEP VI die Ausweisung des Kraftwerkstandorts B auch am Standort M. vorgenommen hätte.
8Die Grundzüge der Planung würden nicht dadurch verletzt, dass die Errichtung des Kraftwerks verschiedene Konflikte, etwa im Hinblick auf Immissions-, Natur- und Störfallschutz auslöse. Zwar sei die Sicherstellung einer umweltverträglichen Energieversorgung ein wesentlicher Grundzug des LEP und zuvor des LEP VI. Dies bedeute aber nicht, dass der Plangeber von vornherein jegliche Konflikte ausgeschlossen habe. Der Plangeber habe bewusst auch konfliktträchtige Standorte ausgewiesen in dem Wissen, dass diese Konflikte auf den nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsebenen einer Lösung zugeführt werden müssten.
9Die Abweichung von der zeichnerischen Darstellung B 3.5 sei raumordnerisch vertretbar. Die abweichende Festlegung des Kraftwerkstandorts sei im Wege der förmlichen Raumordnungsplanung möglich und damit planbar gewesen. Der Verzicht auf den mit der Festlegung B 3.5 gesicherten Standort für die Energieerzeugung Datteln-Waltrop sei ohne weiteres planbar gewesen und die Errichtung eines Kraftwerks am Standort M. sei aus landesplanerischer Sicht nicht von vornherein ausgeschlossen. Aus landesplanerischer Sicht sei unter Berücksichtigung der Unterlagen zur Regionalplanänderung, welche zur Beurteilung der Planbarkeit herangezogen werden könnten, nicht erkennbar, dass der Realisierung des Kraftwerks zwingende Hindernisse auf den nachfolgenden Ebenen der Regional- oder Bauleitplanung entgegenstehen. Im Hinblick auf die Umweltauswirkungen und die Auswirkungen des Kraftwerkvorhabens auf umliegende Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) sei eine Planbarkeit des Vorhabens zu bejahen. Es sei nach den Prüfungen des Trägers der Regionalplanung nicht erkennbar, dass ein möglicher Alternativstandort für ein Kraftwerkvorhaben wesentlich geeigneter wäre.
10Die zeichnerische Festlegung B 3.5 werde im Falle der Abweichung nicht funktionslos. Eine Kraftwerksrealisierung am Standort M.- verhindere aus landesplanerischer Perspektive nicht die Verwirklichung eines Kraftwerks am ursprünglich vorgesehenen Standort B .
11Die Zielabweichung von der Planaussage D.II.2.1 S. 1, wonach insbesondere heimische Energieträger zur Stromerzeugung einzusetzen seien, werde nur für das konkrete Kraftwerkvorhaben beantragt. Die Grundzüge der Planung würden nicht berührt. Zu berücksichtigen sei, dass der Plangeber im Text des Plansatzes durch die Formulierung des Plansatzes als sog. „Soll-Ziel“ und die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zwei Relativierungen vorgenommen habe. Damit sei die Möglichkeit eröffnet, von der Vorgabe der Verwendung heimischer Primärenergieträger Abstand zu nehmen, und die Verwendung importierter Primärenergieträger nicht kategorisch ausgeschlossen.
12Die Abweichung von dem Plansatz sei auch planbar und mithin raumordnerisch vertretbar. Eine Verwirklichung der energiepolitischen Ziele des LEP sei ohne diesen Plansatz möglich. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Steinkohlebergbau in Deutschland zum Ende des Jahres 2018 voraussichtlich eingestellt werde. Diese Entwicklung sei bei der Erarbeitung des LEP 1995 noch nicht absehbar gewesen. Ein Festhalten an der Vorgabe in D.II.2.1 S. 1 würde bedeuten, dass anstelle von Steinkohle die ebenfalls in Nordrhein-Westfalen abgebaute, zumeist technisch nicht einsetzbare und ein wesentlich schlechteres Verbrennungs- und Emissionsverhalten aufweisende Braunkohle verwendet werden müsste.
13Mit Beschluss vom 13. Juni 2013 beantragte die Beigeladene zu 1. anlässlich der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 105a eine Abweichung von der Standortfestlegung B 3.5 sowie von der Planaussage D.II.2.1 S. 1. Die dazu ergangene – weitgehend gleichlautende – Zielabweichungsentscheidung ist Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens 9 K 4438/14.
14Die Klägerin hat am 12. Mai 2014 Klage gegen die an den Beigeladenen zu 3. adressierte Zielabweichungsentscheidung erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Klage sei zulässig. Insbesondere verfüge sie über die erforderliche Klagebefugnis. Im Hinblick auf den im LEP zeichnerisch festgelegten Standort für die Energieerzeugung B 3.5 verfüge sie über einen Anspruch auf „Konzeptwahrung“. Nach dem Erläuterungsbericht zum LEP VI, aus dem die im LEP dargestellten Kraftwerkstandorte übernommen worden seien, hätten die örtlichen Planungsträger die für die Errichtung von Großvorhaben und Kraftwerken im LEP VI dargestellten Gebiete und Standorte sowie die angrenzenden Bereiche von solchen Nutzungen freizuhalten, die der Verwirklichung der Ansiedlungsfälle entgegenstünden. Da der Standort für die Energieerzeugung B zugleich mit dem Gebiet A für flächenintensive Großvorhaben überlagert sei, nehme die betroffene Fläche einen erheblichen Teil ihres Stadtgebiets ein. Die mit der Standortfestlegung – insbesondere vor dem langfristigen Planungshorizont – verbundenen Einschränkungen ihrer Entwicklungsmöglichkeiten würden zumindest einen Ausgleich durch einen Anspruch auf Planungskonsistenz und konsequentes Verhalten verlangen. Sie könne erwarten, dass – wenn sie schon ihr Gemeindegebiet für die Ansiedlung von Kraftwerken oder flächenintensiven Großvorhaben zur Verfügung stellen müsse – dies auch an dem freigehaltenen Ort geschehe und nicht an beliebiger Stelle im nahen Umgebungsbereich, mit der Folge, dass sie neben der Neuansiedlung weiterhin dem eigentlichen Standort und den damit einhergehenden Einschränkungen ihrer Planungsfreiheit ausgesetzt sei. Dies habe auch der Plangeber des LEP VI so gesehen. Im Übrigen sei die Kraftwerksplanung auf dem M.-Gelände ihr gegenüber rücksichtslos, weshalb die sie ermöglichende Zielabweichung raumordnerisch unvertretbar sei und sie in ihrer Rechtssphäre verletze.
15Die Voraussetzungen für die Zielabweichung nach §§ 6 Abs. 2 ROG, 16 LPlG NRW seien nicht erfüllt. Die Festsetzung eines Industrieansiedlungsbereichs mit der Zweckbindung „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ auf dem M. -Gelände entspreche nicht dem Planungskonzept, das der Standortausweisung B im LEP zu Grunde liege. Den Festsetzungen der Kraftwerkstandorte liege eine landesweite Standortstrategie zu Grunde. Die jeweiligen Flächen seien anhand verschiedener Kriterien insbesondere des Abstands zu Wohnsiedlungsbereichen und zur vorhandenen Bebauung, des Immissionsschutzes, der Netzanbindung, der Lage zum Verbrauchsschwerpunkt sowie der Möglichkeit der Abwärmenutzung überprüft worden. Unter Vorsorgegesichtspunkten sei für den Abstand zwischen Kraftwerkstandorten und der nächstgelegenen reinen Wohnbebauung ein 1.000 m-Kriterium angelegt worden. Diesen Abstand sowie die weiteren immissionsschutzrechtlichen Kriterien könne der Standort M. nicht einhalten. Durch die Standortabweichung – weg vom Standort B , hin zum Standort – entstünden neue raumordnerische Konflikte, die nur durch eine Planänderung gelöst werden könnten. Eine solche Änderungsentscheidung könne nicht im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens getroffen werden. Der Plangeber selbst gehe davon aus, dass jede Standortentscheidung die Grundzüge der Planung berühre. Für den Fall, dass sich für einen Standort die Unmöglichkeit der Planungsrealisierung herausstelle, bestimme er ausdrücklich, dass ein solcher Standort durch Planänderung aus dem LEP herauszunehmen sei.
