Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Sept. 2015 - 15 L 749/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 4. März 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1728/15 gegen die Untersagungsverfügung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Antragsgegners vom 5. Februar 2015 wiederherzustellen,
4bleibt ohne Erfolg.
5Er ist zulässig, aber unbegründet.
6Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit die Behörde nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, wenn entweder der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Regelung kein öffentliches Interesse besteht, oder wenn die angegriffene Verfügung bei summarischer Prüfung zwar einer Rechtskontrolle Stand hält, gleichwohl aber das Allgemeininteresse an ihrer sofortigen Vollziehung dem Aufschubinteresse des Betroffenen nicht vorgeht. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier erfüllt.
7In formeller Hinsicht genügt die Vollziehungsanordnung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) dem aus § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO folgenden Begründungserfordernis.
8Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30. März 2007 – 9 VR 7.07 –, juris Rdnr. 4.
9In dem angegriffenen Bescheid ist ausgeführt, dass es im öffentlichen Interesse liege, auch für die Dauer eines möglichen Klageverfahrens zu verhindern, dass z.B. Patienten, Teilnehmer an Veranstaltungen oder Mitbewerber über den wirklichen Qualifikationsgrad des Antragstellers getäuscht würden. Dies lässt mit der Bezugnahme auf das Vertrauen von Dritten in die durch den geführten Titel typischerweise ausgewiesene berufliche Qualifikation eines Zahnmediziners erkennen, dass und aus welchen Gründen aus behördlicher Sicht im Fall des Antragstellers abweichend vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsakt aus Sicht des MIWF ausnahmsweise sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden muss.
10Die mit dem Bescheid vom 5. Februar 2015 durch das MIWF getroffene und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Regelung, dem Antragsteller zu untersagen, die ausländische Bezeichnung "Profesor Invitado (PROF)." in der Kurzform "Prof." zu führen, erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als formell wie materiell rechtmäßig. Zudem fällt auch die Abwägung der im Übrigen betroffenen Belange zu Lasten des Antragstellers aus.
11Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 69 Abs. 7 S. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG; im Folgenden: HG NRW) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Danach kann eine von den Vorgaben der Absätze 2 bis 6 des § 69 HG NRW abweichende Grad‑ oder Titelführung vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde untersagt werden. Gemessen hieran wird die formell rechtmäßige Untersagungsverfügung des MIWF im Hauptsacheverfahren auch in der Sache einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Offen bleiben kann dabei, ob es sich bei der Bezeichnung als "Prof." um die Abkürzung eines Hochschultitels oder einer Hochschultätigkeitsbezeichnung handelt. Denn die Untersagungsermächtigung des § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW erfasst aufgrund der ausdrücklichen Inbezugnahme des § 69 Abs. 4 HG NRW auch die Führung von Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
12OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 - 19 B 1032 -, juris Rdnr. 6.
13Die Führung der Abkürzung "Prof." durch den Antragsteller entspricht nicht den Vorgaben, die für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen und deren Abkürzungen gemäß § 69 Abs. 4 HG NRW den in § 69 Abs. 2 und Abs. 3 HG NRW getroffenen Regelungen zu entnehmen sind.
14Nach § 69 Abs. 4 HG NRW i. V. m. § 69 Abs. 2 S. 1 HG NRW dürfen der von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union verliehene Hochschultitel oder eine entsprechende Hochschultätigkeitsbezeichnung im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes in der verliehenen Form geführt werden; nach § 69 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz HG NRW kann ferner die im Herkunftsland zugelassene oder, soweit keine solche besteht, die dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt werden.
15Bei der streitigen Bezeichnung "Prof." handelt es sich weder um eine im Herkunftsland zugelassene noch um eine dort allgemein übliche Abkürzung des Titels / der Hochschultätigkeitsbezeichnung "Profesor Invitado". Auf die Frage, ob dem Antragsteller mit der zum Nachweis seiner Titelführungsbefugnis vorgelegten Urkunde der Universität T. vom 17. Februar 2010 ein entsprechender Titel / eine entsprechende Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne von § 69 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 HG NRW "verliehen" worden ist, kommt es damit schon nicht an.
16Ebenso bedürfen die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, ob die Bescheinigung des MIWF vom 7. März 2012 über die Form der Führbarkeit der spanischen Bezeichnung „Profesor Invitado“ als Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG NRW) zu qualifizieren ist, ob der Antragsteller dem MIWF eine Bescheinigung der Universität T. über seine Lehrtätigkeiten für das Studienjahr 2014/2015 vorgelegt und damit nachgewiesen hat, dass die von ihm aus der Urkunde der Universität T. vom 17. Februar 2010 abgeleiteten Rechte fortdauern, und ob ein Titelkauf im Sinne von § 69 Abs. 7 Satz 1 2. Alternative HG NRW auch dann vorliegen kann, wenn eine Lehrtätigkeit an einer ausländischen Hochschule ohne Entgelt und auch im Übrigen vollständig auf eigene Kosten erbracht wird, hier keiner Klärung.
17Eine Abkürzung ist gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz HG NRW im Herkunftsland nur dann zugelassen, wenn diese Abkürzung im Herkunftsland durch Gesetz oder sonstigen Rechtsakt - positiv - für zulässig erklärt worden ist. Es genügt nicht, wenn die Verwendung einer solchen Abkürzung nur deshalb zulässig ist, weil sie nicht ausdrücklich verboten ist. Das ergibt sich schon aus der Verwendung des Wortes "zugelassen" anstelle von "zulässig". Auch aus dem systematischen Zusammenhang, insbesondere der Gegenüberstellung von "zugelassenen" und "allgemein üblichen" Abkürzungen sowie der Erwägung, dass eine Berechtigung zur Verwendung einer im Ausland allgemein üblichen Abkürzung voraussetzt, dass diese Übung auch im Herkunftsland rechtmäßig ist, wird dies deutlich.
18Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 15 K 3040/09 -, juris Rdnr. 30; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2011 - 9 K 259/09 -, juris Rdnr. 46, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013 - 19 A 2139/11 -, juris.
19Die Verwendung der Abkürzung „Prof.“ durch den Antragsteller ist weder durch spanische Rechtsvorschriften unmittelbar noch durch die Ausstellung der Urkunde vom 17. Februar 2010 in Verbindung mit dem spanischen Recht zugelassen im Sinne des HG NRW.
20Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller sich auf diese Urkunde schon deshalb nicht zu seinen Gunsten berufen kann, weil sie – anders als der Antragsteller die Abkürzung bislang verwendet hat und verwenden möchte – die Kurzform lediglich in Großbuchstaben (PROF.) aufführt. Ebenso kann offen bleiben, ob einer Verwendung der genannten Hochschultätigkeitsbezeichnung nebst Abkürzung außerhalb / jenseits der Tätigkeit für die Universität T. entgegensteht, dass sich die Rechtswirkungen dieser Urkunde auf den inneruniversitären Betrieb beschränken. Nach der vom Antragsteller vorgelegten Übersetzung ist die Entscheidung des Rektorats der Universität "gemäß den Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität T. (Fakultät für Zahnheilkunde) und der Stiftung V. vom 22. November 2007 sowie der Sondervereinbarung zwischen der Universität T. (Fakultäten für Zahnheilkunde und Medizin) und der Stiftung V. vom 24. Juni 2008" erfolgt und ist darauf beschränkt, den Antragsteller "im Rahmen der genannten Vereinbarungen und zu dem ausschließlichen Zweck der Durchführung der darin genannten Tätigkeiten zu einem Gastprofessor (PROF.) zu ernennen".
21Es existieren in Spanien keine Regelungen darüber, die das Führen der Bezeichnung "profesor" und die Verwendung der Kurzform "Prof." von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen; damit kann auch die Urkunde der Universität T. zugunsten des Antragstellers keine Position begründen, an die das spanische Rechtssystem rechtliche Konsequenzen knüpft.
22Nach den vom MIWF eingeholten Auskünften der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) vom 19. Januar 2012 und 12. Januar 2015, denen der Antragsteller inhaltlich nicht entgegengetreten ist, sind die spanischen Universitäten aufgrund ihres Autonomiestatus zwar befugt, neben dem hauptamtlich beschäftigten Lehrkörper (sog. "catedráticos") zusätzliche Lehrkräfte unter Vertrag zu nehmen, die dann unter der Bezeichnung "profesores invitados" oder "profesores asociados" geführt werden. Die Verwendung dieser beiden zuletzt genannten Bezeichnungen ist einschließlich der Kurzform "Prof." in Spanien aber nicht gesetzlich geschützt, also nicht etwa bestimmten Personengruppen vorbehalten. So werden auch Sekundarschullehrer in Spanien als "profesores" bezeichnet.
