Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Juni 2016 - 15 K 1728/15

ECLI:ECLI:DE:VGD:2016:0620.15K1728.15.00
20.06.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Juni 2016 - 15 K 1728/15 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

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Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. März 2015  2 K 207/11 aufgehoben, soweit es die Einkommenste

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der am 4. März 2015 sinngemäß gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1728/15 gegen

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages

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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. März 2015  2 K 207/11 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2008 und die Kostenentscheidung betrifft.

Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen und diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Soweit die Beschwerde des Klägers die Umsatzsteuer 2008 betrifft, wird sie als unbegründet zurückgewiesen.

Insoweit hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Für ihn ist ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt.

2

Für das Streitjahr 2008 hatte der Kläger zunächst die Durchführung einer getrennten Veranlagung beantragt. Dem kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach.

3

Im Betriebsvermögen des Klägers befanden sich im Jahr 2008 neben einem PKW Alfa Romeo zwei PKW der Marke Ferrari. Der ältere Ferrari wurde im Jahr 1999 erstmals zugelassen; der Kläger erwarb ihn im Jahr 2005 für 78.000 € und schrieb die Anschaffungskosten über zwei Jahre ab. Das andere Fahrzeug wurde im Jahr 2007 zugelassen; der Kläger erwarb es im Dezember 2008 für 155.000 € brutto (130.252,10 € netto). Sämtliche genannten Fahrzeuge werden vom Kläger sowohl betrieblich als auch privat genutzt. Der Kläger ist Mitglied in einem Ferrari-Club; vor seinem Wohnhaus hat er eine Ferrari-Flagge gehisst; in seinen Wohn- und Büroräumen befinden sich Ferrari-Bilder und auf seinem Schreibtisch steht eine Glasfigur des Ferrari-Pferdes.

4

Die vom Kläger erklärten Umsätze und Gewinne sowie die Aufwendungen für die PKW Ferrari haben sich in den Jahren 2005 bis 2009 wie folgt entwickelt (die Umsätze und Gewinne sind den Feststellungen des Finanzgerichts --FG--, die PKW-Aufwendungen dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers entnommen):

Jahr   

Umsatz

Gewinn

Aufwand Ferrari

2005   

232.097 €

8.868 €

33.359 €

2006   

386.320 €

./. 47.323 €

77.576 €

2007   

396.986 €

12.224 €

41.537 €

2008   

448.427 €

./. 27.729 €

57.303 €

2009   

        

./. 74.481 €

        

5

Im Anschluss an eine Außenprüfung kam das FA zu der Auffassung, die Absetzung für Abnutzung (AfA) für die PKW Ferrari sei gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen, soweit die Anschaffungskosten der Fahrzeuge jeweils einen Betrag von 60.000 € übersteigen. Dies führte in den angefochtenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden für das Streitjahr 2008 zu einem Mehrgewinn von 3.453,06 € und zu einer um 656,09 € erhöhten Umsatzsteuer.

6

Mit seinem Einspruch beantragte der Kläger zum einen die Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau (E), zum anderen wandte er sich gegen die Hinzurechnung eines Teils der PKW-Kosten. Das in den Ferraris eingebaute F1-Getriebe sei die einzige Möglichkeit, die es ihm erlaube, Fahrzeuge trotz seiner Behinderung bewegen zu können. Zudem habe er die Ferraris als Statussymbol benutzen wollen, um damit seine Schwerbehinderung zu "kaschieren". Mit den Ferraris würden auch kleinere Mengen an Waren transportiert. Die Zeit hierfür sei so knapp bemessen, dass diese Aufträge ohne den Ferrari nicht realisiert werden könnten. Im Rahmen der Kundenbindung überlasse der Kläger diese Fahrzeuge besonders guten Kunden für Spritztouren. Auch die Teilnahme an Ferraritreffen sei wichtig, weil dort geschäftliche Kontakte entstehen würden.

7

In der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2011 führte das FA zunächst aus, eine Zusammenveranlagung könne nicht durchgeführt werden, weil auch E die getrennte Veranlagung beantragt und diesen Antrag nicht widerrufen habe. Hinsichtlich der Ferraris habe der Kläger nicht darlegen können, weshalb für seine Tätigkeit ein besonderes Repräsentationsbedürfnis bestehe.

8

Der Kläger hat am 16. Mai 2011 Klage mit dem Antrag erhoben, die Einspruchsentscheidung aufzuheben sowie die Bescheide über Umsatzsteuer 2006 bis 2008 und Einkommensteuer 2008 "aufzuheben und zu korrigieren". Die Klage wurde zunächst nicht begründet. Am 14. Juni 2011 erhob er dann im Wege der "Klageerweiterung" Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der vier genannten Steuerbescheide und der Einspruchsentscheidung. Diese Klage begründete er damit, dass besondere Gegebenheiten aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht in die Außenprüfung einbezogen worden seien. Dies verstoße gegen das Grundgesetz, die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

9

Nach einem Wechsel seiner Prozessbevollmächtigten beantragte der Kläger mit einem am 22. März 2015 eingegangenen Schriftsatz ferner, eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Der Antrag der E auf getrennte Veranlagung sei offensichtlich willkürlich und daher unbeachtlich. Hinsichtlich der PKW-Kosten benannte er in diesem Schriftsatz 14 seiner Kunden als Zeugen "für die Fahrten sowie für die Bedeutung des Ferrari für die Kundenbindung". Ferner führte er aus, die Fahrten mit dem Ferrari stellten für die Kunden einen "Begeisterungsfaktor" dar, die den Kläger von seiner Konkurrenz, die nur "Basisfaktoren" anbieten könne, abhöben. Dieses Konzept sei für den Kläger betriebswirtschaftlich zum Erfolgsmodell geworden. Die Beurteilung der besonderen Bedeutung des Ferrari für den Geschäftserfolg sei eine psychologische und bedürfe der Begutachtung durch einen Sachverständigen. Würden die unerwartet hohen Reparaturaufwendungen für das im Jahr 1999 zugelassene und im Jahr 2005 erworbene Fahrzeug herausgerechnet und die AfA für dieses Gebrauchtfahrzeug nicht über zwei, sondern über zehn Jahre vorgenommen, hätte der Kläger positive Einkünfte erzielt. Ferner legte er Übersichten über die mit einzelnen Kunden erwirtschafteten Umsätze und "Erträge" für die Jahre 2005 bis 2014 vor.