16Die Abweichung sei raumordnerisch nicht vertretbar, denn der Standort M.- halte nicht die vom Plangeber selbst gewählten Standortkriterien ein und sei damit nicht planbar. Dies ergebe sich aus der Unterschreitung des Schutzabstandes von 1.000 m und aus der Immissionssituation. Betriebsbedingt würden – durch die auf sämtlichen Planungs- und Genehmigungsebenen vorgelegten Gutachten belegt – erhebliche Immissionen in Form von Lärm, Luftschadstoffen und anderen Belästigungen ausgelöst. In einigen Bereichen würden verbleibende Immissionskontingente nahezu oder vollständig in Anspruch genommen. Dies führe dazu, dass sie in ihren eigenen städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten in nicht hinnehmbarer Weise eingeschränkt werde. Emittierende gewerbliche und industrielle Ansiedlungen würden auf ihrem Gebiet kaum noch in Betracht kommen. Konkret würde insbesondere die Entwicklung des „hafens“ am Kanal vereitelt. Für diese Fläche im Osten ihres Stadtgebiets, an der Stadtgrenze zu sei es ihr langjähriges Ziel, einen Industriestandort auszuweisen.
17Von dem durch die Zielabweichung ermöglichten Standort M.-ringhof gingen auch ganz erhebliche Auswirkungen auf ihre sonstige städtebauliche Ordnung und Entwicklung, insbesondere wegen der räumlich-optischen Wirkung eines Kraftwerks an diesem Standort aus, die ihr nicht zumutbar seien.
18Die Klägerin beantragt,
19die landesplanerische Zielabweichungsentscheidung vom 20. Dezember 2013 für die Regionalplanänderung zur Festlegung eines Kraftwerkstandorts auf dem Gebiet der Stadt Datteln aufzuheben,
20hilfsweisefestzustellen, dass die Zielabweichungsentscheidung vom 20. Dezember 2013 unwirksam ist.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie trägt vor: Die Klage sei unzulässig. Die Anfechtungsklage sei unstatthaft, da die angegriffene Zielabweichungsentscheidung mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt sei. Die Zielabweichungsentscheidung stelle eine landesinterne Maßnahme, einen „raumordnerischen Zwischenschritt“ im Zuge der 7. Änderung des Regionalplans dar. Der Adressat der Entscheidung, die Regionalplanungsbehörde beim Beigeladenen zu 3., sei keine Stelle außerhalb des beklagten Landes, sondern als Landesmittelbehörde und damit als Teil der Landesverwaltung anzusehen.
24Die Klägerin verfüge nicht über die erforderliche Klagebefugnis. Eine Rechtsverletzung der Klägerin sei nicht zu befürchten. Eine isolierte Beschwer durch die Zielabweichungsentscheidung scheide von vornherein aus. Durch diese Entscheidung werde insbesondere keine Anpassungspflicht der Klägerin im Sinne von § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch – BauGB – ausgelöst. Das Gemeindegebiet sei durch die 7. Regionalplanänderung nicht betroffen. Mittelbare Nachteile – etwa durch Beeinträchtigung des von der Klägerin entwickelten „Anspruchs auf Konzeptwahrung“ – bestünden nicht.
25Durch die Zielabweichungsentscheidung würden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bereits aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW – vom 3. September 2009, 10 D 121/07.NE, ergebe sich, dass eine Abweichung von den Festlegungen des LEP möglich sei, ohne die Grundzüge der Planung zu berühren. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass weder dem LEP selbst noch dem Vorgängerplan oder den Aufstellungsunterlagen zu entnehmen sei, dass Grundzug der Planung die ausschließliche und abschließende Festlegung von Kraftwerkstandorten im Landesgebiet habe sein sollen. Zielsetzung der Planung sei vielmehr gewesen, durch eine langfristige Standortvorsorge für flächenintensive Produktions- und Energieerzeugungsanlagen eine Reservierung der erforderlichen Flächen vor einer anderweitigen Nutzung zu erreichen, also eine Angebotsplanung.
26Die Zielabweichung von der zeichnerischen Darstellung B 3.5 sei raumordnerisch vertretbar. Aus landesplanerischer Perspektive stünden der Realisierung des Kraftwerkvorhabens auf dem M.- und damit deren Planbarkeit unter Berücksichtigung der sehr detaillierten Unterlagen zur Begutachtung der Umwelt- und FFH-Verträglichkeit des Kraftwerkvorhabens keine durchgreifenden Hindernisse entgegen.
27Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten scheide aus. Eine pauschale Berufung auf eine generelle Verbauung der Siedlungsentwicklung könne von vornherein keine Rücksichtslosigkeit begründen. Die Gemeinde müsse planerische Erschwernisse und planerischen Anpassungsbedarf für ihre Bauleitplanung sowie auch mögliche Reduzierungen von als Wohnbauland geeigneten Flächen hinnehmen, wenn sie mit ihrer Planung auf eine bereits zuvor konkretisierte und verfestigte höherrangige Planung treffe. Mit ihrem Bebauungsplan Nr. 66 „Nach der Deine“, für welchen die Klägerin am 29. Januar 2008 den Aufstellungsbeschluss gefasst habe, sei sie auf bereits hinreichend verfestigte Planungen getroffen. Zu diesem Zeitpunkt seien alle wesentlichen planerischen Schritte zur Ansiedlung des Kraftwerks bereits eingeleitet gewesen.
28Die Beigeladene zu 1. beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Mangels Verwaltungsaktqualität des Zielabweichungsbescheids sei die Klage als Anfechtungsklage nicht statthaft. Es fehle der angefochtenen Zustimmungsentscheidung der Beklagten an dem Tatbestandsmerkmal der Außenwirkung, da der Beigeladene zu 3. die Aufgabe der Regionalplanung in seinem Verbandsgebiet gemäß § 4 Abs. 1 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen – LPlG NRW – als staatliche Aufgabe wahrnehme und der uneingeschränkten Rechts- und Fachaufsicht der Landesregierung unterliege; mithin eine weisungsunterworfene Einheit der Landesverwaltung sei.