23Die Verwendung der Abkürzung "Prof." durch Universitätslehrkräfte wie den Antragsteller ist in Spanien auch weder innerhalb noch außerhalb der Universitäten üblich. Nach der Stellungnahme der ZAB vom 12. Januar 2015 ist im universitären Betrieb lediglich für die Professoren auf Lebenszeit mit einem festen Lehrstuhl (sog. "profesores titulares") die Abkürzung "Prof." allgemein üblich. Außerhalb der Hochschulen ist die Verwendung der Abkürzung "Prof." für das gesamte Hochschulpersonal völlig unüblich.
24Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung vor, sind auch Rechtsfehler bei der Ausübung des durch § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW eingeräumten Ermessens durch das MIWF weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (§ 114 Satz 1 VwGO).
25Wird sich die angefochtene Untersagungsverfügung des MIWF vom 5. Februar 2015 im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen, bestehen auch keine Gründe, die dennoch dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers Vorrang geben könnten. Der auch im angegriffenen Bescheid hervorgehobene Aspekt der Verhinderung einer Täuschung von Patientinnen und Patienten sowie anderer Beteiligter über den wirklichen Qualifikationsgrad des Antragstellers rechtfertigt eine Vollziehung des Bescheides schon vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache. Das – auch wirtschaftliche – Interesse des Antragstellers, die Abkürzung „Prof.“ weiter zu führen, ist geringer einzuschätzen als das öffentliche Interesse, Patienten und sonstige Beteiligte vor den möglichen Konsequenzen eines aus der – unberechtigten – Titelführung herrührenden Irrtums über die universitäre Qualifikation des Antragstellers zu schützen. Der Einwand des Antragstellers, das MIWF habe bereits im März 2013 eine Überprüfung der Führung der Abkürzung „Prof.“ durch ihn eingeleitet, aber erst im Februar 2015 die Untersagungsverfügung erlassen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das vorliegende öffentliche Interesse an einer fortdauernden unbefugten Titelführung seit Erlass der Untersagungsverfügung wird nicht dadurch geschmälert, dass das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren, u.a. aufgrund Einholung einer Stellungnahme der ZAB, einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen hat.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Ausgehend von dem Vorschlag unter Ziffer 18.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist der Streitwert in der Hauptsache mit 15.000,00 Euro zu bemessen. Dieser Wert war angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hier nur zur Hälfte anzusetzen.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 – 19 B 1032/12 –, juris Rdnr. 41 ff.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Dem Kläger wurde am 00.0. 2000 von der D. -Universität in C. (Slowakei) der akademische Grad „doktor práv“ – abgekürzt „JUDr.“ – (wörtliche Übersetzung: Doktor der Rechte) verliehen.
3Unter dem 19. Juli 2000 beantragte der Kläger beim beklagten Land die Zustimmung zur Führung des Grades in der sich aus der Verleihungsurkunde ergebenden Form, wenn möglich, in der entsprechenden deutschen Form zu erteilen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2000 erteilte das beklagte Land dem Kläger gemäß § 119 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der damals geltenden Fassung vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) – Hochschulgesetz a.F. (HG a.F.) – zunächst die Zustimmung den verliehenen Grad „doktor práv (SK)“ in der Bundesrepublik Deutschland mit der Abkürzung „JUDr. (SK)“ zu führen. Nach dem Beitritt der Slowakei zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 änderte sich die Rechtslage dahingehend, dass der Kläger fortan seinen in der Slowakei erworbenen akademischen Grad ohne den auf die Herkunft hinweisenden Zusatz „SK“ führen durfte.
4Nachdem das beklagte Land davon Kenntnis erhielt, dass der Kläger den von ihm in der Slowakei erworbenen akadamischen Grad „doktor práv“ entgegen der erteilten Zustimmung allein mit der Bezeichnung „Dr. (SK)“ führte, wurde der Kläger hierzu erstmals unter dem 19. November 2002 sowie nachfolgend nochmals mit Schreiben vom 4. Juni 2003 angehört und aufgefordert, die Berechtigung zur Führung des vorbezeichneten Titels urkundlich nachzuweisen. Eine Reaktion hierauf erfolgte seitens des Klägers nicht. Mit Bescheid vom 21. August 2003 setzte das beklagte Land daraufhin wegen Verstoßes gegen § 119 Abs. 6 S. 1 HG a.F. i. V. m. § 119 Abs. 5 S. 4 HG a.F. eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch nahm der Kläger unter dem 15. September 2003 wieder zurück.
5Im Rahmen eines gegen den Kläger eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhielt das Land erneut davon Kenntnis, dass der Kläger den von ihm erworbenen slowakischen akademischen Grad „doktor práv“ weiterhin allein mit der Bezeichnung „Dr.“ führte, was sich auch in dem Internetauftritt der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers bestätigt fand. Daraufhin kündigte das beklagte Land dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 2. März 2009, zugestellt durch Postzustellungsurkunde am 4. März 2009, an, dass beabsichtigt sei, ihm die Führung der Abkürzung „Dr.“ für den Grad „doktor práv“ zu untersagen. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 30. März 2009 Stellung und machte geltend, dass die beabsichtigte Untersagungsverfügung nicht gerechtfertigt sei, da der verliehene akademische Grad nach wörtlicher Übersetzung einem Doktor der Rechte entspreche und demzufolge auch in der abgekürzten Form „Dr.“ geführt werden dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des vorgenannten Schreibens Bezug genommen.
6Mit Bescheid vom 24. April 2009 untersagte das beklagte Land dem Kläger den Grad „doktor práv“ – abgekürzt „JUDr.“ – in der Abkürzung „Dr.“ zu führen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte es aus, dass Rechtsgrundlage der Verfügung der nunmehr einschlägige § 69 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen – Hochschulgesetz (nachfolgend: HG) – vom 31. Oktober 2006 (GV NRW, S. 474) sei. Danach könne eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grad- oder Titelführung untersagt werden. Der in der Slowakischen Republik verliehene Grad „doktor práv“ dürfe nicht in der Abkürzung „Dr.“ geführt werden. Die zulässige Abkürzung laute „JUDr“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.
7Der Kläger hat am 3. Mai 2009 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (15 L 668/09). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass er zur Führung der Abkürzung „Dr.“ befugt sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass ihm in der Slowakischen Republik mit dem akademischen Grad „doktor práv“ übersetzt der „Doktor der Rechte“ verliehen worden sei. Es gebe keine gesetzliche oder gewohnheitsrechtliche Regelung, die dazu zwingen würde, auch stets den fachlichen Zusatz (hier: JUDr.) zu führen. Auch das slowakische Hochschulgesetz stehe dem nicht entgegen. Vielmehr ergebe sich daraus, dass es für die fachbezogenen Doktortitel gar keine andere Alternative als den auch vom Kläger erworbenen, auf die rechtswissenschaftliche Fakultät bezogenen Doktortitel gebe. Die abgekürzte Form „Dr.“ entspreche auch der landesüblichen Abkürzung. Die Fakultätsbezeichnung „JUDr.“ habe nur dann Bedeutung, wenn klargestellt werden solle, welcher Wissenschaftsrichtung der Titelträger angehöre. Die Führung des Titels als „Dr.“ sei in der Slowakei auch nicht unzulässig oder strafbar. Die Führungsbefugnis ergebe sich zudem aus § 69 Abs. 5 HG. Nach dieser Vorschrift gingen Vereinbarungen der Länder, die den Titelträger begünstigen, den Abs. 2 bis 4 des § 69 vor. Solche begünstigende Regelungen ergäben sich aus den von den Ländern mitgetragenen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK). So sei mit Beschluss der KMK vom 21. September 2001 die Titelführung so geregelt worden, dass jeder von einer anerkannten staatlichen Hochschule verliehene Doktorgrad in der Form „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden dürfe. Ausgenommen seien lediglich Berufsdoktorate, die automatisch mit der erfolgreichen Beendigung des Studiums vergeben würden. Da der Titel eines „Doktors der Rechte“ in der Slowakischen Republik allerdings in einem förmlichen Verfahren verliehen werde, liege kein Ausschlussgrund vor. Soweit mit Beschluss der KMK vom 15. Mai 2008 (sc.: Beschluss vom 21. September 2001 in der Fassung vom 15. Mai 2008) die Einschränkung bezüglich der Berufsdoktoren dahin ergänzt worden sei, dass Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet seien, nicht der begünstigenden Regelung im Sinne des § 69 Abs. 5 HG unterfielen, seien die dort geregelten Einschränkungen hier nicht einschlägig. Desweiteren sei der Kläger auch aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Führung akademischer Grade vom 31. März 2008 (VO.AGr. 2008) berechtigt, den erworbenen Titel als „Dr.“ zu führen. § 1 Abs. 2 der Verordnung, wonach Inhaber von Graden, die die Bezeichnung „Doktor“ enthalten, nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes aber nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet seien, anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Abkürzung „Dr.“ nicht ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen dürfen, widerspreche wegen seines eindeutig belastenden Charakters dem Wortlaut von § 69 Abs. 6 HG, wonach durch Rechtsverordnung nur solche Ausnahmeregelungen getroffen werden können, die Betroffene gegenüber den Abs. 2 bis 5 begünstigten. Auch verhalte sich die Verordnung nicht dazu, welche ausländischen Grade der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordnet seien.