10

In der mündlichen Verhandlung vor dem FG half das FA der --seinerzeit zusätzlich auch die Jahre 2006 und 2007 betreffenden-- Klage hinsichtlich der Aufwendungen für den im Jahr 2005 erworbenen Ferrari ab. Insoweit erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Kläger beantragte zum einen, die als unangemessen angesehenen Teile der Aufwendungen für den im Jahr 2008 erworbenen Ferrari bei der Einkommen- und Umsatzsteuer 2008 zu berücksichtigen, und zum anderen, das FA zu verpflichten, ihn mit E für 2008 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Im Übrigen nahm er die Klage zurück.

11

Die solchermaßen eingeschränkte Klage wies das FG ab und legte die Kosten zu 92 % dem Kläger und zu 8 % dem FA auf. Die Verpflichtungsklage hielt es für unzulässig und führte aus, das erforderliche Vorverfahren sei nicht durchgeführt worden. Weder habe der Kläger einen Antrag auf Zusammenveranlagung gestellt noch habe das FA einen solchen Antrag abgelehnt.

12

Hinsichtlich der PKW-Kosten habe das FA die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zutreffend angewendet. Die außerordentlich hohen Anschaffungskosten dieses Fahrzeugs stünden in einem krassen Missverhältnis zu den vom Kläger per saldo erzielten Verlusten. Den Beweisanträgen sei nicht nachzukommen. Es könne als wahr unterstellt werden, dass die Kunden des Klägers von den Fahrten im Ferrari begeistert gewesen seien. Allerdings hätte der Kläger sein auf dem Einsatz des Ferrari beruhendes Geschäftsmodell Ende 2008 überprüfen müssen. Vor dem Kauf des ersten Ferrari habe der Kläger jeweils Gewinne erzielt. Die Verlustphase habe mit dem Kauf des ersten Ferrari im Jahr 2005 begonnen. Hinzu komme, dass der Ferrari nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur im Sommer und nicht bei starkem Regen genutzt werden könne. Eilige Transporte könnten auch mit dem --ebenfalls hoch motorisierten-- Alfa Romeo durchgeführt werden; der Ferrari sei hierfür angesichts der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht zwingend erforderlich. Der Kläger habe seinen Vortrag, andere als die genutzten Fahrzeuge seien wegen seiner Behinderung ungeeignet, nicht mit Tatsachen unterlegt. Diese Beurteilung gelte gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auch für die Umsatzsteuer.

13

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln.

14

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

Entscheidungsgründe

15

II. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 sowie im Ergebnis auch hinsichtlich der Kostenentscheidung des FG-Urteils begründet und im Übrigen unbegründet.

16

1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind ausschließlich die Bescheide über Einkommen- und Umsatzsteuer 2008. Zwar sind in der Beschwerdeeinlegungsschrift zusätzlich auch die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 erwähnt; insoweit ist der Beschwerdebegründung aber eine Beschränkung auf das Streitjahr 2008 zu entnehmen. Eine solche Beschränkung ist nicht als Teilrücknahme des Rechtsmittels anzusehen (für Nichtzulassungsbeschwerden Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 2008 VIII B 194/06, BFH/NV 2008, 952, unter II.1.; für Revisionen Senatsurteil vom 9. Dezember 2014 X R 4/11, BFH/NV 2015, 853, Rz 37, m.w.N.).

17

2. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 liegt ein vom Kläger geltend gemachter Verfahrensmangel --in Gestalt eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten-- vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

18

a) Zum Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 163/82, BFH/NV 1986, 288). Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (Senatsbeschlüsse vom 11. November 2010 X B 159/09, BFH/NV 2011, 610, unter II.2., und vom 26. Juni 2013 X B 244/12, BFH/NV 2013, 1578, unter II.1.c).

19

b) Das FG hat gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, indem es die auf Durchführung einer Zusammenveranlagung gerichtete Verpflichtungsklage mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, in den Steuerakten sei weder ein Antrag des Klägers auf Zusammenveranlagung enthalten noch ein Hinweis auf die Ablehnung eines solchen Antrags durch das FA.

20

Tatsächlich ist der Antrag des Klägers auf Zusammenveranlagung im Einspruchsschreiben vom 30. Juli 2010 enthalten gewesen; das FA hat diesen Antrag in der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2011 abgelehnt. Beide Schriftstücke lagen dem FG vor. Ihr Übersehen durch das FG ist umso unverständlicher, als das --aufgrund seiner Kürze sehr übersichtliche-- Einspruchsschreiben des Klägers, das den vom FG vermissten Antrag enthält, gleich als erstes Blatt der Rechtsbehelfsakte abgeheftet ist, und der Zusammenveranlagungsantrag in der Einspruchsentscheidung sogar mehrfach erwähnt wird.

21

c) Auch das FA hat in seiner Beschwerdeerwiderung zugestanden, dass das FG gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen hat. Es meint allerdings, das angefochtene Urteil könne --aus verschiedenen Gründen-- nicht auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Indes greift im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner der vom FA herangezogenen Gründe durch.

22

aa) Das FA ist zunächst der Auffassung, der Kläger hätte gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Ablehnung seines Antrags auf Zusammenveranlagung nicht Klage erheben können, sondern Einspruch einlegen müssen. Damit sei das erforderliche Einspruchsverfahren nicht durchgeführt worden, so dass das FG die auf Durchführung einer Zusammenveranlagung gerichtete Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen habe.

23

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klage auch dann der statthafte Rechtsbehelf ist, wenn das FA --wie hier-- zu Unrecht in einer Einspruchsentscheidung einen Verwaltungsakt (hier: Ablehnungsbescheid) erlässt und damit über den Gegenstand des Einspruchsverfahrens hinausgeht (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2013 X B 91/13, BFH/NV 2013, 1540, Rz 21 ff., m.w.N.).