31Die Klägerin sei auch nicht klagebefugt. Die Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen Zielabweichungsbescheid sei (nur) dann zu bejahen, wenn das Ziel der Raumordnung, von dem abgewichen werde, zumindest auch dazu bestimmt sei, die Belange der klagenden Gemeinde zu schützen. Eine unmittelbare oder mittelbare Drittrechtsrelevanz sei im Hinblick auf die textliche Festlegung D.II.2.1 S. 1 des LEP ganz offensichtlich nicht gegeben und ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die zeichnerische Standortfestlegung unter B 3.5 des LEP. Ein Schutz ihrer spezifischen Interessen oder derjenigen der Klägerin sei nicht Gegenstand der Festlegung. Die in Rede stehende Vorranggebietsfestlegung stelle lediglich eine landesplanerische, von den jeweiligen Standortgemeinden letztlich unabhängige Festlegung dar. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 30. August 1994 (4 NB 31/94), wonach ein regionales Raumordnungsprogramm oder eine Landesplanung ein schützenswertes Interesse an der Beibehaltung des derzeitigen Zustandes nicht begründen könne, stünden einem „Anspruch auf Konzeptwahrung“ schon prinzipiell entgegen. Die Klägerin sei durch die Standortfestlegung B 3.5 des LEP nicht in ihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt. Dem LEP liege ein Konzept, von dem durch die angefochtene Zielabweichung abgewichen worden sei, wie dies die Klägerin vortragen lasse, gar nicht zugrunde, jedenfalls nicht mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt. Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegenüber der Klägerin sei durch die angegriffene Entscheidung mangels unmittelbarer oder auch mittelbarer Rechtswirkungen ausgeschlossen. Die angegriffene Zielabweichung habe allein die Rechtsfolge, dass der Beigeladene zu 3. unter dem Aspekt der materiellen Konkordanz zwischen Landes- und Regionalplanung in die Lage versetzt worden sei, die 7. Änderung des Regionalplans vorzunehmen, welche wiederum Grundlage für ihre Bauleitplanung gewesen sei. Die Verletzung eines (interkommunalen) Rücksichtnahmegebots könne sich allenfalls aus der Bauleitplanung selbst ergeben. Zudem habe die Klägerin die Möglichkeit einer nachhaltigen Beeinträchtigung bestehender Planungen oder jedenfalls hinreichend konkretisierter planerischer Absichten bzw. die Möglichkeit unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art auf die Klägerin in Folge des Zielabweichungsbescheids nicht substantiiert dargelegt. Diese Möglichkeiten seien auch objektiv nicht gegeben.
32Der Klägerin fehle das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, da sie ihre Rechtsposition selbst bei unterstelltem Erfolg der Klage nicht verbessern könne.
33Die gewährte Zielabweichung sei rechtmäßig, da die Grundzüge der Planung nicht berührt seien und die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sei. Durch den Verzicht auf den Kraftwerkstandort „ “ würden die Grundzüge der Landesplanung nicht berührt. Das Hauptanliegen des Ziels der Raumordnung, nämlich der Standortvorsorgeplanung, werde überhaupt nicht beeinträchtigt, wenn anstelle des landesplanerisch gesicherten Standorts ein regionalplanerisch und städtebaulich vorzugswürdiger Standort in Anspruch genommen werde. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass das planerische Konzept des LEP auch eine bestimmte „geografische Grundordnung der gesicherten Standorte“ beinhalte, bleibe dies durch die angestrebte Zielabweichung letztlich unverändert. Dem Plangeber sei es ausdrücklich um die „vorsorgliche Sicherung von grundsätzlich umweltverträglichen Standorten für Großkraftwerke“ gegangen.
34Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Klägerin in Folge des angefochtenen Zielabweichungsbescheids sei nicht gegeben. Der Zielabweichung fehle eine unmittelbare Rechtswirkung im Hinblick auf subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin. Mithin fehle auch jeder Kausalzusammenhang zwischen der angefochtenen Entscheidung der Beklagten und den von der Klägerin behaupteten Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung, die im Übrigen zu verneinen seien.
35Die Beigeladene zu 2. beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie trägt vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Die Anfechtungsklage sei nicht statthaft, da die landesplanerische Freigabe mangels Außenwirkung keine Verwaltungsaktqualität i. S. v. § 35 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW – besitze. Der Beigeladene zu 3. trete gegenüber dem Land nicht als eigenständiger Rechtsträger, sondern als weisungsgebundene Stelle einer einheitlichen Verwaltungsorganisation auf. Der Klägerin fehle die Klagebefugnis. Sie könne nicht geltend machen, durch den Abweichungsbescheid möglicherweise in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen zu sein. Weder die in Rede stehenden Erfordernisse der Raumordnung selbst noch die Abweichungsentscheidung hätten drittschützenden Charakter. Eine Verletzung von zu Rechten erstarkten Belangen, die gerade der Klägerin gesetzlich zugewiesen seien, mache sie nicht hinreichend substantiiert geltend. Den von der Klägerin bemühten „Anspruch auf Konzeptwahrung“ gebe es nicht nur mangels raumordnungsrechtlicher Individualzuweisung nicht, sondern vor allem nicht, weil schon die landesplanerischen Maßgaben nicht zu jenem in Anspruch genommenen Konzept geronnen seien, ihm vielmehr erkennbar entgegenstehen würden. Auch die Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB begründe kein subjektiv-öffentliches Recht, sondern sei allein objektivrechtlicher Natur. Einen Konzeptwahrungsanspruch könne die Klägerin nicht aus der Übertragung nachbarrechtlicher Grundsätze auf raumordnungsrechtliche Standortentscheidungen mit Zielcharakter herleiten. Schon aufgrund der ungleichen Garantien von Art. 14 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz – GG – könne die Rechtsprechung zum nachbarlichen Drittschutz nicht für gemeindliche Belange fruchtbar gemacht werden. Insbesondere gewährleiste die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie kein mit den grundrechtlichen Garantien vergleichbares Schutzniveau. Es stelle weiter keine gebietsfremde Nutzung dar und es drohe erst recht keine Veränderung des „Gebietscharakters“, wenn es um eine Nutzung außerhalb eben jenes Gebiets gehe. Zudem begründe das Verfassungsrecht selbst gerade keine unmittelbaren Plangewährleistungsansprüche, sondern überlasse dies der einfachgesetzlichen Konkretisierung, an der es hier fehle. Eine Beeinträchtigung funktionszuweisender Zielfestlegungen i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei hinsichtlich der Kraftwerkstandortfestlegung B 3.5 auszuschließen. Es fehle an einer bewussten Zuweisungsentscheidung der zielsetzenden Planungsebene, hier also der Landesplanung. Dem LEP gehe es im Einklang mit § 1 Abs. 1 und Abs. 2 ROG um eine Regelung, die wegen ihrer besonderen Bedeutung weder auf der Ebene der Regional- noch der Bauleitplanung, sondern landesplanerisch zu verorten sei. Schon dieser grundlegende Ansatz der planerischen Hochzonung spreche gegen eine spezifische Funktionszuweisung an einzelne Gemeinden. Es gehe vielmehr um eine überörtlich-vorsorgende Steuerung. Diesem Vorsorgeansatz entspreche auch, dass der Plangeber ausdrücklich kein Darstellungsprivileg in Anspruch genommen habe, sondern gegenüber anderen Standorten offen habe bleiben wollen. Das von der Klägerin in Anspruch genommene Konzept existiere nicht. Darüber hinaus berücksichtige die Klägerin nicht die eingetretenen Veränderungen in den landesplanerischen Grundlagen. Mit dem Außerkrafttreten des Landesentwicklungsprogramms mit Ablauf des 31. Dezember 2011 sei eine der maßgeblichen Grundlagen für den LEP 1995 entfallen. Der Entwurf des neuen LEP schließe eine Standortfestlegung für Kraftwerke auf Landesebene aus und weise die Aufgabe der entsprechenden Flächenausweisung zukünftig allein der Regionalplanung zu. Es sei zu erwarten, dass es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein dem streitgegenständlichen Zielabweichungsbescheid (angeblich) zugrunde liegendes Ziel der Landesplanung (mehr) gebe. Die zentrale Argumentation der Klägerin werde sich – spätestens – dann endgültig erledigt haben. Unbeschadet des einer individuellen Funktionszuweisung gerade an die Klägerin zuwiderlaufenden Konzepts, fehle es für eine Berufung auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch an dem dafür erforderlichen Ziel. Ein solches habe es mangels abschließender Abwägung der Landesplanung in Bezug auf den Standort B 3.5 nie gegeben, jedenfalls sei es durch zahlreiche Entwicklungen obsolet geworden. Der Klägerin stehe kein subjektiv-öffentliches Recht aus der Abweichungsentscheidung selbst zu. Die Abweichungsentscheidung weise keinen drittschützenden Charakter auf. Die materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 ROG i. V. m. § 16 Abs. 1 LPlG NRW würden einer Gemeinde weder verfahrensrechtliche Beteiligungs- noch sonstige subjektiv-öffentliche Rechte vermitteln. Die Klägerin besitze kein rechtlich geschütztes Interesse an der uneingeschränkten Beibehaltung von Festlegungen durch die Landesplanung. Schließlich gebe es auch kein anderes subjektiv-öffentliches Recht, das die Klägerin für sich in Anspruch nehmen könne. Die kommunale Planungshoheit könne schon rechtskategorial einem Zielabweichungsbescheid nicht entgegenstehen und sei zudem auch in der Sache nicht einschlägig. Für eine Geltendmachung des von der Klägerin behaupteten „Anspruchs auf Konzeptwahrung“ besitze sie kein Rechtschutzbedürfnis. Die Aufhebung des Zielabweichungsbescheids habe für die Klägerin keinen rechtlichen Nutzen, da sie ihr Ziel auf absehbare Zeit tatsächlich nicht verwirklichen könne. Das Konzept, zu dessen Wahrung sich die Klägerin aufgerufen fühle, werde es mit Inkrafttreten des neuen LEP nicht mehr geben.
