Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Juni 2016 - 15 K 1728/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist promovierter Zahnarzt und Fachzahnarzt für Kieferorthopädie mit eigener Praxis in L. . Die Beteiligten streiten um die Art und Weise der Berechtigung des Klägers, die spanische Bezeichnung „Profesor Invitado“ zu führen.
3Im Mai 2011 wandte sich der Kläger unter Vorlage einer Urkunde der Universität T. vom 24. März 2010 unter dem Betreff „Antrag zur Prüfung über die Führbarkeit ausländischer Grade“ an das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF). Er bat um Prüfung hinsichtlich der ihm von der Universität T. „verliehenen“ Bezeichnung "Profesor Invitado, kurz: Prof." und fragte an, ob er – wie er meine – die Langform im spanischen Original oder in einer sinngemäßen Übersetzung (Gastprofessor) und die Kurzform "Prof." ohne weitere Zusätze führen könne. Auf Anforderung des MIWF reichte er u.a. eine Urkunde der Universität T. vom 17. Februar 2010 und eine Vereinbarung mit der Universität T. vom 14. April 2011, jeweils nebst deutscher Übersetzung, nach. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 25, 20, 27 – 29, 22 – 23 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Das MIWF erbat daraufhin eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn (ZAB) zu der Frage, ob die Bezeichnung "Profesor Invitado" auch wie vom Kläger gewünscht in der Kurzform geführt werden dürfe. Unter dem 19. Januar 2012 führte die ZAB aus, die spanischen Universitäten hätten aufgrund ihres Autonomiestatus grundsätzlich das Recht, neben dem hauptamtlich beschäftigten Lehrkörper (so. "Catedraticos") zusätzliche Lehrkräfte unter Vertrag zu nehmen. Diese liefen unter der Bezeichnung "profesores invitados" oder "profesores asociados". Die Führung dieser Bezeichnungen sei in Spanien nicht gesetzlich geschützt. Auch Sekundarschullehrer würden als "profesores" bezeichnet. Es handele sich mithin nicht um einen akademischen Grad, sondern um eine Hochschultätigkeitsbezeichnung. Laut Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 14. April 2000 dürfe der Kläger die Bezeichnung – vorbehaltlich der Umsetzung des Beschlusses in das jeweilige Landesrecht – in Originalform mit Angabe der verleihenden Stelle führen. Unter dem 7. März 2012 stellte das MIWF dem Kläger eine "Bescheinigung" aus, wonach er den in Spanien erlangten Grad in folgender Form führen dürfe: "Profesor Invitado (Universität T. )", kurz "PROF. (Univ. T. )". Die Bescheinigung wurde am 8. März 2012 zur Post gegeben.
4Am 5. März 2013 erhielt das MIWF von dritter Seite den Hinweis, dass der Kläger wiederholt als "Prof. C. " bzw. "Prof. Dr. C. " aufgetreten sei bzw. den Titel in diesen Formen geführt habe; dem Hinweis waren eine Lichtbildaufnahme des Praxisschildes des Klägers sowie Kopien mehrerer schriftlicher Unterlagen beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 53 bis 67 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Am 26. August 2013 ging bei der Beklagten ein weiterer Hinweis eines Wettbewerbers auf dem Gebiet der Kieferorthopädie auf eine - vermeintlich - unberechtigte Titelführung des Klägers ein. Unter dem 14. November 2013 bat der Wettbewerber um Prüfung, ob das MIWF hinsichtlich der Führung der Abkürzung "Prof." im Bereich ärztlicher Tätigkeit von Amts wegen tätig werden könne. Das MIWF rief daraufhin verschiedene Internetseiten auf. Da sich aus den Netzinhalten ergab, dass der Kläger die Abkürzung "Prof." nach wie vor seinem Namen voranstellte, nahm es entsprechende Ausdrucke zur Akte (Bl. 144 - 146 der Beiakte Heft 1). Nachdem die Staatsanwaltschaft L1. gegenüber dem MIWF die Auffassung vertreten hatte, dass das Verhalten des Klägers nicht strafbar sei, teilte das MIWF dem Kläger mit Schreiben vom 11. März 2014 mit, dass beabsichtigt sei, ihm die Führung des Titels "Profesor Invitado" und mit diesem Titel etwa geführte Kurzformen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu untersagen. Der Kläger führte unter dem 10. April 2014 durch seine Prozessbevollmächtigten aus, er sei von der Universität T. aufgrund eines formalen Berufungsverfahrens zum Gastprofessor ernannt worden. Er lehre aufgrund der mit der Universität geschlossenen Vereinbarung. Seine Lehrtätigkeit habe in der Vergangenheit drei Tage á 8 Stunden (als Blockveranstaltung) umfasst. Er sei auch darüber hinaus umfangreich lehrend und wissenschaftlich tätig. Für seine Tätigkeit im Studienjahr 2013/2014 legte er eine Bescheinigung der Universität T. vom 11. April 2014 vor.