24

bb) Ferner bringt das FA vor, der Streitpunkt "Zusammenveranlagung" sei in das Klageverfahren erst mit dem am 22. März 2015 eingegangenen Schriftsatz vom 20. März 2015 eingeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klagefrist für eine Verpflichtungsklage längst abgelaufen gewesen.

25

Indes waren die Anträge in der verfahrenseinleitenden Klageschrift vom 16. Mai 2011 so umfassend formuliert, dass ihnen nicht entnommen werden kann, der Kläger habe nicht die gesamte Einspruchsentscheidung, sondern nur Teile davon angreifen wollen. Er hatte seine Klage in diesem Schriftsatz noch nicht begründet, so dass der Umfang der Klageerhebung nur den gestellten Anträgen entnommen werden konnte. Hier hatte er beantragt, "die Einspruchsentscheidung ... aufzuheben" und die geänderten Bescheide über Einkommensteuer und Umsatzsteuer "ebenfalls aufzuheben und zu korrigieren". Da die Ablehnung des Antrags auf Zusammenveranlagung in der Einspruchsentscheidung enthalten war, statthafter Rechtsbehelf gegen eine solche --formell fehlerhafte-- Vorgehensweise des FA aber gleichwohl die Klage ist (vgl. oben aa), und der Kläger sich uneingeschränkt gegen die Einspruchsentscheidung gewandt hat, kann der in der Klageschrift gestellte Antrag nur so verstanden werden, dass er auch die Ablehnung des Antrags auf Zusammenveranlagung umfasst.

26

Für eine solche weite Auslegung des Klageantrags spricht auch der in der Klageschrift angegebene "vorläufige Streitwert" von "ca. 9.000 €". Dieser Betrag entspricht der gesamten Beschwer durch die angegebenen Änderungsbescheide. Hätte der Kläger sich ausschließlich gegen die Korrekturen wenden wollen, die vom FA in Bezug auf die Ferrari-PKW vorgenommen worden waren, wäre der Streitwert erheblich geringer gewesen.

27

cc) Soweit das FA schließlich meint, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht erfüllt seien, ist darauf zu verweisen, dass dies im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geprüft werden kann. Das FG hat --was angesichts seiner Auffassung, die Verpflichtungsklage sei unzulässig, folgerichtig war-- keine Feststellungen zu den Voraussetzungen der Zusammenveranlagung getroffen, zumal ihm weder die Steuerakten noch sonstige Erklärungen der E vorlagen. Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.

28

d) Der Senat hält es für angezeigt, in Bezug auf die Einkommensteuer 2008 nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

29

Die in diesem Umfang ausgesprochene Übertragung der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

30

3. Die teilweise Aufhebung des FG-Urteils umfasst auch dessen Kostenentscheidung. Das FG erhält dadurch Gelegenheit, im zweiten Rechtsgang den Einwendungen des Klägers gegen die vom FG gebildete, aber nicht begründete Kostenquote nachzugehen. In diesem Zusammenhang weist der Senat --ohne Bindungswirkung für das FG-- auf die folgenden Gesichtspunkte hin:

31

a) Entgegen der Auffassung des Klägers durfte das FG bei der Bildung der Kostenquote berücksichtigen, dass der Kläger eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der ergangenen Änderungsbescheide erhoben und zurückgenommen hatte. Gemäß § 40 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend. Die Kosten für diesen Klageantrag waren daher mit dem Eingang der "Klageerweiterung" am 14. Juni 2011 entstanden.

32

Der Umstand, dass das FG über diesen Klageantrag nicht mehr entscheiden brauchte, führt nicht zu einem vollständigen Wegfall, sondern nur zu einer Reduzierung der Gerichtskosten (Nr. 6111 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das FG über diesen Antrag deshalb nicht zu entscheiden brauchte, weil die neue Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt hatte, sie werde diesen Antrag nicht stellen (so deren auf Bl. 3 oben des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem FG wiedergegebene Erklärung) oder ob die Klage von der Prozessbevollmächtigten "im Übrigen ... zurückgenommen" worden ist (so der auf Bl. 4 unten des Protokolls wiedergegebene Antrag).

33

b) Unzutreffend wäre es jedoch, wenn das FG --was wegen der fehlenden Begründung der Quotierung zwar nicht feststeht, aber angesichts der hohen ausgewiesenen Kostenquote zu Lasten des Klägers wahrscheinlich ist-- den Streitwert der zurückgenommenen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit zusätzlich zu dem der Anfechtungsklage angesetzt hätte.

34

Zwar werden gemäß § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Vorliegend war aber zu berücksichtigen, dass sowohl die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit als auch die Anfechtungsklage auf dasselbe Interesse gerichtet war, nämlich auf den Wegfall der aus den Änderungsbescheiden resultierenden Steuermehrbelastungen. Nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist daher nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

35

c) Bei der Ermittlung der Kostenquote hätte das FG ferner zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Gerichtskosten hinsichtlich der zurückgenommenen oder in der Hauptsache für erledigt erklärten Teile des Rechtsstreits deutlich geringer ausfallen als für die verbleibenden Teile des Rechtsstreits, über die das FG durch Urteil entscheiden musste. Auch dies scheint ausweislich der hohen auf den Kläger entfallenden Kostenquote nicht im erforderlichen Maße geschehen zu sein.

36

4. Soweit der Kläger das FG-Urteil in Bezug auf die Umsatzsteuer 2008 angreift, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Die insoweit gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

37

a) Ohne Erfolg bleibt zunächst die Rüge, das FG habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, indem es die von ihm benannten Zeugen nicht vernommen hat.