38Der Beigeladene zu 3. beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Entscheidungsgründe:
41Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unzulässig.
42Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sie nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu entscheiden ist, wenn also die Rechtsnormen, um deren Anwendbarkeit die Beteiligten streiten oder nach denen die zugrundeliegende Rechtsbeziehung zu beurteilen ist, dem öffentlichen Recht angehören.
43Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 40, Rn 6b.
44Die Klägerin begehrt die Aufhebung der gegenüber dem Beigeladenen zu 3. mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 ergangenen Zielabweichungsentscheidung der Beklagten zum LEP. Mit ihrer Entscheidung bejaht die Beklagte auf der Ebene der Landesplanung die rechtlichen Voraussetzungen einer Abweichung vom LEP zur 7. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster – Teilabschnitt Emscher-Lippe. Gegenstand des Antrags des Beigeladenen zu 3. als Träger der Regionalplanung war die Abweichung von der zeichnerischen Festlegung B 3.5 Datteln-Waltrop sowie dem textlichen Ziel D.II 2.1 im LEP und damit eine Befreiung von deren Bindungswirkung, um im Rahmen der 7. Änderung des Regionalplans die regionalplanerischen Voraussetzungen für das Steinkohlekraftwerk am Standort M.- schaffen zu können (siehe Seite 3, 8 und 26 der Zielabweichungsentscheidung). Unter Hinweis auf das Urteil des OVG NRW vom 3. September 2009, 10 D 121/07.NE, nach dem „eine Planung in der Umgebung die Realisierung der landesplanerisch gewünschten Flächennutzung nicht beeinträchtigen dürfe“, geht die Beklagte in ihrer Entscheidung bezüglich des Standorts B von der Erforderlichkeit einer Zielabweichung für den 5 Kilometer südwestlich des zielförmig festgelegten Standorts B liegenden Standort M.- aus (siehe Seite 8 der Zielabweichungsentscheidung). Die Beklagte stimmt nach Prüfung der Voraussetzungen für eine Zielabweichung unter Berücksichtigung des konkreten Kraftwerkvorhabens „in Ausübung des durch die gesetzliche Regelung eingeräumten Ermessens und nach eingehender Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen untereinander und gegeneinander, insbesondere im Hinblick auf die Belange des Umwelt- und Ressourcenschutzes einerseits und der wirtschaftlichen Energieversorgung andererseits“ (siehe Seite 31 der Zielabweichungsentscheidung) der Abweichung von der zeichnerischen Darstellung und der textlichen Festlegung im LEP zu.
45Die Entscheidung der Beklagten beruht in materiell-rechtlicher Hinsicht auf §§ 16 Abs. 1 Satz 1 LPlG NRW in der Fassung vom 16. März 2010 – GV. NRW 2010, 212 – (a. F., nunmehr § 16 Abs. 1 LPlG NRW in der Fassung vom 24. Mai 2016 – GV. NRW 2016, 259 (n.F) – i. V. m. § 6 Abs. 2 ROG), 6 Abs. 2 ROG. Dieses sind Normen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten.
46Ob es sich bei der Zielabweichungsentscheidung der Beklagten vom 20. Dezember 2013 um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW handelt und damit die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist oder ob mangels Verwaltungsaktqualität die Klage als Leistungsklage bzw. Feststellungsklage zulässig ist, kann das Gericht offen lassen. Die Zulässigkeitsvoraussetzung der Klagebefugnis folgt bei einer Anfechtungsklage unmittelbar aus § 42 Abs. 2 VwGO und muss sowohl bei der allgemeinen Leistungsklage als auch bei der Feststellungsklage zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozessrecht fremden Popularklage in entsprechender Anwendung dieser Norm vorliegen.
47vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 32.94 –, juris, Rn 18; Urteil vom 26. November 2003 – 9 C 6.02 –, juris, Rn 28; Urteil vom 5. April 2016 – 1 C 3/15 –, juris, Rn 16; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 A 1623/14 –, juris, Rn 44.
48Der Klägerin fehlt für ihr Begehren die Klagebefugnis.
49Die Klägerin müsste nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) geltend machen können, in ihren Rechten verletzt zu sein. Zwar dürfen die Anforderungen an die Sachentscheidungsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO nicht überspannt werden, so dass es in diesem Zusammenhang ausreichend ist, Tatsachen vorzutragen, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass eine eigene rechtlich geschützte Position beeinträchtigt wird. Daran fehlt es allerdings dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechtspositionen der Klägerin bestehen oder ihr zustehen oder – ihr Bestehen oder Zustehen unterstellt – unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, juris, Rn 15.
51Eine subjektive Rechtsposition kann die Klägerin weder aus den Rechtsgrundlagen der Zielabweichungsentscheidung (1.) noch aus verfahrensrechtlichen Grundsätzen (2.) für sich herleiten. Sie kann zudem nicht geltend machen, durch die Abweichungsentscheidung in eigenen Rechten verletzt zu sein (3.) Das von ihr eingeforderte Recht auf Konzeptwahrung gibt es nicht (4.).
521. Eine subjektive Rechtsposition kann die Klägerin nicht unmittelbar aus § 16 Abs. 1 Satz 1 LPlG NRW a.F. (nunmehr § 16 Abs. 1 LPlG NRW n.F. i. V. m. § 6 Abs. 2 ROG) und § 6 Abs. 2 ROG herleiten.
53Nach diesen Vorschriften kann von Zielen der Raumordnung im Einzelfall in einem besonderen Verfahren abgewichen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums.
54Dafür, dass § 16 Abs. 1 S. 1 LPlG NRW a.F./§ 16 Abs. 1 LPlG NRW n.F. i. V. m. § 6 Abs. 2 ROG die Rechte der von einer Zielabweichung betroffenen Gemeinde schützen, lassen sich dem Wortlaut der Vorschrift(-en) keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Gegen eine drittschützende Wirkung der Normen spricht, dass die Gemeinden am Zielabweichungsverfahren auf Landesplanungsebene nicht zu beteiligen sind.