5Unter dem 6. Juni 2014 teilte die Staatsanwaltschaft L1. dem MIWF mit, dass das Verfahren gegen den Kläger nach Zahlung einer Geldauflage von 100,00 Euro gemäß § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt worden sei. Da allerdings bekannt geworden sei, dass er den Titel „Prof.“ weiterhin ohne Zusatz führe, solle für die Zeit ab dem 10. April 2014 ein Strafbefehl beantragt werden. Am 23. Juli 2014 ermittelte die Beklagte, dass der Kläger im Internet nach wie vor die Kurzform „Prof.“ führte und nahm einen entsprechenden Ausdruck zur Akte.
6Unter dem 17. September 2014 wies das MIWF den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass dem Kläger durch Beschluss des Landgerichts G. vom 11. September 2013 nach Wettbewerbsrecht untersagt worden sei, mit der Angabe „Prof. C. “ zu werben, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L1. wegen Titelmissbrauchs nach § 153a StPO eingestellt worden sei, ein neues Strafbefehlsverfahren anhängig sei und eine Internetrecherche am 17. September 2014 ergeben habe, dass der Kläger auf den Seiten www.praxis-c. .de, www.jameda.de und www.zwp-online.info nach wie vor den Titel „Prof.“ führe. Es forderte den Kläger auf, bis zum 10. Oktober 2014 seine Berechtigung zur Führung der Kurzform „Prof.“ des Titels Professor urkundlich nachzuweisen; bei ausbleibendem oder unzureichendem Nachweis werde die Führung untersagt werden. Der Kläger führte daraufhin unter dem 30. Oktober 2014 aus, die Ernennungsurkunde der Universität T. liege nebst amtlicher Übersetzung (Bl. 20 des Verwaltungsvorgangs) bereits vor.
7Am 18. September 2014 beantragte der Kläger beim MIWF den Erlass einer förmlichen Bescheinigung über die Führbarkeit der von der Universität T. verliehenen Hochschultätigkeitsbezeichnung in ausgeschriebener Form „Profesor Invitado“ sowie in abgekürzter Form „Prof.“ und trug vor, die Vereinbarung vom 14. April 2011 habe nach wie vor Gültigkeit. Er machte geltend, er habe nach dem Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) Anspruch auf Führung der Hochschultätigkeitsbezeichnung auch ohne Nennung der verleihenden Stelle. Bei der Universität T. handele es sich um eine staatlich anerkannte Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Mit einer Lehrtätigkeit von 24 Stunden jährlich erbringe er eine Lehrtätigkeit, die die Bezeichnung als Gastprofessor rechtfertige. Ein Titelkauf liege nicht vor. Die Möglichkeit einer Verwechslung stehe der Führbarkeit nicht entgegen.
