Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 25. Aug. 2016 - 17 K 3066/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über den Umfang des Akteneinsichtsrechts nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW).
3Die Klägerin zu 1. ist eine Steuerberatungsgesellschaft mbH. Sie wurde im Dezember 2005 gegründet und hatte laut Gesellschaftsvertrag ihren Sitz in F. , mit Büroräumen in F. , N.-----platz 5. Aktuell firmiert sie mit einem Sitz in C. und Zweigniederlassungen u.a. in F. . Der Kläger zu 2. ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zu 1. und Eigentümer des vorbenannten Grundstücks. Nach dem unwidersprochen gebliebenen klägerischen Vorbringen war der Kläger zu 2. bis 2005 als angestellter Geschäftsführer in der Steuerberatungsgesellschaft Q. GmbH seines Vaters G. als Geschäftsführer angestellt. Die Gründung der Klägerin zu 1. war Folge eines erheblichen innerfamiliären Streits im Jahr 2005. Der Vater des Klägers zu 2. hatte zudem Streit mit dem beklagten Finanzamt und führte gegen dieses mehrere Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf.
4Mit Prüfungsanordnung vom 30. Mai 2011 ordnete der Beklagte eine steuerliche Betriebsprüfung für den Zeitraum 2006-2008 bei der Klägerin zu 1. an. Mit Anordnungen vom selben Tage ordnete der Beklagte zudem eine steuerliche Außenprüfung bei dem Kläger zu 2. für die Veranlagungszeiträume 2006-2008 betreffend dessen „schriftstellerische Tätigkeit“ sowie eine Prüfung der Gewerbesteuer für den „Betrieb Vermögensverwaltung/Besitzunternehmen“ im vorgenannten Zeitraum an. Der Prüfungsvorbereitung ist zu entnehmen, dass insbesondere eine sog. Betriebsaufspaltung sowie die „Nutzung N.-----platz 5“ geprüft werden sollten. Hintergrund dafür waren Zweifel, ob der Übergang eines Teilbetriebs der Q. GmbH an die Klägerin zu 1. zu einem zu niedrigen Preis erfolgt war.
5Gegen die vorbenannten Prüfungsanordnungen sowie gegen in der Folgezeit ergangene Androhungen bzw. Festsetzungen von Zwangsgeldern wegen nicht vorgelegter Betriebsunterlagen erhoben die Kläger zahlreiche Einwendungen sowie Rechtsbehelfe vor dem Finanzgericht E. . Sie rügten zunächst im Wesentlichen eine örtliche Unzuständigkeit des beklagten Finanzamts, weil die Klägerin zu 1. vor Erlass der Betriebsprüfungsanordnungen ihren Sitz nach C. verlagert und auch der Kläger zu 2. zwischenzeitlich dort sowohl privat wie beruflich seinen Wohnsitz habe. Zudem läge den Betriebsprüfungsanordnungen eine unzulässige bloße Ausforschung der Kläger zu Grunde. Denn wirklicher Hintergrund der Betriebsprüfungen sei die Erforschung der Entwicklung des Mandantenstammes und damit eine Frage, die die verkaufende Q. GmbH des Vaters des Klägers zu 2. betreffe. Die Prüfungsanordnung sei auch nicht von der zuständigen Abteilung für Großbetriebsprüfungen, sondern von zwei - namentlich benannten – Betriebsprüfern der Firma des Vaters des Klägers zu 2. „angefordert“ worden.
6Im Zuge der Aussetzungs- und Klageverfahren vor dem Finanzgericht E. und nach Einsichtnahme in die von dem Beklagten zu den dortigen Verfahren übersandten Verwaltungsvorgänge vertraten die Kläger zudem die Ansicht, es hätten sich Hinweise ergeben, dass die gesamte Familie Q. (einschließlich weiterer Familienmitglieder) systematisch ausgeforscht werden solle. Die Akten der Familie würden in einem gesonderten Zimmer zusammengetragen. Es existierten Sonderakten, die der Beklagte nicht preisgebe. Die Kläger erhoben ausdrücklich die Rüge, die übersandten Akten seien unvollständig. Auf die richterliche Aufforderung, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen, führte der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. August 2012 im finanzgerichtlichen Verfahren aus, die Akten seien vollständig vorgelegt worden, der Vorwurf der Unvollständigkeit sei nicht nachvollziehbar.
7Mit einem weiteren Einspruchsschreiben vom 20. September 2012 gegenüber dem Beklagten gegen die zwischenzeitliche Festsetzung eines Zwangsgeldes beantrage der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger hilfsweise gemäß §§ 4 Abs.1, § 5 Abs. 1 und 2 IFG NRW, „der mbH kurzfristig…Einsicht durch den Geschäftsführer…in sämtliche über sie gesammelten Informationen (§ 3 InformationsfreiheitsG NRW), insbesondere in die geführten Akten, Aktenvermerke, Nebenakten, Beiakten, Unterlagen, Datensammlungen, Materialsammlungen, Betriebsprüfungsunterlagen und Kontrollmitteilungen zu geben…“. Mit Schreiben vom 09. November 2012 führte der Beklagte - unter Darlegung der Unbegründetheit des Einspruchs im Übrigen - aus, dass der Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz dort vorliege, der (frühere) Prozessbevollmächtigte der Kläger nach den vorliegenden Hinweisen am 16. Oktober 2012 indessen in den Räumen des Finanzgerichts E. Einsicht in die vollständigen Aktenvorgänge genommen habe. Das IFG NRW gewähre insoweit keine weitergehenden Rechte. Der Antrag gemäß IFG NRW werde daher als erledigt angesehen.
8Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 14. Februar 2013 – 16 K 614/12 AO - wies das Finanzgericht E. die Klage des Klägers zu 2. gegen die Prüfungsanordnungen vom 30. Mai 2011 ab. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Beklagte als örtlich zuständig gewesene Finanzbehörde von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Soweit der Kläger ausführe, der Beklagte habe zum Ziel, ihn und die gesamte Familie auszuforschen, möge dies aus seiner Sicht wegen der mit finanzbehördlichen Prüfungen verbundenen Unannehmlichkeiten als unzuträglich erscheinen. Indes sei gerade Zweck einer Außenprüfung, die Angaben der Steuerpflichtigen zu verifizieren und die maßgeblichen Verhältnisse näher aufzuklären. Soweit mehrere Familienmitglieder in verschiedenster Art und Weise und zum Teil gemeinsam oder über Beteiligungen Einkünfte erzielten, könne es der Behörde nicht verwehrt werden, auch diesbezüglich steuerlich relevante Umstände zu prüfen. Die schriftlich fixierten Prüfungsschwerpunkte seien nachvollziehbar geeignet, eine Prüfungswürdigkeit zu begründen.
9Mit Urteil vom 10. Juni 2015 – 16 K 492/12 AO - wies das Finanzgericht E. die Klage der Klägerin zu 1. gegen die sie betreffende Prüfungsanordnung vom 30. Mai 2011 mit im Wesentlichen gleichartigen Erwägungen ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision verwarf der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 17. März 2016 als unzulässig (I B 78/15).
10Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründungen wird auf die vorgenannten Urteile, wegen der Einzelheiten der im Übrigen ergangenen zahlreichen finanzgerichtlichen Entscheidungen in den (Aussetzungs-)Verfahren der Kläger wird auf die übersandten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2-12) Bezug genommen.
11Bereits am 01. Juli 2013 haben die Kläger die vorstehende Klage erhoben.
12Zur Begründung führen sie unter teilweiser Bezugnahme auf ihr Vorbringen in den finanzgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen aus:
13Das IFG NRW gelte nach Maßgabe der obergerichtlichen-und höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für den Zugang der Steuerpflichtigen zur Akten in der Finanzverwaltung; die Regelungen in der Abgabenordnung (AO) stünden dem nicht entgegen. Die Klägerin zu 1. gestatte dem Kläger zu 2. unter Entbindung von dem Steuergeheimnis ausdrücklich die vollständige Einsichtnahme in sämtliche bei der Finanzverwaltung bereitgehaltene Informationen und bevollmächtige diesen entsprechend. Die Klägerin zu 1. sei ebenso wie der Kläger zu 2. vom Verfahren selbst und unmittelbar betroffen. Da die Informationsfreiheit Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sei, müsse das Informationsfreiheitsrecht nach dem IFG NRW grundrechtskonform auch auf juristische Personen ausgedehnt werden.
14Die Kläger wollten geklärt wissen, wie die Finanzverwaltung den Datenschutz und das Steuergeheimnis handhabe. Nach ihrer Auffassung hätten die Amtsträger des Beklagten das Steuergeheimnis gemäß § 30 Abs. 1 AO verletzt. Es gebe kein Recht, Aktensammlungen über die „Familie Q. “ zu erstellen. Auch wenn zwischenzeitlich eine „steuerliche Erledigung“ eingetreten sei, weil die Betriebsprüfung nur marginale Ergebnisse erbracht, das tiefe Misstrauen des Beklagten gegen die Kläger sich also nicht bewahrheitet habe, bestünde weiterhin ein ideelles und rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht.
15Insbesondere sei durch die Akteneinsicht in den finanzgerichtlichen Verfahren keine Erledigung eingetreten. Diese erhärte im Gegenteil, dass der Beklagte rechtswidrig Akten der gesamten Familie in einem gesonderten Zimmer zusammengetragen und rechtswidrig Erkenntnisse aus Verfahren des Vaters des Klägers zu 2. und dessen Firmen gegen den Kläger zu 2. gewonnen habe. Das werde z.B. durch einen handschriftlichen Zusatz „Zi 4240“ auf einem maschinellen Ausdruck der Personalien der Familienmitglieder erhärtet. Überdies seien die Akten nicht vollständig vorgelegt worden.
16Nach Einsichtnahme in die vom Beklagten zum vorstehenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren übersandten Verwaltungsvorgänge (elf Bände) bekräftigen die Kläger, die Vorgänge seien ihnen nach wie vor nicht vollständig zugänglich gemacht worden. Es werde die Einholung einer eidesstattlichen Versicherung des Vorstehers des beklagten Finanzamts angeregt, dass der gesamte Aktenbestand bezüglich der Kläger zu 1. und 2. vorgelegt worden sei und auch keine Nebenakten/Datenbanken über die Familie Q. bestehe.
17Auf die prozessleitende gerichtliche Verfügung vom 02. September 2015, den Vorwurf der Unvollständigkeit zu substantiieren, wird ergänzend vorgetragen:
18Es sei gerichtsbekannt, dass die Finanzverwaltung stets unpaginierte Akten einreiche. Deshalb sei es nahezu unmöglich darzustellen, was genau sich geändert habe bzw. fehle. Weiter sei gerichtsbekannt, dass zu verschiedenen Zeitpunkten die eingelieferten Akten von wechselndem Bestand seien und Vermerke, Antwortschreiben usw. fehlten. Bspw. habe die am 12. Mai 2012, 01. September 2014 und 9. Juni 2015 durchgeführte Akteneinsicht beim Finanzgericht E. jeweils einen unterschiedlichen Aktenbestand ergeben, der sich zudem von demjenigen unterscheide, der beim Verwaltungsgericht eingesehen worden sei. Die Akten hätten einen unterschiedlichen Umfang von 500, 1500 und 100 Blatt umfasst (Foto). Die Aktenführung beim Finanzamt sei chaotisch und gewollt nicht nachvollziehbar.
19Bspw. seien Vorgänge zeitlich nicht korrekt erfasst worden. Zeitlich früher erstellte Mails seien zeitlich später abgeheftet worden. Die Datierung von Schreiben sei nachträglich geändert worden. Auch seien die bei der ersten Akteneinsichtnahme vor dem FG E. vorhandenen Hinweise, die eine Verknüpfung des Verfahrens des Vaters des Klägers zu 2. mit den Verfahren der Kläger nahegelegt hätten, nicht mehr vorhanden.
20Mit Schriftsätzen vom 22. und 23. August 2016 wird hervorgehoben, dass die Klägerseite ausdrücklich die Offenlegung sämtlicher beim Finanzamt über sie geführten Unterlagen begehre und nicht lediglich die für das Steuerverfahren der Klägerin zu 1. bzw. die Betriebsprüfung des Klägers zu 2. relevanten. Das zwischenzeitlich zuständige Finanzamt C. könne im Jahr 2015 erhobene Einsprüche der Klägerseite, bspw. gegen Gewerbesteuermessbetrag- und Zerlegungsbescheide für 2006 und 2007, nicht ordnungsgemäß bearbeiten, weil Inhalt und Umfang der nach dort vom Beklagten übersandten Vorgänge für das Finanzamt C. nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere fehle ein vom Beklagten selbst angeforderter Kaufvertrag für den Mandantenstamm. Auch dies begründe ein Indiz für die nicht ordnungsgemäße, unvollständige Aktenführung des Beklagten.