8Der Kläger beantragt,
9die Untersagungsverfügung des beklagten Landes vom 24. April 2009 aufzuheben,
10und sinngemäß,
11hilfsweise,
12das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zu der Frage vorzulegen, ob § 69 Abs. 2 HG mit Art. 6 Abs. 2 EUV vereinbar ist, soweit er die Führungsgenehmigung tschechischer und slowakischer Doktorgrade auf die Pflicht zur Führung des Fakultätszusatzes beschränkt,
13sowie weiter hilfsweise,
14die Sprungrevision zuzulassen.
15Das beklagte Land beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung führt es unter Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen ergänzend im wesentlichen aus, dass der slowakische Grad „doktor práv“ gemäß § 69 Abs. 2 HG nur in der verliehenen Form geführt werden dürfe, also nur als „JUDr.“. Etwas anderes ergebe sich hier auch nicht aus § 69 Abs. 2 S. 3 HG. Die dort geregelten Alternativen, wonach die verliehene Form des Grades bei fremden Schriftarten in die lateinische Sprache übertragen werden könne (Halbsatz 1), sowie die in dem Herkunftsland zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt werden dürfe (Halbsatz 2), seien hier nicht einschlägig bzw. die entsprechenden Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Zugunsten des Klägers ergäben sich auch keine ihn begünstigende Regelungen im Sinne von § 69 Abs. 5 HG. Soweit darin bestimmt sei, dass, soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Absätzen 2 bis 4 des § 69 HG begünstigten, diese Regelungen vorgingen, lägen die entsprechenden Voraussetzungen – was näher ausgeführt wird – hier nicht vor. Ob die Führung der Abkürzung „Dr.“ in anderen Bundesländern zulässig sei, spiele für die Titelführung in Nordrhein-Westfalen keine Rolle. Das Recht zur Titelführung ergebe sich aus dem jeweiligen Landesrecht. Vertrauensschutzaspekte seien ebenfalls nicht betroffen. Den vom Kläger gestellten Anträgen auf Aussetzung des Verfahrens zwecks Vorlage beim Europäischen Gerichtshof tritt das beklagte Land entgegen. Die Zustimmung zur vom Kläger beantragten Zulassung der Sprungrevision wird nicht erteilt.
18Nachdem das beklagte Land die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter dem 24. Februar 2010 aufgehoben hat, haben die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
19Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer im Wege der Amtshilfe über die Deutsche Botschaft eingeholte Auskunft der Deutschen Botschaft in der Slowakei zu der Frage, ob für den in der Slowakei in der Fachrichtung Recht erworbenen Doktortitel „doktor práv“ im Herkunftsland Slowakei die Abkürzung „Dr.“ zugelassen ist bzw. ob in der Slowakei die Abkürzung „Dr.“ nachweislich allgemein üblich ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme und der Antwort der Deutschen Botschaft wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
20Mit Beschluss vom 17. Februar 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verfahrensakte 15 L 668/09 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Vorsitzende als Einzelrichterin entscheiden.
24Eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer ist – entgegen der anderslautenden Forderung des Klägers – nicht angezeigt.
25Gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 VwGO kann der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Dass eine solche wesentliche Änderung der Prozeßlage während der Anhängigkeit des Rechtsstreits vor der Einzelrichterin eingetreten wäre, wird vom Kläger substantiiert nicht einmal behauptet, geschweige denn näher dargelegt. Auf die weiteren Voraussetzungen kommt es daher nicht an. Ungeachtet dessen liegen diese aber auch nicht vor, nachdem über die Sach- und Rechtslage in einem gleichgelagerten Parallelverfahren zwischenzeitlich erstinstanzlich gerichtlich entschieden worden und die Entscheidung obergerichtlich bestätigt worden ist.
26Vgl. die den Verfahrensbeteiligten bekannte Entscheidung des VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2011, 9 K 259/09, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013, 19 A 2139/11, jeweils juris.
27I. Die mit dem Hauptantrag anhängig gemachte zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
28Die Untersagungsverfügung vom 24. April 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
291. Rechtsgrundlage für die angegriffene Regelung ist § 69 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474). Danach kann vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde eine von § 69 Abs. 2 bis 6 HG abweichende Grad- oder Titelführung untersagt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Führung der Abkürzung "Dr." durch den Kläger weicht von der gemäß § 69 Abs. 2 bis 6 HG zulässigen Grad- und Titelführung ab.
30a) Die Führung der Abkürzung "Dr." entspricht nicht § 69 Abs. 2 Satz 1 HG. Danach können im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes die von einer staatlichen Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliehenen Hochschulgrade (nur) in der verliehenen Form geführt werden. Dem Kläger ist ausweislich der Diplomurkunde aber nicht der Grad "Dr.", sondern der akademische Grad "doktor práv" (Abkürzung: "JUDr.") verliehen worden.
31b) Nichts herleiten kann der Kläger auch aus § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 HG. Danach kann die verliehene Form des Grades bei – hier nicht gegebener – Verleihung in fremder Schriftart in die lateinische Schrift übertragen werden (Halbsatz 1); ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden (Halbsatz 2). Jedoch kann die Abkürzung „Dr.“, die keine wörtliche Übersetzung im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 a. E. HG darstellt, weder als in der Slowakischen Republik zugelassene Abkürzung (aa), noch als dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung (bb) für den Grad „doktor práv“ im Gebiet des beklagten Landes geführt werden.
32aa) Unter einer zugelassenen Abkürzung im vorstehenden Sinne ist allerdings nicht jede nicht verbotene bzw. nicht sanktionierte Abkürzungsweise zu verstehen, sondern nur diejenige Abkürzung, die positiv (z. B. durch Gesetz oder durch Verleihungsakt) im Herkunftsland geregelt ist. Die Abkürzung "Dr." ist keine solche zugelassene Abkürzung des slowakischen Grades "doktor práv". Aus der dem Kläger verliehenen Diplomurkunde und aus § 53 Abs. 8 Buchstabe lit. d) des slowakischen Hochschulgesetzes (SlowHG) ergibt sich vielmehr, dass für den Grad des "doktor práv" nur die Abkürzung "JUDr." zugelassen ist.
33Vgl. hierzu auch VG Arnsberg, Urteil vom 27.07.2011 - 9 K 259/09 -, juris (Rn. 46 ff), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013, 19 A 2139/11, a.a.O.
34Rechtlich unerheblich ist vor diesem Hintergrund die von dem Kläger vorgelegte, angeblich von dem früheren Universitätsrektor (Prof. Dr. Svec a.D.) der D. -Universität verfasste Erklärung vom 8. September 2000, wonach der in der Slowakischen Republik verliehene Doktor der Rechte dem deutschen Dr. jur. entspreche. Ungeachtet dessen nimmt die Erklärung an anderer Stelle ausdrücklich selbst auf die in der Slowakischen Republik verwandte Abkürzung „JUDr.“ Bezug.
35Vgl. hierzu auch VG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012, 6 K 3943/10, juris (Rn. 19) zu einer angeblichen Erklärung des Vizedekans.
36bb) Die Abkürzung "Dr." ist auch nicht als im Herkunftsland nachweislich allgemein übliche Abkürzung des Grades "doktor práv" führbar. Zum einen kann es bei verständiger Würdigung von Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 HG auf eine nachweislich allgemein übliche Abkürzung im Herkunftsland nur ankommen, soweit es - anders als hier - keine positiv festgelegte (= zugelassene) Abkürzung gibt. Zum anderen ist die Abkürzung "Dr." auch keine in der Slowakischen Republik nachweislich allgemein übliche Abkürzung des Grades "doktor práv". Das zeigt sich etwa daran, dass die Hochschullehrer der in Rede stehenden Fakultät ihrem Namen ausnahmslos die Abkürzung "JUDr." und nicht die Abkürzung "Dr." voranstellen. Wegen der weiteren Begründung zu beiden Gesichtspunkten schließt sich die Kammer den eingehenden wie zutreffenden und obergerichtlich bestätigten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg in seinem Urteil vom 27.07.2011 - 9 K 259/09 -, juris (Rn. 50 ff. und Rn. 84 ff.) an, die sich auch zu den Ergebnissen der vom erkennenden Gericht durchgeführten Beweisaufnahme verhalten. Hierauf kann Bezug genommen werden. Die Entscheidung ist den Beteiligten bekannt.