8Unter dem 18. Dezember 2014 wandte sich das MIWF erneut an die ZAB und bat um weitere Aufklärung, wie die an einer spanischen Hochschule üblichen Bezeichnungen abgekürzt würden, ob die „Verleihung“ der Berechtigung zur Führung des Titels „Profesor Invitado (Prof.)“ in Spanien rechtlich irrelevant sei und es sich deshalb um eine bloße Gefälligkeit handele. Die ZAB führte unter Einholung von Auskünften des spanischen Bildungsministeriums unter dem 12. Januar 2015 aus, die Abkürzung „Prof.“ sei in Spanien nur bei Professoren auf Lebenszeit mit festem Lehrstuhl und nur innerhalb des Hochschulbetriebs üblich. Eine Rückfrage des spanischen Bildungsministeriums bei der Universität T. habe ergeben, dass die zahnärztliche Fakultät vereinzelt Zahnärzte für Vorträge oder Unterricht einlade. Man nenne sie „Invitados“, ihnen werde jedoch kein Titel verliehen. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 367 der Beiakte Heft 1 verwiesen.
9Mit Bescheid vom 6. Februar 2015 untersagte das MIWF dem Kläger die Führung der Bezeichnung „Prof.“ und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung führte das Ministerium aus, eine Internetrecherche am 2. Februar 2015 habe ergeben, dass er immer noch die Bezeichnung „Prof.“ führe. Dies stehe mit den Vorschriften von § 69 Abs. 1 bis 6 HG NRW nicht in Einklang. Dem Kläger sei von der Universität T. mit der Bescheinigung vom 14. April 2011 kein akademischer Grad und kein Titel verliehen worden. Vielmehr handele es sich bei der Erlaubnis zur Bezeichnung als „Profesor Invitado (Prof.)“ um eine rechtlich belanglose Gefälligkeit der Hochschule. Auch sei die Verwendung der Abkürzung „Prof.“ außerhalb der Hochschule völlig unüblich. Eine Hochschultätigkeitsbezeichnung müsse aber unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Auch könnten dem Kläger im Rahmen der Berufsausübung und im Wettbewerb ungerechtfertigt Vorteile zufließen, weil die Verwendung der Abkürzung „Prof.“ suggeriere, der Kläger sei höher qualifiziert als ein „normaler“ promovierter Zahnarzt oder Kieferorthopäde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Es gelte zu verhindern, dass bis zur Bestandskraft der Entscheidung Patienten oder Mitbewerber getäuscht bzw. benachteiligt würden. Hinzu komme, dass der Kläger trotz des anhängigen Verwaltungsverfahrens die Abkürzung „Prof.“ weiter verwendet habe, unter anderem auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 26 K 7623/14.
10Der Kläger hat am 4. März 2015 Klage erhoben. Ein am gleichen Tag gestellter Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung des MIWF vom 6. Februar 2015 wieder herzustellen, blieb erfolglos (Beschluss der Kammer vom 3. September 2015 - 15 L 749/15 -).
11Der Kläger macht geltend, er sei von der Universität T. zum "Profesor Invitado" ernannt worden, denn das spanische Wort "nombrar" sei in dem gegebenen Zusammenhang mit "ernennen" zu übersetzen. Wegen der äußeren Gestaltung der Urkunde der Universität T. vom 17. Februar 2010 könne ein Empfänger sie nur dahin verstehen, dass er, der Kläger, mit Rechtswirkung ernannt worden sei. Er habe auch Anspruch auf Erteilung der unter dem 17. September 2014 beantragten Bescheinigung zur Führbarkeit der Hochschultätigkeitsbezeichnung ohne Angabe der verleihenden Institution. Nach § 69 Abs. 4 HG NRW i.V.m. § 69 Abs. 2 HG NRW dürften Hochschultätigkeitsbezeichnungen einer anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ohne Herkunftsangabe geführt werden. Sei eine entsprechende Verleihung durch die Hochschule erfolgt, komme es nicht darauf an, dass die Lehrtätigkeit einen größeren Stundenaufwand umfasse und/oder entgeltlich ausgeübt werde. Die Abkürzung "Prof." sei in Spanien allgemein üblich und er deshalb berechtigt, diese zu führen. Ein Titelkauf liege nicht vor. Denn dass er für seine Lehrtätigkeit kein Entgelt erhalte und die Unkosten des Aufenthaltes in Spanien selbst trage, stehe einer Verleihung eines Titels gegen Geldzahlung nicht gleich. Auch ein Honorarprofessor nach deutschem Recht werde unentgeltlich tätig. Der Schutz der Öffentlichkeit vor der missbräuchlichen Führung im innereuropäischen Ausland erworbener akademischer Grade werde allein durch die Voraussetzung der "ordnungsgemäßen Verleihung" gewährleistet. Dem Anspruch auf Ausstellung einer neuen Bescheinigung über die Führbarkeit des streitigen Titels stehe die unter dem 7. März 2012 erteilte Bescheinigung nicht entgegen, weil sie schon ausweislich eines Vermerks des Sachbearbeiters keine Verwaltungsaktsqualität aufweise.