21Die Kläger beantragen,
22den Beklagten zu verpflichten,
23der Klägerin zu 1. kurzfristig Einsicht durch den Geschäftsführer oder eine durch den Geschäftsführer beauftragte Person in sämtliche über sie (Steuernummer 112/5746/1054) gesammelten Informationen (§ 3 IFG NRW), insbesondere in die geführten Akten, Aktenvermerke, Nebenakten, Beiakten, Unterlagen, Datensammlungen, Materialsammlungen, Betriebsprüfungsunterlagen und Kontrollmitteilungen zu geben und bezüglich der aufgrund dieser Einsicht dann näher von der Klägerin zu 1. bezeichneten Unterlagen Kopien zu fertigen und an die Klägerin zu 1. zu übersenden,
24dem Kläger zu 2. kurzfristig Einsicht durch sich selbst oder eine durch ihn beauftragte Person in sämtliche über ihn (Steuernummer 112/5328/234) und die (Klägerin zu 1., Steuernummer ) gesammelten Informationen (§ 3 IFG NRW), insbesondere in die geführten Akten, Aktenvermerke, Nebenakten, Beiakten, Unterlagen, Datensammlungen, Materialsammlungen, Betriebsprüfungsunterlagen und Kontrollmitteilungen zu geben und bezüglich der aufgrund dieser Einsicht dann näher vom Klägerzu 2. bezeichneten Unterlagen Kopien zu fertigen und an den Kläger zu 2. zu übersenden.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Bereits die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs sei fraglich. Jedenfalls sei die Klage der Klägerin zu 1. gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW unzulässig und greife hinsichtlich des Klägers zu 2. die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW ein. Die AO enthalte in der vorliegenden Konstellation, in der Informationen während eines laufenden Steuerverfahrens erstrebt würden, eine abschließende Regelung für den Umgang mit den im Besteuerungsverfahren gespeicherten Daten.
28Unabhängig davon sei die Klage jedenfalls materiell unbegründet. Es sei nicht erkennbar, welches Rechtsschutzziel verfolgt werde; die Frage des internen Umgangs des Finanzamts mit dem Datenschutz sei nicht vom Schutzbereich des IFG NRW umfasst und im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon liege eine Verletzung des Steuergeheimnisses auch nicht vor.
29Jedenfalls seien dem Kläger zu 2. sämtliche relevanten Informationen sowohl zum Steuerverfahren der Klägerin zu 1. als auch zu seiner eigenen Betriebsprüfung bereits durch Akteneinsicht beim Finanzgericht zu Verfügung gestellt worden. Insbesondere seien die Akten vollständig gewesen; Sonderakten oder irgendwelche Kontrollmitteilungen als Grundlage oder Ergebnis der Betriebsprüfung existieren nicht. Es sei daher insgesamt ermessensgerecht, den Antrag gemäß § 5 Abs. 4 IFG NRW abzulehnen, da eine erneute Akteneinsicht dem Kläger zu 2. keine weitergehenden Informationen verschaffen würde als bisher schon gewährt.
30Die klägerischen Versuche, eine vermeintliche Unvollständigkeit der Akten zu substantiieren, seien zurückzuweisen:
31Es sei in der Finanzverwaltung seit längerem üblich, unpaginierte Akten zur Akteneinsicht vorzulegen, da der Aktenumfang aus mehreren verschiedenen Steuerakten bestehe und eine Zusammenführung zu einem Aktenstück wenig sinnvoll sei. Eine Beschriftung würde zudem einen enormen Arbeitsaufwand bewirken, der zu der Tatsache, dass eine Akteneinsicht im steuerlichen Verfahren nur in begründeten Einzelfällen gewährt werde, in keinem Verhältnis stehe. Die Behauptung, der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger habe vor dem Finanzgericht dreimal Akten mit jeweils wechselndem Inhalt eingesehen, werde bestritten. Unabhängig davon stelle es einen normalen Vorgang dar, dass zu verschiedenen Zeitpunkten eingelieferten Akten wegen der Tatsache, dass es sich um fortlaufende Verfahren handele, einen veränderten und damit wechselnden Bestand beinhalten könnten. Insoweit sei auch der jeweilige Streitgegenstand der finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.
32Im vorliegend zu entscheidenden konkreten Fall seien die Kläger jeglichen Beleg einer Unvollständigkeit schuldig geblieben. Deren Behauptung, die Aktenführung beim Finanzamt sei chaotisch und gewollt nicht nachvollziehbar, werde auf das Schärfste zurückgewiesen. Die klägerseitig erwähnten Auffälligkeiten könnten nicht mehr nachvollzogen werden. Es würden willkürlich aus dem Zusammenhang gerissene Schriftstücke aus der Betriebsprüfungsakte zitiert. Es sei nicht mehr zu verifizieren, welcher Akteninhalt bei den in Rede stehenden Akteneinsichtsterminen jeweils vorgelegt worden sei. Es sei, zumal angesichts der verfahrens- und zeitbedingt möglichen Änderung des Umfangs der vorgelegten Akten, nicht üblich, Akteninhalte für die Durchführung des Akteneinsichtsrechts zu dokumentieren.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (elf Bände), wegen des klägerseitig in der mündlichen Verhandlung vertieften und ergänzten Vorbringens und der Erläuterungen des Beklagtenvertreters dazu sowie auf Beweisanregungen der Kläger wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
35Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet, da sich die Kläger zu Begründung ihres Begehrens ausdrücklich auf die im öffentlichen Recht wurzelnden Normen des IFG NRW berufen und die abdrängende Spezialzuweisung des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Finanzgerichtsordnung nicht eingreift. Insbesondere ist die geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 4 Abs.1 IFG NRW nicht offensichtlich ausgeschlossen.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2009– 8 E 1044/09 – juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 -, juris, RdNr. 30, 31.
37Die Klage hat aus mehreren selbständig tragenden Gründen keinen Erfolg. Die Klage der Klägerin zu 1. ist zulässig, aber mangels Anspruchsbefugnis unbegründet (nachfolgend unter 1.). Die Klage des Klägers zu 2. ist mangels vorheriger Antragstellung bei dem Beklagten unzulässig (dazu nachfolgend unter 2.). Schließlich kann die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben (dazu unter 3.).
381.
39Die Klage der Klägerin zu 1. ist als Untätigkeitsklage zulässig. Insbesondere hat die Klägerin zu 1. mit Schreiben ihres früheren Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2012 einen vorherigen Antrag auf Informationszugang i.S.d. § 5 Abs. 1 IFG NRW bei dem Beklagten gestellt. Dieser Antrag bezieht sich unzweifelhaft auf bestimmte über die Klägerin zu 1. gesammelte bzw. vorhandene Informationen. Diesem Antrag hat der Beklagte unter dem 9. November 2012 in der Sache nicht entsprochen, indem er diesen aufgrund der im finanzgerichtlichen Verfahren gewährten Akteneinsicht als erledigt angesehen hat. Die im Juli 2013 erhobene Klage ist folglich als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Sollte das ablehnende Schreiben als Verwaltungsakt zu werten sein, wäre mangels Rechtsmittelbelehrung die Klage als Verpflichtungsklage innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig erhoben worden.
40Die Klage der Klägerin zu 1. ist indessen nicht begründet.
41Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihr begehrten Informationen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
42Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes... Anspruch auf Zugang zu ... amtlichen Informationen. Die Klägerin zu 1. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und mithin als juristische Person des Privatrechts ist damit nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vom Informationszugangsrecht ausgeschlossen. Die Norm ist weder auslegungsfähig noch verfassungskonform auslegungsbedürftig. Der Informationszugangsanspruch ist vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber bewusst als Bürgerrechtsanspruch normiert worden. Der Ausschluss juristischer Personen aus dem Informationszugangsrecht ist hiernach auch nicht gleichheitswidrig, zumal mit dem IFG NRW subjektiv-öffentliche Rechte begründet werden, die über das verfassungsrechtlich Erforderliche hinausgehen.