37cc) Nichts Günstiges folgt für den Kläger ferner aus § 69 Abs. 5 HG. Darin ist bestimmt, dass, soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Absätzen 2 bis 4 des § 69 HG begünstigen, diese Regelungen vorgehen. Derartige begünstigende Regelungen greifen hier nicht ein.
38(1) Das gilt zunächst für das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich (deutsch-slowakisches Äquivalenzabkommen) vom 23.11.2001 (BGBl. II 2004, S. 489). Das Abkommen, dessen Gültigkeit hier unterstellt wird, sieht in Artikel 6 Abs. 1 vor, dass der Grad des "doktor práv" (Abkürzung: "JUDr.") in der Bundesrepublik nur in der Form geführt werden darf, in der er verliehen wurde. Die deutsche Abkürzung "Dr." hingegen sieht Art. 7 Abs. 1 des Abkommens lediglich für die Ebene der slowakischen Grade "philosophiae doctor (PhD.)" und "artis doctor (ArtD.)" vor, die hier nicht in Rede stehen.
39Vgl. wiederum VG Arnsberg, Urteil vom 27.07.2011 - 9 K 259/09 -, juris (Rn. 140 ff.), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013, 19 A 2139/11, a.a.O.; vgl. ferner VG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012, 6 K 3943/10, juris (Rn 21).
40(2) Unergiebig ist auch der KMK-Beschluss vom 14.04.2000 ("Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen"). Zum einen stellt er keine gegenüber § 69 Abs. 2 bis 4 HG begünstigende Regelung dar, da in § 69 Abs. 2 bis 4 HG die Regelungen der Ziffern 1 bis 3 des KMK-Beschlusses vom 14.04.2000 ohne hier relevante inhaltliche Änderungen übernommen worden sind. Zum anderen berechtigt die allein in Betracht kommende Regelung in Ziffer 1 des KMK-Beschlusses entsprechend den Ausführungen zu § 69 Abs. 2 HG den Kläger nicht zum Führen der Abkürzung "Dr.", da diese weder die verliehene Form des Grades "doktor práv" noch die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich übliche Abkürzung darstellt.
41Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012, 6 K 3943/10, juris (Rn 25).
42(3) Eine den Kläger begünstigende Regelung findet sich auch nicht in dem KMK-Beschluss vom 21.09.2001 ("Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der ´Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000' "). Gemäß Ziffer 2 Satz 1 dieses Beschlusses in der Fassung vom 15.05.2008 können Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden, anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt gemäß Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses nicht für Doktorgrade, die als sog. Berufsdoktorate ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (Variante 1) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind (Variante 2). Jedenfalls nach Variante 2 ist der Kläger nicht zur Führung der Abkürzung "Dr." berechtigt. Der Grad "doktor práv" ist nach den rechtlichen Regelungen der Slowakischen Republik nicht der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation zugeordnet. Das folgt aus den §§ 53, 54 SlowHG. Nach § 54 Abs. 1 SlowHG entspricht lediglich der Grad "PhD." der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation, während der hier in Rede stehende "JUDr." nach § 53 Abs. 1 und 8 SlowHG lediglich der zweiten Stufe zugeordnet ist. Auf die Qualität der konkret in Rede stehenden Dissertation kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an.
43Eingehend hierzu VG Arnsberg, Urteil vom 27.07.2011 - 9 K 259/09 -, juris (Rn. 145 ff.), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013, 19 A 2139/11, a.a.O.; vgl. ferner VG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012, 6 K 3943/10, juris (Rn 26).
44Die Regelung in § 53 SlowHG deckt sich im Übrigen mit Art. 4 des deutsch-slowakischen Äquivalenzabkommens vom 23.11.2001. Danach berechtigt der Grad "doktor práv" zur Promotion in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist damit lediglich Zugangsvoraussetzung zur Promotion und nicht selbst Promotion.
45So auch VG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012, 6 K 3943/10, juris (Rn 28).
465. Die Führung der Abkürzung "Dr." entspricht schließlich auch nicht § 69 Abs. 6 Satz 1 HG. Danach kann das Ministerium in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade, Institutionen und Personengruppen Ausnahmen regeln, die Betroffene gegenüber § 69 Abs. 2 bis 5 HG NRW begünstigen. Eine den Kläger in diesem Sinne begünstigende Regelung findet sich indes nicht in der Verordnung über die Führung von akademischen Graden (VO.AGr.) vom 31.03.2008 (GV. NRW. S. 375). Nach § 1 Abs. 2 dieser (dem KMK-Beschluss vom 21.09.2001 n. F. nachgebildeten) Verordnung können die Inhaber von Graden, die die Bezeichnung "Doktor" enthalten, aber die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind, nicht anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Der Grad des "doktor práv" ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zuzuordnen, so dass der Kläger aus der o. g. Verordnung nichts herleiten kann.
47Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27.07.2011 - 9 K 259/09 -, juris (Rn. 205 ff.), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013, 19 A 2139/11, a.a.O.; vgl. ferner VG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012, 6 K 3943/10, juris (Rn 29).
482. Ermessensfehler liegen nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob, wofür allerdings bei verständiger Würdigung der Vorschrift einiges spricht, im Rahmen von § 69 Abs. 7 Satz 3 HG das Ermessen des beklagten Landes dahingehend intendiert ist, dass bei einer unzulässigen Titel- oder Gradführung jedenfalls im Regelfall eine Untersagung erfolgen muss.
49So VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2011, 9 K 259/09, juris (Rn 206); VG Minden, Urteil vom 25. August 2008, 2 K 2145/07, juris (Rn 26) und VG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012, 6 K 3943/10, juris (Rn 29).
50Selbst wenn für eine solche Einschränkung des Ermessensspielraums des Ministeriums Wortlaut, Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine Anhaltspunkte bieten sollten,
51so - und entgegen VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2012, 15 L1145/12, juris - OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013, 19 B 1032/12, juris (Rn 22 ff) unter Hinweis darauf, dass das Ministerium insbesondere im Hinblick auf bereits getroffene straf-, ordnungswidrigkeiten- und/oder berufsrechtliche Maßnahmen und deren Wirkungen auf den Betroffenen von einer Untersagungsverfügung absehen kann, ohne dass hierin ein besonders begründungsbedürftiger Ausnahmefall liegt,
52sind keine Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, wonach das durch das Ministerium vertretene beklagte Land im Falle eines im Rahmen von § 69 Abs. 7 S. 3 HG verbleibenden Ermessens durch Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Zugunsten des Klägers ergab sich insbesondere nichts aus dem Umstand, dass ihm gegenüber in Gestalt des Bußgeldbescheides vom 21. August 2003 bereits ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen wegen Verstoßes gegen die Titelführungsbefugnis erfolgt sind. Denn der Kläger hat zwar den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgezogen und das Bußgeld akzeptiert. Er hat sich aber auch in der Folgezeit nicht an die ihm auferlegten Vorgaben in Bezug auf die Titelführung des von ihm in der Slowakei erworbenen akademischen Grades „doktor práv“ gehalten. Sonstige belastbare Anhaltspunkte dafür, von einer Untersagungsverfügung abzuweichen, sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.
53Für etwaige Vertrauensschutzaspekte zugunsten des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte. Die vom beklagten Land mit Bescheid vom 20. Oktober 2000 erteilte Zustimmung war auf die Führung des verliehenen Grades „doktor práv (SK)“ mit der Abkürzung „JUDr. (SK)“ und nach dem Beitritt der Slowakei zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 darauf beschränkt, dass der Kläger die vorbezeichnete Abkürzung ohne den auf die Herkunft hinweisenden Zusatz „SK“ führen durfte. Aus dem Beschluss der KMK vom 21. September 2001 kann der Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen schon deswegen nicht herleiten, weil er den Grad „doktor práv“ bereits früher, nämlich am 17. April 2000 erworben hatte.