12Der Kläger beantragt,
13- 1.14
die Untersagungsverfügung vom 5. Februar 2015 aufzuheben,
- 2.15
das beklagte Land zu verpflichten, eine Bescheinigung über die Führbarkeit der von der Universität T. verliehenen Hochschultätigkeitsbezeichnung in ausgeschriebener Form ("Profesor Invitado") sowie in abgekürzter Form ("Prof.") je ohne Nennung der verleihenden Institution zu erlassen,
hilfsweise festzustellen, dass er berechtigt ist, die von der Universität T. verliehene Hochschultätigkeitsbezeichnung in ausgeschriebener Form ("Profesor Invitado") sowie in abgekürzter Form ("Prof.") je ohne Nennung der verleihenden Institution zu führen.
17Das beklagte Land beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Es ist der Auffassung, die angefochtene Untersagungsverfügung sei rechtmäßig. Die Vergabe der Bezeichnung "profesor invitado" sei eine bloße Gefälligkeit der Universität T. . Da es sich nicht um einen Hochschulgrad handele, könne die Bezeichnung weder in abgekürzter Form noch in Langform ohne Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Da die Bezeichnung "profesor invitado" wie ein Ehrengrad nicht im Anschluss an ein Hochschulstudium bzw. eine geregelte Prüfung vergeben werde, könne sie wie ein Ehrengrad nur unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Beim "profesor invitado" handele es sich um eine Art Lehrbeauftragten, der einem deutschen Professor nicht gleichzustellen sei, weshalb bei Führung der Abkürzung "Prof." eine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Auch dürfe der Kläger die Bezeichnung "profesor invitado" in Spanien nur solange führen, wie er in T. einer geordneten Lehrtätigkeit nachgehe. Der Kläger habe jedoch keinerlei Nachweis geführt, dass er nach Ablauf des Studienjahres 2013/2014 weiter an der Universität T. tätig gewesen sei. Die Untersagung der Titelführung sei erforderlich gewesen, weil der Kläger trotz der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft L1. weiter den Professorentitel in abgekürzter Form geführt habe. Dem Begehren auf Ausstellung einer Führbarkeitsbescheinigung stehe entgegen, dass es sich bei der Bescheinigung vom 7. Oktober 2013 um einen Verwaltungsakt handele, der die Frage der inländischen Führbarkeit der Hochschultätigkeitsbezeichnung "profesor invitado" abschließend regele und zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sei.
20Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 4. April 2016 und 14. April 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
24Die Klage hat keinen Erfolg.
25A. Sie ist hinsichtlich des Antrags zu 1. zulässig, aber nicht begründet.