552. Eine verfahrensrechtliche Beteiligung der Gemeinde, deren Gebiet von einer Zielabweichung betroffen ist, sehen weder das Bundesrecht – das verfahrensrechtliche Regelungen nicht enthält – noch das LPlG NRW, hier vor allem § 16 LPlG NRW vor. Ein Anspruch auf förmliche Beteiligung kann auch verfassungsrechtlich nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG oder Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitet werden. Der Landesgesetzgeber hat eine Beteiligung der Gemeinde ausdrücklich (nur) für das Zielabweichungsverfahren betreffend Regionalpläne normiert (§ 16 Abs. 4 LPlG NRW a.F., nunmehr § 16 Abs. 3 LPlG NRW n.F.). Damit hat der Gesetzgeber bewusst die Beteiligung einer (Belegenheits-)Gemeinde auf Zielabweichungsverfahren zur Regionalplanung beschränkt. Aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG kann ein generelles Recht der (Belegenheits-)Gemeinde auf ihre Beteiligung an einem Zielabweichungsverfahren nicht hergeleitet werden. Vorbehaltlich eines ausdrücklichen, entgegengesetzten Willens des Gesetzgebers widerspräche es dem vertikalen Gewaltenteilungsgrundsatz und der sich daraus ergebenden Kompetenzordnung, wenn kommunale Gebietskörperschaften durch die Ermöglichung einer Beteiligung Einfluss auf die Raumordnung auf Landesebene nehmen könnten.
563. Die Klägerin kann nicht geltend machen, in ihren materiellen Rechten durch die Zielabweichungsentscheidung verletzt zu sein. Eine Rechtsverletzung ergibt sich nicht durch eine Abweichung von drittschützenden Festsetzungen des LEP (a), einen Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit (b), eine Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts (c), aus einer Übertragung von im baurechtlichen Nachbarrecht entwickelten Grundsätzen auf das Raumordnungsrecht (d) oder aus einem Eingriff in das Grundrecht des Art. 14 GG (F. ). Die von der Klägerin behaupteten Rechtspositionen stehen ihr teilweise nicht zu; soweit ihr diese zustehen (sollten), ist eine Verletzung derselben ausgeschlossen.
57Die Zielabweichungsentscheidung greift nicht aus sich heraus in die Rechtstellung der Klägerin als Belegenheitsgemeinde ein. Ob ihr eine solche Wirkung zukommt, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die hier zu verneinen ist.
58Durch die Zulassung der Abweichung vom Ziel der Raumordnung, Ausweisung eines Vorranggebiets für einen Energieerzeugungsstandort, wird die Bindungswirkung dieser Ausweisung, nämlich dass andersartige Nutzungen dieses Standorts ausgeschlossen sind sowie die Planungen für die maßgebliche Umgebung die Realisierung der landesplanerisch gewünschten Flächennutzung nicht beeinträchtigen dürfen, und damit die Bindung der Belegenheitsgemeinde und der für die Regionalplanung zuständigen Stelle an dieses Ziel gelockert. Diese Lockerung der Zielbindung wirkt sich zugunsten der Belegenheits-, aber auch der umliegenden Gemeinden in Form der Stärkung ihrer verfassungsrechtlich garantierten Rechte aus. Denn mit der Befreiungsentscheidung wird die in § 4 Abs. 1 ROG formulierte Beachtenspflicht und die sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebende Anpassungspflicht der Gemeinden als Träger der kommunalen Bauleitplanung an ein bestehendes Ziel der Raumordnung in einem konkreten Einzelfall und für ein bestimmtes Vorhaben gelockert.
59Nachteile gehen mit dieser Lockerung nicht einher. Eine rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde kommt nur dann in Betracht, wenn das Ziel der Raumordnung, von dem eine Abweichung zugelassen wurde, dazu bestimmt ist, Belange der Gemeinde zu schützen, oder wenn bei der Zielabweichungsentscheidung zugunsten der Errichtung eines bestimmten Vorhabens raumordnerische Belange unberücksichtigt gelassen wurden, die den Interessen der Gemeinde dienen sollen.
60Vgl. OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2012 – 8 A 10965/11 –, juris, Rn 33 f.
61In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Rechtsbetroffenheit der Klägerin nicht feststellbar.
62a) Mit ihrer Entscheidung weicht die Beklagte nicht von einem drittschützenden Ziel der Raumordnung ab. Weder die zeichnerische Zielfestlegung B als Kraftwerkstandort noch die textliche Festsetzung D.II.2.1 S. 1 des LEP, wonach insbesondere heimische Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden sollen, sind nach dem Willen des Plangebers dazu bestimmt, die Belange der betroffenen Gemeinde zu schützen.
63Die Standorte für Kraftwerke sind nach der Vorbemerkung D.II.1. des LEP aus dem ehemaligen LEP VI übernommen worden. Aus dem Erläuterungsbericht zum LEP VI lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Zielfestlegung B als Kraftwerkstandort (auch) den Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt ist, nicht entnehmen. Der Plangeber führte in ihm nur aus, dass die Standortvorsorge aus gesamtwirtschaftlicher Sicht dringend geboten sei. Zur Sicherung ausreichender Flächen für die Energieversorgung sollten die Standortgebiete einer planerischen Gestaltung durch die Belegenheitsgemeinden entzogen werden. Ein Schutz der (Planungs-)Interessen der Gemeinde war damit gerade nicht beabsichtigt. Mit der Aufnahme in den LEP sollte zudem nichts zur Möglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt konkreter Ansiedlungsfälle gesagt werden. Nach dem Erläuterungsbericht beschränken sich die Darstellungen des LEP VI als Rahmenplanung auf die im überörtlichen Interesse gebotenen Regelungen.
64Eine drittschützende Wirkung der textlichen Festlegung D.II.2.1 S. 1 des LEP, wonach insbesondere heimische Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach der Vorbemerkung D.II.1. zur Energieversorgung führt der Plangeber im LEP ausschließlich überregionale wirtschaftliche und energiepolitische Gesichtspunkte an, die die Belegenheitsgemeinden und somit auch die Klägerin nicht berühren.
65Bei der Zielabweichungsentscheidung sind zugunsten der Errichtung des Kraftwerkvorhabens Datteln IV keine Belange unberücksichtigt gelassen worden, die den Interessen der Klägerin dienen. Die Festlegung eines Kraftwerkstandorts und die Förderung eines heimischen Energieträgers betreffen allein staatliche Aufgaben und Interessen. Sie sind nicht den kommunalen Angelegenheiten zugeordnet und dienen folglich nicht dem Schutz der klägerischen Interessen.
66b) Die Klägerin ist durch die Zulassung der Zielabweichung nicht in ihrem durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 78 Abs. 1 Landesverfassung NRW – LV NRW – garantierten Selbstverwaltungsrecht und der daraus folgenden Planungshoheit betroffen.
67Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet ebenso wie Art. 78 Abs. 1 LV NRW den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung. Dieses Recht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und umfasst die Befugnis zur grundsätzlich eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte. Dazu gehört auch das Recht der Gemeinde, im Rahmen ihrer Bauleitplanung die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets grundsätzlich nach eigenen Vorstellungen zu steuern und zu gestalten. Vor Beeinträchtigungen dieser Planungshoheit schützen das Grundgesetz und die Landesverfassung NRW jedoch nicht absolut. Art. 28 Abs. 2 GG garantiert ebenso wie Art. 78 Abs. 2 LV NRW das Recht der Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze. Normative Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht unterliegen ihrerseits Grenzen. Sie dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten. Außerhalb des Kernbereichs hat der Gesetzgeber das verfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Willkürverbot zu beachten. Im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LV NRW ist eine detaillierte landesplanerische Zielfestlegung im LEP demnach zulässig und mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vereinbar, wenn landesbedeutsame Gesichtspunkte eine zumindest gebietsscharfe Darstellung erfordern.
68Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1987 – 2 BvR 826/83 –, juris, Rn 37; VerfGH NRW, Urteil vom 26.8.2009 – VerfGH 18/08 –, juris, Rn 60; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 – 4 B 75.05 –, NVwZ 2006, 932; OVG NRW, Urteil vom 19. November 1991 – 7 A 799/90 –, NWVBl. 1992, 246, 247 f.; speziell für die Festlegung von Kraftwerkstandorten Runkel in Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG,, § 1 Rn. 71 m.w.N.
69Bei der zeichnerischen Darstellung von Standorten für die Energieerzeugung und von Gebieten für flächenintensive Großvorhaben im LEP handelt es sich um solche zulässigen, gebietsscharfen Zielfestlegungen, die dem überörtlichen Interesse einer "ausreichenden, sicheren, umweltverträglichen und möglichst preisgünstigen Energieversorgung" (§ 26 Abs. 1 Landesentwicklungsprogramm Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 5. Oktober 1989 – GV. NRW 1989, 485 –; LEPro NRW) sowie der "ökonomischen und ökologischen Erneuerung des Landes" (Plansatz A.II LEP) dienen.
70Die sie betreffende Zielabweichungsentscheidung der Beklagten greift nicht in die gemeindliche Planungshoheit der Klägerin in Form der Bauleitplanungskompetenz ein (aa). Der Klägerin steht zudem kein Abwehrrecht aus § 1 Abs. 4 BauGB (bb) oder § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB (cc) zu – was sie nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht (mehr) für sich reklamiert –.
71aa) Die Bauleitplanungskompetenz ist die den Gemeinden in § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur eigenen Verantwortung übertragene Entscheidung über die Art und Weise der Bodennutzung in der Gemeinde. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in die Bauleitplanungskompetenz der Klägerin möglich ist, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Raumordnung nicht um eine Fachplanung oder verbindliche Bauleitplanung handelt. Selbst die gebietsscharfen Standortfestlegungen in einem Raumordnungsplan beschränken sich (nur) auf die Aussage, dass der ausgewählte Standort aus raumordnerischer Sicht geeignet ist, konkurrierende Raumnutzungen und Raumfunktionen in einen dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ausgleich zu bringen. Standortentscheidungen dienen dem Ausgleich sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Ansprüche an die Raumnutzung. Die Prüfung örtlicher Einzelheiten und die Erfüllung der spezifischen fachgesetzlichen Anforderungen bleibt der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens auf den nachfolgenden Planungsebenen vorbehalten, in der dem Träger des Vorhabens auch die erforderlichen Schutzvorkehrungen aufzuerlegen sind.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 – 4 CN 9.01 –, juris, Rn 52; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Februar 2010– 11 C 2691/07.N, 11 C 2715/07.N, 11 C 38/08.N, 11 C 2511 C 259/08.N, 11 C 1511 C 1549/08.N –, juris, Rn 123.
73Die Klägerin kann nicht substantiiert geltend machen, durch die Entscheidung der Beklagten in ihrer Bauleitplanungskompetenz verletzt zu sein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Planungen der Klägerin durch die grundsätzlich begünstigend wirkende Lockerung von der Zielbindung betroffen sein sollen. Planungsabsichten für den auf ihrem Stadtgebiet befindlichen Teil des Standorts B , die durch die Befreiung von der Zielbindung für das Kraftwerkvorhaben gestört werden, sind nicht erkennbar.
74Eine Beeinträchtigung der Bauleitplanungskompetenz hinsichtlich der Entwicklungsmöglichkeiten der Siedlungsstruktur, insbesondere des Baugebiets „Nach der Deine“, ist durch die Lockerung der Zielbindung für den Standort nicht möglich. Die behaupteten Beeinträchtigungen beziehen sich auf die Verwirklichung des Steinkohlekraftwerks am Standort M. . Die Zulässigkeit des Kraftwerkvorhabens ist aber nicht Gegenstand der Zielabweichungsentscheidung. Die von der Klägerin angeführte „überwältigende optische Präsenz“ der baulichen Anlagen des Kraftwerks , seine Nähe zu Wohngebieten und der von ihnen für diese ausgehenden Immissionen sind vielmehr Gesichtspunkte, die auf der Ebene der Fachplanung zu berücksichtigen und gegebenenfalls zu einem Ausgleich zu bringen sind. In ihrer Zielabweichungsentscheidung geht die Beklagte zwar auf die mit der Errichtung des Kraftwerks verbundenen Konflikte ein. Sie trifft aber gerade keine insoweit bindende Entscheidung für die nachfolgenden Planungsebenen. Ein entsprechender durch Auslegung der Begründung der Zielabweichungsentscheidung anhand des objektiven Empfängerhorizonts gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – sich ergebender Rechtsbindungswille kann der Abweichungsentscheidung nicht entnommen werden. Vielmehr führt die Beklagte an verschiedenen Stellen in ihrer Entscheidung aus, dass die durch eine Planung am Standort M.- bedingten Konflikte aus landesplanerischer Sicht auf den nachfolgenden Planungsebenen lösbar sind.
75Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin durch die Zielabweichungsentscheidung in der Ausweisung von Flächen für ein Wohngebiet gehindert ist. Das insoweit behauptete Vermarktungsrisiko vermag bereits dem Grunde nach einen Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit nicht zu rechtfertigen, da die gemeindliche Vermarktung von Grundstücken nicht Bestandteil der Planungshoheit ist.
76Die Klägerin ist durch die Zielabweichungsentscheidung nicht in ihrer Planungshoheit bezüglich des „hafens“ verletzt. Die einer Realisierung der Planungsabsichten im „hafen“ angeblich entgegenstehende konkrete Immissionsbelastung durch das Kraftwerk am Standort M.- kann eine Rechtsverletzung nicht begründen. Auch diese Immissionsbelastung ist nicht Gegenstand der gesamträumlich angelegten Entscheidung über die Zielabweichung, sondern auf nachfolgenden Planungsebenen zu berücksichtigen. Im Übrigen handelt es sich bei Umweltschutzbelangen zwar um öffentliche Belange. Zu ihrem Schutz sind die Gemeinden aber nicht über die ihr eingeräumte Planungshoheit berufen.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 – 4 A 12/99 –, juris, Rn 25.
78bb) Ein Abwehrrecht kann die Klägerin nicht unmittelbar aus § 1 Abs. 4 BauGB herleiten.
79Danach sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Diese Anpassungspflicht der Gemeinde begründet kein subjektiv-öffentliches Recht der Gemeinde auf Einhaltung der Ziele der Raumordnung. § 1 Abs. 4 BauGB legt lediglich fest, welche Anforderungen sich für die Bauleitplanung aus Zielaussagen der Raumordnung ergeben und stellt sicher, dass die Gemeinde sich bei ihren Entscheidungen an übergeordnete Planungserfordernisse ausrichtet. Er dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der in Zielaussagen konkretisierten Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung. Weder sein Wortlaut noch sein Sinn erlauben den Schluss, dass er zusätzlich kommunale Planungsinteressen in seinen Schutzbereich mit einbezieht.
80Vgl. Halama in Planung und Plankontrolle, S. 225; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Dezember 1976 – III 1149/76 –, BauR 1977, S. 183.
81Einmal unterstellt, § 1 Abs. 4 BauGB wäre generell geeignet, der Gemeinde ein Abwehrrecht einzuräumen, könnte dies nur für solche Planaussagen gelten, die Schutznormcharakter haben.
82Vgl. Halama, aaO, S. 225-226; Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1, Rn 99.
83Wie bereits oben ausgeführt, lässt sich nicht feststellen, dass die Zielfestlegungen im LEP nach dem Willen seines Verfassers Drittschutzwirkung entfalten sollten. Zudem ist auch hier zu beachten, dass die Lockerung der Zielbindung ausschließlich begünstigend wirkt.
84cc) Die Klägerin kann sich nicht auf ein subjektives Recht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB berufen.
