Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Sept. 2015 - 15 L 749/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 4. März 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1728/15 gegen die Untersagungsverfügung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Antragsgegners vom 5. Februar 2015 wiederherzustellen,
4bleibt ohne Erfolg.
5Er ist zulässig, aber unbegründet.
6Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit die Behörde nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, wenn entweder der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Regelung kein öffentliches Interesse besteht, oder wenn die angegriffene Verfügung bei summarischer Prüfung zwar einer Rechtskontrolle Stand hält, gleichwohl aber das Allgemeininteresse an ihrer sofortigen Vollziehung dem Aufschubinteresse des Betroffenen nicht vorgeht. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier erfüllt.
7In formeller Hinsicht genügt die Vollziehungsanordnung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) dem aus § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO folgenden Begründungserfordernis.
8Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30. März 2007 – 9 VR 7.07 –, juris Rdnr. 4.
9In dem angegriffenen Bescheid ist ausgeführt, dass es im öffentlichen Interesse liege, auch für die Dauer eines möglichen Klageverfahrens zu verhindern, dass z.B. Patienten, Teilnehmer an Veranstaltungen oder Mitbewerber über den wirklichen Qualifikationsgrad des Antragstellers getäuscht würden. Dies lässt mit der Bezugnahme auf das Vertrauen von Dritten in die durch den geführten Titel typischerweise ausgewiesene berufliche Qualifikation eines Zahnmediziners erkennen, dass und aus welchen Gründen aus behördlicher Sicht im Fall des Antragstellers abweichend vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsakt aus Sicht des MIWF ausnahmsweise sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden muss.
10Die mit dem Bescheid vom 5. Februar 2015 durch das MIWF getroffene und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Regelung, dem Antragsteller zu untersagen, die ausländische Bezeichnung "Profesor Invitado (PROF)." in der Kurzform "Prof." zu führen, erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als formell wie materiell rechtmäßig. Zudem fällt auch die Abwägung der im Übrigen betroffenen Belange zu Lasten des Antragstellers aus.
11Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 69 Abs. 7 S. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG; im Folgenden: HG NRW) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Danach kann eine von den Vorgaben der Absätze 2 bis 6 des § 69 HG NRW abweichende Grad‑ oder Titelführung vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde untersagt werden. Gemessen hieran wird die formell rechtmäßige Untersagungsverfügung des MIWF im Hauptsacheverfahren auch in der Sache einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Offen bleiben kann dabei, ob es sich bei der Bezeichnung als "Prof." um die Abkürzung eines Hochschultitels oder einer Hochschultätigkeitsbezeichnung handelt. Denn die Untersagungsermächtigung des § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW erfasst aufgrund der ausdrücklichen Inbezugnahme des § 69 Abs. 4 HG NRW auch die Führung von Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
12OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 - 19 B 1032 -, juris Rdnr. 6.
13Die Führung der Abkürzung "Prof." durch den Antragsteller entspricht nicht den Vorgaben, die für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen und deren Abkürzungen gemäß § 69 Abs. 4 HG NRW den in § 69 Abs. 2 und Abs. 3 HG NRW getroffenen Regelungen zu entnehmen sind.
14Nach § 69 Abs. 4 HG NRW i. V. m. § 69 Abs. 2 S. 1 HG NRW dürfen der von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union verliehene Hochschultitel oder eine entsprechende Hochschultätigkeitsbezeichnung im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes in der verliehenen Form geführt werden; nach § 69 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz HG NRW kann ferner die im Herkunftsland zugelassene oder, soweit keine solche besteht, die dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt werden.
15Bei der streitigen Bezeichnung "Prof." handelt es sich weder um eine im Herkunftsland zugelassene noch um eine dort allgemein übliche Abkürzung des Titels / der Hochschultätigkeitsbezeichnung "Profesor Invitado". Auf die Frage, ob dem Antragsteller mit der zum Nachweis seiner Titelführungsbefugnis vorgelegten Urkunde der Universität T. vom 17. Februar 2010 ein entsprechender Titel / eine entsprechende Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne von § 69 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 HG NRW "verliehen" worden ist, kommt es damit schon nicht an.
16Ebenso bedürfen die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, ob die Bescheinigung des MIWF vom 7. März 2012 über die Form der Führbarkeit der spanischen Bezeichnung „Profesor Invitado“ als Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG NRW) zu qualifizieren ist, ob der Antragsteller dem MIWF eine Bescheinigung der Universität T. über seine Lehrtätigkeiten für das Studienjahr 2014/2015 vorgelegt und damit nachgewiesen hat, dass die von ihm aus der Urkunde der Universität T. vom 17. Februar 2010 abgeleiteten Rechte fortdauern, und ob ein Titelkauf im Sinne von § 69 Abs. 7 Satz 1 2. Alternative HG NRW auch dann vorliegen kann, wenn eine Lehrtätigkeit an einer ausländischen Hochschule ohne Entgelt und auch im Übrigen vollständig auf eigene Kosten erbracht wird, hier keiner Klärung.
17Eine Abkürzung ist gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz HG NRW im Herkunftsland nur dann zugelassen, wenn diese Abkürzung im Herkunftsland durch Gesetz oder sonstigen Rechtsakt - positiv - für zulässig erklärt worden ist. Es genügt nicht, wenn die Verwendung einer solchen Abkürzung nur deshalb zulässig ist, weil sie nicht ausdrücklich verboten ist. Das ergibt sich schon aus der Verwendung des Wortes "zugelassen" anstelle von "zulässig". Auch aus dem systematischen Zusammenhang, insbesondere der Gegenüberstellung von "zugelassenen" und "allgemein üblichen" Abkürzungen sowie der Erwägung, dass eine Berechtigung zur Verwendung einer im Ausland allgemein üblichen Abkürzung voraussetzt, dass diese Übung auch im Herkunftsland rechtmäßig ist, wird dies deutlich.
18Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 15 K 3040/09 -, juris Rdnr. 30; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2011 - 9 K 259/09 -, juris Rdnr. 46, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013 - 19 A 2139/11 -, juris.
19Die Verwendung der Abkürzung „Prof.“ durch den Antragsteller ist weder durch spanische Rechtsvorschriften unmittelbar noch durch die Ausstellung der Urkunde vom 17. Februar 2010 in Verbindung mit dem spanischen Recht zugelassen im Sinne des HG NRW.
20Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller sich auf diese Urkunde schon deshalb nicht zu seinen Gunsten berufen kann, weil sie – anders als der Antragsteller die Abkürzung bislang verwendet hat und verwenden möchte – die Kurzform lediglich in Großbuchstaben (PROF.) aufführt. Ebenso kann offen bleiben, ob einer Verwendung der genannten Hochschultätigkeitsbezeichnung nebst Abkürzung außerhalb / jenseits der Tätigkeit für die Universität T. entgegensteht, dass sich die Rechtswirkungen dieser Urkunde auf den inneruniversitären Betrieb beschränken. Nach der vom Antragsteller vorgelegten Übersetzung ist die Entscheidung des Rektorats der Universität "gemäß den Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität T. (Fakultät für Zahnheilkunde) und der Stiftung V. vom 22. November 2007 sowie der Sondervereinbarung zwischen der Universität T. (Fakultäten für Zahnheilkunde und Medizin) und der Stiftung V. vom 24. Juni 2008" erfolgt und ist darauf beschränkt, den Antragsteller "im Rahmen der genannten Vereinbarungen und zu dem ausschließlichen Zweck der Durchführung der darin genannten Tätigkeiten zu einem Gastprofessor (PROF.) zu ernennen".
21Es existieren in Spanien keine Regelungen darüber, die das Führen der Bezeichnung "profesor" und die Verwendung der Kurzform "Prof." von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen; damit kann auch die Urkunde der Universität T. zugunsten des Antragstellers keine Position begründen, an die das spanische Rechtssystem rechtliche Konsequenzen knüpft.
22Nach den vom MIWF eingeholten Auskünften der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) vom 19. Januar 2012 und 12. Januar 2015, denen der Antragsteller inhaltlich nicht entgegengetreten ist, sind die spanischen Universitäten aufgrund ihres Autonomiestatus zwar befugt, neben dem hauptamtlich beschäftigten Lehrkörper (sog. "catedráticos") zusätzliche Lehrkräfte unter Vertrag zu nehmen, die dann unter der Bezeichnung "profesores invitados" oder "profesores asociados" geführt werden. Die Verwendung dieser beiden zuletzt genannten Bezeichnungen ist einschließlich der Kurzform "Prof." in Spanien aber nicht gesetzlich geschützt, also nicht etwa bestimmten Personengruppen vorbehalten. So werden auch Sekundarschullehrer in Spanien als "profesores" bezeichnet.
23Die Verwendung der Abkürzung "Prof." durch Universitätslehrkräfte wie den Antragsteller ist in Spanien auch weder innerhalb noch außerhalb der Universitäten üblich. Nach der Stellungnahme der ZAB vom 12. Januar 2015 ist im universitären Betrieb lediglich für die Professoren auf Lebenszeit mit einem festen Lehrstuhl (sog. "profesores titulares") die Abkürzung "Prof." allgemein üblich. Außerhalb der Hochschulen ist die Verwendung der Abkürzung "Prof." für das gesamte Hochschulpersonal völlig unüblich.
24Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung vor, sind auch Rechtsfehler bei der Ausübung des durch § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW eingeräumten Ermessens durch das MIWF weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (§ 114 Satz 1 VwGO).
25Wird sich die angefochtene Untersagungsverfügung des MIWF vom 5. Februar 2015 im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen, bestehen auch keine Gründe, die dennoch dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers Vorrang geben könnten. Der auch im angegriffenen Bescheid hervorgehobene Aspekt der Verhinderung einer Täuschung von Patientinnen und Patienten sowie anderer Beteiligter über den wirklichen Qualifikationsgrad des Antragstellers rechtfertigt eine Vollziehung des Bescheides schon vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache. Das – auch wirtschaftliche – Interesse des Antragstellers, die Abkürzung „Prof.“ weiter zu führen, ist geringer einzuschätzen als das öffentliche Interesse, Patienten und sonstige Beteiligte vor den möglichen Konsequenzen eines aus der – unberechtigten – Titelführung herrührenden Irrtums über die universitäre Qualifikation des Antragstellers zu schützen. Der Einwand des Antragstellers, das MIWF habe bereits im März 2013 eine Überprüfung der Führung der Abkürzung „Prof.“ durch ihn eingeleitet, aber erst im Februar 2015 die Untersagungsverfügung erlassen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das vorliegende öffentliche Interesse an einer fortdauernden unbefugten Titelführung seit Erlass der Untersagungsverfügung wird nicht dadurch geschmälert, dass das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren, u.a. aufgrund Einholung einer Stellungnahme der ZAB, einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen hat.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Ausgehend von dem Vorschlag unter Ziffer 18.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist der Streitwert in der Hauptsache mit 15.000,00 Euro zu bemessen. Dieser Wert war angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hier nur zur Hälfte anzusetzen.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 – 19 B 1032/12 –, juris Rdnr. 41 ff.
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.