54Auch der Zeitablauf zwischen der erstmaligen Einschaltung des Ministeriums im November 2002 und dem Entscheidungszeitpunkt im April 2009 zwang dieses nicht zu einem Absehen von der Untersagungsanordnung. Denn nachdem das Ministerium dem Kläger – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – mit Bescheid vom 21. August 2003 wegen Verstoßes gegen die Titelführungsbefugnis ein Bußgeld auferlegt und der Kläger den hiergegen gerichteten Einspruch im Juni 2005 zurückgenommen hatte, bestand (zunächst) kein weiterer Anlass für ein gegen den Kläger gerichtetes Vorgehen. Dieser ergab sich vielmehr erst erneut wieder, nachdem das Ministerium im Rahmen des zwischenzeitlich gegen den Kläger eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens davon Kenntnis erlangt hatte, dass dieser den von ihm erworbenen Grad „doktor práv“ weiterhin allein mit der Bezeichnung „Dr.“ führte. Die insoweit neuen Erkenntnisse aus dem gegen den Kläger eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 2. März 2009 zum Anlass genommen, den Kläger zur nunmehr beabsichtigten Untersagungsverfügung anzuhören. Dagegen ist nichts zu erinnern.
55Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Artikel 3 Abs. 1 GG bestehen ebenfalls nicht. Das gilt auch mit Blick auf eine etwaige Verwaltungspraxis in Bayern, wonach Antragstellern, denen der "JUDr." vor Inkrafttreten der am 15.05.2008 erfolgten Neufassung des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 verliehen worden war, die Titelführung gestattet worden sein soll. Der Gleichheitssatz verlangt nämlich lediglich die Gleichbehandlung durch ein- und denselben Hoheitsträger, nicht aber die Gleichbehandlung durch mehrere, voneinander unabhängige Hoheitsträger.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1999, 6 B 42/99, juris (Rn. 8).
57Da in Nordrhein-Westfalen eine im vorbezeichneten Sinne unterstellte Verwaltungspraxis (wie in Bayern) nicht bestand und nicht besteht, und es allein darauf im vorliegenden Zusammenhang ankommt, scheidet eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) hier aus.
58Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27.07.2011 - 9 K 259/09 -, juris (Rn. 206 ff.), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013, 19 A 2139/11, a.a.O.; vgl. ferner VG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012, 6 K 3943/10, juris (Rn 31).
59II. Die vom Kläger – sinngemäß – gestellten Hilfsanträge bleiben ebenfalls erfolglos. Wegen des auszulegenden Inhalts der Hilfsanträge hat das Gericht auf das aus dem abschließenden Schriftsatz des Klägers vom 9. Dezember 2013 erkennbare und vom Kläger insoweit klargestellte Begehren abgestellt.
601. Soweit der Kläger – sinngemäß – im Wege des Hilfsantrages beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 25. März 1957 (EU-Dok.-Nr. 11957 E), zuletzt geändert durch Art. 2 Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 (ABl. Nr. C 306 S. 1, ber. ABl. 2008 Nr. C 111 und ABl. 2009 Nr. C 290 S. 1) – nachfolgend: AEUV – zu der Frage vorzulegen, ob § 69 Abs. 2 HG mit Art. 6 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (ABl. Nr. C 191 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 (a.a.O.) – nachfolgend: EUV – vereinbar ist, soweit er die Führungsgenehmigung tschechischer und slowakischer Doktorgrade auf die Pflicht zur Führung des Fakultätszusatzes beschränkt, besteht hierfür kein Anlass. Nach Art. 267 Abs. 1 Satz 1 AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung a) über die Auslegung der Verträge und b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaates gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen (Art. 267 Abs. 2 AEUV). Eine Verpflichtung zur Vorlage besteht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, wenn die Frage bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt wird, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
61Danach besteht für das erkennende erstinstanzliche Gericht, dessen Entscheidung mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, keine Pflicht zur Vorlage. Soweit Art. 267 Abs. 2 AEUV das Gericht berechtigt („kann“) eine gemeinschaftsrechtliche Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen und die Beurteilung hierüber in das pflichtgemäße Ermessen des erkennenden Gerichts stellt, besteht hierfür ebenfalls kein Anlass. Eine Vorlage ist vielmehr untunlich, weil sich die vom Kläger formulierte Rechtsfrage, ob § 69 Abs. 2 HG mit Art. 6 Abs. 2 EUV vereinbar ist, soweit er die Führungsgenehmigung tschechischer und slowakischer Doktorgrade auf die Pflicht zur Führung des Fakultätszusatzes beschränkt, für den Europäischen Gerichtshof offenkundig nicht stellen wird. Entgegen der Behauptung des Klägers ist § 69 Abs. 2 HG eine entsprechende Beschränkung nämlich nicht zu entnehmen. Die Vorschrift gestattet es dem Träger eines – sonstigen – ausländischen Hochschulgrades vielmehr, diesen in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution zu führen. Für die weitere Behauptung des Klägers, in 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien die Träger eines Doktortitels aus der slowakischen oder tschechischen Republik frei, ihre Titel in der Abkürzung „Dr.“ zu führen, fehlt es an jeglichem Nachweis.
622. Die vom Kläger – sinngemäß – außerdem beantragte hilfsweise Zulassung der Sprungrevision bleibt ebenfalls erfolglos. Insoweit liegen die in § 134 Abs. 1 VwGO geregelten Voraussetzungen nicht vor und fehlt es insbesondere schon an der gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Zustimmung des beklagten Landes zur Einlegung der Sprungrevision. Vielmehr hat das beklagte Land seine Zustimmung ausdrücklich verweigert.
633. Ungeachtet des Umstandes, dass sich der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 auf die vorgenannten (Hilfs-)anträge beschränkt, weist das Gericht vorsorglich darauf hin, dass auch kein Grund für eine vom Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 7. Juni 2013 beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO besteht. Soweit der Kläger beantragt hat, die Verhandlung bis zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerde des Klägers „Vogelberg“ gegen den Beschluss des OVG NRW vom 19. April 2013 (19 A 2139/11) auszusetzen, geht der Antrag schon deswegen ins Leere, weil nach Mitteilung des beklagten Landes die Verfassungsbeschwerde zwischenzeitlich verworfen wurde.
64III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
66V. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vor und weicht das vorliegende Urteil unter Berücksichtigung der zum streitgegenständlichen Themenkomplex ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen,
67vgl. Beschluss vom 19. April 2013, 19 A 2139/11, a. a. O.,
68nicht von einer obergerichtlichen Entscheidung ab.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, welche der Antragsteller innerhalb der mit dem 17. September 2012 abgelaufenen einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Auf die in den Schriftsätzen vom 11. Oktober 2012 und vom 30. Juli 2013 erstmals vorgebrachten Argumente kommt es danach nicht an. Die fristgerecht dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben.
3Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss (juris, Rdn. 9) im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Untersagungsanordnung des Ministeriums vom 6. Juni 2012 im Hauptsacheverfahren 15 K 4965/12 VG Düsseldorf voraussichtlich Bestand haben wird. Mit dieser Anordnung hat das Ministerium dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, die Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ zu führen. Diese Untersagungsanordnung ist rechtmäßig (A.). Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt zugunsten des öffentlichen Interesses an der möglichst raschen Beendigung der rechtswidrigen Führung der Professorbezeichnung durch den Antragsteller aus (B.).
4A. Die Untersagungsanordnung ist sowohl in materieller (I.) als auch in formeller Hinsicht (II.) rechtmäßig.
5I. Rechtsgrundlage der Untersagungsanordnung ist § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW. Nach dieser Vorschrift kann eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grad- oder Titelführung vom Ministerium untersagt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermessensermächtigung sind erfüllt (1.). Das Ministerium hat auch sein Untersagungsermessen rechtmäßig ausgeübt (2.). Der Einwand des Antragstellers, der Anordnung fehle die hinreichende Bestimmtheit, ist unbegründet (3.).
61. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW liegen vor.
7Die Führung der Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ durch den Antragsteller ist eine Grad- oder Titelführung im Sinne des § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW. Diese Untersagungsermächtigung erfasst die Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ unabhängig davon, ob diese im Einzelfall ein Hochschulgrad im Sinne des § 69 Abs. 2 Sätze 1 oder 2 HG NRW, ein entsprechender staatlicher Grad im Sinne des § 69 Abs. 2 Sätze 1 oder 4 HG NRW oder lediglich eine Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne des § 69 Abs. 4 HG NRW ist. Denn nach dieser letztgenannten Vorschrift gelten die Absätze 2 und 3, welche Hochschulgrade und staatliche Grade regeln, für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend. § 69 Abs. 7 Sätze 1 und 3 HG NRW nehmen ausdrücklich auch Abs. 4 in Bezug, indem sie das Führungsverbot in Satz 1 und die Untersagungsermächtigung in Satz 3 auf eine „von den Absätzen 2 bis 6“ abweichende Grad- oder Titelführung erstrecken. Lediglich die Führung der Bezeichnung „Professor“ als staatlicher Titel auf der Grundlage einer Verleihung durch die Landesregierung nach § 69 Abs. 8 HG NRW fällt nach diesem Wortlaut aus dem Anwendungsbereich des § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW heraus.