26Der Bescheid des MIWF vom 6. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger in nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27Die Untersagungsverfügung findet – vom Zeitpunkt ihres Erlasses an bis zur Entscheidung des Gerichts –,
28vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 8 B 62.11 –, juris Rdnr. 13,
29ihre Rechtsgrundlage in § 69 Abs. 7 S. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG; im Folgenden: HG NRW) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Danach kann eine von den Vorgaben der Absätze 2 bis 6 des § 69 HG NRW abweichende Grad‑ oder Titelführung vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde untersagt werden. Die Untersagungsermächtigung erfasst aufgrund der ausdrücklichen Inbezugnahme des § 69 Abs. 4 HG NRW auch die Führung von Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Lediglich die Führung der Bezeichnung „Professor“ als staatlicher Titel auf der Grundlage einer Verleihung durch die Landesregierung nach § 69 Abs. 8 HG NRW fällt aus dem Anwendungsbereich des § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW heraus.
30OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 – 19 B 1032 –, juris Rdnr. 6.
31Die vom Kläger beanspruchte Bezeichnung als „Prof.“ ist als Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne des § 69 Abs. 4 HG NRW einzustufen. Denn der Kläger leitet seine Berechtigung zur Führung dieser Abkürzung daraus her, dass die Universität T. ihn auf der Grundlage einer Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Umfang von drei Tagen á 8 Stunden (Blockveranstaltung) pro Studienjahr zu einem „Profesor Invitado“, übersetzt „Gastprofessor“, ernannt habe.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 – 19 B 1032 –, juris Rdnr. 8 zum ungarischen „vendégprofesszornak“ (Gastprofessor); zur Einordnung der Professorbezeichnung vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2012 – 19 A 3006 –, juris, sowie Ziekow, Die Befugnis zur Führung der im Ausland erworbenen Bezeichnung „Professor“ im Inland, NVwZ 1999, 834 ff.
33Die Führung der Abkürzung "Prof." durch den Kläger entspricht nicht den Vorgaben, die für die Führung von Hochschultätigkeitsbezeichnungen und deren Abkürzungen gemäß § 69 Abs. 4 HG NRW den in § 69 Abs. 2 und Abs. 3 HG NRW getroffenen Regelungen zu entnehmen sind.
34Maßgeblich ist die Regelung in § 69 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz HG NRW, wobei an dieser Stelle keine Rolle spielt, ob sich die Führung der ausländischen Bezeichnung "Profesor Invitado" nach § 69 Abs. 2 oder Abs. 3 HG NRW richtet. Denn auch § 69 Abs. 3 HG NRW verweist hinsichtlich der Führbarkeit von Abkürzungen auf die Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 3 HG NRW.
35Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz HG NRW kann die im Herkunftsland zugelassene oder, soweit keine solche besteht, die dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung des Titels bzw. der Hochschultätigkeitsbezeichnung geführt werden.
36Bei der streitigen Bezeichnung "Prof." handelt es sich weder um eine im Herkunftsland zugelassene noch um eine dort allgemein übliche Abkürzung der Hochschultätigkeitsbezeichnung "Profesor Invitado". Auf die Frage, ob dem Kläger mit der zum Nachweis seiner Führungsbefugnis vorgelegten Urkunde der Universität T. vom 17. Februar 2010 eine entsprechende Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne von § 69 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 HG NRW "verliehen" worden ist, kommt es damit schon nicht an.
37Eine Abkürzung ist gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz HG NRW im Herkunftsland nur dann zugelassen, wenn diese Abkürzung im Herkunftsland durch Gesetz oder sonstigen Rechtsakt - positiv - für zulässig erklärt worden ist. Es genügt nicht, wenn die Verwendung einer solchen Abkürzung nur deshalb zulässig ist, weil sie nicht ausdrücklich verboten ist. Das ergibt sich schon aus der Verwendung des Wortes "zugelassen" anstelle von "zulässig". Auch aus dem systematischen Zusammenhang, insbesondere der Gegenüberstellung von "zugelassenen" und "allgemein üblichen" Abkürzungen sowie der Erwägung, dass eine Berechtigung zur Verwendung einer im Ausland allgemein üblichen Abkürzung voraussetzt, dass diese Übung auch im Herkunftsland rechtmäßig ist, wird dies deutlich.
38Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 15 K 3040/09 -, juris Rdnr. 30; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2011 - 9 K 259/09 -, juris Rdnr. 46, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013 - 19 A 2139/11 -, juris.
39Die Verwendung der Abkürzung „Prof.“ durch den Antragsteller ist weder durch spanische Rechtsvorschriften unmittelbar noch durch die Ausstellung der Urkunde vom 17. Februar 2010 in Verbindung mit dem spanischen Recht zugelassen im Sinne des HG NRW.
40Es existieren in Spanien keine Regelungen darüber, die das Führen der Bezeichnung "profesor" und die Verwendung der Kurzform "prof." von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen; damit kann auch die Urkunde der Universität T. zugunsten des Antragstellers keine Position begründen, an die das spanische Rechtssystem rechtliche Konsequenzen knüpft.
41Nach den vom MIWF eingeholten Auskünften der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) vom 19. Januar 2012 und 12. Januar 2015, denen der Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten ist, sind die spanischen Universitäten aufgrund ihres Autonomiestatus zwar befugt, neben dem hauptamtlich beschäftigten Lehrkörper (sog. "catedráticos") zusätzliche Lehrkräfte unter Vertrag zu nehmen, die dann unter der Bezeichnung "profesores invitados" oder "profesores asociados" geführt werden. Die Verwendung dieser beiden zuletzt genannten Bezeichnungen ist einschließlich der Kurzform "Prof." in Spanien aber nicht gesetzlich geschützt, also nicht etwa bestimmten Personengruppen vorbehalten. So werden auch Sekundarschullehrer in Spanien als "profesores" bezeichnet.
42Auch die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz 2. Alt. HG NRW liegen nicht vor. Die Verwendung der Abkürzung "Prof." durch Universitätslehrkräfte wie den Kläger ist in Spanien weder innerhalb noch außerhalb der Universitäten üblich. Nach der Stellungnahme der ZAB vom 12. Januar 2015 ist im universitären Betrieb lediglich für die Professoren auf Lebenszeit mit einem festen Lehrstuhl (sog. "profesores titulares") die Abkürzung "Prof." allgemein üblich. Außerhalb der Hochschulen ist die Verwendung der Abkürzung "Prof." für das gesamte Hochschulpersonal völlig unüblich.
43Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung vor, sind auch Rechtsfehler bei der Ausübung des durch § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW eingeräumten Ermessens durch das MIWF weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (§ 114 Satz 1 VwGO).
44B. Hinsichtlich des Hauptantrags zu 2. ist die Klage als Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) ebenfalls zulässig.
45Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Zulässigkeit der Führung der Bezeichnung "Profesor Invitado" sowie der Abkürzung "Prof." ohne Nennung der verleihenden Institution durch das MIWF.
46Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch steht bereits die vom MIWF unter dem 7. März 2012 erteilte Bescheinigung über die Art und Weise der Führbarkeit der spanischen Bezeichnung „Profesor Invitado“ entgegen.
47Bei der genannten Bescheinigung handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt.
48Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben. Regelungscharakter hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern – als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsakts – auch dann, wenn sie mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Ist eine Erklärung der Verwaltung darauf gerichtet, die im Verhältnis von Staat und Bürger bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen, indem sie die generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes verbindlich konkretisiert und/oder individualisiert, so legt die Verwaltung fest, was im Einzelfall rechtens sein soll.
49BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 –, juris Rdnr. 15.
50Maßgeblich für die Frage, ob einer Erklärung der Verwaltung Regelungswirkung zukommt, ist, wie der Empfänger der Erklärung diese unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss.
51BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 –, juris Rdnr. 21 m.w.N, und Urteil vom 23. Mai 2012 – 6 C 8.11 –, juris Rdnr. 18.