38

Der Kläger hatte 14 Kunden als Zeugen benannt "für die Fahrten sowie für die Bedeutung des Ferrari für die Kundenbindung". Indes war der Umstand, dass der Kläger Fahrten im Ferrari unter Mitnahme von Kunden durchgeführt hatte, als solcher unstreitig; die Bedeutung dieser Fahrten für die Kundenbindung hat das FG als wahr unterstellt. Es hat die Klage vielmehr deshalb abgewiesen, weil es der Auffassung war, der Kläger hätte dieses --vorgetragene und vom FG unterstellte-- Geschäftsmodell nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des zweiten Ferrari im Dezember des Streitjahres 2008 erkennbaren Umständen überprüfen müssen. Insoweit hat das FG angeführt, die Verlustphase habe --nach anfänglich erfolgreichem Start des im Jahr 2003 gegründeten Unternehmens-- im Jahr 2005 zeitgleich mit dem Erwerb des ersten Ferrari begonnen. Ferner hat es u.a. auf die zeitlich sehr begrenzte Einsatzfähigkeit der Ferraris hingewiesen. Für diese tragenden Begründungen des angefochtenen Urteils bedurfte es der beantragten Beweiserhebung nicht, so dass ihr Unterbleiben nicht als Verfahrensmangel anzusehen ist.

39

b) Das FG hat auch nicht in verfahrensfehlerhafter Weise die Anlagen 3 bis 5 zum Schriftsatz vom 20. März 2015 übergangen. In diesen Anlagen hatte der Kläger aufgelistet, wie sich der Umsatz und eine --nicht näher definierte-- Größe "Ertrag" mit bestimmten Kunden in den Jahren 2005 bis 2014 entwickelt haben soll.

40

Abgesehen davon, dass die Richtigkeit dieser Darstellung für das FG in keiner Weise überprüfbar war, ist vor allem unklar geblieben, was der Kläger unter dem Begriff "Ertrag" versteht. Er hat in der bezeichneten Aufstellung für jedes einzelne Jahr aus der Summe seiner Kundengeschäfte einen deutlich positiven "Ertrag" ausgewiesen. Dies steht indes in Widerspruch zu den vom FG festgestellten Gewinnermittlungen, ausweislich derer in den Jahren 2005 bis 2009 per saldo erhebliche Verluste erzielt worden sind. Einem unbelegten und offensichtlich in Widerspruch zu den eingereichten Gewinnermittlungen stehenden Vorbringen brauchte das FG aber nicht nachzugehen.

41

c) Auch die Rüge, das FG hätte in seine Betrachtung nicht die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten und AfA-Beträge einbeziehen dürfen, bleibt ohne Erfolg.

42

Zum einen wird hiermit kein Verfahrensmangel geltend gemacht, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des FG in Zweifel gezogen, was im Beschwerdeverfahren indes unbeachtlich ist (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455, und vom 19. Januar 2011 X B 127/10, BFH/NV 2011, 632, unter 3.).

43

Zum anderen ist das Vorgehen des FG insoweit auch in der Sache bedenkenfrei. Dass der Erwerb eines mehr als sechs Jahre alten und vom Kläger in erheblichem Umfang genutzten Sportwagens hohe Reparaturkosten nach sich ziehen kann, liegt nicht so weit außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass das FG diese --tatsächlich angefallenen, vom Kläger als Betriebsausgaben abgezogenen und vom FA akzeptierten-- Kosten nicht hätte in seine wirtschaftliche Betrachtung einbeziehen dürfen. Auch der Umstand, dass das FG für dieses Fahrzeug keine längere Restnutzungsdauer als die --vom Kläger in seinen Gewinnermittlungen selbst angegebenen-- zwei Jahre angesetzt hat, ist sachgerecht. Die Rechtsprechung geht für PKW im Allgemeinen von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von acht Jahren aus (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, unter 9.). Diesen Wert hat das FG nicht unterschritten. Selbst wenn der nach über sechsjähriger Vornutzungszeit gebraucht erworbene PKW über weitere fünf Jahre (d.h. über die Jahre 2005 bis 2009) abgeschrieben und damit eine Gesamtnutzungsdauer von immerhin elf Jahren zugrunde gelegt worden wäre, würden sich die vom FG festgestellten saldierten Ergebnisse der Jahre 2005 bis 2009 nicht ändern; es käme lediglich zu Gewinnverschiebungen zwischen den einzelnen Jahren.

44

d) Aus den vorstehend unter a bis c genannten Gründen bleibt auch die weitere Rüge des Klägers ohne Erfolg, das FG habe den beantragten Sachverständigenbeweis zur psychologischen Bedeutung des Ferrari für den Kundenerfolg nicht erhoben.

45

Abgesehen davon, dass auch der beschließende Senat der Auffassung des FG zuneigt, dass dieser Beweisantrag mangels Angabe eindeutiger Tatsachen nicht hinreichend substantiiert war, war er für die Entscheidung des FG nicht erheblich. Denn das FG hat --wie oben dargelegt-- entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger nach der zum Ende des Jahres 2008 erkennbaren negativen Entwicklung der Ergebnisse seines Betriebs trotz der --unterstellten-- psychologischen Bedeutung des Ferrari dieses Geschäftsmodell hätte überprüfen müssen.

46

e) Mit der Rüge, das FG habe seine aus § 76 Abs. 2 FGO folgenden Pflichten verletzt, indem es ihn nicht auf die fehlende Substantiierung der Beweisanträge hingewiesen habe, bleibt der Kläger ebenfalls ohne Erfolg.

47

Zum einen ist die richterliche Hinweispflicht bei Beteiligten, die --wie hier-- durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sind, reduziert (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 2001 VII R 49/00, BFHE 195, 93, BStBl II 2001, 736, unter II.1.).

48

Vor allem aber hat der Kläger bis heute nicht angegeben, welche konkreten Tatsachen er unter Beweis gestellt hätte, wenn das FG auf die fehlende Substantiierung der Beweisanträge hingewiesen hätte (zu diesem Erfordernis vgl. BFH-Beschluss vom 9. April 2008 I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848, unter II.2.c). Er führt lediglich aus, er "hätte dann die Beweisanträge so umformuliert, dass das Gericht sie --vor dessen Verständnishintergrund-- hätte verstehen können".