8Zur gradführungsrechtlichen Einordnung einer Professorbezeichnung OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2012 ‑ 19 A 3006/06 ‑, juris, Rdn. 53 ff. (chinesischer „Visiting professor“).
9Hier stützt der Antragsteller seine Führung der Professorbezeichnung vorrangig darauf, dass ihn die Humanmedizinische Fakultät der Universität Q. in Ungarn mit „Oklevél“ (Urkunde) vom 15. November 2009 „aufgrund seiner Lehrtätigkeit im Fachbereich Gynäkologische Onkologie“ zum „vendégprofesszornak“ (Gastprofessor) ernannt und ihm zugleich bescheinigt hat, seine Lehrtätigkeit im deutsch- und englischsprachigen Studiengang der Medizin im Umfang von 30 Lehrveranstaltungsstunden in einem Semester sei unbefristet. Hiernach ist die vom Antragsteller geführte Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ als Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne des § 69 Abs. 4 HG NRW einzustufen.
10Die Führung der Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ durch den Antragsteller weicht auch im Sinne des § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW „von den Absätzen 2 bis 6 ab“. Nach dem hier zunächst einschlägigen § 69 Abs. 2 Satz 1 HG NRW können unter anderem von einer staatlichen Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verliehene Hochschulgrade im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen Form geführt werden.
11Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die untersagte Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ keine „verliehene Form“ im Sinne dieser Vorschrift. Insbesondere hat die Humanmedizinische Fakultät der Universität Q. dem Antragsteller diese Bezeichnung nicht dadurch in dieser Form „verliehen“, dass sie im zweiten, in deutscher Sprache verfassten Teil der genannten Urkunde vom 15. November 2009 erklärt hat, „dass Herr Dr. med. I. -K. N. ... berechtigt ist den Titel: Professor (Prof.) zu führen.“ Diese beurkundete Erklärung entfaltet Rechtswirkung allenfalls im internen akademischen Gebrauch an der Universität Q. , nicht aber auch außerhalb dieser Universität. Das ergibt sich aus der Mitteilung des ungarischen Bildungsministeriums, welche die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) in ihrer Auskunft vom 3. März 2010 inhaltlich wiedergegeben hat. Danach entspricht es ungeschriebener Gepflogenheit an den ungarischen Universitäten, dass ein regulärer Professor an einer Universität, der zeitweise Lehrtätigkeit an einer anderen Universität ausübt, nur für die Dauer dieser auswärtigen Lehrtätigkeit und nur zum internen Gebrauch an dieser anderen Universität die Bezeichnung „vendégprofesszor“ benutzt.
12Bestätigung findet diese Beurteilung in der Stellungnahme des Hungarian Equivalence an Information Centre vom 2. April 2010, wonach nur der ungarische Staatspräsident berechtigt ist, den in Ungarn gesetzlich geschützten Professortitel zu verleihen, nicht hingegen auch eine Universität selbst. Auch aus der gutachtlichen Äußerung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 2. November 2010 ergibt sich insoweit nichts Anderes. Für die darin als einschlägig behauptete Rechtsgrundlage in Sec. 92 Abs. 2 lit. a) ungHG ist nicht ohne Weiteres erkennbar, inwiefern sie den hier verliehenen „vendégprofesszor“ betreffen soll. Dem Wortlaut nach regelt sie vielmehr den Titel „private professor“.
13Keinen Erfolg hat der Antragsteller mit seinem Hinweis auf die im Ergebnis anderslautende Rechtsauffassung des Berufsgerichts für Heilberufe des Verwaltungsgerichts Münster betreffend eine Benennung eines in NRW praktizierenden Zahnarztes zum „Gastprofessor“ ebenfalls durch die Humanmedizinische Fakultät der Universität Q. im März 2009.
14VG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2011 ‑ 18 K 1721/10.T ‑, juris, Rdn. 5, 10, 19.
15In diesem Verfahren hat das Berufsgericht für Heilberufe die Auffassung vertreten, es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der dort vorgelegten Benennungsurkunde. Diese Auffassung vermag die Würdigung des vorliegenden Falles durch den Senat nicht zu entkräften oder auch nur in Frage zu stellen. Denn die Kammer hat in jenem Verfahren ersichtlich nur die Wirksamkeit der Urkunde insbesondere unter Fälschungsgesichtspunkten überprüft, ohne sich jedoch mit der inhaltlichen Reichweite der Erklärung der Universität Q. im oben beschriebenen Sinn auseinander zu setzen. Auch die oben zitierten Erkenntnisse ungarischer Behörden zu den Gepflogenheiten im ungarischen Hochschulwesen haben der Kammer nicht ersichtlich vorgelegen.
16Schließlich greifen auch die Einwände des Antragstellers nicht durch, mit denen er auch im Beschwerdeverfahren seinen anderslautenden Standpunkt weiterverfolgt. Er bezeichnet die Annahme als „Eigenschöpfung des Verwaltungsgerichts“, „dass eine Urkunde, die von einer Universität aus dem EU-Ausland abgefasst ist und einen akademischen Titel verleiht, nur dann wirksam ist, wenn sie in der Landessprache verfasst ist.“ Mit dieser Kritik setzt der Antragsteller voraus, dass die Universität Q. ihm mit der Urkunde vom 15. November 2009 die Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ als „akademischen Titel verliehen“ hat, was aber nach der erwähnten Auskunft des ungarischen Bildungsministeriums gerade nicht der Fall ist. Mit den ungeschriebenen Gepflogenheiten an den ungarischen Universitäten, auf welche das ungarische Bildungsministerium seine Stellungnahme maßgeblich gestützt hat, setzt sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinander.
17Unabhängig davon hat der Antragsteller auch den nach § 69 Abs. 7 Satz 2 HG NRW vom Ministerium mit Schreiben vom 7. November 2011 sinngemäß verlangten urkundlichen Nachweis der Verleihung der Professorbezeichnung durch die Humanmedizinische Fakultät der Universität Q. nicht zu führen vermocht. Die bereits erwähnte Urkunde vom 15. November 2009 ist auch aus formalen Gründen ungeeignet, diesen Nachweis zu erbringen. Sie ist gerade in dem hier maßgeblichen Erklärungsgehalt in sich widersprüchlich. Denn die oben bereits zitierte Erklärung der Hochschule zur Berechtigung des Antragstellers, „den Titel: Professor (Prof.)“ zu führen, ist nur im deutschsprachigen Textteil enthalten, im ungarisch-sprachigen Textteil hingegen nicht. Diesen inhaltlichen Mangel hat der Antragsteller in seinem Schreiben an die Ärztekammer X. -M. vom 9. Dezember 2011 ursprünglich auch eingeräumt (anders wieder im Schriftsatz vom 7. August 2012, Seite 4: „Wir sehen ... in der Urkunde ... keinerlei Widersprüche.“). Sein im November 2011 angekündigtes Ersuchen an die Universität um „eine entsprechende Klarstellung“ ist erfolglos geblieben, weil sich die „Personen des Lehrkörpers als auch der Verwaltung“ „abweisend“ verhalten hätten (Schriftsatz vom 27. März 2012). Mit der stattdessen vorgelegten Urkunde der Medizinischen Fakultät der privaten W. -H. -Universität des Westens von B. in Rumänien vom 25. November 2011 über die Verleihung des Titels „Invited Professor (Abbraviated Prof.)“ hat der Antragsteller den Versuch eines urkundlichen Nachweises für eine in Ungarn verliehene Professorbezeichnung sodann zunächst aufgegeben. Erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hat er ihn im Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 wieder aufgegriffen. Die diesem Schriftsatz beigefügte Bestätigung des Rektors der Universität Q. vom 24. September 2012 ist ebenfalls keine Verleihungsurkunde, sondern lediglich eine auf die Zukunft bezogene Absichtserklärung, den Antragsteller „im Wintersemester 2012/2013 zum Honorarprofessor“ und „ab dem nächsten akademischen Jahr zum Ordinarius-Professor (egyetemi tanár)“ ernennen zu wollen. Eine Urkunde, aus der sich ein Vollzug dieser Ankündigungen ergibt, hat der Antragsteller bis heute nicht vorgelegt.