85Nach § 2 Abs. 2 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden u.a. auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen. Nach der Gesetzesbegründung liegt der Erweiterung des § 2 Abs. 2 BauGB auf raumordnerische Belange die Überlegung zugrunde, dass, soweit Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, diese Funktion der gemeindlichen Planungshoheit zugerechnet wird und damit verteidigungsfähig sein soll. Neben dem verpflichtenden § 1 Abs. 4 BauGB sollte eine berechtigende Vorschrift gestellt werden. Aus der Bindung der Bauleitplanung an ein zentralörtliches Ziel der Raumordnung folgt auf diese Weise, dass die Gemeinde berechtigt ist, ihre so ausgerichtete Planung gegen eine die zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer anderen Gemeinde zu verteidigen.
86Vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 41.
87Ob die Vorschrift deshalb grundsätzlich ein Abwehrrecht gegen eine Zielabweichungsentscheidung der Landesplanungsbehörde begründen kann, kann offen bleiben. Insoweit ist denkbar, dass bei mit einem landesplanerischen Ziel einhergehender Funktionszuweisung eine Zielabweichung in die Rechte der Kommune insoweit eingreifen kann, als damit möglicherweise eine ihr nachteilige Funktionsänderung einhergeht. Vorliegend ist aber die Übertragung einer Funktion auf die Klägerin durch das Ziel als Kraftwerkstandort und die textliche Festsetzung D.II.2.1 S. 1 im LEP ausgeschlossen.
88Eine Funktionszuweisung setzt voraus, dass der Gemeinde durch das Ziel, auf das sie sich beruft, eine bestimmte Aufgabe übertragen worden ist.
89Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2014 – 8 C 10561/13 – juris, Rn 41.
90Eine solche Aufgabenzuweisung war mit der Standortfestlegung ganz offensichtlich nicht verbunden. Sie findet sich weder ausdrücklich im LEP oder dem LEP VI noch ist eine entsprechende Zuweisung den Erläuterungsberichten zu entnehmen. Wie oben unter 3. a) ausgeführt, liegt den Festlegungen von Energieerzeugungs-standorten die Absicht des Plangebers zugrunde, geeignete Standorte für die Energieerzeugung durch Freihaltung entsprechender Flächen zu sichern ohne eine Aussage über die tatsächliche Inanspruchnahme der Flächen zu treffen. Anhaltspunkte dafür, dass das Ziel des LEP darüber hinaus ein gemeindliches Abwehrrecht begründen sollte, lassen sich den Erläuterungen zum LEP nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
91Eine Funktionszuweisung an die Klägerin durch die textliche Festsetzung D.II.2.1 S. 1 im LEP, wonach insbesondere heimische Primärenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden sollen, scheidet offensichtlich aus.
92c) Durch die Zielabweichungsentscheidung wird die Klägerin nicht in ihrem Selbstgestaltungsrecht beeinträchtigt.
93Das gemeindliche Selbstgestaltungsrecht als Teil der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG räumt der Gemeinde ein Abwehrrecht gegen solche Maßnahmen ein, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken.
94Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 – 4 VR 18.98 – juris, Rn 9.
95Die Zielabweichungsentscheidung, dass ein bestimmtes Vorhaben einem konkreten Ziel der Landesentwicklungsplanung nicht entgegensteht, wirkt sich als rein planerische Festlegung, in der lediglich eine Aussage über den Umfang der Zielbindung getroffen wird, auf das Ortsbild der betroffenen Gemeinde nicht aus. Entsprechende Auswirkungen können sich grundsätzlich erst aus einer Entscheidung zur Zulässigkeit eines Vorhabens ergeben.
96Vgl. OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2012 – 8 A 10965/11 – juris, Rn 43.
97Die Beklagte nimmt zwar in ihrer Zielabweichungsentscheidung bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Zielabweichung – unter Berücksichtigung der Planungsunterlagen der Regional- und Bauleitplanung nebst begleitender Dokumente – das konkrete Kraftwerkvorhaben in den Blick. Mit ihrer Entscheidung trifft sie aber keine Aussage über die Zulässigkeit des Kraftwerkvorhabens. Erst die Entscheidungen auf den nachfolgenden Planungsebenen, wie die Ebene der Bauleitplanung, sind grundsätzlich geeignet, das Interesse der Klägerin an der Gestaltung ihres Ortsbildes zu berühren.
98Dass der Klägerin über die von der Rechtsprechung entwickelten vorstehend dargelegten Grundsätze hinaus ein subjektives Recht aus Art. 28 Abs. 2 GG zusteht, ist nicht erkennbar.
99d) Ein subjektiv öffentliches Recht kann die Klägerin nicht aus der Übertragung von Grundsätzen des baurechtlichen Nachbarrechts auf das Raumordnungsrecht herleiten.
100Ein subjektives Recht der Klägerin ergibt sich nicht aus einer entsprechenden Übertragung der dem Gebietsgewährleistungsanspruchs (aa) oder dem Rücksichtnahmegebot (bb) zugrundeliegenden Rechtsgedanken auf das Raumordnungsrecht.
101aa) Der dem Gebietsgewährleistungsanpruch innewohnende Gedanke, dass das durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung geschaffene Austauschverhältnis zwischen Nachbarn durch die Zulassung einer baugebietswidrigen Nutzung aus dem Gleichgewicht gerät, kann nicht auf den Fall der raumordnerischen Lockerung der Bindungswirkung einer Strandortfestlegung übertragen werden. Die Zielfestlegung begründet – anders als Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung – keinen Schutz der von ihr Betroffenen, sondern nur den Schutz des Ziels selbst. Zudem greift der auf dem nachbarschaftlichen Austauschverhältnis beruhende Gebietsgewährleistungs-anspruch (nur) gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege der Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Der Gebietsgewährleistungsanspruch beinhaltet nicht das Recht auf Beibehaltung eines bestimmten Zustandes, sondern schützt vor gebietsfremder Nutzung. Es geht vorliegend aber nicht um eine „baugebietswidrige“ Nutzung des Standortes 3.5 Datteln-Waltrop, sondern um eine das Ziel weiter verfolgende Abweichung von der umfassenderen Festsetzung.
102bb) Der Klägerin steht kein eigenes Recht unter Rücksichtnahmegesichtspunkten zu. Die Vorschriften über die Zielabweichung bieten keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Herleitung eines Rücksichtnahmegebots in Zielabweichungsverfahren. Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 LPlG NRW a.F./§ 16 Abs. 1 LPlG NRW n.F. i. V. m. § 6 Abs. 2 ROG bietet keinen Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Herleitung. Anders als § 7 Abs. 2 ROG, wonach bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange – soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind – gegeneinander und untereinander abzuwägen sind, gibt es eine vergleichbare Regelung für das Zielabweichungsverfahren nicht. Es ist im Übrigen nicht erkennbar, inwiefern sich die Zielabweichungsentscheidung, durch die eine Lockerung der Zielbindung bewirkt wird, als rücksichtslos darstellen soll. Das Kraftwerkvorhaben am Standort M.- muss dabei mangels Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens durch die Landesplanungsbehörde unberücksichtigt bleiben.
103F. ) Der Klägerin steht – nach ihrer eigenen Auffassung in der mündlichen Verhandlung – weder aus Art. 14 Abs. 1 GG noch aus Art. 14 Abs. 3 GG eine Rechtsposition zu.
104Sie kann ein subjektives Recht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG schon deshalb nicht herleiten, weil sie nicht Rechtsinhaberin des Grundrechts ist.
105Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 – 2 BvR 1187/80 – juris, Rn 55.
106Als Gemeinde ist sie vielmehr Teil der öffentlichen Gewalt, auch soweit sie über Eigentum an Grundstücken verfügt.