49

f) Soweit der Kläger vorbringt, die Annahme des FG, er habe den Kunden mit den Ferrari-Fahrten eine Zugabe gewährt, verstoße gegen den klaren Inhalt der Akten, erfüllt diese --nicht näher ausgeführte-- Rüge die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht. Es wird weder deutlich, welche Tatsache der Kläger an die Stelle der vom FG angenommenen Tatsache setzen will, noch aus welchen Aktenbestandteilen sich die abweichende Tatsache ergeben soll.

50

g) Auch die Rüge, das FG sei wegen Mängeln des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans (§ 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes --GVG--) nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 119 Nr. 1 FGO), greift nicht durch.

51

aa) Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass es für den 2. Senat des FG einen senatsinternen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 gab. Er rügt aber --vom Tatsachenvorbringen her zutreffend--, dass die zunächst maschinenschriftlich gedruckte zweite Ziffer des Datums der Beschlussfassung handschriftlich in einer Weise überschrieben worden ist, die weder die Lesbarkeit der ursprünglichen maschinengeschriebenen Ziffer noch der handschriftlich vorgenommenen Änderung zulässt.

52

Aufgrund des Umstands, dass die erste Ziffer des Datums ("2") sowie die Monatsangabe ("Dezember 2014") lesbar ist, steht jedoch fest, dass der Beschluss zwischen dem 20. und dem 29. Dezember 2014 gefasst worden sein muss. Der gesetzlichen Anforderung des § 21g Abs. 2 GVG, wonach der Beschluss vor Beginn des Geschäftsjahres ergehen muss, ist damit Genüge getan. Solange dies der Fall ist, kommt es für die Wirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans nicht darauf an, an welchem genauen Tag der Beschluss gefasst worden ist, solange der Umstand, dass ein solcher Beschluss ergangen ist, feststeht. Letzteres zieht aber auch der Kläger nicht in Zweifel.

53

Weil es danach auf das genaue Datum der Beschlussfassung rechtlich nicht ankommt, ist es auch unerheblich, dass vorliegend nicht erkennbar ist, wer die handschriftliche Korrektur der ursprünglichen Datumsangabe vorgenommen hat.

54

bb) Eine Unwirksamkeit des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans folgt auch nicht daraus, dass in der zentral für das gesamte FG geführten Liste über die Geschäftsverteilungspläne für den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 2. Senats das Datum "30.12.2014" angegeben ist. Dieser offenkundige Widerspruch zum tatsächlichen Datum der Beschlussfassung weist zwar --ebenso wie das Unleserlichmachen der Datumsangabe im Beschluss über den Geschäftsverteilungsplan-- auf Dokumentationsmängel innerhalb des FG hin. Allerdings ist die genannte Liste nicht Teil des Geschäftsverteilungsplans, so dass Schreibfehler in dieser Liste auf die Wirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans keinen Einfluss haben.

55

Dem Gesetz ist bereits Genüge getan, wenn der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan in einer bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufliegt (§ 21e Abs. 9 i.V.m. § 21g Abs. 7 GVG). Dies ist vorliegend geschehen. Fehler im Rahmen der Listenführung sind dann unschädlich.

56

cc) Für die vom Kläger vermisste Angabe des Datums, an dem jedes einzelne Senatsmitglied seine Unterschrift unter den Geschäftsverteilungsplan gesetzt hat, gibt es keine Rechtsgrundlage. Ein schriftlich ergehender Gerichtsbeschluss ist --erst und genau dann-- gefasst, wenn sämtliche Senatsmitglieder, die zur Mitwirkung an diesem Beschluss berufen sind, ihre Unterschriften unter den Beschluss gesetzt haben. Damit kommt es in zeitlicher Hinsicht nur auf den Zeitpunkt der Unterschrift des letzten Senatsmitglieds an. Dieser Zeitpunkt stellt zugleich das Datum des Beschlusses dar.

57

h) Mangels entsprechender Rüge kann dahinstehen, ob die vom FG gezogene umsatzsteuerrechtliche Rechtsfolge materiell-rechtlich auf die von ihm genannte Vorschrift des § 3 Abs. 9a Satz 1 UStG gestützt werden kann. Daran bestehen Zweifel, weil diese Norm nur den Einsatz von Unternehmensvermögen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, erfasst. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es aber ausschließlich um die unternehmerische Nutzung des Ferrari. Näherliegender wäre vielmehr ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug auf der Grundlage des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG gewesen (vgl. dazu ausführlich BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 V R 34/13, BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914, sowie BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2014 XI B 54/14, BFH/NV 2015, 538).

58

i) Soweit die Beschwerde danach keinen Erfolg hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 135 Abs. 2 FGO.