52Dass der die Bescheinigung vom 7. März 2012 ausstellende Sachbearbeiter des MIWF zu einem späteren Zeitpunkt in einem internen Vermerk ausgeführt hat, der Bescheinigung komme keine Regelungswirkung zu, ist demnach unerheblich.
53Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rdnr. 70, § 41 Rdnr. 58.
54Ausgehend von seinem Antragsschreiben vom 9. Mai 2011 musste der Kläger die Bescheinigung vielmehr dahingehend verstehen, dass ihm gegenüber im Verhältnis zum beklagten Land abschließend festgestellt werden sollte, in welcher Form er die Bezeichnung „Profesor Invitado“ in Nordrhein-Westfalen führen dürfe. Hierfür spricht schon die Bezeichnung der Erklärung mit „Bescheinigung“. Eine Bescheinigung ist etwas Anderes als eine bloße Auskunft. Sie dient dem Inhaber regelmäßig dazu, durch ihre Vorlage eine Berechtigung nachzuweisen. Allein eine rechtlich verbindliche Feststellung der zulässigen Form der Führung der streitigen Bezeichnung entsprach auch dem aus seinem „Antrag zur Prüfung über die Führbarkeit ausländischer Grade“ ersichtlichen Interesse des Klägers. Im Hinblick auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer unberechtigten Titelführung sowie die aus § 69 Abs. 7 HG NRW folgende Untersagungsbefugnis des MIWF war ihm mit einer bloßen Rechtsauskunft nicht gedient.
55Die Bescheinigung als Verwaltungsakt ist mangels Einlegung von Rechtsmitteln nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO) bestandskräftig geworden. Sie gilt dem Kläger gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, mithin am 11. März 2012, als bekannt gegeben.
56Ist die Frage, in welcher Form der Kläger die Bezeichnung „Profesor Invitado“ in Nordrhein-Westfalen führen darf, mithin zwischen den Beteiligten bestandskräftig geregelt, sind Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG gegeben sind, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
57Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aber auch materiell nicht zu.
58Hinsichtlich der Abkürzung "Prof." folgt dies bereits aus den oben unter A. dargelegten Gründen.
59Der Kläger ist auch nicht berechtigt, die Bezeichnung "Profesor Invitado" ohne Angabe der verleihenden Stelle zu führen.
60Es steht zur Überzeugung des Gerichts schon nicht fest, dass der Kläger auch in dem Zeitraum seit Beginn des Studienjahres 2014/2015 noch als „Profesor Invitado“ an der Universität T. tätig ist. Er hat entgegen der ihm als Anspruchsteller obliegenden Darlegungslast schon weder substantiiert vorgetragen noch durch Urkunden belegt, dass er über das Studienjahr 2013/2014 hinaus an der Universität T. als Lehrbeauftragter gewirkt hat bzw. wirkt, obwohl der Beklagte den Mangel eines entsprechenden urkundlichen Nachweises im Verfahren eingewandt hat. Insoweit waren auch von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen anzustellen. Denn die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) findet ihre Grenze dort, wo die Beteiligten ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachkommen.
61BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 5 B 42.13 –, juris Rdnr. 22.
62Die Mitwirkung obliegt einem Kläger in besonderem Maße für Tatsachen, die nur ihm bekannt sind.
63BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 – 8 B 37.10 –, juris Rdnr. 4.