18Auch die erwähnte rumänische Urkunde dokumentiert aus den Gründen der Stellungnahme der ZAB vom 1. Juni 2012 keine Verleihung einer Professorbezeichnung im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 HG NRW. Objektive Indizien sprechen in diesem Zusammenhang dafür, dass der Antragsteller der Universität B. wahrheitswidrig vorgespiegelt hat, er sei „Professor an der Universität O. “. Ein solches Indiz ist die Internetveröffentlichung der Universität B. vom 22. Mai 2012, welche das Ministerium in der Untersagungsanordnung zitiert hat. In dieser Veröffentlichung hat die Universität den Antragsteller in der genannten Weise bezeichnet. Diese Bezeichnung war objektiv unzutreffend, weil der Antragsteller ausweislich des Schreibens der X1. X2. -Universität O. vom 21. Mai 2013 zu keinem Zeitpunkt in einem Beschäftigungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis zu dieser Universität gestanden hat und ihm dort insbesondere auch nicht die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ oder „Honorarprofessor“ verliehen worden ist. Allein der Umstand, dass das D. hospital Akademisches Lehrkrankenhaus der X1. X2. -Universität O. ist, vermittelt dem Antragsteller nicht zugleich einen auch an ihn persönlich gerichteten Lehrauftrag. Er selbst hat der Sache nach auch eingeräumt, ein Missverständnis der Universität B. zumindest objektiv dadurch verursacht zu haben, dass er ihr gegenüber nach eigener Angabe erklärt hat, „dass er ... einen Lehrauftrag an der Hochschule O. ... habe“ (Schriftsatz vom 30. Juli 2013). Dritte mussten diese Erklärung als auf die X1. X2. -Universität bezogen verstehen, weil keine andere der O.er Hochschulen eine medizinische Fakultät hat (http://www.N1 .de/hochschulen.html). Seine Behauptung, zugleich „ausdrücklich darauf hingewiesen“, zu haben, „dass er kein Professor der Universität O. sei“, ist demgegenüber, sollte sie zutreffen, zu pauschal, um seine eingeräumte Mitwirkung an dem Missverständnis der Universität zu entkräften.
19Eine Verleihung einer Professorbezeichnung im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 HG NRW ergibt sich schließlich auch nicht aus der Urkunde des Rektors des B1. Q1. Instituts für Konduktive Förderung und Hochschule für Konduktorenausbildung C. vom 14. Juni 2012, in welcher der Rektor dem Antragsteller bescheinigt, dass er ab dem Sommersemester 2012 zum außerplanmäßigen Professor (Prof.) berufen wird und ebenfalls berechtigt ist, „den Titel: Professor (Prof.) zu führen.“ Der Senat folgt insoweit der Begründung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss (Rdn. 27).
20Ebenso wenig ist die Führung der Professorbezeichnung durch den Antragsteller durch § 69 Abs. 5 HG NRW gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift gehen Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland vor, soweit diese Regelungen die Betroffenen gegenüber den Absätzen 2 bis 4 begünstigen. Eine solche Begünstigung kommt dem Antragsteller weder nach dem deutsch-ungarischen Äquivalenzabkommen noch nach dem Staatsvertragsrecht der Bundesländer zugute. Das deutsch-ungarische Äquivalenzabkommen ermöglicht nach der ZAB-Auskunft vom 3. März 2010 ebenfalls nur eine Führung der Originalform ohne Herkunftszusatz. Aus dem Staatsvertragsrecht der Bundesländer greift insbesondere nicht Art. 1 Abs. 2 des Dresdner Abkommens ein.
21Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade vom 29. Oktober 1992 (Dresdener Abkommen), bekanntgemacht am 15. Juni 1993 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 7. November 1995 (GV. NRW. S. 1259).
22Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Inhaber einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegt, eine dort allgemein erteilte einschlägige Führungsgenehmigung vorrangig. Ein solcher Vorrang besteht hier nicht. Namentlich kommt dem Antragsteller keine allgemein erteilte einschlägige Führungsgenehmigung seines Wohnsitzlandes Niedersachsen zugute. Denn auch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69) kann ein ausländischer Hochschulgrad nur in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden.
232. Nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW entscheidet das Ministerium bei Vorliegen der bezeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber, ob es die Grad- oder Titelführung untersagt („kann“). Die Vorschrift enthält eine Ermessensermächtigung an das Ministerium. Es bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, der Landesgesetzgeber habe abweichend von diesem Wortlaut ausnahmsweise eine zwingende Untersagungspflicht des Ministeriums normieren wollen.
24So aber VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2011 ‑ 9 K 259/09 ‑, juris, Rdn. 206; VG Minden, Urteil vom 25. August 2008 ‑ 2 K 2145/07 ‑, juris, Rdn. 26.
25Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 119 Abs. 7 Satz 3 HG NRW 2000, der Vorläuferbestimmung zu § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW. Darin heißt es im Gegenteil, das in Satz 1 normierte Führungsverbot werde flankiert durch die „Ermächtigung“, die dem Führungsverbot entgegenstehende Grade- und Titelführung zu untersagen.
26Gesetzentwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform, LT-Drs. 13/5504 vom 9. Juni 2004, S. 158.
27Diese Formulierung bestätigt, dass der Gesetzgeber die Untersagungsermächtigung dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend als Ermessensermächtigung ausgestalten wollte. Jedenfalls bietet sie keine Grundlage für eine Interpretation der Vorschrift als schlichte Befugnisnorm und die Annahme einer zwingenden Untersagungspflicht. Auch besteht nicht der in den zitierten Urteilen behauptete Widerspruch zum Führungsverbot in § 69 Abs. 7 Satz 1 HG NRW und zu den Ordnungswidrigkeitentatbeständen in den Sätzen 4 und 5 sowie zum Straftatbestand des Titelmissbrauchs in § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Im Gegenteil besteht umso weniger ein Bedürfnis für eine zusätzliche rechtlich zwingend ausgestaltete verwaltungsrechtliche Reaktion auf eine unerlaubte Grad- oder Titelführung, als schon diese Vorschriften jeweils zwingende Rechtsfolgen normieren. Auch von der Sache her liegt es nahe, die verwaltungsrechtliche Untersagung einer Grad- oder Titelführung der einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung des Ministeriums zu überantworten, in der dieses Art, Dauer und Gewicht der unerlaubten Grad- oder Titelführung sowie etwa bereits getroffene straf-, ordnungswidrigkeiten- und/oder berufsrechtliche Maßnahmen und deren Wirkungen auf den Betroffenen mit berücksichtigen kann. Eher fernliegend ist demgegenüber die in den zitierten Urteilen geäußerte Annahme, Bedienstete des Ministeriums könnten sich einer Beihilfe zum Titelmissbrauch nach den §§ 27, 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig machen, wenn es unter den genannten Gesichtspunkten im Einzelfall nach seinem Ermessen von einer Untersagungsanordnung absieht.
28Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Rdn. 31 ff. des angefochtenen Beschlusses räumt § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW dem Ministerium auch kein in dem Sinne intendiertes Ermessen ein, dass es dieses im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Untersagung rechtmäßig ausüben kann.
29Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 ‑ 6 C 3.11 ‑, BVerwGE 143, 87, juris, Rdn. 51; Beschluss vom 7. Juli 2004 ‑ 6 C 24.03 ‑, BVerwGE 121, 226, juris, Rdn. 15.
30Denn auch für eine solche Einschränkung des Ermessensspielraums des Ministeriums bieten Wortlaut, Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift keinen Anhaltspunkt. Vielmehr darf das Ministerium im Einzelfall aus den bereits erwähnten Gründen, insbesondere im Hinblick auf bereits getroffene straf-, ordnungswidrigkeiten- und/oder berufsrechtliche Maßnahmen und deren Wirkungen auf den Betroffenen von einer Untersagungsanordnung absehen, ohne dass hierin ein besonders begründungsbedürftiger Ausnahmefall liegt.
31Im vorliegenden Fall hat das Ministerium sein Untersagungsermessen nach diesen Maßstäben rechtmäßig ausgeübt. Insbesondere hat es überhaupt Ermessen ausgeübt, obwohl ihm die vorgenannte anderslautende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Minden und Arnsberg erklärtermaßen bekannt war. Es hat hiervon also nicht mit Rücksicht auf diese Rechtsprechung abgesehen und sich etwa für zwingend zur Untersagung verpflichtet gehalten. Vielmehr hat es unabhängig von dieser Rechtsprechung unterstellt, ihm sei Ermessen eröffnet, und sich in Ausübung dieses unterstellten Ermessens für die Untersagung entschieden (S. 5 der Untersagungsanordnung). Diese Entscheidung lässt Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO weder erkennen noch macht der Antragsteller solche geltend. Insbesondere liegen im vorliegenden Fall nicht ersichtlich bereits straf-, ordnungswidrigkeiten- und/ oder berufsrechtliche Maßnahmen gegen den Antragsteller vor. Entgegen seiner Auffassung zwang auch der Zeitablauf zwischen der Einschaltung des Ministeriums im April 2010 und dem Entscheidungszeitpunkt Juni 2012 dieses nicht zu einem Absehen von der Untersagungsanordnung. In diesen mehr als zwei Jahren hatte das Ministerium ihm mehrfach Gelegenheit zur Behebung der erwähnten Mängel beim urkundlichen Nachweis gegeben.