59

5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Tenor

Die Beschwerden der Beigeladenen und deren Prozessbevollmächtigen gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2015 - 5 K 3149/12 - werden zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Das Landratsamt Hohenlohekreis erteilte der Beigeladenen am 25.10.2010 eine Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten im Rahmen der Errichtung einer landwirtschaftlichen Biogasanlage und am 8.11.2010 eine Baugenehmigung für deren Errichtung mit Blockheizkraftwerk zur energetischen Verwertung von Wirtschaftsdüngern und nachwachsenden Rohstoffen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. xxx und xxx der Gemarkung der Gemeinde Kxxx - Ortsteil Hxxx.
Der Kläger, der Eigentümer der mit einem Wohnhaus und mit landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bebauten Grundstücke Flst.-Nrn. xxx und xxx ist, erhob am 21.9.2012 Klage gegen die Teilbaugenehmigung und die Baugenehmigung. Nach Rücknahme der Klage gegen die Teilbaugenehmigung beantragte er, die Baugenehmigung des Landratsamts Hohenlohekreis vom 8.11.2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.8.2012 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, den auf dem Grundstück der Biogasanlage befindlichen Feststoffdosierer mit einer geruchsfesten Abdeckung zu versehen, und ihr zu untersagen, Festmist in die von der Beigeladenen betriebene Biogasanlage einzubringen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellte das Verfahren ein, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und wies die Klage im Übrigen mit rechtskräftigem Urteil vom 22.1.2015 - 5 K 3149/12 - ab.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 17.2.2015 - 5 K 3149/12 - den Streitwert für das Klageverfahren auf 100.000,-- EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im Ausgangspunkt orientiere es sich für die Streitwertfestsetzung an der Wertminderung, die in der vom Kläger vorgelegten „Überschlägigen Wertermittlung“ vom 17.10.2014 aufgeführt sei. Im Hinblick auf die im Verfahren bereits benannten Defizite der Wertermittlung halte es eine Minderung des Betrags für angezeigt. Dass sich die Klage ursprünglich sowohl gegen die Teilbaugenehmigung als auch gegen die Baugenehmigung gerichtet habe, wirke sich nicht streitwerterhöhend aus. Auch der Hilfsantrag gebe keinen Anlass zu einer Erhöhung.
Die Beigeladene hat gegen des Streitwertbeschluss Beschwerde erhoben, der das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht abgeholfen hat. Sie beantragt, den Streitwert auf 230.000,-- EUR, hilfsweise auf 180.000,-- EUR und höchst hilfsweise auf 130.000,-- EUR festzusetzen. Zur Begründung trägt die Beigeladene im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe in Anwendung von Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als höheren Schaden 100.000,-- EUR zugrunde gelegt, der nicht in Frage gestellt werde. Vorliegend habe der Kläger insgesamt vier Streitgegenstände verfolgt, die zusammen zu rechnen seien. Er habe 1. die Aufhebung der Teilbaugenehmigung, 2. die Aufhebung der Baugenehmigung, 3. die Verpflichtung der Beklagten, den Feststoffdosierer mit einer Abdeckung zu versehen, und 4. die Untersagung der Einbringung von Festmist in die Anlage beantragt. Für den Antrag auf Aufhebung der Baugenehmigung und den Antrag auf Aufhebung der Teilbaugenehmigung seien jeweils 100.000,-- EUR anzusetzen. Für die Anträge auf baupolizeiliches Einschreiten seien jeweils in Anlehnung an die Nrn. 9.7.1, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 15.000,-- EUR anzusetzen. Unter Zusammenrechnung dieser Streitwerte sei ein Gesamtstreitwert in Höhe von 230.000,-- EUR festzusetzen. Weder für die Teilbaugenehmigung und die Baugenehmigung noch für die Haupt- und Hilfsanträge lägen die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vor. Für den Fall, dass eine Reduzierung des Teilstreitwerts für die Teilbaugenehmigung vorgenommen werde, seien jedenfalls 50.000,-- EUR zu veranschlagen. Für den Fall, dass das Gericht keinen Teilstreitwert für die Teilbaugenehmigung festsetze, sei jedenfalls der Streitwert des Anfechtungsantrags mit dem der Anträge auf baupolizeiliches Einschreiten zusammen zu rechnen.
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 32 Abs. 2 RVG zulässigen Beschwerden der Beigeladenen und ihrer Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Streitwerts, die durch einen einzelnen Richter des Verwaltungsgerichts als Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO erfolgte und über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.6.2006 - 9 S 1148/06 - NVwZ-RR 2006, 648; Beschl. v. 11.4.2014 - 1 S 400/14 - juris), sind unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren des Klägers zutreffend mit 100.000,-- EUR festgesetzt.
1. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es widerspricht insbesondere nicht dem Rechtsstaatsprinzip, wenn der Gesetzgeber den für die Bemessung der Gebühren maßgebenden Streitwert anhand eines unbestimmten Rechtsbegriffs wie in § 52 Abs. 1 GKG an der Bedeutung der Streitsache und damit am Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs ausrichtet (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2011 - 1 BvR 1393/10 - juris; Beschl. v. 26.3.1999 - 1 BvR 1431/90 - NVwZ 1999, 1104).
2. Der Senat orientiert sich bei der Bemessung des Streitwerts im Grundsatz an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013 - VBlBW 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Für das Bau- und Raumordnungsrecht sieht dieser unter Nr. 9 vor, dass grundsätzlich die in den nachstehenden Gliederungsnummern 9.1 bis 9.9. aufgeführten Werte gelten.
Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht für Klagen eines Drittbetroffenen gegen eine Baugenehmigung 7.500,-- bis 15.000,-- EUR vor, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die vom Kläger behauptete Wertminderung seiner Grundstücke einen „höheren Schaden“ im Sinne der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs angenommen und in Orientierung an die vom Kläger vorgelegte „Überschlägige Wertermittlung“ der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH „Hofbörse“ vom 17.10.2014 einen Streitwert in Höhe von 100.000,-- EUR festgesetzt. Diese Streitwertfestsetzung ist nicht zu beanstanden.