43Vgl. im Einzelnen VG Düsseldorf, Urteil vom 03. Juli 2015– 26 K 5211/13 –, juris, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NRW.
44Nichts anderes gilt deshalb, weil die Klägerin zu 1. in dem besagte Antrag vom 20. September 2012 die Einsicht bzw. Herausgabe der sie betreffenden Informationen an ihren Geschäftsführer, den Kläger zu 2., (bzw. an eine durch diesen beauftragte Person) begehrt und der Kläger zu 2. im Rahmen des von ihm gestellten Klageantrages u.a. Einsicht in die die Klägerin zu 1. betreffenden Informationen beantragt hat. Denn dies ändert nichts daran, dass der im September 2012 beantragte Informationszugangsanspruch nicht von dem Kläger zu 2. als natürliche Person – siehe dazu noch die Ausführungen unter 2. -, sondern (allenfalls) von diesem als Geschäftsführer der Klägerin zu 1. für diese geltend gemacht worden ist. Aus dem gleichen Grund hilft auch nicht etwa der Umstand weiter, dass der Antrag von dem früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger und mithin einer natürlichen Person formuliert und unterzeichnet worden ist.
452.
46Die Klage des Klägers zu 2. ist unzulässig.
47Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Ein solcher Antrag bestimmt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht den Verfahrensgegenstand.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 7 C 4.10 -, juris, RdNr. 35 m.w.N.
49§ 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW bestimmt zudem ausdrücklich, dass der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen (nur) auf Antrag gewährt wird. Dieser muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist (vgl. Abs. 1 Satz 3).
50An einem derartigen vorherigen, den Verfahrensgegenstand auch nur annähernd eingrenzenden Antrag des Klägers zu 2. gegenüber dem Beklagten als allgemeine Sachurteilsvoraussetzung fehlt es vorliegend.
51Zur daraus resultierenden Unzulässigkeit einer Klage auf Informationszugang nach dem IFG NRW vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2013 – 8 E 305/13 -.
52In den Blick zu nehmen ist insoweit maßgeblich das schon benannte Antragsschreiben vom 20. September 2012 (Bl, 8, 9 BA Heft 6). Wie jede Verfahrenshandlung ist auch dieser Antrag der Auslegung zugänglich.
53Mit dem Schriftsatz wurde vorrangig Einspruch gegen die im Zusammenhang mit nicht vorgelegten Betriebsunterlagen ergangene Zwangsgeldandrohung des Beklagten vom 07. September 2012 erhoben, allerdings ausdrücklich im Namen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. Im Anschluss an die Begründung dieses Einspruchs wird sodann „hilfsweise“ der vorstehende in Rede stehende Antrag gestellt, in dem u.a. ausdrücklich formuliert wird, „der mbH kurzfristig...Einsicht durch den Geschäftsführer oder eine durch den Geschäftsführer beauftragte Person in sämtliche über sie gesammelten Informationen…zu geben…“.
54Bei verständiger Würdigung vom Empfängerhorizont bezieht sich das Personalpronomen „sie“ ausschließlich auf die mbH, mithin auf die Klägerin zu 1. und nicht (auch) auf den zuvor benannten Geschäftsführer, den Kläger zu 2. Das wird insbesondere dadurch erhellt, dass nicht nur der Geschäftsführer als diejenige natürliche Person angeführt wird, dem gegenüber die begehrten Informationen zugänglich zu machen sind – und auf den sich das nachfolgende Personalpronomen möglicherweise dem Wortsinn nach auch hätte erstrecken können -, sondern zudem eine durch diesen beauftragte (sonstige) Person. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass das Informationszugangsbegehren steuerrelevante Unterlagen (auch) dieser noch zu beauftragenden Person hätte erfassen sollen.
55Auch das ausdrücklich formulierte Ansinnen, Einsicht in „sämtliche“ gesammelten Informationen zu gewähren, drängt bei verständiger Würdigung die Schlussfolgerung auf, dass dieses Informationsverlangen allein die Klägerin zu 1. betraf. Diese wurde durch Gesellschaftervertrag vom Dezember 2005 gegründet. Es stand eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 in Rede, so dass es aus Sicht der Kläger möglicherweise nahegelegen haben mag, Einblick in „sämtliche“ zum damaligen Zeitpunkt (September 2012) vorliegenden Informationen und Vorgänge im Zusammenhang mit dieser Betriebsprüfung und die insoweit maßgeblichen steuerlichen Hintergründe über die Klägerin zu 1. zu erhalten. Dass darüber hinaus auch „sämtliche“ jemals über den Kläger zu 2. existent gewordenen steuerrelevanten Informationen, also ggf. auch etwaige aus den 1990er Jahren, Anfang der 2000er´Jahre beim Beklagten noch vorliegenden Unterlagen von dem fraglichen Antrag hätten mit umfasst sein sollen, erscheint demgegenüber fernliegend.
56Letzteres dürfte der Kläger zu 2. der Sache nach auch mit seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, ihnen sei es in der Tat mit diesem Antrag darum gegangen, sämtliche in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung stehenden Unterlagen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dass und in welchem Umfang aber – auch – der Kläger zu 2. Einsicht in die über ihn selbst als natürliche Person vorhandenen steuerrelevante Informationen mittels eines Informationszugangsanspruchs nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 IFG NRW begehrte, lässt sich dem Schreiben vom 20. September 2012 indessen gerade nicht entnehmen.
57Dahingehende Anhaltspunkte folgen auch nicht aus dem Einspruchsschreiben des früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 30. Oktober 2012 in dem Zwangsgeldverfahren gegen den Kläger zu 2. (Bl. 21 BA Heft11). Darin wird unter Bezugnahme auf das vorbenannte Einspruchsschreiben vom 20. September 2012 und wiederum im Namen beider Kläger die Nichtbearbeitung des „Antrages auf vollständige Akteneinsicht“ gerügt, ohne diesen inhaltlich in irgendeiner Weise zu modifizieren oder zu ergänzen. Daraus dass die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage beider Mandanten, also der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. angekündigt wird, lässt sich nicht ableiten, dass der Kläger zu 2. Einsicht nach dem IFG NRW in (sämtliche?) auch ihn betreffende Vorgänge begehrte.
58Ein entsprechender klarstellender Zusatz wäre nicht nur einfach zu formulieren gewesen. Sondern eine solche Klarstellung hätte sich den anwaltlich vertretenen Klägern auch geradezu aufdrängen müssen, wenn entsprechendes tatsächlich von dem Informationsbegehren im Antrag vom 20. September 2012 hätte umfasst sein sollen. Das ist im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten indessen unterblieben, sondern erstmals in den schriftsätzlich formulierten Klageanträgen und damit verspätet geschehen.