64Nach der Urkunde der Universität T. vom 17. Februar 2010 ist die Ernennung, auf die sich der Kläger zu seinen Gunsten beruft, „untrennbar verbunden“ mit der „jährlichen Bescheinigung der Dozententätigkeit“. Auf die Ernennung kann sich der Kläger mithin nur berufen, soweit ihm eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt worden ist. Die Vorlage der seiner Rechtssphäre zuzurechnenden Lehrbescheinigung obliegt allein dem Kläger. Soweit er sich darauf berufen hat, dass die Vereinbarung mit der Universität T. vom 14. April 2011 weiter Gültigkeit habe, ersetzt dies den Vortrag und den urkundlichen Beleg der Fortdauer der Beschäftigung als Gastprofessor nicht. Zwar verlängert sich die genannte Vereinbarung nach deren Ziffer 9 automatisch, wenn nicht eine der Parteien widerspricht. Die in ihr enthaltenen Vereinbarungen befassen sich jedoch schon nicht mit der Frage der Berechtigung zur Führung der streitigen Professorbezeichnung. Auf die Frage, ob sich aus § 69 Abs. 7 Satz 2 HG NRW, der seinem Wortlaut nach nur „Grade“ in Bezug nimmt, eine allgemeine Nachweispflicht des Betroffenen auch hinsichtlich der Führung von Hochschultätigkeitsbezeichnungen ableiten lässt, kommt es damit nicht an.
65Der Führung der vom Kläger begehrten Bezeichnung steht zudem entgegen, dass sich die Wirkungen der von der Universität T. ausgesprochenen „Ernennung“ nicht auf Rechtskreise außerhalb der Universität T. erstrecken. Nach der Urkunde vom 17. Februar 2010 ist der Kläger nur für die Durchführung der Lehrtätigkeit selbst und damit lediglich für den innerakademischen Betrieb der Universität T. zum „Profesor Invitado“ ernannt worden. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Übersetzung ist die Ernennung „im Rahmen der genannten Vereinbarungen und zu dem ausschließlichen Zweck der Durchführung der darin genannten Tätigkeiten“ erfolgt. Die in Bezug genommenen Vereinbarungen sind nach dem Titel der Urkunde die „Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität T. (Fakultät für Zahnheilkunde) und der Stiftung V. vom 22. November 2007“ sowie die „Sondervereinbarung zwischen der Universität T. (Fakultäten für Zahnheilkunde und Medizin) und der Stiftung V. vom 24. Juni 2008".
66C. Die Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsbegehren erfolglos.
67Sie ist schon wegen des Vorrangs der Verpflichtungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Sie ist im Übrigen aus vorstehenden Erwägungen auch unbegründet.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO.
70Beschluss:
71Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
72Gründe:
73Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG erfolgt. Für jedes der beiden Hauptbegehren ist dabei in Anlehnung an den Vorschlag in Ziff. 18.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ein Wert von 15.000,00 Euro angesetzt worden; der Wert des hilfsweise geltend gemachten Feststellungsanspruchs ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG bleibt unberücksichtigt, da der Anspruch denselben Gegenstand wie der Hauptantrag zu 2. betrifft.
74Der sich danach ergebende Gesamtwert von 30.000,00 Euro war nicht weiter zu vermindern. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsgedanke des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auch für den Fall der Anspruchshäufung nach § 39 Abs. 1 GKG Anwendung findet.
75So BFH, Beschluss vom 29. Januar 2016 – X B 93/15 –, juris Rdnr. 34; VGH BW, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 3 S 867/15 –, juris Rdnr. 13.
76Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG hat eine Zusammenrechnung nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander unterschiedlicher prozessualer Streitgegenstände ein „wirtschaftliche Werthäufung“ entsteht. Eine solche liegt dann vor, wenn die Ansprüche nicht selbständig nebeneinander stehen können und sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind.
77OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2013 – 18 E 1241/12 –, juris Rdnr. 12 (zu Haupt- und Hilfsantrag); BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 – IV ZR 287/03 –, juris Rdnr. 8 f. m.w.N., (zum Verhältnis von Klage und Widerklage).
78Eine solche wirtschaftliche Werthäufung ist hier zu bejahen. Denn die vom Kläger erhobenen Ansprüche sind schon nicht auf dasselbe Interesse gerichtet. Während die Untersagungsverfügung nur die Führung der Abkürzung „Prof.“ erfasst, begehrt der Kläger mit dem Antrag zu 2. eine Führbarkeitsbescheinigung auch hinsichtlich der ausgeschriebenen Bezeichnung „Profesor Invitado“ ohne Angabe der Herkunft.
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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.