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a) Die „Überschlägige Wertermittlung“ nimmt zwar eine Wertminderung in Höhe von 137.319,17 EUR an, in dem sie vom Gesamtwert des Objekts in Höhe von 549.276,69 EUR wegen Marktminderung durch die benachbarte Biogasanlage einen pauschalen Abschlag von 25 % in Abzug bringt. Die „Überschlägige Wertermittlung“ weist aber ausdrücklich darauf hin, dass das Gutachten nicht von einem öffentlich bestellten Gutachter erstellt worden sei. Ferner diene es lediglich als Orientierungsgröße für die Wertermittlung. Nach der weiteren Begründung des Gutachtenerstellers vom 19.2.2015 sei Hauptzielgruppe für den Erwerb des Anwesens des Klägers in der Regel Pferdehalter. Aufgrund der Nähe des Gärbehälters sei davon aus zu gehen, dass eine Nutzung für Hobbytierhalter, insbesondere Pferdehaltung begrenzt sei. Zum einen lasse sich dies durch die Eingrenzung der freien Sicht begründen, zum anderen durch Geräuschemissionen (insb. Befüllung). Letztendlich dürften Geruchsemissionen ebenfalls eine Rolle spielen. Diese Ausführungen vermögen indessen den pauschalen Abzug von 25 % nicht weiter erhellen. Mit Blick darauf hält auch der Senat mit dem Verwaltungsgericht einen gewisse Unsicherheiten berücksichtigenden Abschlag für geboten und bemisst in Abrundung der Wertermittlung den „höheren Schaden“ im Sinne der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs ebenfalls mit 100.000,-- EUR.
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b) Der Umstand, dass sich die Klage ursprünglich sowohl gegen die Teilbaugenehmigung als auch gegen die Baugenehmigung gerichtet hat, führt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - zu keiner Streitwerterhöhung.
12 
aa) Zwar bestimmt § 39 Abs. 1 GKG, dass in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Voraussetzungen liegen aber entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht vor. Der Streitwert für die Klage gegen die Teilbaugenehmigung ist im vorliegenden Fall entgegen § 39 Abs. 1 GKG jedoch nicht mit dem Streitwert für die Klage gegen die Baugenehmigung zusammen zu rechnen, weil die beiden Rechtsschutzanträge denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen.
13 
Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand betreffen, nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG regeln zwar die Streitwertberechnung bei Klage und Widerklage sowie bei Haupt- und Hilfsanträgen. Der Rechtsgedanke des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist aber auch im vorliegenden Fall einer Anfechtung der Teilbaugenehmigung und der unmittelbar nachfolgenden Baugenehmigung anwendbar (vgl. zur Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG im Rahmen des § 39 Abs. 1 GKG VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.2.2014 - 8 S 2146/13 - VBlBW 2015, 78).
14 
Ob die Anträge denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen, bestimmt sich nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich vielmehr um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat nur dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2013 - I ZR 58/11 - WRP 2014, 192; Beschl. v. 12.4.2010 - II ZR 34/07, juris; Beschl. v. 6.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.2.2014 - 8 S 2146/13 - VBlBW 2015, 78; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.3.2013 - 18 E 1241/12 - juris; OVG Niedersachen, Beschl. v. 7.2.2008 - 2 LA 418/07 - NdsVBl 2009, 26; Hartmann, Kostengesetze, § 45 GKG, Rn. 8 ff.; Kurpat, in: Schneider/Volpert/Fölsch; Gesamtes Kostenrecht, § 45 Rn. 16).
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Nach Maßgabe dessen umfasst bei der gebotenen wirtschaftlicher Betrachtung die Klage gegen die Baugenehmigung ersichtlich auch die Klage gegen die vorausgegangene Teilbaugenehmigung.
16 
bb) Die von der Beigeladenen angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.4.2009 (- 1 CS 08.2352 -) und vom 25.8.2009 (- 1 CS 09.287 -) geben dem Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
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Ungeachtet dessen ist fraglich, ob die beiden Entscheidungen die gegenteilige Auffassung der Beigeladenen im Ergebnis tragen. Es spricht zwar einiges dafür, dass in dem ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffenden Beschluss vom 29.4.2009 eine Zusammenrechnung der Streitwerte für die Teilbaugenehmigung und für die Baugenehmigung erfolgt ist. Aber in dem weiteren - späteren - Beschluss vom 25.8.2009 hat derselbe Senat in einem vergleichbaren Fall hieran wohl nicht festgehalten. Denn dort hat er nach der in juris wiedergegebenen Beschlussfassung nicht - wie die Beigeladene wohl meint - die Streitwerte für die Teilbaugenehmigung und die Baugenehmigung, sondern die Streitwerte für die insgesamt acht Antragsteller unter Zugrundelegung eines einzelnen Streitwerts von 3.750,-- EUR zusammengerechnet, wobei er zum einen die Antragsteller 2 und 3 sowie 5 und 5 als Gesamtschuldner angesehen und zum anderen wegen des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes offenkundig in Anwendung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs die Hälfte aus 7.500,-- EUR angesetzt hat. Ferner ist der Begründung zur Streitwertfestsetzung nicht zu entnehmen, dass für die Teilgenehmigung und für die Baugenehmigung jeweils getrennte Streitwerte angesetzt und diese zusammengerechnet wurden.
18 
c) Eine Streitwerterhöhung folgt auch nicht daraus, dass der Kläger neben seinen Hauptanträgen hilfsweise beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, den auf dem Grundstück der Biogasanlage befindlichen Feststoffdosierer mit einer geruchsfesten Abdeckung zu versehen, und ihr zu untersagen, Festmist in die von der Beigeladenen betriebene Biogasanlage einzubringen.
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Wie bereits vorgehend ausgeführt, ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG bei Haupt- und Hilfsanträgen nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Danach scheidet eine Zusammenrechnung der Streitwerte für die Hauptanträge - Klage gegen die Teilbaugenehmigung und die Baugenehmigung - und die Hilfsanträge aus. Denn die Haupt- und Hilfsanträge betreffen bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung ein identisches Interesse und die für die Hilfsanträge anzusetzenden Streitwerte übersteigen keinesfalls den für die Klage gegen die Baugenehmigung anzusetzenden Streitwert von 100.000,-- EUR.
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Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 287/03
vom
6. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 6. Oktober 2004