59Andere Ansatzpunkte, die auf einen entsprechenden Antrag des Klägers zu 2. im Verwaltungsverfahren hindeuten könnten, haben der Kläger zu 2. und sein Prozessbevollmächtigter auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu benennen vermocht.
603.
61Unabhängig davon kann die Klage des Klägers zu 2. auch in der Sache aus mehreren Gründen keinen Erfolg haben.
62a)
63Der Anspruch ist bereits durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen.
64Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln. Wie das Tatbestandsmerkmal "soweit" zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen.
65OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 -, juris, RdNr. 45 ff (47); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 7 B 53/11 –, juris.
66Das ist der Fall, soweit Informationen der Beteiligten zu laufenden Steuerverfahren in Rede stehen.
67Insoweit gehen der Bundesfinanzhof und mit ihm die Finanzgerichte in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Steuerpflichtige während eines laufenden Verwaltungsverfahrens einen Anspruch (lediglich) auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde über eine von ihm beantragte Akteneinsicht hat. Die Ermessenserwägungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem rechtlichen Gehör einerseits und dem Regelungsrahmen der Abgabenordnung andererseits abzuleiten sind, beziehen sich lediglich auf eine Einsichtnahme in die Akten während des laufenden Steuerermittlungsverfahrens und postulieren nur insoweit einen „absichtsvollen Regelungsverzicht“ mit abschließender Wirkung und der Folge einer Verdrängung weitergehender Landes- oder bundesrechtliche Regelungen zum Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch.
68Vgl. BFH, Beschluss vom 04. Juni 2003 - VII B 138/01 -, juris RdNr. 11, 19; unter Bezugnahme hierauf: BVerwG, Beschl. v. 14. Mai 2012 - 7 B 53/11 -, juris RdNr. 9; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 a.a.O., juris, RdNr. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 06. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 –, juris, RdNr. 42; vgl. auch Franßen/Seidel, Praxiskommentar zum IFG NRW, § 4, RdNr. 462, 463; ders. Jahrbuch 2012, S. 76, 77.
69So liegt es hier.
70Beteiligter ist der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Vertreter (§§ 78 Nr. 1, 359 AO). Der Kläger zu 2. (und die Klägerin zu 1.) ist/(sind) unzweifelhaft Beteiligte(r) in diesem Sinne. Deren steuerrechtliche Verfahren sind auch noch nicht abgeschlossen im vorgenannten Sinne.
71Dies ist für den Zeitpunkt der Antragstellung im September 2012 unzweifelhaft – so dass zum damaligen Zeitpunkt und auch bei Klageerhebung ein Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW offensichtlich nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausschied.
72Nichts anderes gilt, wenn auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt würde. Der Kläger zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung – wenn auch im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Unvollständigkeit der im Gerichtsverfahren vorgelegten Vorgänge (dazu nachfolgend unter b) – ausdrücklich erklärt, dass die damaligen steuerlichen Vorgänge für den Zeitraum von 2006 bis 2008, auf die sich das Informationszugangsbegehren bezog und bezieht, noch nicht abgeschlossen seien. Er hat insoweit, für den Einzelrichter durchaus überraschend, näher dargelegt, dass zwischenzeitlich zwar über die Rechtmäßigkeit der Betriebsprüfungsanordnungen durch die einschlägigen finanzgerichtlichen Urteile abschließend entschieden worden sei, damit aber nicht die Rechtmäßigkeit der Betriebsprüfungsdurchführung feststehe. Er hat zudem darauf verwiesen, dass das Verfahren der Klägerin zu 1. in einem „untrennbaren Zusammenhang“ mit dem gegen ihn persönlich durchgeführten Betriebsprüfungsverfahren stehe und dies auf den Einwand des Beklagten nachvollziehbar damit substantiiert, dass gerade Fragen der Betriebssaufspaltung in Rede stünden. Daraus folgt, dass auch in Bezug auf den Kläger von einem „laufenden steuerlichen Verfahren“ auszugehen ist, für das der Subsidiaritätsgrundsatz des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW greift.
73Der Versuch des Klägers zu 2., diese gesetzlich vorgegebene Rechtsfolge nach entsprechendem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung mit dem weiteren Bemerken zu vermeiden, das “ihn betreffende Betriebsprüfungsverfahren“ sei „durchaus abgeschlossen“, ist demgegenüber angesichts der vorbenannten klägerischen Darlegungen nicht überzeugend. Dies auch deshalb, weil sowohl im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung als auch mit nachgereichten Schriftsätzen nachdrücklich geltend gemacht worden ist, dass sich das nunmehr zuständig gewordene Finanzamt wegen vermeintlich unvollständiger Unterlagen zu einer abschließenden steuerlichen Festsetzung nicht in der Lage sehe. Auch diese Ausführungen können sich nach Lage der Dinge sinnvollerweise nur auf die steuerrelevanten Vorgänge der Jahre 2006 bis 2008 beziehen, die von dem klägerischen Antrags- bzw. Klagebegehren umfasst sind.
74Aus den vom früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG NRW,
75vgl. Urteile 15. Juni 2011 – 8 A 1150/10 – und vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 –, jeweils juris,
76kann der Kläger zu 2. im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nichts für sich herleiten. Diese Entscheidungen betrafen ausschließlich Fälle, in denen Insolvenzverwalter u.a. um die Übermittlung sog. Klartextkontoauszüge betreffend die Insolvenzschuldner nachgesucht haben. Das OVG NRW hat insoweit auf die besondere Rechtsposition eines Insolvenzverwalters abgestellt, der in den entschiedenen Fallkonstellationen gerade nicht in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners, sondern im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig geworden und damit schon nicht Beteiligter eines (laufenden) Steuerverfahrens im oben aufgezeigten Sinne sei.
77Urteil vom 24. November 2015, a.a.O., juris, RdNr. 56 ff.
78Etwas anderes folgt auch nicht aus dem bereits zitierten Urteil des OVG Schleswig vom 6. Dezember 2012. Das gilt schon deshalb, weil das für die Entscheidung einschlägige Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein gerade keine Subsidiaritätsklausel wie das IFG Bund oder auch das IFG NRW enthält und zum anderen Informationen betreffend ein abgeschlossenes Verfahren streitig waren.
79OVG Schleswig, Urteil vom 6. Dezember 2012 a.a.O., juris, RdNr. 41.
80b)
81Schließlich ist der Klageanspruch des Klägers zu 2. auch aus einem weiteren Grund nicht gegeben. Der Beklagte hat unter Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 IFG NRW geltend gemacht, dass dem Kläger zu 2. (und der Klägerin zu 1.) sämtliche einschlägigen Vorgänge in den im Tatbestand benannten finanzgerichtlichen sowie im vorstehenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren zugänglich gemacht worden seien. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. § 114 VwGO).
82Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 IFG NRW kann der Antrag (auf Informationszugang) u.a. abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist. Unerheblich ist, auf welche Art und Weise dies geschehen ist; insbesondere ist es ausreichend, dass den jeweiligen Antragstellern die Informationen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens tatsächlich zur Verfügung gestanden haben.