323. Entgegen der unter Nr. 3 seiner Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung des Antragstellers ist die Untersagungsanordnung auch nicht deshalb rechtswidrig, „weil sie den Wirkungsbereich nicht räumlich einschränkt“. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung zutreffend als hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW beurteilt (Rdn. 34). Auch ohne die Klarstellung durch das Ministerium im Schriftsatz vom 17. Juli 2012 beschränkte sich ihr Geltungsbereich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen (§§ 1 Abs. 1 Satz 2, 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW). Im Gegensatz zur Führungsgenehmigung sieht das Staatsvertragsrecht der Bundesländer eine Erstreckung auch einer Führungsuntersagung auf andere Bundesländer nicht vor.
33Vgl. dazu OVG NRW, a. a. O., Rdn. 52 ff.
34II. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung greifen ebenfalls nicht durch. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Ministeriums für den Erlass der angefochtenen Untersagungsanordnung zu Recht bejaht (Rdn. 11). Sie ergibt sich aus den §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW und § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW. Nach diesen Vorschriften ist das Ministerium sachlich und örtlich zuständig, eine Grad- oder Titelführung in Nordrhein-Westfalen zu untersagen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil der Antragsteller die Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Chefarzt der Frauenklinik des D. hospitals O. entgegen seiner anderslautenden Behauptung unter Nr. 4 seiner Beschwerdebegründung auch weiterhin führt. Insbesondere bezeichnet er sich bei zahlreichen Veranstaltungen des Hospitals sowie auf dessen Internetseiten und sonstigen Veröffentlichungen auch nach Ergehen der streitigen Untersagungs-anordnung fortlaufend als „Prof. Dr. I. -K. N. “ (etwa anlässlich des vom D. hospital ausgerichteten Brustkrebs-Symposiums am 7. März 2013).
35Für die örtliche Zuständigkeit des Ministeriums ist demgegenüber unerheblich, dass der Antragsteller seine Hauptwohnung in P. in Niedersachsen hat. Denn nur für eine nach dem jeweiligen Landesrecht noch für den Einzelfall zu erteilende Genehmigung zur Führung eines akademischen Grades sieht Art. 2 Abs. 1 des Dresdner Abkommens die örtliche Zuständigkeit desjenigen der vertragschließenden Länder vor, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine entsprechende staatsvertragsrechtliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit der vertragschließenden Länder auch für eine Führungsuntersagung besteht demgegenüber nicht, insbesondere auch nicht in Art. 2 Abs. 3 des Dresdner Abkommens.
36B. Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der in der Begründung der Vollziehungsanordnung unter B. der Untersagungsanordnung hervorgehobene Grund der Verhinderung einer Täuschung von Patientinnen und Patienten sowie anderer Beteiligter über den wirklichen Qualifikationsgrad des Antragstellers rechtfertigt es, dem öffentlichen Interesse den Vorrang zu geben.
37Maßgeblich hierfür ist in erster Linie, dass der Antragsteller die Professorbezeichnung weiterhin regelmäßig führt, obwohl ihm spätestens seit November 2011 bekannt ist, dass das zuständige Ministerium den urkundlichen Nachweis seiner Berechtigung hierzu als nicht erbracht ansieht. Insbesondere lässt die zeitweilige Verwendung des Zusatzes „Prof. (inv.) Dr.“ nicht etwa darauf schließen, der Antragsteller befolge die Untersagungsanordnung vorläufig, um Rechtsnachteile zu vermeiden (vgl. dazu Rdn. 3 ff. des angefochtenen Beschlusses). Wie bereits oben zu A. II. erwähnt, führt er die Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Chefarzt der Frauenklinik des D- hospitals O. auch in der Zeit seit der Zustellung dieser Anordnung am 13. Juni 2012 kontinuierlich weiter. Am 7. September 2012 ließ er in einer Pressemitteilung auf der Internetseite des Hospitals unter der Bezeichnung „Prof. Dr. I. -K. N. “ über seine Beteiligung an der operativen Entfernung eines 18 kg schweren Tumors bei einer 3000 km weit aus Russland angereisten Patientin berichten, welche die dortigen Ärzte nach ihren Angaben „aufgegeben und nur noch mit Schmerzmitteln behandelt“ hatten. Unter derselben Bezeichnung bildete ihn das Hospital am 22. Oktober 2012 als Veranstalter einer Vortragsveranstaltung in Räumen der Klinik vor etwa 60 Zuhörern ab. Mit Pressemitteilung vom 28. Dezember 2012 präsentierte er als „Chefarzt Prof. Dr. I. -K. N. “ die renovierten Kreißsaalräume des D. hospitals. Am 7. März 2013 moderierte er unter dieser Bezeichnung ein von der Frauenklinik des D. hospitals ausgerichtetes Symposium zum Einsatz von Genchips in der Brustkrebstherapie. Schließlich kündigt er aktuell unter der Bezeichnung „Prof. Dr. I. -K. N. , Chefarzt“ Termine für Informationsabende mit Kreißsaalführung in der Zeit von August bis Dezember 2013 an.
38Unzutreffend ist demgegenüber der Einwand des Antragstellers, dass „mit der Führung des Titels ‚Professor‘ über den Qualifikationsgrad des Antragstellers überhaupt nichts ausgesagt“ werde und dessen Aussagekraft nur darin bestehe, dass sich der Titelinhaber damit „schmücken“ könne (S. 2 der Beschwerdebegründung). In diesen Ausführungen liegt eine realitätsferne und ausschließlich am Zweck des vorliegenden Verfahrens orientierte Bagatellisierung der wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und nicht zuletzt auch wirtschaftlichen Bedeutung einer Professorbezeichnung. Diese wird vielmehr in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen nicht nur als prestigeträchtig, sondern darüber hinaus auch als Ausdruck herausragender beruflicher und fachlicher Kompetenz verstanden und durchaus gezielt zur Einnahmesteigerung eingesetzt. Insbesondere räumen Krankenhausträger leitenden Krankenhausärzten (Chefärzten) üblicherweise durch Vereinbarung oder Zusicherung das Recht ein, Privatpatienten auf eigene Rechnung zu behandeln und für die Behandlungen die Sachausstattung und das Personal des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen.
39BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2008 ‑ 2 C 27.06 ‑, BVerwGE 130, 252, juris, Rdn. 10; Ziekow, NVwZ 1999, 834.
40Bezogen auf den Antragsteller liegt die Annahme nahe, dass die Führung seiner Professorbezeichnung seine Anstellung als Chefarzt am D. hospital zum 1. Juli 2010 maßgeblich mit beeinflusst hat oder sogar Bedingung hierfür war. Hierfür spricht, dass auch sein Vorgänger die Professorbezeichnung führte und gegenwärtig von den zehn anderen medizinischen Bereichen am D. hospital acht von einem Professor, einer von einem Privatdozenten und ein weiterer von zwei promovierten Medizinern geleitet werden. Auch der Antragsteller selbst hat anfangs geltend gemacht, dass die „Aberkennung des Titelführungsrechts“ seine persönliche und berufliche Zukunft „existenziell bedrohen, wenn nicht vernichten“ würde (Schriftsatz vom 23. Februar 2011).
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Untersagung der Titelführung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) mit dem dreifachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also 15.000,00 Euro.
43OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013 ‑ 19 A 2139/11 ‑, juris, Rdn. 14; Streitwertbeschluss zum Urteil vom 14. März 2011 ‑ 19 A 3006/06 ‑, S. 38 des Urteilsabdrucks; Beschluss vom 17. Februar 2010 ‑ 19 A 2592/08 ‑ (Führung „Prof.“ aufgrund gefälschter Zustimmung); Beschluss vom 16. März 2005 ‑ 19 B 374/05 ‑, NWVBl. 2005, 352, juris, Rdn. 37 ff. m. w. Nachw.
44In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat im Anschluss an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges in der Regel die Hälfte des Streitwertes im Hauptsacheverfahren fest.
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