107Die Klägerin hat mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG keinen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle aus der Übertragung der Rechtsprechung zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses. Danach verleihen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein festgestellter Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend ist, diesen Plänen, insbesondere Planfeststellungsbeschlüssen, enteignungsrechtliche Vorwirkung. Diese Verwaltungsentscheidungen befinden so verbindlich über das Vorliegen der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG. Mit ihrer Bestandskraft steht die Zulässigkeit einer für das Vorhaben erforderlichen Enteignung dem Grunde nach fest. Mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG sind die eigentumsentziehenden Auswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses bereits bei seinem Erlass zu berücksichtigen und folglich im Rahmen seiner Anfechtung zu prüfen. Auf Klage des enteignungsbetroffenen Eigentümers gegen den Planfeststellungsbeschluss unterliegt dieser der gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Art. 14 Abs. 3 GG.
108Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 – 1 BvR 300/06, 1 BvR 81 BvR 848/06 –, juris, Rn 5, 11.
109Diese Grundsätze sind auf das raumordnungsrechtliche Zielabweichungsverfahren nicht übertragbar. Zum einen wird mit der Zielabweichungsentscheidung nicht wie bei der Planfeststellung über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden. Eine Übertragung der Grundsätze scheidet schon aus diesem Grund aus. Zum anderen kommt der Schutz durch eine umfassende gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses einem Privaten, nicht aber einer Gemeinde zu. Anderenfalls könnten sich die Gemeinden über die Anrufung der Verwaltungsgerichte zu Kontrolleuren anderer staatlicher Belange in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen, wenn sie mehr oder minder zufällig als Grundstückseigentümer von einem hoheitlichen Akt mit enteignender Vorwirkung betroffen sind.
110Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 – 4 A 12.99 –, juris, Rn 26.
1114. Einen – nach Auffassung der Kammer seitens der Klägerin ursprünglich für sich reklamierten – eigenständigen Anspruch auf Konzeptwahrung gibt es nicht.
112Ein solcher Konzeptwahrungsanspruch ergibt sich nicht aus dem LEP. Die Ausweisung des Standorts 3.5 als Standort für Energieerzeugung räumt der Gemeinde keine wehrfähige Rechtsposition ein.
113Ob Zielfestlegungen überhaupt eine Rechtsposition Dritter begründen können, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Verneint wurde dies für den Fall eines Bürgers, der für sich ein Recht aus einem Ziel der Raumordnung herleiten wollte.
114Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1994 – 4 NB 31.94 –, juris, Rn 8.
115Warum dies für eine Standortgemeinde nicht genau so zu sehen ist, ist nicht ersichtlich.
116Die streitgegenständliche Festlegung eines Kraftwerkstandorts auf Landesplanungsebene begründet jedenfalls kein subjektiv öffentliches Recht der Gemeinde. Die aus dem LEP VI übernommenen und im LEP fortgeführten Standorte für Kraftwerke dienen der Sicherung der für die Verwirklichung von Kraftwerkvorhaben geeigneten Flächen vor entgegenstehender Nutzung. Die Standortfestlegungen dienen nicht in erster Linie der Steuerung der Siedlungsstruktur, sondern schlagen als bloßer Nebeneffekt der Wahrung eines qualifizierten überörtlichen Interesses an der Sicherung der Energieversorgung im Land auf die Ortsgestaltung durch. Ein Wille des Plangebers dahingehend, dass die betroffenen Gemeinden – spiegelbildlich zu ihrer Anpassungs- und Beachtenspflicht – einen Anspruch auf Beibehaltung des Standorts haben, lässt sich den Planunterlagen nicht entnehmen. Vielmehr besagt die Aufnahme von Kraftwerkstandorten in den LEP VI nach dem Erläuterungsbericht nichts über die Möglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt konkreter Ansiedlungsfälle. Die Landesplanungsbehörde hat an verschiedenen Stellen in den Aufstellungsunterlagen deutlich gemacht, dass es sich um eine Angebotsplanung handelt. Auf ein Darstellungsprivileg wurde nach der Planaussage Nr. 5.3 Abs. 1 LEP VI verzichtet. Die angebotenen Standorte sollten nach dieser Planaussage die Errichtung von Kraftwerken an bestehenden Standorten nicht ausschließen. Dass die Errichtung eines Kraftwerks an anderer Stelle als im LEP vorgesehen realisiert werden kann, hat auch das OVG NRW in seinem Urteil vom 3. September 2009 nicht ausgeschlossen.
117Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 – 10 D 121/07.NE –, juris, Rn 83.
118Ein Anspruch auf Konzeptwahrung ergibt sich nicht aus einer Vertrauensschutzverletzung. Sie ist gegeben, wenn der von der Rechtsausübung Betroffene infolge eines Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Betroffene hierauf tatsächlich vertraut hat und er sich infolgedessen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
119Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 – 16 A 1489/10 –, juris, Rn 10, und vom 10. Juni 2011 – 15 A 665/11 –, juris, Rn 12.
120Wenn der LEP keinen Anknüpfungspunkt für ein subjektives Recht der Klägerin aus dem Ziel B 3.5 „Standort für Energieerzeugung“ bietet, ist nicht ersichtlich, woraus sich ein schutzwürdiges Vertrauen ihrerseits ergeben soll. Eine Landesentwicklungsplanung kann ein schützenswertes Vertrauen an der unveränderten Beibehaltung eines einmal festgelegten Ziels und seiner Auswirkungen auf die Umgebung nicht begründen. Beim LEP geht es um eine „Entwicklungsplanung“ und damit um nichts Statisches. Er hat nur eine mittelfristige Geltungsdauer (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG) und wird somit für eine begrenzte Zeit aufgestellt. Außerdem kennen das Raumordnungs- und das Landesplanungsrecht die Rechtsinstitute Zieländerung und Zielabweichung für die Zeit der Geltung eines LEP. Einen Schutz der Zielfestlegungen, auf dem ein Konzeptwahrungsanspruch aufbauen könnte, gibt es daher nicht. Grundsätzlich ist jedes Ziel einer Abweichung zugänglich.
121Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, wie sie ihr Vertrauen auf die Zielfestlegung konkret betätigt hat. Sie hat keine bauplanerischen Maßnahmen im Vertrauen auf die Realisierung eines Kraftwerkvorhabens am Standort B vorgenommen oder unterlassen.
122Weitere rechtliche Anknüpfungspunkte für die Anerkennung eines Rechts auf Konzeptwahrung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein Konzeptwahrungsanspruch nicht unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2 GG. Ohne besonderen Kompetenztitel kann sich eine Gemeinde unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2 GG nur den Dingen annehmen, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind und nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind.
123Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 – 2 BvR 1619/83, 2 BvR 12 BvR 1628/83 –, juris, Rn 47.
124Jedenfalls Letzteres ist durch das LPlG NRW und das ROG geschehen.
125Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., 2. und 3. für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich durch Stellung eines eigenen Antrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
126Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung – ZPO –.
127Beschluss:
129Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
130Gründe:
131Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –. Dabei orientiert sich die Kammer an Ziffer 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, der für Klagen einer drittbetroffenen Nachbargemeinde einen Streitwert von 30.000,00 € vorsieht.
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(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.
(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind
- 1.
unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen, - 2.
Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.
(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.
(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).
(4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.
(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.
(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.
(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung; - 2.
Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; - 3.
Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden; - 4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen; - 5.
öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; - 6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel; - 7.
Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.
(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.
(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.
(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Bei
- 1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen, - 2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen, - 3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.
(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.
(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,
- 1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), - 2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete), - 3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete), - 4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,
- 1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), - 2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete), - 3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete), - 4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.