83Vgl. Franßen/Seidel a.a.O., § 5 IFG, RdNr. 649, 651.
84Die Kläger bestreiten allerdings entschieden, dass die ihnen zur Verfügung gestellten Vorgänge vollständig gewesen seien.
85Da mit § 5 Abs. 4 Satz 1 IFG NRW ein Ablehnungsgrund in Rede steht, auf den sich der Beklagte beruft, obliegt diesem insoweit grundsätzlich die Darlegungs- und ggf. Beweislast.
86Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2015 a.a.O., juris, RdNr. 77 ff (81), allerdings zu der hier nicht einschlägigen analogen Anwendung in den sog. Insolvenzverwalterfällen, in denen nach dem Vortrag der Finanzverwaltung der jeweilige antragstellende Insolvenzverwalter „aus anderen Gründen“, nämlich aufgrund der beim Insolvenzschuldner regelmäßig vorhandenen Betriebsunterlagen tatsächlich bereits über die begehrten Informationen verfügen soll.
87Vorstehend ist indessen eine Verschiebung der Darlegungslast auf die Klägerseite eingetreten. Denn es bestehen gewichtige, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger über die begehrten Informationen, also über die bei dem Beklagten (tatsächlich) vorhandenen amtlichen Informationen, auf die sich der Zugangsanspruch des § 4 Abs. 1 IFG NRW allein erstreckt, tatsächlich verfügen.
88Zu einer Verlagerung der Darlegungslast in einer solchen Konstellation vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06. Juli 2015 – 8 E 532/14 –, juris, RdNr. 9.
89Selbst wenn nicht von einer solchen Verschiebung der Darlegungslast ausgegangen würde, würde im Ergebnis auf der Grundlage der nachfolgenden Ausführungen nichts anderes gelten.
90Insoweit geht das Gericht bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens sowie in Einklang mit den schon benannten Erklärungen des Klägers zu 2. in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der unter dem 20. September 2012 formulierte Antrag auf Informationszugang so auszulegen ist, dass dieser zum einen allein die Vorgänge erfasst hat, die in einem Zusammenhang mit der damaligen Betriebsprüfung und den damit einhergehenden steuerrelevanten Vorgängen für die Jahre 2006 bis 2008 gestanden haben und zum anderen zeitlich begrenzt war auf die bis zu jenem Zeitpunkt (September 2012) vorliegenden Informationen/Vorgänge und allenfalls die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Verfahren zukünftig noch entstehenden Vorgänge eingeschlossen hat. Soweit demgegenüber der Prozessbevollmächtigte der Kläger in den Schriftsätzen vom 22. und 23. August 2016 die Auffassung vertreten sollte, die Kläger begehrten die Offenlegung „sämtlicher“ beim Beklagten über sie geführter Unterlagen und nicht lediglich die für die fraglichen Steuerverfahren bzw. Betriebsprüfungsverfahren der Jahre 2006 bis 2008 relevanten – diesem Vortrag nach also den Zugang zu sämtlichen (!) steuerlich relevanten Vorgängen auch in der Zeit vor 2006 und in der Zeit ab 2009 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erstrebt würde -, wäre dem nicht zu folgen und mangels entsprechender Antragstellung i.S.d. § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 IFG NRW nicht zulässiger Klagegenstand; überdies stünde einem solchen einschränkungslosen, auch nicht abgeschlossene Steuerverfahren erfassenden Informationsbegehren der Subsidiaritätsgrundsatz entgegen.
91Das zu Grunde legend ist der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte dem hier streitigen Informationszugangsbegehren im vorstehenden Klageverfahren zwar weiterhin insbesondere die unter Ziff. 3. lit. a) angeführten grundsätzlichen Bedenken entgegenhält, zugleich aber im Anschluss an die durchgeführten finanzgerichtlichen Verfahren darauf verweist, den Klägern seien im Laufe der Klageverfahren bereits alle vorhandenen Informationen zugänglich gemacht worden. Der Beklagte stellt letztlich also gar nicht in Abrede, dass die Klägerseite jedenfalls in den gerichtlichen Verfahren in die bei ihm vorhandenen Informationen Einblick nehmen darf und hat diese den Klägern nach seinem Vorbringen auch tatsächlich zur Verfügung gestellt. Diese Situation unterscheidet sich grundsätzlich insbesondere von den zahlreichen in der finanz- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise kontrovers diskutierten sog. Insolvenzverwalterfällen.
92Darüber hinaus steht fest, dass der Beklagte den Klägern vielfältige – im vorstehenden Verfahren 11 Beiakten - (Betriebsprüfungs-) Unterlagen in den gerichtlichen Verfahren tatsächlich mehrfach zur Verfügung gestellt hat. Damit ist er zugleich seiner (mindestens) bestehenden Obliegenheit nachgekommen, darzulegen, dass die Informationen den Klägern bereits zugänglich gemacht worden sind. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des Beklagten, die Vorgänge seien vollständig vorgelegt worden, angesichts der dazu abgegebenen Erklärungen und nach dem Akteninhalt plausibel und nachvollziehbar. In einer Konstellation wie der vorliegenden obliegt es hiernach der Klägerseite konkret darzulegen, welche Akten (-bestandteile) nicht oder nicht vollständig vorgelegt worden sind. Zumindest müssen sie das Vorbringen des Beklagten hinreichend entkräften. Das ist zur gerichtlichen Überzeugung nicht der Fall.
93Für die insoweit maßgebliche Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist Folgendes wesentlich:
94Ungeachtet der auch vorstehend festzustellenden teilweise fehlenden Paginierung der vorgelegten Akten zu den Betriebsprüfungen, Prüfungsanordnungen und Zwangsgeldverfahren gegen die Klägerseite sowie der Einkommenssteuerakten betreffend den Kläger zu 2., für die der Beklagte nachvollziehbare Gründe dargelegt hat, besteht ausweislich der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bei dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführten Akten, wie hier, eine Vermutung der Vollständigkeit.
95Vgl. Stalbold in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 124. Lieferung, juris, § 78 FGO, RdNr. 16 mit Verweis auf die BFH-ReSpr; vgl. auch BFH, Beschluss vom 11. September 2013– I B 179/12 –, juris, RdNr. 14, wonach es dem jeweiligen Kläger obliegt, angeblich fehlende Akten konkret zu benennen.
96Der Klägerseite ist im Laufe der Jahre fünfmal Akteneinsicht gewährt worden, und zwar dreimal im finanzgerichtlichen und zweimal im vorstehenden Klageverfahren, zuletzt eine Woche vor der mündlichen Verhandlung. Vor diesem Hintergrund ist dem sich bei Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 1 IFG NRW in jedem Einzelfall vornehmlich hinsichtlich des Zeitfaktors stellenden Problem der möglichen Veränderung des Informationsbestandes hinreichend Rechnung getragen worden.
97Vgl. dazu Schoch, IFG Bund, 2. Auflage 2016, § 9, RdNr. 45.
98Der Beklagte hat zudem die Vollständigkeit der Akten nicht nur durchgängig auch gegenüber dem früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger schriftlich versichert (vgl. u.a. Schreiben vom 9. November 2012 (Bl. 25 BA Heft 6)). Sondern Entsprechendes hat der Beklagte auf ausdrückliches finanzrichterliches Ersuchen vom 19. Juli 2012 im Verfahren 16 K 492/12 AO, zu dem Vorwurf unvollständiger Akten Stellung zu nehmen, mit Schriftsatz vom 15. August 2012 auch gegenüber dem Finanzgericht bekräftigt und betont, der Vorwurf der Unvollständigkeit sei nicht nachvollziehbar (Bl. 118, 124 BA Heft12). Es ist davon auszugehen, dass das Finanzgericht, wenn dort unbeschadet der Auskunft des Beklagten angesichts der ausdrücklichen klägerischen Rüge berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit der Akten verblieben wären, dem im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht nachgegangen wäre.
99Vgl. BFH, Beschluss vom 11. September 2013– I B 179/12 –, juris.
100Derartige fortbestehende Zweifel lassen sich indessen sowohl dem im vorgenannten, die Klägerin zu 1. betreffenden Verfahren ergangenen Urteil vom 10. Juni 2015 als auch dem im Verfahren des Klägers zu 2. ergangenen Urteil vom 14. Februar 2013 und auch dem sonstigen Akteninhalt nicht entnehmen.
101Demgegenüber ist das vornehmlich mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 unterbreitete und in der mündlichen Verhandlung ergänzte Vorbringen der Kläger, mit dem sie versuchen, die gerügte Unvollständigkeit nachvollziehbar darzulegen,
102vgl. zu dieser Anforderung Schoch a.a.O., § 9, RdNr. 44,
103nach Aktenlage widerlegt oder jedenfalls nicht überzeugend. Dies gilt zumal angesichts der Erläuterungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, die das Gericht im Sinne einer wünschenswerten Befriedung zwischen den Beteiligten angeregt hat. Hiernach ergibt sich:
104Der zu verschiedenen Zeitpunkten wechselnde Umfang/Bestand der vorgelegten Vorgänge drängt sich angesichts der Darlegungen des Beklagten zur Vorgehensweise bei laufenden Steuerverfahren geradezu auf. Hiernach ist auch ein erheblich schwankender Aktenumfang jedenfalls erklärlich.
105Die klägerische Behauptung über vermeintlich fehlende Vermerke, Antwortschreiben etc. ist durch nichts substantiiert worden und nicht überprüfbar. Insoweit ist zwar einzuräumen, dass eine Substantiierung angesichts einer fehlenden Paginierung erschwert wird. Gleichwohl hätte zumindest dargelegt werden müssen, um welche Art (fehlender) Vermerke es mit welchem ungefähren Inhalt geht. Eine solche nachvollziehbare Darlegung wird durch die substanzlose Behauptung, die Aktenführung sei chaotisch und gewollt nicht nachvollziehbar, nicht entbehrlich.
106Das Vorbringen über eine zeitlich nicht korrekte Abheftung der Vorgänge gibt für die Annahme einer Unvollständigkeit nichts Verlässliches her.
107Aus dem Umstand allein, dass einzelne Emails nicht durchgängig chronologisch abgeheftet worden sein mögen, folgt nicht, dass bestimmte Seiten fehlen. Dem Vorwurf, der Vordruck zur Auftragsprüfung (Bl. 9, 10 der Betriebsprüfungsakte, BA Heft 7) sei in nicht nachvollziehbarer Weise ausgefüllt worden, indem dieser bereits unter dem 23. Februar 2011 erstellt worden, der Hinweis auf das Vorliegen der dafür erforderlichen Anordnung einer Auftragsprüfung hingegen handschriftlich erst am 14. April 2011 nachgetragen worden sei, ist der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung plausibel entgegen getreten. Er hat darauf verwiesen, dass vermutlich während der Abzeichnung des am 23. Februar 2011 erstellten Vordrucks aufgefallen sei, dass die Anordnung einer Auftragsprüfung erforderlich und diese sodann am 14. April 2011 erteilt und deshalb nachträglich in das Formular aufgenommen worden sei.
108Er hat zudem erläutert, dass es nicht unüblich sei, dass ein Vorgang begonnen werde, dann aber für einige Zeit, durchaus auch für einige Jahre, tatsächlich nichts Konkretes in diesem Vorgang passiere. Damit hat er zugleich den weiteren nachdrücklichen klägerischen Einwand entkräftet, demzufolge die Personendaten (bereits) am 20. Oktober 2009 ausgedruckt worden seien (Bl. 24 BA Heft 7) und sich nachfolgend eine (erst) unter dem 23. Februar 2011 erstellte Exceltabelle über Umsatzdaten u.a. in der Betriebsprüfungsakte befinde (Bl. 58 BA Heft 7), ohne dass ersichtlich sei, was in der Zwischenzeit passiert sei, insbesondere wo diese Daten zu diesem Zeitpunkt „hergekommen“ seien. Insoweit hat der Beklagtenvertreter nicht nur die Vermutung geäußert, dass diese Daten aus der Bilanzakte stammen, sondern auch verdeutlicht, dass insbesondere die Unterlagen im Vorgang zur Betriebsprüfung (sog. lila Arbeitsbogen = BA Heft 7) nicht chronologisch zur Akten gelangten bzw. genommen würden.
109Auch die vermeintlichen Ungereimtheiten, die sich aus den handschriftlichen Zusätzen „vgl. GmbH“ im undatierten Betriebsprüfungsvorbereitungsformular (Bl. 14 ff (16) BA Heft 7) und der Bezeichnung der dort benannten Prüfungsschwerpunkte (Überprüfung der Folgeumsätze der übernommenen Mandate u.a.) ergäben, weil sie nach Meinung des Klägers zu 2. aus der vorgelegten Akte in dieser Form nicht erklärlich seien und aus denen folgen solle, dass „irgendwo noch derartige Vorgänge existieren“, lassen keinen verifizierbaren, der weiteren gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Rückschluss auf die Unvollständigkeit der vorgelegten Vorgänge zu.
110Der Vertreter des Beklagten hat den handschriftlichen Zusatz nachvollziehbar damit erklärt, dass es im vorstehenden Zusammenhang um die Prüfung der Übertragung des Mandantenstammes der GmbH auf die Klägerin zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin gegangen und deshalb im Prüfungsvorbereitungsblatt betreffend die Klägerin zu 1. auf eben diese GmbH handschriftlich verwiesen worden sei. Da das Formular kein Datum enthalte, könne auch nicht festgestellt werden, wann der Vermerk über die Prüfungsschwerpunkte aufgenommen worden sei. Insoweit sei die Bearbeitungsweise sehr unterschiedlich und es gäbe auch keine dahingehenden Regelungen.
111Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag, das vorstehend bezeichnete Betriebsprüfungsvorbereitungsformular (u.a.) sei anlässlich eines Akteneinsichtnahmetermins beim Finanzgericht am 9. Juni 2015 nicht (mehr) im dortigen Vorgang enthalten gewesen. Dies mag sich aus dem schon angesprochenen wechselnden Bestand der Vorgänge auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens erklären. Vor allem aber ist (auch) dieses Formular nachweislich aktuell in der Betriebsprüfungsakte (BA Heft 7) enthalten und damit eine Information, die den Klägern – unstreitig – „zur Verfügung gestellt worden ist“. Entsprechendes gilt für die angeblich nicht durchgehend in den eingesehenen Vorgängen enthalten gewesene Anleitung über die „Erteilung von Prüfungsaufträgen“. Aus diesen vermeintlichen Ungereimtheiten kann nicht auf die Unvollständigkeit der Akten geschlussfolgert werden. Im Gegenteil ist die Tatsache, dass das fragliche Formular mit den vermeintlich verdächtigen handschriftlichen Zusätzen nachweislich in der vorliegenden Betriebsprüfungsakte enthalten ist, ein gewichtiges Indiz, dass die Vorgänge – jedenfalls wie sie den Klägern in ihrer Gesamtheit über einen Zeitraum von immerhin vier Jahren (von Mai 2012 bis August 2016) zur Verfügung gestellt worden sind - vollständig waren bzw. sind, allerdings die Zusammenstellung einzelner Aktenbestandteile im Laufe der Jahre variiert worden sein mag.
112Nachvollziehbare Rückschlüsse auf die Unvollständigkeit der vorgelegten Vorgänge oder gar auf die Existenz eines „gesonderten Zimmers“, in dem steuerlich relevante Vorgänge der Mitglieder der Familie zum Zwecke ihrer „Ausforschung“ zusammengetragen würden (ohne diese Vorgänge zu offenbaren), ergeben sich auch nicht aus dem handschriftlichen Zusatz „Zi 4240“ auf dem am 30. Oktober 2009 ausgedruckten Personendatenblatt (Bl. 24 Betriebsprüfungsakte, BA Heft 7). Der Vertreter des Beklagten hat insoweit die Vermutung geäußert, diese Bezeichnung stehe für das Amtszimmer 4240 des Sachbearbeiters, der für die Bearbeitung der Steuernummern, die von dem auf dem Personendatenblatt ebenfalls angebrachten Klammersatz erfasst würden, zuständig sei. Die Steuernummern würden nach den Buchstaben der Nachnamen sortiert, woraus sich erkläre, dass ein Mitarbeiter für nahezu die gesamte Familie zuständig sei.
113Inwieweit diese nachvollziehbare Erläuterung durch die nach Beendigung der mündlichen Verhandlung durchgeführte „persönliche Überprüfung“ des Klägers zu 2. bei den in diesem Zimmer tätigen Sachbearbeiterinnen anlässlich eines Telefonats am 31. August 2016 in Frage gestellt worden sein soll, erschließt sich nicht. Abgesehen davon, dass bei lediglich fernmündlichen „Überprüfungen“ die Gefahr von Missverständnissen und Kommunikationsdefiziten besonders groß ist, steht die wiedergegebene Äußerung der aktuell in dem besagten Zimmer tätigen Sachbearbeiterin, weder sie noch irgendwelche anderen dort tätigen Mitarbeiter seien jemals für die noch in Essen veranlagte Ehefrau des Klägers zu 2., Frau „ “, zuständig gewesen, in keinerlei Widerspruch zu der vorbenannten Äußerung des Beklagtenvertreters. Dies schon deshalb, weil eine „ “ auf dem fraglichen Personendatenausdruck und dem auf das Zimmer 4240 verweisenden Klammerzusatz nicht erfasst ist. Auch lässt sich den Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nichts dafür entnehmen, dass die Geschäftsverteilung beim Beklagten ausschließlich nach dem Nachnamen/Alphabet erfolgt, so dass die klägerischen Ausführungen zu einer „Überlagerung“ durch andere Kriterien im vorstehenden Zusammenhang nicht zielführend sind.
114Das gilt schließlich auch für die wiederholten Hinweise, das zwischenzeitlich zuständige Finanzamt sehe sich wegen vermeintlicher Unvollständigkeit der dorthin übersandten Vorgänge – die auch die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Beiakten umfasst hätten - zu einer ordnungsgemäßen Bearbeitung der Einsprüche der Klägerseite nicht in der Lage und insbesondere das vermeintliche Fehlen eines, vom Beklagten selbst angeforderten, Kaufvertrages für den Mandantenstamm gerügt wird. Insbesondere ist nicht dargelegt worden oder nach Aktenlage sonst verifizierbar, dass die vom Finanzamt zu bearbeitenden Einsprüche und die dafür benötigten steuerrelevanten Vorgänge deckungsgleich mit denjenigen sind, die von dem vorliegend streitbefangenen Anspruch erfasst sind. Insoweit ist hervorzuheben, dass vorstehend insbesondere kein Antrag auf Informationszugang in die Vorgänge der GmbH, deren Geschäftsführer der Vater des Klägers ist, in Rede stand und auch klageantraglich nicht in Rede steht.
115Anzumerken ist abschließend, dass die auch in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich verlautbarten sinngemäßen Mutmaßungen des Klägers zu 2., es müssten noch weitergehende Vorgänge bspw. in Gestalt von Prüfungsanordnungen und Kontrollblättern existieren, letztlich spekulativ sind und nicht verifizierbar ist, dass auch in den hier konkret in Rede stehenden, ihn bzw. die Klägerin zu 1. betreffenden (Betriebsprüfungs-) Verfahren derartige Unterlagen tatsächlich gefertigt worden bzw. als „vorhandene amtliche Informationen“ in den sie betreffenden Vorgängen beim Beklagten existent geworden sind.
116Nach all dem war auch den in der mündlichen Verhandlung und nachfolgend unterbreiteten Beweisanregungen nicht nachzugehen. Auf die unter Beweis gestellten Beweistatsachen, „dass die vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht vollständig sind“, kommt es aus den unter 1. und 2. der Entscheidungsgründe dargelegten Gründen aus Rechtsgründen wegen Unerheblichkeit schon nicht an. Überdies beruhen die Beweisanregungen auf Spekulationen und Mutmaßungen und sind auf eine unzulässige bloße Ausforschung gerichtet.
117Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO.
118Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
119B e s c h l u s s
120Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
121G r ü n d e :
122Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass der Informationszugang von zwei Klägern begehrt wird.
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(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), - 1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige, - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
- 1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, - 1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, - 1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, - 2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, - 2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, - 2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, - 2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, - 2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist, - 3.
die betroffene Person zustimmt, - 4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse - a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder - b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
- 5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn - a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, - b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder - c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
- 1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, - 2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind, - 3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden, - 4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.