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Senatsbeschluß vom 19. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:


Mit Beschluß vom 19. Mai 2004 hat der Senat die An träge des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts und auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, ferner die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen. Den Streitwert hat der Senat für alle Instanzen auf 17.307,23 € festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wendet sich die Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit ihrer Gegenvorstellung.
I. Zugrunde liegt folgendes:

1. Der Kläger hat vom beklagten Kaskoversicherer V ersicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 33.850 DM wegen des behaupteten Diebstahls seines Kraftfahrzeuges am 3. September 2000 gefordert. Anläßlich der Schadensmeldung hatte ihm die Beklagte zunächst ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 32.000 DM (16.361,34 €) mit einer Laufzeit von zwölf Monaten gewährt. Es war vereinbart, daß dieses Darlehen auf Anforderung der Beklagten zurückzuzahlen war, ohne daß Gründe für die Rückforderung benannt zu werden brauchten. Das Darlehen sollte überdies sofort zur Rückzahlung fällig sein, wenn die abschließende Überprüfung des Schadensfalles durch die Beklagte ergäbe, daß dem Kläger kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zustünde.
In der Folgezeit lehnte die Beklagte Versicherungs leistungen ab, weshalb der Kläger Klage auf die Feststellung erhob, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm eine Versicherungsleistung von 32.000 DM (16.361,34 €), das entspricht der Höhe des Darlehensbetrages, zu gewähren. Den restlichen Schadensbetrag forderte er mittels einer auf die Zahlung von 1.850 DM (945,89 €) gerichteten Leistungsklage ein. Widerklagend verlangte die Beklagte die Rückzahlung des Darlehens.
2. Der Senat ist bei der Streitwertfestsetzung dav on ausgegangen, daß der Feststellungsantrag und die Widerklage hier wirtschaftlich denselben Gegenstand betrafen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG a.F.), weshalb er bei der Streitwertfestsetzung insoweit lediglich den höheren Wert der Widerklage (16.361,34 €) in Ansatz gebracht hat. Zusammen mit dem Leistungsantrag des Klägers (945,89 €) ergab sich der festgesetzte Streitwert von 17.307,23 €.

II. Die Gegenvorstellung macht geltend, anders als ein auf die Rückforderung einer Vorschußleistung gerichteter Bereicherungsanspruch sei der mit der Widerklage verfolgte Darlehensrückzahlungsanspruch rechtlich unabhängig von einer Leistungsverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag und betreffe daher einen anderen Gegenstand im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. als der Feststellungsantrag des Klägers. Das zeige sich auch daran, daß im Darlehensvertrag ein Aufrechnungsverbot hinsichtlich des Darlehensrückzahlungsanspruchs vereinbart gewesen sei. Selbst ein Erfolg der Feststellungsklage habe daher den Darlehensrückzahlungsanspruch nicht zu Fall bringen können.
III. Das überzeugt nicht. Der Senat hält daran fes t, daß Feststellungs - und Widerklage hier denselben Gegenstand im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. betreffen.
1. Die Werte von Klage und Widerklage werden nach § 19 Abs. 1 GKG a.F. zusammengerechnet, sofern die Ansprüche wirtschaftlich nicht denselben Gegenstand betreffen. Zweck der Vorschrift ist es, den Gebührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung von Klage und Widerklage die Arbeit des Gerichts vereinfacht (Schneider, MDR 1977, 177, 180). Deshalb kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an, von dem § 19 Abs. 1 GKG a.F. auch nicht spricht (BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94 - NJW 1994, 3292 unter 3 b; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 5 Rdn. 48; MünchKomm/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl. § 5 Rdn. 40). Der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff der Vorschrift erfordert vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätz-

lich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 29. Januar 1987 - V ZR 136/86 - NJW-RR 1987, 1148; Smid in Musielak, ZPO 3. Aufl. § 5 Rdn. 1 und 13), beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen (BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90 - NJW-RR 1991, 186; Schumann, NJW 1982, 2800, 2802).
Eine solche wirtschaftliche Identität von Klage un d Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, daß das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht (BGHZ 43, 31, 33; RGZ 145, 164, 166; BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02 - NJW-RR 2003, 713 unter II; Hartmann, Kostengesetze , 33. Aufl. § 19 GKG Rdn. 10; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß 11. Aufl. Rdn. 2625, 2626, 2630, 2631; Stein/Jonas /Roth aaO).
2. Bei der danach gebotenen wirtschaftlichen Betra chtung zeigt sich zunächst, daß alleiniger Anlaß für die Darlehensgewährung der vom Kläger zuvor mit der Schadensmeldung erhobene Anspruch auf Versicherungsleistungen war. Nur deshalb war vereinbart, daß das Darlehen zinslos gewährt wurde und sofort zurückzuzahlen war, wenn die Beklagte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach abgeschlossener Sachprüfung verneinte. Wirtschaftlich ging es erkennbar darum, dem Kläger einen jederzeit zurückholbaren Vorschuß auf die beanspruchten

Versicherungsleistungen zu gewähren. Ein anderes Motiv für die Beklagte , dem Kläger ein Darlehen zu gewähren, ist nicht erkennbar. Die rechtliche Konstruktion einer Darlehensgewährung mit einem Verbot der Aufrechnung (gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch) verfolgte allein den Zweck, den Versicherer von der Beweislast für den Wegfall des Rechtsgrundes zu befreien, die ihn bei einer Rückforderung einer normalen Vorschußzahlung nach Bereicherungsrecht getroffen hätte (vgl. dazu BGHZ 123, 217, 219 ff.).
Wegen dieser besonderen Zweckbestimmung der Darleh ensgewährung schließen sich die mit der Klage und der Widerklage verfolgten Ansprüche auch in der von der "Identitätsformel" beschriebenen Art und Weise gegenseitig aus. Denn wäre der Kläger mit seinem Feststellungsantrag durchgedrungen, stünde also fest, daß die Beklagte ihm wegen des Diebstahls seines Fahrzeuges Versicherungsleistungen in Höhe von 32.000 DM zu gewähren hätte, so hätte die Widerklage ungeachtet der im Darlehensvertrag vereinbarten Fälligkeitsregelungen und des Aufrechnungsverbots letztlich keinen Erfolg mehr haben können. Vielmehr hätte die Auslegung des Darlehensvertrages ergeben, daß die Rückforderung der Darlehenssumme jedenfalls im Falle einer Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsleistungen in gleicher Höhe ausgeschlossen sein sollte. Denn daß die Frage der Darlehensrückzahlung nach dem Willen der Parteien nicht völlig von der Leistungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsfall abgekoppelt sein sollte, ergibt sich schon aus dem Anlaß der Darlehensgewährung sowie daraus, daß das Darlehen ungeachtet der vereinbarten zwölfmonatigen Laufzeit bei einer endgültigen Leistungsablehnung sofort zur Rückzahlung fällig sein sollte.

Auf die Frage, ob die Voraussetzungen der Identitä tsformel auch dadurch erfüllt wären, daß der Kläger bei Erfolg seines Feststellungsantrages der Beklagten den Arglisteinwand der Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr der 32.000 DM (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus sit, vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. § 242 Rdn. 52) hätte entgegenhalten können, kommt es danach nicht mehr an.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch